vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 4 K 17.635, 27.06.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tagen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 244,80 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen ihre Heranziehung zu Abfallgebühren für das Jahr 2017 durch den Beklagten. Sie machen geltend, dass die Gebührenfestsetzung zu Unrecht nicht durch vorläufigen Bescheid erfolgt sei, und rügen die fehlende Transparenz und Nachvollziehbarkeit der Gebührenberechnung.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage nach Verzicht der Beteiligten auf mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren mit Urteil vom 27. Juni 2018 abgewiesen. Einer vorläufigen Gebührenfestsetzung bedürfe es nach den gesetzlichen Vorschriften nicht. Eine substantiierte Kalkulationsrüge hätten die Kläger nicht erhoben.

Die Kläger beantragen, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen.

Der Beklagte und die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses treten dem Zulassungsantrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor.

Die Kläger tragen zur Begründung ihres Antrags vor, das Verwaltungsgericht habe die Pflicht zur Amtsermittlung und zur Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt sowie gegen die prozessuale Fürsorge- und Hinweispflicht verstoßen. Die Klageerwiderung sei den Klägern mit Schreiben des Gerichts vom 13. Oktober 2017 ohne Fristsetzung nur zur Stellungnahme übermittelt worden. Erstmals mit Schreiben vom 20. Juni 2018 sei eine abschließende Äußerungsfrist bis zum 25. Juni 2018 gesetzt worden; dem seien die Kläger mit Schriftsatz vom 25. Juni 2018 auch nachgekommen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Beklagte hierzu Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hätte, so dass Amtsermittlungen seitens des Verwaltungsgerichts insoweit nicht erfolgt seien. In einem mündlichen Termin hätte klägerseits ein entsprechender Beweisantrag gestellt werden können, um der Darlegungsobliegenheit zu entsprechen. Angesichts der Ausführungen im angegriffenen Urteil, wonach bei der Kalkulationsrüge eine eingehende Darlegung hätte erfolgen müssen, hätte sich entweder dem Verwaltungsgericht eine Beweisaufnahme aufdrängen müssen oder das Gericht hätte seine Entscheidung, nach § 101 Abs. 2 VwGO zu verfahren, rückgängig machen und einen richterlichen Hinweis erteilen müssen. Der Sachverhalt sei folglich in tatsächlicher Hinsicht nicht geklärt.

Diese Ausführungen lassen keinen Verfahrensmangel erkennen, auf dem die angegriffene Entscheidung beruhen kann.

Soweit die Kläger einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 86 Abs. 1 VwGO) darin sehen, dass den in ihrem Schriftsatz vom 25. Juni 2018 erstmals erhobenen Einwänden gegen die Kalkulation der Abfallgebühren nicht weiter nachgegangen worden sei, übersehen sie, dass die Verpflichtung zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen sich nur auf solche Tatsachen bezieht, die nach der Rechtsauffassung des Gerichts für den konkreten Streitfall entscheidungsrelevant und daher aufklärungsbedürftig sind (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.2016 - 9 BN 3.16 - NVwZ-RR 2017, 1037 Rn. 4; Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 86 Rn. 27 m.w.N.). Ausgehend von dem im angegriffenen Urteil erläuterten, im Berufungszulassungsverfahren nicht in Zweifel gezogenen Grundsatz, dass kommunale Gebührenkalkulationen in der Regel nur auf substantiierte Einwände hin gerichtlich zu überprüfen sind (BVerwG, U.v. 17.4.2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188/197; BayVGH, B.v 5.6.2018 - 4 ZB 17.1865 - juris Rn. 28; B.v. 19.3.2018 - 20 ZB 17.1681- juris Rn. 6; vgl. auch Schübel-Pfister, a.a.O., Rn. 34), bestand für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung, sich mit den nach seiner Einschätzung unsubstantiierten Einwänden gegen die Gebührenkalkulation näher auseinanderzusetzen und hierzu etwa die entsprechenden Berechnungsgrundlagen vom Beklagten anzufordern.

In dieser Verfahrensweise des Gerichts lag auch kein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) oder gegen die aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens folgende gerichtliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO). Nachdem seitens der Beteiligten mit Schriftsätzen vom 4. und 16. Juni 2018 der Verzicht auf mündliche Verhandlung erklärt worden war, hatte das Gericht mit Telefax-Schreiben vom 20. Juni 2018 eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren für den 27. Juni 2018 angekündigt und gemäß § 87b Abs. 1 und 3 VwGO für „abschließendes Klagevorbringen“ eine Äußerungsfrist bis zum 25. Juni 2018, 12 Uhr, gesetzt. Dass die Kläger diese (ihnen überobligationsmäßig gewährte) Gelegenheit zur nochmaligen Stellungnahme genutzt haben, um gegen den angegriffenen Bescheid neue, auf die Gebührenkalkulation bezogene Einwände zu erheben, ohne sie in der gebotenen Weise zu substantiieren, hinderte das Verwaltungsgericht nicht an der angekündigten schriftlichen Entscheidung, da aus seiner Sicht auch hierdurch kein Aufklärungsbedarf entstanden war. In der damaligen Situation bestand auch keine Verpflichtung, durch einen entsprechenden richterlichen Hinweis den Klägern die Gelegenheit zur erneuten Ergänzung ihres Sachvortrags oder zur Stellung von Beweisanträgen zu geben, über die auch im schriftlichen Verfahren vorab zu entscheiden gewesen wäre (vgl. dazu Schübel-Pfister, a.a.O., § 86 Rn. 60 m.w.N.). Ein Gericht muss die Beteiligten vor Erlass der Entscheidung nur dann auf die von ihm vertretene Rechtsauffassung hinweisen, wenn es Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl. Kraft in Eyermann, a.a.O., § 108 Rn. 110 m.w.N.). Dies war hier nicht der Fall, da die vom Verwaltungsgericht geforderte Substantiierung von Kalkulationsrügen der ständigen Rechtsprechung der Abgabensenate des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs entsprach und daher den anwaltlich vertretenen Klägern hätte bekannt sein müssen.

Soweit sich die Kläger darauf berufen, dass der Beklagte keine Gelegenheit mehr gehabt habe, zu dem von ihnen eingereichten Schriftsatz vom 25. Juni 2018 Stellung zu nehmen, trifft dies schon in tatsächlicher Hinsicht nicht zu. Wie sich aus einem Vermerk in der vorgelegten Gerichtsakte (Bl. 66) ergibt, hat ein zuständiger Mitarbeiter des Landratsamts gegenüber der Berichterstatterin in einem Telefonat am 26. Juni 2018 erklärt, dass ihm der Schriftsatz der Kläger vorliege und dass eine Stellungnahme nicht beabsichtigt sei. Damit lag in jedem Fall eine hinreichende Anhörung des Beklagten vor Erlass der Entscheidung vor. Auf einen diesbezüglichen Verfahrensverstoß könnten sich die Kläger im Übrigen mangels eigener Betroffenheit ohnehin nicht berufen (vgl. BVerwG, B.v. 18.11.2002 - 8 B 79.02 - juris Rn. 4 m.w.N.).

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Feb. 2019 - 4 ZB 18.1593 zitiert 13 §§.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

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(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit d

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. März 2018 - 20 ZB 17.1681

bei uns veröffentlicht am 19.03.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.498,73 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juni 2018 - 4 ZB 17.1865

bei uns veröffentlicht am 05.06.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 93.950,54 Euro festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 93.950,54 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags. Sie betreibt eine Naturheilpraxis in einem Hotel im Gebiet der Beklagten, in der sie die von ihr entwickelte „S.-Therapie“ anbietet.

Mit Bescheid vom 8. Dezember 2015 veranlagte die Beklagte die Klägerin zu einem Fremdenverkehrsbeitrag für das Jahr 2013 in Höhe von 46.975,27 Euro und einer Vorauszahlung für das Jahr 2015 in derselben Höhe. Dem Bescheid legte sie einen steuerpflichtigen Gewinn der Klägerin von 932.049 Euro, einen Vorteilssatz von 84% sowie einen Beitragssatz von 6% zu Grunde.

Die von der Klägerin gegen den Bescheid erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Juli 2017 ab. Soweit die Klägerin die Richtigkeit der Beitragskalkulation anzweifle, könne sie damit mangels Substantiierung nicht gehört werden. Die Klägerin ziehe als Betreiberin einer Naturheilpraxis Vorteile aus Geschäften mit Ortsfremden und sei daher fremdenverkehrsbeitragspflichtig. Der zu entgeltende wirtschaftliche Vorteil bestehe in der Gewinnchance oder in der erhöhten Verdienstmöglichkeit, die sich aus dem Fremdenverkehr ergäben. Ein enger Zusammenhang zwischen der Praxis der Klägerin und dem Fremdenverkehr im Gebiet der Beklagten lasse sich auch der Homepage der Klägerin entnehmen. Dort werde auf die Möglichkeiten im „Bäderdreieck“ und damit auf den Fremdenverkehr Bezug genommen. Auch die Standortwahl in einem Hotel sei ein deutliches Indiz für den Zusammenhang. Das Hotel selbst werbe ebenfalls mit der Naturheilpraxis der Klägerin. Deren Patienten könnten auch die Fremdenverkehrseinrichtungen vor Ort nutzen, wie z.B. die Therme, die von einem Zweckverband, bei dem die Beklagte Mitglied sei, betrieben werde.

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte und die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses entgegentreten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

1. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe – soweit überhaupt ausreichend dargelegt – vorliegt.

a) Der mit der Antragsbegründung geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Die Klägerin hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243/1244 m.w.N.).

aa) Die Klägerin trägt vor, sie habe keine wirtschaftlichen Vorteile aus dem Fremdenverkehr. Ihre Patienten seien keine Heilungssuchenden im Sinne des Fremdenverkehrs, sondern kämen allein wegen der besonderen Heilmethode, die so nur von der Klägerin an nunmehr drei Standorten in Deutschland angeboten werde. Die Bekanntheit der Therapie beruhe auf ihrer Einmaligkeit. Tourismus sei für ihre Patienten kein Aufenthaltsgrund im Gebiet der Beklagten. Ihre Patienten kämen nicht auch wegen der besonderen natürlichen Heilfaktoren wie Heilquellen, besonderes Klima, gute Luft oder Höhenlage. Ihre Therapie sei davon unabhängig. Ihre Patienten seien daher nicht dem Fremdenverkehr zuzuordnen. Die Klägerin betreibe drei verschiedene Standorte in Deutschland. Patienten, die früher aus dem Süden Deutschlands sowie aus den angrenzenden Staaten Österreich und Schweiz an die anderen beiden Standorte gekommen seien, kämen nun an den Standort im Gebiet der Beklagten. Die Tatsache, dass es sich bei dem Standort auch um einen Fremdenverkehrsort handle, spiele hierbei keine Rolle. Dies habe eine umfangreiche Umfrage unter den Patienten, die dem Verwaltungsgericht vorgelegt worden sei, ergeben. Die Umfrage sei inhaltlich nicht zu beanstanden. Auch die Webpräsenz der Klägerin werbe nicht mit den besonderen Möglichkeiten der Beklagten, sondern verweise auf das umfangreiche Angebot der weiteren Umgebung im Bäderdreieck bzw. in Niederbayern. Die Klägerin werbe daher auch mit dem Begriff „Thermalregion N.“ und nehme Bezug auf Ausflugsziele außerhalb des Gebiets der Beklagten. Auch seien ihre Patienten nicht mit den Patienten eines im Fremdenverkehrsort ansässigen Arztes, der auch Fremde behandelt, zu vergleichen. Das Hotel, in dem die Klägerin ihre Praxis habe, sei ein Golf- und Wellnesshotel und kein Kurhotel. Es sei nicht wegen des Fremdenverkehrs, sondern wegen eines besonders günstigen Angebots ausgewählt worden. Dementsprechend sei auch der angewandte Vorteilssatz unangemessen hoch. Die Regelung der Beklagten, nur ortsfremde Personen, die innerhalb einer Grenze von 60 km zum Gemeindegebiet wohnten, als ortszugehörig zu definieren, sei willkürlich.

Diese Ausführungen sind nicht geeignet, das Urteil des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen.

Der Fremdenverkehrsbeitrag gilt die besonderen wirtschaftlichen Vorteile ab, die dem Beitragspflichtigen aus dem Fremdenverkehr erwachsen. Dies setzt voraus, dass der Beitragspflichtige Gewinne im Gemeindegebiet erwirtschaftet oder dort Umsätze tätigt, die mit dem Fremdenverkehr im Zusammenhang stehen (BayVGH, U.v. 14.3.2000 – 4 B 96.809 – BayVBl 2001, 403) und dass hierbei ein konkreter Zusammenhang zwischen den erhöhten Verdienst- und Gewinnmöglichkeiten und dem Fremdenverkehr besteht (VGH BW, U.v. 30.11.2000 – 2 S 2061/98 – DVBl 2001, 494; NdsOVG, U.v. 13.12.2006 – 9 KN 180/04 – NVwZ-RR 2007, 277).

Es ist in der Rechtsprechung des Senats seit langem anerkannt (vgl. bereits U.v. 28.7.1982 – 4 B 290/79 – VGH n.F. 36, 7/8; U.v. 27.3.2003 – 4 B 98.2772 – BayVBl 2003, 725), dass der Begriff des Fremdenverkehrs weit auszulegen ist. Er umfasst alle Formen des Erholungs-, Vergnügungs-, Heil- und Bildungstourismus. Entscheidend ist, dass es sich um einen kurzfristigen Aufenthalt eines nicht Ortsansässigen in der Gemeinde aus einem im weitesten Sinn dem Tourismus zuzurechnenden Grund handelt. Der Fremdenverkehrsbeitrag stellt einen Gegenwert für diejenigen Lasten dar, welche die Gemeinde zur Förderung des Fremdenverkehrs aufbringt. Es kommt nicht darauf an, ob der Beitragspflichtige durch die Inanspruchnahme ganz bestimmter Fremdenverkehrseinrichtungen einen konkreten nachweisbaren Vorteil hat. Die Beitragspflicht wird vielmehr durch die Vorteile aus dem Fremdenverkehr als solchem ausgelöst. So ist bei einem Kur- oder Erholungsort für die Einordnung eines Heilungssuchenden als Teilnehmer am Fremdenverkehr nicht erforderlich, dass die natürlichen Heilfaktoren des Fremdenverkehrsorts wesentliches oder gar ausschließliches Motiv für die Ortswahl waren (vgl. zum Ganzen: BayVGH, U.v. 15.11.1989 – 4 B 88.1367 – Gemeindekasse 1990 Rn. 54). Heilungssuchende, die zumindest auch wegen der besonderen natürlichen Heilfaktoren eines Ortes von auswärts kommen und sich zur Heilung in ein Sanatorium oder eine Kurklinik begeben, sind daher dem Fremdenverkehr zuzurechnen, wenn sie in der Lage sind, sich außerhalb der Klinik zu bewegen und an den örtlichen Gegebenheiten des Fremdenverkehrs teilzunehmen. Indem die Patienten die gemeindlichen Fremdenverkehrseinrichtungen nutzen können, nimmt die betreffende Einrichtung am Fremdenverkehr teil bzw. erwachsen ihr Vorteile aus dem Fremdenverkehr. Gleiches gilt für Patienten von Einrichtungen, die sogenannten Anschlussbehandlungen oder sonstige Rehabilitation betreiben, wenn sie ortsfremd und in der Lage sind, die Fremdenverkehrseinrichtungen der Gemeinde zu nutzen (vgl. SächsOVG, B.v. 27.1.2015 – 5 B 123/14 – juris Rn. 20; VGH BW, U.v. 29.4.2010 – 2 S 2160/09 – DÖV 2010, 739), oder für Kliniken, die sogenannte “Frischzellentherapien“ anbieten (BayVGH, U.v. 15.11.1989, a.a.O.)

Nicht anders verhält es sich bei der Klägerin. Aufgrund der Lage ihrer Naturheilpraxis im Ortskern der Beklagten ist davon auszugehen, dass die Patienten zumindest auch wegen der Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten und damit aus Erholungsgründen in ihre Praxis kommen und die Gelegenheit nutzen, sich länger im Gemeindegebiet der Beklagten aufzuhalten. Die Annahme der Klägerin, nur das überregionale Fremdenverkehrsangebot der „Thermalregion N.“ könne ausschlaggebend sein, ist nicht nachvollziehbar. Bereits das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt (UA S. 9 f.), dass die Homepage der Klägerin darauf hinweist, dass die Beklagte im „Bäderdreieck“ liegt, und damit Bezug auf den Fremdenverkehr vor Ort nimmt. Es liegt nahe anzunehmen, dass die Klägerin, die eine weitere Praxis im Ostseeheilbad T. betreibt, den Standort im Gebiet der Beklagten gerade auch wegen der Anreize durch die Landschaft, die saubere Luft und das Thermalwasser gewählt hat. Es gibt keinen Grund anzunehmen, dass die Patienten der Klägerin das Fremdenverkehrsangebot der Beklagten, darunter die Therme des Zweckverbands, an dem die Beklagte beteiligt ist, aber auch Wander- und Spazierwege oder den Kurpark nicht benutzen sollten. Auch ist das Hotel, in dem die Klägerin ihre Praxis hat und in dem Patienten der Klägerin besondere Vergünstigungen erhalten, nach dem unbestrittenem Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vgl. Niederschrift S. 3) kein reines Wellnesshotel, sondern ein Kurhotel mit entsprechenden Anwendungen und einem Thermalbad, wobei die Förderung des Thermalwassers auf einer gemeindlichen Einrichtung beruht. Der Qualifizierung jedenfalls eines Teils der Patienten der Klägerin als Teilnehmer am Fremdenverkehr steht es nicht entgegen, dass viele Personen aus dem Süden Deutschlands und den südlich angrenzenden Ländern bereits vor Eröffnung des neuen Standorts im Gebiet der Beklagten die anderen Standorte aufgesucht haben, zumal auch dort teilweise Kur- und Fremdenverkehrseinrichtungen existieren. Die Zusammensetzung des Kundenstamms der Klägerin in der Vergangenheit ist letztlich nicht entscheidend. Ohne Bedeutung ist weiterhin, ob und in welchem Umfang die Patienten auch dann zu ihr kämen, wenn sie ihre Praxis außerhalb des Fremdenverkehrsorts betreiben würde (vgl. BayVGH, U.v. 15.11.1989 – 4 B 88.1367 – Gemeindekasse 1990 Rn. 54).

Die Patienten der Klägerin haben durchaus die Gelegenheit, die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen, weil sie sowohl zeitlich als auch im Hinblick auf ihren Krankheitszustand in der Lage sind, sich außerhalb der Praxis und des Hotels zu bewegen. Nach den Erläuterungen des Beigezogenen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht werden bei den meisten Patienten zehn Behandlungen durchgeführt, manchmal auch fünfzehn. Die Patienten würden zweimal am Tag für ca. 20 bis 40 Minuten behandelt. Sie müssten vorher und nachher keine Ruhepausen einhalten. Die nicht ortsansässigen Patienten würden für ca. fünf Tage in Hotels oder Pensionen vor Ort wohnen. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, zeigt dies, dass die Patienten neben ihren Behandlungen noch genug Zeit haben, die Fremdenverkehrseinrichtungen vor Ort zu nutzen. Angesichts des mehrtägigen Aufenthalts liegt dies nahe; es ist lebensfremd anzunehmen, die Patienten würden im Hotel(-zimmer) verharren und auf die nächste Behandlung warten.

Der von der Beklagten angewandte Vorteilssatz von 84% ist nicht zu beanstanden. Der Vorteilsatz bezeichnet den auf dem Fremdenverkehr beruhenden Teil des einkommen- oder körperschaftsteuerpflichtigen Gewinns oder des steuerbaren Umsatzes. Er wird durch Schätzung für jeden Fall gesondert ermittelt, wobei insbesondere Art und Umfang der selbständigen Tätigkeit, die Lage und Größe der Geschäfts- und Beherbergungsräume, die Betriebsweise und die Zusammensetzung des Kundenkreises von Bedeutung sind (§ 3 Abs. 3 FVBS der Beklagten). Der Vorteilssatz soll damit abbilden, zu welchem (prozentualen) Anteil der Fremdenverkehr zu dem Gewinn oder Umsatz des Beitragspflichtigen beigetragen hat. Regelmäßig ist das der Umsatz, der aus Geschäften mit Personen erzielt wird, die dem Fremdenverkehr zuzurechnen, also nicht ortsansässig sind und sich zumindest im weitesten Sinn auch aus Gründen des Tourismus dort aufhalten.

Nicht ortsansässige Personen sind alle, die nicht im Gemeindegebiet der Beklagten wohnen. Dass die Klägerin Personen behandelt, die aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sind, das Hotel zu verlassen oder die Fremdenverkehrseinrichtungen der Beklagten zu nutzen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass der Tourismus auch nicht im weitesten Sinn ein (zusätzlicher) Aufenthaltszweck sein kann, lässt sich allenfalls bei nicht ortsansässigen Patienten annehmen, die aus kürzerer Entfernung täglich anreisen. Das hat die Beklagte berücksichtigt. Sie hat hier offenbar eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts München vom 11. Mai 2006 (M 10 K 05. 5969 – juris Rn. 24) zu Grunde gelegt, wonach die ambulante Behandlung von Patienten aus dem Umland der beitragserhebenden Gemeinde nicht zum Fremdenverkehr zählt, da bei ihnen nach der Lebenserfahrung zu vermuten sei, dass sie nicht auch zu touristischen Zwecken in die Gemeinde fahren, wenn sie dort einen Arzt oder Heilpraktiker aufsuchen. Ob das auch für die Patienten der Klägerin aus dem näheren Umfeld gilt, wenn eine Behandlung zweimal am Tag und jedenfalls fünf Tage hintereinander erfolgt und die Patienten daher nicht nur vor und nach den Behandlungen, sondern auch dazwischen Zeit für andere Dinge haben, kann offen bleiben, weil die Klägerin insoweit allenfalls begünstigt wäre. Grundsätzlich ist es unerheblich, wenn der Aufenthalt in der betreffenden Gemeinde nur kurzfristig ist und die Fremden nicht übernachten (BayVGH, U.v. 27.3.2003 a.a.O. Rn. 27).

Die vorgelegte Patientenumfrage der Klägerin ist, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat (UA S. 12), aus unterschiedlichen Gründen für die Schätzung des Vorteilssatzes ohne jede Aussagekraft. Es kann offen bleiben, ob eine solche Patientenbefragung aufgrund der möglichen wirtschaftlichen Vorteile, die die Patienten von einer etwaigen Antwort langfristig selbst hätten, weil der Fremdenverkehrsbeitrag ein möglicher Kostenfaktor ist, überhaupt geeignet ist, auszuschließen, dass nicht auch Tourismus im weitesten Sinne Aufenthaltszweck der Patienten ist. Denn es handelt sich bei der Umfrage nur um einen kleinen Ausschnitt der tatsächlich behandelten Patienten des Jahres 2015 (nicht 2013). Auch wurden von ca. 350 bis 400 Neupatienten nur 50 Fragebögen vorgelegt. Daneben gibt es noch Altpatienten. Das ist schon von der Zahl her nicht repräsentativ. Darüber hinaus weist das Verwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass die Fragen nicht neutral formuliert sind.

Der Umstand, dass für die Höhe des von dem Beitragspflichtigen erzielten Gewinns neben dem Fremdenverkehr auch und sogar vorrangig Eigenleistungen mitursächlich sind, wie etwa sein besonderes persönliches Engagement oder seine spezielle fachliche Qualifikation, führt nach ständiger Rechtsprechung zu keiner Minderung des Vorteilssatzes (vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2000 – 4 ZB 99.961 – BayVBl 2001, 405 Rn. 13 f.).

bb) Die Klägerin trägt darüber hinaus vor, die Erhebung eines Fremdenverkehrsbeitrags im hier vorliegenden Umfang verstoße gegen das Äquivalenzprinzip, weil zwischen Leistung und Gegenleistung kein angemessenes Verhältnis bestehe. Von den Gesamtbeitragseinnahmen der Beklagten im Jahr 2013 in Höhe von 544.146 Euro erbringe die Klägerin fast 9%. Dem stehe insbesondere auch im Vergleich zu den anderen Fremdenverkehrsbeitragsschuldnern kein entsprechender wirtschaftlicher Vorteil der Klägerin gegenüber. Besonders augenscheinlich werde das Missverhältnis, wenn man die Zahl der Übernachtungen der Patienten der Klägerin ins Verhältnis zur Zahl der Übernachtungsgäste in Beherbergungsbetrieben im Gebiet der Beklagten insgesamt setze. Die Klägerin behandle durchschnittlich ca. 500 Patienten pro Jahr, wobei diese sich für regelmäßig ca. fünf Tage zur Behandlung in der Nähe der Praxis aufhielten. Daraus folge, dass der Klägerin ca. 2.500 Übernachtungen im Gebiet der Beklagten, also allenfalls 0,25%, zurechenbar seien, da die Gesamtzahl der Übernachtungen pro Jahr im Gebiet der Beklagten für das hier maßgebliche Jahr 2013 ca. 943.000 betrage. Dennoch habe die Klägerin fast 9% der Fremdenverkehrsbeitragseinnahmen zu leisten, wobei noch dazu im Jahr 2013 ein Deckungsgrad von 91,4% vorgelegen habe und darüber hinaus unklar sei, inwieweit die Aufwendungen Kureinrichtungen und Fremdenverkehrseinrichtungen beträfen. Auch sei nicht berücksichtigt, dass die Gemeinde einen Eigenanteil erbringen müsse. In einem solch krassen Fall dürfe daher nicht der Gewinn, sondern müsse der Umsatz der Beitragserhebung zugrunde gelegt werden, weil eine solche nach dem Gewinn unverhältnismäßig sei. Dann ergäbe sich ein Beitrag von lediglich 9.935,42 Euro.

Auch damit zeigt die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts auf. Eine Gegenüberstellung von Leistung und Gegenleistung sieht das Fremdenverkehrsbeitragsrecht nicht vor. Das Äquivalenzprinzip ist in Art. 6 KAG anders als bei Benutzungsgebühren (vgl. Art. 8 Abs. 4 KAG) nicht normiert. Wie oben (Buchst. a, Doppelbuchst. aa) ausgeführt, kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin den Gewinn auch an einem anderen Standort erzielen könnte und auch nicht darauf, ob der Gewinn überwiegend auf Eigenleistungen der Klägerin beruht. Die Beitragsschuld der Klägerin ergibt sich aus einer einfachen Rechnung, wobei der Gewinn der Klägerin mit dem Vorteilssatz und dem Beitragssatz multipliziert wird. Insoweit ist das Äquivalenzprinzip schon mathematisch gewahrt. Es gibt weder im Kommunalabgabengesetz noch in der Satzung der Beklagten noch in der Rechtsprechung Anhaltspunkte für die Forderung der Klägerin, dass bei einem besonders hohen Anteil eines einzelnen Beitragspflichtigen an den Gesamtbeitragseinnahmen ein Abschlag zu gewähren wäre oder auf eine Veranlagung nach dem Gewinn verzichtet und eine Veranlagung nach dem Umsatz durchgeführt werden müsste.

Bedenken gegen die geltende Regelung im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) bestehen nicht. Der relativ hohe Beitrag der Klägerin resultiert aus einem entsprechend hohen Gewinn im Verhältnis zum Umsatz, wie die vorgelegte Vergleichsrechnung für eine Beitragserhebung nach dem Umsatz zeigt. Wenn die Klägerin aus einer Behandlung von ca. 500 Patienten im Jahr, die regelmäßig an fünf Tagen zweimal mit einer Dauer von 20 bis 40 Minuten behandelt werden, einen Gewinn von 932.049 Euro erzielt, erwirtschaftet sie pro Patient einen Gewinn von 1.864,10 Euro. Dafür muss sie pro Patient bei einem Beitragssatz von 6% 111,85 Euro an Fremdenverkehrsbeitrag zahlen. Anders gerechnet entfallen auf ca. 2.500 Übernachtungen der Patienten der Klägerin im Gemeindegebiet der Beklagten und einem Fremdenverkehrsbeitrag von 46.975,27 Euro auf eine Übernachtung eines Patienten der Klägerin ein Betrag von 18,79 Euro pro Nacht. Von einem extremen Missverhältnis, das einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begründen könnte, kann in keinem Fall gesprochen werden. Die Beitragserhebung nach dem Gewinn unter Beachtung des Vorteilssatzes und unter Anwendung eines für alle gleichen Beitragssatzes verletzt die Grundrechte der Klägerin aus Art. 14 Abs. 1 (Eigentumsrecht), Art. 12 Abs. 1 (Berufsfreiheit) und Art. 3 Abs. 1 GG (allgemeiner Gleichheitssatz) auch bei einem hohen Gewinn und einem entsprechend hohen Beitrag nicht.

Eine Eigenbeteiligung der Gemeinde ist in Art. 6 KAG nicht vorgeschrieben. Die Tatsache, dass Aufwendungen generell auch der Allgemeinheit zugutekommen, führt nicht dazu, einen Eigenanteil der Gemeinde berücksichtigen zu müssen (vgl. Engelbrecht in Schieder/Happ, KAG, Stand Juni 2016, Art. 6 Rn. 15 unter Berufung auf VG Regensburg, U.v. 12.11.2010 – RN 4 K 10.66). Soweit für Einrichtungen, die jedenfalls noch annähernd im gleichen Maß sowohl den Einwohnern der Gemeinde als auch dem Fremdenverkehr dienen, ein Abzug bei dem Ansatz des Aufwands für den Fremdenverkehr verlangt wird (vgl. Engelbrecht, a.a.O., Art. 6 Rn. 14 m.w.N.), ist das eine Frage der Kalkulation. Hierzu fehlen nicht nur substantiierte Rügen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, sondern auch hinreichende Darlegungen der Klägerin in der Zulassungsbegründung (vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

b) Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung setzt voraus, dass eine konkrete, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, deren Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und der eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 72).

Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob bei einem krassen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung die Heranziehung auf Grundlage des Gewinns gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip und das hieraus abgeleitete Übermaßverbot verstößt.

Diese Frage ist jedoch nicht grundsätzlich bedeutsam, weil sie bereits geklärt ist, wie unter Buchst. a, Doppelbuchst. bb ausgeführt.

c) Auch der geltend gemachte Verfahrensmangel (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

Die Klägerin trägt vor, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die Kalkulationsunterlagen der Beklagten heranzuziehen und damit gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Die Klägerin habe ausdrücklich angeregt, dass der Beklagten die Vorlage der Kalkulationsunterlagen auferlegt werde.

Ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz liegt hier nicht vor. Was die gerichtliche Kontrolle von Abgabensatzungen anbelangt, ist es in aller Regel sachgerecht, die Kalkulation nur insoweit zu überprüfen, als substantiierte Einwände dagegen erhoben worden sind (vgl. BVerwG, U.v. 17.4.2002 – 9 CN 1.01 – BVerwGE 116, 188 Rn. 44, vgl. auch BayVGH, B.v. 2.12.2014 – 20 ZB 14.1744 – juris Rn. 6; U.v. 23.4.1998 – 23 B 96.3585 – BayVBl 1998, 593). Hierfür muss ggf. Akteneinsicht in die Kalkulationsunterlagen beim Satzungsgeber genommen werden, die umfassend gewährt werden muss.

Hier hat die Klägerin weder substantiierte noch sonst konkrete Rügen erhoben. Sie hat lediglich gebeten, die Beitragskalkulation zur Überprüfung beizuziehen. Die Klägerin hat bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine Akteneinsicht bei der Beklagten genommen. Dass ihr eine beantragte Akteneinsicht verwehrt worden wäre, hat sie nicht vorgetragen. Die Klägerin hat daher keinerlei Tatsachen oder auch nur Anhaltspunkte vorgetragen, die Anlass für das Verwaltungsgericht hätten sein müssen, der Frage des Zustandekommens der Kalkulation von Amts wegen durch eine Anforderung der Kalkulationsunterlagen nachzugehen.

Im Übrigen muss, wer die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht erhebt, obwohl er, wie die Klägerin, anwaltlich vertreten war und in der Vorinstanz keinen förmlichen Beweisantrag gestellt hat, darlegen, warum sich dem Tatsachengericht aus seiner für den Umfang der verfahrensrechtlichen Sachaufklärung maßgeblichen materiell-rechtlichen Sicht die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung in der gezeigten Richtung hätte aufdrängen müssen (BVerwG, B.v. 5.3.2010 – 5 B 7.10 – juris Rn. 9). Sind keine förmlichen Beweisanträge gestellt worden, so verletzt das Verwaltungsgericht seine Aufklärungspflicht nur dann, wenn sich von seinem Rechtsstandpunkt her eine Beweiserhebung aufdrängen musste (BayVGH, B.v. 5.2.2016 – 7 ZB 15.1073 – juris). Das war hier schon deswegen nicht der Fall, weil die Klägerin nicht einmal entsprechende Tatsachen vorgetragen hatte, deren Klärung sich hätte aufdrängen können. Inzwischen hat die Klägerin nach dem Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 14. November 2017 Akteneinsicht genommen, aber auch im Zulassungsverfahren keine substantiierten Kalkulationsrügen erhoben.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.

3. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.498,73 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch liegen besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) vor. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wurde im Zulassungsantrag zwar eingangs erwähnt, allerdings fehlen weitergehende Ausführungen hierzu, so dass insoweit bereits die Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erfüllt sind.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils liegen vor, wenn die angegriffene Entscheidung mit überwiegender (bzw. hoher) Wahrscheinlichkeit unrichtig ist. Dies ist der Fall, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. BayVGH, B.v. 5.7.2011 – 20 ZB 11.1146 – juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – NVwZ-RR 2004, 542). Schlüssige Gegenargumente liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Anhaltspunkte aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis nicht richtig ist (BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2001/10 – NVwZ 2011, 546). Nach diesem Maßstab bestehen weder ernstliche Zweifel hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht die Entscheidung tragend angenommenen Rechtmäßigkeit der Satzung über die öffentliche Entwässerungseinrichtung des Marktes Erkheim vom 5. November 2013 (EWS, hierzu im Folgenden 1.), der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung des Marktes Erkheim vom 5. November 2013 (BGS/EWS, hierzu im Folgenden 2.) oder des Entstehens der Beitragsschuld hinsichtlich des Grundstücks Fl.Nr. 53/2 (hierzu 3.).

1. Der Kläger macht gegen die EWS einerseits geltend, dass keine Gründe des öffentlichen Wohls im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 Gemeindeordnung (GO) bestünden, die eine Einbeziehung des Niederschlagswassers im Einzelfall in den Anschluss- und Benutzungszwang rechtfertigten. Seine Argumentation geht dahin, dass eine unverhältnismäßige Belastung der nicht nach § 5 Abs. 6 EWS vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser befreiten Grundstückseigentümer vorliege mit der Folge, dass der Anschluss- und Benutzungszwang (§ 5 Abs. 1, Abs. 5 EWS) nicht durch Gründe des öffentlichen Wohls gedeckt sei. Diese Argumentation vermag ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung aber nicht zu begründen. Denn das Verwaltungsgericht hat auf den Seiten 12 bis 21 seines Urteils ausführlich und überzeugend ausgeführt, weshalb Gründe des öffentlichen Wohls für die Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs bezüglich des Niederschlagswassers im konkreten Fall vorliegen. Die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden durch die Argumentation in der Begründung des Zulassungsantrags auch nicht angegriffen. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, dass dessen Anordnung „nicht erforderlich“ sei im Interesse allseits tragbarer Belastungen. Damit wird aber anders als im Zulassungsantrag vorgetragen nicht die Frage der Erforderlichkeit im Sinne der Anwendung des mildesten, gleich effizienten Mittels angesprochen, sondern die Angemessenheit der Anordnung des Anschluss- und Benutzungszwangs im Sinne einer Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Der Zulassungsantrag entbehrt aber jeglicher Darlegung, inwiefern und warum die Belastungen für die vom Anschluss- und Benutzungszwang für Niederschlagswasser Betroffenen „nicht tragbar“ seien. Der für die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne notwendige Vergleich des verfolgten Ziels mit den Auswirkungen auf die Betroffenen ist daher auf der Grundlage des Zulassungsantrags nicht möglich und vermag daher ernstliche Zweifel nicht zu begründen.

Soweit daneben geltend gemacht wird, dass entgegen der Regelung in § 5 EWS die Befreiung nach § 5 Abs. 6 EWS die Regel und nicht die Ausnahme sei, trifft dies wohl zu. Es erschließt sich aber nicht, inwiefern aus dieser Tatsache der behauptete Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgen soll. Soweit daneben geltend gemacht wird, dass im Gemeindegebiet nicht überall die Möglichkeit geschaffen worden sei, das Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung einzuleiten, ist diese Behauptung schon nicht substantiiert. Eine Überprüfung eines etwaigen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz ist daher schon gar nicht möglich. Auch die Argumentation, der Anschluss- und Benutzungszwang wäre deswegen rechtswidrig, da die Satzung keine Härtefallklausel für die Fälle vorsehe, in denen die Kosten eines Gutachtens nach § 5 Abs. 6 Satz 2 EWS nicht von den Grundstückseigentümern aufgebracht werden könnten, ist nicht hinreichend substantiiert: Denn es fehlt an einer nachvollziehbaren Darlegung, wieso die ausweislich des Zulassungsantrags um die 1.500,- Euro (oder in dem Fall, in dem Deckschichten durchbohrt werden müssten, auch darüber) liegenden Kosten unverhältnismäßig sein sollen.

2. Soweit der Zulassungsantrag sich gegen die BGS/EWS wendet, sind schon die Anforderungen an die Darlegung einer Kalkulationsrüge nicht erfüllt, jedenfalls liegen keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Satzung auf der Grundlage des Zulassungsantrags vor.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs genügt es nicht, wenn eine Klagepartei ohne jegliche substantiierte Belegung lediglich behauptet, die bestimmten Beitragssätze seien nicht ordnungsgemäß ermittelt worden. Zwar verlangt der Grundsatz der Amtsermittlung des § 86 Abs. 1 VwGO, dass das Gericht alle vernünftigerweise zu Gebote stehenden Möglichkeiten zur Aufklärung des für seine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts ausschöpft, die geeignet erscheinen, die dafür die erforderliche Überzeugung zu gewinnen. Diese Pflicht findet aber in der Mitwirkungspflicht der Beteiligten eine Grenze. Diese besteht nicht nur darin, dass das Gericht die Beteiligten zur Erforschung des Sachverhalts mit heranziehen kann, sondern auch und gerade darin, dass die Kläger die zur Begründung ihrer Rechtsbehelfe oder ihrer Einwendungen dienenden Tatsachen und Beweismittel nach § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO angeben sollen. Solange sie dieser Pflicht nicht nachkommen, überprüfbare und einem Beweis zugängliche Tatsachen vorzutragen, braucht das Gericht der bloßen Möglichkeit fehlerhaft bestimmter Beitragssätze nicht nachzugehen (vgl. BVerwG, U.v. 17.4.2002 – 9 CN 1/01 – BVerfGE 116, 188; BayVGH, B.v. 2.8.2006 – 23 ZB 06.643 – juris). Dass es für den Kläger nicht ganz einfach ist, die von der Beklagten ermittelten Beitragssätze auf ihre Richtigkeit zu überprüfen, entbindet ihn nicht davon, sich im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht selbst durch Akteneinsicht sachkundig zu machen, notfalls mit Hilfe eines von ihm beauftragten Sachverständigen. Um dieser Mitwirkungspflicht nachkommen zu können, ist dem Kläger ein umfangreiches Akteneinsichtsrecht in die Kalkulationsunterlagen eingeräumt (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2005 – 23 ZB 05.1236 – juris). Diesen Anforderungen einer substantiierten Darlegung genügen die Ausführungen des Klägers in der Begründung des Zulassungsantrags nicht. Jedenfalls ist auf ihrer Grundlage ein ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erkennbar.

Soweit geltend gemacht wird, dass in die Ermittlung der Beitragshöhe die Regenrückhaltebecken Eingang gefunden hätten, hat das Verwaltungsgericht in Randnr. 80 seines Urteils bereits ausführlich dargelegt, dass die im Zulassungsantrag vorgebrachte Behauptung, dass diese nur dem Hochwasserschutz dienten, nicht zutrifft.

Auch soweit der Kläger vorbringt, dass das ausführende Unternehmen zu teuer sei und dass bei seiner Beauftragung kein transparentes Verfahren durchgeführt worden sei, handelt es sich lediglich um unsubstantiierte, pauschale Behauptungen, die nicht geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit zu begründen.

Soweit bemängelt wird, dass der Beklagte sich weigere, die von der beauftragten Firma unterzeichnete Verpflichtungserklärung vorzulegen, ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwiefern dies von Bedeutung für die Höhe der umzulegenden Kosten sein könnte.

Gleiches gilt hinsichtlich des behaupteten Verstoßes gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit. Soweit gerügt wird, dass eine Rechnungsprüfung nicht erfolgt sei, ist auch diese Argumentation unsubstantiiert und ins Blaue hinein erhoben, insbesondere angesichts der erfolgten Rechnungsprüfung durch den Kommunalen Prüfungsverband.

Die Behauptung, die vom Beklagten bezahlten Ingenieurkosten seien ungewöhnlich hoch und beliefen sich auf 100% der Baukosten, ist ebenfalls nicht hinreichend substantiiert. Daneben wird sie auch durch den Vortrag der Beklagten im Zulassungsverfahren, der sich genau auf die einzelnen Positionen des Kostenspiegels bezieht, widerlegt.

Auch der Angriff, die Höhe des Prognosewerts für Schmutzwasser in der Kalkulation sei nicht nachvollziehbar, ist unsubstantiiert, da er sich auf den diesbezüglichen Hinweis beschränkt. Die bloße Behauptung, ein angesetzter Wert sei „nicht nachvollziehbar“, reicht nach den oben ausgeführten Grundsätzen nicht für die Darlegungsanforderungen aus, stattdessen ist substantiiert darzulegen, warum der vorgenommene Ansatz falsch wäre.

Schließlich hat sich das Verwaltungsgericht auch mit dem erhobenen Vorwurf, der Anteil der Molkerei an der Kapazität der Kläranlage des Abwasserverbandes habe in der Kalkulation gekürzt werden müssen, bereits in den Randnrn. 89 ff. des Urteils auseinandergesetzt. Die Begründung des Zulassungsantrags setzt sich damit nicht auseinander und wiederholt pauschal und unsubstantiiert die Behauptung, dieser Anteil sei herauszurechnen.

3. Der Kläger wendet daneben gegen die Rechtmäßigkeit der BGS/EWS ein, dass das Grundstück Fl.Nr. 53/2 entgegen der Feststellungen im verwaltungsgerichtlichen Urteil tatsächlich nicht erschlossen sei. Damit wird in der Sache keine Argumentation gegen die Rechtmäßigkeit der Beitrags- und Gebührensatzung, sondern gegen das Entstehen der Beitragsschuld bezüglich des Niederschlagswasserbeitrags geltend gemacht. Nach § 5 Abs. 1, Abs. 5 EWS besteht bei angeschlossenen Grundstücken eine Pflicht und ein Recht zur Einleitung, die sich nach § 14 Abs. 1 EWS auch auf Niederschlagswasser erstreckt, wenn die Möglichkeit der Einleitung in einen Mischwasser- oder Regenwasserkanal besteht. Nach § 6 Abs. 2 BGS/EWS entsteht der Grundstücksflächenbeitrag jedoch nicht, wenn Niederschlagswasser nicht eingeleitet werden darf. Ob Niederschlagswasser tatsächlich in die Entwässerungseinrichtung des Beklagten eingeleitet wird, ist daher unerheblich, maßgeblich ist allein die Möglichkeit hierzu. Daher kommt es auf die Argumentation des Klägers, dass er tatsächlich von dem genannten Grundstück kein Niederschlagswasser in die Entwässerungseinrichtung einleite, nicht an.

Mit dem Argument, dass die „Bürgermeisterkanäle“, die nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (Rn. 95) des Urteils inzwischen Teil der Entwässerungseinrichtung sind, nicht zur Einleitung des Niederschlagswassers von dem Grundstück Fl.Nr. 53/2 geeignet wären, da das Wasser dann zunächst 50 m bergauf gepumpt werden müsste, wird die Möglichkeit der Einleitung von Niederschlagswasser in Frage gestellt. Im Ergebnis bestehen aber dennoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, konkret an der Entstehung der Beitragspflicht. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 18. August 1998 (23 B 93.3934 – juris, insb. Rn. 29) entschieden, dass die Notwendigkeit einer Hebeanlage für die Einleitung von Abwasser in eine Entwässerungseinrichtung nur dann für die Frage der Erschließung des Grundstücks relevant ist, wenn die dafür notwendigen Kosten im Einzelfall unzumutbar wären. Dass diese Kosten hier unzumutbar wären, ist aber klägerseits nicht vorgetragen. Damit bleibt es bei dem Grundsatz, dass die Anschlussmöglichkeit auch bei Notwendigkeit einer Hebeanlage grundsätzlich vorliegt.

Aus den vorstehenden Gründen bestehen auch keine besonderen tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren war nach § 52 Abs. 3 GKG in Höhe der mit den streitgegenständlichen Bescheiden für die Grundstücke Fl.Nr. 53/2, 53 und 56 festgesetzten Herstellungsbeiträgen festzusetzen.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 82 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen sowie elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(4) Abweichend von Absatz 3 hat das Gericht in Verfahren nach § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 15 und § 50 Absatz 1 Nummer 6 Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückzuweisen und ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden, wenn der Beteiligte

1.
die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
2.
über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.