Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Aug. 2018 - 8 C 18.1241

published on 07/08/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Aug. 2018 - 8 C 18.1241
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Verwaltungsgericht Ansbach, AN 10 V 18.608, 15/05/2018

Gericht

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Tenor

I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 15. Mai 2018 wird aufgehoben.

II. Die Vollstreckungsgläubigerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Vollstreckung aus einem gerichtlichen Vergleich.

Die Vollstreckungsgläubigerin, eine kreisangehörige Gemeinde, forderte den Vollstreckungsschuldner mit Bescheid vom 22. Dezember 2016 dazu auf, das in seinem Eigentum stehende Fahrzeug, ein Mitsubishi Space Wagon mit dem amtlichen Kennzeichen …, das seit Monaten auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt und an das seit dem 1. September 2016 wegen der abgelaufenen TÜV-Plakette ein sogenannter „roter Punkt“ angebracht war, binnen zweier Wochen ab Zustellung des Bescheids zu entfernen. Für den Fall der Nichterfüllung dieser Verpflichtung wurde die Veranlassung der kostenpflichtigen Beseitigung und vorläufigen Sicherstellung des Fahrzeugs durch die Vollstreckungsgläubigerin angedroht.

Hiergegen erhob der Vollstreckungsschuldner Klage und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Noch vor der Zustellung der Klage- und Antragsschrift an die Vollstreckungsgläubigerin veranlasste diese die Verbringung des Fahrzeugs auf ihren gemeindlichen Bauhof. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung des beim Verwaltungsgericht unter dem Az. AN 10 K 17.00093 geführten Klageverfahrens schlossen die Parteien am 24. Juli 2017 folgenden gerichtlichen Vergleich:

„1. Zur Abgeltung der gegenseitig noch offenen Geldforderungen aus dem Abschleppen und Verwahren des Fahrzeugs des Klägers zahlt der Kläger an die Beklagte bis spätestens 15. Oktober 2017 200,00 Euro. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass damit alle aus diesem Rechtsverhältnis sich ergebenden gegenseitigen Ansprüche abgegolten sind.

2. Der Kläger sichert zu, dass er das Fahrzeug Mitsubishi Space Wagon, …, bis spätestens 31. Oktober 2017 vom Grundstück der Beklagten entfernt oder entfernen lässt.

3. … ” (Kosten)

In der Folgezeit verlängerte die Vollstreckungsgläubigerin wiederholt auf Bitten des Vollstreckungsschuldners die Frist zur Entfernung des Fahrzeugs. In den Schreiben vom 6. Februar und 14. März 2018 drohte die Vollstreckungsgläubigerin dem Vollstreckungsschuldner an, das Fahrzeug der Verwertung zuzuführen, wenn es nicht innerhalb der gewährten Fristverlängerung abgeholt werde.

Nachdem der Vollstreckungsschuldner das Fahrzeug weiterhin nicht abholte, sondern um Fristverlängerung auf unbestimmte Zeit bat, stellte die Vollstreckungsgläubigerin beim Verwaltungsgericht Antrag auf Vollstreckung aus Nr. 2 des Vergleichs vom 24. Juli 2017. Das Gericht hörte den Vollstreckungsschuldner an und setzte diesem eine Frist zur Entfernung des Fahrzeugs bis 27. April 2018, die bis zum 11. Mai 2018 verlängert wurde. Mit Beschluss vom 15. Mai 2018 ordnete das Verwaltungsgericht die Vollstreckung der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners aus Nr. 2 des Vergleichs vom 24. Juli 2017 an (Ziffer 1 des Beschlusses). Für den Fall, dass der Vollstreckungsschuldner das streitgegenständliche Fahrzeug nicht spätestens bis zum 30. Mai 2018 vom Grundstück der Vollstreckungsgläubigerin entfernt oder entfernen lässt, wurde die Ersatzvornahme „angeordnet“, mit deren Durchführung die Vollstreckungsgläubigerin beauftragt wurde (Ziffer 2 des Beschlusses).

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners, der das Verwaltungsgericht nicht abgeholfen hat.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die Androhung der Vollstreckung aus Nr. 2 des gerichtlichen Vergleichs vom 24. Juli 2017 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Der Beschwerde war daher stattzugeben.

1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 146 Abs. 1 VwGO der statthafte Rechtsbehelf gegen die vom Vorsitzenden als Vollstreckungsgericht (§ 169 Abs. 1 Satz 2 VwGO) erlassene Androhung der Vollstreckung. Insbesondere steht ihrer Statthaftigkeit nicht entgegen, dass nach § 146 Abs. 3 VwGO in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen eine Beschwerde ausgeschlossen ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Zwar mag der Restwert des im Streit stehenden Fahrzeugs unterhalb des genannten Betrags liegen. Darauf kommt es hier aber nicht an, weil vorliegend die Vollstreckung der Verpflichtung des Vollstreckungsschuldners zur Beseitigung des Wagens, also eine Handlungspflicht, Gegenstand des Verfahrens ist und keine Streitigkeit über Kosten, Gebühren oder Auslagen vorliegt.

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Die im Beschluss des Verwaltungsgerichts getroffene „Anordnung“ der Ersatzvornahme entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben.

Gegenstand der beantragten Vollstreckung ist Nr. 2 des gerichtlichen Vergleichs vom 24. Juli 2017 (AN 10 K 17.00093), worin sich der Vollstreckungsschuldner verpflichtet hat, das in seinem Eigentum stehende Fahrzeug bis 31. Oktober 2017 vom Grundstück der Vollstreckungsschuldnerin zu entfernen oder entfernen zu lassen. Es handelt sich hierbei um eine vertretbare Handlung, deren Vollstreckung sich gemäß § 168 Abs. 1 Nr. 3, § 169 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG) richtet.

2.1 Danach bedarf es entgegen Ziffer 1 des angefochtenen Beschlusses keiner Anordnung der Vollstreckung gemäß § 3 VwVG, da diese Bestimmung – wenn überhaupt (vgl. Kraft in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 169 Rn. 5 m.w.N., Rn. 10) – nur auf die Vollstreckung wegen Geldforderung Anwendung findet. Die auf Vornahme einer Handlung gerichtete Vollstreckung folgt den Regelungen der §§ 6 ff. VwVG. Nach § 13 Abs. 1 und 3 VwVG ist sie durch die schriftliche Androhung eines bestimmten Zwangsmittels unter Bestimmung einer Frist zur Erfüllung der zu erzwingenden Handlung einzuleiten.

2.2 Aber auch soweit das Verwaltungsgericht unter Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses dem Vollstreckungsschuldner eine Frist bis 30. Mai 2018 zur Abholung seines Wagens gesetzt und für den Fall, dass dieser seiner Verpflichtung bis dahin nicht nachkommt, die Ersatzvornahme „angeordnet“ und die Vollstreckungsgläubigerin mit deren Durchführung beauftragt hat, hält die erstinstanzliche Entscheidung einer rechtlichen Kontrolle nicht stand. Dies gilt selbst dann, wenn die „Anordnung“ als Androhung des Zwangsmittels (§ 13 Abs. 1 VwVG) ausgelegt wird (vgl. zur Androhung auch Kraft in Eyermann, VwGO, § 169 Rn. 13) und die Beauftragung der Vollstreckungsgläubigerin als Ankündigung und nicht als Festsetzung der Ersatzvornahme gemäß § 14 VwVG.

2.2.1 Zwar greifen die vom Vollstreckungsschuldner im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen nicht durch. Denn dieser ist die Verpflichtung im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs, sein Fahrzeug vom Gelände der Gemeinde zu entfernen bzw. entfernen zu lassen, in dem Wissen eingegangen, dass er für das Fahrzeug nach Ablauf der im Vergleich eingeräumten Frist anderweitig einen geeigneten Stellplatz finden muss. Sein Vortrag, ihm stünde kein geeigneter Stellplatz für das abgemeldete Fahrzeug zur Verfügung, ist nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit einer Androhung eines Zwangsmittels infrage zu stellen. Als Eigentümer des Wagens ist es Sache des Vollstreckungsschuldners und nicht Aufgabe der Vollstreckungsgläubigerin, eine mit der Rechtsordnung vereinbare Abstellmöglichkeit für sein Auto zu organisieren oder dieses ordnungsgemäß zu entsorgen. Dies gilt unabhängig davon, ob er den Wagen zur Verwirklichung seiner Rechte in dem von ihm angestrengten Zivil- bzw. Strafprozess gegen die Werkstattbetreiber benötigt oder nicht. Dass der Vollstreckungsschuldner nach seinem Vorbringen unverschuldet in diese Situation gekommen ist, ändert hieran nichts. Angesichts des Umstands, dass das Fahrzeug bereits seit über zwei Jahren auf dem gemeindlichen Bauhof abgestellt ist und er die Vollstreckungsgläubigerin seitdem mit dem Vorbringen vertröstet, er erwarte in Kürze einen Abschluss des zivilrechtlichen Verfahrens bzw. eine Beweissicherung durch die Staatsanwaltschaft, erweisen sich sowohl die Androhung eines Zwangsmittels an sich als auch die vom Verwaltungsgericht gesetzte Frist nicht als unverhältnismäßig.

2.2.2 Die als Vollstreckungsandrohung auszulegende „Vollstreckungsanordnung“ unter Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts genügt jedoch den Anforderungen des Bestimmtheitsgrundsatzes nicht (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.1983 – 7 B 68.83 – juris Rn. 5).

Zwar entspricht die Auswahl des angedrohten Zwangsmittels der Vorgabe des § 10 VwVG, der die Ersatzvornahme (§ 9 Abs. 1 Buchst. a VwVG) als vorrangiges Zwangsmittel zur Vollstreckung einer vertretbaren Handlung vorsieht. Die vom Verwaltungsgericht getroffene Androhung, wonach die Vollstreckungsgläubigerin nach Ablauf der gesetzten Frist beauftragt wird, im Wege der Ersatzvornahme den Wagen des Vollstreckungsschuldners vom gemeindlichen Bauhof zu entfernen bzw. entfernen zu lassen, lässt jedoch offen, wohin dieser verbracht werden oder was mit diesem im Weiteren geschehen soll. Hierzu verhält sich auch der gerichtliche Vergleich vom 24. Juli 2017 nicht. Es liegt auf der Hand, dass ein erneutes Abstellen des nicht zugelassenen Fahrzeugs auf öffentlichem Straßengrund nicht in Betracht kommt, da dies eine unzulässige Sondernutzung darstellt, die gerade Anlass für die Verbringung des Autos auf den Bauhof war (Art. 18a Abs. 1 BayStrWG). Entgegen den Ausführungen in den Gründen des Beschlusses (die zur Auslegung herangezogen werden können) kommt auch eine Verwertung des nicht mehr fahrbereiten und offensichtlich weitgehend wertlosen Fahrzeugs in Form einer Verschrottung durch die mit der Ersatzvornahme zu beauftragende Vollstreckungsgläubigerin nicht in Betracht, weil diese hierzu nicht berechtigt ist. Denn der gerichtliche Vergleich enthält keine Regelung, die der Gemeinde ein solches Verwertungsrecht einräumt. Ein solches ergibt sich im Übrigen auch nicht aus der Bestimmung des Art. 18a Abs. 3 Satz 1 BayStrWG, weil danach die Verwertung des nach Art. 18a Abs. 1 BayStrWG sichergestellten Fahrzeugs durch die Kreisverwaltungsbehörde zu erfolgen hat. Gleiches gilt für den Fall, dass eine Verwertung nach der abfallrechtlichen Bestimmung des § 20 Abs. 3 KrWG in Betracht kommen sollte (vgl. Art. 3 Abs. 1 BayAbfG).

Daher kann die Frage dahinstehen, ob die Vollstreckungsanordnung auch deswegen rechtlichen Bedenken begegnet, weil sie entgegen § 13 Abs. 4 Satz 1 VwVG keinen vorläufigen Kostenvoranschlag enthält (vgl. Sadler, VwVG/VwZG, 9. Aufl. 2014, § 13 VwVG Rn. 99 ff. m.w.N.; Engelhardt/App/Schlatmann, VwVG/VwZG, 11. Aufl. 2017, § 13 VwVG Rn. 6 m.w.N.; offen gelassen in BVerwG, U.v. 13.4.1984 – 4 C 31.81 – NJW 1984, 2591 ff. = juris Rn. 12), oder ob ein solcher hier ausnahmsweise entbehrlich war, weil das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass durch die Ersatzvornahme letztlich keine Kosten entstehen.

Klarstellend weist der Senat darauf hin, dass es der Vollstreckungsgläubigerin unbenommen bleibt, als Straßenbaubehörde bei der Kreisverwaltungsbehörde gemäß Art. 18a Abs. 3 Satz 1 BayStrWG die Verwertung des Fahrzeugs zu beantragen (vgl. Wiget in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Stand Mai 2017, Art. 18a Rn. 24); der nach Art. 18a Abs. 3 Satz 2 BayStrWG erforderliche Hinweis an den Vollstreckungsschuldner ist jedenfalls durch die gemeindlichen Schreiben vom 6. Februar und 14. März 2018 erfolgt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Für das Beschwerdeverfahren werden, da die eingelegte Beschwerde Erfolg hatte, keine Gerichtskosten erhoben (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.

(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus gerichtlichen Vergleichen,
4.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen,
5.
aus den für vollstreckbar erklärten Schiedssprüchen öffentlich-rechtlicher Schiedsgerichte, sofern die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt ist.

(2) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Soll zugunsten des Bundes, eines Landes, eines Gemeindeverbands, einer Gemeinde oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so richtet sich die Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz. Vollstreckungsbehörde im Sinne des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ist der Vorsitzende des Gerichts des ersten Rechtszugs; er kann für die Ausführung der Vollstreckung eine andere Vollstreckungsbehörde oder einen Gerichtsvollzieher in Anspruch nehmen.

(2) Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

(1) Die Vollstreckung wird gegen den Vollstreckungsschuldner durch Vollstreckungsanordnung eingeleitet; eines vollstreckbaren Titels bedarf es nicht.

(2) Voraussetzungen für die Einleitung der Vollstreckung sind:

a)
der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist;
b)
die Fälligkeit der Leistung;
c)
der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheides oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit.

(3) Vor Anordnung der Vollstreckung soll der Schuldner ferner mit einer Zahlungsfrist von einer weiteren Woche besonders gemahnt werden.

(4) Die Vollstreckungsanordnung wird von der Behörde erlassen, die den Anspruch geltend machen darf.

(1) Die Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort angewendet werden können (§ 6 Abs. 2), schriftlich angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann.

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet oder den Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(3) Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält.

(4) Soll die Handlung auf Kosten des Pflichtigen (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht.

(5) Der Betrag des Zwangsgeldes ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(6) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und so oft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist.

(7) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.

Wird die Verpflichtung innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt ist, nicht erfüllt, so setzt die Vollzugsbehörde das Zwangsmittel fest. Bei sofortigem Vollzug (§ 6 Abs. 2) fällt die Festsetzung weg.

Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung), nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.

(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlassenen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach Maßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maßgabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle zur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwertung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht erfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei ihnen diese Gründe nicht vorliegen.

(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind verpflichtet, folgende in ihrem Gebiet in privaten Haushaltungen angefallenen und überlassenen Abfälle getrennt zu sammeln:

1.
Bioabfälle; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,
2.
Kunststoffabfälle; § 9 gilt entsprechend,
3.
Metallabfälle; § 9 gilt entsprechend,
4.
Papierabfälle; § 9 gilt entsprechend,
5.
Glas; § 9 Absatz 1 und 3 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 4 gilt entsprechend,
6.
Textilabfälle; § 9 gilt entsprechend,
7.
Sperrmüll; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sammeln Sperrmüll in einer Weise, welche die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das Recycling der einzelnen Bestandteile ermöglicht und
8.
gefährliche Abfälle; die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen sicher, dass sich die gefährlichen Abfälle bei der Sammlung nicht mit anderen Abfällen vermischen.
Die Verpflichtung zur getrennten Sammlung von Textilabfällen nach Satz 1 Nummer 6 gilt ab dem 1. Januar 2025.

(3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle von der Entsorgung ausschließen, soweit diese der Rücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlassenen Rechtsverordnung oder auf Grund eines Gesetzes unterliegen und entsprechende Rücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung stehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden Abfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit der umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder Dritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können den Ausschluss von der Entsorgung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort genannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht mehr vorliegen.

(4) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraftfahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kennzeichen, wenn diese

1.
auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile abgestellt sind,
2.
keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder bestimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie
3.
nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahrzeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforderung entfernt worden sind.

(1) Die Zwangsmittel müssen, wenn sie nicht sofort angewendet werden können (§ 6 Abs. 2), schriftlich angedroht werden. Hierbei ist für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der der Vollzug dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann.

(2) Die Androhung kann mit dem Verwaltungsakt verbunden werden, durch den die Handlung, Duldung oder Unterlassung aufgegeben wird. Sie soll mit ihm verbunden werden, wenn der sofortige Vollzug angeordnet oder den Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung beigelegt ist.

(3) Die Androhung muß sich auf ein bestimmtes Zwangsmittel beziehen. Unzulässig ist die gleichzeitige Androhung mehrerer Zwangsmittel und die Androhung, mit der sich die Vollzugsbehörde die Wahl zwischen mehreren Zwangsmitteln vorbehält.

(4) Soll die Handlung auf Kosten des Pflichtigen (Ersatzvornahme) ausgeführt werden, so ist in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig zu veranschlagen. Das Recht auf Nachforderung bleibt unberührt, wenn die Ersatzvornahme einen höheren Kostenaufwand verursacht.

(5) Der Betrag des Zwangsgeldes ist in bestimmter Höhe anzudrohen.

(6) Die Zwangsmittel können auch neben einer Strafe oder Geldbuße angedroht und so oft wiederholt und hierbei jeweils erhöht oder gewechselt werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Eine neue Androhung ist erst dann zulässig, wenn das zunächst angedrohte Zwangsmittel erfolglos ist.

(7) Die Androhung ist zuzustellen. Dies gilt auch dann, wenn sie mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden ist und für ihn keine Zustellung vorgeschrieben ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.