Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Apr. 2019 - 20 CS 19.725

bei uns veröffentlicht am10.04.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 1 S 19.496, 10.04.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren aus 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Denn die geltend gemachten und dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Nachprüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der (noch zu erhebenden) Klage der Antragsteller gegen den Bescheid des Landratsamts Oberallgäu vom 25. März 2019, mit dem die Tötung der am 19./22. März 2019 positiv auf Rindertuberkulose getesteten Kuh „…“ angeordnet wurde.

Die Antragsteller wenden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ein, dass er verkenne, dass der streitgegenständliche Bescheid fälschlicherweise gegenüber dem Antragsteller ergangen sei, obwohl die Antragstellerin tatsächlich die Halterin der Kuh „…“ sei (hierzu 1.). Daneben machen sie geltend, dass die Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Kuh untergebracht ist, mit der Tötung nicht einverstanden seien (hierzu 2.), dass die der Tötungsanordnung zugrunde liegende Testung der Kuh auf Rindertuberkulose nicht lege artis durchgeführt worden sei (hierzu 3.) sowie dass die Anordnung unverhältnismäßig sei (hierzu 4.). Keiner dieser Einwände vermag die im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vom Senat vorzunehmende Abwägung des Suspensivinteresses der Antragsteller gegen das Vollzugsinteresse des Antragsgegners nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache dahingehen zu beeinflussen, dass die aufschiebende Wirkung der noch zu erhebenden Klage anzuordnen wäre.

Rechtsgrundlage der Tötungsanordnung ist § 4a Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 7 Satz 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes (Tuberkulose-Verordnung - RindTbV) in der Neufassung vom 12. Juli 2013 (BGBl. 2013 I 2445, 2014 I 47), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 17. Mai 2017 (BGBl. 2017 I 1253). Nach § 4a Satz 1 Nr. 1 RindTbV ist das betroffene Rind, bei dem das Ergebnis der Tuberkulinprobe positiv i.S.v. Nr. 2.2.5.3.1 Buchstabe a oder der Nr. 2.2.5.3.2 Buchstabe a des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG ist, zu töten sowie anschließend zu untersuchen. Nach Art. 7 Satz 1 RindTbV ordnet die Behörde die Tötung des betroffenen Rindes an. Bei der Anordnung handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, hinsichtlich derer dem Landratsamt keinerlei Ermessen zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 19.6.2018 - 20 CS 18.1150 - juris Rn. 3).

1. Nach § 2 Nr. 18 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz - TierGesG) ist Tierhalter derjenige, der ein Tier besitzt. Der Antragsteller ist, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls auch Halter der Kuh „…“ und damit der richtige Adressat der streitgegenständlichen Tötungsanordnung. Dies ergibt sich daraus, dass er in der Rinderdatenbank (HI-Tier-Datenbank) als Tierhalter erfasst ist. Daneben hat er nach den Angaben der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2019 vor dem Verwaltungsgericht ausweislich des streitgegenständlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts (unwidersprochen) von der Bayerischen Tierseuchenkasse für die 2018 wegen Rindertuberkulose getöteten Tiere Entschädigungen erhalten. Nach § 2 Abs. 1 der Satzung über die Gewährung von Beihilfen der Bayerischen Tierseuchenkasse (Beihilfesatzung) vom 15. Februar 2017 (StAnz Nr. 10), zuletzt geändert durch Satzung vom 10. Oktober 2017, ist anspruchsberechtigt der Tierhalter. Hinzu kommt noch, dass der Antragsteller in der Fachdatenbank für das Veterinärwesen (TIZIAN) als Verantwortlicher für den landwirtschaftlichen Betrieb, in dem die Kuh „…“ gehalten wird, geführt wird. Der Antragsteller ist damit nach außen als Tierhalter in Erscheinung getreten und muss sich daran festhalten lassen, so lange er diesen Eindruck nach außen aufrecht erhält. Der Vortrag im Beschwerdeverfahren, dass tatsächlich die Antragstellerin die Tiere betreue und der Antragsteller mit ihnen nichts zu tun habe, ändert daran nichts.

2. Dass die Eigentümer des Grundstücks, auf dem die Kuh „…“ untergebracht ist, die Eltern der Antragsteller, nicht mit dem Betreten des Grundstücks durch die Beschäftigten des Landratsamts und die von ihm Beauftragten einverstanden sind vermag eine Erfolgsaussicht der Hauptsacheklage der Antragsteller schon deshalb nicht zu begründen, als eine Verletzung der Antragsteller in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) dadurch nicht möglich ist.

3. Die Kuh „…“ wurde am 19./22. März 2019 i.S. des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG unstreitig positiv auf Rindertuberkulose getestet. Die Antragsteller machen jedoch geltend, dass die intrakutanen Tuberkulintests von den Amtsveterinären des Landratsamts Oberallgäu nicht de lege artis durchgeführt wurden. Der Senat teilt jedoch die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass diese über die notwendigen fachlichen Kenntnisse verfügen, diese Tests qualifiziert und sachgerecht durchzuführen und dies im konkreten Fall auch getan haben.

Was den Vortrag der Antragsteller, bei der Kuh „…“ sei zweimal Rindertuberkulin injiziert worden, was eine Verfälschung des Testergebnisses nach sich ziehe, angeht, ist festzuhalten, dass der Senat der Videodatei von der Testung dieser Kuh dies nicht entnehmen konnte. Erkennbar ist zwar, dass die Kuh ausweichende Bewegungen macht und zuckt, dass aber zweimal injiziert wurde konnte nicht festgestellt werden.

Auch eine Verletzung beim Einstich aufgrund der Abwehrbewegungen konnte weder bei der Injektion des Geflügeltuberkulins noch bei der des Rindertuberkulins festgestellt werden. Im Gegenteil zeigt das Video, dass der die Testung vornehmende Amtsveterinär jeweils vorsichtig vorging und auf etwaige Bewegungen der Kuh gefasst war. Die Frage, ob etwaige Hautverletzungen Entzündungen auslösen würden, die die Verwertbarkeit des Testergebnisses in Frage stellen würden, konnte damit dahingestellt bleiben.

Der Vorwurf, das Geflügeltuberkulin sei „sehr wahrscheinlich“ nicht lege artis intrakutan injiziert worden ist bereits mangels nachvollziehbarer Substantiierung unbeachtlich.

4. Zur Stützung ihres Einwands, dass der streitgegenständliche Bescheid unverhältnismäßig sei, berufen sich die Antragsteller auf die Entscheidung des Senats vom 9. Juli 2015 (20 BV 14.1490 - juris). Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem hier streitgegenständlichen aber bereits aus dem Grunde nicht vergleichbar, da das dort getestete Rind mit dem Ergebnis „zweifelhaft“ getestet worden war und somit die einschlägige Befugnisnorm § 4 RindTbV war. Demgegenüber wurde die Kuh „…“ „positiv“ getestet und die hier streitgegenständliche Tötungsanordnung wurde dementsprechend auf § 4a RindTbV gestützt. Die bei § 4 RindTbV bestehenden Entscheidungsmöglichkeiten, bezüglich derer der Senat im Urteil vom 9. Juli 2015 einen Ermessensausfall feststellte, standen daher hier gar nicht offen. § 4a RindTbV lässt der Behörde vielmehr bzgl. der Tötung des positiv getesteten Tieres keinen Spielraum.

Die Unverhältnismäßigkeit des Bescheids lässt sich angesichts der gesetzlich zwingend vorgesehenen Tötung auch nicht damit begründen, dass die Antragsteller keine Milch aus ihrem Viehbestand abgäben, die Tiere keinen Kontakt mit anderen Herden hätten, die Antragsteller auch nicht am Viehhandel teilnähmen und die Kuh „…“ bis zu einer Nachuntersuchung getrennt von den anderen Tieren untergebracht werden könne.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert war nach § 52 Abs. 1, 2 GKG i.V.m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in Höhe des hälftigen Auffangstreitwerts festzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 VwGO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

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(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

Tuberkulose-Verordnung - RindTbV | § 4


Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, so sind 1. das betroffene Rind a) zu töten, pathologisch-anatomis

Tuberkulose-Verordnung - RindTbV | § 4a


Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind positiv im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe a oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe a des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, das Ergebnis der erneuten Tuberkulinprobe nach § 4 Satz 1 Nummer 1 Bu

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Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Rindern an, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist. Sie kann die Tötung verdächtiger Rinder anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Tuberkulose erforderlich ist.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2018 - 20 CS 18.1150

bei uns veröffentlicht am 19.06.2018

Tenor I. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2019 - 23 CS 19.1194

bei uns veröffentlicht am 09.07.2019

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

Die zuständige Behörde ordnet die Tötung von Rindern an, bei denen Tuberkulose festgestellt worden ist. Sie kann die Tötung verdächtiger Rinder anordnen, soweit dies zur Verhütung der Verbreitung der Tuberkulose erforderlich ist.

Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind positiv im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe a oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe a des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, das Ergebnis der erneuten Tuberkulinprobe nach § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG oder das Ergebnis des Interferon-Gamma-Freisetzungstests positiv, so sind

1.
das betroffene Rind zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersuchen und
a)
die Organe mit pathologisch-anatomischen Veränderungen, die auf Tuberkulose hindeuten und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten und
b)
Teile der Lunge, die Tonsillen und die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten, soweit sie keine Veränderungen aufweisen,
zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren und
2.
alle über sechs Wochen alten, noch nicht mittels Tuberkulinprobe untersuchten Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen.
§ 4 Satz 3 gilt entsprechend.

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde (§§ 146, 147 VwGO) bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn die geltend gemachten und dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Nachprüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), führen nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin.

Gegenstand der Beschwerde der Antragstellerin ist die in Ziffer VI des angefochtenen Bescheides verfügte Duldungsanordnung zu der Tötungsanordnung in Ziffer I des Bescheides. Die Antragstellerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die gemäß § 37 Satz 1 Nr. 5 TierGesG sofort vollziehbaren Anordnungen in Ziffern I bis VI des angefochtenen Bescheides zu Unrecht abgelehnt. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Nachuntersuchung am 15./18. Mai 2018 nicht den fachlichen Anforderungen entsprochen habe, weil keine sterile Kanüle für jedes Tier verwendet worden sei (1.a)), bei der Tuberkulinisierung teilweise Blutgefäße getroffen worden seien (1.b)), die Injektionsstellen nicht ordnungsgemäß gesäubert worden seien (1.c)), die Injektion bei einem Rind an der falschen Stelle durchgeführt worden sei (1.d)) und die kurz vorher stattgefundene Behandlung der betroffenen Rinder gegen Leberegel das Testergebnis beeinflusst habe (1.e)). Des Weiteren habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass der Antragsgegner bei der Anordnung der Tötung (auch) der als zweifelhaft getesteten Rinder sein Auswahlermessen fehlerhaft ausgeübt habe (2.). Diese Einwände gegen die erstinstanzliche Entscheidung greifen im Ergebnis nicht durch.

1. Die Anordnung der Tötung der streitgegenständlichen Rinder findet, wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausführt, ihre Rechtsgrundlage hinsichtlich der fünf Rinder, deren Testergebnis bei der ersten Nachuntersuchung am 15./18. Mai 2018 „positiv“ war, in § 4a Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 7 Satz 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes (Tuberkulose-VerordnungRindTbV) in der Neufassung vom 12. Juli 2013 (BGBl. 2013 I 2445, 2014 I 47), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 17. Mai 2017 (BGBl. I 1253). Nach § 4a Satz 1 Nr. 1 RindTbV ist das betroffene Rind, bei dem das Ergebnis der Tuberkulinprobe positiv im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe a oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe a des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG ist, zu töten sowie anschließend zu untersuchen. Nach § 7 Satz 1 RindTbV ordnet die Behörde die Tötung des betroffenen Rindes an. Bei der Anordnung der Tötung handelt es sich insoweit um eine gebundene Entscheidung, hinsichtlich derer dem Landratsamt keinerlei Ermessen zukommt. Die Voraussetzung eines positiven Testergebnisses im Sinne der genannten Richtlinienvorschriften lag hier ausweislich der im Bescheid wiedergegebenen und in den Akten befindlichen Ergebnisse der Tuberkulinproben auch vor. Die Einwände der Beschwerde gegen die Art und Weise der Durchführung der Tuberkulin-Simultantests am 15./18. Mai 2018 greifen nicht durch.

a) Die Antragstellerin rügt zunächst, dass der Tuberkulintest, wie der Antragsgegner bestätigt hat, nicht bei jedem Rind mit einer sterilen Kanüle durchgeführt wurde. Vielmehr wurde eine sog. Stallkanüle verwendet, die nur dann gewechselt wurde, wenn ein Blutstropfen nach Injektion anzeigte, dass ein Blutgefäß getroffen worden war. Dieses Vorbringen führt jedoch nicht zum Erfolg der Beschwerde. Zwar dürfte die Handhabung des Tuberkulin-Simultantests mittels einer sog. Stallkanüle nicht den Anforderungen der in Ziffer 2.2.5.1 des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1226/2002 in der Fassung der Berichtigung vom 14. November 2014 (ABl L 329, S. 81) entsprochen haben. In der mit „Vorgehensweise“ überschriebenen Ziffer 2.2.5.1, Satz 5 des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG ist ausgeführt:

„Dazu kann die kurze, sterile Kanüle (abgeschrägte Seite nach außen) einer graduierten, mit Tuberkulin aufgezogenen Spritze schräg in die tieferen Hautschichten eingeführt werden.“

Zwar spricht nach der Überzeugung des Senats viel dafür, dass die Formulierung „kann … eingeführt werden“, die durch eine Berichtigung der deutschen Textfassung vom 14. November 2014 eingefügt wurde, nicht im Sinne eines Ermessens zu verstehen ist, wie der Antragsgegner meint und wie es das in der deutschen Rechtssprache übliche Verständnis einer solchen Formulierung nahelegen mag. Der Senat hält auch nach der Berichtigung des deutschen Wortlauts an seiner schon zur früheren Fassung geäußerten Rechtsauffassung fest, dass die Verwendung einer sterilen Kanüle für jedes einzelne Tier nicht in das Ermessen des Amtstierarztes gestellt ist (vgl. zur früheren Fassung BayVGH, B.v. 3.7.2014 – 20 CS 14.1031 – juris Rn. 6 ff.; B.v. 8.5.2014 – 20 CS 14.792 – juris Rn. 4; B.v. 8.5.2014 – 20 CS 14.793 – juris Rn. 4; offen gelassen hinsichtlich der aktuellen Fassung BayVGH, U.v. 9.7.2015 – 20 BV 14.1490 – juris Rn. 35). Denn die Formulierung „kann“ bezieht sich von ihrer Stellung im Satzzusammenhang nicht auf die Verwendung einer sterilen Kanüle, sie beschreibt vielmehr die Handlungsweise bei der Durchführung des Tuberkulintests. Für diese Auslegung spricht auch der notwendige Vergleich mit anderen Sprachfassungen (vgl. EuGH, U.v. 22.9.2016 – C-113/15 – juris Rn. 58 m.w.N.). Sowohl der englische („may be used“) als auch der französische Wortlaut („on pourra utiliser“) lassen sich übereinstimmend im Sinne von „könnte … genutzt werden“ übersetzen und lassen damit eher das Verständnis einer Beschreibung der Handlungsweise bei der Durchführung des Tests zu. Noch deutlicher wird dieser Sinngehalt der Bestimmung angesichts des zwingender formulierten niederländischen („wordt … ingebracht“, d.h. „wird … eingeführt“) und italienischen Wortlauts („introdurre“, d.h. „einführen“, also imperativer Infinitiv). Auch die Systematik sowie der Sinn und Zweck sowie auch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift sprechen für dieses Auslegungsergebnis. Wie aus den Erwägungsgründen 1, 5 und 6 der Änderungsverordnung (EG) Nr. 1226/2002 vom 8. Juli 2002 hervorgeht, durch welche Anhang B der Richtlinie 64/432/EWG geändert wurde, hat die Kommission mit den Änderungen der Stellungnahme des wissenschaftlichen Veterinärausschusses und des ständigen Ausschusses für Lebensmittelsicherheit Rechnung getragen (BayVGH, B.v. 3.7.2014 – 20 CS 14.1031 – juris Rn. 6 ff.; B.v. 8.5.2014 – 20 CS 14.792 – juris Rn. 4; B.v. 8.5.2014 – 20 CS 14.793 – juris Rn. 4). Dies geschah ausdrücklich, um die neuesten wissenschaftlichen Erkenntnisse auf dem Gebiet u.a. der Rindertuberkulose zu berücksichtigen (Erwägungsgrund 1) und zum Zwecke der Überwachung und des Handels innerhalb der Gemeinschaft Testmethoden festzulegen, die der fachlichen Stellungnahme Rechnung tragen (Erwägungsgrund 5). Auch die im angefochtenen Bescheid (S. 7) zitierte Stellungnahme des Friedrich-Löffler-Instituts hält aus fachlichen, namentlich „veterinärhygienischen Gründen einen Wechsel der Kanüle bei jedem Tier für erforderlich, um eine parenterale Verschleppung von Infektionserregern zu unterbinden.“ Dass die somit aus fachlichen Gründen vorgegebene Vorgehensweise mit den auf dem Markt befindlichen Testsystemen schwierig zu bewerkstelligen sein mag, rechtfertigt es nicht, von einer rechtlichen Handlungsvorgabe abzuweichen (BayVGH, B.v. 3.7.2014 – 20 CS 14.1031 – juris Rn. 11; B.v. 8.5.2014 – 20 CS 14.792 – juris Rn. 7; B.v. 8.5.2014 – 20 CS 14.793 – juris Rn. 7).

Der Verstoß gegen die Vorgabe der Nr. 2.2.5.1 Satz 5 des Anhangs B zur Richtlinie 64/432/EWG bei der Testung der betroffenen Rinder führt jedoch nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderlichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht zur Rechtswidrigkeit der streitgegenständlichen Tötungsanordnung, weil sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keinen Einfluss auf das Testergebnis hat. Dies kann zwar nicht den Feststellungen im Berufungsurteil des Senats vom 9. Juli 2015 (Az. 20 BV 14.1490) entnommen werden. Denn dort hat der Senat offen gelassen, ob der mit einer sog. „Stallkanüle“ durchgeführte Tuberkulintest gegen Nr. 2.2.5.1 des Anhangs B der RL 64/432/EWG verstößt, weil der dortige Kläger die Ergebnisse der Untersuchung und Nachuntersuchung seiner Rinder nicht in Frage gestellt hatte, soweit diese – bis auf ein getötetes Rind – negative Befunde erbracht hatten und sich die Beteiligten hinsichtlich des zunächst zweifelhaft getesteten und anschließend getöteten Rindes einig waren, dass dieses bei den nach § 4 Satz 1 Nr. 1 a) Rind TbV geforderten und durchgeführten Nachuntersuchungen ebenfalls abschließend negativ getestet worden war (BayVGH, U.v. 9.7.2015 – 20 BV 14.1490 – juris Rn. 35). Das Testergebnis wurde deshalb nicht durch die verwendete Kanüle verfälscht und war damit belastbar. Allein diese Tatsachenfeststellung hat sich das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 1. Juni 2016 (Az. 3 B 67.15) im Revisionsverfahren zu Eigen gemacht (BVerwG, B.v. 1.6.2016 – 3 B 67.15 – juris Rn. 12).

Ein Einfluss der Vorgehensweise des Amtsveterinärs bei der vorliegend zu beurteilenden ersten Nachuntersuchung am 15./18. Mai 2018 auf das Testergebnis ist jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, weil das verwendete Tuberkulin steril ist und keine lebenden Erreger enthält, weshalb jedenfalls bei der vorgeschriebenen intrakutanen Injektion, d.h. zwischen die beim Rind relativ dicken Hautschichten, eine Infektion ausgeschlossen ist. Dies hat der Antragsgegner aus fachlicher Sicht vorgetragen (vgl. die Stellungnahme der Landesanwaltschaft Bayern vom 12.6.2018, S. 6/7), ohne dass die Antragstellerin dem substantiiert entgegen getreten ist.

b) Das Testergebnis ist auch verwertbar, obwohl bei mehreren Rindern bei der Injektion des Tuberkulins entgegen Nr. 2.2.5.1. Satz 4 Anhang B RL 64/432/EWG Blutgefäße getroffen wurden, was sich nach dem Herausziehen der Kanüle an einem Blutstropfen auf derselben gezeigt hat (vgl. die Tatsachenfeststellung auf S. 7 unten des Bescheides des Antragsgegners). Zwar meint die Antragstellerin unter Berufung auf die Eidesstattliche Versicherung der Tierärztin Dr. H. vom 8. Juni 2018, dies sei für das Testergebnis relevant, weil Gefäßverletzungen, die bei der intrakutanen Injektion vermeidbar seien, zu Einblutungen in die Haut und damit zu einer zusätzlichen Schwellung führten, weshalb das Testergebnis verfälscht werde. Die genannte Richtlinienvorschrift ordnet jedoch nicht die Unverwertbarkeit eines Testergebnisses in einem solchen Falle an. Vielmehr gibt sie lediglich vor, dass die Kanüle vor der Testung des nächsten Rindes zu wechseln ist. Dies wurde von dem Amtsveterinär nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Antragsgegners jeweils auch so gehandhabt.

c) Nicht zu folgen ist auch dem Vorbringen der Beschwerde, die Injektionsstellen seien vor der Injektion nicht ordnungsgemäß gesäubert worden, wodurch das Testergebnis verfälscht worden sei. Zwar sieht Ziffer 2.2.5.1 Satz 1 des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG vor, die Injektionsstellen zu scheren und zu säubern. Aus fachlicher Sicht sind allerdings Desinfektionsmittel, die eine sterile Umgebung schaffen würden, bei der Tuberkulinisierung nicht vorgesehen und aus fachlicher Sicht auch gar nicht zulässig, weil sie das Testergebnis beeinflussen (siehe die Empfehlung des Paul-Ehrlich-Instituts sowie des Friedrich-Löffler-Instituts zur Tuberkulin-Injektionsstelle v. 5.2.2015, S. 2 oben). Auch eine sonstige Reinigung der Injektionsstelle ist in der fachlichen Empfehlung nicht zwingend vorgesehen.

d) Ohne Erfolg rügt die Antragstellerin, dass die Injektion des Tuberkulins bei einem Rind (Ohrmarkennummer DE 0987957800) nicht in dem Übergangsbereich zwischen dem ersten und dem mittleren Nackendrittel liege, wie dies in der zitierten fachlichen Stellungnahme empfohlen werde. Zwar sieht auch Nummer 2.2.4 Satz 2 des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG vor, dass die Injektionsstellen im Übergangsbereich zwischen dem ersten und dem mittleren Nackendrittel liegen, und die Empfehlung des Paul-Ehrlich-Instituts und des Friedrich-Löffler-Instituts vom 5. Februar 2015 formuliert hierzu (S. 1), dass die Injektionsstelle für das Tuberkulin in dem beschriebenen Bereich liegen „soll“. Wie aus den weiteren Ausführungen in der Empfehlung hervorgeht, ist jedoch der beschriebene Bereich nicht der einzige für die Tuberkulinisierung in Betracht kommende Stelle. Bei der gleichzeitigen Injektion von Rinder- und Geflügeltuberkulin im sog. Simultantest befinden sich die empfohlenen Injektionsstellen nach Nummer 2.2.4 Satz 3 des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG circa 10 cm vor oder hinter der Schulterblattgräte. In eben diesem Bereich befindet sich die geschorene Stelle bei dem betroffenen Rind (siehe Lichtbild v. 7.6.2018 in der Anlage zum Schriftsatz d. LAB v. 19.6.2018). Mithin wurden die Richtlinienvorgaben insoweit eingehalten.

e) Schließlich rügt die Antragstellerin ohne Erfolg, dass eine kurz vor der Nachuntersuchung am 15./18. Mai 2018 durchgeführte Behandlung gegen Leberegel mit dem Präparat „Triclaben“ das Ergebnis des Tuberkulintests in einer Weise beeinflusst habe, welche zur Verfälschung des Testergebnisses geführt habe. Unabhängig von gewissen Unklarheiten, ob und welche der als „positiv“ bzw. „zweifelhaft“ getesteten Rinder überhaupt auf diese Weise behandelt wurden (die Tierärztin Dr. H. spricht in ihrer eidesstattlichen Versicherung von den „20 ältesten Tieren des Bestandes“, ohne jedoch durch Nennung der Ohrmarkennummer eine Identifizierung möglich zu machen), ist ein Einfluss der Leberegelbehandlung auf das Ergebnis des Tuberkulintests deshalb mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen, weil der Wirkstoff von den Rindern ausgeschieden wird und Inkompatibilitäten von Triclaben mit dem verwendeten Tuberkulintest nicht bekannt sind. Dies geht aus der fachlich fundierten Stellungnahme der Landesanwaltschaft Bayern vom 12. Juni 2018 (S. 7) hervor, der die Antragstellerin nichts Substantielles entgegen gesetzt hat. Die vorgelegte tierärztliche Bescheinigung der Frau Dr. H., die die Behandlung mit Triclaben durchgeführt hat, bleibt insoweit zu vage, als dass sie die substantiierte amtsärztliche Einschätzung mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit erschüttern könnte.

Ist somit das Ergebnis der ersten Nachuntersuchung am 15./18. Mai 2018 durch die Einwände der Antragstellerin nicht zu erschüttern, hat das Verwaltungsgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Duldungsverfügung zur Tötungsanordnung hinsichtlich der als „positiv“ getesteten Rinder zu Recht abgelehnt.

2. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts bleibt jedoch auch insoweit ohne Erfolg, als die vier als „zweifelhaft“ getesteten Rinder aus dem Bestand ihres Bruders betroffen sind. Neben den gegen die Verwertbarkeit der Nachuntersuchung erhobenen Einwendungen, die im Ergebnis nicht durchgreifen, wendet sich die Antragstellerin auch dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Ermessensausübung im Bescheid des Antragsgegners hinsichtlich dieser Rinder nicht beanstandet hat. Zum einen habe das Landratsamt keine weitere Nachuntersuchung der betroffenen Rinder in Erwägung gezogen, obwohl diese bereits am 26. Juni 2018 möglich wäre. Zum anderen habe der Antragsgegner nicht berücksichtigt, dass die betroffenen Rinder nach den Gegebenheiten im Betrieb des Bruders der Antragstellerin separiert werden könnten, sodass eine Infektion weiterer Tiere ausgeschlossen sei. Schließlich sei auch kein Ermessen hinsichtlich des Rindes mit der Ohrmarkennummer DE 0940012704 ausgeübt worden, dessen Testergebnis sich im Grenzbereich zwischen „zweifelhaft“ und „negativ“ befunden habe. Diesen Einwänden der Antragstellerin ist jedoch nicht zu folgen, weil die Ermessensausübung im angefochtenen Bescheid keine Rechtsfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO aufweist und somit gerichtlicherseits nicht zu beanstanden ist.

a) Hinsichtlich der als „zweifelhaft“ getesteten Rinder beruht die Tötungsanordnung auf §§ 4 Satz 1 Nr. 1 a), 7 Satz 2 RindTbV. Nach § 4 Satz 1 Nr. 1 RindTbV ist, wenn das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG ist, das betroffene Rind (a)) zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersuchen (…) oder (b)) mittels Tuberkulinprobe frühestens sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe erneut zu untersuchen oder (c)) mittels Interferon-Gamma-Freisetzungstest zu untersuchen. Daraus folgt, dass der Antragsgegner hinsichtlich der vier Rinder mit zweifelhaftem Testergebnis ein Auswahlermessen hinsichtlich der anzuordnenden Rechtsfolge hatte. Dieses Ermessen hat der Antragsgegner ausweislich der ausführlichen Begründung im angefochtenen Bescheid (S. 9) erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt. Er hat dabei in Erwägung gezogen, dass alternativ zur Anordnung der Tötung der vier betroffenen Rinder eine erneute Untersuchung gemäß § 4 Satz 1 Nr. 1 b) RindTbV sechs Wochen nach der ersten Nachuntersuchung, mithin am 26. Juni 2018 möglich wäre, hat sich aber angesichts des Seuchengeschehens im betroffenen Bestand aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Vermeidung der Verbreitung und der Bekämpfung der Rindertuberkulose und damit auch im wohlverstandenen Interesse des Tierhalters, in dessen Bestand sich weitere 14 bisher nicht infizierte Rinder befinden, für die Anordnung der Tötung entschieden. Dies hat der Antragsgegner auch für den Senat überzeugend mit der raschen Verbreitung der Rindertuberkulose im Bestand des Bruders der Antragstellerin, in welchem außer dem im Februar 2018 getöteten Rind bei der ersten Tuberkuloseuntersuchung am 2./5. Februar 2018 zunächst kein weiteres Tier ein positives oder zweifelhaftes Testergebnis zeigte, sich bei der ersten Nachuntersuchung am 15./18. Mai 2018 dann aber fünf Rinder mit positivem Testergebnis als infiziert herausstellten und weitere vier Rinder als „zweifelhaft“ getestet wurden. Dies lässt den Schluss auf eine schnelle Verbreitung des Erregers zu, welche die Einwände der Antragstellerin nachhaltig widerlegt, mit welchen sie glaubhaft machen will, dass sie bzw. ihr Bruder das Geschehen „im Griff“ hätten.

b) Des Weiteren hat sich der Antragsgegner ausweislich der Bescheidsgründe auch mit der Frage befasst, inwieweit eine Separierung der „negativ“ getesteten Rinder als milderes Mittel in Betracht käme, welches gleichwohl den angestrebten Erfolg einer Eindämmung der Seuche nicht gefährden würde. Gleichwohl hat sich der Antragsgegner im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten im Betrieb und die Betriebsführung durch die Antragstellerin bzw. deren Bruder, die in der Stellungnahme des Landratsamtes gegenüber dem Verwaltungsgericht vom 29. Mai 2018 (S. 2), sowie im Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 19. Juni 2018 (S. 3) ausführlich dargelegt sind, für die Anordnung der Tötung auch der „zweifelhaft“ getesteten Tiere entschieden. Dem gegenüber sind die einschlägigen Ausführungen der Tierärztin Dr. H. in ihrer eidesstattlichen Versicherung zu unsubstantiiert, als dass sie die fachliche Einschätzung durch die Amtstierärzte des Landratsamtes ernsthaft erschüttern könnten. Die Anordnung der Tötung ist somit gegenüber den nach der Rindertuberkuloseverordnung gegebenen Alternativen nicht unverhältnismäßig.

c) Die Antragstellerin geht auch fehl in der Annahme, ein Ermessensfehler liege zumindest hinsichtlich des im Grenzbereich zwischen „negativ“ und „zweifelhaft“ getesteten Rindes (Ohrmarkennummer DE 0940012704) vor, weil zumindest bei diesem eine weitere Nachuntersuchung als milderes Mittel hätte angeordnet werden müssen. Eine unterschiedliche Behandlung dieses Rindes und der weiteren drei als „zweifelhaft“ getesteten Rinder war von Rechts wegen nicht geboten. Eine „zweifelhafte Reaktion“ liegt nach Nr. 2.2.5.2 des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG vor, wenn bei der Auswertung 72 Stunden (+/- 4 Stunden) nach der Tuberkulin-Applikation ein Anschwellen der Hautfaltendicke um 2 bis 4 mm und keine klinischen Veränderungen festzustellen sind. Dem gegenüber handelt es sich um eine negative Reaktion, wenn nur ein begrenztes Anschwellen der Hautfaltendicke um nicht mehr als 2 mm und keine klinischen Veränderungen wie verbreitete oder ausgedehnte Ödeme, seriöse Ausschwitzungen, Schorf, Schmerzempfindlichkeit oder Entzündungen der Lymphgefäße in der Umgebung der Infektionsstelle oder der Lymphknoten festzustellen sind. Bei einer Reaktion, die im Grenzbereich dazwischen liegt, dürfte es der fachlichen Beurteilung des Amtstierarztes überlassen bleiben, ob er von einer negativen oder zweifelhaften Reaktion ausgeht. Dass die Einschätzung im vorliegenden Falle offensichtlich fehlerhaft wäre, lässt sich nicht feststellen, zumal bei der Beurteilung auch die tatsächlichen Umstände mit der raschen Ausbreitung der Tuberkulose im Bestand eine Rolle gespielt haben dürften. Für Verfälschungen der Testergebnisse durch unbegründete nachträgliche Korrekturen oder unzutreffende Protokollierung, wie sie die Antragstellerin im Schriftsatz vom 12. Juni 2018, Seite 10 ff., hinsichtlich der Tiere mit den Ohrmarkennummern DE 0945808862 („Perle“) und DE 0940012704 („Afra“) geltend macht, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Der Antragsgegner hat im Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 19. Juni 2018 ausreichend dargelegt, wie es zu den entsprechenden Eintragungen kam. Angesichts dessen sind die von der Antragstellerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten Vorwürfe fernliegend.

Abschließend ist die Interessenabwägung des Landratsamtes und des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Dem von durchaus achtenswerten Motiven getragenen, nachvollziehbaren privaten Interesse der Antragstellerin sowie ihres Bruders am Erhalt der Tiere stehen die Gefahr einer Weiterverbreitung der Rindertuberkulose im Bestand und damit möglicherweise die künftige Notwendigkeit der Tötung weiterer Tiere einerseits sowie das erhebliche öffentliche Interesse, eine Verbreitung der Seuche über den Bestand hinaus zu verhindern, andererseits gegenüber. Letzteres ist besonders hoch zu gewichten, da es sich bei der Rindertuberkulose um eine Zoonose handelt, die somit auch die Gesundheit und das Leben von Menschen, insbesondere auch des Halters bzw. der Eigentümer der infizierten Tiere, zumindest abstrakt bedroht.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Tierseuche:Infektion oder Krankheit, die von einem Tierseuchenerreger unmittelbar oder mittelbar verursacht wird, bei Tieren auftritt und auf
a)
Tiere oder
b)
Menschen (Zoonosen)
übertragen werden kann,
2.
Tierseuchenerreger:Krankheitserreger oder Teil eines Krankheitserregers,
3.
Haustiere:
a)
vom Menschen gehaltene Tiere, einschließlich der Bienen und Hummeln, sowie,
b)
wildlebende Klauentiere, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden (Gehegewild),
ausgenommen Fische,
4.
Vieh:Haustiere folgender Arten:
a)
Pferde, Esel, Maulesel, Maultiere, Zebras und Zebroide,
b)
Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel,
c)
Schafe und Ziegen,
d)
Schweine,
e)
Hasen, Kaninchen,
f)
Enten, Fasane, Gänse, Hühner, Laufvögel, Perlhühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner und Wachteln,
g)
Gehegewild,
h)
Kameliden,
5.
Fische:
a)
Fische, einschließlich Neunaugen und Schleimaale,
b)
Krebstiere (Crustaceae) und
c)
Weichtiere (Molluska),
in allen Entwicklungsstadien jeweils einschließlich der Eier und des Spermas,
6.
verdächtige Tiere:seuchenverdächtige und ansteckungsverdächtige Tiere,
7.
seuchenverdächtige Tiere:Tiere, an denen sich Erscheinungen zeigen, die den Ausbruch einer Tierseuche befürchten lassen,
8.
ansteckungsverdächtige Tiere:Tiere, die nicht seuchenverdächtig sind, bei denen aber nicht auszuschließen ist, dass sie den Tierseuchenerreger aufgenommen haben,
9.
Mitgliedstaat:Staat, der der Europäischen Union angehört,
10.
Drittland:Staat, der der Europäischen Union nicht angehört,
11.
innergemeinschaftliches Verbringen:jedes Verbringen aus einem anderen Mitgliedstaat und nach einem anderen Mitgliedstaat sowie das Verbringen im Inland zum Zwecke des Verbringens nach einem anderen Mitgliedstaat,
12.
Einfuhr:Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Union,
13.
Ausfuhr:Verbringen aus dem Inland in ein Drittland,
14.
Durchfuhr:Einfuhr von Sendungen oder innergemeinschaftliches Verbringen eingeführter Sendungen mit anschließender Ausfuhr,
15.
Erzeugnisse:
a)
alle, auch verarbeitete Teile oder Materialien, die von Tieren gewonnen worden sind oder sonst von Tieren stammen oder aus Tieren oder Teilen von Tieren hergestellt worden sind, auch in Verbindung mit anderen Gegenständen oder Stoffen, sowie
b)
sonstige Gegenstände oder Stoffe,
die Träger von Tierseuchenerregern sein können,
16.
Immunologisches Tierarzneimittel:ein unter Verwendung von Tierseuchenerregern oder auf biotechnischem, biochemischem oder synthetischem Wege zur
a)
Vorbeugung vor Tierseuchen oder Heilung von Tierseuchen hergestellter Tierimpfstoff oder hergestelltes Serum,
b)
Erkennung von Tierseuchen hergestelltes Antigen oder
c)
Erzeugung einer unspezifischen Reaktion des Immunsystems bestimmter Tierimpfstoff,
der oder das zur Anwendung am oder im Tier bestimmt ist,
17.
In-vitro-Diagnostikum:ein System, das unter Verwendung eines Tierseuchenerregers oder auf biotechnischem, biochemischem oder chemisch-synthetischem Wege hergestellt wird und das der Feststellung eines physiologischen oder pathologischen Zustandes mittels eines direkten oder indirekten Nachweises eines Tierseuchenerregers dient, ohne am oder im Tier angewendet zu werden,
18.
Tierhalter:derjenige, der ein Tier besitzt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, so sind

1.
das betroffene Rind
a)
zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersuchen und,
aa)
soweit pathologisch-anatomische Veränderungen festgestellt werden, die auf Tuberkulose hindeuten,
aaa)
die veränderten Organe und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren und
bbb)
Teile der Lunge, die Tonsillen und die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten, soweit sie keine Veränderungen aufweisen, zu entnehmen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren,
oder,
bb)
soweit keine pathologisch-anatomischen Veränderungen festgestellt werden, die auf Tuberkulose hindeuten, Teile der Lunge, die Tonsillen, die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren, oder
b)
mittels Tuberkulinprobe frühestens sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe erneut zu untersuchen oder
c)
mittels Interferon-Gamma-Freisetzungstest zu untersuchen und
2.
alle über sechs Wochen alten, noch nicht mittels Tuberkulinprobe untersuchten Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen.
Für den Fall, dass die Untersuchung der pathologisch-anatomisch veränderten Organe und der dazu gehörenden Lymphknoten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist, sind die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb entnommenen Teile der Lunge, Tonsillen und Lymphknoten mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen. Bis zum Abschluss der Untersuchungen nach Satz 1 Nummer 2 dürfen die Tiere aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden; dies gilt nicht, wenn die Tiere unter amtlicher Kontrolle zur Schlachtung verbracht werden.

Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind positiv im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe a oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe a des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, das Ergebnis der erneuten Tuberkulinprobe nach § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG oder das Ergebnis des Interferon-Gamma-Freisetzungstests positiv, so sind

1.
das betroffene Rind zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersuchen und
a)
die Organe mit pathologisch-anatomischen Veränderungen, die auf Tuberkulose hindeuten und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten und
b)
Teile der Lunge, die Tonsillen und die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten, soweit sie keine Veränderungen aufweisen,
zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren und
2.
alle über sechs Wochen alten, noch nicht mittels Tuberkulinprobe untersuchten Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen.
§ 4 Satz 3 gilt entsprechend.

Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, so sind

1.
das betroffene Rind
a)
zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersuchen und,
aa)
soweit pathologisch-anatomische Veränderungen festgestellt werden, die auf Tuberkulose hindeuten,
aaa)
die veränderten Organe und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren und
bbb)
Teile der Lunge, die Tonsillen und die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten, soweit sie keine Veränderungen aufweisen, zu entnehmen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren,
oder,
bb)
soweit keine pathologisch-anatomischen Veränderungen festgestellt werden, die auf Tuberkulose hindeuten, Teile der Lunge, die Tonsillen, die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren, oder
b)
mittels Tuberkulinprobe frühestens sechs Wochen nach Abschluss der vorangegangenen Tuberkulinprobe erneut zu untersuchen oder
c)
mittels Interferon-Gamma-Freisetzungstest zu untersuchen und
2.
alle über sechs Wochen alten, noch nicht mittels Tuberkulinprobe untersuchten Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen.
Für den Fall, dass die Untersuchung der pathologisch-anatomisch veränderten Organe und der dazu gehörenden Lymphknoten nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa mit negativem Ergebnis durchgeführt worden ist, sind die nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Dreifachbuchstabe bbb entnommenen Teile der Lunge, Tonsillen und Lymphknoten mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen. Bis zum Abschluss der Untersuchungen nach Satz 1 Nummer 2 dürfen die Tiere aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden; dies gilt nicht, wenn die Tiere unter amtlicher Kontrolle zur Schlachtung verbracht werden.

Ist das Ergebnis der Tuberkulinprobe bei einem Rind positiv im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe a oder der Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe a des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG, das Ergebnis der erneuten Tuberkulinprobe nach § 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b zweifelhaft im Sinne der Nummer 2.2.5.3.1 Buchstabe b oder Nummer 2.2.5.3.2 Buchstabe b des Anhangs B der Richtlinie 64/432/EWG oder das Ergebnis des Interferon-Gamma-Freisetzungstests positiv, so sind

1.
das betroffene Rind zu töten, pathologisch-anatomisch zu untersuchen und
a)
die Organe mit pathologisch-anatomischen Veränderungen, die auf Tuberkulose hindeuten und die jeweils diesen Organen zugehörigen Lymphknoten und
b)
Teile der Lunge, die Tonsillen und die Retropharyngeal-, Lungen-, Darm-, Leber-, Nieren- und Euterlymphknoten, soweit sie keine Veränderungen aufweisen,
zu entnehmen, mittels Nukleinsäureamplifikationstechnik molekularbiologisch auf Tuberkulose zu untersuchen und für mögliche weitergehende Untersuchungen aufzubewahren und
2.
alle über sechs Wochen alten, noch nicht mittels Tuberkulinprobe untersuchten Rinder des Bestandes mittels Tuberkulinprobe zu untersuchen.
§ 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.