Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 10. Okt. 2017 - RO 2 E 17.872

published on 10/10/2017 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Beschluss, 10. Okt. 2017 - RO 2 E 17.872
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Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Einstellung von Bauarbeiten an einer E. Straße.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 19.05.2017 – eingegangen bei Gericht am 23.05.2017 – stellten die Antragsteller Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die Antragsgegnerin lasse derzeit eine E. Straße im Geltungsbereich des neuen Bebauungsplans „F* …“ errichten. Die Antragsteller seien im nördlichen Bereich des Plangebiets angrenzende Eigentümer eines bebauten Grundstücks. Es ergebe sich eine gravierende Höhendifferenz zwischen dem tieferliegenden antragstellerischen Grundstück und dem Straßengrundstück. Die Straße werde zu hoch zu Lasten der Antragsteller angelegt, wobei ihr Grundstück durch die Hängigkeit des Geländes von erheblichen Wasserzuflüssen betroffen wäre. In einem derzeit laufenden Wasserrechtsverfahren, das die Entwässerungssituation im Plangebiet klären solle, sei noch keine Erlaubnis oder sonstige wasserrechtliche Zulassungsentscheidung erfolgt. Die Errichtung der Straße erfolge daher nur aufgrund des Bebauungsplans und der allgemeinen straßenrechtlichen Rechtsgrundlage. Da ein wasserrechtlicher Erlaubnisbescheid am Ende des derzeit noch laufenden Wasserrechtsverfahrens in den nachbarrechtsrelevanten Fragen Klarheit bringen könne, sei ein Anhalten der Straßenbauarbeiten unerlässlich. In letzter Zeit sei der Straßenbau angehalten worden, was nach unbestätigter Auskunft gegenüber den Antragstellern aber wohl an einer Abstandsflächenthematik liege.

Mit Schreiben vom 25.05.2017 teilten die Bevollmächtigten der Antragsteller mit, das zuständige Landratsamt R* … werde derzeit noch nicht tätig, da noch keine Baugenehmigungen bzw. -freigaben erteilt worden seien. Vielmehr sei der streitgegenständliche Bebauungsplan hinsichtlich der Abstandsflächen noch abzuändern, was wohl derzeit erfolge. Ein aufsichtliches Tätigwerden scheide derzeit aus, da der derzeitige Bau der E. Straße ausschließlich in die gemeindeeigene Zuständigkeit falle. Mit weiterem Schriftsatz der Antragstellerbevollmächtigten vom 16.06.2017 wurde vorgetragen, es werde am 21.06.2017 ein Gespräch zwischen den Antragstellern und dem von der Antragsgegnerin beauftragten bauausführenden Unternehmen stattfinden. Danach würden weitere antragstellerische Ausführungen erfolgen. Es werde Akteneinsicht beantragt.

Die Antragsteller beantragen,

der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO aufzugeben, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes die derzeit im Gange befindlichen Bauarbeiten am sog. „neuen F* …“, der E. Straße im Geltungsbereich des Bebauungsplans „F* …“, vorläufig einzustellen bzw. bis auf Weiteres, jedenfalls bis zum Abschluss eines derzeit laufenden wasserrechtlichen Verfahrens oder der Änderung des o.a. Bebauungsplans zu unterlassen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Antragsgegnerin legte die Bebauungsplanakten vor und lässt durch ihre Bevollmächtigten vortragen, ein Eilbedürfnis sei weder schlüssig dargetan noch glaubhaft gemacht. Der gerügte Bebauungsplans sei einer eigenen Anfechtung zugänglich. Wäre diese erfolgreich, wären die darauf beruhenden Baumaßnahmen rückgängig zu machen. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass der bei Fortsetzung der Bautätigkeit womöglich vorübergehend eintretende Zustand Rechtsnachteile für die Antragsteller bewirken könnte, die im Rahmen einer Folgenabwägung derartig schwer wiegen würden, dass sie das dem Bebauungsplan als Rechtsnorm innewohnende Vollzugsinteresse überwiegen könnten. Andererseits entstünde der Antragsgegnerin erheblicher Schaden, wenn sie ihre Tätigkeit unbestimmte Zeit einstellen müsste. Die Antragsteller hätten offen gelassen, worin ein Nachteil bestehen soll, dass die Straße zu “hoch“ errichtet werde. Angesichts der Beschwerden der Anlieger sei mit dem Erschließungsträger ohnehin eine Reduzierung des Höhenniveaus um 25 cm vereinbart worden. Soweit es die Entwässerung angehe, sei ein Wasserrechtsverfahren anhängig und die Betroffenen könnten dabei Einwendungen erheben. Soweit der Antragsgegnerin bekannt sei, seien innerhalb der abgelaufenen Einwendungsfrist jedoch keine Einwendungen erhoben worden.

Mit Schriftsatz vom 03.07.2017 bat das Gericht die Antragstellerseite um Mitteilung bis 14.07.2017, ob das Verfahren fortgeführt werden soll. Am 04.07.2017 nahm der Bevollmächtigte der Antragsteller Einsicht in die Behördenakten beim Verwaltungsgericht Regensburg. Die Anfrage vom 4.7.2017 blieb unbeantwortet, auch eine weitere Äußerung der Bevollmächtigten der Antragsteller ging nicht mehr ein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag ist jedenfalls unbegründet, weil ein Anordnungsgrund nicht dargetan ist. Wer eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO beantragt, muss gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft machen. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn die begehrte Regelung erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ein Anordnungsgrund besteht somit dann, wenn die Eilbedürftigkeit des gerichtlichen Rechtsschutzes zu bejahen ist, weil eine vorläufige Entscheidung im Hinblick auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich erscheint.

Einen Anordnungsgrund in diesem Sinne haben die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Bereits im Antragsschriftsatz vom 19.05.2017 ist dargelegt, dass die Baumaßnahmen jedenfalls zunächst unterbrochen worden seien. Es sei eine Änderung des Bebauungsplans veranlasst. Im weiteren Verlauf wurde weder vorgetragen noch dargelegt, dass die Baumaßnahmen nunmehr wieder aufgegriffen worden seien oder ihre Fortführung jedenfalls unmittelbar bevorstünde. Darüber hinaus haben die Bevollmächtigten der Antragsteller mit Schreiben vom 25.05.2017 nochmals dargelegt, dass das Landratsamt R* … derzeit noch nicht tätig werde, da noch keine Baugenehmigungen bzw. -freigaben erteilt worden seien. Vielmehr sei der streitgegenständliche Bebauungsplan hinsichtlich der Abstandsflächen noch abzuändern, was derzeit wohl erfolge. Mit Schreiben vom 16.06.2017 schließlich wurde darauf hingewiesen, dass am 21.06.2017 ein Gespräch zwischen den Antragstellern und der bauausführenden Firma stattfinden sollte. Weitere antragstellerische Ausführungen wurden für die Zeit danach angekündigt. Da diese nicht erfolgten, forderte das Verwaltungsgericht die Bevollmächtigten der Antragsteller mit Schreiben vom 03.07.2017 ausdrücklich auf, bis 14.07.2017 mitzuteilen, ob das Verfahren fortgeführt werden soll. Am 04.07.2017 nahmen die Bevollmächtigten der Antragsteller Akteneinsicht. Weder innerhalb der mit Schreiben vom 03.07.2017 gesetzten Frist noch in der Zeit danach erfolgte eine weitere Reaktion der Antragstellerseite. Auch nach erfolgter Akteneinsicht wurde trotz ganz erheblichen Zuwartens seitens des Gerichts nicht dargelegt, ob das Verfahren nunmehr fortgeführt werden soll, wie der Stand der Bauarbeiten und der verschiedenen Verwaltungsverfahren derzeit ist und ob eine Verständigung oder Einigung bei dem angekündigten Gespräch erzielt werden konnte. Unabhängig davon, dass im Hinblick auf dieses Verhalten der Antragstellerseite das Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag bereits zu bezweifeln ist, liegt auf der Hand, dass in Anbetracht der Einlassungen und Ankündigungen der Bevollmächtigten der Antragsteller sowie dem veranlassten, aber unterlassenen weiteren Betreiben des Verfahrens eine Eilbedürftigkeit im Sinne eines Anordnungsgrundes nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich, geschweige denn glaubhaft gemacht ist. Der Antrag war daher abzulehnen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG, wobei zu berücksichtigen war, dass sich die Antragsteller im Kern gegen die Festsetzungen eines Bebauungsplans und deren Vollzug wenden. Der für ein Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert war für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.