Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2017 - 3 ZB 17.906

published on 24.10.2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Okt. 2017 - 3 ZB 17.906
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Verwaltungsgericht Regensburg, RO 1 K 15.2248, 15.03.2017

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die 1961 geborene Klägerin steht als Studienrätin an der Staatlichen Realschule in N. im Dienst des Beklagten. Seit dem 1. Mai 2008 ist sie ununterbrochen Mitglied des Stadtrats in R.

Mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 beantragte die Klägerin, ihr wöchentliches Stundenmaß wegen des von ihr wahrgenommenen Stadtratsmandats pauschal zu reduzieren. Die Staatliche Realschule N. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 8. Juni 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. Juni 2010 ab. Mit Urteil vom 21. März 2012 (RO 1 K 11.408) wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Der Senat lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 29. November 2013 ab (3 ZB 12.998). Die Verfassungsbeschwerde zum Bayerischen Verfassungsgerichtshof wurde mit Entscheidung vom 9. Februar 2015 abgewiesen (Vf. 11-6-14).

Mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 beantragte die Klägerin erneut eine pauschale Reduzierung ihres wöchentlichen Vollstundenmaßes ab dem Schuljahr 2015/2016.

Das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst (Staatsministerium) teilte der Klägerin unter dem 26. Oktober 2016 mit, dass der neuerliche Antrag weder auf einem rechtlich abweichend zu beurteilenden Sachvortrag beruhe noch sich die diesbezüglich einschlägigen Bestimmungen oder die hierzu ergangene Rechtsprechung geändert hätten. Die gegen diese Mitteilung erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 15. März 2017 (RO 1 K 11.408) ab. Die Klage sei unzulässig. Das Schreiben des Staatsministeriums sei eine wiederholende Verfügung. Im Übrigen sei die von der Klägerin aufgeworfene Frage einer pauschalen Dienstbefreiung bereits rechtskräftig in den vorhergehenden Verfahren entschieden worden. Hieran seien die Beteiligten gemäß § 121 Nr. 1 VwGO gebunden. Im Übrigen sei die Klage auch unbegründet, weil die Klägerin keinen Anspruch auf pauschale Dienstbefreiung habe.

Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

II.

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung), des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

a. Die Klägerin rügt, es liege keine wiederholende Verfügung vor, da sich die Rechts- und Sachlage im Vergleich zu dem vorhergehenden Antrag verändert habe. Der streitgegenständliche Antrag betreffe die Zeit ab dem Schuljahr 2015/2016. Sie sei nunmehr in acht (zuvor fünf) Gremien tätig und damit sehr viel stärker belastet als vorher. Anders als in der vorangegangenen Wahlperiode gebe es im Stadtrat nunmehr verbeamtete Kollegen, denen eine pauschale Reduzierung ihrer Arbeitszeit vom Beklagten gewährt worden sei bzw. von denen keine Nacharbeit für die durch Sitzungen verloren gegangene Arbeitszeit eingefordert werde. Darüber hinaus stelle sich auch die Rechtslage im Vergleich zum Vorverfahren anders da, da die Klägerin ihren Antrag nunmehr auf § 17 Abs. 1 Satz 1 UrlV anstatt auf § 17 Abs. 1 Satz 2 UrlV stütze.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich hieraus nicht. Die rechtliche Qualifizierung einer behördlichen Erklärung als „wiederholende Verfügung“ hängt allein davon ab, ob sie sich in der bloßen Wiederholung eines bereits ergangenen Verwaltungsakts ohne neuen Regelungsgehalt erschöpft (vgl. von Alemann/Scheffczyk in BeckOK VwVfG, Stand: April 2017, § 35 Rn. 188). Ob sich die Sach- und Rechtslage geändert hat, wie die Klägerin meint, ist für die Frage von Interesse, ob Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG vorliegen. Auf diesen Gesichtspunkt bezieht sich der Zulassungsantrag der Klägerin indessen nicht. Ebenso wenig auf die Frage, ob die wiederholende Verfügung deshalb Verwaltungsakt ist, weil sie auch die (konkludente) Entscheidung darüber beinhaltet, dass Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach Art. 51 BayVwVfG nicht vorliegen (vgl. von Alemann/Scheffczyk a.a.O. Rn.189 unter Hinweis auf BVerwG NVwZ 2002, 482; vgl. auch Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Aufl. 2014, § 51 Rn. 5).

b. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 21. März 2012 (RO 1 K 11.408) entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf pauschale Dienstbefreiung nach Art. 93 Abs. 4 BayBG i.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1 UrlV hat. Auch einen Anspruch nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UrlV hat es verneint. Die Klägerin ignoriert diesen Umstand indes und behauptet, in dem früheren Verfahren sei es nur um § 17 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 als mögliche Anspruchsgrundlage für die pauschale Dienstbefreiung gegangen. Sie mag insoweit für wesentlich halten, dass sich der Senat in seiner Entscheidung vom 29. November 2013 nicht mit § 17 Abs. 1 Satz 1 UrlV auseinandergesetzt hat. Dies beruhte jedoch darauf, dass sich die Klägerin im damaligen Antragsverfahren auf Ausführungen zu § 17 Abs. 1 Satz 2 UrlV beschränkt hatte. Auswirkungen auf die Bindungswirkung des § 121 Nr. 1 VwGO hat diese Beschränkung nicht.

Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 21. März 2012 entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf pauschale Dienstbefreiung hat. Die Rechtskraft dieses Urteils wirkt als von Amts wegen zu beachtendes Prozesshindernis für nachfolgende Prozesse mit identischem Streitgegenstand (vgl. BVerwG U.v. 27.1.1995 - 8 C 8/93 - juris Rn. 12). Der klägerische Einwand, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die erneute Klage auf einem anderen Lebenssachverhalt beruhe, weil sie auf eine neue Wahlperiode und ein anderes Maß an pauschalierter Dienstbefreiung (18,75% gegenüber 7 Stunden) bezogen sei und daher auch nicht denselben Gegenstand betreffe, greift nicht durch. Rechtskräftige Urteile binden gemäß § 121 VwGO die Beteiligten „soweit“, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Im Falle einer Verpflichtungsklage ist als „Streitgegenstand“ der prozessuale Anspruch anzusehen, der sich aus dem Begehren ergibt, den Beklagten zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsaktes zu verurteilen. Die Abweisung der Verpflichtungsklage aus sachlichen Gründen erfolgt, wenn dem Kläger der erhobene Anspruch auf Erlass des Verwaltungsakts nicht zusteht. Die Rechtskraft erstreckt sich daher auf die Feststellung, dass der Kläger/die Klägerin gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erlass des erstrebten Verwaltungsakts hat. An der Rechtskraft nehmen die tragenden Gründe für die Verneinung des Anspruchs teil (vgl. Kilian in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 121 Rn. 80 m.w.N.). Demgemäß ist der Streitgegenstand in dem nunmehr geführten Verfahren identisch, da die Klägerin denselben prozessualen Anspruch begehrt, nämlich eine pauschale Dienstbefreiung wegen der zeitlichen Belastung aufgrund der Wahrnehmung ihres Stadtratsmandats. Dieser materiell-rechtliche Anspruch ist der Klägerin schon dem Grunde nach abgesprochen worden, sodass sich die von ihr geltend gemachten Umstände nicht auswirken können.

Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die materielle Rechtskraft entfalte auch dann Bindungswirkung gegenüber denselben Beteiligten in einem weiteren Verfahren, wenn der Streitgegenstand zwar nicht identisch, die rechtskräftig entschiedene Frage aber in einem weiteren Verfahren relevant und vorgreiflich sei (vgl. hierzu Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 121 Rn. 11; Lindner in BeckOK VwGO, Stand: Juli 2017, § 121 Rn. 19; Clausing in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Oktober 2016, § 121 Rn. 24; BVerwG, B.v. 30.6.2014 - 2 B 99/13 - juris). Diesen Rechtssatz hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht angewandt, sondern ist davon ausgegangen, dass „der gleiche Lebenssachverhalt mit einem inhaltlich identischen Antrag verknüpft wird“ (vgl. Bl. 16 UA). Aus diesem Grund kann die Klägerin mit ihren Einwänden gegen die Vorgreiflichkeit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen. Da der Rechtssatz die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht trägt, liegt auch der geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz nicht vor.

Die Bindungswirkung ist auch nicht durch eine nachträgliche Veränderung der Sach- oder Rechtslage entfallen (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung a.a.O. Rn. 53). Die Beibringung neuer Beweismittel (hier weitere Bezugsfälle) lässt die Sachlage grundsätzlich unberührt (vgl. Clausing a.a.O. Rn. 72; BayVGH, B.v. 14.4.2008 - 8 ZB 08.406 - juris). Die Rechtslage ist unverändert.

c. Erweist sich die Klage nach Vorstehendem bereits als unzulässig, so kommt es nicht mehr darauf an, dass die Klage nach Auffassung des Verwaltungsgerichts darüber hinaus auch unbegründet wäre. Ist die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt (Mehrfachbegründung), so ist die Berufung nur zuzulassen, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Berufungszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (vgl. Happ in Eyermann a.a.O. § 124a Rn. 61). Es kann danach offen bleiben, ob ein Anspruch der Klägerin auf pauschale Gewährung einer Dienstbefreiung bestanden hätte, wenn ihre Klage zulässig gewesen wäre.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten sind - mit dem pauschalen Hinweis auf den „Begründungsaufwand“ - nicht in einer dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise geltend gemacht worden. Besondere rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich auch nicht aus der Verknüpfung mit dem Verfassungsrecht, insbesondere mit den verfassungsrechtlichen Wahlgrundsätzen. Diese Fragen sind bereits durch die Entscheidung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs vom 9. Februar 2015 geklärt.

3. Soweit die Klägerin meint, der Rechtssache komme grundsätzliche Bedeutung zu, sind die Darlegungserfordernisse nicht erfüllt. Es wurde keine Rechtsfrage formuliert, die in einem Berufungsverfahren über den Einzelfall hinausgehend für eine Vielzahl von Fällen klärungsbedürftig und auch klärungsfähig wäre.

4. Es liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Beweisanträge (Zeugenvernehmung div. Stadtratsmitglieder der Stadt R. und der Stadt M. zu - behaupteten - pauschalen Arbeitsreduzierungen) hat das Verwaltungsgericht zu Recht wegen der Bindung an die materiell rechtskräftigen Entscheidungen (s.o.) als nicht entscheidungserheblich abgelehnt.

5. Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 30.06.2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. August 2013 wird zurückgewiesen.
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Annotations

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.