I.
Im Normenkontrollverfahren mit dem Az. 4 N 12.2074 erreichte die Antragstellerin die Aufhebung einiger Satzungsbestimmungen der Entwässerungssatzung (EWS) der Antragsgegnerin durch Urteil vom 3. November 2014. Im Urteil ist bestimmt, dass die Antragstellerin neun Zehntel der Kosten des Verfahrens und die Antragsgegnerin ein Zehntel der Kosten des Verfahrens bei einem Streitwert von 20.000 Euro zu tragen hat.
Am 5. November 2014 stellten die Bevollmächtigten der Antragsgegnerin Kostenfestsetzungsantrag. Am 20. November 2014 veranlasste der Kostenbeamte des Verwaltungsgerichtshofs die Rücküberweisung von überzahlten Gerichtskosten an die Antragstellerin auf ein von dieser angegebenes Konto (ein Zehntel der vorab eingezahlten Gerichtskosten). Zugleich forderte er die Bevollmächtigten der Antragstellerin auf, ihrerseits gemäß § 106 Abs. 1 ZPO Kostenfestsetzungsantrag zu stellen. Dieser erfolgte unter dem 27. November 2014. Unter den vom Bevollmächtigten der Antragstellerin geltend gemachten Kosten finden sich auch die Flugkosten für einen Flug von Hamburg nach München und zurück zum Zweck der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung in München. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin begründete die Notwendigkeit dieser Kosten damit, dass er in langjähriger Tätigkeit als Hausanwalt für die Antragstellerin arbeite und deshalb ein besonderes Vertrauensverhältnis bestünde. Seine Kanzlei sei mit den Anforderungen und Gegebenheiten der Antragstellerin bestens vertraut.
In dem daraufhin erfolgenden mehrfachen Austausch von Schriftsätzen der Bevollmächtigten der Streitparteien vertrat der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin die Auffassung, dass die Antragstellerin Reisekosten für ihren Rechtsanwalt nur in fiktiver Höhe (unterstellte Beauftragung eines Rechtsanwalts aus Bonn, dem Sitz der Antragstellerin) geltend machen könne. Der Vertreter der Antragstellerin verwies darauf, dass er die Antragstellerin seit Jahren in vielen Rechtsstreitigkeiten vertrete und sich deshalb ein besonderes Vertrauensverhältnis gebildet habe. Hilfsweise mache er darauf aufmerksam, dass fiktiv Fahrtkosten von Bonn aus in Höhe von 471,10 Euro geltend gemacht werden müssten.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. April 2015, um Zinsansprüche ergänzt mit ergänzendem Beschluss vom 4. Mai 2015, setzte der Kostenbeamte des Verwaltungsgerichtshofs fest, dass ein Betrag von 1.930,62 Euro von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu erstatten sei. Bei den Reisekosten für den Bevollmächtigten der Antragstellerin seien dabei nur fiktive Kosten für eine Fahrt von Bonn nach München und zurück in Höhe von 471,10 Euro (statt 731,75 Euro Flugkosten von Hamburg nach München und zurück) berücksichtigt worden. Eine Berücksichtigung der von der Antragstellerin geltend gemachten Reisekosten in voller Höhe sei nicht in Betracht gekommen, weil keine mit der Streitsache in Zusammenhang stehenden Umstände vorlägen, die ein besonderes Vertrauensverhältnis annehmen lassen könnten.
Am 18. Mai 2015 stellte die Antragstellerin Antrag auf Entscheidung des Gerichts. Es hätten die tatsächlich angefallenen Reisekosten aus Hamburg angerechnet werden müssen. Zudem habe der Kostenbeamte von der Antragstellerin vorab verauslagte Gerichtskosten nicht berücksichtigt. Eine Vorschrift wie § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO fehle in der Verwaltungsgerichtsordnung. Deshalb habe u. a. auch das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden, dass es auf ein besonders Vertrauensverhältnis zwischen Mandant und Anwalt gar nicht ankomme. Selbst wenn man ein solches für erforderlich halten wolle, liege ein solches vor. Die Antragstellerin arbeite mit ihrem Bevollmächtigten seit mehreren Jahren in vertrauensvoller Zusammenarbeit in zahlreichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren zusammen. Jedenfalls würden die ausgelösten Reisekosten im vorliegenden Fall auch nicht außer Verhältnis stehen, es gehe nur um ca. 250 Euro, die angesichts der Bedeutung des Rechtsstreits nicht ins Gewicht fielen.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 legte der Kostenbeamte die Angelegenheit dem Senat zur Entscheidung vor. Es fehlten besondere Umstände, die mit der Streitsache im Zusammenhang stünden und die eine Anrechnung der tatsächlich geltend gemachten Reisekosten rechtfertigen würden. Der Ausgleich der verauslagten Gerichtskosten sei bereits vorab im Dezember 2014 durch die Gerichtskasse erfolgt, der insoweit zu erstattende Betrag von 115,20 Euro sei direkt an die Antragstellerin zurückerstattet worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten verwiesen.
II.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Erinnerung) gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 29. April 2015 in der Fassung vom 4. Mai 2015 ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 165 i. V. m. § 151 VwGO).
Hinsichtlich der Gerichtskosten ist den Akten zu entnehmen, dass ein Zehntel der von der Antragstellerin verauslagten Kosten bereits vor den Kostenfestsetzungsanträgen bezüglich der außergerichtlichen Kosten zur Rücküberweisung auf ein von der Antragstellerin mitgeteiltes Konto angewiesen worden ist. Dieser Punkt ist damit bereits erledigt, war aber dem Bevollmächtigten der Antragstellerin wohl nicht mitgeteilt worden.
Hinsichtlich der Reisekosten der Antragstellerseite geht es noch um eine Differenz von 260,65 Euro, von der die Antragstellerin ohnehin neun Zehntel selber tragen muss. Ihre Beschwer liegt damit bei einem Betrag von 26 Euro. Die Erinnerung ist diesbezüglich begründet, weil die geltend gemachten Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts der Antragstellerin zur Wahrnehmung des Verhandlungstermins vor dem Verwaltungsgerichtshof in München nach § 162 Abs. 1 VwGO als notwendig anzuerkennen sind.
Nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Eine Einschränkung des Inhalts, dass Reisekosten eines nicht am Sitz des Gerichts tätigen oder wohnenden Rechtsanwalts nur erstattungsfähig seien, wenn seine Zuziehung notwendig war, kennt die VwGO nicht. Die für den Zivilprozess insoweit in § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO getroffene Regelung findet über § 173 VwGO keine Anwendung. Der Gesetzgeber wollte die Parteien im Verwaltungsprozess bei der Wahl eines Bevollmächtigten freier stellen (BVerwG, B. v. 11.9.2007 - 9 KSt 5/07 - NJW 2007, 3656).
Allerdings wird in Rechtsprechung und Literatur ganz überwiegend die Auffassung vertreten, dass die Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Anwalts zur Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins unter dem Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO steht, wonach es sich um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen handeln muss (BVerwG a. a. O.). Der daraus herzuleitende Grundsatz der Kostenminimierung ist bei der Anwaltswahl mit der Folge zu beachten, dass ohne nähere Prüfung Reisekosten eines Rechtsanwalts nur dann voll zu erstatten sind, wenn er seine Kanzlei am Sitz oder im Bezirk des angerufenen Gerichts oder am Wohnsitz seines Mandanten oder in dessen Nähe hat. Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass der beauftragte Rechtsanwalt seine Kanzlei weder am Wohnsitz des Mandanten noch am Gerichtssitz hat, sind grundsätzlich nur bei Vorliegen besonderer Gründe erstattungsfähig. Dies kann der Fall sein, wenn der beauftragte Anwalt etwa über Spezialkenntnisse verfügt und der Streitfall Fachfragen aus diesem Fachgebiet von solcher Schwierigkeit aufwirft, dass ein verständiger Beteiligter die Zuziehung eines solchen Anwalts für ratsam erachten wird. Ein anderer Grund, der die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts rechtfertigen kann, ist ein bestehendes besonderes Vertrauensverhältnis zwischen dem Mandanten und dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt (vgl. BayVGH, B. v. 10.10.2011 - 20 C 11.1783 - juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 14.8.2014 - 15 C 13.1504 - juris Rn. 10: „Hausanwalt“; OVG Berlin-Bbg, B. v. 8.4.2013 - OVG 1 K 6.12 - juris Rn. 4; VGHBW, B. v. 19.6.2000 - 6 S 931/99 - juris Rn. 2; SächsOVG, B. v. 13.2.2009 - 2 E 101/08 - juris Rn. 4: Vertrauensverhältnis aus der „Vertretung in vielen anderen Verfahren“; Neumann in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 162 Rn. 69; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 162 Rn. 9).
Nach Auffassung des Senats liegt hier jedenfalls ein derartiges besonderes Vertrauensverhältnis und damit ein guter Grund für die Beauftragung des Bevollmächtigten der Antragstellerin vor. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat im Verfahren darauf hingewiesen, dass er in langjähriger Tätigkeit gleichsam als „Hausanwalt“ für die Antragstellerin tätig sei und deshalb ein besonderes Vertrauensverhältnis vorliege. Er sei in besonderer Weise mit den Anforderungen und Gegebenheiten der Antragstellerin vertraut. Er vertrete die Antragstellerin in zahlreichen verwaltungsgerichtlichen Verfahren seit mehreren Jahren. Damit sind besondere Umstände dargelegt, die entgegen der Auffassung des Kostenbeamten auch mit der jetzt abzurechnenden Streitsache (Normenkontrollverfahren gegen die Entwässerungssatzung der Antragsgegnerin) in direktem Zusammenhang stehen. Es ist dem Senat aus anderen anhängigen Verfahren der Antragstellerin (etwa Az. 4 ZB 14.2822) bekannt, dass die Antragstellerin bereits seit langem Rechtsstreitigkeiten um die Anschlussmodalitäten der von ihr betriebenen Autobahnraststätte an die Entwässerungseinrichtung der Antragsgegnerin führt. Bereits geraume Zeit vor dem Beginn des Normenkontrollverfahrens fanden Verhandlungen zwischen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin unter Beteiligung des jetzt auch im Normenkontrollverfahren tätigen Hamburger Rechtsanwalts statt (aktenkundig mindestens schon seit 2011; vgl. BayVGH, B. v. 24.2.2010 - 11 C 10.81 - juris Rn. 18: Vertrauensverhältnis wegen der Vertretung in einem früheren Verfahrensstadium). Vor dem Hintergrund, dass die hier zwischen den Parteien streitige Reisekostendifferenz in Höhe von 260,65 Euro im Verhältnis zu den Gesamtkosten des Verfahrens ohnehin nicht erheblich ist und damit kein unkalkulierbares Kostenrisiko erzeugen kann (zu diesem Aspekt vgl. BayVGH, B. v. 14.8.2014 a. a. O.), liegt nach Auffassung des Senats aufgrund der Vorbefassung des Bevollmächtigten der Antragstellerin mit den Umständen und dem Satzungsrecht der Antragsgegnerin ein nachvollziehbares besonderes Vertrauensverhältnis vor, das einen objektiven Grund dafür abgeben kann, dem bereits gewählten Anwalt des Vertrauens auch die weitere Vertretung im Zusammenhang mit Streitigkeiten um den Anschluss der Autobahnraststätte an die Entwässerungseinrichtung der Antragsgegnerin zu übertragen und nicht wegen der vergleichsweise kleinen Kostendifferenz einen in diese Fragen nicht eingearbeiteten Rechtsanwalt zu beauftragen.
Nach alledem war der Erinnerung mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben.
Der Senat macht von § 173 VwGO i. V. m. § 572 Abs. 3 ZPO Gebrauch und überträgt die erforderliche Anordnung dem Urkundsbeamten (vgl. Happ/Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 165 Rn. 9).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).