Der Kläger begehrt, ihm den Besuch der Staatlichen Berufsschule I in … statt der Sprengelschule in … zu gestatten.
Der in … lebende Kläger hat am 01.09.2016 eine Ausbildung als Elektroniker mit der Fachrichtung Betriebstechnik bei der Firma … in … begonnen. Seinen Antrag auf Genehmigung eines Gastschulverhältnisses in der Staatlichen Berufsschule I in … statt in der Staatlichen Berufsschule … als zuständiger Sprengelschule lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 05.07.2016 ab. Wichtige Gründe dafür lägen nicht vor; im Hinblick auf die Verkehrsverbindungen könnten diese nur dann angenommen werden, wenn das Gastschulverhältnis die Abwesenheit von seinem Wohnort um insgesamt mehr als zwei Stunden (Hin- und Rückfahrt) verkürze oder wenn der Schüler beim Besuch der Sprengelschule mehr als 12 Stunden vom Wohnort abwesend sei, beim Besuch der Gastschule dagegen nicht nur unwesentlich weniger. Diese Voraussetzungen lägen im Fall des Klägers jedoch nicht vor. An der Sprengelschule finde Blockunterricht statt, während dem der Kläger die Möglichkeit der kostenlosen Unterbringung im Wohnheim der Schule habe, so dass er den Weg zwischen Wohnort und der Schule lediglich zweimal pro Blockwoche zurücklegen müsse. Die Fahrtzeiten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln und den daraus folgenden Abwesenheitszeiten für den Kläger lägen an keinem einzigen Unterrichtstag über 12 Stunden und das Gastschulverhältnis würde die Abwesenheit des Klägers vom Wohnort auch an keinem Schultag um mehr als zwei Stunden verkürzen, was anhand einer Tabelle im Einzelnen nachgewiesen wurde. Durch den Gastschulbesuch gebe es auch keine Einsparung bei den Fahrtkosten, weil diese bei täglicher Fahrt während der zwölf Blockwochen pro Schuljahr sowohl beim Besuch der Sprengelschule als auch der Gastschule die Familienbelastungsgrenze von 420,00 EUR/Schuljahr überstiegen.
Gegen diesen Bescheid ließ der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 05.08.2016, der am 08.08.2016 beim Verwaltungsgericht Bayreuth einging, Klage gegen den Beklagten erheben und beantragen,
den Bescheid vom 05.07.2016 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger zu gestatten, die Staatliche Berufsschule I … (Gastschule) ab dem Schuljahr 2016/17 in Bayreuth außerhalb der seinem Wohnort zugewiesenen Staatlichen Berufsschule … (Sprengelschule) zu besuchen,
hilfsweise den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger zu gestatten, die Staatliche Berufsschule I … (Gastschule) ab dem Schuljahr 2016/17 - beginnend ab dem 01.09.2016 - für die Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik in … außerhalb der seinem Wohnort zugewiesenen Staatlichen Berufsschule … (Sprengelschule) zu besuchen.
Zur Begründung ist ausgeführt, dass für den Gastschulbesuch des Klägers wichtige Gründe vorlägen, da sich für ihn in zeitlicher Hinsicht kürzere Fahrtzeiten und Ortsabwesenheiten im Verhältnis zur Sprengelschule ergäben. Die insofern vom Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid angegebenen Abwesenheits- und Ankunftszeiten vom Wohnort des Klägers zur Sprengel- und Gastschule seien unrichtig und werden bestritten. Beim Besuch der Gastschule ergebe sich für den Kläger eine tägliche Zeitersparnis von 48 Minuten bzw. 56 Minuten, wöchentlich also insgesamt 256 Minuten. Für den volljährigen Kläger gelte das Arbeitszeitgesetz, wonach Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben müssten. Auch wenn die Wegezeit von der Wohnung zur Betriebsstätte nach der Rechtsprechung keine Arbeitszeit sein solle, liege nach der Berechnung des Beklagten für einen Schultag in der Woche die Ortsabwesenheit von 11 Stunden und 45 Minuten in relativer Nähe der Gefährdung der Ruhezeit. Nachdem der Kläger vor 06:00 Uhr und damit zur Nachtzeit aufstehen müsse, sei auch die Zeit für Morgentoilette, Hygiene, Ankleiden sowie Frühstück einzuplanen. Starre Zeitangaben hierfür gebe es nach dem Gesetz nicht. Billigerweise wäre ein Zeitraum von einer Stunde angemessen, so dass der Kläger um 05:00 Uhr morgens aufstehen müsste. Berücksichtige man eine 11-stündige Ruhezeit des Klägers zu Hause, würden die 11 Stunden von 17:45 Uhr bis 04:45 Uhr des Folgetags andauern, so dass der Kläger bei einem Aufstehen um 05:00 Uhr äußerst knapp darüber wäre. Zudem würden durch das frühzeitige Aufstehen die Eltern und die beiden Brüder des Klägers, die gemeinsam mit ihm im 1. Obergeschoss des Hauses Raum an Raum schliefen, durch den lauten Wecker, das Türenschließen, die Betätigung der Toilette und der Dusche sowie das Hinabgehen auf der Holztreppe unfreiwillig geweckt, womit sie bereits vor ihrem eigentlichen Aufstehen zwischen 06:00 Uhr und 06:30 Uhr wach würden. Die Eltern und die Brüder des Klägers hätten jedoch ebenso einen individuellen Anspruch auf ungestörtes Schlafen zur Regenerierung. Rund eine gute Stunde vorher aufzustehen, verkürze den Schlaf und die Erholungsphase, wodurch die eigene Konzentrations- und Leistungsfähigkeit in Frage gestellt sei. Durch das Verlassen der Wohnung um 06:00 Uhr morgens und einer Rückkehr von der Sprengelschule um 17:45 Uhr werde in Art. 6 Abs. 2 GG/Art. 126 Abs. 1 BV sowie in die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers nach Art. 2 Abs. 1 GG/Art. 101 BV unverhältnismäßig eingegriffen, da er morgens seine Eltern wegen des frühen Verlassens der Wohnung nicht sehen und erst spät am Abend in die Familie zurückkehren könne, so dass ausgehend von der Erholung, eigenen Hobbys und dem auffrischenden Lernen des Unterrichtsstoffs daheim nach der Berufsschule für einen guten Schulabschluss kaum bis keine zureichende und angemessene Zeit mehr für den Familienverbund bestünde. Der Besuch der Berufsschule inkludiere selbstverständlich auch Hausaufgaben, mithin Unterrichtsaufgaben und das zeitaufwendige mehrstündige Wiederholen des Unterrichtsstoffs und letztlich auch das Vorbereiten auf Klausuren und Prüfungen. Beim Besuch der Sprengelschule und bei einem Eintreffen am Bahnhof … um 07:01 Uhr sowie einem Unterrichtsbeginn um 07:40 Uhr würden für den Kläger täglich rund 39 Minuten Wartezeit vergehen, wodurch er notgedrungen herumtingeln und die Zeit absitzen müsste. Bei einem Besuch der Gastschule in … betrage dieser Zeitraum nur 21 Minuten. Im Interesse einer berufsvorbereitenden Berufsschulausbildung auf die späteren Wirklichkeitsverhältnisse am Arbeitsmarkt sei ein Besuch der Gastschule somit auch nachvollziehbar, weil es im Arbeitsleben regelmäßig auch keine unbezahlten Wartezeiten zwischen Ankunftszeit am Arbeitsplatz und Arbeitsbeginn gebe.
Der Mehrkostenaufwand zur Sprengelschule betrage 909,60 EUR, so dass die 20%-Grenze nach der Schülerbeförderungsverordnung überschritten wäre und haushaltsrechtliche Gründe dafür sprächen, die öffentliche Hand nicht einseitig mit zusätzlichem Beförderungsaufwand zu belasten.
Als weiterer wichtiger Grund komme hinzu, dass der Kläger seine Großeltern, insbesondere seine 76-jährige Oma, betreue und sich um sie kümmere, nachdem sie vor rund einem Monat eine Knieoperation hatte und ihre Gehfähigkeit beeinträchtigt sei. Der Kläger sei ihr geliebter Enkel und es bestehe ein inniges und liebevolles Verhältnis. Die Großeltern wohnten nur wenige Straßen von der Wohnung des Klägers entfernt, so dass er für sie die täglichen Geschäfte wie Einkaufen oder das Befördern mit dem Auto erledige. Er unterstütze seine Großeltern auch im Haushalt und entlaste sie somit. Bei einem Besuch der Sprengelschule habe der Kläger nur an einem Werktag der Blockwoche bei einer Rückkehr um 13:44 Uhr adäquate Zeit zur Verfügung, um seine Großeltern zu besuchen und sie tatkräftig bei der Verrichtung von Dingen des täglichen Lebens zu unterstützen. Eine Heimunterbringung des Klägers in … während der Blockwochen sei genauso wenig zumutbar. Zwar würden sich die Fahrten in der Woche auf zwei reduzieren, jedoch müsse der Kläger im Heim einen zweiten Wohnsitz auf Zeit begründen, wodurch für die Ausstattung der Unterkunft, Kleidung, Verpflegung usw. zusätzliche Kosten anfallen würden. Der Lebensmittelpunkt des Klägers befinde sich auch nicht im Landkreis …, sondern in …. Die kulturelle Teilhabe in der Gesellschaft durch Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen (Kino, Schwimmbad, Einkaufsmöglichkeiten, Museen usw.) sei in den Landkreisen … und … umfassender. Der Kläger würde Gefahr laufen, dass sein Freundes- und Bekanntenkreis durch mehrwöchige Abgeschiedenheit Schaden nehmen könnte. Gerade beim Erwachsenwerden sei die Zeit durch die Entwicklung unterschiedlicher Biografien von Jugendlichen aufgrund Ausbildungs- und Schulzeit derart knapp bemessen, dass eine Heimunterkunft zum Verlust nicht wiedererlangbarer Zeit des Umgangs mit Freunden und Angehörigen, also verlorener Lebenszeit, führen würde. In diesem Lebensabschnitt werde der junge Mensch für das Leben geformt. Ein Unterbringen weit abgeschieden von Familie und Freunden in Kronach für 12 Blockunterrichtswochen pro Schuljahr würde die Entwicklung des Klägers im Rahmen der Sozialisierung und Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigen. Zudem sei er seit rund 5 Jahren im Ehrenamt bei der Wasserwacht am Goldbergsee in … tätig. Mindestens einmal die Woche erfolge gegen 18:00 Uhr/18:30 Uhr dort ein Training, im Winter im Hallenbad in …. Die Rückkehr des Klägers vom Training sei in den späten Abendstunden, womit der Zeitraum bis zum Aufstehen am nächsten Tag um gut eine Stunde verkürzt werde. Dadurch werde die Erholungs- und Schlafphase beeinträchtigt, was gesundheitlich unangemessen und fraglich wäre. Am Wochenende von Freitag bis Sonntag werde für das ehrenamtliche Aufsichtspersonal die Zeiteinteilung vorgegeben. Da der Kläger letztlich auch samstags und sonntags Anspruch auf Freizeit - ohne Ehrenamt - habe, könne nicht verlangt werden, dass seine Kollegen damit einverstanden sind, dass er während der Ausbildungszeit nicht mehr am Freitag das Ehrenamt leisten müsse.
Im Übrigen habe der Vater des Klägers in seinem Betrieb erfahren können, dass es bei Schülern aus dem Landkreis … zu keinerlei Problemen bei einem Besuch der Berufsschule in … gekommen sei, da der Ausbildungsbetrieb selbst die entsprechenden Anmeldungen bei der Schule erledige. Beanstandungen durch den Beklagten habe es hier auch nie gegeben.
Der Beklagte entgegnete, dass nicht nachvollziehbar sei, inwieweit die im streitgegenständlichen Bescheid angegebenen Fahr- und Abwesenheitszeiten unrichtig sein sollen, da der Kläger selbst identische Abwesenheitszeiten errechne. Diese erschienen für den volljährigen Kläger auch hinnehmbar, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des Blockunterrichts. Die als einschlägig betroffen gerügten Artikel des GG und der BV seien, soweit überhaupt berührt, jedenfalls nicht verletzt.
Auch aus einer evtl. möglichen Kostenersparnis für den Aufwandsträger könne der Kläger keinen Anspruch auf Genehmigung für sich herleiten. Die Gefahr einer Entfremdung von Freunden und Bekannten bei einer Unterbringung im Wohnheim in Kronach während des Blockunterrichts werde nicht gesehen. Das ehrenamtliche Engagement des Klägers werde ausdrücklich anerkannt, allerdings müsse er auch beim Besuch der Gastschule und der dadurch bedingten Abwesenheit seine privaten Verpflichtungen zeitlich darauf ein- und umstellen. Durch den Besuch der Sprengelschule werde sein Zeitplan lediglich enger.
Mit Beschluss vom 07.09.2016 lehnte das Gericht den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweilige Anordnung, ihm den Besuch der Gastschule vorläufig zu gestatten, ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.12.2016 zurück.
Die Beteiligten wurden zur beabsichtigten Entscheidung durch Gerichtsbescheid gehört.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.
Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO).
Die zulässige Verpflichtungsklage hat im Haupt- und Hilfsantrag keinen Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 05.07.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, so dass er nach § 113 Abs. 5 VwGO keinen Anspruch darauf hat, dass der Beklagte ihm das beantragte Gastschulverhältnis genehmigt.
1. Der Kläger ist nach Art. 39 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungsund Unterrichtswesen (BayEUG) berufsschulpflichtig, da er in einem Berufsausbildungsverhältnis steht. Er hat dabei nach Art. 42 Abs. 3 Satz 1 BayEUG die für den Beschäftigungsort zuständige Berufsschule (Sprengelschule) zu besuchen. Das ist für die Ausbildung des Klägers zum Beruf des Elektronikers die Staatliche Berufsschule ….
2. Nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayEUG kann aus wichtigen Gründen der Besuch einer anderen Berufsschule (als der Sprengelschule) genehmigt oder angeordnet werden. Nach Satz 2 dieser Bestimmung kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus durch Rechtsverordnung Tatbestände festlegen, die als wichtige Gründe gelten. Von dieser Ermächtigung wurde bislang jedoch nicht Gebrauch gemacht.
Für die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses ist die abgebende Berufsschule zuständig, wenn mit der aufnehmenden Berufsschule und den zuständigen Schulaufwandsträgern über die Begründung des Gastschulverhältnisses Einvernehmen besteht; ansonsten entscheidet die für die abgebende Schule zuständige Regierung (Art. 43 Abs. 5 Sätze 3 und 4 BayEUG), hier die Regierung von Oberfranken.
3. Das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes/GG, Art. 126 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Bayern/BV) sowie die allgemeine Handlungsfreiheit der Schüler (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 101 BV) werden durch die Befugnis des Staates, die Schule zu bestimmen, in der die Schulpflicht zu erfüllen ist, eingeschränkt. Die genannten Grundrechte geben Eltern und Schülern keinen Anspruch darauf, dass hinsichtlich der Erfüllung der Schulpflicht eine ihren Wünschen entsprechende Schule zur Verfügung gestellt wird oder dass sie - worüber hier zu entscheiden ist - nach ihrer Wahl eine Schule bestimmen, in der die Schulpflicht erfüllt werden soll. Der Gastschulbesuch ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers als Ausnahmefall anzusehen. Entsprechend fordert Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayEUG für den Bereich der Berufsschulpflicht zwar nicht „zwingende persönliche Gründe“ (was für die Begründung eines Gastschulverhältnisses in Bezug auf Volksschulen vorausgesetzt wird, § 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG), wohl aber das Vorliegen von „wichtigen Gründen“, die nur dann angenommen werden können, wenn eine Abwägung der Interessen im Einzelfall zeigt, dass die Nachteile des Besuchs der zuständigen Sprengelschule schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht, das durch die Notwendigkeit einer sinnvollen Verteilung der Schüler durch Schaffung und Einhaltung von Schulen begründet ist (VG Augsburg, Beschluss vom 7.11.2006, Az. Au 3 E 06.1198).
4. Wichtige Gründe im Sinne des Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayEUG können für das Begehren des Klägers nicht festgestellt werden, denn der gastweise Besuch einer anderen Berufsschule ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers auch im beruflichen Bildungswesen der Ausnahmefall (BayVGH, Beschluss vom 06.03.2006, Az. 7 CE 06.361). Soweit der Kläger geltend macht, dass die Sprengelberufsschule in … erheblich weiter von seinem Wohnort entfernt liegt als die von ihm favorisierte Schule in …, stellt dies für sich betrachtet keinen wichtigen Grund dar. Zwar sollen nach dem Willen des Gesetzgebers verkehrstechnische Gründe und die Länge des Schulwegs, d.h. das Interesse des Schülers an einem kürzeren Schulweg u.a. bei der Genehmigung eines Gastschulverhältnisses Berücksichtigung finden (vgl. amtliche Begründung des Gesetzentwurfs zur Neufassung zu Art. 43 Abs. 5 BayEUG, Landtagsdrucksache 14/1361 vom 29.6.1999, S. 20 und insbesondere 21), doch wird der Nachteil der großen räumlichen Entfernung zwischen Wohn- und Schulort dadurch kompensiert, dass in der Staatlichen Berufsschule Kronach Blockunterricht stattfindet und während dieser Zeit die Schüler im Wohnheim der Schule untergebracht und verpflegt werden. Das hat zur Folge, dass der Kläger pro Blockunterrichtswoche den Weg zwischen seinem Wohnort und dem Schulort lediglich zweimal zurücklegen muss.
Die durch den Besuch der Staatlichen Berufsschule … erzielbare Zeitersparnis ist nicht so gewichtig, dass eine Abweichung von der Sprengeleinteilung geboten wäre. Der Beklagte berechnet bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs - unwidersprochen -einen zeitlichen Mehraufwand von 16 Minuten, während der Kläger für den Fall der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu einer Zeitersparnis zu Gunsten der Staatlichen Berufsschule … von 48 Minuten bzw. 56 Minuten kommt. Angesichts von - wiederum unwidersprochenen - Tagesabwesenheitszeiten von acht bis fast zwölf Stunden rechtfertigt es diese Ersparnis nicht, einen Ausnahmefall anzunehmen und von der Sprengeleinteilung abzuweichen.
Auch ist der Kläger an keinem Berufsschultag länger als zwölf Stunden von Zuhause abwesend, wie die Berechnungen des Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid zeigen. Der Kläger kritisiert zwar die vom Beklagten errechneten Abwesenheitszeiten als grob unrichtig, blamiert sich bei diesem Sachvortrag allerdings selbst, weil die von ihm angegebenen Abwesenheitszeiten des Klägers - abgesehen von einem Fall, bei dem sie um acht Minuten differieren - sich mit den vom Beklagten angegebenen exakt decken. Die wenig seriöse Argumentation des Klägers zeigt sich an einer weiteren Stelle, wenn im Schriftsatz seines Bevollmächtigten davon gesprochen wird, dass bei einem Besuch der Sprengelschule täglich rund 39 Minuten Wartezeit vergehen zwischen dem Eintreffen des Klägers am Bahnhof … um 07:01 Uhr und dem Unterrichtsbeginn in der Berufsschule um 07.40 Uhr. Dass der Kläger noch einen Fußweg vom Bahnhof zur Schule zurücklegen muss, bleibt unerwähnt; er ist zudem - gerichtsbekannt - mit mindestens 15 Minuten anzusetzen. Dass der Klassenraum nicht punktgenau um 07:40 Uhr zu betreten ist, braucht auch nicht weiter ausgeführt werden, weil noch vor Unterrichtsbeginn z.B. die Unterrichtsmaterialien auf dem Platz bereitzustellen sind.
Die weiter vorgetragenen Gründe sind solche der persönlichen Lebensgestaltung, die durch den Besuch der Sprengelschule durchaus tangiert wird, was aber weder ungewöhnlich oder unzumutbar ist noch den Kläger alleine trifft. Jeder Schulbesuch und jede Berufstätigkeit wirken sich auf die private Lebensführung mehr oder weniger aus. Den mitunter abstrusen Ausführungen des Klägers ist entgegenzuhalten, dass es einem 18-jährigen und gerade volljährig gewordenen jungen Mann nicht schadet, wenn er einige Zeit entfernt von seinem Elternhaus und Freundeskreis verbringt. Dieser - noch dazu überschaubare - Zeitraum während seiner Berufsausbildung trägt eher zu seiner Horizonterweiterung bei, die weder ihm noch sonst jemandem schaden wird. Der Sachvortrag des Klägers erweckt jedenfalls an einigen Stellen den Eindruck, dass eine etwas längere Trennung des erwachsenen Klägers von seinem gewohnten Umfeld zu einem für ihn inner- und außerfamiliären Katastrophenfall wird.
Verfehlt ist im Übrigen der Hinweis des Klägers auf die Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) und insbesondere auf § 2 Abs. 4 Nr. 3, denn dort geht es um die Übernahme des Mehraufwands der Beförderungskosten zur nicht nächstgelegenen Schule, was den Fall des Klägers nicht trifft. Die wichtigen Gründe im Sinne von Art. 43 Abs. 5 EUG müssen in der Person des Klägers liegen und werden von ihm auch so vorgebracht, der Kläger ist jedoch nicht „Treuhänder“ für die Schülerbeförderung und deren Kosten, die er im Übrigen, wenn ihm daran so gelegen ist, dadurch reduzieren kann, dass er in der Zeit des Blockunterrichts im Wohnheim der Staatlichen Berufsschule Kronach übernachtet. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Kläger aus verminderten Schülerbeförderungskosten ein subjektivöffentliches Recht ableiten kann, das ihm zu einem Anspruch auf das beantragte Gastschulverhältnis verhilft. Gleiches gilt auch für Art. 3 Abs. 2 S. 1 Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) i.V.m. § 7 SchBefV, die sich damit befassen, ab welchem Betrag Schulwegkosten unter Einbeziehung der Familienbelastungsgrenze zu erstatten sind. Auch das ist nicht Gegenstand des Begehrens des Klägers.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der -wenn überhaupt anfallenden - jedenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.