Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Apr. 2018 - Au 5 K 17.1915

published on 19/04/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Apr. 2018 - Au 5 K 17.1915
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Androhung der Ersatzvornahme zur Durchführung der Feuerstättenschau sowie gegen die Fälligstellung eines Zwangsgelds in Höhe von 250,00 EUR.

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der Fl.Nr. … der Gemarkung O..., L...straße … Das Anwesen bewohnt die Klägerin selbst.

Am 19. Mai 2014 erließ der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger einen Feuerstättenbescheid für das Anwesen der Klägerin.

Die letzte Feuerstättenschau im Anwesen der Klägerin hatte am 29. Mai 2013 stattgefunden. Als Termin für die Durchführung einer weiteren Feuerstättenschau wurde vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit Schreiben vom 30. November 2016 der 13. Dezember 2016 angekündigt. Den Termin am 13. Dezember 2016 sagte die Klägerin schriftlich ab. Am alternativen Termin, dem 19. Dezember 2016, verweigerte die Klägerin dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den Zutritt zu dem Anwesen.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2017 wurde die Klägerin vom Landratsamt … (im Folgenden: Landratsamt) aufgefordert, mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger einen Termin zur Durchführung der Feuerstättenschau bis spätestens 3. März 2017 zu vereinbaren. Gleichzeitig wurde sie zum beabsichtigten Erlass eines kostenpflichtigen Bescheides angehört.

Mit Bescheid vom 21. März 2017 ordnete das Landratsamt die Durchführung der Feuerstättenschau im Anwesen L...straße …, 86551 O..., Fl.Nr. … (Gemarkung O...*) durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an (Ziffer 1 des Bescheides). In Ziffer 2 des Bescheides wird die Klägerin dazu verpflichtet, die Durchführung der Feuerstättenschau zu dulden, und ihr als Eigentümerin des in Ziffer 1 genannten Anwesens aufgegeben, dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger den ungehinderten Zutritt zu dem in Ziffer 1 genannten Grundstück sowie den erforderlichen Räumen im Anwesen für die Durchführung der Feuerstättenschau zu gewähren. In Ziffer 3 des Bescheides ist als Termin für die Durchführung der in den Ziffern 1 und 2 genannten Feuerstättenschau der 18. April 2017 um 08.00 Uhr festgelegt, sofern die Feuerstättenschau nicht schon zuvor erfolgt ist. In Ziffer 4 des Bescheides ist angeordnet, dass das Anwesen am 18. April 2017 von 08.00 Uhr bis 09.00 Uhr zugänglich zu halten ist. Der Termin könne nur nach vorheriger Rücksprache und Abstimmung mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger geändert werden. Eine gegebenenfalls erfolgte alternative Terminvereinbarung sei dem Landratsamt rechtzeitig vorher anzuzeigen. In Ziffer 5 des Bescheides werden die Anordnungen in den Ziffern 1 bis 4 für sofort vollziehbar erklärt. In Ziffer 6 des Bescheides wird für den Fall, dass die angeordnete Feuerstättenschau wegen eines Hindernisses, das die Klägerin zu vertreten habe, bis zu dem in Ziffer 3 festgelegten Termin nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden kann, ein Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR angedroht.

Die hiergegen von der Klägerin am 25. April 2017 erhobene Klage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. November 2017 abgewiesen (Az. Au 5 K 17.590). In den Gründen ist u.a. ausgeführt, dass der Bescheid vom 21. März 2017 rechtmäßig sei. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Februar 2018 abgelehnt (Az. 22 ZB 18.124).

Mit Bescheid vom 8. Dezember 2017 stellte das Landratsamt das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR fällig. Für den Fall, dass die Klägerin der angeordneten Durchführung der Feuerstättenschau nicht bis 19. Dezember 2017 nachkomme, wurde die Ersatzvornahme angedroht. Als Termin für die Durchführung der Ersatzvornahme wurde der 20. Dezember, 9.00 Uhr festgesetzt. Die Kosten der Ersatzvornahme wurden vorläufig mit 250,00 EUR veranschlagt (Ziffer 1 des Bescheids). Auf die Gründe des Bescheids wird Bezug genommen.

Am 18. Dezember 2017 erhob die Klägerin Klage gegen den Bescheid vom 8. Dezember 2017.

Sie beantragt,

festzustellen, dass der Bescheid vom 8. Dezember 2017, soweit darin die Ersatzvornahme für die Durchführung einer Feuerstättenschau angedroht wurde, rechtswidrig war sowie festzustellen, dass das ebenfalls mit Bescheid vom 8. Dezember 2017 fällt gestellte Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR nicht hätte fällig gestellt werden dürfen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. November 2017 noch nicht rechtskräftig sei. Es sei nicht geklärt, wie der rechtskräftige Feuerstättenbescheid vom 19. Mai 2014 durch eine willkürlich festgesetzte Feuerstättenschau außer Kraft gesetzt werden könne. Der Bescheid des Beklagten sei rechtswidrig, weil unnötig und unbegründet. Der Bescheid vom 21. März 2017, der sich nach Feststellung des Verwaltungsgerichts durch Zeitablauf erledigt habe, entbehre jeder rechtlichen Grundlage. Dies werde in einem Berufungsverfahren noch zu klären sein. Auf die weitere Klage- und Antragsbegründung wird Bezug genommen.

Den mit der Klage erhobenen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 ab (Az. Au 5 S 17.1919). Die Beschwerde hiergegen wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Januar 2018 als unzulässig verworfen (Az. 22 CS 18.89).

Am 20. Dezember 2017 wurde die Feuerstättenschau am Anwesen der Klägerin im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt.

Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 21. Dezember 2017 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen (§ 6 Abs. 1 VwGO).

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage bleibt ohne Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 8. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Die Klage gegen die Fälligstellung des Zwangsgelds im angefochtenen Bescheid ist als Feststellungsklage, wie sie von der Klägerin zuletzt erhoben wurde, zulässig. Hinsichtlich der Fälligkeitsmitteilung ist nicht die Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO mangels Verwaltungsaktqualität statthaft, sondern eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO. Nach der Regelung in Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG ist bereits die Androhung eines Zwangsgeldes ein nach Maßgabe des Art. 23 Abs. 1 VwZVG vollstreckbarer Leistungsbescheid, weshalb die Vollstreckung von Zwangsgeldern nicht den Erlass weiterer Bescheide voraussetzt, sondern unmittelbar aufgrund der erfolgten Androhung in die Wege geleitet werden kann. Die zeitlich nachfolgende Fälligkeitsmitteilung hat nur deklaratorische Wirkung und ist gesetzlich nicht vorgeschrieben (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 21.1.2015 - 1 CE 14.2460, 1 CE1 CE 14.2520 - juris Rn. 10).

Hinsichtlich der angefochtenen Androhung der Ersatzvornahme im Bescheid vom 8. Dezember 2017 ist die von der Klägerin zuletzt erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage die statthafte Klageart. Mit der Durchführung der darin angedrohten Ersatzvornahme am 20. Dezember 2017 hat sich der Verwaltungsakt durch Zeitablauf erledigt. Die Anfechtungsklage wurde damit wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (Eyermann, VwGO, 14. Auflage 20114, § 113 Rn. 64) und konnte von der Klägerin in zulässiger Weise in eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog umgestellt werden. Allerdings fehlt es an dem, bei der Fortsetzungsfeststellungsklage erforderlichen, Feststellungsinteresse. Eine Wiederholungsgefahr kann vorliegend nicht bejaht werden. Ein berechtigtes Interesse ist wegen Wiederholungsgefahr in der Regel dann gegeben, wenn die hinreichend bestimmte Gefahr besteht, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen ein gleichartiger Verwaltungsakt ergehen wird (st. Rspr. des BVerwG, u.a. U.v. 18. 12. 2007 - C-47/06 - NVwZ 2008, 571 Rn. 13). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der angefochtene Bescheid vom 8. Dezember betraf ausschließlich die Zwangsvollstreckung aus dem Bescheid vom 21. März 2017. Es ging dabei um die Vollstreckung der Verpflichtungen der Klägerin aus diesem Bescheid im Wege der Ersatzvornahme. Mit der tatsächlichen Durchführung der Feuerstättenschau am 20. Dezember 2017 sind die rechtlichen Wirkungen des Bescheids vom 8. Dezember 2017 erschöpft. Damit kann auch keine Wiederholungsgefahr bestehen, denn es ist völlig ungewiss, ob auch bei künftig anstehenden Feuerstättenschauen jeweils eine Vollstreckung im Wege einer Ersatzvornahme erforderlich sein wird (s. hierzu auch Eyermann, a.a.O., § 113 Rn. 86a). Der Sachverhalt unterscheidet sich insoweit grundlegend von demjenigen, der dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts vom 23. November 2017 (Az. Au 5 K 17.590) zugrunde lag. Die Wiederholungsgefahr wurde darin im Hinblick auf die Frage der grundsätzlichen Duldungsverpflichtung der Klägerin bei zukünftig durchzuführenden Feuerstättenschauen zugunsten der Klägerin bejaht. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist demnach vorliegend statthaft, wegen fehlenden Feststellungsinteresses jedoch unzulässig. Selbst wenn das Feststellungsinteresse jedoch bejaht würde, bliebe die Klage gegen die Androhung der Ersatzvornahme erfolglos, weil sie unbegründet ist.

2. Die Klage ist, soweit sie gegen die Androhung der Ersatzvornahme gerichtet ist,

unbegründet. Der Bescheid des Landratsamts vom 8. Dezember 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen für die angedrohte Ersatzvornahme liegen vor.

a) Mit Bescheid vom 21. März 2017 war die Klägerin verpflichtet worden, die Feuerstättenschau zu dulden. Die Duldungsverpflichtung, die auf § 1 Abs. 4 SchfHwG beruht, war in Ziffer 5 des Bescheids für sofort vollziehbar erklärt worden. Die Klage gegen den Bescheid blieb ohne Erfolg, nach Auffassung des Gerichts erwiesen sich der Bescheid vom 21. März 2017 und die darin gegenüber der Klägerin verfügten Anordnungen als rechtmäßig. Das Urteil im Verfahren Au 5 K 17.590 vom 23. November 2017 ist mittlerweile rechtskräftig. Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung hatte die Klägerin nicht erhoben. Damit ist die Duldungsverfügung auch vollstreckbar (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG).

Die Klägerin ist ihrer Verpflichtung aus dem Bescheid vom 21. März 2017, bis spätestens 18. April 2017 die Feuerstättenschau durchführen zu lassen, um Vollstreckungsmaßnahmen zu verhindern, nicht nachgekommen (Art. 19 Abs. 2 VwZVG).

Das im Bescheid vom 21. März 2017 angedrohte Zwangsgeld veranlasste die Klägerin nicht dazu, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Nachdem ein Zwangsgeld somit keinen Erfolg erwarten ließ, lagen auch die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen der Ersatzvornahme vor (Art. 32 Satz 1 und 2 VwZVG). Einer vorherigen Beitreibung des zunächst angedrohten Zwangsgeldes bedurfte es hierfür nicht. Mit der Androhung der Ersatzvornahme im Bescheid vom 8. Dezember 2017 wurden auch die vorläufigen Kosten der Maßnahme veranschlagt (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 VwZVG).

Soweit der Klägerin auf Grundlage der Duldungsverpflichtung vom 21. März 2017 mit Bescheid vom 8. Dezember 2017 auch auferlegt wurde, die Ersatzvornahme und das hierfür erforderliche Betreten des Objektes zu dulden, ist dies ebenfalls rechtmäßig. Auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht (Art. 13 Grundgesetz - GG) genügt für die gesetzliche Regelung einer Verpflichtung, den Zutritt zu einer kehrpflichtigen Anlage zu gestatten, das Bestehen einer abstrakten Gefahr. Der Betrieb von Feuerstätten oder sonstigen Abgasleitungen birgt, wie allgemein bekannt ist und nicht mit Erfolg bestritten werden kann, naturgemäß immerhin abstrakte Gefahren, insbesondere Brand-, Explosions- und Vergiftungsgefahren. Diese abstrakten Gefahren rechtfertigen die in § 1 Abs. 3 SchfHwG ausdrücklich vorgesehenen Eingriffe in das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, B.v. 17.2.2000 - 11 A 12019/99 - GewArch 2000, 429 ff.; Niedersächsisches OVG, B.v. 29.1.2003 - 8 LA 182/02 - juris; VGH Baden-Württemberg, U.v. 22.12.1992 - 14 S 2326/91 - GewArch 1993, 205 ff.).

b) Die allgemeinen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Grenzen, insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wurden im angefochtenen Bescheid beachtet. Die Klägerin hat wiederholt und eindeutig zu erkennen gegeben, dass sie nicht bereit ist, die angeordnete Durchführung der Feuerstättenschau zu dulden. Nach der zuletzt durchgeführten Feuerstättenschau am 29. Mai 2013 setzte der zuständige Bezirksschornsteinfeger den Termin für die nächste Feuerstättenschau in Einklang mit den Vorgaben des § 14 SchfHwG auf den 13. Dezember 2016 fest. Bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids konnte die erforderliche Feuerstättenschau trotz des vollziehbaren Bescheids des Landratsamts vom 21. März 2017 nicht durchgeführt werden. Im Hinblick auf die mit den Regelungen in § 14 Schornsteinfegergesetz verfolgten Ziele der Brandsicherheit, aber auch des Immissionsschutzes erweist sich damit die Androhung der Ersatzvornahme als verhältnismäßig.

3. Die Klage ist auch unbegründet, soweit die Klägerin sich gegen das mit Bescheid vom 8. Dezember 2017 fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 250,00 EUR wendet. Das angedrohte Zwangsgeld wurde von Seiten der Beklagten zu Recht fällig gestellt, nachdem die Klägerin der ihr mit Bescheid vom 21. März 2017 bestandskräftig angeordneten und mit Zwangsgeldandrohung versehenen Verpflichtung nicht innerhalb der gesetzten Frist bis zum 18. April 2017 nachgekommen ist (vgl. Art. 37 Abs. 1 Satz 1, Art. 31 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG).

Damit bleibt die Klage insgesamt ohne Erfolg.

4. Nach § 154 Abs. 1 VwGO hat die Klägerin als im Verfahren unterlegen die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 23/11/2017 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
published on 21/01/2015 00:00

Tenor I. Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen die Kosten der Beschwerdeverfahren als Gesamtschuldner. III. Der Streitwert wird auf insgesamt 8.000‚- Eu
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Annotations

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:

1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie
2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates zum Zweck der Erhaltung der Betriebs- und Brandsicherheit, des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des Klimaschutzes durch Rechtsverordnung zu bestimmen,
1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen,
2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen,
3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, über die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie getroffenen Regelungen hinaus durch Rechtsverordnung weitere Anlagen zu bestimmen, die zu den in Satz 2 aufgeführten Zwecken gereinigt oder überprüft werden müssen, und in welchen Zeiträumen dies zu geschehen hat. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:

1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie
2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
Im Fall des Übergangs des Eigentums an einem Grundstück oder einem Raum hat der neue Eigentümer dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift unverzüglich nach dem Eigentumsübergang dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.

(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.

(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums

1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder
2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
nicht gestattet, erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung. § 25 Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.

(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:

1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3,
2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder
3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft die Betriebs- und Brandsicherheit der Anlagen (Feuerstättenschau). Eine Feuerstättenschau darf frühestens drei Jahre und soll spätestens fünf Jahre nach der letzten Feuerstättenschau durchgeführt werden.

(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.

(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.