Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 07. Sept. 2016 - B 3 E 16.575

bei uns veröffentlicht am07.09.2016

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt, ihm vorläufig den Besuch der Staatlichen Berufsschule I in … statt in der Sprengelschule in … zu gestatten.

Der in … lebende Antragsteller hat am 01.09.2016 eine Ausbildung als Elektroniker mit der Fachrichtung Betriebstechnik bei der Firma …GmbH & Co. KG in … begonnen. Seinen Antrag auf Genehmigung eines Gastschulverhältnisses in der Staatlichen Berufsschule I in … statt in der Staatlichen Berufsschule … als zuständiger Sprengelschule lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 05.07.2016 ab. Wichtige Gründe dafür lägen nicht vor; im Hinblick auf die Verkehrsverbindungen könnten diese nur dann angenommen werden, wenn das Gastschulverhältnis die Abwesenheit vom Wohnort um insgesamt mehr als zwei Stunden (Hin- und Rückfahrt) verkürze oder wenn der Schüler beim Besuch der Sprengelschule mehr als 12 Stunden vom Wohnort abwesend sei, beim Besuch der Gastschule dagegen nicht nur unwesentlich weniger. Diese Voraussetzungen lägen im Fall des Antragstellers jedoch nicht vor. An der Sprengelschule finde Blockunterricht statt, während dessen der Antragsteller die Möglichkeit der kostenlosen Unterbringung im Wohnheim der Schule habe, so dass er den Weg zwischen Wohnort und der Schule lediglich zweimal pro Blockwoche zurücklegen müsse. Die Fahrtzeiten mit den öffentlichen Verkehrsmitteln und den daraus folgenden Abwesenheitszeiten für den Antragsteller lägen an keinem einzigen Unterrichtstag über 12 Stunden und das Gastschulverhältnis würde die Abwesenheit des Antragstellers vom Wohnort auch an keinem Schultag um mehr als zwei Stunden verkürzen, was anhand einer Tabelle im Einzelnen nachgewiesen wurde. Durch den Gastschulbesuch gebe es auch keine Einsparung bei den Fahrtkosten, weil diese bei täglicher Fahrt während der zwölf Blockwochen pro Schuljahr sowohl beim Besuch der Sprengelschule als auch der Gastschule die Familienbelastungsgrenze von 420,00 EUR/Schuljahr überstiegen.

Gegen diesen Bescheid ließ der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 05.08.2016, der am 08.08.2016 beim Verwaltungsgericht Bayreuth einging, Klage gegen den Antragsgegner erheben und beantragen, ihn aufzuheben und den Antragsgegner zu verurteilen, ihm zu gestatten, die Staatliche Berufsschule I … (Gastschule) ab dem Schuljahr 2016/17 in B. außerhalb der seinem Wohnort zugewiesenen Staatlichen Berufsschule … (Sprengelschule) zu besuchen, hilfsweise den Antragsgegner zu verurteilen, ihm zu gestatten, die Staatliche Berufsschule I … (Gastschule) ab dem Schuljahr 2016/17 - beginnend ab dem 01.09.2016 - für die Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik in … außerhalb der seinem Wohnort zugewiesenen Staatlichen Berufsschule … (Sprengelschule) zu besuchen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass für den Gastschulbesuch des Antragstellers wichtige Gründe vorlägen, da sich für ihn in zeitlicher Hinsicht kürzere Fahrtzeiten und Ortsabwesenheiten bei der Gastschule im Verhältnis zur Sprengelschule ergäben. Die insofern vom Antragsgegner im Bescheid angegebenen Abwesenheits- und Ankunftszeiten vom Wohnort des Antragstellers zur Sprengel- und Gastschule seien unrichtig und würden bestritten. Beim Besuch der Gastschule ergebe sich für den Antragsteller eine tägliche Zeitersparnis von 48 Minuten bzw. 56 Minuten, wöchentlich also insgesamt 256 Minuten. Für den volljährigen Antragsteller gelte das Arbeitszeitgesetz, wonach Arbeitnehmer nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden haben müssten. Auch wenn die Wegezeit von der Wohnung zur Betriebsstätte nach der Rechtsprechung keine Arbeitszeit sein solle, liege nach der Berechnung des Antragsgegners für einen Schultag in der Woche die Ortsabwesenheit von 11 Stunden und 45 Minuten in relativer Nähe der Gefährdung der Ruhezeit. Nachdem der Antragsteller vor 06:00 Uhr und damit zur Nachtzeit aufstehen müsse, sei auch die Zeit für Morgentoilette, Hygiene, Ankleiden sowie Frühstück einzuplanen. Starre Zeitangaben hierfür gebe es nach dem Gesetz nicht. Billigerweise wäre ein Zeitraum von einer Stunde angemessen, so dass der Antragsteller um 05:00 Uhr morgens aufstehen müsste. Berücksichtige man eine 11-stündige Ruhezeit des Antragstellers zu Hause, würden die 11 Stunden von 17:45 Uhr bis 04:45 Uhr des Folgetags andauern, so dass der Antragsteller bei einem Aufstehen um 05:00 Uhr äußerst knapp darüber wäre. Zudem würden durch das frühzeitige Aufstehen die Eltern und die beiden Brüder des Antragstellers, die gemeinsam mit ihm im 1. Obergeschoss des Hauses Raum an Raum schliefen, durch den lauten Wecker, das Türenschließen, die Betätigung der Toilette und der Dusche sowie das Hinabgehen auf der Holztreppe unfreiwillig geweckt, womit sie bereits vor ihrem eigentlichen Aufstehen zwischen 06:00 Uhr und 06:30 Uhr wach würden. Die Eltern und die Brüder des Antragstellers hätten jedoch ebenso einen individuellen Anspruch auf ungestörtes Schlafen zur Regenerierung. Rund eine gute Stunde vorher aufzustehen, verkürze den Schlaf und die Erholungsphase, wodurch die eigene Konzentrations- und Leistungsfähigkeit in Frage gestellt sei. Durch das Verlassen der Wohnung um 06:00 Uhr morgens und einer Rückkehr von der Sprengelschule um 17:45 Uhr würde in Art. 6 Abs. 2 GG/Art. 126 Abs. 1 BV sowie in die allgemeine Handlungsfreiheit des Antragstellers nach Art. 2 Abs. 1 GG/Art. 101 BV unverhältnismäßig eingegriffen, da er morgens seine Eltern wegen des frühen Verlassens der Wohnung nicht sehen und erst spät am Abend in die Familie zurückkehren könne, so dass ausgehend von der Erholung, eigenen Hobbys und dem auffrischenden Lernen des Unterrichtsstoffs daheim nach der Berufsschule für einen guten Schulabschluss kaum bis keine zureichende und angemessene Zeit mehr für den Familienverbund bestünde. Der Besuch der Berufsschule inkludiere selbstverständlich auch Hausaufgaben, mithin Unterrichtsaufgaben und das zeitaufwendige mehrstündige Wiederholen des Unterrichtsstoffs und letztlich auch das Vorbereiten auf Klausuren und Prüfungen. Beim Besuch der Sprengelschule und bei einem Eintreffen am Bahnhof … um 07:01 Uhr sowie einem Unterrichtsbeginn um 07:40 Uhr würden für den Antragsteller täglich rund 39 Minuten Wartezeit vergehen, wodurch er notgedrungen herumtingeln und die Zeit absitzen müsste. Bei einem Besuch der Gastschule in … betrage dieser Zeitraum nur 21 Minuten. Im Interesse einer berufsvorbereitenden Berufsschulausbildung auf die späteren Wirklichkeitsverhältnisse am Arbeitsmarkt sei ein Besuch der Gastschule somit auch nachvollziehbar, weil es im Arbeitsleben regelmäßig auch keine unbezahlten Wartezeiten zwischen Ankunftszeit am Arbeitsplatz und Arbeitsbeginn gebe.

Der Mehrkostenaufwand zur Sprengelschule betrage 909,60 EUR, so dass die 20 Prozentgrenze nach der Schülerbeförderungsverordnung überschritten wäre und haushaltsrechtliche Gründe dafür sprächen, die öffentliche Hand nicht einseitig mit zusätzlichem Beförderungsaufwand zu belasten.

Als weiterer wichtiger Grund komme hinzu, dass der Antragsteller seine Großeltern, insbesondere seine 76-jährige Oma, betreue und sich um diese kümmere, nachdem sie vor rund einem Monat eine Knieoperation hatte und ihre Gehfähigkeit beeinträchtigt sei. Der Antragsteller sei ihr geliebter Enkel und es bestehe ein inniges und liebevolles Verhältnis. Die Großeltern wohnten nur wenige Straßen von der Wohnung des Antragstellers entfernt, so dass er für sie die täglichen Geschäfte wie Einkaufen oder das Befördern mit dem Auto erledige. Er unterstütze seine Großeltern auch im Haushalt und entlaste sie somit. Bei einem Besuch der Sprengelschule habe der Antragsteller nur an einem Werktag der Blockwoche bei einer Rückkehr um 13:44 Uhr adäquate Zeit zur Verfügung, um seine Großeltern zu besuchen und sie tatkräftig bei der Verrichtung von Dingen des täglichen Lebens zu unterstützen.

Eine Heimunterbringung des Antragstellers in … während der Blockwochen sei genauso wenig zumutbar. Zwar würden sich die Fahrten in der Woche auf zwei reduzieren, jedoch müsse der Antragsteller im Heim einen zweiten Wohnsitz auf Zeit begründen, wodurch für die Ausstattung der Unterkunft, Kleidung, Verpflegung usw. zusätzliche Kosten anfallen würden. Der Lebensmittelpunkt des Antragstellers befinde sich auch nicht im Landkreis …, sondern in … Die kulturelle Teilhabe in der Gesellschaft durch Teilnahme an öffentlichen Veranstaltungen (Kino, Schwimmbad, Einkaufsmöglichkeiten, Museen usw.) sei in den Landkreisen … und … umfassender. Der Antragsteller würde Gefahr laufen, dass sein Freundes- und Bekanntenkreis durch mehrwöchige Abgeschiedenheit Schaden nehmen könnte. Gerade beim Erwachsenwerden sei die Zeit durch die Entwicklung unterschiedlicher Biografien von Jugendlichen aufgrund Ausbildungs- und Schulzeit derart knapp bemessen, dass eine Heimunterkunft zum Verlust nicht wieder erlangbarer Zeit des Umgangs mit Freunden und Angehörigen, also verlorener Lebenszeit, führen würde. In diesem Lebensabschnitt werde der junge Mensch für das Leben geformt. Ein Unterbringen weit abgeschieden von Familie und Freunden in Kronach für 12 Blockunterrichtswochen pro Schuljahr würde die Entwicklung des Antragstellers im Rahmen der Sozialisierung und Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigen. Zudem sei er seit rund 5 Jahren im Ehrenamt bei der Wasserwacht am Goldbergsee in … tätig. Mindestens einmal die Woche erfolge gegen 18:00 Uhr/18:30 Uhr dort ein Training, im Winter im Hallenbad in … Die Rückkehr des Antragstellers vom Training sei in den späten Abendstunden, womit der Zeitraum bis zum Aufstehen am nächsten Tag um gut eine Stunde verkürzt werde. Dadurch werde die Erholungs- und Schlafphase beeinträchtigt, was gesundheitlich unangemessen und fraglich wäre. Am Wochenende von Freitag bis Sonntag werde für das ehrenamtliche Aufsichtspersonal die Zeiteinteilung vorgegeben. Da der Antragsteller letztlich auch samstags und sonntags Anspruch auf Freizeit - ohne Ehrenamt - habe, könne nicht verlangt werden, dass seine Kollegen damit einverstanden sind, dass er während der Ausbildungszeit nicht mehr am Freitag das Ehrenamt leisten müsse.

Im Übrigen habe der Vater des Antragstellers in seinem Betrieb erfahren können, dass es bei Schülern aus dem Landkreis … zu keinerlei Problemen bei einem Besuch der Berufsschule in … gekommen sei, da der Ausbildungsbetrieb selbst die entsprechenden Anmeldungen bei der Schule erledige. Beanstandungen durch den Antragsgegner habe es hier auch nie gegeben.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11.08.2016 ließ der Antragsteller beantragen,

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig den gastweisen Besuch der Staatlichen Berufsschule I … (Gastschule) ab dem Schuljahr 2016/17 in B. außerhalb der seinem Wohnort zugewiesenen Staatlichen Berufsschule … (Sprengelschule) zu gestatten,

hilfsweise dem Antragsgegner in Form der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm vorläufig den gastweisen Besuch der Staatlichen Berufsschule I … (Gastschule) ab dem Schuljahr 2016/17 in B. - beginnend ab dem 01.09.2016 - für die Ausbildung zum Elektroniker für Betriebstechnik außerhalb der seinem Wohnort zugewiesenen Staatlichen Berufsschule … (Sprengelschule) zu gestatten.

Zur Begründung wurden die Ausführungen aus der Klageschrift wiederholt sowie darauf hingewiesen, dass offene Erfolgsaussichten der Hauptsache dem Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht entgegenstünden. Bei einem Erfolg des Antragstellers in der Hauptsache in Form der Gestattung des Gastschulverhältnisses müsste er in kurzer Zeit mehrmals die Schule wechseln, was einen unverhältnismäßigen Aufwand für ihn, die Sprengel- und die Gastschule bedeuten würde. Der Antragsteller müsste in einen neuen Berufsschulverbund und einen anderen Unterrichtsplan integriert und eingearbeitet werden.

Der Antragsgegner beantragte mit Schriftsatz vom 31.08.2016,

den Antrag abzulehnen.

Inwieweit die im streitgegenständlichen Bescheid angegebenen Fahr- und Abwesenheitszeiten unrichtig sein sollen, sei nicht nachvollziehbar, da der Antragsteller selbst identische Abwesenheitszeiten errechne. Diese erschienen für den volljährigen Antragsteller auch hinnehmbar, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des Blockunterrichts. Die als einschlägig betroffen gerügten Artikel des GG und der BV seien, soweit überhaupt berührt, jedenfalls nicht verletzt.

Auch aus einer evtl. möglichen Kostenersparnis für den Aufwandsträger könne der Antragsteller keinen Anspruch auf Genehmigung für sich herleiten. Die Gefahr einer Entfremdung von Freunden und Bekannten bei einer Unterbringung im Wohnheim in … während des Blockunterrichts werde nicht gesehen. Das ehrenamtliche Engagement des Antragstellers werde ausdrücklich anerkannt, allerdings müsse er auch beim Besuch der Gastschule und der dadurch bedingten Abwesenheit seine privaten Verpflichtungen zeitlich darauf ein- und umstellen. Durch den Besuch der Sprengelschule werde sein Zeitplan lediglich enger.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gem. § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Eine einstweilige Anordnung kann auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis getroffen werden, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder aus sonstigen Gründen geboten ist (Regelungsanordnung; § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO).

Der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung setzt nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass der Antragsteller sowohl glaubhaft machen kann, einen Anspruch auf die Genehmigung des Gastschulverhältnisses zu haben (Anordnungsanspruch), als auch, dass mit der Erfüllung dieses Anspruches nicht bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zugewartet werden kann (Anordnungsgrund). Eine solche Glaubhaftmachung liegt vor, wenn das Vorliegen von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch überwiegend wahrscheinlich ist.

2. Der Antragsteller, der seit September dieses Jahres berufsschulpflichtig ist, hat einen Anordnungsgrund, das Bedürfnis für eine eilige Entscheidung des Gerichts, glaubhaft gemacht, weil der Unterricht an der Berufsschule, an dem er teilnehmen muss, am 12.09.2016 beginnt. Allein schon deshalb kann eine Eilbedürftigkeit nicht verneint werden.

3. Ein Anordnungsanspruch ist jedoch nicht erkennbar. Der Antragsteller kann nicht glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf Genehmigung des Gastschulverhältnisses an der Staatlichen Berufsschule in … zusteht, was nur dann der Fall wäre, wenn jede andere Entscheidung als die Genehmigung des Gastschulverhältnisses rechtswidrig wäre; das ist indes nicht der Fall.

2. a) Der Antragsteller ist nach Art. 39 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) berufsschulpflichtig, da er in einem Berufsausbildungsverhältnis steht. Er hat dabei nach Art. 42 Abs. 3 Satz 1 BayEUG die für den Beschäftigungsort zuständige Berufsschule (Sprengelschule) zu besuchen. Das ist vorliegend, d.h. für die Ausbildung des Antragstellers zum Beruf des Elektronikers, die Staatliche Berufsschule …

b) Nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayEUG kann aus wichtigen Gründen der Besuch einer anderen Berufsschule (als der Sprengelschule) genehmigt oder angeordnet werden. Nach Satz 2 dieser Bestimmung kann das Staatsministerium für Unterricht und Kultus durch Rechtsverordnung Tatbestände festlegen, die als wichtige Gründe gelten. Von dieser Ermächtigung wurde bislang jedoch nicht Gebrauch gemacht.

Für die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses ist die abgebende Berufsschule zuständig, wenn mit der aufnehmenden Berufsschule und den zuständigen Schulaufwandsträgern über die Begründung des Gastschulverhältnisses Einvernehmen besteht; ansonsten entscheidet die für die abgebende Schule zuständige Regierung (Art. 43 Abs. 5 Sätze 3 und 4 BayEUG), hier die Regierung von …

c) Das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 6 Abs. 2 des Grundgesetzes/GG, Art. 126 Abs. 1 der Verfassung des Freistaats Bayern/BV) sowie die allgemeine Handlungsfreiheit der Schüler (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 101 BV) werden durch die Befugnis des Staates, die Schule zu bestimmen, in der die Schulpflicht zu erfüllen ist, eingeschränkt. Die genannten Grundrechte geben Eltern und Schülern keinen Anspruch darauf, dass hinsichtlich der Erfüllung der Schulpflicht eine ihren Wünschen entsprechende Schule zur Verfügung gestellt wird oder dass sie - worüber hier zu entscheiden ist - nach ihrer Wahl eine Schule bestimmen, in der die Schulpflicht erfüllt werden soll. Der Gastschulbesuch ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers als Ausnahmefall anzusehen. Entsprechend fordert Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayEUG für den Bereich der Berufsschulpflicht zwar nicht „zwingende persönliche Gründe“ (was für die Begründung eines Gastschulverhältnisses in Bezug auf Volksschulen vorausgesetzt wird, § 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG), wohl aber das Vorliegen von „wichtigen Gründen“. Wichtige Gründe können nur dann angenommen werden, wenn eine Abwägung der Interessen im Einzelfall zeigt, dass die Nachteile des Besuchs der zuständigen Sprengelschule schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht, das durch die Notwendigkeit einer sinnvollen Verteilung der Schüler durch Schaffung und Einhaltung von Schulen begründet ist (VG Augsburg, Beschluss vom 7.11.2006 Az: Au 3 E 06.1198).

d) Wichtige Gründe im Sinne des Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayEUG können für das Begehren des Antragstellers nicht bejaht werden, denn der gastweise Besuch einer anderen Berufsschule ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers auch im beruflichen Bildungswesen der Ausnahmefall (BayVGH, Beschluss vom 06.03.2006 Az. 7 CE 06.361). Soweit er geltend macht, dass die Sprengelberufsschule in … erheblich weiter von seinem Wohnort entfernt liegt als die von ihm favorisierte Schule in …, stellt dies für sich betrachtet keinen wichtigen Grund dar. Zwar sollen nach dem Willen des Gesetzgebers verkehrstechnische Gründe und die Länge des Schulwegs, d.h. das Interesse des Schülers an einem kürzeren Schulweg u.a. bei der Genehmigung eines Gastschulverhältnisses Berücksichtigung finden (vgl. amtliche Begründung des Gesetzentwurfs zur Neufassung zu Art. 43 Abs. 5 BayEUG, Landtagsdrucksache 14/1361 vom 29.6.1999, S. 20 und insbesondere 21), doch wird der Nachteil der großen räumlichen Entfernung zwischen Wohnort/Arbeitsplatz und Schulort dadurch kompensiert, dass in der Berufsschule … Blockunterricht stattfindet und während dieser Zeit die Schüler im Wohnheim der Schule untergebracht und verpflegt werden. Das hat zur Folge, dass der Antragsteller pro Blockunterrichtswoche den Weg zwischen seinem Wohnort und dem Schulort lediglich zweimal zurücklegen muss.

Die durch den Besuch der Staatlichen Berufsschule … erzielbare Zeitersparnis ist nicht so gewichtig, dass eine Abweichung von der Sprengeleinteilung geboten wäre. Der Antragsgegner berechnet bei der Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs -unwidersprochen - einen zeitlichen Mehraufwand von 16 Minuten, während der Antragsteller für den Fall der Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln zu einer Zeitersparnis zu Gunsten der Staatlichen Berufsschule … von 48 Minuten bzw. 56 Minuten kommt. Angesichts von - wiederum unwidersprochenen - Tagesabwesenheitszeiten von acht bis fast zwölf Stunden rechtfertigt es diese Ersparnis nicht, einen Ausnahmefall anzunehmen und von der Sprengeleinteilung abzuweichen.

Auch ist der Antragsteller an keinem Berufsschultag länger als zwölf Stunden von Zuhause abwesend, wie die Berechnungen des Antragsgegners im streitgegenständlichen Bescheid zeigen. Der Antragsteller kritisiert zwar die vom Antragsgegner errechneten Abwesenheitszeiten als grob unrichtig, blamiert sich bei diesem Sachvortrag allerdings selbst, weil die von ihm angegebenen Abwesenheitszeiten des Antragstellers - abgesehen von einem Fall, bei dem sie um acht Minuten differieren - sich mit den vom Antragsgegner angegebenen exakt decken. Die wenig seriöse Argumentation des Antragstellers zeigt sich an einer weiteren Stelle, wenn im Schriftsatz seines Bevollmächtigten davon gesprochen wird, dass bei einem Besuch der Sprengelschule täglich rund 39 Minuten Wartezeit vergehen zwischen dem Eintreffen des Antragstellers am Bahnhof … um 07:01 Uhr und dem Unterrichtsbeginn in der Berufsschule um 07.40 Uhr. Dass der Antragsteller noch einen Fußweg vom Bahnhof zur Schule zurücklegen muss, bleibt unerwähnt; er ist zudem -gerichtsbekannt - mit mindestens 15 Minuten anzusetzen. Dass der Klassenraum nicht punktgenau um 07:40 Uhr zu betreten ist, braucht auch nicht weiter ausgeführt werden, weil noch vor Unterrichtsbeginn z.B. die Unterrichtsmaterialien auf dem Platz bereitzustellen sind. Die weiter vorgetragenen Gründe sind solche der persönlichen Lebensgestaltung, die durch den Besuch der Sprengelschule durchaus tangiert wird, was aber weder ungewöhnlich oder unzumutbar ist noch den Antragsteller alleine trifft. Jeder Schulbesuch und jede Berufstätigkeit wirkt sich auf die private Lebensführung mehr oder weniger aus. Den mitunter abstrusen Ausführungen des Antragstellers ist entgegenzuhalten, dass es einem 18-jährigen und gerade volljährig gewordenen jungen Mann nicht schadet, wenn er einige Zeit entfernt von seinem Elternhaus und Freundeskreis verbringt. Dieser - dazu noch überschaubare -Zeitraum während seiner Berufsausbildung trägt eher zu seiner Horizonterweiterung bei, die weder ihm noch sonst jemandem schaden wird. Der Sachvortrag des Antragstellers erweckt jedenfalls an einigen Stellen den Eindruck, dass eine etwas längere Trennung des erwachsenen Antragstellers von seinem gewohnten Umfeld zu einem vor allem inner- und außerfamiliären Katastrophenfall wird.

Verfehlt ist im Übrigen der Hinweis des Antragstellers auf die Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV) und insbesondere auf § 2 Abs. 4 Nr. 3, denn dort geht es um die Übernahme des Mehraufwands der Beförderungskosten zur nicht nächstgelegenen Schule, was den Fall des Antragstellers nicht trifft. Die wichtigen Gründe im Sinne von Art. 43 Abs. 5 EUG müssen in der Person des Antragstellers liegen und werden von ihm auch so vorgebracht, der Antragsteller ist jedoch nicht „Treuhänder“ für die Schülerbeförderung und deren Kosten, die er im Übrigen, wenn ihm daran so gelegen ist, dadurch reduzieren kann, dass er in der Zeit des Blockunterrichts im Wohnheim der Staatlichen Berufsschule … übernachtet. Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Antragsteller aus verminderten Schülerbeförderungskosten ein subjektiv-öffentliches Recht ableiten kann, das ihm zu einem Anspruch auf das beantragte Gastschulverhältnis verhilft. Gleiches gilt auch für Art. 3 Abs. 2 S. 1 Schulwegkostenfreiheitsgesetz (SchKfrG) i.V.m. § 7 SchBefV, die sich damit befassen, ab welchem Betrag Schulwegkosten unter Einbeziehung der Familienbelastungsgrenze zu erstatten sind. Auch das ist nicht Gegenstand des Begehrens des Antragstellers.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Aug. 2017 - 7 ZB 17.496

bei uns veröffentlicht am 03.08.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.