Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Aug. 2014 - 3 ZB 12.2647

bei uns veröffentlicht am04.08.2014
vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 5 K 10.789, 27.07.2012

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 40.703,83 € festgesetzt.

Gründe

Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Die von der Klägerin vorgebrachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen nicht.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Ernstliche Zweifel im Sinne dieser Vorschrift, die die Zulassung der Berufung rechtfertigen, sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (z. B. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/547 - juris) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (vgl. BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - DVBl 2004, 838/839 - juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

Es begegnet keinen ernstlichen Zweifeln, dass das Verwaltungsgericht die Klage gegen den Bescheid vom 23. Juni 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 4. August 2010 abgewiesen und entschieden hat, dass die Rücknahme der Anerkennung einer Zeckenborreliose als Folge eines Dienstunfalls, die Rückforderung der (vorläufig gewährten) Heilbehandlungskosten in Höhe von 31.719,83 € und die Einstellung der Zahlung von Unfallausgleich rechtens war.

Die vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung.

a. Der Kläger trägt vor, der Beklagte trage die Beweislast dafür, dass die Bescheide vom 12. März 1997 (Zecken-Borreliose Stadium II nach Nr. 3192 der Liste der Berufskrankheiten) und vom 18. April 2002 (Borreliose Stadium III) mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit unrichtig seien.

Der Senat hat bereits wiederholt entschieden, dass die Behörde ihrer Beweislast bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts schon durch den Nachweis genügt, dass beim Erlass des Verwaltungsakts dessen Voraussetzungen nicht nachgewiesen waren (vgl. zuletzt, B. v. 10.3.2014 - 3 ZB 12.914 - juris Rn. 7 mit weiteren Nachweisen; vgl. auch Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 8. Auflage 2014, § 48 Rn. 60).

Dies bedeutet auf den vorliegenden Fall bezogen, dass der Beklagte seiner materiellen Beweislast im Rahmen des Art. 48 BayVwVfG dadurch genügt, dass er nachweist, dass bei Erlass der Bescheide vom 12. März 1997 und vom 18. April 2002, mit denen die Bezirksfinanzdirektion Ansbach die Körperschäden des Klägers als Folge seines Dienstunfalls anerkannt hat, die Voraussetzungen für diese Anerkennung der Körperschäden nicht vorgelegen haben.

Für das Vorliegen der Voraussetzungen eines Dienstunfalls ist der volle Beweis zu erbringen, also „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, d. h. auch dafür, dass es sich bei dem schädigenden Ereignis zumindest um eine wesentlich mitwirkende Teilursache gehandelt hat. Lässt sich der Kausalzusammenhang zwischen Unfallgeschehen und Körperschaden trotz Ausschöpfung aller Mittel nicht klären, geht dies zulasten des Beamten (vgl. BVerwG, B. v. 23.10.2013 - 2 B 34/12 - juris Rn. 6; BayVGH, U. v. 30.1.2012 - 3 B 10.1015 - juris Rn. 28). Dies gilt auch für den Fall der Rücknahme eines Anerkennungsbescheids hinsichtlich der Unfallfolgen, denn aus der Rücknahme der den Kläger begünstigenden Bescheide folgt keine Beweislastumkehr (vgl. BayVGH, U. v. 21.9.2011 - 3 B 09.3140 - juris Rn. 36; B. v. 13.1.2014 - 14 CS 13.1790 - juris Rn. 14).

b. Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der vom Landesamt für Finanzen eingeholten Gutachten der Professoren Dr. P. (Facharzt für Neurologie) und Dr. Sch. (Rheumatologe) vom 7. Juli 2007 (= Bl. 1154 Dienstunfallakte Bd. VI) bzw. 19. Februar 2008 (= Bl. 1249 Dienstunfallakte Bd. VII), ihrer ergänzenden Gutachten vom 9. Februar 2010 (= Bl. 1516 Dienstunfallakte Bd. VIII) und vom 5. Juni 2010 (= Bl. 1541 Dienstunfallakte Bd. VIII) sowie der Ausführungen des Prof. Dr. P. in der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2012 zu dem Schluss gekommen, dass die Beschwerden des Klägers jedenfalls nicht durch die als Dienstunfall geltend gemachten Zeckenstiche im Sommer 1995 verursacht worden seien.

(1) Der Kläger rügt, das angefochtene Urteil stütze sich ganz wesentlich auf den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Gutachter Prof. Dr. P. und seine Aussagen in der mündlichen Verhandlung am 27. Juli 2012, der (entsprechend seiner Fachrichtung) zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Gesamtkonstellation gegen eine Neuroborreliose spreche. Das Verwaltungsgericht habe damit geradezu beiläufig auch den Ausschluss anderer Borreliosearten verbunden. Das Verwaltungsgericht habe die Tatsache verkannt, dass es sich bei der Zeckenerkrankung des Klägers um eine Lyme-Arthritis/Borrelien-Arthritis handele.

Diese Rüge greift nicht. Der Kläger verweist auf Bl. 23 f. des angefochtenen Urteils und meint daraus den Schluss ziehen zu können, das Verwaltungsgericht habe den (generellen) Ausschluss einer Borrelioseerkrankung allein auf die gutachterlichen Äußerungen von Prof. Dr. P. gestützt. Der Senat vermag dem nicht zu folgen. Aus der vom Kläger genannten Urteilspassage ergibt sich das jedenfalls nicht. Vielmehr ist die Formulierung „zum Ausschluss einer Borrelioseerkrankung“ entsprechend der Fachrichtung des Gutachters allein auf die Neuroborreliose bezogen. Das wird auch aus der Gesamtschau der Urteilsbegründung deutlich. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung sowohl mit den rheumatologischinternistischen Zusammenhängen (vgl. UA Bl. 20 unten/Bl. 21 oben, Bl. 25; Bl. 27) als auch mit den neurologischen Feststellungen (vgl. UA Bl. 22 unten bis Bl. 24 oben) begründet. Das gesteht letztlich auch der Kläger ein, denn er führt auf Seite 4 seiner Zulassungsbegründung vom 4. Januar 2013 aus, das Verwaltungsgericht stütze sich auch darauf, dass nach schriftlicher Feststellung des vom Beklagten beauftragten Prof. Dr. Sch. diagnostische bzw. klinische Erkenntnisse gegen die Annahme einer Lyme-Arthritis sprächen.

(2) Der Kläger rügt, das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass bei ihm das klinische Borreliose-Merkmal Erythema migrans (Wanderröte) tatsächlich aufgetreten sei, die aufgetretenen Entzündungen/Schwellungen der Knie und Gelenke des Klägers im Sommer 1996 als Indizien für eine Lyme-Arthritis unter Beweis gestellt worden seien und als Nachweis für eine Borrelien-Infektion hinsichtlich des schubartig mehrfachen Ansteigens des PCR Beweislage vorhanden sei und als Nachweis für eine Borrelien-Infektion Belege aus 1996 und 1997 sowie aus 2001 Feststellungen anlässlich von Rückenmarkspunktionen angeboten worden seien. Im Übrigen habe der sog. Western-Blot-Test vom 24. Juni 1999 ergeben, dass der Antikörper-Titer schwach positiv gewesen sei.

Damit werden keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der der rechtlichen Würdigung durch das Verwaltungsgericht zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) dargetan. Dies wäre nur der Fall, wenn eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt würde und die derart dargelegten Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen würden. Die Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung begründet nur dann ernstliche Zweifel, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ersichtlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein damit, dass Tatsachenfeststellungen oder die Würdigung des Klagevorbringens und daraus gezogene Schlussfolgerungen in Zweifel gezogen werden, lässt sich die Richtigkeit eines Urteils nicht in Frage stellen. Auch die bloße Möglichkeit einer abweichenden Bewertung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B. v. 17.1.2014 - 3 ZB 11.179 - juris Rn. 7; B. v. 21.1.2013 - 8 ZB 11.2030 - juris Rn. 17 m. w. N.; B. v. 14.3.2013 - 22 ZB 13.103 - juris Rn. 11).

Dass solche Fehler der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung hier vorliegen, hat der Kläger nicht aufgezeigt.

(a) Der Einwand, die Eigenanamnese des Klägers hinsichtlich der Erythema migrans (Wanderröte, vgl. Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 261. Auflage, Stichwort Erythema migrans) sei durch Dr. S. bestätigt worden, lässt eine fehlerhafte Beweiswürdigung nicht erkennen. Das Verwaltungsgericht hat darauf hingewiesen, dass die Wanderröte ausschließlich eigenanamnestisch dokumentiert sei. Dr. S. hat in seinem Gutachten vom 4. Mai 1998 angegeben: „Anfang 1995 Erythema migrans, was aber nur anamnestisch angegeben wird, Unterlagen über diese Hauterscheinung liegen nicht vor“ (vgl. Gutachten vom 4.5.1998, S. 3 = Bl. 143 Unfallakte Bd. II). Eine Bestätigung liegt hierin nicht; es wird nur die persönlichen Wahrnehmung und Einschätzung des Klägers wiedergegeben.

Die Ehefrau des Klägers kann das Auftreten der Wanderröte mangels medizinischen Sachverstands, der auch nicht behauptet wird, nicht belegen. Der Gutachter Prof. Dr. P. hat darauf hingewiesen, dass Rötungen vielfältige Ursachen haben können, so seien z. B. Rötungen nach Insekten- oder Zeckenstichen häufig toxischallergische Stichreaktionen (vgl. Gutachten vom 19.2.2008, S. 21 = Bl. 1269 Dienstunfallakte Bd. VII). Die Ehefrau könnte damit allenfalls eine Rötung, nicht aber eine spezifische Wanderröte aus ihrer Laiensphäre bestätigen.

Die Folgerung des Verwaltungsgerichts, eine Wanderröte sei nicht nachgewiesen, ist demnach nicht zu beanstanden.

(b) Auch die Tatsache, dass die im Sommer 1996 aufgetretenen Entzündungen/Schwellungen der Knie und Gelenke des Klägers als Indizien unter Beweis gestellt worden sind, vermag die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts nicht in Frage zu stellen. Denn das Verwaltungsgericht hat dies bereits deshalb nicht als Indiz gewertet, weil die - außerdem unspezifischen - Gelenkschmerzen bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt eingesetzt hatten (vgl. UA S. 21 oben). Insoweit nimmt das Verwaltungsgericht Bezug auf das Sachverständigengutachten vom 7. Juli 2007, wonach seit mindestens einem Jahr vor dem vermeintlichen Infektionszeitpunkt Gelenkbeschwerden in den gleichen Gelenkregionen (Hände, Ellbogen, Knie) bestanden hätten (vgl. Bl. 1167 Unfallakte VI). Der Kläger hat diese Feststellung mit seiner Zulassungsbegründung nicht in Frage gestellt.

(c) Der Sachverständige Prof. Dr. P. hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass ihm zwei Liquor-Befunde vorlagen, die beide negativ waren. Darüber hinaus lagen ihm die Antikörperwerte aus der Zeit von 1995 bis 2004 vor. Alle ELISA-Untersuchungen seien negativ gewesen. Er kam zum Schluss, dass kein Anstieg der Antiköperwerte festgestellt werden könne. Man müsse bei den Diagnoseverfahren für den Nachweis von Antikörpern zwei Stufen unterscheiden: Zunächst der sogenannte ELISA-Test, der auf breiter Basis Antikörper erfassen und feststellen solle. Erst wenn ein solcher Test verdächtige Ergebnisse erbringe, werde in der zweiten Stufe die sogenannte Western-Blot-Untersuchung angewandt. Im Falle des Klägers sei es so gewesen, dass alle Testungen nach ELISA negativ verlaufen seien. Es gebe lediglich drei zweifelhafte Ergebnisse aus der Western-Blot-Untersuchung im Jahr 1996 (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 27. Juli 2012, Seite 5; vgl. auch Gutachten vom 19.2.2008, S. 22 = Bl. 1270 Dienstunfallakte Bd. VII). Der Sachverständige Prof. Dr. P. hat darauf hingewiesen, dass, selbst wenn Borrelien-Antikörper nachgewiesen worden wären, diese lediglich für eine stattgehabte Infektion sprächen. Keinesfalls könne damit zwingend auf die Zeckenstiche aus dem Jahr 1995 als Ursache der zahlreichen klägerischen Leiden geschlossen werden (vgl. Gutachten vom 19.2.2008, S. 24 = Bl. 1272 Dienstunfallakte Bd. VII). Dem hat sich das Verwaltungsgericht angeschlossen (vgl. UA Bl. 22 oben). In diesem Zusammenhang ist auch von Bedeutung, dass aus dem internistischrheumatologischen Gutachten vom 9. Februar 2010 (Seite 7 = Bl. 1522 Dienstunfallakte Bd. VIII) folgt, dass die Diagnose einer Borreliose nicht anhand eines serologischen Befundes allein gestellt werden kann, sondern ohne Ausnahme der klinischen Beurteilung bedarf. Vor diesem Hintergrund gewinnt der Hinweis des Klägers auf teils positiven serologischen Nachweise keine Bedeutung. Das Vorliegen teilweise positiver serologischer Nachweise ist nach der vom Kläger unwidersprochenen gebliebenen gutachterlichen Feststellungen nicht entscheidungserheblich. Im Übrigen wird allein mit teils positive serologische Befunden nicht nachgewiesen, dass die Körperschäden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Zeckenbissen im Sommer 1995 beruhen. Hierfür trägt der Beamte die Beweislast (vgl. zuletzt BayVGH, B. v. 21.3.2014 - 14 ZB 12.1024 - juris Rn. 11). Selbst der Sachverständige des Klägers, Dr. T., musste in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht einräumen, dass das Vorliegen einer Lyme-Arthritis naheliegend sei, aber nicht bewiesen werden könne (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom27.7.2012, S. 6).

(3) Keine ernstlichen Zweifel ergeben sich schließlich aus der vom Kläger vorgelegten Stellungnahme des Borreliose und FSME Bunds Deutschland, einer gemeinnützige Patientenorganisation auf Bundesebene (vgl. www.bfbd.de/de/verein.html, zuletzt besucht am 29.7.2014). Danach lasse die auffällig wiederkehrende Verwendung von identischen Textbausteinen in den diversen Gutachten von Prof. Dr. P. eine Fließbandproduktion ohne individuelle Auseinandersetzung mit dem jeweiligen Einzelfall vermuten. Dass eine nachhaltig agierende Interessengruppe mit diametraler Interessenlage einen Gutachter „angreift“, ist nicht geeignet, an der Schlüssigkeit seines Gutachtens zu zweifeln. Der Zulassungsantrag lässt insoweit einen substantiierten Sachvortrag missen.

2. Die Sache weist auch nicht die behauptete tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Insoweit wiederholt der Kläger seine Ausführungen zu den ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts, so dass auf die vorstehenden Gründe unter 1. Bezug genommen werden kann.

Tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben sich auch nicht aus dem Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 5. Januar 1989. Danach ist von einem Forstbeamten im Außendienst nicht nachzuweisen, dass eine Erkrankung an Borreliose auf einen zeitlich und örtlich bestimmbaren Zeckenbiss während des Dienstes zurückzuführen ist. Es obliegt vielmehr dem Dienstherrn, gegebenenfalls nachzuweisen, dass der Beamte sich die Erkrankung außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Hier liegt aber bereits nach den gutachterlichen Feststellungen, der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat, keine Zecken-Borreliose vor, so dass sich die Frage eines Kausalzusammenhangs mit einem geringeren Beweismaßstab nicht stellen kann.

3. Auch ein Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, der sich aus mangelnder Sachaufklärung ergeben würde, weil das Verwaltungsgericht kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt hat, ist zu verneinen. Dem Gericht, das die seiner Entscheidung zugrunde gelegten Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. P. und Prof. Dr. Sch. für schlüssig und überzeugend erachtet hat, musste sich aus seiner Sicht eine weitere Sachaufklärung durch eine neue Begutachtung nicht aufdrängen. Außerdem hat der auch in der mündlichen Verhandlung anwaltschaftlich vertretene Kläger ausweislich der Sitzungsniederschrift keinen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt (s. auch Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 86 Rn. 10). Eine weitere Beweiserhebung durch das Verwaltungsgericht war somit nicht veranlasst.

Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, B. v. 13.6.2012 - 4 B 12/12 - juris Rn. 4).

Der Zulassungsantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 3 i. V. m.. § 52 Abs. 1 und 2 GKG 2004.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 28. Juni 2010 - 12 N 33.10 - wird aufgehoben. Die Sache wird an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen.

2. ...

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts, mit dem sein Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil zurückgewiesen wurde. Im erstinstanzlichen Verfahren hatte er eine Reduzierung der von ihm für das Jahr 2001 geforderten Abgaben für ein ärztliches Versorgungswerk angestrebt.

2

1. § 20 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Berliner Ärzteversorgung in der Fassung vom 1. April 2000 verpflichtet jedes Mitglied zur Leistung von Versorgungsabgaben, sofern Einkünfte aus ärztlicher Berufsausübung erzielt werden. Als allgemeine Versorgungsabgabe ist eine "Normalabgabe" zu zahlen, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 der Satzung dem höchsten Pflichtbeitrag zur Angestelltenversicherung im gleichen Jahr entspricht. Als Mindestabgabe ist der 0,2-fache Betrag der Normalabgabe zu zahlen. In ständiger Verwaltungspraxis mussten im streitgegenständlichen Zeitraum Mitglieder, deren Einkommen 2.000 DM pro Monat unterschritt, nur einen reduzierten Versorgungsbeitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes der Rentenversicherung der Angestellten erbringen (im Folgenden: Härtefallregelung).

3

Im Jahr 2001 belief sich der höchste Pflichtbeitrag zur Rentenversicherung der Angestellten auf 1.661,70 DM (849,61 €).

4

2. Der Beschwerdeführer ist Arzt und war aufgrund seiner Mitgliedschaft in der Ärztekammer, der Beklagten des Ausgangsverfahrens (im Folgenden: Beklagte) auch Mitglied der von ihr eingerichteten Ärzteversorgung.

5

Auf Grundlage eines Honorarvertrags war der Beschwerdeführer ab Juli 2000 als Bereitschaftsarzt für eine Privatklinik tätig. Da er zunächst weniger als 2.000 DM pro Monat verdiente, beantragte er bei der Beklagten eine Beitragsreduzierung auf Basis der Härtefallregelung, die diese mit Bescheid von Februar 2001 ab Januar 2000 gewährte. Für den Zeitraum ab Januar 2001 setzte die Beklagte gegenüber dem Beschwerdeführer unter Zugrundelegung der Härtefallregelung einen monatlichen Beitrag von 81,20 DM fest. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Bereitschaftsarzt endete mit Ablauf des Monats Oktober 2001. Das letzte Honorar wurde im November 2001 ausgezahlt. Für den Rest des Jahres 2001 erzielte der Beschwerdeführer keine Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit mehr.

6

a) Nachdem der Beschwerdeführer den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 vorgelegt hatte, aus dem sich Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 20.291 DM (10.374,62 €) ergaben, setzte die Beklagte im Mai 2003 für das Jahr 2001 bezüglich der Monate Januar bis Oktober 2001, ausgehend vom 0,2-fachen der Normalabgabe, einen monatlichen Beitrag von jeweils 169,92 € fest. Unter Berücksichtigung bereits gezahlter Beiträge und vorhandener Guthaben forderte sie vom Beschwerdeführer zugleich eine Nachzahlung in Höhe von 1.206,79 €. Der gegen die Höhe der Abgabe gerichtete Widerspruch des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

7

b) Mit seiner daraufhin erhobenen Klage verlangte der Beschwerdeführer eine Reduzierung des Nachzahlungsbetrags auf 485,52 €, weil er der Härtefallregelung unterfalle. Sein monatliches Einkommen unterschreite die Grenze von 2.000 DM, weil das erst im November 2001 ausgezahlte Honorar nicht mehr als Einkommen berücksichtigt werden dürfe.

8

Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Die Beklagte habe die Versorgungsabgaben für 2001 in der zutreffenden Höhe festgesetzt. Die Härtefallregelung könnte nicht zugunsten des Beschwerdeführers angewendet werden, weil sein monatliches Einkommen mehr als 2.000 DM pro Monat betragen habe. Abzustellen sei auf das Einkommen, das sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebe. Weder habe der Beschwerdeführer belegen können, dass in den im Steuerbescheid ausgewiesenen Einkünften auch Einkommen aus dem Jahr 2000 enthalten sei, noch komme es für das von Januar bis Oktober 2001 erarbeitete Einkommen auf den Zeitpunkt des Zuflusses an. Da nur für die Dauer der ärztlichen Tätigkeit Abgaben zu leisten seien, habe die Beklagte den 2001 verdienten Betrag auch richtigerweise lediglich auf 10 statt auf 12 Monate verteilt.

9

c) Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts beantragte der Beschwerdeführer die Zulassung der Berufung. Er berief sich hierbei ausdrücklich auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Das Verwaltungsgericht sei nicht befugt gewesen, das ihm erst im November zugeflossene Einkommen zu berücksichtigten, weil es auf den Zufluss des Entgelts während der Dauer der Beschäftigung ankomme. Weiter sei zu erwähnen, dass die Beklagte ihre Forderung auch bei Anwendung des Entstehungsprinzips nicht begründen könne; denn in diesem Fall müssten von seinen einkommensteuerrechtlich für das Jahr 2001 ermittelten Einkünften aus selbständiger Arbeit seine während der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschafteten Honorare in Höhe von 985,50 DM abgezogen werden, wodurch nur noch Jahreseinkünfte von 19.305 DM verblieben. Dies führe ebenfalls zur Anwendung der Härtefallregelung. Der Beschwerdeführer bezog sich dabei auf bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Unterlagen. Seinem Schriftsatz war darüber hinaus als Anlage ein von Januar 2010 datierendes Schreiben der Rechtsnachfolgerin der Klinik, für die er tätig gewesen war, beigefügt, aus dem sich ergab, dass der Beschwerdeführer im Monat Dezember 2000 am 2., 9., 25., 28. und 31. Dezember Dienste absolviert hatte.

10

d) Das Oberverwaltungsgericht wies den Zulassungsantrag zurück. Die Berufung sei nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung zuzulassen, weil ein Divergenzfall nicht gegeben sei. Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestünden nicht. Die Auslegung des Verwaltungsgerichts sei sowohl mit Wortlaut als auch mit Sinn und Zweck der Satzung vereinbar. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, die sein Einkommen im Jahr 2001 beträfen, seien in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht entscheidungserheblich. Nichts anderes ergebe sich, wenn man zu seinen Gunsten unterstelle, dass er insoweit ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung habe geltend machen wollen; denn in diesem Fall sei durch die bloße Vorlage eines Honorarvertrags nicht nachgewiesen, dass im Januar 2001 Honorare für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit gezahlt worden seien.

11

3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1 und Art. 19 Abs. 4 GG.

12

a) Die Nichtzulassung der Berufung verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG, hilfsweise gegen Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG als allgemeines Prozessgrundrecht auf ein faires Gerichtsverfahren. Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sei erfüllt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Falsch sei schon, dass das Gericht auf das Entstehungsprinzip abgestellt habe, denn maßgebend sei das Zuflussprinzip. Das ihm erst im November 2001 zugegangene Honorar dürfe daher nicht mitberücksichtigt werden. Selbst bei Anwendung des Entstehungsprinzips müsse aber zu seinen Gunsten die Härtefallregelung eingreifen; auch dann liege sein durchschnittliches Monatseinkommen während des maßgeblichen Zeitraums unter der Grenze von 2.000 DM. Es müsse nämlich das Honorar, das in der zweiten Dezemberhälfte des Jahres 2000 von ihm erwirtschaftet worden sei, aus dem Einkommen, das sich aus dem Steuerbescheid 2001 ergebe, herausgerechnet werden.

13

b) Auch die Ablehnung der weiteren Zulassungsgründe verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Im Übrigen verletze die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Art. 3 Abs. 1 GG als Gleichbehandlungsgebot und Willkürverbot.

14

4. Der Senatsverwaltung für Justiz des Landes Berlin und der Ärztekammer Berlin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Akten des Ausgangsverfahrens waren beigezogen.

II.

15

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, weil dies zur Durchsetzung des Grundrechts des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Auch die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Kammerentscheidung liegen vor. Die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das Bundesverfassungsgericht bereits geklärt (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Die Verfassungsbeschwerde ist zudem offensichtlich begründet.

16

1. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2010 verletzt das Grundrecht des Beschwerdeführers aus Art. 19 Abs. 4 GG.

17

a) Art. 19 Abs. 4 GG enthält ein Grundrecht auf effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 8, 274 <326>; 67, 43 <58>; 96, 27 <39>; stRspr). Die Vorschrift erfordert zwar keinen Instanzenzug (vgl. BVerfGE 49, 329 <343>; 83, 24 <31>; 87, 48 <61>; 92, 365 <410>; 96, 27 <39>; stRspr); eröffnet das Prozessrecht aber eine weitere Instanz, so gewährleistet Art. 19 Abs. 4 GG in diesem Rahmen die Effektivität des Rechtsschutzes im Sinne eines Anspruchs auf eine wirksame gerichtliche Kontrolle (vgl. BVerfGE 40, 272 <274 f.>; 54, 94 <96 f.>; 65, 76 <90>; 96, 27 <39>; stRspr). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel daher nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Sehen die prozessrechtlichen Vorschriften - wie §§ 124, 124a VwGO - die Möglichkeit vor, die Zulassung eines Rechtsmittels zu erstreiten, so verbietet Art. 19 Abs. 4 GG eine Auslegung und Anwendung dieser Rechtsnormen, die die Beschreitung des eröffneten Rechtswegs in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>; 104, 220 <231 f.>). Vor diesem Hintergrund dürfen an die Darlegung eines Zulassungsgrundes keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Insbesondere ist der in § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO enthaltene Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils immer schon dann erfüllt, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat (vgl. BVerfGE 110, 77 <83>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, juris, Rn. 15).

18

b) Diese Maßstäbe hat das Oberverwaltungsgericht verkannt und den Zugang des Beschwerdeführers zur Berufungsinstanz dadurch in unzumutbarer Weise verkürzt.

19

aa) Verfassungsrechtlich nicht haltbar ist schon der rechtliche Ausgangspunkt des Oberverwaltungsgerichts, eine Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO komme nicht in Betracht, weil der Beschwerdeführer nicht "nachgewiesen" habe, dass im Januar 2001 gezahltes Honorar auch Einkommen für eine im Dezember 2000 ausgeübte ärztliche Tätigkeit enthalte. Des Nachweises einer solchen Behauptung durch den Antragsteller bedarf es im Berufungszulassungsverfahren gerade nicht. Schlüssige Gegenargumente liegen vielmehr bereits dann vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist. Ob tatsächliche Umstände, die ein Antragsteller schlüssig behauptet, auch wirklich gegeben sind, muss bei Unklarheiten nach Zulassung der Berufung während des sich anschließenden Berufungsverfahrens im Rahmen der Amtsermittlung geklärt werden. Es ist nicht zulässig, diese Prüfung ins Zulassungsverfahren vorzuverlagern und damit die eigentlich erforderliche Beweisaufnahme zu umgehen (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 21. Dezember 2009 - 1 BvR 812/09 -, juris, Rn. 22).

20

bb) Der fehlerhafte rechtliche Ansatz des Oberverwaltungsgerichts führt auch zu einem verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Ergebnis. Das Gericht hätte die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zulassen müssen, weil der Beschwerdeführer im Berufungszulassungsverfahren eine das verwaltungsgerichtliche Urteil tragende Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hat.

21

(1) Das Verwaltungsgericht geht, unter Zugrundelegung der ständigen Verwaltungspraxis der Beklagten, davon aus, dass ein Kammermitglied Anspruch auf einen (reduzierten) Beitrag in Höhe des hälftigen Beitragssatzes zur Rentenversicherung der Angestellten hat, sofern es einen Monatsverdienst von weniger als 2.000 DM erzielt. Für den Beschwerdeführer verneint das Gericht dann einen solchen, die 2.000 DM-Grenze unterschreitenden Verdienst pro Monat, weil die von ihm im Jahr 2001 erzielten Einnahmen von 20.291 DM auf 10 Monate, nämlich den Zeitraum von Januar bis einschließlich Oktober 2001, zu verteilen seien. Denn die Einnahmen könnten nur auf die Monate verteilt werden, in denen sie erarbeitet worden seien; auf den Zeitpunkt des Zuflusses komme es nicht an. Für die Höhe der Einnahmen stützt sich das Verwaltungsgericht auf die aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001 ergebende Einkommenshöhe, unterstellt also, dass die sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergebenden Einnahmen vom Beschwerdeführer in dem Zeitraum von Januar bis Oktober 2001 erarbeitet worden sind und stützt seine Entscheidung auf diese Annahme.

22

(2) Demgegenüber hat der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung eingewandt, in den Einnahmen, die in dem Einkommensteuerbescheid 2001 ausgewiesen seien, seien auch Verdienste aus dem Jahr 2000 enthalten, und zwar Honorare in Höhe von 985,50 DM, die er durch seine ärztliche Tätigkeit in der zweiten Dezemberhälfte 2000 erwirtschaftet habe. Zum Beleg seiner Behauptung hat er das Schreiben von Januar 2010, wonach er im Dezember 2000 an fünf Tagen Dienste wahrgenommen hat, vorgelegt. Darüber hinaus hat er vorgetragen, aufgrund des klinikinternen Abrechnungsmodus sei das Honorar während seiner Tätigkeit immer jeweils von Monatsmitte zu Monatsmitte berechnet und anschließend ausgezahlt worden. Da hiernach für die Monate Januar bis Oktober 2001 nur noch ein Einkommen von 19.305 DM verbleibe - also weniger als 2.000 DM monatlich - sei die Härtefallklausel schon aus diesem Grunde auf ihn anzuwenden.

23

(3) Damit hat der Beschwerdeführer die Prämisse des Verwaltungsgerichts, in dem aus dem Steuerbescheid ergebenden Einkommen seien keine Einnahmen aus dem Jahre 2000 enthalten, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Denn auf Grundlage der Behauptungen des Beschwerdeführers, die er zudem mit dem Schreiben von Januar 2010 belegt hat, erscheint es nicht lediglich als möglich, sondern sogar als nahe liegend, dass entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts im Steuerbescheid des Jahres 2001 als Einkommen auch Honorar berücksichtigt war, das der Beschwerdeführer im Dezember 2000 erarbeitet hatte. Dafür spricht nicht nur das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Honorar in einem Abrechnungsmodus von Monatsmitte bis Monatsmitte berechnet und ausbezahlt wurde. Auch aus verwaltungspraktischen Gründen erscheint es wenig wahrscheinlich, dass insbesondere für eine ab dem 25. Dezember 2000, also während der Weihnachtsfeiertage und danach, geleistete Arbeit die Vergütung noch im selben Monat überwiesen werden konnte. Anhaltspunkte für eine Zahlung des Honorars im Voraus oder für Abschlagszahlungen gibt es nicht.

24

(4) Die Tatsachenfeststellungen, die der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen in Frage stellt, sind auch rechtlich erheblich. Denn das Verwaltungsgericht hätte, wären die Behauptungen des Beschwerdeführers zutreffend, seiner Klage jedenfalls teilweise stattgeben müssen. In diesem Fall hätte sich nämlich für 2001 ein in diesem Jahr "erarbeitetes" Honorar von lediglich 19.305,50 DM ergeben, weil 985,50 DM als Honorar für Dienste im Dezember 2000 von dem im Steuerbescheid 2001 ausgewiesenen Einkommen von 20.291 DM abzuziehen gewesen wären. Für die zehnmonatige ärztliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Jahr 2001 hätte sein monatlicher Verdienst folglich nur noch 1.930,55 DM betragen und damit die 2.000 DM-Grenze unterschritten. Nach der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Rechtsauffassung - die vom Oberverwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss auch nicht in Zweifel gezogen wird - wäre bei diesem geringen Einkommen die Härtefallregelung anzuwenden gewesen. Da sich die monatlichen Abgaben dementsprechend nur nach dem hälftigen Beitragssatz der Rentenversicherung für Angestellte, also der Hälfte von damals 19,1 %, errechnen würden, hätten sich diese nicht wie von der Beklagten festgesetzt auf - umgerechnet - 169,92 € belaufen, sondern lediglich auf 94,27 €. Auch die geltend gemachte Nachforderung würde sich entsprechend verringern.

25

cc) Dem Beschwerdeführer kann auch nicht entgegengehalten werden, er habe den Zulassungsgrund im Berufungszulassungsverfahren nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere ist es unschädlich, dass er in dem Zulassungsschriftsatz die von ihm vorgebrachten Argumente keinem beziehungsweise jedenfalls nicht dem zutreffenden Berufungszulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugeordnet hat. Denn für eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung eines oder mehrerer Berufungszulassungsgründe ist es nicht notwendig, dass der Antragsteller ausdrücklich einen der in § 124 Abs. 2 VwGO normierten Zulassungsgründe oder die dort angeführten tatbestandlichen Voraussetzungen benennt. Ebenso ist es kein Hindernis, wenn der Antragsteller sein Vorbringen unter dem falschen Berufungszulassungsgrund erörtert oder verschiedene Gesichtspunkte, die bei unterschiedlichen Zulassungsgründen im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO relevant sein können, miteinander vermengt. Art. 19 Abs. 4 GG verpflichtet das den Zulassungsantrag prüfende Gericht nämlich dazu, den Vortrag des jeweiligen Antragstellers angemessen zu würdigen und durch sachgerechte Auslegung selbstständig zu ermitteln, welche Zulassungsgründe der Sache nach geltend gemacht werden und welche Einwände welchen Zulassungsgründen zuzuordnen sind (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010 - 1 BvR 2309/09 -, juris, Rn. 13; vgl. insoweit auch BVerfGK 5, 369 <375 f.>). Erst dann, wenn aus einer nicht auf einzelne Zulassungsgründe zugeschnittenen Begründung auch durch Auslegung nicht eindeutig ermittelt werden kann, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt wird, stellt die Verwerfung des Antrags als unzulässig keine unzumutbare Erschwerung des Zugangs zur Berufungsinstanz dar (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2010, a.a.O., Rn. 13). Dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers ohne Schwierigkeiten dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuordnen lässt, folgt hier schon daraus, dass es vom Oberverwaltungsgericht unter diesem Gesichtspunkt geprüft wurde. Eine solche Zuordnung lag im Übrigen auch auf der Hand, weil die Ausführungen des Beschwerdeführers nur zu diesem Zulassungsgrund passen.

26

c) Die weiteren Argumente, die der Beschwerdeführer gegen die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorgebracht hat, sind allerdings nicht geeignet, einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG zu begründen. Dass das Oberverwaltungsgericht im Hinblick auf diese Einwände das Vorliegen des Zulassungsgrundes des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO verneint hat, lässt keine Grundrechtsverletzung erkennen. Der Beschwerdeführer hat schon nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Zufluss des Einkommens erst nach dem Ablauf des Zeitraums der Tätigkeit sei unschädlich - maßgeblich sei vielmehr der Zeitpunkt des Erarbeitens -, fehlerhaft sein sollte. Der Ansatz des Gerichts, allein an den Tätigkeitszeitraum anzuknüpfen und den Zuflusszeitpunkt als unerheblich anzusehen, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

27

Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme des Oberverwaltungsgerichts, der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (Divergenz) sei nicht gegeben, gegen Art. 19 Abs. 4 GG verstoßen könnte. Die Gründe, mit denen das Gericht das Vorliegen des Zulassungsgrundes ablehnt, sind gut nachvollziehbar. Dass sie den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht genügen könnten, ist nicht zu erkennen.

28

Eine Berufung auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) scheitert schließlich unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität schon daran, dass sich der Beschwerdeführer auf diesen Grund im Berufungszulassungsverfahren weder ausdrücklich noch der Sache nach berufen hat.

29

2. Die angegriffene Entscheidung beruht auf dem festgestellten Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Ob der Beschluss auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG beziehungsweise Art. 2 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verstößt, kann daher offenbleiben.

30

3. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Januar 2012 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 9 716,30 € festgesetzt.

Gründe

1

Die allein auf Grundsatzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Der Kläger steht als Sportlehrer im Dienst des beklagten Landes. Er erlitt 2007 beim Sportunterricht einen Achillessehnenabriss. Der von der Behörde beauftragte Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass die Achillessehnenruptur im Wesentlichen durch degenerative Veränderungen verursacht worden sei. Daraufhin wurde das Schadensereignis nicht als Dienstunfall anerkannt und vorläufig geleistete Zahlungen zurückgefordert. Widerspruch und Klage hiergegen blieben erfolglos. Das Berufungsgericht ist nach Einholung eines Sachverständigengutachtens ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass die Achillessehne vorgeschädigt gewesen sei, so dass nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass das Schadensereignis die wesentliche Ursache oder wenigstens eine wesentlich mitwirkende Teilursache für den Achillessehnenabriss gewesen sei.

3

2. Der Kläger sieht die Fragen als grundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an:

"ob durch das Ergebnis einer histologischen Untersuchung das Vorliegen der Voraussetzungen eines Dienstunfalles geführt werden kann",

"ob das Ergebnis des histologischen Befundes (Feststellung, dass keine degenerativen Veränderungen im Sehnengewebe vorlagen) ausreichend ist für die Bejahung der Voraussetzungen eines Dienstunfalles bei einer Achillessehnenruptur",

"ob bei einem histologischen Befund (d. h. keine Erkennbarkeit von degenerativen Vorschäden) bei einer Ruptur dies zumindest zu einer Beweislastumkehr für die Beurteilung der Voraussetzungen eines Dienstunfalles führt",

"ob und in wie weit selbst bei Vorliegen von degenerativen Veränderungen der Achillessehne das Vorliegen der Voraussetzungen eines Dienstunfalles bejaht werden können" und

"ob und in wie weit selbst bei degenerativen Veränderungen der Achillessehne die Voraussetzungen eines Dienstunfalles gegeben sind, sofern diejenige Person sich die Verletzung bei einer im täglichen Leben nicht vorkommenden schulspezifischen Tätigkeit zuzog".

4

Insoweit verweist die Beschwerde auch auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 30. Januar 1991 - 4 S 2438/90 -, das sogar bei unstreitiger degenerativer Veränderung der Achillessehne einen Dienstunfall anerkannt habe, weil die degenerative Vorschädigung an der Achillessehne nicht über einen gewöhnlichen altersbedingten Verschleiß hinausgereicht habe.

5

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

6

Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind keine Rechtsfragen in diesem Sinne, sondern beziehen sich allenfalls auf die den Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindende Tatsachen- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts im Einzelfall. Soweit sie dahin zu verstehen sein sollten, ob das Hinzutreten einer dienstunfallunabhängigen Mitursache zu einer fortbestehenden dienstunfallbedingten Mitursache den Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem dadurch ausgelösten Körperschaden ausschließt, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens, weil sich die Frage anhand der vorliegenden Rechtsprechung beantworten lässt. in derartigen Fällen ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (vgl. Urteile vom 20. April 1967 - BVerwG 2 C 118.64 - BVerwGE 26, 332 <333>, vom 10. Juli 1968 - BVerwG 6 C 65.65 - Buchholz 232 § 186 BBG Nr. 6, vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 C 77.86 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 6 und vom 1. März 2007 - BVerwG 2 A 9.04 - Schütz BeamtR ES/C II 3.5 Nr. 16).

7

Die Frage, ob der Verwaltungsgerichtshof die genannten Grundsätze zur wesentlich mitwirkenden Teilursache auf den konkreten Fall zutreffend angewendet hat, ist keine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. im Übrigen ist das Berufungsgericht von der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur wesentlichen (Mit-)Ursache ausgegangen. Es hat den Achillessehnenriss nicht als Dienstunfallfolge angesehen, weil das Unfallereignis nicht ursächlich im Sinne des Dienstunfallrechts war, sondern eine so genannte „Gelegenheitsursache" darstellte (vgl. Beschluss vom 8. März 2004 - BVerwG 2 B 54.03 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13 S. 4 m.w.N.). Das Berufungsgericht ist den Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen gefolgt und hat angenommen, dass das Unfallereignis den Achillessehnenabriss zwar ausgelöst habe. Es stelle aber nur eine - rechtlich unbeachtliche - Gelegenheitsursache dar. Der eingetretene Körperschaden stehe nur in einer mehr oder minder zufälligen Beziehung zum Dienst, weil eine vorhandene persönliche Disposition so leicht ansprechbar gewesen sei, dass nicht nur das Unfallereignis, sondern jedes andere, alltäglich vorkommende Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte. Da diese Feststellungen nicht mit Verfahrensrügen angegriffen worden sind, wären sie für den Senat in einem Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindend.

8

Der Hinweis der Beschwerde auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 30. Januar 1991 - 4 S 2438/90 - (juris), wonach nur bei einem außergewöhnlichen altersbedingten Verschleiß der Achillessehne im Bereich der Rissstelle unter Berücksichtigung der Tätigkeit des Klägers als Sportlehrer eine wesentliche Mitursache des Unfallgeschehens ausgeschlossen werden könne, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 18. April 2002 - BVerwG 2 C 22. 01 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 12 = juris Rn. 11) entschieden, dass die dieser Entscheidung zugrundeliegende Rechtsauffassung die Bedeutung des im Dienstunfallrechts maßgebenden Ursachenbegriffs verkennt. Dieser soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (vgl. bereits Urteil vom 20. Mai 1958 - BVerwG 6 C 360.56 - BVerwGE 7, 48 <49 f.>). Reißt eine vorgeschädigte Achillessehne bei einem Unfall, so ist der zusätzliche Körperschaden dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn die schadhafte Sehne jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastung hätte reißen können.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht für das Beschwerdeverfahren auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 bis 3 GKG.

Tenor

I.

Unter Abänderung von Nr. 1 und 2 des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth wird die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 20. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2013 wiederhergestellt.

II.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 16.286,84 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die angeordnete sofortige Vollziehung des Bescheids der Bundesfinanzdirektion Mitte - Service-Center Süd-Ost - (im Folgenden: BFD) vom 20. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der BFD vom 5. April 2013.

Der Antragsteller, ein am 18. April 1952 geborener Polizeihauptkommissar, der bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand zum 1. Januar 2011 bei der Bundespolizei im Dienst der Antragsgegnerin gestanden hatte, erlitt am 11. September 2008 beim Dienstsport einen Zeckenbiss, den die Bundespolizeiakademie mit Bescheid vom 19. Januar 2010 als Dienstunfall anerkannte. Gleichzeitig stellte die Behörde einen „Zustand nach Zeckenbiss Kniegelenk links, Oligoarthritis, DD (Anmerkung: Differentialdiagnose) reaktive Arthritis“ als durch den Dienstunfall verursachten Körperschaden fest. Weitere Unfallfolgen stellte die Bundespolizeiakademie mit Bescheid vom 18. Oktober 2010 fest und verwies dabei auf die abgeschlossene Heilbehandlung und die gutachterliche Stellungnahme vom 15. September 2010. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Dienstunfall wurde zeitlich gestaffelt, jedenfalls ab dem 1. September 2009 auf 100% festgesetzt. Mit weiterem Bescheid vom 20. Dezember 2010 hob die Bundespolizeiakademie ihren Bescheid vom 18. Oktober 2010 mit der Begründung auf, nach neuerlicher Untersuchung des Antragstellers und gutachterlicher Stellungnahme vom 18. November 2010 habe der Dienstunfall nachstehende Folgen hinterlassen: „Belastungsabhängig und schmerzhafte Entzündungen in beiden Kniegelenken, beiden Hüften, beiden Schultergelenken und im rechten oberen Sprunggelenk, Kniegelenkerguss rechts, deutliche Beeinträchtigungen im Alltagsleben, Bewegungseinschränkungen, vor allem in beiden Schultern, bei der Elevation, Abduktion und Außenrotation beidseits, Epicondylitis medialis beidseits“. Dem Antragsteller wurde in der Folgezeit Unfallfürsorge gewährt. Mit Bescheid der Bundespolizeiakademie vom 11. Dezember 2010 wurde der Antragsteller mit Ablauf des 31. Dezember 2010 wegen Polizeidienstunfähigkeit und allgemeiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Er erhielt Unfallruhegehalt.

Mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 20. Juni 2012 nahm die BFD den Bescheid der Bundespolizeiakademie vom 19. Januar 2010 hinsichtlich der anerkannten Folgen „Oligoarthritis, DD reaktive Arthritis“ mit Wirkung für die Zukunft zurück (Nr. 1 des Bescheids), stellte fest, dass der Bescheid im Übrigen bestehen bleibe (Nr. 2 des Bescheids), „der Zeckenbiss keine - mithin auch keine erwerbsmindernden - Folgen hinterlassen“ habe und ein Anspruch auf Unfallausgleich nicht bestehe (Nr. 3 des Bescheids). Zudem nahm die BFD den Bescheid der Bundespolizeiakademie vom 18. Oktober 2010 mit Wirkung für die Zukunft zurück (Nr. 4 des Bescheids) und stellte fest, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt habe (Nr. 5 des Bescheids). Die Zahlung des Unfallruhegehalts wurde nach Erlass des Bescheids eingestellt.

Einen am 10. Juli 2012 fristgerecht erhobenen Widerspruch des Antragstellers wies die BFD mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2013 zurück. Am 13. Mai 2013 erhob der Antragsteller Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth.

Bereits am 4. Februar 2013 hatte der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, den das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Beschluss vom 7. August 2013 ablehnte.

Hiergegen wendet sich die Beschwerde des Antragstellers im Wesentlichen mit der Begründung, der streitgegenständliche Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, da die Antragsgegnerin gegen die ihr obliegende Amtsermittlungspflicht verstoßen habe. Unter Berücksichtigung aller Umstände habe die Ausgangsbehörde die Kausalität zwischen Unfall und Körperschaden für erwiesen erachten dürfen. Im Verfahren habe sich nicht herausgestellt, dass der Nachweis der Kausalität zwischen Unfall und Körperschaden für den Zeitpunkt dieser Feststellung nicht zu führen gewesen sei. Die Nichterweislichkeit des Vorliegens anderer Ursachen für die Körperschäden des Antragstellers gehe zulasten der Behörde, die die Beweislast für die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheids trage. Im Übrigen sei die Jahresfrist zum Zeitpunkt der Rücknahme abgelaufen gewesen.

Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde hat Erfolg. Die auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkte Prüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt, dass die Erfolgsaussichten der im Hauptsacheverfahren erhobenen Anfechtungsklage nach der im Eilverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Bewertung der Erfolgsaussichten der Klage (BVerwG, B. v. 25.3.1993 - 1 ER 301.92 - NJW 1993, 3213) als offen einzuschätzen sind. Die Rechtmäßigkeit des Bescheids der BFD vom 20. Juni 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 5. April 2013 lässt sich anhand der gegenwärtig bekannten Tatsachen nicht beurteilen. Auf der Basis der bisherigen Ermittlungen ist offen, ob die seit dem Zeckenbiss bestehenden Erkrankungen und die im Jahre 2010 festgestellte Dienstunfähigkeit des Antragstellers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch den Zeckenbiss verursacht worden sind. Die Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Interessen des Antragstellers überwiegen.

1. In erster Linie streitig zwischen den Beteiligten ist die Frage, ob die von der Antragsgegnerin ausdrücklich bzw. konkludent nach § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwVfG für die Zukunft zurückgenommenen Bescheidsteile bzw. Bescheide der Bundespolizeiakademie bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig waren, weil die beim Antragsteller festgestellten Körperschäden nicht auf dem Dienstunfall beruhten und daher die in § 30 Abs. 1 Satz 1, § 31 Abs. 1 BeamtVG genannten Voraussetzungen seinerzeit nicht erfüllt waren, sowie die diesbezüglich bestehende Beweislastverteilung zwischen den Beteiligten.

a) Als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann demnach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen“ war, „der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“ (st. Rspr., BVerwG, U. v. 30.6.1988 - 2 C 77.86 - DÖD 1988, 295 m. w. N.).

Mit anderen Worten ist demnach ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem eingetretenen körperlichen Schaden nicht schon dann ausgeschlossen, wenn außer dem Unfall auch andere Umstände (namentlich eine anlage- oder schicksalsbedingte Krankheit) als Ursachen in Betracht kommen. In derartigen Fällen ist der Dienstunfall vielmehr dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (BVerwG, B. v. 20.2.1998 - 2 B 81.97 - juris Rn. 2 m. w. N.).

b) Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, gelten im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze (vgl. u. a. BVerwG, U. v. 30.6.1988 - 2 C 77.86 - DÖD 1988, 295; B. v. 11.3.1997 - 2 B 127.96 - juris Rn. 5 jeweils m. w. N.; BayVGH, U. v. 3.8.2005 - 3 B 00.3426 - juris Rn. 43; U. v. 12.11.2009 - 3 B 05.633 - juris Rn. 48; U. v. 21.9.2011 - 3 B 09.3140 - juris Rn. 35).

Grundsätzlich trägt danach der Beamte die materielle Beweislast für den Nachweis, dass ein eingetretener Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf einem Dienstunfall beruht (st. Rspr., u. a. BVerwG, U. v. 22.10.1981 - 2 C 17.81 - NJW 1982, 1893 m. w. N.). Wird - wie vorliegend - ein Bescheid, mit dem Körperschäden als Folge eines Dienstunfalls anerkannt wurden, zurückgenommen, ändert dies diese Beweislastverteilung nicht, denn aus der Rücknahme der den Antragsteller begünstigenden Bescheide folgt keine Beweislastumkehr (vgl. BayVGH, U. v. 21.9.2011 - 3 B 09.3140 - juris Rn. 36). Zwar liegt bei der Rücknahme von Bescheiden nach § 48 VwVfG grundsätzlich die materielle Beweislast für die Rechtswidrigkeit der vorausgegangenen, jetzt zurückgenommenen Bescheide bei der Behörde, weil diese die Beweislast hinsichtlich der für sie günstigen Tatbestandsvoraussetzungen trägt (BayVGH, U. v. 3.8.2005 - 3 B 00.3426 - juris Rn. 43; U. v. 12.11.2009 - 3 B 05.633 - juris Rn. 48; U. v. 21.9.2011 - 3 B 09.3140 - juris Rn. 36). Jedoch genügt die Behörde ihrer materiellen Beweislast bei der Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts, dessen Voraussetzungen - wie vorliegend - der Beamte zu beweisen hatte, schon dadurch, dass sie nachweist, dass bei Erlass des Verwaltungsakts dessen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben (BayVGH, U. v. 12.11.2009 - 3 B 05.633 - juris Rn. 49; B. v. 5.12.2012 - 14 ZB 10.3116 - juris Rn. 7).

Dies bedeutet auf den vorliegenden Fall bezogen, dass die Antragsgegnerin ihrer materiellen Beweislast im Rahmen des § 48 VwVfG dadurch genügt, dass sie nachweist, dass bei Erlass der Bescheide vom 19. Januar und 18. Oktober bzw. 20. Dezember 2010, mit denen die Bundespolizeiakademie die Körperschäden des Antragstellers zu einem Großteil als Folge seines Dienstunfalls anerkannt hat, die Voraussetzungen für diese Anerkennungen der Körperschäden nicht vorgelegen haben.

Die Beweisfrage, ob die Körperschäden des Antragstellers nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - zumindest im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache - auf dem als Dienstunfall anerkannten Zeckenbiss beruhen, stellt sich allerdings nur, wenn die zu beweisende Tatsache nicht aufklärbar ist, also eine non-liquet-Situation vorliegen würde (BayVGH, U. v. 3.8.2005 - 3 B 00.3426 - juris Rn. 43). Bleibt nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten im Rahmen der Amtsermittlungspflicht offen, ob eine Kausalität zwischen dem erlittenen Zeckenbiss und den vorhandenen Körperschäden besteht, so trifft die materielle Beweislast den Antragsteller.

c) Nach § 24 Abs. 1 VwVfG hat die Behörde, die ein Verwaltungsverfahren durchführt, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Art und Umfang der Ermittlungen bestimmt die Behörde zwar gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 Hs. 1 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie hat - basierend auf allgemeinen Erfahrungssätzen - allen Umständen nachzugehen, die an sie herangetragen werden oder die sich ihr aufdrängen. Dritte hat sie zwingend dann einzuschalten, wenn es ihr an der notwendigen Sachkunde fehlt (Ziekow, VwVfG, 3. Aufl. 2013, § 24 Rn. 6; Heßhaus in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 1. Aufl. 2010, § 24 Rn. 7; Knack-Henneke, VwVfG, 9. Aufl. 2010, § 24 Rn. 14; BVerwG, B. v. 5.10.1990 - 4 B 249.89 - NVwZ-RR 1991, 118). Unterlässt die Behörde die gebotene Sachaufklärung liegt ein Verfahrensfehler vor (Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 24 Rn. 58; Ziekow, a. a. O., Rn. 19; Heßhaus in Bader/Ronellenfitsch, a. a. O., Rn. 27; Knack-Henneke, a. a. O., Rn. 26).

d) Hiervon ausgehend hätte sich der Antragsgegnerin - unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Kausalität und zur Beweislastverteilung im Dienstunfallrecht - bereits im Verwaltungsverfahren die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Frage aufdrängen müssen, ob - zum Zeitpunkt des Erlasses der nun zurückgenommenen Bescheide der Bundespolizeiakademie - die Voraussetzungen für die Anerkennung der Körperschäden des Antragstellers deshalb nicht vorlagen, weil nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen war, dass die im zeitlichen Anschluss an den als Dienstunfall festgestellten Zeckenbiss beim Antragsteller aufgetretenen Erkrankungen (und die mit den Erkrankungen zusammenhängende Erwerbsminderung) durch den Zeckenbiss - zumindest im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache - verursacht worden sind.

Fest steht, dass die Beschwerden des Antragstellers erstmals nach dem Zeckenbiss im September 2008 begonnen haben und beim Antragsteller danach über einen langen Zeitraum erhöhte Entzündungswerte festgestellt wurden. Fest steht auch, dass der Antragsteller bereits wenige Tage nach dem Zeckenbiss mit Doxycyclin behandelt wurde und es zu einer vorübergehenden Besserung seiner Beschwerden kam. Da die BFD ausweislich ihrer Ausführungen im Widerspruchsbescheid nicht mehr davon ausgeht, dass beim Antragsteller eine dienstunabhängige degenerative Vorschädigung der betroffenen Gelenke vorgelegen hat, ist somit nicht schon deshalb zweifelhaft, ob die Erkrankungen des Antragstellers und der Zeckenbiss - zumindest im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache - im Zusammenhang stehen können. Zwar hatte der Polizeiärztliche Dienst des Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrums OEB bereits mit Stellungnahmen von 22. und 23. Oktober 2009 Zweifel daran geäußert, ob der Befall der Zecke während der Dienstzeit stattgefunden habe und inwieweit der „angegebene Körperschaden“ eine Folge des Unfalls sei. Die erstgenannten Zweifel waren aber dadurch ausgeräumt worden, dass der Antragsteller weitere Angaben zum Ort seiner sportlichen Betätigung machte. Auch der Sozialmedizinische Dienst der Bundespolizei hatte in einem sozialmedizinischen Gutachten vom 27. September 2010 angemerkt, dass sowohl die haftungsbegründende als auch die haftungsausfüllende Kausalität nicht gegeben sei. Der Internist und Rheumatologe Dr. M. vom „Ambulanten Behandlungszentrum Obermain“ führte in seinem Arztbrief vom 19. August 2010 aus, dass der Antragsteller „aufgrund des frühen Behandlungsbeginns (mit Doxycyclin) keine Antikörper bilden konnte, so dass die Borrelienserologie durchweg negativ blieb!“ und verwies darauf, dass sich aktuell ein „Zustand nach Yersenieninfektion im IgA-Immunoblot nachweisen“ lasse, so dass „hypothetisch auch noch ein Zweitinfekt aetiologisch in Frage käme“. Dennoch ging er in seiner als „Gutachterliche Stellungnahme zur Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Dienstunfallfolgen nach Abschluss der ärztlichen Behandlung“ überschriebenen Äußerung vom 19. August 2010 mit Bezugnahme auf seinen Arztbrief von einer „auf dem Dienstunfall beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit von 100%“ aus. Medizinaldirektor Dr. F. vom Polizeiärztlichen Dienst diagnostizierte im Rahmen einer ebenfalls als „Gutachterliche Stellungnahme zur Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Dienstunfallfolgen nach Abschluss der ärztlichen Behandlung“ bezeichneten schriftlichen Äußerung am 15. September 2010 unter Bezugnahme auf eine Untersuchung des Antragstellers die später bescheidsmäßig festgestellten Unfallfolgen als nach dem Dienstunfall zurückgebliebene Folgen und schätzte die auf dem Dienstunfall beruhende Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Bezug auf § 35 Abs. 2 BeamtVG jedenfalls ab dem 1. Oktober 2010 auf 100% ein. Infolge seiner weiteren Begutachtung vom 28. November 2010 wurden die festgestellten Unfallfolgen um eine „Epicondylitis medialis beidseits“ erweitert. Auf Grundlage dieser Stellungnahmen ergingen die Bescheide der Bundespolizeiakademie vom 18. Oktober und 20. Dezember 2010. Demnach ist die Antragsgegnerin im Jahre 2010 auf der Grundlage der „Gutachten“ eines in ihrem Dienst stehenden Arztes von einem hinreichenden Kausalzusammenhang zwischen Zeckenbiss und Körperschäden ausgegangen.

Inwieweit dies - auch unter Berücksichtigung der späteren, vom Antragsteller selbst vorgelegten Arztbriefe - rechtswidrig war, weil von Anfang an die erforderliche Kausalität zwischen dem Zeckenbiss und den Erkrankungen des Antragstellers nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen worden war, hätte durch eine weitere - sachverständige - Begutachtung des Antragstellers unter Einbeziehung sämtlicher bisherigen Befunde und Stellungnahmen abgeklärt werden müssen. Dies musste sich der BFD - spätestens im Widerspruchsverfahren - deshalb aufdrängen, da die Diagnose für die Erkrankungen des Antragstellers offensichtlich von Anfang an schwierig war. So benennt beispielsweise Dr. M. eine Differentialdiagnose, um zeitgleich die Kausalität zwischen Dienstunfall (d. h. Zeckenbiss) und Erkrankungen zu bestätigen. Auch den Arztbriefen des Universitätsklinikums Erlangen, Medizinische Klinik 3 - Rheumatologie, Immunologie -, ist zu entnehmen, dass man sich bei der Benennung der Ursache für die Erkrankungen des Antragstellers unsicher war. So sind beispielsweise dem Arztbrief vom 30. März 2009 die Diagnosen „Oligoarthritis, DD reaktive Arthritis“ zu entnehmen, wohingegen der Arztbrief vom 8. Juli 2009 diese beiden Diagnosen ebenfalls nennt und für das linke Knie u. a. einen Zustand nach „lokalem Zeckenbiss mit konsekutiver Synovitis 10/08 (Besserung unter Doxycyclin, Borrelienserologie negativ)“ beschreibt. Beide Arztbriefe waren jeweils von anderen Ärzten der Medizinischen Klinik 3 unterschrieben worden. Weiteren medizinischen Sachverstand einzuholen hätte sich der BFD nicht zuletzt aufgrund der vom Antragsteller im Widerspruchsverfahren vorgelegten Leitlinien der Deutschen-Borreliose-Gesellschaft zu „Diagnostik und Therapie der Lyme-Borreliose“ aufdrängen müssen, wonach etwa eine frühzeitige antibiotische Behandlung die Entwicklung von Antikörpern verhindern könne, so dass daher Seronegativität die Lyme-Borreliose keinesfalls ausschließe. Daran ändert auch die ebenfalls vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme des medizinischen Direktors der Medizinischen Klinik 3 des Universitätsklinikums Erlangen, Prof. Dr. S., vom 31. August 2012 nichts. Auch wenn dieser davon ausgeht, dass es sich bei der Erkrankung des Antragstellers nicht um eine „klassische Borrelienarthritis“, sondern um eine „seronegative rheumatoide Arthritis“ handelt, weist er ausdrücklich darauf hin, dass nicht auszuschließen sei, dass der Zeckenbiss die rheumatoide Arthritis des Antragstellers „getriggert“ habe und es einen klaren zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Auftreten der Beschwerden und dem Zeckenbiss gebe. Ob tatsächlich Kausalität vorliege, sei „natürlich nicht mit letzter Sicherheit zu beantworten“, sei „aber auch nicht auszuschließen“. Da unklar ist, was Prof. Dr. S. mit seiner Formulierung „nicht mit letzter Sicherheit“ gemeint hat und inwieweit ihm - bei Abfassen seiner Stellungnahme vom 31. August 2012 - der im Dienstunfallrecht geltende Maßstab für die Beurteilung der Kausalität bekannt war, konnte die BFD ihre Einschätzung nicht hinreichend sicher auf seine Stellungnahme stützen.

Dass die BFD zu einer medizinischen Begutachtung des Antragstellers verpflichtet war, führt im jetzigen Verfahrensstadium nicht dazu, dass der streitgegenständliche Bescheid allein aus diesem Grund als rechtwidrig zu beurteilen wäre. Der bloße Umstand, dass die BFD ohne weiteres von einer Tatsache ausgegangen ist, zu deren Feststellung sie einen Sachverständigen hätte hinzuziehen müssen, führt nicht zur Rechtswidrigkeit und Aufhebung der Rücknahmeentscheidung. Das Gericht kann die Rücknahmeentscheidung hinsichtlich der Tatsachengrundlage vielmehr nur dann beanstanden, wenn es seinerseits deren Unrichtigkeit festgestellt hat (vgl. BVerwG, B. v. 16.9.1986 - 1 B 143.86 - NVwZ 1987, 144; U. v. 3.3.1987 - 1 C 39.84 - NJW 1987, 1431; U. v. 1.12.1987 - 1 C 29.85 - BVerwGE 78, 285; Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § 24 Rn. 58; Ziekow, VwVfG, § 24 Rn. 19; Heßhaus in Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, § 24 Rn. 29; Knack-Henneke, VwVfG, § 24 Rn. 26).

e) Ob die Voraussetzungen für die Rücknahmeentscheidung nach § 48 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwVfG vorgelegen haben, wird im Rahmen des Klageverfahrens aufzuklären sein. Der Ansicht der Antragsgegnerin, der Nachweis dafür, dass die aufgehobenen Bescheide der Bundespolizeiakademie von Anfang an rechtswidrig waren, sei erbracht, kann derzeit nicht gefolgt werden. Denn wie oben unter b) ausgeführt, können erst dann die Regelungen über die materielle Beweislastverteilung in Bezug auf den Nachweis zwischen Dienstunfall und Körperschaden herangezogen werden, wenn alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft sind. Das Verwaltungsgericht wird daher der Frage nachzugehen haben, ob auf der Grundlage sämtlicher Untersuchungsergebnisse, Befunde und Stellungnahmen der vom Kläger erlittene Zeckenbiss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine wesentliche Ursache, zumindest im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache für seine Körperschäden war, oder ob es sich bei dem Zeckenbiss lediglich um eine Gelegenheitsursache gehandelt hat.

f) Der angegriffene Bescheid ist nicht im Hinblick auf die Nichteinhaltung der Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG rechtswidrig. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B. v. 19.12.1984 - GrSen 1.84 u. a. - BVerwGE 70, 356) war die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG entgegen der Ansicht des Antragstellers noch nicht abgelaufen. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG findet danach Anwendung, wenn die Behörde nachträglich erkennt, dass sie den beim Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unzureichend berücksichtigt oder unrichtig gewürdigt und deswegen rechtswidrig entschieden hat. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG beginnt zu laufen, wenn die Behörde positive Kenntnis von den Tatsachen, die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigen, erhalten hat. Die Behörde erlangt diese positive Kenntnis, wenn der nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur Rücknahme des Verwaltungsakts berufene Amtswalter oder ein sonst innerbehördlich zur rechtlichen Überprüfung des Verwaltungsakts berufener Amtswalter die die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtfertigenden Tatsachen feststellt. Die Feststellung ist getroffen, sobald diese Tatsachen vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt sind. Zwar ist die Zuständigkeit der BFD - als der für die Rücknahmeentscheidung innerbehördlich zuständigen Stelle der Antragsgegnerin - mit der Versetzung des Antragstellers in den Ruhestand zum 1. Januar 2011 begründet worden. Kenntnis von den maßgeblichen Tatsachen hatte die BFD aber frühestens mit Erhalt der Dienstunfallakte am 5. März 2012. Unabhängig, ob die maßgebenden Tatsachen zwischenzeitlich vollständig, uneingeschränkt und zweifelsfrei ermittelt werden konnten - wovon jedenfalls auch der Antragsteller nicht ausgehen kann, da er die mangelhafte Amtsermittlung durch die BFD rügt -, hat die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG frühestens am 6. März 2012 zu laufen begonnen. Zum Zeitpunkt der Rücknahmeentscheidung am 20. Juni 2012 war sie jedenfalls noch nicht abgelaufen.

2. Ist demnach offen, ob die Erkrankungen des Antragstellers durch den Dienstunfall verursacht wurden, ist offen, ob die Regelung in Nr. 1 des streitbefangenen Bescheids rechtmäßig ist. Damit ist auch offen, ob die sich daraus ergebenden weiteren Feststellungen der BFD in Nr. 3 und 5 des angefochtenen Bescheids zu der auf dem Dienstunfall beruhenden Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 35 Abs. 2 BeamtVG) und zu zukünftigen Unfallfürsorgeleistungen, insbesondere der Gewährung von Unfallausgleich (§ 35 Abs. 1 BeamtVG) und Unfallruhegehalt (§ 36 BeamtVG), rechtmäßig waren.

3. Sind die Erfolgsaussichten der Klage insgesamt offen, hat der Senat eine von der Einschätzung der Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens unabhängige Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 17.5.2004 - 1 VR 1.04 u. a. - InfAuslR 2005, 103). Diese ergibt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, dass das öffentliche Interesse, für die Zeit des Klageverfahrens von weiteren Kosten durch Maßnahmen der Unfallfürsorge, insbesondere der Weitergewährung von Unfallausgleich und -ruhegehalt, verschont zu bleiben, hinter den Interessen des Antragstellers an der Gewährung dieser Leistungen zurücktreten muss.

Im Rahmen der Interessenabwägung ist zunächst entscheidend, dass die BFD es in der Hand gehabt hätte, durch sachverständige Begutachtung des Antragstellers bzw. seiner Krankengeschichte die Interessenabwägung im Eilverfahren zu ihren Gunsten zu entscheiden. Zudem stehen sich letztlich gleichgewichtige, nämlich finanzielle, Interessen gegenüber. Die gesetzlichen Entscheidungen in § 80 Abs. 1 VwGO, der grundsätzlich die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage vorsieht, sowie in § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, wonach davon nur ausnahmsweise im öffentlichen oder überwiegenden Interesse eines Beteiligten - durch ausdrückliche Anordnung - abgewichen werden kann, sind bei der Bewertung gleichgewichtiger Interessen zu berücksichtigen. Bei gleichgewichtigen Interessen hat sich die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO an der gesetzlichen Bewertung des § 80 Abs. 1 VwGO zu orientieren, so dass es bei der in § 80 Abs. 1 VwGO angeordneten Regel der aufschiebenden Wirkung der Klage bleibt (OVG Hamburg, B. v. 28.5.2010 - 1 Bs 87/19 - IÖD 2010, 178). Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nicht in geregelten finanziellen Verhältnissen lebt, so dass zu befürchten ist, dass die Antragsgegnerin gegebenenfalls einen Rückforderungsanspruch nicht realisieren könnte, wenn sich im Hauptsacheverfahren - auf der Grundlage sachverständiger Bewertung - herausstellen sollte, dass der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist, bestehen nicht. Ein Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung des Rücknahmebescheids und der Nichtgewährung möglicherweise unberechtigter Unfallfürsorge kann bei dieser Sachlage nicht festgestellt werden.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, §§ 39 und 71 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (i. d. F. v. 18.7.2013; Downloadmöglichkeit über die Homepage des BVerwG). Dabei wurde für den Teilgegenstand Rücknahme der Anerkennung von Dienstunfallfolgen - in Anlehnung an Nr. 1.5 und 10.8 des Streitwertkatalogs - ein Betrag von je 2.500 Euro, für den Teilgegenstand Unfallausgleich - in Anlehnung an Nr. 1.5 und 10.4 des Streitwertkatalogs - die Hälfte des zweifachen Jahresbetrags (24 Monate) der angestrebten maßgeblichen Grundrente, die hier 666 Euro im Monat betragen würde, demnach 7.992 Euro (st. Rspr., u. a. BayVGH, U. v. 24.10.2012 - 3 B 08.2648 - juris Rn. 40; B. v. 5.12.2012 - 14 ZB 10.3116 - juris Rn. 21) und für den Teilgegenstand Unfallruhegehalt - ebenfalls in Anlehnung an Nr. 1.5 und 10.4 des Streitwertkatalogs - die Hälfte des zweifachen Jahresbetrags (24 Monate) des Unterschiedsbetrags zwischen gezahlter und begehrter Versorgung, der hier im Monat 274,57 Euro betragen würde, demnach 3.294,84 Euro, angesetzt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 43.338,62 € festgesetzt.

Gründe

Der ausdrücklich allein auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) sowie sinngemäß auch auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Antrag bleibt ohne Erfolg.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des Ersturteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, mit dem das auf Reaktivierung gerichtete Begehren des Klägers abgelehnt worden ist, bestehen nicht.

Nach § 29 Abs. 1 BeamtStG i. V. m. § 65 Abs. 4 BayBG in der ab 1. April 2009 geltenden Fassung vom 20. Juli 2008- BayBG n. F. - (bzw. Art. 59 Abs. 2 BayBG in der bis 31. März 2009 geltenden Fassung - BayBG a. F. -) ist dem innerhalb der Fünfjahresfrist gestellten Antrag des Ruhestandsbeamten auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis zu entsprechen, wenn seine Dienstfähigkeit wieder hergestellt ist, falls nicht zwingende dienstliche Gründe dem Antrag entgegenstehen.

Das Verwaltungsgericht hat die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (BayVGH U. v. 4.4.1990 - 3 B 89.02984 - juris Rn. 27; B. v. 12.7.2010 - 3 B 09.957 - juris Rn. 23) zu Recht verneint, da der Kläger nach den vom Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leidet, aufgrund der er - nach wie vor - dienstunfähig ist.

Die hiergegen vom Kläger vorgetragenen Einwände begründen keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils.

1.1 Soweit der Kläger Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung äußert, weil das Verwaltungsgericht im Rahmen seiner Tatsachenfeststellungen z. T. von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei bzw. entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellungen fehlten, steht einer Berücksichtigung dieses Vorbringens im Rahmen des Zulassungsverfahrens entgegen, dass die Unvollständigkeit bzw. Unrichtigkeit des Tatbestands im Wege der Tatbestandsberichtigung nach § 119 VwGO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Urteils vom Kläger geltend gemacht werden hätte müssen (BVerwG B. v. 9.9.2009 - 4 BN 4/09 - juris Rn. 16).

Auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der der rechtlichen Würdigung durch das Verwaltungsgericht zugrunde liegenden Tatsachenfeststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) werden damit nicht dargetan. Dies wäre nur der Fall, wenn eine entscheidungserhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt würde und die derart dargelegten Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen würden. Die Rüge fehlerhafter Beweiswürdigung begründet nur dann ernstliche Zweifel, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ersichtlich nicht zutreffen oder etwa wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Allein damit, dass Tatsachenfeststellungen oder die Würdigung des Klagevorbringens und daraus gezogene Schlussfolgerungen in Zweifel gezogen werden, lässt sich die Richtigkeit eines Urteils nicht in Frage stellen. Auch die bloße Möglichkeit einer abweichenden Bewertung rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht.

Die vom Kläger als unrichtig bzw. unvollständig gerügten Tatsachenfeststellungen sind vor dem Hintergrund der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht größtenteils schon nicht entscheidungserheblich. Darüber hinaus hat der Kläger jedenfalls nicht in einer § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt, dass die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts insoweit erkennbar unrichtig bzw. unvollständig sind, sondern er setzt lediglich seine eigene Bewertung bestimmter Tatsachen an die Stelle der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Tatsachenwertung. Damit wird die Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils aber nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt.

So ist offensichtlich nicht entscheidungserheblich, ob der unstreitig zwischen dem Kläger und seinen Eltern bestehende Konflikt hinsichtlich des Aufenthalts sowie der Erziehung der Kinder seiner an Schizophrenie erkrankten Schwester (hauptsächlich) auf der Ablehnung des 1998 durch das Kreisjugendamt D. erstellten Hilfeplans durch die Eltern des Klägers beruhte. Vielmehr ist maßgeblich, dass es wegen der verschiedenen Ansichten hierüber - wie auf S. 2 des Urteils zutreffend festgestellt - zu den vom Kläger selbst vorgetragenen familiären Problemen gekommen ist.

Inwiefern es unrichtig sein soll, dass sich seit 1998 parallel dazu auch wirtschaftliche Probleme im Zusammenhang mit der Übernahme des Gastronomiebetriebs vom Vater des Klägers entwickelt haben (UA S. 2 f.), erschließt sich dem Senat nicht, da unstreitig in der Folge der Übernahme finanzielle Probleme aufgetreten sind.

Im Zusammenhang mit der zutreffenden Feststellung des Erstgerichts (UA S. 3), dass der Beschluss des Amtsgerichts D. vom 7. November 2002, mit dem für den Kläger eine Betreuung angeordnet wurde, mit Beschluss des Landgerichts A. vom 10. September 2003 wieder aufgehoben wurde, war es unerheblich, dass dies auf die Beschwerde des Klägers hin geschah, nachdem das Beschwerdegericht die Voraussetzungen hierfür im damaligen Zeitpunkt als nicht mehr gegeben erachtet hatte.

Unzutreffend ist, dass sich das Erstgericht nicht mit der Stellungnahme des Klägers vom 9. Mai 2010 zum Gutachten von Prof. Dr. D. vom 23. März 2010 auseinander gesetzt hat, da es nicht nur deren Inhalt (zusammengefasst, § 117 Abs. 3 VwGO) im Tatbestand aufgeführt hat (UA S. 9), sondern in den Entscheidungsgründen auch die darin vorgebrachten Einwände entkräftet hat (UA S. 13).

Das Verwaltungsgericht ist schließlich auch zu Recht davon ausgegangen (UA S. 4), dass bei der Erstellung der amtsärztlichen Stellungnahmen vom 23. April 2007 und 17. Juli 2008 sowie der fachärztlichen Gutachten vom 21. März 2007, 27. Mai und 13. Juni 2008, auf die sich die Amtsärztin maßgeblich gestützt hat, nicht sämtliche von Prof. Dr. D. bei der Fertigung seines Gutachtens vom 23. März 2010 verwerteten Unterlagen vorlagen. Dies betrifft - wie zutreffend im Urteil festgestellt (UA S. 4) - insbesondere die von Prof. Dr. D. angeforderten Unterlagen bezüglich der (zweimaligen) früheren Betreuung des Klägers sowie dessen umfangreichen Schriftverkehr mit anderen Behörden (vgl. Bl. 711-781 d. GA.).

1.2 Soweit der Kläger Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils äußert, weil das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung das Sachverständigengutachten von Prof. Dr. D. vom 23. März 2010 zugrunde gelegt hat, obwohl dieses unrichtig bzw. unvollständig sei, führt dies ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Dieser Einwand vermag weder im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) noch auf die Beweiswürdigung durch das Gericht (§ 108 Abs. 1 VwGO) die inhaltliche Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung in Frage zu stellen.

Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) mangels eigener Sachkunde nach § 98 VwGO i. V. m. § 411 ZPO ein Sachverständigengutachten zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers eingeholt hat, nachdem die Beklagte entgegen den amtsärztlichen Stellungnahmen vom 23. April 2007 und 17. Juli 2008 aufgrund von dessen aktenkundigen Verhalten eine Dienstfähigkeit des Klägers in Abrede gestellt hat.

Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei das auf einer umfassenden Tatsachengrundlage beruhende Sachverständigengutachten von Prof. Dr. D. vom 21. März 2010 (Bl. 695-856 d. GA) als inhaltlich ausführlich, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei erachtet und konnte es deshalb gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO seiner Überzeugungsbildung bei der Beurteilung der Dienstfähigkeit des Klägers im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugrunde legen (UA S. 11); es hat seine - neben dem Akteninhalt - primär auf dieses Gutachten gestützte Überzeugungsbildung im Einzelnen auch entsprechend § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO begründet (UA S. 11-17).

Der Sachverständige kommt aufgrund der von ihm am 8. September 2009 persönlich durchgeführten ganztägigen psychiatrischen Untersuchung des Klägers und der Auswertung des gesamten Akteninhalts sowie der Akten der Betreuungsverfahren betreffend den Kläger unter Würdigung sämtlicher im Untersuchungszeitpunkt vorhandenen ärztlichen Stellungnahmen und Gutachten zur Krankheitsgeschichte des Klägers als auch unter Berücksichtigung der vom Kläger übergebenen, von diesem als „Strafrechtliche Aufarbeitung“ bezeichneten schriftlichen Äußerungen zu dem Ergebnis, dass dieser aufgrund einer diagnostizierten schwerwiegenden psychischen Erkrankung (wahnhafte Störung gemäß ICD-10 F 22.0) - weiterhin - dienstunfähig ist.

Diese Feststellungen werden durch das Zulassungsvorbringen nicht in Frage gestellt.

So ist nicht schlüssig dargelegt, warum die unterbliebene Auswertung der den Vater des Klägers betreffenden Betreuungsakten des Landgerichts E. (Gz. 1 T 79/10) sich auf die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Klägers auswirken hätte können. Das Landgericht E. hat mit Beschluss vom 6. Juli 2010 den die Anordnung einer Betreuung für den Vater des Klägers ablehnenden Beschluss des Notariats G. II vom 13. März 2008 aufgehoben, weil dieses den zugrunde liegenden Sachverhalt nur ungenügend aufgeklärt habe. (Weitere) entscheidungserhebliche Erkenntnisse zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers lassen sich hieraus aber ersichtlich nicht gewinnen.

Unzutreffend ist, dass der Sachverständige die vier Aktenordner umfassende, ihm vom Kläger übergebene „Strafrechtliche Aufarbeitung“ nicht hinreichend gewürdigt habe. Der Sachverständige hat die darin gesammelten, zum größten Teil bereits in den Verwaltungs- und Gerichtsakten enthaltenen Schreiben des Klägers im Rahmen der Gutachtenserstellung ausreichend gewürdigt (vgl. Bl. 696, 772-775 d. GA).

Soweit der Kläger bemängelt, dass die Ursache für die gesamte dienstrechtliche Problematik, die er in einem angeblichen strafrechtlich relevanten Verhalten seines Vaters sieht, nicht (ausreichend) berücksichtigt worden sei, ist dies nicht entscheidungserheblich. Für die Frage des Vorliegens der Dienstunfähigkeit kommt es nicht darauf an, wodurch sie ausgelöst worden ist (vgl. BayVGH B. v. 30.8.2013 - 3 CE 13.1387 - juris Rn. 33).

Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang weiter anführt, im Gutachten sei nicht (ausreichend) berücksichtigt worden sei, dass die Flut von schriftlichen Äußerungen lediglich eine Reaktion darauf sei, dass er ein Straftatopfer sei, so dass die Schlussfolgerung, es liege eine „wahnhafte Störung“ vor, nicht haltbar sei, wendet er sich ohne Erfolg gegen die vom Sachverständigen vorgenommene Beweiswürdigung. Dieser hat nachvollziehbar und widerspruchsfrei dargelegt, weshalb die vom Kläger gegen zahlreiche Personen erhobenen Strafanzeigen gerade Ausdruck von dessen wahnhafter Störung sind (vgl. Bl. 774 d. GA). Dies wird dadurch bestätigt, dass sich aus der „Strafrechtlichen Aufarbeitung“ des Klägers in keinem Fall der zahlreichen Anzeigen ein konkreter Anfangsverdacht für verfolgbare Straftaten ergeben hat (vgl. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft A. vom 29. Mai 2006, Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft M. vom 20. Oktober 2006; Verfügungen der Staatsanwaltschaft A. vom 15. Oktober 2010, Bl. 939-952 d. GA).

Es trifft nicht zu, dass der Kläger von September 2006 bis Juli 2008 fast zwei Jahre lang in mehreren persönlichen Gesprächen und Tests durch die Amtsärztin Dr. B. sowie im Klinikum H. begutachtet worden sei, während er von Prof. Dr. D. nur einmal am 8. September 2009 angehört wurde. Laut Angaben in den hierzu vorgelegten Stellungnahmen wurde der Kläger am 23. Oktober 2006 amtsärztlich untersucht. Die erste psychiatrische Exploration im Klinikum H. am 23. Januar 2007 umfasste drei Stunden, die zweite Exploration im Klinikum H. beruhte auf zwei testpsychologischen Untersuchungen vom 22. Februar und 26. März 2008, deren Einschätzung sich die Amtsärztin Dr. B. ohne eigene weitere Prüfung anschloss. Unabhängig hiervon war auch nicht allein die Dauer und Häufigkeit der Untersuchungen, sondern auch die Auswertung sämtlicher vorliegender Unterlagen für die vom durch das Verwaltungsgericht bestellten Sachverständigen gezogene Schlussfolgerung maßgeblich. Die vom Kläger herangezogenen amts- und fachärztlichen Gutachten beruhen hingegen nicht auf einer solchen umfassenden Tatsachengrundlage.

Unzutreffend ist auch, dass der Kläger entgegen den Feststellungen im Gutachten inzwischen mit der Bewältigung seiner Vergangenheit abgeschlossen hat, da er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erklärt hat, sämtliche die Beklagte betreffenden Verfahren zurücknehmen zu wollen. Sein Vorbringen im Zulassungsverfahren sowie die von ihm inzwischen ebenfalls betriebene Wiederaufnahme des gerichtlichen Ruhestandsversetzungsverfahrens belegen vielmehr das Gegenteil.

Zweifel an der Objektivität des Sachverständigen aufgrund von dessen (früherer) politischer Einstellung können nicht mehr im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorgebracht werden, weil das Erstgericht den gegen den Gutachter gestellten Befangenheitsantrag (§ 98 VwGO i. V. m. § 406 ZPO) des Klägers vom 29. Juli 2009 mit Beschluss vom 18. August 2009 abgelehnt und der Kläger hiergegen innerhalb der Zweiwochenfrist des § 147 Abs. 1 VwGO keine Beschwerde eingelegt hat. Die Rüge, ein Beschluss über die Ablehnung eines Befangenheitsantrags gegen einen Sachverständigen sei fehlerhaft, rechtfertigt nicht die Berufungszulassung, weil solche Beschlüsse gemäß § 146 Abs. 1 VwGO, § 406 Abs. 5 ZPO selbstständig mit der Beschwerde angefochten werden können (vgl. BayVGH B. v. 22.6.2010 - 3 C 10.1227 - juris) und deshalb nach § 173 VwGO i. V. m. § 512 ZPO der Überprüfung in einem Rechtsmittelverfahren entzogen sind.

Soweit der Kläger einwendet, dass der Gutachter es abgelehnt habe, über die „Strafrechtliche Aufarbeitung“ zu sprechen sowie Vertrauenspersonen hinzuzuziehen, war dieser nicht gehalten, dem Kläger zusätzlich zur persönlichen Anhörung nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Zudem hatte der Kläger Gelegenheit, sich zu dem Gutachten zu äußern. Im Übrigen hätte es ihm freigestanden, diesbezüglich rechtzeitig (§ 406 Abs. 2 ZPO) erneut einen Befangenheitsantrag zu stellen, so dass er damit nicht mehr gehört werden kann. Entsprechendes gilt für die erst nachträglich gerügte angeblich angespannte und belastete Gesprächsatmosphäre.

Soweit der Kläger rügt, dem Sachverständigen sei die Stellungnahme zum Gutachten vom 9. Mai 2010 nicht mehr vor der mündlichen Verhandlung am 11. November 2010 übermittelt worden, so dass er hierzu keine Angaben machen habe können, beruht dies darauf, dass die Stellungnahme dem Gericht erst am 28. Oktober 2010 vorgelegt wurde. Unabhängig hiervon hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung (vgl. Niederschrift S. 3 f. Bl. 929 d. GA) die gegen das Gutachten vorgebrachten Einwände ausgeräumt (UA S. 13-16). Darüber hinaus hat der Kläger insoweit auch nicht schlüssig dargelegt, weshalb die Stellungnahme, mit der er unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens nur seine Sicht der Tatsachen wiedergibt, zu einer positiven Beurteilung der Frage der Dienstfähigkeit führen hätte sollen.

Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Sachverständige auch deutlich gemacht (vgl. Bl. 844-851 d. GA), warum er die zur Frage der Dienstfähigkeit des Klägers eingeholten amtsärztlichen Gutachten des Landratsamts H. vom 23. April 2007 und 17. Juli 2008 und die diesen zugrunde liegenden fachärztlichen Gutachten des Klinikums H. vom 21. März 2007, 27. Mai und 13. Juni 2008 wegen mangelhafter Tatsachenfeststellungen nicht für schlüssig hält. Der amtsärztlichen Beurteilung hinsichtlich der Frage der Dienstfähigkeit kommt nur dann Vorrang zu, wenn sie auf zutreffenden, in sich stimmigen und nachvollziehbaren Tatsachengrundlagen beruht (BayVGH B. v. 9.7.2013 - 3 CS 13.302 - juris Rn. 35), was hier zu verneinen ist. Wenn der Kläger meint, das Verwaltungsgericht hätte insoweit die Amtsärztin bzw. die Fachärzte zu einer ergänzenden Stellungnahme auffordern müssen, wäre es an ihm gelegen, einen diesbezüglichen Beweisantrag zu stellen. Entsprechendes gilt für den erstmals im Zulassungsverfahren erhobenen Antrag, ein weiteres Sachverständigengutachten zur Frage der Dienstfähigkeit einzuholen, über den nach Ermessen zu entscheiden gewesen wäre (BVerwG B. v. 22.12.2011 - 2 B 87/11 - juris Rn. 6).

2. Auch der (sinngemäß) geltend gemachte Verfahrensmangel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist nicht genügend dargelegt.

Ein Verfahrensmangel aufgrund behaupteter mangelnder Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht weder die Amtsärztin bzw. die Fachärzte ergänzend angehört noch ein weiteres Sachverständigengutachten zur Frage der Dienstfähigkeit eingeholt hat, liegt schon deshalb nicht vor, weil es der anwaltlich vertretene Kläger unterlassen hat, rechtzeitig durch Stellung entsprechender Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht auf die Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Auch im Rahmen der Amtsermittlung musste sich deshalb die Einholung ergänzender Gutachten dem Verwaltungsgericht nicht aufdrängen, zumal es keinen Anlass hatte, an der Eignung des vorliegenden Gutachtens zu zweifeln. Der Kläger hat auch nicht dargetan, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären, um auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Beurteilung der Dienstfähigkeit zu gelangen.

Entsprechendes gilt für eine unterstellte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Gutachter dem Kläger - ggf. unter Hinzuziehung von Vertrauenspersonen - nochmals Gelegenheit zur (mündlichen) Stellungnahme geben hätte müssen, ist nicht schlüssig dargetan, dass dies zu einer anderen Entscheidung bezüglich der Frage der Dienstfähigkeit geführt hätte. Soweit der Kläger seine „Strafrechtliche Aufarbeitung“ und seine Stellungnahme zum Gutachten als nicht (hinreichend) gewürdigt ansieht, war der Gutachter bzw. das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, auf jeden einzelnen ersichtlich nicht entscheidungserheblichen Punkt explizit einzugehen.

Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 GKG in der bis 2. Dezember 2011 geltenden Fassung (§ 71 Abs. 1 Satz 1 GKG). Eine Klage auf Reaktivierung ist hinsichtlich des Streitwerts wie eine umfassende Klage gegen die Versetzung in den Ruhestand zu bewerten (vgl. BVerwG B. v. 30.7.2009 - 2 B 30/09 - juris; BayVGH B. v. 12.7.2010 - 3 B 09.957 - juris Rn. 37).

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.952‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen jedenfalls nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen‚ wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG‚ B.v. 10.9.2009 - 1 BVR 814/09 - NJW 2009‚ 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG‚ B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004‚ 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor‚ wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt‚ aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt‚ dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG‚ B.v. 20.12.2010 - 1 BVR 2011/10 - NVWZ 2011‚ 546/548).

Das Verwaltungsgericht hat die Anerkennung einer Innenmeniskusläsion (in Form eines doppelten Lappenrisses)‚ eines Knorpelschadens (traumatische Chondromalazie Grad 3 Trochlea) und einer Synovialitis als Folge des Dienstunfalls des Klägers vom 18. Juni 2009 nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG sowie die Gewährung von Unfallausgleich für die erlittenen noch bestehenden Unfallfolgen nach § 35 BeamtVG mit der Begründung abgelehnt‚ die im Rahmen der gerichtlichen Beweiserhebung durchgeführte Begutachtung des Klägers habe ergeben‚ dass das Unfallereignis vom 18. Juni 2009 für die oben genannten Körperschäden des Klägers keine wesentliche (Mit-)Ursache gewesen sei. Sowohl die fachärztlichen Berater Dr. F. und Dr. V. in ihren Stellungnahmen vom 17. September 2009 bzw. 6. Juni 2011 als auch der vom Gericht beauftragte Sachverständige Dr. B. in seinem Gutachten vom 26. April 2011 seien zu dem für das Gericht nachvollziehbaren und überzeugenden Ergebnis gekommen‚ dass aus den vorliegenden Hergangsschilderungen des Klägers ein für die Herbeiführung der geltend gemachten Gesundheitsschäden geeignetes Sturzgeschehen nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit hergeleitet werden könne. Dafür spräche insbesondere der von den genannten Fachärzten hervorgehobene Umstand‚ die beim Kläger vorgefundenen Verletzungen könnten allenfalls bei einem sog. starken Drehsturz diskutiert werden‚ dessen Voraussetzungen aber nach den Angaben des Klägers zum Sturzgeschehen gerade nicht vorgelegen hätten. Im Übrigen seien weder im Bereich des Meniskus noch im Bereich des Knorpelschadens Merkmale eines traumatischen Einwirkens äußerer Kräfte festgestellt worden. Zwar stelle auch ein Sturz direkt auf die Kniescheibe theoretisch eine ausreichend einwirkende Kraft für die Verursachung der vorgefundenen Verletzungen des Klägers dar, allerdings wären in diesem Falle deutliche Mitverletzungen bzw. Reaktionen auch der Kniescheibe zu erwarten, welche nicht vorlägen. Damit sei der geschilderte Unfallhergang schon nicht geeignet gewesen, die entsprechenden Verletzungen herbeizuführen. Ausweislich der Röntgenergebnisse und der pathologisch-anatomischen Begutachtung des Meniskusgewebes hätten degenerative Vorschäden vorgelegen. Die festgestellte beginnende mediale Gelenkspaltverschmälerung und die dokumentierte Varusachse prädisponierten nach der Beurteilung einer der fachärztlichen Berater zweifelsfrei zu einem (degenerativ bedingten) Meniskusriss. Dass trotz dieser festgestellten Vorschädigungen im linken Kniegelenk dem Unfallereignis die Qualität der wesentlich (mit-)wirkenden Ursache für die Gesundheitsschäden zukomme und damit eine Kausalität im erforderlichen Umfang für diese Schäden bestehe, habe der Kläger nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit beweisen können.

Mit dem Zulassungsantrag werden diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt‚ die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften.

1.1. Der Kläger rügt insbesondere‚ die Argumentation des Verwaltungsgerichts ignoriere den Umstand‚ dass nach Aussage des Sachverständigen Dr. B. die festgestellten Verletzungen frisch und damit traumatisch bedingt gewesen seien. Angesichts dessen könne es keinen vernünftigen Zweifel daran geben‚ dass der Unfall für diese frischen Verletzungen ursächlich gewesen sei‚ so dass der volle Beweis für die Kausalität zumindest im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache erbracht sei. Der Kläger sei gestürzt und habe bei vorausgegangener Beschwerdefreiheit und festgestellten frischen Verletzungen seither Kniebeschwerden. Folglich müssten die Verletzungen - logischerweise - durch den Unfall verursacht worden sein.

Mit diesen sowie mit seinen weiteren Rügen (siehe nachfolgend 1.2 bis 1.4) wendet sich der Kläger gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts. Gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Soweit eine fehlerhafte Beweiswürdigung des Erstgerichts gerügt wird, liegt der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann vor, wenn die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts augenscheinlich nicht zutreffen oder beispielsweise wegen gedanklicher Lücken oder Ungereimtheiten ernstlich zweifelhaft sind. Derartige Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung werden nicht aufgezeigt. Allein die Möglichkeit einer anderen Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2014 - 14 ZB 11.452 - juris Rn. 8 m. w. N.; B.v. 20.11.2013 - 10 ZB 13.827 - juris Rn. 4 m. w. N.).

Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe die Aussage des Herrn Dr. B. ignoriert, entspricht schon nicht den Tatsachen. In den Entscheidungsgründen geht das Verwaltungsgericht vielmehr auf Seite 27 ausdrücklich darauf ein und führt aus, die Äußerung des Herrn Dr. B., es hätten frische Verletzungen vorgelegen, sei nicht geeignet, die auf den vorhandenen Untersuchungsergebnissen und Stellungnahmen basierende Einschätzung der Beklagten, das Unfallereignis sei keine wesentliche (Mit-)Ursache für die festgestellten Gesundheitsschäden, in Frage zu stellen.

Außerdem verkennt die vom Kläger gezogene Schlussfolgerung auch die Bedeutung des im Dienstunfallrecht maßgeblichen Ursachenbegriffs und übersieht die - davon zu unterscheidenden - Anforderungen an den Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen Dienstunfall und Schaden.

Als Ursache im Rechtssinne auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind nur solche für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlich-logischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann demnach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Keine Ursache im Rechtssinne sind sog. Gelegenheitsursachen‚ d. h. Ursachen‚ bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht‚ wenn also etwa die krankhafte Veranlagung oder die durch Abnutzung degenerativ bereits vorgeschädigte Körperstelle zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen‚ in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkung bedurfte‚ sondern auch ein anderes‚ alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solche untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen“ war, „der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“ (st. Rspr., vgl. u. a. BVerwG‚ U.v. 30.6.1988 - 2 C 77.86 - DÖD 1988, 295 m. w. N.; U.v. 15.9.1994 - 2 C 24.92 - Buchholz 237.6 § 227 NdsLBG Nr. 1 S. 3 f. m. w. N.).

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, gelten im Dienstunfallrecht die allgemeinen Beweisgrundsätze (vgl. u. a. BVerwG, U.v. 30.6.1988 a. a. O.; B.v. 11.3.1997 - 2 B 127.96 - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.; BayVGH, U.v. 3.8.2005 - 3 B 00.3426 - juris Rn. 43; U.v. 12.11.2009 - 3 B 05.633 - juris Rn. 48; U.v. 21.9.2011 - 3 B 09.3140 - juris Rn. 35). Grundsätzlich trägt danach der Beamte die materielle Beweislast für den Nachweis, dass ein eingetretener Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf dem Dienstunfall beruht (st. Rspr., u. a. BVerwG, U.v. 22.10.1981 - 2 C 17.81 - NJW 1982, 1893 m. w. N.). Kann der Beamte nicht den vollen Beweis dafür erbringen‚ dass der Dienstunfall neben einer festgestellten Vorschädigung zumindest als annähernd gleichwertige Mitbedingung für den Gesundheitsschaden und nicht als bloße Gelegenheitsursache anzusehen ist‚ geht das zu seinen Lasten. So liegt es hier.

Zwar schließen altersbedingte und -typische Veränderungen im Kniegelenk bei in Folge eines Sturzes zu Tage getretenen Verletzungen nicht grundsätzlich die Annahme aus‚ diese seien Folge des Dienstunfalls. Hierfür ist maßgebend‚ ob der Schaden‚ wie er im konkreten Fall im dienstlichen Zusammenhang eingetreten ist‚ hypothetisch ohne weiteres und in absehbarer Zeit auch im privaten Bereich hätte eintreten können (vgl. BVerwG‚ B.v. 8.3.2004 - 2 B 54.03 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13). Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Sachverhaltsermittlung und beruht im Wesentlichen auf der Feststellung‚ in welchem Zustand sich das geschädigte Organ vor dem Unfall befand und welche Umstände dargelegt werden können‚ die die Zuordnung des Schadensereignisses gleichsam zur privaten Sphäre ausschließen.

Dass die beim Kläger festgestellten frischen Verletzungen aller Wahrscheinlichkeit nach durch das Unfallereignis (mit) ausgelöst worden sein können‚ lässt entgegen der Auffassung des Klägers nicht gleichsam automatisch den Schluss zu‚ dass das Sturzereignis im o.g. Sinne neben den feststehenden degenerativen Veränderungen die rechtliche Qualität einer den Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem dadurch ausgelösten Körperschaden herstellenden Hauptursache oder einer zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache besitzt. Der nachvollziehbaren Überzeugung des Verwaltungsgerichts‚ das Sturzgeschehen habe vorliegend diese Qualität nicht‚ liegt - wie oben bereits dargelegt - zum einen der Umstand zugrunde‚ dass aufgrund der pathologisch-anatomischen Begutachtung des anlässlich der Arthroskopie gewonnenen Meniskusgewebes eine degenerative Vorschädigung im linken Knie des Klägers feststeht. Zum anderen gründet sie sich auf das nach der Hergangsschilderung des Klägers zugrunde zu legende Unfallgeschehen. Dies gilt zunächst für die von allen - einschließlich Dr. B. (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 14. März 2012, S. 4 unten) - im vorliegenden Fall gehörten Sachverständigen übereinstimmend gemachte Aussage‚ das Unfallereignis könne (nur) dann in der erforderlichen Weise‚ d. h. als zumindest wesentliche Mitursache kausal für die aufgetretenen Verletzungen des Klägers gewesen sein‚ wenn es dabei zu einer starken Verdrehung des Knies gekommen sei; davon sei aber nur dann auszugehen, wenn bei dem Sturz entweder der Fuß oder der Oberkörper fixiert gewesen wäre, wovon aufgrund der Unfallschilderung des Klägers nicht ausgegangen werden könne. Zwar ist es richtig‚ dass der Kläger im Unfallbericht angegeben hatte‚ sein linkes Bein sei beim Unfall leicht verdreht gewesen. Von einer starken Verdrehung des Knies oder gar einer Fixierung hat er jedoch nicht gesprochen. Daran hätte er sich aber mit Sicherheit erinnert‚ auch wenn ein Unfall, worauf der Kläger in seiner Antragsbegründung zu Recht hinweist, immer ein plötzliches Ereignis darstellt. Da genügende Anhaltspunkte für einen anderen als den geschilderten Unfallhergang nicht vorliegen, kann von einem starken Drehsturz nicht ausgegangen werden. Gegen die Annahme, dass der Sturz ohne eine starke Verdrehung des Knies etwa durch eine entsprechende Krafteinwirkung wesentlich mitursächlich für die Verletzungen gewesen sein könnte, sprechen - worauf das Verwaltungsgericht in nicht zu beanstandender Weise abgestellt hat - die Ergebnisse der Röntgenaufnahme und des MRT.

1.2 Entgegen der Darstellung des Klägers waren den Sachverständigen bei der Erstellung ihrer gutachterlichen Äußerungen auch sowohl die Ergebnisse der Kernspintomographie - also auch das Vorliegen einer ödematös-entzündlichen Reaktion - als auch die Aussage des erstbehandelnden Arztes Dr. B. bekannt‚ es handle sich seines Erachtens nach um frische, traumatisch bedingte Verletzungen. Insbesondere letzteres wurde Dr. B. in Bezug auf die „traumatische Chondromalazie“ bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober 2011 ausweislich der Niederschrift auch explizit vorgehalten‚ was aber nicht zu einer Änderung seiner schriftlichen Ergebnisse geführt hat. Allein der Umstand, dass Herr Dr. B. als einziger die Unfallverletzung „mit bloßem Auge“ gesehen hat, führt aus den unter 1.1. genannten Gründen nicht dazu, dass seine Beurteilung, diese seien traumatisch bedingt, größeres Gewicht hätte, zumal er selbst auch nur von einem „relativ glatten“ Riss spricht und im Übrigen als mögliche Ursache eine - hier gerade nicht anzunehmende - starke Verdrehung des Knies beim Sturz benennt.

1.3 Mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe die zutreffenden gutachterlichen Äußerungen von Prof. Dr. T. mit unzutreffenden Erwägungen als nicht brauchbar eingestuft und dabei dessen Fachkompetenz nicht ausreichend in den Blick genommen, verkennt der Kläger, dass dieser Gutachter nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Verwaltungsgerichts bereits von falschen Tatsachen ausgegangen ist (vgl. UA S. 28 f.). Diese Auffassung des Verwaltungsgerichts wird durch das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht durchgreifend in Frage gestellt. Fehler bei der verwaltungsgerichtlichen Überzeugungsbildung werden auch durch den Hinweis des Klägers auf die - vom Erstgericht nicht in Frage gestellte - Fachkompetenz des Gutachters Prof. Dr. T. nicht aufgezeigt.

1.4 Auch der zeitliche Zusammenhang zwischen dem Unfall und den Schmerzen im Knie sowie der Umstand‚ dass der Kläger früher keine Beschwerden hatte‚ führen nicht zwingend zu dem Schluss einer (hinreichenden) Kausalität zwischen dem Dienstunfall und den beim Kläger festgestellten Erkrankungen. Denn der gerichtlich bestellte Gutachter Dr. B. kommt auch in Anbetracht dieser Umstände zu dem Ergebnis, es müsse davon ausgegangen werden, dass durch das Sturzgeschehen eine möglicherweise kleine Knorpelschädigung vergrößert worden sei und es darüber hinaus zu einer geringen Verschlechterung einer vorbestehenden degenerativen Meniskusschädigung bis hin zu einem kleinen Riss unklaren Ausmaßes gekommen sei. Eine prozentuale Beteiligung des Unfalls lasse sich kaum beziffern. Der Nachweis, dass der Gesundheitsschaden im linken Knie des Klägers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit wesentlich (mit-)ursächlich auf den Dienstunfall zurückzuführen ist, ist damit jedenfalls nicht erbracht.

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt ebenfalls nicht vor.

Soweit der Kläger geltend macht‚ das Verwaltungsgericht habe nach der Anhörung von Herrn Dr. B. in der letzten mündlichen Verhandlung in keinster Weise erkennen lassen‚ dass es ungeachtet dessen Feststellung von frischen Verletzungen als Ursachen der Beschwerden des Klägers nicht vom Nachweis der erforderlichen Wahrscheinlichkeit einer Kausalität der geklagten Beschwerden zu dem Unfallereignis ausgehen und die Klage abweisen würde‚ kann er damit einen Verfahrensmangel im Sinne eines Überraschungsurteils nicht darlegen. Ein Überraschungsurteil liegt grundsätzlich dann vor‚ wenn das Gericht sein Urteil maßgeblich auf einen Gesichtspunkt stützt‚ mit dem die unterlegene Partei nicht rechnen konnte. So liegt der Fall hier ersichtlich aber nicht.

Der Kläger hätte in jedem Fall damit rechnen müssen‚ dass das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung die Aussage von Dr. B. vergleichend den bisher vorliegenden Gutachten gegenüberstellt und vor diesem Hintergrund bewertet. Er hätte sich bewusst sein müssen‚ dass das Gericht angesichts der nachvollziehbar begründeten Zweifel der Sachverständigen Dr. F.‚ Dr. V. und Dr. B. an der erforderlichen Kausalität durch die Aussage von Dr. B.‚ mit der er lediglich seine auch bisher bereits vertretene und den oben genannten Sachverständigen bei Abfassung ihrer gutachterlichen Äußerungen bereits bekannte Auffassung wiederholt bzw. vertieft hat‚ keine entscheidende Bedeutung beimessen könnte. Von einer überraschenden Wendung des Verfahrens kann daher nicht die Rede sein‚ wenn sich wie hier nach der Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht herausstellt‚ dass es aus der - letzten - fachärztlichen Äußerung nicht die vom Kläger gewünschten oder - fälschlicherweise - erwarteten Schlüsse zieht.

Soweit der Kläger darin einen Verfahrensmangel sieht‚ dass das Verwaltungsgericht den Sachverständigen Dr. B. nach der Aussage von Dr. B. in der letzten mündlichen Verhandlung nicht mit einer ergänzenden Stellungnahme zu diesen Ausführungen beauftragt hat‚ folgt der Senat dem nicht. Der Kläger übersieht‚ dass die Aussage von Dr. B.‚ sowohl der Meniskusriss als auch der Knorpelschaden seien seiner Auffassung nach frische Verletzungen‚ bereits vor seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2012 aktenkundig (s. Bl. 50 der Unfallakte) und daher den oben genannten Sachverständigen bereits zum Zeitpunkt der Abfassung ihrer gutachterlichen Äußerungen bekannt war. Daher ist die Annahme des Klägers‚ es sei davon auszugehen‚ dass Herr Dr. B. angesichts der von Dr. B. erneut geschilderten frischen traumatischen Verletzungen ebenfalls zu der Auffassung gekommen wäre‚ dass die streitgegenständlichen Verletzungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den Unfall zurückzuführen seien‚ nicht nachvollziehbar.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 39 Abs. 1‚ § 52 Abs. 1 und 2‚ § 47 Abs. 1 und 3 GKG.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.