Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines an die Beigeladene gerichteten Straßenausbaubeitragsbescheids der Klägerin, den der Beklagte aufgehoben hat.

Die Beigeladene ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... der Gemarkung M. Das Grundstück Fl.-Nr. ... grenzt im Süden an die Straße „A.“ an. Das Grundstück Fl.-Nr. ... liegt nicht selbst an dieser Straße an, es grenzt aber im Süden an das Grundstück Fl.-Nr. ... Zu der vorgenannten Straße hin ist das Grundstück Fl.-Nr. ... durchgehend von einem Metallgitterzaun sowie Gehölz-Bepflanzung umgeben. Die Grundstücksgrenze zwischen den Grundstücken Fl.-Nr. ... und Fl.-Nr. ... ist auf dem überwiegenden Teil ihrer Länge mit einer Betriebshalle überbaut. Die Beigeladene nutzt beide Grundstücke einheitlich als Betriebsgelände. Die Zufahrt zu dem gesamten Betriebsgelände erfolgt derzeit über eine Zufahrt in der I-straße (Haupttor) sowie eine zweite Zufahrt auf der gegenüberliegenden Seite des Geländes zur Straße „Am ...“.

Mit Bescheid vom 28. Februar 2012 erhob die Klägerin für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße „A.“ von der Beigeladenen einen Ausbaubeitrag in Höhe von EUR 106.544,03 für das Grundstück Fl.-Nr. .... Mit einem weiteren Bescheid vom selben Tag erhob die Klägerin darüber hinaus auch für das Grundstück Fl.-Nr. ... einen Straßenausbaubeitrag in Höhe von EUR 25.898,78 von der Beigeladenen für die vorgenannte Erneuerung und Verbesserung der Straße.

Gegen beide Bescheide erhob die Beigeladene durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 30. März 2012 Widerspruch mit der Begründung, die Abschnittsbildung sei rechtswidrig; es sei eine größere Fläche heranzuziehen. Außerdem sei die Einordnung der Straße „A.“ als Haupterschließungsstraße fehlerhaft. Es handele sich um eine Hauptverkehrsstraße. Zudem seien die durchgeführten Leistungen bloße Erhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, keine Erneuerung oder Verbesserung im Sinne des Straßenausbaubeitragsrechts. Die normale Nutzungsdauer der Anlage sei noch nicht abgelaufen. Vielmehr sei die Gemeinde ihrer Verpflichtung zur Durchführung laufender Erhaltungsmaßnahmen nicht nachgekommen, wodurch sich die Lebensdauer der Anlage reduziert habe. Die Anlage sei auch nicht erneuerungsbedürftig. Der Beigeladenen erwüchsen keine besonderen Vorteile aus den Einrichtungen, so dass diese auch nicht beitragsfähig seien. Eventuelle Verbesserungen würden durch Verschlechterungen kompensiert. Das Grundstück Fl.-Nr. ... habe darüber hinaus gar keinen Bezug zu der Straße „A.“. Es werde ausschließlich über die I-straße erschlossen.

Außerdem habe die Beigeladene auf Grundlage eines gerichtlichen Vergleichs Schadensersatz in Höhe von EUR 60.000 wegen Beschädigung der Kanalisation unter anderem in den nunmehr abgerechneten Straßen gezahlt. Diese Zahlung hätte in der Beitragskalkulation berücksichtigt werden müssen.

Des Weiteren habe die Gemeinde aufgrund der Erschließung der Grundstücke Fl.-Nr. ... und Fl.-Nr. ... über drei Straßen aus Billigkeitsgründen einen Teil der Forderung zu erlassen, was die Beigeladene ausdrücklich beantrage. Eine Erschließung des Grundstückes Fl.-Nr. ... über die Straße „A.“ sei bereits im Hinblick auf den vorhandenen Lkw-Verkehr nicht möglich und somit im Ergebnis ohne Bedeutung.

Den Widerspruch gegen den Ausbaubeitragsbescheid für das Grundstück Fl.-Nr. ... nahm die Beigeladene durch ihren Bevollmächtigten mit Schreiben vom 28. Februar 2013 zurück.

Mit Widerspruchsbescheid vom 6. März 2013 stellte der Beklagte daraufhin das Verfahren bezüglich des Widerspruchs gegen den Ausbaubeitragsbescheid für das Grundstück Fl.-Nr. ... ein (Ziffer 2 des Widerspruchsbescheids) und hob den Ausbaubeitragsbescheid der Klägerin für das Grundstück Fl.-Nr. ... auf (Ziffer 1 des Widerspruchsbescheids). Zur Begründung wurde ausgeführt, dieses Grundstück gehöre nicht zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke. Es handele sich um ein nicht gefangenes Hinterliegergrundstück, das keinen Anhaltspunkt dafür böte, es nehme die abzurechnende Straße über das Anliegergrundstück (Fl.-Nr. ...) in nennenswertem Umfang in Anspruch.

II.

Am 11. April 2013 ließ die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Würzburg erheben.

Sie beantragte,

1. den Widerspruchsbescheid vom 6. März 2013 in Ziffer 1 aufzuheben und

2. den Widerspruch der Firma ... zurückzuweisen.

Zur Begründung trug die Klägerin vor, die Grundstücke Fl.-Nrn. ... und ... seien als eine Grundstückseinheit zu betrachten, da die Grundstücksgrenze zwischen ihnen nahezu auf der gesamten Länge durch ein Gebäude überbaut sei und eine isolierte bauliche Nutzung der einzelnen Grundstücke aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans sowie der von der Beigeladenen realisierten Nutzung weder zulässig noch machbar sei. Eigentlich habe die Errichtung des Hallenbaus über die Grundstücksgrenzen hinweg aus bauordnungsrechtlicher Sicht eine Verschmelzung der Flurstücke erfordert. Eine Entscheidung der Baubehörde hierzu existiere allein deshalb nicht, weil die Beigeladene das Baugrundstück in ihrem Bauantrag seinerzeit nur als Flurstück Nummer ... bezeichnet habe. Wäre die Verschmelzung durchgeführt worden, wäre jetzt die gesamte Grundstücksfläche der Fl.-Nrn. ... und ... als ein Grundstück zu einem Straßenausbaubeitrag heranzuziehen. Ein unbefangener Betrachter gehe aufgrund der tatsächlich nicht vorhandenen Trennung und der fehlenden Trennungsmöglichkeit von einer Gesamterschließung aus. Ob entsprechende Erschließungseinrichtungen tatsächlich vorhanden seien, sei aufgrund der typisierenden Betrachtungsweise bedeutungslos. Der fehlenden Zufahrt und dem fehlenden Zugang von der Straße „A.“ aus auf das Grundstück Fl.-Nr. ... sei dadurch Rechnung getragen worden, dass für die Grundstücke der Beigeladenen kein Artzuschlag erhoben worden sei. Die Anlegung einer Zufahrt vom Grundstück Fl.-Nr. ... zur Straße „A.“ sei zudem ohne weiteres durchführbar. Außerdem habe die Beigeladene entlang der Umzäunung des Grundstücks Fl.-Nr. ... zu der Straße „A.“ diverse Gehölze angepflanzt. Zur Pflege dieses Bereiches nutze die Beigeladene die Straße „A.“.

Des Weiteren sei die Nutzungsdauer der Anlage bei weitem abgelaufen und die Straße erneuerungsbedürftig gewesen, unter anderem seien der Unterbau verbessert, ein Kreuzungsbereich umgestaltet und unselbstständige Parkplätze geschaffen worden. Anstehenden Unterhaltsmaßnahmen sei die Klägerin laufend nachgekommen.

Die Schadensersatzzahlung wegen des durch die Beigeladene verursachten Schadens am Kanalsystem sei als Einnahme bei der Entwässerung verbucht und der gesamten Entwässerungsanlage zugerechnet worden, die nur zu einem geringen Teil der Straßenentwässerung diene.

Der Beklagte beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verwies er auf die Begründung seines Widerspruchsbescheids.

Der Bevollmächtige der Beigeladenen beantragte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholte er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sitzungsniederschrift vom 24. Juli 2014, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Widerspruchsbescheid erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Dies ergibt sich aus Folgendem:

Bei den Baumaßnahmen an der Straße „A.“ handelt es sich um beitragsfähige Maßnahmen. Gemäß Art. 5 des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes (KAG) i. d. F. d. Bek. vom 4. April 1993 (GVBl. S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Februar 2010 (GVBl. S. 66) i. V. m. § 8 Abs. 1 der Satzung der Klägerin über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen vom 10. Dezember 2008 (Ausbaubeitragssatzung - ABS) ist der ermittelte beitragsfähige Aufwand für eine Anlage auf die durch diese Anlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Für die Anlage „A.“ hat der Beklagte zu Recht angenommen, dass das Grundstück Fl.-Nr. ... nicht bei der Verteilung des Aufwands zu berücksichtigen ist.

Als Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Beigeladenen in Bezug auf das Grundstück Fl.-Nr. ... kommen hier nur Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG i. V. m. der Ausbaubeitragssatzung der Klägerin in Betracht. Deren Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG dürfen die Gemeinden zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge nur von den Grundstückseigentümern und den Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Dies trifft auf die Beigeladene in Bezug auf deren Grundstück Fl.-Nr. ... nicht zu. Die Beigeladene gehört - bezogen auf das Grundstück Fl.-Nr. ... - nicht zu denjenigen Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der abgerechneten Straße besondere Vorteile im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG bietet. Hierzu sowie zu den anderen in der Klagebegründung aufgeworfenen Fragen hat der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 6. März 2013 ausführlich und zutreffend Stellung genommen. Die Kammer nimmt hierauf Bezug und sieht insoweit von der weiteren Darstellung von Entscheidungsgründen ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).

Lediglich ergänzend ist zur Frage der Einbeziehung des Grundstücks Fl.-Nr. ... noch Folgendes auszuführen:

Das Grundstück Fl.-Nr. ... liegt nicht direkt an der Straße „A.“, sondern an der I-straße und die Straße „Am ...“. Dieses Grundstück sowie das Grundstück Fl.-Nr. ... gehören demselben Eigentümer und sind über die Grundstücksgrenze zwischen ihnen hinweg mit einem Betriebsgebäude bebaut.

Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass die Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit bilden würden mit der Folge, dass sie beitragsrechtlich zusammenzufassen und damit beide Grundstücke zu einem Straßenausbaubeitrag heranzuziehen wären. Nach überwiegend in der Rechtsprechung vertretener Ansicht ist im Ausbaubeitragsrecht - wie im Erschließungsbeitragsrecht - im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit der bürgerlich-rechtliche Begriff des Grundstücks im Sinne des Grundbuchrechts (formeller Grundstücksbegriff) maßgebend (BVerwG, U. v. 15.1.1988 - 8 C 111/86 - juris Rn. 13; BayVGH, U. v. 17.12.1999 - 6 B 96.2241 - juris Rn. 31; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 35 Rn. 6). Ein ausnahmsweises Abweichen von diesem Grundstücksbegriff ist nach der Rechtsprechung (BVerwG, U. v. 20.6.1973 - IV C 62.71 - juris Rn. 16; U. v. 12.12.1986 - 8 C 9/86 - juris Rn. 33; U. v. 3.2.1989 - 8 C 78/88 - juris Rn. 21) nur dann gerechtfertigt, wenn es gröblich unangemessen wäre, daran festzuhalten. Dies ist dann der Fall, wenn die Anwendung des formellen Grundstücksbegriffs dazu führt, dass ein Grundstück bei der Verteilung des Aufwandes völlig unberücksichtigt bleiben müsste, obwohl es - mangels hinreichender Größe allein nicht bebaubar - zusammen mit einem oder mehreren Grundstücken desselben Eigentümers ohne weiteres baulich genutzt werden darf (BVerwG, U. v. 12.12.1986 - 8 C 9/86 - juris Rn. 33; U. v. 15.1.1988 - 8 C 111/86 - juris Rn. 13; U. v. 3.2.1989 - 8 C 78/88 - juris Rn. 21; BayVGH, U. v. 17.12.1999 - 6 B 96.2241 - juris Rn. 31).

Auch die Ausbaubeitragssatzung der Klägerin geht in ihrem § 8 Abs. 3 grundsätzlich vom formellen Grundstücksbegriff aus. So gilt gemäß Nr. 1 dieser Vorschrift als Grundstücksfläche, „soweit ein Bebauungsplan im Sinn von § 30 Abs. 1 und 2 BauGB besteht, der Flächeninhalt des Buchgrundstücks, wie er sich aus der Eintragung im Grundbuch ergibt.“ Eine Ausnahme hiervon sieht Nr. 3 der Vorschrift nur vor, „soweit aneinandergrenzende (selbstständig nicht bebaubare oder nutzbare) Buchgrundstücke desselben Eigentümers einheitlich wirtschaftlich genutzt werden oder genutzt werden dürfen“.

Eine solche Fallkonstellation liegt hier nicht vor. Sowohl das Grundstück Fl.-Nr. ... als auch das Grundstück Fl.-Nr. ... sind für sich selbstständig, also ohne das Hinzutreten weiterer Grundstücke der Beigeladenen, baulich nutzbar, auch wenn sie gegenwärtig und im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht einheitlich genutzt und bebaut waren. Insoweit kommt es nämlich nicht auf die im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht tatsächlich bestehende oder vom Eigentümer gewünschte oder für ihn wirtschaftlich besonders interessante bauliche Nutzung an, sondern darauf, ob das Grundstück zu diesem Zeitpunkt überhaupt isoliert baulich nutzbar ist, und sei es mit einem kleineren als dem gegenwärtig bestehenden und unterhalb der Festsetzungen des Bebauungsplans etwa hinsichtlich der zulässigen Geschosshöhe bleibenden Gebäude. Dies ist hier der Fall. Vor diesem Hintergrund erweist es sich nicht als gröblich unangemessen, am formellen Grundstücksbegriff festzuhalten. Liegen - wie hier - selbstständig bebaubare Grundstücke vor, können etwaige gröblich unangemessene Ergebnisse mithilfe des Hinterliegerbegriffs durch Heranziehung des betreffenden Grundstücks als Hinterliegergrundstück vermieden werden (vgl. Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand: Januar 2014, Rn. 803 a. E., wonach solche Konstellationen mithilfe des Hinterliegerbegriffs gelöst werden). Selbst bei Eigentümeridentität bildet daher allein die einheitliche Nutzung mehrerer (selbstständig bebaubarer) aneinander grenzender Grundstücke keine hinreichende Bedingung für ein Abgehen vom formellen Grundstücksbegriff, auch wenn die Grundstücksgrenze - wie hier - durch ein Bauwerk überbaut ist (BVerwG, U. v. 15.1.1988 - 8 C 111/86 - juris Rn. 13; vgl. a. BayVGH, B. v. 27.9.2001 - 6 CS 01.1950 - juris Rn. 8, der diese Frage aber letztlich offen lässt; VG München, U. v. 22.6.2004 - M 2 S 04.2999 - juris Rn. 21; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 803 a. E., 2163).

Im Fall des Grundstücks Fl.-Nr. ... ergibt sich eine Straßenausbaubeitragspflicht des Eigentümers in Bezug auf den Ausbau der Straße „A.“ allerdings auch nicht aus der Anwendung der Grundsätze zur Heranziehung von Hinterliegergrundstücken. Bei dem Grundstück Fl.-Nr. ... handelt es sich um ein nicht gefangenes Hinterliegergrundstück also um ein Grundstück, das einerseits an das an der Straße „A.“ gelegene Grundstück Fl.-Nr. ... und andererseits an die I-straße und die Straße „Am ...“ angrenzt. Für die Beantwortung der Frage, ob dem Eigentümer eines nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks durch den Straßenausbau ein beitragsrelevanter Sondervorteil geboten wird, ist nach der Rechtsprechung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 24; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43) eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat. Nicht gefangene Hinterliegergrundstücke haben bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (BayVGH, U. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; Driehaus, a. a. O., § 35 Rn. 24). Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht (BayVGH, U. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; Driehaus, a. a. O., § 35 Rn. 24). Bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken reicht nämlich ausnahmsweise - anders als bei Anliegergrundstücken - allein der Umstand, dass deren Eigentümer über die Anliegergrundstücke eine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße haben, nicht für deren Teilnahme an der Verteilung des umlagefähigen Aufwandes aus. An dem die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteilsausgleich sind Grundstücke nur zu beteiligen, wenn und soweit ihnen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße ein nennenswerter Vorteil zuwächst. Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, U. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 24 f.; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43).

Diese Voraussetzungen für die Heranziehung eines nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks liegen im Hinblick auf das Grundstück Fl.-Nr. ... nicht vor. Es ist aufgrund seiner gegenwärtigen und im Zeitpunkt der Beitragsentstehung bestehenden Gestaltung mit Zufahrten zur I-straße, wo das Haupttor des gesamten Betriebsgeländes liegt, und zu der Straße „A.“ sowie einer durchgehenden Umzäunung des Grundstücks Fl.-Nr. ... eindeutig erkennbar auf die Straßen ausgerichtet, an die es angrenzt (I-straße und die Straße „A.“). Im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße „A.“ werde über das Anliegergrundstück (Fl.-Nr. ...) vom Hinterliegergrundstück (Fl.-Nr. ...) aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straßen in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden.

Im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflichten bestand keine Zufahrt und kein Zugang von dem Anliegergrundstück Fl.-Nr. ... zu der Straße „A.“. Dass sich in der Hallenwand auf der der Straße „A.“ zugewandten Seite eine Tür befindet, ist unbeachtlich. Zum einen handelt es sich nur um eine Fluchttür, die nicht zur „normalen“ Benutzung freigegeben ist. Zum anderen kann auch durch diese Türe nur die auf dem Grundstück Fl.-Nr. ... zwischen Hallenwand und Straße liegende Grünfläche betreten werden, aufgrund der Umzäunung und Bepflanzung aber nicht die Straße „A.“. Dies ergibt sich aus dem in der Beiakte enthaltenen Luftbild (Bl. 250 der Beiakte) sowie den übereinstimmenden Ausführungen der Beteiligten zur durchgehenden Einfriedung des Grundstücks Fl.-Nr. ... ohne Öffnung. Aus dem Bestehen der Türöffnung kann also nicht geschlossen werden, die ausgebaute Straße werde über das Anliegergrundstück (durch die Industriehalle) von dem dahinter liegenden Firmengelände aus in nennenswertem Umfang tatsächlich in Anspruch genommen (vgl. zu dieser Problematik BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 45).

Dass die Beigeladene in Zukunft eine Öffnung in Zaun und Bepflanzung zur Straße „A.“ schaffen könnte, so dass eine Zufahrt bzw. ein Zugang über das Grundstück Fl.-Nr. ... zu dieser Straße entstehen würde, ist ebenfalls irrelevant. Maßgeblich sind ausschließlich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten (BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 46). Wegen dieser das Straßenausbaubeitrags- wie das Erschließungsbeitragsrecht prägenden punktuellen Betrachtungsweise ist der mögliche, aber ungewisse künftige Zustand unerheblich (vgl. BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 46).

Des Weiteren unerheblich ist, dass die Beigeladene die Straße „A.“ nutzt, um die Bepflanzung entlang der straßenseitigen Grundstücksgrenze des Grundstücks Fl.-Nr. ... zu pflegen. Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, die abzurechnende Straße „A.“ werde über das Anliegergrundstück gerade vom Hinterliegergrundstück aus in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden. Es handelt sich vielmehr lediglich um einen Vorteil für das Grundstück Fl.-Nr. ..., nicht für das Grundstück Fl.-Nr. ...

Sonstige Anhaltspunkte, die auf eine (wahrscheinliche) tatsächliche Inanspruchnahme schließen lassen könnten, liegen nicht vor. Die einheitliche Nutzung der Anlieger- und Hinterliegergrundstücke als Betriebsgelände in der Hand eines einzigen Eigentümers reicht hierzu nicht aus (BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 47). An seiner früheren anders lautenden Rechtsprechung hält der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich nicht mehr fest (vgl. BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 47). Eine einheitliche Nutzung ist ebenso wie eine Eigentümeridentität als solche neutral und lässt für sich betrachtet nicht den Schluss zu, die abzurechnende Straße werde von einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück aus über das Anliegergrundstück in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 47). Hinzukommen muss vielmehr noch ein tatsächliches Element. Insoweit reicht - abhängig von den jeweiligen Erreichbarkeitsanforderungen - ein tatsächlich angelegter Zugang oder eine tatsächlich angelegte Zufahrt von der abzurechnenden Straße über das Anliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück aus, der oder die über dieses Anliegergrundstück eine Verbindung des nicht gefangenen Hinterliegergrundstücks mit der abzurechnenden Straße gewährleistet (BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 47; Driehaus, a. a. O., § 35 Rn. 24). Bei dem Betriebsgelände der Beigeladenen fehlt es jedoch, wie bereits ausgeführt, zum maßgeblichen Zeitpunkt an einer solchen Anbindung an die Straße „A.“. Das Hinterliegergrundstück Fl.-Nr. ... ist demnach nicht an der Aufwandsverteilung zu beteiligen.

Ob die Beigeladene in dem Bauantrag im Jahr 1969 und in dem Antrag auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans im Jahr 1999 bewusst falsche oder unvollständige Angaben gemacht hat, kann dahinstehen. Zu Recht hat der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 6. März 2013 darauf hingewiesen, dass die Gemeinde Mainaschaff bzw. die Baugenehmigungsbehörde mögliche Fehler hätte feststellen und beanstanden können. Eine Verschmelzung fand niemals statt und ist auch nicht zu straßenausbaubeitragsrechtlichen Zwecken zu fingieren. Maßgeblich ist, dass in dem für die straßenausbaubeitragsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt, dem Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld, zwei buchrechtlich eigenständige Grundstücke (Fl.-Nr. ... und Fl.-Nr. ...) vorlagen, deren einheitliche Nutzung durch einen identischen Eigentümer - wie bereits ausgeführt - für sich allein nicht ausreicht, um auch das Grundstück Fl.-Nr. ... als von dem Straßenausbau der Straße „A.“ bevorteilt im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG anzusehen und zur Verteilung des Aufwands heranzuziehen. Greifbare Hinweise auf einen Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten durch die Beigeladene sind insoweit nicht ersichtlich. Insoweit fehlt es bereits an einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang zwischen den Antragstellungen und dem Straßenausbau bzw. der Erhebung der Straßenausbaubeiträge.

Sonstige einer Rechtmäßigkeit des angefochtenen Widerspruchbescheides entgegenstehende Gründe sind nicht erkennbar.

Da sich der angegriffene Widerspruchsbescheid somit als rechtmäßig erweist, war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Nachdem die Beigeladene einen Antrag stellte, entsprach es der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO der Klägerin aufzuerlegen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 162 Rn. 23). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.