Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2014 - 6 CE 13.2651

published on 23/01/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2014 - 6 CE 13.2651
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Gericht

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Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 10. Dezember 2013 - B 5 E 13.794 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 8. April 1974 geborene Antragsteller steht als Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9 seit dem 19.5.2005) im Dienst der Antragsgegnerin. Er ist derzeit bei der Bundespolizeiabteilung B. eingesetzt.

Unter dem 4. Oktober 2012 bewarb sich der Antragsteller um die Zulassung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach § 30 Abs. 5 bis 11 BPolLV (i. d. F. vom 31.1.2003, BGBl I S. 143, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4.6.2009, BGBl I S. 1237 - im Folgenden: BPolLV a. F.). Mit Schreiben vom 22. April 2013 ließ die Antragsgegnerin den Antragsteller für das vereinfachte Auswahlverfahren zum begrenzten Praxisaufstieg gem. § 30 Abs. 5-11 BPolLV a. F. zu; dieses absolvierte der Antragsteller am 14. Mai 2013 erfolgreich. Am 18. Juni 2013 beantragte er die Zulassung zum Einführungslehrgang des begrenzten Praxisaufstiegs II/2013. Mit Bescheid vom 25. Juni 2013 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass dieser bis zum Beginn des letzten Einführungslehrgangs im März 2014 die Voraussetzung eines Lebensalters von 40 Jahren nicht erfülle, so dass eine Zulassung für den begrenzten Praxisaufstieg gemäß § 30 Abs. 5-11 BPolLV a. F. nicht erfolgen könne. Den Widerspruch des Antragstellers wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2013 zurück.

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig an der im März 2014 beginnenden Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes für den begrenzten Praxisaufstieg gemäß § 30 Abs. 8 BPolLV a. F. teilnehmen zu lassen, bis über das Zulassungsbegehren des Antragstellers für den begrenzten Praxisaufstieg vom 18. Juni 2013 bestandskräftig entschieden ist.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die Beschwerdegründe, die die Antragsgegnerin innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugender Begründung sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch des Antragstellers nach § 123 VwGO dahingehend bejaht, dass dieser vorläufig an der im März 2014 beginnenden Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes für den begrenzten Praxisaufstieg gemäß § 30 Abs. 8 BPolLV a. F. teilnehmen darf, bis über sein Zulassungsbegehren für den begrenzten Praxisaufstieg bestandskräftig entschieden ist. Die dagegen von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsgrund angenommen, weil das „Attraktivitätsprogramm II“, in dessen Rahmen der vom Antragsteller angestrebte begrenzte Praxisaufstieg eingeführt wurde, im Jahr 2014 auslaufe und im März 2014 der letzte Einführungslehrgang beginne. Bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache wäre effektiver Rechtsschutz im Sinn des Art. 19 Abs. 4 GG somit nicht mehr gewährleistet. Die Beschwerde setzt dem nichts Stichhaltiges entgegen. Der Verweis auf die Möglichkeit eines Aufstiegsverfahrens nach § 15 BPolLV ändert schon deshalb nichts am Vorliegen eines Anordnungsgrundes, weil der dort vorgesehene Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei mit dem begehrten begrenzten Praxisaufstieg nicht vergleichbar ist; so dauert etwa die Aufstiegsausbildung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BPolLV mindestens 2 Jahre und damit deutlich länger als der begehrte begrenzte Praxisaufstieg nach § 17 Abs. 2 BPolLV i. V. m. mit § 30 Abs. 5-11 BPolLV a. F.

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht einen Anordnungsanspruch des Antragstellers bejaht. Nach § 17 Abs. 2 BPolLV kann abweichend von § 15 BPolLV der vom Antragsteller angestrebte (begrenzte) Praxisaufstieg zusätzlich nach den §§ 28 und 30 BPolLV i. d. F. der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl I S. 143, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4.6.2009, BGBl I S. 1237 = a. F.) erfolgen, wenn der Polizeivollzugsbeamte bis zum 31. Dezember 2014 zum Aufstieg zugelassen ist oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen hat. Der Antragsteller war mit Schreiben vom 22. April 2013 für das Vereinfachte Auswahlverfahren zum begrenzten Praxisaufstieg gemäß § 30 Abs. 5-11 BPolLV a. F. zugelassen worden und hat dieses am 14. Mai 2013 erfolgreich absolviert. Der Antragsteller erfüllt auch unstreitig die Voraussetzungen des § 30 Abs. 7 Nrn. 2-4 BPolLV a. F., weil er im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mindestens seit vier Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 erreicht hat, sich mindestens zehn Jahre seit der erstmaligen Verleihung eines Amtes seiner Laufbahn bewährt hat sowie nach seinen fachlichen Leistungen, seinen Fähigkeiten und seiner Persönlichkeit geeignet erscheint und überdurchschnittlich beurteilt ist. Allerdings können nach § 30 Abs. 7 Nr. 1 BPolLV a. F. zum begrenzten Praxisaufstieg nur Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei zugelassen werden, die zu Beginn der Einführung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei das 40. Lebensjahr, aber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben. Der Antragsteller vollendet das 40. Lebensjahr erst am 8. April 2014 und somit nach Beginn des Einführungslehrgangs im März 2014. Das als Voraussetzung für den Laufbahnwechsel verlangte Mindestalter von 40 Jahren verstößt jedoch gegen Art. 33 Abs. 2 GG, was die Teilnichtigkeit des § 30 Abs. 7 Nr. 1 BPolLV a. F. zur Folge hat. Der Senat hat in einem vergleichbaren Fall bereits mit dem der Antragsgegnerin bekannten Beschluss vom 9. August 2013 - 6 CE 13.1354 - entschieden, dass nach ständiger Rechtsprechung die Voraussetzung eines Mindestalters von 40 Jahren nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten gehört, die der Bewerberauswahl für einen Laufbahnwechsel gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zugrunde gelegt werden können. Diese Voraussetzung ermöglicht keinen Rückschluss auf die Eignung als Aufstiegsbewerber. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass von einem höheren Lebensalter auf einen höheren Leistungsstandard geschlossen werden kann (BayVGH, B.v. 9.8.2013 - 6 CE 13.1354 - juris Rn. 14 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 2 C 74.10 - BVerwGE 144, 186/192; U.v. 28.10.2004 - 2 C 23.03 - BVerwGE 122,147/151; SächsOVG, B.v. 7.11.2013 - 2 B 457.13 - juris Rn. 21, 22). Das in § 30 Abs. 7 Nr. 1 BPolLV a. F. als Voraussetzung für den Laufbahnwechsel verlangte Mindestalter von 40 Jahren verstößt somit gegen Art. 33 Abs. 2 GG und kann deshalb keine Anwendung finden. Daran ändert weder etwas, dass sich die Antragsgegnerin an diese Vorschrift gebunden sieht und deren Sinnhaftigkeit zu begründen versucht noch die von ihr angestellten personalwirtschaftlichen Erwägungen zugunsten lebensälterer Kollegen. Ebenso wenig steht entgegen, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2012 - 2 C 74.10 - (BVerwGE 144, 186 ff.) zur Saarländischen Laufbahnverordnung ergangen ist. Mit dem Begriff der Befähigung im Sinn von Art. 33 Abs. 2 GG werden die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung umschrieben, nicht jedoch das Lebensalter als solches erfasst (BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 2 C 74.10 - BVerwGE 144, 186 ff.).

Die Antragsgegnerin hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Beschwerde zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte
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published on 12/02/2014 00:00

Tenor I. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums ... vom ... September 2012 verpflichtet, über die Beförderung des Klägers in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage unter Beachtung der Rechtsauf
published on 17/02/2014 00:00

Tenor I. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig an der Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes für den begrenzten Praxisaufstieg gemäß § 30 Abs. 8
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Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind und sich seit der erstmaligen Ernennung

1.
bei Beginn des Aufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von drei Jahren bewährt haben und noch nicht 50 Jahre alt sind oder
2.
bei Zulassung zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von drei Jahren im gehobenen Dienst bewährt haben und noch nicht 45 Jahre alt sind.
Bei der Bemessung der Bewährungszeit sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung wie Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.

(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass

1.
über die Zulassung zum Aufstieg das Bundespolizeipräsidium entscheidet,
2.
im Falle des § 36 Absatz 4 Satz 8 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann.

(3) Die Aufstiegsausbildung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert mindestens zwei Jahre. Die nach Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an Teilen des Vorbereitungsdienstes nach § 7 teil.

(4) Die Aufstiegsausbildung in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre. Die nach Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen am Vorbereitungsdienst nach § 8 teil.

(5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden.

(1) Abweichend von § 15 können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zu einem verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn

1.
die Zulassung vor Ablauf des 31. Dezember 2023 erfolgt,
2.
für die Zulassung ein dienstliches Bedürfnis besteht und
3.
die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
a)
bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 55 Jahre alt sind,
b)
sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben,
c)
sich im Amt der Ersten Polizeihauptkommissarin oder des Ersten Polizeihauptkommissars mindestens drei Jahre bewährt haben,
d)
in der letzten dienstlichen Beurteilung in ihrer Besoldungsgruppe mindestens mit der Note B 1 beurteilt worden sind und
e)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.

(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass

1.
über die Zulassung zum Aufstieg – abweichend von § 36 Absatz 6 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung – das Bundespolizeipräsidium entscheidet,
2.
im Fall des § 36 Absatz 4 Satz 8 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann.

(3) Die Aufstiegsausbildung dauert in der Regel zwölf Monate. Die Aufstiegsausbildung kann auf neun Monate verkürzt werden, soweit berufspraktische Kenntnisse durch die Wahrnehmung von Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes nachgewiesen sind. Die Aufstiegsausbildung umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. Die theoretische Ausbildung dauert vier Monate. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.

(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 erreichen.

(5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn und für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung.

(1) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte können zum Aufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben, Beamtinnen auf Lebenszeit oder Beamte auf Lebenszeit sind und sich seit der erstmaligen Ernennung

1.
bei Beginn des Aufstiegs in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von drei Jahren bewährt haben und noch nicht 50 Jahre alt sind oder
2.
bei Zulassung zum Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei in einer Dienstzeit von drei Jahren im gehobenen Dienst bewährt haben und noch nicht 45 Jahre alt sind.
Bei der Bemessung der Bewährungszeit sind Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung wie Zeiten einer Vollzeitbeschäftigung zu behandeln, soweit nicht zwingende sachliche Gründe entgegenstehen.

(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass

1.
über die Zulassung zum Aufstieg das Bundespolizeipräsidium entscheidet,
2.
im Falle des § 36 Absatz 4 Satz 8 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann.

(3) Die Aufstiegsausbildung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert mindestens zwei Jahre. Die nach Absatz 1 Nummer 1 zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen an Teilen des Vorbereitungsdienstes nach § 7 teil.

(4) Die Aufstiegsausbildung in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei dauert zwei Jahre. Die nach Absatz 1 Nummer 2 zugelassenen Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten nehmen am Vorbereitungsdienst nach § 8 teil.

(5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Abweichend davon kann Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten, die ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage mindestens ein Jahr innehaben, unmittelbar das Amt einer Polizeioberkommissarin oder eines Polizeioberkommissars übertragen werden.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.