Verwaltungsgericht München Beschluss, 16. März 2016 - M 3 E 15.5592

bei uns veröffentlicht am16.03.2016

Tenor

I.

Zum Verfahren wird Frau ...

II.

Der Antrag der Antragstellerin wird abgelehnt.

III.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Streitgegenstand ist die Besetzung einer W2-Professur für „...“ (im Folgenden: die Professur) in der Fakultät für ... an der Hochschule für Angewandte Wissenschaften München (im Folgenden: die Hochschule).

Die Ausschreibung für die Besetzung der Stelle lautete wie folgt:

„...Gesucht wird eine Persönlichkeit mit einschlägiger mehrjähriger Erfahrung in der englischsprachigen Geschäftswelt, von Vorteil ist Berufspraxis in der Tourismusbranche. Ein Schwerpunkt der Tätigkeit liegt in der Übernahme, Weiterentwicklung und Koordination der Lehrangebote im Bereich der internationalen Geschäftskommunikation. Darüber hinaus werden Lehre und Forschung im Bereich der interkulturellen Kompetenz erwartet. Wegen der internationalen Ausrichtung der Position erwarten wir auch das Anknüpfen und die Pflege von internationalen Kontakten für Forschung und Lehre. Vorausgesetzt wird, dass eigene Profilbereiche im Rahmen des touristischen Lehrangebots der Fakultät eingebracht und im Sinne des Fakultätsprofils weiterentwickelt werden.

Sie sprechen englisch auf muttersprachlichem Niveau, verfügen über gute Deutschkenntnisse oder sind bereit, sich diese zügig anzueignen. Sie verfügen über einen relevanten Hochschulabschluss aus den Wirtschafts-, Sozial- oder Sprach-/Kulturwissenschaften.“

Die Antragstellerin bewarb sich für diese Professur.

Ihren Bewerbungsunterlagen ist folgender Ausbildungsweg zu entnehmen:

Sie erwarb im Juli 1993 das Abitur, es schloss sich von November 1993 bis Juni 2001 ein Philologie-Studium an der Universität ... an, das sie mit dem Ersten Staatsexamen in Englisch und Französisch abschloss, sie erwarb außerdem den Magister in Englisch, angewandte Sprachwissenschaften(Französisch) und Italienisch; von September 1995 bis August 1996 studierte sie an der Universität von ..., ..., „Ètudes Francaises“ und erwarb den Master mit Schwerpunkt Linguistik; im Dezember 2004 promovierte sie an der Universität ... in englischer Philologie („...“). Daran schloss sich von Oktober 2004 bis Juli 2005 ein Akademiestudium an der Fernuniversität ... in Geschichte und BWL an, von September 2006 bis März 2008 ein Aufbaustudium in Local History an der Universität ... („Advanced Diploma“).

Zu ihrer Berufstätigkeit machte die Antragstellerin folgende Angaben:

Von Mai 1994 bis August 2003 mehrsprachige Stadtführerin in ..., Aus-bildung von neuen Stadtgeschichtsvermittelnden, insbesondere für englischsprachige Zielgruppen, von August 1993 bis August 2003 mehrsprachige Moderatorin von museumspädagogischen Nachgesprächen am Studienforum des ... für Schulen; von Januar 2002 bis März 2002 Übersetzung der Informationsbroschüre für die ... in das Französische, von Januar 2003 bis August 2003 Vorbereitung der Selbstständigkeit (wird ausgeführt), von September 2003 bis September 2007 Gründerin und Geschäftsführerin von „...“ (wird ausgeführt, u. a. Themen: ...; die Firma wurde aufgrund schwerer Krankheit der Antragstellerin im Jahr 2007 verkauft), von Oktober 2007 bis Juli 2008 Lehrbeauftragte der Fakultät ... (Studium Generale) der Hochschule ..., von April 2008 bis Juli 2008 Lehrbeauftragte des Sprachenzentrums der ... Universität ... (Didaktisierung und Durchführung eines Kurses in Business und Technisches Englisch - B2 - 2 SWS), von September 2008 bis August 2011 an der Hochschule ... Lehrkraft für besondere Aufgaben (Koordination der Englischkurse für BWL sowie Wirtschaftsingenieurwesen/Logistik, Betreuung und Fortbildung von Lehrbeauftragten, Vorstandsmitglied im Verwaltungsrat des Studentenwerks ..., Konzeption und Durchführung von Englischkursen für die Verwaltung der Hochschule), von September 2011 bis September 2013 Professorin für Englisch und Koordination Sprachen an der Fachhochschule ... (Aufbau und Leitung des Kompetenzzentrums Sprachen, Anschaffung und Einrichtung eines Multimedia-Sprachlabors, Betreuung und Fortbildung von Sprachlehrenden, Angewandte Sprachforschung Erstellung von Werbematerial u. a.), seit 1. Oktober 2013 Familienzeit, Tätigkeit für die wissenschaftliche ...-Kommission, selbstständige Trainerin für Englisch und Interkulturelle Kommunikation.

Zu der an erster Stelle der Vorschlagsliste gesetzten, beigeladenen Bewerberin, Frau Prof. Dr. B., heißt es in der Beurteilung des Berufungsausschusses vom 22. September 2015:

„Die Qualifikationen und Erfahrungen der Bewerberin passen geradezu ideal auf das Anforderungsprofil der Stelle. Sie ist als ... Englisch-Muttersprachlerin und hat Volkswirtschaft und Deutsch studiert, ihren Master erwarb sie im Bereich Human Resources. Das Thema ihrer Promotion verknüpft wirtschaftliche Fragestellungen mit dem interkulturellen Bereich und ist daher sehr relevant. Aus Sicht der Fakultät ist ein wirtschaftswissenschaftlicher Hintergrund ein großer Vorteil, auch deshalb, weil die Bewerberin damit breit eingesetzt werden kann.

Prof. Dr. B. besitzt umfangreiche Erfahrungen in der internationalen Geschäftswelt. Ein großer Teil ihrer Berufserfahrung stammt aus der Tourismusbranche: Sie hat sieben Jahre lang in einem Reisebüro gearbeitet und parallel zu anderen Tätigkeiten zehn Jahre lang ein eigenes Reiseveranstaltungsunternehmen für Studienreisen in die USA, in das Vereinigte Königreich und nach Irland geführt. Sie kennt die Tourismusbranche sehr gut von innen, aus auch in den Gesprächen mit ihr und in ihrer Probevorlesung sehr schnell klar wurde.

In der Forschung hat sich Frau B. vor allem mit Mitbestimmung im internationalen Vergleich, aber auch mit interkulturellem Management und Sprachthemen beschäftigt.

Prof. Dr. B. lehrt bereits seit 15 Jahren in dem ausgeschriebenen Gebiet: von 2000 - 2007 als Lehrbeauftragte für Business English an der Fachhochschule ..., seit 2007 als Professorin an der Hochschule ..., wo sie neben Business English auch interkulturelles und internationales Management vertritt. Sie hat zudem Erfahrung in der Koordination von Studiengängen. Damit hat sie die notwendigen Kompetenzen, um aus dem Stand die Koordination des Bereichs der ... an der Fakultät zu übernehmen. ...

Prof. Dr. B. wurde vom Berufungsausschuss einstimmig auf Platz 1 der Kandidatenliste gesetzt.“

Die Beurteilung der Antragstellerin lautet:

„Die Bewerberin kann durch die nachgewiesene Fachkompetenz nur Teilbereiche der vorgesehenen Anforderungen abdecken. Der Praxisbezug ist im Bereich der englischsprachigen Geschäftskommunikation zu schwach; es fehlt die einschlägige Berufserfahrung in der englischsprachigen Geschäftswelt. Wie sich im Vorgespräch bestätigte, passt auch die Tätigkeit bei ... nicht auf diese Anforderung. Schwächen zeigten sich auch bei den Antworten auf Fragen, die auf eine Auseinandersetzung mit der interkulturellen Theorie abzielten. Im Vorgespräch ergaben sich zudem starke Zweifel an der Teamfähigkeit der Kandidatin.“

Mit Schreiben vom ... Oktober 2015 teilte die Hochschule der Antragstellerin mit, der Berufungsausschuss habe zwischenzeitlich einen Berufungsvorschlag erstellt, der den Gremien der Hochschule zur Entscheidung unterbreitet worden sei; die Antragstellerin sei nicht in die Berufungsvorschlagsliste aufgenommen worden, es sei daher beabsichtigt, eine andere Person zu berufen und zu ernennen.

Auf Aufforderung der Bevollmächtigten der Antragstellerin, im Hinblick auf die erst nach endgültiger Ablehnung eröffnete Rechtsschutzmöglichkeit klarzustellen, wie das Schreiben zu verstehen sei, teilte die Hochschule der Antragstellerin mit Schreiben vom ... November 2015 mit, es handle sich bei diesem Schreiben um eine endgültige Ablehnung. In den Vorgesprächen sei festgestellt worden, dass die vollumfängliche fachliche Eignung der Antragstellerin fehle. Mit der nachgewiesenen Fachkompetenz sei nur ein Teilbereich der vorgesehenen Anforderungen abgedeckt worden, ferner sei der Praxisbezug im Bereich der englischsprachigen Geschäftskommunikation zu schwach mangels einschlägiger Berufserfahrung. Die Antragstellerin sei im Verhältnis zu den Bewerbern auf der Berufungsliste deutlich schlechter geeignet, sie sei nicht im Wesentlichen gleich geeignet.

Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2015 widersprachen der Bevollmächtigten der Antragstellerin gegenüber der Hochschule der Ablehnung der Bewerbung der Antragstellerin und beantragten, das Bewerbungsverfahren unter Berücksichtigung der Bewerbung der Antragstellerin fortzusetzen und die Antragstellerin auf die Professur zu berufen.

Mit Schriftsatz vom ... Dezember 2015, eingegangen beim Verwaltungsgericht München am selben Tag, hat die Antragstellerin beantragen lassen,

dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig - bis zur bestandskräftigen Entscheidung über die Bewerbung der Antragstellerin - zu untersagen, die W2 Professur für „...“ durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde zu besetzen.

Die Hochschule habe ihre Bewerbung mit Schreiben vom ... Oktober 2015 und vom ... November 2015 abgelehnt, hiergegen habe die Antragstellerin Widerspruch erhoben.

Das Verfahren habe zwei Stufen umfasst: Ein Vorgespräch, das Ende Mai stattgefunden habe, und Probevorlesungen im Juli 2015. Die Antragstellerin sei zum Vorgespräch eingeladen worden. Dieses Vorgespräch habe zwischen der Antragstellerin und zwei Mitgliedern der Berufungskommission stattgefunden. Der Schwerbehindertenbeauftragte habe zwar teilgenommen, habe aber dem Gespräch nicht folgen können, zumal es ausschließlich in englischer Sprache stattgefunden habe. Als Grund für die ausgebliebene Einladung zur Probevorlesung habe die Antragstellerin zunächst die Neuausschreibung der Stelle angenommen. Offenbar seien Probevorlesungen durchgeführt worden, die Antragstellerin hiervon jedoch ausgeschlossen worden, obwohl sie alle Voraussetzungen erfüllt habe.

Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG verleihe der Antragstellerin das Recht, die Auswahlentscheidung dahingehend überprüfen zu lassen, ob der Antragsgegner ermessens- und beurteilungsfehlerfrei über ihre Bewerbung entschieden habe. Damit korrespondiere ein Bewerbungsverfahrensanspruch, wonach die im Rahmen der Stellenbesetzung vorzunehmende Auswahlentscheidung gemäß dem hier anwendbaren Verfassungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 94 Abs. 2 BV nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu treffen sei. Die Antragstellerin stütze die Verletzung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs insbesondere darauf, dass ihr, obwohl sie schwerbehindert sei, keine Gelegenheit gegeben worden sei, eine Probevorlesung zu halten. Hinzu komme, dass die Antragstellerin die offensichtlich besser geeignete Bewerberin sei. Der Bewerberauswahl dürften nach Art. 33 Abs. 2 GG nur Gesichtspunkte zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber beträfen. Bei der Auswahl sei im Rahmen einer Prognose auf die Anforderungen der konkret zu besetzenden Stelle abzustellen. Den von Art. 33 Abs. 2 GG geforderten Leistungsbezug wiesen diejenigen Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben könnten, in welchem Maß der Bewerber/die Bewerberin den Anforderungen der angestrebten Dienststelle voraussichtlich genügen werde. Dafür, dass ein anderer Bewerber besser sein könnte, sei nichts ersichtlich.

Mit Schreiben vom ... Februar 2016 hat der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Die Hochschule habe das Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern nach seiner eigenen Befähigung und fachlichen Leistung nicht verletzt.

Die Antragstellerin sei zu den Vorgesprächen eingeladen worden, dabei sei festgestellt worden, dass die fachliche Eignung offensichtlich fehle. Der Antragstellerin habe die in der Stellenausschreibung vorausgesetzte einschlägige, mehrjährige Erfahrung in der englischen Geschäftswelt gefehlt, im Vorgespräch habe sich erwiesen, dass der Praxisbezug im Bereich der englischsprachigen Geschäftskommunikation zu schwach sei, zudem habe die Berufserfahrung in der englischsprachigen Geschäftswelt gefehlt. Es hätten sich im Vorgespräch auch Schwächen bei den Antworten auf Fragen, die auf eine Auseinandersetzung mit der interkulturellen Theorie abzielten, gezeigt, es hätten sich ferner starke Zweifel an der Teamfähigkeit der Antragstellerin ergeben. Somit sei eine Einladung zu den Probevorträgen zu Recht unterblieben, da eine Berufung mangels fachlicher Eignung im vorliegenden Berufungsverfahren nicht mehr möglich gewesen sei. Die Erstplatzierte und der Zweitplatzierte seien in fachlicher und persönlicher Hinsicht besser geeignet und erfüllten in jeder Hinsicht das Profil der ausgeschriebenen Stelle. Auf die Beurteilungen des Berufungsausschusses wurde insoweit verwiesen.

Die Bevollmächtigten der Antragstellerin nahmen hierzu mit Schreiben vom ... März 2016 Stellung. Die in der Stellenbeschreibung vorausgesetzte einschlägige mehrjährige Erfahrung stelle keine zulässige obligatorische Anforderung dar. Eine an Art. 33 Abs. 2 GG zu messende Auswahlentscheidung sei auf das Amt im statusrechtlichen Sinn bezogen und dürfe grundsätzlich nicht anhand der Anforderungen eines konkreten Dienstpostens erfolgen. Ausnahmen hiervon seien nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Dienstaufgaben des ausgeschriebenen Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetze, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringe und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigungen der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen könne; es könne daher nicht angenommen werden, dass die fachliche Eignung „offensichtlich“ fehle. Der Vortrag des Antragsgegners sei hierzu dürftig, dies gelte insbesondere für die vom Antragsgegner erwähnten starken Zweifel an der Teamfähigkeit der Antragstellerin, die nicht näher begründet worden seien. In den Bewerbungsunterlagen der Antragstellerin sei ein Schreiben einer Professorin der Hochschule enthalten, in dem ihr explizit Teamfähigkeit bescheinigt werde.

Im Ausschreibungstext sei nicht die Rede davon, dass die Arbeitserfahrung im englischsprachigen Ausland gewonnen worden sein müsste. Die Antragstellerin habe nachweislich mehrere Jahre im englischsprachigen Ausland verbracht und auch längere Zeit mit englischsprachigen Geschäftspartnern zusammengearbeitet. Die gewünschte mehrjährige Erfahrung sei also jedenfalls vorhanden.

Zum „offensichtlichen“ Fehlen der Eignung wurde darauf verwiesen, dass die Antragstellerin auch an anderen Verfahren an der Hochschule M. zur Probeveranstaltung eingeladen worden sei, die fachliche Eignung sei dort nicht in Zweifel gezogen worden.

Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes müsse nicht abschließend geklärt werden, ob die Antragstellerin die besser geeignete Bewerberin sei, es genüge, dass bei rechtsfehlerfreiem Verlauf des Auswahlverfahrens zumindest ernsthaft möglich sein könne, dass ein Verstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch sich auf die Erfolgsaussichten der eigenen Bewerbung auswirkt.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die von der Hochschule vorgelegte Akte des Berufungsverfahrens Bezug genommen.

II.

Der gestellte Antrag nach § 123 VwGO ist, zulässig, jedoch unbegründet.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sowie die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind dabei gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 924 ZPO glaubhaft zu machen.

Die Antragstellerin hat den erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Da das Berufungsverfahren abgeschlossen ist, steht die Ernennung der Erstplatzierten unmittelbar bevor. Der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin als übergangener Bewerberin lässt sich daher nur vor einer Ernennung des ausgewählten Konkurrenten gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO im Wege einer einstweiligen Anordnung effektiv sichern (vgl. BVerfG, B. v. 29.7.2003 - 2 BvR 311/03 - NVwZ 2004, 95).

Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche ein Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Daraus folgt der Anspruch eines Bewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung, der die Einhaltung der wesentlichen Verfahrensvorschriften mitumfasst (Bewerbungsverfahrensanspruch; ständige Rechtsprechung, z. B. BayVGH, B. v. 5.4.2013 - 7 CE 13.348 - juris Rn. 21, und B. v. 5.1.2012 - 7 CE 11.1432 - juris Rn. 17). Die Grundsätze, die für beamtenrechtliche Konkurrentenstreitverfahren entwickelt wurden, gelten auch für hochschulrechtliche Konkurrentenstreitverfahren; erweist sich die Entscheidung, einen Bewerber als Professor zu berufen, als ermessens- oder beurteilungsfehlerhaft, kann ein nicht berücksichtigter Bewerber, dessen Auswahl bei erneuter Auswahlentscheidung zumindest möglich erscheint, verlangen, dass über seine Bewerbung erneut entschieden und die Stelle solange nicht besetzt wird (BayVGH, B. v. 5.4.2013 a. a. O. unter Hinweis auf BayVGH, B. v. 29.9.2010 - 7 CE 10.1827 - juris Rn. 22 m. w. N.; BayVGH, B. v. 5.1.2012 a. a. O.).

Jedoch ist hinsichtlich der fachwissenschaftlichen Eignung zu berücksichtigen, dass der Hochschule eine besondere, durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, Art. 108 i. V. m. Art. 138 BV verfassungsrechtlich geschützte Beurteilungskompetenz über die Qualifikation eines Bewerbers für eine Hochschullehrerstelle zusteht, insoweit kommt den an der Erstellung des Berufungsvorschlags beteiligten Hochschulorganen ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu, so dass die Auswahlentscheidung gerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob sie verfahrensfehlerfrei zu Stande gekommen ist und ob der Beurteilungsspielraum überschritten wurde, etwa weil die Auswahlentscheidung erkennbar auf unrichtigen Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht (BayVGH, B. v. 5.1.2012, a. a. O. Rn. 18).

Gemessen an diesem Prüfungsmaßstab ist die Entscheidung der zuständigen Organe der Hochschule, die Antragstellerin nicht zur Berufung auf die streitgegenständliche Professur vorzuschlagen, da sie nicht die am besten geeignete Bewerberin ist, nicht zu beanstanden.

Verfahrensfehler sind nicht erkennbar und wurden von der Antragstellerin nicht gerügt. Das Verfahren der Berufung von Professoren und Professorinnen ist in Art. 18 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Hochschullehrer und Hochschullehrerinnen sowie des weiteren wissenschaftlichen und künstlerischen Personals an den Hochschulen - Bayerisches Hochschulpersonalgesetz - BayHSchPG vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 230), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 60 der Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), geregelt.

Die Schwerbehinderung der Antragstellerin wurde im Berufungsverfahren berücksichtigt. Gemäß § 82 Satz 2 SGB IX sind schwerbehinderte Personen, die sich um eine Stelle bei einem öffentlichen Arbeitgeber beworben haben, zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen; gemäß § 82 Satz 3 SGB IX ist eine Einladung entbehrlich, wenn die fachliche Eignung offensichtlich fehlt. Die Antragstellerin wurde zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Die Schwerbehindertenvertretung wurde ordnungsgemäß am Berufungsverfahren beteiligt. Dass sie möglicherweise dem Vorstellungsgespräch inhaltlich nicht folgen konnte, da dieses in englischer Sprache geführt wurde, kann einen Verfahrensfehler nicht begründen. Da bereits nach der Ausschreibung erwartet wurde, dass die Bewerber und Bewerberinnen englisch auf muttersprachlichem Niveau sprechen, war die Gesprächsführung in englischer Sprache sachlich gerechtfertigt. Die Schwerbehindertenvertretung hat mit Stellungnahme vom ... September 2015 bestätigt, in der Funktion als Vertreter der schwerbehinderten Menschen das Berufungsverfahren der Antragstellerin begleitet zu haben, von der Vorsitzenden des Berufungsausschusses zum Vorgespräch am 22. Mai 2015 eingeladen und bei diesem Gespräch anwesend gewesen zu sein, alle Teile des Verfahrens, über die informiert worden sei, seien ordnungsgemäß abgelaufen. Weshalb der Antragstellerin über die Einladung zu einem persönlichen Gespräch hinaus ein Anspruch auf Teilnahme an den Probevorlesungen zustehen soll, obwohl sie nach Prüfung der von ihr eingereichten Bewerbungsunterlagen bereits das Anforderungsprofil (s. unten) nicht erfüllt, hat sie nicht dargelegt.

Der Antragsgegner hat die Antragstellerin zu Recht vom weiteren Berufungsverfahren ausgeschlossen, weil sie das Anforderungsprofil nicht erfüllt. Mit dem Anforderungsprofil legt der Dienstherr die Kriterien zur Auswahl der Bewerber fest; erfüllen mehrere Bewerber das Anforderungsprofil, ist zwischen ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen des Dienstherrn eine Auswahlentscheidung zu treffen. Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich das Gericht anschließt, zu differenzieren zwischen einem konstitutiven und einem lediglich beschreibenden Anforderungsprofil; beschreibende Anforderungsprofile geben über den Dienstposten und die auf den Bewerber zukommenden Aufgaben Auskunft, wohingegen ein konstitutives Anforderungsprofil einen von der Bestenauslese abgekoppelten und im Entscheidungsgang davor zu prüfenden Maßstab enthält, mit der Folge, dass die Bewerber, die ein konstitutives Anforderungsprofil nicht erfüllen, allein deshalb aus dem Bewerbungsverfahren ausscheiden, ohne dass es im Übrigen auf ihre Qualifizierung ankommt (BayVGH, B. v. 5.1.2012 - a. a. O. - Rn. 22). Die in der Ausschreibung vorausgesetzte mehrjährige Erfahrung in der englischsprachigen Geschäftswelt stellt ein konstitutives Anforderungsprofil dar (vgl. BayVGH, B. v. 5.1.2012 - a. a. O. Rn. 23 - wonach eine vorausgesetzte mindestens fünfjährige berufliche Praxis nach Abschluss des Hochschulstudiums ein zulässiges konstitutives Anforderungsprofil bei der Ausschreibung einer Professur darstellt).

Die konkrete Tätigkeit, aus der die Antragstellerin die geforderte „mehrjährige Erfahrung in der englischsprachigen Geschäftswelt“ gewonnen haben will, kann das Gericht auch der Stellungnahme ihrer Bevollmächtigten vom ... März 2016 nicht entnehmen. Wenn diese Erfahrung durch eine Tätigkeit in Deutschland gewonnen worden sein soll, dann bedürfte es hierzu einer speziellen Beschreibung der Tätigkeit und des Hineinwirkens dieser Tätigkeit in die englischsprachige Geschäftswelt. Eine Erfahrung in der englischsprachigen Geschäftswelt beinhaltet den selbstverständlichen Umgang nicht nur mit englischsprachigen Geschäftspartnern, sondern auch mit Kunden, das Erfassen nicht nur der betrieblichen Strukturen dieser „Geschäftswelt“, sondern auch deren Gepflogenheiten, das „sich-zu-Recht-Finden“ in einem anders geprägten geschäftlichen Umfeld. Die Erfahrung in dem so beschriebenen Sinn muss tatsächlich nicht notwendigerweise „vor Ort“ gewonnen worden sein.

Das bloße „Verbringen“ eines mehrjährigen Aufenthalts im englischsprachigen Ausland, sei es auch zu Studienzwecken, erfüllt diese Anforderung jedoch ebenso wenig wie der bloße Kontakt zu englischsprachigen Kunden im Rahmen der Tätigkeit für eine in Deutschland ansässige Firma, deren Geschäftsbereich sich gerade nicht auf das englischsprachige Ausland bezieht (wie dies bei der Vermittlung von Studienreisen in englischsprachige Länder der Fall ist) sondern auf Deutschland (hier: ... und Umgebung). Weshalb die Antragstellerin glaubt, diese Anforderung zu erfüllen, erschließt sich dem Gericht auch bei Durchsicht ihres selbstbeschriebenen beruflichen Werdegangs nicht: Sie war vor der in Anspruch genommenen Familienzeit tätig an der Fachhochschule ..., zuvor als Lehrkraft für besondere Aufgaben für Englisch an der Hochschule ..., zuvor als Lehrbeauftragte des ... der ... Universität ..., teilweise parallel dazu als Lehrbeauftragte an der Hochschule ... Der Schwerpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit war offensichtlich der Aufbau des Unternehmens „...“ von September 2003 bis September 2007 und der Vorbereitungsphase hierzu von Januar bis August 2003. Auch wenn zu ihren Kunden auch Firmen aus dem englischsprachigen Ausland gezählt haben mögen - was aus der Auflistung nicht hervorgeht - hätte ein solcher Kontakt bezogen auf Kunst- und Kulturvermittlung sowie Eventmanagement in ... und Umgebung - wie oben ausgeführt - nicht die von der Hochschule mit dem Anforderungsprofil „mehrjährige Erfahrung in der englischsprachigen Geschäftswelt“ geforderten Kompetenzen vermitteln können.

Der Antrag war daher abzulehnen.

Kosten: § 154 Abs. 1 VwGO

Streitwert: §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG.

Da durch die Entscheidung die Interessen der an erster Stelle gesetzten Bewerberin berührt werden, war diese zum Verfahren beizuladen (§ 65 VwGO); da jedoch keine Entscheidung zu ihren Lasten erging, konnte auf die Einräumung rechtlichen Gehörs verzichtet werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

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(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels

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(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten. (2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen. (3) Das Gesuch kann vor der

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(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 5


(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Fi

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.

(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Leistungen zur Förderung der Verständigung werden erbracht, um Leistungsberechtigten mit Hör- und Sprachbehinderungen die Verständigung mit der Umwelt aus besonderem Anlass zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Leistungen umfassen insbesondere Hilfen durch Gebärdensprachdolmetscher und andere geeignete Kommunikationshilfen. § 17 Absatz 2 des Ersten Buches bleibt unberührt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.