Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2016 - 20 ZB 16.1025

bei uns veröffentlicht am13.12.2016
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 17 K 15.4113, 07.04.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.070,- € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. April 2016 ist zulässig, aber unbegründet, da keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegt.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Richtigkeit der Entscheidung bestimmt sich insoweit nach der Urteilsformel, also nach dem Ergebnis und nicht nach der Richtigkeit einzelner Elemente der Entscheidungsgründe (vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124, Rn. 12 m. w. N.).

Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung zu Recht auf Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG abgestellt. Danach ist ein angedrohtes Zwangsgeld beizutreiben, wenn der Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass bei der Untersagung einer Sammlung nach § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG das Unterlassen der weiteren Sammlung von Abfällen im Vordergrund steht. Daran ändert auch nichts, dass nach der Rechtsprechung des Senates sich die Verpflichtung zur Beseitigung der aufgestellten Sammlungscontainer aus der angeordneten Sammlungsuntersagung regelmäßig ergibt, weil die rechtswidrige Sammlung anhält, solange die Sammlungsbehälter tatsächlich aufgestellt sind (BayVGH, B. v. 7.7.2014 - 20 CS 14.1179 - juris).

Verwaltungsakte bayerischer Behörden, mit denen die Vornahme einer Handlung, eine Duldung oder eine Unterlassung gefordert wird, können nach den Vorschriften der Art. 29 ff. VwZVG mit Zwangsmitteln vollstreckt werden. Eines der in Betracht kommenden Zwangsmittel ist das Zwangsgeld (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1 VwZVG). Wird die Pflicht zu einer Handlung, einer Duldung oder einer Unterlassung nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt, kann die Vollstreckungsbehörde (vgl. dazu Art. 30 Abs. 1 Satz 1 VwZVG) den Pflichtigen durch Zwangsgeld zur Erfüllung anhalten (Art. 31 Abs. 1 VwZVG). Das Zwangsgeld wird nach den Vorschriften der Art. 23 ff. VwZVG beigetrieben, wobei die Androhung des Zwangsgeldes gemäß Art. 36 VwZVG ein Leistungsbescheid im Sinn des Art. 23 Abs. 1 VwZVG ist (Art. 31 Abs. 3 Satz 1, 2 VwZVG). Wird die Pflicht, zu deren Erfüllung durch das Zwangsgeld angehalten werden soll, nicht innerhalb der bei der Androhung gemäß Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG gesetzten Frist erfüllt, so wird die Zwangsgeldforderung im Sinn des Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG fällig (Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG). Das Zwangsmittel kann dann von der Vollstreckungsbehörde, auch wiederholt, angewendet werden (Art. 37 Abs. 1 Satz 1, 2 VwZVG). Die Anwendung ist einzustellen, sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachkommt (Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG). Ein angedrohtes Zwangsgeld ist jedoch grundsätzlich weiter beizutreiben, wenn einer Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte (Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG).

Das Bayerische Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz unterscheidet zwischen Handlungs- sowie Duldungs- und Unterlassungspflichten, die Gegenstand einer Vollstreckung sein können (vgl. Art. 29 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 VwZVG). Diese Unterscheidung liegt auch dem Art. 37 Abs. 4 VwZVG zugrunde. Es gilt der Grundsatz, dass die Anwendung der Zwangsmittel einzustellen ist, sobald der Pflichtige seiner Verpflichtung nachgekommen ist. Dieser in Art. 37 Abs. 4 Satz 1 VwZVG aufgestellte Grundsatz erfährt in Satz 2 eine Einschränkung. Danach kann ein angedrohtes Zwangsgeld trotz Erfüllung der Verpflichtung, die erzwungen werden soll, dann weiter beigetrieben werden, wenn es sich bei der Verpflichtung um eine Duldungs- oder Unterlassungspflicht handelt.

Weil die Pflicht, die Sammelcontainer zu entfernen im Hinblick auf die durch die Untersagung begründete Unterlassungspflicht nur eine untergeordnete Rolle spielt, kommt hier Art. 37 Abs. 4 Satz 2 VwZVG zur Anwendung (vgl. hierzu BayObLG B. v. 25.5.1999 - 2Z RR 670/98 BayVBl. 1999,636), so dass der Kläger keinen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung hatte und damit auch nicht die Rückzahlung der Zwangsgelder verlangen kann.

2. Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Die Darlegungsanforderungen dieses Zulassungsgrundes sind nur dann erfüllt, wenn der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert und ausführt, warum diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist sowie erläutert, weshalb sie klärungsbedürftig ist und schließlich darlegt, warum ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen des Klägers nicht.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abgelehnt.

Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG | § 18 Anzeigeverfahren für Sammlungen


(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nac

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 07. Juli 2014 - 20 CS 14.1179

bei uns veröffentlicht am 07.07.2014

Tenor I. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. Mai 2014 wird geändert. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme wird abgelehnt. III.
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Mai 2019 - 22 CS 19.547

bei uns veröffentlicht am 21.05.2019

Tenor I. Vom Beschwerdeverfahren 22 CS 19.547 wird das Begehren des Antragstellers, soweit es die Zwangsgeldandrohung im Bescheid des Antragsgegners vom 13. Dezember 2018 (Nr. II.1 Buchst. b des angegriffenen Beschlusses) betrifft, ab

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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlungen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind spätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Aufnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 anzuzeigen.

(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Sammlungsunternehmens,
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere über den größtmöglichen Umfang und die Mindestdauer der Sammlung,
3.
Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle,
4.
eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeitraums vorgesehenen Verwertungswege einschließlich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung ihrer Kapazitäten sowie
5.
eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 gewährleistet wird.

(3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind beizufügen

1.
Angaben über die Größe und Organisation des Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gegebenenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauftragt wird, sowie
2.
Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Sammlung.
Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Absatz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.

(4) Die zuständige Behörde fordert den von der gewerblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben. Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.

(5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die Durchführung der angezeigten Sammlung zu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der Sammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder die Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders nicht zu gewährleisten ist.

(6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen bestimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerbliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimmten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 festgelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich eingeschränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen verpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der bislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Abfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzanspruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung auferlegen.

(7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits durchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahmesystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnungen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Vertrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere Durchführung, zu beachten.

(8) Der von der gewerblichen Sammlung betroffene öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat einen Anspruch darauf, dass die für gewerbliche Sammlungen geltenden Bestimmungen des Anzeigeverfahrens eingehalten werden.

Tenor

I.

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 7. Mai 2014 wird geändert.

II.

Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Androhung der Ersatzvornahme wird abgelehnt.

III.

Die Beschwerde des Antragstellers wird verworfen.

IV.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

V.

Der Streitwert für das Antragsverfahren und das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

1. Die Beschwerde des Antragsgegners ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung stattgegeben, weil der Bescheid des Landratsamtes Starnberg vom 25. Februar 2014 bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist.

Das Verwaltungsgericht geht in seinem Beschluss davon aus, dass der Antragsgegner den Antragsteller durch den Bescheid vom 28. Januar 2014, in dem er ihm aufgab, die Sammlung von Altkleidern und Altschuhen einzustellen, lediglich zu einer Unterlassung verpflichtet hat, so dass die besonderen Voraussetzungen für die Androhung einer Ersatzvornahme nach Art. 32 Satz 1 VwZVG nicht gegeben seien. Richtig ist zwar, dass ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein muss, weil der Regelungsinhalt für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss. Bei der Ermittlung des Inhalts kommt es auch nicht auf die Vorstellungen der entscheidenden Personen an, sondern auf den objektiven Erklärungswert. Unklarheiten gehen zulasten der Behörde. Hat der Verwaltungsakt einen vollstreckbaren Inhalt, muss er so bestimmt sein, dass er Grundlage für die Vollstreckungsmaßnahmen sein kann. Nicht erforderlich ist dabei aber, dass der Tenor des Bescheids alle wesentlichen Punkte vollständig und aus sich allein heraus verständlich wiedergibt. Vielmehr kann zur Ermittlung des objektiven Erklärungswerts der ganze Bescheid, insbesondere dessen Begründung, herangezogen werden (zum Ganzen vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, Rn. 5ff, 12 zu § 37). Bei lebensnaher Betrachtungsweise ergibt sich die Verpflichtung zur Beseitigung der vom Antragsteller aufgestellten Container aus der vom Antragsgegner angeordneten Sammlungsuntersagung. Zwar beschränkt sich der Regelungsgehalt einer behördlichen Untersagung grundsätzlich auf die bloße Verpflichtung des Adressaten zum Unterlassen der rechtswidrigen Nutzung. Das wird in der Regel durch das schlichte Aufgeben der untersagten Tätigkeit erfüllt sein. Im Falle einer Sammlungsuntersagung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die rechtswidrige Sammlung anhält, solange die Sammlungsbehälter tatsächlich aufgestellt sind. Deshalb ist es für den Adressaten einer Sammlungsuntersagung ohne weiteres erkennbar, dass er die von ihm aufgestellten Container entfernen muss (vgl. zur Untersagung der Nutzung eines Lagerplatzes BayVGH, U.v. 15.5.1986 - 2 B 85.1080 - BRS 46 Nr. 200, OVG Bremen B.v. 22.6.1994 - 1 B 61/94 - juris).

2. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 7. Mai 2014 ist bereits unzulässig. Zwar ist für die Einlegung Anschlussbeschwerde nicht erforderlich, dass die zweiwöchige Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingehalten wurde (vgl. § 146, § 173 VwGO i. V. m. § 567 Abs. 3 ZPO). Die Begründungspflicht des § 146 Abs. 4 S. 3 VwGO und der eingeschränkte Überprüfungsumfang des § 146 Abs. 4 S. 6 VwGO sind jedoch ebenso zu beachten (vgl. hierzu OVG Mecklenburg-Vorpommern v. 7.9.2010 - 1 M 210/09 - juris, OVG Hamburg, B.v. 15.12.2006 - 3 Bs 112/06 - NVwZ 2007, 604 - juris; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 146 Rn. 46 m. w. N., a.A. Happ in: Eyermann, VwGO, 13. Aufl., § 146 Rn. 3, Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 Rn. 48). Nachdem der Antragsteller seine am 30. Mai 2014 eingelegte Beschwerde gegen den dem Antragsteller am 16. Mai 2014 zugestellten Beschluss bis zum heutigen Tag nicht begründet hat, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 3, § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 2.4.2, 1.6 des Streitwertkatalogs (2013).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.