Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Okt. 2018 - 7 CE 18.10011

bei uns veröffentlicht am08.10.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 3 E 17.18237, 28.02.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, der an der Universität in Pécs (Ungarn) den vorklinischen Teil des Studiums der Humanmedizin abgeschlossen hat, begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten klinischen Fachsemester an der Ludwig-Maximilians-Universität München (Universität) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2017/2018. Er macht geltend, die Universität habe ihre tatsächliche Ausbildungskapazität nicht ausgeschöpft.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat den Antrag mit Beschluss vom 28. Februar 2018 abgelehnt.

Der Antragsteller verfolgt im Wege der Beschwerde sein Rechtsschutzziel weiter. Er trägt im Wesentlichen vor, die Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität durch die in § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 der Hochschulzulassungsverordnung (HZV) vorgesehenen Parameter (15,5% der tagesbelegten Betten und Erhöhung um 50%) sei seit Jahren verfassungswidrig. Die Zählung der Betten nach den Mitternachtsbeständen und ohne Berücksichtigung von Patienten der Tageskliniken, Privatpatienten und ambulanten Patienten habe aufgrund der durch die Gesundheitsreformen verminderten Verweildauer im Krankenhaus zu erheblich niedrigeren Zulassungszahlen im klinischen Ausbildungsabschnitt geführt. Jedenfalls seien auch die Betten außeruniversitärer Krankenanstalten, die Studenten im Praktischen Jahr ausbilden, und die Patienten der Tageskliniken mitzuzählen. Zudem sei die Ausbildung „ausschließlich am Krankenbett“ überholt, weil eine erheblich höhere Zahl von Studenten auch durch die Nutzung neuer Medien, z.B. am „virtuellen Krankenbett“ ausgebildet werden könne. Die erhebliche Diskrepanz zwischen hohen personellen Ausbildungskapazitäten einerseits und der beschränkten patientenbezogenen Kapazität andererseits verletze den Antragsteller in seinem Studienzulassungsteilhabegrundrecht. Der Antragsgegner müsse sich außerdem ein Organisationsverschulden zurechnen lassen, weil er es unterlasse, weitere außeruniversitäre Krankenanstalten zur Ausbildung der Studierenden anzuwerben, wie das in § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV vorgesehen sei. Dass die geübte Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität Verfassungsrecht verletze, zeige sich auch an der willkürlichen Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahl.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Berechnungsunterlagen der Universität Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht.

1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Universität ihre Ausbildungskapazität im klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin (1. Klinisches Fachsemester) ausgeschöpft hat. Der Verwaltungsgerichtshof folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbingen Folgendes zu bemerken:

a) Die Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität gemäß § 54 Abs. 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2018 (GVBl S. 277), ist entgegen den Einwänden des Antragstellers nicht zu beanstanden. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. BayVGH, B.v. 19.9.2018 - 7 CE 18.10008 - BA S. 3 f.; B.v. 5.11.2015 - 7 CE 15.10362 u.a. - juris Rn. 19 ff. und Rn. 22; B.v. 12.6.2014 - 7 CE 14.10011 - juris Rn. 16; B.v. 12.6.2014 - 7 CE 14.10012 u.a. - juris Rn. 18 ff) ist die Berechnung der patientenbezogenen Kapazität gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 HZV unter Zugrundelegung der Berechnungsmethode der Mitternachtszählung auch angesichts des Rückgangs der damit erfassten Patienten und der Einführung neuer Lehrmethoden verfassungsrechtlich unbedenklich.

Allein die Tatsache, dass sich die Verweildauer der Patienten in den letzten Jahrzehnten verkürzt und sich damit die Zahl der tagesbelegten Betten bei Anwendung der sog. Mitternachtszählung verringert hat, zwingt nicht dazu, die Art der Kapazitätsermittlung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV zu ändern. Abgesehen davon wurden bei der Kapazitätsberechnung entgegen dem Vorbringen des Antragstellers auch die teilstationären Patienten, die nicht über Nacht in der Klinik bleiben, berücksichtigt, sowie die Privatpatienten. Ausschlaggebend für die ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden ist die Zahl der eine gewisse Zeit anwesenden (vgl. § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV -„tagesbelegte Betten“), für die Ausbildung bereitstehenden Patienten, die Voraussetzung dafür ist, dass die Ausbildung am Krankenbett durchgeführt werden kann. Das Abstellen auf andere Parameter würde zu einer Änderung der Anforderungen an die Ausbildung der Studierenden, letztlich der Ausbildungsinhalte, führen. Der Teilhabeanspruch nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 3 Abs. 1 GG beinhaltet jedenfalls keinen Anspruch auf bestimmte Lehrinhalte oder die Veränderung gegenwärtiger Ausbildungsinhalte, auch wenn das zu höheren Ausbildungskapazitäten führen würde. Es besteht lediglich Anspruch auf entsprechende Teilhabe an den vorhandenen Kapazitäten unter Zugrundelegung der vom Gesetzgeber und der Universität als Inhaberin der Lehrfreiheit bestimmten Ausbildungsinhalte. Die Wahl der Ausbildungsmethoden und ihre Gewichtung innerhalb des Studiengangs unterliegen allein dem weiten Gestaltungsspielraum der Hochschule im Rahmen ihrer Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG). Entsprechendes gilt für die Entscheidung, ob eine Ausbildung an Intensiv- und Dialysebetten stattfinden kann und soll.

Anhaltspunkte für die Notwendigkeit und die Möglichkeit, allein die Berechnungsmethode, wobei es keinen Anspruch auf die Anwendung einer bestimmten Berechnungsmethode gibt, ohne zugleich die materiellen Ausbildungsinhalte zu verändern, lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.

b) Ferner kann sich aus der Größe des Personalkörpers, der für die Lehreinheit tätig ist, und damit aus der Größe der personalbezogenen Kapazität kein Anspruch ergeben, die patientenbezogene Kapazität anzupassen. Hierbei würde es sich um einen verfassungsrechtlich gerade nicht begründeten Anspruch auf Errichtung neuer Kapazitäten handeln. Im Übrigen könnte die Diskrepanz im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch dadurch beseitigt werden, dass eine „überflüssige“ personelle Kapazität verringert wird. Anhaltspunkte dafür, dass personelle Ressourcen ungenutzt bleiben und nicht etwa zur Patientenversorgung erforderlich sind, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Universität von ihrer Organisationsgewalt missbräuchlich Gebrauch gemacht hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zahl der Patienten jedenfalls dann, wenn eine ausreichende Versorgung sichergestellt ist, nicht beliebig erhöht werden kann.

c) Bei der Heranziehung von außeruniversitären Lehrkrankenhäusern ist Voraussetzung, dass dort genügend Behandlungen durchgeführt werden, die sich zur Ausbildung der Studierenden im klinischen Teil des Studiengangs (§ 44 Abs. 3 Satz 1 HZV) eignen. Schon aus diesem Grund können die akademischen Lehrkrankenhäuser, in denen die Ausbildung im Praktischen Jahr stattfindet, nicht ohne weiteres zugleich zur Ausbildung im klinischen Teil des Studiums herangezogen und auf die patientenbezogene Kapazität angerechnet werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV erhöht sich die patientenbezogene Aufnahmekapazität nur dann, wenn in außeruniversitären Krankenanstalten tatsächlich Lehrveranstaltungen für den genannten Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Eine Verpflichtung der Universität, zum Zweck der Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität außeruniversitäre Krankenanstalten zur Durchführung von Lehrveranstaltungen zu gewinnen, gibt es entgegen der Annahme des Antragstellers nicht (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2014 - 7 CE 14.10172 u.a. - juris Rn. 14).

d) Entgegen dem Vortrag des Antragstellers sind die Überbuchungen nicht willkürlich vorgenommen worden. Sie sind vielmehr Konsequenz der (Sonder-)Regelung des § 36 Abs. 2 Satz 1 HZV, wonach Studierende der Ludwigs-Maximilians-Universität München nach erfolgreichem Abschluss des vorklinischen Teils des Studiengangs für den klinischen Teil des Medizinstudiums an dieser Universität (bzw. an der Technischen Universität München) immatrikuliert werden.

e) Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht zu Recht von weiteren Ermittlungen abgesehen, weil die vom Antragsteller geforderte Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere verschiedener statistischer Daten, nicht entscheidungserheb-lich ist. Anhaltspunkte dafür, dass fehlerhafte Annahmen zugrunde gelegt worden sind und unter Zugrundelegung der Daten, deren Vorlage gefordert worden ist, ein anderes Ergebnis zu erwarten ist, wurden nicht vorgetragen.

2. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Anhang.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Sept. 2018 - 7 CE 18.10008

bei uns veröffentlicht am 19.09.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2014 - 7 CE 14.10011

bei uns veröffentlicht am 12.06.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im ersten klinischen Fachsemester an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen (FAU) für das Wintersemester 2017/ 2018.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat den Antrag mit Beschluss vom 28. Februar 2018 abgelehnt.

Mit der Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzziel weiter. Er macht im Wesentlichen geltend, die FAU habe ihre Aufnahmekapazität nicht ausgeschöpft. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ergäben sich außerhalb der von der FAU festgesetzten Zulassungszahlen noch weitere Studienplätze. Das Verwaltungsgericht habe die Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität gemäß § 54 Abs. 1 der Hochschulzulassungsverordnung (HZV) zu Unrecht nicht beanstandet. Diese Bestimmung sei mittlerweile verfassungswidrig, weil sie die patientenbezogene Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin zu niedrig ansetze. Der gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV maßgebende Parameter von 15,5% der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten gemessen an den sog. Mitternachtsbeständen sei nach über dreißig Jahren verfassungsrechtlich und bildungspolitisch unhaltbar. Die Verweildauer der Patienten in den Kliniken sei heute viel kürzer. Zudem ließen neue Ausbildungsmethoden, wie z.B. die Videoübertragungen von Behandlungen die Ausbildung einer größeren Zahl von Studierenden am Patienten zu. Die erhebliche Diskrepanz zwischen hohen personellen Ausbildungskapazitäten einerseits und der beschränkten patientenbezogenen Kapazität andererseits verletze die Studienbewerber in ihrem Studienzulassungsteilhabegrundrecht. Der Antragsgegner müsse sich außerdem ein Organisationsverschulden zurechnen lassen, indem er es unterlasse, weitere außeruniversitäre Krankenanstalten zur Ausbildung der Studierenden anzuwerben, wie das in § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV vorgesehen sei. Dass die geübte Ermittlung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität Verfassungsrecht verletze, zeige sich auch an der willkürlichen Überbuchung der festgesetzten Zulassungszahl.

Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Berechnungsunterlagen der FAU Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht.

Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die FAU ihre Ausbildungskapazität im klinischen Teil des Studiengangs Humanmedizin (1. Klinisches Fachsemester) ausgeschöpft hat. Der Verwaltungsgerichtshof folgt den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbingen folgendes zu bemerken:

Die Berechnung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität gemäß § 54 Abs. 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung - HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2018 (GVBl S. 277), ist entgegen den Einwänden des Antragstellers nicht zu beanstanden. Nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (z.B. BayVGH, B.v. 12.6.2014 - 7 CE 14.10011 - juris Rn. 16, vom 12.6.2014 - 7 CE 14.10012 u.a. - juris Rn. 18 ff, sowie vom 5.11.2015 - 7 CE 15.10362 u.a. - juris Rn. 19 ff. und Rn. 22) ist die Berechnung der patientenbezogenen Kapazitäten gemäß § 54 Abs. 2 Nr. 1 HZV unter Zugrundelegung der Berechnungsmethode der Mitternachtszählung auch angesichts des Rückgangs der damit erfassten Patienten und der Einführung neuer Lehrmethoden verfassungsrechtlich unbedenklich.

Allein die Tatsache, dass sich die Verweildauer der Patienten in den letzten Jahrzehnten verkürzt und sich damit die Zahl der tagesbelegten Betten bei Anwendung der sog. Mitternachtszählung verringert hat, zwingt nicht dazu, die Art der Kapazitätsermittlung gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 HZV zu ändern. Ausschlaggebend für die nach Auffassung des Normgebers und der Hochschule ordnungsgemäße Ausbildung der Studierenden ist die Zahl der eine gewisse Zeit anwesenden, für die Ausbildung bereitstehenden Patienten, die Voraussetzung dafür ist, dass die Ausbildung am Krankenbett durchgeführt werden kann. Das Abstellen auf andere Parameter würde zu einer Änderung der Anforderungen an die Ausbildung der Studierenden, letztlich der Ausbildungsinhalte führen. Der Teilhabeanspruch nach Art. 12 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 3 Abs. 1 GG beinhaltet jedenfalls keinen Anspruch auf bestimmte Lehrinhalte oder die Veränderung gegenwärtiger Ausbildungsinhalte, auch wenn das zu höheren Ausbildungskapazitäten führen würde. Es besteht lediglich Anspruch auf entsprechende Teilhabe an den vorhandenen Kapazitäten unter Zugrundelegung der vom Gesetzgeber und der Hochschule als Inhaberin der Lehrfreiheit bestimmten Ausbildungsinhalte.

Gleiches gilt, soweit sich neue Lehrmethoden auftun und angewendet werden. Die Wahl der Ausbildungsmethoden und ihre Gewichtung innerhalb des Studiengangs unterliegen allein dem weiten Gestaltungsspielraums des Normgebers und wiederum der Lehrfreiheit der Hochschule.

Anhaltspunkte für die Notwendigkeit und die Möglichkeit, allein die Berechnungsmethode ohne zugleich die materiellen Ausbildungsinhalte zu verändern, lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.

Ferner kann sich aus der Größe des Personalkörpers, der für die Lehreinheit tätig ist, und damit aus der Größe der personalbezogenen Kapazität kein Anspruch ergeben, die patientenbezogene Kapazität anzupassen. Hierbei würde es sich um einen verfassungsrechtlich gerade nicht geförderten Anspruch auf Errichtung neuer Kapazitäten handeln. Im Übrigen könnte die Diskrepanz im Hinblick auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch dadurch beseitigt werden, dass eine „überflüssige“ personelle Kapazität verringert wird. Anhaltspunkte dafür, dass personelle Ressourcen ungenutzt bleiben und nicht etwa zur Patientenversorgung erforderlich sind, wurden nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die FAU von ihrer Organisationsgewalt missbräuchlich Gebrauch gemacht hätte. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Zahl der Patienten jedenfalls dann, wenn eine ausreichende Versorgung sichergestellt ist, nicht beliebig erhöht werden kann. Bei der Heranziehung von außeruniversitären Lehrkrankenhäuser ist Voraussetzung, dass dort genügend Behandlungen durchgeführt werden, die sich zur Ausbildung der Studierenden im klinischen Teil des Studiengangs (§ 44 Abs. 3 Satz 1 HZV) eignen. Schon aus diesem Grund können die akademischen Lehrkrankenhäuser, in denen die Ausbildung im praktischen Jahr stattfindet, nicht ohne weiteres zugleich zur Ausbildung im klinischen Teil des Studiums herangezogen und auf die patientenbezogene Kapazität angerechnet werden. Neben der Sache liegt der Hinweis, dass - sollte es tatsächlich zutreffen - außeruniversitäre Kliniken mit Privatuniversitäten und ausländischen Universitäten zusammenarbeiten, denn das entzieht sich dem Einflussbereich des Antragsgegners.

Nicht genutzte Ausbildungskapazitäten ergeben sich auch nicht aus den vom Antragsteller kritisierten Überbuchungen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 4 HZV kann durch Überbuchungen berücksichtigt werden, dass vergebene Studienplätze voraussichtlich nicht besetzt werden. Damit soll ausgeglichen werden, dass zugeteilte Studienplätze nicht angenommen werden und die vorhandene Ausbildungskapazität möglichst erschöpfend genutzt werden. Maßgeblich ist hierfür das von der Hochschule prognostizierte Annahmeverhalten anhand der Erfahrungswerte der letzten Jahre (BayVGH, B.v. 20.8.2014 - 7 CE 14.1001 - juris Rn. 8). Bei 160 festgesetzten Studienplätzen und 172 eingeschriebenen Studenten gibt es keinen Anlass daran zu zweifeln, dass sich die Überbuchungen in diesem Rahmen halten. Außer der Behauptung, die Überbuchung sei willkürlich, setzt sich die Beschwerde damit nicht auseinander. Die Überbuchung ist daher als kapazitätsdeckend anzuerkennen.

Vor diesem Hintergrund ist die vom Antragsteller geforderte Vorlage weiterer Unterlagen, insbesondere verschiedener statistischer Daten, nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen wurden keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass fehlerhafte Annahmen zugrunde gelegt worden sind und unter Zugrundelegung der Daten, deren Vorlage gefordert worden ist, ein anderes Ergebnis zu erwarten ist. Entgegen der Kritik des Antragstellers wurden bei der Berechnung Privatpatienten einbezogen. Inwieweit eine Ausbildung an Intensiv- und Dialysebetten stattfinden kann und soll, unterliegt ebenfalls der Lehrfreiheit der Hochschule und ist insoweit nicht entscheidungserheblich.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, Anh.).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller hat an einer ungarischen Universität den vorklinischen Teil des Studiums der Humanmedizin abgeschlossen (Anrechnungsbescheid der Regierung von Oberbayern - Landesprüfungsamt für Humanmedizin und Pharmazie vom 15.7.2013) und sich zum Wintersemester (WS) 2013/2014 ohne Erfolg um einen Studienplatz für den klinischen Studienabschnitt an der Universität R. (UR) beworben.

Mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht Regensburg es abgelehnt, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung im WS 2013/2014 zum Studium der Humanmedizin im fünften Fachsemester (erstes klinisches Semester), hilfsweise in einem niedrigeren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts, an der UR zuzulassen. Der Antragsteller habe nicht glaubhaft gemacht, dass an der UR über die vergebenen Studienplätze hinaus noch weitere freie Studienplätze verfügbar seien.

Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde, der der Antragsgegner entgegentritt. Zur Begründung trägt er vor, die Anzahl der tagesbelegten Betten sei nicht zutreffend ermittelt worden. Die hierzu durchgeführte Mitternachtszählung sei mit dem Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung nicht vereinbar. Außerdem bestünden über die von der UR genannten außeruniversitären Krankenanstalten noch Vereinbarungen mit anderen Kliniken, wodurch sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität erhöhe. Auch die Mehrfachzählung eines wiederholt beurlaubten Studierenden stehe mit dem Gebot der Kapazitätsauslastung nicht in Einklang. Schließlich sei auch die von der UR vorgenommene Überbuchung von Studienplätzen kapazitätsrechtlich nicht anzuerkennen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die von der UR vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe, auf die sich die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), lassen nicht erkennen, dass die UR über die festgesetzten und vergebenen Studienplätze hinaus noch über weitere Ausbildungskapazität verfügen würde.

1. Die UR hat die Zahl der Studienplätze für das erste (klinische) Fachsemester im zweiten Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin in ihrer Zulassungszahlsatzung vom 11. Juli 2013 auf 150 im WS 2013/2014 und 43 im Sommersemester (SS) 2014 festgesetzt (§ 1 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 2 Buchst. c der Satzung). Nach Angaben der UR haben sich für das WS 2013/2014 zum Stichtag 2. Dezember 2013 166 Studierende im ersten klinischen Semester eingeschrieben. Damit ist die festgesetzte Kapazität ausgeschöpft.

a) Ist - wie hier - in einem Studiengang für ein höheres Fachsemester eine Zulassungszahl festgesetzt, werden die verfügbaren Studienplätze von der Hochschule an die Bewerberinnen und Bewerber vergeben, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in das betreffende höhere Fachsemester erfüllen (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern [Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz - BayHZG] vom 9.5.2007 [GVBl 2007 S. 320, BayRS 2210-8-2-WFK], zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.5.2013 [GVBl S. 252]). Eine Zulassung für ein höheres Fachsemester erfolgt, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-WFK], zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.4.2014 [GVBl S. 172]).

Da die für das WS 2013/2014 festgesetzte Zahl von 150 Studienplätzen für das erste (klinische) Fachsemester mit 166 eingeschriebenen Studierenden überschritten ist, sind für dieses Fachsemester keine verfügbaren Studienplätze mehr vorhanden. Die hohe Zahl von Einschreibungen, die die festgesetzte Zulassungszahl deutlich überschreitet, ist nach Angaben des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren darauf zurückzuführen, dass 179 Studierende der UR zum Herbsttermin 2013 den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung erfolgreich abgelegt haben. Damit haben sie Anspruch auf Fortsetzung ihres Studiums im zweiten (klinischen) Studienabschnitt an der UR (vgl. i.e. BayVGH, B.v 24.4.2012 - 7 CE12.10000 - juris Rn. 9 m. w. N.). Entgegen der in der Beschwerdebegründung geäußerten Befürchtung beruht die Überschreitung der ermittelten Ausbildungskapazität und der festgesetzten Zulassungszahl somit nicht auf einer „Zulassung einzelner Studierender unter Außerachtlassung sachgerechter Zulassungskriterien“.

Auch die Beurlaubung zweier Studierender im ersten (klinischen) Fachsemester führt vorliegend zu keiner freien Ausbildungskapazität. Einzelne beurlaubte Studenten sind bei der Zulassung für ein höheres Fachsemester aus der Gesamtzahl der in diesem Studiengang eingeschriebenen Studierenden auch dann nicht „herauszurechnen“, wenn sie über mehrere Semester hinweg beurlaubt wurden (BayVGH, B.v. 22.4.2014 - 7 CE 14.10043 - juris Rn. 8-10). Diese Studierenden entlasten das Lehrangebot der Hochschule nicht dauerhaft. Vielmehr fragen sie das Lehrangebot nach Ende ihrer (regelmäßig zwei Semester nicht überschreitenden) Beurlaubung (Art. 48 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG) weiter nach und dürfen deshalb bei der Ermittlung der Gesamtzahl der in dem Studiengang eingeschriebenen Studierenden berücksichtigt werden. Wiederholt beurlaubte Studierende dürfen allerdings auch bei der Zulassung für ein höheres Fachsemester nicht mehrfach zum Bestand desselben Fachsemesters gezählt werden. Eine solche „Mehrfachzählung“ wäre mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten unvereinbar, da sie zur Folge hätte, dass diese Studierenden ohne sachlichen Grund wiederholt die für das entsprechende Fachsemester vorgesehenen und neu zu vergebenden Studienplätze „blockieren“ würden (vgl. BayVGH, B.v. 21.10.2013 - 7 CE 13.10252 - juris Rn. 15 für Studienanfänger; ebenso SächsOVG, B.v. 29.4.2014 - NC 2 B 509/13 - juris Rn. 8). Ob dies an der UR so gehandhabt wurde, kann jedoch dahinstehen, da lediglich einer der im WS 2013/2014 zum Bestand des ersten klinischen Fachsemesters gezählten Studierenden wiederholt beurlaubt war und sich eine unzulässige Mehrfachzählung somit aufgrund der Überschreitung der festgesetzten Zulassungszahl um 16 Studierende nicht zugunsten des Antragstellers auswirken würde.

b) Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich auch nicht, dass die UR die Zahl der tagesbelegten Betten fehlerhaft ermittelt hätte.

aa) Die Zahl der tagesbelegten Betten spielt bei der Kapazitätsermittlung für den klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin zum einen bei der Ermittlung der personalbezogenen Ausbildungskapazität eine Rolle. Im medizinischen Bereich sind hierbei unter anderem Reduzierungen der Lehrverpflichtung durch die Wahrnehmung von Aufgaben des Lehrpersonals im Bereich der Krankenversorgung und diagnostischer Leistungen zu berücksichtigen (Art. 4 Abs. 1 Satz 3 BayHZG). Hierzu bestimmt § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b HZV für die Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin, dass der Personalbedarf für die stationäre Krankenversorgung, solange das Dienstrecht keine ländereinheitliche Regelung vorsieht, durch Abzug einer Stelle je 7,2 tagesbelegter Betten berücksichtigt wird (Krankenversorgungsabzug).

Zum anderen wirkt sich die Zahl der tagesbelegten Betten als patientenbezogener Einflussfaktor gemäß § 51 Abs. 2 Nr. 4 HZV für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres bei der Prüfung aus, ob eine ausreichende Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung vorhanden ist. Hierfür kommt es unter anderem auf die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums und der außeruniversitären Krankenanstalten an, in denen Lehrveranstaltungen für diesen Studienabschnitt vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 3 HZV). Liegt das patientenbezogene Berechnungsergebnis niedriger als das nach den Vorschriften der §§ 43 bis 50 HZV berechnete Ergebnis unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 51 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 und 7, Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 HZV, ist es der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen (§ 54 Abs. 2 HZV).

bb) Der Einwand des Antragstellers, die bei der Ermittlung der Zahl der tagesbelegten Betten praktizierte Mitternachtszählung sei überholt, weil die Anzahl der über Nacht belegten Betten und der Belegungstage in den Krankenhäusern durch die Abrechnung nach Fallpauschalen zurückgegangen sei, während sich die Zahl der nicht stationären Patienten erhöht habe, verhilft seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Abgesehen davon, dass die UR ihren vom Antragsgegner vorgelegten Schreiben vom 13. November 2012 und vom 3. Dezember 2012 zufolge bei der Zählung der tagesbelegten Betten auch Patienten berücksichtigt, die teilstationär in der Tagesklinik behandelt und am Aufnahmetag wieder entlassen werden, ermächtigt Art. 8 Abs. 2 BayHZG den Verordnungsgeber dazu, ausführende Bestimmungen zu Art. 4 Abs. 1 BayHZG zu erlassen. Insoweit bestimmen § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b HZV hinsichtlich der Reduzierungen der Lehrverpflichtung für Krankenversorgung und diagnostische Leistungen (Art. 4 Abs. 1 Satz 3 BayHZG) und § 51 Abs. 2 Nr. 4 i. V. m. § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Nr. 3 HZV hinsichtlich der ausreichenden Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten (Art. 4 Abs. 1 Satz 7 BayHZG), dass und in welchem Umfang insoweit unter anderem die Zahl der tagesbelegten Betten maßgeblich ist. Dass der Verordnungsgeber den durch die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage eröffneten Rahmen überschritten hätte oder dass er seiner Obliegenheit, die zugrunde gelegten Annahmen und die tatsächliche Entwicklung zu beobachten und ggf. korrigierend einzugreifen, sofern hierfür Anlass besteht (vgl. VerfGH Berlin, B.v. 15.1.2014 - VerfGH 109/13 - DVBl 2014 S. 375), nicht nachgekommen wäre, ist nicht ersichtlich.

Der Umfang der Tätigkeit von Lehrpersonen in der Krankenversorgung und die bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität im klinischen Studienabschnitt des Studiengangs Humanmedizin zu berücksichtigenden patientenbezogenen Einflussfaktoren sind ständigem Wandel unterworfen. Es ist Aufgabe des Verordnungsgebers, die Entwicklung der maßgeblichen Faktoren zu beobachten und die Normen gegebenenfalls anzupassen. Allerdings kommt ihm hierbei eine Einschätzungsprärogative zu. Die Zeitabstände für eine Ermittlung der maßgeblichen Umstände, die ohnehin nicht naturwissenschaftlich beweisbar sind, und für eine Überprüfung der Richtigkeit der ursprünglichen Annahmen lassen sich nicht abstrakt festlegen. Solange sich nicht aufdrängt, dass die Regelungen und die ihnen zugrundeliegenden Annahmen fehlerhaft oder überholt sind, ist es nicht Aufgabe des Gerichts im kapazitätsrechtlichen Eilverfahren, die einschlägigen Bestimmungen durch andere Vorgaben zu ersetzen. Hinsichtlich der Wahrnehmung von Aufgaben in der Krankenversorgung durch Lehrpersonen und der Zählweise bei der Ermittlung einer ausreichenden Anzahl geeigneter Patientinnen und Patienten für die Ausbildung im Studiengang Medizin sieht der Senat trotz des geänderten Abrechnungssystems im Gesundheitswesen und dessen mögliche Auswirkungen auf die Verweildauer der Patienten in den Kliniken keine Veranlassung, die entsprechenden Regelungen in der Hochschulzulassungsverordnung rechtsschöpfend im Wege der Notkompetenz zu korrigieren.

Selbst wenn die Zahl und die Aufenthaltsdauer der stationären Patienten rückläufig sein und sich hierdurch die patientenbezogene Ausbildungskapazität im klinischen Studienabschnitt reduziert haben sollte, stellt dies die Richtigkeit der entsprechenden Bestimmungen nicht zwingend in Frage. Die Ausbildung der Studierenden im klinischen Teil des Studiums findet auch vor Beginn des Praktischen Jahres bereits in erheblichem Umfang am Krankenbett statt. So sollen die Studierenden nach dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung entsprechend dem Stand ihrer Fähigkeiten und Fertigkeiten im Rahmen praktischer Übungen am Patienten unterwiesen werden (§ 2 Abs. 3 Satz 5 der Approbationsordnung für Ärzte [ÄApprO] vom 27.6.2002 [BGBl S. 2405], zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.8.2013 [BGBl S. 3005]). Ihnen ist ausreichend Gelegenheit zu geben, unter Anleitung, Aufsicht und Verantwortung des ausbildenden Arztes am Patienten tätig zu werden, soweit dies zum Erwerb von Fähigkeiten und Fertigkeiten erforderlich ist (§ 2 Abs. 3 Satz 7 ÄApprO). Dabei sind unzumutbare Belastungen des Patienten durch den Unterricht zu vermeiden (§ 2 Abs. 3 Satz 8 ÄApprO). Beim Unterricht am Krankenbett darf jeweils nur eine kleine Gruppe von Studierenden gleichzeitig unmittelbar am Patienten unterwiesen werden, und zwar beim Unterricht in Form der Patientendemonstration eine Gruppe von höchstens sechs und bei der Untersuchung eines Patienten durch Studierende eine Gruppe von höchstens drei (§ 2 Abs. 3 Satz 9 ÄApprO). Es liegt auf der Hand, dass die Einhaltung dieser Vorgaben eine ausreichende Zahl von für die Lehre geeigneten Patientinnen und Patienten (Art. 4 Abs. 1 Satz 7 BayHZG) erfordert und dass sich hierbei insbesondere eine längere Verweildauer der Patienten in der Klinik günstig auswirkt. Deshalb ist es nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber an den bisherigen Festlegungen für die Berücksichtigung der stationär in tagesbelegten Betten aufgenommenen Patienten und der lediglich ambulant behandelten und damit für die Ausbildung weniger geeigneten Patienten festhält (vgl. auch OVG Berlin-Bbg., B.v. 18.3.2014 - OVG 5 NC 13.13 - juris Rn. 11-20; NdsOVG, B.v. 22.8.2013 - 2 NB 394.12 - juris Rn. 18).

c) Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass über die von der UR berücksichtigten Krankenhäuser hinaus mit weiteren außeruniversitären Krankenanstalten Vereinbarungen über die dauerhafte Durchführung von Lehrveranstaltungen im klinischen Teil des Studiengangs bestünden.

aa) Der für die Kapazitätsberechnung maßgebliche klinische Teil des Studiengangs Medizin umfasst lediglich den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres (§ 44 Abs. 3 Satz 1 HZV). Dementsprechend werden das Lehrangebot der Lehreinheit klinisch-praktische Medizin und die patientenbezogene Ausbildungskapazität gemäß § 46 Abs. 5, § 54 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HZV (nur) um die Lehrleistungen erhöht, die außeruniversitäre Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 ÄApprO) und dem Beginn des Praktischen Jahres (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 3 ÄApprO) erbringen. Außeruniversitäre Lehrkrankenhäuser, Lehrpraxen oder ähnliche Einrichtungen, an denen die Ausbildung im Praktischen Jahr gemäß § 3 Abs. 2, Abs. 2a, § 4 ÄApprO durchgeführt wird, fließen somit ungeachtet der Berechtigung dieser Einrichtungen, die Bezeichnung „Akademisches Lehrkrankenhaus der Universität“, „Akademische Lehrpraxis der Universität“ oder „Akademische Lehreinrichtung der Universität“ zu führen (Art. 34 Abs. 3 Satz 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes [BayHSchG] vom 23.5.2006 [GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK], zuletzt geändert durch Gesetz vom 7.5.2013 [GVBl S. 252]), nicht in die Berechnung mit ein.

bb) Der Einwand des Antragstellers, die UR habe die Ausbildung am Bezirksklinikum Regensburg in den Bereichen ‚Psychiatrie und Psychotherapie‘ und ‚Neurologie‘ im klinischen Studienabschnitt nicht berücksichtigt, ist unbegründet. Wie der Antragsgegner im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, sind die insoweit nutzbaren Ausbildungskapazitäten in die Berechnung bei der Bettenkapazität des Universitätsklinikums eingeflossen. Das ergibt sich auch durch die Kapazitätsberechnungsunterlagen, in denen diese Bereiche auf Blatt 10 unter 10.1 (Ausstattung und Leistungsanforderungen der Kliniken) unter den laufenden Nummern 11 (Neurologie) und 12 (Psychiatrie) mit den entsprechenden Zahlen der tagesbelegten Betten und der poliklinischen Neuzugänge ausdrücklich aufgeführt sind.

Ebenfalls berücksichtigt hat die UR ausweislich der Kapazitätsberechnungsunterlagen (Anlage zu Blatt 11, 11.4 - Lehrleistungen der außeruniversitären Krankenanstalten) die Zahl der nutzbaren Betten des C.-Krankenhauses St. J. (Frauenheilkunde und Urologie), der Klinik St. H. im Krankenhaus ... R. (Kinderheilkunde und Geburtshilfe) sowie der A.-Klinik ... (Orthopädie) im Bereich des klinischen Studienabschnitts.

Die Ausbildung der Studierenden der Humanmedizin an der ...-Klinik K. als Akademisches Lehrkrankenhaus der UR findet auch nach der zur Beschwerdebegründung vorgelegten Anlage nur „während ihres Praktischen Jahrs (PJ)“ statt und ist damit für die Kapazitätsberechnung des klinischen Studienabschnitts irrelevant.

2. Hinsichtlich der hilfsweise begehrten Zulassung des Antragstellers zu einem niedrigeren Fachsemester des vorklinischen Studienabschnitts legt die Beschwerdebegründung nicht dar, woraus sich ein solcher Zulassungsanspruch ergeben sollte. Ob für das Begehren überhaupt ein Rechtsschutzbedürfnis des bereits für den klinischen Studienabschnitt qualifizierten Antragstellers besteht (vgl. hierzu VG Düsseldorf, B.v. 12.12.2013 - 15 Nc 32/13 - juris Rn. 41 ff., VG Freiburg, B.v. 29.11.2013 - NC 6 K 2390/13 - juris Rn. 46), bedarf somit keiner Erörterung.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5 und Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (http://www.b...de/m....pdf) und entspricht dem Ansatz im erstinstanzlichen Verfahren.

4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.