Die Klägerin ist Eigentümerin der gewerblich genutzten und im Geltungsbereich des am 28. Juli 1999 in Kraft getreten Bebauungsplans Nr. ... „...“ gelegenen Grundstücke Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... (Teilfläche) Gemarkung ... („...“). Das Grundstück Fl.Nr. ... grenzt mit seiner Ostseite unmittelbar an die in der Fassung der Eintragungsverfügung vom 15. Dezember 1993 (Neuanlegung des Bestandsblatts wegen Vermessung, Längenberichtigung) als Ortsstraße gewidmete Erschließungsanlage „...“ (Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ...) an. Die Erschließungsanlage „...“ befindet sich im Übrigen in ihrem weit überwiegenden Teil (Fl.Nr. ...) im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... „...“ in der am 8. August 1994 in Kraft getretenen Fassung der 1. Änderungssatzung.
Der Beklagte erneuerte in dem größtenteils im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... gelegenen Teil der Ortsstraße „...“ den in den 1960er Jahren hergestellten Fahrbahnbereich mit Gehweg sowie die Straßenentwässerung und veränderte bzw. ergänzte die Straßenbeleuchtung mit einem Gesamtkostenaufwand von 393.243,99 EUR. Die letzte Unternehmerrechnung ging beim Beklagten nach dessen Angaben am 4. März 2015 ein.
Mit Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 wurde die Klägerin aufgrund der durchgeführten Erneuerungsmaßnahmen zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 5.999,40 EUR herangezogen.
Die Klägerin hat hiergegen mit Schreiben vom 27. Juli 2015 Widerspruch erhoben. Da ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung mit Schreiben des Beklagten vom 13. August 2015 abgelehnt wurde, beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2015 bei Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das unter dem Aktenzeichen Au 2 S 15.1597 geführte Verfahren wurde von den Parteien am 12. Mai 2016 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und mit Beschluss gleichen Datums eingestellt.
Am 22. Januar 2016 erhob die Klägerin (Untätigkeits-)Klage mit dem Antrag,
den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 zur Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für das Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... aufzuheben.
Aufgrund nicht ausreichender Länge sei der Ausbau der Fahrbahn als nicht beitragsfähige Instandsetzungsmaßnahme zu werten. Da der Gehweg ebenfalls nur geringfügig die erforderliche Länge überschreite, aber unklar sei, wie die Gehweglänge gemessen worden sei, bestünden auch diesbezüglich Bedenken. Bei der Stichstraße Fl.Nr. ... handle es sich um eine unselbstständige Stichstraße, da diese lediglich 97,98 m lang und damit unselbstständiger Teil der Ausbauanlage sei. Deren Gesamtlänge liege folglich bei 1.023,32 m. Die maßgebliche Viertel-Schwelle für einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau liege bei 255,83 m. Diese Schwelle werde bei dieser Sichtweise auch in Bezug auf die Teileinrichtung Gehweg unterschritten.
Hinsichtlich der Veranlagung der beitragspflichtigen Grundstücke seien ebenfalls Fehler erkennbar. So würden die Grundstücke Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... ohne Gewerbezuschlag veranlagt, obwohl der Bebauungsplan insoweit ein Gewerbegebiet festsetze bzw. nachrichtlich Stellplätze darstelle. Nach § 8 Abs. 11 der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten sei der Gewerbezuschlag von 33 v. H. zu erheben, wenn Grundstücke „überwiegend gewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen“. Auf die tatsächliche bauliche Nutzung des Grundstücks komme es beim gebietsbezogenen Artzuschlag nicht an.
Die Grundstücke Fl.Nrn. ..., ..., ... und ... seien vom Beklagten nur mit 25 v. H. ihrer Grundfläche veranlagt worden, da sie als private Grünflächen festgesetzt worden seien. Zwar sehe der Bebauungsplan hier zu pflanzende Bäume und eine Baugrenze vor. Tatsächlich seien auf den genannten Grundstücken jedoch planwidrig Stellplätze und eine Zufahrt zu einem Betriebsgrundstück angelegt worden. Teile des Grundstücks Fl.Nr. ... seien sogar mit einer gewerblich genutzten Halle überbaut. Eine Veranlagung dieser Grundstücke mit lediglich 25 v. H. der Grundstücksfläche verstoße hier gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit.
Die Veranlagung des Grundstücks Fl.Nr. ... unter Zugrundelegung einer Mehrfacherschließung sei nicht nachvollziehbar, da das Grundstück durch die Straße „...“ erschlossen werde. Die Stichstraße Fl.Nr. ... sei ein unselbstständiger Teil der Ausbauanlage und könne aus diesem Grund keine Mehrfacherschließung dieses Grundstücks bewirken. Die Grundstücke Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... hätten als beitragspflichtig behandelt werden müssen, da die Stichstraße Fl.Nr. ... nur einen unselbstständigen Teil der Ausbauanlage darstelle.
Der Beklagte wandte sich mit Schriftsatz vom 2. Februar 2016 gegen das Klagebegehren. Für ihn ist beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Erschließungsanlage „...“ sei zunächst auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. ... als „Stichstraße“ bis zum nördlichen Ende des damals festgesetzten Baugebiets erstmalig endgültig hergestellt worden. Auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. ... sei die Anliegerstraße zur ...straße verlängert worden. Entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... seien hierbei weitere Stichstraßen auf den Fl.Nrn. ... und ... sowie ein weiterer, zur Straßenfläche Fl.Nr. ... gemessener Stich zwischen den Fl.Nrn. ... und ... angelegt worden. Die beiden erstgenannten Stichstraßen auf Fl.Nrn. ... und ... seien jeweils über 100 m lang; die Stichstraße auf Fl.Nr. ... verlaufe nach dem Abzweig von der Straße „...“ zunächst ca. 20 m nach Norden, verschwenke dann rechtwinklig nach Westen und ende mit einer Gesamtlänge von 106,45 m in einem Wendehammer. Die Stichstraße auf Fl.Nr. ... weise eine Länge von 116,76 m auf und ende ebenfalls in einer als Wendefläche ausgebildeten Aufweitung. Die zur Straßenfläche Fl.Nr. ... gemessene weitere Stichstraße zwischen den Fl.Nrn. ... und ... verlaufe von der Abzweigung der Straße „...“ geradlinig und ohne Wendehammeranlage mit einer Länge unter 100 m, konkret 49,46 m, nach Westen, weise jedoch eine geringere Breite der Fahrbahnfläche auf als die Fahrbahn der ...straße selbst. Konkret besitze diese durchgängig eine Breite von 6,50 m; die dieser Straße zugehörige Stichstraße weise jedoch nur eine Breite von 5,0 m auf.
Bei der als Anliegerstraße zu qualifizierenden Anbaustraße „...“ handle es sich um eine in ausbaubeitragsrechtlicher Hinsicht einheitlich zu beurteilende Anlage bestehend aus der eigentlichen ...straße sowie aus der Stichstraße zwischen den Fl.Nrn. ... und .... Die beiden weiteren vorhandenen Stichstraßen auf Fl.Nrn. ... und ... seien als selbstständige Anlagen im Sinn des Ausbaubeitragsrechts zu qualifizieren, da sie jeweils eine Länge von 100 m überschritten und aufgrund ihrer abknickenden Linienführung bzw. der Ausbildung einer Wendeanlage in keinem Fall den Eindruck einer Grundstückszufahrt erweckten. Die Anlage „...“ habe eine Gesamtlänge einschließlich der Stichstraße gemessen in der Mitte der Straßenfläche von 924,34 m (874,88 m + 49,46 m) und eine Gesamtstraßenfläche von 5.934,02 m2.
Die dem streitgegenständlichen Ausbaubeitragsbescheid zugrunde liegende Ausbaumaßnahme habe in der Erneuerung der Fahrbahnfläche beginnend an der Abzweigung von der Staatsstraße ... im Südwesten auf einer Länge von 215,45 m und einer Breite von 6,50 m bestanden. Nachdem der zur Anlage gehörende Stichweg keinen Gehweg aufweise und der Gehweg an der ...straße auf dessen „innerem“ Rand verlaufe, weise die Teileinrichtung „Gehweg“ eine maximale Länge von 875,88 m auf. Die Teilanlage „Gehweg“ sei auf einer Länge von 232,00 m und damit mindestens zu 26,52 v. H. bezogen auf die vorbezeichnende Länge von 875,88 m erneuert worden. Der Ausbau der Fahrbahn sei bezogen auf die genannte Längenausdehnung im Umfang von 23,28 v. H. erfolgt. Bezogen auf die Fahrbahnfläche handle es sich um einen etwas größeren Anteil. Bei einer Gesamtschau der durchgeführten Maßnahme liege in Bezug auf den Ausbau der Fahrbahn gleichwohl ein beitragspflichtiger Teilstreckenausbau vor.
Die Fl.Nrn. ..., ..., ... und ... würden tatsächlich unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen teilweise zur Anlage von Kfz-Stellplätzen - mit entsprechender Baugenehmigung - genutzt. Die Fl.Nr. ... weise ein Flächenmaß unter 1 m2 auf; die weiteren genannten Grundstücke mit einem Gesamtflächenmaß von insgesamt 2.370 m2 (363 m2 + 697 m2 + 977 m2) seien als wirtschaftliche Einheit mit der Fl.Nr. ... und einer Eckgrundstücksvergünstigung mit 60 v. H. anzusetzen und wegen der nur untergeordneten Parkplatznutzung mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 zu belegen. Hieraus ergäbe sich eine beitragsrelevante Fläche von 1.222 m2, bisher einberechnet seien lediglich 509 m2. Die sich bei der Einberechnung der Differenz von 713 m2 ergebende Erhöhung der beitragspflichtigen Gesamtfläche führe zu einer minimalen Reduzierung des spezifischen Beitragssatzes auf 1,49816 EUR/m2 statt der zunächst zugrunde gelegten 1,50361 EUR je m2. Hieraus resultiere eine Reduzierung der Beitragspflicht des Grundstücks der Klägerin um 21,74 EUR auf 5.977,66 EUR. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass bei Berechnung des streitgegenständlichen Beitrags die im Eigentum des Beklagten stehende öffentliche Grünfläche Fl.Nr. ... (Festsetzung im Bebauungsplan Nr. ...) fehlerhaft und damit für die Klägerin beitragsmindernd mit 50 v. H. ihrer Fläche, d. h. mit einer Fläche von 291 m2 einberechnet worden sei. Diese selbstständige Grünfläche sei jedoch nicht Bestandteil der ausgebauten Straße „...“, sei aber als solche selbst Erschließungsanlage und damit nicht geeignet, am Ausbauvorteil teilzunehmen. Bei Berücksichtigung der Korrektur dieser zugunsten der Beitragspflichtigen wirkenden Einberechnung der öffentlichen Grünfläche werde der Berechnungsfehler aus der fehlerhaften Einbeziehung der Fl.Nrn. ..., ..., ... und ... zum Teil kompensiert. Daraus ergebe sich eine Reduzierung der Beitragspflicht der Klägerin um nur noch 12,88 EUR.
Die Einberechnung der Fl.Nr. ... als Eckgrundstück mit der satzungskonformen Reduzierung der Grundstücksfläche auf 60 v. H. sei korrekt, da die Stichstraße auf Fl.Nr. ... als selbstständige Erschließungsanlage diesem Grundstück eine zweite Erschließung gewähre.
Das Grundstück Fl.Nr. ... nehme entgegen der Ansicht der Klägerin nicht am Erschließungsvorteil der abgerechneten Anlage teil, weil hier zum einen keine tatsächliche Zuwegung zu dieser Verkehrsanlage bestehe und auch keine rechtlich zulässige Möglichkeit einer solchen Zuwegung über die bestehende Grünfläche zur Straße gegeben sei. Darüber hinaus sei für dieses 5.320 m2 große Grundstück im Bebauungsplan Nr. ... kein Baufenster und damit keine bauliche Nutzung festgesetzt, was zunächst eine Einbeziehung nur mit 50 v. H. der relevanten Grundstücksfläche bedingen würde. Das Grundstück wäre darüber hinaus - da von der weiteren selbstständigen Erschließungsanlage auf Fl.Nr. ... erschlossen - wiederum nur mit 60 v. H. der Grundstücksfläche zu berücksichtigen. Insgesamt wäre dieses Grundstück - das Erschlossensein über die Straße „...“ unterstellt - also nur mit einem Anteil von 30 v. H. seiner Fläche ohne entsprechende Bebaubarkeit und damit mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 einzuberechnen. Die Einbeziehung des Grundstücks Fl.Nr. ... mit einem Ansatz von 1.596 m2 würde daher nur geringfügig beitragsmindernde Auswirkungen für die Klägerin zeitigen.
Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2016 ergänzte der Beklagte seine Darlegungen und wies darauf hin, dass in der Kommentarliteratur vertreten werde, dass bei der Ermittlung der Gesamtlänge einer ausgebauten Anlage zur Festlegung des Verhältnisses in Bezug auf einen Teilstreckenausbau unselbstständige Sackgassen bei der Ermittlung der Länge der Gesamtanlage nicht mitgerechnet würden. Im vorliegenden Fall führe dies zu einer Gesamtfahrbahnlänge von 874,88 m, d. h., die zur Anlage gehörende 49,46 m lange Stichstraße zwischen den Fl.Nrn. ... und ... sei nicht einzuberechnen. Bezogen auf die Gesamtlänge des Ausbaus errechne sich so ein Anteil von 24,6 v. H.
Die Klägerin wies mit Schriftsatz vom 19. Februar 2016 darauf hin, dass die Stichstraße Fl.Nr. ... als öffentliche Straße unter 100 m lang sei. Zudem belege ein aktuelles Luftbild von … Maps, dass der Wendehammer nicht als öffentliche Straße, sondern als Abstellfläche für Container benutzt werde. Der Beklagte räume selbst ein, dass der Ausbau der Fahrbahn weniger als 25 v. H. der Länge der Gesamtanlage betrage. Nach der Rechtsprechung liege dann regelmäßig keine beitragspflichtige Ausbaumaßnahme vor. Umstände, die trotzdem einen Ausnahmefall rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben. Bei einer ringförmigen Erschließungslage handle es sich um eine ganz gewöhnliche Einrichtung. Hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nrn. ..., ..., ... und ... erkenne der Beklagte an, dass diese in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen seien. Bei Annahme einer wirtschaftlichen Einheit seien sie jedoch mit demselben Nutzungsfaktor wie das Grundstück Fl.Nr. ..., also mit dem Nutzungsfaktor 1,6, abzurechnen. Für eine Eckgrundstücksvergünstigung sei kein Raum, da das Grundstück ausschließlich über die Anlage „...“ einschließlich unselbstständigem Stichweg Fl.Nr. ... erschlossen werde. Tatsächlich hätten die Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 2.037 m2 ohne Eckgrundstücksvergünstigung und mit einem Nutzungsfaktor von 1,6, also mit einer Fläche von 3.259,20 m2, eingestellt werden müssen. Bislang einberechnet seien lediglich 509 m2. Das Grundstück Fl.Nr. ... sei zutreffend nur mit der Hälfte der Grundfläche angesetzt worden. Die Veranlagung des Grundstücks Fl.Nr. ... als Eckgrundstück sei unzutreffend, da der Stichweg auf Fl.Nr. ... aufgrund seiner Länge als Verkehrsfläche von unter 100 m ein unselbstständiger Bestandteil der Anlage „...“ sei. Das Grundstück Fl.Nr. ... sei zu veranlagen, da es für die Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme, sondern auf die bloße Möglichkeit hierzu ankomme. Da der Stichweg Fl.Nr. ... ein unselbstständiger Bestandteil der Erschließungsanlage ... sei, würden auch die Grundstücke Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... über diese Gesamtanlage erschlossen und seien bei der Abrechnung zu berücksichtigen gewesen.
Das Gericht hat am 5. April 2016 Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die diesbezügliche Niederschrift und die vor Ort gefertigten Fotos Bezug genommen.
Am 12. Mai 2016 fand mündliche Verhandlung statt. Dem Beklagten wurde die Erstellung einer Vergleichsberechnung entsprechend den Vorgaben des Gerichts aufgegeben. Die Parteien wiederholten ihre bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge und erklärten den Verzicht auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung.
Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2016 legte der Beklagte seine Vergleichsberechnung vor und teilte u. a. mit, dass im Fall der Veranlagung der Klägerin eine 540,50 m2 große Teilfläche aus deren angrenzendem Grundstück Fl.Nr. ... zusätzlich herangezogen werden müsse, da diese im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... „Am ...“ liegende (befestigte) Fläche mit dem Grundstück Fl.Nr. ... einheitlich genutzt werde. Des Weiteren seien die bislang nicht in den umlagefähigen Aufwand einbezogenen, mit Rechnung vom 21. Juli 2015 geltend gemachten Kosten für die Beauftragung des Abrechnungsbüros „...“ in Höhe von 5.036,48 EUR als weiterer Kostenfaktor zu berücksichtigen gewesen, so dass sich für die Klägerin nunmehr eine Beitragsforderung in Höhe von 5.915,75 EUR errechne.
Die Klägerin nahm hierzu mit Schriftsatz vom 11. Juli 2016 Stellung und wies darauf hin, dass das Einbeziehen der Kosten eines Abrechnungsbüros allenfalls dann anerkannt werden könne, wenn die Gemeinde mit eigenen Kräften zu einer Abrechnung nicht in der Lage sei.
Mit Schriftsatz vom 5. August 2016 teilt der Beklagte mit, dass eine Abrechnung der Ausbaumaßnahme mit gemeindeeigenem Personal wegen des Ausscheidens des Kämmerers und deswegen fehlender personeller Ressourcen sowie der Komplexität der Abrechnung nicht möglich gewesen und aus diesem Grund ein externes Abrechnungsbüro beauftragt worden sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschriften über den Termin zur Einnahme eines Augenscheins und die mündliche Verhandlung verwiesen.
Über die Klage konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden, da sich die Parteien hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die zulässige (Untätigkeits-)Klage ist teilweise begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2015, mit dem gegenüber der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... ein Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Erschließungsanlage „...“ in Höhe von 5.999,40 EUR geltend gemacht wird, ist rechtswidrig soweit ein höherer Straßenausbaubeitrag als 5.840,94 EUR festgesetzt worden ist. Im Übrigen erweist sich der angegriffene Bescheid als materiell rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Gemeinden können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des nicht anderweitig refinanzierbaren Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen u. a. für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.
Der streitgegenständliche Straßenausbaubeitragsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 KAG und der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen vom 2. August 2007 (Ausbaubeitragssatzung - ABS).
Nach § 1 ABS erhebt die Gemeinde zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der in § 5 Abs. 1 genannten, in ihrer Baulast stehenden öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und dieser Satzung. Sonstige Bauarbeiten an gemeindlichen Straßen, wie insbesondere Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, sind hingegen nicht über Beiträge refinanzierbar.
Unter einer beitragsfähigen Erneuerung ist die - über eine bloße Instandsetzung hinausgehende - Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit abgenutzten Ortsstraße durch eine gleichsam „neue“ Ortsstraße von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart zu verstehen, also eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2007 - 6 BV 04.496 - juris Rn. 23; B.v. 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris Rn. 7; B.v. 22.9.2009 - 6 ZB 08.788 - juris Rn. 3).
Eine Verbesserung liegt vor bei einer Erweiterung und/oder bei einer qualitativen Aufwertung einer bestehenden Erschließungsanlage. Letzteres ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand im Herstellungszeitpunkt in einer Weise unterscheidet, die einen positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - BayVBl 2007, 597; U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 - juris Rn. 17; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2016, Rn. 2060 ff.).
Die Ausbaumaßnahme stellt vorliegend eine Erneuerung und Verbesserung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG i. V. m. § 1 ABS dar, da die Fahrbahn einschließlich Unterbau und Straßenentwässerung, der Gehweg und Teile der Straßenbeleuchtungseinrichtung neu hergestellt bzw. teilweise technisch und funktionell an den aktuellen Ausbaustandard angepasst wurden. Die Erneuerung war auch in diesem Umfang erforderlich und zwar unabhängig von der Unterhaltungspflicht der Beklagten. Eine Straße hat in der Regel nach 25 Jahren ihre Nutzungsdauer überschritten und darf erneuert werden (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - KommP BY 2010, 362; U.v. 19.9.1991 - 6 B 88.1578 - BayVBl 1992, 728). Ein Erneuerungs- bzw. Verbesserungsbedarf war hier gegeben, da die Straße „...“ im Bereich des Bebauungsplans Nr. ... nach den Angaben des Beklagten bereits in 1960er Jahren hergestellt worden und damit die technische Nutzungsdauer - unabhängig davon, dass auch die Straßenentwässerung starke Schäden und erhebliche Funktionsdefizite aufwies - in jedem Fall abgelaufen war. Im Übrigen wird der Erneuerungsbedarf der Erschließungsanlage „...“ in diesem Bereich von der Klägerin auch nicht bestritten.
Gegenstand einer solchen beitragsfähigen Erneuerung ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG; wie weit diese reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Ausstattung mit Teileinrichtungen vermitteln (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 23.9.2009 - 6 CS 09.1753 - juris Rn. 12; B.v. 29.7.2009 - 6 ZB 07.2861 - juris Rn. 5 m. w. N.). Die Anlage „...“ (Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ...) beginnt an deren östlicher Zufahrt von der Staatsstraße ... zwischen den Grundstücken Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... und endet nach einem U-förmigen Verlauf wieder an der Staatsstraße, in die sie zwischen den Grundstücken ... und Fl.Nr. ... einmündet; zu ihr zählt auch der 49,30 m lange unverzweigte Stichweg zwischen den Grundstücken Fl.Nr. ... und Fl.Nr. .... Sie umfasst nicht den 107,25 m langen Stichweg Fl.Nr. ... und den Stichweg Fl.Nr. ..., der eine Länge von 118,50 m aufweist, da es sich bei diesen jeweils in einem Wendeplatz endenden Seitenstraßen wegen deren Länge und des vermittelten Gesamtbilds um eigenständige Anlagen handelt. Der einen nicht ausgebauten Feldweg darstellende und in die Feldflur führende Abzweig zwischen den Grundstücken Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... ist ebenfalls nicht Bestandteil der Anlage „...“.
Bezieht sich eine Erneuerung auf die jeweilige Einrichtung insgesamt, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung - auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung haben. Im Fall einer nur teilweisen Erneuerung der Einrichtung - etwa der Erneuerung lediglich einer Teilstrecke der Fahrbahn - hat das Abrechnungsgebiet sämtliche Anliegergrundstücke zu umfassen unabhängig davon, ob diese unmittelbar an die erneuerten Teile angrenzen oder davon mehr oder weniger weit entfernt liegen (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470 = NVwZ-RR 2010, 622; B.v. 29.5.2001 - 6 ZB 98.1375 - juris Rn. 5).
Ob eine nicht beitragspflichtige Unterhaltungsmaßnahme vorliegt oder eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme hängt vom Umfang der durchgeführten Baumaßnahmen ab. Erstreckt sich eine Baumaßnahme nicht auf die Ortsstraße oder deren Teileinrichtungen in ihrer gesamten Länge, sondern mangels weitergehenden Erneuerungs- oder Verbesserungsbedarfs lediglich auf eine Teilstrecke, verursacht die Abgrenzung zwischen noch beitragsfreier Instandsetzung einerseits und bereits beitragsfähiger Erneuerung oder Verbesserung andererseits Schwierigkeiten, da hierfür nicht nur qualitative, sondern auch quantitative Gesichtspunkte maßgeblich sind (s. hierzu Driehaus, Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsrecht in Aufsätzen, 2. Aufl. 2009, S. 318 ff.). Als Faustregel wird angenommen, dass eine beitragsfähige Erneuerung in der Regel nur dann vorliegt, wenn die erneuerte Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst, denn unterhalb dieser Schwelle ist regelmäßig nur ein unerheblicher Teil betroffen, dessen Erneuerung oder Verbesserung nicht auf die gesamte Einrichtung durchschlägt (BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 - juris Rn. 18; U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470). Entsprechendes gilt im Grundsatz auch bei Verbesserungsmaßnahmen (BayVGH, U.v. 22.4.2010 - 6 B 08.1483 - juris Rn. 17). Keine Aussagekraft beansprucht der dargestellte Grundsatz jedoch im Hinblick auf Teileinrichtungen bzw. Straßenbestandteile, die sich typischerweise nicht auf die gesamte Länge der Straße erstrecken (BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 - juris Rn. 18).
Damit ist im vorliegenden Fall zunächst zu klären, in welchem Verhältnis die Länge des erneuerten Teils der Fahrbahn zur Gesamtlänge der Fahrbahn der Anlage „...“ steht. Bei der Ermittlung der Gesamtlänge der Fahrbahn war hier die Länge des Stichwegs zwischen den Grundstücken Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... zu berücksichtigen, da dieser Stichweg unselbstständiger Teil der Anlage ist, eine befestigte Fahrbahn besitzt und dessen Ausbauumfang mit 49,30 m Länge und 5,00 m Breite nicht vernachlässigbar erscheint (a.A. Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2151 ohne nähere Begründung).
Der Beitragspflichtigkeit der Fahrbahnerneuerung steht hier nicht entgegen, dass nur 216,64 m der insgesamt 926,95 m langen Fahrbahn erneuert wurden, obwohl der erneuerte Bereich nur 23,37 v. H. der Gesamtfahrbahnlänge umfasst. Zwar ist nach den oben dargelegten Grundsätzen in der Regel nur dann vom Vorliegen einer beitragsfähigen Erneuerung auszugehen, wenn die erneuerte Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 - juris Rn. 18; B.v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 4; U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470 = NVwZ-RR 2010, 622). Allerdings sind - insbesondere bei Verbesserungsmaßnahmen - auch Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich, wobei als Voraussetzung zu verlangen ist, dass die erneuerte bzw. verbesserte Teilstrecke innerhalb der öffentlichen Einrichtung einen nicht nur untergeordneten Teilbereich erfasst (NdsOVG, U.v. 7.9.1999 - 9 L 393/99 - KStZ 2000, 74). Von maßgeblicher Bedeutung ist daneben, ob die Maßnahme sich auf die gesamte Ortsstraße als beitragsfähige Einrichtung verbessernd auswirkt (BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 - juris Rn. 18). Dabei kann es - unter angemessener Berücksichtigung der sich am Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung orientierten Interessen der Gemeinde - gerechtfertigt erscheinen, je länger die Gesamtanlage ist, desto eher vom Grundsatz abzuweichen (s. hierzu BayVGH, U.v. 11.12.2015 a. a. O.; U.v. 28.1.2010 a. a. O.; Baumann/Wölfl, KommP BY 2011, 22). Schließlich spielt neben der Frage des Ablaufs der Nutzungsdauer (Driehaus, a. a. O., S. 319) auch eine Rolle, in welchem qualitativen Umfang Ausbauarbeiten stattgefunden haben. Je größer die von der Maßnahme umfasste Straßenfläche ist, je mehr Teileinrichtungen, insbesondere solche mit eigenständiger Lebensdauer, einbezogen sind und je weitreichender und grundlegender die Arbeiten in die vorhandene Substanz eingreifen, desto eher können sie als beitragspflichtige Erneuerung bzw. Verbesserung qualifiziert werden (BayVGH, U.v. 28.1.2010 a. a. O.).
Im vorliegenden Fall handelt es sich - abweichend von dem für die Fälle des Teilstreckenausbaus entwickelten längenbezogenen Abgrenzungsgrundsatz - um eine beitragspflichte Erneuerungs- bzw. Verbesserungsmaßnahme, da die notwendige Betrachtung des Einzelfalls ausreichende Gründe erkennen lässt, die eine Ausnahme von der Regel rechtfertigen. Unter Berücksichtigung der beigezogenen Straßenbauunterlagen und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Augenschein geht die durchgeführte Fahrbahnerneuerung, die sich auf die Nutzbarkeit der gesamten Anlage positiv auswirkt, bezogen auf das umgesetzte Bauprogramm weit über den Umfang einer Unterhaltungsmaßnahme hinaus. Unterhaltungsmaßnahmen sind dadurch charakterisiert, dass sie der Erhaltung der Substanz und des Gebrauchswerts der Verkehrsflächen einschließlich der Nebenflächen dienen (s. z. B. Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2027). Angesichts der Gesamtlänge der Anlage von 926,95 m reicht die Länge der Ausbaumaßnahme von 216,64 m knapp an die 25%-Grenze heran, übersteigt aber, was die absolute Länge, den erzielten Ausbaustandard und die entstandenen (Fahrbahn-)Baukosten in Höhe von 321.808,50 EUR angeht, den Rahmen einer Unterhaltungsmaßnahme. Im Ausbaubereich wurden - unter vollständiger Ersetzung der vorhandenen alten Bausubstanz - die Fahrbahn einschließlich Unterbau, die Parkflächen und Straßenentwässerung sowie der Gehweg komplett erneuert und die Straßenbeleuchtung durch die Errichtung neuer bzw. das Versetzen vorhandener Leuchten optimiert. Die einen nicht unbedeutenden Teil der Anlage „...“ betreffende und vor allem in qualitativer Hinsicht über bloße Unterhaltungsarbeiten hinausgehende Maßnahme erfüllt hier bei einer Gesamtbetrachtung der Abgrenzungskriterien ausnahmsweise die rechtlichen Voraussetzung für das Vorliegen einer beitragspflichtigen Ausbaumaßnahme im Sinn von § 1 ABS. Dass es sich bei der Anlage „...“ um eine „gewöhnliche Ringstraße“ handelt, schließt das Vorliegen einer Ausnahme entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus, da dies nach dem vorstehend Ausgeführten nicht vom äußeren Erscheinungsbild der Anlage, insbesondere dessen Prägung durch die Streckenführung, abhängt. Der Beklagte war daher grundsätzlich berechtigt, die Kosten der Baumaßnahme Fahrbahnerneuerung auf die beitragspflichtigen Grundstücke (§ 2 ABS) umzulegen.
Bei der den Gehweg betreffenden Ausbaumaßnahme handelt es sich ebenfalls um eine beitragspflichtige Erneuerung bzw. Verbesserung. Der Gehweg der Erschließungsanlage „...“ weist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Gesamtlänge von 857,40 m und die ausbebaute Teilstrecke eine Länge von 225,00 m auf. Der erneuerte Teil des Gehwegs entspricht 26,24 v. H. der Gesamtlänge. Aus diesem Grund wird hier anders als bei der die Fahrbahn betreffende Maßnahme die 25%-Grenze überschritten, so dass bereits der Regelfall einer beitragspflichtigen Ausbaumaßnahme gegeben ist. Anhaltspunkte dafür, dass hier abweichend vom Grundsatz eine bloße Unterhaltungsmaßnahme vorliegt, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. In Bezug auf die - von Klägerseite nicht in Frage gestellte - Verbesserung der Beleuchtungseinrichtung in einem Teil der Anlage „...“ kommt es auf den Aspekt der Längenausdehnung der Maßnahme nicht an (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 - juris Rn. 18). Das Aufstellen zusätzlicher Beleuchtungseinrichtungen und das Versetzen bestehender Straßenlampen sowie deren Ausstattung mit modernen Leuchtkörpern zur Optimierung der Ausleuchtung der Verkehrsflächen ist grundsätzlich geeignet, eine Verbesserungsmaßnahme darzustellen (Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2070).
Die dem Beklagten durch die Ausbaumaßnahmen entstandenen Kosten sind nach Abzug des 25%igen Gemeindeanteils (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1.1.1 ABS) in Höhe von 294.932,99 EUR umlagefähig. Bei der Ermittlung des - im Übrigen in der Höhe unstreitigen - beitragsfähigen Gesamtaufwands durften die mit Rechnung vom 21. Juli 2015 geltend gemachten Kosten in Höhe von 5.036,48 EUR für die Berechnung der Beiträge durch das Abrechnungsbüro „...“ nicht einbezogen werden, da es sich dabei nicht um Kosten für die Erneuerung bzw. Verbesserung der Anlage „...“ handelt.
Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG i. V. m. § 1, § 5 ABS können Beiträge zur Deckung des Aufwands für die Erneuerung bzw. Verbesserung von Ortsstraßen erhoben werden. § 5 ABS zählt die Kosten enumerativ auf, die in den beitragsfähigen Ausbauaufwand eingehen. Allerdings sagt die Aufzählung der Maßnahmen nichts darüber aus, was im Einzelnen unter den Kosten einer Maßnahme zu verstehen ist. Der Begriff der Kosten wird weder im KAG noch in der ABS definiert, sondern ist nach der allgemeinen Verkehrsauffassung auszulegen (BVerwG, U.v. 21.6.1974 - IV C 41.72 - BVerwGE 45, 215).
Gemessen hieran, zählen die für die Beitragsberechnung entstandenen Kosten des externen Abrechnungsbüros unabhängig davon, ob das zur Verfügung stehende Personal des Beklagten zu einer Abrechnung der Maßnahme in der Lage war, nicht zu den Kosten für die Erneuerung bzw. Verbesserung der Anlage „...“, da es sich nicht um Kosten „für“ die Erneuerung bzw. Verbesserung der in der Baulast der Gemeinde stehenden öffentlichen Einrichtung handelt. Dieser Kostenpunkt stellt lediglich eine Folge der durchgeführten Ausbaumaßnahmen dar und weist daher nicht den für eine Einbeziehung in den beitragspflichtigen Kostenaufwand zu fordernden notwendigen inneren Zusammenhang mit der Ausbaumaßnahme auf (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2015 - 9 C 7.14 - BVerwGE 151, 310 = NVwZ 2015, 1465).
Im Übrigen entsteht die Beitragspflicht bzw. -schuld nach § 3 Nr. 1 ABS mit dem Abschluss der Maßnahme, wobei eine Maßnahme dann als abgeschlossen gilt, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der Gesamtaufwand feststellbar ist. Dies ist der Fall, wenn über die technische und rechtliche Herstellung hinaus der Ausbauaufwand der Höhe nach ermittelt werden kann, in der Regel mit Eingehen der letzten Unternehmerrechnung (BVerwG, U.v. 22.8.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131 = BayVBl 1976, 245). Daraus ergibt sich auch, dass Kosten, die nicht für die Erneuerung bzw. Verbesserung der abgerechneten Anlage, sondern erst nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht am 4. März 2015 angefallen sind, wie hier die mit Rechnung vom 15. Juli 2015 geltend gemachten Kosten für die Berechnung der Verteilung des Aufwands auf die erschlossenen Grundstücke, nicht dem Ausbauaufwand zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.1979 - IV C 17.76 - DÖV 1979, 645; BayVGH, B.v. 26.1.2006 - 6 ZB 03.385 - BayVBl 2006, 471; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 194; Ruff, ZKF 2013, 252).
Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung der erkennenden Kammer verweist (B.v. 16.7.2015 - Au 2 S 15.643 - juris Rn. 28), greift diese Bezugnahme im vorliegenden Fall nicht, da diese Entscheidung Kosten des von der Gemeinde beauftragten Planungsbüros für die Zuordnung der Kosten einer (Gesamt-)Ausbaumaßnahme zu zwei gesondert abzurechnenden Erschließungsanlagen zum Gegenstand hatte und die Kostenaufteilung es erst ermöglichte, den umzulegenden Aufwand für die einzelne Anlage festzustellen und das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht auszulösen (BayVGH, U.v. 30.11.2006 - 6 ZB 03.2332 - juris Rn. 35).
Die umlagefähigen Kosten der Erneuerungs- bzw. Verbesserungsmaßnahme in Höhe von 294.932,99 EUR sind nach § 2 ABS auf die von der Anlage „...“ erschlossenen Grundstücke umzulegen. Dabei zählt entgegen der Einschätzung der Beklagten auch das Grundstück Fl.Nr. ... zu den von dieser Anlage erschlossenen Grundstücken. Es liegt in ausreichender Breite (ca. 12 m) unmittelbar an die gewidmete Ortsstraße „...“ (Fl.Nr. ...) an. Dass Teile des Straßengrundstücks mittlerweile mit Gras und Buschwerk bewachsen sind, das Grundstück in diesem Bereich durch einen geschlossenen Zaun von der Straße abgegrenzt wird und die Zufahrt zum Grundstück über den Stichweg Fl.Nr. ... erfolgt, hindert die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der abgerechneten Anlage und damit das eine Beitragspflicht begründende Erschlossensein nicht. Da es sich aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans um ein Grundstück ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit handelt, ist es mit 50% der Grundstücksfläche heranzuziehen (§ 8 Abs. 4 ABS), wobei für die Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche des Weiteren zu berücksichtigen ist, dass es sich durch das Anliegen auch an den eine eigenständige Erschließungsanlage darstellenden Stichweg Fl.Nr. ... um ein mehrfach erschlossenes Grundstück handelt (§ 8 Abs. 13 ABS). Unter Beachtung dieser Vorgaben ist das Grundstück Fl.Nr. ... nach der Vergleichsberechnung des Beklagten mit einer beitragspflichtigen Grundstücksfläche von 1.596 m2 in die Abrechnung einzubeziehen.
Das im Eigentum des Beklagten stehende Grundstück Fl.Nr. ..., das weder eine selbstständige Grünanlage darstellt (s. hierzu § 5 Abs. 1 Nr. 6.2, Abs. 3 Nr. 3.17 ABS), noch als Straßenbegleitgrün Bestandteil der Ortsstraße „...“ ist, wird im Bebauungsplan Nr. ... als „Öffentliche Grünfläche“ festgesetzt und muss deshalb nach § 8 Abs. 4 ABS mit 50% seiner Fläche, d. h. mit 582 m2, als beitragspflichtig behandelt werden. Dass ein Teil dieses Grundstücks mittlerweile (nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht) mit der Zufahrt zu einem Möbelhaus überbaut ist (Bl. 239 der Gerichtsakte Foto Nr. 25), ändert hieran nichts.
Die Grundstücke Fl.Nrn. ... (unter 1 m2), ... (697 m2), ... (977 m2) und ... (363 m2) bilden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der gemeinsamen Nutzung mit dem Grundstück Fl.Nr. ... eine wirtschaftliche Einheit (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 ABS) und sind deshalb einerseits entsprechend dessen Nutzungsart (§ 8 Abs. 11 ABS) und Nutzungsfaktor (§ 8 Abs. 2 ABS) zu berücksichtigen. Andererseits nehmen sie dann auch Teil an der aufgrund des Anliegens des Grundstücks Fl.Nr. ... an den als eigenständige Erschließungsanlage zu betrachtenden Stichweg Fl.Nr. ... anwendbaren Ermäßigungsregelung für mehrfach erschlossene Grundstücke (§ 8 Abs. 13 ABS). Im Ergebnis ergibt sich nach den Berechnungen der Beklagten in der vorgelegten Vergleichsberechnung eine beitragspflichtige Gesamtfläche von 22.776,12 m2.
Die Heranziehung des Grundstücks Fl.Nr. ... ohne die in § 8 Abs. 13 ABS vorgesehene Ermäßigung für eine Mehrfacherschließung ist zutreffend, da der nicht ausgebaute, in die Feldflur führende Abzweig, an den dieses Grundstück ebenfalls anliegt, keine eine weitere Erschließung vermittelnde Einrichtung im Sinn des § 5 ABS darstellt.
Der Beklagte hat - ohne dass die Klägerin dem entgegengetreten ist - in der vorgelegten Vergleichsberechnung auch zu Recht angenommen, dass sie als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... für die gemeinsam mit dem unmittelbar an die Erschließungsanlage „...“ anliegenden Grundstück Fl.Nr. ... genutzte und im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... liegende Teilfläche von 540,50 m2 einen Straßenausbaubeitrag zu leisten hat und die bei der Erstellung des streitgegenständlichen Bescheids noch unberücksichtigte Teilfläche bei der Berechnung der auf der Grundlage des materiellen Rechts geschuldeten Straßenausbaubeitragsforderung einzubeziehen ist (s. hierzu § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 ABS).
Damit sind auf der Basis der mit Schriftsatz vom 9. Juni 2016 vorgelegten Vergleichsberechnung des Beklagten die nach Abzug des Gemeindeanteils von 25% umlagefähigen Kosten in Höhe von 294.932,99 EUR auf eine beitragspflichtige Fläche von insgesamt 237.770,12 m2 unter Anwendung eines Beitragssatzes von 1,240412 EUR/m2 zu verteilen. Für die im Umfang von 4.708,87 m2 beitragspflichtigen Flächen der klägerischen Grundstücke Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... (Teilfläche) errechnet sich damit ein Straßenausbaubeitrag von 5.840,94 EUR. Soweit der Beklagte durch den angegriffenen Bescheid vom 22. Juli 2015 einen höheren Straßenausbaubeitrag festgesetzt hat, fehlt es hierfür an der erforderlichen gesetzlichen bzw. satzungsrechtlichen Ermächtigung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor (s. hierzu Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 155 Rn. 5).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Die Berufung war zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzulegen; sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.
Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 5.999,40 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.