Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 97 Entschädigungspflichtige Person
Wasserhaushaltsgesetz - WHG 2009 | § 97 Entschädigungspflichtige Person
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Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts Inhaltsverzeichnis
Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, hat die Entschädigung zu leisten, wer unmittelbar durch den Vorgang begünstigt wird, der die Entschädigungspflicht auslöst. Sind mehrere unmittelbar begünstigt, so haften sie als Gesamtschuldner. Ist niemand unmittelbar begünstigt, so hat das Land die Entschädigung zu leisten. Lässt sich zu einem späteren Zeitpunkt eine begünstigte Person bestimmen, hat sie die aufgewandten Entschädigungsbeträge dem Land zu erstatten.
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(1) Eine nach diesem Gesetz zu leistende Entschädigung hat den eintretenden Vermögensschaden angemessen auszugleichen. Soweit zum Zeitpunkt der behördlichen Anordnung, die die Entschädigungspflicht auslöst, Nutzungen gezogen werden, ist von dem Maß i
(1) Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde sind im Rahmen der Gewässeraufsicht befugt, 1. Gewässer zu befahren,2. technische Ermittlungen und Prüfungen vorzunehmen,3. zu verlangen, dass Auskünfte erteilt, Unterlagen vorgelegt und Arbeits
Ein Ausgleich nach § 52 Absatz 5 und § 78a Absatz 5 Satz 4 ist in Geld zu leisten. Im Übrigen gelten für einen Ausgleich nach Satz 1 § 96 Absatz 1 und 5 und § 97 entsprechend.
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published on 20/02/2015 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
III.
Der Streitwert wird unter Abände
published on 20/02/2015 00:00
Tenor
I.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
II.
Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert wird unt
published on 27/02/2015 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollst
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