Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klage richtet sich gegen die Zulassung von Ausnahmen von den Verboten einer Wasserschutzgebietsverordnung für die Durchführung einer Spülbohrung.

Das Staatliche Bauamt Weilheim (Staatliches Bauamt) lässt derzeit die mit bestandskräftigem Beschluss vom 15. Februar 2010 planfestgestellte Ortsumfahrung W. der Staats Straße 2068 bauen. Die Neubaustrecke verläuft teilweise durch die weitere Schutzzone des mit Verordnung vom 21. Dezember 2000 für den Brunnen III der Gemeinde W. festgesetzten Wasserschutzgebiets „…“. Auf dieser Teilstrecke unterquert die im Bau befindliche Ortsumfahrung eine Bahnlinie. Im Bereich der Unterführung wurde anlässlich der Straßenbauarbeiten ein parallel zur Bahnstrecke verlegter Kabelstrang der Telekom mittels einer Spülbohrung unter die künftige Fahrbahn verlegt.

Am 7. Mai 2015 hatte die Firma S. im Auftrag des Staatlichen Bauamts die wasserrechtliche Gestattung für die Durchführung der Spülbohrung beantragt. In dem Antrag wird unter „Systembeschreibung“ angegeben: „Horizontal-Spülbohrsystem, auf ca. 125 lfm Düker/Tiefe ca. 15 mauf 20 m Länge/Bohrspülung besteht aus Wasser mit Bentonit“. Auf einem beigefügten Lageplan wird eine Teilstrecke der Spülbohrung (nämlich die am tiefsten liegende) auf dem Grundstück FlNr. 702 der Gemarkung … dargestellt.

Das vom Landratsamt Starnberg (Landratsamt) angehörte gemeinsame Kommunalunternehmen ..., dem die Gemeinde W. mit Wirkung vom 1. Januar 2010 die Aufgabe Wasserversorgung für ihr Gemeindegebiet übertragen hatte, nahm mit Schreiben vom 22. Mai 2015 zu dem Antrag Stellung. Zum Schutz des Grundwassers sei die Verlegung der Kabel im offenen Graben vorzuziehen, die Eingriffstiefe würde sich dadurch deutlich reduzieren, wodurch ein besserer Schutz für das Grundwasser verbleibe. Sofern dies nicht möglich sei, könne einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung einer Spülbohrung zugestimmt werden, wenn verschiedene (im Einzelnen benannte) Auflagen eingehalten werden würden. Mit E-Mail vom 2. Juni 2015 äußerte das … unter Hinweis auf eine beigefügte hydrogeologische Stellungnahme vom gleichen Tag ergänzend, die zwischen dem Grundwasservorkommen und dem vorliegenden Schichtwasservorkommen liegende Moränenlage dürfe nicht verletzt werden, der Horizont bei ca. 580 mü. NN sei nicht zu unterschreiten, bei einer Geländehöhe von ca. 590 mü. NN. bedeute dies eine maximale Bohrtiefe von 10 munter Gelände; sollte die Umlegung der Kabel nur durch eine Spülbohrung möglich sein, seien die vorgenannten und die in der Stellungnahme vom 22. Mai 2015 genannten Vorgaben einzuhalten.

Das Wasserwirtschaftsamt Weilheim nahm unter dem 22. Mai 2015 zu dem Vorhaben Stellung. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht stelle die Kabelverlegung im Vergleich zur offenen Bauweise eine deutlich geringere Gefährdung für das Grundwasser und demgemäß für den ca. 900 mentfernten Brunnen „…“ dar. Sofern die Bohrung nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik durchgeführt werde, sei eine Beeinträchtigung des Grundwassers nicht zu besorgen, weshalb aus wasserwirtschaftlicher Sicht unter Beachtung verschiedener (im Einzelnen benannter) Auflagen eine Befreiung von der Schutzgebietsverordnung befürwortet werden könne. Das Gesundheitsamt stimmte dem Vorhaben ebenfalls am 22. Mai 2015 zu.

Mit Bescheid vom 3. Juni 2015 erteilte das Landratsamt dem Freistaat Bayern unter mehreren Inhalts- und Nebenbestimmungen die Ausnahme von den Verboten in § 3 Abs. 1 Ziffer 2.1, 2.2 und 5.12 der Wasserschutzgebietsverordnung, nämlich von den Verboten, unter anderem in der weiteren Schutzzone Aufschlüsse und Veränderungen der Erdoberfläche vorzunehmen, Erdaufschlüsse wieder zu verfüllen und Bohrungen durchzuführen. Die Ausnahmegenehmigung diene der Durchführung einer Spülbohrung auf dem Grundstück FlNr. 702, Gemarkung … Nach Nr. 4.1 der Inhalts- und Nebenbestimmungen darf die Bohrung ein Höhenniveau von 580,7 mü. NN nicht unterschreiten und ist eine maximale Bohrtiefe von 10 mbei einer Geländehöhe von ca. 590 mü. NN zulässig.

In der Folgezeit wurden für die Spülbohrung eine Start- und eine Zielgrube mit je ca. 1,80 m Tiefe ausgehoben. Die am 15. Juni 2015 begonnene Spülbohrung wurde nach Mitteilung der ausführenden Firma nach etwa 5 meingestellt, weil die drahtlose Ortung des Bohrkopfes durch die Oberleitung der S-Bahn gestört wurde. Vom 22. bis 25. Juni 2015 wurde die Spülbohrung mit einer kabelgeführten Ortung durchgeführt. Nach dem von der ausführenden Firma erstellten Bohrprotokoll wurde dabei eine maximale Tiefe von 10 merreicht. Anschließend wurden das Leerrohr und in dieses die Telekommunikationsleitungen eingezogen sowie die Start- und Zielgrube wieder verschlossen.

Am 22. Juni 2015 erhob die Gemeinde W. Klage wegen des Ausnahmegenehmigungsbescheids vom 3. Juni 2015, wobei hinsichtlich Antragstellung und Klagebegründung auf einen späteren Schriftsatz verwiesen wurde.

Mit Bescheid vom 26. Juni 2015 ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung der Ausnahmegenehmigung an.

Mit Schriftsatz vom 10. Januar 2016 wurde die Aufhebung des Bescheids vom 3. Juni 2015 beantragt und zur Begründung auf die Klagebegründung des … Bezug genommen. Das gemeinsame Kommunalunternehmen hatte am 3. Juli 2015 Klage gegen den Ausnahmegenehmigungsbescheid vom 3. Juni 2015 erhoben (Az: M 2 K 15.2774), wobei zunächst nur Akteneinsicht beantragt worden war. Mit weiterem Schriftsatz vom 10. September 2015 hatte das Unternehmen die Aufhebung dieses Bescheids beantragt. Zur Begründung wurde unter Bezugnahme auf eine beigefügte geotechnische hydrogeologische Stellungnahme vom 10. Juli 2015 unter anderem ausgeführt: Der Bescheid sei rechtswidrig; die Durchführung der Spülbohrung sei auf dem unzutreffenden Grundstück FlNr. 702 zugelassen worden, während sie tatsächlich auf dem Grundstück FlNr. 281/2 der Gemarkung … durchgeführt worden sei; abweichend vom Genehmigungsantrag sei eine maximale Bohrtiefe von 10 mverfügt worden; es sei eine unzutreffende Geländehöhe zugrunde gelegt worden; der angeführte Bescheid verstoße gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 15. Februar 2010 in Verbindung mit der Wasserschutzgebietsverordnung und den Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag); der Bescheid berücksichtige nicht, dass neben der Zielgrube eine 3000 m2 große Deponie- und Altlastenfläche bestehe; der Bescheid sei auch deshalb rechtswidrig, weil selbst bei einer maximalen Bohrtiefe von 10 mdas obere Grundwasserstockwerk angeschnitten werde und weil die zugelassene maximale Bohrtiefe von 10 mnicht eingehalten werden konnte und tatsächlich tiefer als 10 mgebohrt worden sei. Dem Kläger stehe auch ein Abwehrrecht gegen die Ausnahmegenehmigung zu, nach aktueller obergerichtlicher Rechtsprechung werde er von dieser nicht nur reflexartig betroffen. Bei einer Verunreinigung der Trinkwasserversorgung würden dem Kläger Schäden in Millionenhöhe entstehen, die ihm vom Vorhabenträger zu ersetzen seien. Zur Begründung der Klage der Gemeinde W. wurde zudem ausgeführt, dass sich die Klägerin trotz der Übertragung der Wasserversorgung auf das gemeinsame Kommunalunternehmen ihrer Verantwortung für diese Aufgabe nicht völlig begeben habe, was sich unter anderem aus der Gewährträgerschaft der Gemeinde nach Art. 89 Abs. 4 GO ergebe.

In der mündlichen Verhandlung vom 12. Januar 2016 beantragte die Klägerin:

I.

Der Ausnahmegenehmigungsbescheid des Landratsamts Starnberg vom 3. Juni 2015 wird aufgehoben:

II.

Hilfsweise:

Es wird festgestellt, dass der Ausnahmegenehmigungsbescheid vom 3. Juni 2015 rechtswidrig war.

Der Beklagte beantragte

Klageabweisung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten (M 2 K 15.2595 und M 2 K 15.2774) und die vom Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen.

Gründe

1. Die Anfechtungsklage (Klageantrag I.) ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

a) Dabei kann dahingestellt bleiben, inwieweit die Gemeinde W., die ihre mit der Wasserversorgung (Art. 83 Abs. 1 der Verfassung, Art. 7 Abs. 1 GO) verbundenen Aufgaben und Befugnisse auf das gemeinsame Kommunalunternehmen … ausgegliedert und übertragen hat (Art. 89 Abs. 2 GO, Art. 49 Abs. 1 KommZG, § 1 Abs. 2 Buchstabe qder Unternehmenssatzung), eine etwaige Verletzung eigener Rechte im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen kann. Selbst wenn angenommen wird, dass die Klägerin trotz der Übertragung dieser Pflichtaufgabe im Hinblick auf ihre gesetzliche Gewährträgerschaft nach Art. 89 Abs. 4 GO noch (gesamtschuldnerisch, Art. 50 Abs. 5 KommZG) für Verbindlichkeiten des gemeinsamen Kommunalunternehmens in Anspruch genommen werden könnte, und wenn darüber hinaus angenommen wird, dass der Träger der Wasserversorgung durch die Zulassung von Ausnahmen von den Verboten einer Schutzgebietsverordnung nicht nur reflexartig betroffen ist (zweifelnd BayVGH, B.v. 20.2.2015 - 8 CS 14.2591 - juris Rn. 12), ist die Klage unzulässig, weil für sie kein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

b) Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist ungeschriebene Voraussetzung für die Inanspruchnahme jedes Gerichts, für eine unnötige Ausübung von Klagemöglichkeiten brauchen die Gerichte nicht zur Verfügung zu stehen. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere auch für Klagen, deren Erfolg die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern würde. Keine Verbesserung seiner Rechtsstellung bringt es, wenn der Kläger die Aufhebung eines erledigten oder irreversibel vollzogenen Verwaltungsakts begehrt (Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor §§ 40 bis 53 Rn. 11, 16), wenn die Aufhebung des Verwaltungsakts sinnlos ist (Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015 § 113 Rn. 102).

Dies ist hier der Fall. Es ist nicht ersichtlich, welchen Vorteil eine etwaige Aufhebung des Bescheids vom 3. Juni 2015 für die Klägerin hätte. Dieser Bescheid lässt als Ausnahmen von den in § 3 Abs. 1 Nr. 2.1, 2.2 und 5.12 normierten Verboten der Schutzgebietsschutzverordnung vom 21. Dezember 2000 nur (einmalig) die Vornahme von Erdaufschlüssen, die Durchführung der Spülbohrung für die Verlegung des Leerrohrs und die Wiederverfüllung der dafür vorgenommenen Erdaufschlüsse zu. Weitere Ausnahmen von den im Wasserschutzgebiet geltenden Verboten lässt der Bescheid nicht zu, insbesondere regelt er auch nicht einen Dauerzustand oder wiederholte Handlungen. Die ausnahmsweise zugelassenen Arbeiten waren nach Angaben der bauausführenden Firma am 25. Juni 2015 und nach Angaben des Staatlichen Bauamts wohl Ende Juni 2015 beendet, jedenfalls sei auf einem am 8. Juli 2015 aufgenommenen Lichtbild zu sehen, dass die Gruben wieder verschlossen wurden. Die mit dem Bescheid vom 3. Juni 2015 zugelassenen Maßnahmen lassen sich nicht wieder rückgängig machen. Es ist nicht ersichtlich, dass an diesen Bescheid noch irgendwelche für die Klägerin nachteiligen rechtlichen Folgen geknüpft werden können und ein Erfolg der Anfechtungsklage für die Klägerin irgendeinen Vorteil hätte, dass sich also ihre rechtliche oder tatsächliche Position in irgendeiner Weise verbessern würde. Damit ist die Klage auf Aufhebung des Bescheids vom 3. Juni 2015 im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nutzlos und mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.

2. Der hilfsweise gestellte Antrag, gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Rechtswidrigkeit des Ausnahmezulassungsbescheids vom 3. Juni 2015 festzustellen, ist ebenfalls unzulässig, da die Klägerin kein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung darlegen konnte.

Der Zulässigkeit des Feststellungsantrags steht nicht entgegen, dass die Klage bei Eintritt des erledigenden Ereignisses, nämlich bei Abschluss der ausnahmsweise zugelassenen Tätigkeiten, noch nicht begründet und noch nicht einmal ein Sachantrag, sondern nur ein Antrag auf Akteneinsicht gestellt war, das gerichtliche Verfahren also noch gar nicht richtig in Gang gekommen war (vgl. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 113 Rn. 64, 83). Es fehlt jedoch aus anderen Gründen am Feststellungsinteresse.

Hat sich bei einer Anfechtungsklage der angefochtene Verwaltungsakt - wie hier - nach Erhebung der Anfechtungsklage erledigt, spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO). Für das Feststellungsinteresse genügt jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Erforderlich ist jedoch, dass das Sachurteil in irgendeiner Weise geeignet ist, die Position des Klägers in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht konkret zu verbessern. Andernfalls erweist sich die Inanspruchnahme des Gerichts als unnütz und ist der Fortsetzungsfeststellungsantrag als unzulässig abzuweisen (Schmidt a.a.O. Rn. 83; Kopp/Schenke, a.a.O. § 113 Rn. 129 f., 135). Die Darlegung der Umstände, aus denen sich das Fortsetzungsfeststel-lungsinteresse ergibt, obliegt der Klägerseite (Schmidt a.a.O. Rn. 85). Zu bejahen ist dieses Interesse regelmäßig in den Fällen, in denen eine Wiederholungsgefahr besteht, ein Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess vorbereitet wer den soll oder bei Vorliegen eines ideellen oder Rehabilitationsinteresses (Schmidt a.a.O.).

Vorliegend hat die Klägerseite kein anzuerkennendes schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der behaupteten Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 3. Juni 2015 dargelegt, insbesondere auch kein Präjudizinteresse. Es ist anerkannt, dass auch die Vorbereitung eines Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozesses vor den ordentlichen Gerichten ein berechtigtes Interesse für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage begründen kann. Ausreichend, aber auch erforderlich ist die ernstliche Absicht, einen entsprechenden Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch geltend zu machen. Dabei muss der Kläger sein Feststellungsinteresse substantiiert darlegen, insbesondere auch, gegen wen er Klage erheben will und um welchen Schaden es geht (Schmidt a.a.O. Rn. 87). Hier hat die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung nur vage auf eine etwaige Beeinträchtigung des für die Wasserversorgung genutzten Grundwasservorkommens und sich daraus möglicherweise ergebende Konsequenzen verwiesen. Dies reicht nicht für die Begründung eines Feststellungsinteresses, zumal noch nicht einmal Anhaltspunkte für irgendeine Beeinträchtigung des Grundwassers vorliegen und demgemäß auch alle weiteren Voraussetzungen für einen derzeit nur theoretisch denkbaren Schadensersatz- oder Entschädigungsanspruch ungewiss sind.

Auch die Möglichkeit, dass der Beklagte für eine weitere Spülbohrung Ausnahmen von den Verboten der Schutzgebietsverordnung zulassen wird und damit eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht, ist nicht ersichtlich. Ein ideelles (Rehabilitations-) Interesse oder ein sonstiges anerkennenswertes Feststellungsinteresse ist ebenfalls nicht ersichtlich.

Nach alledem war die Klage im Haupt- und Hilfsantrag mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit erfolgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. Feb. 2015 - 8 CS 14.2591

bei uns veröffentlicht am 20.02.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert wird unter Abände

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. November 2014 für beide Rechtszüge auf jeweils 10.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die Erteilung einer Befreiung vom Verbot der Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage und einer Anlage zur Versickerung von Abwasser im Wasserschutzgebiet, die das Landratsamt A. dem Beigeladenen unter Anordnung des Sofortvollzugs für die Errichtung einer vollbiologischen Scheibentauchkörper-Kleinkläranlage mit zusätzlicher Hygienisierung und anschließender Einleitung in das Grundwasser über eine Versickerungsmulde erteilt hat.

Die Antragstellerin ist eine Gemeinde‚ die die gemeindliche Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung betreibt. Das landwirtschaftlich genutzte Anwesen des Beigeladenen liegt in der weiteren Schutzzone (Zone III) des für die Trinkwassergewinnungsanlage der Antragstellerin ausgewiesenen Wasserschutzgebiets‚ in dem gemäß § 3 Nr. 4.1 und 4.5 der Verordnung vom 6.10.2003 über die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde K. die Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage bzw. einer Anlage zur Versickerung von Abwasser verboten ist.

Bislang verfügte der im Außenbereich gelegene, etwa 500 bis 600 m vom Brunnen 3 entfernte Hof des Beigeladenen lediglich über eine abflusslose Gülle- und Abwassergrube‚ deren Inhalt ohne Vorbehandlung auf umliegende Felder ausgebracht wurde. Auf den Antrag des Beigeladenen hin erteilte ihm die Stadt A. mit Bescheid vom 27. Mai 2014 die beschränkte wasserrechtliche Erlaubnis‚ die auf seinem Anwesen FlNr. ...‚ Gemarkung H.‚ anfallenden gesammelten Hausabwässer in einer Kleinkläranlage mit Abwasserbelüftung, Belebungsanlage und Aufstaubetrieb nach dem SBR-Verfahren der Ablaufklasse D+H (Denitrifikation und Hygienisierung) zu behandeln und anschließend über eine Versickerungsmulde (belebte Bodenzone) auf dem genannten Flurstück in das Grundwasser einzuleiten.

Mit Bescheid vom gleichen Tag erteilte das Landratsamt A. dem Beigeladenen nach Anhörung des Gesundheitsamts und des Wasserwirtschaftsamts A. eine Befreiung von den Verboten in § 3 Nr. 4.1 und 4.5 der Schutzgebietsverordnung vom 6. Oktober 2003. Unter Ziffer 3 des Bescheides‚ der zahlreiche Nebenbestimmungen enthält‚ wird die sofortige Vollziehung angeordnet.

Gegen die Bescheide hat die Antragstellerin Klagen zum Verwaltungsgericht Würzburg erhoben‚ über die bislang noch nicht entschieden ist. Den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die erteilte Befreiung hat das Verwaltungsgericht Würzburg mit der Begründung abgelehnt‚ der Antragstellerin fehle mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits die Klagebefugnis. Jedenfalls sei die Klage voraussichtlich unbegründet, weil sich der Bescheid vom 27. Mai 2014 nach summarischer Prüfung als rechtmäßig erweisen werde. Das Landratsamt habe nachvollziehbar dargelegt, dass durch die Errichtung der neuen Kleinkläranlage eine Verbesserung gegenüber dem bisher bestehenden Zustand eintrete. Nach der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts A. vom 17. Oktober 2013 und seinem Schreiben vom 13. Januar 2014 sowie dem Schreiben des Gesundheitsamts vom 28. Januar 2014 bestünden gegen die Erteilung der Befreiung keine Bedenken. Diese Einschätzung werde auch durch die von der Antragstellerin vorgelegte Stellungnahme des Technologiezentrums Wasser DVGW vom 14. Oktober 2014 nicht infrage gestellt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin‚ die weitere Stellungnahmen des Technologiezentrums Wasser DVGW vorgelegt hat.

Die Landesanwaltschaft und der Beigeladene beantragen die Zurückweisung der Beschwerde und berufen sich auf die vorliegenden Einschätzungen der Fachbehörden sowie auf eine weitere Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts A. vom 20. November 2014 und eine ergänzende Stellungnahme des Landesamts für Umwelt vom 22. Dezember 2014.

Wegen der schriftsätzlichen Ausführungen und weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten sowie der Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde‚ bei deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die form- und fristgerecht dargelegten Beschwerdegründe beschränkt ist‚ hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin kann auf der Grundlage ihres Beschwerdevorbringens die Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 18. November 2014 und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die mit Bescheid vom 27. Mai 2014 erteilte Befreiung nicht beanspruchen.

Der Senat erachtet die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren als offen. Im Rahmen der danach zu treffenden Interessenabwägung sprechen jedoch gewichtige Gründe für die sofortige Vollziehung der erteilten beschränkten wasserrechtlichen Erlaubnis‚ die das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegen. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

1. Es bestehen allerdings erhebliche Zweifel, ob der Annahme des Verwaltungsgerichts gefolgt werden kann, dass der Antragstellerin kein Abwehrrecht gegen die vom Landratsamt erteilte Befreiung von dem Verbot zusteht, im Wasserschutzgebiet eine Abwasserbehandlungsanlage bzw. eine Anlage zur Versickerung von Abwasser zu errichten.

Es trifft zwar zu, dass nach früherer Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 11.3.1970 - IV C 59.67 - BayVBl 1970, 286/287; BayVGH, U. v.18.5.1990 - 22 B 88.763 - NVwZ 1990, 998) eine Klagebefugnis der Träger der öffentlichen Wasserversorgung gegen die Zulassung von Ausnahmen von Verboten einer Schutzgebietsverordnung mit der Begründung verneint wurde, dass sie durch die Wasserschutzgebietsfestsetzungen nur reflexartig betroffen seien. Es spricht jedoch viel dafür, dass diese Auffassung im Lichte der mittlerweile durch die unionsrechtlich vorgegebenen Qualitätsanforderungen für das Trinkwasser (vgl. Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3.11.1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, ABl EG Nr. L 330 S. 32) und angesichts der in § 14 Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) verankerten Unternehmerpflichten mit Art. 83 BV nicht mehr vereinbar ist. Die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser gehört danach zu den Kernaufgaben der Gemeinden. Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets und die dafür festgesetzten Verbote dienen nicht nur der Sicherung der Wasserversorgung an sich, sondern auch der Garantie gesundheitlich unbedenklichen Wassers, zu dessen Lieferung die Gemeinde verpflichtet ist. Danach ist es zweifelhaft, ob diese Begünstigung der Gemeinde, die im Gegenzug bei Eigentumseingriffen auch entschädigungspflichtig ist (§ 52 Abs. 4 und 5, § 97 Satz 1 WHG 2010, Art. 32, 75 Satz 1 BayWG 2010), weiterhin lediglich als Rechtsreflex verstanden werden kann, aus dem sich kein Anspruch auf Verweigerung einer Ausnahme von den Verboten einer Schutzgebietsverordnung ableiten lässt (vgl. auch Gößl in Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG, Stand Mai 2014, § 52 Rn. 74 m. w. N.). Diese Frage kann hier aber letztlich offen bleiben, weil es aus den nachstehenden Gründen hierauf nicht entscheidungserheblich ankommt.

2. Aufgrund der mittlerweile vorliegenden Stellungnahmen des Technologiezentrums Wasser DVGW (im Folgenden: TZW) und des Wasserwirtschaftsamts A. kann im Rahmen der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 27. Mai 2014 nicht eindeutig beurteilt werden. Erst im Rahmen des Klageverfahrens wird abschließend geklärt werden können, ob die Erteilung einer Befreiung nach § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG 2010 hier erfolgen durfte, oder ob die die Errichtung der Kleinkläranlage mit Versickerungsmulde auf dem Hof des Beigeladenen den Schutzzweck des Schutzgebietsverordnung vom 6. Oktober 2003 gefährdet, da eine Verunreinigung des Grundwassers zu besorgen ist (Gößl in Sieder-Zeitler-Dahme-Knopp, WHG, Stand Mai 2014, § 52 Rn. 78 m. w. N.).

Zwar kommt das Wasserwirtschaftsamt sowohl in seiner Stellungnahme vom 17. Oktober 2013 als auch in seinem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Schreiben vom 20. November 2014 zu der Einschätzung‚ dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch von einem sicheren Betrieb der mittlerweile bereits fertiggestellten Kleinkläranlage des Beigeladenen auszugehen und keine Grundwasserbeeinträchtigung zu erwarten ist. Das Wasserwirtschaftsamt verweist insoweit auf die Bauart der Kleinkläranlage‚ die der höchsten Anforderungsstufe der Abwasserverordnung (AbwV) in Verbindung mit dem LfU-Merkblatt 4.4/22 vom 13. Februar 2013 entspricht und eine zusätzliche Nitrifikation und Denitrifikation mit Hygienisierung (Reinigungsklasse D+H) aufweist‚ sowie auf die in der Bauartzulassung und in den Betriebsvorgaben festgelegten Bedingungen für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage und auf die durch die Nebenbestimmungen des angegriffenen Bescheids festgeschriebene umfangreiche Eigen- und Fremdüberwachung. Das Verwaltungsgericht Würzburg hat auch zutreffend darauf hingewiesen, dass den amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine besondere Bedeutung zukommt‚ weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf den Auswertungen von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen (st. Rspr. des Senats‚ vgl. etwa BayVGH‚ B. v. 7.8.2014 - 8 ZB 13.2583 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen‚ dass die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen ebenfalls fachgutachtlich untermauert und weder durch die vorliegenden Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts vom 17. Oktober 2013 und 20. November 2014 noch durch die ergänzende Stellungnahme des Landesamts für Umwelt (LfU) vom 22. Dezember 2014 vollumfänglich ausgeräumt werden. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind diese vorgelegten Stellungnahmen des TZW auch berücksichtigungsfähig. Die Antragstellerin hat nämlich bereits innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO gerügt‚ dass in der hier vorliegenden Konstellation der grundsätzliche Einschätzungsvorsprung der wasserwirtschaftlichen Fachbehörde nicht pauschal angewandt werden dürfe‚ und die Vorlage einer ergänzenden Stellungnahme des TZW angekündigt. Angesichts dessen sind die weiteren vorgelegten Stellungnahmen des TZW vom 15. Dezember 2014 sowie vom 14. und 21. Januar 2015 mit dem weiteren schriftsätzlichen Vorbringen der Antragstellerin als Ergänzungen zu werten‚ die auch noch nach Ablauf der Begründungfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO erfolgen können (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 146 Rn. 19). Nachdem sich die Antragstellerin damit gegen die vom Wasserwirtschaftsamt vorgenommene Gefahrenprognose wendet, die Grundlage für die Abwägungsüberlegungen des Verwaltungsgerichts war, wird dieser Vortrag den Anforderungen an eine hinreichende Beschwerdebegründung gerecht.

Die auf fachkundige Äußerungen hydrogeologischer Sachverständiger gestützten Einwendungen sind auch nicht von vorneherein ungeeignet, die vorliegende fachbehördliche Einschätzung infrage zu stellen, da Grundwassergefährdungen geltend gemacht werden, auf die die bisherigen Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts nicht bzw. nicht abschließend eingehen. So wird in den vorgelegten Stellungnahmen des TZW auf die Gefahr des Eintrags biologisch nicht abbaubarer Stoffe hingewiesen. Das Wasserwirtschaftsamt hat in der Stellungnahme vom 20. November 2014 zwar dargelegt‚ dass der nicht auszuschließende Eintrag von Spurenstoffen (Arzneimittelrückstände‚ hormonell wirkende Stoffe‚ Süßstoffe usw.) wegen der geringen Stoffmengen und der entsprechenden Verdünnung aufgrund der Grundwasserneubildung nur in geringen Konzentrationen auftreten dürfte‚ auch soweit keine dauerhaften Adsorptions- und Abbauprozesse in der Bodenpassage stattfinden würden. In diesem Zusammenhang weist das Wasserwirtschaftsamt jedoch auch darauf hin‚ dass für eine abschließende mikrobiologische Bewertung und im Hinblick auf die Auswirkungen humanwirksamer Spurenstoffe eine Anhörung des Gesundheitsamts erforderlich sei. Eine solche ist nicht erfolgt. Das Gesundheitsamt des Landratsamts A. hat zwar im Rahmen des behördlichen Verfahrens mit Schreiben vom 28. Januar 2014 der Errichtung der Kleinkläranlage des Beigeladenen unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die vom Wasserwirtschaftsamt geforderten Auflagen exakt umgesetzt werden. Eine fachliche Stellungnahme zu den von der Antragstellerin aufgeworfenen und vom Wasserwirtschaftsamt nicht abschließend bewerteten Fragen liegt aber nicht vor. Die Bestätigung des LfU vom 22. Dezember 2014, wonach das Anlagenkonzept den aktuell höchstmöglichen Schutz des Grundwasservorkommens vor Verunreinigungen gewährleistet, setzt sich ebenfalls nicht näher mit den konkret erhobenen Einwendungen auseinander.

Zudem fehlt eine fachbehördliche Äußerung zu anderen nicht abbaubaren Stoffen, welche nach dem Vortrag des TZW z. B. auch als Korrosionsschutzmittel in Geschirrspülmitteln oder in Haushaltschemikalien vorkommen. Zwar dürfen nach den Vorgaben zum ordnungsgemäßen Betrieb der vollbiologischen Kleinkläranlage des Beigeladenen keine Stoffe in das Abwasser eingebracht werden, die die biologische Reinigungsleistung der Abwasserbakterien beeinträchtigen (vgl. Stellungnahme des WWA vom 20.11.2014 S. 3). Ob damit die Einleitung sämtlicher nicht abbaubarer wassergefährdender Stoffe ausgeschlossen ist, ist im Rahmen der summarischen Prüfung jedoch nicht überschaubar. Gleichermaßen ist offen‚ weshalb von der Forderung einer vierten Reinigungsstufe in Form eines Aktivkohleeinsatzes‚ der nach der Stellungnahme des TZW vom 21. Januar 2015 geeignet wäre‚ gegebenenfalls bestehende Restrisiken für das Grundwasser durch nicht abbaubare gewässergefährdende Stoffe aus den häuslichen Abwässern des Beigeladenen auszuschließen‚ hier abgesehen wurde.

Darüber hinaus ist nicht eindeutig geklärt‚ ob der Anschluss des Anwesens des Beigeladenen an die öffentliche Kanalisation mit zumutbarem Aufwand möglich ist oder nicht. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist dieser Umstand für das hiesige Verfahren voraussichtlich auch nicht ohne Belang, weil er Auswirkungen darauf haben kann, nach welchem Maßstab die Wahrscheinlichkeit einer Schutzzweckgefährdung im Sinne des § 52 Abs. 1 Satz 2 WHG 2010 zu bemessen ist. Darüber hinaus kann er auch für die Beurteilung der Ermessensausübung des Landratsamts von Bedeutung sein. Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin‚ dass das Wasserwirtschaftsamt bereits im Gutachten zur Neufestsetzung des Wasserschutzgebiets vom 30. September 2002 (S. 12) und laut seiner Stellungnahme vom 20. November 2014 erneut mit Schreiben vom 6. November 2012 einen solchen Anschluss gefordert hatte und diesen auch noch im Schreiben vom 7. April 2014 (vgl. Bl. 37 f. der Behördenakte des unter dem Az. 8 CS 14.2590 geführten Parallelverfahrens) als vorzugswürdig bezeichnete. Die befürwortenden Stellungnahmen zu der angefochtenen wasserrechtlichen Erlaubnis erfolgten unter der Prämisse‚ dass ein solcher Anschluss mit zumutbarem Aufwand nicht zu realisieren ist. Gleiches gilt für die ergänzende Stellungnahme des LfU vom 22. Dezember 2014. Die Fachbehörden stützen sich dabei auf die Angaben der Antragsgegnerin‚ die den Anschluss des Anwesens des Beigeladenen an den öffentlichen Abwasserkanal der Stadt A. wegen der von ihr im Jahr 2009 hierfür (zusammen mit dem Anschluss des benachbarten L.-hofs) ermittelten Kosten in Höhe von ca. 115.000 Euro als unverhältnismäßig erachtet. Demgegenüber verweist die Antragstellerin unter Vorlage eines entsprechenden Angebots auf die Möglichkeit eines erheblich kostengünstigeren Anschlusses des Anwesens des Beigeladenen an eine Verbundleitung zum Kanal-Hauptsammler des Abwasserverbands U.‚ dem die Antragsgegnerin mit dem Stadtteil H. angehören soll. Es bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten zu klären, ob und gegebenenfalls unter welchen konkreten Bedingungen das vorgelegte Gegenangebot realisierbar und ein entsprechender Anschluss dem Beigeladenen zuzumuten wäre. In diesem Zusammenhang wird möglicherweise auch aufzuklären sein, inwiefern damit auch die Abwasserentsorgung der Hof- und Dachflächen sowie der Viehhaltung auf dem Anwesen des Beigeladenen geregelt werden könnte, die von der Kleinkläranlage des Beigeladenen, die nur für die Reinigung von häuslichen Abwässern konzipiert ist, nicht aufgenommen werden können.

3. Im Rahmen der danach vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt das öffentliche Interesse am Fortbestand des angeordneten Sofortvollzugs der dem Beigeladenen erteilten Befreiung das Interessen der hierdurch (dritt-)belasteten Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage.

Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO (hier i. V. m. § 80a Abs. 1 Nr. 2‚ Abs. 3 VwGO) nicht eindeutig zu beurteilen oder offen‚ weil der angegriffene Verwaltungsakt weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist‚ hat das Gericht aufgrund einer reinen Interessenabwägung zu entscheiden (vgl. Schmidt in Eyermann‚ VwGO‚ 14. Aufl. 2014‚ § 80 Rn. 77 ff.). Es kommt insoweit darauf an‚ ob aufgrund der konkret vorliegenden Umstände das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der erteilten Befreiung das Aufschubinteresse des Antragstellers überwiegt. Das ist vorliegend der Fall.

Zwar darf der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen umso weniger zurückstehen‚ je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG‚ B. v. 18.7.1973 - 1 BvR 23/731 BvR 155/73 - BVerfGE 35‚ 382/402; B. v. 21.3.1985 - 2 BvR 1642/83 - BVerfGE 69‚ 220/228; B. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 - NVwZ 2004‚ 93/94; BVerwG‚ B. v. 14.4.2005 - 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123‚ 241/245). Es ist auch nicht gänzlich auszuschließen, dass eine Realisierung der nach obigen Ausführungen noch nicht abschließend geklärten Gefahr einer schädlichen Grundwasserveränderung durch das Einleiten des in der Kleinkläranlage des Beigeladenen behandelten Abwassers gegebenenfalls nicht unerhebliche Folgen für die Trinkwassergewinnung nach sich ziehen könnte. Dessen ungeachtet sprechen im konkreten Fall überwiegende Gründe für den vorläufigen Betrieb der vom Beigeladenen mittlerweile bereits errichteten Kleinkläranlage, hinter denen das Interesse der Antragstellerin‚ diesen bis zum rechtskräftigen Abschluss des anhängigen Hauptsacheverfahrens zu verhindern, zurücksteht.

Denn eine Versickerung des in dieser Anlage behandelten häuslichen Abwassers ist gerade mit Blick auf den hohen Stellenwert des Grundwasserschutzes jedenfalls der sonst bis zur rechtskräftigen Hauptsacheentscheidung nur möglichen Abwasserbeseitigung vorzuziehen, die - wie vor Errichtung der Kleinkläranlage - ohne Vorbehandlung über eine abflusslose Grube mit anschließender Ausbringung des Abwassers auf umliegenden Feldern erfolgen würde. Dabei ist weder die Dichtigkeit der seit Jahren nicht mehr geprüften Abwasser- und Güllegrube geklärt, noch kann ausgeschlossen werden, dass die betreffenden Felder innerhalb des Wasserschutzgebiets liegen. Zwar ist der Beigeladene zur Beachtung der Auflagen und Verbote der Wasserschutzgebietsverordnung verpflichtet, welche in § 3 Nr. 1.5 die regelmäßige Überprüfung der Dichtigkeit der Grube vorsieht und in § 3 Nr. 1.1 das Düngen mit Gülle und Jauche sowie in § 3 Nr. 4.4 das Ausbringen von Abwasser verbietet. Wie sich aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin ergibt, wurde die Einhaltung dieser Vorgaben bislang aber offenbar nicht eingefordert und wäre daher in absehbarer Zeit schon wegen der bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten des Beigeladenen jedenfalls nicht zwangsweise durchsetzbar. Es steht daher zu befürchten, dass bei Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage das häusliche Abwasser des Beigeladenen auf nicht absehbare Zeit ohne jegliche Vorreinigung in das Grundwasser eingeleitet wird und in den Grundwasserzustrom der Trinkwassergewinnungsanlage der Antragsgegnerin gelangt. Die Versickerung des in der Kleinkläranlage behandelten häuslichen Abwassers erfolgt dagegen nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts über eine 20 cm tiefe belebte Oberschicht‚ welche die Schwebstoffe‚ Mikroverunreinigungen und hygienische Belastungen durch Abbau bzw. Adsorption verringert. Dabei macht es nach der Stellungnahme der Fachbehörde vom 20. November 2014 auch keinen Unterschied‚ ob die Wirkstoffmenge wie bisher großflächig oder nunmehr auf der begrenzten Teilfläche der Versickerungsmulde aufgebracht wird. Das TZW hat diese letztgenannte Aussage zwar relativiert‚ ist dem aber nicht substanziiert entgegengetreten. Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Entsorgung des häuslichen Abwassers seit der Errichtung der Kleinkläranlage auf dem Hof des Beigeladenen jedenfalls eine Verbesserung zu der früheren Situation darstellt. Das entspricht auch der übereinstimmenden Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts A. (vgl. Stellungnahme vom 20.11.2014) und des Gesundheitsamts (vgl. dessen Schreiben vom 8.4.2014, Bl. 39 der Behördenakte des unter dem Az. 8 CS 14.2590 geführten Parallelverfahrens). Unter Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt daher das Interesse der Antragstellerin an der vorläufigen Beibehaltung der Abwasserentsorgung über die Kleinkläranlage des Beigeladenen das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Die Beschwerde erweist sich danach als unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1‚ § 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem der Beigeladene einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO)‚ entspricht es der Billigkeit, dessen außergerichtliche Kosten ebenfalls der Antragstellerin aufzuerlegen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1‚ § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. In Anlehnung an Ziffer 51.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bestimmt der Senat den Streitwert nach dem wirtschaftlichen Wert der erteilten Befreiung, den er mit 20.000‚- Euro bemisst. Da es sich vorliegend um ein Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes handelt, ist hier die Hälfte dieses Betrags als Streitwert festzusetzen (Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.