Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2017 - 3 CE 17.896

published on 30/06/2017 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Juni 2017 - 3 CE 17.896
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Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Unter Abänderung von Ziffer III. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 11. April 2017 wird der Streitwert für beide Rechtszüge auf 5.000,- € festgesetzt.

Gründe

1. Es kann im Ergebnis offen bleiben, ob die Beschwerde des Antragstellers zulässig ist, da die Begründung erst am 30. Mai 2017 und damit nach Ablauf der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof einging. Der mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrungversehene Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2017 wurde seinen Bevollmächtigten laut Empfangsbekenntnis am 18. April 2017 zugestellt, so dass die Begründungsfrist am 18. Mai 2017 ablief (§ 57 VwGO, § 222 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Begründungsfrist nach § 60 VwGO scheidet aus, da innerhalb der Frist des § 60 Abs. 2 Satz 1 Hs. 2 VwGO nach Wegfall des Hindernisses im Zeitpunkt des Schreibens der Bevollmächtigten vom 25. Mai 2017 nicht glaubhaft gemacht wurde (§ 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO), dass die Beschwerdebegründung am 16. Mai 2017 um 14:56 Uhr per Fax eingereicht worden ist; ein entsprechender Sendebericht wurde nicht vorgelegt. Im Übrigen konnte der Antragsteller nicht darauf vertrauen, dass die von seinen Bevollmächtigten entgegen der eindeutigen Rechtsbehelfsbelehrung:an das unzuständige Verwaltungsgericht adressierte und dort eingereichte, nicht als fristgebunden bezeichnete und jedenfalls auf den ersten Blick auch nicht als solche erkenntliche Beschwerdebegründung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang noch vor Fristablauf rechtzeitig dem Verwaltungsgerichtshof hätte vorgelegt werden können. Der Vorsitzende der zuständigen Kammer hat am 18. Mai 2017 unverzüglich, nachdem die Beschwerdebegründung ihm vorgelegt worden war, deren Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof verfügt, was die Begründungsfrist aber nicht mehr wahren konnte; zur Weiterleitung per Fax am selben Tag war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet.

2. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet:

2.1 Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der gestellte Eilantrag,

den Antragsgegner bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache zu verpflichten, dem Antragsteller eine Teilzeitbeschäftigung vom 1. Februar 2017 bis 31. Dezember 2017 mit einem wöchentlichen Arbeitszeitanteil in Höhe von 75% der regelmäßigen Arbeitszeit zu genehmigen,

unzulässig ist, weil die vom Antragsteller, der im Amt eines Polizeihauptkommissars (BesGr A 11) als Dienstgruppenleiter bei der Polizeiinspektion X tätig ist, begehrte Bewilligung von Teilzeitbeschäftigung nach Art. 89 BayBG aus familienpolitischen Gründen wegen Betreuung oder Pflege eines pflegebedürftigen Angehörigen i.S.d. Art. 4 BayBG i.V.m. Art. 20 Abs. 5 BayVwVfG (vorliegend der 88-jährigen Mutter) mit Bescheid des Polizeipräsidiums M. vom 25. Januar 2017 genehmigt wurde; soweit er sich gegen die darin angeordneten Auflagen wendet, hat der Antragsteller deren (vorläufige) Suspendierung nicht beantragt (§ 122 Abs. 1 i.V.m § 88 VwGO).

2.2 Doch selbst wenn man den Eilantrag als zulässig ansehen wollte, hat das Verwaltungsgericht den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung zu Recht deshalb abgelehnt, weil dies zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache führen würde. Insoweit hat der Antragsteller schon nicht glaubhaft gemacht, dass ihm ohne (vorläufige) Suspendierung der Auflagen schwere unzumutbare Nachteile drohen würden, die nachträglich nicht mehr zu beseitigen wären. Das Verwaltungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass dem Antragsteller mit Bescheid des Polizeipräsidiums M. vom 25. Januar 2017 eine Teilzeitbeschäftigung im beantragten Umfang bewilligt worden sei. Soweit er sich gegen die damit verbundene Auflage einer monatsweisen Vorausplanung der Diensteinteilung in Absprache mit seinem Stellvertreter wende (a), sei nicht ersichtlich, inwieweit dies unzumutbare Nachteile für ihn mit sich bringe, da er selbst um Planungssicherheit gebeten habe; soweit er sich gegen die weitere Auflage wende, wonach in bestimmten Situationen anfallende Mehrarbeit primär in der Kernzeit von 9 bis 15 Uhr auszugleichen sei (b), sei ebenfalls nicht ersichtlich, inwieweit er dadurch unzumutbar belastet werde, zumal die von ihm angegebenen Arztbesuche, Behördengänge u. dgl. ohne weiteres in dieser Zeit erledigt werden könnten. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.

2.3 Die hiergegen vorgetragenen Beschwerdegründe, die sich zum größten Teil auf die Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens beschränken, ohne sich mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), führen zu keiner anderen Beurteilung. Soweit der Antragsteller ausführt, sein Antrag auf Bewilligung von Teilzeit nach Art. 89 BayBG dürfe nur abgelehnt werden, wenn zwingende dienstliche Belange entgegenstünden, erschließt sich dem Senat nicht, weshalb der Erlass einer einstweiligen Anordnung insoweit erforderlich sein sollte, da die beantragte Teilzeitbeschäftigung bewilligt wurde; dies gilt unabhängig davon, ob der Dienstbetrieb dadurch beeinträchtigt wird, ob weitere Beamte der 3. QE vorhanden sind, die als Dienstgruppenleiter verwendet werden könnten, oder ob auf anderen Dienststellen im Bereich des Polizeipräsidiums M. Dienstgruppenleiter in Teilzeit Schichtdienst verrichten. Soweit der Antragsteller behauptet, die Auflagen würden der Teilzeitgewährung zuwiderlaufen, da sie faktisch nicht von ihm erfüllt werden könnten, hat er dies nicht glaubhaft gemacht. Wenn er vorträgt, aufgrund von Abwesenheitszeiten könne nicht gewährleistet werden, dass immer er oder sein Stellvertreter auf der Dienststelle anwesend seien, soll dies laut Nebenbestimmung a) nur grundsätzlich der Fall sein, so dass ggf. auch andere Beamte der 3. QE die Dienstgruppenleitung übernehmen können. Bezüglich seiner Behauptung, Nebenbestimmung b) würde zu zeitlich geteilten Diensten führen, was seiner Ansicht nach nicht praktikabel sei und zu einem vermehrten Aufwand sowie zu einer erheblichen Belastung führe, ist nicht ersichtlich, weshalb dies bei einer früheren Beendigung der Frühschicht bzw. bei einem späteren Beginn der Spätschicht beim Antragsteller der Fall sein sollte. Im Übrigen hat der Antragsteller jedenfalls nicht dargelegt, dass die Erfüllung der Auflagen für ihn mit unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre. Soweit er behauptet, die Auflagen seien rechtlich unzulässig, weil die Personalplanung allein Sache des Dienstherrn und nicht des Beamten sei, wobei zusätzlicher Bedarf bzw. organisatorische Maßnahmen wie eine Vertretungsregelung der Teilzeitgewährung nach Art. 89 BayBG nicht als zwingende dienstliche Belange entgegen gehalten werden dürften, ist der Antragsteller auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Soweit der Antragsteller schließlich vorträgt, ohne Erlass der beantragten Anordnung drohe ihm ein irreparabler Rechtsverlust, weil die von ihm beantragte Teilzeit nicht für einen zurückliegenden Zeitraum gewährt werden könne, so dass er seinen Anspruch auf Familienpflege nicht mehr erfolgreich durchsetzen könne, ist er nicht gehindert, sich bereits jetzt in seiner dienstfreien Zeit um seine pflegebedürftige Mutter zu kümmern, da ihm zu diesem Zweck Teilzeit bewilligt wurde.

3. Die Beschwerde war deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Streitwertes im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ist nicht angezeigt, weil das Begehren des Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache zielt. Dementsprechend war auch der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren von Amts wegen zu ändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Annotations

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung oder, wenn diese nicht vorgeschrieben ist, mit der Eröffnung oder Verkündung.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozeßordnung.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Beschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann die Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist ist der Antrag unzulässig, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.