Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Mai 2017 - 6 BV 16.2345

bei uns veröffentlicht am18.05.2017

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. September 2016 - Au 2 K 16.121 - abgeändert und erhält in Nummer I folgende Fassung:

„Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 wird insoweit aufgehoben, als ein Straßenausbaubeitrag von mehr als 839,99 € festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.“

II. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 1/7 und der Beklagte 6/7 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Orts Straße Gemeindewald durch den beklagten Markt.

Die Orts Straße Gemeindewald, die ein Gewerbegebiet an der Staats Straße 2045 erschließt, verläuft U-förmig und hat nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts einschließlich einer 49,30 m langen Stich Straße eine Länge von insgesamt 926,95 m. Sie war vom Beklagten in ihrem südwestlichen Teil, der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 9 A liegt, auf einer Länge von etwa 200 m in den 1960er Jahren erstmals endgültig hergestellt worden. In den Jahren 2011 bis 2013 erneuerte der Beklagte in diesem Bereich auf einer Länge von 216,64 m die Fahrbahn und die Straßenbeleuchtung. Die Teileinrichtung Gehweg, die für sich betrachtet 857,40 m lang ist, wurde auf einer Länge von 225 m erneuert. Die letzte Unternehmerrechnung ging am 4. März 2015 beim Beklagten ein.

Die Klägerin wurde als Eigentümerin des (Anlieger-)Grundstücks FlNr. 719/101 von dem Beklagten mit Bescheid vom 22. Juli 2015 für die Erneuerung der Orts Straße Gemeindewald zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 5.999,40 € herangezogen. Nachdem über ihren Widerspruch in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden war, erhob sie Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 aufzuheben.

Mit Urteil vom 15. September 2016 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 insoweit aufgehoben, als ein höherer Straßenausbaubeitrag als 5.840,94 € festgesetzt worden war und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt: Die Ausbaumaßnahme stelle eine beitragspflichtige Erneuerung und Verbesserung dar, weil die Fahrbahn einschließlich Unterbau, Parkflächen und Straßenentwässerung, der Gehweg und Teile der Straßenbeleuchtungseinrichtungen neu hergestellt bzw. teilweise technisch und funktionell an den aktuellen Ausbaustandard angepasst worden seien. Die Orts Straße Gemeindewald sei im Bereich des Bebauungsplans Nr. 9 A bereits in den 1960er Jahren hergestellt worden und damit die technische Nutzungsdauer abgelaufen gewesen. Der Beitragspflichtigkeit stehe nicht entgegen, dass nur 216,64 m der insgesamt 926,95 m langen Fahrbahn und damit nur 23,37% der Gesamtfahrbahnlänge erneuert worden seien. Die Länge der Ausbaumaßnahme reiche knapp an die für einen Teilstreckenausbau geltende 25%-Grenze heran, übersteige aber, was die absolute Länge, den erzielten Ausbaustandard und die entstandenen (Fahrbahn-) Baukosten in Höhe von 321.808,50 € angehe, den Rahmen einer bloßen beitragsfreien Unterhaltungsmaßnahme. Der Gehweg weise eine Gesamtlänge von 857,40 m und die ausgebaute Teilstrecke eine Länge von 225 m auf. Der Gehweg sei somit auf 26,24% seiner Gesamtlänge erneuert worden. Bezüglich der Beleuchtungseinrichtung komme es auf den Aspekt der Längenausdehnung der Maßnahme nicht an. Das Aufstellen zusätzlicher Beleuchtungseinrichtungen und das Versetzen bestehender Straßenlampen sowie deren Ausstattung mit modernen Leuchtkörpern zur Optimierung der Ausleuchtung der Verkehrsflächen stelle grundsätzlich eine Verbesserungsmaßnahme dar. Der Beitrag sei aber zu hoch bemessen. Zum einen seien Kosten in Höhe von 5.036,48 €, die der Beklagte für die Berechnung der Beiträge an ein Abrechnungsbüro gezahlt habe, nicht beitragsfähig. Zum anderen müsse das Abrechnungsgebiet im Ergebnis zugunsten der Klägerin geändert werden. Einerseits müssten bei der Aufwandsverteilung insbesondere noch die Grundstücke FlNr. 721/42 und 768/6 berücksichtigt werden, und zwar mangels baulicher Nutzungsmöglichkeit gemäß § 8 Abs. 4 ABS mit 50% ihrer Fläche. Andererseits habe der Beklagte in der Vergleichsberechnung nunmehr zu Recht angenommen, dass die Klägerin als Eigentümerin auch des Hinterliegergrundstücks FlNr. 719/102 für die gemeinsam mit dem Anliegergrundstück FlNr. 719/101 genutzte Teilfläche von 540,50 m² einen Straßenausbaubeitrag zu leisten habe. Danach entfalle auf die Klägerin (für beide Grundstücke) ein Beitrag von 5.840,94 €

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klägerin hat Berufung eingelegt, mit der sie ihren Klageantrag allerdings nur noch eingeschränkt weiterverfolgt. Sie geht davon aus, dass auf sie für die Gehwegerneuerung ein Straßenausbaubeitrag in Höhe von 839,99 € entfalle. Sie ist aber weiterhin der Ansicht, die Baumaßnahmen an Fahrbahn und Straßenbeleuchtung seien nicht beitragsfähig, sondern stellten eine beitragsfreie Instandsetzung dar. Denn diese hätten nur 23,37% der Gesamtlänge der Teileinrichtungen betroffen und lägen damit - anders als beim Gehweg - unterhalb der Beachtlichkeitsschwelle von 25%. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sei keine Ausnahme von der nach der Rechtsprechung maßgeblichen 25%-Regel zu machen, zumal die Orts Straße Gemeindewald mit 926,95 m keineswegs außergewöhnlich lang sei. Die 25%-Regel gelte auch für die Teileinrichtung Beleuchtung. Vorliegend seien lediglich wenige Lichtmasten auf einer Fahrbahnlänge von weniger als einem Viertel versetzt worden. Nicht nachvollziehbar sei, warum das Grundstück FlNr. 768/6 vom Verwaltungsgericht nur mit 50% der Fläche einbezogen worden sei. Zwar setze der Bebauungsplan Nr. 9 hierfür eine Fläche zum Erhalt von Bäumen und Sträuchern fest. Diese Festsetzung sei jedoch funktionslos geworden, weil diese in der Realität einer Zufahrt zum Parkplatz des gewerblich mit einem Einrichtungshaus genutzten Grundstücks FlNr. 719/82 gewichen sei. Da das Grundstück FlNr. 768/6 wirtschaftlich einheitlich mit FlNr. 719/82 genutzt werde, sei es mit 100% seiner Fläche zuzüglich Gewerbezuschlag zu veranlagen.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 15. September 2016 den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 aufzuheben, soweit darin ein höherer Straßenausbaubeitrag als 839,99 € festgesetzt worden ist.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil. Soweit die erneuerte Teilstrecke geringfügig den Regelwert von 25% der Gesamtlänge unterschreite, werde das mit der Intensität, d.h. Qualität des dort durchgeführten Erneuerungsprogramms mehr als kompensiert. Das neu gebaute Teilstück erreiche unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Fahrbahnbreiten einen Anteil von 24,6%, gerundet somit 25% der gesamten Straßenfläche. Darüber hinaus sei die Orts Straße vormals technisch und erschließungsbeitragsrechtlich zu völlig unterschiedlichen Zeiten und damit in Gestalt zweier Anlagen entstanden; das Erneuerungsbedürfnis habe sich aufgrund dessen fortgeschrittenen Alters auf den „ersten Abschnitt“ konzentriert. Hätte der Beklagte über 25% der Gesamtlänge der Fahrbahn erneuert, wäre er gezwungen gewesen, über den tatsächlichen Erneuerungsbedarf hinaus zu sanieren. Im Bereich der Fahrbahnerneuerung seien drei zusätzliche Lampen gesetzt worden, um eine bessere Ausleuchtung der Anlage zu erreichen. Das im Eigentum des Beklagten stehende Grundstück FlNr. 768/6 sei in seinem größeren Flächenanteil nach wie vor unbebaut und insgesamt nicht gewerblich bebaubar oder nutzbar. Von einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplans könne deshalb keine Rede sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die Klägerin verfolgt im Berufungsverfahren ihren Klageantrag nicht mehr in vollem Umfang weiter. Sie will den Beitragsbescheid vom 22. Juli 2015 nur noch insoweit aufheben lassen, als der Beklagte für den Ausbau der Orts Straße Gemeindewald einen Beitrag von mehr als 839,99 € verlangt. Im Übrigen greift sie das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts nicht an mit der Folge, dass der Beitragsbescheid über 839,99 € bestandskräftig geworden ist und insoweit nicht mehr der gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Die - betragsmäßig beschränkte - Berufung ist zulässig und begründet. Der Beitragsbescheid ist in dem noch streitigen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das ergibt sich bereits daraus, dass es sich bei sämtlichen von dem Beklagten abgerechneten Straßenbaumaßnahmen entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht um eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG in Verbindung mit § 1 der Ausbaubeitragssatzung - ABS - des Beklagten vom 2. August 2007 handelt. Deshalb ist die Beitragsforderung, wie in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten erörtert, schon dem Grunde nach nicht gerechtfertigt. Aufgrund des beschränkten Klageantrags ist der Verwaltungsgerichtshof allerdings an der vollständigen Aufhebung des Bescheids gehindert (§ 125 Abs. 1, § 88 VwGO).

1. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG (nunmehr geltend in der Fassung vom 8.3.2016, GVBl S. 36) können die Gemeinden zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen solche Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach Art. 5a KAG zu erheben sind. Dem entspricht die in § 1 ABS getroffene Regelung. Sonstige Bauarbeiten an gemeindlichen Straßen, wie insbesondere Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, sind hingegen nicht über Beiträge refinanzierbar, sondern abschließend von der Gemeinde zu tragen.

Unter einer beitragsfähigen Erneuerung ist die - über eine bloße Instandsetzung hinausgehende - Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit abgenutzten Orts Straße durch eine gleichsam „neue“ Orts Straße von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart zu verstehen, also eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist. Nach ständiger Rechtsprechung beträgt die übliche Nutzungsdauer von Straßen 20 bis 25 Jahre (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 15; B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 11; U.v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 28). Eine beitragsfähige Verbesserung ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Zustand der Orts Straße nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (insbesondere räumlicher Ausdehnung, funktionaler Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand im Herstellungszeitpunkt in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 15; B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 13; U.v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - BayVBl 2007, 597).

Gegenstand einer solchen - über eine bloße Instandsetzung hinausgehenden und deshalb - beitragsfähigen Erneuerung oder Verbesserung ist grundsätzlich die einzelne Orts Straße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Wie weit diese reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Ausstattung mit Teileinrichtungen vermitteln (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 12; B.v. 23.9.2009 - 6 CS 09.1753 - juris Rn. 12; B.v. 29.7.2009 - 6 ZB 07.2861 - juris Rn. 5 m.w.N.). Bezieht sich eine beitragsfähige Erneuerung demnach auf die jeweilige Einrichtung insgesamt, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung - auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit „dieser Einrichtung“ haben. Wird etwa lediglich der Gehweg auf der einen Seite einer Orts Straße erneuert, umfasst das Abrechnungsgebiet deshalb sämtliche Anliegergrundstücke unabhängig davon, ob diese unmittelbar an die erneuerten Teile angrenzen oder davon mehr oder weniger weit entfernt liegen (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 12; B.v. 27.9.2016 - 6 ZB 15.1979 - juris Rn. 14 m.w.N.).

Erstreckt sich eine Baumaßnahme nicht auf die Orts Straße (oder Teileinrichtungen) in ihrer gesamten Länge, sondern - wie im vorliegenden Fall - mangels weitergehenden Erneuerungs- oder Verbesserungsbedarfs lediglich auf eine Teilstrecke, stellt sich in besonderer Weise das Problem, wie zwischen noch beitragsfreier Instandsetzung einerseits und bereits beitragsfähiger Erneuerung oder Verbesserung andererseits abzugrenzen ist. Für diese Abgrenzung sind nämlich nicht nur qualitative, sondern auch quantitative Gesichtspunkte maßgebend. In diesem Zusammenhang geht der Senat in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine beitragsfähige Erneuerung in der Regel nur dann angenommen werden kann, wenn die erneuerte Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst. Denn unterhalb dieser Schwelle ist regelmäßig nur ein unerheblicher Teil betroffen, dessen Erneuerung oder Verbesserung nicht auf die gesamte Einrichtung durchschlägt (BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 16; U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 13 f.). Dieser Orientierungswert gilt nicht nur für flächenmäßige Teileinrichtungen wie Fahrbahn, Geh- und Radwege oder Grünstreifen, sondern der Sache nach auch für die Teileinrichtungen Beleuchtung und Entwässerung. Er bezieht sich auf eine „normale“ Straße und mag bei außergewöhnlich kurzen oder langen Straßen Abweichungen nach oben oder unten erfahren (BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV - 08.3043 - juris Rn. 14). Außerdem sind von dem Grundsatz vor allem mit Blick auf Verbesserungen Ausnahmen denkbar. Von vornherein keine Aussagekraft beansprucht er hinsichtlich Bestandteilen, die sich typischerweise nicht auf die gesamte Länge einer Straße erstrecken, zum Beispiel die Errichtung einer die Straße verbessernden Stützmauer oder einer Wendeanlage (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 16, 17 ff.).

2. Gemessen an diesem Maßstab sind die vom Beklagten 2011 bis 2013 durchgeführten und nunmehr abgerechneten Baumaßnahmen an der Fahrbahn, der Beleuchtung und dem Gehweg der Orts Straße Gemeindewald insgesamt nicht beitragsfähig.

Die Orts Straße Gemeindewald stellt bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise trotz ihrer unterschiedlichen Entstehungszeit eine einheitliche Orts Straße dar, die neben dem U-förmigen Hauptzug noch die Stich Straße zwischen den Grundstücken FlNr. 721/44 und 768/7 als unselbstständiges Anhängsel umfasst. Sie ist nach den sorgfältigen und unbestrittenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts insgesamt 926,95 m lang, wobei auf den Hauptzug 877,65 m und auf die Stich Straße 49,30 m entfallen. Die Ausbaumaßnahmen bleiben für jede der betroffenen Teileinrichtungen in quantitativer Hinsicht - wenn auch mehr oder weniger geringfügig - hinter dem Orientierungswert von einem Viertel der gesamten Straßenlänge von 926,95 m zurück. Auch in der Gesamtschau besteht kein tragfähiger Grund, um von der genannten Regel abzuweichen und gleichwohl - zulasten der Grundstücksanlieger - eine beitragsfähige Erneuerung oder Verbesserung der Orts Straße Gemeindewald anzunehmen.

a) Bezüglich der Fahrbahn umfasst der ausgebaute Teil 216,64 m und somit lediglich 23,37% der gesamten Straßenlänge. Die Straße ist weder außergewöhnlich kurz noch außergewöhnlich lang. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und des Beklagten liegen auch mit Blick auf die Qualität der Ausbaumaßnahme (Komplettsanierung) und deren absolute Länge, den erzielten Ausbaustandard und die entstandenen Baukosten sowie den fehlenden Erneuerungsbedarf auf der Reststrecke keine Besonderheiten vor, die das Unterschreiten des Orientierungswerts kompensieren könnten.

Dem Beklagten kann auch nicht in der Annahme gefolgt werden, zur Bewertung der Beitragsfähigkeit eines Teilstreckenausbaus käme es statt auf einen bloßen Längenvergleich maßgebend auf das Verhältnis der erneuerten zu den übrigen Flächen der jeweiligen Teilstrecke an. Maßgeblich ist vielmehr das Verhältnis der ausgebauten Teilstrecke zur gesamten Straßenlänge. Abgesehen davon würde auch bei einem solchen Flächenvergleich der Orientierungswert nicht erreicht, weil die Fläche des ausgebauten Teils - unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Fahrbahnbreiten - nur 24,6% der Gesamtfläche ausmacht und mithin ebenfalls unter dem Orientierungswert liegt. Die Tatsache, dass es sich bei der Orts Straße Gemeindewald um eine „klassische Anliegerstraße“ handelt, die ausschließlich Erschließungsfunktion für das Gewerbegebiet hat, vermag die fehlende Quantität der Ausbaumaßnahme ebenfalls nicht zu ersetzen, sondern wirkt sich lediglich auf die Eigenbeteiligung des Beklagten gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 1.1 ABS aus.

b) Die Maßnahmen an der Straßenbeleuchtung sind ebenfalls nicht beitragsfähig. Auch für diese Teileinrichtung gilt der Orientierungswert von mindestens einem Viertel der gesamten Straßenlänge (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 14). Nach den Angaben der Beteiligten erstrecken sich die teilweise neu aufgestellten und teilweise versetzten Straßenleuchten lediglich auf den Bereich der Fahrbahnerneuerung, also wiederum nur auf 23,37% der gesamten Straßenlänge. Auch insoweit liegen keine Besonderheiten vor, die eine Abweichung von der Regel rechtfertigen.

c) Nicht beitragsfähig sind schließlich die Ausbauarbeiten am Gehweg, die sich auf eine Teilstrecke von 225 m beschränkt haben.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts und der Beteiligten kommt es nicht auf das Verhältnis zur Länge dieser Teileinrichtung (857,40 m), sondern zur gesamten Straßenlänge (926,95 m) an. Die Baumaßnahme am Gehweg hat demnach nicht 26,24%, sondern nur 24,27% der gesamten Straßenlänge betroffen. Denn Gegenstand einer beitragsfähigen Erneuerung oder Verbesserung ist, wie oben ausgeführt, grundsätzlich die jeweilige Orts Straße als öffentliche Einrichtung. Ob der Ausbau einer Teilstrecke in quantitativer Hinsicht auf die gesamte Einrichtung durchschlägt und damit die Schwelle zur Beitragsfähigkeit überschreitet, bestimmt sich folglich auch für Teileinrichtungen, die sich - wie insbesondere Gehwege - typischerweise über die gesamte Länge einer Straße erstrecken, nach dem Verhältnis des ausgebauten Teils zur Straße insgesamt (vgl. BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.586 - juris Rn. 16; U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 14). Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Orientierungswert von 25% mit Blick auf die Teileinrichtung Gehweg zum Nachteil der Beitragspflichtigen abgesenkt werden sollte, wenn diese Teileinrichtung nicht über die gesamte Straßenlänge angelegt ist. Wird etwa der nur 100 m lange Gehweg an einer 500 m langen Orts Straße vollständig, also auf 100% seiner Länge, saniert, betrifft das gleichwohl lediglich 20% der gesamten Straße und ist mithin in quantitativer Hinsicht ebenso wenig beitragsfähig, wie der Ausbau von einem nur 100 m langen Teilstück der Fahrbahn.

3. Auch wenn die Straßenausbaumaßnahmen an der Orts Straße Gemeindewald schon dem Grunde nach nicht beitragsfähig sind, sei mit Blick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten zur Verteilung des - unterstellt beitragsfähigen - Aufwands auf die bevorteilten Grundstücke noch folgendes ausgeführt:

a) Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob das im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche festgesetzte Grundstück FlNr. 768/6 mit seiner gesamten Grundstücksfläche zuzüglich des Gewerbezuschlags bei der Verteilung zu berücksichtigen wäre, ist zu verneinen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats scheiden nämlich öffentliche Grünflächen, die selbst Erschließungsanlagen im Sinn von § 123 Abs. 2 BauGB darstellen, aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus, wenn sie aufgrund ihrer Widmung für öffentliche Zwecke jeder privaten vorteilsrelevanten Nutzung entzogen sind (zuletzt BayVGH, B.v. 17.3.2017 - 6 CS 17.353 - juris Rn. 15; B.v. 12.12.2016 - 6 ZB 16.1404 - juris Rn. 12). Das ist hier der Fall. Dass das Grundstück mittlerweile auf einer Fläche von ca. 146 m² mit einer Zufahrt zum dahinterliegenden Möbelmarkt auf dem Grundstück FlNr. 719/82 befestigt wurde, ist beitragsrechtlich nicht relevant. Nach den nicht bestrittenen Angaben des Beklagten ist die Zufahrt nämlich erst nach dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung angelegt worden. Abgesehen davon ist die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nicht schon dadurch funktionslos geworden, dass auf etwa einem Viertel des Grundstücks eine befestigte Zufahrt angelegt worden ist. Eine wirtschaftlich einheitliche Nutzung zusammen mit dem Grundstück FlNr. 719/82 scheidet im Übrigen schon deshalb aus, weil die Grundstücke unterschiedlichen Eigentümern gehören.

b) Entgegen der Ansicht des Beklagten und des Verwaltungsgerichts können Berechnungsfehler in der ursprünglichen Aufwandsverteilung zum Nachteil des klägerischen Grundstücks FlNr. 719/101 nicht dadurch ausgeglichen werden, dass das ebenfalls im Eigentum der Klägerin stehende und ursprünglich übersehene Hinterliegergrundstück FlNr. 719/102 rechnerisch einbezogen wird. Dieses wäre zwar als gefangenes Hinterliegergrundstück beitragspflichtig. Da es sich aber um ein selbstständig nutzbares Buchgrundstück handelt, wäre - trotz einer etwaigen einheitlichen Nutzung mit dem Anliegergrundstück - eine eigenständige Beitragsforderung entstanden, die bislang nicht durch Beitragsbescheid festgesetzt und damit auch nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden ist.

4. Die Kostenentscheidung für das erstinstanzliche Verfahren folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und entspricht dem Verhältnis des gegenseitigen Obsiegens und Unterliegens. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte in vollem Umfang (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO‚ § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt.

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(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung. (2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann

Baugesetzbuch - BBauG | § 123 Erschließungslast


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Tenor

I.

Der Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 wird insoweit aufgehoben, als ein höherer Straßenausbaubeitrag als 5.840,94 EUR festgesetzt wurde. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin der gewerblich genutzten und im Geltungsbereich des am 28. Juli 1999 in Kraft getreten Bebauungsplans Nr. ... „...“ gelegenen Grundstücke Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... (Teilfläche) Gemarkung ... („...“). Das Grundstück Fl.Nr. ... grenzt mit seiner Ostseite unmittelbar an die in der Fassung der Eintragungsverfügung vom 15. Dezember 1993 (Neuanlegung des Bestandsblatts wegen Vermessung, Längenberichtigung) als Ortsstraße gewidmete Erschließungsanlage „...“ (Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ...) an. Die Erschließungsanlage „...“ befindet sich im Übrigen in ihrem weit überwiegenden Teil (Fl.Nr. ...) im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... „...“ in der am 8. August 1994 in Kraft getretenen Fassung der 1. Änderungssatzung.

Der Beklagte erneuerte in dem größtenteils im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... gelegenen Teil der Ortsstraße „...“ den in den 1960er Jahren hergestellten Fahrbahnbereich mit Gehweg sowie die Straßenentwässerung und veränderte bzw. ergänzte die Straßenbeleuchtung mit einem Gesamtkostenaufwand von 393.243,99 EUR. Die letzte Unternehmerrechnung ging beim Beklagten nach dessen Angaben am 4. März 2015 ein.

Mit Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 wurde die Klägerin aufgrund der durchgeführten Erneuerungsmaßnahmen zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 5.999,40 EUR herangezogen.

Die Klägerin hat hiergegen mit Schreiben vom 27. Juli 2015 Widerspruch erhoben. Da ein gleichzeitig gestellter Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung mit Schreiben des Beklagten vom 13. August 2015 abgelehnt wurde, beantragte die Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2015 bei Gericht die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Das unter dem Aktenzeichen Au 2 S 15.1597 geführte Verfahren wurde von den Parteien am 12. Mai 2016 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und mit Beschluss gleichen Datums eingestellt.

Am 22. Januar 2016 erhob die Klägerin (Untätigkeits-)Klage mit dem Antrag,

den Bescheid des Beklagten vom 22. Juli 2015 zur Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für das Grundstück Fl.Nr. ... Gemarkung ... aufzuheben.

Aufgrund nicht ausreichender Länge sei der Ausbau der Fahrbahn als nicht beitragsfähige Instandsetzungsmaßnahme zu werten. Da der Gehweg ebenfalls nur geringfügig die erforderliche Länge überschreite, aber unklar sei, wie die Gehweglänge gemessen worden sei, bestünden auch diesbezüglich Bedenken. Bei der Stichstraße Fl.Nr. ... handle es sich um eine unselbstständige Stichstraße, da diese lediglich 97,98 m lang und damit unselbstständiger Teil der Ausbauanlage sei. Deren Gesamtlänge liege folglich bei 1.023,32 m. Die maßgebliche Viertel-Schwelle für einen beitragsfähigen Teilstreckenausbau liege bei 255,83 m. Diese Schwelle werde bei dieser Sichtweise auch in Bezug auf die Teileinrichtung Gehweg unterschritten.

Hinsichtlich der Veranlagung der beitragspflichtigen Grundstücke seien ebenfalls Fehler erkennbar. So würden die Grundstücke Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... ohne Gewerbezuschlag veranlagt, obwohl der Bebauungsplan insoweit ein Gewerbegebiet festsetze bzw. nachrichtlich Stellplätze darstelle. Nach § 8 Abs. 11 der Ausbaubeitragssatzung des Beklagten sei der Gewerbezuschlag von 33 v. H. zu erheben, wenn Grundstücke „überwiegend gewerblich genutzt werden oder genutzt werden dürfen“. Auf die tatsächliche bauliche Nutzung des Grundstücks komme es beim gebietsbezogenen Artzuschlag nicht an.

Die Grundstücke Fl.Nrn. ..., ..., ... und ... seien vom Beklagten nur mit 25 v. H. ihrer Grundfläche veranlagt worden, da sie als private Grünflächen festgesetzt worden seien. Zwar sehe der Bebauungsplan hier zu pflanzende Bäume und eine Baugrenze vor. Tatsächlich seien auf den genannten Grundstücken jedoch planwidrig Stellplätze und eine Zufahrt zu einem Betriebsgrundstück angelegt worden. Teile des Grundstücks Fl.Nr. ... seien sogar mit einer gewerblich genutzten Halle überbaut. Eine Veranlagung dieser Grundstücke mit lediglich 25 v. H. der Grundstücksfläche verstoße hier gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit.

Die Veranlagung des Grundstücks Fl.Nr. ... unter Zugrundelegung einer Mehrfacherschließung sei nicht nachvollziehbar, da das Grundstück durch die Straße „...“ erschlossen werde. Die Stichstraße Fl.Nr. ... sei ein unselbstständiger Teil der Ausbauanlage und könne aus diesem Grund keine Mehrfacherschließung dieses Grundstücks bewirken. Die Grundstücke Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... hätten als beitragspflichtig behandelt werden müssen, da die Stichstraße Fl.Nr. ... nur einen unselbstständigen Teil der Ausbauanlage darstelle.

Der Beklagte wandte sich mit Schriftsatz vom 2. Februar 2016 gegen das Klagebegehren. Für ihn ist beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Erschließungsanlage „...“ sei zunächst auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. ... als „Stichstraße“ bis zum nördlichen Ende des damals festgesetzten Baugebiets erstmalig endgültig hergestellt worden. Auf der Grundlage des Bebauungsplans Nr. ... sei die Anliegerstraße zur ...straße verlängert worden. Entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... seien hierbei weitere Stichstraßen auf den Fl.Nrn. ... und ... sowie ein weiterer, zur Straßenfläche Fl.Nr. ... gemessener Stich zwischen den Fl.Nrn. ... und ... angelegt worden. Die beiden erstgenannten Stichstraßen auf Fl.Nrn. ... und ... seien jeweils über 100 m lang; die Stichstraße auf Fl.Nr. ... verlaufe nach dem Abzweig von der Straße „...“ zunächst ca. 20 m nach Norden, verschwenke dann rechtwinklig nach Westen und ende mit einer Gesamtlänge von 106,45 m in einem Wendehammer. Die Stichstraße auf Fl.Nr. ... weise eine Länge von 116,76 m auf und ende ebenfalls in einer als Wendefläche ausgebildeten Aufweitung. Die zur Straßenfläche Fl.Nr. ... gemessene weitere Stichstraße zwischen den Fl.Nrn. ... und ... verlaufe von der Abzweigung der Straße „...“ geradlinig und ohne Wendehammeranlage mit einer Länge unter 100 m, konkret 49,46 m, nach Westen, weise jedoch eine geringere Breite der Fahrbahnfläche auf als die Fahrbahn der ...straße selbst. Konkret besitze diese durchgängig eine Breite von 6,50 m; die dieser Straße zugehörige Stichstraße weise jedoch nur eine Breite von 5,0 m auf.

Bei der als Anliegerstraße zu qualifizierenden Anbaustraße „...“ handle es sich um eine in ausbaubeitragsrechtlicher Hinsicht einheitlich zu beurteilende Anlage bestehend aus der eigentlichen ...straße sowie aus der Stichstraße zwischen den Fl.Nrn. ... und .... Die beiden weiteren vorhandenen Stichstraßen auf Fl.Nrn. ... und ... seien als selbstständige Anlagen im Sinn des Ausbaubeitragsrechts zu qualifizieren, da sie jeweils eine Länge von 100 m überschritten und aufgrund ihrer abknickenden Linienführung bzw. der Ausbildung einer Wendeanlage in keinem Fall den Eindruck einer Grundstückszufahrt erweckten. Die Anlage „...“ habe eine Gesamtlänge einschließlich der Stichstraße gemessen in der Mitte der Straßenfläche von 924,34 m (874,88 m + 49,46 m) und eine Gesamtstraßenfläche von 5.934,02 m2.

Die dem streitgegenständlichen Ausbaubeitragsbescheid zugrunde liegende Ausbaumaßnahme habe in der Erneuerung der Fahrbahnfläche beginnend an der Abzweigung von der Staatsstraße ... im Südwesten auf einer Länge von 215,45 m und einer Breite von 6,50 m bestanden. Nachdem der zur Anlage gehörende Stichweg keinen Gehweg aufweise und der Gehweg an der ...straße auf dessen „innerem“ Rand verlaufe, weise die Teileinrichtung „Gehweg“ eine maximale Länge von 875,88 m auf. Die Teilanlage „Gehweg“ sei auf einer Länge von 232,00 m und damit mindestens zu 26,52 v. H. bezogen auf die vorbezeichnende Länge von 875,88 m erneuert worden. Der Ausbau der Fahrbahn sei bezogen auf die genannte Längenausdehnung im Umfang von 23,28 v. H. erfolgt. Bezogen auf die Fahrbahnfläche handle es sich um einen etwas größeren Anteil. Bei einer Gesamtschau der durchgeführten Maßnahme liege in Bezug auf den Ausbau der Fahrbahn gleichwohl ein beitragspflichtiger Teilstreckenausbau vor.

Die Fl.Nrn. ..., ..., ... und ... würden tatsächlich unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans zu den Baugrenzen teilweise zur Anlage von Kfz-Stellplätzen - mit entsprechender Baugenehmigung - genutzt. Die Fl.Nr. ... weise ein Flächenmaß unter 1 m2 auf; die weiteren genannten Grundstücke mit einem Gesamtflächenmaß von insgesamt 2.370 m2 (363 m2 + 697 m2 + 977 m2) seien als wirtschaftliche Einheit mit der Fl.Nr. ... und einer Eckgrundstücksvergünstigung mit 60 v. H. anzusetzen und wegen der nur untergeordneten Parkplatznutzung mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 zu belegen. Hieraus ergäbe sich eine beitragsrelevante Fläche von 1.222 m2, bisher einberechnet seien lediglich 509 m2. Die sich bei der Einberechnung der Differenz von 713 m2 ergebende Erhöhung der beitragspflichtigen Gesamtfläche führe zu einer minimalen Reduzierung des spezifischen Beitragssatzes auf 1,49816 EUR/m2 statt der zunächst zugrunde gelegten 1,50361 EUR je m2. Hieraus resultiere eine Reduzierung der Beitragspflicht des Grundstücks der Klägerin um 21,74 EUR auf 5.977,66 EUR. Es sei jedoch zu berücksichtigen, dass bei Berechnung des streitgegenständlichen Beitrags die im Eigentum des Beklagten stehende öffentliche Grünfläche Fl.Nr. ... (Festsetzung im Bebauungsplan Nr. ...) fehlerhaft und damit für die Klägerin beitragsmindernd mit 50 v. H. ihrer Fläche, d. h. mit einer Fläche von 291 m2 einberechnet worden sei. Diese selbstständige Grünfläche sei jedoch nicht Bestandteil der ausgebauten Straße „...“, sei aber als solche selbst Erschließungsanlage und damit nicht geeignet, am Ausbauvorteil teilzunehmen. Bei Berücksichtigung der Korrektur dieser zugunsten der Beitragspflichtigen wirkenden Einberechnung der öffentlichen Grünfläche werde der Berechnungsfehler aus der fehlerhaften Einbeziehung der Fl.Nrn. ..., ..., ... und ... zum Teil kompensiert. Daraus ergebe sich eine Reduzierung der Beitragspflicht der Klägerin um nur noch 12,88 EUR.

Die Einberechnung der Fl.Nr. ... als Eckgrundstück mit der satzungskonformen Reduzierung der Grundstücksfläche auf 60 v. H. sei korrekt, da die Stichstraße auf Fl.Nr. ... als selbstständige Erschließungsanlage diesem Grundstück eine zweite Erschließung gewähre.

Das Grundstück Fl.Nr. ... nehme entgegen der Ansicht der Klägerin nicht am Erschließungsvorteil der abgerechneten Anlage teil, weil hier zum einen keine tatsächliche Zuwegung zu dieser Verkehrsanlage bestehe und auch keine rechtlich zulässige Möglichkeit einer solchen Zuwegung über die bestehende Grünfläche zur Straße gegeben sei. Darüber hinaus sei für dieses 5.320 m2 große Grundstück im Bebauungsplan Nr. ... kein Baufenster und damit keine bauliche Nutzung festgesetzt, was zunächst eine Einbeziehung nur mit 50 v. H. der relevanten Grundstücksfläche bedingen würde. Das Grundstück wäre darüber hinaus - da von der weiteren selbstständigen Erschließungsanlage auf Fl.Nr. ... erschlossen - wiederum nur mit 60 v. H. der Grundstücksfläche zu berücksichtigen. Insgesamt wäre dieses Grundstück - das Erschlossensein über die Straße „...“ unterstellt - also nur mit einem Anteil von 30 v. H. seiner Fläche ohne entsprechende Bebaubarkeit und damit mit einem Nutzungsfaktor von 1,0 einzuberechnen. Die Einbeziehung des Grundstücks Fl.Nr. ... mit einem Ansatz von 1.596 m2 würde daher nur geringfügig beitragsmindernde Auswirkungen für die Klägerin zeitigen.

Mit Schriftsatz vom 8. Februar 2016 ergänzte der Beklagte seine Darlegungen und wies darauf hin, dass in der Kommentarliteratur vertreten werde, dass bei der Ermittlung der Gesamtlänge einer ausgebauten Anlage zur Festlegung des Verhältnisses in Bezug auf einen Teilstreckenausbau unselbstständige Sackgassen bei der Ermittlung der Länge der Gesamtanlage nicht mitgerechnet würden. Im vorliegenden Fall führe dies zu einer Gesamtfahrbahnlänge von 874,88 m, d. h., die zur Anlage gehörende 49,46 m lange Stichstraße zwischen den Fl.Nrn. ... und ... sei nicht einzuberechnen. Bezogen auf die Gesamtlänge des Ausbaus errechne sich so ein Anteil von 24,6 v. H.

Die Klägerin wies mit Schriftsatz vom 19. Februar 2016 darauf hin, dass die Stichstraße Fl.Nr. ... als öffentliche Straße unter 100 m lang sei. Zudem belege ein aktuelles Luftbild von … Maps, dass der Wendehammer nicht als öffentliche Straße, sondern als Abstellfläche für Container benutzt werde. Der Beklagte räume selbst ein, dass der Ausbau der Fahrbahn weniger als 25 v. H. der Länge der Gesamtanlage betrage. Nach der Rechtsprechung liege dann regelmäßig keine beitragspflichtige Ausbaumaßnahme vor. Umstände, die trotzdem einen Ausnahmefall rechtfertigen könnten, seien nicht gegeben. Bei einer ringförmigen Erschließungslage handle es sich um eine ganz gewöhnliche Einrichtung. Hinsichtlich der Grundstücke Fl.Nrn. ..., ..., ... und ... erkenne der Beklagte an, dass diese in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen seien. Bei Annahme einer wirtschaftlichen Einheit seien sie jedoch mit demselben Nutzungsfaktor wie das Grundstück Fl.Nr. ..., also mit dem Nutzungsfaktor 1,6, abzurechnen. Für eine Eckgrundstücksvergünstigung sei kein Raum, da das Grundstück ausschließlich über die Anlage „...“ einschließlich unselbstständigem Stichweg Fl.Nr. ... erschlossen werde. Tatsächlich hätten die Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 2.037 m2 ohne Eckgrundstücksvergünstigung und mit einem Nutzungsfaktor von 1,6, also mit einer Fläche von 3.259,20 m2, eingestellt werden müssen. Bislang einberechnet seien lediglich 509 m2. Das Grundstück Fl.Nr. ... sei zutreffend nur mit der Hälfte der Grundfläche angesetzt worden. Die Veranlagung des Grundstücks Fl.Nr. ... als Eckgrundstück sei unzutreffend, da der Stichweg auf Fl.Nr. ... aufgrund seiner Länge als Verkehrsfläche von unter 100 m ein unselbstständiger Bestandteil der Anlage „...“ sei. Das Grundstück Fl.Nr. ... sei zu veranlagen, da es für die Heranziehung zu einem Ausbaubeitrag nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme, sondern auf die bloße Möglichkeit hierzu ankomme. Da der Stichweg Fl.Nr. ... ein unselbstständiger Bestandteil der Erschließungsanlage ... sei, würden auch die Grundstücke Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... über diese Gesamtanlage erschlossen und seien bei der Abrechnung zu berücksichtigen gewesen.

Das Gericht hat am 5. April 2016 Beweis erhoben durch die Einnahme eines Augenscheins. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die diesbezügliche Niederschrift und die vor Ort gefertigten Fotos Bezug genommen.

Am 12. Mai 2016 fand mündliche Verhandlung statt. Dem Beklagten wurde die Erstellung einer Vergleichsberechnung entsprechend den Vorgaben des Gerichts aufgegeben. Die Parteien wiederholten ihre bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge und erklärten den Verzicht auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung.

Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2016 legte der Beklagte seine Vergleichsberechnung vor und teilte u. a. mit, dass im Fall der Veranlagung der Klägerin eine 540,50 m2 große Teilfläche aus deren angrenzendem Grundstück Fl.Nr. ... zusätzlich herangezogen werden müsse, da diese im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... „Am ...“ liegende (befestigte) Fläche mit dem Grundstück Fl.Nr. ... einheitlich genutzt werde. Des Weiteren seien die bislang nicht in den umlagefähigen Aufwand einbezogenen, mit Rechnung vom 21. Juli 2015 geltend gemachten Kosten für die Beauftragung des Abrechnungsbüros „...“ in Höhe von 5.036,48 EUR als weiterer Kostenfaktor zu berücksichtigen gewesen, so dass sich für die Klägerin nunmehr eine Beitragsforderung in Höhe von 5.915,75 EUR errechne.

Die Klägerin nahm hierzu mit Schriftsatz vom 11. Juli 2016 Stellung und wies darauf hin, dass das Einbeziehen der Kosten eines Abrechnungsbüros allenfalls dann anerkannt werden könne, wenn die Gemeinde mit eigenen Kräften zu einer Abrechnung nicht in der Lage sei.

Mit Schriftsatz vom 5. August 2016 teilt der Beklagte mit, dass eine Abrechnung der Ausbaumaßnahme mit gemeindeeigenem Personal wegen des Ausscheidens des Kämmerers und deswegen fehlender personeller Ressourcen sowie der Komplexität der Abrechnung nicht möglich gewesen und aus diesem Grund ein externes Abrechnungsbüro beauftragt worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschriften über den Termin zur Einnahme eines Augenscheins und die mündliche Verhandlung verwiesen.

Gründe

Über die Klage konnte ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden, da sich die Parteien hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige (Untätigkeits-)Klage ist teilweise begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 22. Juli 2015, mit dem gegenüber der Klägerin als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... ein Straßenausbaubeitrag für den Ausbau der Erschließungsanlage „...“ in Höhe von 5.999,40 EUR geltend gemacht wird, ist rechtswidrig soweit ein höherer Straßenausbaubeitrag als 5.840,94 EUR festgesetzt worden ist. Im Übrigen erweist sich der angegriffene Bescheid als materiell rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Gemeinden können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des nicht anderweitig refinanzierbaren Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen u. a. für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind.

Der streitgegenständliche Straßenausbaubeitragsbescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 KAG und der Satzung des Beklagten über die Erhebung von Beiträgen zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung von Straßen, Wegen, Plätzen, Parkplätzen, Grünanlagen und Kinderspielplätzen vom 2. August 2007 (Ausbaubeitragssatzung - ABS).

Nach § 1 ABS erhebt die Gemeinde zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung der in § 5 Abs. 1 genannten, in ihrer Baulast stehenden öffentlichen Einrichtungen Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes und dieser Satzung. Sonstige Bauarbeiten an gemeindlichen Straßen, wie insbesondere Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, sind hingegen nicht über Beiträge refinanzierbar.

Unter einer beitragsfähigen Erneuerung ist die - über eine bloße Instandsetzung hinausgehende - Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit abgenutzten Ortsstraße durch eine gleichsam „neue“ Ortsstraße von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart zu verstehen, also eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 5.12.2007 - 6 BV 04.496 - juris Rn. 23; B.v. 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris Rn. 7; B.v. 22.9.2009 - 6 ZB 08.788 - juris Rn. 3).

Eine Verbesserung liegt vor bei einer Erweiterung und/oder bei einer qualitativen Aufwertung einer bestehenden Erschließungsanlage. Letzteres ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Zustand der Anlage nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht von ihrem ursprünglichen Zustand im Herstellungszeitpunkt in einer Weise unterscheidet, die einen positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - BayVBl 2007, 597; U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 - juris Rn. 17; Matloch/Wiens, Das Erschließungsbeitragsrecht in Theorie und Praxis, Stand Januar 2016, Rn. 2060 ff.).

Die Ausbaumaßnahme stellt vorliegend eine Erneuerung und Verbesserung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG i. V. m. § 1 ABS dar, da die Fahrbahn einschließlich Unterbau und Straßenentwässerung, der Gehweg und Teile der Straßenbeleuchtungseinrichtung neu hergestellt bzw. teilweise technisch und funktionell an den aktuellen Ausbaustandard angepasst wurden. Die Erneuerung war auch in diesem Umfang erforderlich und zwar unabhängig von der Unterhaltungspflicht der Beklagten. Eine Straße hat in der Regel nach 25 Jahren ihre Nutzungsdauer überschritten und darf erneuert werden (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - KommP BY 2010, 362; U.v. 19.9.1991 - 6 B 88.1578 - BayVBl 1992, 728). Ein Erneuerungs- bzw. Verbesserungsbedarf war hier gegeben, da die Straße „...“ im Bereich des Bebauungsplans Nr. ... nach den Angaben des Beklagten bereits in 1960er Jahren hergestellt worden und damit die technische Nutzungsdauer - unabhängig davon, dass auch die Straßenentwässerung starke Schäden und erhebliche Funktionsdefizite aufwies - in jedem Fall abgelaufen war. Im Übrigen wird der Erneuerungsbedarf der Erschließungsanlage „...“ in diesem Bereich von der Klägerin auch nicht bestritten.

Gegenstand einer solchen beitragsfähigen Erneuerung ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG; wie weit diese reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Ausstattung mit Teileinrichtungen vermitteln (vgl. z. B. BayVGH, B.v. 23.9.2009 - 6 CS 09.1753 - juris Rn. 12; B.v. 29.7.2009 - 6 ZB 07.2861 - juris Rn. 5 m. w. N.). Die Anlage „...“ (Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ...) beginnt an deren östlicher Zufahrt von der Staatsstraße ... zwischen den Grundstücken Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... und endet nach einem U-förmigen Verlauf wieder an der Staatsstraße, in die sie zwischen den Grundstücken ... und Fl.Nr. ... einmündet; zu ihr zählt auch der 49,30 m lange unverzweigte Stichweg zwischen den Grundstücken Fl.Nr. ... und Fl.Nr. .... Sie umfasst nicht den 107,25 m langen Stichweg Fl.Nr. ... und den Stichweg Fl.Nr. ..., der eine Länge von 118,50 m aufweist, da es sich bei diesen jeweils in einem Wendeplatz endenden Seitenstraßen wegen deren Länge und des vermittelten Gesamtbilds um eigenständige Anlagen handelt. Der einen nicht ausgebauten Feldweg darstellende und in die Feldflur führende Abzweig zwischen den Grundstücken Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... ist ebenfalls nicht Bestandteil der Anlage „...“.

Bezieht sich eine Erneuerung auf die jeweilige Einrichtung insgesamt, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung - auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtung haben. Im Fall einer nur teilweisen Erneuerung der Einrichtung - etwa der Erneuerung lediglich einer Teilstrecke der Fahrbahn - hat das Abrechnungsgebiet sämtliche Anliegergrundstücke zu umfassen unabhängig davon, ob diese unmittelbar an die erneuerten Teile angrenzen oder davon mehr oder weniger weit entfernt liegen (vgl. BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470 = NVwZ-RR 2010, 622; B.v. 29.5.2001 - 6 ZB 98.1375 - juris Rn. 5).

Ob eine nicht beitragspflichtige Unterhaltungsmaßnahme vorliegt oder eine beitragsfähige Ausbaumaßnahme hängt vom Umfang der durchgeführten Baumaßnahmen ab. Erstreckt sich eine Baumaßnahme nicht auf die Ortsstraße oder deren Teileinrichtungen in ihrer gesamten Länge, sondern mangels weitergehenden Erneuerungs- oder Verbesserungsbedarfs lediglich auf eine Teilstrecke, verursacht die Abgrenzung zwischen noch beitragsfreier Instandsetzung einerseits und bereits beitragsfähiger Erneuerung oder Verbesserung andererseits Schwierigkeiten, da hierfür nicht nur qualitative, sondern auch quantitative Gesichtspunkte maßgeblich sind (s. hierzu Driehaus, Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsrecht in Aufsätzen, 2. Aufl. 2009, S. 318 ff.). Als Faustregel wird angenommen, dass eine beitragsfähige Erneuerung in der Regel nur dann vorliegt, wenn die erneuerte Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst, denn unterhalb dieser Schwelle ist regelmäßig nur ein unerheblicher Teil betroffen, dessen Erneuerung oder Verbesserung nicht auf die gesamte Einrichtung durchschlägt (BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 - juris Rn. 18; U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470). Entsprechendes gilt im Grundsatz auch bei Verbesserungsmaßnahmen (BayVGH, U.v. 22.4.2010 - 6 B 08.1483 - juris Rn. 17). Keine Aussagekraft beansprucht der dargestellte Grundsatz jedoch im Hinblick auf Teileinrichtungen bzw. Straßenbestandteile, die sich typischerweise nicht auf die gesamte Länge der Straße erstrecken (BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 - juris Rn. 18).

Damit ist im vorliegenden Fall zunächst zu klären, in welchem Verhältnis die Länge des erneuerten Teils der Fahrbahn zur Gesamtlänge der Fahrbahn der Anlage „...“ steht. Bei der Ermittlung der Gesamtlänge der Fahrbahn war hier die Länge des Stichwegs zwischen den Grundstücken Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... zu berücksichtigen, da dieser Stichweg unselbstständiger Teil der Anlage ist, eine befestigte Fahrbahn besitzt und dessen Ausbauumfang mit 49,30 m Länge und 5,00 m Breite nicht vernachlässigbar erscheint (a.A. Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2151 ohne nähere Begründung).

Der Beitragspflichtigkeit der Fahrbahnerneuerung steht hier nicht entgegen, dass nur 216,64 m der insgesamt 926,95 m langen Fahrbahn erneuert wurden, obwohl der erneuerte Bereich nur 23,37 v. H. der Gesamtfahrbahnlänge umfasst. Zwar ist nach den oben dargelegten Grundsätzen in der Regel nur dann vom Vorliegen einer beitragsfähigen Erneuerung auszugehen, wenn die erneuerte Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 - juris Rn. 18; B.v. 20.6.2012 - 6 B 11.2132 - juris Rn. 4; U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470 = NVwZ-RR 2010, 622). Allerdings sind - insbesondere bei Verbesserungsmaßnahmen - auch Ausnahmen von diesem Grundsatz möglich, wobei als Voraussetzung zu verlangen ist, dass die erneuerte bzw. verbesserte Teilstrecke innerhalb der öffentlichen Einrichtung einen nicht nur untergeordneten Teilbereich erfasst (NdsOVG, U.v. 7.9.1999 - 9 L 393/99 - KStZ 2000, 74). Von maßgeblicher Bedeutung ist daneben, ob die Maßnahme sich auf die gesamte Ortsstraße als beitragsfähige Einrichtung verbessernd auswirkt (BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 - juris Rn. 18). Dabei kann es - unter angemessener Berücksichtigung der sich am Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung orientierten Interessen der Gemeinde - gerechtfertigt erscheinen, je länger die Gesamtanlage ist, desto eher vom Grundsatz abzuweichen (s. hierzu BayVGH, U.v. 11.12.2015 a. a. O.; U.v. 28.1.2010 a. a. O.; Baumann/Wölfl, KommP BY 2011, 22). Schließlich spielt neben der Frage des Ablaufs der Nutzungsdauer (Driehaus, a. a. O., S. 319) auch eine Rolle, in welchem qualitativen Umfang Ausbauarbeiten stattgefunden haben. Je größer die von der Maßnahme umfasste Straßenfläche ist, je mehr Teileinrichtungen, insbesondere solche mit eigenständiger Lebensdauer, einbezogen sind und je weitreichender und grundlegender die Arbeiten in die vorhandene Substanz eingreifen, desto eher können sie als beitragspflichtige Erneuerung bzw. Verbesserung qualifiziert werden (BayVGH, U.v. 28.1.2010 a. a. O.).

Im vorliegenden Fall handelt es sich - abweichend von dem für die Fälle des Teilstreckenausbaus entwickelten längenbezogenen Abgrenzungsgrundsatz - um eine beitragspflichte Erneuerungs- bzw. Verbesserungsmaßnahme, da die notwendige Betrachtung des Einzelfalls ausreichende Gründe erkennen lässt, die eine Ausnahme von der Regel rechtfertigen. Unter Berücksichtigung der beigezogenen Straßenbauunterlagen und nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Augenschein geht die durchgeführte Fahrbahnerneuerung, die sich auf die Nutzbarkeit der gesamten Anlage positiv auswirkt, bezogen auf das umgesetzte Bauprogramm weit über den Umfang einer Unterhaltungsmaßnahme hinaus. Unterhaltungsmaßnahmen sind dadurch charakterisiert, dass sie der Erhaltung der Substanz und des Gebrauchswerts der Verkehrsflächen einschließlich der Nebenflächen dienen (s. z. B. Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2027). Angesichts der Gesamtlänge der Anlage von 926,95 m reicht die Länge der Ausbaumaßnahme von 216,64 m knapp an die 25%-Grenze heran, übersteigt aber, was die absolute Länge, den erzielten Ausbaustandard und die entstandenen (Fahrbahn-)Baukosten in Höhe von 321.808,50 EUR angeht, den Rahmen einer Unterhaltungsmaßnahme. Im Ausbaubereich wurden - unter vollständiger Ersetzung der vorhandenen alten Bausubstanz - die Fahrbahn einschließlich Unterbau, die Parkflächen und Straßenentwässerung sowie der Gehweg komplett erneuert und die Straßenbeleuchtung durch die Errichtung neuer bzw. das Versetzen vorhandener Leuchten optimiert. Die einen nicht unbedeutenden Teil der Anlage „...“ betreffende und vor allem in qualitativer Hinsicht über bloße Unterhaltungsarbeiten hinausgehende Maßnahme erfüllt hier bei einer Gesamtbetrachtung der Abgrenzungskriterien ausnahmsweise die rechtlichen Voraussetzung für das Vorliegen einer beitragspflichtigen Ausbaumaßnahme im Sinn von § 1 ABS. Dass es sich bei der Anlage „...“ um eine „gewöhnliche Ringstraße“ handelt, schließt das Vorliegen einer Ausnahme entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aus, da dies nach dem vorstehend Ausgeführten nicht vom äußeren Erscheinungsbild der Anlage, insbesondere dessen Prägung durch die Streckenführung, abhängt. Der Beklagte war daher grundsätzlich berechtigt, die Kosten der Baumaßnahme Fahrbahnerneuerung auf die beitragspflichtigen Grundstücke (§ 2 ABS) umzulegen.

Bei der den Gehweg betreffenden Ausbaumaßnahme handelt es sich ebenfalls um eine beitragspflichtige Erneuerung bzw. Verbesserung. Der Gehweg der Erschließungsanlage „...“ weist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme eine Gesamtlänge von 857,40 m und die ausbebaute Teilstrecke eine Länge von 225,00 m auf. Der erneuerte Teil des Gehwegs entspricht 26,24 v. H. der Gesamtlänge. Aus diesem Grund wird hier anders als bei der die Fahrbahn betreffende Maßnahme die 25%-Grenze überschritten, so dass bereits der Regelfall einer beitragspflichtigen Ausbaumaßnahme gegeben ist. Anhaltspunkte dafür, dass hier abweichend vom Grundsatz eine bloße Unterhaltungsmaßnahme vorliegt, sind weder ersichtlich noch vorgetragen. In Bezug auf die - von Klägerseite nicht in Frage gestellte - Verbesserung der Beleuchtungseinrichtung in einem Teil der Anlage „...“ kommt es auf den Aspekt der Längenausdehnung der Maßnahme nicht an (vgl. z. B. BayVGH, U.v. 11.12.2015 - 6 BV 14.584 - juris Rn. 18). Das Aufstellen zusätzlicher Beleuchtungseinrichtungen und das Versetzen bestehender Straßenlampen sowie deren Ausstattung mit modernen Leuchtkörpern zur Optimierung der Ausleuchtung der Verkehrsflächen ist grundsätzlich geeignet, eine Verbesserungsmaßnahme darzustellen (Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 2070).

Die dem Beklagten durch die Ausbaumaßnahmen entstandenen Kosten sind nach Abzug des 25%igen Gemeindeanteils (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1.1.1 ABS) in Höhe von 294.932,99 EUR umlagefähig. Bei der Ermittlung des - im Übrigen in der Höhe unstreitigen - beitragsfähigen Gesamtaufwands durften die mit Rechnung vom 21. Juli 2015 geltend gemachten Kosten in Höhe von 5.036,48 EUR für die Berechnung der Beiträge durch das Abrechnungsbüro „...“ nicht einbezogen werden, da es sich dabei nicht um Kosten für die Erneuerung bzw. Verbesserung der Anlage „...“ handelt.

Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG i. V. m. § 1, § 5 ABS können Beiträge zur Deckung des Aufwands für die Erneuerung bzw. Verbesserung von Ortsstraßen erhoben werden. § 5 ABS zählt die Kosten enumerativ auf, die in den beitragsfähigen Ausbauaufwand eingehen. Allerdings sagt die Aufzählung der Maßnahmen nichts darüber aus, was im Einzelnen unter den Kosten einer Maßnahme zu verstehen ist. Der Begriff der Kosten wird weder im KAG noch in der ABS definiert, sondern ist nach der allgemeinen Verkehrsauffassung auszulegen (BVerwG, U.v. 21.6.1974 - IV C 41.72 - BVerwGE 45, 215).

Gemessen hieran, zählen die für die Beitragsberechnung entstandenen Kosten des externen Abrechnungsbüros unabhängig davon, ob das zur Verfügung stehende Personal des Beklagten zu einer Abrechnung der Maßnahme in der Lage war, nicht zu den Kosten für die Erneuerung bzw. Verbesserung der Anlage „...“, da es sich nicht um Kosten „für“ die Erneuerung bzw. Verbesserung der in der Baulast der Gemeinde stehenden öffentlichen Einrichtung handelt. Dieser Kostenpunkt stellt lediglich eine Folge der durchgeführten Ausbaumaßnahmen dar und weist daher nicht den für eine Einbeziehung in den beitragspflichtigen Kostenaufwand zu fordernden notwendigen inneren Zusammenhang mit der Ausbaumaßnahme auf (vgl. BVerwG, U.v. 2.3.2015 - 9 C 7.14 - BVerwGE 151, 310 = NVwZ 2015, 1465).

Im Übrigen entsteht die Beitragspflicht bzw. -schuld nach § 3 Nr. 1 ABS mit dem Abschluss der Maßnahme, wobei eine Maßnahme dann als abgeschlossen gilt, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der Gesamtaufwand feststellbar ist. Dies ist der Fall, wenn über die technische und rechtliche Herstellung hinaus der Ausbauaufwand der Höhe nach ermittelt werden kann, in der Regel mit Eingehen der letzten Unternehmerrechnung (BVerwG, U.v. 22.8.1975 - IV C 11.73 - BVerwGE 49, 131 = BayVBl 1976, 245). Daraus ergibt sich auch, dass Kosten, die nicht für die Erneuerung bzw. Verbesserung der abgerechneten Anlage, sondern erst nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht am 4. März 2015 angefallen sind, wie hier die mit Rechnung vom 15. Juli 2015 geltend gemachten Kosten für die Berechnung der Verteilung des Aufwands auf die erschlossenen Grundstücke, nicht dem Ausbauaufwand zugerechnet werden können (vgl. BVerwG, U.v. 26.1.1979 - IV C 17.76 - DÖV 1979, 645; BayVGH, B.v. 26.1.2006 - 6 ZB 03.385 - BayVBl 2006, 471; Matloch/Wiens, a. a. O., Rn. 194; Ruff, ZKF 2013, 252).

Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung der erkennenden Kammer verweist (B.v. 16.7.2015 - Au 2 S 15.643 - juris Rn. 28), greift diese Bezugnahme im vorliegenden Fall nicht, da diese Entscheidung Kosten des von der Gemeinde beauftragten Planungsbüros für die Zuordnung der Kosten einer (Gesamt-)Ausbaumaßnahme zu zwei gesondert abzurechnenden Erschließungsanlagen zum Gegenstand hatte und die Kostenaufteilung es erst ermöglichte, den umzulegenden Aufwand für die einzelne Anlage festzustellen und das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht auszulösen (BayVGH, U.v. 30.11.2006 - 6 ZB 03.2332 - juris Rn. 35).

Die umlagefähigen Kosten der Erneuerungs- bzw. Verbesserungsmaßnahme in Höhe von 294.932,99 EUR sind nach § 2 ABS auf die von der Anlage „...“ erschlossenen Grundstücke umzulegen. Dabei zählt entgegen der Einschätzung der Beklagten auch das Grundstück Fl.Nr. ... zu den von dieser Anlage erschlossenen Grundstücken. Es liegt in ausreichender Breite (ca. 12 m) unmittelbar an die gewidmete Ortsstraße „...“ (Fl.Nr. ...) an. Dass Teile des Straßengrundstücks mittlerweile mit Gras und Buschwerk bewachsen sind, das Grundstück in diesem Bereich durch einen geschlossenen Zaun von der Straße abgegrenzt wird und die Zufahrt zum Grundstück über den Stichweg Fl.Nr. ... erfolgt, hindert die tatsächliche und rechtliche Möglichkeit der Inanspruchnahme der abgerechneten Anlage und damit das eine Beitragspflicht begründende Erschlossensein nicht. Da es sich aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans um ein Grundstück ohne bauliche Nutzungsmöglichkeit handelt, ist es mit 50% der Grundstücksfläche heranzuziehen (§ 8 Abs. 4 ABS), wobei für die Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksfläche des Weiteren zu berücksichtigen ist, dass es sich durch das Anliegen auch an den eine eigenständige Erschließungsanlage darstellenden Stichweg Fl.Nr. ... um ein mehrfach erschlossenes Grundstück handelt (§ 8 Abs. 13 ABS). Unter Beachtung dieser Vorgaben ist das Grundstück Fl.Nr. ... nach der Vergleichsberechnung des Beklagten mit einer beitragspflichtigen Grundstücksfläche von 1.596 m2 in die Abrechnung einzubeziehen.

Das im Eigentum des Beklagten stehende Grundstück Fl.Nr. ..., das weder eine selbstständige Grünanlage darstellt (s. hierzu § 5 Abs. 1 Nr. 6.2, Abs. 3 Nr. 3.17 ABS), noch als Straßenbegleitgrün Bestandteil der Ortsstraße „...“ ist, wird im Bebauungsplan Nr. ... als „Öffentliche Grünfläche“ festgesetzt und muss deshalb nach § 8 Abs. 4 ABS mit 50% seiner Fläche, d. h. mit 582 m2, als beitragspflichtig behandelt werden. Dass ein Teil dieses Grundstücks mittlerweile (nach dem Entstehen der sachlichen Beitragspflicht) mit der Zufahrt zu einem Möbelhaus überbaut ist (Bl. 239 der Gerichtsakte Foto Nr. 25), ändert hieran nichts.

Die Grundstücke Fl.Nrn. ... (unter 1 m2), ... (697 m2), ... (977 m2) und ... (363 m2) bilden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aufgrund der gemeinsamen Nutzung mit dem Grundstück Fl.Nr. ... eine wirtschaftliche Einheit (§ 8 Abs. 3 Nr. 3 ABS) und sind deshalb einerseits entsprechend dessen Nutzungsart (§ 8 Abs. 11 ABS) und Nutzungsfaktor (§ 8 Abs. 2 ABS) zu berücksichtigen. Andererseits nehmen sie dann auch Teil an der aufgrund des Anliegens des Grundstücks Fl.Nr. ... an den als eigenständige Erschließungsanlage zu betrachtenden Stichweg Fl.Nr. ... anwendbaren Ermäßigungsregelung für mehrfach erschlossene Grundstücke (§ 8 Abs. 13 ABS). Im Ergebnis ergibt sich nach den Berechnungen der Beklagten in der vorgelegten Vergleichsberechnung eine beitragspflichtige Gesamtfläche von 22.776,12 m2.

Die Heranziehung des Grundstücks Fl.Nr. ... ohne die in § 8 Abs. 13 ABS vorgesehene Ermäßigung für eine Mehrfacherschließung ist zutreffend, da der nicht ausgebaute, in die Feldflur führende Abzweig, an den dieses Grundstück ebenfalls anliegt, keine eine weitere Erschließung vermittelnde Einrichtung im Sinn des § 5 ABS darstellt.

Der Beklagte hat - ohne dass die Klägerin dem entgegengetreten ist - in der vorgelegten Vergleichsberechnung auch zu Recht angenommen, dass sie als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. ... für die gemeinsam mit dem unmittelbar an die Erschließungsanlage „...“ anliegenden Grundstück Fl.Nr. ... genutzte und im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... liegende Teilfläche von 540,50 m2 einen Straßenausbaubeitrag zu leisten hat und die bei der Erstellung des streitgegenständlichen Bescheids noch unberücksichtigte Teilfläche bei der Berechnung der auf der Grundlage des materiellen Rechts geschuldeten Straßenausbaubeitragsforderung einzubeziehen ist (s. hierzu § 8 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 ABS).

Damit sind auf der Basis der mit Schriftsatz vom 9. Juni 2016 vorgelegten Vergleichsberechnung des Beklagten die nach Abzug des Gemeindeanteils von 25% umlagefähigen Kosten in Höhe von 294.932,99 EUR auf eine beitragspflichtige Fläche von insgesamt 237.770,12 m2 unter Anwendung eines Beitragssatzes von 1,240412 EUR/m2 zu verteilen. Für die im Umfang von 4.708,87 m2 beitragspflichtigen Flächen der klägerischen Grundstücke Fl.Nr. ... und Fl.Nr. ... (Teilfläche) errechnet sich damit ein Straßenausbaubeitrag von 5.840,94 EUR. Soweit der Beklagte durch den angegriffenen Bescheid vom 22. Juli 2015 einen höheren Straßenausbaubeitrag festgesetzt hat, fehlt es hierfür an der erforderlichen gesetzlichen bzw. satzungsrechtlichen Ermächtigung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor (s. hierzu Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 155 Rn. 5).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

Die Berufung war zuzulassen, da der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzulegen; sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München, Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach, einzureichen.

Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind die in § 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Personen vertreten lassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.999,40 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,- EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen worden ist.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg, Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg, oder Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg, schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Mitwirkung eines Bevollmächtigten bedarf es hierzu nicht.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für das Berufungsverfahren gelten die Vorschriften des Teils II entsprechend, soweit sich aus diesem Abschnitt nichts anderes ergibt. § 84 findet keine Anwendung.

(2) Ist die Berufung unzulässig, so ist sie zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluß ergehen. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Gegen den Beschluß steht den Beteiligten das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch Urteil entschieden hätte. Die Beteiligten sind über dieses Rechtsmittel zu belehren.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

6 BV 14.586

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 11. Dezember 2015

(VG Bayreuth, Entscheidung vom 5. Februar 2014, Az.: B 4 K 12.755)

6. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1132

Hauptpunkte:

Straßenausbaubeitragsrecht, Verbesserung, Errichtung einer Stützmauer (36 m lang), Teilstreckenausbau, Neuverlegung von Versorgungsleitungen, Kanalbaumaßnahme

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Stadt Bad B.,

vertreten durch den ersten Bürgermeister, B1-str. ... Bad B.,

- Beklagte -

bevollmächtigt: ...

wegen Straßenausbaubeitrags (B2-weg);

hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Februar 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 6. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Greger aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Dezember 2015 am 11. Dezember 2015

folgendes Urteil:

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Februar 2014 - B 4 K 12.755 - geändert:

Der Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2009 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Bayreuth vom 8. August 2012 werden insoweit aufgehoben, als der festgesetzte Straßenausbaubeitrag den Betrag von 5.243,34 € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für die Errichtung einer Stützmauer an der Ortsstraße B2-weg (Straßenast auf den Grundstücken FlNr. 567/3‚ 567/13 und 567 ).

Bei dem abgerechneten B2-weg handelt es sich um eine etwa 270 bis 300 m lange und überwiegend zwischen 4 und 5 m breite Stichstraße. Sie verläuft durch hängiges Gelände‚ fällt nach Osten hin ab und wurde weit vor 1980 angelegt. Bereits Mitte der 1990er Jahre hatte die beklagte Stadt beschlossen‚ eine Stützmauer zur Absicherung des bis zu etwa 2 m tiefer liegenden Grundstücks des Klägers (FlNr. 567/2) an der Abzweigung vom Hauptast des B2-wegs zu bauen‚ dieses Vorhaben aber aus finanziellen Gründen zunächst nicht weiter verfolgt. Im Zusammenhang mit der Sanierung des im B2-weg verlaufenden Kanalsammlers und der Wasserversorgungsleitung wurde dann im Jahr 2006 die Stützmauer mit einer Länge von ca. 36 m errichtet. Im Jahr 2007 wurde der Kanal erneuert und dabei die Fahrbahn‚ die zuvor Aufbrüche und großflächige Risse vor allem an den Rändern aufgewiesen hatte‚ einschließlich des Unterbaus vollständig erneuert.

Die Beklagte ordnete den Aufwand für die Wiederherstellung der Fahrbahn samt Unterbau vollständig der Kanalbaumaßnahme zu, während sie hinsichtlich des Aufwands für die Errichtung der Stützmauer (92.161‚27 Euro) auf der Grundlage ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 14. Mai 2003 von den Anliegern Straßenausbaubeiträge erhob. Dementsprechend zog sie den Kläger für sein Grundstück FlNr. 567/2 mit Bescheid vom 28. Dezember 2009 zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 5.344‚49 Euro heran. Dessen Widerspruch wies das Landratsamt B3 mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2012 als unbegründet zurück.

Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht: Die Errichtung der Stützmauer sei nicht straßenausbaubeitragsfähig. Sie habe‚ zumal mit Blick auf ihre Tiefengründung und Dimensionierung‚ der Kanalbaumaßnahme gedient und sei für die Straße selbst nicht notwendig.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 5. Februar 2014 den Beitrags- und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Errichtung der Stützmauer stelle keine beitragsfähige Straßenbaumaßnahme dar. Für den Fall eines Teilstreckenausbaus gehe die Rechtsprechung davon aus‚ dass eine Beitragsfähigkeit in der Regel erst dann angenommen werden könne‚ wenn die von der Erneuerungs- oder Verbesserungsmaßnahme betroffene Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasse. Das sei bei der nur 36 m langen Stützmauer im Verhältnis zur Länge des B2-wegs nicht der Fall. Ein beitragsfähiger Straßenausbau sei auch nicht deshalb anzunehmen‚ weil im Zuge der Kanalbaumaßnahme die Fahrbahn einschließlich des Unterbaus neu hergestellt worden sei. Denn die Errichtung der Stützmauer und die erfolgte Wiederherstellung der Fahrbahn stellten keine einheitliche Maßnahme zur Erneuerung bzw. Verbesserung der Straße dar. Die Beklagte habe den Aufwand für die Wiederherstellung der Fahrbahn voll der Kanalbaumaßnahme zugeordnet und damit zum Ausdruck gebracht‚ dass die Wiederherstellung der Fahrbahn nicht (auch) dem Straßenausbau gedient habe.

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Aufgrund der nur sehr geringen Straßenbreite und des teilweise zwischen 4 bis 5 m tief liegenden Abwasserkanals seien für die Erneuerung der leitungsgebundenen Einrichtungen u. a. eine vollständige Öffnung des Straßengrundes über die gesamte Breite und die anschließende Wiederherstellung des Straßenausbaus und der asphaltierten Straßenoberfläche notwendig gewesen. Deshalb sei der insoweit anfallende Aufwand des Straßenbaus dem Aufwand der leitungsgebundenen Einrichtung zugeordnet worden. Dies habe den Anliegern gleichwohl den Vorteil einer wesentlich besseren Nutzbarkeit der Straßenanlage geboten, weil vorher großflächige Rissbildungen und Aufbrüche an den Straßenrändern bestanden hätten und es in dem nunmehr mit der Stützmauer gesicherten Bereich zu seitlichen Abbrüchen mit Abrutschen des Straßenrands gekommen sei. Die erstmalige Herstellung der Straße habe bei Beginn der abgerechneten Baumaßnahmen weit über 25 Jahre zurück gelegen. Sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf den schlechten Straßenzustand habe Erneuerungs- und Verbesserungsbedarf bestanden. Der in der Rechtsprechung zum Teilstreckenausbau entwickelte Orientierungswert von einem Viertel bezeichne nur die Regel und könne entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall angesichts der Besonderheiten nicht angewendet werden. Die Errichtung der Stützmauer sei mit einem erheblichen finanziellen Aufwand sowie einem erheblichen Eingriff in die örtliche Situation verbunden und komme allen Anliegern der Straße zugute, weil die Straße sonst abstürzen würde. Schließlich könne man aus dem Umstand‚ dass die Beklagte zugunsten der Anlieger den Straßenausbauaufwand nahezu vollständig der leitungsgebundenen Einrichtung zugeordnet habe‚ nicht zwangsläufig eine Maßnahmentrennung herleiten.

Die Beklagte beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der nicht anwaltlich vertretene Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 10. Dezember 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und im Wesentlichen begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Ausbaubeitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, mit dem der Kläger an den Kosten für die Errichtung einer Stützmauer am B2-weg beteiligt wird, ganz überwiegend zu Unrecht aufgehoben. Denn der Bescheid ist dem Grunde nach rechtmäßig. Die abgerechnete Baumaßnahme stellt eine beitragsfähige Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG dar (1) und ist erforderlich (2). Das Grundstück des Klägers zählt zum Kreis der bevorteilten Grundstücke und ist deshalb bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen (3). Rechtswidrig und deshalb nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben ist der Bescheid nur hinsichtlich eines Betrags von 101,15 Euro‚ der sich daraus ergibt, dass die Beklagte zu Unrecht das Außenbereichsgrundstück FlNr. 567 nicht in die Aufwandsverteilung einbezogen hat (4). Insoweit bleibt ihre Berufung ohne Erfolg.

1. Die Errichtung der Stützmauer stellt eine beitragsfähige Verbesserung dar.

a) Die Gemeinden können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind. Sonstige Bauarbeiten an gemeindlichen Straßen, wie insbesondere Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, sind hingegen nicht über Beiträge refinanzierbar.

Unter einer beitragsfähigen Erneuerung ist die - über eine bloße Instandsetzung hinausgehende - Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit abgenutzten Ortsstraße durch eine gleichsam „neue“ Ortsstraße von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart zu verstehen, also eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist; nach ständiger Rechtsprechung beträgt die übliche Nutzungsdauer von Straßen 20 bis 25 Jahre (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 28 f.; B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 11). Eine beitragsfähige Verbesserung ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Zustand der Ortsstraße nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (insbesondere räumlicher Ausdehnung, funktionaler Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand im Herstellungszeitpunkt in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - BayVBl 2007, 597; B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - Rn. 13).

Gegenstand einer solchen - über eine bloße Instandsetzung hinausgehenden und deshalb - beitragsfähigen Erneuerung oder Verbesserung ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Erstreckt sich eine Baumaßnahme nicht auf die Ortsstraße oder Teileinrichtungen in ihrer gesamten Länge, sondern mangels weitergehenden Erneuerungs- oder Verbesserungsbedarfs lediglich auf eine Teilstrecke, stellt sich in besonderer Weise das Problem, wie zwischen noch beitragsfreier Instandsetzung einerseits und bereits beitragsfähiger Erneuerung oder Verbesserung andererseits abzugrenzen ist. Für diese Abgrenzung sind nämlich nicht nur qualitative, sondern auch quantitative Gesichtspunkte maßgebend. In diesem Zusammenhang geht der Senat davon aus, dass eine beitragsfähige Erneuerung in der Regel nur dann angenommen werden kann, wenn die erneuerte Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst (BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470). Entsprechendes gilt im Grundsatz auch bei Verbesserungsmaßnahmen (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.2010 - 6 B 08.1483 - juris Rn. 17). Denn unterhalb dieser Schwelle ist regelmäßig nur ein unerheblicher Teil betroffen, dessen Erneuerung oder Verbesserung nicht auf die gesamte Einrichtung durchschlägt. Dieser Grundsatz bezeichnet, wie der Senat zugleich hervorgehoben hat, indes nur die Regel und kennt vor allem mit Blick auf Verbesserungen Ausnahmen. Von vornherein keine Aussagekraft beansprucht er hinsichtlich Bestandteilen, die sich typischerweise nicht auf die gesamte Länge einer Straße erstrecken. Zwar sind auch hier neben qualitativen zugleich quantitative Kriterien von Bedeutung; sie ergeben sich aber nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres, aus dem Verhältnis zur Länge der Straße insgesamt. So kann etwa die Errichtung einer Wendeanlage an einer Stichstraße, die bislang nicht über eine Wendemöglichkeit verfügt, auch dann eine beitragsfähige Verbesserung darstellen, wenn die Wendeanlage weniger als ein Viertel der gesamten Straßenlänge beträgt. Entscheidend ist nach dem allgemeinen Grundsatz, ob die Maßnahme sich auf die gesamte Ortstraße als beitragsfähige Einrichtung verbessernd auswirkt.

b) Gemessen an diesem Maßstab stellt die Errichtung der streitigen Stützmauer, die bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise ein Bestandteil des B2-wegs ist, eine beitragsfähige Verbesserung dieser Ortsstraße dar.

Dass die Stützmauer nur auf 36 m der 270 bis 300 m langen Straße angelegt ist und mithin deutlich unter der genannten Schwelle von einem Viertel liegt, schließt die Beitragsfähigkeit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aus. Dieser Orientierungswert für die Abgrenzung zur beitragsfreien Instandsetzung kann keine Geltung beanspruchen, weil sich eine Stützmauer typischerweise nicht über die gesamte Länge einer Straße erstreckt, sondern auf die Teilstrecke beschränkt, die Abstützung benötigt.

Die Beitragsfähigkeit ergibt sich vielmehr bereits daraus, dass die Errichtung der Stützmauer im Jahr 2006 in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der im darauf folgenden Jahr durchgeführten vollständigen Straßenerneuerung steht und als eine einheitliche beitragsfähige Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahme im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG zu werten ist. Der zuletzt in den 1950er Jahren asphaltierte B2-weg war in tatsächlicher Hinsicht ausweislich der bei den Akten befindlichen Lichtbilder offenkundig erneuerungsbedürftig, die übliche Nutzungsdauer längst abgelaufen. Beide Baumaßnahmen wurden nach Aktenlage aufgrund eines einheitlichen Bauprogramms durchgeführt, das im Zusammenhang mit der Neuverlegung von Kanal- und Wasserversorgungsleitungen im Straßengrund eine grundlegende Sanierung des B2-weges (Wiederherstellung nach vollständiger Öffnung des Straßengrundes auf der gesamten Breite) und als Abstützung zu einem tiefer liegenden Anliegergrundstück eine Stützmauer vorgesehen hat. Der Beitragsfähigkeit dieser einheitlichen Ausbaumaßnahme steht nicht entgegen, dass sie im Zusammenhang mit Kanalbauarbeiten steht. Das würde selbst für den Fall gelten, dass die Erneuerungsbedürftigkeit durch die Kanalbauarbeiten (mit)verursacht worden wäre; denn zur bestimmungsgemäßen Nutzung einer Straße gehört regelmäßig auch die Verlegung von Versorgungsleitungen (BayVGH, U.v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 31). Die Kosten für die Stützmauer im Rahmen einer solchen grundlegenden Erneuerungsmaßnahme gehören im Rahmen des Erforderlichen ohne weiteres zum beitragsfähigen Aufwand (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.467 - juris Rn. 13). Dass die Beklagte nur die Errichtung der Stützmauer nach Straßenausbaubeitragsrecht abgerechnet, die Ausbaumaßnahme im Übrigen aber - subjektiv - dem leitungsgebundenen Abgabenrecht zugeordnet hat, kann an dieser Rechtslage nichts ändern.

Unabhängig davon ist die Errichtung der Stützmauer aber auch für sich betrachtet als Verbesserung des B2-wegs nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG beitragsfähig. Auch wenn sie nur etwa 36 m lang ist und die Straße lediglich gegenüber dem Grundstück des Klägers (FlNr. 567/2) abstützt, wirkt sich die Stützmauer verbessernd auf die gesamte Straße aus. Ohne sie bestünde die Gefahr, wie die bei den Akten befindlichen Lichtbilder eindrucksvoll belegen (insbes. VG-Akt Bl. 77 ff. und 90 ff.), dass die Straße an dieser Stelle auf das bis zu 2 m tiefer liegende Anliegergrundstück abrutscht, jedenfalls aber nicht dauerhaft sicher, zumal mit schwereren Fahrzeugen, befahren werden kann. Vor Errichtung der Stützmauer war die Straße zuletzt lediglich durch eine tief verankerte Leitplanke mit Querhölzern - provisorisch - gestützt. Die Decke der Fahrbahn war sichtbar mehrfach gerissen, teilweise auch aufgebrochen und in Richtung des Grundstücks weggedrückt. Der an der Leitplanke befestigte Gartenzaun war teilweise bereits deutlich in Richtung des tiefer liegenden Grundstücks geneigt. Die Stützmauer stellt die Standfestigkeit der Straße im fraglichen, mit 36 m Länge jedenfalls nicht unerheblichen Bereich wieder her und verbessert dadurch die verkehrssichere Nutzbarkeit der Straße insgesamt zum Vorteil aller Anlieger des B2-wegs. Dass es sich nicht lediglich um eine beitragsfreie Instandhaltungsmaßnahme handelt, wird durch die Kosten der Maßnahme bestätigt, die mit etwa 92.000 Euro den Aufwand für typische Unterhaltungsmaßnahmen weit übersteigen.

Der Einwand des Klägers‚ die Stützmauer hätte von Anfang an gebaut werden müssen, kann die Beitragsfähigkeit nicht ausschließen. Ohne Auswirkung bleibt auch der Umstand, dass die Stützmauer als erste der Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden ist und damit auch die anschließenden Kanalbauarbeiten bautechnisch erleichtert hat. Denn die Entscheidung darüber‚ ob, wann und wie eine beitragsfähige Maßnahme durchgeführt werden soll‚ steht bis zur Grenze des sachlich Vertretbaren im Ermessen der Gemeinde. Unerheblich ist es schließlich‚ ob die Anlieger den geschaffenen Zustand subjektiv als eine Verbesserung der Straße erkennen; maßgeblich ist vielmehr‚ ob objektiv die Voraussetzungen vorliegen‚ von deren Erfüllung das Tatbestandsmerkmal „Verbesserung“ abhängig ist.

2. Die Stützmauer und die für ihre Errichtung angefallenen Kosten sind erforderlich.

Der beitragsfähige Aufwand umfasst grundsätzlich alle Kosten, die der Gemeinde für die Verwirklichung einer dem dafür aufgestellten Bauprogramm entsprechenden beitragsfähigen Maßnahme im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG im Rahmen der Erforderlichkeit entstanden sind. Sowohl bei der Entscheidung, welche Ausbaumaßnahme vorgenommen werden soll, als auch bei der Entscheidung über den Inhalt des Bauprogramms hat die Gemeinde einen weiten, gerichtlich nicht voll überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob angefallene Kosten angemessen sind, steht ihr ein weiter Spielraum zu. Die Erforderlichkeit entstandener Kosten kann nur verneint werden, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen und sachlich schlechthin unvertretbar sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 7; B.v. 13.2.2015 - 6 B 14.2372 - juris Rn. 18 m. w. N.).

Ausgehend von diesem Maßstab ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Stützmauer nach Art und Umfang für erforderlich und die dafür aufgewendeten Kosten für angemessen gehalten hat. Die Stützmauer ist zur dauerhaften Sicherung des B2-wegs notwendig, weil sie ihn, wie oben ausgeführt, auf nicht unerheblicher Länge gegen ein angrenzendes, tiefer liegendes Grundstück abstützt (vgl. BVerwG‚ U.v. 7.7.1989 - 8 C 86/87 - juris Rn. 15 zum Erschließungsbeitragsrecht; BayVGH‚ B.v. 30.3.2010 - 6 CS 10.408 - juris Rn. 17). Sie überschreitet auch unter Berücksichtigung der geringen Verkehrsbedeutung der Stichstraße weder hinsichtlich ihrer gegenüber dem früheren Provisorium deutlich erhöhten Tragkraft noch in der Ausführung die Grenzen des Erforderlichen. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass sie zur Sicherung der Versorgungsleitungen aufwändiger gestaltet worden ist als es zur dauerhaften Stützung der Straße notwendig wäre. Dass die Befahrbarkeit mit Fahrzeugen straßenverkehrsrechtlich nach wie vor durch ein Verkehrszeichen auf ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen beschränkt wird, ist beitragsrechtlich unerheblich.

3. Das Grundstück des Klägers zählt zum Kreis der im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG bevorteilten Grundstücke und ist deshalb bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen. Dass sein Grundstück von der etwa 2 m höher liegenden Straße durch die Stützmauer abgesichert wird, stellt kein beachtliches Zugangshindernis dar. Denn der Kläger kann es mit zumutbaren finanziellen Mitteln etwa durch Errichtung einer Treppenanlage ausräumen (vgl. BayVGH, U.v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 26).

4. Der angefochtene Beitragsbescheid ist allerdings hinsichtlich eines Betrags von 101,15 Euro rechtswidrig und insoweit aufzuheben. Denn die Beklagte hätte, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, das am Ende des B2-wegs gelegene Außenbereichsgrundstück FlNr. 567 als bevorteilt berücksichtigen und nach Maßgabe von § 8 Abs. 5 der Ausbaubeitragssatzung mit 5 v. H. der Grundstücksfläche in die Verteilung des umlagefähigen Aufwands einbeziehen müssen. Für den Kläger errechnet sich nach der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung hieraus ein Beitrag von 5.243,34 Euro (statt 5.344,49 Euro).

5. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen, weil seine Klage im Wesentlichen ohne Erfolg bleibt und die Beklagte nur mit einem unbedeutenden Teil unterliegt (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.344‚49 Euro festgesetzt (§ 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. April 2012 - AN 3 K 11.1598 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.122,74 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist unbegründet.

Der innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn dieser Vorschrift.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl. 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wurde von der beklagten Stadt mit Bescheid vom 15. September 2009 zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße Untere Sch-gasse/P. in Höhe von 1.122,74 € herangezogen. Sein Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Ansbach vom 25.7.2011). Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage für unbegründet erachtet und abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Heranziehung zu einer Vorauszahlung ihre Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 5, Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten finde und dem Grunde wie der Höhe nach nicht zu beanstanden sei. Der Zulassungsantrag hält den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an der Richtigkeit seines Urteils begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

1. Nicht überzeugen kann zunächst der Einwand gegen die Ausdehnung der maßgeblichen Ortsstraße (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG) als Gegenstand des Vorauszahlungsverlangens.

Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es sich bei dem Straßenzug Untere Sch-gasse und P. (zwischen der Kirche St. Johannis im Norden und dem Siebersturm im Süden) um eine einzige Straße handele. Er meint, dieser Straßenzug zerfalle bei natürlicher Betrachtungsweise in zwei selbstständige und deshalb auch getrennt abzurechnende Einrichtungen, nämlich die „sehr breite“ Untere Sch-gasse einerseits und die ab der abzweigenden Straße K.-Tor „erheblich“ verengte Straße P. andererseits.

Für das Verwaltungsgericht bestand kein Anlass, seine Auffassung zur Ausdehnung der maßgeblichen Ortsstraße als Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG näher zu begründen, nachdem der Kläger sowohl im Widerspruchsverfahren wie auch im erstinstanzlichen Klageverfahren deren Ausdehnung nicht bestritten hatte. Das gilt umso mehr mit Blick auf den Verfahrensverlauf: Denn der Kläger ist bereits im Widerspruchsverfahren durch Übersendung der Sitzungsniederschrift vom 17. Juni 2009 darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte die Teilstrecke P. ursprünglich selbstständig hatte abrechnen wollen, das Verwaltungsgericht aber in einem Klageverfahren (eines anderen Grundstückseigentümers) den Straßenzug als eine einheitliche Einrichtung bewertet hatte, worauf von der Beklagten der damalige Abrechnungsbescheid aufgehoben worden ist.

Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren begründet keine Zweifel an der Ausdehnung der Einrichtung, wie sie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zugrunde gelegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bestimmt sich die Frage, wie weit eine einzelne Ortsstraße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), nicht nach den Straßennamen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 6 ZB 13.1011 - juris Rn. 4; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl. 2012, 206/208 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab stellen die etwa 150 m lange Untere Sch-gasse und das ca. 50 m lange P. nach dem bei den Akten befindlichen Lageplan ersichtlich eine (einzige) Ortsstraße dar. Es handelt sich um einen gerade verlaufenden Straßenzug in der historischen Altstadt, der die Kirche St. J. im Norden mit dem Siebersturm im Süden verbindet und zu beiden Seiten in geschlossener Bauweise bebaut ist. Weder die von Osten einmündenden Straßen (W.- und N-gasse) noch die nach Westen abzweigende Straße K.-Tor bilden eine augenfällige Zäsur, die diesen Straßenzug in mehrere selbstständige Einrichtungen teilen könnte. Eine solche Spaltung ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus der unterschiedlichen Straßenbreite. Die nicht besonders ausgeprägten Unterschiede ergeben sich daraus, dass der historische Baubestand zu beiden Straßenseiten, insbesondere aber auf der Ostseite nicht in gerader Flucht verläuft, sondern der Straße mal mehr mal weniger Raum lässt. So ist die Straße nicht nur im Bereich P. eng, sondern ebenso südlich der einmündenden Wenggasse, wobei die Engstellen wie die Ausweitungen etwa am Abzweig des K.-Tors den Eindruck eines durchgehenden Straßenzugs nicht zuletzt wegen der eher geringen Gesamtlänge und des geraden Verlaufs nicht beeinträchtigen.

2. Das Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Beklagten teilweise bereits durchgeführten und im Übrigen noch durchzuführenden Straßenbaumaßnahmen um eine beitragsfähige Erneuerung und Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG handelt.

Die Straße war - unstreitig - zuletzt 1966 saniert worden. Mit Blick auf den seitdem vergangenen langen Zeitraum und auf den aus den Behördenakten ersichtlichen Straßenzustand (Beiakt 3 Bl. 36) war sie insgesamt erneuerungsbedürftig (zu den maßgeblichen Kriterien etwa BayVGH, U. v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - KommunalPraxis BY 2010, 362/363; B. v. 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris Rn. 7). Zum einen war die übliche Nutzungsdauer von Straßen einschließlich der Teileinrichtung Gehweg, die nach ständiger Rechtsprechung 20 bis 25 Jahre beträgt, abgelaufen; zum anderen war die Straße tatsächlich abgenutzt.

Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe im Jahr 1974 die Straßenbaulast für die damalige Bundesstraße übernommen, ohne zu erkennen, dass diese nicht ordnungsgemäß ausgebaut gewesen sei, geht fehl. Das ändert nichts an der Beitragsfähigkeit der nunmehr durchgeführten Baumaßnahmen. Ist nämlich die Straße tatsächlich abgenutzt und die übliche Nutzungszeit abgelaufen, ist die vollständige Erneuerung ohne Rücksicht darauf sachgerecht, ob die Gemeinde die Straße ordnungsgemäß unterhalten hat oder nicht (BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris Rn. 9). Das gilt erst recht für etwaigen unzureichenden Unterhalt durch einen früheren Straßenbaulastträger.

Es kann dahinstehen, ob die Straßenbaumaßnahme insgesamt als Erneuerung beitragsfähig ist, oder ob die Beseitigung der bislang erhöhten Gehwege verbunden mit einem niveaugleichen Ausbau der Straße zum verkehrsberuhigten Bereich über eine bloße Erneuerung des bisherigen Zustands hinausgeht und nur als Verbesserung beitragsfähig ist. Denn eine Verbesserung liegt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ebenfalls vor, weil die funktionale Aufteilung der Gesamtfläche der Straße durch die abzurechnende Maßnahme in verkehrstechnischer Hinsicht vorteilhaft verändert wird. So stellt auch die Umwandlung in einen Fußgängerbereich grundsätzlich eine Verbesserungsmaßnahme dar, für die ein Straßenausbaubeitrag erhoben werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - BayVBl. 2007, 597).

Bei dem Straßenzug Untere Sch-gasse und P. handelt es sich um einen touristisch stark frequentierten Bereich mit Andenken- und Souvenirgeschäften. Nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Beklagten waren die ursprünglichen Gehwege aufgrund der Anzahl der Passanten zu schmal, so dass ein Großteil der Fußgänger die Fahrbahn mitbenutzte mit der Folge, dass es immer wieder zu Gefahrensituationen gekommen ist. Durch die Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich mit einem niveaugleichen Ausbau der Verkehrsfläche wird die Trennung von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr aufgegeben. Für die Fußgänger wird nun die Benutzung der gesamten Verkehrsfläche möglich, gleichzeitig ist der Fahrzeugverkehr nicht grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch auf Schrittgeschwindigkeit gedrosselt. Dadurch wird gegenüber dem früheren Zustand eine Verbesserung erreicht, die entgegen der Ansicht des Klägers durch den Wegfall der nur den Fußgängern vorbehaltenen Teileinrichtung Gehweg nicht beseitigt wird.

Im Zuge der Erneuerung und Verbesserung der Verkehrsanlage nach Ablauf von mehr als 40 Jahren konnte auch die - teilweise über 80 Jahre alte Kanäle geführte - Straßenentwässerung verbessert oder erneuert werden (vgl. BayVGH, U. v. 26.3.2002 - 6 B 96.3901 - juris Rn. 26). Es liegt auch insoweit innerhalb des Entscheidungsspielraums einer Gemeinde, diese Teileinrichtung zu erneuern und nicht etwa nur in Details zu reparieren. Dies gilt umso mehr, als die grundlegende Sanierung der Fahrbahn einschließlich der Tragschicht und die Erneuerung der Straßenentwässerung untrennbar miteinander zusammenhängen und isoliert voneinander nicht sinnvoll durchgeführt werden können. Zudem führt die Baumaßnahme zu einer Verbesserung der Straßenentwässerung und damit der Straße selbst, weil sich ausweislich der Projektbeschreibung (Beiakt 3 Bl. 37) nicht nur der Gesamtquerschnitt der Kanäle, sondern auch die Anzahl der Straßeneinläufe erhöhen und dadurch der Abfluss verbessert wird. Dass die Straßenentwässerung über den Mischwasserkanal und nicht denjenigen für Regenwasser erfolgt, ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu beanstanden.

Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Regenwasserkanal ausschließlich der Grundstücksentwässerung dient. Diesem Umstand hat die Beklagte indes Rechnung getragen und folgerichtig in die Berechnung der Vorauszahlungen keinen entsprechenden Kostenanteil eingestellt (Beiakt 3 Bl. 41 und 44). Der angesetzte Anteil von 30% der Baukosten für den Mischwasserkanal dürfte mit dem Verwaltungsgericht als angemessen zu betrachten sein. Da bei der Vorausleistung nicht sämtliche prognostizierten Ausbaukosten für die gesamte Baumaßnahme angesetzt worden sind, sondern nur die für den ersten technischen Bauabschnitt angefallenen, bleibt eine abschließende Beurteilung der endgültigen Beitragsabrechnung vorbehalten. Es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass der zur Berechnung der Vorauszahlung für die Straßenentwässerung angesetzte umlagefähige Aufwand in Höhe von 7.281,06 € überhöht sein könnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

6 BV 14.586

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 11. Dezember 2015

(VG Bayreuth, Entscheidung vom 5. Februar 2014, Az.: B 4 K 12.755)

6. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1132

Hauptpunkte:

Straßenausbaubeitragsrecht, Verbesserung, Errichtung einer Stützmauer (36 m lang), Teilstreckenausbau, Neuverlegung von Versorgungsleitungen, Kanalbaumaßnahme

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Stadt Bad B.,

vertreten durch den ersten Bürgermeister, B1-str. ... Bad B.,

- Beklagte -

bevollmächtigt: ...

wegen Straßenausbaubeitrags (B2-weg);

hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Februar 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 6. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Greger aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Dezember 2015 am 11. Dezember 2015

folgendes Urteil:

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Februar 2014 - B 4 K 12.755 - geändert:

Der Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2009 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Bayreuth vom 8. August 2012 werden insoweit aufgehoben, als der festgesetzte Straßenausbaubeitrag den Betrag von 5.243,34 € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für die Errichtung einer Stützmauer an der Ortsstraße B2-weg (Straßenast auf den Grundstücken FlNr. 567/3‚ 567/13 und 567 ).

Bei dem abgerechneten B2-weg handelt es sich um eine etwa 270 bis 300 m lange und überwiegend zwischen 4 und 5 m breite Stichstraße. Sie verläuft durch hängiges Gelände‚ fällt nach Osten hin ab und wurde weit vor 1980 angelegt. Bereits Mitte der 1990er Jahre hatte die beklagte Stadt beschlossen‚ eine Stützmauer zur Absicherung des bis zu etwa 2 m tiefer liegenden Grundstücks des Klägers (FlNr. 567/2) an der Abzweigung vom Hauptast des B2-wegs zu bauen‚ dieses Vorhaben aber aus finanziellen Gründen zunächst nicht weiter verfolgt. Im Zusammenhang mit der Sanierung des im B2-weg verlaufenden Kanalsammlers und der Wasserversorgungsleitung wurde dann im Jahr 2006 die Stützmauer mit einer Länge von ca. 36 m errichtet. Im Jahr 2007 wurde der Kanal erneuert und dabei die Fahrbahn‚ die zuvor Aufbrüche und großflächige Risse vor allem an den Rändern aufgewiesen hatte‚ einschließlich des Unterbaus vollständig erneuert.

Die Beklagte ordnete den Aufwand für die Wiederherstellung der Fahrbahn samt Unterbau vollständig der Kanalbaumaßnahme zu, während sie hinsichtlich des Aufwands für die Errichtung der Stützmauer (92.161‚27 Euro) auf der Grundlage ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 14. Mai 2003 von den Anliegern Straßenausbaubeiträge erhob. Dementsprechend zog sie den Kläger für sein Grundstück FlNr. 567/2 mit Bescheid vom 28. Dezember 2009 zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 5.344‚49 Euro heran. Dessen Widerspruch wies das Landratsamt B3 mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2012 als unbegründet zurück.

Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht: Die Errichtung der Stützmauer sei nicht straßenausbaubeitragsfähig. Sie habe‚ zumal mit Blick auf ihre Tiefengründung und Dimensionierung‚ der Kanalbaumaßnahme gedient und sei für die Straße selbst nicht notwendig.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 5. Februar 2014 den Beitrags- und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Errichtung der Stützmauer stelle keine beitragsfähige Straßenbaumaßnahme dar. Für den Fall eines Teilstreckenausbaus gehe die Rechtsprechung davon aus‚ dass eine Beitragsfähigkeit in der Regel erst dann angenommen werden könne‚ wenn die von der Erneuerungs- oder Verbesserungsmaßnahme betroffene Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasse. Das sei bei der nur 36 m langen Stützmauer im Verhältnis zur Länge des B2-wegs nicht der Fall. Ein beitragsfähiger Straßenausbau sei auch nicht deshalb anzunehmen‚ weil im Zuge der Kanalbaumaßnahme die Fahrbahn einschließlich des Unterbaus neu hergestellt worden sei. Denn die Errichtung der Stützmauer und die erfolgte Wiederherstellung der Fahrbahn stellten keine einheitliche Maßnahme zur Erneuerung bzw. Verbesserung der Straße dar. Die Beklagte habe den Aufwand für die Wiederherstellung der Fahrbahn voll der Kanalbaumaßnahme zugeordnet und damit zum Ausdruck gebracht‚ dass die Wiederherstellung der Fahrbahn nicht (auch) dem Straßenausbau gedient habe.

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Aufgrund der nur sehr geringen Straßenbreite und des teilweise zwischen 4 bis 5 m tief liegenden Abwasserkanals seien für die Erneuerung der leitungsgebundenen Einrichtungen u. a. eine vollständige Öffnung des Straßengrundes über die gesamte Breite und die anschließende Wiederherstellung des Straßenausbaus und der asphaltierten Straßenoberfläche notwendig gewesen. Deshalb sei der insoweit anfallende Aufwand des Straßenbaus dem Aufwand der leitungsgebundenen Einrichtung zugeordnet worden. Dies habe den Anliegern gleichwohl den Vorteil einer wesentlich besseren Nutzbarkeit der Straßenanlage geboten, weil vorher großflächige Rissbildungen und Aufbrüche an den Straßenrändern bestanden hätten und es in dem nunmehr mit der Stützmauer gesicherten Bereich zu seitlichen Abbrüchen mit Abrutschen des Straßenrands gekommen sei. Die erstmalige Herstellung der Straße habe bei Beginn der abgerechneten Baumaßnahmen weit über 25 Jahre zurück gelegen. Sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf den schlechten Straßenzustand habe Erneuerungs- und Verbesserungsbedarf bestanden. Der in der Rechtsprechung zum Teilstreckenausbau entwickelte Orientierungswert von einem Viertel bezeichne nur die Regel und könne entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall angesichts der Besonderheiten nicht angewendet werden. Die Errichtung der Stützmauer sei mit einem erheblichen finanziellen Aufwand sowie einem erheblichen Eingriff in die örtliche Situation verbunden und komme allen Anliegern der Straße zugute, weil die Straße sonst abstürzen würde. Schließlich könne man aus dem Umstand‚ dass die Beklagte zugunsten der Anlieger den Straßenausbauaufwand nahezu vollständig der leitungsgebundenen Einrichtung zugeordnet habe‚ nicht zwangsläufig eine Maßnahmentrennung herleiten.

Die Beklagte beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der nicht anwaltlich vertretene Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 10. Dezember 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und im Wesentlichen begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Ausbaubeitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, mit dem der Kläger an den Kosten für die Errichtung einer Stützmauer am B2-weg beteiligt wird, ganz überwiegend zu Unrecht aufgehoben. Denn der Bescheid ist dem Grunde nach rechtmäßig. Die abgerechnete Baumaßnahme stellt eine beitragsfähige Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG dar (1) und ist erforderlich (2). Das Grundstück des Klägers zählt zum Kreis der bevorteilten Grundstücke und ist deshalb bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen (3). Rechtswidrig und deshalb nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben ist der Bescheid nur hinsichtlich eines Betrags von 101,15 Euro‚ der sich daraus ergibt, dass die Beklagte zu Unrecht das Außenbereichsgrundstück FlNr. 567 nicht in die Aufwandsverteilung einbezogen hat (4). Insoweit bleibt ihre Berufung ohne Erfolg.

1. Die Errichtung der Stützmauer stellt eine beitragsfähige Verbesserung dar.

a) Die Gemeinden können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind. Sonstige Bauarbeiten an gemeindlichen Straßen, wie insbesondere Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, sind hingegen nicht über Beiträge refinanzierbar.

Unter einer beitragsfähigen Erneuerung ist die - über eine bloße Instandsetzung hinausgehende - Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit abgenutzten Ortsstraße durch eine gleichsam „neue“ Ortsstraße von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart zu verstehen, also eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist; nach ständiger Rechtsprechung beträgt die übliche Nutzungsdauer von Straßen 20 bis 25 Jahre (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 28 f.; B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 11). Eine beitragsfähige Verbesserung ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Zustand der Ortsstraße nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (insbesondere räumlicher Ausdehnung, funktionaler Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand im Herstellungszeitpunkt in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - BayVBl 2007, 597; B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - Rn. 13).

Gegenstand einer solchen - über eine bloße Instandsetzung hinausgehenden und deshalb - beitragsfähigen Erneuerung oder Verbesserung ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Erstreckt sich eine Baumaßnahme nicht auf die Ortsstraße oder Teileinrichtungen in ihrer gesamten Länge, sondern mangels weitergehenden Erneuerungs- oder Verbesserungsbedarfs lediglich auf eine Teilstrecke, stellt sich in besonderer Weise das Problem, wie zwischen noch beitragsfreier Instandsetzung einerseits und bereits beitragsfähiger Erneuerung oder Verbesserung andererseits abzugrenzen ist. Für diese Abgrenzung sind nämlich nicht nur qualitative, sondern auch quantitative Gesichtspunkte maßgebend. In diesem Zusammenhang geht der Senat davon aus, dass eine beitragsfähige Erneuerung in der Regel nur dann angenommen werden kann, wenn die erneuerte Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst (BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470). Entsprechendes gilt im Grundsatz auch bei Verbesserungsmaßnahmen (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.2010 - 6 B 08.1483 - juris Rn. 17). Denn unterhalb dieser Schwelle ist regelmäßig nur ein unerheblicher Teil betroffen, dessen Erneuerung oder Verbesserung nicht auf die gesamte Einrichtung durchschlägt. Dieser Grundsatz bezeichnet, wie der Senat zugleich hervorgehoben hat, indes nur die Regel und kennt vor allem mit Blick auf Verbesserungen Ausnahmen. Von vornherein keine Aussagekraft beansprucht er hinsichtlich Bestandteilen, die sich typischerweise nicht auf die gesamte Länge einer Straße erstrecken. Zwar sind auch hier neben qualitativen zugleich quantitative Kriterien von Bedeutung; sie ergeben sich aber nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres, aus dem Verhältnis zur Länge der Straße insgesamt. So kann etwa die Errichtung einer Wendeanlage an einer Stichstraße, die bislang nicht über eine Wendemöglichkeit verfügt, auch dann eine beitragsfähige Verbesserung darstellen, wenn die Wendeanlage weniger als ein Viertel der gesamten Straßenlänge beträgt. Entscheidend ist nach dem allgemeinen Grundsatz, ob die Maßnahme sich auf die gesamte Ortstraße als beitragsfähige Einrichtung verbessernd auswirkt.

b) Gemessen an diesem Maßstab stellt die Errichtung der streitigen Stützmauer, die bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise ein Bestandteil des B2-wegs ist, eine beitragsfähige Verbesserung dieser Ortsstraße dar.

Dass die Stützmauer nur auf 36 m der 270 bis 300 m langen Straße angelegt ist und mithin deutlich unter der genannten Schwelle von einem Viertel liegt, schließt die Beitragsfähigkeit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aus. Dieser Orientierungswert für die Abgrenzung zur beitragsfreien Instandsetzung kann keine Geltung beanspruchen, weil sich eine Stützmauer typischerweise nicht über die gesamte Länge einer Straße erstreckt, sondern auf die Teilstrecke beschränkt, die Abstützung benötigt.

Die Beitragsfähigkeit ergibt sich vielmehr bereits daraus, dass die Errichtung der Stützmauer im Jahr 2006 in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der im darauf folgenden Jahr durchgeführten vollständigen Straßenerneuerung steht und als eine einheitliche beitragsfähige Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahme im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG zu werten ist. Der zuletzt in den 1950er Jahren asphaltierte B2-weg war in tatsächlicher Hinsicht ausweislich der bei den Akten befindlichen Lichtbilder offenkundig erneuerungsbedürftig, die übliche Nutzungsdauer längst abgelaufen. Beide Baumaßnahmen wurden nach Aktenlage aufgrund eines einheitlichen Bauprogramms durchgeführt, das im Zusammenhang mit der Neuverlegung von Kanal- und Wasserversorgungsleitungen im Straßengrund eine grundlegende Sanierung des B2-weges (Wiederherstellung nach vollständiger Öffnung des Straßengrundes auf der gesamten Breite) und als Abstützung zu einem tiefer liegenden Anliegergrundstück eine Stützmauer vorgesehen hat. Der Beitragsfähigkeit dieser einheitlichen Ausbaumaßnahme steht nicht entgegen, dass sie im Zusammenhang mit Kanalbauarbeiten steht. Das würde selbst für den Fall gelten, dass die Erneuerungsbedürftigkeit durch die Kanalbauarbeiten (mit)verursacht worden wäre; denn zur bestimmungsgemäßen Nutzung einer Straße gehört regelmäßig auch die Verlegung von Versorgungsleitungen (BayVGH, U.v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 31). Die Kosten für die Stützmauer im Rahmen einer solchen grundlegenden Erneuerungsmaßnahme gehören im Rahmen des Erforderlichen ohne weiteres zum beitragsfähigen Aufwand (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.467 - juris Rn. 13). Dass die Beklagte nur die Errichtung der Stützmauer nach Straßenausbaubeitragsrecht abgerechnet, die Ausbaumaßnahme im Übrigen aber - subjektiv - dem leitungsgebundenen Abgabenrecht zugeordnet hat, kann an dieser Rechtslage nichts ändern.

Unabhängig davon ist die Errichtung der Stützmauer aber auch für sich betrachtet als Verbesserung des B2-wegs nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG beitragsfähig. Auch wenn sie nur etwa 36 m lang ist und die Straße lediglich gegenüber dem Grundstück des Klägers (FlNr. 567/2) abstützt, wirkt sich die Stützmauer verbessernd auf die gesamte Straße aus. Ohne sie bestünde die Gefahr, wie die bei den Akten befindlichen Lichtbilder eindrucksvoll belegen (insbes. VG-Akt Bl. 77 ff. und 90 ff.), dass die Straße an dieser Stelle auf das bis zu 2 m tiefer liegende Anliegergrundstück abrutscht, jedenfalls aber nicht dauerhaft sicher, zumal mit schwereren Fahrzeugen, befahren werden kann. Vor Errichtung der Stützmauer war die Straße zuletzt lediglich durch eine tief verankerte Leitplanke mit Querhölzern - provisorisch - gestützt. Die Decke der Fahrbahn war sichtbar mehrfach gerissen, teilweise auch aufgebrochen und in Richtung des Grundstücks weggedrückt. Der an der Leitplanke befestigte Gartenzaun war teilweise bereits deutlich in Richtung des tiefer liegenden Grundstücks geneigt. Die Stützmauer stellt die Standfestigkeit der Straße im fraglichen, mit 36 m Länge jedenfalls nicht unerheblichen Bereich wieder her und verbessert dadurch die verkehrssichere Nutzbarkeit der Straße insgesamt zum Vorteil aller Anlieger des B2-wegs. Dass es sich nicht lediglich um eine beitragsfreie Instandhaltungsmaßnahme handelt, wird durch die Kosten der Maßnahme bestätigt, die mit etwa 92.000 Euro den Aufwand für typische Unterhaltungsmaßnahmen weit übersteigen.

Der Einwand des Klägers‚ die Stützmauer hätte von Anfang an gebaut werden müssen, kann die Beitragsfähigkeit nicht ausschließen. Ohne Auswirkung bleibt auch der Umstand, dass die Stützmauer als erste der Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden ist und damit auch die anschließenden Kanalbauarbeiten bautechnisch erleichtert hat. Denn die Entscheidung darüber‚ ob, wann und wie eine beitragsfähige Maßnahme durchgeführt werden soll‚ steht bis zur Grenze des sachlich Vertretbaren im Ermessen der Gemeinde. Unerheblich ist es schließlich‚ ob die Anlieger den geschaffenen Zustand subjektiv als eine Verbesserung der Straße erkennen; maßgeblich ist vielmehr‚ ob objektiv die Voraussetzungen vorliegen‚ von deren Erfüllung das Tatbestandsmerkmal „Verbesserung“ abhängig ist.

2. Die Stützmauer und die für ihre Errichtung angefallenen Kosten sind erforderlich.

Der beitragsfähige Aufwand umfasst grundsätzlich alle Kosten, die der Gemeinde für die Verwirklichung einer dem dafür aufgestellten Bauprogramm entsprechenden beitragsfähigen Maßnahme im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG im Rahmen der Erforderlichkeit entstanden sind. Sowohl bei der Entscheidung, welche Ausbaumaßnahme vorgenommen werden soll, als auch bei der Entscheidung über den Inhalt des Bauprogramms hat die Gemeinde einen weiten, gerichtlich nicht voll überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob angefallene Kosten angemessen sind, steht ihr ein weiter Spielraum zu. Die Erforderlichkeit entstandener Kosten kann nur verneint werden, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen und sachlich schlechthin unvertretbar sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 7; B.v. 13.2.2015 - 6 B 14.2372 - juris Rn. 18 m. w. N.).

Ausgehend von diesem Maßstab ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Stützmauer nach Art und Umfang für erforderlich und die dafür aufgewendeten Kosten für angemessen gehalten hat. Die Stützmauer ist zur dauerhaften Sicherung des B2-wegs notwendig, weil sie ihn, wie oben ausgeführt, auf nicht unerheblicher Länge gegen ein angrenzendes, tiefer liegendes Grundstück abstützt (vgl. BVerwG‚ U.v. 7.7.1989 - 8 C 86/87 - juris Rn. 15 zum Erschließungsbeitragsrecht; BayVGH‚ B.v. 30.3.2010 - 6 CS 10.408 - juris Rn. 17). Sie überschreitet auch unter Berücksichtigung der geringen Verkehrsbedeutung der Stichstraße weder hinsichtlich ihrer gegenüber dem früheren Provisorium deutlich erhöhten Tragkraft noch in der Ausführung die Grenzen des Erforderlichen. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass sie zur Sicherung der Versorgungsleitungen aufwändiger gestaltet worden ist als es zur dauerhaften Stützung der Straße notwendig wäre. Dass die Befahrbarkeit mit Fahrzeugen straßenverkehrsrechtlich nach wie vor durch ein Verkehrszeichen auf ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen beschränkt wird, ist beitragsrechtlich unerheblich.

3. Das Grundstück des Klägers zählt zum Kreis der im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG bevorteilten Grundstücke und ist deshalb bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen. Dass sein Grundstück von der etwa 2 m höher liegenden Straße durch die Stützmauer abgesichert wird, stellt kein beachtliches Zugangshindernis dar. Denn der Kläger kann es mit zumutbaren finanziellen Mitteln etwa durch Errichtung einer Treppenanlage ausräumen (vgl. BayVGH, U.v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 26).

4. Der angefochtene Beitragsbescheid ist allerdings hinsichtlich eines Betrags von 101,15 Euro rechtswidrig und insoweit aufzuheben. Denn die Beklagte hätte, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, das am Ende des B2-wegs gelegene Außenbereichsgrundstück FlNr. 567 als bevorteilt berücksichtigen und nach Maßgabe von § 8 Abs. 5 der Ausbaubeitragssatzung mit 5 v. H. der Grundstücksfläche in die Verteilung des umlagefähigen Aufwands einbeziehen müssen. Für den Kläger errechnet sich nach der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung hieraus ein Beitrag von 5.243,34 Euro (statt 5.344,49 Euro).

5. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen, weil seine Klage im Wesentlichen ohne Erfolg bleibt und die Beklagte nur mit einem unbedeutenden Teil unterliegt (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.344‚49 Euro festgesetzt (§ 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. April 2012 - AN 3 K 11.1598 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 1.122,74 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen, ist unbegründet.

Der innerhalb der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). An der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinn dieser Vorschrift.

Dieser Zulassungsgrund wäre begründet, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163/1164; B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl. 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Der Kläger wurde von der beklagten Stadt mit Bescheid vom 15. September 2009 zu einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag für die Erneuerung und Verbesserung der Ortsstraße Untere Sch-gasse/P. in Höhe von 1.122,74 € herangezogen. Sein Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Ansbach vom 25.7.2011). Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage für unbegründet erachtet und abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Heranziehung zu einer Vorauszahlung ihre Rechtsgrundlage in Art. 5 Abs. 5, Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG in Verbindung mit der Straßenausbaubeitragssatzung der Beklagten finde und dem Grunde wie der Höhe nach nicht zu beanstanden sei. Der Zulassungsantrag hält den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nichts Stichhaltiges entgegen, das Zweifel an der Richtigkeit seines Urteils begründet und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedarf.

1. Nicht überzeugen kann zunächst der Einwand gegen die Ausdehnung der maßgeblichen Ortsstraße (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG) als Gegenstand des Vorauszahlungsverlangens.

Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass es sich bei dem Straßenzug Untere Sch-gasse und P. (zwischen der Kirche St. Johannis im Norden und dem Siebersturm im Süden) um eine einzige Straße handele. Er meint, dieser Straßenzug zerfalle bei natürlicher Betrachtungsweise in zwei selbstständige und deshalb auch getrennt abzurechnende Einrichtungen, nämlich die „sehr breite“ Untere Sch-gasse einerseits und die ab der abzweigenden Straße K.-Tor „erheblich“ verengte Straße P. andererseits.

Für das Verwaltungsgericht bestand kein Anlass, seine Auffassung zur Ausdehnung der maßgeblichen Ortsstraße als Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG näher zu begründen, nachdem der Kläger sowohl im Widerspruchsverfahren wie auch im erstinstanzlichen Klageverfahren deren Ausdehnung nicht bestritten hatte. Das gilt umso mehr mit Blick auf den Verfahrensverlauf: Denn der Kläger ist bereits im Widerspruchsverfahren durch Übersendung der Sitzungsniederschrift vom 17. Juni 2009 darauf hingewiesen worden, dass die Beklagte die Teilstrecke P. ursprünglich selbstständig hatte abrechnen wollen, das Verwaltungsgericht aber in einem Klageverfahren (eines anderen Grundstückseigentümers) den Straßenzug als eine einheitliche Einrichtung bewertet hatte, worauf von der Beklagten der damalige Abrechnungsbescheid aufgehoben worden ist.

Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren begründet keine Zweifel an der Ausdehnung der Einrichtung, wie sie das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil zugrunde gelegt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats bestimmt sich die Frage, wie weit eine einzelne Ortsstraße reicht (und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt), nicht nach den Straßennamen, sondern grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Straßenausstattung vermitteln. Zugrunde zu legen ist dabei der Zustand im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten, also nach Durchführung der Ausbaumaßnahme. Bei der - hier in Streit stehenden - Erhebung von Vorauszahlungen nach Art. 5 Abs. 5 Satz 1 KAG, die begrifflich immer vor dem Entstehen der endgültigen sachlichen Beitragspflichten erfolgt, ist demnach prognostisch nach der Erkenntnislage im Zeitpunkt der (letzten) Behördenentscheidung zu bewerten, wie die Ortsstraße sich nach vollständiger Umsetzung des gemeindlichen Bauprogramms insbesondere im Verhältnis zu den sich anschließenden Straßen darstellen wird (BayVGH, B. v. 30.1.2014 - 6 ZB 13.1011 - juris Rn. 4; U. v. 1.6.2011 - 6 BV 10.2467 - BayVBl. 2012, 206/208 m. w. N.).

Gemessen an diesem Maßstab stellen die etwa 150 m lange Untere Sch-gasse und das ca. 50 m lange P. nach dem bei den Akten befindlichen Lageplan ersichtlich eine (einzige) Ortsstraße dar. Es handelt sich um einen gerade verlaufenden Straßenzug in der historischen Altstadt, der die Kirche St. J. im Norden mit dem Siebersturm im Süden verbindet und zu beiden Seiten in geschlossener Bauweise bebaut ist. Weder die von Osten einmündenden Straßen (W.- und N-gasse) noch die nach Westen abzweigende Straße K.-Tor bilden eine augenfällige Zäsur, die diesen Straßenzug in mehrere selbstständige Einrichtungen teilen könnte. Eine solche Spaltung ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht aus der unterschiedlichen Straßenbreite. Die nicht besonders ausgeprägten Unterschiede ergeben sich daraus, dass der historische Baubestand zu beiden Straßenseiten, insbesondere aber auf der Ostseite nicht in gerader Flucht verläuft, sondern der Straße mal mehr mal weniger Raum lässt. So ist die Straße nicht nur im Bereich P. eng, sondern ebenso südlich der einmündenden Wenggasse, wobei die Engstellen wie die Ausweitungen etwa am Abzweig des K.-Tors den Eindruck eines durchgehenden Straßenzugs nicht zuletzt wegen der eher geringen Gesamtlänge und des geraden Verlaufs nicht beeinträchtigen.

2. Das Verwaltungsgericht ist weiter zutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei den von der Beklagten teilweise bereits durchgeführten und im Übrigen noch durchzuführenden Straßenbaumaßnahmen um eine beitragsfähige Erneuerung und Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG handelt.

Die Straße war - unstreitig - zuletzt 1966 saniert worden. Mit Blick auf den seitdem vergangenen langen Zeitraum und auf den aus den Behördenakten ersichtlichen Straßenzustand (Beiakt 3 Bl. 36) war sie insgesamt erneuerungsbedürftig (zu den maßgeblichen Kriterien etwa BayVGH, U. v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - KommunalPraxis BY 2010, 362/363; B. v. 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris Rn. 7). Zum einen war die übliche Nutzungsdauer von Straßen einschließlich der Teileinrichtung Gehweg, die nach ständiger Rechtsprechung 20 bis 25 Jahre beträgt, abgelaufen; zum anderen war die Straße tatsächlich abgenutzt.

Der Einwand des Klägers, die Beklagte habe im Jahr 1974 die Straßenbaulast für die damalige Bundesstraße übernommen, ohne zu erkennen, dass diese nicht ordnungsgemäß ausgebaut gewesen sei, geht fehl. Das ändert nichts an der Beitragsfähigkeit der nunmehr durchgeführten Baumaßnahmen. Ist nämlich die Straße tatsächlich abgenutzt und die übliche Nutzungszeit abgelaufen, ist die vollständige Erneuerung ohne Rücksicht darauf sachgerecht, ob die Gemeinde die Straße ordnungsgemäß unterhalten hat oder nicht (BayVGH, B. v. 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris Rn. 9). Das gilt erst recht für etwaigen unzureichenden Unterhalt durch einen früheren Straßenbaulastträger.

Es kann dahinstehen, ob die Straßenbaumaßnahme insgesamt als Erneuerung beitragsfähig ist, oder ob die Beseitigung der bislang erhöhten Gehwege verbunden mit einem niveaugleichen Ausbau der Straße zum verkehrsberuhigten Bereich über eine bloße Erneuerung des bisherigen Zustands hinausgeht und nur als Verbesserung beitragsfähig ist. Denn eine Verbesserung liegt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ebenfalls vor, weil die funktionale Aufteilung der Gesamtfläche der Straße durch die abzurechnende Maßnahme in verkehrstechnischer Hinsicht vorteilhaft verändert wird. So stellt auch die Umwandlung in einen Fußgängerbereich grundsätzlich eine Verbesserungsmaßnahme dar, für die ein Straßenausbaubeitrag erhoben werden kann (vgl. BayVGH, U. v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - BayVBl. 2007, 597).

Bei dem Straßenzug Untere Sch-gasse und P. handelt es sich um einen touristisch stark frequentierten Bereich mit Andenken- und Souvenirgeschäften. Nach dem insoweit unwidersprochenen Vortrag der Beklagten waren die ursprünglichen Gehwege aufgrund der Anzahl der Passanten zu schmal, so dass ein Großteil der Fußgänger die Fahrbahn mitbenutzte mit der Folge, dass es immer wieder zu Gefahrensituationen gekommen ist. Durch die Ausweisung als verkehrsberuhigter Bereich mit einem niveaugleichen Ausbau der Verkehrsfläche wird die Trennung von Fahrzeug- und Fußgängerverkehr aufgegeben. Für die Fußgänger wird nun die Benutzung der gesamten Verkehrsfläche möglich, gleichzeitig ist der Fahrzeugverkehr nicht grundsätzlich ausgeschlossen, jedoch auf Schrittgeschwindigkeit gedrosselt. Dadurch wird gegenüber dem früheren Zustand eine Verbesserung erreicht, die entgegen der Ansicht des Klägers durch den Wegfall der nur den Fußgängern vorbehaltenen Teileinrichtung Gehweg nicht beseitigt wird.

Im Zuge der Erneuerung und Verbesserung der Verkehrsanlage nach Ablauf von mehr als 40 Jahren konnte auch die - teilweise über 80 Jahre alte Kanäle geführte - Straßenentwässerung verbessert oder erneuert werden (vgl. BayVGH, U. v. 26.3.2002 - 6 B 96.3901 - juris Rn. 26). Es liegt auch insoweit innerhalb des Entscheidungsspielraums einer Gemeinde, diese Teileinrichtung zu erneuern und nicht etwa nur in Details zu reparieren. Dies gilt umso mehr, als die grundlegende Sanierung der Fahrbahn einschließlich der Tragschicht und die Erneuerung der Straßenentwässerung untrennbar miteinander zusammenhängen und isoliert voneinander nicht sinnvoll durchgeführt werden können. Zudem führt die Baumaßnahme zu einer Verbesserung der Straßenentwässerung und damit der Straße selbst, weil sich ausweislich der Projektbeschreibung (Beiakt 3 Bl. 37) nicht nur der Gesamtquerschnitt der Kanäle, sondern auch die Anzahl der Straßeneinläufe erhöhen und dadurch der Abfluss verbessert wird. Dass die Straßenentwässerung über den Mischwasserkanal und nicht denjenigen für Regenwasser erfolgt, ist entgegen der Ansicht des Klägers nicht zu beanstanden.

Der Kläger weist zwar zu Recht darauf hin, dass der Regenwasserkanal ausschließlich der Grundstücksentwässerung dient. Diesem Umstand hat die Beklagte indes Rechnung getragen und folgerichtig in die Berechnung der Vorauszahlungen keinen entsprechenden Kostenanteil eingestellt (Beiakt 3 Bl. 41 und 44). Der angesetzte Anteil von 30% der Baukosten für den Mischwasserkanal dürfte mit dem Verwaltungsgericht als angemessen zu betrachten sein. Da bei der Vorausleistung nicht sämtliche prognostizierten Ausbaukosten für die gesamte Baumaßnahme angesetzt worden sind, sondern nur die für den ersten technischen Bauabschnitt angefallenen, bleibt eine abschließende Beurteilung der endgültigen Beitragsabrechnung vorbehalten. Es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass der zur Berechnung der Vorauszahlung für die Straßenentwässerung angesetzte umlagefähige Aufwand in Höhe von 7.281,06 € überhöht sein könnte.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. Juli 2015 - Au 2 K 14.1567 - wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 3.772,25 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - ausdrücklich oder sinngemäß - geltend gemachten Zulassungsgründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist, liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Dieser Zulassungsgrund läge vor, wenn vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt würde (vgl. BVerfG, B. v. 23.3.2007 - 1 BvR 2228/02 - BayVBl 2007, 624). Das ist nicht der Fall.

Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass der Bescheid der Beklagten vom 23. September 2014 über die Erhebung einer Vorauszahlung auf den Straßenausbaubeitrag in Höhe von 3.772,25 Euro zur Finanzierung der Erneuerung der Albert-Schweitzer-Straße rechtmäßig sei und den Kläger nicht in seinen Rechten verletze. Der von den streitgegenständlichen Erneuerungs- bzw. Verbesserungsmaßnahmen betroffene westliche Teil der Albert-Schweitzer-Straße sei von der Beklagten Anfang der 1960er Jahre erstmalig endgültig hergestellt worden, so dass es außer Frage stehe, dass dieser zum Zeitpunkt der durchgeführten Baumaßnahmen erneuerungsbedürftig gewesen sei und die Baumaßnahmen damit eine beitragsfähige Erneuerung darstellten. Das klägerische Grundstück unterliege der Beitrags- und damit der Vorauszahlungspflicht, auch wenn die den Grund für die Erhebung der Vorauszahlung bildende Erneuerungsmaßnahme nicht den erst unmittelbar zuvor erstmals endgültig hergestellten östlichen Teil der Albert-Schweitzer-Straße erfasse, an dem das klägerische Grundstück anliege. Die Verlängerungsstrecke, hier der östliche Teil der Albert-Schweitzer-Straße, sei lediglich erschließungsbeitragsrechtlich als selbstständige Anbaustraße zu qualifizieren; aus der Sicht des Straßenausbaubeitragsrechts sei die Verlängerungsstrecke aber nach ihrer Fertigstellung zu einer Teilstrecke einer einheitlichen Einrichtung (Albert-Schweitzer-Straße) geworden. Dies habe zur Folge, dass das Abrechnungsgebiet bei einer nur teilweisen Erneuerung dieser Einrichtung - vorbehaltlich einer wirksamen Abschnittsbildung - sämtliche Anliegergrundstücke unabhängig davon erfasse, ob diese unmittelbar an die erneuerten Teile angrenzten oder davon mehr oder weniger weit entfernt lägen. Einen solchen Abschnitt habe die Beklagte jedoch unstreitig nicht gebildet, was wohl rechtlich ohnehin nicht zulässig gewesen sei.

Den überzeugenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts hält der Kläger in der Antragsbegründung nichts Stichhaltiges entgegen, das ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils wecken und weiterer Prüfung in einem Berufungsverfahren bedürfen würde.

a) Wenn der Kläger vorträgt, die Erhebung eines Ausbaubeitrags nach Art. 5 KAG sei hier nicht zulässig, da der westliche (alte) Teil der Albert-Schweitzer-Straße als ein in den 60er Jahren nicht fertiggestellter Torso anzusehen sei, geht er offensichtlich davon aus, dass diese Teilstrecke bis zur Herstellung der östlichen (neuen) Verlängerung nicht als erstmals endgültig hergestellt angesehen werden kann.

Mit diesem Vorbringen wird die rechtliche Bedeutung der erstmaligen endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage i. S. v. § 133 Abs. 2 Satz 1 BauGB verkannt. Ob eine Erschließungsanlage im Rechtssinne endgültig hergestellt ist (und damit eine sachliche Erschließungsbeitragspflicht entstanden ist), richtet sich nach den Planungen der Gemeinde und der Frage, ob die Anlage in ihrer gesamten - geplanten - Ausdehnung den Ausbauzustand erreicht hat, der den satzungsmäßig festgelegten Merkmalen der endgültigen Herstellung entspricht (§ 132 Nr. 4 BauGB; vgl. Driehaus, Erschließungs- und Straßenausbaubeitragsrecht, 9. Aufl. 2012, § 19 Rn. 2).

Dass der Ausbau der Albert-Schweitzer-Straße in den 60er Jahren die entsprechenden satzungsrechtlichen Herstellungsmerkmale (wie Pflasterung, Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise mit dem notwendigen technischen Unterbau, Straßenentwässerung und Beleuchtung und Anschluss an eine dem öffentlichen Verkehr gewidmete Straße) nicht erfüllt hätte, macht der Kläger vorliegend nicht geltend. Vielmehr ist er wohl der Meinung, dass damals lediglich ein „Straßenabschnitt“ hergestellt worden sei, und unterstellt, dass die Beklagte damals ganz bewusst zunächst (ohne Beschluss über eine Abschnittsbildung) nur einen Torso ohne Wendehammer gebaut habe.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist hier aber eine solche Abschnittsbildung nicht - also auch nicht pflichtwidrig - erfolgt. Dies hätte vorausgesetzt, dass die Beklagte vor der Herstellung des westlichen Teils der Albert-Schweitzer-Straße eine Verlängerung über den Abschnitt hinaus geplant hätte, d. h. dass sie mit anderen Worten damals die Herstellung der Albert-Schweitzer-Straße nicht in einem Zuge, sondern in Etappen hätte verwirklichen wollen. Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte. Auch der Kläger trägt nicht vor, dass es Anfang der 60er Jahre insoweit ein konkretes Bauprogramm für die Fortführung der Herstellung der Albert-Schweitzer-Straße innerhalb eines konkreten zeitlichen Horizonts gegeben hätte. Im Gegenteil widerspricht diese Auffassung den bisherigen Einlassungen des Klägers, wonach „der westliche Teil der Albert-Schweitzer-Straße ein seit über 50 Jahren geschlossener Wohnbereich war, wobei nach dem Erschließungsbeitragsrecht deren Erschließung definitiv abgeschlossen war“. Auch hatte der Kläger bisher vorgetragen, „der östliche Teil der Albert-Schweitzer-Straße sei bis vor wenigen Jahren intensiv landwirtschaftlich genutzt worden, eine Einbeziehung sei über Jahrzehnte nicht vorgesehen gewesen“ (Schreiben vom 22.7.2013 an die Beklagte). Aus welchem Grund der westliche Teil der Albert-Schweitzer-Straße als „nicht fertig gestellter Torso“ gewertet werden sollte, erschließt sich aus dem Vortrag des Klägers zur Antragsbegründung demgegenüber nicht.

Der westliche Teil der Albert-Schweitzer-Straße mit einer Länge von ca. 230 m reichte von der Abzweigung der Leibnizstraße bis zur Ostgrenze der Grundstücke FlNr. 913/15 bzw. 913/52 und endete damit an der Grenze zum Außenbereich. Dieser Umstand spricht gegen die Annahme, die Beklagte habe damals die Absicht gehabt, die Straße in absehbarer Zeit weiter fortführen zu wollen. Auch die erhebliche Zeitspanne von beinahe 50 Jahren bis zum Erlass der Einbeziehungssatzung des Außenbereichs in den Innenbereich spricht gegen eine bereits damals bestehende Verlängerungsabsicht.

Nach alledem ist bezüglich des westlichen Teilstücks der Albert-Schweitzer-Straße mit dem Verwaltungsgericht von einer erstmaligen endgültigen Herstellung in den 60er Jahren auszugehen.

b) Nicht überzeugen kann damit auch der weitere Einwand des Klägers, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Abschnittsbildung im Straßenausbaubeitragsrecht einerseits und im Erschließungsbeitragsrecht andererseits seien widersprüchlich. Dem Verwaltungsgericht ist vielmehr darin beizupflichten, dass die Beklagte in den 1960er Jahren mit der endgültigen erstmaligen Herstellung des westlichen Teils der Albert-Schweitzer-Straße gerade keinen Abschnitt gebildet hatte (s.o.). Der Kläger verkennt insoweit, dass die (erstmalige endgültige) „Herstellung einer Erschließungsanlage“ (Art. 5a KAG i. V. m. §§ 128 ff. BauGB) und die „Erneuerung einer Ortsstraße“ (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG) zwei rechtlich unterschiedlich zu behandelnde Sachverhalte sind.

c) Entgegen der Auffassung der Klägerseite lag im vorliegenden Fall in Bezug auf die (erstmalige endgültige) Herstellung des östlichen (Verlängerungs-)Teils einerseits und die Erneuerung des westlichen Teils andererseits keine einheitliche und daher auch keine einheitlich abzurechnende Baumaßnahme vor. Wird - wie hier - ein zum Anbau bestimmtes, bereits endgültig hergestelltes Teilstück einer Straße, für das die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten bereits entstanden waren, verlängert oder fortgeführt, liegen - unabhängig von dem bei natürlicher Betrachtungsweise gewonnenen tatsächlichen Erscheinungsbild - zwei nach dem Erschließungsbeitragsrecht selbstständige Anlagen vor (BVerwG, U. v. 5.10.1984 - 8 C 41.83 - juris LS 3; BayVGH, B. v. 27.6.2001 - 6 ZB 98.1724 - juris Rn. 7; B. v. 22.3.2010 - 6 CS 10.161 - juris). Nur solange eine Straße vom Erschließungsbeitragsrecht erfasst wird, ist angesichts des Vorrangs dieses Rechtsgebietes kein Raum für eine Anwendung des Straßenausbaubeitragsrechts (Driehaus, a. a. O. § 12 Rn. 16). Das ändert sich in dem Moment, in dem die entsprechende Straße infolge einer erstmaligen endgültigen Herstellung aus dem vorrangigen Erschließungsbeitragsrecht entlassen wird („logische Sekunde“ nach dem Entstehen der Erschließungsbeitragspflicht); ab diesem Zeitpunkt ist die Erschließungsanlage einer straßenausbaubeitragsrechtlichen Betrachtung zugänglich.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde die Verlängerungsstrecke (östlicher Teil) - wenn auch zeitlich nur knapp - noch vor Beendigung aller erforderlichen Arbeiten am westlichen Teil erstmals endgültig fertiggestellt. Dies hat der Kläger nicht substantiiert angegriffen. Damit war sie aus dem vorrangigen Erschließungsbeitragsrecht entlassen und ist aus Sicht des Straßenausbaubeitragsrechts zu einer Teilstrecke der Albert-Schweitzer-Straße als einer (bei natürliche Betrachtungsweise) einheitlichen Einrichtung geworden mit der Folge, dass die Albert-Schweitzer-Straße nunmehr mit dem westlichen und dem östlichen Teil eine einzige Ortsstraße bildet.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist es vorliegend ausgeschlossen, die „erneuerte“ Teilstrecke als Abschnitt der (Gesamt-)Einrichtung „Albert-Schweitzer-Straße“ rechtlich zu verselbstständigen und gesondert abzurechnen. Gegenstand einer beitragsfähigen Erneuerung i. S. v. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als öffentliche Einrichtung. Wie weit diese reicht und wo eine andere Verkehrsanlage beginnt, bestimmt sich grundsätzlich nach dem Gesamteindruck, den die jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter im Hinblick auf Straßenführung, Straßenbreite und -länge sowie Ausstattung mit Teileinrichtungen vermitteln (st. Rspr.. vgl. BayVGH, U. v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - juris Rn. 12 m. w. N.). Bezieht sich eine beitragsfähige Erneuerung auf die jeweilige Einrichtung insgesamt, ist der umlagefähige Aufwand gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG auf sämtliche Grundstücke zu verteilen, die eine beitragsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit „dieser Einrichtung“ haben. Im Falle einer nur teilweisen Erneuerung der Einrichtung - wie hier Erneuerung nur des westlichen Teils der Albert-Schweitzer-Straße - erfasst das Abrechnungsgebiet mithin sämtliche Anliegergrundstücke unabhängig davon, ob diese unmittelbar an die erneuerten Teile angrenzen oder davon mehr oder weniger weit entfernt liegen (vgl. BayVGH, B. v. 29.5.2001 - 6 ZB 98.1375 - juris Rn. 5; U. v. 5.12.2007 - 6 BV 04.496 - juris Rn. 23), wenn eine Erneuerung im Rechtssinne vorliegt, d. h. wenn die von den Bauarbeiten erfasste Teilstrecke „innerhalb der öffentlichen Einrichtung einen nicht nur untergeordneten Teilbereich erfasst“ (vgl. BayVGH, U. v. 28.1.2010, a. a. O., juris Rn. 13 m. w. N.). Das ist hier ganz offensichtlich der Fall.

Eine wirksame Abschnittsbildung, wie sie durch Art. 5 Abs. 1 Satz 5 KAG i. V. m. § 6 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 ABS ermöglicht wird, ist nicht erfolgt. Im Übrigen ist dem Verwaltungsgericht auch darin zuzustimmen, dass die rechtlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt wären. Ein Abschnitt darf grundsätzlich nur dann gebildet werden, wenn der Ausbau nach den planerischen Vorstellungen der Gemeinde, die im Bauprogramm ihren Niederschlag gefunden haben, fortgeführt werden soll, die tatsächliche Ausführung sich aber zunächst auf eine bestimmte Strecke der geplanten Ausdehnung beschränkt, wenn mit anderen Worten die Erneuerung der Einrichtung nicht in einem Zuge, sondern in Etappen (Teilstrecken) verwirklicht wird (vgl. BayVGH, B. v. 4.1.2005 - 6 CS 03.3248 - juris Rn. 10; U. v. 28.1.2010 a. a. O. Rn. 16). Das war vorliegend gerade nicht der Fall, da der östliche Teil der Albert-Schweitzer-Straße erst kurz zuvor erstmalig endgültig hergestellt worden und deshalb noch nicht erneuerungsbedürftig war. Eine Abschnittsbildung im Rahmen der Abrechnung der Ausbaukosten wie der Kläger sie sich wünscht, hätte vielmehr einen Verstoß gegen das Willkürverbot bedeutet, da eine solche nicht dazu dienen darf, bei der Abrechnung eines nach dem Bauprogramm auf eine Teilstrecke beschränkten Ausbaus nur die an diesem Teil der Einrichtung gelegenen Anlieger zu belasten, die übrigen aber zu verschonen. Da die von den Erneuerungsmaßnahmen betroffene Teilstrecke der Albert-Schweitzer-Straße weitaus mehr als ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasste (vgl. dazu BayVGH, U. v. 28.1.2010 a. a. O. Rn. 14), liegt auch eine beitragsfähige Erneuerung der Straße i. S. d. Art. 5 Abs. 1 Sätze 1 und 3 KAG vor und keine beitragsfreie Instandsetzung.

d) Der Vortrag, das Vorgehen der Beklagten verstoße gegen den Umfang der vertraglich gegenüber dem Voreigentümers S. zugesagten Abgeltung, begründet ebenfalls keinen Zulassungsgrund. Bei der zeitlich vor Beendigung der Erneuerungsmaßnahmen auf dem westlichen Teil fertiggestellten Verlängerung (östlicher Teil) der schon seit ca. 50 Jahren bestehenden Ortsstraße „Albert-Schweitzer-Straße“ handelte es sich - wie oben dargelegt - erschließungsbeitragsrechtlich um eine selbstständige Anbaustraße, so dass ihre erstmalige Herstellung grundsätzlich nach den Regeln des Erschließungsbeitragsrechts abzurechnen war. Vorliegend hat die Erbengemeinschaft die Finanzierung der Kosten für diese erstmalige Herstellung mit Abschluss des städtebaulichen Vertrages übernommen.

Aus der Sicht des Straßenausbaubeitragsrechts ist die Verlängerungsstrecke (östlicher Teil) mit ihrer Fertigstellung bei der erforderlichen natürlichen Betrachtungsweise zu einer Teilstrecke der einheitlichen Einrichtung „Albert-Schweitzer-Straße“ geworden. Einwände hiergegen hat auch der Kläger nicht erhoben. Das hat zur Folge, dass die Beklagte das klägerische Grundstück zu Recht in das Abrechnungsgebiet für den Straßenausbau miteinbezogen hat. Die einheitliche Ortsstraße „Albert-Schweitzer-Straße“ zerfällt entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht deshalb in straßenausbaubeitragsrechtlicher Sicht in zwei „Ausbau-Anlagen“, weil der östliche Teil zeitlich nur knapp vor Beendigung der Ausbaumaßnahmen auf dem westlichen Teil erstmals endgültig hergestellt worden ist. Denn aus der Sicht des Straßenausbaubeitragsrechts sind nach der hier anzustellenden natürlichen Betrachtungsweise die westliche und die östliche Teilstrecke nach deren erstmaliger Herstellung zu einer einheitlichen Einrichtung geworden (vgl. BayVGH, B. v. 15.4.2015 - 6 ZB 14.2843 - juris Rn. 9; B. v. 21.7.2016 - 6 ZB 16.97 - juris Rn. 8).

Auch der Einwand des Klägers, „eine einheitliche, gleichzeitig errichtete Baumaßnahme einer einheitlichen Straße“ könne doch keine Beiträge aus zweierlei Satzungen auslösen, beruht auf einer unzutreffenden rechtlichen Einordnung der unterschiedlichen Maßnahmen (s.o.). Wie oben dargelegt, kann eine erschließungsbeitragrechtlich als selbstständige Anbaustraße zu qualifizierende Anlage durchaus aus der Sicht des Straßenausbaubeitragsrechts als Teilstrecke einer einheitlichen Einrichtung anzusehen sein, wenn dies - wie hier ohne vernünftige Zweifel - die anzustellende natürliche Betrachtungsweise ergibt (BayVGH, B. v. 2.9.2011 - 6 CS 11.445 - juris Rn. 11; Driehaus, a. a. O., § 31 Rn. 12).

Die beitragsrechtlichen Folgen sind auch mit Blick auf den zeitlichen Zusammenhang der beiden Straßenbaumaßnahmen (Herstellung einer Erschließungsanlage und Erneuerung einer Ortsstraße) keineswegs unbillig. Die Baumaßnahme an der (alten) westlichen Teilstrecke vermittelt auch den am (neuen) östlichen Teil gelegenen Grundstücken, wie dem des Klägers, einen uneingeschränkten Sondervorteil, nämlich die Inanspruchnahmemöglichkeit einer erneuerten Ortsstraße. Dass der Kläger die westliche (alte) Teilstrecke in den vergangenen Jahren nicht genutzt und daher auch nicht zu ihrem schlechten Zustand beigetragen hat, kann dagegen keine Rolle spielen - schließlich haben sich der Kläger und seine Rechtsvorgänger auch nicht an den in den 1960er Jahren angefallenen Erschließungskosten beteiligen müssen.

2. Die Rechtssache weist aus den unter 1. genannten Gründen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die der Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Der Rechtssache kommt im Hinblick auf die Ausführungen unter 1. auch nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zu. Im Übrigen verlangt das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, dass der Rechtsmittelführer erstens eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert, zweitens ausführt, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist, drittens erläutert, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist und viertens darlegt, weshalb ihr eine über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72). Eine solche Rechts- oder Tatsachenfrage hat der Kläger nicht aufgeworfen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

6 BV 14.586

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 11. Dezember 2015

(VG Bayreuth, Entscheidung vom 5. Februar 2014, Az.: B 4 K 12.755)

6. Senat

Sachgebietsschlüssel: 1132

Hauptpunkte:

Straßenausbaubeitragsrecht, Verbesserung, Errichtung einer Stützmauer (36 m lang), Teilstreckenausbau, Neuverlegung von Versorgungsleitungen, Kanalbaumaßnahme

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

...

gegen

Stadt Bad B.,

vertreten durch den ersten Bürgermeister, B1-str. ... Bad B.,

- Beklagte -

bevollmächtigt: ...

wegen Straßenausbaubeitrags (B2-weg);

hier: Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Februar 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 6. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Schmitz, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Traxler, die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Greger aufgrund mündlicher Verhandlung vom 10. Dezember 2015 am 11. Dezember 2015

folgendes Urteil:

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Februar 2014 - B 4 K 12.755 - geändert:

Der Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2009 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Bayreuth vom 8. August 2012 werden insoweit aufgehoben, als der festgesetzte Straßenausbaubeitrag den Betrag von 5.243,34 € übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen.

IV.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden‚ sofern nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung eines Straßenausbaubeitrags für die Errichtung einer Stützmauer an der Ortsstraße B2-weg (Straßenast auf den Grundstücken FlNr. 567/3‚ 567/13 und 567 ).

Bei dem abgerechneten B2-weg handelt es sich um eine etwa 270 bis 300 m lange und überwiegend zwischen 4 und 5 m breite Stichstraße. Sie verläuft durch hängiges Gelände‚ fällt nach Osten hin ab und wurde weit vor 1980 angelegt. Bereits Mitte der 1990er Jahre hatte die beklagte Stadt beschlossen‚ eine Stützmauer zur Absicherung des bis zu etwa 2 m tiefer liegenden Grundstücks des Klägers (FlNr. 567/2) an der Abzweigung vom Hauptast des B2-wegs zu bauen‚ dieses Vorhaben aber aus finanziellen Gründen zunächst nicht weiter verfolgt. Im Zusammenhang mit der Sanierung des im B2-weg verlaufenden Kanalsammlers und der Wasserversorgungsleitung wurde dann im Jahr 2006 die Stützmauer mit einer Länge von ca. 36 m errichtet. Im Jahr 2007 wurde der Kanal erneuert und dabei die Fahrbahn‚ die zuvor Aufbrüche und großflächige Risse vor allem an den Rändern aufgewiesen hatte‚ einschließlich des Unterbaus vollständig erneuert.

Die Beklagte ordnete den Aufwand für die Wiederherstellung der Fahrbahn samt Unterbau vollständig der Kanalbaumaßnahme zu, während sie hinsichtlich des Aufwands für die Errichtung der Stützmauer (92.161‚27 Euro) auf der Grundlage ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 14. Mai 2003 von den Anliegern Straßenausbaubeiträge erhob. Dementsprechend zog sie den Kläger für sein Grundstück FlNr. 567/2 mit Bescheid vom 28. Dezember 2009 zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 5.344‚49 Euro heran. Dessen Widerspruch wies das Landratsamt B3 mit Widerspruchsbescheid vom 8. August 2012 als unbegründet zurück.

Der Kläger hat hiergegen Klage erhoben und im Wesentlichen geltend gemacht: Die Errichtung der Stützmauer sei nicht straßenausbaubeitragsfähig. Sie habe‚ zumal mit Blick auf ihre Tiefengründung und Dimensionierung‚ der Kanalbaumaßnahme gedient und sei für die Straße selbst nicht notwendig.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth hat mit Urteil vom 5. Februar 2014 den Beitrags- und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Errichtung der Stützmauer stelle keine beitragsfähige Straßenbaumaßnahme dar. Für den Fall eines Teilstreckenausbaus gehe die Rechtsprechung davon aus‚ dass eine Beitragsfähigkeit in der Regel erst dann angenommen werden könne‚ wenn die von der Erneuerungs- oder Verbesserungsmaßnahme betroffene Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasse. Das sei bei der nur 36 m langen Stützmauer im Verhältnis zur Länge des B2-wegs nicht der Fall. Ein beitragsfähiger Straßenausbau sei auch nicht deshalb anzunehmen‚ weil im Zuge der Kanalbaumaßnahme die Fahrbahn einschließlich des Unterbaus neu hergestellt worden sei. Denn die Errichtung der Stützmauer und die erfolgte Wiederherstellung der Fahrbahn stellten keine einheitliche Maßnahme zur Erneuerung bzw. Verbesserung der Straße dar. Die Beklagte habe den Aufwand für die Wiederherstellung der Fahrbahn voll der Kanalbaumaßnahme zugeordnet und damit zum Ausdruck gebracht‚ dass die Wiederherstellung der Fahrbahn nicht (auch) dem Straßenausbau gedient habe.

Mit ihrer vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufung macht die Beklagte geltend: Aufgrund der nur sehr geringen Straßenbreite und des teilweise zwischen 4 bis 5 m tief liegenden Abwasserkanals seien für die Erneuerung der leitungsgebundenen Einrichtungen u. a. eine vollständige Öffnung des Straßengrundes über die gesamte Breite und die anschließende Wiederherstellung des Straßenausbaus und der asphaltierten Straßenoberfläche notwendig gewesen. Deshalb sei der insoweit anfallende Aufwand des Straßenbaus dem Aufwand der leitungsgebundenen Einrichtung zugeordnet worden. Dies habe den Anliegern gleichwohl den Vorteil einer wesentlich besseren Nutzbarkeit der Straßenanlage geboten, weil vorher großflächige Rissbildungen und Aufbrüche an den Straßenrändern bestanden hätten und es in dem nunmehr mit der Stützmauer gesicherten Bereich zu seitlichen Abbrüchen mit Abrutschen des Straßenrands gekommen sei. Die erstmalige Herstellung der Straße habe bei Beginn der abgerechneten Baumaßnahmen weit über 25 Jahre zurück gelegen. Sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf den schlechten Straßenzustand habe Erneuerungs- und Verbesserungsbedarf bestanden. Der in der Rechtsprechung zum Teilstreckenausbau entwickelte Orientierungswert von einem Viertel bezeichne nur die Regel und könne entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Fall angesichts der Besonderheiten nicht angewendet werden. Die Errichtung der Stützmauer sei mit einem erheblichen finanziellen Aufwand sowie einem erheblichen Eingriff in die örtliche Situation verbunden und komme allen Anliegern der Straße zugute, weil die Straße sonst abstürzen würde. Schließlich könne man aus dem Umstand‚ dass die Beklagte zugunsten der Anlieger den Straßenausbauaufwand nahezu vollständig der leitungsgebundenen Einrichtung zugeordnet habe‚ nicht zwangsläufig eine Maßnahmentrennung herleiten.

Die Beklagte beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der nicht anwaltlich vertretene Kläger hat sich in der mündlichen Verhandlung geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 10. Dezember 2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und im Wesentlichen begründet.

Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Ausbaubeitragsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids, mit dem der Kläger an den Kosten für die Errichtung einer Stützmauer am B2-weg beteiligt wird, ganz überwiegend zu Unrecht aufgehoben. Denn der Bescheid ist dem Grunde nach rechtmäßig. Die abgerechnete Baumaßnahme stellt eine beitragsfähige Verbesserung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG dar (1) und ist erforderlich (2). Das Grundstück des Klägers zählt zum Kreis der bevorteilten Grundstücke und ist deshalb bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen (3). Rechtswidrig und deshalb nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzuheben ist der Bescheid nur hinsichtlich eines Betrags von 101,15 Euro‚ der sich daraus ergibt, dass die Beklagte zu Unrecht das Außenbereichsgrundstück FlNr. 567 nicht in die Aufwandsverteilung einbezogen hat (4). Insoweit bleibt ihre Berufung ohne Erfolg.

1. Die Errichtung der Stützmauer stellt eine beitragsfähige Verbesserung dar.

a) Die Gemeinden können gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zur Deckung des Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionsaufwand) Beiträge von den Grundstückseigentümern und Erbbauberechtigten erheben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen besondere Vorteile bietet. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG sollen für die Verbesserung oder Erneuerung von Ortsstraßen und beschränkt-öffentlichen Wegen Beiträge erhoben werden, soweit nicht Erschließungsbeiträge nach dem Baugesetzbuch zu erheben sind. Sonstige Bauarbeiten an gemeindlichen Straßen, wie insbesondere Unterhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen, sind hingegen nicht über Beiträge refinanzierbar.

Unter einer beitragsfähigen Erneuerung ist die - über eine bloße Instandsetzung hinausgehende - Ersetzung einer infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit abgenutzten Ortsstraße durch eine gleichsam „neue“ Ortsstraße von gleicher räumlicher Ausdehnung, gleicher funktioneller Aufteilung der Fläche und gleichwertiger Befestigungsart zu verstehen, also eine Maßnahme, durch die eine erneuerungsbedürftige Straße bzw. Teileinrichtung nach Ablauf der für sie üblichen Nutzungsdauer in einen Zustand versetzt wird, der mit ihrem ursprünglichen Zustand im Wesentlichen vergleichbar ist; nach ständiger Rechtsprechung beträgt die übliche Nutzungsdauer von Straßen 20 bis 25 Jahre (vgl. BayVGH, U.v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 28 f.; B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - juris Rn. 11). Eine beitragsfähige Verbesserung ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Zustand der Ortsstraße nach dem Ausbau in irgendeiner Hinsicht (insbesondere räumlicher Ausdehnung, funktionaler Aufteilung der Gesamtfläche, Art der Befestigung) von ihrem ursprünglichen Zustand im Herstellungszeitpunkt in einer Weise unterscheidet, die positiven Einfluss auf die Benutzbarkeit hat (vgl. BayVGH, U.v. 5.2.2007 - 6 BV 05.2153 - BayVBl 2007, 597; B.v. 13.8.2014 - 6 ZB 12.1119 - Rn. 13).

Gegenstand einer solchen - über eine bloße Instandsetzung hinausgehenden und deshalb - beitragsfähigen Erneuerung oder Verbesserung ist grundsätzlich die einzelne Ortsstraße als öffentliche Einrichtung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG. Erstreckt sich eine Baumaßnahme nicht auf die Ortsstraße oder Teileinrichtungen in ihrer gesamten Länge, sondern mangels weitergehenden Erneuerungs- oder Verbesserungsbedarfs lediglich auf eine Teilstrecke, stellt sich in besonderer Weise das Problem, wie zwischen noch beitragsfreier Instandsetzung einerseits und bereits beitragsfähiger Erneuerung oder Verbesserung andererseits abzugrenzen ist. Für diese Abgrenzung sind nämlich nicht nur qualitative, sondern auch quantitative Gesichtspunkte maßgebend. In diesem Zusammenhang geht der Senat davon aus, dass eine beitragsfähige Erneuerung in der Regel nur dann angenommen werden kann, wenn die erneuerte Teilstrecke mindestens ein Viertel der gesamten Straßenlänge umfasst (BayVGH, U.v. 28.1.2010 - 6 BV 08.3043 - BayVBl 2010, 470). Entsprechendes gilt im Grundsatz auch bei Verbesserungsmaßnahmen (vgl. BayVGH, U.v. 22.4.2010 - 6 B 08.1483 - juris Rn. 17). Denn unterhalb dieser Schwelle ist regelmäßig nur ein unerheblicher Teil betroffen, dessen Erneuerung oder Verbesserung nicht auf die gesamte Einrichtung durchschlägt. Dieser Grundsatz bezeichnet, wie der Senat zugleich hervorgehoben hat, indes nur die Regel und kennt vor allem mit Blick auf Verbesserungen Ausnahmen. Von vornherein keine Aussagekraft beansprucht er hinsichtlich Bestandteilen, die sich typischerweise nicht auf die gesamte Länge einer Straße erstrecken. Zwar sind auch hier neben qualitativen zugleich quantitative Kriterien von Bedeutung; sie ergeben sich aber nicht, jedenfalls nicht ohne weiteres, aus dem Verhältnis zur Länge der Straße insgesamt. So kann etwa die Errichtung einer Wendeanlage an einer Stichstraße, die bislang nicht über eine Wendemöglichkeit verfügt, auch dann eine beitragsfähige Verbesserung darstellen, wenn die Wendeanlage weniger als ein Viertel der gesamten Straßenlänge beträgt. Entscheidend ist nach dem allgemeinen Grundsatz, ob die Maßnahme sich auf die gesamte Ortstraße als beitragsfähige Einrichtung verbessernd auswirkt.

b) Gemessen an diesem Maßstab stellt die Errichtung der streitigen Stützmauer, die bei der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise ein Bestandteil des B2-wegs ist, eine beitragsfähige Verbesserung dieser Ortsstraße dar.

Dass die Stützmauer nur auf 36 m der 270 bis 300 m langen Straße angelegt ist und mithin deutlich unter der genannten Schwelle von einem Viertel liegt, schließt die Beitragsfähigkeit entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht aus. Dieser Orientierungswert für die Abgrenzung zur beitragsfreien Instandsetzung kann keine Geltung beanspruchen, weil sich eine Stützmauer typischerweise nicht über die gesamte Länge einer Straße erstreckt, sondern auf die Teilstrecke beschränkt, die Abstützung benötigt.

Die Beitragsfähigkeit ergibt sich vielmehr bereits daraus, dass die Errichtung der Stützmauer im Jahr 2006 in engem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der im darauf folgenden Jahr durchgeführten vollständigen Straßenerneuerung steht und als eine einheitliche beitragsfähige Erneuerungs- und Verbesserungsmaßnahme im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG zu werten ist. Der zuletzt in den 1950er Jahren asphaltierte B2-weg war in tatsächlicher Hinsicht ausweislich der bei den Akten befindlichen Lichtbilder offenkundig erneuerungsbedürftig, die übliche Nutzungsdauer längst abgelaufen. Beide Baumaßnahmen wurden nach Aktenlage aufgrund eines einheitlichen Bauprogramms durchgeführt, das im Zusammenhang mit der Neuverlegung von Kanal- und Wasserversorgungsleitungen im Straßengrund eine grundlegende Sanierung des B2-weges (Wiederherstellung nach vollständiger Öffnung des Straßengrundes auf der gesamten Breite) und als Abstützung zu einem tiefer liegenden Anliegergrundstück eine Stützmauer vorgesehen hat. Der Beitragsfähigkeit dieser einheitlichen Ausbaumaßnahme steht nicht entgegen, dass sie im Zusammenhang mit Kanalbauarbeiten steht. Das würde selbst für den Fall gelten, dass die Erneuerungsbedürftigkeit durch die Kanalbauarbeiten (mit)verursacht worden wäre; denn zur bestimmungsgemäßen Nutzung einer Straße gehört regelmäßig auch die Verlegung von Versorgungsleitungen (BayVGH, U.v. 14.7.2010 - 6 B 08.2254 - juris Rn. 31). Die Kosten für die Stützmauer im Rahmen einer solchen grundlegenden Erneuerungsmaßnahme gehören im Rahmen des Erforderlichen ohne weiteres zum beitragsfähigen Aufwand (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.467 - juris Rn. 13). Dass die Beklagte nur die Errichtung der Stützmauer nach Straßenausbaubeitragsrecht abgerechnet, die Ausbaumaßnahme im Übrigen aber - subjektiv - dem leitungsgebundenen Abgabenrecht zugeordnet hat, kann an dieser Rechtslage nichts ändern.

Unabhängig davon ist die Errichtung der Stützmauer aber auch für sich betrachtet als Verbesserung des B2-wegs nach Art. 5 Abs. 1 Satz 3 KAG beitragsfähig. Auch wenn sie nur etwa 36 m lang ist und die Straße lediglich gegenüber dem Grundstück des Klägers (FlNr. 567/2) abstützt, wirkt sich die Stützmauer verbessernd auf die gesamte Straße aus. Ohne sie bestünde die Gefahr, wie die bei den Akten befindlichen Lichtbilder eindrucksvoll belegen (insbes. VG-Akt Bl. 77 ff. und 90 ff.), dass die Straße an dieser Stelle auf das bis zu 2 m tiefer liegende Anliegergrundstück abrutscht, jedenfalls aber nicht dauerhaft sicher, zumal mit schwereren Fahrzeugen, befahren werden kann. Vor Errichtung der Stützmauer war die Straße zuletzt lediglich durch eine tief verankerte Leitplanke mit Querhölzern - provisorisch - gestützt. Die Decke der Fahrbahn war sichtbar mehrfach gerissen, teilweise auch aufgebrochen und in Richtung des Grundstücks weggedrückt. Der an der Leitplanke befestigte Gartenzaun war teilweise bereits deutlich in Richtung des tiefer liegenden Grundstücks geneigt. Die Stützmauer stellt die Standfestigkeit der Straße im fraglichen, mit 36 m Länge jedenfalls nicht unerheblichen Bereich wieder her und verbessert dadurch die verkehrssichere Nutzbarkeit der Straße insgesamt zum Vorteil aller Anlieger des B2-wegs. Dass es sich nicht lediglich um eine beitragsfreie Instandhaltungsmaßnahme handelt, wird durch die Kosten der Maßnahme bestätigt, die mit etwa 92.000 Euro den Aufwand für typische Unterhaltungsmaßnahmen weit übersteigen.

Der Einwand des Klägers‚ die Stützmauer hätte von Anfang an gebaut werden müssen, kann die Beitragsfähigkeit nicht ausschließen. Ohne Auswirkung bleibt auch der Umstand, dass die Stützmauer als erste der Sanierungsmaßnahmen durchgeführt worden ist und damit auch die anschließenden Kanalbauarbeiten bautechnisch erleichtert hat. Denn die Entscheidung darüber‚ ob, wann und wie eine beitragsfähige Maßnahme durchgeführt werden soll‚ steht bis zur Grenze des sachlich Vertretbaren im Ermessen der Gemeinde. Unerheblich ist es schließlich‚ ob die Anlieger den geschaffenen Zustand subjektiv als eine Verbesserung der Straße erkennen; maßgeblich ist vielmehr‚ ob objektiv die Voraussetzungen vorliegen‚ von deren Erfüllung das Tatbestandsmerkmal „Verbesserung“ abhängig ist.

2. Die Stützmauer und die für ihre Errichtung angefallenen Kosten sind erforderlich.

Der beitragsfähige Aufwand umfasst grundsätzlich alle Kosten, die der Gemeinde für die Verwirklichung einer dem dafür aufgestellten Bauprogramm entsprechenden beitragsfähigen Maßnahme im Sinn von Art. 5 Abs. 1 Satz 1, 3 KAG im Rahmen der Erforderlichkeit entstanden sind. Sowohl bei der Entscheidung, welche Ausbaumaßnahme vorgenommen werden soll, als auch bei der Entscheidung über den Inhalt des Bauprogramms hat die Gemeinde einen weiten, gerichtlich nicht voll überprüfbaren Beurteilungsspielraum. Auch bei der Beantwortung der Frage, ob angefallene Kosten angemessen sind, steht ihr ein weiter Spielraum zu. Die Erforderlichkeit entstandener Kosten kann nur verneint werden, wenn sich die Gemeinde offensichtlich nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten hat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d. h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen und sachlich schlechthin unvertretbar sind (ständige Rechtsprechung; vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2015 - 6 ZB 13.577 - juris Rn. 7; B.v. 13.2.2015 - 6 B 14.2372 - juris Rn. 18 m. w. N.).

Ausgehend von diesem Maßstab ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Stützmauer nach Art und Umfang für erforderlich und die dafür aufgewendeten Kosten für angemessen gehalten hat. Die Stützmauer ist zur dauerhaften Sicherung des B2-wegs notwendig, weil sie ihn, wie oben ausgeführt, auf nicht unerheblicher Länge gegen ein angrenzendes, tiefer liegendes Grundstück abstützt (vgl. BVerwG‚ U.v. 7.7.1989 - 8 C 86/87 - juris Rn. 15 zum Erschließungsbeitragsrecht; BayVGH‚ B.v. 30.3.2010 - 6 CS 10.408 - juris Rn. 17). Sie überschreitet auch unter Berücksichtigung der geringen Verkehrsbedeutung der Stichstraße weder hinsichtlich ihrer gegenüber dem früheren Provisorium deutlich erhöhten Tragkraft noch in der Ausführung die Grenzen des Erforderlichen. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass sie zur Sicherung der Versorgungsleitungen aufwändiger gestaltet worden ist als es zur dauerhaften Stützung der Straße notwendig wäre. Dass die Befahrbarkeit mit Fahrzeugen straßenverkehrsrechtlich nach wie vor durch ein Verkehrszeichen auf ein zulässiges Gesamtgewicht von 3,5 Tonnen beschränkt wird, ist beitragsrechtlich unerheblich.

3. Das Grundstück des Klägers zählt zum Kreis der im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG bevorteilten Grundstücke und ist deshalb bei der Aufwandsverteilung zu berücksichtigen. Dass sein Grundstück von der etwa 2 m höher liegenden Straße durch die Stützmauer abgesichert wird, stellt kein beachtliches Zugangshindernis dar. Denn der Kläger kann es mit zumutbaren finanziellen Mitteln etwa durch Errichtung einer Treppenanlage ausräumen (vgl. BayVGH, U.v. 28.9.2015 - 6 B 14.606 - juris Rn. 26).

4. Der angefochtene Beitragsbescheid ist allerdings hinsichtlich eines Betrags von 101,15 Euro rechtswidrig und insoweit aufzuheben. Denn die Beklagte hätte, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, das am Ende des B2-wegs gelegene Außenbereichsgrundstück FlNr. 567 als bevorteilt berücksichtigen und nach Maßgabe von § 8 Abs. 5 der Ausbaubeitragssatzung mit 5 v. H. der Grundstücksfläche in die Verteilung des umlagefähigen Aufwands einbeziehen müssen. Für den Kläger errechnet sich nach der von der Beklagten vorgelegten Vergleichsberechnung hieraus ein Beitrag von 5.243,34 Euro (statt 5.344,49 Euro).

5. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen zu tragen, weil seine Klage im Wesentlichen ohne Erfolg bleibt und die Beklagte nur mit einem unbedeutenden Teil unterliegt (§ 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10‚ § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen‚ weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 133 VwGO kann die Nichtzulassung der Revision durch Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. In der Beschwerdebegründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.344‚49 Euro festgesetzt (§ 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG).

(1) Die Erschließung ist Aufgabe der Gemeinde, soweit sie nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt.

(2) Die Erschließungsanlagen sollen entsprechend den Erfordernissen der Bebauung und des Verkehrs kostengünstig hergestellt werden und spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden baulichen Anlagen benutzbar sein.

(3) Ein Rechtsanspruch auf Erschließung besteht nicht.

(4) Die Unterhaltung der Erschließungsanlagen richtet sich nach landesrechtlichen Vorschriften.

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. Februar 2017 - RO 11 S 16.1775 - wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.976,05 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wurde von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 1. Dezember 2008 als Eigentümer des 2.284 m² großen gewerblich genutzten Grundstücks FlNr. 677 für die Erneuerung/Verbesserung der Schwesterhausgasse (Teilstück) - FlNr. 686 zwischen Rosengasse und Kastengasse - zu einem Straßenausbaubeitrag in Höhe von 10.970,58 € herangezogen. Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid Widerspruch. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die Antragsgegnerin zunächst ab; mit Bescheid vom 31. Mai 2013 setzte sie die Vollziehung des Bescheides aus, hob diesen Bescheid jedoch am 27. Februar 2015 wieder auf. Das Verwaltungsgericht ordnete mit Beschluss vom 15. Juli 2015 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid vom 1. Dezember 2008 an (RO 2 S. 15.557), weil das Abrechnungsgebiet unzutreffend gebildet worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2016 reduzierte das Landratsamt Neumarkt i. d. OPf. den festgesetzten Straßenausbaubeitrag auf 7.904,22 € und hob die Aussetzung der Vollziehung in Höhe dieses Betrages auf; im Übrigen wies es den Widerspruch zurück. Im Widerspruchsbescheid wurden die Grundstücke FlNr. 688, 125/1 und 125/2 in das Abrechnungsgebiet einbezogen. Der Antragsteller erhob Klage und beantragte gleichzeitig nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.

Mit Beschluss vom 2. Februar 2017 hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Nach den mit ihr fristgerecht dargelegten Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) bestehen - nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung - weder dem Grunde noch der Höhe nach ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Straßenausbaubeitragsbescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids.

1. Die vom Antragsteller mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen bleiben ohne Erfolg.

a) Bei dem Ausbau der im Altstadtbereich der Antragsgegnerin gelegenen Schwesterhausgasse (südlicher Teil) handelt es sich um die Verbesserung einer Orts Straße, für die die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 3 KAG und ihrer Ausbaubeitragssatzung vom 30. März 2004 Straßenausbaubeiträge erhebt. Nach der Sondersatzung vom 18. Juli 2008 zur Erhebung des Straßenausbaubeitrags in der Altstadt handelt es sich u.a. bei dem betroffenen Teil der Schwesterhausgasse um eine „historische Anliegerstraße im Altstadtbereich mit Mischflächenausbau“, für die der Anteil der Beitragsschuldner wegen der „in der außergewöhnlichen und besonderen Gestaltung des Ortsbildes im Altstadtbereich begründeten Ausbaumaßnahme“ sowie im Hinblick auf gewährte Fördermittel im Rahmen des Sanierungsverfahrens auf lediglich 20% festgelegt wurde (§ 2 Abs. 3 Satz 6, § 3 Abs. 1, Abs. 2 der Sondersatzung). Aus den in den Akten befindlichen Fotos ergibt sich, dass die Straße vor ihrem Ausbau zahlreiche Unebenheiten, Verdrückungen und Flickstellen aufwies. Durch die 1991 bis 1995 durchgeführten Baumaßnahmen wurde der Zufahrtsbereich von der Rosengasse her deutlich verbreitert. Es wurden beidseitige Gehwegbereiche vor dem Parkhaus angelegt, ein einseitiger Gehweg farblich abgegrenzt sowie erstmals Straßenbegleitgrün angepflanzt. Außerdem wurde der Fahrbahnaufbau von vormals etwa 20 cm auf ca. 55 cm verstärkt und die verschlissene Asphaltdecke durch Granitpflaster ersetzt. Es steht außer Frage, dass hierdurch das Tatbestandsmerkmal der Verbesserung einer Ortsstraße erfüllt ist und die Straße nicht nur „optisch verschönert“ wurde. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die Umgestaltung der Schwesterhausgasse mit ihrer Verbreiterung im Parkhausbereich gerade dem Zweck diente, eine reibungslose Abwicklung des An- und Abfahrtsverkehrs zum und vom Parkhaus zu gewährleisten. Beitragsrechtlich ist es unerheblich, ob Anlass für den Ausbau des nördlichen Bereichs die Errichtung des Parkhauses war, wie der Antragsteller vorträgt, und ob dieser die Maßnahme subjektiv als vorteilhaft empfindet oder nicht.

b) Die Ausführungen des Antragstellers zur Einbeziehung des mit einem Bankgebäude bebauten Grundstücks FlNr. 688 in das Abrechnungsgebiet gehen ins Leere, nachdem das Landratsamt im Widerspruchsbescheid dieses Grundstück bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands berücksichtigt hat.

c) Das im Eigentum derselben Bank stehende Grundstück FlNr. 142/1 ist bei summarischer Prüfung bei der Aufwandsverteilung wohl zu Recht nicht berücksichtigt worden.

Dieses Grundstück dürfte ausschließlich an der Kastengasse anliegen und an die abzurechnende Schwesterhausgasse allenfalls punktförmig angrenzen, was keine vorteilsrelevante Inanspruchnahmemöglichkeit im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG vermittelt (BayVGH, B.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 39). Dass es gleichwohl aufgrund des „Durchgangs“ zu den oberen Geschossen des Bankgebäudes auf FlNr. 688 und der dadurch bewirkten übergreifenden Nutzung als nicht gefangenes Hinterliegergrundstück an der Aufwandsverteilung für die Schwesterhausgasse zu beteiligen wäre, liegt jedenfalls nicht nahe. Nach der Rechtsprechung des Senats haben nicht gefangene Hinterliegergrundstücke, deren rückwärtige oder seitliche Teilflächen ihrerseits an eine (andere) Straße angrenzen, auch bei Eigentümeridentität grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflichten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine „eigene“ Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen (u.a. BayVGH, B.v. 18.5.2016 - 6 ZB 15.2785 - juris Rn. 19; U.v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 - juris Rn. 41, 43; B.v. 7.9.2011 - 6 ZB 10.3054 - juris Rn. 3; B.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1846 - juris Rn. 25, jeweils m.w.N.). Als Anhaltspunkt für den Schluss auf eine nennenswerte Inanspruchnahme kommt insbesondere eine tatsächlich angelegte Zufahrt oder ein tatsächlich angelegter Zugang über das Anliegergrundstück zur abgerechneten Straße in Betracht. Es fragt sich bereits, ob diese Grundsätze auf das Grundstück FlNr. 142/1 angewendet werden können. Denn es liegt beim Y-förmigen Zusammentreffen von Schwesterhaus- und Kastengasse nicht hinter, sondern neben dem Grundstück FlNr. 688. Im Übrigen ergeben sich aus dem Umstand, dass sich zwischen beiden Bankgebäuden auf den Grundstücken FlNr. 688 und 142/1 ein zweigeschossiger Verbindungstrakt zu den oberen Geschossen befindet (siehe Beiakt 1, S. 46), jedenfalls nicht ohne weiteres hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die abgerechnete Schwesterhausgasse vom Grundstück FlNr. 142/1 aus in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen wird. Im Gegenteil spricht gegen eine solche Annahme, dass das Gebäude auf dem „Vorderliegergrundstück“ FlNr. 688 zur Schwesterhausgasse nicht etwa einen allgemein benutzbaren und deshalb das „Hinterliegergrundstück“ FlNr. 142/1 anbindenden Kunden- und/oder Mitarbeiterzugang hat, sondern ausweislich der bei den Akten befindlichen Fotos und Stellungnahmen lediglich ein Rolltor mit anschließendem Aufzug für Werttransporte.

d) Das gilt erst recht für das Grundstück FlNr. 142. Dieses liegt an der Oberen Marktstraße an. Der zwischen ihm und den Bankgebäuden verlaufende Weg in südwestlicher Richtung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers straßenrechtlich wohl nicht als Bestandteil der abgerechneten Orts Straße Schwesterhausgasse anzusehen. Vielmehr stellt er aller Voraussicht nach eine selbstständige Verkehrsanlage in Form eines beschränkt-öffentlichen Weges dar, weil er einer anderen Straßenklasse angehört und unterschiedlichen Verkehrsfunktionen dient (vgl. BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.431 - juris Rn. 7). Auch im Bestandsverzeichnis der Antragsgegnerin ist er nicht als Bestandteil der Schwesterhausgasse eingetragen. Für die Abrechnung der Schwesterhausgasse ist daher nicht erheblich, ob von dem Weg ein Zugang zum Grundstück FlNr. 142 besteht und Waren angeliefert werden

e) Die Grundstücke FlNr. 128/2 und 129/1 sind aller Voraussicht nach ebenfalls nicht beitragspflichtig. Es handelt sich um Anliegergrundstücke der Rosengasse, die in fremdem Eigentum stehen. Es wurden keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargelegt, dass sie als nicht gefangene Hinterliegergrundstücke der Schwesterhausgasse beitragspflichtig wären. Dass von den Grundstücken ein Durchgang vom Parkhaus zur Rosengasse besteht, führt nicht zur Beitragspflicht für die Schwesterhausgasse. Außerdem ist nach ständiger Rechtsprechung für die Bejahung eines Sondervorteils gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG eine rechtlich verlässliche Benutzbarkeit einer Zufahrt bzw. eines Zugangs über das Anliegergrundstück erforderlich (BayVGH, B.v. 25.4.2012 - 6 ZB 11.2029 - juris Rn. 4; B.v. 18.4.2012 - 6 ZB 11.2863 - juris Rn. 5; B.v. 14.3.2011 - 6 B 09.1830 - juris Rn. 19; B.v. 10.9.2010 - 6 ZB 09.2998 - juris Rn. 6 jeweils m.w.N. der Rechtsprechung; so auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 35 Rn. 24: „hinreichend gesicherte“ Inanspruchnahmemöglichkeit). Wird demnach ein Grundstück von der abgerechneten Straße durch ein in fremdem Eigentum stehendes Anliegergrundstück getrennt, bedarf es der Bestellung einer Dienstbarkeit (Geh- und Fahrtrecht) oder zumindest einer schuldrechtlichen Vereinbarung zur Nutzung des Anliegergrundstücks. Die Beschwerde legt nicht dar, dass die Grundstücke FlNr. 128/2 und 129/1 die Schwesterhausgasse über das in fremdem Eigentum stehende Parkhausgrundstück rechtlich verlässlich benutzen können. Der Antragsteller trägt insoweit nur vor, dass eine Grunddienstbarkeit nicht eingetragen sei und er nicht wisse, ob ein schuldrechtliches Nutzungsverhältnis bestehe. In dem Durchgang angebrachte Hinweisschilder auf die Durchgangsmöglichkeit zum Parkhaus bzw. zur Rosengasse begründen keine hinreichend gesicherte Inanspruchnahmemöglichkeit der Schwesterhausgasse über das Parkhausgrundstück. Bei dem Einwand, es sei „davon auszugehen“, dass Bewohner dieser Gebäude Dauerparkplätze im Parkhaus angemietet hätten und ausschließlich die Zufahrt zur Schwesterhausgasse benutzten, handelt es sich um eine reine Vermutung. Diese ist nicht geeignet, eine rechtlich gesicherte Inanspruchnahme der Schwesterhausgasse in nennenswertem Umfang zu belegen.

f) Das Grundstück FlNr. 131/2 ist ebenfalls nicht beitragspflichtig. Es ist schon fraglich, ob das dreiecksförmige nur etwa 60 m² große Grundstück - für sich gesehen - überhaupt sinnvoll und zulässig nutzbar ist (vgl. BayVGH, U.v. 15.4.2010 - 6 B 08.1849 - juris Rn. 25). Abgesehen davon zeigt das vom Antragsteller mit der Beschwerde vorgelegte Foto in Verbindung mit dem Lageplan, dass es tatsächlich als Zufahrt zum Parkhaus und als Gehwegbereich und damit als öffentliche Verkehrsfläche genutzt wird. Ebenso wie im Erschließungsbeitragsrecht sind auch im Straßenausbaubeitragsrecht die Grundflächen anderer Erschließungsanlagen im Sinn des § 123 Abs. 2 BauGB nicht in die Verteilung einzubeziehen, sofern sie entweder kraft einer entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan oder infolge ihrer Widmung für eine öffentliche Nutzung weder bebaubar noch vergleichbar nutzbar sind (BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.467 - juris Rn. 17). Nach Art. 6 Abs. 8 BayStrWG gilt ein neuer Straßenteil durch die Verkehrsübergabe als gewidmet, wenn - wie hier - eine Straße verbreitert wird, sofern der Träger der Straßenbaulast das dingliche Recht hat, über das der Straße dienende Grundstück zu verfügen, wovon der Senat im vorliegenden Eilverfahren ausgeht. Als Teil der abgerechneten Einrichtung ist es nicht bei der Verteilung des beitragsfähigen Aufwands zu berücksichtigen.

g) Der für das Parkhaus auf den Grundstücken FlNr. 125, 134 und 131 angesetzte Nutzungsfaktor für fünf Vollgeschosse ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 8 Abs. 8 Satz 2 ABS bestimmt sich der Nutzungsfaktor bei Grundstücken, auf denen sich Parkhäuser oder Tiefgaragen befinden, nach der Zahl ihrer Geschosse. Die Zahl der im Parkhaus vorhandenen Parkebenen ist hingegen nicht entscheidend. Wenn ein Parkhaus innerhalb eines Geschosses mehrere Parkebenen aufweist, verbleibt es damit dennoch bei nur einem Geschoss. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, sind auch Gebäude mit höhenversetzten Geschossen grundsätzlich als Einheit zu betrachten, wobei für die Bestimmung des Nutzungsfaktors auf den höchsten Gebäudeteil abzustellen ist (vgl. dazu Simon/Busse, BayBO, Bd. I, Art. 2 Rn. 571 ff.). Auch wenn die Dachfläche des Parkhauses als „vollwertige Parkebene“ genutzt wird, wie der Antragsteller vorträgt, handelt es sich dabei dennoch um kein Geschoss (vgl. Art. 83 Abs. 7 BayBO in Verbindung mit Art. 2 Abs. 5 BayBO in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung); die Dachfläche ist demnach bei der Bestimmung des Nutzungsfaktors nicht zu berücksichtigen. Entgegen der Ansicht des Antragstellers verstößt eine derartige Handhabung weder gegen das Vorteilsprinzip noch gegen die Beitragsgerechtigkeit.

h) Für die Bestimmung des Nutzungsfaktors beim Grundstück des Antragstellers FlNr. 683 geht die Antragsgegnerin zu Recht von fünf Vollgeschossen aus. Dies ergibt sich aus dem in den Akten befindlichen Schnitt des Sudhauses (Beiakt 4 B 16). Nach ständiger Rechtsprechung bedingt die höchste Zahl der tatsächlich auf einem Grundstück vorhandenen Vollgeschosse den Nutzungsfaktor für das gesamte Buchgrundstück (u.a. BayVGH, U.v. 25.9.2007 - 6 B 05.3018 - juris Rn. 15 ff.). Eine Beschränkung des Nutzungsfaktors nur auf eine Teilfläche des Grundstücks, wie es der Antragsteller für geboten hält, ist beitragsrechtlich nicht möglich und auch nicht aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten. Für eine dem Art. 5 Abs. 2 KAG genügende Verteilungsregelung bedarf es keiner weiteren Ausdifferenzierung. Eine exakte mathematische Erfassung des durch die verbesserte Straßenanbindung gesteigerten Gebrauchsvorteils von Grundstücken mit dem zulässigen oder verwirklichten Maß der Nutzung dieses Grundstücks ist nicht möglich, weil sich Nutzungsmaß und Intensität der Inanspruchnahmemöglichkeit nicht proportional zueinander verhalten. Es geht von vornherein nur um das Erfassen einer Wahrscheinlichkeit, die typisierend Unterschiede abbildet. Gewisse Unebenheiten sind bei einer Pauschalierung im Interesse der Praktikabilität hinzunehmen (u.a. BayVGH, U.v. 25.9.2007 - 6 B 05.3018 - juris Rn. 20).

i) Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, ist die Grünanlage Ludwigshain auf dem Grundstück FlNr. 1385 nicht in die Verteilung des beitragsfähigen Aufwands einzubeziehen. Es handelt sich dabei nach der Größe und parkähnlichen Gestaltung um eine Erschließungsanlage (im Sinn von § 123 Abs. 2 BauGB) in Form einer öffentlichen Grünfläche. Da die Antragsgegnerin das Grundstück der Allgemeinheit zu Erholungszwecken zur Verfügung gestellt hat, ist diese Fläche zumindest formlos für eine öffentliche Nutzung gewidmet und damit jeder privaten, vorteilsrelevanten Nutzung entzogen. Damit scheidet es aus dem Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke aus (BayVGH, B.v 12.12.2016 - 6 ZB 16.1404 - juris Rn. 12; B.v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.467 - juris Rn. 17).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei der Senat im Verfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in ständiger Rechtsprechung ein Viertel des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts ansetzt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Tenor

I.

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 17. März 2016 - W 3 K 14.1367 - wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 3.128‚93 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin‚ die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zuzulassen‚ bleibt ohne Erfolg.

Der Senat ist im vorliegenden Antragsverfahren grundsätzlich auf die Prüfung der innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemachten Zulassungsgründe beschränkt (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die demnach allein maßgeblichen, zur Begründung des Zulassungsantrags fristgerecht vorgebrachten Rügen sind nicht geeignet‚ ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu wecken. Damit hat die Klägerin weder einen einzelnen tragenden Rechtssatz noch eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt (s. dazu BVerfG‚ B. v. 21.1.2009 - 1 BvR 2524/06 - JZ 2009‚ 850/851).

1. Die Klägerin rügt‚ in der Urteilsbegründung fehlten Ausführungen dazu‚ welche Ausbaumaßnahmen überhaupt durchgeführt worden seien und ob diese ausreichten‚ um das Vorhaben als Ausbau zu prägen. Fest stehe nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts allein‚ dass die streitgegenständliche Straße bearbeitet worden sei‚ jedoch nicht in welchem Umfang. Es bleibe offen‚ wie das Verwaltungsgericht zu der Annahme komme‚ dass es sich tatsächlich um eine beitragspflichtige Erneuerung handeln würde.

Damit werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt. Die Rüge betrifft vielmehr die gerichtliche Urteilsbegründungspflicht (§ 117 Abs. 2 Nr. 5‚ § 124 Abs. 2 Nr. 5 und § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Etwaige Mängel in diesem Bereich stellen indes Verfahrensfehler dar‚ die nicht geeignet sind‚ ernstliche Zweifel am Urteilsergebnis zu begründen‚ weil sich die in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO genannten „ernstlichen Zweifel“ auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen‚ nicht auf das Verfahren (vgl. OVG LSA‚ B. v. 27.1.2006 - 1 L 14/06 - juris Rn. 13 m. w. N.).

Der im Vortrag der Klägerin anklingende Verfahrensfehler unterlassener Begründung liegt ebenfalls nicht vor. Die Begründungspflicht verlangt keine ausdrückliche Auseinandersetzung mit jedem vorgetragenen oder sonst einschlägigen Gesichtspunkt‚ sondern nur eine vernünftige‚ der jeweiligen Sache angemessene Gesamtwürdigung. Das Urteil muss erkennen lassen‚ dass das Gericht den ermittelten Tatsachenstoff wertend gesichtet und in welchen konkreten Bezug es ihn zu den angewandten Rechtsnormen gesetzt hat (vgl. BVerwG‚ B. v. 15.9.2016 - 9 B 13/16 - juris Rn. 12). Eine Verletzung der Begründungspflicht liegt etwa dann vor‚ wenn eine Begründung entweder überhaupt oder zu wesentlichen Streitpunkten unterblieben oder unverständlich und verworren ist‚ nicht aber bereits dann‚ wenn sie falsch‚ unzulänglich oder oberflächlich ist (vgl. BayVGH‚ B. v. 1.7.2008 - 20 ZB 08.1059 - juris Rn. 9 m. w. N.).

Der gebotenen Begründungspflicht wird das angefochtene Urteil gerecht‚ obwohl es die von der Klägerin vermissten Ausführungen bezüglich der im Einzelnen durchgeführten Baumaßnahmen nicht enthält. Es hat jedenfalls festgestellt‚ dass die am Ansbacher Weg durchgeführten Baumaßnahmen als beitragsfähige (Teilstrecken-)Erneuerung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 KAG anzusehen sind und keine bloßen Reparaturmaßnahmen darstellen. Dabei hat das Verwaltungsgericht insbesondere darauf hingewiesen‚ dass der Ansbacher Weg zum Zeitpunkt des Beginns des Ausbaus im Frühjahr 2009 mindestens 30 Jahre alt gewesen ist‚ was eine Erneuerungsbedürftigkeit indiziere. Im Übrigen ergibt sich die Einordnung der Baumaßnahmen als beitragsfähige Erneuerungsmaßnahme aus den in der vom Klägerbevollmächtigten im Rahmen der Akteneinsicht im April 2013 zur Kenntnis gebrachten Aktenheftung befindlichen Planungsunterlagen. Insbesondere aus der darin befindlichen Ausschreibungsunterlage „Regelquerschnitt“ (Bl. 37 der Landratsamtsakten) lässt sich detailliert der Umfang der durchzuführenden Maßnahmen entnehmen. Auch der Vergleich zwischen den in der Akte befindlichen‚ den Zustand des Ansbacher Weges dokumentierenden Fotos vor und nach der Maßnahme macht deutlich‚ dass dort nicht lediglich Reparaturmaßnahmen durchgeführt wurden. Die Klägerin hat dies selbst auch nie behauptet. Mit ihrem Einwand, es habe (noch) kein Sanierungsbedarf bestanden‚ da der Ansbacher Weg „noch völlig intakt“ gewesen sei, hat sie nicht geltend gemacht‚ dass tatsächlich kein grundlegender Neuausbau erfolgt sei; vielmehr hat sie damit lediglich behauptet‚ die Voraussetzungen hierfür hätten nicht vorgelegen. Schon aus diesem Grund bestand für das Verwaltungsgericht kein Anlass, in den Entscheidungsgründen die Definition von Reparatur- und Ausbaumaßnahmen zu wiederholen und die - offensichtlich unbestrittenen - tatsächlich durchgeführten Baumaßnahmen im Urteil im Einzelnen zu benennen.

2. Auch mit dem wiederholten Vortrag‚ sie habe keine Vorteile durch die Baumaßnahmen‚ vielmehr sei sie durch den neu angelegten Parkstreifen an der Nutzung ihres Grundstücks eher behindert‚ kann die Klägerin nicht durchdringen.

Nach der Rechtsprechung des Senats sind für die Annahme eines Sondervorteils im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 KAG zwei Merkmale entscheidend: zum einen die spezifische Nähe des Grundstücks zur ausgebauten Ortsstraße, wie sie bei Anliegergrundstücken und ihnen aus dem Blickwinkel einer rechtlich gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit grundsätzlich gleich zu stellenden Hinterliegergrundstücken gegeben ist, zum anderen eine Grundstücksnutzung, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, als Anlieger von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann. Den Eigentümern von Flächen‚ bei denen beide Voraussetzungen vorliegen‚ kommt der Straßenausbau in einer Weise zugute‚ die sie aus dem Kreis der sonstigen Straßenbenutzer heraushebt und die Heranziehung zu einem Beitrag rechtfertigt (vgl. BayVGH‚ B. v. 30.3.2010 - 6 CS 10.457 - juris Rn. 8; U. v. 30.6.2016 - 6 B 16.515 - juris Rn. 16 m. w. N.). Anders als im Erschließungsbeitragsrecht genügt bei der Erhebung eines Straßenausbaubeitrags zur Annahme eines Sondervorteils bereits die qualifizierte Inanspruchnahmemöglichkeit einer vorhandenen‚ lediglich erneuerten oder verbesserten Ortsstraße als solche. Diese kommt im Grundsatz jeder sinnvollen und zulässigen‚ nicht nur der baulichen oder gewerblichen Nutzung zugute, soweit sie rechtlich gesichert ausgeübt werden kann (BayVGH, U. v. 8.3.2010 - 6 B 09.1957 - juris Rn. 18).

Gemessen an diesem Maßstab ist das Verwaltungsgericht zu Recht zu dem Ergebnis gelangt‚ dass die Anforderungen an einen Sondervorteil für das Grundstück der Klägerin erfüllt sind. Eine ausreichend „spezifische“ Nähe zum Ansbacher Weg steht außer Frage‚ weil das Grundstück unmittelbar an die Einrichtung grenzt‚ so dass das Heranfahren und Betreten des Grundstücks vom Ansbacher Weg aus unschwer möglich ist. Der entlang ihrer Grundstücksgrenze neu angelegte Parkstreifen stellt für die Klägerin auch nicht etwa ein Zugangshindernis rechtlicher oder tatsächlicher Art dar, welches der Annahme einer vorteilsrelevanten Inanspruchnahmemöglichkeit des Ansbacher Weges entgegenstünde (vgl. dazu BayVGH, B. v. 8.3.2013 - 6 B 12.2220 - juris Rn. 13). Denn die Klägerin ist weder rechtlich noch tatsächlich daran gehindert, den Parkstreifen zu überfahren und über ihn Zufahrt oder Zugang zu ihrem Grundstück zu nehmen. Gegen eine mögliche tatsächliche Behinderung der Zufahrt durch (Dauer-)Parker kann die Klägerin Ansprüche aus dem Straßenverkehrsrecht geltend machen. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt‚ dass es unerheblich ist‚ ob die Klägerin ihr Grundstück tatsächlich vom Ansbacher Weg aus oder anderweitig betritt. Denn maßgeblich ist im Straßenausbaubeitragsrecht nicht die tatsächliche Inanspruchnahme, sondern allein die Möglichkeit der Inanspruchnahme, auch wenn sie der Grundstückeigentümer als wertlos empfindet (vgl. BayVGH, B. v. 25.5.2016 - 6 ZB 16.94 - juris Rn. 6 m. w. N.).

3. Der Vortrag‚ „erschließende Verkehrsfläche“ im Sinn des § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS sei nicht der Ansbacher Weg‚ sondern allein der Weg auf Fl. Nr. 636‚ da allein von dort eine Zufahrt bestehe‚ geht schon im Ansatz fehl. § 8 Abs. 3 Nr. 2 ABS bestimmt - ersichtlich und ohne jeden vernünftigen Zweifel - die ausgebaute und nun abzurechnende Straße als Ausgangspunkt für die Berechnung der Tiefenbegrenzung‚ unabhängig davon‚ wie viele andere Verkehrsflächen das jeweils im Abrechnungsgebiet liegende Grundstück noch zusätzlich erschließen mögen.

4. Auch der Vortrag der Klägerin‚ das - gemeindeeigene - Grundstück Fl. Nr. 630 sei in rechtwidriger Weise nicht in die Verteilung der Kosten aufgenommen worden‚ obwohl es am Ansbacher Weg anliege‚ führt nicht zur Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils. Denn der Beklagte hat dieses Grundstück zu Recht unberücksichtigt gelassen.

Das ca. 266 m2 große Grundstück hat - in etwa - die Form eines Dreiecks. Im nördlichen und östlichen Teil ist es mit dem Einmündungsbereich des Ansbacher Wegs/Marktheidenfelder Straße überbaut; auf der Restfläche befinden sich eine Grünfläche mit steinernem Kreuzdenkmal (sog. „Herrgottsgarten“). Es kann aus zwei Gründen nicht zum Kreis der beitragspflichtigen Grundstücke gezählt werden. Zum einen ist mit der Grundstücksfläche, die nach Abzug der mit öffentlichen Verkehrsanlagen überbauten Teile verbleibt, wegen der geringen Größe und des Zuschnitts - ausnahmsweise - keine Nutzungsmöglichkeit verbunden, auf die sich die durch den Ausbau verbesserte Möglichkeit, von der Ortsstraße Gebrauch zu machen, positiv auswirken kann (vgl. BayVGH, U. v. 15.4.2010 - 6 B 08.1849 - BayVBl 2011, 49 Rn. 25). Zum anderen handelt es sich - sowohl hinsichtlich des mit einer Straße überbauten als auch mit Blick auf den als Grünfläche genutzten Teil - um Erschließungsanlagen (i. S. v. § 123 Abs. 2 BauGB), die aufgrund ihrer - förmlichen straßenrechtlichen bzw. formlosen - Widmung für öffentliche Zwecke jeder privaten, vorteilsrelevanten Nutzung entzogen sind (vgl. BayVGH, B. v. 4.12.2014 - 6 ZB 13.467 - juris Rn. 17 f.). Nur am Rande sei bemerkt, dass sich im Fall einer Einbeziehung dieses Grundstücks in die Aufwandsverteilung der auf die Klägerin entfallende Anteil lediglich um ca. 22 Euro verringern würde.

Weitere‚ den Antrag auf Zulassung der Berufung möglicherweise begründende Fehler des erstinstanzlichen Urteils legt die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht dar. Der Antrag war demnach abzulehnen.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47‚ § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.