Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 99 Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten

(1) Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 100 Abs. 1 abschließend aufgeführten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 98 zu ihrer Ausübung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:

1.
Wahrnehmung eines Nebenamtes,
2.
gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeiten oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und
3.
Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.

(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn zu besorgen ist, dass durch die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Ein solcher Versagungsgrund liegt insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit

1.
nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden kann,
2.
die Beamtin oder den Beamten in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
3.
in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Behörde, der die Beamtin oder der Beamte angehört, tätig wird oder tätig werden kann,
4.
die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit der Beamtin oder des Beamten beeinflussen kann,
5.
zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit der Beamtin oder des Beamten führen kann oder
6.
dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann.
Ein solcher Versagungsgrund liegt in der Regel auch vor, wenn sich die Nebentätigkeit wegen gewerbsmäßiger Dienst- oder Arbeitsleistung oder sonst nach Art, Umfang, Dauer oder Häufigkeit als Ausübung eines Zweitberufs darstellt.

(3) Die Voraussetzung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 gilt in der Regel als erfüllt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit überschreitet. Bei begrenzter Dienstfähigkeit ist ein Fünftel der nach § 45 Abs. 2 Satz 1 verkürzten Arbeitzeit zugrunde zu legen. Soweit der Gesamtbetrag der Vergütung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Endgrundgehalts des Amtes der Beamtin oder des Beamten übersteigt, liegt ein Versagungsgrund vor. Die Dienstbehörde kann Ausnahmen zulassen, wenn die Beamtin oder der Beamte durch Angabe bestimmter Tatsachen nachweist, dass die zeitliche Beanspruchung ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nicht übersteigt oder die Versagung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht angemessen wäre. Bei Anwendung der Sätze 1 bis 4 sind genehmigungs- und anzeigepflichtige Nebentätigkeiten zusammen zu berücksichtigen.

(4) Die Genehmigung ist auf längstens fünf Jahre zu befristen. Sie kann mit Auflagen und Bedingungen versehen werden. Ergibt sich eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nach Erteilung der Genehmigung, ist diese zu widerrufen.

(5) Die Genehmigung erteilt die oberste Dienstbehörde. Sie kann diese Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen. Anträge auf Erteilung einer Genehmigung sowie Entscheidungen über diese Anträge bedürfen der Schriftform. Die Beamtin oder der Beamte hat dabei die für die Entscheidung erforderlichen Nachweise zu führen, insbesondere über Art und Umfang der Nebentätigkeit sowie die Entgelte und geldwerten Vorteile hieraus. Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

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Referenzen - Gesetze |

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Gesetz über die Deutsche Bundesbank - BBankG | § 31 Rechtsverhältnisse der Beamten, Angestellten und Arbeiter der Deutschen Bundesbank


(1) Die Deutsche Bundesbank beschäftigt Beamte, Angestellte und Arbeiter. (2) Der Präsident der Deutschen Bundesbank ernennt die Beamten der Bank. Er ist oberste Dienstbehörde und vertritt insoweit die Bank gerichtlich und außergerichtlich. Als o

Mutterschutz- und Elternzeitverordnung - MuSchEltZV | § 7 Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit


(1) Während der Elternzeit ist Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf Dienst- oder Anwärterbezüge haben, auf Antrag eine Teilzeitbeschäftigung bei ihrem Dienstherrn bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt eines Monats zu bewilligen, wenn zwingende

Bundesdisziplinargesetz - BDG | § 40 Verfall und Nachzahlung der einbehaltenen Beträge


(1) Die nach § 38 Abs. 2 und 3 einbehaltenen Bezüge verfallen, wenn 1. im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt worden oder eine Entlassung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes in
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 45 Begrenzte Dienstfähigkeit


(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kan

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 100 Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten


(1) Nicht genehmigungspflichtig sind 1. die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,2. schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten,3. mit Lehr- oder Forschungsau

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 98 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst


Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihrer Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst auszuüben, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2009 - V ZB 77/09

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 77/09 vom 22. Oktober 2009 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZVG §§ 150 Abs. 1, 152a, 153 Abs. 1; ZwVwV §§ 1, 17; BGB § 654 Ein Rechtspfleger, der ohne die für

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 15. Juli 2014 - 6 CE 14.1098

bei uns veröffentlicht am 15.07.2014

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 28. April 2014 - M 21 E 14.931 - wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Apr. 2014 - 21 E 14.931

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin s

Verwaltungsgericht München Urteil, 30. März 2015 - M 19B DK 14.4637

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Tenor I. Gegen den Beklagten wird wegen eines Dienstvergehens auf die Disziplinarmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Tatbestand

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Mai 2015 - M 21 K 13.3204

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 21 K 13.3204 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Mai 2015 21. Kammer Sachgebiets-Nr. 1310 Hauptpunkte: Rechtmäßigkeit der Versagung eine

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 24. Mai 2016 - B 5 K 15.66

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Tenor 1. Der Bescheid der Direktion Bundesbereitschaftspolizei vom 10. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Direktion Bundesbereitschaftspolizei vom 14. Januar 2015 wird aufgehoben. 2. Die Beklagte trägt die Kosten de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Apr. 2017 - 16b D 14.2336

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Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der 1952 geborene Beklagte machte nach bestand

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 28. Aug. 2018 - 2 B 4/18

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Gründe 1 1. Der ... geborene Kläger stand seit 1987 im Polizeidienst des beklagten Landes, seit 1996 als Beamter auf Lebenszeit, zuletzt im Amt eines Polizeihauptkommiss

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 24. Juli 2018 - 1 K 225/18.NW

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Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 24. Juli 2018 - 1 K 241/18.NW

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Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der 19... geborene Kläger steht als Polizeioberkommissar im Dienst des Beklagten. Er erstrebt

Bundesgerichtshof Urteil, 07. Nov. 2016 - AnwZ (Brfg) 58/14

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Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 31. Oktober 2014, zugestellt am 10. November 2014, abgeändert.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 25. Aug. 2016 - 1 A 93/15

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrun

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 13. Mai 2016 - 2 LB 18/15

bei uns veröffentlicht am 13.05.2016

Tenor Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 12. Kammer, Einzelrichter - sowie der Bescheid vom 3. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2013 geändert und die B

Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Apr. 2016 - 2 AZR 697/15

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Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 10. September 2015 - 16 Sa 7/15 - im Kostenausspruch und insoweit

Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Apr. 2016 - 2 AZR 609/15

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 10. Juli 2015 - 12 Sa 20/15 - aufgehoben.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 21. Apr. 2016 - 2 AZR 742/15

bei uns veröffentlicht am 21.04.2016

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 10. September 2015 - 16 Sa 6/15 - im Kostenausspruch und insoweit

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 27. Apr. 2015 - 1 K 908/14

bei uns veröffentlicht am 27.04.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des a

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 11. Dez. 2013 - 4 S 1611/12

bei uns veröffentlicht am 11.12.2013

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 21. Juni 2012 (richtig: 13. Juli 2012) - 6 K 3387/11 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.Di

Arbeitsgericht Stuttgart Urteil, 08. Nov. 2013 - 26 Ca 1180/13

bei uns veröffentlicht am 08.11.2013

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.3. Der Streitwert wird auf 4.807,92 EUR festgesetzt. Tatbestand   1 Die Parteien streiten über eine ordentliche betriebsbedingte und eine ordentli

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 18. Juli 2012 - 8 A 13/11

bei uns veröffentlicht am 18.07.2012

Tatbestand 1 Die bei dem Beklagten beschäftigte Klägerin wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung in Form eines Verweises. Zum Zeitpunkt der ihr vorgeworfenen dienstrechtlichen Verfehlung war sie im Rang einer Zollobersekretärin beschäftigt.

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Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihrer Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst auszuüben, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt.
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(1) Von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist abzusehen, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann (begrenzte...