Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 07. Mai 2019 - AN 10 S 19.00521

published on 07/05/2019 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 07. Mai 2019 - AN 10 S 19.00521
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Gericht

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich mit seinem Eilantrag gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Februar 2019, der mit einer Sofortvollzugsanordnung versehene tierschutzrechtliche Anordnungen enthält.

Bereits seit dem Jahr 1997 wurden bei Kontrollen der Rinderhaltung mehrfach klauenkranke und mangelhaft klauengepflegte Rinder beanstandet. Neben der mangelhaften Sauberkeit der Haltungseinrichtungen im Betrieb … wurde auch die unhygienische Fütterung vom Boden oder aus defekten Futtertrögen bemängelt.

Nach Aktenlage wurde der Betrieb im Jahr 2016 vom Vater … … an den Antragsteller verpachtet. Der Vater ist weiterhin im Betrieb als Tierbetreuer tätig. Nach dessen Angaben gehören ihm auch die Tiere.

Bei einer Betriebskontrolle am 1. Februar 2018 durch das Veterinäramt des Landratsamtes wurden mehrere Milchkühe mit nicht ausreichend gepflegten Klauen festgestellt. Bei einigen Kühen war ein deutliches Trippeln zu bemerken und sie versuchten, die schmerzenden Klauen zu entlasten. Es wurde auch eine nicht ausreichende Sauberkeit einer der beiden Jungrinderboxen in der Scheune bemängelt.

Mit Schreiben vom 3. Januar 2019 teilte der … Bayern e.V. dem Landratsamt mit, dass bei einem Betriebsbesuch am 28. Dezember 2018 schwerwiegende Mängel im Bereich der Milchkammer und der Rinderhaltung des Antragstellers festgestellt wurden.

Daraufhin führte das Veterinäramt des Landratsamtes am 4. Januar 2019 eine Kontrolle der Rinderhaltung des Betriebes … durch. Es wurden mehrere tierschutzrechtliche Verstöße festgestellt. Beanstandet wurde die Klauenpflege und Klauengesundheit mehrerer Tiere, die Haltungseinrichtungen sowie das nicht rechtzeitige Hinzuziehen eines Tierarztes für kranke oder verletzte Tiere.

Es handelt sich nach der Stellungnahme der Veterinäroberrätin vom 10. Januar 2019 unter anderem um folgende Beanstandungen:

Die Klauen von insgesamt 19 Kühen wurden begutachtet. Dabei wurden 11 Kühe aufgrund der Klauengesundheit beanstandet. Soweit es aufgrund der Einstreu möglich war, wurden durch das Veterinäramt Rinder mit sehr kurzen Klauen sowie Schwellungen und Rötungen entlang des Kronsaums, die auf eine Entzündung in diesem Bereich deuten, beobachtet. Eine Kuh (** … wurde mit beidseitig dick geschwollenen Gelenken angetroffen. Sie trippelte und versuchte ständig, die schmerzenden Klauen bzw. Gliedmaßen zu entlasten. Herr … … gab gegenüber den Mitarbeitern des Veterinäramtes an, die Kuh noch am Kontrolltag ausschneiden zu wollen. Bei dieser Kuh handelte es sich um eine Kuh, die bereits bei einer Kontrolle am 10. Oktober 2018 aufgefallen ist. Nach Angaben des … … wurde diese bereits erfolglos wegen Lahmheit behandelt, die Schlachtung des Tieres sei geplant. Dem Antragsteller wurde mit Schreiben vom 12. Oktober 2018 mitgeteilt, dass er, sofern das Tier nicht der Schlachtung zugeführt werden sollte, umgehend ein Tierarzt hinzugezogen werden muss. Für diese Kuh fand das Veterinäramt einen tierärztlichen Abgabebeleg vom 16. Oktober 2018, demzufolge die Kuh wegen einer Mastitis, nicht jedoch wegen Lahmheit behandelt wurde. Eine Kuh, (* …*), die am Vortrag einen Klauenschnitt durch … … erhalten hatte, war trotz Ausschneidens lahm, entlastete hinten rechts immer wieder die Klaue und hatte offensichtlich Schmerzen. Eine weitere Kuh (* …*), die einen Klauenschnitt erhalten hatte, trippelte deutlich, stand mit aufgekrümmtem Rücken da und hatte eine Wunde an der linken Hinterhand. Sie wurde laut Abgabebeleg im Mai 2018 wegen einer Klauenentzündung behandelt. In einer Gruppenbucht mit vier Jungrindern fand das Veterinäramt keine saubere und trockene Liegefläche für die Tiere vor. In dieser Bucht wurde Futter über einen defekten Futterbarren verabreicht. Der Großteil des Futters fiel aufgrund des defekten Futterbarrens auf den stark kotund urinverschmutzten Stallboden. Die Rinder mussten dadurch beim Fressen von Maissilage unweigerlich kot- und urinverschmutzte Anteile mit aufnehmen. Auch in beiden Gruppenbuchten der Scheune und in der Strohbucht im hintersten Abteil erfolgte die Futteraufnahme der Rinder vom Stallboden aus.

Es wurde zudem festgestellt, dass in der linken Bucht in der Scheune die Durchflussmenge der Tränkeeinrichtung keinesfalls ausreichend war, um eine ausreichende Versorgung der Rinder mit Wasser sicherzustellen. In der rechten Bucht der Scheune wurde zwar eine ausreichende Durchflussgeschwindigkeit festgestellt, doch spritzte das Wasser aufgrund eines Mangels an der Tränkeeinrichtung fontänenartig seitlich aus der Tränke. Der Boden war in diesem Bereich dadurch sehr nass. In der zweiten Anbindereihe der Kühe war eine der drei Bechertränken nicht in Funktion, die zwei verbleibenden Tränken wiesen eine zu geringe Durchflussmenge auf. In der Gruppenbucht mit vier Jungrindern funktionierte die Tränke nicht. Darüber hinaus beanstandete die Amtsveterinärin die Gesundheit verschiedener Kühe.

Eine Abfrage der HI-Tier - Betriebsdaten am 4. März 2019 durch das Landratsamt ergab, dass der Betrieb … unter dem Antragsteller geführt wird.

Der Antragsgegner erließ nach Anhörung mit streitgegenständlichem Bescheid vom 18. Februar 2019, zugestellt am 22. Februar 2019, folgende Anordnungen:

„1. Herr … … …, … …, wird als verantwortlicher Betriebsleiter des Rinderhaltungsbetriebes … verpflichtet, folgende Maßnahmen zu treffen:

a. Die Klauen aller gehaltenen Rinder sind innerhalb von drei Tagen nach Zustellung dieser Anordnung und regelmäßig einer fachgerechten Klauenpflege durch einen qualifizierten Klauenpfleger zu unterziehen.

b. Rinder, die nach einer professionellen Klauenpflege lahm gehen oder versuchen Gliedmaßen zu entlasten, sind zur Abklärung von Krankheitsursachen und zur Prognose innerhalb von drei Tagen einem Tierarzt vorzustellen.

c. Die Kühe (Ohrmarkennummern: …, …, …, …, …, …, …*)undRinder(OM:* …, …, …,und* …*) sind innerhalb von 14 Tagen einem Tierarzt vorzustellen, wenn diese im Betrieb verbleiben und nicht zur Schlachtung abgegeben werden.

d. Die an Schwanzräude und Räude im Bereich der Flanken und in Richtung Rücken erkrankte Kuh (OM …*) ist innerhalb von drei Tagen gegen Räude zu behandeln oder behandeln zu lassen. Nach Absprache mit dem Hoftierarzt ist hierbei der gesamte Rinderbestand (Bestandsbehandlung) zu berücksichtigen.

e. Die Bodenflächen der in Boxen auf Einstreu gehaltenen Rinder sind innerhalb von einem Tag und so oft wie nötig mit frischer Einstreu zu versehen und nasse, verschmutzte Einstreu ist so oft wie nötig zu entfernen, damit den Rindern eine trockene und saubere Liegefläche zur Verfügung steht. Die Rinder dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Haaren und Kot in Berührung kommen.

f. Die Fütterung der Rinder hat innerhalb von 14 Tagen über saubere und nicht defekte Futtertröge oder andere Futtereinrichtungen zu erfolgen. Das Füttern der Rinder durch Ablage des Futters auf dem verschmutzten Stallboden ist zu unterlassen.

g. Die im Betrieb eingesetzten Bechertränken müssen innerhalb von 14 Tagen eine ausreichende Durchflussmenge (mindestens 8 Liter pro Minute/Tränke) erreichen. Die Rinder sind entsprechend ihrem Bedarf mit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen.

2. Zwangsgelder:

a. Sollten entgegen der Ziffer 1. Buchstabe a. dieser Anordnung nicht innerhalb von drei Tagen nach Zustellung dieser Anordnung und künftig regelmäßig die Klauen aller gehaltenen Rinder einer fachgerechten Klauenpflege durch einen qualifizierten Klauenpfleger unterzogen werden, so wird ein Zwangsgeld i.H.v. 50,- € je nicht klauengepflegtem Rind zur Zahlung fällig.

b. Sollten entgegen der Ziffer 1. Buchstabe b. dieser Anordnung nicht innerhalb von drei Tagen nach Durchführung einer professionellen Klauenpflege ohne Abstellung der unter Ziffer 1. Buchstabe b. genannten Symptome die Rinder zur Abklärung von Krankheitsursachen und zur Prognose einem Tierarzt vorgestellt werden, so wird ein Zwangsgeld i.H.v. 50,- € je nicht vorgestelltem Rind zur Zahlung fällig.

c. Sollten entgegen der Ziffer 1. Buchstabe c. dieser Anordnung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieser Anordnung die genannten Kühe einem Tierarzt vorgestellt werden, so wird ein Zwangsgeld i.H.v. 50,- € je nicht vorgestelltem Tier zur Zahlung fällig.

d. Sollte entgegen der Ziffer 1. Buchstabe d. dieser Anordnung nicht innerhalb von drei Tagen nach Zustellung dieser Anordnung eine Räudebehandlung durchgeführt werden, so wird ein Zwangsgeld i.H.v. 100,- € zur Zahlung fällig.

e. Sollte entgegen der Ziffer 1. Buchstabe e. dieser Anordnung nicht innerhalb von einem Tag nach Zustellung dieser Anordnung und künftig eine trockene und saubere Liegefläche zur Verfügung stehen, so wird ein Zwangsgeld i.H.v. 75,- € je fehlendem trockenen und sauberen Liegeplatz zur Zahlung fällig.

f. Sollte entgegen der Ziffer 1. Buchstabe f. dieser Anordnung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieser Anordnung die Fütterung der Rinder über saubere nicht defekte Futtertröge und andere Futtereinrichtungen erfolgen, so wird ein Zwangsgeld i.H.v. 100,- € je defektem Futtertrog/Futtereinrichtung zur Zahlung fällig.

g. Sollte entgegen der Ziffer 1. Buchstabe g. dieser Anordnung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung dieser Anordnung die eingesetzten Bechertränken die genannten Durchflussmengen erreichen, so wird ein Zwangsgeld i.H.v. 50,- € je nicht ordnungsgemäßer Bechertränke zur Zahlung fällig.

3. Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1. dieser Anordnung wird angeordnet.

4. Herr … … hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

5. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr i.H.v. 150,- € festgesetzt. Die erstattungspflichtigen Auslagen betragen 4,11 €.“

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass bei der Kontrolle des Rinderhaltungsbetriebes wiederholt tierschutzrechtliche Missstände in der Rinderhaltung festgestellt worden seien. Die Verpflichtungen seien gemäß dem Gutachten der Amtsveterinärin vom 10. Januar 2019 anzuordnen. Die Verpflichtungen seien geeignet, um die rechtswidrigen Zustände zu beseitigen und zukünftig zu verhüten. Sie seien insbesondere geeignet, die bereits nach TierSchG und TierSchNutztV bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen des Antragstellers in der Rinderhaltung effektiv durchzusetzen. Mildere Mittel seien nicht ersichtlich, da die bisherigen Maßnahmen in Form von mündlichen und schriftlichen Belehrungen durch Mitarbeiter des Veterinäramtes zu keiner nachhaltigen und andauernden ordnungsgemäßen Rinderhaltung geführt haben. Die Maßnahmen seien angemessen, da es sich um normale, im landwirtschaftlichen Bereich übliche Vorgehensweisen handele und zu den grundlegenden Verpflichtungen bei der Haltung dieser Tiere gehöre. Um die bestehende Verpflichtung zur unverzüglichen Abstellung der tierschutzrechtlichen Bestände ohne weiteren Aufschub durchsetzen zu können, sei die sofortige Vollziehung anzuordnen gewesen. Die Interessen des Antragstellers müssten hinter dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzbarkeit der Bestimmungen des TierSchG und der TierSchNutztV zurückstehen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Tiere erhebliche Schmerzen und Leiden erdulden müssten, sollten die Zustände nicht unverzüglich unterbunden werden.

Am 1. März 2019 teilte … … dem Landratsamt telefonisch mit, dass sein Sohn, der Antragsteller, den Betrieb von ihm gepachtet habe. Der Sohn habe jedoch nicht die Tierhaltung gepachtet. Tierhalter sei er.

Gegen den Bescheid vom 18. Februar 2019 erhob der Bevollmächtigte des Antragstellers mit Schreiben vom 11. März 2019, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, Anfechtungsklage und beantragte zugleich:

Die aufschiebende Wirkung dieser Klage gegen den angefochtenen Bescheid wird wiederhergestellt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, dass die hier möglicherweise zu Recht aufzuerlegende Anordnung nicht den Antragsteller, sondern dessen Vater betreffe. Der Antragsteller sei nicht der verantwortliche Betriebsleiter des Rinderhaltungsbetriebs … Richtiger Adressat sei der Betreiber des Betriebes und Eigentümer der Tiere, der Vater des Antragstellers.

Mit am 20. März 2019 beim Landratsamt eingegangenen Schreiben des … … nahm dieser Stellung zu den Beanstandungen und stellte klar, dass er Tierhalter sei.

Nach weiteren Maßnahmen zur Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich der Verantwortlichkeit für den Tierschutz sowie für die Betriebsinhaberschaft durch das Landratsamt teilte dieses mit Schreiben vom 1. April 2019 mit, dass der Antragsteller und dessen Vater übereinstimmend erklärt haben, dass der Antragsteller Betriebsinhaber sei. Aus dem beigelegten Schreiben „Feststellung der Verantwortlichkeit in Betrieben“ ergibt sich auch, dass der Vater … … Tierhalter, Tierbetreuer und Lebensmittelunternehmer sei.

Aus einem vom Antragsgegner mit Schreiben vom 8. April 2019 übermittelten Schreiben des Amtes für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten … vom 2. April 2019 ergibt sich, dass der Betrieb von … … an … … verpachtet worden sei. 2017 und 2018 seien die Rinder im Mehrfachantrag des Antragstellers angegeben. Aus ihrer Sicht sei der für die Tierhaltung Verantwortliche der Antragsteller.

Mit Schreiben vom 12. April 2019 beantragte der Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Antragsteller zutreffend als verantwortlicher Betriebsleiter des Rinderhaltungsbetriebes … herangezogen worden sei. In den Stammdaten der HI-Tier - Datenbank (Zentrale Datenbank im Rahmen des Herkunftssicherungs- und Informationssystems für Tiere des bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten - StMELF) werde der Antragsteller geführt. Der Bescheid richte sich deshalb richtigerweise gegen den Tierhalter … … Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die vorgelegte Behördenakte sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom 18. Februar 2019, der verschiedene tierschutzrechtliche Anordnungen enthält.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.

1. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Begründung des Sofortvollzugs im streitgegenständlichen Bescheid vom 18. Februar 2019 entspricht den formellen Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, da das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug in ausreichender Form begründet wurde. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Antragsgegner ausführt, dass bei Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Antragstellers an einer abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der verfügten Verpflichtungen und dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzbarkeit der Bestimmungen des Tierschutzgesetzes und der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung die Interessen des Antragstellers zurückstehen müssen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ergibt sich aus der Notwendigkeit, tierschutzrechtliche Vorschriften durchzusetzen und Gefahrenquellen für das Wohlbefinden und die Gesundheit der Tiere zu beseitigen. Der Ausgang eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nicht abgewartet werden, da nicht ausgeschlossen ist, dass Tiere erhebliche Schmerzen und Leiden erdulden müssen. Damit kommt das vom Antragsgegner dargelegte besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung zum Ausdruck. Es überzeugt, dass Gründe des Antragstellers, die gegen den Sofortvollzug sprechen, bei Abwägung gegenüber den Interessen der Tiere zurückstehen müssen. An der Verhinderung vermeidbarer Leiden der geschützten Tiere besteht ein besonderes öffentliches Interesse, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Durchsetzung tierschutzrechtlicher Verfügungen hinausgeht. Die sofortige Vollziehung ist daher erforderlich, um den Tieren auch für die Zeit eines möglichen Rechtsbehelfsverfahrens weitere Leiden angesichts der wiederkehrenden tierschutzrechtlichen Verfehlungen zu ersparen. Zudem ergibt sich das besondere Vollzugsinteresse jedenfalls in Fällen einer konkreten Gefährdung der Tiere regelmäßig aus der Grundverfügung (vgl. BayVGH, B.v. 5.10.2016 - 9 CS 16.1257-juris Rn. 16).

2. Der streitgegenständliche Bescheid ist auch im Übrigen (materiell) rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

Im vorliegenden Fall eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO stellt das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehbarkeit angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise dann wieder her, wenn das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Im Rahmen dieser Interessenabwägung haben die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache erhebliche Bedeutung. Bleibt dieser Rechtsbehelf mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere Interesse am Sofortvollzug regelmäßig überwiegt.

Nach der in diesem Verfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage erweisen sich die gegenüber dem Antragsteller mit Bescheid vom 18. Februar 2019 verfügten tierschutzrechtlichen Anordnungen gem. § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 2 Nr. 1 TierSchG voraussichtlich als rechtmäßig.

Danach kann die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen treffen und insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. § 2 Nr. 1 TierSchG verlangt dabei die seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres.

Die Verstöße und Mängel in der Rinderhaltung sind durch das Schreiben des … … e.V. vom 3. Januar 2019 sowie die Feststellungen und Einschätzungen der Amtsveterinärin im Gutachten vom 10. Januar 2019 sowie der dazugehörigen Fotodokumentation umfangreich festgestellt und dokumentiert. Dabei kommt den beamteten Tierärzten von Gesetzes wegen eine vorrangige Beurteilungskompetenz zu (st. Rspr., vgl. nur BayVGH, B.v. 31.1.2017 - 9 ZB 16.1941 - juris Rn. 9). Im Übrigen wurden die Feststellungen der Amtsveterinärin nicht bestritten. Auch den Anordnungen wurde in der Sache nicht entgegengetreten.

Soweit der Bevollmächtigte des Antragstellers vorträgt, die Anordnungen richten sich gegen den falschen Adressaten, kann dieser Einwand nicht durchgreifen. Der Antragsteller ist richtiger Adressat der Anordnungen.

Adressat der Anordnungen nach § 16a TierSchG ist vor allem der Halter im weiten Sinn des § 2 TierSchG (Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, TierSchG, § 16a Rn. 1; vgl. auch VG Würzburg, U.v. 12.6.2014 - W 5 K 12.795 - juris Rn. 86; VG Darmstadt, B.v. 15.1.2004 - 3 G 2177/03 -juris Rn. 41).

Halter im weiten Sinn ist jede natürliche oder juristische Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder das Tier tatsächlich versorgt. Sofern das Tierschutzrecht diesen weiten Begriff des Haltens verwendet, wird somit jede Obhut über das Tier bis hin zur kurzfristigen faktischen Betreuung erfasst (Metzger, in: Erbs/Kohlhaas, TierSchG, § 2 Rn. 5; VG Würzburg, U.v. 12.6.2014 - W 5 12.795 - juris Rn. 87). Unerheblich ist, ob der Halter auch Eigentümer des Tieres ist, denn es kommt nicht auf seine rechtliche, sondern allein auf seine tatsächliche Beziehung zu dem Tier an (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 2 Rn. 4). Unerheblich ist im Übrigen auch, wer bei landwirtschaftlich genutzten Tieren als Betriebsinhaber bei der Landwirtschaftskammer oder der Tierseuchenkasse gemeldet ist (VG Gelsenkirchen, B.v. 8.2.201 - 7 L 1294/09 - juris Rn. 6). Es können mehrere Personen gleichzeitig Halter sein (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, § 2 Rn. 4).

Nach diesem Maßstab ist der Antragsteller (zumindest auch) Halter der Kühe und Rinder des Betriebes … Die Haltereigenschaft des Antragstellers folgt aus folgenden Tatsachen:

Der Antragsteller war bei der Kontrolle des Betriebes durch das Veterinäramt am 4. Januar 2019 zu Beginn anwesend. Der Antragsteller gab gegenüber den Amtsveterinären an, er müsse weiter melken. Dies ergibt sich aus dem Gutachten der Veterinäroberrätin vom 10. Januar 2019 (Blatt 42 der Behördenakte). Allein daraus wird deutlich, dass die Versorgung der Tiere (auch) durch den Antragsteller erfolgt. Zudem gaben der Antragsteller und dessen Vater in einer E-Mail vom 10. Oktober 2018 gegenüber dem Amt für Landwirtschaft … (Blatt 1 der Behördenakte) an, dass die Viehhaltung im Betrieb auf … … läuft. Der Antragsteller arbeitet abends und am Wochenende in der Viehhaltung mit. Daraus ist ersichtlich, dass zwar der Vater des Antragstellers in erster Linie mit der Versorgung der Tiere betraut ist, der Antragsteller jedoch auch - soweit möglich - die Tiere versorgt. Somit ist der Antragsteller (mindestens auch) Halter, da jeder, der ein Tier betreut oder zu betreuen hat, zur Erfüllung der tierschutzrechtlichen Verpflichtungen verpflichtet ist.

Im Übrigen wird der Antragsteller auch in der HI-Tier - Datenbank als „landwirtschaftlicher Rinderhalter“ erfasst und der Betrieb durch den Antragsteller geführt (Blatt 39, 50 der Behördenakte).

3. Nach alledem ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.

Die Kostenentscheidung basiert auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung des Jahres 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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published on 05/10/2016 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Die zuständige Behörde trifft die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Sie kann insbesondere

1.
im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen,
2.
ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann,
3.
demjenigen, der den Vorschriften des § 2, einer Anordnung nach Nummer 1 oder einer Rechtsverordnung nach § 2a wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird; auf Antrag ist ihm das Halten oder Betreuen von Tieren wieder zu gestatten, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist,
4.
die Einstellung von Tierversuchen anordnen, die ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einem tierschutzrechtlichen Verbot durchgeführt werden.

(2) Die zuständige Behörde untersagt die Durchführung eines nach § 8a Absatz 3 oder eines auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8a Absatz 4 anzuzeigenden Versuchsvorhabens oder die Vornahme einer auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 3 Nummer 4 oder § 8a Absatz 5 Nummer 4 anzuzeigenden Änderung eines Versuchsvorhabens, soweit die Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht sichergestellt ist und diesem Mangel nicht innerhalb einer von der zuständigen Behörde gesetzten Frist abgeholfen worden ist.

(3) Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen Anordnungen um sicherzustellen, dass

1.
die Anordnung der Einstellung von Tierversuchen, die Untersagung der Durchführung von Versuchsvorhaben oder der Widerruf oder die Rücknahme der Genehmigung eines Versuchsvorhabens keine nachteiligen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den Tierversuchen oder Versuchsvorhaben verwendet werden oder verwendet werden sollen, und
2.
die Untersagung der Ausübung einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder die Rücknahme oder der Widerruf einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 keine negativen Auswirkungen auf das Wohlergehen der Tiere hat, die in den der jeweiligen Tätigkeit dienenden Betrieben oder Einrichtungen gehalten werden.

Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,

1.
muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen,
2.
darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
3.
muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.