Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2018 - 22 ZB 18.1178

bei uns veröffentlicht am28.06.2018

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 375,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin liegt mit dem Beklagten seit Jahren wegen des Vollzugs des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes (SchfHwG) im Streit; diesbezügliche Verfahren, die beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg anhängig gewesen sind, reichen bis ins Jahr 2013 zurück. Dem vorliegend streitigen Bescheid vom 8. Dezember 2017 ging - zuletzt - folgende Entwicklung voraus: Am 29. Mai 2013 wurde im Anwesen der Klägerin die Feuerstättenschau gemäß § 14 SchfHwG vorgenommen; am 19. Mai 2014 erging der Feuerstättenbescheid gemäß § 14a SchfHwG, der bestandskräftig wurde. Eine weitere, vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger - nachfolgend: Kaminkehrer - für den 13. Dezember 2016 angekündigte Feuerstättenschau konnte nicht stattfinden, da die Klägerin den vorgesehenen Termin nicht akzeptierte, am Alternativtermin (19.12.2016) dem Kaminkehrer den Zutritt zu ihrem Anwesen verweigerte und eine Aufforderung des Landratsamts vom 15. Februar 2017, mit dem Kaminkehrer spätestens bis 3. März 2017 einen Termin für die Feuerstättenschau zu vereinbaren, nicht befolgte. Mit Bescheid vom 21. März 2017 ordnete das Landratsamt (1) die Durchführung der Feuerstättenschau durch den Kaminkehrer bis zum 18. April 2017 (oder einem anderen, nur in Absprache zwischen der Klägerin und dem Kaminkehrer zu vereinbarenden Termin) an, verpflichtete (2) die Klägerin, die Feuerstättenschau zu dulden und hierfür dem Kaminkehrer Zutritt zu ihrem Grundstück und den erforderlichen Räumen zu gewähren, ordnete (3) die sofortige Vollziehung der genannten Verfügungen an und drohte der Klägerin (4) ein Zwangsgeld von 250,00 € für den Fall an, dass sie der ausgesprochenen Duldungsverpflichtung nicht fristgerecht nachgekommen sei.

Die gegen den Bescheid vom 21. März 2017 erhobene Anfechtungsklage der Klägerin wies das Verwaltungsgericht ab (VG Augsburg, U.v. 23.11.2017 - Au 5 K 17.590), es hat hierbei die Klage deswegen, weil der festgelegte Termin für die Feuerstättenschau (18.4.2017) schon bei Klageerhebung verstrichen war, als zulässige Feststellungsklage angesehen und diese abgewiesen, weil der Bescheid vom 21. März 2017 rechtmäßig gewesen sei (VG Augsburg, U.v. 23.11.2017 - Au 5 K 17.590 - juris Rn. 19 bis 21, 24 ff.). Den Antrag auf Zulassung der Berufung, der nicht begründet wurde, lehnte der Verwaltungsgerichtshof ab (BayVGH, B.v. 15.2.2018 - 22 ZB 18.124).

Am 8. Dezember 2017 erließ das Landratsamt den vorliegend streitigen Bescheid, mit dem es (1) das im Bescheid vom 21. März 2017 angedrohte Zwangsgeld fällig stellt und außerdem (2) die Ersatzvornahme der Feuerstättenschau am 20. Dezember 2017 durch den Kaminkehrer androhte, falls die Klägerin die mit dem Bescheid vom 21. März 2017 angeordnete Feuerstättenschau in ihrem Anwesen nicht bis 19. Dezember 2017 ermöglicht habe.

Gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2017 hatte die Klägerin Anfechtungsklage erhoben. Einen zugleich mit der Klage gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Verwaltungsgericht ab (VG Au, B.v. 19.12.2017 - Au 5 S 17.1919); die Beschwerde der Klägerin gegen diesen Beschluss verwarf der Verwaltungsgerichtshof als unzulässig (BayVGH, B.v. 26.1.2018 - 22 CS 18.89). Die Feuerstättenschau im Anwesen der Klägerin wurde am 20. Dezember 2017 im Weg der Ersatzvornahme durchgeführt.

Die Klägerin hat nach der Ersatzvornahme ihre Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2017 geändert und zuletzt beantragt, festzustellen, dass der Bescheid vom 8. Dezember 2017, soweit darin die Ersatzvornahme der Feuerstättenschau angedroht wurde, rechtswidrig war, und außerdem festzustellen, dass das im selben Bescheid fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 250,00 € „nicht hätte fällig gestellt werden dürfen“.

Mit Urteil vom 19. April 2018 - Au 5 K 17.1915 - hat das Verwaltungsgericht die wegen des Bescheids vom 8. Dezember 2017 erhobene Klage abgewiesen. Hinsichtlich der beanstandeten Fälligstellung des Zwangsgelds sei die Klage zwar zulässig, aber unbegründet. Das angedrohte Zwangsgeld sei vom Beklagten zu Recht fällig gestellt worden, nachdem die Klägerin der mit Bescheid vom 21. März 2017 „bestandskräftig angeordneten“ und zwangsgeldbewehrten Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist bis zum 18. April 2017 nachgekommen sei. Hinsichtlich der zunächst mit der Anfechtungsklage angegriffenen Androhung der Ersatzvornahme im Bescheid vom 8. Dezember 2017 sei, nachdem die Ersatzvornahme am 20. Dezember 2017 vollzogen worden sei und sich der Verwaltungsakt damit durch Zeitablauf erledigt habe, die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft. Allerdings fehle für diese Klage das erforderliche Feststellungsinteresse. Eine Wiederholungsgefahr bestehe nicht. Selbst wenn aber ein Feststellungsinteresse bejaht würde, so bliebe die Klage in Bezug auf die Androhung der Ersatzvornahme erfolglos, weil diese Androhung rechtmäßig gewesen sei.

Gegen das am 27. April 2018 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 23. Mai 2018 die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag mit Schriftsätzen vom 1. und 13. Juni 2018 begründet.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

1. Über den Antrag auf Zulassung der Berufung kann ohne Anhörung des Beklagten entschieden werden, weil sich aus dem fristgerechten Vortrag der Klägerin (auf dessen Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist, vgl. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) auch ohne Äußerung des Beklagten nicht ergibt, dass ein Grund für die Zulassung der Berufung vorliegt. Die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags hat mit Ablauf des 27. Juni 2018 geendet. Neuer Vortrag, der über eine bloße Ergänzung bereits hinreichend geltend gemachter Zulassungsgründe hinausginge, könnte nicht mehr berücksichtigt werden.

2. Ihren Antrag auf Zulassung der Berufung (Schriftsatz vom 23.5.2018) hat die Klägerin – ohne Einschränkung – „gegen das Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichts Augsburg [Az.] vom 19.04.2018“ gerichtet; eine Begründung hat sie zunächst nicht beigefügt. Der Berufungszulassungsantrag richtet sich deshalb auf das angegriffene Urteil vom 19. April 2018 insgesamt, also sowohl gegen die Klageabweisung als unzulässig (Fortsetzungsfeststellungsbegehren bezüglich der Androhung der Ersatzvornahme) als auch gegen die Klageabweisung als unbegründet (Feststellungsklage bezüglich der Fälligstellung des Zwangsgelds). An der Wertung, dass die Zulassung der Berufung unbeschränkt beantragt worden ist, ändert sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin mit der Antragsbegründung (Schriftsatz vom 1.6.2018) erklärt hat, sie beantrage „unter Aufhebung des Urteils vom 24.04.2018 [gemeint ist: 19.4.2018] festzustellen, dass die Ersatzvornahmeanordnung rechtswidrig war“. Dieser einschränkenden Formulierung des Antrags und dem Umstand, dass sich die anschließenden Ausführungen des Rechtsanwalts überhaupt nicht mit dem Urteil insoweit befassen, als der gegen die Fälligstellung des Zwangsgelds gerichtete Antrag abgewiesen worden ist, könnte zwar entnommen werden, dass sich die Klägerin gegen diesen Teil des klageabweisenden Urteils nicht wenden möchte. Selbst wenn dies aber der Fall wäre, so wäre eine solche, erst mit der Antragsbegründung vorgenommene Einschränkung ungeeignet, den – von einem Rechtsanwalt formulierten – mit Schriftsatz vom 23. Mai 2018 wirksam und uneingeschränkt gestellten Berufungszulassungsantrag mit rückwirkender Kraft so einzuschränken, als sei der Berufungszulassungsantrag von vornherein nicht gegen das Urteil insgesamt gerichtet gewesen. Um andererseits im Schriftsatz vom 1. Juni 2018 eine teilweise Rücknahme des Berufungszulassungsantrags sehen zu können (was zur teilweisen Einstellung des Zulassungsverfahrens führen könnte), fehlt es an der erforderlichen Eindeutigkeit der Erklärung der Klägerin.

3. Soweit das Verwaltungsgericht die gegen die Fälligstellung des Zwangsgelds im Bescheid vom 8. Dezember 2017 gerichtete Klage abgewiesen hat (Urteilsabdruck - UA - Rn. 17 und 25), bleibt der Berufungszulassungsantrag schon deswegen erfolglos, weil insoweit jeglicher Begründungsvortrag fehlt. Vorliegend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Klägerin die im Bescheid vom 21. März 2017 angeordnete, für sofort vollziehbar erklärte (und mittlerweile bestandskräftige) zwangsgeldbewehrte Pflicht nicht bis Ablauf der gesetzten Frist erfüllt habe und deswegen das Zwangsgeld zu Recht fällig gestellt worden sei; das Verwaltungsgericht hat auch die Rechtsgrundlagen für die Fälligstellung des Zwangsgelds angegeben (UA Rn. 20 und 25). Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts setzt sich die Klägerin in der Begründung ihres Berufungszulassungsantrags in keiner Weise auseinander. Dies wäre aber geboten gewesen, weil bei der Prüfung eines Antrags auf Zulassung der Berufung die Darlegungen des Rechtsuchenden maßgeblich sind und sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof auf diese Darlegungen beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO). Mangels jeglicher Darlegungen der Klägerin ist hinsichtlich der Fälligstellung des Zwangsgelds die Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung unausweichlich.

4. Soweit sich die Klägerin gegen die Abweisung ihres Fortsetzungsfeststellungsbegehrens wendet, kann der Antrag auf Zulassung der Berufung gleichfalls keinen Erfolg haben.

4.1. Fraglich ist bereits, ob diesbezüglich die Begründung des Berufungszulassungsantrags den Anforderungen an die Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes genügt. Die Klägerin hat nicht angegeben, auf welchen der § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO abschließend genannten Berufungszulassungsgründe sie ihren Antrag stützt. Dies ist zwar nicht unbedingt notwendig. Denn eine „Darlegung“ im Sinn des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt nicht zwingend die Benennung eines konkreten Zulassungstatbestands. Vielmehr können ein Zulassungsantrag und dessen Begründung vom Verwaltungsgerichtshof ausgelegt werden und es reicht aus, dass auf diesem Weg erkennbar ist, auf welchen der gesetzlichen Tatbestände ein geltend gemachter Zulassungsgrund der Sache nach zielt (BayVGH, B.v. 13.12.2016 - 22 ZB 15.2476 - Rn. 8). Allerdings erfordert die gebotene Darlegung eines Zulassungsgrundes die substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, d.h. eine Darlegung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. „Darlegen“ bedeutet insoweit „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“. Außerdem muss sich das fristgerecht Dargelegte letztlich zweifelsfrei noch einzelnen Zulassungsgründen zuordnen lassen; der Verwaltungsgerichtshof braucht sich nicht aus einem „Gemenge“ das herauszusuchen, was möglicherweise zur Begründung des Antrags geeignet sein könnte (BayVGH, B.v. 13.12.2016 - 22 ZB 15.2476 - Rn. 8, BayVGH, B.v. 11.5.2016 - 22 ZB 16.715 - juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 9.3.2016 - 22 ZB 16.283 - juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 11.11.2013 - 22 ZB 13.1604 - Rn. 15, jeweils m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 57- 59 m.w.N.; Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2015, § 124a Rn. 49 m.w.N.; Dietz in Gärditz, VwGO, § 124a Rn. 36; jeweils m.w.N.).

Vorliegend kann den Begründungsschriftsätzen (vom 1. und 13.6.2018) immerhin entnommen werden, dass die Klägerin die Abweisung des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens für falsch hält und deshalb - sinngemäß - an der Richtigkeit dieser Entscheidung und insbesondere daran ernstliche Zweifel hegt, dass (wie das Verwaltungsgericht angenommen hat) eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei (Schriftsatz vom 1.6.2018 Nr. 1). Die übrigen umfangreichen Ausführungen der Klägerin dagegen befassen sich – ohne dass ihr Vortrag einem bestimmten Berufungszulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO zugeordnet werden könnte – weitgehend mit solchen Fragen, die außerhalb des (sehr begrenzten) Streitgegenstands des vorliegenden Verfahrens liegen (z.B. zu den Fragen, welchen Inhalt der Feuerstättenbescheid vom 19. Mai 2014 hatte, ob er auf einer tragfähigen Rechtsgrundlage beruht, ob die gesetzlich angeordnete regelmäßige Prüfung moderner Heizungsanlagen angesichts deren geringer Fehleranfälligkeit verfassungskonform ist und ob diese Prüfung nicht besser den Heizungsbauern als den Kaminkehren übertragen werden solle, vgl. z.B. Schriftsatz vom 13.6.2018 S. 4). Dem gesamten Begründungsvortrag der Klägerin lässt sich eine den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechende Auseinandersetzung mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts allenfalls hinsichtlich des Zulassungsgrunds „ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ entnehmen.

4.2. Das Verwaltungsgericht hat die Klage bezüglich des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens der Klägerin selbstständig tragend deswegen abgewiesen, weil es eine Wiederholungsgefahr verneint und deswegen die Klage insoweit für unzulässig gehalten hat. Dies ergibt sich aus den letzten beiden Sätzen desjenigen Abschnitts, der sich innerhalb des der Zulässigkeit der Klage gewidmeten Abschnitts 1 der Entscheidungsgründe (UA Rn. 17 und 18) mit dem Fortsetzungsfeststellungsbegehren befasst. Das Verwaltungsgericht hat in diesen Sätzen ausgeführt, die Fortsetzungsfeststellungsklage sei zwar statthaft, wegen fehlenden Feststellungsinteresses jedoch unzulässig, und: „Selbst wenn das Feststellungsinteresse jedoch bejaht würde, bliebe die Klage gegen die Androhung der Ersatzvornahme erfolglos, weil sie unbegründet ist“. Die sich anschließenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Abschnitt 2 der Entscheidungsgründe sind somit – gleichfalls selbstständig tragende – Hilfserwägungen zur Unbegründetheit des Fortsetzungsfeststellungsbegehrens.

Im Fall einer solchen kumulativen Mehrfachbegründung eines Urteils erfordert das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum, dass der Rechtsmittelführer für jeden geltend gemachten Zulassungsgrund im Sinn von § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO darlegt, dass dieser Grund in Bezug auf jeden der selbständig tragenden Entscheidungsgründe besteht. Fehlt es hieran, so kann der Antrag auf Zulassung der Berufung schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 61 m.w.N.; std. Rspr. des BayVGH, z.B. B.v. 29.5.2017 - 22 ZB 17.529 - juris Rn. 9, B.v. 11.4.2016 - 22 ZB 15.2484 - DVBl 2016, 1203, juris Rn. 8 m.w.N., B.v. 22.10.2015 – 22 ZB 15.1584 – BayVBl 2016, 353, juris Rn. 11 und B.v. 21.9.2015 – 22 ZB 15.1095 – BauR 2016, 655, juris Rn. 15). Aus der Notwendigkeit, jeden selbständig entscheidungstragenden Grund des verwaltungsgerichtlichen Urteils substantiiert anzugreifen, folgt außerdem, dass dann, wenn die zur Begründung des Zulassungsantrags vorgebrachten Argumente in Bezug auf einen selbständig tragenden Entscheidungsgrund nicht durchgreifen, es unerheblich ist, ob ein anderer selbständig tragender Entscheidungsgrund solchen rechtlichen Bedenken ausgesetzt ist, die im Ergebnis in Bezug auf den Urteilsspruch geeignet wären, einen der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO darzutun. Vielmehr ergibt sich dann die Ergebnisrichtigkeit des Urteils bereits aus dem nicht erfolgreich in Frage gestellten selbständig tragenden Entscheidungsgrund (BayVGH, B.v. 29.5.2017 - 22 ZB 17.529 - juris Rn. 10).

4.3. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich bereits nicht, inwiefern die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Klage fehle das erforderliche rechtlich geschützte Feststellungsinteresse, ernstlich zweifelhaft sein soll. Ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Bescheids wegen Wiederholungsgefahr besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Verwaltungsgerichtshof folgt, dann, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird. Dafür ist in Anbetracht des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, nicht die Prognose erforderlich, dass einem zukünftigen behördlichen Vorgehen in allen Einzelheiten die gleichen Umstände zugrunde liegen werden, wie dies vor Erledigung des Verwaltungsakts der Fall war. Für das Feststellungsinteresse ist vielmehr entscheidend, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen künftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften geklärt werden können (BVerwG, U.v. 18.12.2007 - C-47.06 - NVwZ 2008, 571 Rn. 13 m.w.N. auf die std. Rspr. des BVerwG). Die Gefahr sich wiederholender im Wesentlichen unveränderter tatsächlicher und rechtlicher Umstände sowie die Möglichkeit, die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen künftigen Verwaltungshandelns durch eine Fortsetzung eines (eigentlich erledigten) Verfahrens klären zu können, hängen untrennbar zusammen; Sach- und Rechtsfragen, die sich im Rechtsstreit von vornherein nicht gestellt haben und daher auch bei einem von dem erledigenden Ereignis „ungestörten“ Fortgang des Verfahrens nicht geklärt worden wären, können nicht zum Gegenstand eines Fortsetzungsfeststellungsbegehrens gemacht werden.

4.3.1. Die Klägerin setzt der Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben sei, lediglich entgegen, bei einem Streit über wiederkehrende Tatbestände bestehe immer Wiederholungsgefahr, weil die Klägerin grundsätzlich mit einer zwangsweisen Öffnung ohne besondere Gründe („Gefahrenlage“) nicht einverstanden gewesen sei und weiterhin nicht einverstanden sei und „dies nur Unterzwang aufgegeben hat“ [gemeint ist wohl: die Feuerstättenschau nur unter Zwang zugelassen hat]. Sie macht geltend, andernfalls würde der Streit in drei Jahren „bei der nächsten Anordnung einer Wohnungsöffnung“ wieder aufflammen, außerdem gehe es um Grundrechtspositionen, die ein anerkennenswertes Feststellungsinteresse begründeten (Schriftsatz vom 1.6.2018 Nr. 1).

Damit kann die Klägerin nicht durchdringen. Aus ihren Darlegungen ergeben sich keine Sach- oder Rechtsfragen, die zum Einen absehbar künftig erneut auftreten werden und hierbei im Wesentlichen den im (jetzt erledigten) anhängigen Verfahren aufgeworfenen Sach- oder Rechtsfragen gleichen, und die außerdem ohne das erledigende Ereignis bei Fortsetzung des ursprünglichen Anfechtungsklageverfahrens hätten geklärt werden können. Streitgegenstand in diesem Anfechtungsklageverfahren ist - ausgehend vom Sachverhalt und dem zuletzt von der Klägerin erstinstanzlich gestellten Klageantrag - ausschließlich die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 8. Dezember 2017. Regelungsgegenstand dieses Bescheids wiederum war (neben der oben unter Nr. 3 behandelten Fälligstellung des Zwangsgelds) ausschließlich die Androhung der Ersatzvornahme. Die Androhung der Ersatzvornahme ist die Androhung eines Zwangsmittels, die mit dem zugrunde liegenden Verwaltungsakt verbunden werden, jedoch auch zu einem späteren Zeitpunkt nach dem Erlass des Grundverwaltungsakts getrennt ausgesprochen werden kann (vgl. Art. 36 Abs. 2 und 1 BayVwZVG). Ergeht über die Androhung eines Zwangsmittels ein vom Grundverwaltungsakt getrennter Bescheid, so kann sich der Regelungsgehalt dieses Bescheids in der Zwangsmittelandrohung erschöpfen. So ist es hier gewesen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass die Voraussetzungen einer Vollstreckung der Duldungsverpflichtung aus dem Bescheid vom 21. März 2017 vorgelegen haben, nämlich die sofortige Vollziehbarkeit kraft entsprechender behördlicher Anordnung (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 BayVwZVG) und die Nichterfüllung der auferlegten Pflicht durch die Klägerin (Art. 19 Abs. 2 BayVwZVG). Auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen für eine Ersatzvornahme (Art. 32 Satz 1 und 2 BayVwZVG, vgl. UA Rn. 20 bis 22) hätten vorgelegen. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist demzufolge ausschließlich, ob die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen für die Androhung der Ersatzvornahme gegeben waren.

Der Grundverwaltungsakt (der Bescheid vom 21.3.2017) war bei Androhung der Ersatzvornahme (durch den streitigen Bescheid vom 8.12.2017) sowie auch bei der Durchführung der Ersatzvornahme am 20. Dezember 2017 vollziehbar - was für die Rechtmäßigkeit der Androhung eines weiteren Zwangsmittels grundsätzlich ausreicht. Er war allerdings wegen der noch nicht verbeschiedenen Anfechtungsklage noch nicht unanfechtbar, so dass sich im Umkehrschluss aus Art. 38 Abs. 1 Satz 3 BayVwZVG ableiten ließe, dass der vorliegend streitgegenständlichen Androhung des Ersatzvornahme vom 8. Dezember 2017 - ursprünglich - auch solche Argumente hätten entgegengehalten werden können, die sich gegen den Grundverwaltungsakt richteten (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 27.9.2000 - 7 ZS 00.2403 - juris Rn. 6). Eine Entscheidung über solche Argumente und über die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts insgesamt ist indes nicht mehr möglich, nachdem das diesbezügliche klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts (VG Augsburg, U.v. 23.11.2017 - Au 5 K 17.590) mit der Ablehnung des Berufungszulassungsantrags (BayVGH, B.v. 15.2.2018 - 22 ZB 18.124) rechtskräftig geworden ist. Die Bindungswirkung dieses rechtskräftigen Sachurteils (§ 121 VwGO) steht dem Verlangen der Klägerin entgegen, über diejenigen Einwände der Klägerin gegen die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts (Bescheid vom 21.3.2017) erneut zu befinden, die im Rahmen der Anfechtungsklage gegen eine isolierte Zwangsmittelandrohung in Bezug auf den Grundverwaltungsakt vorgebracht werden könnten, solange dieser noch nicht unanfechtbar ist (Art. 38 Abs. 1 Satz 3 BayVwZVG). Die Bindungswirkung des rechtskräftigen Sachurteils erfasst vorliegend alle von der Klägerin vorgebrachten Einwände, die sie im Fall der Wiederholung einer im Wesentlichen gleichen Sach- und Rechtslage für berechtigt hält und daher gerichtlich geklärt wissen möchte; denn zu all diesen Gesichtspunkten hat sich das Verwaltungsgericht geäußert. Dies betrifft insbesondere die Rechtsgrundlage für die Anordnung der Feuerstättenschau in § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG nebst der Befugnis des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, zu diesem Zweck auch gegen den Willen der Betroffenen deren Wohnung - im notwendigen Umfang - zu betreten (VG Augsburg, U.v. 23.11.2017 - Au 5 K 17.590 - Rn. 26, 27 und 29), die Häufigkeit und den zeitlichen Abstand der Feuerstättenschauen (VG Augsburg, U.v. 23.11.2017 - Au 5 K 17.590 - Rn. 28) und die Verhältnismäßigkeit der Duldungsanordnung (VG Augsburg, U.v. 23.11.2017 - Au 5 K 17.590 - Rn. 31). Die Sach- und Rechtsfragen, die sich insoweit für das Anwesen der Klägerin und die darin zu verrichtenden Arbeiten und Überprüfungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz stellen, sind also durch rechtskräftiges Urteil geklärt und bedürfen - für den Fall der Wiederholung - keiner Klärung mehr. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nicht dazu bestimmt und geeignet, in der Art eines Rechtsgutachtens fallübergreifende grundlegende Rechtsfragen solcher Art zu beantworten, wie sie die Klägerin umfangreich in ihren Schriftsätzen vom 1. und 13. Juni 2018 vorgetragen hat; an einer derartigen Klärung besteht kein rechtlich schützenswertes Feststellungsinteresse.

4.3.2. Gesichtspunkte, aus denen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils vom 19. April 2018 ergeben könnten und die nicht den Grundverwaltungsakt (Bescheid vom 21.3.2017), sondern die Androhung selbst (Bescheid vom 8. 12.2017) betreffen, lassen sich den Darlegungen der Klägerin nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass - wie oben schon ausgeführt - die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind und die Androhung der Ersatzvornahme dem Verhältnismäßigkeitsgebot genügt (UA Rn. 24).

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Berufungszulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen in Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Maßgeblich ist nach dieser Empfehlung zum einen das fälliggestellte Zwangsgeld (250,00 €), zum andern die geschätzten Kosten der Ersatzvornahme (dem angefochtenen Bescheid zufolge gleichfalls 250,00 €), hiervon aber - da es nur um die Androhung der Ersatzvornahme geht - nur die Hälfte, also 125,00 € (vgl. Nr. 1.7.1 Satz 2 Streitwertkatalog). Daraus ergibt sich die Summe von 375,00 €.

Von einer Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung (500,00 €) sieht der Verwaltungsgerichtshof - ebenso wie schon im Beschluss vom 26. Januar 2018 - 22 CS 18.89 - ab, weil sich eine solche Änderung nicht auswirken würde. Die vom Streitwert bzw. vom Gegenstandswert abhängigen Gebühren sind nämlich unterhalb bis einschließlich eines Werts von 500,00 € gleich hoch (vgl. die Tabelle in Anlage 2 zu § 34 Abs. 1 Satz 3 GKG sowie § 13 Abs. 1 Satz 1 RVG).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 34 Wertgebühren


(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem Streitwert bis … Eurofür jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euroum … Euro 2 0005002010 0001 0

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Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 1 Eigentümerpflichten; Verordnungsermächtigungen


(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen: 1. die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie2. die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittl

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 14a Feuerstättenbescheid


(1) Unverzüglich nach der Feuerstättenschau hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gegenüber dem Eigentümer einen Feuerstättenbescheid zu erlassen. Dieser ergeht schriftlich oder elektronisch und beinhaltet: 1. die Schornsteinfegerarbeiten,

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(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Unverzüglich nach der Feuerstättenschau hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger gegenüber dem Eigentümer einen Feuerstättenbescheid zu erlassen. Dieser ergeht schriftlich oder elektronisch und beinhaltet:

1.
die Schornsteinfegerarbeiten, die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie nach Maßgabe einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen erlassenen Rechtsverordnung durchzuführen sind,
2.
die Anzahl der Schornsteinfegerarbeiten im Kalenderjahr und
3.
den Fristbeginn und das Fristende für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bestimmt die Fristen nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebs- und Brandsicherheit.

(2) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger weist den Eigentümer im Feuerstättenbescheid auf die Frist des § 4 Absatz 2 hin.

(3) Der Feuerstättenbescheid ist auf der Grundlage der Daten des Kehrbuchs

1.
zu ändern, wenn sich die Kehr- und Überprüfungsintervalle nach einer in Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 genannten Rechtsverordnung ändern oder
2.
für kehr- und überprüfungspflichtige Anlagen, für die bislang kein Feuerstättenbescheid ausgestellt wurde, zu erstellen.

(4) Findet für ein Grundstück oder einen Raum eine Bauabnahme statt, ist der Feuerstättenbescheid abweichend von Absatz 1 unverzüglich nach der Bauabnahme zu erlassen.

(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid haben keine aufschiebende Wirkung. Der Feuerstättenbescheid gilt auch für und gegen den Rechtsnachfolger.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger und
2.
im Fall des § 65 Abs. 3 die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.