Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2014 - 6 CE 14.1098

published on 15/07/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2014 - 6 CE 14.1098
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Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2014 - M 21 E 14.931 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin steht als Zollobersekretärin (Besoldungsgruppe A 7) im Dienst der Antragsgegnerin. Vom 1. September 2005 bis zum 31. August 2011 war sie ohne Dienstbezüge beurlaubt, um ein Lehramtsstudium der Fächer Englisch und Französisch an der Universität Leipzig durchzuführen, das sie im Juni 2012 mit der Ersten Staatsprüfung für das Höhere Lehramt an Gymnasien abschloss. Vom 5. Juni 2013 bis zum 13. Dezember 2013 befand sich die Antragstellerin in Mutterschutz; seit dem 14. Dezember 2013 bis zum Ablauf des 24. August 2016 nimmt sie Elternzeit gemäß § 6 Abs. 1 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV) in Anspruch.

Mit Schreiben vom 13. Januar 2014 beantragte die Antragstellerin, ihr während der Elternzeit nach § 7 Abs. 2 MuSchEltZV eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, um das Referendariat der Lehramtsausbildung zu absolvieren. Mit Bescheid vom 11. Februar 2014 versagte der Leiter des Hauptzollamts M., bei welchem die Antragstellerin zuletzt beschäftigt war, die beantragte Genehmigung, weil der tatsächliche Umfang der angestrebten Beschäftigung 30 Stunden je Woche übersteige, die Tätigkeit zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit führe und beim Hauptzollamt M. für die Laufbahn des mittleren Dienstes eine erhebliche Personalunterdeckung bestehe. Im Rahmen einer Ermessensentscheidung werde berücksichtigt, dass das Referendariat auf den Aufbau eines anderen beruflichen Standbeines außerhalb des bestehenden Beamtenverhältnisses abziele. Über den von der Antragstellerin erhobenen Widerspruch ist noch nicht entschieden.

Daraufhin beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr vorläufig die Durchführung des Referendariats für das Höhere Lehramt an Gymnasien während ihrer noch bis zum 24. August 2016 andauernden Elternzeit zu genehmigen. Mit Beschluss vom 28. April 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag ab, weil die Antragstellerin nicht glaubhaft habe machen können, dass es sich bei der von ihr angestrebten Durchführung des Referendariats für das Höhere Lehramt an Gymnasien in Sachsen um eine Teilzeitbeschäftigung in einem Umfang von maximal 30 Wochenstunden handele.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, der sie eine eidesstattliche Versicherung mit der Verpflichtung beigefügt hat, im Fall einer Genehmigung ihres Antrags für ihre Ausbildung als Referendarin für das Lehramt an Gymnasien nicht mehr als 30 Wochenstunden aufzuwenden.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und verteidigt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die Beschwerdegründe, die die Antragstellerin innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Es kann offenbleiben, ob der Antragstellerin ein Anordnungsgrund für die begehrte einstweilige Anordnung zusteht und ob der Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache entgegensteht. Denn es fehlt jedenfalls an einem Anordnungsanspruch nach § 123 VwGO. Das Verwaltungsgericht ist - auch mit Blick auf das seitens der Antragstellerin entgegen gehaltene Verfassungsrecht (Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 GG) - zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Antragstellerin schon deshalb kein Anspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung nach § 7 Abs. 2 MuSchEltZV zusteht, weil die von ihr angestrebte Referendarzeit für das Höhere Lehramt an Gymnasien in Sachsen keine Teilzeitbeschäftigung darstellt und einen höheren Zeitaufwand als bis zu 30 Stunden wöchentlich in Anspruch nehmen wird.

Nach § 7 Abs. 1 MuSchEltZV ist Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge haben, während der Elternzeit auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Dienstherrn bis zu 30 Stunden wöchentlich zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Gem. § 7 Abs. 2 Satz 1 MuSchEltZV darf während der Elternzeit mit Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde auch eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses in dem in Abs. 1 genannten Umfang ausgeübt werden.

Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Beschwerde, dass es sich bei der von der Antragstellerin angestrebten Tätigkeit als Studienreferendarin um eine Ausbildung und nicht um eine „Beschäftigung“ (auch nicht „Teilzeitbeschäftigung“) handele. Zum einen würde diese Argumentation schon das Rechtsschutzbedürfnis für die Erteilung der von der Antragstellerin selbst beantragten Genehmigung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 MuSchEltZV in Frage stellen. Zum anderen wird zwar der Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis im Sinn des § 22 Abs. 1 Satz 2 Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), in der jeweils geltenden Fassung, absolviert (§§ 1, 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses vom 18.5.2002 - AusbVhV). Das ändert aber nichts daran, dass gleichzeitig auch eine „Beschäftigung“ vorliegt. Die Antragstellerin verrichtet während ihrer Referendarzeit einen Vorbereitungsdienst mit verschiedensten Dienstpflichten und sie erhält für ihre Tätigkeit ein Entgelt in Form von Ausbildungsbezügen (§ 4 AusbVhV). Diese Merkmale erfüllen den - weiten - Begriff der „Beschäftigung“.

Die Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 2 MuSchEltZV setzt als Tatbestandsmerkmal voraus, dass es sich bei der während der Elternzeit ausgeübten Tätigkeit um eine Teilzeitbeschäftigung handelt, die den Zeitrahmen von maximal 30 Stunden wöchentlich nicht übersteigt. Hierbei kann offen bleiben, ob für die Antragstellerin über § 3 AusbVhV die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten im Freistaat Sachsen vom 28. Januar 2008 (SächsAZVO) entsprechend gilt, wonach die regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt wöchentlich 40 Stunden beträgt (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 2 SächsAZVO). Auch kann dahinstehen, ob auf sie als Studienreferendarin die für Lehrer geltende ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - wenigstens sinngemäß - anwendbar ist, wonach die Pflichtstundenregelung für Lehrer in die allgemeine beamtenrechtliche Arbeitszeitregelung eingebettet ist. Dies trägt dem besonderen Umstand Rechnung, dass die Arbeitszeit der von ihr erfassten Lehrer nur zu einem Teil, nämlich hinsichtlich der eigentlichen Unterrichtsstunden, exakt messbar ist, während die Arbeitszeit dieser Lehrer im Übrigen entsprechend deren pädagogischer Aufgabe wegen der erforderlichen Unterrichtsvorbereitung, der Korrekturen, Konferenzen und dergleichen nicht im Einzelnen in messbarer und überprüfbarer Form bestimmt, sondern nur - grob pauschalierend - geschätzt werden kann. Dieser Aufgabenbereich neben dem Unterricht ist umso weniger zeitlich exakt messbar, als die dafür aufzuwendende Zeit auch nach Schülerzahl, Schulfächern und individuell nach Fähigkeiten und Erfahrung des einzelnen Lehrers differiert (BVerwG, B.v. 21.1.2004 - 2 BN 1.03 - juris mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung).

Jedenfalls gilt für die Antragstellerin die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen im Freistaat Sachsen (Lehramtsprüfungsordnung II - LAPO II). Diese enthält zwar keine Arbeitszeitregelung, aber von der Studienreferendarin mindestens zu erfüllende Ausbildungspflichten. Der Senat geht dabei wie das Verwaltungsgericht und die Beteiligten davon aus, dass auf die Antragstellerin nach der Übergangsregelung des § 41 Abs. 1 LAPO II vom 16. Dezember 2013 die LAPO II in ihrer alten Fassung vom 19. Juli 2005 Anwendung findet. Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung der Studienreferendare an der Sächsischen Bildungsagentur und ihre Ausbildung an der Schule. Während des ersten Ausbildungsabschnitts hat die Studienreferendarin wöchentlich in der Regel zwölf Unterrichtsstunden (mit je 45 Minuten) zu besuchen und dabei zunehmend bis zu zehn Unterrichtsstunden begleiteten Unterricht durchzuführen (§ 12 Abs. 2 LAPO II). Während des zweiten Ausbildungsabschnitts muss die Studienreferendarin in ihren Unterrichtsfächern wöchentlich mindestens drei Unterrichtsstunden besuchen und in der Regel zehn bis zwölf Unterrichtsstunden selbstständig unterrichten (§ 12 Abs. 4 LAPO II). Hierbei ist nicht, wie die Beschwerde annimmt, von Durchschnittswerten auszugehen, sondern von der in der LAPO II vorgesehenen maximal möglichen Belastung, die während der Elternzeit eintreten kann. Die Antragstellerin gibt an, zur Vor- und Nachbereitung einer Unterrichtsstunde in etwa dieselbe Zeit zu benötigen, wie die Dauer der eigentlichen Schulstunde betrage, d. h. ca. 45 Minuten. Außerdem müsse an einem Wochentag ein 7 Zeitstunden dauerndes Seminar besucht werden. Addiert man diese messbaren Zeiten, ergeben sich im ersten Ausbildungsabschnitt einschließlich Vor- und Nachbereitung der Unterrichtsstunden bereits ca. 23,5 Zeitstunden (10 × 45 Minuten begleiteter Unterricht, 10 × 45 Minuten Vor- und Nachbereitung, 2 × 45 Minuten Hospitation, 7 Zeitstunden Seminar) und im zweiten Ausbildungsabschnitt ca. 27,25 Zeitstunden (3 × 45 Minuten Hospitation, 12 × 45 Minuten selbstständiger Unterricht, 12 × 45 Minuten Vor- und Nachbereitung, 7 Zeitstunden Seminar). Hinzu kommen jedoch - zeitlich nicht exakt messbare - Besprechungen mit den Ausbildern über die besuchten Unterrichtsstunden (§ 11 Abs. 2 LAPO II), die Ausbildung der Studienreferendarin in Angelegenheiten der Schulorganisation durch den Schulleiter (§ 12 Abs. 1 Satz 2 LAPO II), die Einführung in die inhaltlichen und organisatorischen Aufgaben des Klassenlehrers durch den verantwortlichen Mentor und Besprechungen mit weiteren Lehrkräften für die jeweiligen Unterrichtsfächer (§ 12 Abs. 1 Satz 3 LAPO II). Außerdem muss die Antragstellerin im zweiten Ausbildungsabschnitt für die Zweite Staatsprüfung (§ 14 Abs. 1 LAPO II) je zwei Prüfungslehrproben in jedem der Unterrichtsfächer (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 LAPO II) ablegen. Die Prüfungslehrproben bestehen aus der ausführlichen schriftlichen Unterrichtsvorbereitung, der Durchführung der Unterrichtsstunde und deren mündlicher Reflexion durch die Studienreferendarin (§ 16 Abs. 2 Satz 1 LAPO II). Des Weiteren sind mündliche Prüfungen in Pädagogik und Pädagogischer Psychologie, Didaktik und Methodik der Unterrichtsfächer sowie in Schul-, Dienst- und Beamtenrecht, schulbezogenem Jugend- und Elternrecht (§ 17 Abs. 1 LAPO II) abzulegen. Schließlich muss die Studienreferendarin auch eine schriftliche Arbeit anfertigen und darin nachweisen, dass sie in der Lage ist, ihre schulpraktischen Erfahrungen und pädagogischen Einsichten sowie ihre fachwissenschaftlichen, fachdidaktischen und methodischen Kenntnisse und Fähigkeiten anzuwenden (§ 18 Abs. 1 Satz 1 LAPO II). Prüfungslehrproben, mündliche Prüfungen sowie das Fertigen der schriftlichen Arbeit bedürfen jeweils einer Vorbereitungszeit. Der Senat ist nach alldem der Überzeugung, dass es sich bei dem Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien im Freistaat Sachsen um eine Tätigkeit handelt, die einer Vollzeitbeschäftigung gleich- oder zumindest nahe kommt, und sich die Vielzahl der in der LAPO II vorgesehenen Pflichtaufgaben nicht mit dem von der Antragstellerin ins Auge gefassten Zeitaufwand von höchstens 30 Stunden pro Woche bewältigen lässt. Daran vermag auch die mit der Beschwerde vorgelegte eidesstattliche Versicherung der Antragstellerin vom 2. Juni 2014 nichts zu ändern, worin diese sich verpflichtet, im Fall einer Genehmigung ihres Antrags nach § 7 Abs. 2 MuSchEltZV für ihre Ausbildung als Referendarin für das Lehramt an Gymnasien nicht mehr als 30 Wochenstunden aufzuwenden. Abgesehen davon dienen eidesstattliche Versicherungen der Glaubhaftmachung von Tatsachen, nicht jedoch von Absichts- oder Verpflichtungserklärungen (vgl. § 294 Abs. 1 ZPO).

Da es bereits am Tatbestandsmerkmal einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich fehlt, kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob darüber hinaus dringende dienstliche Belange entgegenstehen (§ 7 Abs. 2 Satz 2 MuSchEltZV), einer der in § 99 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 bis 6 BBG genannten Versagungsgründe vorliegt (§ 7 Abs. 2 Satz 3 MuSchEltZV) oder das Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt wurde.

Die Antragstellerin hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Beschwerde zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Annotations

(1) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge haben, auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Dienstherrn bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Mit Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde darf während der Elternzeit auch eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses in dem in Absatz 1 genannten Umfang ausgeübt werden. Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung versagt werden, wenn dringende dienstliche Belange entgegenstehen. Sie ist zu versagen, wenn einer der in § 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 6 des Bundesbeamtengesetzes genannten Gründe vorliegt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge haben, auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Dienstherrn bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Mit Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde darf während der Elternzeit auch eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses in dem in Absatz 1 genannten Umfang ausgeübt werden. Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung versagt werden, wenn dringende dienstliche Belange entgegenstehen. Sie ist zu versagen, wenn einer der in § 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 6 des Bundesbeamtengesetzes genannten Gründe vorliegt.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge haben, auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Dienstherrn bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Mit Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde darf während der Elternzeit auch eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses in dem in Absatz 1 genannten Umfang ausgeübt werden. Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung versagt werden, wenn dringende dienstliche Belange entgegenstehen. Sie ist zu versagen, wenn einer der in § 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 6 des Bundesbeamtengesetzes genannten Gründe vorliegt.

(1) Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 100 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 98 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:

1.
Wahrnehmung eines Nebenamtes,
2.
gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und
3.
Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

1.
nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2.
die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
3.
in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
4.
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
5.
zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann oder
6.
dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt.

(3) Die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Bei begrenzter Dienstfähigkeit ist ein Fünftel der nach § 45 Abs. 2 Satz 1 verkürzten Arbeitzeit zugrunde zu legen. Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor. Die Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigt oder die Versagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre. Bei Anwendung der Sätze 1 bis 4 sind genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zusammen zu berücksichtigen.

(4) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, ist diese zu widerrufen.

(5) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sowie Entscheidungen über diese Anträge bedürfen der Schriftform. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise zu führen, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

(1) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge haben, auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Dienstherrn bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(2) Mit Genehmigung der zuständigen Dienstbehörde darf während der Elternzeit auch eine Teilzeitbeschäftigung außerhalb des Beamtenverhältnisses in dem in Absatz 1 genannten Umfang ausgeübt werden. Die Genehmigung kann nur innerhalb von vier Wochen ab Antragstellung versagt werden, wenn dringende dienstliche Belange entgegenstehen. Sie ist zu versagen, wenn einer der in § 99 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bis 6 des Bundesbeamtengesetzes genannten Gründe vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.