Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Juli 2016 - 22 ZB 16.370

bei uns veröffentlicht am28.07.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht Ansbach, AN 11 K 14.1927, 02.12.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen zur Hälfte der Kläger zu 3 und zur andern Hälfte als Gesamtschuldner die Kläger zu 1 und 2.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger wehren sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Ansbach vom 12. November 2014, deren Gegenstand die Änderungsgenehmigung für die Erweiterung einer bisher aus zwei Blockheizkraftwerken bestehenden, mit Bescheiden vom 16. September 2008 bzw. vom 30. Mai 2011 bauaufsichtlich genehmigten Biogasanlage um ein drittes Blockheizkraftwerk auf demselben Grundstück (FlNr. 182 der Gemarkung Oberschwaningen) ist; nach Auffassung der Kläger umfasst der Bescheid jedoch außerdem die - insoweit im Weg eines Zweitbescheids getroffene - erneute Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb der Biogasanlage im bisherigen Umfang.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat die Anfechtungsklage der Kläger gegen den Bescheid vom 12. November 2014 abgewiesen.

Die Kläger haben die Zulassung der Berufung beantragt und machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) geltend.

Der Beklagte und die Beigeladene (Schriftsatz vom 18.4.2016) beantragen jeweils, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den Darlegungen der Kläger ergibt sich nicht, dass der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegt.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteil (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die nach Ansicht der Kläger bestehen sollen, sind berechtigt, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.). Gemessen an diesen Voraussetzungen ergeben sich aus der Antragsbegründung der Kläger (Schriftsätze vom 21.3.2016 und vom 9.5.2016) keine auf das Ergebnis durchschlagenden ernstlichen Zweifel.

1.1. Die Kläger wollen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils daraus ableiten, dass das Verwaltungsgericht verkannt habe, dass der angefochtene Bescheid des Landratsamts vom 12. November 2014 nicht nur die Genehmigungsfähigkeit der von der Beigeladenen beabsichtigten Anlagenänderungen zum Inhalt gehabt habe, sondern darüber hinaus auch die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsfähigkeit der schon bestehenden, zu erweiternden Anlage mit der Folge, dass mit dem Bescheid die Rechtmäßigkeit von Errichtung und Betrieb der Gesamtanlage geregelt und - mit Nebenbestimmungen - bejaht worden sei, so dass dieser Regelungsgehalt Gegenstand der von den Klägern als Nachbarn eingeleiteten verwaltungsgerichtlichen Prüfung sein müsse (vgl. Antragsbegründung vom 21.3.2016, Nr. 1 und 2 auf S. 2 bis 4 Mitte).

Damit können die Kläger schon deswegen nicht durchdringen, weil sich aus ihren Darlegungen nicht ergibt, in welchen subjektiv-öffentlichen Rechten der angefochtene Bescheid sie verletzen könnte und inwiefern das Verwaltungsgericht eine solche Rechtsverletzung verkannt habe. Aus dem Gesetz selbst (§ 42 Abs. 2 VwGO) und aus seit Jahrzehnten gefestigter einhelliger Rechtsprechung ergibt sich, dass Drittbetroffene eines einen anderen begünstigenden, sie selbst aber potentiell belastenden Verwaltungsakts (wie der vorliegenden Genehmigung) die Rechtswidrigkeit dieses Verwaltungsakts nicht schlechthin erfolgreich ins Feld führen können. Vielmehr kann - wie das Verwaltungsgericht vorliegend zutreffend dargelegt hat (vgl. Urteilsabdruck - UA - S. 11 unten), ihre Anfechtungsklage nur dann Erfolg haben, wenn der angefochtene Verwaltungsakte ein drittschützendes Recht verletzt, wenn also eine Rechtsnorm existiert (und im konkreten Fall verletzt ist), die drittschützenden und somit subjektiv-rechtlichen Charakter hat, also - wenigstens auch - dem Schutz des Nachbarn und nicht nur der Allgemeinheit als solcher dient.

Selbst wenn vorliegend der Ansicht der Kläger zu folgen wäre, wonach bei der Bestimmung des Regelungsgehalts des Bescheids vom 12. November 2014 die Auslegung zum Ergebnis führte, dass der Bescheid vom 12. November 2014 als Genehmigung nicht nur der Änderung (Erweiterung), sondern als - erstmalige - immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Gesamtanlage verstanden werden müsste, würde dies für eine erfolgreiche Anfechtungsklage nicht ausreichen. Es bedürfte vielmehr - wie ausgeführt - im Anfechtungsklageverfahren des Nachweises der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte der Kläger und - im Berufungszulassungsverfahren - dementsprechend der Darlegung, welche dieser Rechte verletzt sein könnten und inwieweit das Verwaltungsgericht derartige Rechtsverletzungen entscheidungserheblich verkannt haben könnte. An einer solchen Darlegung fehlt es hier.

Soweit der Beklagte sich in der Antragserwiderung mit dem - je nach Art des Genehmigungsverfahrens verschiedenen - Umfang einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und der indiziellen Bedeutung der Rechtsbehelfsbelehrung befasst (Schriftsatz vom 7.4.2016, S. 2 und 3), und sodann die Kläger in ihrer Replik vom 9. Mai 2016 hierauf eingehen, sind die diesbezüglichen Erörterungen nicht entscheidungserheblich. Selbst wenn die Antragsbegründung der Kläger - bei großzügiger Auslegung - so verstanden werden könnte, dass die Kläger sinngemäß Verfahrensfehler des Landratsamts oder dem Bescheid anhaftende formelle Mängel (z. B. hinsichtlich der Bestimmtheit, seiner Klarheit oder praktischen Vollziehbarkeit) geltend machen wollten, fehlte es immer noch an einer Darlegung, inwiefern hierdurch subjektive Rechte der Kläger verletzt sein sollen. Die Kläger haben weder aufgezeigt, dass die als verletzt geltend gemachten Verfahrensvorschriften subjektiv-öffentliche Rechte der Kläger begründen, noch haben sie die - zumindest mögliche - Kausalität der Verfahrensrechtsverletzung für eine Beeinträchtigung ihrer materiell-rechtlichen Position dargelegt.

1.2. Unter Nr. 3 der Antragsbegründung (Schriftsatz vom 21.3.2016, S. 4) befassen sich die Kläger mit den vom Verwaltungsgericht hilfsweise (für den Fall, dass die Festsetzungen der Nebenbestimmungen zu Staubimmissionen im Bescheid vom 12.11.2014 konstitutiv zu verstehen sein sollten) gemachten Ausführungen (UA, S. 19/20, Buchst. cc). Aber auch in diesen Darlegungen fehlt es an einem substantiellen Vortrag der Kläger dazu, inwieweit das Verwaltungsgericht eine Verletzung ihrer subjektiv-öffentlichen Rechte verkannt haben soll.

1.2.1. Die Kläger bemängeln insoweit, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts seien diese Nebenbestimmungen nicht anlagenbezogen. Insofern fehlt es bereits an einer Darlegung der Kläger, inwiefern durch eine von der genehmigten Anlage ausgehende übermäßige Staub- oder Schmutzentwicklung materielle Rechte der Kläger verletzt werden. Abgesehen davon sind Nebenbestimmungen, die dem Anlagenbetreiber Verhaltenspflichten auferlegen, weder unzulässig noch von vornherein ungeeignet.

1.2.2. Soweit die Kläger - sinngemäß - im konkreten Fall die Ungeeignetheit der vorliegend bestehenden Auflagen zum Schutz vor Staubentwicklung und Verschmutzung geltend machen, können sie auch damit nicht durchdringen. Das Verwaltungsgericht hat sich ausführlich mit den von den Klägern im erstinstanzlichen Verfahren thematisierten Immissionen und den insoweit betroffenen Nebenbestimmungen (Nrn. 2.2.1, 2.3.1, 2.10.1; Nr. IV.2.2.2 zur Abdeckung der Lagerflächen; Nrn. IV.2.2.1 und 2.2.4 zur ausreichenden, eine übermäßige Staubentwicklung verhindernden Befestigung von Fahrwegen und Betriebsflächen im Anlagenbereich) befasst und diese Nebenbestimmungen als ausreichend und vor allem hinreichend bestimmt angesehen (UA, Buchst. cc auf S. 19/20). Ihre gegenteilige Ansicht begründen die Kläger allein damit, dass sie a) geltend machen, es gebe keine automatische Beregnungsanlage, keine „Säuberungsanlagen“, Absauganlagen oder andere geeignete Vorkehrungen, und b) darauf verweisen, dass der - nach ihrem Vortrag - unzumutbare Zustand seit Jahren andauere. Dies reicht für die Darlegung des Zulassungsgrunds ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht aus.

Denn dass der konkrete Inhaber einer Genehmigung von dieser nicht ordnungsgemäß Gebrauch macht, insbesondere darin enthaltene Verpflichtungen nicht erfüllt, belegt nicht ohne Weiteres die Ungeeignetheit der entsprechenden, solche Pflichten begründenden Nebenbestimmungen und erst recht nicht die Rechtswidrigkeit der Genehmigung als solcher; insoweit ist die Rechtmäßigkeit des Bescheids grds. deutlich vom Vollzug zu unterscheiden (vgl. BayVGH, B. v. 14.9.2009 - 22 CS 08.1755 - Rn. 26 und B. v. 10.11.2014 - 2 ZB 13.1048 - juris Rn. 4). Zwar ist denkbar, dass im konkreten Fall eine Auflage im Vollzug auf ihre Einhaltung nicht kontrollierbar ist und deshalb als ungeeignet angesehen werden muss (vgl. z. B. OVG RP, U. v. 4.3.1986 - 7 A 17/03 - UPR 1986, 198/199). Hieraus können sich dann Verletzungen von Rechten Betroffener ergeben, wenn zum Schutz von deren Rechten eine - effektivere - Auflage erforderlich wäre. Dass dies vorliegend so wäre, ergibt sich aber aus den Darlegungen der Kläger nicht mit dem nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen Substantiierungsgrad; auch mit ihrer Behauptung, aufgrund der Erfahrungen mit dem bisherigen Betrieb, bei dem „die entsprechenden einschlägigen Bestimmungen nicht eingehalten oder jedenfalls nicht ausreichend eingehalten“ worden seien, hätten sich die Nebenbestimmungen als zu „viel zu unbestimmt und auf die persönliche Einschätzung des Anlagenbetreibers zugeschnitten“, als ungeeignet und nicht vollziehbar erwiesen, und eben dies habe das Verwaltungsgericht verkannt, werden die Kläger den Darlegungsanforderungen nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht.

Soweit die Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts bemängeln, wonach die Pflicht zur Vermeidung von Verschmutzungen der öffentlichen Straße sowie zur Beseitigung solcher Verschmutzungen schon nach Art. 16 BayStrWG bestehe und folglich nicht in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung festgelegt werden müsse (UA, S. 19 unten, S. 20 oben; Schriftsatz vom 21.3.2016, S. 5), ist ihr Einwand schon deswegen unbehelflich, weil sie nicht darlegen, welche subjektiv-öffentlichen Rechte der Kläger im Fall einer übermäßigen Verschmutzung einer öffentlichen Straße verletzt sein sollen. Bei einer solchen Verschmutzung sind die Kläger vielmehr - wie alle anderen Anwohner auch - darauf angewiesen, sich an den zuständigen Straßenbaulastträger zu wenden, der Abhilfe schaffen muss und sich ggf. beim Verursacher schadlos halten kann.

1.3. In ihrer Replik treten die Kläger der Ansicht des Beklagten entgegen, ihr bisheriger Vortrag sei hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes der Beigeladenen gegen bisher schon einzuhaltende Bestimmungen unsubstantiiert (Schriftsatz vom 9.5.2016, Buchst. d auf S. 4). Sie tragen in diesem Zusammenhang vor, die Beigeladene habe mit der Ausführung des Vorhabens bereits begonnen, bevor überhaupt der Genehmigungsbescheid erlassen worden sei, es seien neben Staub- auch Lärmimmissionen zu beklagen, insoweit gebe es im Verwaltungsvollzug vorliegend auch die Problematik der fehlenden oder schwierigen Trennbarkeit der Immissionen, die von der genehmigten Anlage der Beigeladenen einerseits und von ihrem übrigen landwirtschaftlichen Betrieb andererseits verursacht würden.

Ob sich aus diesem Vortrag überhaupt Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Genehmigung in Bezug auf Nachbarrechte und ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben könnten, kann dahinstehen. Denn der Vortrag hinsichtlich unzumutbarer Lärmimmissionen wie auch hinsichtlich einer (mit dem Vortrag möglicherweise geltend gemachten) Ungeeignetheit von Auflagen erfolgt außerhalb der zweimonatigen Begründungsfrist und kann deshalb vom Verwaltungsgerichtshof nicht berücksichtigt werden (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Beigeladene hat schriftsätzlich im Zulassungsverfahrens vorgetragen und sich mit ihrem Antrag am Kostenrisiko beteiligt (§ 154 Abs. 3 VwGO), es entspricht daher der Billigkeit, ihre außergerichtlichen Kosten den Klägern aufzuerlegen. Das Verwaltungsgericht hat dabei eine Rechtsgemeinschaft der Kläger zu 1 und 2, die gemeinsam in einem Haus wohnen, angenommen; dem ist keiner der Beteiligten entgegen getreten, so dass auch der Verwaltungsgerichtshof diese Annahme zugrunde legt.

Dieselbe Annahme führt dazu, dass bei der Streitwertfestsetzung nach § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 die Streitwerte zweier Klagen (jeweils 15.000 €) zu addieren sind.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2014 - 2 ZB 13.1048

bei uns veröffentlicht am 10.11.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Bundesverfassungsgericht Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren, 04. Okt. 2010 - 2 BvR 758/07

bei uns veröffentlicht am 04.10.2010

Tenor Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung nach §§ 124, 124a Abs. 4 VwGO hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.

1. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet im Rahmen der dargelegten Zulassungsgründe keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung keine drittschützenden Vorschriften verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann als Nachbarin eine Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen. Dies ist hier jedoch nicht der Fall.

a) Der Senat geht ebenso wie das Erstgericht davon aus, dass die angefochtene Baugenehmigung hinreichend bestimmt ist. Ausweislich der Baugenehmigung sind insgesamt drei Stellplätze genehmigt, davon einer in der Garage im Süd-Osten sowie zwei im Freien. Die genaue Lage sowie die Nutzung ergeben sich aus den genehmigten Bauplänen, welche Bestandteil der Baugenehmigung sind. Dabei ist zu erkennen, dass einer der Stellplätze im Freien zu gewerblichen und die beiden anderen Stellplätze (in der Garage und im Freien) zu privaten Zwecken genehmigt sind. Dies entspricht der geltenden Stellplatzsatzung. Die Lage der Stellplätze sowie deren Nutzung sind in der Baugenehmigung in den genehmigten Bauplänen eindeutig bestimmt. Im Übrigen sind die Zahl der erforderlichen Stellplätze und deren Verfügbarkeit regelmäßig nicht nachbarschützend. Den von privat genutzten Stellplätzen ausgehenden Rangierverkehr hat die Klägerin als sozialadäquat regelmäßig hinzunehmen. Für die gewerbliche Nutzung ist lediglich ein Stellplatz erforderlich und genehmigt. Dass die Nutzung dieses Stellplatzes eine das Gebot der Rücksichtnahme hier ausnahmsweise überschreitende unzumutbare Lärmentwicklung nach sich ziehen soll, wurde von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen und erscheint zudem abwegig. Nach der Prognose der Umweltingenieurin, welche zugunsten der Klägerin äußerst konservativ von einem Fahrzeugwechsel alle 10 Minuten sowie von einer Öffnungszeit von acht Stunden ausgeht (bei einer tatsächlich genehmigten Öffnungszeit von lediglich insgesamt 6,5 Stunden), welche zudem die wenn auch geringe schalldämmende Wirkung der an der Grundstücksgrenze befindlichen Holzwand ohne Berücksichtigung lässt, wäre von einem Beurteilungspegel von 43 dB(A) am klägerischen Anwesen auszugehen, was 12 dB(A) unter dem zulässigen Richtwert läge.

b) Eine fehlende Eignung der Auflagen in der Baugenehmigung erkennt der Senat nicht. Die Klägerin möchte darauf die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme stützen. Die Baugenehmigung enthält die von der Klägerin nicht angefochtene Auflage Nr. 8. zu den einzuhaltenden Immissionsrichtwerten. Des Weiteren ist unter Nr. 9. bestimmt, dass anfallende Servicearbeiten nur an Werktagen außerhalb der Ruhezeiten, in der Zeit von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr, innerhalb des Verkaufsraums und bei geschlossenen Toren, Türen und Fenstern durchgeführt werden dürfen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass diese Auflage von Seiten der Beigeladenen nicht eingehalten werden kann. Die Klägerin trägt lediglich vor, dass die Beigeladene diese Auflage nicht einhalten würde und beispielsweise auch Servicearbeiten bei geöffnetem Tor vornehme. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Frage der Geeignetheit der Auflagen, sondern um eine Frage des Vollzugs derselben. Der Vollzug der Baugenehmigung und auch das Verhalten des Beklagten hinsichtlich der Beschwerden der Klägerin sind jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Gegenstand dieses Verfahrens ist lediglich die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung im Hinblick auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften und insoweit die objektive Geeignetheit der angeordneten Auflagen. Das Betriebskonzept sowie die darin genannten Öffnungszeiten sind ebenfalls Bestandteil der Baugenehmigung und müssen entsprechend von den Beigeladenen eingehalten werden. Auch insoweit ist nicht erkennbar, dass dies nicht möglich wäre. Öffnen die Beigeladenen ihr Geschäft außerhalb der genehmigten Betriebszeiten, wäre auch dies eine Frage des Vollzugs der Baugenehmigung, aber nicht eine Frage der Geeignetheit der Auflagen. Bei den Beigeladenen mag insoweit ein Missverständnis vorliegen, als sie der pauschalen Auskunft der Gemeinde mit dem Hinweis auf die gesetzlichen Öffnungszeiten entnahmen, dass es ihnen freistehe, wann sie öffnen, solange sie sich im gesetzlichen Rahmen bewegen, obwohl in der Baugenehmigung kürzere, ihren Angaben entsprechende Öffnungszeiten beauflagt sind. Im Übrigen ist auch insoweit auf die fachliche Stellungnahme der Umweltingenieurin zu verweisen, wonach selbst bei einem achtstündigen Betrieb die durch den Parkverkehr und die Kundengespräche ausgelösten Lärmimmissionen die einzuhaltenden Lärmrichtwerte um 10 dB(A) unterschreiten würden.

c) Auch ein möglicher Gebietsbewahrungs- oder Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin ist nicht verletzt. Dieser wurde als neues Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Nachbarschutzes in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151) und zunächst aus dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB hergeleitet, später dann direkt aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG (vgl. BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364; BayVGH, B. v. 26.5.2008 - 1 CS 08.881/882 - BauR 2008, 1556; U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013, 51; Stühler, BauR 2011, 1576/1577). Der Gebietserhaltungsanspruch gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht und zwar unabhängig davon, ob die zugelassene gebietswidrige Nutzung den Nachbarn selbst unzumutbar beeinträchtigt oder nicht (vgl. Stühler, BauR 2011, 1576/1577; Decker, JA 2007, 55/56). Denn die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan hat grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet (vgl. BVerwG, BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151; U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364; B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl 2008, 583; BayVGH, U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - BayVBl 2013). Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen (vgl. BVerwG, U. v. 11.5.1989 - 4 C 1/88 - BVerwGE 82, 61; B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl 2008, 583). Anwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind (vgl. BVerwG, U. v. 16.9.1993 - 4 C 28/91 - BVerwGE 94, 151; B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl 2008, 583). Im Rahmen dieses nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können.

Die Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs würde jedoch voraussetzen, dass eine gebietsfremde Nutzung vorliegt. Hier handelt es sich jedoch um einen ausnahmsweise gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässigen nicht störenden Gewerbebetrieb. Im Rahmen der nach § 31 Abs. 1 BauGB in diesem Fall notwendigen Ausnahme ist auch das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme zu berücksichtigen. Bei einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung handelt es sich jedoch grundsätzlich nicht um eine für die Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs erforderliche gebietsfremde Nutzung. Die Nachbarrechte werden bei einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung im Rahmen der Erteilung der Ausnahme und dem dabei zu prüfenden Gebot der Rücksichtnahme bereits ausreichend geschützt, sofern die Erteilung der Ausnahme nicht generell zu einem sogenannten Kippen des Gebietscharakter führen würde. Für Letzteres fehlt jedoch jeglicher Vortrag seitens der Klägerin.

Die Klägerin kritisiert vielmehr die Einstufung des Betriebs der Beigeladenen als nicht störenden Gewerbebetrieb durch das Erstgericht. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Erstgericht hierzu jedoch umfassende Ausführungen gemacht (vgl. Seiten 9 und 10 des Urteilsumdrucks). Das bloße Vorhandensein eines Akkuschraubers, der in vielen Privathaushalten vorhanden sein dürfte, sowie einer Druckluftpistole begründet noch bei Weitem nicht einen störenden Gewerbebetrieb. Wie das Erstgericht zutreffend festgestellt hat, kommt es insoweit auf eine typisierende Betrachtungsweise an und nicht auf das subjektive Lärmempfinden der Klägerin. Auch der Einwand der Klägerin, dass auf einer Fläche von 34 qm ein Ladenbetrieb mit Service nicht mehr ausschließlich bei geschlossenen Türen und Toren möglich sei, entbehrt der nötigen Substantiierung. Dass ausreichend Platz vorhanden ist, um ein E-Bike, welches keine größere Fläche einnimmt, zu montieren, belegen zudem die in den Akten befindlichen Lichtbilder. Das Erstgericht kommt zutreffend zu der Einschätzung, dass bei dem genannten Umfang, der Größe der Verkaufsfläche sowie der Prognose der Lärmimmissionen im vorliegenden Fall nicht von einem störenden Gewerbebetrieb ausgegangen werden kann. Entsprechend liegt auch keine gebietsfremde Nutzung vor, welche die Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs begründen könnte.

2. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Der vorliegende Fall zeigt keine über einen baurechtlichen Standardfall hinausgehenden Schwierigkeiten. Es handelt sich vielmehr um einen durchschnittlichen baurechtlichen Fall mit Problemen nachbarlicher Bebauung, wie sie häufig auftreten. Im Übrigen fehlt hierzu eine substantiierte Darlegung seitens der Klägerin.

3. Des Weiteren liegt der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel nicht vor (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Ein solcher liegt dann vor, wenn eine Vorschrift, welche den Verfahrensablauf regelt, nicht beachtet oder nicht richtig angewendet wurde und die Entscheidung hierauf beruht. Dabei ist der Verfahrensmangel in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht konkret zu bezeichnen. Bei einer Aufklärungsrüge, also einem behaupteten Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO, ist regelmäßig darzulegen, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zur Verfügung gestanden hätten, weshalb sich die unterbliebene Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen, welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich gebracht hätte und inwiefern das angefochtene Urteil darauf beruhen kann (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 75). Insbesondere ist die Aufklärungsrüge kein Mittel, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten, vor allem das Unterlassen des Stellens von Beweisanträgen, zu kompensieren.

An einer in diesem Sinn ausreichenden Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) fehlt es bereits. Die Klägerin hat durch ihren Bevollmächtigten (vgl. Schriftsatz vom 1. März 2013) die Einholung einer behördlichen Auskunft der Regierung von N. beantragt, ohne jedoch deren Inhalt oder Umfang näher darzulegen. Die Beantragung der Einholung eines Sachverständigengutachtens wurde lediglich vorbehalten. In der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2013 regte der Klägerbevollmächtigte ebenfalls nur an, eine behördliche Auskunft der Regierung von N. zur Frage der Lärmimmissionen einzuholen. Ein förmlicher Beweisantrag wurde jedoch nicht gestellt. Darüber hinaus gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Beweiserhebung hinsichtlich der vom Betrieb der Beigeladenen ausgehenden Lärmimmissionen sich dem Gericht geradezu hätte aufdrängen müssen. Im Verwaltungsverfahren wurde seitens des Beklagten eine Stellungnahme des Sachgebiets Technischer Umweltschutz eingeholt (vgl. Stellungnahme vom 23.7.2012, Bl. 26 der Behördenakte). Diese wurde mit Schreiben vom 11. Januar 2013 im gerichtlichen Verfahren ergänzt und erläutert. Auf die von Klägerseite mit Schriftsatz vom 1. März 2013 gegen die ergänzende Stellungnahme erhobenen Einwendungen erwiderte der Beklagte mit Schreiben vom 11. März 2013. Daraufhin wurde in der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2013 kein Beweisantrag von der Klägerseite gestellt. Das Erstgericht hat sich auf Seite 10 des Urteils mit den fachlichen Stellungnahmen des Beklagten auseinandergesetzt und diese für nachvollziehbar erachtet. Dabei ist das Erstgericht darauf eingegangen, dass die fachliche Stellungnahme von einer Worst-Case-Betrachtung ausgegangen ist, welche bei dem bei der Beigeladenen zu erwartenden, deutlich geringeren Kundenverkehr ein nachvollziehbares Ergebnis enthält. Auch der Senat kann nicht erkennen, dass die von der Umweltingenieurin für einen angenommenen Fahrzeugwechsel alle 10 Minuten beim einzigen Kundenparkplatz sowie angenommenen fortlaufenden Verkaufsgesprächen im Freien von vier Personen jeweils bezogen auf eine Öffnungszeit von acht Stunden erstellte Prognose, welche ein Unterschreiten des zulässigen Lärm-Richtwerts um mindestens 10 dB(A) feststellt, grob fehlerhaft wäre und sich daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens dem Erstgericht sich aufdrängen hätte müssen.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.