Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2014 - 3 ZB 12.2664

published on 01/12/2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Dez. 2014 - 3 ZB 12.2664
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Verwaltungsgericht Augsburg, 2 K 10.2010, 25/10/2012

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 8.350,80 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) und des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B.v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838/839 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Der Kläger war als Gerichtsvollzieher im Dienst des Beklagten tätig. Mit Bescheid vom 6. November 2007 bewilligte der Beklagte dem Kläger die Inanspruchnahme der Altersteilzeit mit der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit im Blockmodell, wobei vom 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2010 die Ansparphase und vom 1. Juli 2010 bis 31. Dezember 2012 die Freistellungsphase festgelegt wurde.

Nach der seit ihrem Erlass in unveränderter Fassung geltenden Vorschrift des § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV) vom 8. Juli 1976 (BGBl. I, S. 1783), nunmehr geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2003 (BGBl. I, S. 8), erhalten die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher als Vergütung einen Anteil an den durch sie vereinnahmten Gebühren, der 15 v. H. der tatsächlich erzielten Gebühreneinnahmen beträgt (vgl. § 1 Abs. 2 VollstrVergV). Diese Bemessungsgrundlage ist eine variable Größe. Mit der Vollstreckungsvergütung partizipiert der Gerichtsvollzieher an den Einnahmen, die er aufgrund seiner Anstrengungen dem Staat verschafft hat. Die Höhe der Vergütung ist von dem wirtschaftlichen Erfolg seiner Tätigkeit abhängig. Dieser „Erfolg“ hängt von zahlreichen Faktoren wie der gesetzlich festgesetzten Höhe der Gebühren, der Anzahl und der Art der Aufträge, der Zahlungsfähigkeit der Vollstreckungsschuldner und dem Einsatz des Gerichtsvollziehers ab. Die Vollstreckungsvergütung ist deshalb eine „Anspornvergütung“, die den Gerichtsvollziehern die Möglichkeit eröffnet, durch Tüchtigkeit und rationelles Wirtschaften ein wesentlich über ihren festen Dienstbezügen liegendes Einkommen zu erzielen (vgl. BVerwG, U.v. 3.7.2003 - 2 C 15/02 - juris Rn. 10). Für die Vollstreckungsvergütung gelten nach § 9 VollstrVergV Jahreshöchstbeträge. Für Gerichtsvollzieher beträgt der Jahreshöchstbetrag 2.392,85 €. Wird der Jahreshöchstbetrag der Vergütung überschritten, so verbleiben dem Beamten 40 v. H. des Mehrbetrages (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 VollstrVergV).

Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Neuberechnung der Dienstbezüge des Klägers ab 1. Juli 2010 unter Berücksichtigung der Vollstreckungsvergütung zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neuberechnung seiner Bezüge während der Freistellungsphase der Altersteilzeit.

a. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass der Kläger in der Freistellungsphase die Voraussetzungen für die Gewährung der Vollstreckungsvergütung nach § 1 Abs. 1 VollstrVergV nicht erfüllt hat, da er weder im Außendienst tätig gewesen ist noch Gebühren vereinnahmt hat. Beides sei nach § 1 Abs. 1 VollstrVergV Voraussetzung für die Gewährung der Vollstreckungsvergütung (in diesem Sinne auch: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2014, Band I, § 49 BBesG Rn. 33).

(1) Der Kläger wendet sich gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Vollstreckungsvergütung nur bezahlt wird, soweit sie tatsächlich erwirtschaftet wurde. Er begründet seine gegenteilige Meinung mit § 9 Abs. 2 Satz 2 VollstrVergV.

Danach sind die Dauer des regelmäßigen Erholungsurlaubs und die einer sonst im Interesse des Dienstherrn erfolgte Beurlaubung sowie die Zeit der Erkrankung als Beschäftigung anzusehen und folglich keine anteilige Kürzung der Höchstbeträge vorzunehmen. Damit blendet er jedoch § 1 Abs. 1 VollstrVergV aus, der auf vereinnahmte Gebühren abstellt. Denn die Regelung über die Jahreshöchstbeträge setzt eine bereits „zustehende Vergütung“ voraus, regelt aber nicht, unter welchen Voraussetzungen solche erzielt werden können. Die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür sind in § 1 Abs. 1 VollstrVergV abschließend normiert.

Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht aus dem klägerischen Hinweis auf § 5 Satz 3 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (GVBl. 2003, S. 785). Danach ist Bemessungsgrundlage für die Vollstreckungsvergütung der Durchschnitt der Zulagen und der Vergütungen der letzten drei Monate vor Beginn des Monats, in dem die Schwangerschaft eingetreten ist. Der Regelungsgehalt dieser Bestimmung ist jedoch mit den Regelungen zur Freistellungsphase der Altersteilzeit nicht vergleichbar und damit nicht übertragbar.

(2) Der Kläger verweist auf Ziff. 58.8 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten - BayVwVBes - vom 22. Dezember 2010 (gültig ab 1. Januar 2011). Danach ist Auszahlungsbetrag der Nettoaltersteilzeitbezüge die arbeitszeitanteilig gekürzte Bruttobesoldung, zuzüglich der nach Art. 58 Abs. 2 BayBesG nicht bei der Berechnung des Altersteilzeitzuschlags zu berücksichtigenden Bezügebestandteile, abzüglich individueller Abzüge, zuzüglich des (steuerfreien) Altersteilzeitzuschlags (vgl. auch Ziff. 2.7 der BayVwVBes in der Fassung vom 21. Dezember 2001). Zu den nach Art. 58 Abs. 2 BayBesG nicht bei der Berechnung des Altersteilzeitzuschlags zu berücksichtigenden Bezügebestandteilen gehört auch die Vollstreckungsvergütung, sofern sie erwirtschaftet ist.

Der Kläger will bei der Zahlung der tatsächlichen Nettoteilzeitbezüge „die volle monatliche Vollstreckungsvergütung“ im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor Antritt der Altersteilzeit ohne arbeitszeitanteilige Kürzung berücksichtigt wissen. Für ein Abstellen auf den „Durchschnitt der letzten fünf Jahre“ findet sich jedoch keine Rechtsgrundlage. Der in Art. 80d BayBG in der Fassung vom 7. Dezember 2004 bzw. der in Art. 91 BayBG ab 1. April 2009 genannte Durchschnittswert der letzten fünf Jahre bezieht sich (ausschließlich) auf die Arbeitszeit, nicht aber auf die Höhe der Besoldung. Im Übrigen hat der Kläger in der Freistellungsphase keine Vergütung erwirtschaftet (s.o.).

(3) Der Kläger wendet sich gegen die hälftige Kürzung des Höchstbetrags für das Jahr 2010. Er geht davon aus, dass der Jahreshöchstbetrag nur beim Blockmodell, nicht aber beim Teilzeitmodell gekürzt wird und macht einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz geltend. Auch damit kann er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend machen.

(a) Nach § 9 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VollstrVergV verringert sich der Höchstbetrag entsprechend, wenn der Beamte nicht für das gesamte Kalenderjahr mit Tätigkeiten beschäftigt war, aufgrund derer ihm Vergütung nach diesen Vorschriften zusteht. Da der Kläger nur bis zum 30. Juni 2010 gearbeitet hat, wurde der Höchstbetrag für die Altersteilzeit im Blockmodell zutreffend hälftig gekürzt.

(b) Auch im Fall des Teilzeitmodells kommt es zu einer anteiligen Kürzung des Jahreshöchstbetrags, so dass keine Ungleichbehandlung zwischen den beiden Modellen der Altersteilzeit vorliegt.

Für die Beamten in (Alters-)Teilzeit ist nach Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG für die Zeit bis zum 31. Dezember 2010 Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung § 6 Abs. 1 BBesG in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (BBesG 2006). Danach werden bei Teilzeitbeschäftigung die Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dienstbezüge im Sinne des § 6 BBesG 2006 sind die in § 1 Abs. 2 BBesG 2006 genannten Besoldungsbestandteile. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 BbesG 2006 gehören Vergütungen zur Besoldung. Auch in dem am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Bayerischen Besoldungsgesetz (BayBesG) findet sich eine entsprechende Regelung. Art. 6 BayBesG regelt wie bisher § 6 Abs. 1 BBesG 2006 die anteilige Kürzung der Besoldung bei Teilzeitbeschäftigten. Beide Vorschriften unterstellen im Prinzip die Dienstbezüge der Rechtsfolge einer anteiligen Kürzung.

Ausnahmen ergeben sich jedoch hinsichtlich der anteiligen Kürzung von Vergütungen aus deren Ausgestaltung und Zweckbestimmung und ihrem sich hieraus zu beantwortenden Bezug zum Beschäftigungsumfang (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2014, Band II, § 6 BBesG Rn. 8). Da die Vollstreckungsvergütung als variable Größe nicht der arbeitszeitanteiligen Kürzung unterliegt (vgl. Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2014, Band IV, Art. 6 BayBesG Rn. 17; vgl. auch Ziff. 58.7.2 der BayVwVBes) wird dem Proportionalitätsgrundsatz des § 6 Abs. 1 BBesG bzw. Art. 6 BayBesG dadurch Geltung beschafft, dass der Jahreshöchstbetrag nach § 9 VollstrVergV anteilig zu kürzen ist. Insoweit stehen Ausgestaltung und Zweckbestimmung der Vollstreckungsvergütung nicht entgegen. Der Sinn und Zweck des Jahreshöchstbetrags rechtfertigt eine arbeitszeitanteilige Kürzung, weil der Gerichtsvollzieher in Altersteilzeit einen geringeren Verdienst als ein Vollzeitbeschäftigter bezieht und der unterschiedliche Verdienst für Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte mit dem Jahreshöchstbetrag in Korrelation zu bringen ist (vgl. auch Ziff. 2.6.2 bzw. 58.7.2 BayVwVBes).

Die anteilige Kürzung des Jahreshöchstbetrages für Teilzeitbeschäftigte entspricht auch der ständigen Praxis des Beklagten. Dieser hat im Zulassungsverfahren zuletzt am 20. Oktober 2014 - vom Kläger unwidersprochen - vorgetragen, dass sowohl bei normaler Teilzeitbeschäftigung als auch bei Altersteilzeit im Teilzeitmodell der Jahreshöchstbetrag nach § 9 VollstrVergV arbeitszeitanteilig gekürzt wird und dies anhand von Fallgruppen dargestellt, sowie auf entsprechende Vorgaben im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom 10. Januar 2012 und im Schreiben der Präsidentin des Oberlandesgerichts München vom 20. März 2002 verwiesen. Die Kürzung des Jahreshöchstbetrags für Teilzeitkräfte wurde auch durch eine Recherche (im Juli 2014) bei der Landesjustizkasse Bamberg und beim Amtsgericht Augsburg gegenüber dem Landesamt für Finanzen, Dienststelle Augsburg, bestätigt.

(4) Vor diesem Hintergrund kann der Kläger mit seinem Hinweis auf das „Informationsblatt über die Rechtsfolgen bei der Bewilligung von Altersteilzeit für Beamte gem. Art. 80d BayBG“ keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils darlegen. Zum einem ergibt sich aus dem Merkblatt nicht, dass die Vollstreckungsvergütung weiter bezahlt wird, zum anderen besteht in der Gesamtschau des Altersteilzeitzeitraums hinsichtlich der Kürzung des Höchstbetrags kein Unterschied zwischen der Altersteilzeit im Blockmodell oder im Teilzeitmodell.

2. Die Sache weist auch nicht die behauptete tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Insoweit bezieht sich der Kläger auf seine Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, so dass auf die vorstehenden Gründe unter 1. Bezug genommen werden kann.

3. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht erfüllt. Hierzu ist es erforderlich, dass in der Antragsbegründung eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert ist, ihre Entscheidungserheblichkeit für den Rechtsstreit ausgeführt und die Klärungsbedürftigkeit der Frage erläutert wird. Zudem muss dargelegt werden, warum die Frage über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124 Rn. 35 ff.).

Den Ausführungen im Antragsschriftsatz vom 7. Januar 2013 ist eine konkret formulierte Rechts- oder Tatsachenfrage nicht zu entnehmen. Sie ziehen lediglich aus dem angegriffenen Urteil eine andere Schlussfolgerung und greifen damit die Subsumtion des Verwaltungsgerichts an. Allein der Hinweis, wegen der finanziellen Auswirkungen sei die Rechtssache nicht nur für den Kläger, sondern darüber hinaus für die gesamte Berufsgruppe der Gerichtsvollzieher für den Fall des Blockmodells der Altersteilzeit von grundsätzlicher Bedeutung, genügt den vorgenannten Voraussetzungen ersichtlich nicht.

4. Der Kläger hat eine Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht dargelegt. Die Darlegung der Divergenz erfordert zunächst die genaue Benennung des Gerichts und die zweifelsfreie Angabe einer Divergenzentscheidung, darzulegen ist sodann, welcher Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichtes enthalten ist und welcher bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte Rechts- oder Tatsachensatz dazu im Widerspruch steht (Eyermann, VwGO, 10. Auflage 2013, § 124a Rn. 73). Daran fehlt es hier. Der Kläger behauptet noch nicht einmal ein Abweichen „von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts“, sondern beschränkt sich darauf, seinen Antrag auf Zulassung der Berufung damit einzuleiten, dass er sich auch auf § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO stützen soll, ohne dies später zu begründen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn
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published on 20/12/2010 00:00

Tenor 1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgese
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Annotations

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamte) erhalten als Vergütung einen Anteil an den durch sie vereinnahmten Gebühren.

(2) Die Vergütung beträgt 15 vom Hundert der durch den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.

(1) Für die einem Gerichtsvollzieher oder einem anderen im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten nach dieser Verordnung im Kalenderjahr zustehende Vergütung gelten Höchstbeträge. Der Höchstbetrag beträgt für die Vergütung nach

Abschnitt I2.392,85 Euro,
Abschnitt III1.914,28 Euro,
Abschnitt II und Abschnitt IV1.435,71 Euro.

Wird der Höchstbetrag der Vergütung überschritten, so verbleiben dem Beamten 40 vom Hundert des Mehrbetrages. Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass monatlich oder vierteljährlich eine vorläufige Berechnung der Vergütung vorzunehmen ist. Dabei sind als anteiliger Höchstbetrag zugrunde zu legen bei der Vergütung nach
Abschnitt Imonatlich 199,40 Euro oder vierteljährlich 598,21 Euro,
Abschnitt IIImonatlich 159,52 Euro oder vierteljährlich 478,57 Euro,
Abschnitt II und Abschnitt IVmonatlich 119,64 Euro oder vierteljährlich 358,93 Euro.

(2) Wird der Beamte nicht für das gesamte Kalenderjahr mit Tätigkeiten beschäftigt, auf Grund derer ihm Vergütung nach diesen Vorschriften zusteht, verringert sich der Höchstbetrag entsprechend; für jeden fehlenden Kalendertag ist ein anteiliger Betrag bei der Vergütung nach Abschnitt I von 6,65 Euro, bei der Vergütung nach Abschnitt III von 5,32 Euro und bei der Vergütung nach Abschnitt II oder Abschnitt IV von 3,99 Euro abzuziehen. Die Dauer des regelmäßigen Erholungsurlaubs und die einer sonst im Interesse des Dienstherrn erfolgten Beurlaubung sowie die Zeit einer Erkrankung sind als Beschäftigungszeit anzusehen.

(1) Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamte) erhalten als Vergütung einen Anteil an den durch sie vereinnahmten Gebühren.

(2) Die Vergütung beträgt 15 vom Hundert der durch den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Gewährung einer Vergütung für Beamte zu regeln, die als Vollziehungsbeamte in der Bundesfinanzverwaltung tätig sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) In der Rechtsverordnung ist zu regeln, welche Vollstreckungshandlungen vergütet werden.

(3) Die Höhe der Vergütung kann bemessen werden

1.
nach den Beträgen, die durch Vollstreckungshandlungen vereinnahmt werden,
2.
nach der Art der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen,
3.
nach der Zahl der vorgenommenen Vollstreckungshandlungen.
Für das Kalenderjahr oder den Kalendermonat können Höchstbeträge bestimmt werden.

(4) In der Rechtsverordnung kann bestimmt werden, inwieweit mit der Vergütung ein besonderer Aufwand des Beamten mit abgegolten ist.

(1) Für die einem Gerichtsvollzieher oder einem anderen im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten nach dieser Verordnung im Kalenderjahr zustehende Vergütung gelten Höchstbeträge. Der Höchstbetrag beträgt für die Vergütung nach

Abschnitt I2.392,85 Euro,
Abschnitt III1.914,28 Euro,
Abschnitt II und Abschnitt IV1.435,71 Euro.

Wird der Höchstbetrag der Vergütung überschritten, so verbleiben dem Beamten 40 vom Hundert des Mehrbetrages. Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass monatlich oder vierteljährlich eine vorläufige Berechnung der Vergütung vorzunehmen ist. Dabei sind als anteiliger Höchstbetrag zugrunde zu legen bei der Vergütung nach
Abschnitt Imonatlich 199,40 Euro oder vierteljährlich 598,21 Euro,
Abschnitt IIImonatlich 159,52 Euro oder vierteljährlich 478,57 Euro,
Abschnitt II und Abschnitt IVmonatlich 119,64 Euro oder vierteljährlich 358,93 Euro.

(2) Wird der Beamte nicht für das gesamte Kalenderjahr mit Tätigkeiten beschäftigt, auf Grund derer ihm Vergütung nach diesen Vorschriften zusteht, verringert sich der Höchstbetrag entsprechend; für jeden fehlenden Kalendertag ist ein anteiliger Betrag bei der Vergütung nach Abschnitt I von 6,65 Euro, bei der Vergütung nach Abschnitt III von 5,32 Euro und bei der Vergütung nach Abschnitt II oder Abschnitt IV von 3,99 Euro abzuziehen. Die Dauer des regelmäßigen Erholungsurlaubs und die einer sonst im Interesse des Dienstherrn erfolgten Beurlaubung sowie die Zeit einer Erkrankung sind als Beschäftigungszeit anzusehen.

(1) Die im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte Beamte) erhalten als Vergütung einen Anteil an den durch sie vereinnahmten Gebühren.

(2) Die Vergütung beträgt 15 vom Hundert der durch den Beamten für die Erledigung der Aufträge vereinnahmten Gebühren.

(1) Recht, das als Bundesrecht erlassen worden ist, aber wegen der Änderung des Artikels 74 Abs. 1, der Einfügung des Artikels 84 Abs. 1 Satz 7, des Artikels 85 Abs. 1 Satz 2 oder des Artikels 105 Abs. 2a Satz 2 oder wegen der Aufhebung der Artikel 74a, 75 oder 98 Abs. 3 Satz 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Es kann durch Landesrecht ersetzt werden.

(2) Recht, das auf Grund des Artikels 72 Abs. 2 in der bis zum 15. November 1994 geltenden Fassung erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 72 Abs. 2 nicht mehr als Bundesrecht erlassen werden könnte, gilt als Bundesrecht fort. Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, dass es durch Landesrecht ersetzt werden kann.

(3) Recht, das als Landesrecht erlassen worden ist, aber wegen Änderung des Artikels 73 nicht mehr als Landesrecht erlassen werden könnte, gilt als Landesrecht fort. Es kann durch Bundesrecht ersetzt werden.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der

1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte,
2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter,
3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.

(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:

1.
Grundgehalt,
2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen,
3.
Familienzuschlag,
4.
Zulagen,
5.
Vergütungen,
6.
Auslandsbesoldung.

(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:

1.
Anwärterbezüge,
2.
vermögenswirksame Leistungen.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.

(1) Bei Teilzeitbeschäftigung werden die Dienstbezüge und die Anwärterbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt. Dies gilt nicht für Bezüge, die während eines Erholungsurlaubs gezahlt werden, soweit der Urlaubsanspruch in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubsanspruchs (Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung [ABl. L 299 vom 18.11.2003, S. 9]) während einer Vollzeitbeschäftigung erworben wurde, aber aus den in § 5a Absatz 1 Satz 1 der Erholungsurlaubsverordnung genannten Gründen während dieser Zeit nicht erfüllt werden konnte.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden bei einer Teilzeitbeschäftigung nach § 9 der Arbeitszeitverordnung oder nach § 9 der Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung die folgenden Bezüge entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit gewährt:

1.
steuerfreie Bezüge,
2.
Vergütungen und
3.
Stellen- und Erschwerniszulagen, deren Voraussetzung die tatsächliche Verwendung in dem zulagefähigen Bereich oder die Ausübung der zulageberechtigenden Tätigkeit ist.
Bei der Ermittlung der Mieteigenbelastung nach § 54 Absatz 1 sind die Dienstbezüge maßgeblich, die entsprechend der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zustünden. § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2239) gilt entsprechend.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei Altersteilzeit nach § 93 des Bundesbeamtengesetzes sowie nach entsprechenden Bestimmungen für Richter die Gewährung eines nichtruhegehaltfähigen Zuschlags zur Besoldung zu regeln. Zuschlag und Besoldung dürfen zusammen 83 Prozent der Nettobesoldung nicht überschreiten, die nach der bisherigen Arbeitszeit, die für die Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist, zustehen würde; § 6a ist zu berücksichtigen. Abweichend von Satz 2 dürfen Zuschlag und Besoldung im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung zusammen 88 Prozent betragen, wenn Dienstposten infolge von Strukturmaßnahmen auf Grund der Neuausrichtung der Bundeswehr wegfallen. Für den Fall der vorzeitigen Beendigung der Altersteilzeit ist ein Ausgleich zu regeln. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(3) Abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 1 und 2 der Altersteilzeitzuschlagsverordnung wird in den Fällen des § 93 Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 20 Prozent der Dienstbezüge gewährt, die entsprechend der während der Altersteilzeit ermäßigten Arbeitszeit zustehen; § 6a ist zu berücksichtigen. Dienstbezüge im Sinne des Satzes 1 sind das Grundgehalt, der Familienzuschlag, Amtszulagen, Stellenzulagen, Zuschüsse zum Grundgehalt für Professoren an Hochschulen, die bei der Deutschen Bundesbank gewährte Bankzulage, Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung solcher Bezüge zustehen. Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach Absatz 1 unterliegen, bleiben unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von Absatz 1a Satz 1 Nummer 3. Absatz 1a Satz 1 und 2 gilt entsprechend. Für den Fall, dass die Altersteilzeit vorzeitig beendet wird, ist § 2a der Altersteilzeitzuschlagsverordnung entsprechend anzuwenden.

(4) Im Fall des § 53 Absatz 4 des Bundesbeamtengesetzes wird zusätzlich zur Besoldung nach Absatz 1 ein nicht ruhegehaltfähiger Zuschlag in Höhe von 50 Prozent desjenigen nicht um einen Versorgungsabschlag geminderten Ruhegehaltes gewährt, das bei einer Versetzung in den Ruhestand am Tag vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zustünde.

(1) Für die einem Gerichtsvollzieher oder einem anderen im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten nach dieser Verordnung im Kalenderjahr zustehende Vergütung gelten Höchstbeträge. Der Höchstbetrag beträgt für die Vergütung nach

Abschnitt I2.392,85 Euro,
Abschnitt III1.914,28 Euro,
Abschnitt II und Abschnitt IV1.435,71 Euro.

Wird der Höchstbetrag der Vergütung überschritten, so verbleiben dem Beamten 40 vom Hundert des Mehrbetrages. Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass monatlich oder vierteljährlich eine vorläufige Berechnung der Vergütung vorzunehmen ist. Dabei sind als anteiliger Höchstbetrag zugrunde zu legen bei der Vergütung nach
Abschnitt Imonatlich 199,40 Euro oder vierteljährlich 598,21 Euro,
Abschnitt IIImonatlich 159,52 Euro oder vierteljährlich 478,57 Euro,
Abschnitt II und Abschnitt IVmonatlich 119,64 Euro oder vierteljährlich 358,93 Euro.

(2) Wird der Beamte nicht für das gesamte Kalenderjahr mit Tätigkeiten beschäftigt, auf Grund derer ihm Vergütung nach diesen Vorschriften zusteht, verringert sich der Höchstbetrag entsprechend; für jeden fehlenden Kalendertag ist ein anteiliger Betrag bei der Vergütung nach Abschnitt I von 6,65 Euro, bei der Vergütung nach Abschnitt III von 5,32 Euro und bei der Vergütung nach Abschnitt II oder Abschnitt IV von 3,99 Euro abzuziehen. Die Dauer des regelmäßigen Erholungsurlaubs und die einer sonst im Interesse des Dienstherrn erfolgten Beurlaubung sowie die Zeit einer Erkrankung sind als Beschäftigungszeit anzusehen.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.