Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Jan. 2014 - 4 ZB 13.1928

bei uns veröffentlicht am08.01.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger ist Inhaber eines Reihengrabs mit vier Grabstellen auf dem Friedhof der Beklagten. Er möchte dort ein Grabmal mit einer bestimmten Größe errichten.

Die Errichtung von Grabmälern bedarf nach § 14 Abs. 1 der Friedhofs- und Bestattungssatzung vom 20. September 2007 (FBS) der Erlaubnis. Diese kann u.a. versagt werden, wenn das Grabmal den Bestimmungen der Satzung widerspricht (§ 14 Abs. 3 FBS). Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 FBS dürfen Grabmäler bei Reihengräbern mit vier Grabstellen im Regelfall eine Breite von 1,35 m nicht überschreiten.

Einen Antrag des Klägers, die Umsetzung eines 1,50 m breiten Grabmals von einem anderen Friedhof auf sein Reihengrab zu erlauben, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. März 2012 ab. Der Grabstein sei kein Altbestand, weil er vorher auf einem auswärtigen Friedhof gestanden habe; eine Ausnahmegenehmigung könne nicht erteilt werden.

Der Kläger erhob hiergegen Klage zum Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth mit dem Antrag, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 7. März 2012 zu verpflichten, ihm die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmales für die vorgesehene Grabstätte mit einer Breite des Grabsteins von 1,50 m zu erteilen, hilfsweise die Beklagte zur Neubescheidung des Antrags zu verpflichten. Für die in der Satzung vorgesehene maximale Breite von 1,35 m ergebe sich aus Art. 9 Abs. 1 BestG keine Ermächtigungsgrundlage, da die öffentliche Sicherheit keine Größenbegrenzung gebiete. Die Regelungen zur Breite der Grabdenkmäler beschränkten die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG unverhältnismäßig. Zudem lasse der ablehnende Bescheid keine Ermessenserwägungen erkennen.

Das Verwaltungsgericht Bayreuth wies die Klage mit Urteil vom 26. Juli 2013 ab. Die Regelung in § 15 Abs. 1 Nr. 2 FBS verstoße nicht gegen höherrangige Vorschriften. Bei der Festlegung von Höchstmaßen für Grabmäler handle es sich nicht um eine Gestaltungsvorschrift, die über die allgemeinen Anforderungen in Art. 9 Abs. 1 BestG hinausgehe. Höchstbreiten seien aus Sicherheitsgründen erforderlich und damit von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Die Beklagte habe insoweit unwidersprochen dargelegt, dass durch die Regelung ein gefahrloses Arbeiten auch auf der Rückseite von Grabmälern (z.B. Heckenpflege, Standsicherheitsprüfungen) sichergestellt werden solle und müsse. Diese Arbeiten erforderten einen Mindestabstand nicht nur zwischen den Grabstellen, sondern eine Mindestdurchgangsbreite auch zwischen den Grabmälern. Zwar hätte sich nach der Vorgängersatzung eine noch größere Durchgangsbreite ergeben. Die Beklagte habe jedoch plausibel und nachvollziehbar dargelegt, dass im Normsetzungsverfahren ein Ausgleich zwischen dem (privaten) Interesse an einer Aufstellung breiterer Grabdenkmäler und dem öffentlichen Interesse an der Gewährleistung der Sicherheit auf dem Friedhof erfolgt sei. § 15 Abs. 1 Nr. 2 FBS verstoße nicht gegen die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 101 BV. Die Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, dass der (einzige) gemeindliche Friedhof über keine Erweiterungsmöglichkeiten verfüge; dies decke sich mit den vom Gericht im Rahmen seines Augenscheins gewonnenen Erkenntnissen. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung habe die Beklagte ermessensfehlerfrei abgelehnt. Für eine Ermessensreduktion auf Null sei nichts erkennbar, da den durchaus berechtigten Belangen des Klägers gewichtige öffentliche Belange entgegenstünden. Es liege kein Ermessensausfall vor, der eine Ergänzung der Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO ausschließe. Die Begründung der Ermessensentscheidung im Bescheid vom 7. März 2012 möge zwar rudimentär ausgefallen sein; aus den schriftlichen Gründen gehe aber unzweifelhaft hervor, dass die Beklagte den ihr zustehenden Ermessensspielraum erkannt und mit der möglichen Wertung des Grabmals als Altbestand einen typischerweise in die Ermessenserwägungen einzustellenden privaten Belang gesehen und gewichtet habe. Sie habe insbesondere gesehen, dass mit der Umarbeitung des Grabsteins auf das satzungsmäßig zulässige Maß für den Kläger Kosten verbunden seien. Die Beklagte habe unwidersprochen dargelegt, dass sie seit Inkrafttreten der aktuellen Friedhofssatzung – abgesehen von einem Fall der Verlegung eines auf dem Friedhof bereits vorhandenen Grabsteins – keine Ausnahmen in Bezug auf die Errichtung überbreiter Grabsteine zugelassen habe. Dass sie im Rahmen ihrer Ermessensausübung den öffentlichen Belang der Verkehrssicherheit höher gewichtet habe als den privaten Belang des Klägers, den vorhandenen Grabstein ohne weitere Umarbeitung auf ihren Friedhof umzusetzen, sei nicht zu beanstanden.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung.

Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen keine ernsthaften Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), denn der Kläger hat keinen einzelnen tragenden Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 21.1.2009 – 1 BvR 2524/06 – NVwZ 2009, 515/516 m.w.N.).

a) Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis, da die beabsichtigte Errichtung eines 1,50 m breiten Grabmals gegen die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Nr. 2 FBS verstößt, wonach Grabmäler bei Reihengräbern mit vier Grabstellen im Regelfall eine Breite von 1,35 m nicht überschreiten dürfen. Diese vom kommunalen Satzungsgeber gestellte Anforderung steht nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht.

Der Kläger trägt demgegenüber vor, im gesamten Normsetzungsverfahren finde sich kein Hinweis darauf, dass die Regelungen über die Ausmaße der Grabmäler aus Sicherheitsgründen getroffen worden seien. Hierfür sei eine solche Regelung auch nicht geeignet, da die in § 15 FBS enthaltenen Maße nicht mit dem in § 12 Abs. 2 FBS geregelten Abstand von Grabstätte zu Grabstätte übereinstimmten. Ein Abstand von 0,30 m reiche aus, um hinter die Grabsteine zu gelangen und die Heckenpflege sowie die Standsicherheitsprüfung vorzunehmen; nach jetziger Regelung ergebe sich dagegen eine Durchgangsbreite von mindestens 0,75 m zwischen den Grabmälern. Zu keinem Zeitpunkt sei plausibel dargelegt worden, dass ein solcher Abstand aus Gründen der Sicherheit erforderlich sei. Auch der Umstand, dass durch eine Satzungsänderung die Höchstbreite der Grabmäler von früher 1,20 m auf nunmehr 1,35 m vergrößert worden sei, lasse erkennen, dass diese Regelung nicht gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BestG aus Sicherheitsgründen getroffen worden sei, sondern aus gestalterischen Gründen, die aber nach Art. 9 Abs. 3 BestG nicht maßgebend sein dürften. Das Verwaltungsgericht habe auch nicht geklärt, inwieweit auf dem Gebiet der Beklagten weitere Friedhöfe errichtet werden könnten und wie hoch die Belegungsrate des bestehenden Friedhofs sei; ohne solche Untersuchungen könnten die Regelungen über die Ausmaße des Grabmals nicht unter Hinweis auf eine drohende Überfüllung mit Art 101 BV in Einklang gebracht werden.

Diese Einwände des Klägers sind nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der in § 15 Abs. 1 Nr. 2 FBS vorgeschriebenen Höchstbreite von 1,35 m zu begründen. Das von der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 101 BV) umfasste Recht des Verstorbenen und seiner Angehörigen, über die Gestaltung der Grabstätte zu entscheiden (BVerfG, B.v. 28.2.1979 – 1 BvR 317/74 – BVerfGE 50, 256/262 = BayVBl 1979, 370; BVerwG, U.v. 8.11.1963 – VII C 148.60 – BVerwG 17, 119/121 = BayVBl 1964, 122; BayVerfGH, E.v. 12.12.1980 – Vf. 12-VII-79 – VerfGH 33,174/177 = BayVBl 1981, 207), kann durch eine mit höherrangigem Recht in Einklang stehende gemeindliche Satzung eingeschränkt werden (BVerfG, a.a.O.; BayVerfGH, a.a.O.). Um einen zweckgerechten und störungsfreien Betrieb des Friedhofs zu gewährleisten, dürfen in einer Friedhofssatzung nach allgemeiner Auffassung auch Höchstmaße für Grabstätten und Grabmale festgelegt werden (vgl. BayVerfGH, a.a.O., 179; BayVGH, U.v. 6.12.1972 - 78 IV 69 - BayVBl 1973, 382; v. 12.10.1983 - 4 B 81 A.2636 - UA S. 6, n.v.; v. 30.7.1990 - 7 B 90.136 - BayVBl 1991, 205/206; Gaedke, Handbuch des Friedhofs- und Bestattungsrechts, 10. Aufl., 202 f.).

Die von der Beklagten erlassene Satzungsbestimmung des § 15 Abs. 1 Nr. 2 FBS findet, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, ihre objektive Rechtfertigung in der gesetzlichen Vorgabe des Art. 9 Abs. 1 Satz 1 BestG, wonach die Friedhöfe und die einzelnen Grabstätten so beschaffen sein müssen, dass sie den Erfordernissen der öffentlichen Sicherheit entsprechen. Ob diese Gesetzesvorschrift den zuständigen Gemeinderatsmitgliedern während des Normsetzungsverfahrens vor Augen stand und ob der getroffenen Regelung damit tatsächlich konkrete Sicherheitserwägungen zugrunde lagen, kann dabei offenbleiben. Denn für die Gültigkeit untergesetzlicher Normen kommt es, sofern keine gesetzlich formulierten Anforderungen an den Willensbildungsvorgang bestehen, allein auf das Ergebnis des Rechtsetzungsaktes und nicht (auch) auf die tragenden Motive des Normgebers an (vgl. BVerwG, U.v. 26.04.2006 – 6 C 19/05 – BVerwGE 125, 384/386 = NVwZ 2006, 1068; BayVerfGH, E.v. 12.10.1994 – Vf. 16-VII-92 – VerfGH 47, 207/226 = BayVBl 1995, 76; ThürOVG, U.v. 24.10.2006 – 2 N 249/04 – juris Rn. 66).

Die in § 15 Abs. 1 Nr. 2 FBS geforderte Höchstbreite der Grabmäler von 1,35 m sorgt für einen notwendigen Mindestabstand zwischen den nebeneinander stehenden Grabsteinen und ist damit objektiv geeignet, die öffentliche Sicherheit bei den wiederkehrenden Pflege- und Instandhaltungsarbeiten zu erhöhen. Die Regelung steht nicht im Widerspruch zu der Bestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 1 FBS, wonach bei Reihengräbern der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte 0,30 m nicht überschreiten darf. Zwar ist bereits mit dieser Vorgabe sichergestellt, dass zwischen benachbarten Grabstellen jeweils ein begehbarer Randstreifen verbleibt, so dass die Gräber von allen Seiten zugänglich sind. Die bloße Durchgangsbreite von 0,30 m reicht jedoch nicht aus, wenn im rückwärtigen Bereich der Grabstellen z. B. Standsicherheitsprüfungen an den Grabsteinen oder (größere) gärtnerische Pflegemaßnahmen anstehen, für die entsprechendes Arbeitsgerät oder Material eingesetzt werden soll. Bei derartigen Anlässen muss gewährleistet sein, dass die Mitarbeiter der Friedhofsverwaltung den Streifen zwischen den Gräbern auch mit Schubkarren oder ähnlichen Transportwerkzeugen befahren können, ohne durch die vom Boden aufragenden Grabsteine daran gehindert zu werden oder eine Kollision mit diesen befürchten zu müssen. Zusätzlich zum vorgeschriebenen Abstand der Grabstellen bedarf es daher auch der satzungsrechtlichen Regelung, dass die dort errichteten Grabmäler eine bestimmte Breite nicht überschreiten dürfen.

Die hier streitige Begrenzung auf 1,35 m bei Reihengräbern mit vier Grabstellen geht nicht über das aus Sicherheitsgründen erforderliche Maß hinaus. Da die betreffenden Gräber, die insgesamt 2,0 m breit sind (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 FBS), wegen des an den beiden Längsseiten abzuziehenden Randstreifens von (2 x 0,15 m =) 0,30 m (§ 12 Abs. 2 Satz 1 FBS) tatsächlich nur eine nutzbare Breite von 1,70 m aufweisen, bleibt die höchstzulässige Breite der Grabmäler von 1,35 m um lediglich 0,35 m hinter dem zurück, was bei maximaler Ausnutzung der überbaufähigen Fläche möglich wäre. Damit ergibt sich für den Durchgang zwischen zwei benachbarten Grabsteinen eine lichte Weite von mindestens (0,30 m + 0,35 m =) 0,65 m, die gerade eben ausreicht, um – etwa mit einer Schubkarre – gefahrlos Arbeitsmaterial hinter die Grabmäler befördern zu können. Schon eine Verringerung dieses Abstands um wenige Zentimeter würde das Kollisionsrisiko spürbar erhöhen.

Der Beklagten kann nicht entgegenhalten werden, dass sie mit der in § 15 Abs. 1 Nr. 2 FBS vorgeschriebenen Höchstbreite nur vordergründig Gefahrenabwehr betreibe, in Wahrheit jedoch – ohne nach Art. 9 Abs. 3 BestG dazu befugt zu sein – eigene ästhetisch-gestalterische Vorstellungen zur Geltung bringen wolle. Für eine solche Intention spricht auch nicht der Umstand, dass nach der vorherigen Fassung der Satzung die Breite der Grabmäler auf nur 1,20 m begrenzt war, so dass der Mindestabstand zwischen den Grabsteinen damals sogar 0,80 m betrug. Der kommunale Satzungsgeber ist bei der Bestimmung derartiger Obergrenzen nicht kraft höherrangigen Rechts auf exakt bestimmbare Zahlenwerte festgelegt. Er kann vielmehr im Rahmen seines weiten Einschätzungs- und Gestaltungsspielraums eigenständig entscheiden, inwieweit den bestehenden Sicherheitsbedürfnissen durch Begrenzungen der Breite (und Höhe) von Grabmälern vorbeugend Rechnung getragen werden soll und inwieweit er andererseits den individuellen Gestaltungswünschen der Verstorbenen und ihrer Angehörigen auch bezüglich der Ausmaße der Grabmäler Raum verschaffen will. Dass einzelne bayerische Gemeinden in ihren Friedhofssatzungen für Grabsteine und sonstige Grabdenkmäler eine größere Breite zulassen als die Beklagte, beweist daher nicht die Rechtswidrigkeit der hier streitigen Bestimmung, sondern verdeutlicht nur die Weite des insoweit bestehenden Regelungsspielraums.

Ob die aus Gründen der öffentlichen Sicherheit festgelegte Höchstbreite von 1,35 m mit der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 101 BV) vereinbar ist, hängt entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht davon ab, ob auf dem Gebiet der Beklagten noch weitere Friedhöfe errichtet werden könnten und wie hoch die Belegungsrate des bestehenden Friedhofs ist. Diese Fragen stehen mit der Breite der Grabmäler in keinem direkten Zusammenhang, so dass das Verwaltungsgericht dazu keine weiteren Ermittlungen anstellen musste. An welchen Standorten die nach Art. 149 Abs. 1 BV und Art. 7 BestG notwendigen Bestattungseinrichtungen geschaffen werden, liegt ebenso im planerischen Ermessen der Gemeinden wie die Entscheidung darüber, welche Abmessungen die einzelnen Grabstellen haben und wie sie auf dem jeweiligen Friedhof angeordnet sein sollen. Die gesetzliche Anforderung, den Verstorbenen eine würdige und der Pflege ihres Andenkens angemessene Ruhestätte zu bieten (Art. 9 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 BestG), ist hinsichtlich der zur Verfügung gestellten Fläche jedenfalls erfüllt, wenn für Reihengräber wie hier eine Gesamtbreite von 2,00 m mit einem davon abzuziehenden seitlichen Abstand von 0,30 m vorgesehen ist. Den Wünschen Einzelner nach noch größeren Grabstätten, auf denen entsprechend breitere Grabmäler errichtet werden könnten, muss der gemeindliche Normgeber nicht nachkommen. Anders als die speziellen Gestaltungsanforderungen nach Art. 9 Abs. 3 BestG, die sich unmittelbar auf die Handlungsfreiheit der Friedhofsbenutzer auswirken und diese daher nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen dürfen (BayVerfGH, E.v. 21.3.1985 – Vf. 9-VII-84 – VerfGH 38, 34/37 = BayVBl 1985, 461), stellen Regelungen über die Ausmaße der vom Friedhofsträger zu vergebenden Grabstätten keine am Erforderlichkeitskriterium zu messenden selbständigen Freiheitseingriffe dar, die etwa nur bei nachweislich fehlenden räumlichen Erweiterungsmöglichkeiten gerechtfertigt wären.

b) Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte die beantragte Ausnahme von der satzungsrechtlich vorgeschriebenen Höchstbreite rechtsfehlerfrei abgelehnt hat.

Der Kläger wendet hiergegen ein, es sei nicht nachvollziehbar, dass in der Wertung des Grabmals als Altbestand bereits eine Ermessenserwägung gesehen werde. Die Ablehnungsentscheidung sei zudem deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte sich keinen Überblick darüber verschafft habe, an welcher Stelle konkret das zu errichtende Grabmal stehe und welche Durchgangsbreite dort tatsächlich bestehe. Wegen des Fehlens diesbezüglicher Ermessenserwägungen sei von einem Ermessensausfall auszugehen.

Auch damit werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die Beklagte im Wege pflichtgemäßen Ermessens darüber zu befinden hatte, ob der 1,50 m breite Grabstein trotz Überschreitung der in § 15 Abs. 1 Nr. 2 FBS vorgeschriebenen Höchstbreite auf dem gemeindlichen Friedhof aufgestellt werden durfte. Das Recht des Klägers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung ergab sich aus der Bestimmung des § 14 Abs. 3 FBS, wonach die Erlaubnis zur Errichtung eines Grabmals im Falle eines Widerspruchs zu den gesetzlichen Vorschriften oder zu den Bestimmungen der Satzung nicht zwingend zu versagen ist, sondern lediglich versagt werden „kann“ (vgl. Klingshirn, Bestattungsrecht in Bayern, Erl. XVI Rn. 18). Aufgrund dieser Formulierung steht es dem Beklagten frei, ein den rechtlichen Vorgaben nicht entsprechendes Grabmal insbesondere im Falle einer nur geringfügigen Abweichung ausnahmsweise zuzulassen (vgl. BayVGH, U.v. 30.7.1990 – 7 B 90.136 – BayVBl 1991, 205/206 f.).

Dass sich die Beklagte dieses Ermessensspielraums bewusst war und daher kein Ermessensausfall vorlag, geht aus der dem Ablehnungsbescheid vom 7. März 2012 beigefügten Begründung deutlich hervor. Schon der einleitenden Aussage, einer Ausnahmegenehmigung könne aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zugestimmt werden, liegt erkennbar die Vorstellung zugrunde, im Einzelfall von der satzungsrechtlich festgelegten Höchstbreite abweichen zu dürfen. Die nachfolgende Aussage, das geplante Grabmal sei nicht als Altbestand zu werten, da der Grabstein vorher in einem auswärtigen Friedhof gestanden habe, betrifft einen Gesichtspunkt, der in der Satzung nicht ausdrücklich erwähnt ist und der demzufolge nur als ein (potentiell) ermessensrelevanter Umstand verstanden werden kann.

Nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte die im Ablehnungsbescheid nur ansatzweise angeführten Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren zulässigerweise nach § 114 Satz 2 VwGO ergänzt hat, so dass nunmehr eine insgesamt rechtmäßige Ermessensentscheidung vorliegt. Die Versagung der beantragten Ausnahme war entgegen dem Einwand des Klägers nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte die Verhältnisse am vorgesehenen Ort der Grabmalserrichtung und insbesondere die nach der Aufstellung eines 1,50 m breiten Grabsteins zu erwartende Durchgangsbreite nicht konkret ermittelt und in ihr Entscheidungskalkül mit einbezogen hat. Es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass an der genannten Stelle, die vom Verwaltungsgericht in Augenschein genommen wurde und deren Lage sich auch aus den im Gerichtsakt befindlichen Planzeichnungen ergibt, besondere Umstände vorlägen, die für die Erteilung einer Ausnahme sprechen könnten. Überdies könnte sich aus einer solchen Momentaufnahme, worauf der Beklagtenvertreter zutreffend hinweist, schon deshalb kein maßgebender Ermessensgesichtspunkt ergeben, weil durch Änderungen an den benachbarten Grabstellen ein möglicher Engpass auch erst in Zukunft entstehen könnte.

2. Die vorliegende Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Der Kläger sieht eine besondere rechtliche Schwierigkeit des Rechtsstreits in der Frage, inwieweit die Regelung des § 15 FBS zu den Ausmaßen der Grabmäler von der Ermächtigungsgrundlage des Art. 9 Abs. 1 BestG gedeckt sei, wenn zwischen den Grabstätten ohnehin ein Abstand von 0,30 m vorgesehen sei und wenn zu der auf Sicherheitsgründe gestützten weitergehenden Bestimmung im Normsetzungsverfahren keinerlei Ausführungen erfolgt seien.

Mit diesen Ausführungen lässt sich ein besonderer Schwierigkeitsgrad des Falles nicht begründen. Es liegt auf der Hand, dass den Vorschriften des § 12 Abs. 2 Satz 1 FBS über den Grabstättenabstand und des § 15 Abs. 1 Nr. 2 FBS über die Höchstbreite von Grabmälern, wie oben ausgeführt, unterschiedliche Regelungsziele zugrunde liegen, so dass beide Bestimmungen gleichermaßen auf die Ermächtigungsnorm des Art. 9 Abs. 1 BestG gestützt werden können. Wie ebenfalls bereits dargelegt, hängt die Rechtswirksamkeit der streitigen Bestimmung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung auch nicht davon ab, dass der Satzungsgeber im Laufe des Normsetzungsverfahrens die mit der Regelung verfolgten Ziele ausdrücklich offenlegt.

3. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Soweit der Kläger insoweit erneut geltend macht, dass der Normgeber beim Erlass des § 15 Abs. 1 Nr. 2 FBS keine sicherheitsrechtliche Intention habe erkennen lassen, ist auf die vorgenannten Ausführungen zu verweisen. Bei seinem weiteren Einwand, schon der zwischen den Grabstätten einzuhaltende Abstand (von 0,30 m) gewährleiste den Durchgang von Personen bei Überprüfungs- und Pflegearbeiten, übersieht der Kläger, dass dabei regelmäßig auch Geräte und Transportfahrzeuge zum Einsatz kommen, so dass ein entsprechender Durchlass auch zwischen den aufgestellten Grabsteinen freigehalten werden muss.

4. Die Berufung ist schließlich nicht deswegen zuzulassen, weil das angegriffene Urteil von einer höchst- oder obergerichtlichen Entscheidung abweichen würde (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Auf die vom Kläger behauptete Divergenz zu der Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 21. März 1985 (Vf. 9-VII-84, VerfGH 38, 34 = BayVBl 1985, 461) kann es schon deshalb nicht ankommen, weil die Landesverfassungsgerichte nicht zu den in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO enumerativ aufgeführten Gerichten gehören. Überdies betraf die genannte Entscheidung eine besondere Gestaltungsvorschrift (Verbot von Grabeinfassungen und –einfriedungen), die über die in Art. 9 Abs. 1 BestG geregelten allgemeinen Anforderungen an Grabstätten hinausging und daher nach Art. 9 Abs. 3 BestG zur Voraussetzung hatte, dass im Gemeindegebiet noch andere Friedhöfe oder Friedhofsteile zur Verfügung standen, für die solche Zusatzanforderungen nicht galten. In der vorliegenden Streitigkeit geht es dagegen um eine Breitenbegrenzung von Grabmälern, die den aus Sicherheitsgründen gebotenen Mindestabstand gewährleisten soll und demzufolge auf Art. 9 Abs. 1 BestG gestützt werden kann. Die vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 8.11.1963 – VII C 148.60 – BVerwGE 17,119; B.v. 7.12.1990 – 7 B 160.90 - Buchholz 408.2 Friedhofsbenutzung Nr. 14; B.v. 20.11.2007 – 7 BN 5/07 – Buchholz 408.2 Friedhofsbenutzung Nr. 19) befassen sich ebenfalls nur mit der Frage, unter welchen Bedingungen strengere Gestaltungsanforderungen gestellt werden dürfen, als sie zur Erreichung des Friedhofszwecks erforderlich sind. Auch daraus kann sich daher kein Widerspruch zu der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts ergeben.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.