Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Aug. 2017 - 7 ZB 17.496

bei uns veröffentlicht am03.08.2017

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt zur Erfüllung seiner Berufsschulpflicht die Zulassung zum Besuch der Gastschule in B. anstelle der Sprengelschule in K. ab dem Schuljahr 2016/17.

Die Regierung von Oberfranken hat den Antrag des Klägers auf Genehmigung eines Gastschulverhältnisses mit Bescheid vom 5. Juli 2016 abgelehnt. Die Sprengelschule und deren Schulaufwandsträger hätten ihre Zustimmung zum Antrag versagt. Wichtige Gründe für eine Genehmigung des Gastschulverhältnisses lägen nicht vor. Auf die Gründe des Bescheids wird Bezug genommen.

Das vom Kläger betriebene und auf vorläufige Zulassung zum Besuch der Gastschule in B. gerichtete gerichtliche Eilverfahren blieb ohne Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 7. September 2016 (Az. B 3 E 16.575) und den Beschluss des Senats im Beschwerdeverfahren vom 21. Dezember 2016 (Az. 7 CE 16.1843) Bezug genommen.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Klage des Klägers mit Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2017 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid Bezug genommen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger unter Wiederholung und Ergänzung seines Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts lägen insbesondere wegen der vom Kläger geltend gemachten ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Wasserwacht (nunmehr stellvertretender Jugendleiter) und nachteiliger Änderungen der Zugfahrpläne wichtige Gründe für den gewünschten Besuch der Gastschule in B. vor. Die Rechtssache habe wegen der ehrenamtlichen Tätigkeit des Klägers und seiner Beeinträchtigung „im Rahmen der Sozialisierung und Persönlichkeitsentwicklung“ auch grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Schließlich beruhe der Gerichtsbescheid auch auf einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), weil die gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Erlass nicht vorlägen und das Verwaltungsgericht den Kläger hierzu auch nicht vorher angehört habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 19. April 2017 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist zu bemerken:

Nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414; BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2017 (GVBl S. 362), kann der Besuch einer anderen Berufsschule als der Sprengelschule „aus wichtigen Gründen“ genehmigt werden. Ein wichtiger Grund für die Genehmigung des gastweisen Besuchs einer anderen als der zuständigen Sprengelberufsschule liegt nur dann vor, wenn die geltend gemachten Gründe von einigem Gewicht sind und aufzeigen, dass der Besuch der Sprengelschule eine unbillige Belastung darstellt. Die Anforderungen sind zwar nicht so streng wie bei der entsprechenden Regelung für Grundschulen und Mittelschulen (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG), wonach für den Besuch einer anderen als der Sprengelschule „zwingende persönliche Gründe“ gegeben sein müssen. Die für den Gastschulbesuch einer Berufsschule geltend gemachten Gründe müssen aber geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht, das vor allem durch die Notwendigkeit einer gleichmäßigen und sinnvollen Verteilung der Schüler auf die mit erheblichen Mitteln geschaffenen und unterhaltenen Pflichtschulen begründet ist, zu überwiegen. Der gastweise Besuch einer anderen Berufsschule ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers auch im beruflichen Schulwesen ein Ausnahmefall (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2006 – 7 CE 06.361 – juris Rn. 7). Derartige gewichtige Gründe zugunsten des Besuchs der Gastschule hat der Kläger – auch in der Gesamtschau seines Vorbringens im Eilverfahren, im erstinstanzlichen Verfahren sowie nunmehr im Zulassungsverfahren – nicht geltend gemacht. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es dem Kläger zuzumuten ist, bei seiner persönlichen Lebensgestaltung Rücksicht auf die Berufsschulpflicht und den in diesem Zusammenhang nicht unzumutbaren Besuch der Sprengelschule zu nehmen und dass im Ergebnis die vom Kläger vorgetragenen Nachteile beim Besuch der Sprengelschule nicht schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht, ist somit nicht zu beanstanden.

2. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil weder der ehrenamtlichen Tätigkeit des Klägers noch der geltend gemachten Beeinträchtigung seiner „Sozialisierung und Persönlichkeitsentwicklung“ eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen.

3. Die gerichtliche Entscheidung beruht schließlich auch nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Einwand des Klägers, er sei vor Erlass des Gerichtsbescheids nicht gehört worden, trifft bereits nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger mit Schreiben vom 2. Januar 2017 auf die Möglichkeit eines Gerichtsbescheids hingewiesen. Auf die Frage, ob die vom Verwaltungsgericht bejahten gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheids (§ 84 Abs. 1 VwGO) tatsächlich vorliegen, kommt es im Übrigen nicht entscheidungserheblich an. Dem Kläger hätte es ohne weiteres – worauf er in der Rechtsmittelbelehrungdes Gerichtsbescheids auch ausdrücklich hingewiesen worden ist – offen gestanden, nach Erlass des Gerichtsbescheids eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu beantragen (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), mit der Folge, dass der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gegolten hätte (§ 84 Abs. 3 VwGO). Von diesem Rechtsmittel hätte er Gebrauch machen müssen, wenn er sich gegen den Erlass des Gerichtsbescheids als solchen hätte wenden wollen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2016 - 7 CE 16.1843

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 07. Sept. 2016 - B 3 E 16.575

bei uns veröffentlicht am 07.09.2016

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt, ihm vorläufig d
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2019 - 7 ZB 19.320

bei uns veröffentlicht am 08.04.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt, ihm vorläufig den Besuch der Staatlichen Berufsschule I in … statt in der Sprengelschule in … zu gestatten.

Der in … lebende Antragsteller hat am 01.09.2016 eine Ausbildung als Elektroniker mit der Fachrichtung Betriebstechnik bei der Firma …GmbH & Co. KG in … begonnen. Seinen Antrag auf Genehmigung eines Gastschulverhältnisses in der Staatlichen Berufsschule I in … statt in der Staatlichen Berufsschule … als zuständiger Sprengelschule lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 05.07.2016 ab. Wichtige Gründe dafür lägen nicht vor; im Hinblick auf die Verkehrsverbindungen könnten diese nur dann angenommen werden, wenn das Gastschulverhältnis die Abwesenheit vom Wohnort um insgesamt mehr als zwei Stunden (Hin- und Rückfahrt) verkürze oder wenn der Schüler beim Besuch der Sprengelschule mehr als 12 Stunden vom Wohnort abwesend sei, beim Besuch der Gastschule dagegen nicht nur unwesentlich weniger. Diese Voraussetzungen lägen im Fall des Antragstellers jedoch nicht vor. An der Sprengelschule finde Blockunterricht statt, während dessen der Antragsteller die Möglichkeit der kostenlosen Unterbringung im Wohnheim der Schule habe, so dass er den Weg zwischen Wohnort und der Schule lediglich zweimal pro Blockwoche zurücklegen müsse. Die Fahrtzeiten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln und den daraus folgenden Abwesenheitszeiten für den Antragsteller lägen an keinem einzigen Unterrichtstag über 12 Stunden und das Gastschulverhältnis würde die Abwesenheit des Antragstellers vom Wohnort auch an keinem Schultag um mehr als zwei Stunden verkürzen, was anhand einer Tabelle im Einzelnen nachgewiesen wurde. Durch den Gastschulbesuch gebe es auch keine Einsparung bei den Fahrtkosten, weil diese bei täglicher Fahrt während der zwölf Blockwochen pro Schuljahr sowohl beim Besuch der Sprengelschule als auch der Gastschule die Familienbelastungsgrenze von 420,00 EUR/Schuljahr überstiegen.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 05.08.2016, der am 08.08.2016 beim Verwaltungsgericht Bayreuth einging, Klage gegen den Antragsgegner erheben und beantragen, ihn aufzuheben und den Antragsgegner zu verurteilen, ihm zu gestatten, die Staatliche Berufsschule I … (Gastschule) ab dem Schuljahr 2016/17 in B. außerhalb der seinem Wohnort zugewiesenen Staatlichen Berufsschule … (Sprengelschule) zu besuchen, hilfsweise den Antragsgegner zu verurteilen, ihm zu gestatten, die Staatliche Berufsschule I … (Gastschule) ab dem Schuljahr 2016/17 - beginnend ab dem 01.09.2016 - für die Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik in … außerhalb der seinem Wohnort zugewiesenen Staatlichen Berufsschule … (Sprengelschule) zu besuchen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass für den Gastschulbesuch des Antragstellers wichtige Gründe vorlägen, da sich für ihn in zeitlicher Hinsicht kürzere Fahrtzeiten und Ortsabwesenheiten bei der Gastschule im Verhältnis zur Sprengelschule ergäben. Die insofern vom Antragsgegner im Bescheid angegebenen Abwesenheits- und Ankunftszeiten vom Wohnort des Antragstellers zur Sprengel- und Gastschule seien unrichtig und würden bestritten. Beim Besuch der Gastschule ergebe sich für den Antragsteller eine tägliche Zeitersparnis von 48 Minuten bzw. 56 Minuten, wöchentlich also insgesamt 256 Minuten. Für den volljährigen Antragsteller gelte das Arbeitszeitgesetz, wonach Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben müssten. Auch wenn die Wegezeit von der Wohnung zur Betriebsstätte nach der Rechtsprechung keine Arbeitszeit sein solle, liege nach der Berechnung des Antragsgegners für einen Schultag in der Woche die Ortsabwesenheit von 11 Stunden und 45 Minuten in relativer Nähe der Gefährdung der Ruhezeit. Nachdem der Antragsteller vor 06:00 Uhr und damit zur Nachtzeit aufstehen müsse, sei auch die Zeit für Morgentoilette, Hygiene, Ankleiden sowie Frühstück einzuplanen. Starre Zeitangaben hierfür gebe es nach dem Gesetz nicht. Billigerweise wäre ein Zeitraum von einer Stunde angemessen, so dass der Antragsteller um 05:00 Uhr morgens aufstehen müsste. Berücksichtige man eine 11-stündige Ruhezeit des Antragstellers zu Hause, würden die 11 Stunden von 17:45 Uhr bis 04:45 Uhr des Folgetags andauern, so dass der Antragsteller bei einem Aufstehen um 05:00 Uhr äußerst knapp darüber wäre. Zudem würden durch das frühzeitige Aufstehen die Eltern und die beiden Brüder des Antragstellers, die gemeinsam mit ihm im 1. Obergeschoss des Hauses Raum an Raum schliefen, durch den lauten Wecker, das Türenschließen, die Betätigung der Toilette und der Dusche sowie das Hinabgehen auf der Holztreppe unfreiwillig geweckt, womit sie bereits vor ihrem eigentlichen Aufstehen zwischen 06:00 Uhr und 06:30 Uhr wach würden. Die Eltern und die Brüder des Antragstellers hätten jedoch ebenso einen individuellen Anspruch auf ungestörtes Schlafen zur Regenerierung. Rund eine gute Stunde vorher aufzustehen, verkürze den Schlaf und die Erholungsphase, wodurch die eigene Konzentrations- und Leistungsfähigkeit in Frage gestellt sei. Durch das Verlassen der Wohnung um 06:00 Uhr morgens und einer Rückkehr von der Sprengelschule um 17:45 Uhr würde in Art. 6 Abs. 2 GG/Art. 126 Abs. 1 BV sowie in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers nach Art. 2 Abs. 1 GG/Art. 101 BV unverhältnismäßig eingegriffen, da er morgens seine Eltern wegen des frühen Verlassens der Wohnung nicht sehen und erst spät am Abend in die Familie zurückkehren könne, so dass ausgehend von der Erholung, eigenen Hobbys und dem auffrischenden Lernen des Unterrichtsstoffs daheim nach der Berufsschule für einen guten Schulabschluss kaum bis keine zureichende und angemessene Zeit mehr für den Familienverbund bestünde. Der Besuch der Berufsschule inkludiere selbstverständlich auch Hausaufgaben, mithin Unterrichtsaufgaben und das zeitaufwendige mehrstündige Wiederholen des Unterrichtsstoffs und letztlich auch das Vorbereiten auf Klausuren und Prüfungen. Beim Besuch der Sprengelschule und bei einem Eintreffen am Bahnhof … um 07:01 Uhr sowie einem Unterrichtsbeginn um 07:40 Uhr würden für den Antragsteller täglich rund 39 Minuten Wartezeit vergehen, wodurch er notgedrungen herumtingeln und die Zeit absitzen müsste. Bei einem Besuch der Gastschule in … betrage dieser Zeitraum nur 21 Minuten. Im Interesse einer berufsvorbereitenden Berufsschulausbildung auf die späteren Wirklichkeitsverhältnisse am Arbeitsmarkt sei ein Besuch der Gastschule somit auch nachvollziehbar, weil es im Arbeitsleben regelmäßig auch keine unbezahlten Wartezeiten zwischen Ankunftszeit am Arbeitsplatz und Arbeitsbeginn gebe.

Der Mehrkostenaufwand zur Sprengelschule betrage 909,60 EUR, so dass die 20 Prozentgrenze nach der Schülerbeförderungsverordnung überschritten wäre und haushaltsrechtliche Gründe dafür sprächen, die öffentliche Hand nicht einseitig mit zusätzlichem Beförderungsaufwand zu belasten.

Als weiterer wichtiger Grund komme hinzu, dass der Antragsteller seine Großeltern, insbesondere seine 76-jährige Oma, betreue und sich um diese kümmere, nachdem sie vor rund einem Monat eine Knieoperation hatte und ihre Gehfähigkeit beeinträchtigt sei. Der Antragsteller sei ihr geliebter Enkel und es bestehe ein inniges und liebevolles Verhältnis. Die Großeltern wohnten nur wenige Straßen von der Wohnung des Antragstellers entfernt, so dass er für sie die täglichen Geschäfte wie Einkaufen oder das Befördern mit dem Auto erledige. Er unterstütze seine Großeltern auch im Haushalt und entlaste sie somit. Bei einem Besuch der Sprengelschule habe der Antragsteller nur an einem Werktag der Blockwoche bei einer Rückkehr um 13:44 Uhr adäquate Zeit zur Verfügung, um seine Großeltern zu besuchen und sie tatkräftig bei der Verrichtung von Dingen des täglichen Lebens zu unterstützen.

Eine Heimunterbringung des Antragstellers in … während der Blockwochen sei genauso wenig zumutbar. Zwar würden sich die Fahrten in der Woche auf zwei reduzieren, jedoch müsse der Antragsteller im Heim einen zweiten Wohnsitz auf Zeit begründen, wodurch für die Ausstattung der Unterkunft, Kleidung, Verpflegung usw. zusätzliche Kosten anfallen würden. Der Lebensmittelpunkt des Antragstellers befinde sich auch nicht im Landkreis …, sondern in … Die kulturelle Teilhabe in der Gesellschaft durch Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen (Kino, Schwimmbad, Einkaufsmöglichkeiten, Museen usw.) sei in den Landkreisen … und … umfassender. Der Antragsteller würde Gefahr laufen, dass sein Freundes- und Bekanntenkreis durch mehrwöchige Abgeschiedenheit Schaden nehmen könnte. Gerade beim Erwachsenwerden sei die Zeit durch die Entwicklung unterschiedlicher Biografien von Jugendlichen aufgrund Ausbildungs- und Schulzeit derart knapp bemessen, dass eine Heimunterkunft zum Verlust nicht wieder erlangbarer Zeit des Umgangs mit Freunden und Angehörigen, also verlorener Lebenszeit, führen würde. In diesem Lebensabschnitt werde der junge Mensch für das Leben geformt. Ein Unterbringen weit abgeschieden von Familie und Freunden in Kronach für 12 Blockunterrichtswochen pro Schuljahr würde die Entwicklung des Antragstellers im Rahmen der Sozialisierung und Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigen. Zudem sei er seit rund 5 Jahren im Ehrenamt bei der Wasserwacht am Goldbergsee in … tätig. Mindestens einmal die Woche erfolge gegen 18:00 Uhr/18:30 Uhr dort ein Training, im Winter im Hallenbad in … Die Rückkehr des Antragstellers vom Training sei in den späten Abendstunden, womit der Zeitraum bis zum Aufstehen am nächsten Tag um gut eine Stunde verkürzt werde. Dadurch werde die Erholungs- und Schlafphase beeinträchtigt, was gesundheitlich unangemessen und fraglich wäre. Am Wochenende von Freitag bis Sonntag werde für das ehrenamtliche Aufsichtspersonal die Zeiteinteilung vorgegeben. Da der Antragsteller letztlich auch samstags und sonntags Anspruch auf Freizeit - ohne Ehrenamt - habe, könne nicht verlangt werden, dass seine Kollegen damit einverstanden sind, dass er während der Ausbildungszeit nicht mehr am Freitag das Ehrenamt leisten müsse.

Im Übrigen habe der Vater des Antragstellers in seinem Betrieb erfahren können, dass es bei Schülern aus dem Landkreis … zu keinerlei Problemen bei einem Besuch der Berufsschule in … gekommen sei, da der Ausbildungsbetrieb selbst die entsprechenden Anmeldungen bei der Schule erledige. Beanstandungen durch den Antragsgegner habe es hier auch nie gegeben.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11.08.2016 ließ der Antragsteller beantragen,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig den gastweisen Besuch der Staatlichen Berufsschule I … (Gastschule) ab dem Schuljahr 2016/17 in B. außerhalb der seinem Wohnort zugewiesenen Staatlichen Berufsschule … (Sprengelschule) zu gestatten,

hilfsweise dem Antragsgegner in Form der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig den gastweisen Besuch der Staatlichen Berufsschule I … (Gastschule) ab dem Schuljahr 2016/17 in B. - beginnend ab dem 01.09.2016 - für die Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik außerhalb der seinem Wohnort zugewiesenen Staatlichen Berufsschule … (Sprengelschule) zu gestatten.

Zur Begründung wurden die Ausführungen aus der Klageschrift wiederholt sowie darauf hingewiesen, dass offene Erfolgsaussichten der Hauptsache dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegenstünden. Bei einem Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache in Form der Gestattung des Gastschulverhältnisses müsste er in kurzer Zeit mehrmals die Schule wechseln, was einen unverhältnismäßigen Aufwand für ihn, die Sprengel- und die Gastschule bedeuten würde. Der Antragsteller müsste in einen neuen Berufsschulverbund und einen anderen Unterrichtsplan integriert und eingearbeitet werden.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 31.08.2016,

den Antrag abzulehnen.

Inwieweit die im streitgegenständlichen Bescheid angegebenen Fahr- und Abwesenheitszeiten unrichtig sein sollen, sei nicht nachvollziehbar, da der Antragsteller selbst identische Abwesenheitszeiten errechne. Diese erschienen für den volljährigen Antragsteller auch hinnehmbar, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des Blockunterrichts. Die als einschlägig betroffen gerügten Artikel des GG und der BV seien, soweit überhaupt berührt, jedenfalls nicht verletzt.

Auch aus einer evtl. möglichen Kostenersparnis für den Aufwandsträger könne der Antragsteller keinen Anspruch auf Genehmigung für sich herleiten. Die Gefahr einer Entfremdung von Freunden und Bekannten bei einer Unterbringung im Wohnheim in … während des Blockunterrichts werde nicht gesehen. Das ehrenamtliche Engagement des Antragstellers werde ausdrücklich anerkannt, allerdings müsse er auch beim Besuch der Gastschule und der dadurch bedingten Abwesenheit seine privaten Verpflichtungen zeitlich darauf ein- und umstellen. Durch den Besuch der Sprengelschule werde sein Zeitplan lediglich enger.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung kann auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus sonstigen Gründen geboten ist (Regelungsanordnung; § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller sowohl glaubhaft machen kann, einen Anspruch auf die Genehmigung des Gastschulverhältnisses zu haben (Anordnungsanspruch), als auch, dass mit der Erfüllung dieses Anspruches nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zugewartet werden kann (Anordnungsgrund). Eine solche Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch überwiegend wahrscheinlich ist.

2. Der Antragsteller, der seit September dieses Jahres berufsschulpflichtig ist, hat einen Anordnungsgrund, das Bedürfnis für eine eilige Entscheidung des Gerichts, glaubhaft gemacht, weil der Unterricht an der Berufsschule, an dem er teilnehmen muss, am 12.09.2016 beginnt. Allein schon deshalb kann eine Eilbedürftigkeit nicht verneint werden.

3. Ein Anordnungsanspruch ist jedoch nicht erkennbar. Der Antragsteller kann nicht glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf Genehmigung des Gastschulverhältnisses an der Staatlichen Berufsschule in … zusteht, was nur dann der Fall wäre, wenn jede andere Entscheidung als die Genehmigung des Gastschulverhältnisses rechtswidrig wäre; das ist indes nicht der Fall.

2. a) Der Antragsteller ist nach Art. 39 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) berufsschulpflichtig, da er in einem Berufsausbildungsverhältnis steht. Er hat dabei nach Art. 42 Abs. 3 Satz 1 BayEUG die für den Beschäftigungsort zuständige Berufsschule (Sprengelschule) zu besuchen. Das ist vorliegend, d.h. für die Ausbildung des Antragstellers zum Beruf des Elektronikers, die Staatliche Berufsschule …

b) Nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayEUG kann aus wichtigen Gründen der Besuch einer anderen Berufsschule (als der Sprengelschule) genehmigt oder angeordnet werden. Nach Satz 2 dieser Bestimmung kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus durch Rechtsverordnung Tatbestände festlegen, die als wichtige Gründe gelten. Von dieser Ermächtigung wurde bislang jedoch nicht Gebrauch gemacht.

Für die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses ist die abgebende Berufsschule zuständig, wenn mit der aufnehmenden Berufsschule und den zuständigen Schulaufwandsträgern über die Begründung des Gastschulverhältnisses Einvernehmen besteht; ansonsten entscheidet die für die abgebende Schule zuständige Regierung (Art. 43 Abs. 5 Sätze 3 und 4 BayEUG), hier die Regierung von …

c) Das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes/GG, Art. 126 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Bayern/BV) sowie die allgemeine Handlungsfreiheit der Schüler (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 101 BV) werden durch die Befugnis des Staates, die Schule zu bestimmen, in der die Schulpflicht zu erfüllen ist, eingeschränkt. Die genannten Grundrechte geben Eltern und Schülern keinen Anspruch darauf, dass hinsichtlich der Erfüllung der Schulpflicht eine ihren Wünschen entsprechende Schule zur Verfügung gestellt wird oder dass sie - worüber hier zu entscheiden ist - nach ihrer Wahl eine Schule bestimmen, in der die Schulpflicht erfüllt werden soll. Der Gastschulbesuch ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers als Ausnahmefall anzusehen. Entsprechend fordert Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayEUG für den Bereich der Berufsschulpflicht zwar nicht „zwingende persönliche Gründe“ (was für die Begründung eines Gastschulverhältnisses in Bezug auf Volksschulen vorausgesetzt wird, § 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG), wohl aber das Vorliegen von „wichtigen Gründen“. Wichtige Gründe können nur dann angenommen werden, wenn eine Abwägung der Interessen im Einzelfall zeigt, dass die Nachteile des Besuchs der zuständigen Sprengelschule schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht, das durch die Notwendigkeit einer sinnvollen Verteilung der Schüler durch Schaffung und Einhaltung von Schulen begründet ist (VG Augsburg, Beschluss vom 7.11.2006 Az: Au 3 E 06.1198).

d) Wichtige Gründe im Sinne des Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayEUG können für das Begehren des Antragstellers nicht bejaht werden, denn der gastweise Besuch einer anderen Berufsschule ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers auch im beruflichen Bildungswesen der Ausnahmefall (BayVGH, Beschluss vom 06.03.2006 Az. 7 CE 06.361). Soweit er geltend macht, dass die Sprengelberufsschule in … erheblich weiter von seinem Wohnort entfernt liegt als die von ihm favorisierte Schule in …, stellt dies für sich betrachtet keinen wichtigen Grund dar. Zwar sollen nach dem Willen des Gesetzgebers verkehrstechnische Gründe und die Länge des Schulwegs, d.h. das Interesse des Schülers an einem kürzeren Schulweg u.a. bei der Genehmigung eines Gastschulverhältnisses Berücksichtigung finden (vgl. amtliche Begründung des Gesetzentwurfs zur Neufassung zu Art. 43 Abs. 5 BayEUG, Landtagsdrucksache 14/1361 vom 29.6.1999, S. 20 und insbesondere 21), doch wird der Nachteil der großen räumlichen Entfernung zwischen Wohnort/Arbeitsplatz und Schulort dadurch kompensiert, dass in der Berufsschule … Blockunterricht stattfindet und während dieser Zeit die Schüler im Wohnheim der Schule untergebracht und verpflegt werden. Das hat zur Folge, dass der Antragsteller pro Blockunterrichtswoche den Weg zwischen seinem Wohnort und dem Schulort lediglich zweimal zurücklegen muss.

Die durch den Besuch der Staatlichen Berufsschule … erzielbare Zeitersparnis ist nicht so gewichtig, dass eine Abweichung von der Sprengeleinteilung geboten wäre. Der Antragsgegner berechnet bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs -unwidersprochen - einen zeitlichen Mehraufwand von 16 Minuten, während der Antragsteller für den Fall der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu einer Zeitersparnis zu Gunsten der Staatlichen Berufsschule … von 48 Minuten bzw. 56 Minuten kommt. Angesichts von - wiederum unwidersprochenen - Tagesabwesenheitszeiten von acht bis fast zwölf Stunden rechtfertigt es diese Ersparnis nicht, einen Ausnahmefall anzunehmen und von der Sprengeleinteilung abzuweichen.

Auch ist der Antragsteller an keinem Berufsschultag länger als zwölf Stunden von Zuhause abwesend, wie die Berechnungen des Antragsgegners im streitgegenständlichen Bescheid zeigen. Der Antragsteller kritisiert zwar die vom Antragsgegner errechneten Abwesenheitszeiten als grob unrichtig, blamiert sich bei diesem Sachvortrag allerdings selbst, weil die von ihm angegebenen Abwesenheitszeiten des Antragstellers - abgesehen von einem Fall, bei dem sie um acht Minuten differieren - sich mit den vom Antragsgegner angegebenen exakt decken. Die wenig seriöse Argumentation des Antragstellers zeigt sich an einer weiteren Stelle, wenn im Schriftsatz seines Bevollmächtigten davon gesprochen wird, dass bei einem Besuch der Sprengelschule täglich rund 39 Minuten Wartezeit vergehen zwischen dem Eintreffen des Antragstellers am Bahnhof … um 07:01 Uhr und dem Unterrichtsbeginn in der Berufsschule um 07.40 Uhr. Dass der Antragsteller noch einen Fußweg vom Bahnhof zur Schule zurücklegen muss, bleibt unerwähnt; er ist zudem -gerichtsbekannt - mit mindestens 15 Minuten anzusetzen. Dass der Klassenraum nicht punktgenau um 07:40 Uhr zu betreten ist, braucht auch nicht weiter ausgeführt werden, weil noch vor Unterrichtsbeginn z.B. die Unterrichtsmaterialien auf dem Platz bereitzustellen sind. Die weiter vorgetragenen Gründe sind solche der persönlichen Lebensgestaltung, die durch den Besuch der Sprengelschule durchaus tangiert wird, was aber weder ungewöhnlich oder unzumutbar ist noch den Antragsteller alleine trifft. Jeder Schulbesuch und jede Berufstätigkeit wirkt sich auf die private Lebensführung mehr oder weniger aus. Den mitunter abstrusen Ausführungen des Antragstellers ist entgegenzuhalten, dass es einem 18-jährigen und gerade volljährig gewordenen jungen Mann nicht schadet, wenn er einige Zeit entfernt von seinem Elternhaus und Freundeskreis verbringt. Dieser - dazu noch überschaubare -Zeitraum während seiner Berufsausbildung trägt eher zu seiner Horizonterweiterung bei, die weder ihm noch sonst jemandem schaden wird. Der Sachvortrag des Antragstellers erweckt jedenfalls an einigen Stellen den Eindruck, dass eine etwas längere Trennung des erwachsenen Antragstellers von seinem gewohnten Umfeld zu einem vor allem inner- und außerfamiliären Katastrophenfall wird.

Verfehlt ist im Übrigen der Hinweis des Antragstellers auf die Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) und insbesondere auf § 2 Abs. 4 Nr. 3, denn dort geht es um die Übernahme des Mehraufwands der Beförderungskosten zur nicht nächstgelegenen Schule, was den Fall des Antragstellers nicht trifft. Die wichtigen Gründe im Sinne von Art. 43 Abs. 5 EUG müssen in der Person des Antragstellers liegen und werden von ihm auch so vorgebracht, der Antragsteller ist jedoch nicht „Treuhänder“ für die Schülerbeförderung und deren Kosten, die er im Übrigen, wenn ihm daran so gelegen ist, dadurch reduzieren kann, dass er in der Zeit des Blockunterrichts im Wohnheim der Staatlichen Berufsschule … übernachtet. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Antragsteller aus verminderten Schülerbeförderungskosten ein subjektiv-öffentliches Recht ableiten kann, das ihm zu einem Anspruch auf das beantragte Gastschulverhältnis verhilft. Gleiches gilt auch für Art. 3 Abs. 2 S. 1 Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) i.V.m. § 7 SchBefV, die sich damit befassen, ab welchem Betrag Schulwegkosten unter Einbeziehung der Familienbelastungsgrenze zu erstatten sind. Auch das ist nicht Gegenstand des Begehrens des Antragstellers.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Erfüllung seiner Berufsschulpflicht die vorläufige Zulassung zum Besuch der Gastschule in B. anstelle der Sprengelschule in K. ab dem Schuljahr 2016/17.

Die Regierung von Oberfranken hat den Antrag des Antragstellers auf Genehmigung eines Gastschulverhältnisses mit Bescheid vom 5. Juli 2016 abgelehnt. Die Sprengelschule und deren Schulaufwandsträger hätten ihre Zustimmung zum Antrag versagt. Wichtige Gründe für eine Genehmigung des Gastschulverhältnisses lägen nicht vor. Auf die Gründe des Bescheids wird Bezug genommen.

Gegen den Bescheid hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 5. August 2016 Klage erhoben.

Den Eilantrag des Antragstellers auf vorläufige Zulassung zum Besuch der Gastschule in B. anstelle der Sprengelschule in K. hat das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 7. September 2016 abgelehnt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Beschlusses verwiesen.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er trägt im Wesentlichen unter Wiederholung seines Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren vor, das Verwaltungsgericht habe die vom Antragsteller vorgetragenen Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend gewürdigt. Dies gelte insbesondere für die angegebene Betreuung der Großeltern, das Ehrenamt des Antragstellers bei der örtlichen Wasserwacht und die Behauptung, dass anderen Auszubildenden der Besuch der Gastschule ermöglicht werde. Das Verwaltungsgericht habe bei der Anwendung des Tatbestandsmerkmals des „wichtigen Grunds“ für die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses (Art. 43 Abs. 5 BayEUG) auch die geltend gemachte Zeitersparnis sowie Einsparungen bei den Fahrtkosten nicht ausreichend berücksichtigt. Auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 6. Oktober 2016 wird verwiesen.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

Der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe die von ihm im Eilverfahren vorgetragenen Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend gewürdigt, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat in seinem angefochtenen Beschluss das Vorbringen des Antragstellers ausführlich dargestellt und sich damit auch auseinandergesetzt. Seine Einschätzung, dass die vom Antragsteller vorgetragenen Nachteile beim Besuch der Sprengelschule nicht schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayEUG kann der Besuch einer anderen Berufsschule als der Sprengelschule „aus wichtigen Gründen“ genehmigt werden. Ein wichtiger Grund für die Genehmigung des gastweisen Besuchs einer anderen als der zuständigen Sprengelberufsschule liegt nur dann vor, wenn die geltend gemachten Gründe von einigem Gewicht sind und aufzeigen, dass der Besuch der Sprengelschule eine unbillige Belastung darstellt. Die Anforderungen sind zwar nicht so streng wie bei der entsprechenden Regelung für Grundschulen und Mittelschulen (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG), wonach für den Besuch einer anderen als der Sprengelschule „zwingende persönliche Gründe“ gegeben sein müssen. Die für den Gastschulbesuch einer Berufsschule geltend gemachten Gründe müssen aber geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht, das vor allem durch die Notwendigkeit einer gleichmäßigen und sinnvollen Verteilung der Schüler auf die mit erheblichen Mitteln geschaffenen und unterhaltenen Pflichtschulen begründet ist, zu überwiegen. Der gastweise Besuch einer anderen Berufsschule ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers auch im beruflichen Schulwesen ein Ausnahmefall (vgl. BayVGH, B. v. 6.3.2006 - 7 CE 06.361 - juris Rn. 7). Derartige gewichtige Gründe zugunsten des Besuchs der Gastschule hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren - auch in der Gesamtschau - nicht vorgetragen.

Dem Antragsteller ist es, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgeht, zuzumuten, bei seiner persönlichen Lebensgestaltung Rücksicht auf die Berufsschulpflicht und den in diesem Zusammenhang nicht unzumutbaren Besuch der Sprengelschule zu nehmen. Dies gilt auch im Hinblick auf die geltend gemachte Betreuung der Großeltern und die Ausübung des Ehrenamts bei der örtlichen Wasserwacht, die durch den Besuch der Sprengelschule entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht übermäßig beeinträchtigt werden. Die Behauptung, dass anderen Auszubildenden der Besuch der Gastschule ermöglicht werde, hat der Antragsteller im gerichtlichen Verfahren nicht näher substantiiert. Im Hinblick darauf, dass im vorliegenden Fall die Sprengelschule und deren Schulaufwandsträger die Zustimmung zum Gastschulbesuch verweigert haben und jeweils die Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind, ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragstellers auch kein Grund zur Annahme, dass ihm die Regierung von Oberfranken den Gastschulbesuch zu Unrecht (gleichheitswidrig) verweigert. Im Ergebnis zutreffend geht das Verwaltungsgericht schließlich auch davon aus, dass die vom Antragsteller geltend gemachte Zeitersparnis nicht so gewichtig ist, dass sie eine Abweichung vom Besuch der Sprengelschule gebieten würde und dass der Antragsteller seinen Antrag nicht auf etwaige Mehraufwendungen der Schülerbeförderung (Fahrtkosten), die vom Schulaufwandsträger der Sprengelschule zu tragen sind, stützen kann.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.