Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2018 - 3 ZB 16.1699

published on 25/06/2018 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2018 - 3 ZB 16.1699
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Verwaltungsgericht Augsburg, Au 2 K 16.177, 02/06/2016

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.

Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Aufhebung der dienstlichen Beurteilung vom 26. Mai 2015 in Gestalt des Abhilfebescheids des Präsidenten des Amtsgerichts Augsburg vom 7. Oktober 2015 und wie des Einwendungsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts München sowie auf Neubeurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu Recht abgewiesen.

Die Klägerin wendet ein, der Umstand, dass vor der ersten Besprechung der Gruppenleiter, die der Erstellung eines Rankings und der Vergabe von Gesamtprädikaten gedient habe, von Verwaltungsseite bereits eine vorläufige Liste erstellt worden sei, bei der Beamtinnen und Beamte, die Verwaltungsaufgaben übernommen hatten, bereits auf Spitzenplätze eingereiht gewesen seien, lege mehr als nahe, dass ein falscher Beurteilungsmaßstab zugrunde gelegt worden sei. Auch ohne Übernahme von Verwaltungsaufgaben müsse ein Rechtspfleger grundsätzlich die Chance haben, Spitzenleistungen auf seinem Dienstposten zu zeigen und im Ranking ganz nach oben zu kommen. Selbst wenn es hier noch Änderungen in der Reihung gegeben habe, sei ohne weiteres davon auszugehen, dass diese nach fehlerhaften Maßstäben erstellte „Diskussionsgrundlage“ auf die endgültige Reihung durchgeschlagen habe.

Mit diesem spekulativen Einwand kann die Klägerin nicht durchdringen. Inwieweit die angegriffene dienstliche Beurteilung auf einem fehlerhaften Maßstab beruhen soll, wird nicht ansatzweise ersichtlich, ein Widerspruch zu den Art. 54 ff. LlbG, dem Abschnitt 3 der Allgemeinen Beurteilungsrichtlinien (VV-BeamtR), der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Beurteilung und Leistungsfeststellung für die Beamten und Beamtinnen mit Ausnahme der Staatsanwälte und Staatsanwältinnen (JuBeurteilBek) sowie den JMS vom 24. September 2014 und vom 23. Oktober 2014 wird nicht aufgezeigt. Die vorläufige Liste hat zum Einen, wie die unstreitig abweichende endgültige Reihung zeigt, nicht auf diese durchgeschlagen. Zum Anderen hat sich der Beurteiler auch nicht an die Vorarbeiten der Verwaltung gebunden gefühlt. Vor diesem Hintergrund kommt es auch auf den im Berufungszulassungsverfahren vorgetragenen und unwidersprochen gebliebenen Einwand des Beklagten nicht an, dass auf der vorläufigen Liste auf Platz 1 eine Rechtspflegerin rangierte, die in geringem Umfang (zu 0,1 Arbeitskraftanteil) Aufgaben übernommen hatte, die keiner Wertung in der Beurteilung unterlegen hätten, während auf Platz 2 ein Rechtspfleger mit Führungsaufgaben vorgesehen gewesen sei und die übrigen 15 Rechtspflegeoberinspektorinnen und Rechtspflegeoberinspektoren ausschließlich die Aufgaben eines Rechtspflegers wahrgenommen hätten.

Weiter rügt die Klägerin, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts beruhe die dienstliche Beurteilung nicht auf einer ausreichenden Erkenntnisbasis. Der Erstellung der Beurteilung seien zwei Besprechungen vorausgegangen, in deren Rahmen die Beamtinnen und Beamten gereiht worden seien. Der Beurteiler sei aber nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur bei einer der beiden Besprechungen relativ kurz (eine von vier Stunden) anwesend gewesen. Bei der endgültigen Reihung sei der Beurteiler nicht dabei gewesen, auch nicht bei der Vorstellung jedes Beamten. Mache der Beurteiler von der bei größeren Personalkörpern bestehenden Möglichkeit Gebrauch, eine Beurteilungskommission einzurichten, die nur eine beratende Funktion für den Beurteiler haben könne, treffe ihn auch eine entsprechende Anwesenheitspflicht. Andernfalls sei nicht nachvollziehbar, wie der Leistungsvergleich und die Reihung durch den Beurteiler in eigener Verantwortung durchgeführt worden sei.

Diesen Rechtsstandpunkt der Klägerin teilt der Senat ebenfalls nicht. Die insoweit in Bezug genommene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Würzburg (U.v. 6.11.2012 – W 1 K 12.69 – juris Rn. 25) begründet die behauptete Anwesenheitspflicht des Beurteilers in der Beurteilungskommission ebenso wenig wie die dort zitierte Fundstelle (Schnellenbach/Bodanowitz, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Band 2, Rn. 313). Soweit der Beurteiler nicht über hinreichende eigene Erkenntnisse über Leistung und Befähigung des Beamten verfügt, um allein auf dieser Grundlage die Beurteilung sachgerecht erstellen zu können, muss er sich die Informationen verschaffen, die es ihm ermöglichen, diejenigen in der Beurteilung zu bewertenden Elemente der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung zutreffend zu erfassen, über die er keine aus eigener Anschauung gewonnene Erkenntnis besitzt. Die Auswahl der heranzuziehenden Erkenntnisquellen unterliegt dabei grundsätzlich seiner gerichtlich überprüfbaren Einschätzung (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 1.3.2018 – 2 A 10/17 – juris Rn. 22, 26). Vor dem Hintergrund, dass Nr. 3.6.1 JuBeurteilBek ausdrücklich vorsieht, dass Beurteilungskommissionen im Sinne des Art. 60 Abs. 1 Satz 5 LlbG, Nr. 11.3 Abschnitts 3 VV-BeamtR nicht eingerichtet werden, kann in der nur teilweisen Teilnahme des Präsidenten an den zur Erstellung von Beurteilungsbeiträgen der Geschäftsleitung angesetzten Vorbesprechungen kein Verfahrensfehler gesehen werden.

Der Beklagte ist seiner Verpflichtung zur Plausibilisierung nachgekommen. Soweit die Klägerin einen darüber hinausgehenden Erläuterungsbedarf hat, hätte es an ihr gelegen, Zweifel an der Nachvollziehbarkeit des gefundenen Ergebnisses darzulegen. Die Verpflichtung zur Plausibilisierung der in einer dienstlichen Beurteilung enthaltenen Werturteile und die Darlegung solcher Zweifel an der Richtigkeit dieser Werturteile stehen in einer Wechselbeziehung zueinander. Hält der Beamte die dienstliche Beurteilung trotz einer Erläuterung durch den Dienstherrn nicht für hinreichend plausibel, liegt es an ihm, konkrete Punkte zu benennen, die er entweder für unklar oder unzutreffend hält. Hat der Dienstherr seinen Standpunkt erläuternd dargestellt, genügt es danach nicht mehr, Einzelbewertungen oder das Gesamturteil als nicht nachvollziehbar zu bezeichnen (vgl. BVerwG a.a.O. juris Rn. 37). Entsprechende Darlegungen, die eine weitere Plausibilisierung erforderlich machten, sind dem Vortrag der Klägerin indes nicht zu entnehmen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B
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published on 01/03/2018 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger beansprucht die Aufhebung seiner Regelbeurteilung und die Verurteilung der Beklagten zur erneuten Beurteilung unter Beachtung der Rechtsauffassun
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.