Tenor

I.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. April 2015 in der Fassung der Ergänzung vom 4. Mai 2015 wird dahingehend abgeändert, dass die für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu erstattenden notwendigen Aufwendungen für Fahrtkosten des Bevollmächtigten der Antragstellerin nicht in Höhe der fiktiven Reisekosten von Bonn zum Gerichtssitz und zurück, sondern in Höhe der tatsächlichen Reisekosten von der Kanzlei der Bevollmächtigten der Antragstellerin in Hamburg zum Gerichtssitz in München und zurück zu erstatten sind. Die Neufassung des Kostenfestsetzungsbeschlusses nach Maßgabe dieses Beschlusses wird dem Urkundsbeamten übertragen.

II.

Der Antragsgegner hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Im Normenkontrollverfahren mit dem Az. 4 N 12.2074 erreichte die Antragstellerin die Aufhebung einiger Satzungsbestimmungen der Entwässerungssatzung (EWS) der Antragsgegnerin durch Urteil vom 3. November 2014. Im Urteil ist bestimmt, dass die Antragstellerin neun Zehntel der Kosten des Verfahrens und die Antragsgegnerin ein Zehntel der Kosten des Verfahrens bei einem Streitwert von 20.000 Euro zu tragen hat.

Am 5. November 2014 stellten die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin Kostenfestsetzungsantrag. Am 20. November 2014 veranlasste der Kostenbeamte des Verwaltungsgerichtshofs die Rücküberweisung von überzahlten Gerichtskosten an die Antragstellerin auf ein von dieser angegebenes Konto (ein Zehntel der vorab eingezahlten Gerichtskosten). Zugleich forderte er die Bevollmächtigten der Antragstellerin auf, ihrerseits gemäß § 106 Abs. 1 ZPO Kostenfestsetzungsantrag zu stellen. Dieser erfolgte unter dem 27. November 2014. Unter den vom Bevollmächtigten der Antragstellerin geltend gemachten Kosten finden sich auch die Flugkosten für einen Flug von Hamburg nach München und zurück zum Zweck der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in München. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin begründete die Notwendigkeit dieser Kosten damit, dass er in langjähriger Tätigkeit als Hausanwalt für die Antragstellerin arbeite und deshalb ein besonderes Vertrauensverhältnis bestünde. Seine Kanzlei sei mit den Anforderungen und Gegebenheiten der Antragstellerin bestens vertraut.

In dem daraufhin erfolgenden mehrfachen Austausch von Schriftsätzen der Bevollmächtigten der Streitparteien vertrat der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin die Auffassung, dass die Antragstellerin Reisekosten für ihren Rechtsanwalt nur in fiktiver Höhe (unterstellte Beauftragung eines Rechtsanwalts aus Bonn, dem Sitz der Antragstellerin) geltend machen könne. Der Vertreter der Antragstellerin verwies darauf, dass er die Antragstellerin seit Jahren in vielen Rechtsstreitigkeiten vertrete und sich deshalb ein besonderes Vertrauensverhältnis gebildet habe. Hilfsweise mache er darauf aufmerksam, dass fiktiv Fahrtkosten von Bonn aus in Höhe von 471,10 Euro geltend gemacht werden müssten.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. April 2015, um Zinsansprüche ergänzt mit ergänzendem Beschluss vom 4. Mai 2015, setzte der Kostenbeamte des Verwaltungsgerichtshofs fest, dass ein Betrag von 1.930,62 Euro von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu erstatten sei. Bei den Reisekosten für den Bevollmächtigten der Antragstellerin seien dabei nur fiktive Kosten für eine Fahrt von Bonn nach München und zurück in Höhe von 471,10 Euro (statt 731,75 Euro Flugkosten von Hamburg nach München und zurück) berücksichtigt worden. Eine Berücksichtigung der von der Antragstellerin geltend gemachten Reisekosten in voller Höhe sei nicht in Betracht gekommen, weil keine mit der Streitsache in Zusammenhang stehenden Umstände vorlägen, die ein besonderes Vertrauensverhältnis annehmen lassen könnten.

Am 18. Mai 2015 stellte die Antragstellerin Antrag auf Entscheidung des Gerichts. Es hätten die tatsächlich angefallenen Reisekosten aus Hamburg angerechnet werden müssen. Zudem habe der Kostenbeamte von der Antragstellerin vorab verauslagte Gerichtskosten nicht berücksichtigt. Eine Vorschrift wie § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO fehle in der Verwaltungsgerichtsordnung. Deshalb habe u. a. auch das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass es auf ein besonders Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt gar nicht ankomme. Selbst wenn man ein solches für erforderlich halten wolle, liege ein solches vor. Die Antragstellerin arbeite mit ihrem Bevollmächtigten seit mehreren Jahren in vertrauensvoller Zusammenarbeit in zahlreichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zusammen. Jedenfalls würden die ausgelösten Reisekosten im vorliegenden Fall auch nicht außer Verhältnis stehen, es gehe nur um ca. 250 Euro, die angesichts der Bedeutung des Rechtsstreits nicht ins Gewicht fielen.

Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 legte der Kostenbeamte die Angelegenheit dem Senat zur Entscheidung vor. Es fehlten besondere Umstände, die mit der Streitsache im Zusammenhang stünden und die eine Anrechnung der tatsächlich geltend gemachten Reisekosten rechtfertigen würden. Der Ausgleich der verauslagten Gerichtskosten sei bereits vorab im Dezember 2014 durch die Gerichtskasse erfolgt, der insoweit zu erstattende Betrag von 115,20 Euro sei direkt an die Antragstellerin zurückerstattet worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. April 2015 in der Fassung vom 4. Mai 2015 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 165 i. V. m. § 151 VwGO).

Hinsichtlich der Gerichtskosten ist den Akten zu entnehmen, dass ein Zehntel der von der Antragstellerin verauslagten Kosten bereits vor den Kostenfestsetzungsanträgen bezüglich der außergerichtlichen Kosten zur Rücküberweisung auf ein von der Antragstellerin mitgeteiltes Konto angewiesen worden ist. Dieser Punkt ist damit bereits erledigt, war aber dem Bevollmächtigten der Antragstellerin wohl nicht mitgeteilt worden.

Hinsichtlich der Reisekosten der Antragstellerseite geht es noch um eine Differenz von 260,65 Euro, von der die Antragstellerin ohnehin neun Zehntel selber tragen muss. Ihre Beschwer liegt damit bei einem Betrag von 26 Euro. Die Erinnerung ist diesbezüglich begründet, weil die geltend gemachten Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts der Antragstellerin zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem Verwaltungsgerichtshof in München nach § 162 Abs. 1 VwGO als notwendig anzuerkennen sind.

Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Eine Einschränkung des Inhalts, dass Reisekosten eines nicht am Sitz des Gerichts tätigen oder wohnenden Rechtsanwalts nur erstattungsfähig seien, wenn seine Zuziehung notwendig war, kennt die VwGO nicht. Die für den Zivilprozess insoweit in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO getroffene Regelung findet über § 173 VwGO keine Anwendung. Der Gesetzgeber wollte die Parteien im Verwaltungsprozess bei der Wahl eines Bevollmächtigten freier stellen (BVerwG, B. v. 11.9.2007 - 9 KSt 5/07 - NJW 2007, 3656).

Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Anwalts zur Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins unter dem Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO steht, wonach es sich um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen handeln muss (BVerwG a. a. O.). Der daraus herzuleitende Grundsatz der Kostenminimierung ist bei der Anwaltswahl mit der Folge zu beachten, dass ohne nähere Prüfung Reisekosten eines Rechtsanwalts nur dann voll zu erstatten sind, wenn er seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz seines Mandanten oder in dessen Nähe hat. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beauftragte Rechtsanwalt seine Kanzlei weder am Wohnsitz des Mandanten noch am Gerichtssitz hat, sind grundsätzlich nur bei Vorliegen besonderer Gründe erstattungsfähig. Dies kann der Fall sein, wenn der beauftragte Anwalt etwa über Spezialkenntnisse verfügt und der Streitfall Fachfragen aus diesem Fachgebiet von solcher Schwierigkeit aufwirft, dass ein verständiger Beteiligter die Zuziehung eines solchen Anwalts für ratsam erachten wird. Ein anderer Grund, der die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts rechtfertigen kann, ist ein bestehendes besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Mandanten und dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt (vgl. BayVGH, B. v. 10.10.2011 - 20 C 11.1783 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 14.8.2014 - 15 C 13.1504 - juris Rn. 10: „Hausanwalt“; OVG Berlin-Bbg, B. v. 8.4.2013 - OVG 1 K 6.12 - juris Rn. 4; VGHBW, B. v. 19.6.2000 - 6 S 931/99 - juris Rn. 2; SächsOVG, B. v. 13.2.2009 - 2 E 101/08 - juris Rn. 4: Vertrauensverhältnis aus der „Vertretung in vielen anderen Verfahren“; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 162 Rn. 69; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 9).

Nach Auffassung des Senats liegt hier jedenfalls ein derartiges besonderes Vertrauensverhältnis und damit ein guter Grund für die Beauftragung des Bevollmächtigten der Antragstellerin vor. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat im Verfahren darauf hingewiesen, dass er in langjähriger Tätigkeit gleichsam als „Hausanwalt“ für die Antragstellerin tätig sei und deshalb ein besonderes Vertrauensverhältnis vorliege. Er sei in besonderer Weise mit den Anforderungen und Gegebenheiten der Antragstellerin vertraut. Er vertrete die Antragstellerin in zahlreichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren seit mehreren Jahren. Damit sind besondere Umstände dargelegt, die entgegen der Auffassung des Kostenbeamten auch mit der jetzt abzurechnenden Streitsache (Normenkontrollverfahren gegen die Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin) in direktem Zusammenhang stehen. Es ist dem Senat aus anderen anhängigen Verfahren der Antragstellerin (etwa Az. 4 ZB 14.2822) bekannt, dass die Antragstellerin bereits seit langem Rechtsstreitigkeiten um die Anschlussmodalitäten der von ihr betriebenen Autobahnraststätte an die Entwässerungseinrichtung der Antragsgegnerin führt. Bereits geraume Zeit vor dem Beginn des Normenkontrollverfahrens fanden Verhandlungen zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin unter Beteiligung des jetzt auch im Normenkontrollverfahren tätigen Hamburger Rechtsanwalts statt (aktenkundig mindestens schon seit 2011; vgl. BayVGH, B. v. 24.2.2010 - 11 C 10.81 - juris Rn. 18: Vertrauensverhältnis wegen der Vertretung in einem früheren Verfahrensstadium). Vor dem Hintergrund, dass die hier zwischen den Parteien streitige Reisekostendifferenz in Höhe von 260,65 Euro im Verhältnis zu den Gesamtkosten des Verfahrens ohnehin nicht erheblich ist und damit kein unkalkulierbares Kostenrisiko erzeugen kann (zu diesem Aspekt vgl. BayVGH, B. v. 14.8.2014 a. a. O.), liegt nach Auffassung des Senats aufgrund der Vorbefassung des Bevollmächtigten der Antragstellerin mit den Umständen und dem Satzungsrecht der Antragsgegnerin ein nachvollziehbares besonderes Vertrauensverhältnis vor, das einen objektiven Grund dafür abgeben kann, dem bereits gewählten Anwalt des Vertrauens auch die weitere Vertretung im Zusammenhang mit Streitigkeiten um den Anschluss der Autobahnraststätte an die Entwässerungseinrichtung der Antragsgegnerin zu übertragen und nicht wegen der vergleichsweise kleinen Kostendifferenz einen in diese Fragen nicht eingearbeiteten Rechtsanwalt zu beauftragen.

Nach alledem war der Erinnerung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.

Der Senat macht von § 173 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO Gebrauch und überträgt die erforderliche Anordnung dem Urkundsbeamten (vgl. Happ/Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 165 Rn. 9).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

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Tenor

I.

§ 17 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie § 17 Abs. 3 der Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2011 werden für unwirksam erklärt. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

II.

Die Antragstellerin hat 9/10, die Antragsgegnerin 1/10 der Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Entscheidung ist hinsichtlich der Kosten des Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Streitparteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Streitpartei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Antragstellerin betreibt Rastanlagen an Autobahnen des Bundes und wendet sich im Wege der Normenkontrolle gegen die Satzung der Antragsgegnerin vom 21. Oktober 2011 für die öffentliche Entwässerungsanlage (Entwässerungssatzung - EWS).

Mit Schriftsätzen vom 13. September 2012 griff die Antragstellerin mehrere Satzungen der Antragsgegnerin im Wege der Normenkontrolle an. Die Verfahren bezüglich der Beitrags- und Gebührensatzung zur EWS und zu einer Änderungssatzung zur Beitrags- und Gebührensatzung zur EWS sowie bezüglich einer Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung (Kläranlage) und der Beitragssatzung für die Verbesserung und Erneuerung der Entwässerungseinrichtung (Kanal) sowie von Änderungssatzungen hierzu sind beim 20. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes anhängig (Az. 20 N 12.2098, 20 N 13.1718, 20 N 13.2279, 20 N 13.2278, 20 N 12.2099 und 20 N 12.2100). Die dortigen Akten wurden beigezogen, die Antragstellerin hat darin Akteneinsicht genommen.

Die streitgegenständliche Entwässerungssatzung vom 21. Oktober 2011 wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 20. Oktober 2011 beschlossen, vom Bürgermeister der Antragsgegnerin am 21. Oktober 2011 ausgefertigt und am 24. Oktober 2011 durch Niederlegung in der Verwaltung der Antragsgegnerin und Hinweis hierauf auf den Amtstafeln der Gemeinde vom 24. Oktober 2011 bis 25. November 2011 bekanntgemacht. Die Satzung beschreibt den Betrieb der öffentlichen Entwässerungsanlage der Antragsgegnerin, trifft Bestimmungen zum Anschluss- und Benutzungsrecht sowie zum Anschluss- und Benutzungszwang, legt Anforderungen an Grundstücksanschlüsse und Grundstücksentwässerungsanlagen sowie deren Überwachung fest, regelt Einleitungsverbote und Einleitungsbedingungen und enthält Vorschriften zu Abwasseruntersuchungen, zur Haftung, zur Grundstücksbenutzung und zu Ordnungswidrigkeiten. Die Satzung trat gemäß ihrem § 22 Abs. 1 am 27. Oktober 2011 in Kraft, gemäß § 22 Abs. 2 EWS trat gleichzeitig die EWS vom 5. August 2011 außer Kraft.

§ 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EWS haben folgenden Wortlaut:

„Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von zehn Jahren durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf Bauzustand, insbesondere Dichtigkeit und Funktionsfähigkeit, untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen. Über die durchgeführten Untersuchungen und über die Mängelbeseitigung ist der Gemeinde eine Bestätigung des damit beauftragten Unternehmers vorzulegen.“

§ 17 Abs. 2 Sätze 1 und 2 EWS haben folgenden Wortlaut:

„Die Gemeinde kann eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen. Auf die Überwachung wird in der Regel verzichtet, soweit für die Einleitung in die Sammelkanalisation eine Genehmigung nach § 58 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vorliegt und die dafür vorgeschriebenen Untersuchungen, insbesondere nach der Abwassereigenüberwachungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung, ordnungsgemäß durchgeführt und der Gemeinde vorgelegt werden.“

§ 17 Abs. 3 EWS hat folgenden Wortlaut:

„Die Beauftragten der Gemeinde und die Bediensteten der für die Gewässeraufsicht zuständigen Behörden können die anzuschließenden oder die angeschlossenen Grundstücke betreten, wenn dies zur Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 vorgesehenen Maßnahmen erforderlich ist.“

Im Antragsschriftsatz vom 13. September 2012 beantragt die Antragstellerin,

festzustellen, dass die Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Antragsgegnerin (Entwässerungssatzung - EWS) vom 21. Oktober 2011 nichtig ist.

In mehreren Schreiben (v. 25.10.2012, 13.2.2013 und 20.2.2014) bemängelte die Antragstellerin, dass die vorgelegten Unterlagen der Antragsgegnerin unvollständig seien. Den vorgelegten Ordnern lasse sich der Verlauf des Normgebungsverfahrens im Hinblick auf die angegriffenen Satzungen nicht entnehmen. Es fehlten etwa die Korrespondenz der Antragsgegnerin mit dem Bayerischen Gemeindetag, dem beauftragten Satzungsbüro M., mit dem tiefbautechnischen Büro K., mit der Firma R. Kommunalberatung und mit den Rechtsanwälten der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin bemängelte weiter, dass auch die Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin vom 5. August 2011 nicht vorgelegt worden sei. Gleiches gelte für die Entwässerungssatzungen der Antragsgegnerin und ihrer Rechtsvorgänger, die in der Zeit vom 1. Januar 1970 bis 5. August 2011 in Kraft gewesen seien.

Mit Schriftsatz vom 27. März 2013 begründete die Antragstellerin ihren Normenkontrollantrag. Bezüglich der angegriffenen EWS führte sie zunächst nur aus, dass § 17 Abs. 2 Satz 1 EWS vorsehe, dass die Antragsgegnerin eingeleitetes Abwasser jederzeit, auch periodisch, auf Kosten des Grundstückseigentümers untersuchen lassen könne. Die Antragstellerin sei Eigentümerin mehrerer Flurstücke. Der Grundstückseigentümer sei danach unabhängig vom Anlass oder dem Ergebnis der Untersuchung verpflichtet, die Kosten für von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwasseruntersuchungen zu tragen. Es fehle jedoch an einer gesetzlichen Grundlage, einem Grundstückseigentümer die Kosten für anlassunabhängige Abwasseruntersuchungen aufzuerlegen. Art. 5 KAG ermächtige die Antragsgegnerin, Beiträge zu erheben. Art. 8 KAG ermögliche es ihr, Gebühren zu erheben. Art. 9 KAG sehe einen Kostenerstattungsanspruch für die Errichtung von Grundstücksanschlüssen vor. Eine Kostenerstattung für nicht anlassbezogene Abwassermessungen durch die Antragsgegnerin werde hiervon nicht erfasst. Die Antragsgegnerin führe Abwassermessungen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EWS allein im Interesse der Allgemeinheit durch. Kosten, die beim Betrieb der Entwässerungseinrichtung im Interesse der Allgemeinheit entstünden, seien aber über Gebühren auf alle Anschlussnehmer umzulegen. Eine Inanspruchnahme eines einzelnen Grundstückseigentümers mittels eines Kostenerstattungsanspruchs sei nicht zulässig. Mangels gesetzlicher Grundlage sei § 17 Abs. 2 Satz 1 EWS daher nichtig.

Mit Schriftsatz vom 20. September 2013 erwiderte die Antragsgegnerin und verwies hinsichtlich der Sachverhaltsschilderung zunächst auf ein Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg (Az. W 2 K 11.1038 v. 9.5.2012, Bl. 62 d. VGH-Akte). Es bestünden bereits Bedenken gegen die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags, nachdem sich die Antragstellerin nicht darauf berufen könne, durch die Regelungen der EWS beschwert zu sein, so dass es bereits an einer Antragsbefugnis fehle. Dies folge daraus, dass eine beitragsrechtliche Inanspruchnahme der Antragstellerin auf Grundlage der gegenständlichen EWS nicht vorgesehen sei. Vielmehr folge die Verpflichtung der Antragstellerin zur Beteiligung an den Investitionskosten für die geplante Verbesserungsmaßnahme aus der im Jahr 1970/1973 zwischen der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin und der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin getroffenen Sondervereinbarung gemäß § 7 EWS, welche Gegenstand eines derzeit beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg anhängigen Verfahrens (Az. W 2 K 12.864) sei. Der Normenkontrollantrag sei jedoch auch unbegründet, da Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit der EWS nicht vorlägen. Die Antragstellerin verkenne, dass der Satzungstext in § 17 Abs. 2 Satz 1 der EWS dem mit der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 6. März 2012 (Az. 1 B 1-1405.12-5, AllMBl. 3/2012, 182 ff.) veröffentlichten Text der Mustersatzung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern entspreche. Zudem habe das VG Augsburg mit Urteil vom 3. März 1993 (Au 5 K 90.1903 - GK 254/1994) die Regelung in § 17 Abs. 2 Satz 1 EWS der Mustersatzung für zulässig erachtet. Der Normenkontrollantrag sei daher kostenpflichtig zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 14. November 2013 beteiligte sich die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses am Verfahren, äußerte sich jedoch nicht zur Sache.

Mit Schriftsatz vom 20. Februar 2014 betonte die Antragstellerin, dass sie bezüglich der von der Antragsgegnerin benannten Sondervereinbarung nicht Rechtsnachfolgerin des an der Vereinbarung aus dem Jahr 1970 beteiligten Autobahnbauamtes bzw. der Autobahndirektion sei. Mit einer Vereinbarung aus dem Jahr 1970 und einer Ergänzungsvereinbarung aus dem Jahr 1973 möge ein vertragliches Benutzungsverhältnis zur Entwässerung der Rastanlagenflächen begründet worden sein. Dieses ursprünglich durch Vertrag begründete Benutzungsverhältnis sei aber später durch eine Ausdehnung des örtlichen Geltungsbereichs der jeweiligen EWS der Antragsgegnerin zu einem öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnis beruhend auf einem Anschluss- und Benutzungsrecht nach der jeweiligen EWS geworden.

Mit weiterem Schriftsatz vom 24. Oktober 2014 vertiefte die Antragstellerin ihren Vortrag zu § 17 Abs. 2 Satz 1 EWS.

Darüber hinaus sei auch die Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 1 EWS nichtig. Die Bestimmung, wonach ein Grundstückseigentümer verpflichtet sei, die von ihm zu unterhaltenden Grundstücksentwässerungsanlagen in Abständen von zehn Jahren durch einen fachlich geeigneten Unternehmer auf den Bauzustand untersuchen und festgestellte Mängel beseitigen zu lassen, sei unverhältnismäßig. Mit dieser Bestimmung gehe die Antragsgegnerin deutlich über das hinaus, was die Bayerische Staatsregierung in der Mustersatzung für eine gemeindliche Entwässerungssatzung vom 6. März 2012 vorsehe. Die Antragsgegnerin ordne demgegenüber doppelt so häufig eine vorsorgliche Überprüfung der Grundstücksentwässerungsanlage an. Die Mustersatzung sehe nämlich eine Untersuchung auf Mängelfreiheit lediglich in Abständen von jeweils 20 Jahren ab Inbetriebnahme vor. Da es sich bei § 12 Abs. 1 EWS um eine belastende Regelung handle, sei diese nur zulässig, wenn sie erforderlich sei. Hieran fehle es. Grundstücksentwässerungsanlagen seien regelmäßig so konstruiert, dass sie eine Lebensdauer von mehreren Jahrzehnten aufwiesen. Es sei nicht erforderlich, bereits nach zehn Jahren zu überprüfen, ob die Anlagen noch in einem ausreichenden baulichen Zustand seien.

Auch die Regelung in § 17 Abs. 3 EWS sei nichtig. Diese Vorschrift verstoße gegen das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG und Art. 106 Abs. 3 BV. Das Grundrecht schütze nicht nur Wohnungen im engeren Sinne, sondern gewährleiste weitergehend die Unverletzlichkeit von privaten Grundstücken insgesamt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof habe in einem Popularklageverfahren die Anforderungen an ein gemeindliches Betretungsrecht zur Überprüfung von Trinkwasserversorgungsanlagen konkretisiert und Art. 24 Abs. 3 GO einer verfassungskonformen einschränkenden Auslegung unterzogen (VerfGH, U. v. 10.10.2007 - Vf. 15-VII-06 - juris Rn. 16). Demzufolge dürfe eine Gemeinde ein Be-tretungsrecht nur vorsehen, wenn es der Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung diene. Nach § 17 Abs. 3 EWS könnten Beauftragte der Gemeinde die angeschlossenen Grundstücke jedoch jederzeit betreten. § 17 Abs. 3 EWS weiche auch von § 20 Abs. 1 Satz 1 der bereits genannten Mustersatzung ab, die im Jahr 2012 mit Hinblick auf die genannte Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs und den Wortlaut von Art. 24 Abs. 3 GO angepasst worden sei. § 17 Abs. 3 EWS berücksichtige diese von der Bayerischen Staatsregierung als verfassungsrechtlich geboten angesehenen Beschränkungen des Betretungsrechts nicht.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, hinsichtlich des Verlaufs der mündlichen Verhandlung auf die hierzu erstellte Niederschrift verwiesen.

Gründe

Der Antrag, die am 27. Oktober 2011 in Kraft getretene Satzung für die öffentliche Entwässerungsanlage der Antragsgegnerin (Entwässerungssatzung - EWS) vom 21. Oktober 2011 für unwirksam zu erklären, hat nur teilweise Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Für die im Tenor genannten Teile der EWS fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage.

1. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift zu stellen. Hinsichtlich der Antragsbefugnis kann der Senat offen lassen, ob die Antragstellerin als tatsächlich an die Entwässerungsanlage der Antragsgegnerin angeschlossenes Unternehmen unmittelbar dem Regelungsregime der EWS unterliegt oder gemäß § 7 Abs. 2 der EWS aufgrund einer früher abgeschlossenen Sondervereinbarung in entsprechender Weise den Bestimmungen dieser Satzung unterliegt. Sie ist in jedem Fall von den Regelungen der Satzung betroffen. Es kann daher kein Zweifel daran bestehen, dass die Antragstellerin i. S. d. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt ist. Die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist eingehalten.

2. Formelle Fehler der Satzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Satzung wurde ausweislich der von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen mit einstimmigem Gemeinderatsbeschluss vom 20. Oktober 2011 beschlossen. Sie wurde vom ersten Bürgermeister der Antragsgegnerin ausgefertigt und gemäß Art. 26 Abs. 2 Satz 2 GO durch Niederlegung und Bekanntmachung der Niederlegung durch Anschlag an den Gemeindetafeln der Antragsgegnerin bekannt gemacht. Der Senat hat davon abgesehen, die von der Antragstellerin benannten weiteren Unterlagen zur Entstehungsgeschichte der Satzung anzufordern, weil für derartige Unterlagen (etwa Schriftverkehr der Antragsgegnerin mit beratenden Dritten) keine Entscheidungserheblichkeit vorgetragen oder ersichtlich ist. Irgendwelche Motive der Antragsgegnerin oder die Rechtsmeinungen Dritter sind für das Normenkontrollverfahren unerheblich, weil es nur auf das vom Gemeinderat letztlich beschlossene Normsetzungsergebnis ankommt. Das Normenkontrollverfahren dient nur zur Überprüfung des Inhalts der angegriffenen Norm, nicht aber zu einer Aufklärung des vorangegangenen gemeindeinternen Willensbildungsprozesses.

3. In materieller Hinsicht sind einige der in der Satzung enthaltenen Grundrechtseingriffe nicht von einer gesetzlichen Ermächtigungsnorm gedeckt. Im Einzelnen:

a) Das Betretungsrecht, das in § 17 Abs. 3 EWS geregelt ist, bedarf einer gesetzlichen Ermächtigung (vgl. BayVGH, U. v. 20.5.1999 - 23 B 98.3295 - juris Rn. 22). Eine solche gesetzliche Ermächtigung findet sich in Art. 24 Abs. 3 GO (der nach der Vorgabe des VerfGH verfassungskonform auszulegen ist, vgl. VerfGH vom 10.10.2007 - Vf. 15-VII-06 - juris Rn. 17). Die streitgegenständliche EWS hält sich jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht an die dort normierte Vorgabe, sondern geht darüber hinaus. Abweichend von der gesetzlichen Ermächtigung regelt sie Betretungsrechte auch für Bedienstete anderer (staatlicher) Behörden; zudem fehlen die im Gesetz enthaltenen weiteren Beschränkungen, wonach das Betreten nur zu angemessener Tageszeit und im erforderlichen Umfang zulässig ist. § 17 Abs. 3 EWS ist daher für unwirksam zu erklären.

b) Für die in § 17 Abs. 2 Satz 1 EWS angeordnete Kostentragungspflicht der Grundstückseigentümer für von der Gemeinde (auch ohne Anlass und periodisch) durchgeführte Abwasseruntersuchungen fehlt es an einer formell-gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Satzungsbestimmungen, die in Freiheit und Eigentum des Bürgers eingreifen, lassen sich nicht auf die allgemeine Satzungsautonomie der Gemeinde (Art. 23 Satz 1 GO) stützen, sondern bedürfen einer speziellen Ermächtigungsgrundlage in einem förmlichen Gesetz (BayVGH, U. v. 14.7.2011 - 4 N 10.2660 - juris mit Hinweis auf BVerfG vom 9.5.1972 BVerfGE 33, 125/159; VerfGH vom 17.12.1969 VerfGH 22, 138/143; BVerwG vom 3.7.1958 BVerwGE 6, 247/250 ff.; BayVGH vom 22.1.1992 VGH n. F. 45, 65/68 f. = BayVBl. 1992, 337 m. w. N.). Darunter fällt auch die Überbürdung finanzieller Lasten (vgl. VGH BW, U. v. 16.8.2002 -8 S 455/02 - juris Rn. 19), die als wirtschaftliche Belastung in das Vermögen des Anschlussnehmers eingreift und damit zumindest dessen allgemeine Handlungsfreiheit beeinträchtigt (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 101 BV). Dementsprechend findet sich in Art. 24 GO für die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinden eine Aufzählung von Verpflichtungen, die der kommunale Satzungsgeber den Einrichtungsbenutzern auferlegen darf. Keine dieser Ermächtigungsnormen deckt jedoch die angegriffene Bestimmung.

Bei den verlangten Kosten für von der Gemeinde durchgeführte Abwasseruntersuchungen handelt es sich weder um Beiträge gemäß Art. 5 KAG noch um Benutzungsgebühren gemäß Art. 8 KAG. Art. 9 Abs. 1 KAG erlaubt den Gemeinden nur, die Kosten für den Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung des sich nicht im öffentlichen Straßengrund befindlichen Teils eines Grundstücksanschlusses an Versorgungs- und Entwässerungseinrichtungen in der tatsächlichen Höhe oder nach Einheitsätzen vom Grundstückseigentümer erstattet zu verlangen. Eine Regelung für Kosten, die aufgrund von Abwasseruntersuchungen entstehen, findet sich darin nicht.

Auch auf Art. 20 des Kostengesetzes (KG) kann sich die angegriffene Satzungsregelung nicht stützen. Art. 20 Abs. 1 KG sieht vor, dass die Gemeinden für ihre Amtshandlungen im eigenen Wirkungskreis Kosten erheben können, die Erhebung der Kosten ist durch Kostensatzungen zu regeln. Unabhängig von der Frage, ob man die EWS überhaupt als „Kostensatzung“ ansehen könnte, fehlt es jedoch schon an einem Kostenschuldner für eine Amtshandlung im Sinne des KAG. Gemäß Art. 2 Abs. 1 KAG ist nämlich zur Zahlung der Kosten für Amtshandlungen verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen diejenige Person, in deren Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird. Für eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 EWS „jederzeit periodisch“ vorgenommene Abwasseruntersuchung durch die Gemeinde bedarf es aber nach dem Willen des Satzungsgebers keiner speziellen Veranlassung durch den angeschlossenen Grundstückseigentümer. Die Untersuchung wird auch nicht in dessen Interesse durchgeführt, sondern im Interesse der Gemeinde als Träger der öffentlichen Entwässerungsanlage, die mit den Untersuchungen das Ziel verfolgt, ihre Anlage und ihre Beschäftigten zu schützen sowie ihre eigenen wasserrechtlichen Verpflichtungen einhalten zu können. 30 Auch auf die allgemeine Satzungsermächtigung in Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 GO lässt sich die Satzungsvorschrift nicht stützen, weil es beim Kostenersatz für eine von der Gemeinde vorgenommene Handlung nicht um die Regelung der „Benutzung“ der Entwässerungsanlage geht. Selbst bei weiter Auslegung des Begriffes „Benutzung“ können Benutzungsentgelte oder sonstige Kosten nicht auf Art. 24 GO gestützt werden (vgl. Prandl/Zimmermann/Büchner, Art. 24 GO, Rn. 6). Die Befugnis zur Festlegung der Benutzungsbedingungen erstreckt sich nicht auf die Regelung der Kostenfrage, für welche die speziellen Regelungen des Kommunalabgabengesetzes gelten (vgl. OVG NRW, U. v. 10.2.2011 - 15 A 405/10 - juris; OVG NRW, U. v. 14.3.1997 22 A 1438/96 - juris; VG Magdeburg, U. v. 13.12.2007 - 9 A 161/07 - juris; a. A. Hess.VGH, B. v. 23.6.1986 - 5 TH 29/85 - juris Rn. 3 für eine satzungsrechtliche Gebührenregelung betreffend gewerbliche Abwässer; OVG Rheinland-Pfalz, U. v. 10.5.1990 -12 A 82/89 - NVwZ-RR 1991, 38 für Benutzungsgebühren betreffend gewerbliche Abwässer; VG Augsburg, B. v. 3.3.1993 - Au 6 K 90.A.1093 - GK 1994/254 jedoch ohne Hinweis, auf welche gesetzliche Ermächtigung sich die fragliche Satzungsbestimmung stützen soll). Bei der eigenen anlasslosen und periodischen Untersuchung der eingeleiteten Abwässer kommt die Gemeinde im öffentlichen Interesse ihren eigenen Betreiberpflichten (nämlich der Anlagenüberwachung, vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 EWS) nach, deren finanzielle Folgen sich nicht auf einzelne Anschlussnehmer überwälzen lassen.

Die Unwirksamkeit des § 17 Abs. 2 Satz 1 EWS erfasst auch den darauf folgenden Satz 2 dieser Vorschrift, weil dieser Satz ohne den Satz 1 keinen Sinn mehr macht und mit Satz 1 untrennbar zusammenhängt.

c) Die Antragstellerin hält weiter § 12 Abs. 2 Satz 1 EWS für nichtig, weil darin ein Untersuchungsintervall von zehn Jahren geregelt ist, während § 12 Abs. 1 der 2012 neu bekannt gemachten Mustersatzung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern (vom 6.3.2012 - AllMBl. S. 182 ff., abgedruckt bei Thimet, Kommunalabgaben und Ortsrecht in Bayern, Band 3 Teil VI, EWS/FES) nunmehr ein Prüfungsintervall von 20 Jahren vorsieht. Die Bayerische Staatsregierung habe mit der neuen Mustersatzung eine abgewogene Regelung getroffen, die einen Ausgleich schaffe zwischen vorsorglicher Gefahrerkundung und dem Recht des Grundstückseigentümers, nicht ohne einen konkreten Anlass in Anspruch genommen zu werden. Für eine Überprüfung von Entwässerungsanlagen in einem Abstand von lediglich zehn Jahren bestehe keine Notwendigkeit.

Der Auffassung, dass § 12 Abs. 2 Satz 1 EWS aus den vorgenannten Gründen unwirksam sei, kann sich der erkennende Senat nicht anschließen. Die Antragstellerin verkennt, dass die Antragsgegnerin kraft der ihr zukommenden Satzungshoheit ein weites Regelungsermessen hat, dessen Ausübung insbesondere nicht auf die bloße Übernahme von Regelungen einer Mustersatzung beschränkt ist. Die Mustersatzung ist kein verbindliches Recht, die Übernahme dieser Vorschriften oder einzelner Teile daraus steht den Gemeinden frei. Aus einer bloßen Abweichung zur Mustersatzung kann daher nicht ohne weiteres der Schluss auf die Nichtigkeit der entsprechenden gemeindlichen Vorschriften gestützt werden.

Dies gilt ebenso für eine Abweichung von DIN Vorschriften, hier insbesondere DIN 1986-30, auf deren Regelungsgehalt sich das Staatsministerium des Innern bei der Erläuterung seiner Mustersatzung aus dem Jahr 2012 gestützt hat (vgl. IMBek vom 6.3.2012 - IB1-1405.12-5 - AllMBl. S. 182 ff., Nr. 13 zu § 12, auch abgedruckt bei Thimet, a. a. O.; Apfelbeck, KommP BY 1/2012 S. 23 f. Nr. 1.2.3.2: keine Bindung der Gemeinde an eine in der genannten DIN-Vorschrift einst enthaltenen Prüfungsverpflichtung, die später geändert wurde). DIN-Vorschriften sind ebenfalls keine verbindlichen Rechtsvorschriften, sondern lediglich das Ergebnis einer in privater Hand befindlichen technischen Normung, die mangels demokratischer Legitimation und in der Regel auch fehlender freier Zugänglichkeit der Normungsergebnisse keine Verbindlichkeit beanspruchen können. Sie stellen keine Rechtsnormen dar, das Deutsche Institut für Normung hat keine Rechtsetzungsbefugnisse (BVerwG, B. v. 30.9.1996 - 4 B 175/96 - DÖV 1997, 303). Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Inhalte der DIN 1986-30 immer die sachverständige Konkretisierung desjenigen darstellen, was bei der Herstellung von Kanälen und Grundstücksanschlüssen anerkanntermaßen als regelgerecht gilt (woran Zweifel bestehen, weil einzelne Vorgaben dieser DIN, etwa starre Prüfpflichten bis 31.12.2015, auch wieder zurückgezogen wurden; vgl. BVerwG, B. v. 30.9.1996, a. a. O.: DIN-Norm ist anerkannte Regel der Technik nicht schon kraft ihrer Existenz, sie hat keinen Ausschließlichkeitsanspruch; siehe aber OVG Lüneburg, U. v. 10.1.2012 - 9 KN 162/10 - NVwZ-RR 2012, 286/289). Jedenfalls sieht der Senat nachvollziehbare Gründe, von den Annahmen in der DIN abzuweichen. Kernpunkt der EWS der Antragsgegnerin ist die Regelung des Anschluss- und Benutzungszwanges für die öffentliche Entwässerungsanlage. Dabei kann die Antragsgegnerin auch Satzungsvorschriften erlassen, die sicherstellen, dass die angeschlossenen Grundstückseigentümer ihr gesamtes Abwasser (d. h. also ohne Versickerungsverluste, vgl. Apfelbeck, KommP BY 5/2012, S. 171; OVG Lüneburg, U. v. 10.1.2012 - 9 KN 162/10 - NVwZ-RR 2012, 286/287) der Entwässerungsanlage der Antragsgegnerin zuführen und dass möglichst wenig Fremdwasser in die Anlage eindringt (vgl. Pannier, KommJur 2012, 291). Bei der Frage, inwieweit und mit welchem Grad an Gewissheit die Beklagte als Normgeberin die Sicherstellung dieser Abwasserüberlassungspflicht durchsetzen will, steht ihr ein weiter Regelungsspielraum zur Verfügung. Eine Gemeinde kann hierbei beispielsweise auch berücksichtigen, in welchem Umfang etwa schon ältere, bislang möglicherweise noch gar nicht überprüfte Grundstücksentwässerungsanlagen in ihre Entwässerungsanlage einleiten. Auf diesen örtlichen Umstand hat der erste Bürgermeister der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung hingewiesen. Die Antragstellerin übersieht auch, dass die EWS der Antragsgegnerin anders als die bei Satzungserlass noch nicht bekannte Mustersatzung 2012 weniger weit gehende Regelungen etwa für die erstmalige Prüfung neu angeschlossener Grundstücksentwässerungsanlagen enthält (vgl. hierzu Apfelbeck, KommP BY 1/2012 S. 23 f. Nr. 1.2.2.2: Prüfung durch einen nicht an der Bauausführung beteiligten fachlich geeigneten Unternehmer) und Übergangsvorschriften (zum Wechselspiel zwischen Prüfungsintervall und Übergangsvorschrift vgl. Apfelbeck, a. a. O., Nr. 1.2.3.2) nicht vorsieht. Diese Unterschiede rechtfertigen es ohne Weiteres, von dem in der aktuellen Mustersatzung enthaltenen Prüfungsintervall nach unten abzuweichen und den bisher über Jahrzehnte hinweg allgemein anerkannten (vgl. IMBek vom 25.7.1990 Nr. II E 8 - 4414.30 - San/003/90, AllMBl. Nr. 17/1990, S. 633) Prüfungsturnus beizubehalten (so im Ergebnis auch Thimet, Gemeindliches Satzungsrecht und Unternehmensrecht, Band 1 Teil II Frage 11 Nr. 9.6). Dass im Gebiet der Antragsgegnerin für eine Überprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen im Abstand von zehn Jahren keine Notwendigkeit (mehr) bestünde, hat die Antragstellerin demgegenüber nicht substantiiert dargetan. Anhaltspunkte dafür, dass Grundstückseigentümer durch eine derartige Überprüfungspflicht unzumutbar beeinträchtigt werden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Regelung ist auch geeignet und erforderlich, das von der Gemeinde gewünschte Regelungsergebnis (Sicherstellung des Anschluss- und Benutzungszwanges) zu erreichen.

d) Weitere materielle Rechtsverstöße sind weder von der Antragstellerin vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Senat sieht keinen Grund, die ihm prinzipiell obliegende Amtsermittungspflicht zum Anlass zu nehmen, gleichsam ungefragt in eine durch das Vorbringen der Beteiligten nicht veranlasste weitere Fehlersuche einzutreten (OVG Saarl, U. v. 17.12.2009 - 2 C 432/09 - juris Rn. 36 und 85; Hess VGH, B. v. 31.1.2013 - 5 C 1850/10.N - juris Rn. 28 mit Hinweis auf BVerwG, B. v. 4.10.2006 - 4 BN 26/06 - NVwZ 2007, 233).

4. Die vom Senat festgestellte Unwirksamkeit einzelner Satzungsnormen (§ 17 Abs. 2 Sätze 1 und 2 sowie § 17 Abs. 3 EWS) hat nicht die Ungültigkeit der gesamten Satzung zur Folge, wie es die Antragstellerin angesichts ihres weit gefassten Antrags offenbar erstrebt. Wesentlicher Inhalt der Satzung sind die Bestimmungen zum Anschluss- und Benutzungsrecht bzw. -zwang sowie die Regelungen über die erlaubterweise einzuleitenden Stoffe. § 17 EWS regelt mit Blick auf die übrigen Satzungsvorschriften lediglich einen Randbereich des Betriebs der Einrichtung, wobei § 17 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 Satz 3 EWS wirksam bleiben. Weil zudem § 12 Abs. 1 Satz 1 EWS der Gemeinde das jederzeitige Recht zur Überprüfung von Grundstücksentwässerungsanlagen und zur Entnahme und Messungen von Abwasserproben gibt, ist die Annahme einer Gesamtnichtigkeit der Satzung aufgrund des Wegfalls von § 17 Abs. 2 Sätze 1 und 2 und § 17 Abs. 3 EWS fernliegend. Die vom Senat für unwirksam erklärten Vorschriften sind im Vergleich zum Gesamtinhalt der Satzung von nur untergeordneter Bedeutung. Es ist ohne weiteres anzunehmen, dass die Antragsgegnerin die EWS auch ohne diese jetzt beanstandeten Normen erlassen hätte, denn die Restregelung bleibt ohne den unwirksamen Teil sinnvoll (zu diesem Maßstab Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 47 Rn. 93).

5. Da lediglich einzelne Bestimmungen der angegriffenen Satzung der Antragsgegnerin mit höherrangigem Recht nicht im Einklang stehen, war dem uneingeschränkten Normenkontrollantrag der Antragstellerin mit der Kostenfolge aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur teilweise stattzugeben. Angesichts des nur untergeordneten Erfolges der Antragstellerin hält der Senat eine Belastung der Antragsgegnerin mit den Verfahrenskosten in Höhe von einem Zehntel für angemessen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.

6. Die Antragsgegnerin hat die Entscheidungsformel in derselben Weise zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekannt zu machen wäre (§ 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Sind die Prozesskosten ganz oder teilweise nach Quoten verteilt, so hat nach Eingang des Festsetzungsantrags das Gericht den Gegner aufzufordern, die Berechnung seiner Kosten binnen einer Woche bei Gericht einzureichen. Die Vorschriften des § 105 sind nicht anzuwenden.

(2) Nach fruchtlosem Ablauf der einwöchigen Frist ergeht die Entscheidung ohne Rücksicht auf die Kosten des Gegners, unbeschadet des Rechts des letzteren, den Anspruch auf Erstattung nachträglich geltend zu machen. Der Gegner haftet für die Mehrkosten, die durch das nachträgliche Verfahren entstehen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. Juni 2013 (Az. Au 5 M 13.862) wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Beschwerdeführerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Augsburg vom 27. Februar 2013, soweit die der Beigeladenen (im gegenständlichen Verfahren Beschwerdegegnerin) danach zu erstattenden Aufwendungen für das erstinstanzlichen Verfahren auch Abwesenheitsgelder und Reisekostenauslagen des Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen in Höhe von 295 Euro enthalten.

Das Verwaltungsgericht hat die Kostenerinnerung der Klägerin mit Beschluss vom 28. Juni 2013 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin. Sie macht geltend, die Beigeladene sei als Verfahrensbeteiligte zur Kostenminimierung gehalten. Reisekosten eines Prozessbevollmächtigten seien nur erstattungsfähig, wenn dieser seinen Sitz am Gerichtsort oder am Wohnort bzw. Sitz des Beteiligten oder in dessen Nähe habe. Daran fehle es, weil der Kanzleisitz des Bevollmächtigten der Beigeladenen ca. 150 km entfernt vom Sitz der Beigeladenen und vom Sitz des Verwaltungsgerichts Augsburg im Verwaltungsgerichtsbezirk Regensburg gelegen sei. Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG gebiete die Vermeidung nicht kalkulierbarer Kostenrisiken, die im Fall der Beauftragung auswärtiger Rechtsanwälte entstünden.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 27. Februar 2013 dahingehend zu ändern, dass die der Beigeladenen zu erstattenden Aufwendungen auf 1.275,15 Euro festgesetzt werden.

Die Beigeladene trägt vor, dass sie von ihrem Prozessbevollmächtigten betreffend die betriebliche und bauliche Unternehmung und Entwicklung am Standort in A. seit 1992 beraten und vertreten werde. Dies betreffe auch den hier in Frage stehenden Rechtsstreit. Das Beauftragungsverhalten der Beigeladenen verstoße deshalb nicht gegen die Kostenminderungspflicht. Schließlich befinde sich die Klägerin nicht in der typischen Gefährdungslage des Art. 19 Abs. 4 GG, weil sie im Zusammenhang mit ihrer gemeindlichen Mitwirkung am Baugenehmigungsverfahren letztlich hoheitlich tätig werde.

Dem Beklagten wurden im zugrunde liegenden Rechtsstreit keine Kosten auferlegt, weil er obsiegt hat. Dementsprechend wird er durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss nicht betroffen. Die Landesanwaltschaft ist der Auffassung, dass in näherer Umgebung des Gerichtssitzes Rechtsanwälte in ausreichender Anzahl zur Verfügung stünden, die eine sachgerechte Prozessvertretung gewährleisten könnten. Deshalb könnten die Reisekosten der auswärtigen Anwaltskanzlei nur dann als erstattungsfähig anerkannt werden, wenn der Nachweis erbracht werde, dass sich die Anwaltskanzlei von den Kanzleien aus Augsburg und Friedberg abhebe. Hierfür bestünden keine Anhaltspunkte.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 27. Februar 2013 zu Recht zurückgewiesen. Die Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Augsburg hat auf Antrag der Beigeladenen den Betrag der von Klägerin für das erstinstanzliche Klageverfahren Au 5 K 11.1754 zu erstattenden Kosten zutreffend unter Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Rechtsanwalt auf 1.567,15 Euro festgesetzt.

1. Nach § 162 Abs. 3 VwGO sind die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht - wie hier - aus Billigkeit der unterliegenden Partei auferlegt. Diese umfassen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Beigeladenen (§ 162 Abs. 1 VwGO). § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO bestimmt, dass Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten stets erstattungsfähig sind. Ob die in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO geregelte generelle Erstattungsfähigkeit der Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts unter dem Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO steht, dass es sich um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen handelt (so z. B. BayVGH, B.v. 27.7.2006 - 2 N 04.2476 - juris Rn. 2; offen gelassen BVerwG, B.v. 11.9.2007 - 9 KST 5/07 - BayVBl 2008, 157 = juris Rn. 3 f. jeweils m. w. N.), bedarf aus Anlass des Rechtsstreits keiner Vertiefung. Denn selbst wenn man einen solchen Vorbehalt zugunsten der Klägerin unterstellt, verstößt die Auswahl des weder am Firmensitz der Beigeladenen noch im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Augsburg ansässigen Rechtsanwalts der Beigeladenen nicht gegen den Grundsatz der Kostenminimierung.

Da die sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO ergebenden strengen Maßstäbe bei der Mandatierung von Rechtsanwälten am dritten Ort (vgl. etwa BGH, B.v. 13.9.2011 - VI ZB 42/10 - NJW 2011, 3521 = juris Rn. 6) nicht ohne weiteres auf die Auslegung der hiervon abweichenden Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO übertragen werden können (vgl. Neumann in Sodan/Ziekow, 3. Auflage 2010, § 162 Rn. 66a m. w. N.; s. auch BVerwG, B.v. 11.9.2007 - 9 KSt 5/07 - BayVBl 2008, 157 = juris Rn. 3), begegnet es keinen Bedenken, dass die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts im Verwaltungsprozess auch dann für erstattungsfähig angesehen werden, wenn zwischen dem Mandanten und dem auswärtigen Rechtsanwalt bereits ein besonderes Vertrauensverhältnis besteht oder der Rechtsanwalt gewissermaßen als „Hausanwalt“ des Verfahrensbeteiligten tätig ist (vgl. BVerwG, B.v. 11.9.2007 a. a. O. = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 24.2.2010 - 11 C 10.81 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 8.4.2013 - OVG 1 K 6.12 - NVwZ-RR2013, 782 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 10.10.2011 - 20 C 11.1783 - juris Rn. 3 jeweils m. w. N.). Ob allein einem auf langjähriger Zusammenarbeit beruhenden Vertrauensverhältnis zwischen Rechtssuchendem und Anwalt bei der Kostenerstattung stets Rechnung zu tragen ist, erscheint allerdings dann fraglich, wenn die hierdurch ausgelösten Reisekosten in keinem angemessenen Verhältnis zum sachlich begründbaren Interesse des Rechtssuchenden an der Mandatierung gerade des auswärtigen Rechtsanwalts stehen. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn nach dem unbestrittenen Vortrag der Beigeladenen lässt sie sich bereits seit 1992 in Angelegenheiten der betrieblichen und baulichen Unternehmung und Entwicklung am Standort in A. von ihrem Prozessbevollmächtigten beraten und vertreten. Dieser Umstand rechtfertigt die Beauftragung des auswärtigen Rechtsanwalts der Beigeladenen von subjektiven Vertrauenserwägungen abgesehen hier deshalb, weil dieser aus seiner bisherigen Tätigkeit für die Beigeladene mit den Verhältnissen des Unternehmens der Beigeladenen, insbesondere aber mit den baulichen und betrieblichen Anforderungen der Anlage vertraut ist, um deren Wahrung es im Streitfall ging. Schließlich ist der Sitz der Kanzlei des Bevollmächtigten der Beigeladenen nicht derart weit vom Firmensitz oder vom Sitz des Verwaltungsgerichts Augsburg entfernt (nach Angaben der Klägerin ca. 150 km), dass die entstandenen Reisekosten als unkalkulierbares Kostenrisiko hätten erscheinen können. Im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Augsburg, der den Regierungsbezirk Schwaben umfasst (Art. 1 Abs. 2 Nr. 6 AGVwGO), sind auch Rechtsanwälte ansässig, die ihren Kanzleisitz in einer vergleichbaren Entfernung zum Sitz des Verwaltungsgerichts Augsburg haben (etwa in Lindau).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ergibt. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.