Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Mai 2019, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und 6 VwGO auf die fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt ist, bleibt ohne Erfolg.

Mit Bescheid vom 18. Februar 2019 hatte das Landratsamt gegenüber dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges (Ziffer 3) und unter Androhung von Zwangsgeldern (Ziffer 2) in Ziffer 1. mehrere tierschutzrechtliche Anordnungen zur Sicherstellung einer tierschutzgemäßen Rinderhaltung im Rinderhaltungsbetrieb V. in Bezug auf Klauenpflege, Räudebehandlung, Liegeflächen, Futtertröge und Bechertränke verfügt.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 7. Mai 2019 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Der Antragsteller sei richtiger Adressat der Verfügung vom 18. Februar 2019, da er zumindest Halter im weiteren Sinn des § 2 TierSchG sei. Er arbeite - soweit möglich - bei der Viehhaltung mit und versorge die Tiere zumindest auch. Zudem sei der Antragsteller in der HI-Tier-Datenbank als „landwirtschaftlicher Rinderhalter“ erfasst und der Betrieb werde durch den Antragsteller geführt (UA S. 11f.).

Die in der Beschwerde dargelegten Gründe sind nicht geeignet, die entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst Bezug auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Die in Ziffer 1 ausgesprochenen Anordnungen in Bezug auf die Rinderhaltung finden ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG). Nach dieser Vorschrift trifft die Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (vgl. BayVGH, B.v. 10.9.2012 - 9 B 11.1216 - juris Rn. 27).

Diese Voraussetzungen liegen nach den summarischen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Eilverfahren (B.v. 4.4.2019 - RN 4 S 19.437) vor.

Soweit der Antragsteller dagegen einwendet, das Verwaltungsgericht bzw. das Landratsamt seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass er richtiger Adressat der angefochtenen Verfügung sei, weil der Vater des Antragstellers dem Landratsamt bereits am 31. August 2018 erklärt habe, dass dieser den landwirtschaftlichen Betrieb mit Ausnahme der Tierhaltung an seinen Sohn, den Antragsteller übertragen habe und die Tierhaltung daher vom Vater des Antragstellers betrieben werde, rechtfertigt dies nicht die begehrte Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts.

Zum einen kann im Tierschutzrecht der richtige Adressat mithilfe der Regeln zur Feststellung von Störern im Polizei- und Ordnungsrecht ermittelt werden. Die Behörde soll dabei denjenigen in Anspruch nehmen, der die Gefahr bzw. Störung am schnellsten, wirksamsten und mit dem geringsten Aufwand, also am effektivsten beseitigen kann. Bei einer tierschutzrechtliche Anordnung kommt daher auch die Inanspruchnahme einer Person als Zustandsstörer in Betracht, zum Beispiel als Besitzer oder Eigentümer der Räumlichkeiten, in denen der Vorgang stattfindet, oder das gefährdete Tier sich befindet (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 3).

Der Antragsteller ist nach seinen eigenen Angaben unstreitig der Betriebsinhaber des landwirtschaftlichen Hofes, auf dem die Rinder gehalten werden (vgl. Gerichtsakte Verwaltungsgericht S. 45f.). Insoweit ist er für die Zustände in seinem Betrieb verantwortlich.

Hinzu kommt, dass es bereits nach dem Wortlaut des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG nicht auf die bürgerlich-rechtlichen Eigentumsverhältnisse ankommt (vgl. Metzger in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetzte, 223. EL Januar 2019, § 16a TierSchG Rn. 1), sondern darauf, wer die tierschutzwidrig behandelten Tiere hält oder betreut (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2018 - 9 ZB 16.2434 - juris Rn. 11). Eine tierschutzrechtliche Anordnung kann insoweit nicht nur gegenüber dem Halter des Tieres im engeren Sinn, sondern auch gegenüber dem Halter im weiteren Sinn und somit auch gegenüber dem Betreuer und/oder dem Betreuungspflichtigen ergehen (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 44).

Der Antragsteller ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls auch Halter der in seinem Betreib gehaltenen Rinder und damit der richtige Adressat der streitgegenständlichen tierschutzrechtlichen Anordnungen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass er in der Rinderdatenbank (HI-Tier-Datenbank, BA S. 50) als Tierhalter erfasst ist (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2019 - 20 CS 19.725 - juris Rn. 4). Zudem ist der Antragsteller laut Auskunft des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten W. vom 2. April 2019 (BA S. 100) seit 2017 Inhaber des Betriebs „Nr. 5771500064“. Danach ist für den vorliegenden Betrieb nur eine einzige Betriebsnummer vergeben, wobei dieser eine Betrieb seit 2017 unter dem Namen des Antragstellers geführt wird. Unter Bezugnahme auf den vorgelegten Pachtvertrag wird weiter ausgeführt, dass der komplette Betrieb an den Antragsteller verpachtet wurde. Ergänzend ist in den Behördenakten festgehalten, dass, wenn jemand eine eigenen Tierhaltung haben möchte, dies nur mit der Erteilung einer eigenen Betriebsnummer möglich ist, was hier jedoch nach Auskunft des Landesamts nicht geschehen ist (BA S. 83). Auch die landwirtschaftlichen Anträge für 2017 und 2018 sind danach durch den Antragsteller unter Einbeziehung der Rinder gestellt worden. Damit liegen entgegen der Behauptungen des Antragstellers und seines Vaters keine zwei getrennten landwirtschaftlichen Betriebe vor, sondern nur ein einziger, der sämtliche Betriebszweige umfasst und damit auch die Rinderhaltung in den Verantwortungsbereich des Betriebsinhabers einschließt. Jedenfalls ist der Antragsteller nach außen hin als Tierhalter in Erscheinung getreten und muss sich daran festhalten lassen, so lange er diesen Eindruck nach außen aufrecht erhält (vgl. BayVGH, B.v. 10.4.2019 - 20 CS 19.725 - juris Rn. 4).

Unstreitig ist zudem nach dem Verhalten des Antragstellers und der Aktenlage, dass der Antragsteller die in seinem Betrieb gehaltenen Rinder zumindest auch betreut und versorgt (vgl. UA S. 11 letzter Absatz). Nach dem Schreiben der Veterinäroberrätin vom 10. Januar 2019 war der Antragsteller bei der Ortskontrolle zunächst anwesend, habe sich dann aber mit der Begründung, dass er weiter melken müsse, verabschiedet (BA S. 42 letzter Absatz). Letzteres hat er auch zu keiner Zeit in Abrede gestellt. Dieser Umstand begründet nicht nur eine Verantwortlichkeit als Betriebsinhaber, sondern zudem ein tatsächliches Obhutsverhältnis zu den in seinem Betrieb gehaltenen Rindern (vgl. BayVGH, U.v. 17.12.1992 - 25 B 90.2906 - juris Rn. 33).

Im Übrigen kann es im Interesse eines effektiven Tierschutzes nicht darauf ankommen, wie der Antragsteller die Betriebsabläufe im Einzelnen regelt und ob der Vater des Antragstellers im Innenverhältnis die Hauptverantwortung für den Viehbetrieb hat. Denn dieses Innenverhältnis ist nach außen hin regelmäßig nicht erkennbar und darf nicht dazu führen, dass ein Verantwortlicher für die tierschutzgerechte Haltung der Tiere nicht mehr feststellbar ist. Hier kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass die vorliegenden tierschutzrechtlichen Anordnungen durch reine Schutzbehauptungen des Antragstellers bzw. seines Vaters unterlaufen werden sollen (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2016 - 9 CS 16.1257 - juris Rn. 17). Damit kann dahingestellt bleiben, in wessen Eigentum die Rinder stehen (vgl. BayVGH, B.v. 8.5.2019 - 23 ZB 17.1908). Es kann auch dahinstehen, ob der Vater des Antragstellers lediglich Erfüllungsgehilfe des Antragstellers ist (so Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten W., BA S. 100) oder ebenfalls Halter der Rinder zumindest im weiteren Sinn des § 2 TierSchG. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und zur Gewährleistung eines effektiven und schnellen Tierschutzes kann der Antragsteller sowohl als Betriebsinhaber als auch Inhaber eines tatsächlichen Obhutsverhältnisses zu den in seinem Betreib gehaltenen Rindern als richtiger Adressat der tierschutzrechtlichen Verfügung vom 18. Februar 2019 herangezogen werden.

Im Übrigen tritt die Beschwerde dem Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht entgegen.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2019 - 23 CS 19.1194 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 122


(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse. (2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 16a


(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere 1. im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahme

Tierschutzgesetz - TierSchG | § 2


Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, 1. muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,2. darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einsc

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2019 - 23 ZB 17.1908

bei uns veröffentlicht am 08.05.2019

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2019 - 20 CS 19.725

bei uns veröffentlicht am 10.04.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren aus 2.500 EUR festgesetzt. Gründe Die Beschwer

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2018 - 9 ZB 16.2434

bei uns veröffentlicht am 09.07.2018

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Okt. 2016 - 9 CS 16.1257

bei uns veröffentlicht am 05.10.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ein Verbot der Haltung und Betreuung von Tieren sowie gegen eine damit verbundene Abgabeverpflichtung.

Mit Bescheid vom 28. April 2016 untersagte das Landratsamt N* … … der Klägerin ab 1. Juni 2016 die Haltung und das Betreuen von Tieren jeglicher Art (Nummer 1) und gab ihr auf, bis spätestens 31. Mai 2016 die noch von ihr gehaltenen Tiere an eine oder mehrere sachkundige Personen, die zur Tierhaltung berechtigt und geeignet ist/sind und über eine tierschutzgerechte Haltungseinrichtung verfüg(t)/en, zu verkaufen oder anderweitig abzugeben und einen Nachweis darüber unverzüglich vorzulegen (Nummer 2). Für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung der Verpflichtung aus Nummer 2 wurde die Ersatzvornahme angedroht (Nummer 3). Weiterhin wurde die sofortige Vollziehung angeordnet (Nummer 4). Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Klage, die vom Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 30. September 2016 abgewiesen wurde. Hiergegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 5 VwGO) liegen nicht vor.

1) Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Klägerin wiederholt und grob gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Hundeverordnung – TierSchHuV – zuwidergehandelt und dadurch ihren Katzen und Hunden erhebliche und lang anhaltende Leiden zugefügt habe. Angesichts der bereits seit 2011 aktenkundigen Mängel in der Tierhaltung der Klägerin sei eine Verbesserung in der Tierhaltung von der Klägerin prognostisch nicht zu erwarten und das vom Beklagten gem. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG verhängte Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot nicht ermessensfehlerhaft. Diese Bewertung ist nicht ernstlich zweifelhaft.

a) Soweit die Klägerin behauptet, das Verwaltungsgericht habe seine Beurteilung lediglich auf die von der beamteten Tierärztin des Landratsamts bei einer einmaligen Wohnungs- und Kraftfahrzeugbesichtigung getroffenen Feststellungen gestützt, die für sich alleine genommen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht rechtfertigen könnten, trifft ihr Vorbringen nicht zu.

Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde der Klägerin nach mehreren Kontrollen bereits mit Bescheid der Stadt E* … vom 17. November 2011 untersagt, ihre beiden Hunde dauerhaft in ihrem Pkw zu halten und sie verpflichtet, die Hunde zukünftig tierschutzgerecht unterzubringen. Zur Durchsetzung dieser Anordnungen mussten Zwangsgelder und auch die Ersatzvornahme angedroht werden. 2014 wurde die Klägerin erneut angezeigt, weil sie drei Hunde dauerhaft in ihrem Fahrzeug gehalten hat.

Auch im April 2016 genügte die Tierpflege und Tierhaltung der Klägerin nach den von der Klägerin nicht substantiiert angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht den Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzhundeverordnung. Nach den Feststellungen der beamteten Tierärztin bei der Kontrolle im April 2016 ist die Wohnung der Klägerin massiv verschmutzt, verharnt und verkotet gewesen; sie ist so sehr von Ammoniumgestank durchsetzt gewesen, dass dies selbst bei der nicht allzu lang andauernden Kontrolle und Wegnahme der Tiere zu Atemwegsreizungen geführt hat. Dadurch seien den Katzen, die entgegen ihrem üblichen Verhalten ihren Harn und Kot nicht getrennt von ihrem Aufenthaltsraum absetzen konnten, aufgrund ihres ausgebildeten Geruchssinns erhebliche Schmerzen und/oder Leiden und Schäden zugefügt worden; sie hätten erhebliche Verhaltensänderungen erfahren müssen. Auch die Hundehaltung der Klägerin habe nicht den Anforderungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutzhundeverordnung entsprochen. Bei der Kontrolle sind drei Hunde im Kofferraum des Kleinwagens der Klägerin aufgefunden worden. Die Klägerin hat damals dem Vorwurf, die Tiere im Wesentlichen im Kofferraum ihres Kleinwagens zu halten, nicht widersprochen. Diese Haltung sei nicht artgerecht. Selbst wenn die Hunde nachts in die Wohnung verbracht würden, sei dies aus o.g. Gründen keine Verbesserung. Im Übrigen ist die Klägerin mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts H* … vom 20. Juni 2016 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt worden, weil sie ihre drei Hunde und sechs Katzen nicht der notwendigen tierärztlichen Behandlung zugeführt hat, obwohl diese mit Flöhen befallen waren, was die Klägerin auch gewusst habe; dadurch hätten die Tiere starke Schmerzen über einen nicht unerheblichen Zeitraum erlitten. Die geschilderten Verstöße habe die Klägerin i.S.v. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG grob und z.T. auch wiederholt begangen.

Diesen Feststellungen und fachlichen Beurteilungen der beamteten Tierärztin kommt ein besonderes Gewicht zu, weil beamteten Tierärzten nach ständiger Rechtsprechung des Senats sowohl hinsichtlich der Frage, ob grobe oder wiederholte Zuwiderhandlungen gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen vorliegen, als auch hinsichtlich der Frage, ob den Tieren die in § 16a Abs. 1 TierSchG vorausgesetzten qualifizierten Folgen zugefügt worden sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt wird (stRspr., vgl. z.B. BayVGH, B.v. 6.11.2017 – 9 C 17.328 – juris Rn. 7). Die auf diesen tatrichterlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts beruhende Prognoseentscheidung, dass eine nachhaltige Verbesserung der Tierhaltung von der Klägerin nicht zu erwarten sei, kann durch das insoweit unsubstantiierte Zulassungsvorbringen der Klägerin, ein einmaliger Verstoß gegen tierschutzrechtliche Vorschriften könne kein Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot rechtfertigen, nicht in Frage gestellt werden.

b) Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass sich nur eine der sechs Katzen und nur einer der drei Hunde in ihrem Eigentum befinde und ihre Verantwortlichkeit für mögliche ältere Erkrankungen für die nicht in ihrem Eigentum stehenden Tiere nicht gegeben sei, kommt es für die Anordnung eines Tierhalte- und Tierbetreuungsverbots bereits nach dem Wortlaut des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG nicht auf die Eigentumsverhältnisse an, sondern darauf, wer die tierschutzwidrig behandelten Tiere hält oder betreut. Zum anderen wurde vom Verwaltungsgericht zutreffend klargestellt, dass der Klägerin mangelnde Pflege der Tiere vorgeworfen wird, weil sie die Tiere trotz ihrer offensichtlichen Gesundheitsbeeinträchtigung keiner tierärztlichen Behandlung zugeführt hat. Dies wird mit dem Zulassungsantrag nicht angegriffen.

c) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht in Bezug auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des angeordneten Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbots.

Das Vorbringen, das Landratsamt hätte eine weniger schwerwiegende Maßnahme anordnen müssen, trifft nicht zu. Die Begründung zur Anordnung des Tierhalte- und Tierbetreuungsverbots im Bescheid des Landratsamts vom 28. April 2016 nimmt Bezug auf die bereits seit 2011 erfolgten massiven und anhaltenden Verstöße der Klägerin gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen in Bezug auf die Haltung von Hunden, Katzen und Pferden, die zu verschiedenen Anordnungen geführt haben. Auf dieser Grundlage kommt auch das Verwaltungsgericht zu der nachvollziehbaren und überzeugenden Bewertung, dass nicht ersichtlich sei, welche anderen Maßnahmen als das angeordnete Tierhalte- und Tierbetreuungsverbot ernstlich in Betracht kommen könnten, um weitere tierschutzrechtliche Verstöße durch die Klägerin in Zukunft sicher ausschließen zu können. Da sowohl die Katzen- als auch die Hundehaltung der Klägerin massive Mängel aufwiesen, beschränkt sich die Ungeeignetheit der Klägerin zur Tierhaltung auch nicht lediglich auf eine bestimmte Tierart.

2) Es liegt auch kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO).

Die Klägerin rügt eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht es versäumt habe, eine eigene Sachaufklärung zu betreiben. Diese Rüge hat keinen Erfolg.

Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter – wie hier die Klägerin – es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2018, 9 ZB 16.321 – juris Rn. 32). Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die ihm von § 86 Abs. 1 VwGO zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auferlegten Pflichten erfüllt (zu deren Umfang im Allgemeinen: BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 4 B 21.16 – juris Rn. 12 m.w.N.). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Gericht Umfang und Art der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Vorliegend konnte das Verwaltungsgericht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung von dem durch die beamtete Tierärztin festgestellten Sachverhalt ausgehen, weil es keinerlei Anhaltspunkte dafür gab, dass dieser Sachverhalt unzutreffend sein könnte und die tatsächlichen Feststellungen der beamteten Tierärztin von der Klägerin bei dem Verwaltungsgericht auch nicht infrage gestellt wurden.

Abgesehen davon lässt der Zulassungsantrag auch nicht erkennen, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen könnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren aus 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Denn die geltend gemachten und dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Nachprüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der (noch zu erhebenden) Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Landratsamts Oberallgäu vom 25. März 2019, mit dem die Tötung der am 19./22. März 2019 positiv auf Rindertuberkulose getesteten Kuh „…“ angeordnet wurde.

Die Antragsteller wenden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ein, dass er verkenne, dass der streitgegenständliche Bescheid fälschlicherweise gegenüber dem Antragsteller ergangen sei, obwohl die Antragstellerin tatsächlich die Halterin der Kuh „…“ sei (hierzu 1.). Daneben machen sie geltend, dass die Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Kuh untergebracht ist, mit der Tötung nicht einverstanden seien (hierzu 2.), dass die der Tötungsanordnung zugrunde liegende Testung der Kuh auf Rindertuberkulose nicht lege artis durchgeführt worden sei (hierzu 3.) sowie dass die Anordnung unverhältnismäßig sei (hierzu 4.). Keiner dieser Einwände vermag die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Senat vorzunehmende Abwägung des Suspensivinteresses der Antragsteller gegen das Vollzugsinteresse des Antragsgegners nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache dahingehen zu beeinflussen, dass die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage anzuordnen wäre.

Rechtsgrundlage der Tötungsanordnung ist § 4a Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Satz 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes (Tuberkulose-Verordnung - RindTbV) in der Neufassung vom 12. Juli 2013 (BGBl. 2013 I 2445, 2014 I 47), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 17. Mai 2017 (BGBl. 2017 I 1253). Nach § 4a Satz 1 Nr. 1 RindTbV ist das betroffene Rind, bei dem das Ergebnis der Tuberkulinprobe positiv i.S.v. Nr. 2.2.5.3.1 Buchstabe a oder der Nr. 2.2.5.3.2 Buchstabe a des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG ist, zu töten sowie anschließend zu untersuchen. Nach Art. 7 Satz 1 RindTbV ordnet die Behörde die Tötung des betroffenen Rindes an. Bei der Anordnung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, hinsichtlich derer dem Landratsamt keinerlei Ermessen zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2018 - 20 CS 18.1150 - juris Rn. 3).

1. Nach § 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) ist Tierhalter derjenige, der ein Tier besitzt. Der Antragsteller ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls auch Halter der Kuh „…“ und damit der richtige Adressat der streitgegenständlichen Tötungsanordnung. Dies ergibt sich daraus, dass er in der Rinderdatenbank (HI-Tier-Datenbank) als Tierhalter erfasst ist. Daneben hat er nach den Angaben der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2019 vor dem Verwaltungsgericht ausweislich des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts (unwidersprochen) von der Bayerischen Tierseuchenkasse für die 2018 wegen Rindertuberkulose getöteten Tiere Entschädigungen erhalten. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung über die Gewährung von Beihilfen der Bayerischen Tierseuchenkasse (Beihilfesatzung) vom 15. Februar 2017 (StAnz Nr. 10), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Oktober 2017, ist anspruchsberechtigt der Tierhalter. Hinzu kommt noch, dass der Antragsteller in der Fachdatenbank für das Veterinärwesen (TIZIAN) als Verantwortlicher für den landwirtschaftlichen Betrieb, in dem die Kuh „…“ gehalten wird, geführt wird. Der Antragsteller ist damit nach außen als Tierhalter in Erscheinung getreten und muss sich daran festhalten lassen, so lange er diesen Eindruck nach außen aufrecht erhält. Der Vortrag im Beschwerdeverfahren, dass tatsächlich die Antragstellerin die Tiere betreue und der Antragsteller mit ihnen nichts zu tun habe, ändert daran nichts.

2. Dass die Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Kuh „…“ untergebracht ist, die Eltern der Antragsteller, nicht mit dem Betreten des Grundstücks durch die Beschäftigten des Landratsamts und die von ihm Beauftragten einverstanden sind vermag eine Erfolgsaussicht der Hauptsacheklage der Antragsteller schon deshalb nicht zu begründen, als eine Verletzung der Antragsteller in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dadurch nicht möglich ist.

3. Die Kuh „…“ wurde am 19./22. März 2019 i.S. des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG unstreitig positiv auf Rindertuberkulose getestet. Die Antragsteller machen jedoch geltend, dass die intrakutanen Tuberkulintests von den Amtsveterinären des Landratsamts Oberallgäu nicht de lege artis durchgeführt wurden. Der Senat teilt jedoch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass diese über die notwendigen fachlichen Kenntnisse verfügen, diese Tests qualifiziert und sachgerecht durchzuführen und dies im konkreten Fall auch getan haben.

Was den Vortrag der Antragsteller, bei der Kuh „…“ sei zweimal Rindertuberkulin injiziert worden, was eine Verfälschung des Testergebnisses nach sich ziehe, angeht, ist festzuhalten, dass der Senat der Videodatei von der Testung dieser Kuh dies nicht entnehmen konnte. Erkennbar ist zwar, dass die Kuh ausweichende Bewegungen macht und zuckt, dass aber zweimal injiziert wurde konnte nicht festgestellt werden.

Auch eine Verletzung beim Einstich aufgrund der Abwehrbewegungen konnte weder bei der Injektion des Geflügeltuberkulins noch bei der des Rindertuberkulins festgestellt werden. Im Gegenteil zeigt das Video, dass der die Testung vornehmende Amtsveterinär jeweils vorsichtig vorging und auf etwaige Bewegungen der Kuh gefasst war. Die Frage, ob etwaige Hautverletzungen Entzündungen auslösen würden, die die Verwertbarkeit des Testergebnisses in Frage stellen würden, konnte damit dahingestellt bleiben.

Der Vorwurf, das Geflügeltuberkulin sei „sehr wahrscheinlich“ nicht lege artis intrakutan injiziert worden ist bereits mangels nachvollziehbarer Substantiierung unbeachtlich.

4. Zur Stützung ihres Einwands, dass der streitgegenständliche Bescheid unverhältnismäßig sei, berufen sich die Antragsteller auf die Entscheidung des Senats vom 9. Juli 2015 (20 BV 14.1490 - juris). Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem hier streitgegenständlichen aber bereits aus dem Grunde nicht vergleichbar, da das dort getestete Rind mit dem Ergebnis „zweifelhaft“ getestet worden war und somit die einschlägige Befugnisnorm § 4 RindTbV war. Demgegenüber wurde die Kuh „…“ „positiv“ getestet und die hier streitgegenständliche Tötungsanordnung wurde dementsprechend auf § 4a RindTbV gestützt. Die bei § 4 RindTbV bestehenden Entscheidungsmöglichkeiten, bezüglich derer der Senat im Urteil vom 9. Juli 2015 einen Ermessensausfall feststellte, standen daher hier gar nicht offen. § 4a RindTbV lässt der Behörde vielmehr bzgl. der Tötung des positiv getesteten Tieres keinen Spielraum.

Die Unverhältnismäßigkeit des Bescheids lässt sich angesichts der gesetzlich zwingend vorgesehenen Tötung auch nicht damit begründen, dass die Antragsteller keine Milch aus ihrem Viehbestand abgäben, die Tiere keinen Kontakt mit anderen Herden hätten, die Antragsteller auch nicht am Viehhandel teilnähmen und die Kuh „…“ bis zu einer Nachuntersuchung getrennt von den anderen Tieren untergebracht werden könne.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert war nach § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe des hälftigen Auffangstreitwerts festzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 VwGO.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur insoweit gegen den für sofort vollziehbar erklärten Bescheid des Landratsamts D. vom 18. März 2016, als dort - neben dem Antragsteller und seinem Bruder J. - auch anderen Personen das Halten und Betreuen der von der gleichzeitig angeordneten Auflösung seines noch bestehenden Tierbestands betroffenen Ziegen und des Hundes Benny auf dem Anwesen ..., ... untersagt wurde.

Der Antragsteller besitzt ein landwirtschaftliches Anwesen mit Viehhaltung. Die Betreuung der Tiere erfolgt seit mehr als einem Jahr durch seinen Bruder Josef, weil der Antragsteller dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage ist. Ausweisich eines Aktenvermerks des Landratsamts vom 1. März 2016 waren bei einer Kontrolle der Tierhaltung auf dem Anwesen des Antragstellers massive Missstände festgestellt worden. Unter anderem lag ein Jungrind, das am Futterbarren mit einer mehrere Zentimeter tief in den Nacken eingewachsenen Kette „auf Zug“ befestigt war, im Stall am Boden in Seitenlage, „die Körperachse ebenerdig mit der Kotschicht in den Kot eingebacken“. Die Stand- und Liegefläche von sieben in Anbindehaltung gehaltenen weiblichen Rindern war vollständig mit einer bis zu 40 cm hohen durchweichten matschigen Kotschicht bedeckt. Bei zwei Rindern waren die Befestigungsketten um den Hals mehrere Zentimeter tief in den Nacken eingewachsen. Die entstandenen offenen Wunden eiterten stark und waren kotverschmiert. Ein Jungrind war mit dem Strick so fixiert, dass es das Tränkebecken nicht erreichen konnte. Bei dem ca. 6 Jahre alten mittelgroßen Mischlingsrüden Benny war am linken Hinterbein eine Afterkralle in den Fußballen eingewachsen. Der Hund war in einem Zwinger untergebracht, der zum Teil mit Stroh ausgelegt war, auf dem sich Kothaufen von etwa 2-3 Tagen befanden. Benny konnte nach Angabe des Herrn J. nur dann freien Auslauf haben, wenn er zu Hause war - „wenn dann nur sonntags“. Weiterhin stand den ca. 10 Ziegen, die auf einer Wiese hinter dem Haus gehalten wurden, zum Kontrollzeitpunkt weder Wasser, noch Heu oder Stroh zur Verfügung. Größtenteils waren die Tiere nicht gekennzeichnet.

Aufgrund der vorgefundenen Zustände wurden die Rinder vom Landratsamt unverzüglich weggenommen und der Hofhund Benny in einem Tierheim untergebracht. Die Ziegen wurden vorläufig auf dem Hof belassen, da ihr Zustand nicht zuletzt infolge der zusätzlichen Fütterung durch Dritte noch „akzeptabel“ war. Im Rahmen der Anhörung zum beabsichtigten Erlass eines Tierhalteverbots und eines Betreuungsverbots führte der Antragsteller mit Schreiben vom 7. März 2016 aus, er könne trotz seiner Erkrankung Körperkontakt zum Hund halten und ihm die notwendigen Streicheleinheiten zukommen lassen. Sein Bruder Josef könne Benny in den Morgen- und Abendstunden ausführen. Es könne ein geeignetes Hoftor eingesetzt und Benny ein Auslauf im Freien außerhalb des Zwingers gewährt werden. Er bitte deshalb um die Zusage, Benny wieder heimholen zu dürfen.

Mit Bescheid vom 18. März 2016 untersagte das Landratsamt dem Antragsteller ab sofort das Halten und Betreuen von Tieren jeder Art, ordnete die Auflösung des noch bestehenden Tierbestands bis spätestens 8. April 2016 an und verfügte in Nr. 3 des Bescheids, dass „die Tiere nicht an Herrn H... weitergegeben oder von anderen Personen auf dem Anwesen ..., ... gehalten oder betreut werden“ dürfen. Die sofortige Vollziehung des Bescheids wurde angeordnet.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. April 2016 hat der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht erhoben, über die noch nicht entschieden ist.

Soweit die Haltung und Betreuung der Ziegen und des Hundes auf dem Anwesen auch durch andere Personen untersagt wurde, stellte der Antragsteller einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz. Zur Begründung führte er aus, er habe seine landwirtschaftliche Hofstelle mit Ausnahme des Wohngebäudes am 1. April 2016 mit sofortiger Wirkung an seinen in N... wohnhaften Bruder W. verpachtet und an ihn sowohl den Hund Benny, als auch die 12 Ziegen verkauft und übergeben. Sein Bruder Walter könne die Tiere nur auf der gepachteten Hofstelle halten.

Mit Beschluss vom 2. Juni 2016 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab. Die streitgegenständliche Entscheidung des Landratsamts sei eine Annexentscheidung zum angeordneten Tierhaltungs- und Betreuungsverbot. Hinsichtlich des Hundes Benny sei die Entscheidung erforderlich und verhältnismäßig. Der Hund benötige ausreichend Umgang mit einer festen Betreuungsperson, was nicht gewährleitet werden könne, wenn die Betreuungsperson 30 km entfernt vom Ort der Hundehaltung wohne. Hinsichtlich der Ziegen seien die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage offen. Es bedürfe der Aufklärung, ob es sich bei der Übernahme des Ziegenbestands durch Herrn W. um eine Scheintierhaltung handelt. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiege das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Anordnung das Interesse des Antragstellers, dass der Vollzug ausgesetzt wird.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Er ist der Ansicht, dass das Wohl der Ziegen und des Hundes bei einer Haltung oder Betreuung auf seinem Anwesen durch eine andere Person nicht gefährdet sei. Sein Bruder Walter habe seit Abschluss des Pachtvertrags erhebliche Verbesserungen in Bezug auf die Ziegenhaltung und zur Vorbereitung der Hundehaltung auf dem Hof herbeigeführt. Es gebe daher für einen Sofortvollzug keinen nachvollziehbar begründeten Anlass mehr. Der Antragsteller beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 2. Juni 2016 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nr. 3 des Bescheids des Landratsamts D. vom 18. März 2016 insoweit wiederherzustellen, als dort die Haltung und Betreuung der von der angeordneten Bestandsauflösung betroffenen Ziegen und des Hundes Benny auf dem Anwesen ..., ... untersagt wurde.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe den Eilantrag des Antragstellers zu Recht abgelehnt, weil die angefochtene Anordnung in Bezug auf den Hund im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Bestand haben werde und es hinsichtlich der Ziegen eine zutreffende Interessenabwägung vorgenommen habe.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Akten des Landratsamts verwiesen.

II. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

Die vom Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Zwar stellen sich für den Senat die Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren nicht nur bezüglich der Ziegen, sondern auch bezüglich des Hundes Benny als offen dar. Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann insbesondere nicht abschließend beurteilt werden, ob § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 TierSchG auch dann als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann, wenn das Haltungs- und Betreuungsverbot nicht nur gegenüber dem oder den Adressaten des Bescheids angeordnet wird, sondern auch andere Personen umfasst. Die bei offenen Erfolgsaussichten der Klage im Hauptsacheverfahren vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Suspensivinteresse des Antragstellers führt vorliegend aber zum Überwiegen des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Anordnung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers somit im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

a) Entgegen der Darlegungen des Antragstellers genügt die Begründung des Sofortvollzugs den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das Landratsamt hat im Bescheid vom 18. März 2016 ausgeführt, ohne sofortige Vollziehung sei das Ziel der Anordnungen, bei den Tieren eine konkrete Gefährdung im Hinblick auf Schmerzen, Leiden oder Schäden möglichst schnell auszuschließen, gefährdet, weil durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs Maßnahmen zum Schutz der Tiere auf längere Zeit verhindert wären und dies dem Anspruch der Tiere auf generelle tierschutzgerechte Haltung widerspräche. Damit ist der Forderung, die besonderen, auf den konkreten Fall bezogenen Gründe anzugeben, auch mit Blick darauf, dass die hier zur Begründung des Verwaltungsakts angestellten Erwägungen zugleich für die Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, entsprochen (vgl. BayVGH, B. v. 12.11.2013 - 9 CS 13.1946 - juris Rn. 11).

b) Unstrittig wurden im Betrieb des Antragstellers bei einer Kontrolle im Februar 2016 die oben geschilderten unhaltbaren tierschutzrechtlichen Zustände und äußerst schwerwiegenden Verstöße bei der Tierhaltung festgestellt, die zu einer strafrechtlichen Verurteilung des Antragstellers und seines Bruders Josef führten und das Landratsamt veranlassten, ein vom Antragsteller nicht in Frage gestelltes Haltungs- und Betreuungsverbot gegenüber ihm und seinem Bruder Josef zu erlassen. Ein solches Haltungs- und Betreuungsverbot verbietet sowohl die Ausübung der tatsächlichen Bestimmungsmacht über Tiere als auch die rein tatsächliche Übernahme der Aufgabe, für ein Tier zu sorgen oder es zu beaufsichtigen. Hier kann zudem nicht ausgeschlossen werden, dass das Haltungs- und Betreuungsverbot gegenüber dem Antragsteller durch eine Tierhaltung mittels eines „Strohmanns“ auf dem Anwesen des Antragstellers unterlaufen werden soll. Hierfür spricht insbesondere, dass der Antragsteller am 1. April 2016 mit seinem Bruder Walter einen Pachtvertrag für seine landwirtschaftliche Hofstelle zum einen in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit dem Bescheid des Landratsamts vom 18. März 2016 abgeschlossen hat und zum anderen dieser Bruder in ca. 30 km Entfernung vom Anwesen des Antragstellers wohnt.

Ohne die streitgegenständliche sofortige Vollziehung der angefochtenen Anordnung ist nicht auszuschließen, dass die unverändert auf der Hofstelle bleibenden Tiere unter diesen Umständen ungeachtet des Haltungs- und Betreuungsverbots weiterhin vom Antragsteller und seinem Bruder Josef gehalten und betreut werden, so dass die Gefahr besteht, dass die bestehenden Zustände in Bezug auf die jeweiligen Tiere (hier den Hund und die Ziegen) unverändert fortbestehen. Dies gilt umso mehr, als eine Versorgung der Tiere durch den ca. 30 km entfernt wohnenden Pächter wegen seiner anderweitigen Berufstätigkeit „werktags vor der Arbeit zwischen halb 6 Uhr und 6 Uhr als auch abends“ erfolgen soll. In Bezug auf den Hund Benny ist nicht ersichtlich, wie damit dessen in § 2 TierSchG und § 2 Tierschutz-Hundeverordnung zum Ausdruck kommende essentielle Grundbedürfnisse nach ständigem Zugang zu Frischwasser, nach ausreichend Auslauf im Freien, mehrmals täglicher Möglichkeit zu einem länger dauerndem Umgang mit Betreuungspersonen und nach häufiger Nähe zur Bezugsperson durch den Pächter erfüllt werden sollen. Auch hinsichtlich der Ziegen bestünde die Gefahr einer nicht art- und bedürfnisgerechten Versorgung. Dass seit dem Abschluss des Pachtvertrags vom 1. April 2016 gewisse Verbesserungen in den Haltungsbedingungen eingetreten sein mögen, ändert daran nichts, wie auch den Feststellungen des Landratsamts anlässlich einer am 22. Juli 2016 vorgenommenen Kontrolle entnommen werden kann.

Dem bestehenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung entgegenstehende überwiegende Interessen des Antragstellers lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Bei dieser Sachlage hat das Interesse des Antragstellers an der Aufhebung der sofortigen Vollziehung von Nr. 3 des Bescheids vom 18. März 2016 zurückzutreten.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 5.000 €

festgesetzt.

Gründe

Die vorgebrachten Einwendungen rechtfertigen nicht die Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil, auf dessen Sachverhaltsdarstellung Bezug genommen wird. Mit dem der rechtlichen Überprüfung durch den Senat allein unterliegenden Vorbringen im Zulassungsantrag kann weder der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils) begründet werden, noch der im Weiteren bemühte Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hat darlegen lassen, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO (vgl. BayVGH, B.v. 29.6.2018 - 9 ZB 14.2869 - juris Rn. 3).

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht. Solche sind zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen. Dies ist vorliegend nicht der Fall.

a) Die Begründung des Zulassungsantrags genügt bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung dieses Zulassungsgrundes erfordert eine konkrete fallbezogene und hinreichend substantiierte Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat (vgl. BayVGH, B.v. 24.1.2019 - 10 ZB 17.1343 - juris Rn. 4). Die Klägerin rügt allgemein die Unrichtigkeit des Urteils, was für die Geltendmachung eines Zulassungsgrundes nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht ausreicht. Das Vorbringen der Klägerin wiederholt lediglich die schon in der ersten Instanz ausgetauschten Argumente und setzt sich nicht substantiiert mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinander (vgl. Roth in Posser/Wolff, BeckOK VwGO, Stand 1.10.2018, § 124a Rn. 72 f.).

b) Darüber hinaus sind dem Vortrag jedenfalls keine Gesichtspunkte zu entnehmen, die Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründen. Das Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil vom 31. Juli 2017 den Bescheid der Beklagten vom 20. August 2013 in Ziffer 1 insoweit aufgehoben, als der Klägerin die Haltung und Betreuung (auch) eines Hundes untersagt wurde. Im Übrigen hat es die Klage gegen den Bescheid vom 20. August 2013, mit dem der Klägerin unter Anordnung des Sofortvollzugs (Ziffer 3) das Halten und Betreuen von Tieren jeder Art ab sofort untersagt (Ziffer 1) wurde, abgewiesen.

aa) Das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot findet seine Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 Tierschutzgesetz (TierSchG). Danach kann die Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger andauernde Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von einem entsprechenden Sachkundenachweis abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.

Das Verwaltungsgericht stützt seine Urteilsgründe auf die Feststellungen des insgesamt 13 Seiten und 37 Fotos umfassenden amtstierärztlichen Gutachtens vom 15. Mai 2013, die Untersuchungsergebnisse der tierärztlichen Klinik Nürnberg vom 8. Mai 2013 sowie auf den Verlauf der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht (vgl. UA S. 5 letzter Absatz, S. 6 und S. 10 Absatz 1).

bb) Die Einwände der Klägerin, welche auf eine Relativierung der von der beamteten Tierärztin festgestellten Missstände der Tierhaltung und ein Bestreiten ihrer Ursächlichkeit für die Leiden der Tiere hinauslaufen, gründen allein auf einer abweichenden Bewertung durch die Klägerin, mit der sie die Einschätzung der Amtsveterinärin, der besonderes Gewicht zukommt, nicht in Frage stellen kann.

In der Rechtsprechung ist geklärt, dass beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2017 - 9 C 17.1134 - juris Rn. 13 m.w.N.; B.v. 19.10.2017 - 9 ZB 16.2073 - juris Rn. 7). Amtstierärzte sind im Rahmen der Durchführung des Tierschutzgesetzes als gesetzlich vorgesehene Sachverständige eigens bestellt und regelmäßig zu beteiligen (§ 15 Abs. 2 TierSchG); ihr Gutachten erachtet der Gesetzgeber gemäß § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich als ausreichend und maßgeblich dafür, einen Verstoß gegen die Grundpflichten zur artgerechten Tierhaltung nach § 2 TierSchG nachzuweisen (vgl. BVerwG, B.v. 2.4.2014 - 3 B 62.13 - juris Rn. 10). Das Erstgericht hat daher zutreffend festgestellt, dass die Einschätzung eines beamteten Tierarztes im Regelfall als maßgeblich anzusehen ist. Hiervon ausgehend konnte das Verwaltungsgericht die nachvollziehbare und umfangreiche Stellungnahme der Amtstierärztin, die mit über 30 Fotos den Zustand der von der Klägerin gehaltenen Tiere dokumentiert, heranziehen. Bloßes Bestreiten der fachlichen Beurteilung ist regelmäßig nicht ausreichend, da die Klägerin über keinerlei besondere Fachkenntnisse verfügt. Zur Entkräftung ist vielmehr ein substantiiertes Gegenvorbringen erforderlich (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2014 - 9 ZB 11.1525 - juris Rn. 9; B.v. 3.3.2016 - 9 C 16.96 - juris Rn. 7). Wie im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vom Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt wurde, ist das Gutachten der Amtsveterinärin entgegen der Rüge der Klägerin nicht als reines Parteivorbringen anzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 15.4.2014 - 9 CE 13.2486 - juris Rn. 11) und die nicht artgerechte Haltung und erhebliche Vernachlässigung der Tiere nach dem Gutachten der Amtsveterinärin hinsichtlich der Katzen ohne weiteres nachvollziehbar (vgl. BayVGH a.a.O. Rn. 11).

Die bloßen Behauptungen der Klägerin, dass das Gutachten der Amtstierärztin vom 15. Mai 2013 parteiisch und fachlich nicht fundiert sei, sind jedenfalls nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen. Auch die Vorlage von Spendenquittungen für Tierschutzvereine und einen Gnadenhof für Tiere, sowie die ärztliche Bescheinigung, mit dem Hund „Joschy“ beim Tierarzt gewesen zu sein, die Zahlung der Tierhalter-Hundehaftpflichtversicherung, und schließlich der Nachweis von Kosten im Wert von 2.000,- Euro für Futter, Impfungen, Kastrationen, Tierarztkosten und Zubehör sind nicht geeignet, die mit über 30 Fotos dokumentierten amtstierärztlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand der von der Klägerin gehaltenen Tiere zu erschüttern. Die Klägerin tritt insbesondere der amtstierärztlichen Feststellung im detaillierten Gutachten vom 15. Mai 2015 nicht substantiiert entgegen, wonach mindestens vier Katzen völlig ausgezehrt und unterernährt gewesen seien (VG-Akte S. 135), sowie die Wasserversorgung für die Katzen und Hunde nicht gewährleistet gewesen sei, auch nicht für zwei laktierende Katzen, die umso mehr Wasser benötigen, da durch die Milchbildung ein erheblicher Teil von normalerweise frei zur Verfügung stehendem Wasser in der Milch gebunden sei (VG-Akte S. 135). Die Klägerin räumt vielmehr selbst ein, dass die Katzenwelpen Nr. 15 - 20 noch keinem Tierarzt vorgestellt worden waren (Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 12.12.2016, S. 6 Absatz 2). Schließlich entkräftet die Klägerin auch die Ausführungen zu dem von ihr gehaltenen sterbenden Katzenwelpen nicht. Nach dem Gutachten der Amtstierärztin sei der Katzenwelpe Nr. 19 aufgrund der fortgeschrittenen Krankheit so geschwächt gewesen, dass er in Seitenlage auf einem komplett verdreckten Kissen gelegen sei. Der Katzenschnupfen sei so weit gediehen, dass der Tod des Welpen unausweichlich gewesen sei. Dem Tod durch Katzenschnupfen gehe eine lange Zeit des Siechtums voraus, die mit länger andauernden Schmerzen und Leiden verbunden sei. Die Klägerin habe diese Zeit nicht genutzt, um das kranke Tier tierärztlich behandeln zu lassen (VG-Akte S. 140). Diese Feststellungen werden durch zwei Lichtbilder (VG-Akte S. 148, 149) sowie den Untersuchungsbericht der tierärztlichen Klinik Nürnberg vom 8. Mai 2015 belegt. Diesem Untersuchungsbericht zufolge musste der sechs Wochen alte Katzenwelpe Nr. 19 aus Tierschutzgründen eingeschläfert werden, da der Ernährungszustand kachektisch gewesen sei, das Tier hochgradig verschnupft und der After so hochgradig kotverschmiert gewesen sei, dass kein Geschlecht bestimmbar gewesen sei. Auch zu den Feststellungen im Übrigen, wonach viele weitere von der Klägerin gehaltene Katzen unter Ohrenentzündungen, Flohbefall, Feliner Kinnakne, Viren und Hautpilzen, einer gestörten Immunabwehr, Katzenschnupfen, vereiterten Zähnen und entzündetem Zahnfleisch sowie Verhaltensauffälligkeiten (hochgradige Aggressivität) litten, tritt die Klägerin nicht substantiiert entgegen. Die bloßen Behauptungen, das diese Feststellungen unzutreffend seien und insbesondere der Gesundheitszustand des Katzenwelpen, der in der Tierklinik Nürnberg wegen seines schlechten Zustands eingeschläfert werden musste, eine Stunde vor der Wegnahme der Tiere noch unauffällig gewesen sei, sind jedenfalls nicht geeignet, amtstierärztliche Feststellungen, die durch Lichtbilder belegt werden, sowie die Feststellungen der Tierklinik Nürnberg zu entkräften. Die ärztlichen Bescheinigungen, dass bei der Klägerin eine ausgeprägte depressive Episode bestehe und deshalb eine Weiterleitung an einen Facharzt für Neurologie - Psychiatrie veranlasst worden sei, sowie die Klägerin wegen ihrer Contergan - bedingten, langjährigen Behinderung zunehmend chronischen Beeinträchtigungen am gesamten Bewegungsapparat ausgesetzt sei und sie an fortgeschrittenen Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule einschließlich einer fortgeschrittenen Kyphoskoliose leide, sind ebenfalls nicht geeignet, die festgestellten und ausführlich dokumentierten Leiden und Schmerzen der von der Klägerin gehaltenen Tiere zu entkräften. Vielmehr legen diese ärztlichen Bescheinigungen nahe, dass die Klägerin unter deutlichen körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen leidet, die unter Umständen auch zu Einschränkungen bei der Pflege, Versorgung und Betreuung der Tiere führen können. Spendenbescheinigungen an Tierschutzvereinigungen, Kopien von Impfpässen, sowie Lichtbilder, deren Aufnahmezeitpunkt ungeklärt ist, das von der Klägerin angebotene „Zeugnis“ ihrer Söhne, die weder über besondere Fachkenntnisse im Bereich der Tierhaltung und Tiergesundheit verfügen, noch zum Zeitpunkt des vom Amtsgericht stattgegebenen Durchsuchungsbeschlusses in den Räumlichkeiten der Klägerin waren, sind ebenfalls nicht geeignet, die umfassenden, vertieften und durch Lichtbilder dokumentierten Feststellungen der Amtstierärztin sowie der tierärztlichen Klinik Nürnberg ernsthaft in Frage zu stellen.

Ohne dass es darauf noch ankommt, waren auch nach den Feststellungen im Strafbefehl vom 18. März 2013 die von der Klägerin gehaltenen Tiere über einen längeren Zeitraum erheblichen Schmerzen und Leiden ausgesetzt. Dem Strafbefehl zufolge wurden alle Tiere nicht mit ausreichend Wasser versorgt, vier Katzen wiesen außerdem einen schlechten Ernährungszustand auf, ein Katzenwelpe lag im Sterben, alle Tiere waren danach mit Flöhen befallen, die bereits zu eitrigen Hautentzündungen mit entsprechenden Schmerzen geführt hatten, 17 Katzen litten danach an einer Entzündung des äußeren Gehörgangs, drei Katzen an feliner Akne, zehn Katzen an Katzenschnupfen, welcher mit eitrigem Augenfluss, Schnupfen mit Unvermögen, durch die Nase zu atmen, Läsionen auf der Zunge, Fieber und Appetitlosigkeit einhergeht, 12 Katzen litten danach an Entzündungen des Zahnfleischs und/oder vereiterten Zähnen und acht Katzen wiesen deutliche Symptome einer Pilzerkrankung auf. Aufgrund des starken Geruchs nach Hundeurin auf der Terrasse stehe außerdem fest, dass die Klägerin mit den beiden Hunden nicht ausreichend Gassi gegangen sei, woraus eine erhebliche Vernachlässigung mit erheblichen Leiden folge. Mit dem Strafbefehl vom 18. März 2013 wurde deshalb eine Geldstrafe von 120 Tagesätzen verhängt, die mit seit 19. November 2014 rechtskräftigem Strafurteil aufgrund des Geständnisses der Klägerin und der damit gezeigten Reue und Schuldeinsicht auf 90 Tagessätze reduziert wurde. Zu Lasten der Klägerin seien ihre Vorstrafen und der Umstand zu werten gewesen, dass es sich um mehrere Wirbeltiere gehandelt habe.

cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die vom Verwaltungsgericht getroffene Gefahrenprognose auch nicht wegen der vorausgegangenen gütlichen Einigungsversuche und der Prognose, einen einzelnen Hund artgerecht halten zu können, in sich widersprüchlich.

Zum einen ist es selbsterklärend, dass ein erheblicher Unterschied im Betreuungsaufwand besteht, wenn lediglich ein Hund gehalten wird oder wenn mehrere Tiere, insbesondere wie zuletzt von der Klägerin mehrere Katzen gehalten werden, die zu Hause zahlreiche Welpen auf die Welt bringen und daher einer besonderen Zuwendung und Aufsicht bzw. (tierärztlichen) Betreuung bedürfen. Gerade die Art und die Anzahl der Tiere haben erhebliche Auswirkungen auf den Betreuungsaufwand und damit auch auf die zu stellende Gefahrenprognose.

Auch die vorausgegangenen Einigungsversuche stehen in keinem Widerspruch zum angefochtenen Urteil. Scheitert eine gütliche Einigung, so hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage gegen den angefochtenen Bescheid zu prüfen. Alternative Lösungsvorschläge, die im Rahmen einer gütlichen Einigung in Erwägung gezogen wurden, sind hierfür nicht maßgeblich. Erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtmäßig, so ist die dagegen erhobene Klage abzuweisen.

In eine gütliche Einigung zwischen den Parteien können außerdem Gesichtspunkte einfließen, die beispielsweise im Rahmen eines anschließenden Wiedergestattungsverfahrens nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz TierSchG zu berücksichtigen wären. Im vorliegenden Klageverfahren ist jedoch allein das Tierhaltungs- und Betreuungsverbot streitgegenständlich. Auch vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Prüfungsumfangs einerseits im vorliegenden Untersagungsverfahren und andererseits im sich gegebenenfalls daran anschließenden Wiedergestattungsverfahren sind keine Widersprüche zwischen dem angefochtenen Urteil einerseits und den vorausgegangenen gütlichen Einigungsversuchen andererseits zu erkennen.

dd) Entgegen der Auffassung der Klägerin ändert auch ihre Schwerbehinderung und die damit verbundenen Betroffenheit der Klägerin im Hinblick auf die besondere Bedeutung der Tiere für sie nichts an der vom Verwaltungsgericht getroffenen Gefahrenprognose. Ein Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbot ist - wie hier - im Fall gravierender und zahlreicher Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen und Anordnungen bereits dann gerechtfertigt, wenn die (bloße) Gefahr besteht, dass den Tieren andernfalls erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2017 - 9 CS 17.456 - juris Rn. 16; B.v. 6.11.2017 - 9 C 17.328 - juris Rn. 7; OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 51 m.w.N.; Moritz in Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 16a Rn. 47 m.w.N.). Da die Klägerin nach den von ihr vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sowohl „hochgradig körperlich beeinträchtigt“ ist (VG-Akte S. 293, 297, 298) als auch an einer „ausgeprägten depressiven Symptomatik“ litt (VG-Akte S. 295 und 294) und sie schließlich auch in der Vergangenheit ihre Tiere nicht artgerecht hielt, ist die vom Verwaltungsgericht unter Zugrundelegung der Feststellungen der Amtsveterinärin vorgenommene Gefahrenprognose zutreffend.

Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass ein milderes Mittel als die Beschränkung der Tierhaltung auf einen einzelnen Hund im Hinblick auf die vom Gesetzgeber mit den Tierschutzvorschriften verfolgten Absichten sowie im Hinblick auf die besondere Vorgeschichte im vorliegenden Fall nicht erkennbar ist. Das Verwaltungsgericht hat entsprechend § 114 Satz 1 VwGO die Ermessensentscheidung der Beklagten auf Ermessenfehler überprüft. Der Klägerin sei seit dem Jahre 2003 mehrfach die Gelegenheit gegeben worden, ihre Tiere art- und verhaltensgerecht zu halten. An die gerichtliche Vereinbarung, nicht mehr als sechs Tiere zu halten, habe sie sich nicht gehalten. Das Tierhalteverbot sei auch deshalb erforderlich, weil die Klägerin durch mildere Maßnahmen nicht zu einer artgerechten Haltung der Tiere habe bewegt werden können. Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.

ee) Soweit die Klägerin jetzt vorträgt, sie habe sich in den letzten Jahren tierschutzrechtlich nichts zuschulden kommen lassen und damit sei ihre Eignung zum Halten von Tieren (über den einen zulässigen Hund hinaus) belegt, so ist sie hierzu auf das Wiedergestattungsverfahren nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz TierSchG zu verweisen.

Die hier maßgebliche Vorschrift des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG sieht ein getrenntes Untersagungs- und Wiedergestattungsverfahren vor. In derartigen getrennten Verfahren nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG muss sich der Betroffene darauf verweisen lassen, etwaige nachhaltige Verbesserungen in der Sach- und Rechtslage zu seinen Gunsten in einem dem Untersagungsverfahren nachfolgenden gesonderten Wiedergestattungsverfahren geltend zu machen (vgl. BVerwG, U.v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - juris, Rn.15 zum Gewerberecht; OVG Lüneburg, U.v. 20.4.2016 - 11 LB 29/15 - juris Rn. 35). Nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 2 TierSchG kann der Klägerin auf Antrag das Halten oder Betreuen von Tieren wieder gestattet werden, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist und ein individueller Lernprozesses festgestellt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 28.3.2019 - 23 C 19.134 - m.w.N.; B.v. 23.11.2018 - 9 ZB 16.2467 - juris Rn. 9; OVG MV, B.v. 1.3.2016 - 1 M 470/15 - juris Rn. 31). Allein der Umstand, dass die Klägerin seit der Wegnahme der Tiere tierschutzrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, rechtfertigt jedoch noch keine positive Zukunftsprognose, ebenso wenig der Umstand, dass die Klägerin im Rahmen des Strafverfahrens bei den von ihr gehaltenen Tieren hinsichtlich der Verstöße gegen Tierschutzvorschriften geständig war. Wenn sie nunmehr im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens alle Verstöße relativiert und bestreitet, zeigt dies vielmehr ihre nach wie vor fehlende Einsicht.

ff) Die Rüge der Klägerin, dass sie hinsichtlich einiger Tiere nicht die Halterin und damit nicht die richtige Adressatin des Tierhaltungs- und Betreuungsverbots sei, stellt eine bloße Wiederholung der schon in der ersten Instanz ausgetauschten Argumente dar. Sie steht zudem im eklatanten Widerspruch zu ihrem Vorbringen im Verfahren 23 ZB 19.54, wo sie behauptet, Eigentümerin der Katzen zu sein. Überdies ist richtiger Adressat eines Tierhaltungs- und Betreuungsverbots der Halter der Tiere im weiteren Sinne und somit neben dem Halter im engeren Sinne auch der Betreuer und/oder der Betreuungspflichtige (vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, 3. Auflage 2016, § 16a Rn. 44). Die bürgerlich-rechtlichen Eigentumsverhältnisse spielen keine Rolle (vgl. Metzger in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 223. EL Januar 2019, § 16a TierSchG Rn. 1). Richtiger Adressat der Anordnung ist daher derjenige, der durch sein Verhalten gegen Tierschutzvorschriften verstößt bzw. dessen Verhalten kausal für einen zu erwartenden Verstoß ist (vgl. Köpernik in: Düsing/Martinez, Agrarrecht, 1. Auflage 2016, § 16a TierSchG Rn. 7). Für die Anordnung eines Tierhalte- und Tierbetreuungsverbots kommt es daher bereits nach dem Wortlaut des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG nicht auf die Eigentumsverhältnisse an, sondern darauf, wer die tierschutzwidrig behandelten Tiere hält oder betreut (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.2018 - 9 ZB 16.2434 - juris Rn. 11). Unstreitig ist nach den eigenen Einlassungen der Klägerin und nach den aus den Akten gewonnenen Erkenntnissen, dass die Klägerin die Tiere gehalten oder jedenfalls betreut hat. Die vorgefundenen Umstände begründen das tatsächliche Obhutsverhältnis zu den Tieren, auf dem die Haltereigenschaft oder jedenfalls die Betreuereigenschaft beruht (vgl. BayVGH, U.v. 17.12.1992 - 25 B 90.2906 - juris Rn. 33). Damit kann dahingestellt bleiben, in wessen Eigentum die Tiere im Einzelnen standen. Die Klägerin ist daher Adressatin nicht nur in ihrer Eigenschaft als Halterin, sondern auch als Betreuerin der Tiere.

2. Schließlich ist der Antrag auf Zulassung der Berufung auch nicht wegen eines nicht genauer bezeichneten Verfahrensmangels zuzulassen, § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Soweit die Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, eine eigene Sachaufklärung durch die Vernehmung von zwei von der Klägerin benannten Zeugen sowie durch Einholung eines Gerichtsgutachtens zu betreiben, hat diese Rüge keinen Erfolg.

Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter - wie hier die Klägerin - es in der mündlichen Verhandlung unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (vgl. BayVGH, B.v. 24.5.2018 - 9 ZB 16.321 - juris Rn. 32; B.v. 9.7.2018 - 9 ZB 16.2434 - juris Rn. 14 ff.).

Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die ihm von § 86 Abs. 1 VwGO zur Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts auferlegten Pflichten erfüllt (vgl. BVerwG, B.v. 5.7.2016 - 4 B 21.16 - juris Rn. 12 m.w.N.). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass das Gericht Umfang und Art der Tatsachenermittlung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Wie aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts hervorgeht (UA S. 8 bis 9 und 11), hat dieses sich mit dem Vortrag der Klägerin befasst. Es hat das Vorbringen jedoch als Schutzbehauptung gewertet und sich dabei insbesondere auch darauf bezogen, dass dieser Vortrag und die dabei vorgelegten Unterlagen erst mehr als zweieinhalb Jahre (tatsächlich sogar mehr als drei Jahre) nach der Wegnahme der Tiere im Mai 2013 erfolgte.

Liegen wie im vorliegenden Fall außerdem bereits gutachterliche Stellungnahmen zu den entscheidungserheblichen Tatsachen vor, steht es nach § 98 VwGO, § 412 Abs. 1 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts, ob es ein zusätzliches Sachverständigengutachten einholt. Das Tatsachengericht kann sich dabei ohne Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht auf Gutachten oder gutachterliche Stellungnahmen stützen, die von einer Behörde im Verwaltungsverfahren abgegeben wurden.

Nach alledem rechtfertigen die von der Klägerin innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgebrachten Einwendungen nicht die Zulassung der Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.