Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 21. Juni 2016 (Az. 7 CE 16.683) ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO zurückzuweisen, weil das Gericht den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO). Insoweit kann - mangels Entscheidungserheblichkeit - dahinstehen, von welchem Ausschreibungstext im Einzelnen hinsichtlich der Einordnung des erstellten Anforderungsprofils als „konstitutiv“ oder „deskriptiv“ auszugehen ist: Denn der Senat hat unter Nr. II 2. seiner Entscheidung folgendes festgestellt:

„Soweit die Antragstellerin im Übrigen - unter Verweis auf nicht näher genannte und substantiierte Quellen bzw. Erkenntnisse - sinngemäß meint, sie erfülle - insbesondere und u. a. aufgrund ihrer Englischkenntnisse („nearnative“) und Geschäftskontakte - die Kriterien sowohl hinsichtlich des konstitutiven, als auch des deskriptiven Anforderungsprofils für die Berufung auf die Professur bei objektiver Betrachtung besser als ihre Mitbewerberin und ihr Mitbewerber und passe besser auf die ausgeschriebene Stelle als die Beigeladene, setzt sie lediglich ihre eigene Einschätzung an die Stelle derjenigen des Berufungsausschusses bzw. der Berufungskommission. Eine Überschreitung des dieser Kommission oder dem Ausschuss zustehenden Beurteilungsspielraums wird damit indes nicht dargelegt.“

Auf die rechtliche Qualität des erstellten Anforderungsprofils kommt es sonach nicht entscheidungserheblich an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühr unmittelbar aus dem Gesetz (Nr. 5400 der Anlage 1 zum GKG) ergibt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Juli 2016 - 7 CE 16.1313 zitiert 3 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Juni 2016 - 7 CE 16.683

bei uns veröffentlicht am 21.06.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdever

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt, dem Antragsgegner vorläufig zu untersagen, die von ihm ausgeschriebene „W2-Professur für Business Communication and Intercultural Competence“ an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften in München (Fakultät für Tourismus) mit einer Mitbewerberin zu besetzen.

Die Antragstellerin wurde zwar als eine von 30 Bewerbern und Bewerberinnen zu einem Vorgespräch eingeladen, bei der Auswahl für das Abhalten einer Probevorlesung jedoch bereits nicht mehr berücksichtigt. Schließlich beschloss der Berufungsausschuss einstimmig einen Berufungsvorschlag - mit der Beigeladenen vor einem Mitbewerber an der Spitze. Der Antragstellerin wurde mitgeteilt, sie sei nicht in die Berufungsvorschlagsliste aufgenommen worden.

Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat ihren Antrag gemäß § 123 VwGO, dem Antragsgegner die Besetzung der streitgegenständlichen Professur vorläufig zu verbieten, abgelehnt. Die Antragstellerin habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie sei nicht die bestgeeignete Bewerberin; sie erfülle bereits das Anforderungsprofil der streitgegenständlichen Professur nicht.

Mit der vorliegenden Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel weiter. Sie macht insbesondere geltend, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts entspreche sie nicht nur dem Anforderungsprofil der Ausschreibung in vollem Umfang und zwar auch hinsichtlich des Kriteriums „mehrjährige Erfahrung in der englischsprachigen Geschäftswelt“, bei dem es sich nicht um ein konstitutives Anforderungsmerkmal handele, sondern sie sei auch die bestgeeignete Bewerberin. Denn ihrer Ansicht nach verfüge die Beigeladene ausweislich verschiedener, im Internet zugänglicher Quellen nicht nur über deutlich weniger umfangreiche einschlägige Erfahrungen als sie selbst, sondern habe sich auch bereits mehrfach erfolglos um eine Professur an einer staatlichen Hochschule beworben. Unverständlich sei zudem die Entscheidung des Antragsgegners, einen Mitbewerber auf Listenplatz 2 zu setzen und zu der Probevorlesung zu laden, der, anders als sie, weder Englisch studiert habe, noch auf muttersprachlichem Niveau spreche. Vor diesem Hintergrund sei die Einschätzung des Antragsgegners unzutreffend, dass die Antragstellerin nicht „wie die geladenen Bewerber, alle Bereiche der vorgesehenen Anforderungen abdecken konnte“. Es entstehe vielmehr der Eindruck, dass Frau Prof. C., die auch an einem Berufungsverfahren in Regensburg, an dem die Antragstellerin nicht nur teilgenommen, sondern darüber hinaus einen Listenplatz erreicht habe, beteiligt gewesen sei, ihr gegenüber negativ voreingenommen sei und die jetzige Entscheidung dominiert habe.

Die Antragstellerin hat beantragt,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 16. März 2016 abzuändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig - bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin - zu untersagen, die W2-Professur für „Business Communication and Intercultural Competence“ durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde zu besetzen.

Der Antragsgegner hat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen

und verteidigt den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts.

Die Beigeladene hat sich nicht geäußert.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die vorgelegten Akten der Hochschule für Angewandte Wissenschaften München Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragstellerin nicht. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Auswahlentscheidung des Antragsgegners an keinen Fehlern leidet und rechtlich nicht zu beanstanden ist. Der Senat folgt den Gründen des streitgegenständlichen Beschlusses und nimmt darauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Lediglich ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:

1. Der Einwand der Antragstellerin, bei dem Kriterium „einschlägiger, mehrjähriger Erfahrung in der englischsprachigen Geschäftswelt“ in der Ausschreibung handele es sich nicht um ein zwingendes Erfordernis im Sinne eines konstitutiven Anforderungsprofils, sondern um ein fakultatives, lediglich beschreibendes, allgemeines Anforderungsmerkmal, was sich aus dem Wortlaut der Ausschreibung („möglichst“) ergebe, geht fehl: Denn anders, als von der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 21. April 2016 dargestellt, wird mit dem Text der Ausschreibung nicht eine Persönlichkeit gesucht, die „möglichst“ einschlägige, mehrjährige Erfahrung in der englischsprachigen Geschäftswelt hat (so aber die Hervorhebung der Antragstellerin a. a. O.), sondern eine solche mit „einschlägiger, mehrjähriger Erfahrung in der englischsprachigen Geschäftswelt“. Von einer lediglich „möglichen“ Erfahrung oder „möglichst“ ist nicht die Rede. Das Erfordernis einer derartigen Erfahrung bzw. Praxis ist daher von den Bewerbern und Bewerberinnen zwingend im Sinne eines konstitutiven Anforderungsprofils zu erfüllen (vgl. dazu auch: BayVGH B.v. 5.1.2012 - 7 CE 11.1432, Rn. 22 f. - juris).

Die Bedenken der Antragstellerin, das Kriterium „mehrjähriger“ Erfahrung sei darüber hinaus „unspezifisch“ und damit ungeeignet, weil es nicht ausreichend erkennen lasse, was „zwingend“ von Bewerbern oder Bewerberinnen erwartet werde, teilt der Senat nicht. Der Begriff „mehrjährig“ bedeutet - laut Duden - „einen Zeitraum von mehreren Jahren umfassend“ (ein Synonym wäre zum Beispiel „langjährig“) und ist damit allgemein verständlich.

2. Soweit die Antragstellerin im Übrigen - unter Verweis auf nicht näher genannte und substantiierte Quellen bzw. Kenntnisse - sinngemäß meint, sie erfülle - insbesondere und u. a. aufgrund ihrer Englischkenntnisse („nearnative“) und Geschäftskontakte - die Kriterien sowohl hinsichtlich des konstitutiven, als auch des deskriptiven Anforderungsprofils für die Berufung auf die Professur bei objektiver Betrachtung besser als ihre Mitbewerberin und ihr Mitbewerber und passe besser auf die ausgeschriebene Stelle als die Beigeladene, setzt sie lediglich ihre eigene Einschätzung an die Stelle derjenigen des Berufungsausschusses bzw. der Berufungskommission. Eine Überschreitung des dieser Kommission oder dem Ausschuss zustehenden Beurteilungsspielsraums wird damit indes nicht dargelegt.

3. Schließlich ist die Auswahlentscheidung auch nicht deshalb fehlerhaft, weil Zweifel an der Unvoreingenommenheit von Frau Prof. C. bestünden. Abgesehen davon, dass solche während des Auswahlverfahrens nicht geltend gemacht wurden, sind Ablehnungsgründe im Hinblick auf ihre Person in keiner Weise substantiiert dargelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO billigerweise selbst, da sie keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem eigenen Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der 2013 aktualisierten Fassung (abgedruckt bei Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.