Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. März 2015 - 22 ZB 15.32

bei uns veröffentlicht am12.03.2015

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 15.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger begehrt zum Einen die Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Rottal-Inn vom 30. Januar 2014, mit dem die Gaststättenerlaubnis des Klägers für einen „Döner- und Imbiss-Stand“ widerrufen worden ist, zum Andern die Verpflichtung des Beklagten, ihm die beantragte Erweiterung dieser Erlaubnis auf den Betrieb einer hinzugekommenen Freischankfläche zu erteilen. Den Widerruf der Gaststättenerlaubnis und die Versagung der Erweiterung der Erlaubnis hatte das Landratsamt damit begründet, dass der Kläger gaststättenrechtlich unzuverlässig sei. Gegen ihn seien nämlich innerhalb von weniger als zwei Jahren, zuletzt am 24. Juli 2013, sechs Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung ergangen. Der Kläger habe aber trotz seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit seine Gaststätte weiter betrieben und damit gegen die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Gewerbeausübung verstoßen. Für seine Unzuverlässigkeit sprächen auch Bußgeldbescheide mit Gewerbebezug, die im Mai 2012 ergangen seien. Zudem habe der Kläger seine steuerrechtlichen Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt nicht erfüllt; seine Steuerschulden seien zwar absolut gesehen nicht hoch, jedoch zwischen der Anhörung und dem Erlass des Widerrufsbescheids noch angestiegen.

Das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg hat die Anfechtungs- bzw. Versagungsgegenklage wegen des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis bzw. der begehrten Erweiterung der Erlaubnis auf die Freischankfläche mit Urteil vom 30. Oktober 2014 abgewiesen.

Der Kläger hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend.

Der Beklagte hat beantragt, die Berufung nicht zuzulassen.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den insoweit allein maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergibt sich nicht, dass der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegt.

Solche Zweifel bestehen, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B. v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 62 f.).

Gemessen an diesen Anforderungen ergeben sich die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung aus den Darlegungen des Klägers nicht. Der Kläger beschränkt sich weitgehend darauf, die gesetzlichen und von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für die Annahme der gaststättenrechtlichen Unzuverlässigkeit aufzuzeigen und zu bemängeln, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend geprüft, ob diese Voraussetzungen vorliegen, und außerdem eine ausreichende Prognose bezüglich der künftigen Zuverlässigkeit des Klägers unterlassen. Damit kann der Kläger nicht durchdringen.

Das Verwaltungsgericht hat nicht verkannt, dass hinsichtlich der künftig zu erwartenden Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers eine Prognose anzustellen ist; es hat auch erkannt, dass die Gesichtspunkte, aus denen ungünstige Rückschlüsse für die gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit gezogen werden, einen Bezug zur Ausübung dieses Gewerbes haben müssen. Dies ergibt sich aus den einleitenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck - UA - S. 6 unten bis S. 7 Mitte). Soweit der Kläger bemängelt, das Verwaltungsgericht habe nicht geprüft, ob die gegen ihn verhängten Haftbefehle seine berufliche Tätigkeit oder den privaten Bereich betroffen hätten, setzt sich der Kläger nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach zum Einen auch „Belange“ (gemeint sind ersichtlich: Verfehlungen) eines Gewerbetreibenden aus dem privaten Bereich dann gegen ihn verwendet werden können, wenn das zu beanstandende Verhalten Rückschlüsse auf das gewerbliche Verhalten zulässt (UA, S. 7 Abschn. 3, S. 10 Abschn. 4), und wonach zum Andern derartige negative Rückschlüsse im Fall des Klägers deswegen berechtigt seien, weil sich aus dem Erlass von sechs Haftbefehlen zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung innerhalb von nicht einmal eineinhalb Jahren folgern lasse, dass der Kläger im privaten und im gewerblichen Bereich entweder zur Begleichung seiner Verbindlichkeiten finanziell nicht in der Lage oder/und hierzu nicht bereit sei (UA, S. 7 Abschn. 6). Von einer „kurzfristigen Verfehlung“ kann bei einem solchen Sachverhalt entgegen der Ansicht des Klägers nicht gesprochen werde. Die Wertung des Verwaltungsgerichts ist auch - anders als der Kläger anscheinend meint - nicht insoweit widersprüchlich, als das Verwaltungsgericht einerseits den sechs Haftbefehlen innerhalb von ungefähr eineinhalb Jahren erhebliches Gewicht für die Prognose der künftigen Unzuverlässigkeit beigemessen, andererseits aber - in zutreffender Weise, wie der Kläger selbst einräumt - ausgeführt hat, ein Gewerbetreibender sei bei andauernder wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit gehalten, sein Gewerbe zu beenden.

Unberechtigt ist auch der Vorwurf des Klägers, das Verwaltungsgericht habe keine ausreichende Zukunftsprognose angestellt. Dass die Einschätzung der mangelnden Zuverlässigkeit des Klägers auf dessen Verhalten in der Zukunft gerichtet ist, ergibt sich bereits aus der - in zeitlicher Hinsicht ohne Einschränkung vorgenommenen - Wertung des Verwaltungsgerichts, wonach es dem Kläger am Respekt vor dem Vermögen Dritter mangele (UA, S. 7 vorletzter Abschnitt); sie ergibt sich außerdem aus dem vom Verwaltungsgericht festgestellten Hang des Klägers zur Nichtbeachtung geltender Vorschriften (UA, S. 9, Abschn. 1, S. 11 vor Nr. 3) und aus den Ausführungen, wonach die Verhängung der genannten Haftbefehle vor dem Hintergrund weiterer Verbindlichkeiten des Klägers die Prognose rechtfertige, „dass der Kläger den Betrieb nicht ordnungsgemäß führen wird“ (UA, S. 10 Abschn. 4).

Unzutreffend ist im Übrigen der Vorwurf des Klägers, die Zukunftsprognose des Verwaltungsgerichts sei schon deswegen fehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht nur „auf das halbe Jahr“ abgestellt habe, „in dem die Verfehlungen begangen wurden“. Was die gegen den Kläger erlassenen Haftbefehle zur Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung angeht, so sind sie zum Einen in einem Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren ergangen und zum Andern - wie sich aus §§ 889 ff ZPO a. F. und §§ 802 ff ZPO n. F. ergibt - regelmäßig erst die Folge vorangegangener Verfehlungen, nämlich der mehrfachen Verletzung der Pflicht zur Vermögensauskunft bzw. zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Möglicherweise bezieht sich der Kläger mit seinem Einwand („das halbe Jahr“) auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach sich die Verfehlungen des Klägers tatsächlich „binnen kürzester Zeit ereignet“ hätten (wobei das Gericht - insofern zugunsten des Klägers - die über einen Zeitraum von etwa eineinhalb Jahren ergangenen Haftbefehle zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung nicht in seine Betrachtung mit einbezogen haben kann). Insoweit setzt sich der Kläger in seiner Antragsbegründung aber nicht damit auseinander, dass das Verwaltungsgericht gerade die punktuelle Häufung von Verfehlungen in einem kurzen Zeitraum als Beleg für die Erwartung künftiger Unzuverlässigkeit des Klägers angesehen hat, da der Kläger keines der Ordnungswidrigkeitenverfahren und keines der übrigen behördlichen Schreiben zum Anlass genommen habe, sein Verhalten zu überdenken (UA, S. 11 Abschn. 1). Die Antragsbegründung befasst sich auch nicht mit den vom Verwaltungsgericht in der Gesamtschau (UA, S. 11 vor Nr. 3: „Bandbreite der Verstöße“) zur Begründung der Unzuverlässigkeit des Klägers auch herangezogenen, mit Bußgeldern geahndeten Verstößen, die z. T. sogar den Regelbeispielen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG unterfallen (UA, S. 8 unten, S. 9 oben).

Der Vorwurf des Klägers, in der Vergangenheit liegende Verfehlungen könnten sich „nur noch nachrangig auf die Zukunftsprognose auswirken“, das Verwaltungsgericht habe nahezu ausschließlich „das Vergangene“ gewürdigt (Schriftsatz vom 27.2.2015), ist nicht nachvollziehbar. Eine Prognose kann wesensbedingt nur auf der Grundlage gegenwärtiger oder vergangener Umstände getroffen werden. Sollte der Kläger meinen, die vom Verwaltungsgericht für seine Wertung herangezogenen Verfehlungen des Klägers lägen zu weit in der Vergangenheit zurück und seien aufgrund des nach diesen Verfehlungen geänderten Verhaltens des Klägers ungeeignet für eine Prognose, so wären insoweit weitere Darlegungen des Klägers zu der Frage nötig gewesen, inwiefern sich an der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers etwas geändert und inwiefern der Kläger seine nachlässige Einstellung gegenüber den bei der Führung einer Gaststätte zu beachtenden Rechtsvorschriften nachhaltig gewandelt hat. Solche Darlegungen fehlen aber in Bezug sowohl auf die angefochtene Widerrufsentscheidung als auch auf die Versagung einer erweiterten Gaststättenerlaubnis.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 i. V. m. § 47 Abs. 3 GKG festgesetzt (wie Vorinstanz). Der Verwaltungsgerichtshof misst hierbei zugunsten des Klägers der begehrten Erweiterung der Gaststättenerlaubnis auf die zusätzliche Freischankfläche kein den Streitwert erhöhendes Gewicht gegenüber dem Widerruf der Gaststättenerlaubnis bei.

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Gaststättengesetz - GastG | § 4 Versagungsgründe


(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn 1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802 Ausschließlichkeit der Gerichtsstände


Die in diesem Buch angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 889 Eidesstattliche Versicherung nach bürgerlichem Recht


(1) Ist der Schuldner auf Grund der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verurteilt, so wird die Versicherung vor dem Amtsgericht als Vollstreckungsgericht abgegeben, in dessen Bezirk der Schuldner im In

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bei uns veröffentlicht am 12.12.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.