Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2019 - 7 ZB 19.320

bei uns veröffentlicht am08.04.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 3 K 18.1285, 10.01.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger begehren zur Erfüllung der Berufsschulpflicht des Klägers zu 1 die Zulassung zum Besuch der Gastschule in R. anstelle der Sprengelschule in L. ab dem Schuljahr 2018/19.

Die Regierung von Niederbayern hat den Antrag der Kläger zu 2 und 3 auf Genehmigung eines Gastschulverhältnisses an der (nächstgelegenen) Berufsschule für den Kläger zu 1 mit Bescheid vom 23. Mai 2018 abgelehnt. Wichtige Gründe für eine Genehmigung des Gastschulverhältnisses lägen nicht vor. An der Sprengelschule in L., die dem Antrag auf Genehmigung eines Gastschulverhältnisses nicht zugestimmt habe, werde Blockunterricht mit geeigneter auswärtiger Unterbringungsmöglichkeit auch an Wochenenden angeboten. In diesen Fällen würden auch längere Anfahrtszeiten und eine Anreise am Vortag zugemutet. Unter Abwägung der vorgebrachten Argumente habe die Prüfung des Antrags ergeben, dass die Nachteile des Besuchs der Sprengelschule in L. für den Kläger zu 1 nicht erheblich schwerer wögen als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat die Klage der Kläger mit Gerichtsbescheid vom 10. Januar 2019 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid Bezug genommen.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung machen die Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger zu 1 habe einen Anspruch auf Genehmigung des beantragten Gastschulverhältnisses, da angesichts der in den Jahren von September 2000 bis September 2017 genehmigten 31 Gastschulanträge von Auszubildenden bei der AOK K. in gleichgelagerten Ausgangssituationen von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen sei. Das Gericht könne nicht unterstellen, dass bei sämtlichen 31 Ausbildungsverhältnissen der Tatbestand des Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayEUG nicht erfüllt gewesen sei und somit der Kläger zu 1 keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht haben könne. Es sei durch nichts belegt, dass die 31 Auszubildenden bei der AOK K. sämtlich zu Unrecht die Gastschulanträge bewilligt erhalten hätten. Es handele sich stets um die gleiche Ausbildungsrichtung mit entsprechend gleichem Inhalt, also eine identische Fallkonstellation. Wegen der plötzlichen Abweichung von der jahrelangen Praxis der Genehmigung von Gastschulanträgen im Fall des Klägers zu 1 sei der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht berücksichtigt. Seit Änderung der Bearbeitungsgrundsätze zum Schuljahr 2015/2016 seien nachweislich 8 Ausbildungsverhältnisse in der AOK K. genehmigt worden. Die vom Beklagten nunmehr an den Tag gelegte Praxishandhabung habe auch grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO für alle Auszubildenden aus dem Bereich K. Viele Auszubildende würden künftig nicht nur durch längere Verkehrswege unnötigen Gefährdungen ausgesetzt, es falle auch ein erheblicher Zeitaufwand für Auszubildende und ihre Eltern zur Verbringung und Abholung von der Schule an, da der Wohnort des Klägers zu 1 über keinen geregelten öffentlichen Nahverkehrsanschluss verfüge. Schließlich beruhe der Gerichtsbescheid auch auf einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), weil die Einvernahme der angebotenen Zeugen durch das Erstgericht im Rahmen einer Beweisaufnahme hätte erfolgen müssen. Entgegen der Auffassung des Gerichts habe hier kein Ausforschungsbeweis vorgelegen, die Beweisaufnahme hätte ergeben, dass gleichgelagerte Fallkonstellationen bei den 31 vorausgegangenen Ausbildungsverhältnissen gegeben gewesen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe wurden nicht in einer den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 64 m.w.N.).

Durch das Vorbringen der Kläger im Zulassungsverfahren werden die vom Verwaltungsgericht zur Begründung des angefochtenen Gerichtsbescheids angeführten Erwägungen nicht ernstlich in Zweifel gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger zu 1 keinen Anspruch auf Genehmigung des beantragten Gastschulverhältnisses an der Berufsschule in R. hat.

Nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414; BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2017 (GVBl S. 362), kann der Besuch einer anderen Berufsschule als der Sprengelschule „aus wichtigen Gründen“ genehmigt werden. Ein wichtiger Grund für die Genehmigung des gastweisen Besuchs einer anderen als der zuständigen Sprengelberufsschule liegt nur dann vor, wenn die geltend gemachten Gründe von einigem Gewicht sind und aufzeigen, dass der Besuch der Sprengelschule eine unbillige Belastung darstellt. Die Anforderungen sind zwar nicht so streng wie bei der entsprechenden Regelung für Grundschulen und Mittelschulen (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG), wonach für den Besuch einer anderen als der Sprengelschule „zwingende persönliche Gründe“ gegeben sein müssen. Die für den Gastschulbesuch einer Berufsschule geltend gemachten Gründe müssen aber geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht, das vor allem durch die Notwendigkeit einer gleichmäßigen und sinnvollen Verteilung der Schüler auf die mit erheblichen Mitteln geschaffenen und unterhaltenen Pflichtschulen begründet ist, zu überwiegen. Der gastweise Besuch einer anderen Berufsschule ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers auch im beruflichen Schulwesen ein Ausnahmefall (stRspr des Senats vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 3.8.2017 - 7 ZB 17.496 - juris Rn. 9). Derartige gewichtige Gründe zugunsten des Besuchs der Gastschule haben die Kläger auch im Zulassungsverfahren nicht geltend gemacht. Das Zulassungsvorbringen bezieht sich im Wesentlichen auf die vermeintlich gleichheitswidrige Handhabung durch den Beklagten im Hinblick auf die Genehmigung von Gastschulanträgen von 31 Auszubildenden bei der AOK K.. Das Gericht hat aber selbständig tragend einen Anspruch auf Genehmigung schon deshalb verneint, weil kein wichtiger Grund und damit schon der Tatbestand des Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayEUG nicht vorliegt (vgl. UA S. 13). Insoweit wiederholen die Kläger lediglich die bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Gründe - wie längere Verkehrswege, längere Abwesenheit vom Wohnort mit den damit einhergehenden Gefährdungen etwa durch kriminelle Übergriffe, erheblichen Zeitaufwand für Auszubildende und deren Eltern zur Verbringung und Abholung von der Schule - ohne sich mit den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen, warum diese gerade keinen wichtigen Grund i.S.d. Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayEUG darstellen. Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedoch nicht in der gebotenen Weise dargelegt.

Auch mit ihren Einwendungen hinsichtlich der in der Vergangenheit genehmigten 31 Gastschulverhältnisse haben sie die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass bei den betreffenden Schülern der jeweilige Einzelfall zu betrachten sei. So können persönliche bzw. familiäre Verhältnisse einen Anspruch auf Genehmigung eines Gastschulantrags begründen, etwa wenn der Antragsteller bereits ein zu versorgendes Kind hat oder regelmäßig medizinische Betreuung benötigt. Allein das Vorliegen derselben Ausbildung - auf diesen Grund beschränkt sich die Zulassungsbegründung - begründet auch im Hinblick auf Art. 3 GG keine vergleichbare Fallkonstellation. Das Verwaltungsgericht führt zudem zutreffend aus, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Anwendung bzw. Beibehaltung einer rechtswidrigen Verwaltungspraxis vermittelt (vgl. BayVGH, B.v. 29.10.2015 - 4 ZB 15.839 - juris Rn. 13 m.w.N.), soweit in den vorgebrachten Fällen der Tatbestand des Art. 43 Abs. 5 Satz 1 BayEUG nicht erfüllt gewesen sein sollte. Auch die Feststellungen des Gerichts, dass allein aus der Zahl der in den letzten Jahren genehmigten Gastschulverhältnisse nicht auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes geschlossen werden könne und zudem die Bezirksregierung die Bearbeitungsgrundsätze zum Schuljahr 2015/2016 geändert habe sowie der Kläger zu 1 entgegen seinem Vorbringen auch nicht der erste Schüler sei, dessen Gastschulantrag aus vergleichbaren Gründen nicht genehmigt worden sei (vgl. UA S. 15), wird durch das insoweit vertiefende Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom 26. März 2019, 8 Gastschulanträge seien seit 2015 nachweislich genehmigt worden, nicht erschüttert. Denn das Gericht hat dargelegt, dass nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Beklagten (wohl unter Bezugnahme auf den Schriftsatz des Beklagten vom 27.12.2018 S. 2) in den Schuljahren 2015/2016 bzw. 2017/2018 Gastschulanträge aus den auch vom Kläger zu 1 geltend gemachten Gründen (Unterbringung im Wohnheim und zumutbare Verkehrsanbindung) abgelehnt worden seien. Dem weiteren Einwand des Klägers, die Heimunterbringung sei auch eine Kostenfrage für Auszubildende und Eltern ist entgegenzuhalten, dass für derartige auswärtige Unterbringungen ein Anspruch auf Kostenersatz besteht (vgl. Art. 10 Abs. 7 BaySchFG i.V.m. § 8 AVBaySchFG).

2. Hinsichtlich des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) erfüllen die Kläger schon nicht die Darlegungserfordernisse des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und (4.) darlegen, weshalb der Frage einer über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 72). Die Kläger kritisieren jedoch lediglich die „Praxishandhabung“ von Gastschulanträgen „durch den Beklagten“. Eine konkrete Rechts- bzw. Tatsachenfrage formulieren sie erst mit Schriftsatz vom 26. März 2019 und damit nicht innerhalb der Zulassungsbegründungsfrist von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheids (§ 124a Abs. 4 Satz 4, § 84 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 VwGO) am 10. Januar 2019, worauf in der angefügten Rechtsmittelbelehrungzutreffend hingewiesen worden ist. Ungeachtet dessen wird mit der nunmehr konkret formulierten Frage, „warum wird trotz behaupteter geänderter Bearbeitungsgrundsätze zum Schuljahr 2015/2016 und nachweislich bewilligter Gastschulanträge für Auszubildende zum Sozialversicherungsfachmann der AOK K. - für insgesamt 8 Auszubildende mit Ausbildungsbeginn 1.9.15, 1.9.16, 1.9.17 für jeweils 3 Jahre Besuch der Berufsschule - dem Kläger erstmals der Gastschulantrag nicht bewilligt,“ eine Frage des Einzelfalls formuliert, die einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist.

3. Auch ein Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) wurde nicht in einer den Erfordernissen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt bzw. liegt jedenfalls nicht vor.

a) Soweit die Kläger mit ihrer Rüge, beim Erstgericht hätte die Einvernahme der angebotenen Zeugen im Rahmen einer Beweisaufnahme erfolgen müssen, sinngemäß einen Verfahrensmangel in Gestalt der Gehörsverletzung (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 103 Abs. 1 GG) geltend machen wollen, rechtfertigt dies - ungeachtet dessen, dass es sich erstinstanzlich lediglich um bloße Beweisanregungen gehandelt hat - nicht die Zulassung der Berufung. Hat das Verwaltungsgericht durch Gerichtsbescheid entschieden, können die Beteiligten eine Verletzung rechtlichen Gehörs als Verfahrensmangel dann nicht erfolgreich geltend machen, wenn sie - wie vorliegend - nicht die Möglichkeit wahrgenommen haben, gemäß § 84 Abs. 2 Nr. 4 VwGO mündliche Verhandlung zu beantragen (vgl. BVerwG, B.v. 17.7.2003 - 7 B 62.03 - NVwZ-RR 2003, 902 m.w.N.).

b) Ein Verfahrensmangel in Form der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor.

Aufklärungsrügen setzen die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellen Erwägungen des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 75).

Die Kläger haben bereits nicht dargelegt, weshalb sich dem Verwaltungsgericht eine Beweisaufnahme durch Vernehmung der genannten Zeugen unter Zugrundelegung seiner materiellen Rechtsauffassung hätte aufdrängen müssen. Das Gericht hat zu Recht ausgeführt, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nur dann einen Anspruch des Klägers auf Genehmigung vermittelt, wenn vergleichbare Fallkonstellationen vorliegen. Dazu hätten die Kläger substantiiert vortragen müssen. Allein die pauschale Behauptung der Kläger, wegen der Ausbildung bei der AOK K. sei von einer Vergleichbarkeit auszugehen, genügt dafür nicht und gibt für das Gericht keinen Anlass, „ins Blaue hinein“ nach vergleichbaren Fällen zu forschen. Ungeachtet dessen hat das Gericht - wie unter Nr. 1 ausgeführt - selbständig tragend eine gegen Art. 3 GG verstoßende Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „gewichtiger Grund“ auch deshalb verneint, weil der Beklagte nachvollziehbar darauf hingewiesen habe, dass sich die Genehmigungsgrundsätze zum Schuljahr 2015/2016 geändert hätten und dass in den Schuljahren 2015/2016 bzw. 2017/2018 Gastschulanträge unter Bezugnahme auf auch vom Kläger zu 1 geltend gemachte Aspekte (Unterbringung im Wohnheim und zumutbare Verkehrsanbindung) abgelehnt worden seien. Dies haben die Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht bestritten. Zudem hat das Verwaltungsgericht - ebenfalls selbständig tragend - einen Anspruch des Klägers zu 1 auf Genehmigung dieses Gastschulverhältnisses mangels Ermessensreduzierung auf Null verneint (vgl. UA S. 15). Hierzu verhalten sich die Kläger in der Zulassungsbegründung nicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2019 - 7 ZB 19.320

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2019 - 7 ZB 19.320

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2019 - 7 ZB 19.320 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2019 - 7 ZB 19.320 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Apr. 2019 - 7 ZB 19.320 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 03. Aug. 2017 - 7 ZB 17.496

bei uns veröffentlicht am 03.08.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt zur Erfüllung seiner Berufsschulpflicht die Zulassung zum Besuch der Gastschule in B. anstelle der Sprengelschule in K. ab dem Schuljahr 2016/17.

Die Regierung von Oberfranken hat den Antrag des Klägers auf Genehmigung eines Gastschulverhältnisses mit Bescheid vom 5. Juli 2016 abgelehnt. Die Sprengelschule und deren Schulaufwandsträger hätten ihre Zustimmung zum Antrag versagt. Wichtige Gründe für eine Genehmigung des Gastschulverhältnisses lägen nicht vor. Auf die Gründe des Bescheids wird Bezug genommen.

Das vom Kläger betriebene und auf vorläufige Zulassung zum Besuch der Gastschule in B. gerichtete gerichtliche Eilverfahren blieb ohne Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 7. September 2016 (Az. B 3 E 16.575) und den Beschluss des Senats im Beschwerdeverfahren vom 21. Dezember 2016 (Az. 7 CE 16.1843) Bezug genommen.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth hat die Klage des Klägers mit Gerichtsbescheid vom 13. Februar 2017 abgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid Bezug genommen.

Mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung macht der Kläger unter Wiederholung und Ergänzung seines Vorbringens im erstinstanzlichen Verfahren ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts lägen insbesondere wegen der vom Kläger geltend gemachten ehrenamtlichen Tätigkeit bei der Wasserwacht (nunmehr stellvertretender Jugendleiter) und nachteiliger Änderungen der Zugfahrpläne wichtige Gründe für den gewünschten Besuch der Gastschule in B. vor. Die Rechtssache habe wegen der ehrenamtlichen Tätigkeit des Klägers und seiner Beeinträchtigung „im Rahmen der Sozialisierung und Persönlichkeitsentwicklung“ auch grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Schließlich beruhe der Gerichtsbescheid auch auf einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), weil die gesetzlichen Voraussetzungen für dessen Erlass nicht vorlägen und das Verwaltungsgericht den Kläger hierzu auch nicht vorher angehört habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägerbevollmächtigten vom 19. April 2017 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheids und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Begründung ab (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Lediglich ergänzend ist zu bemerken:

Nach Art. 43 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414; BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2017 (GVBl S. 362), kann der Besuch einer anderen Berufsschule als der Sprengelschule „aus wichtigen Gründen“ genehmigt werden. Ein wichtiger Grund für die Genehmigung des gastweisen Besuchs einer anderen als der zuständigen Sprengelberufsschule liegt nur dann vor, wenn die geltend gemachten Gründe von einigem Gewicht sind und aufzeigen, dass der Besuch der Sprengelschule eine unbillige Belastung darstellt. Die Anforderungen sind zwar nicht so streng wie bei der entsprechenden Regelung für Grundschulen und Mittelschulen (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 BayEUG), wonach für den Besuch einer anderen als der Sprengelschule „zwingende persönliche Gründe“ gegeben sein müssen. Die für den Gastschulbesuch einer Berufsschule geltend gemachten Gründe müssen aber geeignet sein, das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht, das vor allem durch die Notwendigkeit einer gleichmäßigen und sinnvollen Verteilung der Schüler auf die mit erheblichen Mitteln geschaffenen und unterhaltenen Pflichtschulen begründet ist, zu überwiegen. Der gastweise Besuch einer anderen Berufsschule ist nach dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers auch im beruflichen Schulwesen ein Ausnahmefall (vgl. BayVGH, B.v. 6.3.2006 – 7 CE 06.361 – juris Rn. 7). Derartige gewichtige Gründe zugunsten des Besuchs der Gastschule hat der Kläger – auch in der Gesamtschau seines Vorbringens im Eilverfahren, im erstinstanzlichen Verfahren sowie nunmehr im Zulassungsverfahren – nicht geltend gemacht. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass es dem Kläger zuzumuten ist, bei seiner persönlichen Lebensgestaltung Rücksicht auf die Berufsschulpflicht und den in diesem Zusammenhang nicht unzumutbaren Besuch der Sprengelschule zu nehmen und dass im Ergebnis die vom Kläger vorgetragenen Nachteile beim Besuch der Sprengelschule nicht schwerer wiegen als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der Sprengelpflicht, ist somit nicht zu beanstanden.

2. Entgegen der Ansicht des Klägers hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), weil weder der ehrenamtlichen Tätigkeit des Klägers noch der geltend gemachten Beeinträchtigung seiner „Sozialisierung und Persönlichkeitsentwicklung“ eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommen.

3. Die gerichtliche Entscheidung beruht schließlich auch nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der Einwand des Klägers, er sei vor Erlass des Gerichtsbescheids nicht gehört worden, trifft bereits nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger mit Schreiben vom 2. Januar 2017 auf die Möglichkeit eines Gerichtsbescheids hingewiesen. Auf die Frage, ob die vom Verwaltungsgericht bejahten gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Gerichtsbescheids (§ 84 Abs. 1 VwGO) tatsächlich vorliegen, kommt es im Übrigen nicht entscheidungserheblich an. Dem Kläger hätte es ohne weiteres – worauf er in der Rechtsmittelbelehrungdes Gerichtsbescheids auch ausdrücklich hingewiesen worden ist – offen gestanden, nach Erlass des Gerichtsbescheids eine mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht zu beantragen (§ 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), mit der Folge, dass der Gerichtsbescheid als nicht ergangen gegolten hätte (§ 84 Abs. 3 VwGO). Von diesem Rechtsmittel hätte er Gebrauch machen müssen, wenn er sich gegen den Erlass des Gerichtsbescheids als solchen hätte wenden wollen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung im erstinstanzlichen Verfahren.

5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.