vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, 4 K 12.871, 08.03.2013

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Anträge der Klägerinnen auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.

II.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

III.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beklagte erteilte der Beigeladenen unter dem 15. Dezember 2011 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Asphaltmischanlage zur Herstellung von bituminösem Asphaltmischgut für den Straßenbau auf dem Grundstück FlNr. 1761/3 der Gemarkung L. (A.-straße ...). Die Mischleistung der Anlage wurde auf maximal 240 t/h begrenzt. Das Baugrundstück liegt gemäß dem Bebauungsplan Nr. 634 B der Antragsgegnerin „Nördlich der D.-straße“ in einem Industriegebiet. Die Genehmigung wurde auf Antrag der Beigeladenen im förmlichen Genehmigungsverfahren (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) erteilt.

Die Klägerin zu 1 ist Eigentümerin des Anwesens P.-straße ... (Grundstück FlNr. 1762/6 der Gemarkung L.). Die Klägerin zu 2 ist Eigentümerin des Anwesens P.-straße ... (FlNr. 1762/4 der Gemarkung L.). Dem Bebauungsplan Nr. 634 B demzufolge liegen auch diese Grundstücke in einem Industriegebiet. Die Grundstücke der Klägerinnen liegen östlich des verfahrensgegenständlichen Betriebsgrundstücks und sind von diesem durch ein Industriegleis getrennt. Die Klägerin zu 1 lässt auf ihrem Grundstück Farbpigmente mischen; die Klägerin zu 2 stellt Hightechgarne her.

Im förmlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nahmen die Klägerinnen keine Einsicht in die ausgelegten Unterlagen und erhoben keine Einwendungen. Ihre Anfechtungsklagen wurden vom Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg wegen eingetretener Verwirkungspräklusion abgewiesen (Urteil vom 8.3.2013).

Die Klägerinnen haben die Zulassung der Berufung beantragt.

Die Beklagte und die Beigeladene haben die Ablehnung dieser Anträge beantragt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Anträge auf Zulassung der Berufung haben keinen Erfolg. Die insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerinnen (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) lassen die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht hervortreten.

1. Die Angriffe der Klägerinnen gegen die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens der Beigeladenen rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Aus ihnen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO).

Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG und § 8 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV hat die Genehmigungsbehörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Nach § 9 Abs. 1 der 9. BImSchV muss die Bekanntmachung neben den Angaben nach § 10 Abs. 4 BImSchG die in § 3 der 9. BImSchV bezeichneten Angaben und den Hinweis auf die Auslegungs- und die Einwendungsfrist unter Angabe des jeweils ersten und letzten Tages enthalten. Zu den von § 3 der 9. BImSchV geforderten Angaben gehören unter anderem 4. Angaben über Art und Umfang der Anlage und 5. die Angabe, zu welchem Zeitpunkt die Anlage in Betrieb genommen werden soll.

Die Beklagte hat im vorliegenden Fall in der öffentlichen Bekanntmachung unter anderem darauf hingewiesen, dass der Antrag der Beigeladenen im Wesentlichen folgendes beinhaltet:

„Mischanlage zur Asphaltherstellung mit einer Produktionsleistung von ca. 240 t/h;

Rohstoff-, Material- und Brennstoffläger;

Mischgutverladesilos mit Fahrzeugwaagen;

Brech- und Siebanlage für Ausbauasphalt;

Steuerkabine, Verwaltungsgebäude und Sozialgebäude.“

Es wurde ferner unter anderem darauf hingewiesen, dass die Auslegungsfrist am 21. März 2011 beginnt und am 21. April 2011 endet und dass Einwendungen bis spätestens 5. Mai 2011 schriftlich zu erheben sind.

Entgegen den Darlegungen der Klägerinnen kommt in dem Bekanntmachungstext zum Ausdruck, dass auch Ausbauasphalt mit Hilfe einer Brecheranlage aufbereitet werden soll und dass Rohstoff-, Material- und Brennstoffläger errichtet werden sollen. Woraus sich eine normative Verpflichtung der Beklagten ergeben soll, zusätzlich zur Angabe des Umfangs der Gesamtanlage (Produktionsleistung von ca. 240 t/h) noch Angaben zum Umfang einzelner Komponenten (hier der Brecheranlage) zu machen, legen die Klägerinnen nicht dar. Die Klägerinnen weisen zwar zu Recht darauf hin, dass in der Bekanntmachung die dem Verordnungswortlaut nach vorgeschriebene Angabe des ersten Tages der Einwendungsfrist fehlt. Dies ist jedoch deshalb unschädlich, weil es nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck von § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG „bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist“ keinen rechtlichen Gesichtspunkt gibt, eine während der einmonatigen Auslegungsfrist, also nicht erst in den beiden folgenden Wochen, erhobene Einwendung als unzulässig anzusehen (vgl. zum Meinungsstand Jarras, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 10 Rn. 74 m. w. N.). Mit dem Hinweis der Klägerinnen auf die gegenteilige Auffassung von Dietlein in Landmann/Rohmer, § 10 BImSchG Rn. 150 wird diese Rechtsauffassung nicht infrage gestellt, weil keine schlüssigen Gegenargumente vorgetragen werden. So betrachtet hätte der Hinweis auf einen ersten Tag der Einwendungsfrist nach Ablauf der Auslegungsfrist für potentielle Einwendungsführer eine nicht gerechtfertigte Erschwernis bedeutet, von der die Beklagte zu Recht abgesehen hat. Die Klägerinnen weisen schließlich zutreffend darauf hin, dass der Zeitpunkt, zu dem die Anlage in Betrieb genommen werden soll, ebenfalls nicht ausdrücklich genannt ist. Aus ihren Darlegungen ergibt sich jedoch nicht, dass dem Bekanntmachungstext entnommen werden könnte, dass dies erst wesentlich später als nach Bestandskraft der Genehmigung der Fall sein könnte und dass insofern bei den Klägerinnen irrige Vorstellungen entstanden sein könnten.

Die Darlegungen der Klägerinnen lassen die öffentliche Bekanntmachung des strittigen Vorhabens somit nicht mangelhaft erscheinen. Es liegt insofern keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vor.

2. Die Klägerinnen tragen ferner vor, dass die öffentliche Auslegung der Unterlagen nicht während der gesamten Dienststunden des Umweltamts der Beklagten erfolgt sei und dass deshalb die Präklusionswirkung nicht habe eintreten können. Die Klägerinnen schließen dies daraus, dass die Beklagte selbst vor dem Verwaltungsgericht erklärt habe, dass es sich bei den in der öffentlichen Bekanntmachung genannten „üblichen Parteiverkehrszeiten“ um die Öffnungszeiten des Umweltamts gehandelt habe; Öffnungszeiten seien aber gerade nicht dasselbe wie Dienststunden. Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung ebenfalls nicht.

Die Schlussfolgerung der Klägerinnen trifft nämlich nicht zu. Dem Bekanntmachungstext der Beklagten zufolge war die Einsichtnahme in die Unterlagen von Montag bis Mittwoch zwischen 07.30 Uhr und 16.30 Uhr, am Donnerstag zwischen 07.30 Uhr und 17.30 Uhr und am Freitag zwischen 07.30 Uhr und 12.00 Uhr möglich. Lediglich die Möglichkeit von Rückfragen war auf die Kernzeit (Montag bis Mittwoch von 08.30 Uhr bis 15.00 Uhr, am Donnerstag von 08.30 Uhr bis 16.00 Uhr und am Freitag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr) beschränkt, vorbehaltlich anderweitiger telefonischer Vereinbarung. Die Einsichtnahme in die Unterlagen - und dies ist hier das Entscheidende - war danach während der gesamten im öffentlichen Dienst üblichen Dienstzeiten möglich. Aus dem Vortrag der Klägerinnen ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass sich die Beklagte nicht an ihre eigene öffentliche Bekanntmachung gehalten hat. Dass die öffentliche Auslegung der Unterlagen die ständige Möglichkeit von Rückfragen erfordern würde, ist weder geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.

3. Die Klägerinnen machen geltend, dass die ausgelegten Unterlagen völlig unzureichend gewesen seien. Sie hätten nicht die erforderlichen Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit enthalten; deshalb habe die Präklusion von Einwendungen nicht eintreten können. Auch dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Die geltend gemachten Zulassungsgründe ergeben sich aus den diesbezüglichen Darlegungen der Klägerinnen nicht.

Nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG, § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der 9. BImSchV sind der Antrag sowie die beigefügten Unterlagen auszulegen, die die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit enthalten. Darüber hinaus sind, soweit vorhanden, die entscheidungserheblichen sonstigen der Genehmigungsbehörde vorliegenden behördlichen Unterlagen zu dem Vorhaben auszulegen, die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten. Danach sind nicht alle nach § 4a bis § 4e i. V. m. § 7 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV erforderlichen Unterlagen auszulegen; Maßstab ist vielmehr allein § 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG i. V. m. § 10 der 9. BImSchV. Die Einwendungspräklusion kann nur dann eintreten, wenn die ausgelegten Unterlagen die Betroffenen über Art und Ausmaß ihrer möglichen Betroffenheit hinreichend genau informieren. Die Betroffenen müssen sich also ein ausreichendes Bild darüber verschaffen können, ob und mit welchen Gefährdungen sie zu rechnen haben, und sich so darüber schlüssig werden können, ob sie sich am Genehmigungsverfahren beteiligen wollen oder nicht (BVerwG, U.v. 17.7.1980 - 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297/307). Diesen Anforderungen werden die ausgelegten Unterlagen gerecht.

Die Klägerinnen meinen, dass zu den erforderlichen Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft wegen der hauptsächlich vorhandenen diffusen Emissionsquellen (Brecheranlage, Siebanlage, Ausbauasphaltlagerung, Transportvorgänge) zwingend eine Staubimmissionsprognose, ferner eine Geruchsimmissionsprognose und schließlich eine Erschütterungsimmissionsprognose speziell für den Nahbereich und zudem hierfür auch eine bauplanungsrechtliche Beurteilung gehören würden. Dies trifft jedoch nicht zu. Die Klägerinnen machen insofern Ermittlungsdefizite geltend. Darauf kommt es aber nicht maßgeblich an. Der Eintritt der Präklusionswirkung setzt keine fehlerfreien Auslegungsunterlagen voraus; eine derartige Forderung würde dem Zweck des Einwendungsverfahrens widersprechen, einer frühzeitigen Fehlererkennung und Fehlerbehebung zu dienen (vgl. auch BVerwG, U.v. 14.7.2011 - 9 A 14/10 - NVwZ 2012, 180/182, wonach etwaige Defizite der Bestandserfassung oder -bewertung hinsichtlich besonders geschützter Arten in den Planunterlagen den Einwendungsausschluss nicht verhindern). Es ist geradezu das Ziel der Erhebung von Einwendungen, die Genehmigungsbehörde dazu zu veranlassen, bestimmte Belange in bestimmter Hinsicht noch einer näheren Betrachtung zu unterziehen (BVerwG, U.v. 30.1.2008 - 9 A 27/66 - NVwZ 2008, 678, 679). Es kann sich dann lediglich die Frage stellen, wie konkret der jeweilige Betroffene in Anbetracht einer möglicherweise mangelnden Ausführlichkeit der Planunterlagen mit seinem Einwendungsschreiben hätte vortragen müssen, nicht aber die Frage, ob die befürchteten schädlichen Umwelteinwirkungen überhaupt hätten thematisiert werden müssen.

Voraussetzung für den Eintritt der Präklusionswirkung ist allerdings, dass nach der öffentlichen Auslegung der Unterlagen für die Betroffenen überhaupt Anlass bestand, die Möglichkeit von Beeinträchtigungen durch schädliche Umwelteinwirkungen wie Staub, Gerüche oder Erschütterungen durch die strittige Anlage in Betracht zu ziehen (vgl. zu dieser Anforderung BayVGH, B.v. 22.3.2012 - 22 ZB 12.149 - Rn. 14, im Zusammenhang mit Bioaerosolen). Daran besteht im vorliegenden Fall kein Zweifel. Das ausgelegte Gutachten zur Luftreinhaltung der Firma M.-... GmbH spricht die von den Klägerinnen genannten Themen der Vermeidung von Immissionen aus diffusen Quellen, der Behandlung von Abgasen, die organische Stoffe enthalten, der Minderung von staubförmigen Emissionen beim Transport, Lagern und Dosieren deutlich an (vgl. S. 16 ff., S. 37 ff.). Die von den Klägerinnen befürchteten Erschütterungen durch Abladevorgänge sind in dem Gutachten zur Luftreinhaltung ebenfalls thematisiert, weil die Abladevorgänge angesprochen sind. Ihre eigene bebauungsrechtliche Lage im Nahbereich der strittigen Asphaltmischanlage konnten die Klägerinnen anhand des ausgelegten Lageplans erkennen. Angesichts dessen bedarf es der Zulassung der Berufung nicht, weder unter dem Gesichtspunkt der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch unter dem Gesichtspunkt der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und die behauptete Divergenz sind ebenfalls nicht dargelegt (vgl. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO).

Offen bleiben kann angesichts dieses Ergebnisses, ob Mängel der ausgelegten Unterlagen nach Art. 46 BayVwVfG unbeachtlich sind, wenn nicht ersichtlich ist, welche Einwendungen durch derartige Mängel verhindert worden sein könnten (vgl. dazu BVerwG, B.v. 11.8.2006 - 9 VR 5/06 -, NVwZ 2006; 1170). Ein solcher Fall ist hier gegeben, weil die Klägerinnen auf den Befassungsanstoß durch die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens nicht reagiert und keine Einsicht in die ausgelegten Unterlagen genommen haben, so dass sie von diesen überhaupt nicht beeinflusst worden sein können. Weil es auf diese Fragestellung aber nicht entscheidungserheblich ankommt, können sich aus ihr auch keine Gründe für die Zulassung der Berufung ergeben.

4. Die Klägerinnen sind der Auffassung, die mangelnde Bestimmtheit eines Genehmigungsbescheids (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) ungeachtet des Eintritts der Verwirkungspräklusion mit Erfolg geltend machen zu können. Auch dann, wenn die ausgelegten Antragsunterlagen in gleicher Weise unbestimmt gewesen seien, habe kein Anlass bestanden, dies im Anhörungsverfahren geltend zu machen. Erst die Immissionsschutzbehörde habe die Aufgabe, den Genehmigungsbescheid entsprechend den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Bestimmtheit, Rechtsklarheit und Widerspruchsfreiheit zu gestalten. Der Verwaltungsgerichtshof lässt offen, ob diese Rechtsauffassung zutrifft, weil die Frage nicht entscheidungserheblich ist. Mangels Entscheidungserheblichkeit können in Bezug auf diese Frage auch keine Zulassungsgründe vorliegen.

Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist der angefochtene Bescheid nämlich auch hinsichtlich der Begrenzung der Jahreskapazität der strittigen Asphaltmischanlage auf 120.000 t hinreichend bestimmt (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG).

Die Klägerinnen sind der Auffassung, dass der angefochtene Genehmigungsbescheid die Jahreskapazität der strittigen Asphaltmischanlage offen gelassen habe und deshalb zu unbestimmt sei. Die Festlegung allein einer Stundenkapazität von maximal 240 t auf Seite 2 des angefochtenen Bescheids sei nicht ausreichend, da sich hieraus keine Jahreskapazität ermitteln lasse. Die immissionsschutzfachlichen Gutachten, die der angefochtenen Genehmigung zugrunde lägen, gingen aber von einer Jahreskapazität von lediglich 120.000 t aus.

Wie die Klägerinnen zu Recht annehmen, ist die hinreichende Bestimmtheit der Festsetzung der Jahreskapazität im vorliegenden Fall für den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen bedeutsam. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund des vorgesehenen „Just-in-time-Betriebs“, wonach die Asphaltmischanlage nicht kontinuierlich betrieben wird; der rechtlich mögliche Betriebsumfang muss daher definiert werden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 4 der 4. BImSchV). Eine verlässliche immissionsschutzfachliche und -rechtliche Beurteilung ist nur auf der Grundlage einer hinreichend bestimmten Jahreskapazität möglich. Eine solche ist im vorliegenden Fall aber gegeben.

Der Umfang einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kann sich aus den genehmigten Planunterlagen ergeben (vgl. auch BayVGH, B.v. 12.3.2014 -22 ZB 13.2381 - Rn. 15). So liegt der Fall hier. Das von der Beigeladenen vorgelegte Lärmschutzgutachten und das von ihr ebenfalls vorgelegte Luftreinhaltungsgutachten enthalten beide den Satz: „Bei einer vorgesehenen Jahresproduktionsmenge von ca. 120.000 t und einer Produktionsleistung von 240 t/h ergeben sich 500 Volllastbetriebsstunden im Jahr“. Auf dem Vorblatt des Lärmschutzgutachtens steht ausdrücklich, dass die im Gutachten genannten Betriebszeiten Bestandteil des Genehmigungsantrags sind (vgl. Bl. 112 der Behördenakten). Gemäß Nr. III.11 und 13 des angefochtenen Genehmigungsbescheids liegen sowohl das Lärmschutzgutachten als auch das Luftreinhaltungsgutachten dieser Genehmigung zugrunde. Sie sind jeweils mit einem Genehmigungsvermerk versehen. Darüber hinaus endet Nr. III des angefochtenen Genehmigungsbescheids mit folgendem Satz: „Soweit die vorgenannten Unterlagen durch Auflagen nach Abschnitt IV dieses Bescheids geändert oder ergänzt wurden, sind sie nur in der abgeänderten oder ergänzten Form Gegenstand dieses Bescheides“. Daraus lässt sich im Umkehrschluss entnehmen, dass Unterlagen, die nicht nach Nr. IV dieses Bescheids geändert oder ergänzt worden sind, mit ihrem bisher bestehenden Inhalt Gegenstand dieses Bescheids sind.

Die Klägerinnen haben insofern zwar zu Recht auf die verunklarende Beifügung des Wörtchens „ca.“ bei der Begrenzung der Jahreskapazität auf 120.000 t aufmerksam gemacht. Dieser Zusatz darf aber nicht überbewertet werden. Vor allem darf er gerade im Zusammenhang mit seiner Verwendung in immissionsschutzfachlichen Gutachten nicht so ausgelegt werden, dass er die Möglichkeit zu einer immissionsschutzfachlich und -rechtlich relevanten Betriebsausweitung schafft. Für die Beigeladene könnte es zwar unter Umständen wirtschaftlich von Interesse sein, bei entsprechender Nachfrage die Begrenzung der Jahreskapazität auf 120.000 t zu überschreiten und damit die immissionsschutzfachliche Ausgangssituation zu verändern. Dies ist nach Sinn und Zweck der hier zu beurteilenden Regelung offensichtlich nicht zulässig. Bei einer Betrachtung der in den immissionsschutzfachlichen Gutachten verwendeten Formulierung fällt zudem auf, dass die Beifügung „ca.“ nur im Zusammenhang mit der Angabe „120.000 t“ erscheint, aber nicht mehr bei der daraus gezogenen Konsequenz, dass sich hieraus bei einer Produktionsleistung von maximal 240 t/h 500 Volllastbetriebsstunden im Jahr ergeben. Im Zusammenhang mit der Begrenzung auf 500 Volllastbetriebsstunden im Jahr wird die Beifügung „ca.“ nicht mehr verwendet. Auch hieraus ergibt sich eine hinreichend bestimmte Beschränkung des Betriebsumfangs.

Die Frage der immissionsschutzfachlichen und -rechtlichen Konsequenzen der durch die Beigeladene erfolgenden Aufteilung dieser Volllastbetriebsstunden auf einzelne Betriebszyklen, die die Klägerinnen in diesem Zusammenhang aufgeworfen haben, ist keine Frage der hinreichenden Bestimmtheit des Genehmigungsbescheids, sondern der immissionsschutzfachlichen und -rechtlichen Beurteilung des vorgesehenen „Just-in-time-Betriebs“. Diesbezüglich haben die Klägerinnen aber im Anhörungsverfahren keine Einwendungen erhoben (s. oben).

Sollte die Beigeladene die Grenze von 500 Volllastbetriebsstunden im Jahr überschreiten, läge ein Betrieb ohne erforderliche Genehmigung vor, der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG von der Beklagten zu unterbinden wäre.

Diese Auslegung des angefochtenen Genehmigungsbescheids wirft keine zulassungsbedürftigen Rechtsfragen auf.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG; wie Vorinstanz.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2014 - 22 ZB 13.995

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2014 - 22 ZB 13.995

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2014 - 22 ZB 13.995 zitiert 9 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 10 Genehmigungsverfahren


(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 20 Untersagung, Stilllegung und Beseitigung


(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnun

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 8 Teilgenehmigung


Auf Antrag soll eine Genehmigung für die Errichtung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage erteilt werden, wenn1.ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung be

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2014 - 22 ZB 13.995 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2014 - 22 ZB 13.995 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. März 2014 - 22 ZB 13.2381

bei uns veröffentlicht am 11.03.2014

Tenor I. Die Berufung der Klägerin wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage auch hinsichtlich der Zulassung eines Abholbetriebs zur Nachtzeit in der Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 des Bescheids des Landratsamts Coburg vom 1.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Juli 2011 - 9 A 14/10

bei uns veröffentlicht am 14.07.2011

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Chemnitz vom 24. Februar 2010 für den Bau der Ortsumgehung Freiberg im Zug
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. Apr. 2014 - 22 ZB 13.995.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Apr. 2018 - 8 N 16.1660

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Referenzen

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

Auf Antrag soll eine Genehmigung für die Errichtung einer Anlage oder eines Teils einer Anlage oder für die Errichtung und den Betrieb eines Teils einer Anlage erteilt werden, wenn

1.
ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung besteht,
2.
die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung vorliegen und
3.
eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen.
Die Bindungswirkung der vorläufigen Gesamtbeurteilung entfällt, wenn eine Änderung der Sach- oder Rechtslage oder Einzelprüfungen im Rahmen späterer Teilgenehmigungen zu einer von der vorläufigen Gesamtbeurteilung abweichenden Beurteilung führen.

(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.

(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.

(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.

(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.

(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.

(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist

1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind;
2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen;
3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden;
4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.

(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.

(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:

1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt.
2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind.
3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.

(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.

(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.

(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.

(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:

1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie
2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
Soweit der Genehmigungsbescheid Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthält, sind die entsprechenden Stellen unkenntlich zu machen. Absatz 8 Satz 3, 5 und 6 gilt entsprechend.

(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.

(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Landesdirektion Chemnitz vom 24. Februar 2010 für den Bau der Ortsumgehung Freiberg im Zuge der Bundesstraßen B 101 Aue-Berlin und B 173 Bamberg-Dresden. Es ist geplant, die 13,4 km lange Umgehungsstraße von der Bestandsstrecke der B 101 im Nordwesten von Freiberg westlich um die Ortslage der Stadt bis zur B 173 in Richtung Chemnitz zu führen; von dort aus verläuft die Trasse südlich des Stadtgebiets, wo die B 101 in Richtung Brand-Erbisdorf abzweigt, und östlich des Stadtgebiets bis zur Bestandsstrecke der B 173 in Richtung Dresden. Das Vorhaben ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als vordringlicher Bedarf ausgewiesen.

2

Die Klägerin ist Eigentümerin des im Osten von Freiberg gelegenen, mehr als 20 ha großen Grundstücks Gemarkung Freiberg Flurstück ..., das sich entlang dem westlichen Ufer der Freiberger Mulde von der Hilbersdorfer Straße (S 190) im Süden bis fast zur Bestandsstrecke der B 173 erstreckt. Auf dem nordöstlichen Grundstücksteil gruppieren sich drei Wohnhäuser unterschiedlicher Größe um einen Hof. Südlich dieser Bebauung liegen fünf jeweils mit Bungalows bebaute Kleingärten. Im Übrigen wird das Grundstück überwiegend landwirtschaftlich genutzt. Es wird im Flächennutzungsplan der Stadt Freiberg als "Fläche für Entwicklung von Natur und Landschaft" dargestellt; Teilflächen einschließlich der Kleingärten liegen im FFH-Gebiet "Oberes Freiberger Muldetal".

3

Die geplante Ortsumgehung soll das Grundstück der Klägerin in nordöstlicher Richtung auf einem Damm und im Anschluss daran mit einer über das Muldetal geplanten Brücke queren. Die Brücke hält von der Wohnbebauung auf dem Grundstück einen Abstand von ca. 100 m. Die Kleingärten sollen bis auf den am nördlichsten gelegenen dem Vorhaben weichen, um unterhalb der Brücke ein Regenrückhaltebecken anlegen zu können. Von dem Grundstück sollen für das Vorhaben Teilflächen von mehr als 1,8 ha in Anspruch genommen werden.

4

Im Anhörungsverfahren für die ursprüngliche Planung erhob die Klägerin fristgerecht Einwendungen: Für das Vorhaben bestehe im Hinblick auf die absehbare demografische Entwicklung kein Bedürfnis. Obgleich aufgrund der gewählten Trassenführung mit erheblichen Lärmbelästigungen der Wohn- und Wochenendhausbebauung auf dem Grundstück zu rechnen sei, habe der Beklagte es versäumt, die Lärmbelastung der Bebauung zu untersuchen. Durch Flächenentzug und Zerstückelung des Grundstücks sowie Beeinträchtigung des Wohnwerts der Bebauung komme es zu immensen Einwirkungen auf den Restbesitz. Die Trassenführung laufe dem seit längerem entwickelten Konzept zuwider, auf dem Grundstück ein Camping- und Freizeitareal zu schaffen. Deshalb sei eine Gesamtübernahme erforderlich. Im Anhörungsverfahren zur 1. Tektur, die eine lärmtechnische Berechnung für die Wohnbebauung auf dem Grundstück der Klägerin enthielt, machte die Klägerin geltend, entgegen dieser Berechnung würden die Immissionsgrenzwerte für Wohngebäude im Außenbereich nicht eingehalten. Eine schalltechnische Untersuchung auch für die Kleingärten sei unverzichtbar.

5

Mit dem Planfeststellungsbeschluss vom 24. Februar 2010 wies die Planfeststellungsbehörde die Einwendungen der Klägerin zurück, soweit ihnen nicht mit der 1. Tektur Rechnung getragen worden war: Die mit der 1. Tektur nachgeholte lärmtechnische Beurteilung habe ergeben, dass für die Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin sogar die Immissionsgrenzwerte für reine und allgemeine Wohngebiete unterschritten würden. Über eine Übernahme des Gesamtgrundstücks sei nicht im Planfeststellungsbeschluss, sondern erst im nachfolgenden Entschädigungsverfahren zu entscheiden.

6

Mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor:

Der Beklagte habe mit der Planung des Knotenpunkts 5 im Süden von Freiberg und der Maßnahmen zur Umgestaltung des nachgelagerten Straßennetzes im Anschluss an diesen Knotenpunkt seine Planungszuständigkeit überschritten. Der Planfeststellungsbeschluss verstoße außerdem gegen materiell-rechtliche Vorgaben. Ihm fehle die Planrechtfertigung. Mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung sei er ebenso unvereinbar wie mit den Vorschriften des Gebiets- und Artenschutzrechts. Ihre diesbezüglichen Rügen seien nicht präkludiert. Schon allgemein bestünden Zweifel, ob die Regelungen des deutschen Rechts über die Einwendungspräklusion mit Unionsrecht in Einklang stünden. Erst recht widerspreche es Unionsrecht, einen Kläger insoweit für ausgeschlossen zu halten, als sich Mängel der naturschutzrechtlichen Prüfung den ausgelegten Planunterlagen für einen Laien nicht erschlössen. Dies treffe für die erstmals im Klageverfahren erhobenen Einwände der Klägerin zum Naturschutz zu. Der Planfeststellungsbeschluss verletze des Weiteren das Abwägungsgebot. Bei der Trassenwahl seien naturschutzrechtliche Anforderungen nicht genügend berücksichtigt worden. Auch die eigenen Belange der Klägerin habe die Planfeststellungsbehörde nicht ordnungsgemäß abgewogen. Das gelte zum einen für den Lärmschutz. In dieser Hinsicht sei vor allem zu beanstanden, dass das schalltechnische Gutachten Impulsgeräusche unberücksichtigt lasse, die beim Überfahren der Fahrbahnübergänge an der Muldetalbrücke entständen. Das verordnungsrechtliche Berechnungsverfahren, das derartige Geräusche nicht berücksichtige, sei defizitär. Zum anderen habe der Planfeststellungsbeschluss massive Schadstoffbelastungen außer Betracht gelassen, die sich bei Arbeiten an der geplanten Trasse durch Mobilisierung von Schwermetallen ergäben. Auch in diesem Punkt könne der Klägerin keine Präklusion vorgeworfen werden, weil das Problem einer Schadstoffverfrachtung über die Wirkungspfade Boden-Luft und Boden-Wasser in den Planunterlagen nicht angesprochen worden sei. Ferner habe der Planfeststellungsbeschluss das Tourismusprojekt der Klägerin nicht ausreichend berücksichtigt. Fehlerhaft sei es auch, dass er sie wegen möglicher Ausgleichsansprüche einschließlich eines Übernahmeanspruchs auf das Entschädigungsverfahren verweise. Schließlich stelle es einen Abwägungsfehler dar, dass ihren Belangen nicht durch eine die Brücke weiter von der Wohnbebauung und den Wochenendhäusern abrückende Feintrassierung Rechnung getragen worden sei.

7

Die Klägerin beantragt,

den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 24. Februar 2010 aufzuheben,

hilfsweise,

festzustellen, dass dieser Planfeststellungsbeschluss rechtswidrig und nicht vollziehbar ist,

äußerst hilfsweise,

den Beklagten zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss um eine weitere Nebenbestimmung zu ergänzen, in der dem Vorhabenträger der Bau einer lärmarmen Übergangskonstruktion (Dehnungsfuge) auf dem Brückenbauwerk Querung Freiberger Mulde einschließlich einer Lärmkapselung in Richtung der auf dem Grundstück der Klägerin aufstehenden Wohnhäuser und Wochenendhäuser aufgegeben wird.

8

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

9

Er hält die Klägerin namentlich mit ihren Einwänden zum Naturschutz und zum Schutz vor Schadstoffbelastungen für präkludiert und verteidigt im Übrigen den Planfeststellungsbeschluss.

Entscheidungsgründe

10

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Planfeststellungsbeschluss in der Gestalt der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Protokollerklärungen leidet an keinem Rechtsfehler, der die Klägerin in ihren Rechten verletzt und die Aufhebung des Beschlusses, die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit oder wenigstens die mit dem zweiten Hilfsantrag begehrte Planergänzung rechtfertigt.

11

1. Der Planfeststellungsbeschluss weist keine formell-rechtlichen Mängel auf, die Rechte der Klägerin verletzen.

12

Mit ihrer Rüge, dem Beklagten fehle die sachliche Zuständigkeit für die Planung des Knotenpunkts 5 und der Änderungen am anschließenden Straßennetz, ist die Klägerin zwar nicht gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG präkludiert, obgleich sie diese erstmals im Klageverfahren erhoben hat. Einwendungen, die der Präklusion unterliegen können, sind sachliches, auf die Verhinderung oder Modifizierung des Planvorhabens abzielendes Gegenvorbringen (Urteil vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297 <300>). Mit ihnen bringt der Einwender zum Ausdruck, bestimmte Beeinträchtigungen von Rechten oder Belangen nicht hinnehmen zu wollen. Um dies darzutun, bedarf es keiner Ausführungen zur mangelnden Wahrung von Bestimmungen, die wie die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit der Planfeststellungsbehörde den formell-rechtlichen Rahmen der Planfeststellung abstecken. Die Rüge fehlender sachlicher Zuständigkeit unterliegt daher nicht der Einwendungspräklusion (so bereits OVG Münster, Urteil vom 2. September 2009 - 11 D 33/08. AK - DVBl 2009, 1587 <1588>; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 7 ME 288/04 - NVwZ-RR 2006, 378 <380>).

13

Die Rüge greift aber in der Sache nicht durch. Es kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit der Beklagte mit der Planung des Knotenpunkts und der Änderungen des anschließenden Straßennetzes über seine sachliche Zuständigkeit hinausgegangen ist. Etwaige Zuständigkeitsmängel stehen jedenfalls nicht in ursächlichem Zusammenhang mit Einwirkungen des Vorhabens auf Rechte oder Belange der Klägerin und können die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzen (vgl. Urteil vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 24). Die Entscheidung für den Bau der Ortsumgehung sowie über die Trassenführung und die Ausgestaltung der Straße im Bereich des Grundstücks der Klägerin hängen nicht von der Frage ab, ob und an welcher Stelle die Ortsumgehung durch den mehrere Kilometer vom Grundstück der Klägerin entfernten Knotenpunkt 5 mit dem nachgeordneten Straßennetz verknüpft und wie dieses Straßennetz im Anschluss an den Knotenpunkt weiter ausgestaltet wird.

14

2. Der Planfeststellungsbeschluss leidet an keinem materiell-rechtlichen Fehler, der den mit der Klage verfolgten Begehren zum Erfolg verhilft.

15

a) Das Vorhaben verfügt über die notwendige Planrechtfertigung. Es ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zum Fernstraßenausbaugesetz in der Fassung vom 20. Januar 2005, BGBl I S. 201) - FStrAbG - als Vorhaben des vordringlichen Bedarfs ausgewiesen. Diese gesetzliche Bedarfsfeststellung ist für die Planfeststellung und das gerichtliche Verfahren verbindlich (stRspr; vgl. Urteil vom 12. März 2008 - BVerwG 9 A 3.06 - BVerwGE 130, 299 Rn. 43). Besondere Umstände, die die Erforderlichkeit des Vorhabens gleichwohl entfallen ließen, hat die Klägerin mit ihrem Einwand, die der Planung zugrunde gelegte Prognose einer Verkehrszunahme sei angesichts sinkender Bevölkerungs- und Erwerbstätigenzahlen unplausibel, nicht schlüssig dargetan. Dies folgt schon daraus, dass diese demografische Entwicklung in der Prognose ausweislich des Planfeststellungsbeschlusses (S. 61) berücksichtigt, durch andere Trends wie die zunehmende Motorisierung und Mobilität der Bevölkerung aber als überkompensiert erachtet worden ist. Unabhängig davon behalten die mit der Planung vornehmlich verfolgten Ziele, eine leistungsfähige, von Ortsdurchfahrten freie Fernverkehrsverbindung im Zuge der B 101 und B 173 zu schaffen, die Ortslage Freiberg vom Durchgangsverkehr zu entlasten und weiträumigen Verkehr von und zu den Gewerbegebieten der Stadt aufzunehmen (PFB S. 54, 55 unten und 58), auch bei niedrigeren als den in der Prognose 2020+ ermittelten Belastungswerten Gewicht. Dass die verfolgten Planungsziele nicht einmal annähernd mehr erreicht werden könnten und die gesetzliche Bedarfsfeststellung deshalb verfassungswidrig würde (Urteil vom 12. März 2008 a.a.O. m.w.N.), ist daher auch nicht ansatzweise erkennbar.

16

b) Obgleich die Klägerin als von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffene grundsätzlich eine umfassende gerichtliche Kontrolle dieses Beschlusses verlangen kann, ist sie nicht berechtigt, Verstöße gegen naturschutzrechtliche Bestimmungen geltend zu machen. Mit ihren umfänglichen Einwendungen zum Naturschutz ist sie nämlich gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ausgeschlossen. Die formellen Voraussetzungen des Einwendungsausschlusses liegen vor. Im ursprünglichen Anhörungsverfahren ist die Klägerin mit ortsüblicher Bekanntmachung sowie ergänzender Benachrichtigung nach § 17a Nr. 4 FStrG und in den Anhörungen zu den Tekturen durch individuelle Anschreiben auf die Möglichkeit, fristgerecht Einwendungen zu erheben, und die Rechtsfolge verspäteter Einwendungen hingewiesen worden. Dass die Anhörungsbehörde in der Anhörung zur 1. Tektur nicht auf § 17a Nr. 7, sondern auf § 17 Satz 3 FStrG i.V.m. § 73 Abs. 8 Satz 1 VwVfG verwiesen hat, konnte mit Rücksicht auf den Erklärungsgehalt des Schreibens im Übrigen nicht zu Unklarheiten über die Notwendigkeit führen, zur Rechtswahrung die Einwendungsfrist einzuhalten. Die materiellen Präklusionsvoraussetzungen sind gleichfalls erfüllt. Die Klägerin hat Einwendungen zum Naturschutz weder ausdrücklich noch sinngemäß erhoben, obwohl dies von ihr erwartet werden konnte.

17

aa) An die Substantiierungslast privater Einwender sind nur geringe Anforderungen zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 1982 - 2 BvR 1187/80 - BVerfGE 61, 82 <117 f.>; BVerwG, Urteile vom 17. Juli 1980 - BVerwG 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297 <311> und vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - juris Rn. 38). Um ihr zu genügen, muss eine Einwendung erkennen lassen, in welcher Hinsicht nach Meinung des Einwenders Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planfeststellung bestehen können. Hierzu reicht es aus, wenn die Einwendung in groben Zügen erkennen lässt, welches Schutzgut als gefährdet angesehen und welche Beeinträchtigungen befürchtet werden. Die Darlegungsanforderungen orientieren sich an den Möglichkeiten betroffener Laien; Ausführungen, die fachwissenschaftlichen Sachverstand voraussetzen, können regelmäßig nicht erwartet werden (Urteil vom 3. März 2004 - BVerwG 9 A 15.03 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 40 S. 108). Ebenso kann privaten Einwendern keine rechtliche Einordnung ihrer Einwendungen abverlangt werden (Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - BVerwGE 126, 166 Rn. 27).

18

Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht eine diesen Anforderungen entsprechende Einwendungslast nicht nur für die Geltendmachung eigener Rechte und Belange des Einwenders, sondern, sofern er sich als Enteignungsbetroffener auch auf öffentliche Belange berufen kann, ebenso für deren Geltendmachung (vgl. Urteile vom 30. Januar 2008 - BVerwG 9 A 27.06 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 195 Rn. 28 f. und vom 3. März 2011 a.a.O. Rn. 32 ff.). Das folgt aus dem Sinn und Zweck der Betroffenenbeteiligung und der an sie anknüpfenden Präklusionsregelung. Die Beteiligung von Betroffenen am Planfeststellungsverfahren soll die Informationsbasis der Planfeststellungsbehörde verbreitern und zugleich den Betroffenen die Möglichkeit zur frühzeitigen Einflussnahme auf den Inhalt der Planungsentscheidung verschaffen, um ihnen so einen vorgelagerten Rechtsschutz zu gewähren (Urteil vom 17. Juli 1980 a.a.O. S. 304 und 306). Für den Enteignungsbetroffenen bedeutet dies, dass er sich im Anhörungsverfahren auch unter Berufung auf die Beeinträchtigung öffentlicher Belange gegen das Vorhaben zur Wehr setzen kann. Diesem Einwendungsrecht korrespondieren eine Einwendungslast und die an sie anknüpfende Präklusion, die zum einen dem öffentlichen Interesse an einer Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens, zum anderen dem Interesse der Allgemeinheit und des Vorhabenträgers an der Beständigkeit der einmal getroffenen Zulassungsentscheidung dienen (vgl. Urteil vom 17. Juli 1980 a.a.O.). Der gebotene Ausgleich zwischen dem Interesse des Betroffenen einerseits und den Interessen der Allgemeinheit und des Vorhabenträgers andererseits kann nur gelingen, wenn die Reichweite der Einwendungslast und der an sie anknüpfenden Präklusion der Reichweite des Einwendungsrechts entspricht, wenn also Einwendungslast und Einwendungsausschluss auch solche Einwendungen erfassen, die öffentliche Belange zum Gegenstand haben.

19

bb) Hiervon ausgehend ist die Klägerin mit Einwänden zum Schutz von Naturgütern ausgeschlossen. Der ausgelegte Plan umfasste eingehende Unterlagen zu den naturschutzrechtlichen Problemkreisen der Eingriffsregelung (landschaftspflegerischer Begleitplan), des FFH-Gebietsschutzes (insbesondere Verträglichkeitsprüfung zum FFH-Gebiet "Oberes Freiberger Muldetal") und des Artenschutzes (artenschutzrechtlicher Fachbeitrag). Obgleich sich der Klägerin nach dem Inhalt dieser Unterlagen die Erkenntnis hätte aufdrängen müssen, dass das Vorhaben in einem besonders schutzwürdigen und -bedürftigen Naturraum verwirklicht werden soll, hat sie sich auf Beeinträchtigungen von Naturgütern nicht einmal ansatzweise berufen. Das ließ aus Sicht der Planfeststellungsbehörde und des Vorhabenträgers nur den Schluss zu, Belange des Naturschutzes wolle sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegen das Vorhaben ins Feld führen. Daran muss sie sich im Interesse der Rechtssicherheit und der Beständigkeit der getroffenen Entscheidung festhalten lassen.

20

Dem kann nicht entgegen gehalten werden, die von der Klägerin erstmals mit ihrer Klage gerügten Defizite der Bestandserfassung und -bewertung im Rahmen der Verträglichkeitsprüfung für das FFH-Gebiet "Oberes Freiberger Muldetal" seien zumindest für einen Laien aus den Planunterlagen noch nicht erkennbar gewesen und dürften daher vom Einwendungsausschluss nicht erfasst werden. Die Frage, wie konkret die Klägerin in Anbetracht der Planunterlagen mit ihrem Einwendungsschreiben zum Thema des Naturschutzes hätte vortragen müssen, würde sich nur stellen, wenn Einwirkungen auf Naturgüter überhaupt im Anhörungsverfahren angesprochen worden wären. Fehlt es schon im Ansatz an einer solchen Thematisierung, kommt es auf Details wie die Frage, ob bestimmte erst im Klageverfahren gerügte Defizite der Bestandserfassung oder -bewertung für einen Laien aus den Planunterlagen bereits erkennbar waren, für den Einwendungsausschluss nicht an.

21

cc) Es besteht kein Anlass zu vernünftigen Zweifeln, dass der Ausschluss der Rügen zum Naturschutz gemäß § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG mit Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, 85/337/EWG, geändert durch Richtlinie 2003/35/EG des Rates vom 26. Mai 2003 (UVP-Richtlinie) vereinbar ist. Der Anregung der Klägerin, diese Frage durch den Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung klären zu lassen, ist daher nicht zu folgen.

22

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 14. Dezember 1995 - Rs. C-312/93 - Slg. 1995 S. I-4599 Rn. 12 und vom 16. Mai 2000 - Rs. C-78/98 - Slg. 2000 S. I-3201 Rn. 31) darf das nationale Verfahrens- und Prozessrecht den Zugang zu Gericht für die Geltendmachung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht ungünstiger ausgestalten als für Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen (Äquivalenzprinzip), und es darf die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip). Da § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG auf Rügen, die ausschließlich der Beurteilung nach innerstaatlichem Recht unterliegen, gleichfalls uneingeschränkt Anwendung findet, ist dem Äquivalenzprinzip Genüge getan. Ebenso ist das Effektivitätsprinzip gewahrt. Das Rechtsinstitut der Einwendungspräklusion führt weder als solches noch in der Ausgestaltung durch § 17a Nr. 7 FStrG und dessen konkrete Anwendung durch den Senat zu einer übermäßigen Erschwerung des nach Art. 10a Abs. 1 UVP-Richtlinie verbürgten Rechts auf Zugang zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren für Entscheidungen über die Zulassung von Vorhaben, bei denen - wie hier - eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und zudem unionsrechtlich veranlasste Vorschriften des Naturschutzrechts zu beachten sind.

23

(1) Der Gerichtshof hat zwar noch nicht zur Zulässigkeit nationaler Präklusionsvorschriften Stellung genommen. In seiner Rechtsprechung ist aber anerkannt, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen dem Effektivitätsprinzip grundsätzlich genügt, da sie ein Anwendungsfall des grundlegenden Prinzips der Rechtssicherheit ist (Urteil vom 16. Mai 2000 a.a.O. Rn. 33). Diese Aussage kann ohne Weiteres auf das nationale Rechtsinstitut der Einwendungspräklusion übertragen werden. Es dient - wie bereits ausgeführt - ebenfalls der Rechtssicherheit, insbesondere dem gesteigerten Bedürfnis des Vorhabenträgers nach Schutz und Beständigkeit der unter Drittbeteiligung zustande gekommenen Zulassungsentscheidung. Dass der Einwendungsausschluss im Unterschied zu Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Rechtsbehelfen bereits vor Erlass eines gerichtlich anfechtbaren Rechtsakts eintritt, ist ohne Bedeutung, weil das Einwendungsrecht als Anknüpfungspunkt für die Präklusion einem vorgezogenen Rechtsschutz gleichkommt. Dieser vorgezogene Rechtsschutz, der den gerichtlichen Rechtsschutz nicht ersetzt, sondern nur ergänzt, liegt im wohlverstandenen Interesse der Einwendungsberechtigten, denn sie können durch ihr Vorbringen die Chance der Einflussnahme wahren, bevor eine Art von planerischer Verfestigung des Vorhabens eingetreten ist (Urteile vom 14. April 2010 - BVerwG 9 A 5.08 - BVerwGE 136, 291 Rn. 107 f. und vom 3. März 2011 - BVerwG 9 A 8.10 - juris Rn. 36; Beschlüsse vom 11. November 2009 - BVerwG 4 B 57.09 - Buchholz 406.254 URG Nr. 1 Rn. 7 und vom 14. September 2010 - BVerwG 7 B 15.10 - NVwZ 2011, 364 Rn. 8 ff.).

24

Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden hat (Urteil vom 14. April 2010 a.a.O. Rn. 108; Beschlüsse vom 14. September 2010 a.a.O. Rn. 10 ff. und vom 17. Juni 2011 - BVerwG 7 B 79.10 - juris Rn. 13 ff.), setzt es sich mit dieser Auffassung nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 15. Oktober 2009 - Rs. C-263/08 - (Slg. 2009 S. I-9967). Dieses Urteil besagt nur, dass das Klagerecht einer Umweltschutzvereinigung nach Art. 10a der UVP-Richtlinie nicht deshalb entfällt, weil das Genehmigungsverfahren von einer Stelle mit Gerichtscharakter im Rahmen verwaltungsbehördlicher Zuständigkeiten durchgeführt worden ist und die Vereinigung sich an diesem Verfahren beteiligen konnte. Zur Problematik des Einwendungsausschlusses im Falle ungenügenden Gebrauchmachens von der Möglichkeit der Äußerung im Verwaltungsverfahren lassen sich daraus keine Schlüsse ziehen.

25

Entgegen der Auffassung der Klägerin ergeben sich auch aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 14. Dezember 1995 - Rs. C-312/93 - (Slg. 1995 S. I-4599) keine Zweifel an der Unionsrechtskonformität des Rechtsinstituts der Einwendungspräklusion (so auch bereits Beschluss vom 17. Juni 2011 a.a.O. Rn. 18). Der Gerichtshof hat in dieser Entscheidung die Zulässigkeit von Ausschlussfristen für das gerichtliche Verfahren grundsätzlich bejaht (a.a.O. Rn. 16) und die Anwendbarkeit einer solchen Frist nur für den Ausnahmefall abgelehnt, dass ein innerstaatlicher Rechtsakt bei Versäumung der Frist weder vom angegriffenen Gericht noch von einer anderen Instanz auf seine Vereinbarkeit mit europäischem Recht überprüft und dementsprechend auch nicht zum Gegenstand einer Vorlage an den Gerichtshof gemacht werden kann (a.a.O. Rn. 13, 17 ff.). Mit dieser besonderen Fallgestaltung, in der es dem Gerichtshof ersichtlich darum ging, die gerichtliche Kontrolle der Vereinbarkeit nationaler Rechtsakte mit dem europäischen Recht zu sichern, ist der Ausschluss tatsächlichen Vorbringens aufgrund der Einwendungspräklusion nicht vergleichbar.

26

(2) Ebenso wie das Rechtsinstitut der Einwendungspräklusion als solches stellt auch die Ausgestaltung dieses Instituts durch § 17a Nr. 7 FStrG einen effektiven Zugang zu Gericht im Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie nicht in Frage (Urteil vom 3. März 2011 a.a.O. Rn. 37 f.). Nach § 17a FStrG i.V.m. § 1 Satz 1 SächsVwVfG (der bis zum 4. Juni 2010 galt), § 73 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 VwVfG und § 17a Nr. 7 Satz 3 FStrG setzt der Einwendungsausschluss Erkundigungs- und Äußerungsfristen, die als angemessen anzusehen sind, sowie eine ausreichende Belehrung über die Folgen verspäteten Vorbringens voraus. Deshalb wird die Rechtsverfolgung nicht mehr als aus Gründen der Rechtssicherheit geboten erschwert. Ebenso wenig begegnen die bei der Anwendung der Präklusionsregelung zugrunde gelegten Anforderungen des Senats an die Substantiierungslast des Einwenders unionsrechtlichen Bedenken; sie sind - wie ausgeführt - durch Gründe der Rechtssicherheit gerechtfertigt und verlangen dem Einwender nichts ab, was ihn überfordern und damit zu einer übermäßigen Zugangshürde führen würde.

27

c) Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde liegende fachplanerische Abwägung (§ 17 Satz 2 FStrG) leidet nicht an Fehlern, die der Klage zum Erfolg verhelfen.

28

aa) Das gilt zunächst für die Trassenwahl. Soweit die Klägerin geltend macht, Belange des Naturschutzes seien beim Variantenvergleich einschließlich der hierzu in vorgelagerten Verfahren erfolgten Festlegungen unzureichend berücksichtigt oder fehlgewichtet worden, ist sie wiederum präkludiert (§ 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG). Da sie Beeinträchtigungen von Naturgütern im Anhörungsverfahren weder ausdrücklich noch auch nur sinngemäß angesprochen hat, kann sie sich mit ihrer Klage auch im Hinblick auf die planerische Alternativenprüfung nicht auf Belange des Naturschutzes berufen. Soweit sie darüber hinaus die fachliche Einschätzung des Beklagten angreift, die mit dem Vorhaben verfolgten Ziele der Schaffung einer leistungsfähigen Fernverkehrsverbindung und der Minderung von Immissionsbelastungen benachbarter Siedlungsgebiete ließen sich mit der planfestgestellten Trasse besser erreichen als mit dem Variantenvorschlag der Grünen Liga und des BUND, kann ihr nicht gefolgt werden. Die verkehrlichen Nachteile, die die Trasse der Naturschutzvereinigungen aufweist (unstetige Streckenführung; zahlreiche plangleiche Knotenpunkte im Teilabschnitt 2, u.a. ungünstige Steigungsverhältnisse im Teilabschnitt 5) sowie die mit ihr verbundenen Nachteile für Wohngebiete sind im Planfeststellungsbeschluss detailliert dargestellt und werden durch das zu den Planunterlagen gehörende Kartenmaterial belegt. Dem hat die Klägerin nichts von Substanz entgegengesetzt.

29

bb) Mit ihrem Einwand, die Verfrachtung von Schwermetallen über den Boden-Luft- und den Boden-Wasser-Pfad sowie andere mit Schwermetallbelastungen des Bodens verbundene Risiken seien nicht ausreichend untersucht und durch Schutzvorkehrungen bewältigt worden, ist die Klägerin ebenfalls nach § 17a Nr. 7 Satz 1 FStrG ausgeschlossen. Sie hat diese Problematik erstmals im gerichtlichen Ortstermin angesprochen und dies damit begründet, dass sie erst durch einen Zeitungsartikel im Mai 2011 darauf aufmerksam geworden sei. Darauf kommt es indes nicht an, weil schon die im ursprünglichen Anhörungsverfahren ausgelegten Planunterlagen auch für Laien einen Anstoß gaben, auf diese Problematik einzugehen. Bodenkontaminationen mit Schwermetallen sind im Schadstoffgutachten der Planunterlage 9.3 und im Erläuterungsbericht der Planunterlage 1 behandelt worden, der seinerseits auf das Schadstoffgutachten hinweist. Wie dem Schadstoffgutachten entnommen werden kann, ist der Baugrund im gesamten Trassenbereich mit Rücksicht auf die bekannt hohen Schwermetallbelastungen von Böden im Raum Freiberg untersucht worden; die Ermittlungen haben Werte ergeben, die differenzierte Regelungen für die Ablagerung von Aushubmaterial und teilweise sogar die Verbringung des Aushubs auf Abfalldeponien nötig machen. Darüber hinaus stellt das Gutachten die Forderung auf, Überschussmassen seien während der Seitenablagerung abzudecken, um Schadstoffimmissionen zu vermeiden. Diese Informationen waren geeignet, auch einen Laien auf die Frage zu stoßen, ob mit den Arbeiten einschließlich des Transports zu den Einbaubereichen bzw. Deponien bedenkliche Schwermetallbelastungen von Luft und Wasser verbunden sein könnten.

30

cc) Die von der Klägerin geltend gemachten Bedenken gegen die Abwägung ihrer Lärmschutzbelange verhelfen der Klage weder mit dem Haupt- noch mit den Hilfsanträgen zum Erfolg. Der Beklagte hat die Belastung der Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin mit Lärm weder zu ihrem Nachteil verkannt noch objektiv fehlgewichtet.

31

(1) Die Planfeststellungsbehörde hat der Beurteilung der Lärmbelastung dieser Bebauung zu Recht Grenzwerte von 64 dB(A) tags und 54 dB(A) nachts zugrunde gelegt. Das Grundstück der Klägerin liegt im Außenbereich. Für ihre drei Wohnhäuser kann die Klägerin deshalb ebenso wenig wie für den nach Errichtung des geplanten Regenrückhaltebeckens einzig verbleibenden Kleingarten den Schutz von Wohngebieten (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV) beanspruchen. Vielmehr sind beide Nutzungen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 der 16. BImSchV nach den für Kern-, Dorf- und Mischgebiete geltenden Grenzwerten zu beurteilen. Dabei ist für den Kleingarten allein der Tagwert maßgeblich (§ 2 Abs. 3 der 16. BImSchV).

32

(2) Diesen Grenzwerten hat die Behörde Beurteilungswerte gegenübergestellt, die mit bis zu 53,8 dB(A) tags und 47,2 dB(A) nachts für das der Trasse am nächsten gelegene Wohnhaus bzw. - ausweislich der Rasterlärmkarte für Außenwohnbereiche (Planunterlage 11.1.0 Anlage 2 Blatt Nr. 15) - = 59 dB(A) für den Kleingarten weit hinter den Grenzwerten zurückbleiben. Die zugrunde liegende Berechnung lässt keine Rechtsfehler erkennen.

33

(a) Die Beurteilungswerte sind in dem durch § 3 der 16. BImSchV i.V.m. Anlage 1 dieser Verordnung vorgeschriebenen Berechnungsverfahren ermittelt worden. Wie sich aus dem Erläuterungsbericht der Planunterlage 11.1.0 (S. 7) ergibt, sind entgegen den von der Klägerin geäußerten Zweifeln die in der Anlage aufgeführten Korrekturfaktoren für Geschwindigkeit, Steigung und Straßenoberfläche berücksichtigt worden. Dass durch das an der Brücke vorgesehene Geländer Schallreflexionen entstehen werden, die gleichfalls über einen Korrekturwert hätten berücksichtigt werden müssen, ist nicht ansatzweise substantiiert. Einen Korrekturfaktor für Impulsgeräusche durch Fugen an den Fahrbahnübergängen von Brücken, den die Klägerin gleichfalls vermisst, sehen weder die Verkehrslärmschutzverordnung noch die von ihr teilweise ergänzend in Bezug genommenen Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 - (RLS-90) vor. Dementsprechend hat auch der von der Klägerin vorgelegte DEKRA-Bericht vom 6. Juni 2011 (S. 3) bestätigt, dass die Untersuchungen "regelwerkskonform gemäß VLärmSchR 97, 16. BImSchV und RLS-90" durchgeführt worden seien.

34

(b) Die Ermittlung der Beurteilungswerte in dem verordnungsrechtlich vorgeschriebenen Verfahren ohne besondere Berücksichtigung der durch die Fahrbahnübergänge hervorgerufenen Impulsgeräusche ist nicht wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht fehlerhaft. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht dem Verordnungsgeber bei der Festlegung der Immissionsgrenzwerte, die die Zumutbarkeitsgrenze des § 41 Abs. 1 BImSchG konkretisieren, ein weiter Einschätzungs-, Wertungs-, und Gestaltungsspielraum zu, der sich auch auf das Verfahren zur Ermittlung der Immissionsbelastung erstreckt (Urteile vom 14. November 2001 - BVerwG 11 A 31.00 - BVerwGE 115, 237 <242>, vom 9. Juni 2010 - BVerwG 9 A 20.08 - NuR 2010, 870 Rn. 103 und vom 21. Dezember 2010 - BVerwG 7 A 14.09 - NVwZ 2011, 676 Rn. 52). Vereinfachungen und Pauschalierungen sind dabei zulässig. Der mit dem Regelungsauftrag der Verordnungsermächtigung in § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG verbundene Spielraum wird erst überschritten, wenn die rechnerisch ermittelte Lärmbelastung die Wirklichkeit nicht oder nur noch völlig unzulänglich abbildet (Urteil vom 9. Juni 2010 a.a.O. m.w.N.). Insoweit trifft den Verordnungsgeber die Pflicht, seine Regelung unter Kontrolle zu halten und gegebenenfalls neue Erkenntnisse zu bewerten und zu gewichten (Urteil vom 21. Dezember 2010 a.a.O.).

35

Gemessen an diesen Grundsätzen ist die Anwendung des verordnungsrechtlichen Berechnungsverfahrens derzeit nicht zu beanstanden. Allerdings ist dem erwähnten DEKRA-Bericht zu entnehmen, dass die Fugen zwischen den Überbauten und Widerlagern großer Straßenbrücken beim Befahren deutlich hörbare Ratter- und Schlaggeräusche verursachen, die die üblichen Fahrgeräusche deutlich übersteigen können. Dazu durchgeführte Untersuchungen des Bayerischen Landesamts für Umwelt vom Oktober 2000 haben dem Bericht zufolge ergeben, dass das Verfahren der Verkehrslärmschutzverordnung diesen Geräuschen nicht ausreichend Rechnung trage, im Übrigen aber noch Fragen offen seien (S. 15 f.). Eine weitere, vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung publizierte Untersuchung aus dem Jahr 2007 komme zu dem Ergebnis, dass eine Beurteilung der verursachten Impulsgeräusche über Mittelungspegel unzureichend sei (S. 16). Ausweislich des DEKRA-Berichts (S. 17) enthält die letztgenannte Untersuchung aber zugleich den Hinweis, zur Bestimmung eines Zuschlags zum Beurteilungspegel seien unter Umständen weitere schalltechnische und psychoakustische Untersuchungen erforderlich. Bei der Bundesanstalt für Straßenwesen läuft dem DEKRA-Bericht zufolge (S. 16) derzeit ein Projekt "Lärmarmer Straßenverkehr", in dem Maßnahmen zur Geräuschminderung an Fahrbahnübergängen untersucht werden. Hiernach gibt es zwar Anhaltspunkte für die Annahme, dass das geltende Berechnungsverfahren dem Problem der Fahrbahnübergänge nicht voll gerecht wird, aber noch keine gesicherten Erkenntnisse, wie dem Problem adäquat Rechnung zu tragen ist. In dieser Situation wissenschaftlicher Unsicherheit verstößt der Verordnungsgeber nicht gegen seine Pflicht, die Regelung über das Berechnungsverfahren unter Kontrolle zu halten, wenn er zunächst die Ergebnisse der bereits eingeleiteten Untersuchungen staatlicher Stellen und die wissenschaftliche Entwicklung im Übrigen abwartet. Dies gilt umso mehr, als im Erlassweg bestimmt ist, im Bereich schutzbedürftiger Nutzungen seien geräuscharme Fahrbahnübergänge anzustreben (Nr. 3.2.1.1 RLS-90; vgl. auch Nr. 1 des Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau 15/2002 vom 30. Juli 2002 "Fahrbahnübergänge; Einsatzkriterien für lärmgeminderte Fahrbahnübergänge", VkBl. 2002 Nr. 16 S. 542).

36

(3) Dass der Beklagte für das Grundstück der Klägerin keine schutzbedürftige Nutzung in Betracht gezogen hat, der in Anwendung von Nr. 3.2.1.1 RLS-90 durch eine dem zweiten Hilfsantrag entsprechende Schutzauflage Rechnung zu tragen wäre, stellt ebenfalls keinen Abwägungsfehler dar. Von einer schutzbedürftigen Nutzung im Sinne der Richtlinien kann nur ausgegangen werden, wenn die nach dem verordnungsrechtlichen Berechnungsverfahren ermittelten Beurteilungswerte dem Grenzwert zumindest nahe kommen. Das trifft für die Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin nicht zu. Die errechneten Beurteilungswerte bleiben im Fall der Wohnbebauung gerundet um 10 dB(A) tags und 6 dB(A) nachts, im Fall der Kleingartennutzung um mindestens 5 dB(A) tags hinter den Grenzwerten zurück. Der Abstand zu den Grenzwerten ist damit so groß, dass selbst bei Hinzurechnung des von der Klägerin unter Berufung auf die DEKRA geforderten Lästigkeitszuschlags für die Fahrbahnübergänge von 4 dB(A) die Zumutbarkeitsgrenze nicht erreicht, geschweige denn überschritten wird. In dieser Situation von aktiven, überdies mit einem Kostenaufwand von ca. 50 000 € verbundenen Schutzmaßnahmen für eine vereinzelt im Außenbereich liegende Bebauung abzusehen, steht mit dem Abwägungsgebot in Einklang.

37

dd) Ebenso wenig war es abwägungsfehlerhaft, trotz der von der Klägerin geltend gemachten Beeinträchtigungen in Gestalt einer erdrückenden und verschattenden Wirkung des Brückenbauwerks sowie einer Vereitelung des Projekts eines Camping- und Freizeitareals auf dem Grundstück von einer Verschiebung der Trasse in südöstlicher Richtung abzusehen.

38

Die Muldetalbrücke im planfestgestellten Trassenverlauf hält vom nächstgelegenen Wohnhaus der Klägerin einen Abstand von ca. 100 m und ist von diesem ausweislich der im Ortstermin getroffenen Feststellungen durch hohe Bäume getrennt. Eine nennenswerte Verschattung oder eine erdrückende Wirkung seitens des Bauwerks brauchte deshalb für die Wohnbebauung nicht in Rechnung gestellt zu werden. Für den verbleibenden Kleingarten mag Abweichendes zutreffen, doch kommt dem kein Gewicht zu, das die Entscheidung über die Feintrassierung der Brücke beeinflussen könnte.

39

Das von der Klägerin ins Auge gefasste Projekt einer Camping- und Freizeitnutzung war kein berücksichtigungsbedürftiger Belang. Zukunftsplanungen eines Grundstückseigentümers, die durch die Zulassung des Planvorhabens unmöglich gemacht oder erschwert werden, müssen nur dann in die Abwägung eingestellt werden, wenn sie sich nach Lage und Beschaffenheit des Grundstücks bei vernünftiger und wirtschaftlicher Betrachtungsweise objektiv anbieten und nach dem Willen des Eigentümers in absehbarer Zeit verwirklicht werden sollen (Urteil vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 A 18.98 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 146 S. 5). Unabhängig davon, ob das von der Klägerin angestrebte Projekt bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses überhaupt schon hinreichend konkret absehbar war, bot es sich als Grundstücksnutzung jedenfalls nicht an. Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des Flächennutzungsplans der Stadt Freiberg, der es als "Fläche für Entwicklung von Natur und Landschaft" darstellt. Dieser planerischen Festlegung widerspricht ein Campingplatz mit mehr als 500 Stellplätzen und zugehörigen Nebenanlagen mit der Folge, dass das nicht zu den im Außenbereich privilegierten Vorhaben zählende Projekt (vgl. Urteil vom 14. März 1975 - BVerwG 4 C 41.73 - BVerwGE 48, 109) gemäß § 35 Abs. 2 und 3 Satz 1 BauGB im Außenbereich bauplanungsrechtlich unzulässig wäre. Unter diesen Umständen fielen zugunsten der Klägerin keine Belange ins Gewicht, die der Planfeststellungsbehörde hätten Anlass geben müssen, im Rahmen der Feintrassierung die Muldetalbrücke trotz der mit einer Verschiebung um nur 50 m verbundenen Mehrkosten von ca. 690 000 € und einer längeren Durchschneidung des FFH-Gebiets "Oberes Freiberger Muldetal" von der Bebauung auf dem Grundstück abzurücken.

40

ee) Die Rüge der Klägerin, im Planfeststellungsbeschluss hätte über den von ihr geltend gemachten Übernahmeanspruch entschieden werden müssen, ist schon deshalb unerheblich, weil die Klägerin im Klageverfahren keinen entsprechenden Antrag gestellt hat. Unabhängig davon steht es mit der Rechtsprechung des Senats in Einklang, dass der Planfeststellungsbeschluss die Klägerin für den Übernahmeanspruch auf das nachfolgende Entschädigungsverfahren verwiesen hat (vgl. Urteil vom 7. Juli 2004 - BVerwG 9 A 21.03 - Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 87 S. 8 ff.). Mittelbare Beeinträchtigungen, die für sich genommen einen Übernahmeanspruch nach § 17b Abs. 1 FStrG i.V.m. § 1 Satz 1 SächsVwVfG, § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG begründen könnten, über den bereits im Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden wäre, scheiden nach den vorstehenden Ausführungen aus.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage auch hinsichtlich der Zulassung eines Abholbetriebs zur Nachtzeit in der Nebenbestimmung Nr. 3.1.4 des Bescheids des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 abgewiesen hat.

Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

II.

Die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt die Klägerin, soweit der Verwaltungsgerichtshof den Antrag abgelehnt hat.

Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Endurteil vorbehalten.

III.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren - soweit eine Ablehnung erfolgt ist - auf 54.000 € festgesetzt.

Soweit die Berufung zugelassen wird, wird der Streitwert vorläufig auf 6.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 für die Errichtung und den Betrieb einer Geflügelmastanlage. Der Maststall soll im Außenbereich auf dem Grundstück FlNr. 1290 der Gemarkung Wohlbach entstehen, mit Nebenanlagen auf den südlich angrenzenden, nebeneinander liegenden Grundstücken FlNrn. 1142 und 1143 am Rand der Bebauung des Ortsteils Wohlbach, auf denen sich die Hofstelle des Beigeladenen mit einer Maschinenhalle (FlNr. 1142) und weiteren Gebäuden (FlNr. 1143) befindet. Östlich des Grundstücks FlNr. 1143 grenzt das Grundstück FlNr. 1144 (faktisches MD-Gebiet) mit dem Wohnhaus des Beigeladenen (Am Hang 6) an; dieses Wohnhaus stellt den in der streitgegenständlichen Genehmigung (Nebenbestimmung 3.1.3) genannten Immissionsort 1 (IO 1) mit einer Entfernung zum Mastgeflügelstall von ca. 255 m (von Hauswand zu Hauswand) dar. Der weitere Immissionsort IO 2 befindet sich am Wohngebäude auf dem Grundstück FlNr. 1172/5 („Bollerleite 5“, faktisches WA-Gebiet), das nordöstlich an das Stallgrundstück angrenzt (Entfernung zum Stall ca. 198 m). Die Hofgrundstücke FlNrn. 1142 und 1143 und das Stallgrundstück werden an ihrer Südseite durch die Ortsstraße „Bayerischer Berg“ erschlossen, die sich über den Ortsrand hinaus fortsetzt.

Die Klägerin hatte vor Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung ihr gemeindliches Einvernehmen versagt; das Landratsamt erteilte daraufhin die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Ersetzung des Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB.

Die daraufhin erhobene Anfechtungsklage der Klägerin blieb erfolglos. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 hatte der Beigeladene zu Protokoll erklärt, auf die genehmigte Nutzung der bestehenden Maschinenhalle auf dem Grundstück FlNr. 1142 als Mistlagerstätte zu verzichten. Das Landratsamt hatte daraufhin eine Änderung der Genehmigung im Wortlaut zu Protokoll erklärt, mit der die Nutzung der Maschinenhalle als Lager für im Zusammenhang mit der Geflügelmastanlage entstehende emittierende Stoffe, insbesondere Mist, ausgeschlossen wurde und die Nebenbestimmungen 3.2.6 und 3.2.7 der Genehmigung, die sich auf eine solche Nutzung bezogen, ersatzlos gestrichen wurden. Das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth wie die Klage mit Urteil vom 19. Juli 2013 ab. Die Klägerin hat die Zulassung der Berufung beantragt und macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache, deren grundsätzliche Bedeutung sowie Verfahrensmängel geltend.

Der Beklagte und der Beigeladene haben jeweils beantragt, die Berufung nicht zuzulassen; sie verteidigen das erstinstanzliche Urteil, das verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und auch materiellrechtlich zutreffend sei.

Wegen der Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsverfahrensakten (Beiakte) und die Gerichtsakten Bezug genommen.

II.

A. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt überwiegend erfolglos, abgesehen lediglich von der Zulassung eines Abholungsbetriebs zur Nachtzeit (vgl. unten B).

Insoweit ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin, auf die sich die Prüfung durch den Verwaltungsgerichtshof beschränkt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), die geltend gemachten Zulassungsgründe (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO) nicht.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vermag die Klägerin nicht darzulegen.

Solche Zweifel bestehen dann, wenn gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 124 Rn. 7 m. w. N.). Diese schlüssigen Gegenargumente müssen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO innerhalb offener Frist vorgebracht werden. Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2010, § 124a Rn. 62 ff.). Dies ist vorliegend der Klägerin mit ihrem Vortrag nicht gelungen.

1.1. Die Klägerin macht geltend, ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestünden schon deshalb, weil das Landratsamt das durch die Klägerin versagte gemeindliche Einvernehmen formell rechtswidrig ersetzt habe (Nr. II.1 auf S. 6 und S. 8 ff. der Antragsbegründung). Soweit die Klägerin hierbei unter Nr. II.1.a bemängelt, ihr seien die zur Prüfung der Einvernehmenserteilung notwendigen Unterlagen nicht vollständig und/oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt worden, betrifft dies gar nicht das Verfahren zur Ersetzung des Einvernehmens, sondern das davor liegende Verfahren der Beteiligung der Gemeinde. Eine verfahrensfehlerhafte Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens kann so nicht begründet werden. Was die Frage angeht, ob bei in planungsrechtlicher Hinsicht unvollständigen Unterlagen die Gemeinde das Einvernehmen in jedem Fall zu Recht versagen darf, ist dies zu verneinen. Die Gemeinde kann zwar von der Genehmigungsbehörde verlangen, dass ihr eine Entscheidung über die Erteilung des Einvernehmens auf der Grundlage in planungsrechtlicher Hinsicht vollständiger Antragsunterlagen ermöglicht wird (BVerwG, U.v. 16.9.2004 - 4 C 7.03 - NVwZ 2005, 213, Rn. 14). Die Beteiligung der Gemeinde ist daher mit der Obliegenheit verbunden, gegenüber der Genehmigungsbehörde auf die Vollständigkeit der Unterlagen hinzuwirken (Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 36 Rn. 38). Versagt die Gemeinde ungeachtet dessen ihr Einvernehmen auch ohne die fehlenden Unterlagen, ist das nicht zwangsläufig rechtmäßig, sondern kann rechtswidrig sein.

Entsprechendes gilt im Ergebnis auch für die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhaft unter Anwendung von Art. 46 BayVwVfG eine nochmalige Anhörung der Klägerin für entbehrlich gehalten, nachdem der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 den Verzicht auf die Nutzung der bestehenden Maschinenhalle als Mistlager erklärt und daraufhin das Landratsamt die angegriffene immissionsschutzrechtliche Genehmigung entsprechend geändert habe (wobei die Klägerin auch die Rechtswirksamkeit der mündlich abgegebenen und gerichtlich protokollierten Erklärungen anzweifelt). Wenn auf einen abtrennbaren Teil des zur Genehmigung gestellten Vorhabens verzichtet wird, bedarf es für den verbleibenden Teil des Vorhabens keiner erneuten Einholung des gemeindlichen Einvernehmens mehr; zumindest trägt die Klägerin hierfür keinen plausiblen Grund vor.

Der Berücksichtigung des Verzichts des Beigeladenen auf das Mistlager in der Maschinenhalle und der dementsprechenden Anpassung der streitigen Genehmigung in der mündlichen Verhandlung stehen nicht die Grundsätze entgegen, die von der Rechtsprechung bezüglich des für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkts entwickelt worden sind. Klagt eine Gemeinde - wie vorliegend - gegen die Ersetzung des von ihr versagten gemeindlichen Einvernehmens, verbunden mit der Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, so sind für die Entscheidung über diese Anfechtungsklage zwar grundsätzlich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Ersetzungsentscheidung (der Erteilung der Genehmigung) maßgeblich. Die Gemeinde kann aber nicht gegen einen Umfang der Genehmigung klagen, der nicht mehr besteht, weil sie dafür kein Rechtsschutzbedürfnis hat; unerheblich ist, wann der Umfang reduziert wurde.

1.2. Die Klägerin stützt ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) darauf, dass entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts der Umfang der streitgegenständlichen Genehmigung nicht durch in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 protokollierte Erklärungen rechtswirksam habe eingeschränkt werden können („Wegfall“ des Mistlagers), weil sowohl die - als teilweise Antragsrücknahme zu verstehende - Verzichtserklärung des Beigeladenen als auch die entsprechende Bescheidsänderung durch den Vertreter des Landratsamts das nach § 10 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 7 Satz 1 BImSchG vorgeschriebene Schriftformerfordernis nicht erfüllten. Das Verwaltungsgericht habe die somit formell unwirksamen Bescheidsänderungen nicht berücksichtigen dürfen; die - unveränderte - Genehmigung dagegen sei jedenfalls in Bezug auf das Mistlager rechtswidrig und verletze Rechte der Klägerin (Nr. II.2 auf S. 12 der Antragsbegründung). Dem kann nicht gefolgt werden.

Auf etwaige, zu ihrer Unwirksamkeit führende Formmängel ist hierbei ohnehin nur die mündlich erklärte, gerichtlich protokollierte Änderung der streitgegenständlichen Genehmigung zu untersuchen; dagegen wäre die Wirksamkeit dieser Änderung nicht abhängig davon, ob sie inhaltlich einem rechtswirksam abgegebenen Änderungsantrag des Beigeladenen im Sinn des § 10 Abs. 1 Satz 1 BImSchG entspricht (eine ohne Antrag erteilte Genehmigung wäre aus diesem Grund allenfalls rechtswidrig, nicht aber nichtig, vgl. Jarass, BImSchG, 9. Aufl. 2012, § 10 Rn. 25). In Bezug auf das Schriftformerfordernis ist in der Rechtsprechung hinlänglich geklärt, dass ein gerichtliches Protokoll in Bezug auf die mit diesem Erfordernis verbundenen Zwecke (insb. der Beweis- und Warnfunktion) der Schriftform - auch unter Berücksichtigung des Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG, der mangels abweichender bundesrechtlicher Verfahrensregelungen nach Art. 1 Abs. 1 BayVwVfG ergänzend herangezogen werden kann - genügt (vgl. BVerwG, B.v. 15.3.2000 - 2 B 98/99 - NVwZ 2000, 1186; BVerwG, U.v. 25.1.1995 - 11 C 29/93 - NJW 1995, 1977; OVG LSA, B.v. 21.9.2006 - 2 L 168/05 - juris; BayVGH, U.v. 4.8.2004 - 1 B 01.2807 - juris, Rn. 17; VGH BW, B.v. 11.11.2013 - 11 S 2119/13 - juris, Rn. 9). Soweit die Klägerin im Schriftsatz vom 4. März 2014 die Wirksamkeit der Genehmigungsänderung damit in Frage stellt, dass die in der mündlichen Verhandlung erklärte Änderung lediglich protokolliert, die Niederschrift über die mündliche Verhandlung aber erst nach der Urteilsfindung zugestellt worden sei, ist dieser Vortrag verspätet (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Davon abgesehen wird die Niederschrift über die mündliche Verhandlung in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zwar häufig zusammen mit dem - förmlich zugestellten - Urteil versandt. Ihre Zustellung ist aber weder vorgeschrieben noch ist sie Voraussetzung für die Wirksamkeit der in der mündlichen Verhandlung abgegebenen prozessrechtlichen und materiellrechtlichen Erklärungen (§ 105 VwGO i. V. m. §§ 159 bis 165 ZPO). Bedenken im Hinblick auf das Zustellungserfordernis nach § 10 Abs. 7 Satz 1 BImSchG hat die Klägerin nicht geltend gemacht, so dass hierauf nicht weiter einzugehen ist.

1.3. Die Klägerin kann auch nicht mit ihrer Ansicht durchdringen, die Änderung der angefochtenen Genehmigung („Wegfall“ des Mistlagers) sei dann, wenn sie in der mündlichen Verhandlung wirksam erfolgt sein sollte, jedenfalls rechtswidrig, weil es an der vorherigen Auslegung der Vorhabensunterlagen gefehlt habe (Nr. II.2 auf S. 12 der Antragsbegründung).

Nach § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV darf dann, wenn während des Genehmigungsverfahrens (hierzu ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift auch der Zeitraum bis zum Eintritt der Bestandskraft der Genehmigung zu rechnen) das Vorhaben geändert wird, die Genehmigungsbehörde von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung absehen, wenn - insbesondere - erkennbar ist, dass nachteilige Auswirkungen für Dritte durch die getroffenen oder vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden. Vorliegend dagegen ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die entfallene Nutzung der Maschinenhalle als Mistlager irgendwelche immissionsschutzrechtlich relevanten Probleme erstmals entstünden; der Fortfall dieser Nutzung führt vielmehr ausschließlich zu einer Entschärfung der immissionsschutzrechtlichen Problematik.

Zwar macht die Klägerin insoweit geltend, infolge des „Wegfalls“ des Mistlagers stelle sich verschärft die - ungeregelt gebliebene - Frage, auf welche Weise der anfallende Kot des Mastgeflügels entsorgt werden könne (Nr.II.2.b auf S. 14 der Antragsbegründung). Damit kann sie aber nicht durchdringen. Der angefochtene Bescheid enthält gerade hierfür unabhängig von der Möglichkeit einer Zwischenlagerung des Mistes nach wie vor ein vollständiges Regelungskonzept. Der Geflügelkot fällt der Betriebsbeschreibung zufolge nach jedem Mastdurchgang (etwa 8 bis 9 Mal jährlich) in Form einer „Mistmatratze“ an, die sich aus der Einstreu und den während des Mastdurchgangs darin gebundenen Exkrementen der Tiere bildet). Für diesen Festmist war die Maschinenhalle nach dem ursprünglich genehmigten Betriebskonzept ohnehin nur als Zwischenlager vor der endgültigen Entsorgung bzw. Verwertung des Mistes vorgesehen. Zudem war die (Zwischen-)Lagerung des Mistes - in der Maschinenhalle oder an anderer Stelle - in der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung schon bislang nicht vorgeschrieben und auch nicht technisch notwendig. Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Landwirtschaftsamt) Coburg hat unter der Voraussetzung der Abnahme des Mistes durch eine Biogasanlage eine Zwischenlagerung für entbehrlich gehalten (Stellungnahme vom 30.4.2010, Bl. 108 der Beiakte). Dieser Einschätzung entsprechen die Ausführungen auf S. 18 oben und S. 19 der angefochtenen Genehmigung, wonach der Mist entweder in der Halle zwischengelagert oder direkt zur Biogasanlage gebracht oder auf Felder ausgebracht wird. Soweit sich einzelne Nebenbestimmungen und Ausführungen im streitgegenständlichen Bescheid auf die Lagerung des Mistes beziehen (Nrn. 3.2.6, 3.2.7, 3.2.9, 3.2.11, 3.6.3, 3.8.3; S. 25, 27 und 43), gelten sie ersichtlich für den Fall, dass - einer Variante des ursprünglichen Betriebskonzepts entsprechend - eine solche Zwischenlagerung zumindest zeitweilig stattfindet. Eine Zwischenlagerung des Mistes wird damit aber nicht vorgeschrieben. Lediglich auf diese Variante ist zwischenzeitlich verzichtet worden. Der Beigeladene hat im Gerichtsverfahren einen zunächst auf zehn Jahre geschlossenen Abnahmevertrag (vom 19.8.2012, Bl. 333 der VG-Akte) mit dem Betreiber einer Biogasanlage vorgelegt, demzufolge dieser Betreiber zur Abnahme des gesamten überschüssigen Mistes verpflichtet ist, den der Beigeladene nicht auf Felder ausbringen oder zwischenlagern kann. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 hat das Landratsamt sodann durch mündliche, protokollierte Erklärung der angefochtenen Genehmigung eine zusätzliche Nebenbestimmungen beigefügt, wonach in der Maschinenhalle auf dem Grundstück FlNr. 1142 keine emittierenden Stoffe, insbesondere kein Mist, die im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Stall entstehen, gelagert werden dürfen. Zusammen mit den übrigen, weiter bestehenden Nebenbestimmungen der Genehmigung, die sich mit der Verwendung oder Entsorgung des anfallenden Mistes befassen, ergibt sich eine Gesamtregelung, mit der das Problem „Mistentsorgung“ ausreichend bewältigt werden kann.

1.4. Die Klägerin macht geltend (Nr. II.2.a auf S. 13 der Antragsbegründung), die angegriffene Genehmigung sei zu unbestimmt oder unklar insofern, als einerseits nur das Vorhaben auf dem Grundstück FlNr. 1290 (Geflügelmaststall) genannt sei, andererseits sich aber die Genehmigung auf zum Betrieb nötige Anlagenteile (Leitungen und Auffangbehälter für Schmutzwasser) auf den Grundstücken FlNrn. 1142 und 1143 beziehe; diese Unklarheit bestehe selbst im Fall eines wirksamen „Wegfalls“ des Mistlagers. Dem ist nicht zu folgen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Einklang mit der einhelligen Rechtsprechung wiederholt entschieden hat (zum Beispiel B.v. 4.7.2012 - 22 ZB 12.204 - juris, Rn. 17), genügt es zur Wahrung des Bestimmtheitsgebots nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, wenn sich die hinreichende Klarheit für den Adressaten im Weg einer an den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der Begründung der Entscheidung und den den Beteiligten näher bekannten Umständen des Erlasses gewinnen lässt. Vorliegend werden unter Nr. 2 des Bescheidstenors die mit dem Genehmigungsvermerk des Landratsamts Coburg vom 1. Februar 2012 versehenen Antragsunterlagen ausdrücklich zum Bestandteil des Bescheids erklärt. Schon damit steht eindeutig und für jedermann aus dem Bescheid zweifelsfrei erkennbar fest, dass sich der Regelungsgehalt des Bescheids nicht nur aus der Betreffangabe und/oder der Tenorierung unter Nr. 1 des Bescheids ergibt, sondern auch aus dem übrigen Bescheidsinhalt und den hierzu zählenden Unterlagen. Antragsgemäß genehmigt wurde demzufolge nicht (nur) ein Gebäude auf einem bestimmten Grundstück, sondern ein Vorhaben, das aus der Errichtung und dem Betrieb einer Anlage nach einem bestimmten Betriebskonzept beruht. Auch die Reichweite der Änderung, die durch den Verzicht des Beigeladenen auf das Mistlager in der Maschinenhalle bedingt ist und mit den hierauf bezogenen Erklärungen des Landratsamts umgesetzt wurde, ist aufgrund der protokollierten Erklärungen völlig zweifelsfrei.

1.5. Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) an der ergebnisbezogenen Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin auch nicht, soweit sie sich auf die Rechtswidrigkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und/oder der hiermit verbundenen Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens aus materiellrechtlichen Gründen (§ 35 BauGB) beruft. Wird - wie hier - das gemeindliche Einvernehmen ersetzt, so sind auf das Rechtsmittel der Gemeinde im Fall des § 35 BauGB dessen Voraussetzungen in vollem Umfang nachzuprüfen (BVerwG, z. B. Ue. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BayVBl 2011, 183 und v. 1.7.2010 - 4 C 4.08 - DVBl 2010, 1377).

1.5.1. Solche ernstlichen Zweifel vermag die Klägerin (unter Nr. II.3 auf S. 14 bis 19 der Antragsbegründung) nicht darzulegen, soweit das Verwaltungsgericht die nach § 35 Abs. 1 BauGB erforderliche gesicherte Erschließung des Vorhabens bejaht hat.

Soweit die Klägerin beanstandet, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich des für eine gesicherte Erschließung erforderlichen technischen Mindestausbaus nicht auf die im Zeitpunkt des Bescheidserlasses hierfür gültigen Regelwerke abgestellt habe (Nr. II.3.a auf S. 15 der Antragsbegründung), mag die Formulierung zu Beginn des zweiten Abschnitts auf S. 17 des angegriffenen Urteils („…ist nicht auf die derzeitigen Regelwerke abzustellen“) missverständlich sein. Richtig ist indes der vom Verwaltungsgericht angelegte, aus den weiteren Entscheidungsgründen auf S. 17 und 18 erkennbare Maßstab gleichwohl in dem Sinn, dass die Anforderungen an eine „gesicherte Erschließung“ nicht ausschließlich nach den für bestimmte Straßenklassen abstrakt festgelegten technischen Merkmalen zu bestimmen sind. Vielmehr hängen diese Anforderungen nach der Rechtsprechung von dem durch das Vorhaben ausgelösten Zu- und Abgangsverkehr ab (BVerwG, U.v. 30.8.1985 - 4 C 48/81 - NVwZ 1986, 38). Liegt das Vorhaben im Außenbereich, so schlägt sich die Privilegierung auch in den Anforderungen daran nieder, was alles zur wegemäßigen Erschließung des Vorhabens ausreichend anzusehen ist; nach der in der Rechtsprechung gängigen Formulierung reicht ein dem „Verkehrsbedarf des Vorhabens noch genügender, aber ‚außenbereichsgemäßer‘ Standard“ aus (vgl. z. B. NdsOVG, B.v. 17.7.2013 - 12 ME 275/12 - BauR 2013, 1831, Rn. 53. m. w. N.). Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass es hieran im vorliegenden Fall fehlen könnte.

Soweit die Klägerin (unter Nr. II.3.c auf S. 19 der Antragsbegründung) bemängelt, das Verwaltungsgericht habe im angegriffenen Urteil die Aussagen des Bauingenieurs A. (Landratsamt Coburg) in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 fehlerhaft wiedergegeben und gewürdigt, ist ihr nicht zu folgen. So hat Herr A. ausweislich der Niederschrift vom 19. Juli 2013 - entgegen der Behauptung der Klägerin auf S. 19 oben der Antragsbegründung - die Risse in der Erschließungsstraße „Bayerischer Berg“ im Innenbereich, die ihm beim Ortstermin aufgefallen sind, ausdrücklich auf den Einbau von Ver- und Entsorgungsleitungen in die Straße zurückgeführt (S. 5 der Niederschrift vom 19.7.2013, letzter Satz); zur Ursache der leichten Spurrinnen hat er sich nicht geäußert. Anschließend hat er eingeräumt, dass die auf einem ihm gezeigten Foto erkennbaren Straßenschäden auf verschiedenen Ursachen, möglicherweise auch auf der Belastung beruhen könnten; welche Schäden auf dem Foto zu sehen sind, ist in der Niederschrift allerdings nicht festgehalten (S. 6 oben der Niederschrift vom 19.7.2013). Auf dieses Aussagedetail wird zwar im Urteil nicht eingegangen. Das Verwaltungsgericht ist aber gleichwohl in durch das klägerische Vorbringen nicht erschütterter Weise davon ausgegangen, die Straße „Bayerischer Berg“ werde dem vom streitigen Vorhaben ausgelösten zusätzlichen Verkehr ohne ungewöhnliche Abnutzungserscheinungen standhalten und demnach sei die Erschließung gesichert. Entscheidend ist nämlich, dass sich die bisherige Belastung der Straße mit Schwerlastverkehr relativ zwar ungefähr verdoppeln, in absoluten Zahlen aber dennoch gering bleiben wird. Bislang findet Schwerlastverkehr auf der Straße „Bayerischer Berg“, die am Rand der Bebauung in einen Feldweg übergeht und insofern keine Durchgangsstraße ist, im Wesentlichen nur als landwirtschaftlicher Verkehr zwischen dem Ort und den Feldern im Außenbereich, gewerblicher Verkehr (teils auch mit Schwerfahrzeugen, vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 29.6.2012, S. 8) zur Grüngutsammelstelle und durch Müllfahrzeuge statt; künftig wird dort - umgerechnet - durchschnittlich ein Lkw pro Tag (jeweils Hin- und Rückfahrt) den Geflügelmaststall anfahren (nach Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 28.2.2014: „zwei bis viermal je Woche“). Beredtes Indiz dafür, dass die künftige Gesamtbelastung der Straße durch Schwerlastverkehr -trotz der relativ starken Zunahme - in absoluten Zahlen gering sein wird, ist auch, dass der Angabe von Herrn A. in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2012 zufolge (der die Klägerin jedenfalls in Bezug auf Innerortsstraßen im Allgemeinen nicht widersprochen hat) nach den „Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen“ aus dem Jahr 2001 (RStO 2001) die Bauklasse VI sogar dann ausreichend wäre, wenn auf der Straße fünf Lkw-Fahrten täglich stattfänden (Niederschrift vom 30.7.2012, S. 3 Abschn. 1 und 2, Bl. 295 der VG-Akte); dass das von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2012 (Niederschrift S. 3 Abschn. 2) angesprochene Straßengefälle die gleichen höheren Anforderungen (Bauklasse V) auslösen würde, wie sie durch etwa drei zusätzliche Lkw-Fahrten täglich bedingt wären, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht. Im Übrigen dürfte der Unterschied zwischen den Bauklassen V und VI ohnehin gering sein, da in der mittlerweile geltenden RStO (aus dem Jahr) 2012 der Begriff der „Belastungsklasse“ (Bk) den bis dahin verwendeten Begriff der Bauklasse 2001 ersetzt hat und nunmehr die „schwächste“ Belastungsklasse (Bk0,3) die ehemaligen „schwächsten“ Bauklassen V und VI umfasst (Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Belastungsklasse). Der Zustand der Straße “Bayerischer Berg“ liegt nach dem Gesamtbild, das sich bei verschiedenen Schürfungen an mehreren Stellen ergeben hat, in Bezug auf den Unterbau wie auch den frostsicheren Aufbau nur knapp unterhalb der von der Bauklasse VI verlangten Anforderungen. Angesichts des Umstands, dass der vom streitigen Vorhaben ausgelöste Verkehr zusammen mit dem bisherigen Verkehr deutlich unter der Belastung liegen wird, die eine Straße der Bauklasse VI gemeinhin auszuhalten hat, bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass in Bezug auf die bautechnischen Anforderungen bei der Straße „Bayerischer Berg“ die Voraussetzungen einer „gesicherten Erschließung“ angenommen werden können.

Zutreffend weist die Klägerin in Bezug auf den im Außenbereich verlaufenden Abschnitt der Straße „Bayerischer Berg“ zwar darauf hin, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts insofern nicht stimmig ist, als es einerseits die Privilegierung des streitgegenständlichen Vorhabens als landwirtschaftlicher Betrieb gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Zweifel gezogen und stattdessen eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB angenommen (S. 16, Abschn. 1 und 2 des Urteils), andererseits die geringeren Anforderungen an eine Erschließungsstraße im Außenbereich mit dem Sinn und Zweck der Privilegierung gerade von land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 30.8.1985 - 4 C 48/81 - NVwZ 1986, 38) begründet hat (S. 17 oben des Urteils). Darin liegt aber kein entscheidungserheblicher Rechtsfehler. Denn aus Rn. 16 und 17 des genannten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 30.8.1985, a. a. O.) ergibt sich zwar, dass gerade land- und forstwirtschaftliche Betriebe „seit alters her“ im Außenbereich liegen und es deshalb sachwidrig wäre, an ihre Erschließung ebenso hohe technische Anforderungen zu stellen wie im innerörtlichen Bereich. Den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in den beiden genannten Abschnitten lässt sich aber nicht entnehmen, dass diese grundsätzliche Erwägung für andere in § 35 Abs. 1 BauGB - gleichermaßen - privilegierte Vorhaben nicht gelten soll (vgl. auch NdsOVG, B.v. 17.7.2013, a. a. O.). Entscheidend ist, wie oben ausgeführt, dass die an die Sicherung der Erschließung zu stellenden Mindestanforderungen stets vom jeweiligen Vorhaben abhängen. Angesichts der Umstände, dass vorliegend der im Außenbereich liegende Abschnitt der Straße „Bayerischer Berg“ vom „Innenbereich“ bis zur Einmündung auf die Grundstücke des Beigeladenen nur etwa 180 m lang ist (vgl. den Auszug aus dem Bestandsverzeichnis für Gemeindestraßen der Gemeinde Ahorn, Bl. 36; Bl. 244 der VG-Akte) und dieser etwa 3 m breite Weg zumindest asphaltiert ist (vgl. S. 2 unten der Niederschrift über den Augenschein vom 27.7.2012, Bl. 285 der VG-Akte), ist die Annahme einer gesicherten Erschließung auch für diesen Wegabschnitt nicht ernstlich zweifelhaft, zumal der Beigeladene für diesen Bereich ein Erschließungsangebot abgegeben hat, das nicht von vornherein als unzumutbar angesehen werden kann (vgl. Klagebegründung vom 9.5.2012, S. 14, Abschn. 3).

Die Annahme einer gesicherten Erschließung sowohl für den innerörtlich als auch den im Außenbereich liegenden Teil der Straße „Bayerischer Berg“ wird auch nicht durch die von der Klägerin vorgelegten Sachverständigenäußerungen ernstlich in Zweifel gezogen. Die darin enthaltene Prognose, wonach die Erschließungsstraße dem zu erwartenden Verkehr nicht standhalten wird, ist darauf gestützt, dass der Straßenzustand den Anforderungen der Normwerke nicht ganz entspreche. Es ist aber nicht erkennbar, dass in diesen Prognosen auch berücksichtigt worden wäre, dass diese Normwerke gerade im Außenbereich nicht schematisch angewandt werden dürfen und dass vorliegend der hinzukommende Verkehr und der damit insgesamt stattfindende Verkehr - absolut betrachtet - unterdurchschnittlich gering ist (vgl. Dipl.-Ing. Asdecker v. 26.1.2009, S. 2 unten, S. 3 oben; derselbe v. 9.8.2010, S. 2; derselbe v. 24.11.2010, S. 4). Dass der „Bayerische Berg“ auch nach Verwirklichung des streitigen Vorhabens immer noch eine insgesamt objektiv unterdurchschnittliche Verkehrsbelastung zu bewältigen hat, die z. B. der Fachbereich Tiefbau beim Landratsamt Coburg in seiner Stellungnahme vom 29. September 2010 (Bl. 356 und 357 der Beiakte) berücksichtigt hat, ist von maßgeblicher Bedeutung.

Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen entgegen der Darlegungen der Klägerin nicht im Hinblick auf die Sperrung der Straße für Verkehr über 7,5 t. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Antragsbegründung (Nr. II.3.a auf S. 17) eine Auseinandersetzung mit diesem Gesichtspunkt auch nicht unterlassen, sondern - sachlich und rechtlich zutreffend - ausgeführt, dass eine solche Beschränkung im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung noch nicht bestand (S. 18, Abschn. 3 des Urteils), sondern erst am 19. Juni 2012 vom Gemeinderat beschlossen wurde (vgl. Bl. 226 bis 228 der VG-Akte).

1.5.2. Ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin (Nr.II.5 auf S. 24 bis 32 der Antragsbegründung) auch nicht in Bezug auf die geltend gemachten unzumutbaren Geruchsimmissionen.

Insoweit hat das Verwaltungsgericht - anders als die Klägerin meint (S. 24 der Antragsbegründung) - der VDI-Richtlinie 3472 keine Bedeutung zugemessen, die ihr rechtlich nicht zukommt. Vielmehr hat es (auf S. 26 oben des Urteils) im Einklang mit der Rechtsprechung dargelegt, dass die VDI-Richtlinie 3472 rechtlich nicht verbindlich, aber von den Gerichten als „Orientierungshilfe“ oder „brauchbarer Anhalt“ für die Beurteilung von Immissionen aus Hühnerhaltungen angesehen wird. Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass sich das Landratsamt - nach Ansicht des Verwaltungsgerichts zu Recht und mit zutreffendem Ergebnis - auf die konkrete Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros K. vom 10. Februar 2010 gestützt hat, die auf der Basis des Berechnungsmodells der Geruchsimmission-Richtlinie (GIRL, Fassung v. 29.2.2008/10.9.2008) erstellt worden ist (S. 26 unten des Urteils).

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Verwertung eines vom Bauherrn bzw. Betreiber beigebrachten Gutachtens im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht von vornherein fehlerhaft (vgl. § 13 Abs. 2 der 9. BImSchV). Im Gegenteil entspricht es der gesetzlichen Aufgabenverteilung, dass der Nachweis der für die Genehmigung nach § 6 BImSchG zu erfüllenden Voraussetzungen durch den Betreiber (vorliegend den Beigeladenen) erbracht wird. Denn er hatte die zur Prüfung nötigen Unterlagen vorzulegen (vgl. § 6 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Satz 2 BImSchG). Soweit die Klägerin im Weiteren (S. 24, Nr. II.5.a auf S. 26 der Antragsbegründung) Einwände gegen die Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros K. auf von ihr vorgelegte gegenteilige Stellungnahmen (Dr. E. vom 14.7.2010, Dipl.-Ing. H. vom 2.4.2012) stützt, kann sie damit nicht durchdringen. Sie setzt sich in der Antragsbegründung nämlich nicht ausreichend damit auseinander, dass das Landesamt für Umwelt (LfU) die Berechnungen des Ingenieurbüros K. geprüft und hierbei die dagegen erhobenen Einwände der Klägerin bzw. ihrer Sachverständigen teilweise für berechtigt erachtet, im Übrigen aber - mit nachvollziehbarer, von der Klägerin nicht substantiiert entkräfteter Begründung - als nicht zutreffend angesehen hat (vgl. S. 5 der Stellungnahme des LfU vom 16.12.2010, Bl. 425 der Beiakte). Soweit das LfU die Kritik von Dr. E. am Gutachten des Ingenieurbüros K. geteilt hat, hat es in seiner Zusammenfassung (vgl. S. 7 der Stellungnahme vom 16.12.2010) eine Überarbeitung der Berechnung unter Berücksichtigung der von ihm als verbesserungsbedürftig angesprochenen Aspekte empfohlen. Daraufhin hat das Ingenieurbüro K. eine überarbeitete Immissionsprognose vom 30. Januar 2011 nebst Anlagen (Bl. 442 ff. der Beiakte) vorgelegt, zu der das LfU wiederum eine Stellungnahme vom 16. März 2011 abgegeben hat (Bl. 470 der Beiakte). Darin hat das LfU „nach Prüfung der uns vorgelegten Unterlagen und der von Herrn K. zugesandten Zeitreihe“ sein Einverständnis „mit der Überarbeitung der Ausbreitungsrechnung und dem Ergebnis“ erklärt und damit - entgegen dem Vortrag der Klägerin - die Immissionsprognose nicht lediglich als nachvollziehbar angesehen, sondern auch eine inhaltliche Stellungnahme zum Ergebnis abgegeben, nämlich die Richtigkeit des Ergebnisses bestätigt. Dieses Ergebnis der Prognose besagte, dass die maßgeblichen Geruchswerte für ein allgemeines Wohngebiet und ein Misch- oder Dorfgebiet an den relevanten Immissionsorten eingehalten werden könnten (vgl. S. 4 der Stellungnahme des Ingenieurbüros K. vom 30.1.2011).

Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht nicht auf die - für eine andere, nur im erstinstanzlichen Verfahren beteiligte Klägerin erstellte - Stellungnahme von Dipl.-Ing. H.vom 2. April 2012 eingegangen, verfängt nicht. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich nicht, dass Dipl.-Ing. H. nicht nur die Immissionsprognose des Ingenieurbüros K. vom 10. Februar 2010, sondern auch dessen überarbeitete Prognose (vom 30.1.2011) und die Stellungnahmen des LfU zu den Prognosen (vom 16.12.2010 und vom 16.3.2011) vorgelegen haben. Denn Dipl.-Ing. H. bezieht sich in der Betreffangabe nur auf die „Immissionsprognose“ (Singular) des Ingenieurbüros K. und auf die Prognose von Dr. E., ohne insoweit Datumsangaben bezüglich der genannten Schriftstücke zu machen. Inhaltlich betrifft die Äußerung von Dipl.-Ing. H. u. a. das Thema des sog. „Geruchsemissionsmassenstroms“, das in der Prognose des Ingenieurbüros K. vom 10. Februar 2010 und - in kritischer Betrachtung dieser Prognose - in der Stellungnahme von Dr. E. vom 14. Juli 2010 behandelt wird, wogegen Dr. E. auf die späteren Stellungnahmen des Ingenieurbüros K. (30.1.2011) und des LfU (16.12.2010, 16.3.2011) gar nicht eingehen konnte.

Angesichts dessen war es für das Verwaltungsgericht von Rechts wegen nicht geboten, auf die Gutachten von Dr. E. und Dipl.-Ing. H. ausdrücklich einzugehen. Die Existenz des Gutachtens von Dr. E. hat das Verwaltungsgericht im Übrigen - entgegen den Darlegungen der Klägerin - nicht übersehen, sondern das Gutachten im Tatbestand des Urteils (S. 6 oben) und in den Entscheidungsgründen im Zusammenhang mit der Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens (S. 6 oben) und im Zusammenhang mit den Ausführungen zu den Wetterdaten (S. 28) genannt.

Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in Bezug auf die Geruchsimmissionsprognose unter Hinweis auf die von ihr behauptete Untauglichkeit der Wetterdaten geltend macht (Nr. II. 5.b auf S. 26, 27 der Antragsbegründung), ist ihr nicht zu folgen. Es kommt letztlich nicht darauf an, ob es für die zugrunde zu legenden kleinräumigen meteorologischen Bedingungen noch genauere als die verwendeten Prognosegrundlagen gibt, sondern ob letztere eine hinreichend verlässliche Vorhersage ermöglichten; dass dies vorliegend der Fall war, hat die Klägerin nicht ernstlich in Frage gestellt. An diesem Maßstab ändert sich auch dadurch nichts, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigungserteilung - anders als bei Erstellung der Emissionsprognose des Ingenieurbüros K. - bei einer näher am geplanten Vorhabensstandort liegenden Wetterstation eine ausreichend lange Datenzeitreihe bestand, auf die man hätte zurückgreifen können. Ob die dortige „Windrose“ für den streitgegenständlichen Standort repräsentativ gewesen wäre, ist ungewiss (vgl. die Aussage der Mitarbeiterin Frau D. vom Landratsamt Coburg in der mündlichen Verhandlung vom 19.7.2013, S .4 unten der Niederschrift). Außerdem hat das LfU überzeugend dargelegt, dass - entgegen der Darlegungen der Klägerin (S. 27 oben der Antragsbegründung) - die wesentlich höhere Lage der (vom Ingenieurbüro K. als repräsentativ herangezogenen) Wetterstation Sonneberg-Neufang deren Daten nicht zwangsläufig weniger geeignet machten als die Daten der von Dr. E. als besser geeignet angesehenen, etwa gleich hoch wie das streitige Vorhaben liegenden Station Coburg. Das LfU hat insoweit - ohne dass die Klägerin sich hiermit substantiiert auseinandersetzt - in seiner Stellungnahme vom 16. Dezember 2010 (S. 6 unten) ausgeführt, dass durch die Lage der Station im Tal und die westlich vorgelagerte Anhöhe die verwendete meteorologische Zeitreihe eine starke Ausprägung der südlichen bis südöstlichen Richtungen aufweise und deshalb trotz der Nähe zum geplanten Standort nicht repräsentativ sein dürfte.

Auch im Hinblick auf die Inversionswetterlage (Nr. II.2.c, S. 27 der Antragsbegründung) ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Darstellung der Klägerin deren Einwände nicht übergangen, sondern sich hiermit im Urteil befasst (S. 28, Abschn. 2). Es hat Bezug genommen auf die Aussage der Vertreterin des LfU bzw. des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013, wonach das so genannte „AUSTAL-Rechenprogramm“ die insoweit zu beachtenden Windklassen 1 und 2 (zu ersteren gehörten Inversionswetterlagen) ebenso berücksichtige wie den Umstand, dass Kaltluftabströme auch in Inversionslagen häufig vorkämen (vgl. Niederschrift vom 19.7.2013, S. 4 oben), und dass der von der Klägerin aufgebotene Sachverständige Dr. E. selbst zugestanden hat, dass das Ingenieurbüro K. relativ ausführlich das Thema Kaltluftabströme behandelt hat; Dr. E. hat ausgeführt, das Ingenieurbüro K. habe die Bildungsbedingungen, die zu erwartende Mächtigkeit der Kaltluftströmungen und deren Fließrichtung plausibel und nachvollziehbar dargestellt (vgl. Dr. E. vom 14.7.2010, S. 7 unten). Die geographischen Höhenlagen der Emissionsquellen sowie der maßgeblichen Immissionsort sind vorliegend bekannt und gehören zu den Grundlagen auch einer computerprogrammgestützten Immissionsprognose. Inwiefern dies vorliegend nicht der Fall gewesen sein soll oder darüber hinaus wegen der Lage von Wohlbach in einem „Talkessel“ noch weitere Besonderheiten zwingend hätten berücksichtigt werden müssen, legt die Klägerin nicht substantiiert dar.

1.5.3. Unter Nr. II.6.a auf S. 28 und 29 der Antragsbegründung spricht die Klägerin „unzumutbare Geruchsimmissionen“ an, meint damit aber die geltend gemachte Gefährdung durch vom Geflügelmaststall ausgehende Krankheitskeime. Insoweit räumt sie ein, der Verwaltungsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 24. März 2011 - 22 B 10.2316 - DVBl 2011, 773 zu Recht ausgeführt, dass ein möglicher Zusammenhang zwischen Emission und Schadenseintritt oder ein generelles Besorgnispotenzial nicht ausreichten, um den Schutzanspruch nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG auszulösen. Die Ausführungen der Klägerin sind nicht geeignet, die vom Verwaltungsgerichtshof unter Rn. 17 bis 28 des genannten Urteils (U.v. 24.3.2011, a. a. O.) dargelegten Maßstäbe in Zweifel zu ziehen. Solange der Ursachenzusammenhang zwischen potentiellen Emissionen einerseits und den Beeinträchtigungen andererseits, die bis zu ernsten Gesundheitsschäden bei manchen Menschen reichen können, derart ungewiss und wenig erforscht ist wie im Fall von Bioaerosolen, kommt allein die Anwendung des Vorsorgegrundsatzes (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) in Betracht.

Die Klägerin kann auch mit ihren Einwänden, das Verwaltungsgericht habe den immissionsschutzrechtlichen Vorsorgegrundsatz nicht richtig angewandt (Nr. II.6.b und c auf S. 29 bis 32 der Antragsbegründung), nicht durchdringen. Die diesbezüglich im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zu berücksichtigenden Rechte der Klägerin können nicht weiter reichen als die öffentlichen Belange im Sinn des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinn von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB dann nicht vorliegt, wenn eine genehmigungsbedürftige Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG zulasten der Nachbarschaft hervorruft (BayVGH, U.v. 24.3.2011, a. a. O., Rn. 28). Die Klägerin hat überdies ihre Behauptung, ein Abluftfilter (der nach ihrer Ansicht unter Beachtung des Vorsorgegrundsatzes hätte eingebaut werden müssen) könne das Austreten von Mikroorganismen in die Außenluft überwiegend oder jedenfalls erheblich reduzieren, nicht substantiiert. Dazu hätte aber insbesondere deshalb Anlass bestanden, weil nach bisherigem Erkenntnisstand die praktische Eignung solcher Abluftreinigungsanlagen bei der Geflügelhaltung nicht gesichert war und damit nicht dem Stand der Technik (§ 3 Abs. 6 Satz 1 BImSchG) entsprach (vgl. NdsOVG, B.v. 13.3.2012 - 12 ME 270/11 - NuR 2012, 718). Der insoweit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG maßgebliche „Stand der Technik“ bedeutet nach der Legaldefinition in § 3 Abs. 6 Satz 1 BImSchG den Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme u. a. zur Begrenzung von Emissionen zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen führt im genannten Beschluss (Rn. 31 und 32) aus, dass in Fachkreisen im allgemeinen davon ausgegangen werde, dass bei der Geflügelhaltung - anders als bei der Schweinehaltung - der Einsatz von Anlagen zur Abluftreinigung noch nicht dem Stand der Technik entspricht. Dagegen wird dem „Stand der Technik“ im Regelfall dann genügt, wenn der zu beurteilende Stall 100 Punkte im Sinn der VDI-Richtlinie 3471 vorweisen kann (vgl. NdsOVG, U.v. 10.11.2009 - 1 LB 45/08 - BauR 2010,195, Rn. 76); dies ist beim vorliegenden Stallsystem nach dem Gutachten des Ingenieurbüros K. vom 10. Februar 2010 (S. 7, 40 und 63) der Fall. Welche weitergehenden Maßnahmen - außer dem in seiner Eignung zweifelhaften Einsatz eines Abluftfilters - der Stand der Technik dem Beigeladenen abverlangen sollte, ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

Die Klägerin vermag auch nicht ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) in dem Sinn darzulegen, dass - wie sie meint - die Stellungnahme des Bayerischen Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) vom 7. Juni 2010 (Bl. 220 ff. der Beiakte) untauglich sei (Nr. II.6.c auf S. 30 bis 32 der Antragsbegründung). Entgegen der Darstellung der Klägerin (S. 31 oben der Antragsbegründung) ist die Aussage, dass in Hühnerställen (insgesamt) weniger Erreger auftreten würden als in Schweineställen, nicht deswegen falsch, weil die Zahl der einatembaren Endotoxine bei der Hühnerhaltung beträchtlich höher ist als bei der Schweine- oder Rinderhaltung. Die Klägerin übersieht in ihren Darlegungen den vom LGL geschilderten ganz wichtigen Unterschied zwischen der Gefährlichkeit von Krankheitserregern in der Stallinnenluft und der viel geringeren Gefährlichkeit in der Außenluft, was u. a. auf die schwach ausgeprägte Überlebensfähigkeit vieler Keime unter normalen Wetterbedingungen zurückzuführen ist; hierauf geht die Klägerin in ihren Darlegungen nicht ein. Dass bei der Beurteilung der Gefährdung von Menschen und des daher gebotenen Schutzniveaus auf den „durchschnittlichen“ Menschen abgestellt wird, nicht etwa auf - dauernd oder zeitweilig - ungewöhnlich krankheitsanfällige Personen, entspricht der ständigen Rechtsprechung zu § 3 Abs. 1 und 2 BImSchG und ist - soweit nicht im konkreten Einzelfall eine andere Regelung besteht - allen Regelwerken gemeinsam.

1.5.4. Die Klägerin will ernstliche Zweifel (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) daraus ableiten, dass die Umweltverträglichkeitsvorprüfung fehlerhaft durchgeführt und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung zu Unrecht unterlassen worden sei. In diesem Zusammenhang macht sie geltend, das Landratsamt habe insbesondere einen Abstand zwischen dem streitgegenständlichen Vorhaben und dem nächstgelegenen Immissionsort von 280 m angenommen, obwohl wesentliche Teile der Anlage (insbesondere die Mistlagerstätte) weniger als 100 m zur Wohnbebauung entfernt lägen und deshalb die Vorprüfung zur Erkenntnis hätte führen müssen, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung notwendig sei (S. 32 der Antragsbegründung). Der Makel der zu Unrecht unterlassenen Umweltverträglichkeitsprüfung hafte der Genehmigung selbst dann noch an und müsse zur Aufhebung führen, wenn (wie das Verwaltungsgericht allerdings zu Unrecht angenommen habe) aufgrund der in der mündlichen Verhandlung protokollierten Erklärungen des Beigeladenen und des Beklagten die Nutzung der Maschinenhalle als Mistlager nicht mehr von der streitgegenständlichen Genehmigung umfasst sei. Es gebe nämlich im Einwirkungsbereich der streitgegenständlichen Mastanlage prioritär geschützte Arten, aufgrund derer eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte stattfinden müssen. Damit könnte die Klägerin auch dann nicht durchdringen, wenn es sich diesbezüglich um gemeindeschützende Normen handeln würde.

Nach der - vorliegend unbestritten einschlägigen - Vorschrift des § 3c Abs. 1 Satz 2 UVPG i. V. m. Nr. 7.3.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung (nur) dann durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 aufgeführten Kriterien erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Bei den Vorprüfungen ist zu berücksichtigen, inwieweit Umweltauswirkungen durch die vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen offensichtlich ausgeschlossen werden, und inwieweit Prüfwerte für Größe oder Leistung, die die Vorprüfung eröffnen, überschritten werden. Der Vortrag der Klägerin lässt diesbezüglich keine Rechtsfehler hervortreten.

Zur Prüfungstiefe einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt: „Nach § 3c Abs. 1 Satz 1 UVPG 2001 unterliegt ein Vorhaben der Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn sich in der Vorprüfung herausstellt, dass das Vorhaben ‚nach Einschätzung der zuständigen Behörde aufgrund überschlägiger Prüfung‘ erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Insoweit muss die Behörde aufgrund summarischer Ermittlungen und Bewertungen eine Prognose anstellen. Angesichts des Gesetzeswortlauts (‚Einschätzung‘ der Behörde) und wegen des Prognosecharakters der Vorprüfung ist mit dem Verwaltungsgerichtshof davon auszugehen, dass die Behörde einen gerichtlich nur beschränkt überprüfbaren naturschutzfachlichen Beurteilungsspielraum (‚Einschätzungsprärogative‘) besitzt ... Dem trägt nunmehr die durch das Gesetz über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Öffentlichkeitsbeteiligungsgesetz) vom 9. Dezember 2006 (BGBl I S. 2819) eingefügte Vorschrift des § 3a Satz 4 UVPG Rechnung, nach der die auf einer Vorprüfung des Einzelfalls beruhende Einschätzung der zuständigen Behörde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulässigkeit des Vorhabens nur darauf zu überprüfen ist, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben von § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist“ (BVerwG, U.v. 7.12.2006 - 4 C 16/04 - NVwZ 2007, 576, Rn. 48). Demzufolge kommt es nur darauf an, ob erstens eine Vorprüfung überhaupt stattgefunden hat und ob zweitens das Ergebnis der Vorprüfung Rechtsfehler aufweist, die seine Nachvollziehbarkeit ausschließen. Letzteres ist anzunehmen, wenn die Vorprüfung entweder Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, dass sie auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses durchschlagen, oder wenn das Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen liegt (OVG Hamburg, B.v. 24.2.2010 - 5 Bs 24/10 - UPR 2010, 455, Rn. 19). Die Klägerin hat hier keinen derartigen Fehler dargelegt.

In der Stellungnahme des stellvertretenden Vorsitzenden der Kreisgruppe Coburg im Landesverband Bayern des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND) vom 29. April 2010 (Bl. 257 der VG-Akte) wird die durch das verstärkte Ausbringen von Gülle/Mist zu befürchtende Beeinträchtigung gefährdeter Tier- und Pflanzenarten in kartierten Feuchtbiotopen angesprochen. Diese Gefahr ist aber für das streitgegenständliche Vorhaben an seinem konkreten Standort von vornherein nicht relevant und war deshalb bei einer standortbezogenen Vorprüfung unerheblich. Umweltschäden durch falsch ausgebrachte Gülle oder Mist beruhen nämlich nicht unvermeidbar auf dem Standort der jeweiligen Anlage, deren Entfernung vom „Schadensort“ hierbei prinzipiell völlig unerheblich ist, sondern auf der Missachtung der von Rechts wegen einzuhaltenden „guten fachlichen Praxis“ in der Landwirtschaft.

Ferner ist in der Stellungnahme vom 29. April 2010 die Rede von im Umfeld der geplanten Anlage liegenden besonders geschützten Biotopen, zum Beispiel einem Feldgehölz nördlich von Wohlbach und einem Wäldchen mit Bachlauf südlich des „Geheg“ (südwestlich Schafhof), in denen Arten wie „Mittlerer Klee“ oder Wiesen-Schlüsselblume-Arten vorkämen, die empfindlich auf Stickstoffeintrag reagieren würden. Der naturnahe Baum- und Strauchbestand reagiere empfindlich auch auf den Eintrag von Ammoniak oder Nährstoffen über die Abgase von Massentierhaltung. Es sei zu befürchten, dass es zu erheblichen Stickstoffeinträgen und damit langfristig zum Absterben von Bäumen kommen könne. Auch deshalb seien detaillierte Untersuchungen nötig. In Bezug auf luftgetragene Schadstoffe ergibt sich allerdings aus den Stellungnahmen der im Genehmigungsverfahren beteiligten Fachbehörden, dass schädliche Umweltauswirkungen auf die in der Nähe des Vorhabens liegenden Lebensräume gefährdeter Tier- und Pflanzenarten aufgrund der errechneten Werte der Schadstoffe in der Luft und der eingehaltenen Mindestabstände nicht zu erwarten sind (vgl. LfU, Stellungnahme v. 16.12.2010, Bl. 425 der Beiakte; Bericht des Landratsamts Coburg - Fachbereich 44 - Umwelt- und Naturschutz - vom 1.7.2011 über die durchgeführte standortbezogene Vorprüfung der UVP-Pflicht im Einzelfall, hierin Nr. 4.c [Bl. 633 unten, Bl. 635 unten und Bl. 636 oben]). Im Erörterungstermin vom 31. Mai 2010 gab es gleichfalls keine Hinweise auf derartige Gefährdungen (vgl. Niederschrift vom 31.5.2010 zu TOP 8, Komplex „Natur und Landschaft“, S. 16 und 17, Bl. 269 und 270 der Beiakte).

Soweit die Klägerin in der Antragsbegründung auch einen Hirschkäferbestand anspricht, den es in unmittelbarer Nähe des Geflügelmaststalls geben soll und dessen mögliche Beeinträchtigung nach Ansicht der Klägerin mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung hätte untersucht werden müssen, ergibt sich aus dem dem Schriftsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 18. Juli 2013 beigefügten Ausdruck einer E-Mail-Korrespondenz mit dem Landratsamt, dass sich der „Hirschkäferfund“ erst am 21. Mai 2012 und damit erst nach Erlass der streitgegenständlichen Genehmigung ereignet hat. Es ist somit schon nicht dargelegt, dass es einen solchen Bestand bereits im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids gegeben hat. Auch aus den Äußerungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013, in der der Sachbearbeiter des Landratsamts von einer Unterredung mit dem für „Natura 2000“ zuständigen Sachbearbeiter des Landwirtschaftsamts über ein eventuelles Hirschkäfervorkommen auf dem Waldgrundstück FlNr. 1166 berichtet hat, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Selbst wenn es ein solches Hirschkäfervorkommen im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids gegeben hätte und dies bekannt gewesen wäre, ist nicht dargelegt, dass dies eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte nach sich ziehen müssen. Denn der in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 vom Hörensagen wiedergegebenen Meinung des Sachbearbeiters des Landwirtschaftsamts zufolge könne eine mögliche Gefahr für - eventuell vorhandene - Hirschkäfer darin liegen, dass infolge von Immissionen die als Futtergrundlage dienenden Eichen im Lebensraum der Käfer absterben würden. Im Hinblick auf derartige Gefahren für die Vegetation ergibt sich allerdings aus der Stellungnahme des LfU vom 16. Dezember 2010, dass der nach dem Anhang 1 zur TA Luft, Abbildung 4, erforderliche Mindestabstand der Anlage zu empfindlichen Pflanzen- und Ökosystemen eingehalten ist. Diese Wertung stimmt mit der Einschätzung überein, die - nach der in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 abgegebenen und unwidersprochenen Erklärung der Landratsamtsmitarbeiterin Frau D. - seitens des Landwirtschaftsamts im Genehmigungsverfahren vorgenommen worden sei und gelautet habe, dass aufgrund der Abstände eine Baumgefährdung nicht gegeben sei.

2. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ergeben sich aus den unter 1. abgehandelten Darlegungen der Klägerin (Nr. III auf S. 34 bis 36 der Antragsbegründung) nicht. Der tatsächliche Sachverhalt ist, soweit er entscheidungserheblich ist, bekannt und unter den Beteiligten nicht umstritten. Konträre Auffassungen bestehen dagegen hinsichtlich der Bewertung dieses Sachverhalts innerhalb der von Sachverständigen abgegebenen Prognosen und anderen Stellungnahmen sowie hinsichtlich der rechtlichen Würdigung. Diese Fragen lassen sich - soweit die Berufung nicht zugelassen wurde - im oben dargestellten Sinn klären. Dass es sich insgesamt um zahlreiche, jeweils nicht ungewöhnlich schwierige Gesichtspunkte handelt, die den Rechtsstreit quantitativ umfangreich und komplex machen, reicht für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht aus (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 124 Rn. 27 m. w. N.).

3. Die Berufung ist auch nicht wegen folgender unter Nr. V (S. 44 bis 47) der Antragsbegründung formulierter Fragen wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

3.1. Erschließung (Fragen 1a bis 1c): In der Rechtsprechung ist - wie oben dargelegt - bereits geklärt, dass die Anforderungen, die eine Straße nach ihrem technischen Zustand für die Bejahung einer gesicherten Erschließung erfüllen muss, von dem durch das geplante Vorhaben verursachten Verkehr abhängt und dabei ggf. ein außenbereichsgemäßer Standard genügt. Welche Anforderungen sich dadurch im Einzelfall und im Detail ergeben, ist keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.

3.2. Geruch (Fragen 3a und 3b): Es bedarf keiner obergerichtlichen Klärung, dass eine Geruchsimmissionsprognose wissenschaftlich und methodisch sachgerecht, widerspruchsfrei und nachvollziehbar erstellt werden muss. Welche Parameter im Einzelnen hierbei in die Berechnung eingestellt werden müssen, ist einzelfallabhängig und nicht allgemein klärungsbedürftig oder klärungsfähig.

3.3. Bioaerosole (Fragen 4a bis 4c): Die Maßstäbe, die bei der Beurteilung etwaiger schädlicher Umweltauswirkungen im Sinn des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG und deren Eintrittswahrscheinlichkeit anzulegen sind, sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung geklärt, wie oben dargestellt. Das Gleiche gilt für die Frage, ob sich eine Gemeinde im Rahmen der Einvernehmensprüfung im Sinne von § 36 i. V. m. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB auf die Einhaltung des Vorsorgegrundsatzes gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BlmSchG berufen kann, und zwar auch in den Fällen, in denen noch kein Grenzwert für die Gefahrenschwelle im Sinn von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BlmSchG besteht, und für die Frage, ob bei der Beurteilung der Gefahren für Leib und Leben auf einen „durchschnittlich anfälligen“ Menschen abzustellen ist.

3.4. Verfahren: Die insoweit formulierten Fragen lassen sich aus dem Gesetz (insbesondere nach der VwGO und in entsprechender Anwendung der ZPO) beantworten. Darüber hinausgehenden grundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Klägerin nicht auf.

4. Die unter Nr. IV (S. 36 bis 42) der Antragsbegründung geltend gemachten Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 86 Abs. 1 und 2 VwGO) ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

4.1. Die Klägerin bemängelt eine nach ihrer Ansicht verfahrensfehlerhafte „innere Überzeugungsbildung“ des Verwaltungsgerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), die auf einer nicht tragfähigen Grundlage beruht habe (S. 36, vorletzter Abschnitt der Antragsbegründung). Sie rügt in diesem Zusammenhang die - im Weiteren von ihr ausführlich thematisierten - Ablehnungen der Beweisanträge.

4.2. Eine fehlerhafte Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vom 19. Juli 2013 gestellten Beweisanträge ergibt sich aus den Darlegungen der Klägerin nicht.

4.2.1. Die Ablehnung des Beweisantrags bezüglich der zu erwartenden Geruchsimmissionen (Beweisantrag Nr. II im Schriftsatz vom 16.7.2013) konnte sich nach Wegfall der Nutzung der Maschinenhalle als Mistlager nur noch auf die vom Geflügelmaststall ausgehenden Emissionen beziehen. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung damit begründet, dass durch die sachverständigen Äußerungen im Verwaltungsverfahren und im Gerichtsverfahren hinreichend geklärt sei, welche Geruchsimmissionen entstünden; hierbei seien insbesondere die vorkommenden Inversionslagen berücksichtigt worden. Für diesen Fall erkennt die Rechtsprechung die Zulässigkeit der Ablehnung eines Beweisantrags an, ohne dass damit gegen die Grundsätze der Überzeugungsbildung oder den Untersuchungsgrundsatz verstoßen würde (Happ, a. a. O., § 86 Rn. 39, 44 m. w. N.). Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, dass die von der zunächst geplanten Mistlagerstätte ausgehenden Emissionen nach deren „Wegfall“ nicht mehr entscheidungserheblich sind. Diese Emissionen waren - auch nach der Formulierung des Beweisantrags („…insbesondere bezüglich der Wohnhäuser an der Straße Bayerischer Berg…“, diese Wohnhäuser liegen in unmittelbarer Nähe der Halle) und dessen Begründung (Nr. II, S. 2 unten, S. 3 oben des Schriftsatzes vom 16.7.2013) - von einiger Bedeutung für die von der Klägerin geltend gemachte, vom streitigen Vorhaben insgesamt ausgehende Geruchsbelästigung. Hinzu kommt, dass das Verwaltungsgericht - dem Landratsamt Coburg folgend - sich nicht nur auf die von der Klägerin für untauglich und fehlerhaft angesehene Geruchsimmissionsprognose des Ingenieurbüros K. vom 10. Februar 2007 gestützt hat, sondern zusätzlich auch auf die Mindestabstandsregelungen nach Nr. 5.4.7.1 Abb. 1 der TA-Luft (vgl. S. 25 des Urteils) sowie auf die VDI-Richtlinie 3472 als Orientierungshilfen (vgl. S. 25 unten, S. 26 oben des Urteils) abgestellt und die sich hieraus ergebenden Mindestabstände als eingehalten angesehen hat. Die Richtigkeit der für die Anwendung dieser Abstandsregeln erforderlichen, im Gutachten vom 10. Februar 2010 zugrunde gelegten Ausgangsfaktoren (100-Punkte-Stall, 49 GV) hat die Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellt. Zudem hat sich das Verwaltungsgericht - entgegen der Antragsbegründung - nicht allein auf das Parteigutachten des Ingenieurbüros K. gestützt, sondern auch auf schriftliche Stellungnahmen und Erklärungen des LfU; es hat sich auch mit den Einwänden von Dr. E. gegen die Immissionsprognose des Ingenieurbüros K. auseinandergesetzt (vgl. S. 27 unten, S. 28 des Urteils).

4.2.2. Den sich auf eine Keimbelastung beziehenden Beweisantrag (Nr. III im Schriftsatz vom 16.7.2013) hat das Verwaltungsgericht gleichfalls rechtsfehlerfrei abgelehnt. Beweisgegenstand ist die Behauptung, das streitige Vorhaben verursache in der Wohnbebauung von Wohlbach unzumutbare und durch technische Vorkehrungen vermeidbare Keimbelastungen. Insofern trifft der Ablehnungsgrund des Verwaltungsgerichts zu, wonach mangels gesetzlich festgelegter oder wissenschaftlich gesicherter Werte, bei deren Überschreitung Gesundheitsgefahren durch Keime bestehen, es nicht dem Tatsachenbeweis zugänglich ist, ob im konkreten Fall eine schädliche Umwelteinwirkung im Sinn von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG durch Keimbelastung vorliegt. Ob und auf welche Weise die Vorsorge (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BImSchG) gegen gesundheitsschädliche Keime verbessert werden kann, war nicht Gegenstand des Beweisantrags; ob der Beigeladene zu derartigen Verbesserungen verpflichtet wäre, ist keine Tatsachen-, sondern eine Rechtsfrage.

4.2.3. Verfahrensfehler bei der Ablehnung des bezüglich der Erschließungsanforderungen gestellten Beweisantrags (Nr. I im Schriftsatz vom 16.7.2013) ergeben sich aus den Darlegungen der Klägerin gleichfalls nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung damit begründet, dass nach den fachlichen Stellungnahmen im bisherigen Verfahren rechtserhebliche Schäden nicht zu befürchten seien, zumal die Verkehrsbelastung im Vergleich zur jetzigen Benutzung nicht erheblich zunehme. Soweit der Beweisantrag darauf abzielte, dass der tatsächliche Zustand der Straße einer bestimmten Bauklasse nicht entspreche, ist dies - wie oben dargelegt - nicht entscheidungserheblich; es kommt allein darauf an, ob die Straße dem im konkreten Fall vom streitigen Vorhaben ausgelösten zusätzlichen Verkehr zusammen mit dem bisherigen Verkehr standhalten wird. Die auf fachliche Stellungnahmen gestützte Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass dies hier der Fall ist, weil die Straße schon bislang auch Schwerlastverkehr zur Grüngutsammelstelle aushalten musste und der hinzukommende Lkw Verkehr von bis zu zwei Fahrten täglich keine erhebliche Mehrbelastung darstelle, ist nach obigen Ausführungen nachvollziehbar und nicht zu beanstanden.

B. Der Antrag auf Zulassung hat teilweise Erfolg.

Soweit das Verwaltungsgericht bezüglich der Zulassung eines Abholungsbetriebs zur Nachtzeit und die dadurch hervorgerufenen Lärmimmissionen die Nebenbestimmung Nr. 3.1.3 der angefochtenen Genehmigung als rechtens angesehen hat, derzufolge in maximal 5 Nächten eines Kalenderjahres an den Immissionsorten IO 1 und IO 2 lediglich der Immissionsrichtwert von 55 dB(A) zur Nachtzeit eingehalten werden muss, weist die Rechtssache jedenfalls besondere sachliche und rechtliche Schwierigkeiten im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Insofern liegt ein abtrennbarer Teil der strittigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vor. Ob die vom Landratsamt und - ihm folgend - vom Verwaltungsgericht hierfür genannten Gründe tragfähig sind, bedarf der näheren Prüfung im Berufungsverfahren. Zweifelhaft ist insbesondere die Annahme des Verwaltungsgerichts, wonach die Frage, ob die gemästeten Tiere tagsüber oder nachts (Zweischichtbetrieb in den Schlachthöfen der die Masthähnchen abnehmenden Vertragsfirma) abgeholt würden, der rechtlichen Überprüfung entzogen sei, weil sie die betriebswirtschaftliche Organisation betreffe. Aus Nr. 7.2 Satz 3 der TA Lärm ergibt sich nämlich, dass vor einer Anhebung der Immissionsrichtwerte die zumutbare Lärmminderung durch organisatorische und betriebliche Maßnahmen in Betracht zu ziehen ist. Zudem trifft der Einwand der Klägerin zu, dass ein Mitarbeiter der Vertragsfirma im Erörterungstermin vom 31. Mai 2010 erklärt hat, eine Abholung der Tiere in der Nacht sei betriebstechnisch nicht notwendig.

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 3 GKG (wie Vorinstanz).

(1) Kommt der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage einer Auflage, einer vollziehbaren nachträglichen Anordnung oder einer abschließend bestimmten Pflicht aus einer Rechtsverordnung nach § 7 nicht nach und betreffen die Auflage, die Anordnung oder die Pflicht die Beschaffenheit oder den Betrieb der Anlage, so kann die zuständige Behörde den Betrieb ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Auflage, der Anordnung oder der Pflichten aus der Rechtsverordnung nach § 7 untersagen. Die zuständige Behörde hat den Betrieb ganz oder teilweise nach Satz 1 zu untersagen, wenn ein Verstoß gegen die Auflage, Anordnung oder Pflicht eine unmittelbare Gefährdung der menschlichen Gesundheit verursacht oder eine unmittelbare erhebliche Gefährdung der Umwelt darstellt.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstigen Informationen nicht fristgerecht übermittelt.

(2) Die zuständige Behörde soll anordnen, dass eine Anlage, die ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, betrieben oder wesentlich geändert wird, stillzulegen oder zu beseitigen ist. Sie hat die Beseitigung anzuordnen, wenn die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(3) Die zuständige Behörde kann den weiteren Betrieb einer genehmigungsbedürftigen Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebs Beauftragten untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit dieser Personen in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen dartun, und die Untersagung zum Wohl der Allgemeinheit geboten ist. Dem Betreiber der Anlage kann auf Antrag die Erlaubnis erteilt werden, die Anlage durch eine Person betreiben zu lassen, die die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.