Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. März 2017 - 6 CS 17.353

published on 17.03.2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. März 2017 - 6 CS 17.353
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Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. Februar 2017 - RO 11 S 16.1775 - wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.976,05 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 1. Dezember 2008 als Eigentümer des 2.284 m² großen gewerblich genutzten Grundstücks FlNr. 677 für die Erneuerung/Verbesserung der Schwesterhausgasse (Teilstück) - FlNr. 686 zwischen Rosengasse und Kastengasse - zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 10.970,58 € herangezogen. Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid Widerspruch. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die Antragsgegnerin zunächst ab; mit Bescheid vom 31. Mai 2013 setzte sie die Vollziehung des Bescheides aus, hob diesen Bescheid jedoch am 27. Februar 2015 wieder auf. Das Verwaltungsgericht ordnete mit Beschluss vom 15. Juli 2015 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2008 an (RO 2 S. 15.557), weil das Abrechnungsgebiet unzutreffend gebildet worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2016 reduzierte das Landratsamt Neumarkt i. d. OPf. den festgesetzten Straßenausbaubeitrag auf 7.904,22 € und hob die Aussetzung der Vollziehung in Höhe dieses Betrages auf; im Übrigen wies es den Widerspruch zurück. Im Widerspruchsbescheid wurden die Grundstücke FlNr. 688, 125/1 und 125/2 in das Abrechnungsgebiet einbezogen. Der Antragsteller erhob Klage und beantragte gleichzeitig nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Mit Beschluss vom 2. Februar 2017 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Nach den mit ihr fristgerecht dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) bestehen - nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung - weder dem Grunde noch der Höhe nach ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straßenausbaubeitragsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids.

1. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen bleiben ohne Erfolg.

a) Bei dem Ausbau der im Altstadtbereich der Antragsgegnerin gelegenen Schwesterhausgasse (südlicher Teil) handelt es sich um die Verbesserung einer Orts Straße, für die die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG und ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 30. März 2004 Straßenausbaubeiträge erhebt. Nach der Sondersatzung vom 18. Juli 2008 zur Erhebung des Straßenausbaubeitrags in der Altstadt handelt es sich u.a. bei dem betroffenen Teil der Schwesterhausgasse um eine „historische Anliegerstraße im Altstadtbereich mit Mischflächenausbau“, für die der Anteil der Beitragsschuldner wegen der „in der außergewöhnlichen und besonderen Gestaltung des Ortsbildes im Altstadtbereich begründeten Ausbaumaßnahme“ sowie im Hinblick auf gewährte Fördermittel im Rahmen des Sanierungsverfahrens auf lediglich 20% festgelegt wurde (§ 2 Abs. 3 Satz 6, § 3 Abs. 1, Abs. 2 der Sondersatzung). Aus den in den Akten befindlichen Fotos ergibt sich, dass die Straße vor ihrem Ausbau zahlreiche Unebenheiten, Verdrückungen und Flickstellen aufwies. Durch die 1991 bis 1995 durchgeführten Baumaßnahmen wurde der Zufahrtsbereich von der Rosengasse her deutlich verbreitert. Es wurden beidseitige Gehwegbereiche vor dem Parkhaus angelegt, ein einseitiger Gehweg farblich abgegrenzt sowie erstmals Straßenbegleitgrün angepflanzt. Außerdem wurde der Fahrbahnaufbau von vormals etwa 20 cm auf ca. 55 cm verstärkt und die verschlissene Asphaltdecke durch Granitpflaster ersetzt. Es steht außer Frage, dass hierdurch das Tatbestandsmerkmal der Verbesserung einer Ortsstraße erfüllt ist und die Straße nicht nur „optisch verschönert“ wurde. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Umgestaltung der Schwesterhausgasse mit ihrer Verbreiterung im Parkhausbereich gerade dem Zweck diente, eine reibungslose Abwicklung des An- und Abfahrtsverkehrs zum und vom Parkhaus zu gewährleisten. Beitragsrechtlich ist es unerheblich, ob Anlass für den Ausbau des nördlichen Bereichs die Errichtung des Parkhauses war, wie der Antragsteller vorträgt, und ob dieser die Maßnahme subjektiv als vorteilhaft empfindet oder nicht.

b) Die Ausführungen des Antragstellers zur Einbeziehung des mit einem Bankgebäude bebauten Grundstücks FlNr. 688 in das Abrechnungsgebiet gehen ins Leere, nachdem das Landratsamt im Widerspruchsbescheid dieses Grundstück bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt hat.

c) Das im Eigentum derselben Bank stehende Grundstück FlNr. 142/1 ist bei summarischer Prüfung bei der Aufwandsverteilung wohl zu Recht nicht berücksichtigt worden.

Dieses Grundstück dürfte ausschließlich an der Kastengasse anliegen und an die abzurechnende Schwesterhausgasse allenfalls punktförmig angrenzen, was keine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG vermittelt (BayVGH, B.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 39). Dass es gleichwohl aufgrund des „Durchgangs“ zu den oberen Geschossen des Bankgebäudes auf FlNr. 688 und der dadurch bewirkten übergreifenden Nutzung als nicht gefangenes Hinterliegergrundstück an der Aufwandsverteilung für die Schwesterhausgasse zu beteiligen wäre, liegt jedenfalls nicht nahe. Nach der Rechtsprechung des Senats haben nicht gefangene Hinterliegergrundstücke, deren rückwärtige oder seitliche Teilflächen ihrerseits an eine (andere) Straße angrenzen, auch bei Eigentümeridentität grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (u.a. BayVGH, B.v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 19; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 41, 43; B.v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris Rn. 3; B.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25, jeweils m.w.N.). Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück zur abgerechneten Straße in Betracht. Es fragt sich bereits, ob diese Grundsätze auf das Grundstück FlNr. 142/1 angewendet werden können. Denn es liegt beim Y-förmigen Zusammentreffen von Schwesterhaus- und Kastengasse nicht hinter, sondern neben dem Grundstück FlNr. 688. Im Übrigen ergeben sich aus dem Umstand, dass sich zwischen beiden Bankgebäuden auf den Grundstücken FlNr. 688 und 142/1 ein zweigeschossiger Verbindungstrakt zu den oberen Geschossen befindet (siehe Beiakt 1, S. 46), jedenfalls nicht ohne weiteres hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die abgerechnete Schwesterhausgasse vom Grundstück FlNr. 142/1 aus in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird. Im Gegenteil spricht gegen eine solche Annahme, dass das Gebäude auf dem „Vorderliegergrundstück“ FlNr. 688 zur Schwesterhausgasse nicht etwa einen allgemein benutzbaren und deshalb das „Hinterliegergrundstück“ FlNr. 142/1 anbindenden Kunden- und/oder Mitarbeiterzugang hat, sondern ausweislich der bei den Akten befindlichen Fotos und Stellungnahmen lediglich ein Rolltor mit anschließendem Aufzug für Werttransporte.

d) Das gilt erst recht für das Grundstück FlNr. 142. Dieses liegt an der Oberen Marktstraße an. Der zwischen ihm und den Bankgebäuden verlaufende Weg in südwestlicher Richtung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers straßenrechtlich wohl nicht als Bestandteil der abgerechneten Orts Straße Schwesterhausgasse anzusehen. Vielmehr stellt er aller Voraussicht nach eine selbstständige Verkehrsanlage in Form eines beschränkt-öffentlichen Weges dar, weil er einer anderen Straßenklasse angehört und unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dient (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.431 - juris Rn. 7). Auch im Bestandsverzeichnis der Antragsgegnerin ist er nicht als Bestandteil der Schwesterhausgasse eingetragen. Für die Abrechnung der Schwesterhausgasse ist daher nicht erheblich, ob von dem Weg ein Zugang zum Grundstück FlNr. 142 besteht und Waren angeliefert werden

e) Die Grundstücke FlNr. 128/2 und 129/1 sind aller Voraussicht nach ebenfalls nicht beitragspflichtig. Es handelt sich um Anliegergrundstücke der Rosengasse, die in fremdem Eigentum stehen. Es wurden keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass sie als nicht gefangene Hinterliegergrundstücke der Schwesterhausgasse beitragspflichtig wären. Dass von den Grundstücken ein Durchgang vom Parkhaus zur Rosengasse besteht, führt nicht zur Beitragspflicht für die Schwesterhausgasse. Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung für die Bejahung eines Sondervorteils gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG eine rechtlich verlässliche Benutzbarkeit einer Zufahrt bzw. eines Zugangs über das Anliegergrundstück erforderlich (BayVGH, B.v. 25.4.2012 - 6 ZB 11.2029 - juris Rn. 4; B.v. 18.4.2012 - 6 ZB 11.2863 - juris Rn. 5; B.v. 14.3.2011 - 6 B 09.1830 - juris Rn. 19; B.v. 10.9.2010 - 6 ZB 09.2998 - juris Rn. 6 jeweils m.w.N. der Rechtsprechung; so auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 35 Rn. 24: „hinreichend gesicherte“ Inanspruchnahmemöglichkeit). Wird demnach ein Grundstück von der abgerechneten Straße durch ein in fremdem Eigentum stehendes Anliegergrundstück getrennt, bedarf es der Bestellung einer Dienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) oder zumindest einer schuldrechtlichen Vereinbarung zur Nutzung des Anliegergrundstücks. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Grundstücke FlNr. 128/2 und 129/1 die Schwesterhausgasse über das in fremdem Eigentum stehende Parkhausgrundstück rechtlich verlässlich benutzen können. Der Antragsteller trägt insoweit nur vor, dass eine Grunddienstbarkeit nicht eingetragen sei und er nicht wisse, ob ein schuldrechtliches Nutzungsverhältnis bestehe. In dem Durchgang angebrachte Hinweisschilder auf die Durchgangsmöglichkeit zum Parkhaus bzw. zur Rosengasse begründen keine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der Schwesterhausgasse über das Parkhausgrundstück. Bei dem Einwand, es sei „davon auszugehen“, dass Bewohner dieser Gebäude Dauerparkplätze im Parkhaus angemietet hätten und ausschließlich die Zufahrt zur Schwesterhausgasse benutzten, handelt es sich um eine reine Vermutung. Diese ist nicht geeignet, eine rechtlich gesicherte Inanspruchnahme der Schwesterhausgasse in nennenswertem Umfang zu belegen.

f) Das Grundstück FlNr. 131/2 ist ebenfalls nicht beitragspflichtig. Es ist schon fraglich, ob das dreiecksförmige nur etwa 60 m² große Grundstück - für sich gesehen - überhaupt sinnvoll und zulässig nutzbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1849 - juris Rn. 25). Abgesehen davon zeigt das vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgelegte Foto in Verbindung mit dem Lageplan, dass es tatsächlich als Zufahrt zum Parkhaus und als Gehwegbereich und damit als öffentliche Verkehrsfläche genutzt wird. Ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht sind auch im Straßenausbaubeitragsrecht die Grundflächen anderer Erschließungsanlagen im Sinn des § 123 Abs. 2 BauGB nicht in die Verteilung einzubeziehen, sofern sie entweder kraft einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan oder infolge ihrer Widmung für eine öffentliche Nutzung weder bebaubar noch vergleichbar nutzbar sind (BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.467 - juris Rn. 17). Nach Art. 6 Abs. 8 BayStrWG gilt ein neuer Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, wenn - wie hier - eine Straße verbreitert wird, sofern der Träger der Straßenbaulast das dingliche Recht hat, über das der Straße dienende Grundstück zu verfügen, wovon der Senat im vorliegenden Eilverfahren ausgeht. Als Teil der abgerechneten Einrichtung ist es nicht bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands zu berücksichtigen.

g) Der für das Parkhaus auf den Grundstücken FlNr. 125, 134 und 131 angesetzte Nutzungsfaktor für fünf Vollgeschosse ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 8 Abs. 8 Satz 2 ABS bestimmt sich der Nutzungsfaktor bei Grundstücken, auf denen sich Parkhäuser oder Tiefgaragen befinden, nach der Zahl ihrer Geschosse. Die Zahl der im Parkhaus vorhandenen Parkebenen ist hingegen nicht entscheidend. Wenn ein Parkhaus innerhalb eines Geschosses mehrere Parkebenen aufweist, verbleibt es damit dennoch bei nur einem Geschoss. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, sind auch Gebäude mit höhenversetzten Geschossen grundsätzlich als Einheit zu betrachten, wobei für die Bestimmung des Nutzungsfaktors auf den höchsten Gebäudeteil abzustellen ist (vgl. dazu Simon/Busse, BayBO, Bd. I, Art. 2 Rn. 571 ff.). Auch wenn die Dachfläche des Parkhauses als „vollwertige Parkebene“ genutzt wird, wie der Antragsteller vorträgt, handelt es sich dabei dennoch um kein Geschoss (vgl. Art. 83 Abs. 7 BayBO in Verbindung mit Art. 2 Abs. 5 BayBO in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung); die Dachfläche ist demnach bei der Bestimmung des Nutzungsfaktors nicht zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers verstößt eine derartige Handhabung weder gegen das Vorteilsprinzip noch gegen die Beitragsgerechtigkeit.

h) Für die Bestimmung des Nutzungsfaktors beim Grundstück des Antragstellers FlNr. 683 geht die Antragsgegnerin zu Recht von fünf Vollgeschossen aus. Dies ergibt sich aus dem in den Akten befindlichen Schnitt des Sudhauses (Beiakt 4 B 16). Nach ständiger Rechtsprechung bedingt die höchste Zahl der tatsächlich auf einem Grundstück vorhandenen Vollgeschosse den Nutzungsfaktor für das gesamte Buchgrundstück (u.a. BayVGH, U.v. 25.9.2007 - 6 B 05.3018 - juris Rn. 15 ff.). Eine Beschränkung des Nutzungsfaktors nur auf eine Teilfläche des Grundstücks, wie es der Antragsteller für geboten hält, ist beitragsrechtlich nicht möglich und auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten. Für eine dem Art. 5 Abs. 2 KAG genügende Verteilungsregelung bedarf es keiner weiteren Ausdifferenzierung. Eine exakte mathematische Erfassung des durch die verbesserte Straßenanbindung gesteigerten Gebrauchsvorteils von Grundstücken mit dem zulässigen oder verwirklichten Maß der Nutzung dieses Grundstücks ist nicht möglich, weil sich Nutzungsmaß und Intensität der Inanspruchnahmemöglichkeit nicht proportional zueinander verhalten. Es geht von vornherein nur um das Erfassen einer Wahrscheinlichkeit, die typisierend Unterschiede abbildet. Gewisse Unebenheiten sind bei einer Pauschalierung im Interesse der Praktikabilität hinzunehmen (u.a. BayVGH, U.v. 25.9.2007 - 6 B 05.3018 - juris Rn. 20).

i) Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist die Grünanlage Ludwigshain auf dem Grundstück FlNr. 1385 nicht in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands einzubeziehen. Es handelt sich dabei nach der Größe und parkähnlichen Gestaltung um eine Erschließungsanlage (im Sinn von § 123 Abs. 2 BauGB) in Form einer öffentlichen Grünfläche. Da die Antragsgegnerin das Grundstück der Allgemeinheit zu Erholungszwecken zur Verfügung gestellt hat, ist diese Fläche zumindest formlos für eine öffentliche Nutzung gewidmet und damit jeder privaten, vorteilsrelevanten Nutzung entzogen. Damit scheidet es aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, B.v 12.12.2016 - 6 ZB 16.1404 - juris Rn. 12; B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.467 - juris Rn. 17).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Annotations

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 1.976,05 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... der Gemarkung … Mit Bescheid vom 1.12.2008 setzte die Antragsgegnerin einen Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung/Verbesserung der „S.-gasse (Teilstück) FlNr. ...“ für das Grundstück des Antragstellers in Höhe von 10.970,58 Euro fest.

Mit Schreiben vom 4.12.2008 legte der Antragsteller Widerspruch gegen den Bescheid ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung. Dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wurde zunächst im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5.3.2013 zu Art. 13 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b Doppelbuchstabe cc Spiegelstrich 2 KAG mit Bescheid vom 31.5.2013 stattgegeben. Nach Inkrafttreten der Neuregelung des Art. 13 KAG hob die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 27.2.2015 den Bescheid über die Aussetzung der Vollziehung vom 31.5.2013 wieder auf.

Am 15.4.2015 stellte der Antragsteller daraufhin einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Regensburg.

Mit Beschluss vom 15.7.2015, Az. RO 2 S. 15.557, ordnete das Verwaltungsgericht Regensburg die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers an mit der Begründung, die Hinterliegergrundstücke Fl.Nrn. ... und ... seien bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, es sei daher im Hauptsacheverfahren mit einer Änderung des streitgegenständlichen Bescheides zu Gunsten des Antragstellers zu rechnen. Ferner wies das Gericht darauf hin, dass es noch einer weiteren Sachaufklärung durch die Widerspruchsbehörde bedürfe, ob der Umfang der abgerechneten Anlage von der Antragsgegnerin zutreffend bestimmt worden sei, ob auch das Grundstück Fl.Nr. ... bei der Verteilung des Aufwandes hätte berücksichtigt werden müssen und ob das mit einem Parkhaus bebaute Grundstück mit dem richtigen Nutzungsfaktor herangezogen worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.10.2016 reduzierte das Landratsamt … den festgesetzten Straßenausbaubeitrag auf 7.904,22 EUR und lehnte gleichzeitig die weitere Aussetzung der Vollziehung ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die Antragsgegnerin habe das südliche Ende der abgerechneten Anlage fehlerhaft bestimmt. Die Anlage reiche bis zu einer gedachten Linie, die von der südlichsten Grenze der Fl.Nr. ... bis zur südöstlichen Ecke des entlang der K* …-gasse angelegten Gehweges verlaufe. Daher grenze auch das Grundstück Fl.Nr. #88 an die abgerechnete Anlage an und sei bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands zu berücksichtigen. Ferner seien die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen und der Nutzungsfaktor für das Parkhaus auf 2,5 zu erhöhen, da das Parkhaus fünf Vollgeschosse aufweise. Dadurch reduziere sich der auf das Grundstück des Antragstellers entfallende Beitrag auf 7.904,22 EUR.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18.11.2016 erhob der Antragsteller daraufhin Klage zum Verwaltungsgericht Regensburg und stellte gleichzeitig einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Widerspruchsbehörde habe das südliche Ende der abgerechneten Anlage fehlerhaft bestimmt. Teil der abgerechneten Anlage sei auch der Durchgang von der K.-gasse zur O.-straße. Wegen seiner geringen Länge sei dieses Gässchen wie ein unselbstständiger Stichweg anzusehen, der bei natürlicher Betrachtungsweise der S.-gasse zugerechnet werden müsse. Dieses Teilstück sei schon immer Teil der S.-gasse gewesen. Es sei von der Antragstellerin auch nicht nachgewiesen, dass dieses Gässchen entwidmet worden sei. Damit lägen auch die Grundstücke Flurnummern ... und ... an der abgerechneten Anlage an und hätten bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes berücksichtigt werden müssen. Hinzu komme, dass der auf dem Grundstück Fl.Nr. ... befindliche Gebäudeteil ebenfalls der A.-Bank gehöre und mit einem Übergang im ersten Obergeschoss mit dem A.-Bank-gebäude auf dem Grundstück Fl.Nr. ... verbunden sei. Diese beiden Gebäude bildeten also eine wirtschaftliche Nutzungseinheit. Bestritten werde, dass es sich bei dem Ausgang in das Gässchen nur um einen Notausgang handle. Auch sei die Argumentation der Antragsgegnerin, dass „normale“ Mitarbeiter keine Möglichkeit hätten, den Ausgang zur S* …-gasse zu benutzen, rechtlich unbehelflich.

Ferner hätten die Grundstücke Fl.Nr. ... und ... in das Abrechnungsgebiet mit einbezogen werden müssen. Das Grundstück Fl.Nr. ... sei mit einem Nutzungsrecht für die Stadt belastet, welches den Zugang zur Fahrradhalle und zum Parkhaus beinhalte. Nach Ansicht des Landratsamtes erscheine es zwar äußerst unwahrscheinlich, dass die Parkhausnutzer vom Zugangsrecht über die Fl.Nr. ... in nennenswertem Umfang Gebrauch machten, dies sei aber reine Spekulation und durch nichts belegt. Es benutze ein nicht unerheblicher Anteil der Parker regelmäßig den Ausgang an der R.-gasse. Die Behauptung, der Ausgang an der R.-gasse werde praktisch nicht genutzt, sei folglich eine bloße Unterstellung und damit rechtlich unbehelflich.

Weiter hätte die Zufahrtsfläche zum Parkhaus Fl.Nr. ... bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes berücksichtigt werden müssen, da diese Zufahrtsfläche nicht Teil der öffentlichen Straßenfläche sei.

Das Parkhaus sei mit einem falschen Nutzungsfaktor berücksichtigt worden. Nach der Berechnung des Bauamtes sei von fünf Vollgeschossen auszugehen. Tatsächlich weise das Parkhaus aber acht oberirdische Parkebenen sowie vier unterirdische Parkebenen auf. Entgegen der Meinung der Antragsgegnerin sei auch die Dachebene des Parkhauses als Geschoss im Sinne der Ausbaubeitragssatzung zu betrachten. Es sei kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb die Dachebene mit ca. 100 Stellplätzen anders behandelt werden solle als die anderen Parkebenen. Es widerspreche der Beitragsgerechtigkeit, versetzte Parkebenen als nur ein Geschoss im Sinne der Ausbaubeitragssatzung zu werten. Eine einzige Parkebene des Parkhauses werde durch ein- und ausfahrende Fahrzeuge stärker frequentiert als das gesamte Betriebsgrundstück des Antragstellers. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass der nördliche Teil der S.-gasse nur wegen der Errichtung des Parkhauses ausgebaut worden sei.

Für das dem Antragsteller gehörende Grundstück Fl.Nr. ... sei der Nutzungsfaktor ebenfalls falsch berechnet worden. Die Antragsgegnerin gehe von fünf Vollgeschossen aus, dies lasse sich aus den von dem Gebäude vorhandenen Fotos aber nicht nachvollziehen.

Zwischen den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... verlaufe unter der Straße ein Tunnel. Dieser Tunnel sei als Kellergeschoss der Fl.Nr. ... bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes zu berücksichtigen.

Auch die von der S* …-gasse aus erschlossene Grünanlage „L.“ hätte bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes berücksichtigt werden müssen.

Schließlich werde bestritten, dass es sich bei der abgerechneten Straßenbaumaßnahme um eine straßenausbaubeitragsfähige Maßnahme handle. Anlass für die Verlegung der S.-gasse sei allein die Errichtung des Parkhauses gewesen. Ein beitragsrelevanter Vorteil für die Anlieger durch die Verlegung der S.-gasse und die Errichtung eines Stauraumes vor der Einfahrt zum Parkhaus bestehe nicht. Die S.-gasse habe sich vor der Ausbaumaßnahme auch nicht in einem erneuerungsbedürftigen Zustand befunden. Vielmehr sei sie in einem hervorragenden Zustand gewesen. Für die Anlieger habe sich die Situation durch die nachträgliche Pflasterung verschlechtert, nicht jedoch verbessert. Ferner werde darauf hingewiesen, dass das südliche K.-viertel das einzige Gebiet in der … Altstadt sei, welches nicht in ein Sanierungsgebiet nach dem Baugesetzbuch ein bezogen worden sei. Auch sei in einigen Straßen ganz auf eine Beitragserhebung verzichtet worden. Dies führe dazu, dass insgesamt in der östlichen Altstadt nur drei Anlieger zu Straßenausbaubeiträgen herangezogen worden seien, darunter der Antragsteller. Völlig unverständlich sei, weshalb die S.-gasse kurz vor Ablauf der Festsetzungsverjährung in die Sondersatzung „… Altstadt“ einbezogen worden sei, die K.-gasse außerhalb des Sanierungsgebietes aber nicht. Der Antragsteller empfinde dies als willkürlich und ungerecht.

Ergänzend werde umfassend auf den Sach- und Rechtsvortrag im Verfahren RO 2 S. 15.557 Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung der Ziffer 3 des Widerspruchsbescheides des Landratsamtes … vom 18.10.2016 die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Hinsichtlich der Ausdehnung der abgerechneten Anlage werde vollumfänglich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid Bezug genommen.

Die Auffassung des Antragstellers, die Grundstücke Fl.Nr. ... und ... müssten in das Abrechnungsgebiet einbezogen werden, könne von der Antragsgegnerin nicht geteilt werden. Im Anwesen K.-gasse 18 befänden sich zwar Büroräume der A.-Bank, die durch einen Überbau mit dem Hauptgebäude der A* …-Bank verbunden seien. Der Zugang zu den Büroräumen erfolge aber ausschließlich über den Hauptpersonaleingang an der O.-straße. Die Mitarbeiter der A.-Bank hätten nicht die Möglichkeit, das Gebäude zur S.-gasse hin zu verlassen. Die Tür zur Gasse hin diene ausschließlich als Notausgang. Auch durch das an der Rückseite des Hauptgebäudes der A.-Bank auf der Fl.Nr. ... befindliche Rolltor könnten die Mitarbeiter das Gebäude nicht betreten oder verlassen. Das Rolltor werde nur von Werttransporten in Anspruch genommen. Es lägen deshalb keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die S.-gasse von dem Grundstück Fl.Nr. ... in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werde.

Die von der K.-gasse zur O.-straße führende Gasse sei nicht als öffentliche Straße gewidmet. Es handle sich um einen Weg, dessen Benutzung durch die Allgemeinheit lediglich seitens der Antragsgegnerin geduldet werde. Diese Gasse sei als selbständige Anlage zu qualifizieren, keineswegs aber als Teil der abgerechneten Anlage. Daher sei auch das Grundstück Fl.Nr. ..., das an diese Gasse angrenze, nicht beitragspflichtig.

Hinsichtlich der geforderten Einbeziehung der Grundstücke Fl.Nr. ... und ... werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Im Übrigen gebe es keine fundierten Anhaltspunkte für eine nennenswerte Inanspruchnahme der S.-gasse von den Grundstücken Fl.Nr. ... und ... aus. Lediglich die Parker aus einer Parkebene des Parkhauses hätten eine direkte Zugangsmöglichkeit zur R.-gasse. Die Parker in den anderen Ebenen müssten grundsätzlich das Treppenhaus am Eingang/Ausgang K.-gasse benutzen.

Das Grundstück Fl.Nr. ... sei Teil der Verkehrsfläche und somit auch der Anlage zuzuordnen. Der Bereich sei nicht von der Fahrbahn optisch abgetrennt, so dass eine einheitliche Straßenfläche geschaffen worden sei.

Hinsichtlich des Nutzungsfaktors für das Parkhaus werde auf den Widerspruchsbescheid verwiesen. Die Dachebene erfülle nicht die Voraussetzungen für ein weiteres Vollgeschoss.

Die Anzahl der Vollgeschosse für das Grundstück des Antragstellers Fl.Nr. ... sei zutreffend bestimmt worden. Auf die Berechnung des Ingenieurbüros B. sowie den in den Akten befindlichen Planauszug mit dem Gebäudeschnitt werde verwiesen.

Der unter der Straße zum Grundstück Fl.Nr. ... verlaufende Tunnel sei nicht als Vollgeschoss zu berücksichtigen und erhöhe daher den Nutzungsfaktor für das Grundstück nicht.

Bei der Grünanlage „L.“ handle es sich um eine selbstständige Anlage, die der Allgemeinheit zu Erholungszwecken zur Verfügung gestellt worden sei. Sie gehöre deshalb nicht zu den beitragspflichtigen Grundstücken.

Hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der abgerechneten Straßenbaumaßnahme um eine beitragspflichtige Erneuerung bzw. Verbesserung handle, werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen. Der schlechte bauliche Zustand der Straße werde auch durch die in den Akten befindlichen Fotos bestätigt.

Die vom Antragsteller geltend gemachte Ungleichbehandlung im Vergleich zu Grundstücken des förmlichen Sanierungsgebietes bzw. in Bezug auf den südlichen Teil der K.-gasse stehe der Beitragserhebung in der S.-gasse nicht entgegen. Entscheidungserheblich sei die Prüfung der Rechtmäßigkeit in Bezug auf die Beitragserhebung in der S.-gasse und nicht die Erhebung oder der Erlass von Beiträgen in anderen Anlagen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten einschließlich der beigezogenen Akte RO 2 S. 15.557 sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist zwar zulässig aber unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs anordnen, wenn sie gemäß § 80 Abs. 2 Nrn. 1 - 3 VwGO kraft Gesetzes oder durch behördliche Anordnung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ausgeschlossen ist. Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO kommt im vorliegenden Fall der von dem Kläger erhobene Klage (Az. RO 11 K 16.1776) kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu, weil mit dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin Straßenausbaubeiträge, also öffentliche Abgaben, gefordert werden.

§ 80 Abs. 5 VwGO sagt nichts darüber, unter welchen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichts und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist unter Berücksichtigung der für die Aussetzung der Vollziehung durch die Widerspruchsbehörde in § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO enthaltenen Bestimmung bei öffentlichen Abgaben die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs dann anzuordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen, oder wenn die Vollziehung für den Pflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Da es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, kann und muss sich das Gericht auf eine summarische Prüfung beschränken. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts sind dann anzunehmen, wenn die Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheids derart überwiegen, dass ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 4.4.2007 - 19 CS 07.400 - juris Rn. 30 m. w. N).

1. Vorliegend bestehen keine ernstlichen Zweifel in diesem Sinne, da die Erfolgsaussichten der Klage lediglich als offen zu beurteilen sind.

So kann in dem auf eine summarische Prüfung beschränkten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht abschließend geklärt werden, ob der Umfang der abgerechneten Anlage von der Widerspruchsbehörde zutreffend bestimmt worden ist. Anhand der dem Gericht vorliegenden Lagepläne, Lichtbildern und Luftbilder kann das Gericht nicht beurteilen, ob die Auffassung der Widerspruchsbehörde richtig ist, dass die abgerechnete Anlage an einer gedachten Linie endet, die von der südlichsten Grenze der Fl.Nr. ... bis zur südöstlichen Ecke des entlang der K.-gasse angelegten Gehweges verläuft. Gleiches gilt für die vom Antragsteller vertretene Auffassung, dass die abgerechnete Anlage bis zur Einmündung in die O.-straße reiche. Wie schon im Beschluss des Gerichts vom 15.7.2015 im Verfahren RO 2 S. 15.557 ausgeführt, beurteilt sich die Frage, wie weit eine Ortsstraße reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, nicht nach Straßennamen, Grundstücksgrenzen oder historischen Betrachtungen, sondern nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und Straßenlänge sowie Straßenausstattung vermitteln (ständige Rechtsprechung des BayVGH, vgl. etwa BayVGH, U.v. 30.6.2011 - 6 B 08.369 - juris). Der Umfang der abgerechneten Anlage kann daher nur durch eine Ortseinsicht abschließend geklärt werden. Nachdem im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes keine Beweiserhebung erfolgt, muss dies dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes muss daher offen bleiben, ob der Umfang der abgerechneten Anlage zutreffend bestimmt wurde. Damit bleibt aber auch offen, ob die Grundstücke Fl.Nrn. ...,... und ... bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes zu berücksichtigen waren, da nicht abschließend beurteilt werden kann, ob diese Grundstücke an die abgerechnete Anlage angrenzen bzw. zumindest als Hinterliegergrundstücke für diese Anlage beitragspflichtig sind. Sollte das Grundstück FlNr. ... zu Unrecht durch die Widerspruchsbehörde bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes berücksichtigt worden sein, würde dies einen Fehler darstellen, der den Antragsteller begünstigt, da sich der auf sein Grundstück entfallende Beitrag hierdurch verringert. Hätten auch die Grundstücke FlNr. ... und ... berücksichtigt werden müssen, wäre der für das Grundstück des Antragstellers festgesetzte Beitrag dagegen zu hoch festgesetzt worden, so dass der Antragsteller hierdurch in seinen Rechten verletzt wäre und seine Klage (zumindest teilweise) Erfolg hätte. Die Erfolgsaussichten der Klage sind daher aus diesen Gründen als offen zu beurteilen.

2. Die weiteren vom Antragsteller vorgebrachten Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Beitragserhebung werden dagegen nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich nicht zum Erfolg der Klage führen:

a) Soweit der Antragsteller meint, die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... hätten als Hinterliegergrundstücke bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes berücksichtigt werden müssen, kann dem nicht gefolgt werden.

Da diese Grundstücke selbst an eine Erschließungsanlage angrenzen - nämlich an die R.-gasse -, handelt es sich bei diesen Grundstücken um sog. nicht gefangene Hinterliegergrundstücke (vgl. hierzu z. B. BayVGH, B.v. 29.4.2009 - 6 ZB 07.2050 - juris). Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der neueren Rechtsprechung des BayVGH bei der Aufwandsverteilung dann unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben können, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (so BayVGH, B.v. 29.4.2009 - 6 ZB 07.2050 - juris; BayVGH, B.v. 18.8.2009 - 6 ZB 08.194 - juris). Als ein Anhaltspunkt für eine Inanspruchnahme der abgerechneten Anlage in diesem Sinne ist es anzusehen, wenn hinsichtlich Vorderlieger- und Hinterliegergrundstück Eigentümeridentität besteht und entweder tatsächlich ein Zugang oder eine Zufahrt vom Vorderliegergrundstück zum Hinterliegergrundstück existiert oder beide Grundstücke einheitlich genutzt werden (BayVGH, B.v. 19.12.2002 - 6 CS 02.2668 - juris). Besteht keine Eigentümeridentität, reicht bei einem nicht gefangenen Hinterliegergrundstück das bloße Vorhandensein einer Zufahrt über das Anliegergrundstück für die Annahme einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit nicht aus. Eine bloße Duldung der Überfahrt oder des Übergangs durch den Eigentümer des Anliegergrundstücks gibt keine hinreichende rechtliche Sicherung. Es muss daher zusätzlich entweder eine Dienstbarkeit bestellt werden oder ein schuldrechtliches Nutzungsrechts vereinbart sein (vgl. BayVGH, U.v. 14.3.2011 - 6 B 09.1830 - juris; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2016, RdNr. 2163). Die im Erschließungsbeitragsrecht vorgenommene Unterscheidung zwischen erschlossenen und beitragspflichtigen Grundstücken kann auf das Straßenausbaubeitragsrecht nicht übertragen werden. Mangels eindeutigen Bezugs des Straßenausbaubeitragsrechts zum Bauplanungs- und Bauordnungsrecht darf sich eine Unterscheidung zwischen verteilungsunterworfenen und beitragspflichtigen Grundstücken nicht am Eintritt der zulässigen baulichen oder gewerblichen Nutzbarkeit orientieren. Art. 5 Abs. 1 S. 1 KAG knüpft an den Sondervorteil aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme unmittelbar die Erhebung von Beiträgen. Es fehlt eine ausdrückliche Regelung über die logisch vorausgehende Verteilung des umlagefähigen Aufwands auf die durch die Ortsstraße erschlossenen Grundstücke, wie sie § 131 Abs. 1 S. 1 BauGB für das Erschließungsbeitragsrecht enthält. Daraus ist für das Straßenausbaubeitragsrecht zu entnehmen, dass die Anknüpfungsmerkmale für die Aufwandsverteilung grundsätzlich identisch sein sollen mit denen, die für die Erhebung eines Ausbaubeitrages maßgeblich sind (so Matloch/Wiens, a.a.O. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung). Voraussetzung dafür, dass ein Hinterliegergrundstück bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes zu berücksichtigen ist, ist daher (sofern - wie hier - keine Eigentümeridentität hinsichtlich Anlieger- und Hinterliegergrundstück besteht), dass der Zugang oder die Zufahrt über das Anliegergrundstück zu der abgerechneten Anlage hinreichend gesichert ist.

Nach Aktenlage besteht für die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... kein hinreichend gesichertes Durchgangsrecht durch das Parkhaus zur S.-gasse. Wie die Antragsgegnerin bereits im Verfahren RO 2 S. 15.557 dargelegt hatte, ist das Parkhaus nicht (mehr) gewidmet, sondern wird privatrechtlich betrieben. Es ist auch weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass zu Gunsten der Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... ein dinglich oder schuldrechtlich gesichertes Durchgangsrecht bestünde. Die Parkhausbetreiber haben damit jederzeit aufgrund ihres Hausrechts die Möglichkeit, den Bewohnern der Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... das Durchqueren des Parkhauses zu untersagen. Die beiden Grundstücke sind damit mangels eines hinreichend gesicherten Zugangs zur S.-gasse nicht beitragspflichtig und nach o.g. Grundsätzen auch nicht bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes zu berücksichtigen.

b) Zu Recht wurde auch die Parkhauszufahrt Fl.Nr. ... bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes nicht berücksichtigt.

Ausweislich dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Lageplan (siehe B1 der vorgelegten Behördenakte), handelt es sich bei der Fl.Nr. ... nicht um ein Anliegergrundstück sondern um einen Teil der abgerechneten Anlage. Als Teil der abgerechneten Anlage ist das Grundstück bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes nicht zu beteiligen. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Fläche nicht gewidmet ist oder jedenfalls nach Art. 6 Abs. 8 BayStrWG als gewidmet gilt. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Antragsgegnerin wurde das Grundstück als Straßenverkehrsfläche ausgebaut und dem Verkehr übergeben.

c) Entgegen der Meinung des Antragstellers wurde das Parkhaus mit dem richtigen Nutzungsfaktor herangezogen.

Nach § 8 Abs. 8 der Ausbaubeitragssatzung der Antragsgegnerin bestimmt sich der Nutzungsfaktor bei Parkhäusern und Tiefgaragen nach der Zahl ihrer Geschosse. Maßgeblich ist demnach nach dem eindeutigen Wortlaut der Satzung nicht die Zahl der vorhandenen Parkebenen, sondern die Zahl der vorhandenen Geschosse. Unterschiede hinsichtlich der Zahl der Parkebenen und der Zahl der Geschosse ergeben sich insbesondere dann, wenn die Parkebenen höhenversetzt angeordnet sind. Wie das Landratsamt … in seinem Widerspruchsbescheid vom 18.10.2016 zutreffend ausgeführt hat, sind auch Gebäude mit höhenversetzten Geschossen als Einheit zu betrachten, wobei für die Bestimmung des Nutzungsfaktors auf den höchsten Gebäudeteil abzustellen ist. Das Abstellen auf die Zahl der Geschosse und nicht auf die Zahl der Parkebenen ist auch sachgerecht, weil bei höhenversetzt angeordneten Parkebenen die jeweiligen Parkebenen jeweils nur eine Teilfläche des Gebäudes umfassen. Trotz einer höheren Anzahl von Parkebenen erhöht sich die für das Parken von Fahrzeugen zur Verfügung stehende Fläche bei höhenversetzt angeordneten Parkebenen daher nicht oder allenfalls geringfügig.

Das Dach des Parkhauses wurde bei der Bestimmung des Nutzungsfaktors zu Recht nicht berücksichtigt, da Dächer schon begrifflich keine Geschosse darstellen. Der Umstand, dass das Dach als Parkfläche genutzt wird, führt entgegen der Meinung des Antragstellers nicht zu einer anderen Beurteilung, da - wie ausgeführt - für die Bestimmung des Nutzungsfaktors nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8 Abs. 8 der Ausbaubeitragssatzung nur die Zahl der Geschosse des Parkhauses maßgeblich ist, nicht aber die Zahl der Parkebenen. Demnach hat das als Parkebene genutzte Dach bei der Bestimmung des Nutzungsfaktors außer Betracht zu bleiben, ebenso wie auch bei Wohnhäusern eine Nutzung des Daches als Dachterrasse oder Dachgarten nicht zu einem höheren Nutzungsfaktor führt.

d) Das im Eigentum des Antragstellers stehende Grundstück Fl.Nr. ... wurde nach Aktenlage ebenfalls mit dem richtigen Nutzungsfaktor herangezogen. Nach der in den vorgelegten Behördenakten unter … befindlichen Schnittzeichnung des auf der Fl.Nr. ... befindlichen Sudhauses handelt es sich hier um ein Gebäude mit (teilweise) höhenversetzt angeordneten Geschossen. Wie schon oben ausgeführt, sind Gebäude mit höhenversetzten Geschossen als Einheit zu betrachten, wobei für die Bestimmung des Nutzungsfaktors auf den höchsten Gebäudeteil abzustellen ist. Nach dem vorliegenden Gebäudeschnitt weist der höchste Gebäudeteil fünf Vollgeschosse auf, so dass das Grundstück zu Recht mit einem Nutzungsfaktor von 2,5 veranlagt wurde.

e) Der Tunnel unter der Straße wurde zu Recht bei der Bestimmung des Nutzungsfaktors für das Grundstück Fl.Nr. ... nicht berücksichtigt. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 der Ausbaubeitragssatzung erhöht sich der Nutzungsfaktor bei mehrgeschossiger Bebaubarkeit zuzüglich je weiteres Vollgeschoss um 0,25. Vollgeschosse sind in Art. 2 Abs. 5 der Bayerischen Bauordnung in der zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausbaubeitragssatzung geltenden Fassung definiert als Geschosse, die vollständig über der natürlichen oder festgelegten Geländeoberfläche liegen und über mindestens zwei Drittel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ferner gelten als Vollgeschosse Kellergeschosse, deren Deckenunterkante im Mittel mindestens 1,20 m höher liegt als die natürliche oder festgelegte Geländeoberfläche. Nachdem der Tunnel nach dem Vorbringen des Antragstellers unter der Straße und damit unter der Geländeoberfläche verläuft, erfüllt er nicht die Voraussetzungen eines Vollgeschosses.

f) Die Grünanlage „L.“ wurde richtigerweise bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes nicht berücksichtigt.

Zum einen sind im Straßenausbaubeitragsrecht - ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht - die Grundflächen anderer (Erschließungs) anlagen nicht in die Verteilung einzubeziehen, sofern sie infolge ihrer Widmung für eine öffentliche Nutzung weder bebaubar noch vergleichbar nutzbar sind. Dies gilt insbesondere für öffentliche Grünflächen (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.467 - juris). Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin handelt es sich bei der Grünanlage „L.“ um eine Grünfläche, die der Allgemeinheit zu Erholungszwecken zur Verfügung gestellt wurde. Sie ist damit einer Nutzung für andere Zwecke entzogen und war folglich bereits aus diesem Grund nicht in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes einzubeziehen.

Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass der Grünanlage ein Sondervorteil im Sinne des § 2 der Ausbaubeitragssatzung durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme der S* …-gasse zukommt. Nach den dem Gericht vorliegenden Lageplänen liegt die Grünanlage nicht unmittelbar an der abgerechneten Anlage an. Sie könnte daher allenfalls als Hinterliegergrundstück beitragspflichtig sein. Wie bereits oben ausgeführt, würde dies jedoch voraussetzen, dass ein hinreichend gesicherter Zugang von der S* …-gasse über die Vorderliegergrundstücke zu der Grünanlage besteht. Nach Aktenlage ist aber nicht ersichtlich, dass ein solcher hinreichend gesicherter Zugang vorhanden ist. Auch der Antragsteller selbst trägt diesbezüglich nichts vor.

g) Soweit der Antragsteller vorbringt, die abgerechnete Straßenbaumaßnahme sei nicht beitragsfähig, da keine beitragsfähige Erneuerungs- oder Verbesserungsmaßnahme vorliege führt dies voraussichtlich ebenfalls nicht zum Erfolg der Klage.

Das Gericht hat hierzu bereits im Beschluss vom 15.7.2015, Az. RO 2 S. 15.557, ausgeführt:

„So bestehen keine ernstlichen Zweifel, dass es sich bei den abgerechneten Straßenbaumaßnahmen um straßenausbaubeitragspflichtige Verbesserungsmaßnahmen gehandelt hat. Die Antragsgegnerin hat für das Gericht nachvollziehbar dargelegt, dass den in drei Bauabschnitten durchgeführten Maßnahmen ein einheitliches Konzept zugrunde lag, denn es war von Anfang an beabsichtigt, alle Straßen in der Altstadt zu sanieren und den neuen Verkehrsbedürfnissen anzupassen. Die Baumaßnahmen sind dabei nicht immer nach Straßenzügen durchgeführt worden, sondern aus städtebaulichen oder planerischen Gründen oftmals in verschiedenen nacheinander folgenden Bauabschnitten. So ist auch die S.-gasse in mehreren Einzelschritten in den Jahren 1991, 1992 und 1995 saniert worden. Erst mit Beendigung des letzten Bauabschnitts im Jahre 1995 ist die Sanierung der S.-gasse abgeschlossen gewesen. Mit der Sanierung wurde zugleich auch eine Verbesserung der Straße vorgenommen. So wurde der Zufahrtsbereich von der R.-gasse erweitert, die beidseitigen Gehwegbereiche vor dem Parkhaus angelegt und verbreitert, die Aufenthaltsfunktion der Straße verbessert, ein einseitiger Gehweg farblich abgegrenzt, Straßenbegleitgrün angepflanzt, der Fahrbahnaufbau verstärkt und die Asphaltdecke durch optisch ansprechenderes Granitpflaster ersetzt. Zu beachten ist dabei, dass bei der Beurteilung, ob die Straße nach Durchführung dieser Maßnahmen besser geeignet ist, der ihr von der Gemeinde zugewiesenen Zweckbestimmung und Funktion Rechnung zu tragen, der Gemeinde ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Ob die Maßnahmen auch vom Antragsteller subjektiv als Verbesserung empfunden werden, ist dagegen nicht von Bedeutung. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der der Gemeinde eingeräumte Ermessensspielraum hier überschritten worden wäre. Soweit aus städtebaulichen Gründen eine besonders aufwändige Gestaltung der Straße vorgenommen wurde, wurde diesem Umstand hinreichend durch die Sondersatzung vom 18.7.2008 Rechnung getragen, durch die der Beitragssatz für die Anlieger auf 20% reduziert wurde. Soweit der Antragsteller vorträgt, der Ausbau komme (jedenfalls teilweise) nicht den Anliegern zu Gute sondern diene allein der besseren Zugänglichkeit des Parkhauses, übersieht er zum einen, dass auch das Parkhausgrundstück ein beitragspflichtiges Anliegergrundstück ist. Auf die obigen Ausführungen wird insoweit verwiesen. Zum anderen dient die Umgestaltung der S* …-gasse im Bereich des Parkhauses gerade dem Zweck, eine reibungslose Abwicklung des An- und Abfahrtsverkehrs zum bzw. vom Parkhaus zu gewährleisten. Die Gewährleistung eines reibungslosen Verkehrsflusses auf der S.-gasse kommt aber wiederum allen Anliegern zu Gute. Auch der Umstand, dass das Granitsteinpflaster für den Betrieb des Antragstellers eher negativ ist, steht der Annahme einer Verbesserung nicht entgegen, da - wie oben ausgeführt - es insoweit auf die der Straße von der Gemeinde zugewiesene Zweckbestimmung ankommt. Die Antragsgegnerin hat bereits im Verwaltungsverfahren dargelegt, dass der Straße auch eine Aufenthaltsfunktion zukomme. Die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass eine optisch ansprechendere Gestaltung der in der Altstadt gelegenen Straße eine Verbesserung hinsichtlich ihrer Aufenthaltsfunktion darstellt, ist für das Gericht nachvollziehbar. Eine beitragsfähige Verbesserung der S* …-gasse liegt somit vor. Damit kann dahingestellt bleiben, ob die durchgeführten Maßnahmen zugleich auch eine beitragsfähige Erneuerungsmaßnahme darstellten.“

An dieser Einschätzung hält das Gericht fest. Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren nichts vorgetragen, das zu einer anderen Beurteilung der Beitragsfähigkeit der abgerechneten Maßnahmen führen würde. Insbesondere ist für die Beitragsfähigkeit der abgerechneten Maßnahme ohne Bedeutung, ob Anlass für die Ausbaumaßnahme der Bau des Parkhauses gewesen ist.

h) Soweit der Antragsteller eine Ungleichbehandlung rügt, weil das südliche K.-viertel mit Ausnahme der O.-straße und U.-straße nicht wie die restliche Altstadt in ein förmlich festgelegtes Sanierungsgebiet nach dem BauGB einbezogen worden ist, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Beitragserhebung. Für die Grundstückseigentümer im südlichen K.-viertel hätte zum einen die Möglichkeit bestanden, nach Erlass der Sanierungssatzungen diese Ungleichbehandlung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens geltend zu machen. Die Sanierungssatzungen wurden jedoch von den Grundstückseigentümern nicht angegriffen. Insofern sind die sich hieraus ergebenden unterschiedlichen Rechtsfolgen bei der Beitragserhebung von den Grundstückseigentümern hinzunehmen. Zum anderen sind für das Gericht auch keine Umstände ersichtlich, aus denen sich eine Unwirksamkeit der Sanierungssatzungen ergeben könnte. Letztlich kann dies aber dahingestellt bleiben, da dem Antragsteller jedenfalls kein Anspruch zusteht, in straßenausbaubeitragsrechtlicher Hinsicht so behandelt zu werden, als ob sein Grundstück in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet läge.

Auch der weitere Einwand des Antragstellers, es läge eine willkürliche Ungleichbehandlung vor, weil in anderen Straßen keine Beiträge erhoben worden seien, führt voraussichtlich nicht zum Erfolg der Klage. Sollte das Unterlassen der Beitragserhebung in anderen Straßen wegen Vorliegens besonderer Umstände rechtmäßig gewesen sein, liegt keine Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte vor, da für die streitgegenständliche Straßenausbaubeitragserhebung keine besonderen Umstände ersichtlich sind, die ein Unterlassen der Beitragserhebung rechtfertigen würden. Sollte der Verzicht auf die Beitragserhebung in anderen Straßen rechtswidrig gewesen sein, steht dem Antragsteller ohnehin kein Anspruch darauf zu, dass auch in seinem Fall auf die Beitragserhebung verzichtet wird, weil Art. 3 Abs. 1 GG keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gewährt (ständige Rechtsprechung, vgl. z. B. BVerwG, B.v. 22.04.1995 - 4 B 55/95 - juris).

i) Soweit der Antragsteller schließlich noch umfassend auf seinen Sach- und Rechtsvortrag im Verfahren RO 2 S. 15.557 Bezug nimmt, verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Beschlusses vom 15.7.2015 in jenem Verfahren, in dem das Vorbringen des Antragstellers bereits ausführlich rechtlich gewürdigt wurde. Soweit durch diesen Beschluss die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers angeordnet wurde, weil die Grundstücke Fl.Nrn. ... und ... zu Unrecht bei der Beitragsverteilung nicht berücksichtigt worden waren, ist dieser Fehler zwischenzeitlich durch den streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid korrigiert worden.

Nach alledem sind die Erfolgsaussichten der Klage aus den unter 1. genannten Gründen lediglich als offen zu beurteilen. Ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache ist nicht wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen.

Unter diesen Umständen wäre nach den oben beschriebenen Grundsätzen die aufschiebende Wirkung der Klage dann anzuordnen, wenn die Vollziehung des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer derartige Härte sind jedoch nicht ersichtlich. Auch von Seiten des Antragstellers wurde diesbezüglich nichts vorgetragen.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (1/4 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Tenor

I.

Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung gegen den stattgebenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2015 - M 2 K 15.1651 - zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht den Beitragsbescheid vom 27. November 2013 hinsichtlich eines Beitragsteils in Höhe von 329,16 € aufgehoben hat.

II.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den klageabweisenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 8. Dezember 2015 - M 2 K 15.1651 - wird abgelehnt.

III.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Zulassungsverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren der Klägerin wird auf 3.868,71 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Ortsstraße Kirchplatz durch den beklagten Markt.

Mit Bescheid vom 27. November 2013 wurde sie für ihr Grundstück FlNr. 255 für die Erneuerung und Verbesserung des Kirchplatzes zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 4.632,73 € herangezogen. Die Klägerin erhob Widerspruch, und - nachdem über diesen in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden war - Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht.

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Dezember 2015 den Bescheid des Beklagten vom 27. November 2013 aufgehoben, soweit darin ein den Betrag von 3.868,71 € übersteigender Straßenausbaubeitrag festgesetzt worden ist; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Nach Ablauf der Nutzungsdauer einer Straße - wie hier - vermittele die Erneuerung der Einrichtung dem Anlieger im Regelfall einen die Beitragserhebung rechtfertigenden Sondervorteil. Das gelte für den in einem historischen Ortskern gelegenen Kirchplatz auch, wenn die früher in Teilbereichen der Anlage bestehende Trennung zwischen Flächen für Fußgänger und Fahrbahn aufgehoben worden und ein niveaugleicher Ausbau mit Granitpflaster vorgenommen worden sei, selbst wenn sich dadurch die Parkmöglichkeiten gegenüber dem früheren Zustand verringert haben sollten. Gegen die Einstufung der Ortsstraße Kirchplatz als Anliegerstraße bestünden keine Bedenken. Der Kirchplatz sei im Hinblick auf den Fahrzeugverkehr eine Sackgasse, weil eine Weiterfahrt von Kraftfahrzeugen zum Marktplatz nach der Verkehrskonzeption des Beklagten nicht vorgesehen sei. Es handele sich um kleinräumigen Ziel- und Quellverkehr und damit Anliegerverkehr des durch die Lage des Kirchplatzes im historischen Ortskern geprägten Quartiers und nicht um durchgehenden innerörtlichen Verkehr. Die sachlichen Beitragspflichten seien mit Eingang der letzten Unternehmerrechnung im Mai 2009 entstanden. Dass eine Teilfläche der abgerechneten Anlage (nördlich der FlNr. 254) in diesem Zeitpunkt noch nicht wirksam gewidmet gewesen sei, stehe dem im Straßenausbaubeitragsrecht nicht entgegen. Das Merkmal „öffentlich“ im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS erfordere bei einer Straße nicht zwingend eine wirksame Widmung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz. Der Begriff der öffentlichen Einrichtung sei weit gefasst und decke sich mit dem nach Art. 21 Abs. 1 GO. An der „Öffentlichkeit“ auch hinsichtlich der fraglichen Teilfläche bestünden keine Zweifel: sie sei Teil des historisch gewachsenen Ortskerns und nach historischem Kartenmaterial jedenfalls seit Anfang des 19. Jahrhunderts der Öffentlichkeit zugänglich. Die Hinterliegergrundstücke FlNr. 187/2 und 182 seien - im Gegensatz zu dem Grundstück FlNr. 181 - in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen. Weitere Artzuschläge wegen gewerblicher Nutzung seien nicht veranlasst. Bezüglich der Grundstücke FlNr. 190, 192 und 193 seien Vergünstigungen wegen Mehrfacherschließung nur für die Teileinrichtungen Beleuchtung und Parkbuchten und nicht für die Fahrbahn gerechtfertigt, weil die Hauptstraße und die Wasserburger Straße (B 15 alt) erst mit Wirkung zum 1. Juni 2015 zu Ortsstraßen abgestuft worden seien.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts haben sowohl die Klägerin hinsichtlich des klageabweisenden Teils als auch der Beklagte hinsichtlich des der Klage stattgebenden Teils, soweit der Bescheid vom 27. November 2013 um mehr als 4.197,87 € verringert wurde, Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt.

1. Die Berufung des Beklagten ist in dem von ihm beantragten Umfang zuzulassen‚ weil aus den von ihm fristgerecht dargelegten Gründen insoweit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen (§ 124a Abs. 5 Satz 2‚ § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das Merkmal „öffentlich“ im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS bei einer (Orts-)Straße nicht zwingend eine wirksame Widmung nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz erfordere, begegnet ernstlichen Zweifeln.

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind. Gemäß § 1 der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten vom 13. Februar 2003 (ABS) erhebt der Beklagte zur Deckung seines Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der in § 5 Abs. 1 ABS genannten, in seiner Baulast stehenden öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und dieser Satzung, soweit nicht Erschließungsbeiträge zu erheben sind. In § 5 Abs. 1 Nr. 1 ABS wird der Begriff „Ortsstraßen (Art. 46 BayStrWG)“ verwandt. Der Ortsgesetzgeber knüpft daher in der Tatbestandsregelung seiner Satzung an die Regelungen des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes an (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 31 Rn. 3). Der beitragsrechtliche Begriff „Ortsstraßen“ folgt dem straßenrechtlichen, in Art. 46 Nr. 2 BayStrWG definierten Begriff. Danach sind Ortsstraßen Straßen, die dem Verkehr innerhalb der geschlossenen Ortslage oder innerhalb des räumlichen Geltungsbereichs eines Bebauungsplans im Sinne des BauGB dienen mit Ausnahme der Ortsdurchfahrten von Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen.

Der in Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG verwendete Begriff „öffentlich“ setzt bei einer Ortsstraße entweder eine Eintragung im Straßenbestandsverzeichnis (Art. 67 Abs. 3 BayStrWG) oder eine Widmung nach Art. 6 BayStrWG voraus. Das ergibt sich aus Art. 67 Abs. 5 BayStrWG, wonach eine Straße, die nicht im Bestandsverzeichnis aufgenommen worden ist, nicht als öffentliche Straße gilt. Nach dieser sogenannten negativen Publizität des Art. 67 Abs. 5 BayStrWG wird unwiderleglich vermutet, dass keine öffentliche Straße vorliegt, wenn ein Grundstück bei der erstmaligen Anlegung des Bestandsverzeichnisses nicht als kommunale Straße eingetragen worden ist. Die negative Fiktion gilt selbst dann, wenn die Straße tatsächlich ununterbrochen für den örtlichen Verkehr in Anspruch genommen worden ist (Häußler in Zeitler, Bayerisches Straßen- und Wegegesetz, Art. 67 Rn. 4). Dies kommt auch in den Fällen zum Tragen, in denen die Gemeinde zwar die Straße in das Bestandsverzeichnis aufgenommen hat, nicht aber die räumliche Erstreckung der Straße auf ein bestimmtes Grundstück oder - wie hier - einen bestimmten Grundstücksteil (vgl. Häußler, a. a. O., Art. 67 Rn. 46). Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG erhält eine Straße - außer durch die oben genannte Eintragung in das Bestandsverzeichnis - auch durch die Widmung die Eigenschaft einer öffentlichen Straße.

Gemessen an diesem Maßstab ist die Ortsstraße Kirchplatz in der Eintragungsverfügung vom 15. September 1962 in das Bestandsverzeichnis mit dem Anfangspunkt „Ostrand des Rathauses“ und dem Endpunkt „Hauptstraße, Wasserburger Straße (B 12 und B 15)“ und ihrer Länge von „0,101 km“ nur unvollständig erfasst, weil die platzartige Aufweitung nördlich des Grundstücks FlNr. 254 und östlich des Grundstücks FlNr. 255 nicht enthalten ist. Auch in der Eintragungsverfügung vom 8. Juni 1995 ist lediglich die „Ostgrenze von FlNr. 254“ genannt. Das gleiche gilt für die Eintragungsverfügung vom 3. Dezember 2014. Es sprechen daher gute Gründe dafür, dass die Ortsstraße Kirchplatz erst durch die Bekanntmachung der Widmung vom 31. Juli 2015 in vollem Umfang die Eigenschaft einer öffentlichen Einrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG, § 1 ABS erhalten hat (vgl. auch BayVGH, B. v. 13.10.2011 - 6 CS 11.1697 - juris Rn. 10). In dieser Verfügung wurde erstmals die „Teilfläche der FlNr. 253 von der Ostkante des Gebäudes Kirchplatz 3 bis zur Ostkante des Gebäudes Kirchplatz 2“ und eine Gesamtlänge der Einrichtung „von km 0,000 bis km 0,116“ genannt und damit die platzartige Fläche nördlich des Grundstücks FlNr. 254 und östlich des Grundstücks FlNr. 255 erfasst. Da gemäß Art. 41 Abs. 4 Satz 3 VwVfG der Verwaltungsakt zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben gilt, dürften die sachlichen Beitragspflichten erst am 14. August 2015 entstanden sein.

Sind die sachlichen Beitragspflichten erst mit der vollständigen Widmung der Ortsstraße Kirchplatz entstanden, wäre die vom Beklagten ursprünglich vorgesehene Eckgrundstücksermäßigung für die Grundstücke FlNr. 190, 192 und 193 voraussichtlich nicht nur hinsichtlich der Teileinrichtungen Straßenbeleuchtung und Parkplätze, sondern auch hinsichtlich der Fahrbahn berechtigt, weil die Hauptstraße und die Wasserburger Straße (früher Bundesstraße 15) vorher mit Ablauf des 31. Mai 2015 zu Ortsstraßen abgestuft worden sind. Damit war die Berufung des Beklagten im beantragten Umfang zuzulassen. Eine abschließende Prüfung bleibt dem Berufungsverfahren vorbehalten.

Soweit die Berufung des Beklagten zugelassen wurde, bleibt die Kostenentscheidung der Endentscheidung vorbehalten, weil das Zulassungsverfahren insoweit als Berufungsverfahren fortgesetzt wird (§ 124a Abs. 5 Satz 5 VwGO).

2. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil im klageabweisenden Teil ist zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Die von der Klägerin vorgetragenen ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124a Abs. 5 Satz 2‚ § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

aa) Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei der durchgeführten Straßenausbaumaßnahme um eine beitragsfähige Erneuerung und Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG handelt. Der Einwand der Klägerin, die Verbesserung werde durch den Wegfall der Gehsteige kompensiert, geht fehl. Der im historischen Ortskern des Beklagten gelegene Kirchplatz wurde mit Granitgroß- und -kleinpflaster sowie Betonpflaster als niveaugleiche Mischfläche für Fußgänger-, Fahrzeug- und Parkverkehr gestaltet. Hierdurch wird zwar die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts früher in Teilbereichen bestehende Trennung von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr aufgegeben. Gleichzeitig wird aber durch die Kennzeichnung als verkehrsberuhigter Bereich der Verkehr dadurch beruhigt, dass Fahrzeugführer mit Schrittgeschwindigkeit fahren müssen und den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern dürfen. Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb der dafür gekennzeichneten Flächen nicht parken, ausgenommen zum Ein- oder Aussteigen und zum Be- oder Entladen. Wer zu Fuß geht, darf die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen, aber den Fahrverkehr nicht unnötig behindern (Anlage 3 zu § 42 Abs. 2 StVO, Zeichen 325.1). Dadurch wird gegenüber dem früheren Zustand eine Verbesserung erreicht, die entgegen der Ansicht der Klägerin durch den Wegfall der nur den Fußgängern vorbehaltenen Teileinrichtung Gehweg nicht beseitigt wird (BayVGH, B. v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 6). Greifbare Anhaltspunkte für eine „schwerwiegende Gefährdung der Sicherheit der Fußgänger“ und ein „erheblich gesteigertes Risiko für Leben und Gesundheit“, wie die Klägerin meint, sind nicht erkennbar. Die Beitragsfähigkeit der Straßenausbaumaßnahme entfällt auch dann nicht, wenn durch die Anlegung gekennzeichneter Parkplätze die Zahl der bisher vorhandenen ungekennzeichneten Parkplätze reduziert worden sein sollte. Es ist nicht ersichtlich, dass die Baumaßnahme deswegen ungeachtet des durch sie bewirkten neuen Zustands zu einer beachtlichen Beeinträchtigung der Verkehrssituation führt (BayVGH, B. v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.1973 - juris Rn. 10).

bb) Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass es sich bei der Ortsstraße Kirchplatz um eine Anliegerstraße im Sinn von § 7 Abs. 2 Nr. 1.1 ABS handelt. Diese sind nach § 7 Abs. 3 Nr. 1 ABS Straßen, die ganz oder überwiegend der Erschließung der Grundstücke dienen. Dagegen sind Haupterschließungsstraßen Straßen, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr dienen und nicht Hauptverkehrsstraßen sind (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 ABS). Ein durchgehender innerörtlicher Verkehr in diesem Sinn kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil eine Weiterfahrt vom Kirchplatz zum Marktplatz nach dem baulichen Zustand des Riedergässchens, seiner Widmung als beschränkt-öffentlicher Weg mit der Widmungsbeschränkung „nur Fußgängerverkehr“ und der Beschilderung (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO, Zeichen 250: Verbot für Fahrzeuge aller Art) nicht erlaubt ist. Bei den Besuchern der Kirche handelt es sich ebenfalls um Anliegerverkehr, nämlich Ziel- und Quellverkehr eines an den Kirchplatz angrenzenden Anliegergrundstücks (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2012 - 6 ZB 10.1973 - juris Rn. 7).

cc) Der Einwand der Klägerin, dass das Merkmal „öffentlich“ bei einer Straße eine Widmung voraussetze und die Beitragspflicht erst durch die Bekanntmachung der (vollständigen) Widmung vom 31. Juli 2015 entstanden sei, trifft zwar voraussichtlich zu (siehe oben 1.). Allerdings zieht die Klägerin hieraus den fehlerhaften Schluss, dass eine Widmung „nicht mit rückwirkender Kraft zulässig“ und der Straßenausbaubeitragsbescheid rechtswidrig sei, weil wegen fehlender Widmung noch keine Beitragspflicht entstanden sei. Sie verkennt dabei, dass die Widmung nicht mit rückwirkender Kraft verfügt worden ist und nach ständiger Rechtsprechung ein Beitragsbescheid noch im Laufe des gerichtlichen Verfahrens geheilt werden kann (u. a. BayVGH, B. v. 12.8.2008 - 6 ZB 05.1617 - juris Rn. 5). Es sind keine durchgreifenden Gründe zu erkennen, die eine andere Betrachtungsweise im Ausbaubeitragsrecht rechtfertigen könnten (Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 37 Rn. 15).

dd) Das Verwaltungsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass das Grundstück FlNr. 181 nicht an der Aufwandsverteilung zu beteiligen ist. Dieses Grundstück liegt nicht am Kirchplatz, sondern grenzt unmittelbar an den Marktplatz an. Es handelt sich damit um ein sog. nicht gefangenes Hinterliegergrundstück (vgl. hierzu allgemein BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 41).

Solche nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (u. a. BayVGH, U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; B. v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris Rn. 3; B. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25, jeweils m. w. N.). Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück in Betracht. Bei nicht gefangenen Hinterliegergrundstücken reicht nämlich ausnahmsweise - anders als bei Anliegergrundstücken - allein der Umstand, dass deren Eigentümer über die Anliegergrundstücke eine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße haben, nicht für deren Teilnahme an der Verteilung des umlagefähigen Aufwands aus. Vielmehr ist bei diesen Hinterliegergrundstücken zusätzlich eine Bewertung der Inanspruchnahmemöglichkeit geboten, die ausschließlich nach dem Umfang der (wahrscheinlichen) tatsächlichen Inanspruchnahme der ausgebauten Straße zu erfolgen hat (Driehaus in Driehaus , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 401n). Denn an dem die Beitragserhebung rechtfertigenden Vorteilsausgleich sind Grundstücke nur zu beteiligen, wenn und soweit ihnen durch die Inanspruchnahmemöglichkeit der ausgebauten Straße ein nennenswerter Vorteil zuwächst. Ist die gebotene Inanspruchnahmemöglichkeit für ein Hinterliegergrundstück objektiv wertlos, weil nach den Regeln der Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist, dass von diesem Grundstück aus die ausgebaute Straße in einem relevanten Umfang in Anspruch genommen werden wird, dann hat dieses Grundstück aus einer gebotenen Inanspruchnahmemöglichkeit keinen Sondervorteil und scheidet deshalb aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, B. v. 22.3.2016 - 6 ZB 15.1227 - juris Rn. 8; U. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 43; OVG LSA, U. v. 3.4.2007 - 4 L 230.06 - KStZ 2007, 178).

Gemessen an diesem Maßstab bestehen für das nicht gefangene Hinterliegergrundstück FlNr. 181 keine greifbaren Anhaltspunkte, die darauf schließen lassen, dass es ungeachtet seiner unmittelbaren Anbindung an den Marktplatz vom Kirchplatz über das (dem gleichen Eigentümer gehördende) Hinterliegergrundstück FlNr. 182 und das Anliegergrundstück FlNr. 181/3 in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird, auch wenn zugunsten der Grundstücke FlNr. 181 und 182 ein Geh- und Fahrtrecht an dem Grundstück FlNr. 181/3 im Grundbuch eingetragen ist. Das gilt auch mit Blick auf die von der Klägerin genannten „größeren Verrichtungen und/oder Maßnahmen (wie Reparaturarbeiten, Putzarbeiten, Fenstererneuerung u.ä.)“ an der Ostseite des (grenzständigen) Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 181. Der von der Klägerin vorgetragene Gesichtspunkt der wirtschaftlichen Einheit greift ebenfalls nicht, weil die Grundstücke FlNr. 181 und 182 aufgrund ihrer Größe selbstständig nutzbar sind (vgl. BayVGH, B. v. 25.2.2015 - 6 ZB 14.2045 - juris Rn. 6). Es kann dahinstehen, wie viele Vollgeschosse das Grundstück FlNr. 181 aufweist, weil es aus den oben genannten Gründen nicht an der Aufwandsverteilung zu beteiligen ist.

ee) Der Zulassungsantrag zieht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass bei dem Grundstück FlNr. 182/2 kein Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung anzusetzen ist, nicht mit schlüssigen Argumenten in Zweifel. Nach § 8 Abs. 11 Satz 1 ABS sind für erschlossene Grundstücke, die zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen, die nach Abs. 2 zu ermittelnden Nutzungsfaktoren um je 50 v. H. zu erhöhen. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass im Erdgeschoss des Anwesens auf FlNr. 182/2 ein Heißmangelbetrieb untergebracht sei und sich im Ober- und Dachgeschoss Wohnungen befänden. Die Klägerin wendet ein, dass eine gewerbliche Nutzung von mehr als einem Drittel schon deshalb vorliege, weil das Dachgeschoss kein Vollgeschoss sei. Damit stellt sie nicht die Begründung des Verwaltungsgerichts (S. 26/27 des Urteils) in Frage, dass die nutzbare Höhe des betreffenden Raums für die Beantwortung der zur Anwendung des Artzuschlags maßgeblichen Frage nach der Geschossfläche irrelevant sei und Geschossflächen auch in Etagen zu beachten seien, die keine Vollgeschosse seien. Es könne grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass das Dachgeschoss des Gebäudes die gleiche Fläche aufweise wie das Obergeschoss. Anhaltspunkte für eine gegebenenfalls atypische bauliche Ausgestaltung des Gebäudes seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Hierzu legt der Zulassungsantrag nichts dar.

ff) Die Einwendungen der Klägerin hinsichtlich des fehlenden Artzuschlags wegen einer gewerblichen Nutzung des Grundstücks FlNr. 190 greifen nicht durch. Insoweit stellt das Verwaltungsgericht zu Recht auf den Begriff des Buchgrundstücks ab. Das Verwaltungsgericht hat zu den zur Hauptstraße hin orientierten nördlichen Gebäuden festgestellt, dass dort eine gewerbliche Nutzung im Erdgeschoss und Wohnnutzung im Obergeschoss und Dachgeschoss stattfänden. Dies wird von der Klägerseite nicht substantiiert in Frage gestellt. Das erdgeschossige (nur etwa 36 m² große) Gebäude im südlichen Grundstücksbereich wurde nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im (aus seiner Sicht maßgeblichen) Jahr 2009 einmal wöchentlich dienstags von 14 bis 17:00 Uhr als Seniorentreff der Arbeiterwohlfahrt von jeweils ca. 30 Mitgliedern (Altersdurchschnitt 72 Jahre) für den verbalen Austausch, Dia-Vorträge und altersentsprechende Informationen genutzt. Die Klägerin legt nicht dar, dass im Jahr 2015 eine intensivere Inanspruchnahme stattgefunden hätte. Die Folgerung des Verwaltungsgerichts, dass von einer solchen Nutzung keine derart intensive Inanspruchnahme der abgerechneten Anlage ausgehe, dass sie einer typischen gewerblichen Nutzung entspreche und auch kein intensiver Liefer- und Versorgungsverkehr wie etwa bei einem Alten- und Pflegeheim ausgelöst werde, stellt die Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Die lediglich einmal in der Woche stattfindende Nutzung des kleinen Gebäudes ist allenfalls mit der eines Kirchengrundstücks vergleichbar, bei dem in der Regel mehrfach wöchentlich Gottesdienste stattfinden und dennoch ein grundstücksbezogener Artzuschlag grundsätzlich verneint wird, weil die Besucherzahlen typischerweise zwar an Sonn- und Feiertagen höher liegen, dafür aber an Werktagen niedriger als bei Wohngrundstücken (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 18 Rn. 61 m.N.d. Rspr.). So wurde auch - unbeanstandet von der Klägerin - bei der unmittelbar gegenüber gelegenen, ungleich größeren Kirche St. Mariä Himmelfahrt kein Artzuschlag wegen gewerbeähnlicher Nutzung angesetzt. Der vorliegende Einzelfall ist auch nicht vergleichbar mit der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Senats zu einem Kulturverein, der ein ehemaliges Gaststättengebäude - neben kulturellen Veranstaltungen - in wesentlich größerem Umfang zur gastronomischen Nutzung mit Biergartenbetrieb, zu Veranstaltungen sowie für private Feiern genutzt hat (BayVGH, B. v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 19).

gg) Ohne Erfolg bleiben die Einwendungen der Klägerin zur Nichtberücksichtigung eines Artzuschlags beim Grundstück FlNr. 192. Das Verwaltungsgericht hat hierzu mit eingehender Begründung (S. 23 bis 25 des Urteils) ausgeführt, dass das dort früher betriebene Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe am 31. Juli 2005 abgemeldet worden sei und das Gebäude nach kurzzeitiger Zwischennutzung seit Februar 2011 wieder leer gestanden habe. Die Erhebung eines Artzuschlags ist nur dann gerechtfertigt, wenn ein Grundstück zum maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten tatsächlich zu mehr als einem Drittel gewerblich genutzt wird. Die Klägerin legt nicht dar, dass dies im Jahr 2015 beim Grundstück FlNr. 192 der Fall war. Zu Recht verweist das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf das System der Beitragserhebung, das auf einen bestimmten Stichtag - nämlich den des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten - bezogen ist. Dass dies im Einzelfall auch zu zufälligen Ergebnissen führen kann, wenn etwa eine gewerbliche Nutzung kurz vor dem Stichtag aufgegeben oder kurz danach aufgenommen wird, lässt sich mit Blick auf das Stichtagsprinzip nicht vermeiden. Dies verstößt entgegen der Sichtweise der Klägerin nicht gegen den „Gleichheits- und Gerechtigkeitsgrundsatz“, sondern entspricht ständiger Rechtsprechung (BayVGH, U. v. 8.3.2001 - 6 B 98.2837 - juris Rn. 19).

hh) Nicht überzeugen kann die Rüge der Klägerin, dass das Grundstück FlNr. 193 mit einem Artzuschlag wegen gewerblicher Nutzung hätte belegt werden müssen. Der Zulassungsantrag setzt sich nicht substantiiert mit den Gründen des angefochtenen Urteils (S. 25/26) auseinander, wonach nur das Erdgeschoss des nördlichen Gebäudeteils gewerblich genutzt worden sei, während im Erdgeschoss des südlichen Teils kein Gewerbe untergebracht gewesen sei. Der pauschale Verweis auf die „derzeit laufenden baulichen Maßnahmen“ belegt ebenfalls keine gewerbliche Nutzung des Gebäudes zu mehr als einem Drittel zum maßgeblichen Zeitpunkt. Die Behauptung, dass das Grundstück 3-geschossig bebaut sei, lässt sich anhand der von der Klägerin vorgelegten Fotos ebenfalls nicht nachvollziehen, weil darauf zumindest die West/Südseite nur 2-geschossig in Erscheinung tritt. Auch eine aktuelle gewerbliche Nutzung ist auf den Fotos nicht erkennbar.

b) Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Klägerin nicht dargelegt.

Um den auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, zweitens ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und viertens darlegen, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Der Zulassungsantrag erfüllt diese Anforderungen nicht, weil es schon an der Formulierung einer konkreten Rechts- oder Tatsachenfrage fehlt.

c) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO wegen der behaupteten Abweichung des angefochtenen Urteils von den im Zulassungsantrag im Einzelnen angeführten Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zuzulassen.

Das Vorliegen einer Divergenz ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. Zur Darlegung einer Divergenz ist es erforderlich, dass ein inhaltlich bestimmter, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechts- oder Tatsachensatz benannt wird, mit dem dieses von einem in der Rechtsprechung eines Divergenzgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellten und entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abgewichen sein soll. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (vgl. BayVGH, B. v. 31.8.2015 - 6 ZB 15.36 - juris Rn. 17 m. w. N.). Daran fehlt es. Die Klägerin führt zwar vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof aufgestellte Rechtssätze an. Sie stellt diesen aber keine davon abweichenden Rechtssätze des Verwaltungsgerichts gegenüber, sondern rügt der Sache nach lediglich die ihrer Meinung nach fehlerhafte oder unzureichende Anwendung dieser Rechtssätze durch das Verwaltungsgericht. Dies begründet keine Divergenz (Happ in Eyermann, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 42 m.N.d. Rspr.).

d) Die Kostenentscheidung über die Ablehnung des Zulassungsantrags folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht insoweit auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird, ist dieser Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts in diesem Umfang rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Soweit die Berufung des Beklagten zugelassen wurde, gilt folgende

Belehrung

Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Hinsichtlich der im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung kann auf die Begründung des Zulassungsantrags Bezug genommen werden.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. September 2012 - W 2 K 11.902 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 26.381,28 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem klageabweisenden Teil zuzulassen, ist unbegründet.

Der innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn dieser Vorschrift.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 -1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wurde von der beklagten Gemeinde für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße Buchrain nach Art. 5 Abs. 5 KAG i. V. mit der Ausbaubeitragssatzung vom 11. Juni 2010 zu Vorauszahlungen auf die Straßenausbaubeiträge für seine Grundstücke Fl. Nrn. ...4, ...5, ...6, .../2, ... und 3... in Höhe von insgesamt 32.953,23 € herangezogen (je Grundstück mit fünf Bescheiden für Fahrbahn, Gehwege, Mehrzweckstreifen, Entwässerungs- und Beleuchtungsanlage). Den nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil teilweise stattgegeben: Es hat die Vorauszahlungsbescheide für die Grundstücke Fl. Nrn. ... und .../2 insgesamt und diejenigen für die Fl. Nrn. ...4, ...5 und ...8 teilweise aufgehoben (im Ergebnis hinsichtlich eines über 26.381,28 € hinausgehenden Gesamtbetrags); im Übrigen hat es die Klagen für unbegründet erachtet und abgewiesen.

Der Zulassungsantrag hält diesem Urteil nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an seiner Richtigkeit begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Grundstücke Fl. Nrn. ... bis ...4 nicht zum Abrechnungsgebiet gehören, also nicht zur Verringerung des auf die klägerischen Grundstücke entfallenden Anteils bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen sind. Das gilt erst recht mit Blick auf die im Zulassungsantrag zusätzlich genannten Grundstücke Fl. Nrn. ...1/2, ...8/2, ...6/2, ...8 und ...0. All diese Grundstücke liegen nicht an der abzurechnenden Straße Buchrain, sondern an dem „Radweg zum Höllhammer“, der von Südwesten her kommend in diese Straße einmündet. Die Straße Buchrain kann diesen Grundstücken unter keinem Gesichtspunkt eine vorteilsrelevante, zur Beitragserhebung nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG berechtigende Inanspruchnahmemöglichkeit vermitteln, weshalb auch eine Heranziehung zu Vorauszahlungen ausscheidet.

Der ursprünglich durchgehend geschotterte Weg ist auf seiner gesamten Länge von 725 m als beschränkt-öffentlicher Weg nur für Fußgänger- und Radfahrerverkehr gewidmet (Art. 3 Abs. 1 Nr. 4, § 53 Nr. 2 BayStrWG). Dass er im Zuge der Ausbauarbeiten im Einmündungsbereich zur Ortsstraße Buchrain asphaltiert wurde und als Fußgänger- und Radweg erst 50 m nach der Abzweigung beschildert ist, ändert an dieser straßenrechtlichen Zuordnung nichts. Entgegen der Ansicht des Klägers kann das asphaltierte Teilstück nicht beitragsrechtlich isoliert und als unselbstständiges „Anhängsel“ der Ortsstraße Buchrain angesehen werden. Selbst wenn das nach dem äußeren Erscheinungsbild angenommen werden könnte, stehen einer solchen Betrachtung zwingend mehrere rechtliche Umstände entgegen, die eine Ausnahme von der grundsätzlich maßgeblichen natürlichen Betrachtungsweise verlangen (dazu BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 6 ZB 13.1011 - juris Rn. 4, B. v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris Rn. 9 m. w. N.). Zum einen würde der asphaltierte „Stichweg“ mit der vom Kläger behaupteten Erschließungsfunktion, wie das Verwaltungsgericht angedeutet hat, dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts unterfallen, weil insoweit dessen erstmalige Herstellung - sei es als unbefahrbare Verkehrsanlage (§ 127 Abs. 2 Nr. 2 BauGB) oder als Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB) - inmitten steht. Die Ortsstraße Buchrain ist hingegen als Erschließungsanlage bereits endgültig hergestellt und damit aus dem Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts entlassen. Bereits das zwingt zu der Annahme, dass eine solche erst nachträglich angelegte Stichstraße („Stichweg“) unabhängig von seiner Länge als selbstständig zu bewerten ist (vgl. BVerwG, U. v. 18.5.1990 - 8 C 80/88 - NVwZ 1991, 77). Selbst wenn der „Stichweg“ aber nur (noch) dem Ausbaubeitragsrecht unterfallen sollte, kann er aus Rechtsgründen nicht als bloßer unselbstständiger, zufahrtsähnlicher Teil der Ortsstraße Buchrain angesehen werden. Denn beide Verkehrsanlagen gehören nicht nur straßenrechtlich verschiedenen Straßenklassen an, sondern dienen auch unterschiedlichen Verkehrsfunktionen, die nach der Ausbaubeitragssatzung der Beklagten zu unterschiedlichen Gemeindeanteilen führen. Während der Buchrain unstreitig als Haupterschließungsstraße einzustufen ist, wäre der „Stichweg“ entweder als ebenfalls beitragsfähiger beschränkt-öffentlicher Weg oder im Fall seiner rechtlichen und tatsächlichen Befahrbarkeit als Anliegerstraße mit einem niedrigeren Gemeindeanteil anzusehen sein.

Ist demnach der „Stichweg“ aus - mehreren Gründen - rechtlich zwingend als selbstständige Verkehrsanlage zu werten, so koppelt er die nur an ihm gelegenen Grundstücke ab und schließt eine Beitragspflicht für die Straße aus, von der er abzweigt. Denn einem Grundstück wird im Straßenausbaubeitragsrecht eine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich durch die nächste von ihm aus erreichbare selbstständige Verkehrseinrichtung vermittelt und nicht durch die übernächste, wie hier die Straße Buchrain. Das gilt - anders als im Erschließungsbeitragsrecht - auch dann, wenn es sich um einen unbefahrbaren Weg handelt (BayVGH, U.v. 11.4.2011 - 6 BV 08.3182 - BayVBl. 2012, 24/25 m. w. N.).

Der mit dem Zulassungsantrag neu vorgebrachte Einwand, die Erhebung von Vorauszahlungen sei rechtswidrig, weil es an einem hinreichend bestimmten Bauprogramm fehle, begründet ebenfalls keine ernstlichen Zweifel.

Das Bauprogramm, das für die beitragsrechtliche Beurteilung ausschlaggebende Bedeutung hat, kann etwa durch Beschluss des Gemeinderats und die solchen Beschlüssen zugrunde liegenden Unterlagen, aber auch konkludent durch den Abschluss von Verträgen oder formlos durch die Verwaltung erfolgen, sofern jeweils davon ausgegangen werden kann, dass die Ausbauplanung von dem zuständigen Selbstverwaltungsgremium gebilligt worden ist. Mit dieser Maßgabe ist dann, wenn es an einem förmlich aufgestellten Bauprogramm fehlt, maßgeblich das Planungskonzept, auf dessen Grundlage die Ausbaumaßnahme durchgeführt worden ist; in einem solchen Fall ist die Planung der Verwaltung oder die der Auftragsvergabe zugrunde liegende Planung als hinreichend anzusehen und kann sich der Umfang des Bauprogramms aus Vergabebeschlüssen auf der Grundlage von Ausbauplänen ergeben (BayVGH, B.v. 10.4.2014 - 6 ZB 14.85 - BayVBl 2014, 660 m. w. N.). Diesen Anforderungen ist nach Aktenlage genügt, und zwar durch den Beschluss des Gemeinderats der Beklagten vom 8. Mai 2009, weiter durch den Beschluss vom 3. September 2009, mit dem die Erhebung von Vorauszahlungen und damit zugleich der damalige Bau- und Planungsstand gebilligt worden ist.

Entgegen der Ansicht des Zulassungsantrags ist es unschädlich, dass die den Vorauszahlungsforderungen zugrunde liegende Kostenzusammenstellung „noch keinen für die Bestimmbarkeit der Höhe der endgültigen Beitragsforderung erforderlichen Detaillierungsgrad“ aufweist. Denn aus dem Wesen einer Vorauszahlung als einer Leistung, die vor Eingang sämtlicher Rechnungen und somit vor Entstehen der sachlichen Beitragspflichten erbracht wird, ergibt sich, dass eine Gemeinde die Höhe der geforderten Vorauszahlung im Wege der Kostenschätzung ermitteln darf. Das ist notwendigerweise mit einem gewissen Spielraum und mit einer das Ergebnis der Schätzung betreffenden Toleranz verbunden (BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 12 m. w. N.). Dass die Beklagte diesen Spielraum überschritten haben könnte, ist weder substantiiert dargelegt noch aus der Zusammenstellung (Stand September 2010) selbst ersichtlich. Eingang haben lediglich schon getätigte oder noch zu erwartende und deshalb geschätzte beitragsfähige Aufwendungen gefunden, deren Höhe keinen Bedenken begegnet. Die Bestimmung des endgültigen beitragsfähigen Aufwands muss der Schlussabrechnung vorbehalten bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG unter Beschränkung auf den im Zulassungsverfahren noch streitigen Betrag.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. September 2012 - W 2 K 11.804 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.458,91 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem klageabweisenden Teil zuzulassen, ist unbegründet.

Der innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn dieser Vorschrift.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 -1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wurde von der beklagten Gemeinde nach Art. 5 Abs. 5 KAG i. V. mit der Ausbaubeitragssatzung vom 11. Juni 2010 für sein Grundstück FlNr. 323/21 zu Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße Buchrain in Höhe von insgesamt 12.521‚64 € herangezogen (mit fünf Bescheiden getrennt für Fahrbahn, Gehwege, Mehrzweckstreifen, Entwässerungs- und Beleuchtungsanlage). Den nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil zu einem geringen Teil stattgegeben: Es hat die Vorauszahlungsbescheide insoweit aufgehoben, als höhere Vorauszahlungen als insgesamt 12.458,91 € festgesetzt wurden, im Übrigen hat es die Klagen für unbegründet erachtet und abgewiesen.

Der Zulassungsantrag hält diesem Urteil nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an seiner Richtigkeit begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

1. Nicht überzeugen kann der Einwand, die Beklagte und ihr folgend das Verwaltungsgericht seien zu Unrecht davon ausgegangen, die abzurechnende Ortsstraße Buchrain ende aus Rechtsgründen von der Hauptstraße her kommend an den westlichen Grenzen der Grundstücke FlNrn. 312 und 323/21, wo eine neue Verkehrsanlage beginne, nämlich der durch den Wald zu den Sport- und Freizeitanlagen verlaufende südliche Teil der Ortsstraße Buchrain.

Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass sich die Frage, wie weit eine einzelne Ortsstraße als beitragsfähige Einrichtung (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG) reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, grundsätzlich nach dem Gesamteindruck beantwortet, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und der -länge sowie Ausstattung mit Teileinrichtungen vermitteln. Von diesem Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise können jedoch spezifisch ausbaubeitragsrechtliche Umstände eine Ausnahme verlangen (BayVGH, B. v. 8.4.2010 - 6 ZB 09.2308 - juris Rn. 5; B. v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris Rn. 9; B. v. 30.1.2014 - 6 ZB 13.1011 - juris Rn. 4). Das Verwaltungsgericht hat für das südliche Ende der auszubauenden Ortsstraße eine solche rechtliche Grenze mit der - überzeugenden - Erwägung angenommen, bei dem nördlichen Teil handele es sich um eine bereits seit längerem endgültig hergestellte Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), weshalb für die nun in Rede stehenden Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen das Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 KAG) maßgebend sei; der südliche Teil hingegen, der im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sport- und Freizeitgelände Buchrain“ durch den Wald zu den Sport- und Freizeitanlagen verlaufe, sei bislang noch nicht entsprechend den Merkmalen in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten erstmalig hergestellt, so dass für Baumaßnahmen an diesem Teil noch der Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5a Abs. 1 KAG i. V. mit §§ 127 ff. BauGB) eröffnet sei.

Dem hält der Zulassungsantrag entgegen, die Ausbauarbeiten würden sich aber nicht auf den nördlichen Teil beschränken, sondern auch auf den südlichen Teil erstrecken; mit dieser über die Grenze hinausreichenden Ausbaumaßnahme dokumentiere die Beklagte, dass sie den Ausbau tatsächlich auf einen weiteren, ihre eigenen (Wald-)Grundstücke erfassenden Bereich erstrecken wolle als sie ihn formal mit dem Abrechnungsgebiet ausgewiesen habe. Dieser Einwand verfehlt die Argumentation des Verwaltungsgerichts. Auch wenn sich die tatsächlichen Bauarbeiten über die Grenze hinweg erstrecken mögen, so besteht aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen ein zwingender rechtlicher Unterschied, der beitragsrechtlich die Annahme von zwei selbstständig zu betrachtenden Verkehrsanlagen ge- und eine gemeinsame Abrechnung verbietet. Daraus folgt freilich zugleich, dass der für den südlichen Teil anfallende Aufwand isoliert zu betrachten ist und nicht in die Beitragsabrechnung für den in Streit stehenden nördlichen Teil der Ortsstraße Buchrain einbezogen und auf die dortigen Anliegergrundstücke umgelegt werden darf. Entgegen der Vermutung des Klägers, die er allerdings erst mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2013 nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geäußert hat, finden sich indes für eine solche rechtswidrige Einbeziehung einrichtungsfremder Kosten in den Aufwand für den nördlichen Teil keinerlei Anhaltspunkte.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Einwand, die Beklagte habe bei der Berechnung der Vorauszahlung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - auch bezogen auf den nördlichen Teil selbst - überhöhte Kosten als beitragsfähigen Aufwand angesetzt.

a) Bei der Ermittlung der Höhe der Vorauszahlung darf die Gemeinde nur die Kosten berücksichtigen, die auch bei der endgültigen Heranziehung beitragsfähig sind. Aus dem Wesen einer Vorauszahlung als einer Leistung, die vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erbracht wird, ergibt sich, dass sie die Höhe der geforderten Vorauszahlung im Wege der Kostenschätzung ermitteln darf. Das ist notwendigerweise mit einem gewissen Spielraum und mit einer das Ergebnis der Schätzung betreffenden Toleranz verbunden. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Kostenschätzung ist nicht eine Deckungsgleichheit mit dem erst nach Abschluss der Bauarbeiten und Eingang der letzten Unternehmerrechnung feststellbaren Aufwand, sondern die Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage. Das bedeutet u. a., dass die Schätzung nicht zu Ergebnissen führen darf, die in einem deutlichen Missverhältnis zu den tatsächlich zu erwartenden Kosten stehen (vgl. BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 12 m. w. N.; B. v. 18.2.2013 - 6 ZB 11.864 - juris Rn. 9 zum vergleichbaren Fall der Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag).

Die Beitragsfähigkeit von Kosten wird wiederum begrenzt durch den Grundsatz der Erforderlichkeit, der sowohl auf die Erforderlichkeit der Baumaßnahme schlechthin und die Art ihrer Durchführung als auch auf die Erforderlichkeit der entstandenen Kosten bezogen ist. Der Gemeinde steht bei der Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Ausbaumaßnahme überhaupt, nach Art und Umfang oder hinsichtlich einzelner Kosten erforderlich ist, ein weiter, gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Spielraum zu. Das Merkmal der Erforderlichkeit markiert lediglich eine äußerste Grenze, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Baumaßnahme als solche, sei es die Art ihrer Durchführung, sachlich schlechthin unvertretbar ist. Das gilt entsprechend für die Höhe der angefallenen Kosten, die erst dann unangemessen sind, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h., wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. BayVGH, B. v. 4.9.2013 - 6 ZB 12.2616 - juris Rn. 9; B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 15).

b) Gemessen an diesem Maßstab ist mit dem Verwaltungsgericht der angesetzte (voraussichtliche) Aufwand nicht zu beanstanden.

Die Rüge, die Kosten für die bereits 1994 erfolgte Verlegung der Sandsteintrockenmauer auf Höhe des Anliegergrundstücks FlNr. 311 seien als bloße Unterhaltungsmaßnahme nicht beitragsfähig, kann nicht überzeugen. Nach der insoweit unbestrittenen Feststellung des Verwaltungsgerichts war die Versetzung der Mauer zur Verwirklichung des damals bereits vorhandenen Ausbauprogramms notwendig, um den Straßenkörper an dieser Stelle programmgemäß zu erweitern. Damit kann die Baumaßnahme entgegen der Ansicht des Klägers nicht mehr als bloße nicht beitragsfähige Unterhaltungsmaßnahme angesehen werden; es handelt sich vielmehr schon deshalb um eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme, weil die Verlegung der (Stütz-) Mauer zwingende Voraussetzung für die geplante Verbreiterung der Straße war. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie von der Beklagten für erforderlich gehalten wird.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die angesetzten Kosten der Verkehrssicherung sachlich schlechthin unvertretbar sein könnten, sind nicht dargetan. Sie mögen, wie der Kläger behauptet, durch fehlerhafte Konzipierung und Durchführung der Baumaßnahme an der Brücke und die dadurch bewirkten Zeitverzögerungen für das gesamte Ausbauvorhaben mit verursacht sein. Das allein kann indes die Erforderlichkeit noch nicht infrage stellen.

Der Einwand, die Kosten des Kabelgrabens für die Straßenbeleuchtung seien fehlerhaft berechnet, kann ebenfalls nicht überzeugen. Ausweislich der Akten hat die Beklagte lediglich die Kosten für einen Graben mit 30 cm Sohlenbreite angesetzt, wie er unstreitig für die Straßenbeleuchtung notwendig ist. Dass der Kabelgraben tatsächlich breiter und damit teurer ausgeführt wurde, um weitere Kabel aufzunehmen, ist unbeachtlich, weil der darauf entfallende Kostenanteil nicht in den beitragsfähigen Aufwand eingestellt wurde. Ob und wie dieser Kostenanteil zwischen Beklagter, Bauunternehmer und Versorgungsträger abgerechnet wurde, ist unerheblich.

3. Keine ernstlichen Zweifel am erstinstanzlichen Urteil vermag schließlich der Einwand zu begründen, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts müssten bei der Aufwandsverteilung auch die Grundstücke FlNrn. 632/13, 632/14 und 632/14 berücksichtigt werden.

Ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht sind auch im Straßenausbaubeitragsrecht die Grundflächen anderer Erschließungsanlagen im Sinn des § 123 Abs. 2 BauGB nicht in die Verteilung einzubeziehen, sofern sie entweder kraft einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan oder infolge ihrer Widmung für eine öffentliche Nutzung weder bebaubar noch vergleichbar nutzbar sind (vgl. Driehaus in Driehaus , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 407 m. w. N.). Das gilt nicht nur für alle - ohne weitere Konkretisierung - festgesetzten öffentlichen Grünflächen (BayVGH, B. v. 15.1.2009 - 6 CS 08.1760 - juris Rn. 12), sondern etwa auch für ein straßenrechtlich gewidmetes gemeindliches Parkhaus (BayVGH, U. v. 19.2.2002 - 6 B 99.44 - NVwZ-RR 2002, 880 f.).

Danach bleiben die beiden Grundstücke FlNrn. 632/13 und 632/14, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei der Aufwandsverteilung unberücksichtigt, weil sie im Bebauungsplan „ehemaliges Bahnhofsgelände“ als öffentliche Parkplatzfläche sowie Containerstellplätze für recycelbare Abfälle festgesetzt und damit einer Nutzung für andere als Erschließungszwecke entzogen sind. Entsprechendes gilt - auch mit Blick auf das vom Kläger angeführte Senatsurteil (BayVGH, U. v. 18.5.1992 - 6 B 87.01614 - BayVBl 1992, 695 f.) - für das etwa 23 m² große Grundstück FlNr. 632/9, das auf drei Seiten von dem Grundstück FlNr. 632/14 umgeben und mit einer kompakten Transformatorenstation bebaut ist. Denn nach Aktenlage sprechen überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass es ausschließlich als Grundfläche für eine Erschließungsanlage zur Versorgung des örtlichen Gebiets mit Elektrizität samt Nebeneinrichtungen dient (vgl. § 124 Abs. 4 Satz 2 BauGB) und nur in beitragsrechtlich unbedeutender Weise nutzbar ist. Jedenfalls zeigt der Zulassungsantrag keine konkreten Gesichtspunkte auf, inwiefern das Grundstück trotz seiner sehr geringen Fläche und Nutzung mit einer bloßen Kompaktstation im Rahmen der öffentlichen Energieversorgung die beitragsrechtliche Erheblichkeitsschwelle (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.1996 - 8 C 40.95 - BVerwGE 102, 159/161 f.) überschreiten soll.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG unter Beschränkung auf den im Zulassungsverfahren noch streitigen Betrag.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. März 2016 - W 3 K 14.1367 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 3.128‚93 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg.

Der Senat ist im vorliegenden Antragsverfahren grundsätzlich auf die Prüfung der innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe beschränkt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die demnach allein maßgeblichen, zur Begründung des Zulassungsantrags fristgerecht vorgebrachten Rügen sind nicht geeignet‚ ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu wecken. Damit hat die Klägerin weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt (s. dazu BVerfG‚ B. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - JZ 2009‚ 850/851).

1. Die Klägerin rügt‚ in der Urteilsbegründung fehlten Ausführungen dazu‚ welche Ausbaumaßnahmen überhaupt durchgeführt worden seien und ob diese ausreichten‚ um das Vorhaben als Ausbau zu prägen. Fest stehe nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts allein‚ dass die streitgegenständliche Straße bearbeitet worden sei‚ jedoch nicht in welchem Umfang. Es bleibe offen‚ wie das Verwaltungsgericht zu der Annahme komme‚ dass es sich tatsächlich um eine beitragspflichtige Erneuerung handeln würde.

Damit werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt. Die Rüge betrifft vielmehr die gerichtliche Urteilsbegründungspflicht (§ 117 Abs. 2 Nr. 5‚ § 124 Abs. 2 Nr. 5 und § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Etwaige Mängel in diesem Bereich stellen indes Verfahrensfehler dar‚ die nicht geeignet sind‚ ernstliche Zweifel am Urteilsergebnis zu begründen‚ weil sich die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten „ernstlichen Zweifel“ auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen‚ nicht auf das Verfahren (vgl. OVG LSA‚ B. v. 27.1.2006 - 1 L 14/06 - juris Rn. 13 m. w. N.).

Der im Vortrag der Klägerin anklingende Verfahrensfehler unterlassener Begründung liegt ebenfalls nicht vor. Die Begründungspflicht verlangt keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit jedem vorgetragenen oder sonst einschlägigen Gesichtspunkt‚ sondern nur eine vernünftige‚ der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung. Das Urteil muss erkennen lassen‚ dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt hat (vgl. BVerwG‚ B. v. 15.9.2016 - 9 B 13/16 - juris Rn. 12). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt etwa dann vor‚ wenn eine Begründung entweder überhaupt oder zu wesentlichen Streitpunkten unterblieben oder unverständlich und verworren ist‚ nicht aber bereits dann‚ wenn sie falsch‚ unzulänglich oder oberflächlich ist (vgl. BayVGH‚ B. v. 1.7.2008 - 20 ZB 08.1059 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Der gebotenen Begründungspflicht wird das angefochtene Urteil gerecht‚ obwohl es die von der Klägerin vermissten Ausführungen bezüglich der im Einzelnen durchgeführten Baumaßnahmen nicht enthält. Es hat jedenfalls festgestellt‚ dass die am Ansbacher Weg durchgeführten Baumaßnahmen als beitragsfähige (Teilstrecken-)Erneuerung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG anzusehen sind und keine bloßen Reparaturmaßnahmen darstellen. Dabei hat das Verwaltungsgericht insbesondere darauf hingewiesen‚ dass der Ansbacher Weg zum Zeitpunkt des Beginns des Ausbaus im Frühjahr 2009 mindestens 30 Jahre alt gewesen ist‚ was eine Erneuerungsbedürftigkeit indiziere. Im Übrigen ergibt sich die Einordnung der Baumaßnahmen als beitragsfähige Erneuerungsmaßnahme aus den in der vom Klägerbevollmächtigten im Rahmen der Akteneinsicht im April 2013 zur Kenntnis gebrachten Aktenheftung befindlichen Planungsunterlagen. Insbesondere aus der darin befindlichen Ausschreibungsunterlage „Regelquerschnitt“ (Bl. 37 der Landratsamtsakten) lässt sich detailliert der Umfang der durchzuführenden Maßnahmen entnehmen. Auch der Vergleich zwischen den in der Akte befindlichen‚ den Zustand des Ansbacher Weges dokumentierenden Fotos vor und nach der Maßnahme macht deutlich‚ dass dort nicht lediglich Reparaturmaßnahmen durchgeführt wurden. Die Klägerin hat dies selbst auch nie behauptet. Mit ihrem Einwand, es habe (noch) kein Sanierungsbedarf bestanden‚ da der Ansbacher Weg „noch völlig intakt“ gewesen sei, hat sie nicht geltend gemacht‚ dass tatsächlich kein grundlegender Neuausbau erfolgt sei; vielmehr hat sie damit lediglich behauptet‚ die Voraussetzungen hierfür hätten nicht vorgelegen. Schon aus diesem Grund bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, in den Entscheidungsgründen die Definition von Reparatur- und Ausbaumaßnahmen zu wiederholen und die - offensichtlich unbestrittenen - tatsächlich durchgeführten Baumaßnahmen im Urteil im Einzelnen zu benennen.

2. Auch mit dem wiederholten Vortrag‚ sie habe keine Vorteile durch die Baumaßnahmen‚ vielmehr sei sie durch den neu angelegten Parkstreifen an der Nutzung ihres Grundstücks eher behindert‚ kann die Klägerin nicht durchdringen.

Nach der Rechtsprechung des Senats sind für die Annahme eines Sondervorteils im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zwei Merkmale entscheidend: zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich gleich zu stellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Den Eigentümern von Flächen‚ bei denen beide Voraussetzungen vorliegen‚ kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute‚ die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt (vgl. BayVGH‚ B. v. 30.3.2010 - 6 CS 10.457 - juris Rn. 8; U. v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 16 m. w. N.). Anders als im Erschließungsbeitragsrecht genügt bei der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags zur Annahme eines Sondervorteils bereits die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit einer vorhandenen‚ lediglich erneuerten oder verbesserten Ortsstraße als solche. Diese kommt im Grundsatz jeder sinnvollen und zulässigen‚ nicht nur der baulichen oder gewerblichen Nutzung zugute, soweit sie rechtlich gesichert ausgeübt werden kann (BayVGH, U. v. 8.3.2010 - 6 B 09.1957 - juris Rn. 18).

Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt‚ dass die Anforderungen an einen Sondervorteil für das Grundstück der Klägerin erfüllt sind. Eine ausreichend „spezifische“ Nähe zum Ansbacher Weg steht außer Frage‚ weil das Grundstück unmittelbar an die Einrichtung grenzt‚ so dass das Heranfahren und Betreten des Grundstücks vom Ansbacher Weg aus unschwer möglich ist. Der entlang ihrer Grundstücksgrenze neu angelegte Parkstreifen stellt für die Klägerin auch nicht etwa ein Zugangshindernis rechtlicher oder tatsächlicher Art dar, welches der Annahme einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit des Ansbacher Weges entgegenstünde (vgl. dazu BayVGH, B. v. 8.3.2013 - 6 B 12.2220 - juris Rn. 13). Denn die Klägerin ist weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, den Parkstreifen zu überfahren und über ihn Zufahrt oder Zugang zu ihrem Grundstück zu nehmen. Gegen eine mögliche tatsächliche Behinderung der Zufahrt durch (Dauer-)Parker kann die Klägerin Ansprüche aus dem Straßenverkehrsrecht geltend machen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt‚ dass es unerheblich ist‚ ob die Klägerin ihr Grundstück tatsächlich vom Ansbacher Weg aus oder anderweitig betritt. Denn maßgeblich ist im Straßenausbaubeitragsrecht nicht die tatsächliche Inanspruchnahme, sondern allein die Möglichkeit der Inanspruchnahme, auch wenn sie der Grundstückeigentümer als wertlos empfindet (vgl. BayVGH, B. v. 25.5.2016 - 6 ZB 16.94 - juris Rn. 6 m. w. N.).

3. Der Vortrag‚ „erschließende Verkehrsfläche“ im Sinn des § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS sei nicht der Ansbacher Weg‚ sondern allein der Weg auf Fl. Nr. 636‚ da allein von dort eine Zufahrt bestehe‚ geht schon im Ansatz fehl. § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS bestimmt - ersichtlich und ohne jeden vernünftigen Zweifel - die ausgebaute und nun abzurechnende Straße als Ausgangspunkt für die Berechnung der Tiefenbegrenzung‚ unabhängig davon‚ wie viele andere Verkehrsflächen das jeweils im Abrechnungsgebiet liegende Grundstück noch zusätzlich erschließen mögen.

4. Auch der Vortrag der Klägerin‚ das - gemeindeeigene - Grundstück Fl. Nr. 630 sei in rechtwidriger Weise nicht in die Verteilung der Kosten aufgenommen worden‚ obwohl es am Ansbacher Weg anliege‚ führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Denn der Beklagte hat dieses Grundstück zu Recht unberücksichtigt gelassen.

Das ca. 266 m2 große Grundstück hat - in etwa - die Form eines Dreiecks. Im nördlichen und östlichen Teil ist es mit dem Einmündungsbereich des Ansbacher Wegs/Marktheidenfelder Straße überbaut; auf der Restfläche befinden sich eine Grünfläche mit steinernem Kreuzdenkmal (sog. „Herrgottsgarten“). Es kann aus zwei Gründen nicht zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke gezählt werden. Zum einen ist mit der Grundstücksfläche, die nach Abzug der mit öffentlichen Verkehrsanlagen überbauten Teile verbleibt, wegen der geringen Größe und des Zuschnitts - ausnahmsweise - keine Nutzungsmöglichkeit verbunden, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann (vgl. BayVGH, U. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1849 - BayVBl 2011, 49 Rn. 25). Zum anderen handelt es sich - sowohl hinsichtlich des mit einer Straße überbauten als auch mit Blick auf den als Grünfläche genutzten Teil - um Erschließungsanlagen (i. S. v. § 123 Abs. 2 BauGB), die aufgrund ihrer - förmlichen straßenrechtlichen bzw. formlosen - Widmung für öffentliche Zwecke jeder privaten, vorteilsrelevanten Nutzung entzogen sind (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.467 - juris Rn. 17 f.). Nur am Rande sei bemerkt, dass sich im Fall einer Einbeziehung dieses Grundstücks in die Aufwandsverteilung der auf die Klägerin entfallende Anteil lediglich um ca. 22 Euro verringern würde.

Weitere‚ den Antrag auf Zulassung der Berufung möglicherweise begründende Fehler des erstinstanzlichen Urteils legt die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht dar. Der Antrag war demnach abzulehnen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 5. September 2012 - W 2 K 11.804 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.458,91 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts in seinem klageabweisenden Teil zuzulassen, ist unbegründet.

Der innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn dieser Vorschrift.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 -1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wurde von der beklagten Gemeinde nach Art. 5 Abs. 5 KAG i. V. mit der Ausbaubeitragssatzung vom 11. Juni 2010 für sein Grundstück FlNr. 323/21 zu Vorauszahlungen auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße Buchrain in Höhe von insgesamt 12.521‚64 € herangezogen (mit fünf Bescheiden getrennt für Fahrbahn, Gehwege, Mehrzweckstreifen, Entwässerungs- und Beleuchtungsanlage). Den nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klagen hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil zu einem geringen Teil stattgegeben: Es hat die Vorauszahlungsbescheide insoweit aufgehoben, als höhere Vorauszahlungen als insgesamt 12.458,91 € festgesetzt wurden, im Übrigen hat es die Klagen für unbegründet erachtet und abgewiesen.

Der Zulassungsantrag hält diesem Urteil nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an seiner Richtigkeit begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

1. Nicht überzeugen kann der Einwand, die Beklagte und ihr folgend das Verwaltungsgericht seien zu Unrecht davon ausgegangen, die abzurechnende Ortsstraße Buchrain ende aus Rechtsgründen von der Hauptstraße her kommend an den westlichen Grenzen der Grundstücke FlNrn. 312 und 323/21, wo eine neue Verkehrsanlage beginne, nämlich der durch den Wald zu den Sport- und Freizeitanlagen verlaufende südliche Teil der Ortsstraße Buchrain.

Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass sich die Frage, wie weit eine einzelne Ortsstraße als beitragsfähige Einrichtung (Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG) reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, grundsätzlich nach dem Gesamteindruck beantwortet, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und der -länge sowie Ausstattung mit Teileinrichtungen vermitteln. Von diesem Grundsatz der natürlichen Betrachtungsweise können jedoch spezifisch ausbaubeitragsrechtliche Umstände eine Ausnahme verlangen (BayVGH, B. v. 8.4.2010 - 6 ZB 09.2308 - juris Rn. 5; B. v. 23.5.2012 - 6 CS 11.2636 - juris Rn. 9; B. v. 30.1.2014 - 6 ZB 13.1011 - juris Rn. 4). Das Verwaltungsgericht hat für das südliche Ende der auszubauenden Ortsstraße eine solche rechtliche Grenze mit der - überzeugenden - Erwägung angenommen, bei dem nördlichen Teil handele es sich um eine bereits seit längerem endgültig hergestellte Anbaustraße (§ 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), weshalb für die nun in Rede stehenden Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahmen das Straßenausbaubeitragsrecht (Art. 5 KAG) maßgebend sei; der südliche Teil hingegen, der im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Sport- und Freizeitgelände Buchrain“ durch den Wald zu den Sport- und Freizeitanlagen verlaufe, sei bislang noch nicht entsprechend den Merkmalen in der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten erstmalig hergestellt, so dass für Baumaßnahmen an diesem Teil noch der Anwendungsbereich des Erschließungsbeitragsrechts (Art. 5a Abs. 1 KAG i. V. mit §§ 127 ff. BauGB) eröffnet sei.

Dem hält der Zulassungsantrag entgegen, die Ausbauarbeiten würden sich aber nicht auf den nördlichen Teil beschränken, sondern auch auf den südlichen Teil erstrecken; mit dieser über die Grenze hinausreichenden Ausbaumaßnahme dokumentiere die Beklagte, dass sie den Ausbau tatsächlich auf einen weiteren, ihre eigenen (Wald-)Grundstücke erfassenden Bereich erstrecken wolle als sie ihn formal mit dem Abrechnungsgebiet ausgewiesen habe. Dieser Einwand verfehlt die Argumentation des Verwaltungsgerichts. Auch wenn sich die tatsächlichen Bauarbeiten über die Grenze hinweg erstrecken mögen, so besteht aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen ein zwingender rechtlicher Unterschied, der beitragsrechtlich die Annahme von zwei selbstständig zu betrachtenden Verkehrsanlagen ge- und eine gemeinsame Abrechnung verbietet. Daraus folgt freilich zugleich, dass der für den südlichen Teil anfallende Aufwand isoliert zu betrachten ist und nicht in die Beitragsabrechnung für den in Streit stehenden nördlichen Teil der Ortsstraße Buchrain einbezogen und auf die dortigen Anliegergrundstücke umgelegt werden darf. Entgegen der Vermutung des Klägers, die er allerdings erst mit Schriftsatz vom 2. Dezember 2013 nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geäußert hat, finden sich indes für eine solche rechtswidrige Einbeziehung einrichtungsfremder Kosten in den Aufwand für den nördlichen Teil keinerlei Anhaltspunkte.

2. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils ergeben sich auch nicht aus dem Einwand, die Beklagte habe bei der Berechnung der Vorauszahlung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - auch bezogen auf den nördlichen Teil selbst - überhöhte Kosten als beitragsfähigen Aufwand angesetzt.

a) Bei der Ermittlung der Höhe der Vorauszahlung darf die Gemeinde nur die Kosten berücksichtigen, die auch bei der endgültigen Heranziehung beitragsfähig sind. Aus dem Wesen einer Vorauszahlung als einer Leistung, die vor Entstehen der sachlichen Beitragspflicht erbracht wird, ergibt sich, dass sie die Höhe der geforderten Vorauszahlung im Wege der Kostenschätzung ermitteln darf. Das ist notwendigerweise mit einem gewissen Spielraum und mit einer das Ergebnis der Schätzung betreffenden Toleranz verbunden. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Kostenschätzung ist nicht eine Deckungsgleichheit mit dem erst nach Abschluss der Bauarbeiten und Eingang der letzten Unternehmerrechnung feststellbaren Aufwand, sondern die Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage. Das bedeutet u. a., dass die Schätzung nicht zu Ergebnissen führen darf, die in einem deutlichen Missverhältnis zu den tatsächlich zu erwartenden Kosten stehen (vgl. BayVGH, B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 12 m. w. N.; B. v. 18.2.2013 - 6 ZB 11.864 - juris Rn. 9 zum vergleichbaren Fall der Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag).

Die Beitragsfähigkeit von Kosten wird wiederum begrenzt durch den Grundsatz der Erforderlichkeit, der sowohl auf die Erforderlichkeit der Baumaßnahme schlechthin und die Art ihrer Durchführung als auch auf die Erforderlichkeit der entstandenen Kosten bezogen ist. Der Gemeinde steht bei der Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Ausbaumaßnahme überhaupt, nach Art und Umfang oder hinsichtlich einzelner Kosten erforderlich ist, ein weiter, gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Spielraum zu. Das Merkmal der Erforderlichkeit markiert lediglich eine äußerste Grenze, die erst überschritten ist, wenn die von der Gemeinde im Einzelfall gewählte Lösung, sei es die Baumaßnahme als solche, sei es die Art ihrer Durchführung, sachlich schlechthin unvertretbar ist. Das gilt entsprechend für die Höhe der angefallenen Kosten, die erst dann unangemessen sind, wenn sich die Gemeinde ohne rechtfertigende Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h., wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht haben, also sachlich schlechthin unvertretbar sind (vgl. BayVGH, B. v. 4.9.2013 - 6 ZB 12.2616 - juris Rn. 9; B. v. 4.6.2014 - 6 CS 14.716 - juris Rn. 15).

b) Gemessen an diesem Maßstab ist mit dem Verwaltungsgericht der angesetzte (voraussichtliche) Aufwand nicht zu beanstanden.

Die Rüge, die Kosten für die bereits 1994 erfolgte Verlegung der Sandsteintrockenmauer auf Höhe des Anliegergrundstücks FlNr. 311 seien als bloße Unterhaltungsmaßnahme nicht beitragsfähig, kann nicht überzeugen. Nach der insoweit unbestrittenen Feststellung des Verwaltungsgerichts war die Versetzung der Mauer zur Verwirklichung des damals bereits vorhandenen Ausbauprogramms notwendig, um den Straßenkörper an dieser Stelle programmgemäß zu erweitern. Damit kann die Baumaßnahme entgegen der Ansicht des Klägers nicht mehr als bloße nicht beitragsfähige Unterhaltungsmaßnahme angesehen werden; es handelt sich vielmehr schon deshalb um eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme, weil die Verlegung der (Stütz-) Mauer zwingende Voraussetzung für die geplante Verbreiterung der Straße war. Es ist nicht zu beanstanden, dass sie von der Beklagten für erforderlich gehalten wird.

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die angesetzten Kosten der Verkehrssicherung sachlich schlechthin unvertretbar sein könnten, sind nicht dargetan. Sie mögen, wie der Kläger behauptet, durch fehlerhafte Konzipierung und Durchführung der Baumaßnahme an der Brücke und die dadurch bewirkten Zeitverzögerungen für das gesamte Ausbauvorhaben mit verursacht sein. Das allein kann indes die Erforderlichkeit noch nicht infrage stellen.

Der Einwand, die Kosten des Kabelgrabens für die Straßenbeleuchtung seien fehlerhaft berechnet, kann ebenfalls nicht überzeugen. Ausweislich der Akten hat die Beklagte lediglich die Kosten für einen Graben mit 30 cm Sohlenbreite angesetzt, wie er unstreitig für die Straßenbeleuchtung notwendig ist. Dass der Kabelgraben tatsächlich breiter und damit teurer ausgeführt wurde, um weitere Kabel aufzunehmen, ist unbeachtlich, weil der darauf entfallende Kostenanteil nicht in den beitragsfähigen Aufwand eingestellt wurde. Ob und wie dieser Kostenanteil zwischen Beklagter, Bauunternehmer und Versorgungsträger abgerechnet wurde, ist unerheblich.

3. Keine ernstlichen Zweifel am erstinstanzlichen Urteil vermag schließlich der Einwand zu begründen, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts müssten bei der Aufwandsverteilung auch die Grundstücke FlNrn. 632/13, 632/14 und 632/14 berücksichtigt werden.

Ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht sind auch im Straßenausbaubeitragsrecht die Grundflächen anderer Erschließungsanlagen im Sinn des § 123 Abs. 2 BauGB nicht in die Verteilung einzubeziehen, sofern sie entweder kraft einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan oder infolge ihrer Widmung für eine öffentliche Nutzung weder bebaubar noch vergleichbar nutzbar sind (vgl. Driehaus in Driehaus , Kommunalabgabenrecht, § 8 Rn. 407 m. w. N.). Das gilt nicht nur für alle - ohne weitere Konkretisierung - festgesetzten öffentlichen Grünflächen (BayVGH, B. v. 15.1.2009 - 6 CS 08.1760 - juris Rn. 12), sondern etwa auch für ein straßenrechtlich gewidmetes gemeindliches Parkhaus (BayVGH, U. v. 19.2.2002 - 6 B 99.44 - NVwZ-RR 2002, 880 f.).

Danach bleiben die beiden Grundstücke FlNrn. 632/13 und 632/14, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, bei der Aufwandsverteilung unberücksichtigt, weil sie im Bebauungsplan „ehemaliges Bahnhofsgelände“ als öffentliche Parkplatzfläche sowie Containerstellplätze für recycelbare Abfälle festgesetzt und damit einer Nutzung für andere als Erschließungszwecke entzogen sind. Entsprechendes gilt - auch mit Blick auf das vom Kläger angeführte Senatsurteil (BayVGH, U. v. 18.5.1992 - 6 B 87.01614 - BayVBl 1992, 695 f.) - für das etwa 23 m² große Grundstück FlNr. 632/9, das auf drei Seiten von dem Grundstück FlNr. 632/14 umgeben und mit einer kompakten Transformatorenstation bebaut ist. Denn nach Aktenlage sprechen überwiegende Anhaltspunkte dafür, dass es ausschließlich als Grundfläche für eine Erschließungsanlage zur Versorgung des örtlichen Gebiets mit Elektrizität samt Nebeneinrichtungen dient (vgl. § 124 Abs. 4 Satz 2 BauGB) und nur in beitragsrechtlich unbedeutender Weise nutzbar ist. Jedenfalls zeigt der Zulassungsantrag keine konkreten Gesichtspunkte auf, inwiefern das Grundstück trotz seiner sehr geringen Fläche und Nutzung mit einer bloßen Kompaktstation im Rahmen der öffentlichen Energieversorgung die beitragsrechtliche Erheblichkeitsschwelle (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.1996 - 8 C 40.95 - BVerwGE 102, 159/161 f.) überschreiten soll.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, 52 Abs. 3 GKG unter Beschränkung auf den im Zulassungsverfahren noch streitigen Betrag.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.