Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2019 - 22 CS 19.547

bei uns veröffentlicht am21.05.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 1 S 19.59, 18.02.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Vom Beschwerdeverfahren 22 CS 19.547 wird das Begehren des Antragstellers, soweit es die Zwangsgeldandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 13. Dezember 2018 (Nr. II.1 Buchst. b des angegriffenen Beschlusses) betrifft, abgetrennt und unter einem eigenen Aktenzeichen fortgeführt.

II. Im verbleibenden Verfahren 22 CS 19.547 wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 500 € festgesetzt.

Gründe

I.

1. Der Antragsteller wendet sich gegen die Mitteilung des Antragsgegners, dass ein ihm angedrohtes Zwangsgeld wegen nicht fristgerechter Erfüllung der ihm auferlegten Pflicht fällig geworden sei (Fälligkeitsmitteilung). Der Antragsteller ist Nuklearmediziner mit eigener Praxis. Das Bayerische Landesamt für Umwelt (nachfolgend: LfU) hat die Genehmigung des Antragstellers zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen und deren Anwendung am Menschen mit Bescheid vom 21. August 2015 rechtskräftig widerrufen (Nr. 1 des Bescheids) und ihn verpflichtet, die in seiner Praxis vorhandenen radioaktiven Stoffe bis spätestens vier Wochen nach Bestandskraft des Bescheids an einen Inhaber einer entsprechenden strahlenschutzrechtlichen Genehmigung oder an die GRB Sammelstelle Bayern für radioaktive Stoffe GmbH abzugeben und die ordnungsgemäße Abgabe dem LfU zu belegen (Nr. 2 des Bescheids); bei einem Verstoß gegen diese Anordnung werde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000 € fällig.

Da die dem Antragsteller unter Nr. 2 des Bescheids vom 21. August 2015 auferlegten Pflichten auch nach längerer Korrespondenz zwischen dem Antragsteller und dem LfU nicht erfüllt waren, teilte das LfU unter dem 13. Dezember 2018 dem Antragsteller mit, dass das im Bescheid vom 21. August 2015 angedrohte Zwangsgeld fällig sei und beigetrieben werde, sollten die genannten Pflichten nicht binnen einer letzten Frist (bis 31.12.2018) erfüllt sein. Zugleich drohte das LfU im Schreiben vom 13. Dezember 2018 dem Antragsteller unter Setzung einer neuen Frist (bis 22.1.2019) ein weiteres Zwangsgeld an.

2. Mit Schreiben vom 18. Januar 2019 klagte der Antragsteller beim Verwaltungsgericht wegen des Schreibens des LfU vom 13. Dezember 2018 und begehrte zugleich vorläufigen Rechtsschutz; einen unter demselben Datum (18.1.2019) beim LfU gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Bescheids vom 13. Dezember 2018 lehnte das LfU mit Schreiben vom 24. Januar 2019 ab. Über die Klagen des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte es mit Beschluss vom 18. Februar 2019 sowohl bezüglich der Fälligkeitsmitteilung als auch bezüglich der erneuten Zwangsgeldandrohung ab.

3. Mit der fristgerecht eingelegten Beschwerde gegen diesen Beschluss, die er mit Schriftsatz vom 20. März 2019 begründete, verfolgte der Antragsteller seine beiden Begehren zunächst weiter. Mit Schriftsatz der Landesanwaltschaft Bayern vom 11. April 2019 (nebst beigefügter Stellungnahme des LfU vom 8.4.2019) teilte der Antragsgegner mit, dass der Antragsteller während des Beschwerdeverfahrens die ihm auferlegte, zwangsgeldbewehrte Pflicht vollständig erfüllt habe, da alle radioaktiven Stoffe am 4. April 2019 aus seiner Praxis abgeholt worden seien. Das Vollstreckungsverfahren habe sich damit erledigt. Es obliege dem Antragsteller, hieraus die prozessualen Konsequenzen zu ziehen. Der Antragsteller erklärt hierauf mit Schriftsatz vom 2. Mai 2019 sein Begehren für erledigt, soweit es die erneute Zwangsgeldandrohung betrifft. Dagegen hielt er sein Begehren ausdrücklich aufrecht, soweit „die Fälligstellung des Zwangsgeldes wie im Bescheid vom 21.08.2015 angedroht, nicht wirksam ist“; auch die Feststellungsklage, dass das fällig gestellte Zwangsgeld nicht fällig geworden sei, sei nicht erledigt. Der Antragsteller trat außerdem den weiteren Ausführungen des Antragsgegners bzw. des LfU (Stellungnahme vom 8.4.2019) entgegen. Der Antragsgegner hat der Erledigungserklärung des Antragstellers zugestimmt (Schriftsatz vom 14.5.2019).

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

1. Die Verfahrenstrennung beruht auf § 93 Satz 2 VwGO. Sie ist sachgerecht. Denn Gegenstand der Beschwerde waren zunächst sowohl die im Bescheid vom 13. Dezember 2018 enthaltene Fälligkeitsmitteilung über das erste angedrohte Zwangsgeld als auch die im selben Bescheid enthaltene erneute Zwangsgeldandrohung. Gegen Beides hat der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz begehrt, über beide Anträge hat das Verwaltungsgericht im selben Beschluss, aber mit getrennter Begründung entschieden (Nr. II.1 Buchst. a bzw. Buchst. b des Beschlusses vom 18.2.2019). Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung haben die Beteiligten übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben. Hinsichtlich der Fälligkeitsmitteilung dagegen macht der Antragsteller geltend, der Rechtsstreit habe sich nicht erledigt. Bezüglich des letztgenannten Begehrens hat das Kollegialgericht (die zuständige Spruchgruppe des Senats) zu befinden, während hinsichtlich des erstgenannten Begehrens der Berichterstatter das Verfahren einstellt und über die Kosten entscheidet (§ 161 Abs. 2, § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 VwGO).

2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass gegen die Mitteilung der Fälligkeit des angedrohten Zwangsgeldes in der Hauptsache eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO der statthafte Rechtsbehelf ist, dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ein Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO entspricht. Denn die Fälligkeitsmitteilung sei mangels Regelungswirkung kein Verwaltungsakt, die Fälligkeit ergebe sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG); die Mitteilung der Fälligkeit habe nur deklaratorische Wirkung hinsichtlich des Bedingungseintritts (Beschlussabdruck - BA - S. 6 unten). Gegen diesen rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts ist nichts zu erinnern; auch der Antragsteller hat hiergegen nichts vorgebracht. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht auch dargelegt, dass die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO verlangt, dass der Antragsteller das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr der Beeinträchtigung dieses Rechts (Anordnungsgrund) glaubhaft macht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO) und dass die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich sind (BA S. 6).

Dahinstehen kann vorliegend, ob ein Anordnungsanspruch besteht oder bestanden hat (nämlich die Feststellung, dass das im Bescheid vom 21.8.2015 angedrohte Zwangsgeld nicht fällig geworden ist); auf die diesbezüglichen Ausführungen der Beteiligten braucht der Verwaltungsgerichtshof nicht einzugehen. Denn jedenfalls der - für eine einstweilige Anordnung zusätzlich erforderliche - Anordnungsgrund besteht im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nicht (mehr). Es ist nicht ersichtlich, welche „wesentlichen Nachteile“ im Sinn des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO durch eine vorläufige gerichtliche Anordnung nunmehr noch abzuwenden sein sollten oder aus welchen anderen gleich wichtigen Gründen eine solche Anordnung nötig sein sollte. Der Antragsgegner hat nämlich mitgeteilt, dass der Antragsteller die ihm auferlegte, zwangsgeldbewehrte Verpflichtung aus dem Bescheid vom 21. August 2015 erfüllt habe, da am 4. April 2019 alle radioaktiven Stoffe aus der Praxis der Antragstellers abgeholt worden seien; das Vollstreckungsverfahren habe sich damit erledigt. Ob der Antragsteller mittlerweile das fällig gestellte Zwangsgeld bezahlt hat, ob es beigetrieben wurde oder ob es noch offen ist, konnte der Verwaltungsgerichtshof weder dem Vortrag eines der Beteiligten noch den Akten entnehmen (dem erstinstanzlichen Schriftsatz des Antragsgegners vom 6.2.2019, S. 3, zufolge ist die Vollstreckung des im Bescheid vom 21.8.2015 angedrohten Zwangsgeldes „vorerst bis zum 18.02.2019 gestoppt“ worden; vgl. Bl. 23 der Gerichtsakte). Darauf kommt es aber auch nicht an. Denn in jedem Fall ist diesbezüglich eine einstweilige Anordnung aus folgenden Gründen nicht veranlasst.

2.1. Sollte das fällig gestellte Zwangsgeld noch nicht beglichen worden sein, so unterbleibt gemäß Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG eine Beitreibung des Zwangsgeldes, nachdem der Antragsteller jetzt die ihm auferlegte, mit dem Zwangsgeld sanktionierte Pflicht erfüllt hat. Denn gemäß Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG ist die Anwendung des Zwangsmittels einzustellen, sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachkommt. Diese Regelung geht - wie auch die ähnlich gerichteten Regelungen nach Art. 22 Nrn. 2 und 3 VwZVG - dem allgemeinen Grundsatz vor, dass ein bereits fällig gewordenes Zwangsgeld an sich grundsätzlich vollstreckt werden kann (BayVGH, B.v. 10.10.1991 - 7 CS 91.2523 - juris m.w.N.). Bezüglich der Zwangsgeldandrohung aus dem Bescheid vom 21. August 2015, die zur Fälligkeitsmitteilung vom 13. Dezember 2018 geführt hat, hat die „Anwendung des Zwangsmittels“ im Sinn des Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG nicht mit dem - vorliegend bestrittenen - Eintritt der Fälligkeit (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 VwZVG) geendet. Vielmehr gehört die Beitreibung eines fälligen Zwangsgeldes noch zur Anwendung des Zwangsmittels, wie sich unmittelbar aus den Regelungen von Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG einerseits, Satz 2 dieser Vorschrift andererseits ergibt. Eine Beitreibung des fälligen Zwangsgeldes wäre vorliegend auch nicht nach Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG zulässig. Denn der Antragsteller sollte mit dem angedrohten Zwangsgeld zu einer Handlung (Abgabe der radioaktiven Stoffe an eine berechtigte Stelle und Nachweis dieser Abgabe) angehalten werden. Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG betrifft aber (nur) Duldungs- und Unterlassungspflichten und gilt wegen seines Charakters als Ausnahmevorschrift und seiner speziellen Zweckrichtung nicht für Handlungspflichten (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.1991 - 7 CS 91.2523 - m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 13.12.2016 - 20 ZB 16.1025 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 17.9.2008 - 10 CS 08.1911 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 9.8.2007 - 2 ZB 05.843 - juris Rn. 9; VG Würzburg, U.v. 11.10.2000 - W 6 K 99.1203 - juris Rn. 24 und 25 m.w.N., das zutreffend auch auf die gerechtfertige unterschiedliche Bewertung des - wenngleich späten - rechtstreuen Verhaltens des Handlungspflichtigen einerseits und der Zuwiderhandlung des Unterlassungspflichtigen andererseits hinweist). Im vorliegenden Fall deutet nichts darauf hin, dass der Antragsgegner - sollte das fällig gestellte Zwangsgeld noch nicht beglichen sein - in Kenntnis des Gebots aus Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG und trotz des Umstands, dass er im Schriftsatz vom 11. April 2019 noch eigens auf Art. 37 Abs. 4 VwZVG hingewiesen hat, dennoch das Vollstreckungsverfahren mit der Beitreibung des fällig gestellten Zwangsgeldes fortsetzen wollte. Einer einstweiligen Anordnung zur Abwendung einer solchen Beitreibung bedarf es daher nicht.

2.2. Sollte dagegen das fällig gestellte Zwangsgeld mittlerweile beglichen worden sein, dann dürfte sich der Rechtsstreitstreit, dessen Gegenstand das zwischen dem Antragsteller und dem LfU hinsichtlich des Zwangsgeldes bestehende Rechtsverhältnis ist, entgegen der Ansicht des Antragstellers erledigt haben. Die Fälligkeitsmitteilung ist kein Verwaltungsakt (vgl. die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts - BA S. 6 unten), hat also nicht die einem Verwaltungsakt eigenen Rechtswirkungen. Es sind auch keine anderen, rein tatsächlichen Wirkungen ersichtlich, die eine Fälligkeitsmitteilung im Fall eines schon beglichenen Zwangsgeldes noch haben könnte. Schon gar nicht wäre eine einstweilige Anordnung veranlasst. Denn irgendwelche „wesentlichen Nachteile“ im Sinn des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die durch eine vorläufige gerichtliche Anordnung noch abgewendet werden könnten, sind nicht ersichtlich. Der ehemals abzuwendende Nachteil (nämlich die Beitreibung oder anderweitige Zahlung des Zwangsgeldes) wäre vielmehr schon eingetreten.

2.3. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht deswegen, weil der Antragsgegner erklärt hat, zwar habe sich das Zwangsvollstreckungsverfahren erledigt, offen bleibe aber noch die Kostenrechnung in Höhe von 100 € für den Bescheid vom 13. Dezember 2018 (S. 1 Nr. 1 der Stellungnahme des LfU vom 8.4.2019 in der Anlage zum Schriftsatz vom 11.4.2019). Denn diese Gebühr von 100 € wird nicht für die im Bescheid vom 13. Dezember 2018 enthaltene Fälligkeitsmitteilung erhoben, sondern (nur) für die erneute Androhung eines Zwangsgeldes. Dies ergibt sich - ungeachtet der insoweit ungenauen Bezeichnung in der Kostenrechnung vom 14. Dezember 2018 - aus der Verfügung Nr. 1 auf S. 2 des Bescheids vom 13. Dezember 2018 sowie aus der Begründung der Kostenentscheidung des LfU (Nr. lI auf S. 3 des Bescheids). Dieser Begründung zufolge beruht die Kostenentscheidung auf Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG, die Kosten werden also für eine im Kostenverzeichnis aufgeführte Amtshandlung erhoben (dagegen liegt kein Fall einer nicht im Kostenverzeichnis aufgeführten Amtshandlung - Art. 6 Abs. 1 Satz 2 KVz - vor). Die in der Begründung zur Kostenentscheidung des LfU weiter genannte Nr. 1.I.8 Tarifstelle 1 KVz betrifft die Androhung von Zwangsmitteln nach Art. 36 VwZVG. Für eine Fälligkeitsmitteilung dagegen sieht das Kostenverzeichnis keine Gebühr vor.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Es ging vorliegend vor der Verfahrenstrennung um Zwangsgelder jeweils in Höhe von 2.000 € in einem selbständigen Vollstreckungsverfahren, von denen eines fällig gestellt wurde (Nr. 1.7.1 Satz 1 Streitwertkatalog) und das andere angedroht wurde (Nr. 1.7.1 Satz 3 Streitwertkatalog: 1/2 von 2.000 € = 1.000 €). Beide Fälle betreffen bezifferte Geldleistungen, so dass es sachgerecht erscheint, gemäß Nr. 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog jeweils ein Viertel des Hauptsachestreitwerts (hier also 1/4 von 1.000 € = 250 € im abgetrennten Verfahren um die erneute Zwangsgeldandrohung bzw. 1/4 von 2.000 € = 500 € im vorliegenden verbliebenen Verfahren wegen der Fälligkeitsmitteilung) anzusetzen (vgl. auch BayVGH, B.v. 10.10.2017 - 22 CS 17.1806 - juris Rn. 38).

Von einer Änderung des erstinstanzlich - einheitlich für beide Anträge gemeinsam - auf 1.500 € festgesetzten Streitwerts gemäß § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG sieht der Verwaltungsgerichtshof ab. Anhand der vom Verwaltungsgericht für die einheitliche Streitwertfestsetzung (insgesamt 1.500 €) gegebenen Begründung kann nicht festgestellt werden, welchen anteiligen Streitwert das Verwaltungsgericht zum Einen dem Begehren wegen der Fälligkeitsmitteilung und zum Andern dem Begehren wegen der Zwangsgeldandrohung beigemessen hat.

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(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,1.über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;2.bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auc

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Das Gericht kann durch Beschluß mehrere bei ihm anhängige Verfahren über den gleichen Gegenstand zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, daß mehrere in einem Verfahren erhobene Ansprüche in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.070,- € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. April 2016 ist zulässig, aber unbegründet, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Richtigkeit der Entscheidung bestimmt sich insoweit nach der Urteilsformel, also nach dem Ergebnis und nicht nach der Richtigkeit einzelner Elemente der Entscheidungsgründe (vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124, Rn. 12 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung zu Recht auf Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG abgestellt. Danach ist ein angedrohtes Zwangsgeld beizutreiben, wenn der Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass bei der Untersagung einer Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG das Unterlassen der weiteren Sammlung von Abfällen im Vordergrund steht. Daran ändert auch nichts, dass nach der Rechtsprechung des Senates sich die Verpflichtung zur Beseitigung der aufgestellten Sammlungscontainer aus der angeordneten Sammlungsuntersagung regelmäßig ergibt, weil die rechtswidrige Sammlung anhält, solange die Sammlungsbehälter tatsächlich aufgestellt sind (BayVGH, B. v. 7.7.2014 - 20 CS 14.1179 - juris).

Verwaltungsakte bayerischer Behörden, mit denen die Vornahme einer Handlung, eine Duldung oder eine Unterlassung gefordert wird, können nach den Vorschriften der Art. 29 ff. VwZVG mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Eines der in Betracht kommenden Zwangsmittel ist das Zwangsgeld (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 VwZVG). Wird die Pflicht zu einer Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Vollstreckungsbehörde (vgl. dazu Art. 30 Abs. 1 Satz 1 VwZVG) den Pflichtigen durch Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten (Art. 31 Abs. 1 VwZVG). Das Zwangsgeld wird nach den Vorschriften der Art. 23 ff. VwZVG beigetrieben, wobei die Androhung des Zwangsgeldes gemäß Art. 36 VwZVG ein Leistungsbescheid im Sinn des Art. 23 Abs. 1 VwZVG ist (Art. 31 Abs. 3 Satz 1, 2 VwZVG). Wird die Pflicht, zu deren Erfüllung durch das Zwangsgeld angehalten werden soll, nicht innerhalb der bei der Androhung gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG gesetzten Frist erfüllt, so wird die Zwangsgeldforderung im Sinn des Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG fällig (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG). Das Zwangsmittel kann dann von der Vollstreckungsbehörde, auch wiederholt, angewendet werden (Art. 37 Abs. 1 Satz 1, 2 VwZVG). Die Anwendung ist einzustellen, sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachkommt (Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG). Ein angedrohtes Zwangsgeld ist jedoch grundsätzlich weiter beizutreiben, wenn einer Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte (Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG).

Das Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz unterscheidet zwischen Handlungs- sowie Duldungs- und Unterlassungspflichten, die Gegenstand einer Vollstreckung sein können (vgl. Art. 29 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 VwZVG). Diese Unterscheidung liegt auch dem Art. 37 Abs. 4 VwZVG zugrunde. Es gilt der Grundsatz, dass die Anwendung der Zwangsmittel einzustellen ist, sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachgekommen ist. Dieser in Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG aufgestellte Grundsatz erfährt in Satz 2 eine Einschränkung. Danach kann ein angedrohtes Zwangsgeld trotz Erfüllung der Verpflichtung, die erzwungen werden soll, dann weiter beigetrieben werden, wenn es sich bei der Verpflichtung um eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht handelt.

Weil die Pflicht, die Sammelcontainer zu entfernen im Hinblick auf die durch die Untersagung begründete Unterlassungspflicht nur eine untergeordnete Rolle spielt, kommt hier Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG zur Anwendung (vgl. hierzu BayObLG B. v. 25.5.1999 - 2Z RR 670/98 BayVBl. 1999,636), so dass der Kläger keinen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung hatte und damit auch nicht die Rückzahlung der Zwangsgelder verlangen kann.

2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Die Darlegungsanforderungen dieses Zulassungsgrundes sind nur dann erfüllt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist sowie erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist und schließlich darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers nicht.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abgelehnt.

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Unter Änderung der Nr. IV des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 21. August 2017 wird der Streitwert für beide Instanzen auf jeweils 3.375 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich (1) gegen die Fälligstellung eines Zwangsgelds und (2) gegen die erneute Androhung eines Zwangsgelds.

Dem mit der Beschwerde angegriffenen Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München, das die beiden getrennt erhobenen Rechtsbehelfe zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat, ist hierzu Folgendes zu entnehmen:

Die Antragstellerin betreibt eine Fachklinik für geriatrische Rehabilitation, für die ihr mit bestandskräftigem Bescheid vom 10. November 2010 die Konzession unter Nebenbestimmungen erteilt wurde. Die Nebenbestimmung Nr. 3. Buchst. c dieses Bescheids (nachfolgend kurz: Nebenbestimmung 3.c) enthielt eine Auflage hinsichtlich der Mindestanforderungen an Pflegepersonal in der Klinik, und zwar in Bezug auf die Anzahl, die zeitliche Anwesenheit und die Qualifikation der Pflegekräfte. Eine Besichtigung der Klinik der Antragstellerin am 12. Dezember 2016 durch das Landratsamt Rosenheim führte zu einer Beanstandung mit Schreiben vom 27. Dezember 2016, weil die Nebenbestimmung 3.c hinsichtlich der Zahl und der Qualifikation der eingesetzten Pflegekräfte nicht eingehalten sei. Der Antragstellerin wurde zur Behebung der Mängel eine Frist bis 31. Januar 2017 gesetzt.

Unter dem 6. Januar 2017 äußerte sich die Antragstellerin zu der Personalstärke im Bereich Pflege in ihrer Klinik. Unter dem 11. Januar 2017 teilte sie dem Landratsamt mit, dass der im Bescheid vom 10. November 2010 vorgesehene Stellenschlüssel von 1:1,6 in der Pflege nicht zu finanzieren sei. Mit Bescheid vom 6. Februar 2017 verfügte das Landratsamt, dass für den Fall, dass in der Klinik der Antragstellerin „nicht ab 22.02.2017 dauerhaft und ständig mindestens eine Pflegefachkraft anwesend ist“, ein Zwangsgeld in Höhe von 9.000 € fällig und eingezogen werde. Unter dem 16. Februar 2017 teilte die Antragstellerin mit, ab dem 22. Februar 2017 sei rund um die Uhr eine examinierte Pflegefachkraft bzw. Altenpflegerin anwesend. Am 22. Februar 2017 beantragte die Antragstellerin, die Konzession vom 10. November 2010 (u.a.) dahingehend zu ändern, dass der Pflegekräfteschlüssel nunmehr 1:2,0 laute; über diesen Antrag hat das Landratsamt noch nicht entschieden. Bei drei weiteren Überprüfungen der Klinik durch das Landratsamt (am 23.3.2017, 13.4.2017 und 23.4.2017) wurde erneut festgestellt, dass die Anwesenheit von Pflegepersonal nach Ansicht des Landratsamts nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge.

1. Mit Schreiben vom 24. April 2017 wurde das mit Bescheid vom 6. Februar 2017 angedrohte Zwangsgeld fällig gestellt. Zur Begründung wurde auf einen bei der Besichtigung der Klinik am „23. März 2017“, 20:20 Uhr, festgestellten Mangel abgestellt. Diese Angabe korrigierte das Landratsamt mit Schreiben vom 4. Mai 2017 dahingehend, dass das Datum auf einem Schreibfehler beruhe und nicht die Überprüfung am 23. März 2017, sondern die am 23. April 2017 gemeint sei.

Am 12. Mai 2017 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung und erhob gleichzeitig Klage mit dem Ziel, festzustellen, dass das mit dem Bescheid vom 6. Februar 2017 angedrohte Zwangsgeld nicht fällig geworden sei und nicht beigetrieben werden könne; im vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat sie beantragt, dem Antragsgegner vorläufig bis zur Entscheidung über ihre Klage zu untersagen, aus dem Bescheid vom 6. Februar 2017 ein Zwangsgeld fällig zu stellen oder einzuziehen bzw. die diesbezügliche Vollstreckung einzustellen.

2. Mit Bescheid vom 12. Juni 2017 wurde der Antragstellerin für den Fall, dass in der Klinik der Antragstellerin „bis 07.07.2017 wieder nicht sichergestellt ist, dass dauerhaft und ständig mindestens eine examinierte Pflegefachkraft anwesend ist“, angedroht, es werde ein Zwangsgeld in Höhe von 9.000 € fällig und eingezogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach Angabe der Antragstellerin (Schreiben vom 30.5.2017) im Dienstplan für Juni 2017 bei fünf Frühschichten wieder keine examinierte Pflegekraft eingeteilt werden könne, weil eine der beschäftigten examinierten Pflegefachkräfte ab dem 1. Juni 2017 im „Mutterschutz“ sei und daher nicht mehr eingeteilt werden könne. Die erneute Androhung des Zwangsgelds sei erforderlich, da die vorausgegangene Zwangsgeldandrohung erfolglos geblieben sei.

Am 11. Juli 2017 erhob die Antragstellerin Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 12. Juni 2017. Zugleich beantragte sie, die aufschiebende Wirkung dieser Klage anzuordnen.

Über beide Klagen hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden. Die Anträge auf einstweilige Anordnung bzw. auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit gemeinsamem Beschluss vom 21. August 2017 abgelehnt.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihre Begehren in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weiter.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Über die zulässige Beschwerde konnte ohne Anhörung des Antragsgegners entschieden werden, da die Beschwerdebegründung keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses (mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung) rechtfertigt. Die Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs hat sich hierbei auf die von der Antragstellerin dargelegten Gründe zu beschränken (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Mit solchen Gesichtspunkten des angegriffenen Beschlusses, auf die in der Beschwerdebegründung nicht oder nur in der Weise eingegangen wird, dass ein Beschwerdeführer pauschal auf den Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren verweist, der „zum Gegenstand der Beschwerde gemacht“ werde, braucht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht zu befassen (BayVGH, B.v. 13.1.2016 - 22 CS 15.2643 - Rn. 7; Happ in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 22 bis 24). Andererseits hat eine Beschwerde nicht schon dann Erfolg, wenn mit der Beschwerdebegründung zwar - für sich genommen zutreffend - Mängel in den Gründen des angegriffenen Beschlusses aufgezeigt werden, der Beschluss sich aber trotz etwaiger, seiner Begründung anhaftender Defizite oder anderer Fehler in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht als richtig erweist; entscheidend kommt es vielmehr darauf an, ob der Beschluss im Ergebnis richtig ist (vgl. Happ, a.a.O., § 146 Rn. 27 m.w.N.). Dies bedeutet im vorliegenden Fall insbesondere, dass der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts auch dann Bestand hat, wenn lediglich - wie die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung mehrfach geltend macht (z.B. im vorletzten und drittletzten Abschnitt auf S. 3 der Beschwerdebegründung vom 22.9.2017) - die Ausführungen des Verwaltungsgerichts unvollständig, zu knapp oder in Bezug auf bestimmte rechtliche oder tatsächliche Umstände defizitär sein sollten, weil sich das Verwaltungsgericht nicht mit allen Details im Vortrag der Antragstellerin (im Verwaltungs- oder im gerichtlichen Antrags- oder Klageverfahren) auseinandergesetzt oder eine Erörterung solcher Gesichtspunkt unterlassen haben sollte, die (nur) aus Sicht der Antragstellerin erörterungsbedürftig gewesen sind.

1. Zur Ablehnung des Antrags nach § 123 VwGO:

1.1. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass gegen die Mitteilung der Fälligkeit des angedrohten Zwangsgelds in der Hauptsache eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO der statthafte Rechtsbehelf sei, dem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ein Antrag auf einstweilige Anordnung gemäß § 123 VwGO entspreche.

Insoweit macht die Antragstellerin geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, weil es verkannt habe, dass die Nebenbestimmung 3.c nichtig im Sinn von Art. 44 BayVwVfG sei. Soweit die Antragstellerin diesbezüglich lediglich pauschal auf ihren erstinstanzlichen Vortrag verweist bzw. ebenso pauschal bemängelt, das Verwaltungsgericht habe diesen Vortrag nicht ausreichend gewürdigt, braucht der Verwaltungsgerichtshof diesem Vorbringen nicht weiter nachzugehen. Soweit die Beschwerdebegründung dagegen substantiiert ist, kann die Antragstellerin damit nicht durchdringen.

Die Antragstellerin macht geltend, der beanstandeten Nebenbestimmung 3.c, mit der die (nachträglich) zwangsgeldbewehrten personellen Anforderungen verfügt worden sind, fehle es an einer tragfähigen Rechtsgrundlage. Eine solche sei insbesondere weder in § 30 GewO, insbesondere nicht § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a GewO enthalten, noch sei die Nebenbestimmung nach Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG zulässig, um sicherzustellen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt würden. Die Antragstellerin macht geltend (Schriftsatz vom 22.9.2017, ab dem vorletzten Abschnitt auf S. 4), die personellen Anforderungen nach der Nebenbestimmung 3.c seien überzogen und deshalb rechtswidrig. Der Rechtsmangel sei auch besonders schwerwiegend im Sinn von Art. 44 BayVwVfG, weil mit der rechtswidrigen Nebenbestimmung die grundrechtlich geschützte Gewerbefreiheit (Art. 12 GG) der Antragstellerin unzulässig eingeschränkt werde; der Fehler sei bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände auch offenkundig.

Dem ist nicht zu folgen. Denn die in § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a GewO genannte Gewährleistung einer „ausreichenden medizinischen und pflegerischen Versorgung der Patienten“ gehört zu den gesetzlichen positiven Voraussetzungen, um die Konzession für eine Privatkrankenanstalt im Sinn des § 30 GewO erteilen zu können. Dies ergibt sich im Umkehrschluss daraus, dass gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2 GewO die Konzession nur dann (dann aber zwingend) zu versagen ist, wenn - neben anderen Voraussetzungen - Tatsachen vorliegen, welche eine solche ausreichende Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen. Die gesetzlich genannten Versagungsgründe sind unbestimmte Rechtsbegriffe, die durch Verwaltungsvorschriften konkretisiert werden können (vgl. BayVGH, U.v. 8.11.2001 -22 B 01.1790 - juris Rn. 27; Friauf, GewO, § 30 Rn. 32; Pielow, GewO, 2. Aufl. 2016, § 30 Rn. 40 und 9; Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl. 2011, § 30 Rn. 34). Der Antragstellerin ist deshalb nicht darin zu folgen, dass es der Nebenbestimmung 3.c, auf welche sich die vorliegend streitgegenständlichen Zwangsmittel in der Sache beziehen, generell an einer Rechtsgrundlage ermangele; diese findet sich vielmehr in § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a GewO i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BayVwVfG.

Ob das Landratsamt vorliegend die einschlägigen Verwaltungsvorschriften zutreffend angewandt hat oder ob - wie die Antragstellerin meint - die Nebenbestimmung 3.c wegen überzogener Anforderungen an die Präsenz examinierter Pflegekräfte die Nebenbestimmung 3.c (schlicht) rechtswidrig ist, kann im vorliegenden Vollstreckungsschutzverfahren dahinstehen. Denn die „bloße“ Rechtswidrigkeit einer - wie hier - bestandskräftig gewordenen Nebenbestimmung, die nicht zur Nichtigkeit führte, würde - wie die Antragstellerin selber erkennt - nach der gesetzlichen Regelung der Vollstreckung nicht entgegenstehen. Lediglich ein nichtiger und damit unwirksamer Verwaltungsakt ist - weil er eben „keinerlei Wirkung“ auszulösen vermag - einer Vollstreckung zu keinem Zeitpunkt zugänglich (vgl. Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG i.V.m. Art. 43 Abs. 3 BayVwVfG). Nichtigkeitsgründe gemäß Art. 44 Abs. 2 BayVwVfG hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht; sie sind auch nicht ersichtlich. Dass die Nebenbestimmung 3.c wegen eines offensichtlichen besonders schwerwiegenden Fehlers nichtig wäre (Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG), kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht angenommen werden. Die Antragstellerin verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass sie mit Schriftsatz vom 20. Februar 2017 eine Änderung der beanstandeten Nebenbestimmung 3.c dahingehend beantragt habe, dass die Anwesenheit einer examinierten Pflegekraft nur noch in den Zeiten erforderlich sei, in denen kein Arzt in der Klinik anwesend sei; sie macht geltend, eine ständige Präsenz examinierter Pflegekräfte sei auch tagsüber (zwischen 7:00 Uhr und 19:00 Uhr) nicht nötig. Strengere Anforderungen ließen sich weder dem Wortlaut des § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a GewO noch den Vollzugsrichtlinien der Regierung von Oberbayern entnehmen, die nur auf die Aufgaben einer akutstationären Krankenanstalt, nicht aber auf eine Rehabilitationsklinik abstellten, wie sie die Antragstellerin betreibe. Auch im Schrifttum werde – wie dem Landratsamt bekannt gewesen sei – seit langem vertreten, dass in solchen Kliniken nicht dieselben hohen Anforderungen wie an stationäre Einrichtungen des Gesundheitswesens gestellt werden dürften. An anderer Stelle ihrer Beschwerdebegründung (Schriftsatz vom 22.9.2017, S. 9 Nr. 5) äußert die Antragstellerin, „in der gewerberechtlichen Literatur“ werde ausdrücklich die Auffassung vertreten, dass - gerade in einer Rehabilitationsklinik - die erforderliche Mindestbesetzung auch durch Pflegehelferinnen sichergestellt werden könnten. Aus diesem Vortrag der Antragstellerin ergibt sich aber lediglich, dass in sachlicher wie in rechtlicher Hinsicht zwar in der „gewerberechtlichen Literatur“ (und dies auch nur möglicherweise) Einigkeit über herabgesetzte personelle Anforderungen an die Betreuung von Pflegepatienten in Rehabilitationskliniken besteht, dass dagegen über das Schrifttum hinaus (etwa bei anderen Verwaltungsbehörden oder bei medizinischen Fachgremien) diesbezüglich zumindest uneinheitliche, und anscheinend strengere, Auffassungen darüber bestehen, welche personellen Anforderungen erfüllt sein müssen, damit eine „ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten“ im Sinn von § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a GewO sowohl in Krankenhäusern als auch in Rehabilitationskliniken gewährleistet ist. Selbst wenn (was an dieser Stelle offen bleiben kann) die Nebenbestimmung 3.c wegen - nach Ansicht der Antragstellerin - überzogener personeller Anforderungen rechtswidrig sein sollte, so würde dieser Rechtsfehler entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht deswegen besonders schwerwiegend im Sinn des Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG, weil mit ihm ein Eingriff in die grundrechtlich geschützte Freiheit bei der Berufsausübung (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) verbunden ist. Aus den von der Antragstellerin geltend gemachten Gründen ergibt sich auch nicht, dass mit der angegriffenen Nebenbestimmung 3.c der (mittels gebundener Entscheidung zu erfüllende) Anspruch der Antragstellerin auf eine Konzession nach § 30 GewO ausgehöhlt würde.

Aus den genannten Gründen mag zwar in Betracht zu ziehen (und aufgrund des Konzessionsänderungsantrags der Antragstellerin zu prüfen) sein, dass der unbestimmte Rechtsbegriff der „ausreichenden medizinischen und pflegerischen Versorgung der Patienten“ vorliegend nicht rechtsfehlerfrei ausgefüllt worden ist. Eine solche (möglicherweise) falsche Rechtsanwendung hätte aber nicht das Gewicht, um sie als besonders schwerwiegenden und noch dazu offenkundigen Fehler im Sinn von Art. 44 Abs. 1 BayVwVfG ansehen zu können (vgl. hierzu Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 44 Rn. 103 – 121).

1.2. Die Antragstellerin macht geltend, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts entspreche die Zwangsgeldandrohung, insbesondere die Fristsetzung, nicht den gesetzlichen Voraussetzungen; das Verwaltungsgericht lege Art. 36 Abs. 1 VwZVG gegen den Wortlaut des Gesetzes und den Zweck der Vorschrift aus. Die Ausführungen der Antragstellerin (Schriftsatz vom 22.9.2017, S. 5 Nr. 2, S. 2/3 Nr. 1), mit denen sie darzulegen versucht, weshalb die Zwangsgeldandrohung rechtsfehlerhaft sei und das Verwaltungsgericht insoweit den entscheidungserheblichen Sachverhalt sowie den diesbezüglichen Vortrag der Antragstellerin falsch gewürdigt habe, sind teilweise unverständlich und im Übrigen nicht überzeugend; im Einzelnen: Die Zwangsgeldandrohung im Bescheid vom 6. Februar 2017 ist ohne Schwierigkeiten so zu verstehen, dass die Antragstellerin bis zum Ablauf des 21. Februar 2017 Zeit habe, um den Betrieb ihrer Klinik so zu organisieren, dass ab dem 22. Februar 2017 dauerhaft und ständig mindestens eine Pflegefachkraft anwesend ist, und dass ein nach Ablauf des 21. Februar 2017 festgestellter Verstoß gegen diese Pflicht ein Zwangsgeld in Höhe von 9.000 € nach sich ziehen werde. Sollte die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung meinen, die zwangsgeldbewehrte Verpflichtung gelte nur bis zum 21. Februar 2017, sei aber nach Ablauf dieses Tages erloschen, so wäre eine solche Lesart des Bescheids vom 6. Februar 2017 lebensfremd und abwegig. Sollte sie dagegen – worauf Formulierungen in der Beschwerdebegründung unter Berücksichtigung ihres erstinstanzlichen Vortrags im Antrags- und im Klageverfahren hindeuten – geltend machen, mit der beanstandeten Zwangsgeldandrohung und Fristsetzung habe sich das Landratsamt die Möglichkeit eröffnen wollen (bzw. die Androhung sei jedenfalls aus Sicht des Adressaten so zu verstehen), aufgrund der einmaligen Androhung (vom 6.2.2017) nach fruchtlosem Fristablauf ohne neue Androhung eine Vielzahl von Verstößen mit Zwangsgeldern zu sanktionieren, so wäre diesem Vortrag der Antragstellerin nicht zu folgen. Denn triftige Anhaltspunkte dafür, dass die Androhung vom 6. Februar 2017 in diesem Sinn zu verstehen wäre, hat weder die Antragstellerin aufgezeigt noch sind sie sonst ersichtlich. Vielmehr kennzeichnet die Formulierung „ab 22.02.2017“ ersichtlich den Zeitpunkt, ab dem die Verpflichtung erfüllt sein muss, und die Verwendung der Begriffe „dauerhaft“ und „ständig“ bezweckt zweifelsfrei lediglich eine Verdeutlichung dahingehend, dass die personelle Anforderung nicht nur etwa zu bestimmten Tageszeiten oder abhängig von medizinischen Erfordernissen und außerdem nicht nur am Tag nach dem Fristablauf, sondern künftig immer gelten soll. Insoweit bildet die Zwangsgeldandrohung lediglich eine verkürzt formulierte, gleichwohl aber inhaltlich verständliche Wiedergabe der bestandskräftigen Nebenbestimmung 3.c; dies wird zusätzlich noch durch die Ausführungen unter Nr. II.2.1 der Begründung zum Bescheid vom 6. Februar 2017 deutlich. Inwiefern diesem Bescheid ein anderer Aussagegehalt beigemessen werden soll, erschließt sich dem Verwaltungsgerichtshof aus der Beschwerdebegründung nicht. Insbesondere kann - entgegen der womöglich von der Antragstellerin vertretenen Ansicht - die Zwangsgeldandrohung nicht so verstanden werden, dass die Antragstellerin mit ihren beiden fristgerechten schriftlichen Erklärungen (vom 16.2. und 20.2.2017) bereits die ihr obliegende Pflicht erfüllt hätte. Die zwangsgeldbewehrte Pflicht bezieht sich nämlich nicht auf die (bloße) Abgabe von Erklärungen oder Vorlage von Dokumenten zur planmäßigen Personalausstattung, sondern auf die „vor Ort“ in der Klinik feststellbare tatsächliche Bereitstellung ausreichenden und ausreichend qualifizierten Personals. Deswegen kann entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht die Rede davon sein, die Antragstellerin habe darauf vertrauen dürfen, dass das Landratsamt den tatsächlichen Personaleinsatz nicht durch eine Besichtigung in der Klinik überprüfen werde, und solche „Vor-Ort-Überprüfungen“ ggf. auch erst mehrere Wochen oder Monate nach dem 22. Februar 2017 oder auch mehrmals in unregelmäßigen Abständen vornehmen werde.

1.3. Soweit die Antragstellerin geltend macht, unabhängig von der Fehlerhaftigkeit der Zwangsgeldandrohung habe sie die zwangsgeldbewehrte Verpflichtung nicht missachtet, das Zwangsgeld sei daher nicht fällig geworden (Schriftsatz vom 22.9.2017, S. 6 fünfter Abschnitt), kann ihr nicht gefolgt werden. Die Antragstellerin trägt insoweit vor, die zum Anlass für die Fälligstellung des Zwangsgelds gemachte personelle Unterbesetzung am 23. April 2017 beruhe darauf, dass die Krankenschwester Frau P. spontan und für die Antragstellerin nicht absehbar in der Zeit von 13:30 Uhr bis 21:00 Uhr nicht im Dienst gewesen sei; die Antragstellerin stellt in den Raum, dass Frau P. spontan krank geworden sei. Sie macht zudem geltend, Aktivitäten zur Kompensation des spontanen Ausfalls von Frau P. unternommen zu haben mit dem Erfolg, dass der für den Nachtdienst (ab 21:00 Uhr) vorgesehene Krankenpfleger schon um 20:30 Uhr anwesend gewesen sei. Sie habe damit alles ihr Zumutbare zur Vermeidung einer personellen Unterbesetzung und zur schnellstmöglichen Behebung einer solchen, spontan und unvermeidbar eingetretenen Situation getan; ein Verstoß gegen die zwangsgeldbewehrte Verpflichtung könne ihr nicht angelastet werden. Dies überzeugt nicht.

Denn bei der von der Antragstellerin kritisierten, vom Verwaltungsgericht aber lediglich ergänzend („im Übrigen“) geäußerten Ansicht, die Antragstellerin müsse auch für den unvorhersehbaren, plötzlichen krankheitsbedingten Ausfall einer Pflegekraft eine kurzfristig einsetzbare Ersatzkraft vorhalten (Beschlussabdruck - BA - S. 15 oben), ist das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Personalsituation am 23. April 2017 von einem entscheidungserheblich anderen Geschehensablauf ausgegangen als die Antragstellerin; die Antragstellerin wiederum geht auf die diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen Beschluss nicht ein. Diesen aktenkundigen Sachverhalt hat das Verwaltungsgericht wie folgt wiedergegeben:

Am 23. April 2017 sei zwischen 20:20 Uhr und 21:15 Uhr die Anwesenheit der Pflegefachkräfte in der Klinik überprüft worden; laut Dienstplan sei für die Spätschicht (13:30 Uhr bis 21:00 Uhr) die Krankenschwester Frau P., für den Nachtdienst (20:30 Uhr bis 7:00 Uhr) der Krankenpfleger Herr G. eingeteilt gewesen (BA, S. 5 unten, S. 6 oben). Die Anwesenheit von Herrn G. „schon“ um 20:30 Uhr beruhte diesen Feststellungen zufolge also - entgegen der Schilderung der Antragstellerin - nicht auf Bemühungen zum „vorzeitigen Dienstantritt“ des Herrn G., um den unerwarteten Ausfall von Frau P. zu kompensieren, sondern der Einsatz von Herrn G. war - aufgrund der sich mit 30 min überlappenden Arbeitsschichten - planmäßig. Zu der um 20:20 Uhr nicht angetroffenen Frau P. habe - so das Verwaltungsgericht weiter (BA, S. 6 oben) - eine Mitarbeiterin erklärt, Frau P. sei schon nach Hause gegangen; die Antragstellerin habe hierzu angegeben, den Pflegekräften Frau G. und Frau P. sei schon gekündigt worden, Frau P. erscheine daher nicht mehr zuverlässig zum Dienst. An anderer Stelle (BA, S. 6 Mitte) geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Antragstellerin mit E-Mail vom 25. April 2017 eingeräumt hat, dass Frau P. am 23. April 2017 vorzeitig ihren Dienst beendet habe (von einer plötzlichen Krankheit ist in diesem Zusammenhang nicht die Rede).

Das Verwaltungsgericht hat vor diesem Hintergrund den später gegenüber dem Gericht erfolgten Vortrag, Frau P. sei plötzlich krankheitsbedingt ausgefallen, als unbeachtlich angesehen (BA, S. 15 oben). Für den Verwaltungsgerichtshof ist diese Wertung nachvollziehbar; die Antragstellerin geht auf die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in der Beschwerdebegründung nicht ein.

1.4. Die Antragstellerin bemängelt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass sie durchaus Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch erhoben habe, der trotz Bestandskraft der Nebenbestimmung 3.c unter den Voraussetzungen des Art. 21 Satz 2 VwZVG - die hier erfüllt seien - berücksichtigt werden müssten; als Einwendung in diesem Sinn sei der Vortrag der Antragstellerin zu dem gestellten Antrag auf Änderung des Konzessionsbescheids zu werten (Schriftsatz vom 22.9.2017, S. 7 oben Nr. 3). Damit kann die Antragstellerin nicht durchdringen.

Es kommt bei der Beschwerde gegen die Ablehnung eines Antrags nach § 123 VwGO oder § 80 Abs. 5 VwGO nicht entscheidend darauf an, ob das Verwaltungsgericht richtig verfahren ist, wenn es einem bestimmten Vortrag eines Beteiligten die diesem Vortrag zugedachte prozessrechtliche Bedeutung (vorliegend die Bedeutung einer Einwendung nach Art. 21 Satz 2 VwZVG) beigemessen oder die Bedeutung nicht erkannt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob ein solcher Vortrag bei zutreffender Einordnung seiner prozessualen Bedeutung zum Erfolg führen würde. Dies kann hier aus nachfolgenden Gründen nicht angenommen werden.

Der gegenüber dem Landratsamt am 22. Februar 2017 gestellte Antrag der Antragstellerin, den - bestandskräftigen - Konzessionsbescheid zu ihren Gunsten (nämlich mit geringeren personellen Anforderungen zur Gewährleistung einer ausreichenden medizinischen und pflegerischen Versorgung der Patienten im Sinn von § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a GewO) zu ändern, reicht für sich genommen offensichtlich nicht aus, um dem Vollzug der bestandskräftigen Nebenbestimmung 3.c (sowie ihrer notfalls zwangsweisen Durchsetzung) die Grundlage zu entziehen. Denn sonst könnte im Vollstreckungsverfahren mit einem bloßen Antrag auf Änderung eines bestandskräftigen Bescheids die Einschränkung nach Art. 21 Satz 2 VwZVG umgangen werden. Inwiefern dagegen die dem Änderungsantrag zugrunde liegenden Gründe materiell-rechtlicher Art erst nach Erlass der Konzession vom 10. November 2010 mit der darin enthaltenen, seitens der Antragstellerin nunmehr beanstandeten Nebenbestimmung 3.c entstanden sein sollen (Art. 21 Satz 2 VwZVG), hat die Antragstellerin nicht dargelegt und ist auch aus den Akten nicht ersichtlich.

1.5. Die Antragstellerin befasst sich (unter Nr. 4 auf S. 7 des Schriftsatzes vom 22.9.2017) mit dem Grundsatz, dass eine einstweilige Anordnung regelmäßig nicht die Hauptsache vorweg nehmen darf. Sie meint, eine stattgebende Entscheidung nehme vorliegend die Hauptsache nicht vorweg. Diese Ansicht mag im Hinblick darauf zutreffen, dass die Antragstellerin mit dem von ihr betriebenen Feststellungsklageverfahren im günstigsten Fall erreichen kann, dass sie das Zwangsgeld nicht nur vorläufig, sondern endgültig nicht bezahlen muss. Auf das Verbot der Vorwegnahme kommt es vorliegend aber nicht an, weil die Antragstellerin - aus den oben genannten Gründen - keinen Anordnungsanspruch glaubhaft machen konnte.

2. Zur Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO, der sich auf die erneute Zwangsgeldandrohung vom 12. Juni 2017 bezieht:

2.1. Die Antragstellerin macht geltend, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei schon deswegen aufzuheben, weil das Verwaltungsgericht die Maßstäbe für einen Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO (Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage, Interessenabwägung) verkannt habe. Damit impliziert die Antragstellerin anscheinend, eine - aus welchen Gründen auch immer gegebene - Fehlerhaftigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses müsse zwangsläufig zu einer Stattgabe ihres Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO durch das Beschwerdegericht führen (Schriftsatz vom 22.9.2017, S. 7 Nr. 1 und S. 8 Nr. 2). Dies ist aber nicht so. Vielmehr entscheidet der Verwaltungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren nach denselben Regeln wie im erstinstanzlichen Verfahren (allerdings mit der thematischen Beschränkung auf die dargelegten Gründe gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), nach eigener Interessenabwägung auf der Grundlage der Erkenntnisse des Beschwerdeverfahrens darüber, ob der Beschluss des Verwaltungsgerichts aufrechtzuerhalten oder zu ändern ist (BayVGH, B.v. 19.8.2014 - 22 CS 14.1597 - juris Rn. 13 m.w.N.). Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Erfolgsaussichten ihrer Anfechtungsklage seien hoch, mindestens aber offen, und hierzu pauschal auf ihre „umfassenden Ausführungen“ in der Klageschrift vom 27. Juli 2017 verweist und diese „zum Gegenstand“ ihrer Beschwerdebegründung macht (Schriftsatz vom 22.9.2017, S. 8 Nr. 2), genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 22.3.2012 - 22 CS 12.349 u.a. - Rn. 14 m.w.N.). Unter Berücksichtigung der übrigen Beschwerdebegründung dagegen teilt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht des Verwaltungsgerichts, dass die Klage gegen die neue Zwangsgeldandrohung vom 12. Juni 2017 geringe Erfolgsaussicht hat.

2.2. Gegen diese Einschätzung wendet die Antragstellerin ein (Schriftsatz vom 22.9.2017, S. 8 Nr. 3), das Verwaltungsgericht habe bei seinem Hinweis auf die nach Art. 38 Abs. 1 Satz 3 VwZVG nur eingeschränkt gegebene (nämlich auf Rechtsverletzungen durch die Androhung selbst beschränkte) Anfechtungsmöglichkeit einer isolierten, nicht mit dem zu Grunde liegenden Verwaltungsakt verbundene Zwangsgeldandrohung verkannt, dass die Antragstellerin nicht nur die Rechtswidrigkeit, sondern die Nichtigkeit des Grundverwaltungsakts geltend gemacht habe.

Damit kann die Antragstellerin nicht durchdringen. Ob das Verwaltungsgericht innerhalb seiner zur neuen Zwangsgeldandrohung vom 12. Juni 2017 gemachten Ausführungen fehlerhaft den Vortrag der Antragstellerin zur Nichtigkeit der Grundverfügung ausgeblendet haben könnte, lässt sich anhand der Beschlussgründe nicht eindeutig beurteilen. Es kann aber dahinstehen. Denn aus den oben unter Nr. 1.1 genannten Gründen kann von einer Nichtigkeit der Nebenbestimmung 3.c im Sinn von Art. 44 BayVwVfG eindeutig nicht ausgegangen werden.

2.3. Die Antragstellerin macht geltend (Schriftsatz vom 22.9.2017, S. 9 Nr. 4), das erneut angedrohte Zwangsgeld sei weder erforderlich noch geeignet noch verhältnismäßig. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht diesbezüglich darauf verwiesen, dass die Antragstellerin das Landratsamt selber vorab darüber informiert habe, dass im Juni 2017 an bestimmten Tagen im Frühdienst eine examinierte Pflegekraft wegen Schwangerschaft fehlen werde (BA. S. 9 oben, S. 17 oben). Die Antragstellerin habe nämlich hierzu im Klageverfahren ausführlich dargelegt, dass auch dies ein unvorhergesehener Ausfall sei und dass sie alle kurzfristig möglichen Maßnahmen unternehme, um diesen Ausfall so zu kompensieren, dass eine ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten im Sinn von § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a GewO gewährleistet sei. Damit kann die Antragstellerin gleichfalls nicht durchdringen.

Denn das Verwaltungsgericht hat sich insofern auf den angegriffenen Bescheid vom 12. Juni 2017 bezogen, in dem es heiße, dass nach Mitteilung des Bevollmächtigten der Antragstellerin mit Schreiben vom 30. Mai 2017 im Dienstplan für Juni 2017 bei fünf Frühschichten wiederum keine examinierte Pflegekraft anwesend sein werde, da eine der beschäftigten examinierten Pflegefachkräfte ab dem 1. Juni 2017 im „Mutterschutz“ sei und daher nicht mehr eingeteilt werden könne. Dass diese Begründung im Bescheid vom 12. Juni 2017 den Tatsachen entspricht, stellt die Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung nicht in Abrede. Die Einsatzunfähigkeit oder nur eingeschränkte Einsatzfähigkeit einer werdenden Mutter, die auf dem gesetzlichen Beschäftigungsverbot (sog. „Mutterschutz“) in einer gewissen Zeit vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin beruht (z.B. nach § 3 Abs. 2 MuSchG), kann nicht ernstlich als „unvorhergesehen“ bezeichnet werden. Vielmehr ist ein solcher, durch den gesetzlichen „Mutterschutz“ bedingter Personalausfall in geradezu klassischer Weise mehrere Monate im Voraus absehbar, meist sogar auf den Tag genau berechenbar. Wenn die Antragstellerin dann das Landratsamt mit einem nur zwei Tage vor Beginn des „Mutterschutzes“ datierenden Schreiben davon unterrichtet, dass im Juni 2017 eine Pflegekraft zeitweise wegen dieses „Mutterschutzes“ fehlen werde, die Antragstellerin aber alles ihr Mögliche zur Behebung dieses Missstands unternehme, so hatte das Landratsamt allen Grund zur Annahme, dass ein erneuter Verstoß gegen die bestandskräftige Nebenbestimmung 3.c unmittelbar bevorstehe. Dass das Landratsamt in dieser Situation die Zwangsgeldfälligkeit nochmals an eine (gemessen vom Tag der Zustellung des Bescheids am 19.6.2017) ca. dreiwöchige Frist (bis zum 7.7.2017) geknüpft hat, kann nicht als unverhältnismäßig angesehen werden. Sollte die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung meinen, die Androhung sei nicht erforderlich gewesen, weil die Antragstellerin - wie angekündigt - ja ohnehin eine Ersatzkraft für die Schwangere habe besorgen wollen, so fiele dieses Argument auf die Antragstellerin zurück. Denn in diesem Fall hätte die Antragstellerin mit der rechtzeitigen Besorgung einer Ersatzkraft den Eintritt der Fälligkeit des Zwangsgelds leicht verhindern können.

2.4. Die Antragstellerin beanstandet die vom Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Ermessensausübung bei Erlass der neuen Zwangsgeldandrohung geäußerte Auffassung, trotz der vom Gericht anerkannten Probleme der Antragstellerin, auf dem Arbeitsmarkt Pflegefachkräfte zu finden, falle auf der anderen Seite die Gesundheit der Patienten vorrangig ins Gewicht, zudem sei die Antragstellerin bestandskräftig zur Einhaltung einer personellen Mindestausstattung angehalten, und daran ändere auch der diesbezüglich von der Antragstellerin gestellte Änderungsantrag nichts, zumal der Antragsgegner in dem entsprechenden Verfahren schon festgestellt habe, dass von der dauerhaften und ständigen Anwesenheit einer Pflegefachkraft nicht abgewichen werden könne (Schriftsatz vom 22.9.2017, S. 9 Nr. 5). Die Antragstellerin macht demgegenüber in der Sache die gleichen Gründe geltend, mit denen sie an anderer Stelle ihrer Beschwerdebegründung zu begründen versucht hat, dass die Nebenbestimmung 3.c nichtig sei. Diese Ansicht trifft aber - wie oben ausgeführt - nicht zu. Die (nur vermeintliche) Nichtigkeit der Nebenbestimmung 3.c ist deshalb auch ungeeignet, rechtliche Einschränkungen zugunsten der Antragstellerin bei der Ermessensausübung des Landratsamts zu zeitigen, wenn es darum geht, ob und mit welchem Inhalt eine erneute Zwangsmittelandrohung erlassen werden soll.

2.5. Aus den genannten Gründen vermag der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerdebegründung der Antragstellerin nicht zu entnehmen, weshalb - trotz der geringen Erfolgsaussicht ihrer Anfechtungsklage - überwiegende Interessen der Antragstellerin für eine vorläufige Außerkraftsetzung der Zwangsgeldandrohung sprechen sollten. Vielmehr erfordert im Gegenteil der wirksame Schutz der Pflegepatienten vor Gesundheitsgefahren, dass das „scharfe Schwert“ der Zwangsgeldandrohung auch weiterhin besteht. Abgesehen davon, dass der von der Antragstellerin zur „Entschuldigung“ des jüngsten Personalausfalls („Mutterschutz“) mittlerweile zeitlich überholt sein könnte, jedenfalls aber ausreichend Zeit für eine organisatorische Ersatzlösung gegeben war, hat es die Antragstellerin auch künftig in der Hand, das Fälligwerden des angedrohten Zwangsgelds zu vermeiden. Solange sich die - vom Landratsamt nicht geteilte - Auffassung der Antragstellerin über die (geringeren) personellen Anforderungen zur Gewährleistung einer „ausreichenden medizinischen und pflegerischen Versorgung der Patienten“ im Sinn von § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a GewO nicht als eindeutig richtig erwiesen hat und auch ihr Antrag auf Änderung der Konzession nicht erfolgreich war, ist davon auszugehen, dass die mit der bestandskräftigen Nebenbestimmung 3.c vorgeschriebenen Anforderungen sachlich gerechtfertigt sind.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG i.V.m. den Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Es geht vorliegend um Zwangsgelder in selbständigen Vollstreckungsverfahren, von denen eines die Fälligstellung eines Zwangsgelds in Höhe von 9.000 € (Nr. 1.7.1 Satz 1 Streitwertkatalog) und das andere die Androhung eines Zwangsgelds in derselben Höhe (Nr. 1.7.1 Satz 3 Streitwertkatalog: 1/2 von 9.000 € = 4.500 €) betrifft. In beiden Fällen wird um bezifferte Geldleistungen gestritten, so dass es sachgerecht erscheint, gemäß Nr. 1.5 Satz 1 Streitwertkatalog ein Viertel des Hauptsachestreitwerts (vorliegend also 1/4 von 13.500 € = 3.375 €) anzusetzen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.