Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller vorläufig an der Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes für den begrenzten Praxisaufstieg gemäß § 30 Abs. 8 BPolLV (in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.1.2003, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4.6.2009, BGBl. I S. 1237), welche im März 2014 mit dem Einführungslehrgang beginnen soll, teilnehmen zu lassen, bis über das Zulassungsbegehren des Antragstellers für den begrenzten Praxisaufstieg vom 4. März 2013, bzw. über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2014 bestandskräftig entschieden ist.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1974 geborene Antragsteller steht als Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A9+Z BBesO) im Dienst der Beklagten. Er ist als Kontroll- bzw. Streifenbeamter und Diensthundeführer im Bereich der Bundespolizeiinspektion ... eingesetzt. Sein dienstlicher Wohnsitz ist ....

Mit Schreiben vom 4. März 2013 beantragte der Antragsteller seine Zulassung zum begrenzten Praxisaufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst.

Der Antrag wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion ... vom 23. April 2013 abgelehnt, da er die erforderlichen laufbahnrechtlichen Zugangsvoraussetzungen nicht erfülle. Er werde zum maßgeblichen Zeitpunkt das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 10. Mai 2013 gegen die Ablehnungsentscheidung Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid der Bundespolizeidirektion ... vom 2. Oktober 2013 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde dargelegt, dass der Antragsteller das in § 17 BPolLV i. V. m. § 30 Abs. 5 bis Abs. 11 BPolLV a. F. vorausgesetzte Mindestalter noch nicht erreicht habe.

Hiergegen erhob der Antragsteller am 13. November 2013 Klage. Über die unter dem Aktenzeichen Au 2 K 13.1808 geführte Klage ist noch nicht entschieden.

Sein gleichzeitig gestellter Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel, ihn vorläufig an der Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes für den begrenzten Praxisaufstieg teilnehmen zu lassen, sowie die für den beantragten Praxisaufstieg erforderliche Haushaltsplanstelle vorläufig freizuhalten, blieb erfolglos (VG Augsburg, B. v. 20.1.2014 - Au 2 E 13.1809). Zur Begründung wies das Gericht darauf hin, dass der Kläger das für die Zulassung zum Einführungslehrgang erforderliche vereinfachte Auswahlverfahren noch nicht vollständig durchlaufen habe und die Geeignetheit für den Aufstieg damit noch nicht feststehe. Dies stehe der Zulassung zur Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes für den begrenzten Praxisaufstieg derzeit entgegen.

Der Antrag des Antragstellers vom 16. Januar 2014, ihn im Wege der einstweiligen Anordnung zum vereinfachten Auswahlverfahren für die Laufbahn des gehobenen Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei zuzulassen, das der Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes für den begrenzten Praxisaufstieg, welche im März 2014 mit dem Einführungslehrgang beginnen solle, vorausgeht, vorläufig zuzulassen sowie anzuordnen, dass ein vereinfachtes Auswahlverfahren nach Maßgabe des Gerichts und noch vor Beginn des Lehrgangs zur Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes für den begrenzten Praxisaufstieg durchgeführt wird, war hinsichtlich des letzten Teils des Antragsbegehrens erfolgreich (VG Augsburg, B. v. 20.1.2014 - Au 2 E 14.71).

Daraufhin hat der Antragsteller am 7. Februar 2014 erfolgreich das von der Antragsgegnerin durchgeführte Eignungsauswahlverfahren mit der Bewertung „geeignet“ abgeschlossen. Das Ergebnis des vereinfachten Auswahlverfahrens wurde ihm mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2014 bestätigt. In diesem Schreiben wurde dem Antragsteller zudem mitgeteilt, dass aufgrund der „dienstorganisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen“ eine Zulassung zum begrenzten Praxisaufstieg nach § 17 BPolLV i. V. m. § 30 Abs. 5 bis 11 BPolLV (alt) nicht erfolgen könne.

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 13. Februar 2014 Widerspruch erhoben. Das Widerspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.

Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2014, bei Gericht am selben Tag eingegangen, begehrt der Antragsteller die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Antrag,

der Antragsgegnerin im Weg der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihn vorläufig an der Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes für den begrenzten Praxisaufstieg gemäß § 30 Abs. 8 BPolLV (in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.1.2013, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4.6.2009, BGBl. I S. 1237), welche im März 2014 mit dem Einführungslehrgang beginnen soll, teilnehmen zu lassen, bis über das Zulassungsbegehren für den begrenzten Praxisaufstieg vom 4. März 2013 bzw. über den Widerspruch gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11. Februar 2014 bestandskräftig entschieden ist.

Zur Begründung wurde vorgetragen, es liege ein Anordnungsgrund vor. Er sei zur Wahrung seiner Rechte auf die Durchführung eines Verfahrens zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes angewiesen, da der letzte Einführungslehrgang für den begrenzten Praxisaufstieg im März 2014 beginne. Ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung sei nicht zumutbar, da davon auszugehen sei, dass dann ein Teil des Lehrgangs bereits beendet wäre.

Ihm stehe auch ein Anordnungsanspruch zur Seite. Der begrenzte Praxisaufstieg von Beamten des mittleren Polizeivollzugsdienstes in den gehobenen Polizeivollzugsdienst werde in der BPolLV (alt) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 geregelt, die zwischenzeitlich durch die BPolLV (neu) ersetzt worden sei. Ihm werde die Zulassung begrenzten Praxisaufstieg verweigert, da er nicht alle Voraussetzungen des § 30 Abs. 7 BPolLV (alt) erfülle. Namentlich habe er zu Beginn des letzten Einführungslehrgangs im März 2014 noch nicht das 40. Lebensjahr vollendet. Durch die Ablehnungsentscheidung werde er in seinem durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten grundrechtsgleichen Recht auf chancengleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verletzt. Bei Auswahlentscheidungen, die von Art. 33 Abs. 2 GG erfasst würden und zu denen auch das Aufstiegsverfahren gehöre, dürften grundsätzlich nur Kriterien berücksichtigt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung beträfen. Andere Gesichtspunkte seien nur beachtlich, sofern ihnen Verfassungsrang eingeräumt worden sei oder sich aus dem Vergleich unmittelbar leistungsbezogener Aspekte kein Vorsprung eines Bewerbers ergebe.

Hinsichtlich des Erfordernisses eines Mindestalters für die Zulassung zur Aufstiegsausbildung sei das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung vom 26. September 2012 (Az. 2 C 74.10) davon ausgegangen, dass ein Mindestalter von 40 Jahren und einer Mindestdienstzeit von zwölf Jahren nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten gehörten, die der Bewerberauswahl für einen Laufbahnwechsel zugrunde gelegt werden könnten. Diese Zulassungsvoraussetzungen ermöglichten keine Rückschlüsse auf die Eignung als Verwendungsaufsteiger. Es gebe auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass von einem höheren Dienstalter - und erst recht nicht von einem höheren Lebensalter - auf einen höheren Leistungsstand und bessere Bewährungsvoraussetzungen geschlossen werden könne.

Der durch das Erfordernis der Altersgrenze von 40 Jahren für die Zulassung zum begrenzten Praxisaufstieg bewirkte Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG führe jedoch nicht dazu, dass die gesamte Vorschrift des § 30 BPolLV (alt) nichtig sei und es deshalb an einer Grundlage für die Zulassung zum Aufstiegslehrgang fehle. Trotz der Nichtigkeit der Bestimmung zur Altersgrenze seien die verbleibenden Bestimmungen in § 30 Abs. 7 BPolLV (alt) rechtswirksam, weil sie in ihrer Gesamtheit ein inhaltlich sinnvolles, anwendbares Regelwerk darstellten, der Verordnungsgeber dieses Regelwerk ohne den nichtigen Inhalt erlassen hätte und er schließlich das verbliebene Regelwerk auch ohne den nichtigen Inhalt hätte erlassen können. Die Nichtigkeit der Altersgrenzenregelung und das Verbleiben weiterer Zulassungskriterien in § 30 Abs. 7 BPolLV (alt) für eine sinnvolle und effiziente Auswahlentscheidung ließen daher eine Entscheidung über die Zulassung zum Praxisaufstieg zu. Es könne folglich auch ohne die verfassungswidrige Anforderung des Vorliegens eines Lebensalters von 40 Jahren über seinen Antrag entschieden werden. In den aktuellen dienstlichen Beurteilungen habe er sieben von neun möglichen Punkten erreicht. Die Aussichten, zum begrenzten Praxisaufstieg zugelassen zu werden, seien zumindest offen, seine Auswahl daher möglich.

Soweit die Antragsgegnerin nunmehr darauf abstelle, eine Zulassung zum begrenzten Praxisaufstieg könne aufgrund der dienstorganisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen nicht erfolgen, könne dem nicht gefolgt werden. Es könne bereits nicht nachvollzogen werden, welche dienstorganisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen einer Zulassung zum begrenzten Praxisaufstieg entgegenstehen sollten. Eine Teilnahme am Lehrgang sei ihm unproblematisch möglich. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin durch entsprechende Hauptsache- und Eilverfahren zu einer Umsetzung der absolut unmissverständlichen höchstrichterlichen Rechtsprechung bewegt werden müsse, verwundere. Auf diese Verweigerung und die damit verbundenen, durch die Antragsgegnerin verursachten zeitlichen Verzögerungen einer Zulassung könne jedoch keinesfalls die nunmehr vorgetragene Argumentation gestützt werden. Die Antragsgegnerin habe aufgrund der Vielzahl der zugunsten der jeweiligen Antragsteller entschiedenen Verfahren spätestens mit der erstmaligen Antragstellung erkennen können, dass der Antragsteller eine Teilnahme am Lehrgang anstrebe und gegebenenfalls nach Durchführung entsprechender Eilverfahren auch an dem Lehrgang teilnehmen werde. Die Antragsgegnerin hätte bereits zu diesem Zeitpunkt entsprechende Dispositionen treffen können und müssen. Spätestens jedoch mit der im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin aufgegebene Beteiligung am VAV sei für diese erkennbar gewesen, dass eine Teilnahme am Lehrgang bevorstehe. Entsprechende dienstorganisatorische Maßnahmen hätten bereits zu diesem Zeitpunkt getroffen werden können und können auch jetzt noch problemlos veranlasst werden.

Die Antragsgegnerin wandte sich mit Schreiben des Bundespolizeipräsidiums ... vom 14. Februar 2014 gegen das Begehren. Für sie ist beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Ein Anordnungsgrund dürfte zu bejahen sein, da im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht zeitgerecht vor dem Beginn des Einführungslehrgangs am 10. März 2014 eine Entscheidung zu erwarten sei. Es bestehe jedoch kein Anordnungsanspruch. Der Antragsteller übersehe, dass es sich bei der Vorschrift des § 17 Abs. 2 BPolLV um geltendes, für die Behörde verbindliches Recht handele. Die zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts sei zu einer Regelung des saarländischen Landesrechts ergangen. Dem Kriterium des Mindestalters für den Praxisaufstieg komme eine personalwirtschaftliche Lenkungsfunktion zu, die im Organisationsermessen des Dienstherrn stehe. Die Berücksichtigung des Antragstellers zur Teilnahme am Aufstiegslehrgang zum begrenzten Praxisaufstieg im ersten Halbjahr 2014 könne im Hinblick auf die dienstorganisatorischen und rechtlichen Rahmenbedingungen nicht sichergestellt werden. Aufgrund des notwendigen planerischen Zeitvorlaufs (z. B. Bescheidserlass und -versand, Mitteilung an die Dienststellen zwecks Berücksichtigung bei der Dienstplanerstellung, personalvertretungsrechtliche Beteiligungserfordernisse etc.) seien nachträgliche Zulassungen mit unverhältnismäßigem organisatorischem Aufwand verbunden, welcher nicht zumutbar sei. Als Zeitpunkt der finalen Auswahlentscheidung sei behördenintern der 3. Februar 2014 festgelegt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

Der Antragsteller hat in Bezug auf das geltend gemachte Recht auf Zulassung zum Einführungslehrgang zum begrenzten Praxisaufstieg einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Anordnungsgrund bezeichnet die Notwendigkeit der Regelung eines vorläufigen Zustands, mithin die Dringlichkeit einer gerichtlichen Entscheidung. Der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile drohten, zu deren Beseitigung das Verfahren der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, B. v. 19.10.1977 - 2 BvR 42/76 - BVerfGE 46, 166/178 = NJW 1978, 693; B. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 - BVerfGE 79, 69/74 = BayVBl 1989, 207).

Nach den von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen läuft das „Attraktivitätsprogramm II“ im Jahr 2014 aus. Entsprechend sieht auch § 17 Abs. 2 BPolLV vor, dass die Regelungen in § 28 und § 30 BPolLV a. F. nur noch Anwendung finden, soweit die betroffenen Beamten bis zum 31. Dezember 2014 zum Aufstieg zugelassen wurden oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen haben. Zudem sollen die planmäßig letzten Einweisungslehrgänge im März 2014 beginnen. Der Antragsteller könnte sein Begehren auf Beteiligung am Einführungslehrgang nicht mehr rechtzeitig in einem Verfahren der Hauptsache durchsetzen (siehe hierzu auch SächsOVG, B. v. 7.11.2013 - 2 B 457/13 - juris Rn. 17; VG Bayreuth, B. v. 10.12.2013 - B 5 E 13.794 - juris Rn. 16).

Der Antragsteller hat auch einen materiell-rechtlichen Anspruch auf Beteiligung am Einführungslehrgang für den begrenzten Praxisaufstieg. Der Zulassung hierzu steht § 30 Abs. 7 Nr. 1 BPolLV a. F. nicht entgegen.

Diese Regelung sieht vor, dass zum begrenzten Praxisaufstieg nur zugelassen werden kann, wer zu Beginn der Einführung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst das 40. Lebensjahr vollendet hat, was beim Antragsteller erst am 4. April 2014 der Fall wäre. Diese Altersgrenzenregelung ist hier jedoch wegen Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 2 GG unwirksam (BayVGH, B. v. 23.1.2014 - 6 CE 13.2651).

Mit einer § 30 Abs. 7 Nr. 1 BPolLV a. F. vergleichbaren Regelung eines Mindestalters für die Teilnahme am Praxisaufstieg hat sich das Bundesverwaltungsgericht bereits befasst und klargestellt, dass sich Wartezeitregelungen, etwa in Form eines Mindestalters oder einer Mindestdienstzeit, am Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen müssen. Von Art. 33 Abs. 2 GG erfasste Auswahlentscheidungen könnten danach grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber beträfen. Anderen Gesichtspunkten dürfe nur dann Bedeutung beigemessen werden, wenn ihnen ihrerseits Verfassungsrang zukommt oder aber sich aus dem Vergleich anhand unmittelbar leistungsbezogener Gesichtspunkte kein Vorsprung von einzelnen Bewerbern ergibt (BVerwG, U. v. 26.9.2012 - 2 C 74.10 - BVerwGE 144, 186 = NVwZ 2013, 80; U. v. 25.2.2010 - 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140/143 = BayVBl 2010, 698; U. v. 28.10.2004 - 2 C 23.03 - BVerwGE 122, 147/150 = BayVBl 2005, 669).

Den geforderten Leistungsbezug weisen nur solche Merkmale auf, die darüber Aufschluss geben können, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Die Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte obliegt dabei der - gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbaren - Beurteilung des Dienstherrn. Die Voraussetzung eines Mindestalters von 40 Jahren zur Zulassung am begrenzten Praxisaufstieg gehört nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Merkmalen, die der Bewerberauswahl für einen Laufbahnwechsel nach Art. 33 Abs. 2 GG zugrunde gelegt werden können. Ein bestimmtes Lebensalter ermöglicht keine Rückschlüsse auf die Eignung für einen Praxisaufstieg. Denn es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass von einem höheren Dienstalter - und erst recht nicht von einem höheren Lebensalter - auf einen höheren Leistungsstand und bessere Bewährungsvoraussetzungen geschlossen werden könnte (BVerwG, U. v. 26.9.2012, a. a. O.; BayVGH, B. v. 23.1.2014, a. a. O., Rn. 10).

Zwar bezieht sich diese Rechtsprechung - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hingewiesen hat - nicht unmittelbar auf die hier anwendbaren bundesrechtlichen Regelungen. Allerdings weisen diese keine Unterschiede auf, die eine abweichende Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der vorgesehenen Mindestaltersgrenze zulassen würde. Selbst wenn nach der BPolLV (neu) auch (andere) Möglichkeiten eines Laufbahnaufstiegs zur Verfügung stünden, würde dies nicht für die Verfassungsmäßigkeit der hier in Rede stehenden Regelung streiten. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich bereits festgestellt, dass mit einer Gesamtbetrachtung des Systems der Aufstiegsmöglichkeiten nicht die Verfassungswidrigkeit einzelner Regelungen zu bestimmten Formen des Aufstiegs überspielt werden könne. Aus der Kohärenz der Aufstiegsmöglichkeiten in ihrer Gesamtheit lasse sich nicht auf die Verfassungsmäßigkeit von einzelnen Regelungen schließen (BVerwG, U. v. 26.9.2012, a. a. O.).

Es sind auch sonst keine Umstände erkennbar, die eine Mindestaltersgrenze für den Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei als leistungsrelevantes Kriterium erscheinen ließen. Vielmehr zeigt gerade das hinter § 30 Abs. 7 Nr. 1 BPolLV a. F. und dem „Attraktivitätsprogramm II“ stehende Ziel der Schaffung einer erleichterten Aufstiegsmöglichkeit für lebensältere Beamte, dass es mit der Regelung weniger um eine an Leistungskriterien orientierte Differenzierung zwischen Bewerbergruppen, als vielmehr um personalwirtschaftliche Erwägungen der Motivation des Personals geht.

Dass im Ergebnis von der Verfassungswidrigkeit der Regelung des § 30 Abs. 7 Nr. 1 BPolLV a. F. auszugehen ist, steht dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegen. Denn die verbleibenden Regelungen des § 30 Abs. 5 bis 7 BPolLV a. F. stellen in ihrer Gesamtheit ein inhaltlich sinnvolles Regelungswerk dar, das der Verordnungsgeber auch ohne die angegriffenen Regelungen hätte treffen können und wollen (vgl. hierzu SächsOVG, B. v. 7.11.2013 - 2 B 457/13 - juris Rn. 28 m. w. N.). Es verbleiben in § 30 Abs. 7 BPolLV a. F. auch bei Streichung des Mindestlebensalters und der Mindestdienstzeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A9 oder A9+Z sowie der hier nicht relevanten Mindestdienstzeit von 10 Jahren in der Laufbahn des Mittleren Dienstes, deren Nichtigkeit nach der angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls anzunehmen wäre, noch hinreichende Anforderungen an die Bewerber für den begrenzten Praxisaufstieg. Hierzu gehört neben dem Bekleiden des Endamtes des Mittleren Dienstes insbesondere das Erfordernis einer überdurchschnittlichen Beurteilung. Hinzu kommt als weiteres Regulativ die Auswahl in einem Verfahren nach § 30 Abs. 5 Satz 4 i. V. m. § 28 Abs. 2 bis 6 BPolLV a. F. Mit Blick hierauf kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verordnungsgeber auf die Schaffung der Möglichkeit eines begrenzten Praxisaufstiegs gänzlich verzichtet hätte, auch wenn er die an eine Mindestdienstzeit und ein Mindestlebensalter anknüpfenden Voraussetzungen nicht vorsehen konnte. Vielmehr belegt die aktuelle Verwaltungspraxis der Antragsgegnerin, dass sie am Verfahren des begrenzten Praxisaufstiegs auch unter veränderten Vorbedingungen festhalten will. Die Antragsgegnerin geht also offenbar nicht davon aus, dass das Modell des begrenzten Praxisaufstiegs ohne eine Mindestaltersgrenze seinen Sinn verlieren würde (vgl. hierzu SächsOVG, a. a. O., Rn. 25 ff.; VG Bayreuth, a. a. O., Rn. 19 f.).

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zwischenzeitlich in einer vergleichbaren Verwaltungsstreitsache die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bayreuth, mit der die vorläufige Zulassung zum Einführungslehrgang verfügt worden war, zurückgewiesen (B. v. 23.1.2014 - 6 CE 13.2651).

Die Erforderlichkeit der von der Antragsgegnerin vorgetragenen organisatorischen Vorbereitungsmaßnahmen und der behördenintern gesetzte Zeitpunkt 3. Februar 2014 für die finale Auswahlentscheidung stehen dem Antragsbegehren nicht entgegen. Da der Einführungslehrgang am 10. März 2014 beginnt, erscheint zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung das Regeln der notwendigen organisatorischen Vorlaufmaßnahmen ebenso wie die Durchführung der personalvertretungsrechtlichen Beteiligungserfordernisse noch objektiv möglich und zumutbar. Jedenfalls ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es für den Dienstherrn unter Beachtung der Fürsorgepflicht in dem gegebenen Zeitfenster absolut ausgeschlossen ist, die organisatorischen Vorgaben zu erfüllen, um dem Antragsteller die Teilnahme am Einführungslehrgang zu ermöglichen. Erforderlichenfalls können organisatorische Formalitäten auch noch nach dem offiziellen Beginn des Lehrgangs durchgeführt und nachgereicht werden.

Da der Zulassung des Antragstellers zum Einführungslehrgang folglich weder Regelungen der Bundespolizeilaufbahnverordnung noch objektiv unerfüllbare bzw. unzumutbare organisatorische Vorgaben entgegenstehen, war dem Antrag in vollem Umfang zu entsprechen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Da sich das Interesse des Antragstellers an der einstweiligen Zulassung zum Einführungslehrgang betragsmäßig nicht beziffern lässt, war vom Auffangstreitwert auszugehen, der wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Regelung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zu halbieren ist (s. hierzu auch BayVGH, B. v. 23.1.2014 - 6 CE 13.2651 - Rn. 11; SächsOVG, B. v. 7.11.2013 - 2 B 457/13 - juris Rn. 31).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 161


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden. (2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 1

Bundespolizei-Laufbahnverordnung - BPolLV 2011 | § 17 Verkürzter Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei


(1) Abweichend von § 15 können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zu einem verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn 1. die Zulassung vor Ablauf des 31. Dezember 2023 erfolg

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2014 - 6 CE 13.2651

bei uns veröffentlicht am 23.01.2014

Tenor I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 10. Dezember 2013 - B 5 E 13.794 - wird zurückgewiesen. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

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(1) Abweichend von § 15 können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zu einem verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn

1.
die Zulassung vor Ablauf des 31. Dezember 2023 erfolgt,
2.
für die Zulassung ein dienstliches Bedürfnis besteht und
3.
die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
a)
bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 55 Jahre alt sind,
b)
sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben,
c)
sich im Amt der Ersten Polizeihauptkommissarin oder des Ersten Polizeihauptkommissars mindestens drei Jahre bewährt haben,
d)
in der letzten dienstlichen Beurteilung in ihrer Besoldungsgruppe mindestens mit der Note B 1 beurteilt worden sind und
e)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.

(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass

1.
über die Zulassung zum Aufstieg – abweichend von § 36 Absatz 6 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung – das Bundespolizeipräsidium entscheidet,
2.
im Fall des § 36 Absatz 4 Satz 8 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann.

(3) Die Aufstiegsausbildung dauert in der Regel zwölf Monate. Die Aufstiegsausbildung kann auf neun Monate verkürzt werden, soweit berufspraktische Kenntnisse durch die Wahrnehmung von Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes nachgewiesen sind. Die Aufstiegsausbildung umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. Die theoretische Ausbildung dauert vier Monate. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.

(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 erreichen.

(5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn und für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Abweichend von § 15 können Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte zu einem verkürzten Aufstieg in den höheren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei zugelassen werden, wenn

1.
die Zulassung vor Ablauf des 31. Dezember 2023 erfolgt,
2.
für die Zulassung ein dienstliches Bedürfnis besteht und
3.
die Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten
a)
bei Beginn des Aufstiegs noch nicht 55 Jahre alt sind,
b)
sich in einer Dienstzeit von mindestens zehn Jahren bewährt haben,
c)
sich im Amt der Ersten Polizeihauptkommissarin oder des Ersten Polizeihauptkommissars mindestens drei Jahre bewährt haben,
d)
in der letzten dienstlichen Beurteilung in ihrer Besoldungsgruppe mindestens mit der Note B 1 beurteilt worden sind und
e)
erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.

(2) Für das Auswahlverfahren gilt § 36 der Bundeslaufbahnverordnung mit der Maßgabe, dass

1.
über die Zulassung zum Aufstieg – abweichend von § 36 Absatz 6 Satz 1 der Bundeslaufbahnverordnung – das Bundespolizeipräsidium entscheidet,
2.
im Fall des § 36 Absatz 4 Satz 8 der Bundeslaufbahnverordnung die Teilnahme am Auswahlverfahren einmal, bei erfolgreicher Teilnahme auch mehrfach wiederholt werden kann.

(3) Die Aufstiegsausbildung dauert in der Regel zwölf Monate. Die Aufstiegsausbildung kann auf neun Monate verkürzt werden, soweit berufspraktische Kenntnisse durch die Wahrnehmung von Aufgaben des höheren Polizeivollzugsdienstes nachgewiesen sind. Die Aufstiegsausbildung umfasst eine theoretische und eine praktische Ausbildung. Die theoretische Ausbildung dauert vier Monate. In der theoretischen Ausbildung können Fernlehrmethoden eingesetzt werden.

(4) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte, die die Befähigung für den höheren Polizeivollzugsdienst nach den Absätzen 1 bis 3 erworben haben, können höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 erreichen.

(5) Für die Übertragung eines Amtes der neuen Laufbahn und für die Verleihung des ersten Beförderungsamtes gilt § 40 der Bundeslaufbahnverordnung.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 10. Dezember 2013 - B 5 E 13.794 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 8. April 1974 geborene Antragsteller steht als Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9 seit dem 19.5.2005) im Dienst der Antragsgegnerin. Er ist derzeit bei der Bundespolizeiabteilung B. eingesetzt.

Unter dem 4. Oktober 2012 bewarb sich der Antragsteller um die Zulassung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach § 30 Abs. 5 bis 11 BPolLV (i. d. F. vom 31.1.2003, BGBl I S. 143, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4.6.2009, BGBl I S. 1237 - im Folgenden: BPolLV a. F.). Mit Schreiben vom 22. April 2013 ließ die Antragsgegnerin den Antragsteller für das vereinfachte Auswahlverfahren zum begrenzten Praxisaufstieg gem. § 30 Abs. 5-11 BPolLV a. F. zu; dieses absolvierte der Antragsteller am 14. Mai 2013 erfolgreich. Am 18. Juni 2013 beantragte er die Zulassung zum Einführungslehrgang des begrenzten Praxisaufstiegs II/2013. Mit Bescheid vom 25. Juni 2013 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass dieser bis zum Beginn des letzten Einführungslehrgangs im März 2014 die Voraussetzung eines Lebensalters von 40 Jahren nicht erfülle, so dass eine Zulassung für den begrenzten Praxisaufstieg gemäß § 30 Abs. 5-11 BPolLV a. F. nicht erfolgen könne. Den Widerspruch des Antragstellers wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2013 zurück.

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig an der im März 2014 beginnenden Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes für den begrenzten Praxisaufstieg gemäß § 30 Abs. 8 BPolLV a. F. teilnehmen zu lassen, bis über das Zulassungsbegehren des Antragstellers für den begrenzten Praxisaufstieg vom 18. Juni 2013 bestandskräftig entschieden ist.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die Beschwerdegründe, die die Antragsgegnerin innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugender Begründung sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch des Antragstellers nach § 123 VwGO dahingehend bejaht, dass dieser vorläufig an der im März 2014 beginnenden Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes für den begrenzten Praxisaufstieg gemäß § 30 Abs. 8 BPolLV a. F. teilnehmen darf, bis über sein Zulassungsbegehren für den begrenzten Praxisaufstieg bestandskräftig entschieden ist. Die dagegen von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsgrund angenommen, weil das „Attraktivitätsprogramm II“, in dessen Rahmen der vom Antragsteller angestrebte begrenzte Praxisaufstieg eingeführt wurde, im Jahr 2014 auslaufe und im März 2014 der letzte Einführungslehrgang beginne. Bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache wäre effektiver Rechtsschutz im Sinn des Art. 19 Abs. 4 GG somit nicht mehr gewährleistet. Die Beschwerde setzt dem nichts Stichhaltiges entgegen. Der Verweis auf die Möglichkeit eines Aufstiegsverfahrens nach § 15 BPolLV ändert schon deshalb nichts am Vorliegen eines Anordnungsgrundes, weil der dort vorgesehene Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei mit dem begehrten begrenzten Praxisaufstieg nicht vergleichbar ist; so dauert etwa die Aufstiegsausbildung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BPolLV mindestens 2 Jahre und damit deutlich länger als der begehrte begrenzte Praxisaufstieg nach § 17 Abs. 2 BPolLV i. V. m. mit § 30 Abs. 5-11 BPolLV a. F.

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht einen Anordnungsanspruch des Antragstellers bejaht. Nach § 17 Abs. 2 BPolLV kann abweichend von § 15 BPolLV der vom Antragsteller angestrebte (begrenzte) Praxisaufstieg zusätzlich nach den §§ 28 und 30 BPolLV i. d. F. der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl I S. 143, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4.6.2009, BGBl I S. 1237 = a. F.) erfolgen, wenn der Polizeivollzugsbeamte bis zum 31. Dezember 2014 zum Aufstieg zugelassen ist oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen hat. Der Antragsteller war mit Schreiben vom 22. April 2013 für das Vereinfachte Auswahlverfahren zum begrenzten Praxisaufstieg gemäß § 30 Abs. 5-11 BPolLV a. F. zugelassen worden und hat dieses am 14. Mai 2013 erfolgreich absolviert. Der Antragsteller erfüllt auch unstreitig die Voraussetzungen des § 30 Abs. 7 Nrn. 2-4 BPolLV a. F., weil er im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mindestens seit vier Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 erreicht hat, sich mindestens zehn Jahre seit der erstmaligen Verleihung eines Amtes seiner Laufbahn bewährt hat sowie nach seinen fachlichen Leistungen, seinen Fähigkeiten und seiner Persönlichkeit geeignet erscheint und überdurchschnittlich beurteilt ist. Allerdings können nach § 30 Abs. 7 Nr. 1 BPolLV a. F. zum begrenzten Praxisaufstieg nur Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei zugelassen werden, die zu Beginn der Einführung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei das 40. Lebensjahr, aber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben. Der Antragsteller vollendet das 40. Lebensjahr erst am 8. April 2014 und somit nach Beginn des Einführungslehrgangs im März 2014. Das als Voraussetzung für den Laufbahnwechsel verlangte Mindestalter von 40 Jahren verstößt jedoch gegen Art. 33 Abs. 2 GG, was die Teilnichtigkeit des § 30 Abs. 7 Nr. 1 BPolLV a. F. zur Folge hat. Der Senat hat in einem vergleichbaren Fall bereits mit dem der Antragsgegnerin bekannten Beschluss vom 9. August 2013 - 6 CE 13.1354 - entschieden, dass nach ständiger Rechtsprechung die Voraussetzung eines Mindestalters von 40 Jahren nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten gehört, die der Bewerberauswahl für einen Laufbahnwechsel gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zugrunde gelegt werden können. Diese Voraussetzung ermöglicht keinen Rückschluss auf die Eignung als Aufstiegsbewerber. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass von einem höheren Lebensalter auf einen höheren Leistungsstandard geschlossen werden kann (BayVGH, B.v. 9.8.2013 - 6 CE 13.1354 - juris Rn. 14 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 2 C 74.10 - BVerwGE 144, 186/192; U.v. 28.10.2004 - 2 C 23.03 - BVerwGE 122,147/151; SächsOVG, B.v. 7.11.2013 - 2 B 457.13 - juris Rn. 21, 22). Das in § 30 Abs. 7 Nr. 1 BPolLV a. F. als Voraussetzung für den Laufbahnwechsel verlangte Mindestalter von 40 Jahren verstößt somit gegen Art. 33 Abs. 2 GG und kann deshalb keine Anwendung finden. Daran ändert weder etwas, dass sich die Antragsgegnerin an diese Vorschrift gebunden sieht und deren Sinnhaftigkeit zu begründen versucht noch die von ihr angestellten personalwirtschaftlichen Erwägungen zugunsten lebensälterer Kollegen. Ebenso wenig steht entgegen, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2012 - 2 C 74.10 - (BVerwGE 144, 186 ff.) zur Saarländischen Laufbahnverordnung ergangen ist. Mit dem Begriff der Befähigung im Sinn von Art. 33 Abs. 2 GG werden die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung umschrieben, nicht jedoch das Lebensalter als solches erfasst (BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 2 C 74.10 - BVerwGE 144, 186 ff.).

Die Antragsgegnerin hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Beschwerde zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 10. Dezember 2013 - B 5 E 13.794 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 8. April 1974 geborene Antragsteller steht als Polizeihauptmeister (Besoldungsgruppe A 9 seit dem 19.5.2005) im Dienst der Antragsgegnerin. Er ist derzeit bei der Bundespolizeiabteilung B. eingesetzt.

Unter dem 4. Oktober 2012 bewarb sich der Antragsteller um die Zulassung zum Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst nach § 30 Abs. 5 bis 11 BPolLV (i. d. F. vom 31.1.2003, BGBl I S. 143, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4.6.2009, BGBl I S. 1237 - im Folgenden: BPolLV a. F.). Mit Schreiben vom 22. April 2013 ließ die Antragsgegnerin den Antragsteller für das vereinfachte Auswahlverfahren zum begrenzten Praxisaufstieg gem. § 30 Abs. 5-11 BPolLV a. F. zu; dieses absolvierte der Antragsteller am 14. Mai 2013 erfolgreich. Am 18. Juni 2013 beantragte er die Zulassung zum Einführungslehrgang des begrenzten Praxisaufstiegs II/2013. Mit Bescheid vom 25. Juni 2013 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass dieser bis zum Beginn des letzten Einführungslehrgangs im März 2014 die Voraussetzung eines Lebensalters von 40 Jahren nicht erfülle, so dass eine Zulassung für den begrenzten Praxisaufstieg gemäß § 30 Abs. 5-11 BPolLV a. F. nicht erfolgen könne. Den Widerspruch des Antragstellers wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2013 zurück.

Mit Beschluss vom 10. Dezember 2013 hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller vorläufig an der im März 2014 beginnenden Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes für den begrenzten Praxisaufstieg gemäß § 30 Abs. 8 BPolLV a. F. teilnehmen zu lassen, bis über das Zulassungsbegehren des Antragstellers für den begrenzten Praxisaufstieg vom 18. Juni 2013 bestandskräftig entschieden ist.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

Der Antragsteller verteidigt den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die Beschwerdegründe, die die Antragsgegnerin innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat und auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen nicht die Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat mit überzeugender Begründung sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch des Antragstellers nach § 123 VwGO dahingehend bejaht, dass dieser vorläufig an der im März 2014 beginnenden Einführung in die Aufgaben des gehobenen Polizeivollzugsdienstes für den begrenzten Praxisaufstieg gemäß § 30 Abs. 8 BPolLV a. F. teilnehmen darf, bis über sein Zulassungsbegehren für den begrenzten Praxisaufstieg bestandskräftig entschieden ist. Die dagegen von der Antragsgegnerin vorgebrachten Einwendungen bleiben ohne Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat einen Anordnungsgrund angenommen, weil das „Attraktivitätsprogramm II“, in dessen Rahmen der vom Antragsteller angestrebte begrenzte Praxisaufstieg eingeführt wurde, im Jahr 2014 auslaufe und im März 2014 der letzte Einführungslehrgang beginne. Bei einem Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache wäre effektiver Rechtsschutz im Sinn des Art. 19 Abs. 4 GG somit nicht mehr gewährleistet. Die Beschwerde setzt dem nichts Stichhaltiges entgegen. Der Verweis auf die Möglichkeit eines Aufstiegsverfahrens nach § 15 BPolLV ändert schon deshalb nichts am Vorliegen eines Anordnungsgrundes, weil der dort vorgesehene Aufstieg in den gehobenen Polizeivollzugsdienst der Bundespolizei mit dem begehrten begrenzten Praxisaufstieg nicht vergleichbar ist; so dauert etwa die Aufstiegsausbildung nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BPolLV mindestens 2 Jahre und damit deutlich länger als der begehrte begrenzte Praxisaufstieg nach § 17 Abs. 2 BPolLV i. V. m. mit § 30 Abs. 5-11 BPolLV a. F.

Das Verwaltungsgericht hat auch zu Recht einen Anordnungsanspruch des Antragstellers bejaht. Nach § 17 Abs. 2 BPolLV kann abweichend von § 15 BPolLV der vom Antragsteller angestrebte (begrenzte) Praxisaufstieg zusätzlich nach den §§ 28 und 30 BPolLV i. d. F. der Bekanntmachung vom 31. Januar 2003 (BGBl I S. 143, zuletzt geändert durch Art. 1 der Verordnung vom 4.6.2009, BGBl I S. 1237 = a. F.) erfolgen, wenn der Polizeivollzugsbeamte bis zum 31. Dezember 2014 zum Aufstieg zugelassen ist oder erfolgreich an einer Vorauswahl für die Teilnahme am Auswahlverfahren zum Aufstieg teilgenommen hat. Der Antragsteller war mit Schreiben vom 22. April 2013 für das Vereinfachte Auswahlverfahren zum begrenzten Praxisaufstieg gemäß § 30 Abs. 5-11 BPolLV a. F. zugelassen worden und hat dieses am 14. Mai 2013 erfolgreich absolviert. Der Antragsteller erfüllt auch unstreitig die Voraussetzungen des § 30 Abs. 7 Nrn. 2-4 BPolLV a. F., weil er im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei mindestens seit vier Jahren ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 erreicht hat, sich mindestens zehn Jahre seit der erstmaligen Verleihung eines Amtes seiner Laufbahn bewährt hat sowie nach seinen fachlichen Leistungen, seinen Fähigkeiten und seiner Persönlichkeit geeignet erscheint und überdurchschnittlich beurteilt ist. Allerdings können nach § 30 Abs. 7 Nr. 1 BPolLV a. F. zum begrenzten Praxisaufstieg nur Beamte des mittleren Polizeivollzugsdienstes in der Bundespolizei zugelassen werden, die zu Beginn der Einführung in den gehobenen Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei das 40. Lebensjahr, aber noch nicht das 55. Lebensjahr vollendet haben. Der Antragsteller vollendet das 40. Lebensjahr erst am 8. April 2014 und somit nach Beginn des Einführungslehrgangs im März 2014. Das als Voraussetzung für den Laufbahnwechsel verlangte Mindestalter von 40 Jahren verstößt jedoch gegen Art. 33 Abs. 2 GG, was die Teilnichtigkeit des § 30 Abs. 7 Nr. 1 BPolLV a. F. zur Folge hat. Der Senat hat in einem vergleichbaren Fall bereits mit dem der Antragsgegnerin bekannten Beschluss vom 9. August 2013 - 6 CE 13.1354 - entschieden, dass nach ständiger Rechtsprechung die Voraussetzung eines Mindestalters von 40 Jahren nicht zu den unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten gehört, die der Bewerberauswahl für einen Laufbahnwechsel gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zugrunde gelegt werden können. Diese Voraussetzung ermöglicht keinen Rückschluss auf die Eignung als Aufstiegsbewerber. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz des Inhalts, dass von einem höheren Lebensalter auf einen höheren Leistungsstandard geschlossen werden kann (BayVGH, B.v. 9.8.2013 - 6 CE 13.1354 - juris Rn. 14 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 2 C 74.10 - BVerwGE 144, 186/192; U.v. 28.10.2004 - 2 C 23.03 - BVerwGE 122,147/151; SächsOVG, B.v. 7.11.2013 - 2 B 457.13 - juris Rn. 21, 22). Das in § 30 Abs. 7 Nr. 1 BPolLV a. F. als Voraussetzung für den Laufbahnwechsel verlangte Mindestalter von 40 Jahren verstößt somit gegen Art. 33 Abs. 2 GG und kann deshalb keine Anwendung finden. Daran ändert weder etwas, dass sich die Antragsgegnerin an diese Vorschrift gebunden sieht und deren Sinnhaftigkeit zu begründen versucht noch die von ihr angestellten personalwirtschaftlichen Erwägungen zugunsten lebensälterer Kollegen. Ebenso wenig steht entgegen, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 2012 - 2 C 74.10 - (BVerwGE 144, 186 ff.) zur Saarländischen Laufbahnverordnung ergangen ist. Mit dem Begriff der Befähigung im Sinn von Art. 33 Abs. 2 GG werden die allgemein für die dienstliche Verwendung bedeutsamen Eigenschaften wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung umschrieben, nicht jedoch das Lebensalter als solches erfasst (BVerwG, U.v. 26.9.2012 - 2 C 74.10 - BVerwGE 144, 186 ff.).

Die Antragsgegnerin hat gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten der ohne Erfolg eingelegten Beschwerde zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).