Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Okt. 2016 - 22 ZB 16.884

bei uns veröffentlicht am04.10.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht München, 16 K 15.3271, 01.03.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger wendet sich gegen die Untersagung des von ihm ausgeübten Gewerbes „Vermittlung von Versicherungen (als gebundener Versicherungsvertreter mit uneingeschränkter Haftung durch den Versicherer)“ und der Ausübung aller sonstigen Gewerbe sowie einer Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person durch Bescheid der Beklagten vom 24. Juli 2015. Der Kläger sei gewerberechtlich unzuverlässig im Sinn des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, da er seinen Zahlungsverpflichtungen insbesondere gegenüber dem Finanzamt München und der Beklagten nicht ordnungsgemäß nachkomme.

Das Verwaltungsgericht terminierte die mündliche Verhandlung betreffend die vom Kläger gegen diesen Bescheid erhobene Klage für den 1. März 2016, 9:30 Uhr. An diesem Tag teilte der Bevollmächtigte des Klägers der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts um ca. 9:20 Uhr telefonisch mit, er stehe im Stau. Nachdem der Bevollmächtigte des Klägers bis 10:40 Uhr nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen war, wurde eine Rückfrage der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts bei der Kanzlei des Bevollmächtigten veranlasst, die ergab, dass dieser mittlerweile dort eingetroffen sei und den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht wahrnehmen könne. Daraufhin wurde um 10:44 Uhr die mündliche Verhandlung eröffnet und die Verwaltungsstreitsache des Klägers aufgerufen; für die Klagepartei war der Sitzungsniederschrift zufolge niemand erschienen.

Mit Urteil vom 1. März 2016 wies das Verwaltungsgericht die Klage des Klägers ab.

Hiergegen richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten.

II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung des Klägers (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 VwGO erfüllt sind.

1. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Er macht geltend, er sei während des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Sitzungssaal gesessen und sei bei Aufruf der Sache nicht „hereingebeten“ worden; dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Aus diesen Darlegungen ergibt sich indes kein Verfahrensmangel.

Zur Wahrung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ist das Gericht zwar verpflichtet, bei anberaumter mündlicher Verhandlung durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass erschienene Verfahrensbeteiligte den Aufruf ihrer Sache (§ 103 Abs. 2 VwGO) zur Kenntnis nehmen und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör wahrnehmen können. Die Anforderungen an die Art und Weise des Aufrufens einer Sache hängen von den Umständen des Einzelfalls ab (BVerfG, B. v. 5.10.1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364; BVerwG, U. v. 12.7.1985 - 6 C 95/82 - BVerwGE 72, 28). Grundsätzlich dürfen sich rechtzeitig zum anberaumten Zeitpunkt ihrer Sache erschienene Verfahrensbeteiligte darauf verlassen, dass das Gericht den Aufruf ihrer Sache in einen Warteraum übermittelt, wenn ein solcher zur Vermeidung von Störungen der jeweils laufenden Verhandlung bereitgestellt wird (BVerwG, U. v. 12.7.1985 - 6 C 95/82 - BVerwGE 72, 28 Rn. 27). Allerdings bestehen in diesem Zusammenhang auch Obliegenheiten der Verfahrensbeteiligten. Geladene und erschienene Beteiligte haben die Pflicht, sich in geeigneter Weise darum zu kümmern, dass sie von dem Aufruf ihrer Sache erfahren (BVerfG, B. v. 5.10.1976 - 2 BvR 558/75 - BVerfGE 42, 364; BVerwG U. v. 12.7.1985 - 6 C 95/82 - BVerwGE 72, 28 Rn. 26). Kommt ein Beteiligter dieser Obliegenheit nicht nach, so liegt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor (BVerwG, B. v. 6.12.1988 - 8 B 54/88 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 210). Eine Obliegenheit des Verfahrensbeteiligten, sich von sich aus im Sitzungssaal nach dem Stand ihrer Sache zu erkundigen, ergibt sich insbesondere dann, wenn entweder seit dem anberaumten Terminsbeginn ein längerer Zeitraum verstrichen ist, ohne dass überhaupt ein Aufruf einer Sache erfolgt ist, oder wenn bereits die nach dem ausgehängten Terminplan nächstfolgende Sache aufgerufen wird (BVerwG, U. v. 12.7.1985 - 6 C 95/82 - BVerwGE 72, 28 Rn. 27). Unter Berücksichtigung der vorstehenden Grundsätze ergibt sich aus dem Vortrag des Klägers nicht, dass das Verwaltungsgericht durch einen unzureichenden Aufruf der Sache dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat.

Der Kläger hat bereits nicht hinreichend konkret und schlüssig dargelegt, dass tatsächlich kein ausreichender Aufruf seiner Sache erfolgt ist. Er trägt nur knapp vor, er sei „in dem Gerichtstermin“ der mündlichen Verhandlung vom 1. März 2016 entgegen der Feststellung im Urteil „anwesend“ gewesen; er habe vor dem Gerichtssaal gesessen und sei nicht „hereingebeten“ worden. Auch habe er einen Zeugen dabei gehabt. Andererseits wird in der Verhandlungsniederschrift vom 1. März 2016 festgestellt, dass um 10:44 Uhr die Sache des Klägers aufgerufen wurde und für die Klagepartei niemand erschienen ist, womit sich der Kläger in der Antragsbegründung nicht auseinandergesetzt hat. Sollte sich der Kläger tatsächlich wie behauptet vor dem Sitzungssaal aufgehalten haben, so kann seinen Darlegungen auch nicht entnommen werden, dass er dort von 9:30 Uhr an auf einen Aufruf seiner Sache gewartet hat. Vielmehr ist mindestens ebenso wahrscheinlich, dass er sich vor dem Sitzungssaal mit seinem Bevollmächtigten treffen und nicht ohne diesen an der Verhandlung teilnehmen wollte. Es ist weiterhin gut möglich, dass der Kläger lediglich zum anberaumten Terminsbeginn vor dem Sitzungssaal anwesend und vor dem Aufruf seiner Sache um 10:44 Uhr wieder abgereist ist, nachdem sein Bevollmächtigter nicht erschienen ist oder spätestens nachdem dieser entschieden hatte, diesen Termin nicht mehr wahrzunehmen. Es wären daher insbesondere Darlegungen dazu veranlasst gewesen, ob sich der Kläger (noch) zum Zeitpunkt des Aufrufs seiner Sache um 10:44 Uhr unmittelbar vor dem Sitzungssaal aufgehalten hat.

Unabhängig hiervon würde auch dann kein Verfahrensmangel vorliegen, falls die Sache des Klägers nur im Sitzungssaal aufgerufen worden sein sollte und der Kläger sich zu dieser Zeit vor dem Sitzungssaal aufgehalten hätte. Der Kläger wäre aufgrund der Umstände im vorliegenden Fall jedenfalls verpflichtet gewesen, von sich aus im Sitzungssaal den Sachstand in seiner Sache zu erfragen. Sollte er wie behauptet am Tag der mündlichen Verhandlung ab 9:30 Uhr vor dem Sitzungssaal gewartet haben, so durfte er nicht darauf vertrauen, dass er dort über den bevorstehenden Beginn der Verhandlung informiert werden würde. Bereits der Umstand, dass die mündliche Verhandlung zur Sache des Klägers als Auftakt der öffentlichen Sitzung um 9:30 Uhr beginnen sollte und diese Sache bis 10:44 Uhr nicht aufgerufen wurde, hätte dazu Anlass gegeben. Seit dem anberaumten Terminsbeginn war damit ein längerer Zeitraum im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 12.7.1985 - 6 C 95/82 - BVerwGE 72, 28 Rn. 27) verstrichen. Hinzu kommt, dass sein Klageverfahren ausweislich der bei der Gerichtsakte befindlichen Tagesordnung die erste zu diesem Termin geladene Sache war und um 10:15 Uhr die nächste Verhandlung folgen sollte. Der Kläger musste aufgrund der ausgehängten Tagesordnung davon ausgehen, dass sich der Aufruf seiner Sache nicht durch einen vorangehenden Termin verzögern konnte und er den Sitzungssaal naheliegender Weise sofort um 9:30 Uhr hätte betreten können. Spätestens jedoch nach Ende der nachfolgenden Verhandlung, d. h. vor dem Aufruf seiner Sache um 10:44 Uhr und vor dem protokollierten Ende der mündlichen Verhandlung um 11:03 Uhr, hätte Veranlassung zur Nachfrage bestanden.

Unabhängig davon bestand auch deshalb eine Obliegenheit der Klagepartei zur Nachfrage im Sitzungssaal, weil das Verwaltungsgericht wegen der telefonischen Verspätungsanzeige des Klägerbevollmächtigten am Verhandlungstag um ca. 9:20 Uhr mit der Eröffnung der mündlichen Verhandlung bis 10:40 Uhr zugewartet hat. Das Verwaltungsgericht konnte aufgrund dieser Anzeige davon ausgehen, dass sich der Kläger und gegebenenfalls sein Bevollmächtigter im Sitzungssaal melden würden, sobald die Klagepartei zur Teilnahme an der Verhandlung bereit ist.

Soweit der Antragsbegründung hilfsweise die Rüge zu entnehmen ist, dass das Verwaltungsgericht nicht ungeachtet des Ausbleibens der Klagepartei hätte verhandeln und entscheiden dürfen, so ergibt sich hieraus gleichfalls nicht die Darlegung eines Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Da die Klagepartei in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO), konnte das Verwaltungsgericht grundsätzlich auch bei Ausbleiben eines Beteiligten verhandeln und entscheiden. Aus den Darlegungen in der Antragsbegründung des Klägers ergibt sich nicht, inwieweit das Gericht von dieser Möglichkeit beim Ausbleiben der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung am 1. März 2016 keinen Gebrauch hätte machen dürfen. Im Übrigen ist auch sonst nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht eine Terminsänderung (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO) in Betracht hätte ziehen müssen. Die Ankündigung eines Beteiligten, nicht zu erscheinen, stellt keinen eine Terminsänderung rechtfertigenden erheblichen Grund dar, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Hier war für das Verwaltungsgericht nicht ersichtlich, weshalb es der Klagepartei nicht möglich gewesen wäre, zumindest verspätetet zu dem angesetzten Termin zu erscheinen. Der Klägerbevollmächtigte teilte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts auf telefonische Nachfrage am 1. März 2016 um etwa 10:40 Uhr lediglich mit, dass er den Termin nicht wahrnehmen könne; er hielt sich zu diesem Zeitpunkt in der Kanzlei in München auf (vgl. Sitzungsniederschrift vom 1.3.2016, S. 2; Vermerk der Geschäftsstelle vom 3.3.2016). Daraus ergibt sich nicht, dass der Klägerbevollmächtigte geltend gemacht hätte, zu diesem Zeitpunkt hätte (weiterhin) ein sachlicher Grund für eine Terminsänderung bestanden. Auch aus dem Schreiben des Klägerbevollmächtigten vom 1. März 2016 ergibt sich lediglich, dass er zum Termin zur mündlichen Verhandlung an diesem Tag um 9:30 Uhr aufgrund „chaotischer Verkehrsverhältnisse nicht rechtzeitig erscheinen“ konnte.

Der Kläger hat zudem nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass Anhaltspunkte dafür vorlagen, das Verwaltungsgericht würde die Verhandlung in der Sache des Klägers nicht auch noch später eröffnen. Es entspricht allgemeiner Gerichtspraxis, im Falle der Anzeige der unverschuldeten Verspätung eines Beteiligten mit dem Verhandlungsbeginn zuzuwarten. Bei Sitzungsterminen mit mehreren geladenen Sachen ergibt sich mitunter die Möglichkeit einer deutlichen Verschiebung der Verhandlung.

Ferner hat der Kläger nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt, inwieweit die Einzelrichterin dem Kläger in einem Telefonat am 5. April 2016 die Möglichkeit weiteren Vortrags und einen „weiteren Termin“ in Aussicht gestellt und damit das Recht des Klägers auf ein faires Verfahren verletzt haben könnte. Aus den klägerischen Darlegungen hierzu ergibt bereits nicht, inwiefern die angefochtene - zum Zeitpunkt des angeblichen Telefonats bereits an die Klagepartei zugestellte - Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel im Sinne § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen könnte. Im Übrigen wären nähere Darlegungen zum genaueren Gesprächsinhalt gerade auch im Hinblick darauf veranlasst gewesen, dass die Einzelrichterin der Klagepartei vor dem angeblichen Telefonat mit Schreiben vom 3. März 2016 u. a. unmissverständlich mitgeteilt hatte, dass die klageabweisende Entscheidung bereits mit Übergabe des Tenors an die Geschäftsstelle am 1. März 2016 wirksam geworden ist.

2. Der Kläger hat auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dargelegt, soweit er in der Antragsbegründung vom 1. Juni 2016 ausführt, entgegen der Feststellung im angefochtenen Urteil sei eine positive Prognose hinsichtlich einer weiteren Steuer- und Abgabenzahlung möglich.

In seinem Urteil (UA S. 9 und 10) hat das Verwaltungsgericht für die Beurteilung, ob im Falle des Klägers eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt, zutreffend auf die Prognose abgestellt, inwieweit davon auszugehen ist, dass dieser künftig insbesondere seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten nachkommen kann und will. Das Verwaltungsgericht hat die künftige Zahlungsfähigkeit, nicht dagegen die Zahlungswilligkeit des Klägers verneint. Es hat anerkannt, dass der Kläger bemüht war, seine Zahlungsrückstände abzubauen, wenngleich ihm dies in dem langen Zeitraum seit Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens im Februar 2012 bis zum Bescheidserlass im Juli 2015 nicht gelungen sei. Auf die Frage, ob Zahlungen des Klägers in Zukunft aufgrund eines „verwerflichen Verhaltens“ ausbleiben werden, kommt es dagegen, anders als er annimmt, nicht an. Das Verwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z. B. U. v. 15.4.2015 - 8 C 6.14 - GewArch 2015, 366) und des Verwaltungsgerichtshofs (U. v. 14.8.2014 - 22 B 14.880 - juris Rn. 19) weiter davon aus, dass angesichts des erheblichen und über längere Zeiträume hin anwachsenden Schuldenstands des Klägers ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept wesentliche Voraussetzung dafür wäre, die künftige Zahlungsfähigkeit und damit die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers (erneut) annehmen zu können. Aus Sicht des Verwaltungsgerichts lag hier kein solches Sanierungskonzept vor, das die geordnete Rückführung der Steuerschulden des Klägers in einem überschaubaren Zeitraum hätte erwarten lassen (UA S. 12).

Diesen tragenden Gründen im angefochtenen Urteil ist der Kläger nicht mit schlüssigen Argumenten entgegengetreten. Seine Behauptung, Pfändungen seitens des Finanzamtes hätten die Einhaltung der zur Tilgung der Steuerschulden getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung vereitelt, ist offensichtlich nicht stichhaltig. Sie wird bereits dadurch widerlegt, dass das Finanzamt zunächst in Betracht gezogene Ratenzahlungen gerade deshalb nicht mehr als zielführend angesehen hat, weil ungeachtet dessen mit der Realisierung der Steueransprüche auch mittelfristig nicht zu rechnen war. Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung (UA S. 11) u. a. auf die Mitteilung des Finanzamts München an den Kläger vom 23. April 2014 Bezug genommen, angesichts des Ansteigens seiner Steuerschulden sei eine Rückzahlung wie bisher von monatlich 1.000 Euro nicht mehr hinnehmbar. Die Steueransprüche seien insgesamt als gefährdet anzusehen, da ihre Realisierung selbst mittelfristig nicht absehbar sei. Billigkeitsmaßnahmen würden daher ausscheiden. Weiter hat das Finanzamt demnach dem Kläger mit Schreiben vom 20. August 2014 erklärt, dass die früher eingeräumte Vollstreckungsbeschränkung als widerrufen gelte, da der Kläger den vereinbarten Ratenzahlungen nicht hinreichend nachgekommen war. Mit diesen Ausführungen im angefochtenen Urteil hat sich der Kläger in der Antragsbegründung nicht auseinandergesetzt.

Hinsichtlich der vagen Angaben in der Antragsbegründung zu einem angeblichen Guthaben des Klägers bei einer Bank in Afrika in Höhe von ca. 300.000 Euro bleibt zum einen im Dunkeln, worauf dieser die Hoffnung gründet, dass eine angeblich bereits seit über zwei Jahren ausstehende Zahlung in absehbarer Zeit beim Kläger eingehen könnte. Unterstellt, dieser Mittelzufluss wäre gesichert, so hat der Kläger zudem nicht dargelegt, inwieweit diese Mittel (wesentlicher) Bestandteil eines aussichtsreichen Sanierungskonzepts sein könnten. Die bloße Behauptung, er würde mithilfe ausstehender Zahlungen in der Lage sein, seine Steuer- und Abgabenverbindlichkeiten vollständig auszugleichen, genügt hierzu nicht ansatzweise. Ungeachtet fehlender nachprüfbarer Belege für seinen Vortrag ist z. B. offen, inwieweit gesichert wäre, dass solche Mittel angesichts sonstiger Verbindlichkeiten tatsächlich zur Tilgung aktueller Zahlungsrückstände bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern eingesetzt werden. Darüber hinaus ist unklar, welche Anhaltspunkte beim Kläger derzeit für eine Schuldentragfähigkeit sprechen könnten, nachdem das Finanzamt zuletzt zur Einschätzung gelangt ist, dass die Steueransprüche insgesamt als gefährdet anzusehen sind, weil ihre Realisierung selbst mittelfristig nicht absehbar ist (vgl. Schreiben des Finanzamts an den Kläger vom 23.4.2014). Für ein tragfähiges Sanierungskonzept genügen keine Leistungen, mit denen der Schuldenstand bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern allenfalls vorübergehend gesenkt werden kann. Darüber hinaus müsste nachvollziehbar sein, dass der Kläger auch künftig fällig werdende öffentlich-rechtliche Zahlungsansprüche pünktlich erfüllen kann.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: §§ 47, 52 Abs. 1 GKG, Nrn. 54.2.1, 54.2.2 des Streitwertkatalogs 2013.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 102


(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende di

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

Gewerbeordnung - GewO | § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit


(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez

Zivilprozessordnung - ZPO | § 227 Terminsänderung


(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht1.das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 103


(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. (2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor. (3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 35


(1) Die Bundesregierung bestellt einen Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und richtet ihn im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht kann sich an

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Aug. 2014 - 22 B 14.880

bei uns veröffentlicht am 14.08.2014

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch S

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(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung.

(2) Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor.

(3) Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht

1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt;
3.
das Einvernehmen der Parteien allein.

(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für

1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen,
2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3.
(weggefallen)
4.
Wechsel- oder Scheckprozesse,
5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird,
6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die Voraussetzungen erfüllt. Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.

(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Bundesregierung bestellt einen Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und richtet ihn im Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat ein. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht kann sich an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligen; dies gilt nicht für Verfahren vor den Wehrdienstsenaten. Er ist an die Weisungen der Bundesregierung gebunden.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht gibt dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Äußerung.

Tenor

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen erweiterte Gewerbeuntersagungen gegen die Klägerin zu 1 als Unternehmergesellschaft und den Kläger zu 2 als ihren früheren Geschäftsführer.

Der Kläger zu 2 war bis zum 22. März 2012 Geschäftsführer einer im Werkzeug- und Formenbau tätigen GmbH, gegen welche das Landratsamt E.-... wegen erheblicher Steuer- und Beitragsrückstände ein Gewerbeuntersagungsverfahren einleitete und dieses wegen zwischenzeitlicher Insolvenzeröffnung über das Vermögen der GmbH aussetzte. Der Kläger zu 2 meldete deren Gewerbe zum 22. März 2012 ab und zum gleichen Tag am selben Betriebsort die Klägerin zu 1 als Unternehmergesellschaft (UG) ebenfalls im Werkzeug- und Formenbau mit sich als Geschäftsführer neu an.

Am 5. März 2012 leitete das Landratsamt ein Gewerbeuntersagungsverfahren gegen die Kläger ein und ermittelte Steuer- und Beitragszahlungsrückstände der Klägerin zu 1. Diese betrugen zum 21. Juni 2013 bei der ... 21.228,29 Euro, beim Finanzamt E. 14.066,08 Euro und bei der ... 1.043,64 Euro. Zudem war ein Haftbefehl zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung beim Amtsgericht E. eingetragen (Aktenvermerk vom 21.6.2013, Behördenakte Bl. 89). Daraufhin untersagte das Landratsamt mit Bescheid vom 24. Juni 2013, der Klägerbevollmächtigten zugestellt am 2. Juli 2013, der Klägerin zu 1 das ausgeübte und jedes stehende Gewerbe und dem Kläger zu 2 die Ausübung jedes stehenden Gewerbes und jegliche Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person.

Am 28. Juni 2013 wurde der Kläger als Geschäftsführer der Klägerin abberufen und Frau L. zur Geschäftsführerin bestellt. Diese Änderung wurde am 2. August 2014 ins Handelsregister eingetragen.

Die von den Klägern erhobenen Klagen wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 19. November 2013 ab.

Die Kläger haben die vom Verwaltungsgerichtshof zugelassene Berufung eingelegt und beantragen,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. November 2013 und den Bescheid des Landratsamts E.-... vom 24. Juni 2013 aufzuheben.

Zur Begründung machen die Kläger im Wesentlichen geltend, die Gewerbeuntersagung sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten, insbesondere in ihrem Grundrecht auf Berufsausübung aus Art. 12 Abs. 1 GG. In die Gewerbeuntersagung sei nicht einbezogen worden, dass diese nicht nur die Kläger sondern auch die bei der Klägerin zu 1 Beschäftigten durch Arbeitsplatzverlust massiv beeinträchtigen würde. Die Rückstände im Zeitpunkt der Behördenentscheidung beim Finanzamt und bei den Sozialkassen von ca. 36.000 Euro rechtfertigten nicht die Annahme, dass dies auch in Zukunft und für jegliche Art der Gewerbeausübung im gesamten Bundesgebiet der Fall sein werde. Es liege gerade keine ausweglose wirtschaftliche Krise der Klägerin zu 1 vor, denn die Angestellten erhielten regelmäßig Lohn und Gehalt und die Klägerin zu 1 habe eine Vielzahl von Aufträgen zu erfüllen. Zudem sei ihre Neugründung als Unternehmergesellschaft mit dem Insolvenzverwalter der zuvor betriebenen GmbH abgesprochen gewesen, um die Aufträge und die Arbeitsplätze zu erhalten. Auch sei der Kläger zu 2 nicht mehr Geschäftsführer der Klägerin. Die Absicht des Klägers, in Zukunft weder ein eigenes Unternehmen zu gründen oder ein solches als Geschäftsführer leiten zu wollen, sei bei der Abwägung missachtet worden. Die Gewerbeuntersagung sei insgesamt unverhältnismäßig.

Der Beklagte beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Zur Begründung verweist er auf sein Vorbringen im Zulassungsverfahren, wonach sich die Zahlungsrückstände der Klägerin auch unter der neuen Geschäftsführung erhöht hätten und die Altschulden nicht getilgt worden seien. Der Kläger zu 2 sei als Geschäftsführer für die Schulden der Klägerin zu 1 verantwortlich gewesen; seine kurzfristige Abberufung stehe der Untersagung nicht entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

I. Der Verwaltungsgerichtshof konnte trotz Ausbleibens der Kläger und ihrer Bevollmächtigten in deren Abwesenheit verhandeln, weil sie bei der Ladung darauf hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO) und kein Grund für eine Terminsverlegung bestand.

Eine Terminsverlegung von Amts wegen war nicht geboten, weil kein erheblicher Grund hierfür vorlag (§ 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO). Zwar hatte die Klägerbevollmächtigte das Mandat niedergelegt. Die Mandatsniederlegung war jedoch gegenüber dem Verwaltungsgerichtshof unwirksam, solange kein anderer Bevollmächtigter seine Mandatierung angezeigt hatte (vgl. § 173 VwGO i. V. m. § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO). Dementsprechend hatte die Klägerbevollmächtigte, wie sie dem Verwaltungsgerichtshof auf telefonische Nachfrage am Verhandlungstag mitteilte (vgl. Aktenvermerk vom 14.8.2014), den Klägern angeboten, sie im Termin vor dem Verwaltungsgerichtshof am 14. August 2014 zu vertreten, sollten sie keinen anderen vertretungsbereiten Bevollmächtigten gefunden und ihr dies spätestens am 13. August 2014 mitgeteilt haben (vgl. § 87 Abs. 2 ZPO); eine solche Mitteilung der Kläger sei ihr jedoch nicht zugegangen. Dass die Kläger in der mündlichen Verhandlung am 14. August 2014 weder persönlich anwesend noch anwaltlich vertreten waren, ist daher von ihnen zu verantworten und stellt keinen erheblichen Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO dar.

II. Die Berufung der Kläger ist unbegründet, weil das Verwaltungsgericht ihre Anfechtungsklagen zu Recht abgewiesen hat, da der angefochtene Bescheid vom 24. Juni 2013 nicht rechtswidrig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig, weil die erweiterte Gewerbeuntersagung gegenüber der Klägerin zu 1 und dem Kläger zu 2 zu Recht auf deren gewerberechtliche Unzuverlässigkeit nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 7a Satz 1 und 3 GewO gestützt werden konnte, verhältnismäßig ist und auch im Übrigen an keinen rechtlichen Mängeln leidet.

1. Die erweiterte Gewerbeuntersagung gegenüber der Klägerin zu 1 ist gerechtfertigt, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Zutreffend hat der Beklagte die Prognose der Unzuverlässigkeit der Klägerin zu 1 nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO auf die andauernde Missachtung ihrer steuerlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten durch ihren damaligen Geschäftsführer, den Kläger zu 2, gestützt, dessen Verhalten sie sich nach § 5a, § 6 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zurechnen lassen muss. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffende Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts (dort Entscheidungsgründe A und B) Bezug genommen und ergänzend zum Berufungsvorbringen ausgeführt:

a) Die Klägerin zu 1 war im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses aufgrund ihrer mangelnden finanziellen Leistungsfähigkeit gewerberechtlich unzuverlässig.

Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233; BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2; std. Rspr.). Dies ist bei der Klägerin zu 1 der Fall, weil sie zum für die Gewerbeuntersagung maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.; BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233/234; BVerwG, B. v. 29.7.1993 - 1 C 3.92 - GewArch 1995, 115; BayVGH, B. v. 2.5.2011 - 22 ZB 11.184 - NJW 2011, 2822/2823 Rn. 15; BayVGH, B. v. 30.4.2012 - 22 C 12.372 -Rn. 16, std. Rspr.) am 2. Juli 2013 Lohn- und Umsatzsteuer zum Stand 21. Juni 2013 von 14.066,08 Euro schuldete, ohne dass eine Zahlungsvereinbarung bestand. Zudem schuldete sie der B... ... 21.228,29 Euro und der ... 1.043,64 Euro (Aktenvermerk vom 21.6.2013, Behördenakte Bl. 89).

Der durch Gesellschafterbeschluss erfolgte Wechsel in der Geschäftsführung zwischen Erstellung und Zustellung des angefochtenen Bescheids - und damit vor dem für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden maßgeblichen Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verwaltungsentscheidung am 2. Juli 2013 (vgl. BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - BVerwGE 65, 1/2 f.; BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 52.78 - GewArch 1982, 233/234; BVerwG, B. v. 29.7.1993 - 1 C 3.92 - GewArch 1995, 115) - ändert an dieser Prognose nichts. Denn die wirtschaftlich schlechte Lage der Klägerin zu 1 war die Folge einer längeren Entwicklung. Anhaltspunkte dafür, dass sich ihre finanzielle Leistungsunfähigkeit in absehbarer Zeit allein in Folge des Wechsels der Geschäftsführung beheben lassen würde, bestanden mangels eines Sanierungskonzepts nicht.

b) Ohne dass es noch darauf ankommt, belegt auch der Anstieg der Verbindlichkeiten der Klägerin zu 1 nach Bescheidserlass und auch nach dem Wechsel in der Geschäftsführung die Richtigkeit der dem Bescheid zugrunde gelegten Prognose.

Zum 16./17. September 2013 betrugen ihre Rückstände beim Finanzamt 14,351,81 Euro, bei der B. ... trotz Teilpfändungen 28.492,19 Euro und bei der ... 2.024,62 Euro (Aktenvermerk vom 16./17.9.2013, Behördenakte Bl. 147). Zum 14. November 2013 betrugen sie beim Finanzamt gar 25.475,54 Euro, bei der B. ... 27.986,69 Euro und bei der ... 1.018,44 Euro (Aktenvermerk vom 14.11.2013, VG-Akte Bl. 52). Zum 23. Juni 2014 betrugen ihre Rückstände beim Finanzamt 27.178,27 Euro (darunter 7.500 Euro Lohnsteuer), bei der B. ... noch 15.926,73 Euro und bei der ... 2.094,76 Euro, wobei mangels Beitragsnachweisen Schätzungen der Beiträge für März bis Mai 2014 erfolgten (Aktenvermerk vom 23.6.2014, VGH-Akte Bl. 73).

c) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Gewerbeuntersagung auch nicht unverhältnismäßig.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine den gesetzlichen Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO entsprechende Gewerbeuntersagung allenfalls in extremen Ausnahmefällen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinn verstoßen kann (BVerwG, B. v. 9.3.1994 - 1 B 33.94 - GewArch 1995, 114; BVerwG, B. v. 1.2.1994 - 1 B 211.93 - GewArch 1995, 114). Die Voraussetzungen eines solchen Ausnahmefalls sind nach Aktenlage nicht gegeben. Die von der Klägerin zu 1 behaupteten Gefahren eines Arbeitsplatzverlustes ihrer Beschäftigten rechtfertigen nicht, von einer Gewerbeuntersagung wegen fortgesetzter Pflichtverletzung abzusehen.

Soweit die Klägerin zu 1 meint, das Interesse ihrer Beschäftigten am Erhalt ihrer Arbeitsplätze sei nicht mit dem angemessenen Gewicht in der Entscheidung über die Gewerbeuntersagung berücksichtigt worden, ihnen drohe mit dem Arbeitsplatzverlust auch der Verlust ihres ihnen von der Klägerin bisher regelmäßig gezahlten Gehalts, ist dem nicht zu folgen. Zum Einen sind die Belange Drittbetroffener wie der Beschäftigten für die im bipolaren Verhältnis zwischen Gewerbetreibenden und Gewerbebehörde ergehende Gewerbeuntersagung und die dafür ausschlaggebenden Belange nachrangig (vgl. Dietz, GewArch 2014, 225/232 m. w. N.). Zum Anderen entspricht es nicht der Fürsorge für ihre Beschäftigten, diesen zwar den Netto-Lohn auszuzahlen, aber die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, die der Erfüllung der Lohnsteuerpflicht der Arbeitnehmer und ihrer sozialen Absicherung dienen, schuldig zu bleiben. Die Veruntreuung hierfür nach § 39b EStG bestimmter Mittel kann strafbar sein (vgl. § 266a StGB). Auf diese Weise hat sich die Klägerin zu 1 außerdem einen unlauteren Wettbewerbsvorteil gegenüber mit ihr konkurrierenden Betrieben verschafft, die Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für ihre Mitarbeiter pünktlich entrichten.

d) Angesichts der Höhe der aufgelaufenen Steuer- und Beitragsschulden und der lang andauernden gewerbeübergreifenden Pflichtverletzungen der Klägerin zu 1 ist auch die erweiterte Gewerbeuntersagung nicht als unverhältnismäßig anzusehen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BayVGH, B. v. 1.6.2012 - 22 B 09.2785 - Rn. 14) müssen zum Erlass einer erweiterten Gewerbeuntersagung zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es müssen erstens Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf die „Ausweichtätigkeit“ dartun („gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit“). Eine solche ist - wie hier - bei beharrlichen steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichtverletzungen ohne konkrete Aussicht auf Besserung unzweifelhaft gegeben. Zweitens muss die erweiterte Gewerbeuntersagung erforderlich sein, weil eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für ein Ausweichen des Gewerbetreibenden vorliegt. Dabei folgt die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung schon daraus, dass der Gewerbetreibende trotz Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten hat, wodurch er regelmäßig seinen Willen bekundet hat, sich auf jeden Fall gewerblich zu betätigen. Die erweiterte Gewerbeuntersagung ist deshalb unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, dass der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt, eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge also ausscheidet (BVerwG, U. v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BVerwGE 65, 9/11; BVerwG, B. v. 11.9.1992 - 1 B 131.92 - GewArch 1995, 116; BayVGH, B. v. 17.4.2012 - 22 ZB 11.2845 - Rn. 33; BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 14). Für solche besonderen Umstände fehlen vorliegend alle Anhaltspunkte, denn die Klägerin zu 1 hat an ihrer Gewerbeausübung festgehalten, als sich ihre Überschuldung und wirtschaftliche Unzuverlässigkeit wenige Monate nach Aufnahme ihres Geschäftsbetriebs abzeichnete. Dass sie ihr Gewerbe sogar noch nach Bescheidserlass fortgesetzt hat, obwohl auch der Wechsel in ihrer Geschäftsführung nicht die erhoffte Wende gebracht hatte, bestätigt im Nachhinein die Richtigkeit der dem Bescheid zugrunde gelegten Prognose.

Die erweiterte Gewerbeuntersagung bedarf selbst bei vergleichsweise niedrigen Steuerschulden, zu denen der aufgelaufene Steuerrückstand von 14.066,08 Euro im Zeitpunkt des Bescheidserlasses angesichts der Liquiditätsprobleme der Klägerin zu 1 nicht zählt, sowie von Beitragsrückständen bei der B. ... von 21.228,29 Euro und bei der ... von 1.043,64 Euro (Aktenvermerk vom 21.6.2013, Behördenakte Bl. 89), keiner besonderen Rechtfertigung im Verhältnis zur Untersagung des ausgeübten Gewerbes (vgl. BayVGH, B. v. 30.4.2013 - 22 B 13.448 - Rn. 7). Für die erweiterte Gewerbeuntersagung ist in der Rechtsprechung geklärt, dass der Ausschluss eines gewerbeübergreifend unzuverlässigen Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Abs. 1 GG im Einklang steht (vgl. BVerwG, B. v. 12.1.1993 - 1 B 1/93 - GewArch 1993, 155 m. w. N.; BayVGH, U. v. 1.6.2011 - 22 B 09.2785 - Rn. 15). Daran ist auch vorliegend festzuhalten, denn eine Gewerbetätigkeit, die nur unter laufenden Pflichtverletzungen gegenüber Finanzamt und Sozialkassen stattfindet, genießt mit Blick auf die von ihr geschädigten Gemeinwohlgüter der finanziellen Funktionsfähigkeit der öffentlichen Kassen und der sozialen Sicherung der Beschäftigten einerseits sowie der Fairness des Wettbewerbs andererseits nur einen geminderten Schutz durch die Berufsfreiheit, so dass das öffentliche Interesse an der Untersagung hier die privaten Belange des Gewerbetreibenden weit überwiegt.

2. Ebenso ist die erweiterte Gewerbeuntersagung gegenüber dem Kläger zu 2 als früherem Geschäftsführer der Klägerin zu 1 gerechtfertigt, weil die aktenkundigen Tatsachen auch bei ihm die Annahme rechtfertigen, dass er die für eine gewerbliche Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Zutreffend hat der Beklagte die Prognose der Unzuverlässigkeit des Klägers zu 2 nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, Abs. 7a Satz 1 und Satz 3 GewO auf die andauernde Missachtung der steuerlichen und sozialrechtlichen Zahlungspflichten der Klägerin zu 1 gestützt, für deren Erfüllung er nach § 5a, § 6 Abs. 1, § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG verantwortlich war.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit ebenfalls auf die zutreffende Begründung des Urteils des Verwaltungsgerichts (dort Entscheidungsgründe C I, III V und D) Bezug genommen und ergänzend zum Berufungsvorbringen ausgeführt: Auch beim Kläger zu 2 ist die erweiterte Gewerbeuntersagung ebenfalls unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung zulässig, weil er an der Gewerbeausübung durch die Klägerin zu 1 festgehalten hat, als sich auch deren Überschuldung und wirtschaftliche Unzuverlässigkeit bereits wenige Monate nach Aufnahme ihres Geschäftsbetriebs abzeichneten. Dass die Gründung der Klägerin zu 1 mit dem Insolvenzverwalter der GmbH abgestimmt war, ändert nichts an der gesellschafts- und gewerberechtlichen Verantwortlichkeit des Klägers zu 2 für die anschließende Gewerbeausübung durch die Klägerin zu 1. Die bloße Absichtsbekundung, nicht anderweitig tätig zu werden, reicht angesichts der bisherigen leitenden Tätigkeit des Klägers zu 2 in zwei verschiedenen Firmen nicht für die Annahme, dass seine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge ausscheidet.

Ebenso ist in seinem Fall auch die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigter gerechtfertigt, da er bei jetzt zwei Unternehmen gezeigt hat, dass er den Aufgaben des Geschäftsführers persönlich und fachlich nicht gewachsen ist.

Die erweiterte Gewerbeuntersagung verletzt den Kläger zu 1 nicht in seiner von Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit, weil sie im vorliegenden Fall zum Schutz des überragend wichtigen Gemeinschaftsgütern der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Kassen durch pünktliche Entrichtung von Steuer- und Beitragszahlungen sowie zum Schutz der Wirtschaft vor unlauteren Wettbewerbsverzerrungen durch dauerhafte Nichtentrichtung von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen gerechtfertigt ist.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 ff. ZPO i. V. m. § 167 Abs. 2 VwGO.

Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.