Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2016 - 7 CE 16.683

published on 21/06/2016 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2016 - 7 CE 16.683
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die von ihm ausgeschriebene „W2-Professur für Business Communication and Intercultural Competence“ an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften in München (Fakultät für Tourismus) mit einer Mitbewerberin zu besetzen.

Die Antragstellerin wurde zwar als eine von 30 Bewerbern und Bewerberinnen zu einem Vorgespräch eingeladen, bei der Auswahl für das Abhalten einer Probevorlesung jedoch bereits nicht mehr berücksichtigt. Schließlich beschloss der Berufungsausschuss einstimmig einen Berufungsvorschlag - mit der Beigeladenen vor einem Mitbewerber an der Spitze. Der Antragstellerin wurde mitgeteilt, sie sei nicht in die Berufungsvorschlagsliste aufgenommen worden.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat ihren Antrag gemäß § 123 VwGO, dem Antragsgegner die Besetzung der streitgegenständlichen Professur vorläufig zu verbieten, abgelehnt. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie sei nicht die bestgeeignete Bewerberin; sie erfülle bereits das Anforderungsprofil der streitgegenständlichen Professur nicht.

Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht insbesondere geltend, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts entspreche sie nicht nur dem Anforderungsprofil der Ausschreibung in vollem Umfang und zwar auch hinsichtlich des Kriteriums „mehrjährige Erfahrung in der englischsprachigen Geschäftswelt“, bei dem es sich nicht um ein konstitutives Anforderungsmerkmal handele, sondern sie sei auch die bestgeeignete Bewerberin. Denn ihrer Ansicht nach verfüge die Beigeladene ausweislich verschiedener, im Internet zugänglicher Quellen nicht nur über deutlich weniger umfangreiche einschlägige Erfahrungen als sie selbst, sondern habe sich auch bereits mehrfach erfolglos um eine Professur an einer staatlichen Hochschule beworben. Unverständlich sei zudem die Entscheidung des Antragsgegners, einen Mitbewerber auf Listenplatz 2 zu setzen und zu der Probevorlesung zu laden, der, anders als sie, weder Englisch studiert habe, noch auf muttersprachlichem Niveau spreche. Vor diesem Hintergrund sei die Einschätzung des Antragsgegners unzutreffend, dass die Antragstellerin nicht „wie die geladenen Bewerber, alle Bereiche der vorgesehenen Anforderungen abdecken konnte“. Es entstehe vielmehr der Eindruck, dass Frau Prof. C., die auch an einem Berufungsverfahren in Regensburg, an dem die Antragstellerin nicht nur teilgenommen, sondern darüber hinaus einen Listenplatz erreicht habe, beteiligt gewesen sei, ihr gegenüber negativ voreingenommen sei und die jetzige Entscheidung dominiert habe.

Die Antragstellerin hat beantragt,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. März 2016 abzuändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig - bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin - zu untersagen, die W2-Professur für „Business Communication and Intercultural Competence“ durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde zu besetzen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen

und verteidigt den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts.

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die vorgelegten Akten der Hochschule für Angewandte Wissenschaften München Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners an keinen Fehlern leidet und rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses und nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

1. Der Einwand der Antragstellerin, bei dem Kriterium „einschlägiger, mehrjähriger Erfahrung in der englischsprachigen Geschäftswelt“ in der Ausschreibung handele es sich nicht um ein zwingendes Erfordernis im Sinne eines konstitutiven Anforderungsprofils, sondern um ein fakultatives, lediglich beschreibendes, allgemeines Anforderungsmerkmal, was sich aus dem Wortlaut der Ausschreibung („möglichst“) ergebe, geht fehl: Denn anders, als von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 21. April 2016 dargestellt, wird mit dem Text der Ausschreibung nicht eine Persönlichkeit gesucht, die „möglichst“ einschlägige, mehrjährige Erfahrung in der englischsprachigen Geschäftswelt hat (so aber die Hervorhebung der Antragstellerin a. a. O.), sondern eine solche mit „einschlägiger, mehrjähriger Erfahrung in der englischsprachigen Geschäftswelt“. Von einer lediglich „möglichen“ Erfahrung oder „möglichst“ ist nicht die Rede. Das Erfordernis einer derartigen Erfahrung bzw. Praxis ist daher von den Bewerbern und Bewerberinnen zwingend im Sinne eines konstitutiven Anforderungsprofils zu erfüllen (vgl. dazu auch: BayVGH B.v. 5.1.2012 - 7 CE 11.1432, Rn. 22 f. - juris).

Die Bedenken der Antragstellerin, das Kriterium „mehrjähriger“ Erfahrung sei darüber hinaus „unspezifisch“ und damit ungeeignet, weil es nicht ausreichend erkennen lasse, was „zwingend“ von Bewerbern oder Bewerberinnen erwartet werde, teilt der Senat nicht. Der Begriff „mehrjährig“ bedeutet - laut Duden - „einen Zeitraum von mehreren Jahren umfassend“ (ein Synonym wäre zum Beispiel „langjährig“) und ist damit allgemein verständlich.

2. Soweit die Antragstellerin im Übrigen - unter Verweis auf nicht näher genannte und substantiierte Quellen bzw. Kenntnisse - sinngemäß meint, sie erfülle - insbesondere und u. a. aufgrund ihrer Englischkenntnisse („nearnative“) und Geschäftskontakte - die Kriterien sowohl hinsichtlich des konstitutiven, als auch des deskriptiven Anforderungsprofils für die Berufung auf die Professur bei objektiver Betrachtung besser als ihre Mitbewerberin und ihr Mitbewerber und passe besser auf die ausgeschriebene Stelle als die Beigeladene, setzt sie lediglich ihre eigene Einschätzung an die Stelle derjenigen des Berufungsausschusses bzw. der Berufungskommission. Eine Überschreitung des dieser Kommission oder dem Ausschuss zustehenden Beurteilungsspielsraums wird damit indes nicht dargelegt.

3. Schließlich ist die Auswahlentscheidung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil Zweifel an der Unvoreingenommenheit von Frau Prof. C. bestünden. Abgesehen davon, dass solche während des Auswahlverfahrens nicht geltend gemacht wurden, sind Ablehnungsgründe im Hinblick auf ihre Person in keiner Weise substantiiert dargelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO billigerweise selbst, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem eigenen Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 11/07/2016 00:00

Tenor I. Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 21. Juni 2016 (Az. 7 CE 16.683) is
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.