Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2019 - 21 ZB 17.1909

bei uns veröffentlicht am06.05.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Augsburg, Au 1 K 16.842, 11.07.2017

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes hat.

Die Beklagte lehnte den für zwei Krankentransportwagen (KTW) am Standort … gestellten Antrag des Klägers mit Bescheid vom 3. Mai 2016 ab. Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage mit Urteil vom 11. Juli 2017 abgewiesen und das unter anderem wie folgt begründet:

Die Beklagte habe die nach den Vorgaben des Art. 24 Abs. 4 BayRDG erforderliche Verträglichkeitsprüfung durchgeführt und das im angegriffenen Bescheid nachvollziehbar dargelegt. Die Prüfung sei zudem ausführlich, plausibel und nachvollziehbar in den Behördenakten dokumentiert. Das für den dritten Prüfungsschritt hinzugezogene Institut für Notfallmedizin und Medizinmanagement habe die hypothetische Auslastung der öffentlich-rechtlichen KTW-Vorhaltung berechnet, die bei der Genehmigung eines weiteren Fahrzeugs zu erwarten sei. Die Berechnungen hätten ergeben, dass bei der Erteilung einer weiteren Genehmigung eine Beeinträchtigung des öffentlichen Rettungsdienstes zu erwarten sei und damit der zwingende Versagungsgrund des Art. 24 Abs. 4 BayRDG vorliege. Zweifel an der Richtigkeit und Sachgerechtigkeit der Berechnungen der Beklagten und des Instituts für Notfallmedizin und Medizinmanagement bestünden nicht und seien auch nicht qualifiziert und nachvollziehbar vorgetragen worden. Der in der mündlichen Verhandlung einvernommene Zeuge habe seine Begutachtung bzw. seine Berechnungen plausibel, glaubhaft und nachvollziehbar erläutert. Der Vortrag des Klägers, in die Berechnungen seien zu Unrecht die durch Rettungswagen durchgeführten Krankentransporte nicht einbezogen worden, überzeuge nicht. Der Zeuge habe dazu nachvollziehbar dargelegt, dass auch diese Fahrten in sachgerechter Weise in die Berechnungen einbezogen worden seien.

Dagegen richtet sich der Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

1. Das von dem Kläger innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO), rechtfertigt es nicht, die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

Der Kläger meint, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Verträglichkeitsprüfung des Instituts für Notfallmedizin und Medizinmanagement von einer fehlerhaften Tatsachenbasis ausgehe. Es werde nicht klar, wo und in welcher Anzahl diejenigen Krankentransporte, die durch Rettungswagen durchgeführt würden, in die Auswertung eingeflossen seien. Auf ausdrückliche Nachfrage habe der sachverständige Zeuge Dr. G. auch im weiteren Termin vom 11. Juli 2017 trotz entsprechender schriftsätzlicher Einlassung des Klägers vom 16. Januar 2017 nicht beziffern und benennen können, wie groß der Anteil für Rettungstransportwagen an Krankentransportfahrten sei. Ebenso wenig habe er nachvollziehbar erläutern können, an welcher Stelle die Wartezeiten der Rettungstransportwagen bei der Frage der Schwellenwertüberschreitung berücksichtigt würden und an welcher Stelle auf Stufe drei der Verträglichkeitsprüfung der Krankentransport als Ganzes erfasst werde. Hier widerspreche die Methodik des Instituts für Notfallmedizin und Medizinmanagement, die insbesondere durch das Bayerische Staatsministerium des Innern im Schreiben vom 13. August 2013 (ID-2281.10-226) vorgegeben werde, den Wertungen und dem Wortlaut des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes, wodurch die Berufsfreiheit des Klägers unzulässig beeinträchtigt werde.

Daraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.

Nach Art. 24 Abs. 4 Satz 1 BayRDG ist die Genehmigung für Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinn des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes beeinträchtigt wird. Die Funktionsfähigkeit ist insbesondere dann beeinträchtigt, wenn das für eine effektive und wirtschaftliche Auslastung notwendige Einsatzaufkommen des im öffentlichen Rettungsdienst durchgeführten Krankentransports unterschritten wird (Art. 24 Abs. 4 Satz 3 BayRDG). Hierbei sind nach Art. 24 Abs. 4 Satz 2 BayRDG die flächendeckende Vorhaltung und die Auslastung innerhalb des Rettungsdienstbereichs, insbesondere das Einsatzaufkommen, dessen Verteilung im Rettungsdienstbereich, die Anzahl der betriebsbereit vorgehaltenen Krankenkraftwagen sowie die Entwicklung der Kosten zu berücksichtigen. Bei dieser Verträglichkeitsprüfung handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen ist, ob die Genehmigungsbehörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt, die maßgeblichen Gesichtspunkte erkannt und den möglichen Verlauf der Entwicklung nicht offensichtlich fehlerhaft eingeschätzt hat (vgl. BVerwG, U.v. 17.6.1999 - 3 C 20.98 - juris; BayVGH, U.v. 30.5.2017 - 21 BV 16.1731 - juris Rn. 41).

Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt nicht die Annahme, dass die dem ablehnenden Bescheid der Beklagten zugrunde liegende Verträglichkeitsprüfung auf einem nicht vollständig oder unzutreffend ermittelten Sachverhalt beruht. Schon die dem Bescheid beigefügten „Auswertungen zur Verträglichkeitsprüfung für die Bedarfsregion … … …“ des Instituts für Notfallmedizin und Medizinmanagement vom 31. März 2016 verweisen einleitend darauf, dass sie auf den methodischen Grundlagen basieren, wie sie im Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration (IMS ID2-2281.10-226 v. 13.8.2013) sowie dessen Anlagen beschrieben sind. Nach diesen methodischen Grundlagen wird in dem vom Institut für Notfallmedizin und Medizinmanagement durchzuführenden dritten Prüfschritt ein mehrstufiges Analyseverfahren angewendet, an dessen Ende Aussagen über die zu erwartende zukünftige Auslastung der öffentlich-rechtlichen Krankentransportwagen nach Zulassung eines zusätzlichen privaten Krankentransportwagens getroffen werden. Grundlage des Analyseverfahrens ist die Ermittlung des zeitgenauen Bedarfsüberhangs für die jeweilige Bedarfsregion. In diesem Zusammenhang wird unter anderem das gesamte Krankentransportgeschehen und damit auch der mit Rettungswagen durchgeführte Krankentransport erfasst und ausgewertet (vgl. IMS v. 13.8.2013 S. 4 und Anhang dazu S. 4 ff.). Das Verwaltungsgericht durfte auch aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon ausgehen, dass die inmitten stehende Verträglichkeitsprüfung diesen methodischen Grundlagen entspricht. Der in der mündlichen Verhandlung am 11. Juli 2017 einvernommene Zeuge Dr. G. bekundete, dass die (Verträglichkeits-)Prüfung nach den Vorgaben des Ministeriums in drei Stufen erfolge und bestätigte bezogen auf die im Verfahren des Klägers durchgeführte Verträglichkeitsprüfung, dass im dritten Schritt der „Krankentransport als Ganzes erfasst“ worden sei.

Eine jeweils differenziert die Art des verwendeten Krankenkraftwagens aufschlüsselnde Ermittlung der im Analysezeitraum durchgeführten Krankentransporte, wie sie der Kläger wohl vor Augen hat, sieht das vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erarbeitete Analyseverfahren nicht vor. Eine solche ist auch nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen nicht erforderlich. Art. 24 Abs. 4 Satz 2 BayRDG gibt für die Verträglichkeitsprüfung insoweit nur allgemein vor, dass die flächendeckende Vorhaltung und Auslastung innerhalb des Rettungsdienstbereichs, insbesondere das Einsatzaufkommen, dessen Verteilung im Rettungsdienstbereich, die Anzahl der betriebsbereit vorgehaltenen Krankenkraftwagen sowie die Entwicklung der Kosten zu berücksichtigen sind. § 31 Abs. 1 AVBayRDG konkretisiert das dahingehend, dass eine mögliche Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Genehmigungsverfahren nach Art. 24 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 BayRDG anhand der Zahl und Dauer der öffentlichen Krankentransporte während der letzten zwölf Monate unter Berücksichtigung der tageszeitlichen Schwankungen jeweils für eine Bedarfsregion festzustellen ist. Eine Differenzierung bei der Ermittlung der im Analysezeitraum durchgeführten Krankentransporte nach der in Art. 2 Abs. 7 BayRDG bestimmten Art des eingesetzten Krankenkraftwagens sehen die gesetzlichen Regelungen mithin nicht vor. Dem Zulassungsantrag lässt sich auch nichts Konkretes dafür entnehmen, dass die Prognose, ob durch den Gebrauch einer zusätzlichen Genehmigung für privaten Krankentransport das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt wird, ohne eine solche Differenzierung offensichtlich fehlerhaft ist.

Unzutreffend ist im Übrigen der Einwand des Klägers, der Zeuge G. habe nicht nachvollziehbar erläutern können, an welcher Stelle die Wartezeiten der Rettungstransportwagen bei der Frage der Schwellenwertüberschreitung berücksichtigt würden und an welcher Stelle auf Stufe drei der Verträglichkeitsprüfung der Krankentransport als Ganzes erfasst werde. Eine solche Frage wurde dem Zeugen nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 11. Juli 2017 nicht gestellt. Vielmehr ist dort die Frage des Klägerbevollmächtigten vermerkt, in welchem Umfang Fahrten des Rettungsdienstes berücksichtigt werden. Der Zeuge hat das dahin beantwortet, dass auf der zweiten Stufe der Prüfung auch die Wartezeiten der Rettungswagen erfasst werden und im Schritt drei der Krankentransport ebenso als Ganzes erfasst wird.

2. Die Rechtssache weist nicht die vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

Entgegen dem Zulassungsvorbringen bedarf es insbesondere keiner Klärung, in welchem Umfang die Krankentransportfahrten, die durch Rettungswagen ausgeführt werden, in die Verträglichkeitsprüfung mit eingestellt werden. Auf das unter Nr. 1 Dargelegte wird insoweit verwiesen.

Allein der Umstand, dass die Kammer den Rechtsstreit nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen hat, begründet entgegen der Ansicht des Klägers ebenfalls keine besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Beide Vorschriften stehen in unterschiedlichen Funktionszusammenhängen. Es ist deshalb jeweils gesondert zu ermitteln, ob die Streitsache „besondere Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Art“ (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO) bzw. „besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten“ (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) aufweist (vgl. BayVGH, B.v. 16.2.2009 - 12 ZB 07.2158 - juris Rn. 12; Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 20186, RdNr. 107).

3. Der Kläger beruft sich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), legt diese aber entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht hinreichend dar.

Zur Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung muss der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, ihre Entscheidungserheblichkeit für den Rechtsstreit ausführen, die Klärungsbedürftigkeit der Frage erläutern und aufzeigen, dass die Frage über den Einzelfall hinaus bedeutsam ist (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124 a Rn. 72).

Dem genügt der Zulassungsantrag nicht. Es fehlt bereits an einer konkret formulierten Tatsachen- oder Rechtsfrage. Das Zulassungsvorbringen erschöpft sich stattdessen darin, die Richtigkeit des angegriffenen Urteils in Zweifel zu ziehen.

4. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen.

Der Kläger rügt der Sache nach einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), indem er ausführt, das Verwaltungsgericht habe dem „Sachverständigen“ des Instituts für Notfallmedizin und Medizinmanagement trotz entsprechender schriftsätzlicher Ausführungen nicht aufgegeben, konkretes Zahlenmaterial zu den Transporten mittels Rettungswagen und deren Auswirkung auf die streitgegenständliche Verträglichkeitsprüfung zu ermitteln.

Das bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die - wie hier der Kläger - ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Etwas anderes gilt dann, wenn sich dem Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, B.v. 16.3.2011 - 6 B 47/10 - juris). Davon ist hier nicht auszugehen. Wie ausgeführt durfte das Verwaltungsgericht nach dem Inhalt des angegriffenen Bescheids und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung davon ausgehen, dass die Verträglichkeitsprüfung auf der Grundlage und unter Beachtung der vom Bayerischen Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration erarbeiteten Methodik durchgeführt wurde. Der Kläger hat keine qualifizierten Einwendungen gegen die Verträglichkeitsprüfung erhoben, die es erforderlich gemacht hätten, der Frage nachzugehen, ob das Institut für Notfallmedizin und Medizinmanagement bei der Ermittlung des Krankentransportgeschehens Fahrten durch Rettungswagen zutreffend berücksichtigte.

Mithin kann offenbleiben, ob der Kläger den gerügten Verfahrensfehler überhaupt hinreichend dargelegt hat.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

3. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 11. Juli 2017 rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2019 - 21 ZB 17.1909

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2019 - 21 ZB 17.1909

Referenzen - Gesetze

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2019 - 21 ZB 17.1909 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 6


(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn 1. die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und2. die Rechtssache keine grundsä

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2019 - 21 ZB 17.1909 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 06. Mai 2019 - 21 ZB 17.1909 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 30. Mai 2017 - 21 BV 16.1731

bei uns veröffentlicht am 30.05.2017

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. Juni 2016 wird abgeändert. Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer gegenständlich unbeschränkten Erlaubnis für den Krankentrans

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 16. März 2011 - 6 B 47/10

bei uns veröffentlicht am 16.03.2011

Gründe I. 1 Der Kläger, ein emeritierter Hochschullehrer, begehrt von dem beklagten Ins

Referenzen

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. Juni 2016 wird abgeändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer gegenständlich unbeschränkten Erlaubnis für den Krankentransport unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Der Bescheid der Beklagten vom 6. Mai 2015 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Von den Kosten beider Rechtszüge hat die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/4 zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für den (bodengebundenen) Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes hat.

Die Klägerin ist ein privates Krankentransportunternehmen und Tochterunternehmen einer I. GmbH, die insbesondere intensivpflegebedürftige und heimbeatmete Kinder sowie Erwachsene versorgt. Sie beantragte am 9. Dezember 2014 bei der Beklagten die Ersterteilung einer Genehmigung für den Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes, beschränkt auf die Beförderung intensivpflegebedürftiger und heimbeatmeter Patienten mit einem Krankenkraftwagen für die Betriebszeiten Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Standort des Krankenkraftwagens soll … …, …, sein. Für den Fall der Genehmigung beantragte die Klägerin ergänzend eine Ausnahme von der Beschränkung des Art. 39 Abs. 3 BayRDG. Ein bei der Beklagten am 9. Februar 2015 eingereichtes Antragsformular enthält bezogen auf den angekreuzten „Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zum Krankentransport mit Krankenkraftwagen“ die handschriftliche Ergänzung „ggf. beschränkt auf den Transport heimbeatmeter Patienten“.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 6. Mai 2015 ab.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage mit Urteil vom 28. Juni 2016 abgewiesen und zur Begründung unter anderem ausgeführt:

Der Klägerin stehe der von ihr primär geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung von Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes beschränkt auf den Transport intensivpflegebedürftiger und heimbeatmeter Patienten nicht zu. Dabei sei davon auszugehen, dass die Vorschrift des Art. 21 Abs. 1 BayRDG eine Genehmigung für den Transport (nur) einer bestimmten Patientengruppe nicht generell ausschließe. Jedenfalls dann, wenn der öffentliche Rettungsdienst den Transport von heimbeatmeten Patienten nicht durchführen könne, sei die Erteilung einer beschränkten Genehmigung bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 24 BayRDG möglich.

Ausgehend davon, könne dem Klagebegehren im Hauptantrag nicht entsprochen werden. Der öffentliche Rettungsdienst sei in der Lage, die streitigen Transporte durchzuführen. Der Standard für den Transport heimbeatmeter Patienten müsse dabei daran gemessen werden, was zwingend erforderlich sei und nicht daran, was wünschenswert sei. Es gebe keine detaillierten gesetzlichen Vorgaben, die regelten, welche Ausstattung für den Transport heimbeatmeter Patienten zwingend erforderlich sei. Einer Stellungnahme des Bayerischen Roten Kreuzes (BRK) sei zu entnehmen, dass sich die notwendige Ausstattung aus den Vorgaben der DIN EN 1789 für Krankentransportwagen Typ A2 ergebe. Weiter bedürfe es einer energetisch betriebenen Absaugeinrichtung und der Möglichkeit zur sicheren Mitnahme von zusätzlicher Medizintechnik sowie eines Beatmungsbeutels und einer Tubusverlängerung. Nach Angaben der BRK-Landesgeschäftsstelle sei zur Sicherung dieser Anforderungen ein Multigerätehalterungssatz beschafft worden, der aus einer Universalhalterung für Medizingeräte und einem zum Betrieb medizinischer Geräte zugelassenen Wechselrichter 180 Wbestehe. Dieser Gerätesatz werde durch die örtlichen Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung jeweils an zentraler Stelle zum Einsatz bereitgehalten. Die Multigerätehalterung könne nach den Angaben des Herstellers im Einzelnen benannte marktübliche Geräte aufnehmen. Bei lokalem Erfordernis bestehe ferner die Möglichkeit, weitere Gerätesätze zu beschaffen. Ferner habe man sich mit den Sozialversicherungsträgern auf eine zusätzliche Transportbegleitung durch eine Pflegefachkraft geeinigt, die in den Umgang mit dem Heimbeatmungsgerät eingewiesen sei. Dadurch werde ein Umadaptieren der heimbeatmeten Patienten von ihrem Heimbeatmungsgerät auf ein fremdes Beatmungsgerät vermieden. Die Kosten für die Pflegefachkraft würden durch einen pauschalen Stundensatz für den Begleitaufwand vergütet; dies müsse individuell zwischen dem Pflegedienst und den Sozialversicherungsträgern verhandelt werden. Die Kosten würden nicht nur für den Patiententransport übernommen, sondern auch für den Aufwand, den der Pflegedienst habe, um zum Patienten zu kommen und für die Zeit der Rückfahrt, die auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln erfolgen könne. Da es sich in der Regel um planbare Fahrten handele, könne das grundsätzlich vorher mit dem Sozialversicherungsträgern abgestimmt und das Bereitstellen einer Pflegefachkraft organisiert werden. Damit sei sichergestellt, dass der öffentliche Rettungsdienst in personeller wie sachlicher Hinsicht heimbeatmete Patienten transportieren könne, ohne gegen gesetzliche Vorgaben zu verstoßen. Diese Überzeugung werde auch dadurch gestützt, dass der Transport bislang – soweit erkennbar – fachgerecht und beanstandungsfrei durchgeführt worden sei. Die Vertreterin der Beklagten und auch die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreterinnen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern hätten auf Nachfrage der Kammer glaubhaft und klar mitgeteilt, dass ihnen bisher aus dem Rettungsdienstbereich der Beklagten keine einzige Beschwerde über schlechte Transportbedingungen oder einen Verstoß gegen einschlägige Vorschriften zugegangen sei. Zudem hätten die für das medizinische Qualitätsmanagement im bayerischen Rettungsdienst zuständigen Ärztlichen Leiter Rettungsdienst aller 26 Rettungsdienstbereiche auf Anfrage mitgeteilt, dass nach der Umsetzung der oben genannten Lösung grundsätzlich keine Probleme beim Transport heimbeatmeter Patienten bestünden.

2. Die Klägerin hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und lässt zur Begründung vortragen:

Es sei weder vom Wortlaut des Gesetzes noch durch die Gesetzesbegründung gedeckt, wenn das Verwaltungsgericht die Beschränkung der Genehmigung auf besondere Patientengruppen an enge Ausnahmevoraussetzungen knüpfe. Das Bayerische Rettungsdienstgesetz verlange nicht, dass eine Genehmigung nur für das gesamte Einsatzspektrum des Krankentransports erteilt werden dürfe. Im Gegenteil: Art. 37 Abs. 2 BayRDG gestatte Ausnahmen von der Verpflichtung zum Krankentransport. Das Begehren der Klägerin entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers. Nach der Gesetzesbegründung der Staatsregierung zur Neufassung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes habe der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung bei der Bedarfsprüfung im Krankentransport auch die Bedarfsabdeckung durch außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes tätige Unternehmen in seine Entscheidung einzubeziehen. Fehlerhaft sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Erteilung von Genehmigungen für einzelne, gegebenenfalls lukrative Patientengruppe das bewährte und erfolgreich praktizierte System des Rettungsdienstes in Frage stellen würde. Denn das Gesetz habe mit Art. 21 Abs. 1 BayRDG diesem dualen System von Beauftragung und Genehmigung überhaupt eine Chance erteilt. Das Verwaltungsgericht nehme fälschlich an, dass „lukrative“ Patientengruppen existierten.

Sei eine – wie hier – beschränkte Durchführung von Krankentransporten genehmigungsfähig, komme es auf die Frage eines insoweit bestehenden Systemversagens des öffentlichen Rettungsdiensts nicht an. Unabhängig davon sei zu rügen, dass das Verwaltungsgericht insoweit den Sachverhalt unzureichend ermittelt habe. Die Klägerin habe beantragt, den Sachverständigen C … K … oder einen anderen unabhängigen Sachverständigen für Rettungsingenieurwesen zu der Frage anzuhören, ob der Rettungsdienst in Bayern technisch und fachlich in der Lage sei, intensiv-pflegebedürftige und hier insbesondere heimbeatmete Patienten zu befördern. Das Verwaltungsgericht sei dem nicht nachgekommen. Die Stellungnahme des Bayerischen Roten Kreuzes sei schon wegen der Besorgnis der Befangenheit (§ 98 VwGO, § 406 ZPO) abzulehnen. Demgegenüber basiere das von der Klägerin vorgelegte „Gutachten K …“ auf wissenschaftlicher Grundlage.

Es komme zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass die derzeit im bayerischen Rettungsdienst eingesetzten Fahrzeuge nicht in geeigneter Weise ausgestattet und eingerichtet seien, um den allgemeinen Regeln der Medizintechnik und dem Stand der Medizin zu genügen, der für den Transport von außerklinisch beatmeten technologieabhängigen Intensivpflegepatienten erforderlich sei (Gutachten K …, Seite 97 f.).

Entgegen den Behauptungen des Verwaltungsgerichts werde der Transport heimbeatmeter Patienten bislang nicht fachgerecht und beanstandungsfrei durchgeführt. Das Gutachten K … habe sowohl der Beklagten als auch dem Ministerium vorgelegen. Die Klägerin habe dem Ministerium zudem über Zwischenfälle berichtet und ein Schreiben der Prozessbevollmächtigten vom 15. Juli 2014 vorgelegt, in dem über einen Zwischenfall berichtet worden sei. Ergänzend werde nochmals auf die beschriebenen Sachverhalte in den Anlagen BK1 und BK2 verwiesen. Das seien keine Einzelfälle. Den Akten liege zudem eine Unterschriftenliste der Bündnisinitiative zahlreicher Intensivpflegedienste bei. Zusätzlich habe die Klägerin als Beweis angeboten, den Geschäftsführer der … … … GmbH, Herrn G … …, als Zeugen zu hören, der gleichfalls über wiederholte Probleme beim Transport von ihm betreuter Patienten berichten könne.

Abzustellen sei nicht lediglich auf den Rettungsdienstbereich der Beklagten, sondern auf ganz Bayern, da die Klägerin eine Ausnahmegenehmigung für den gesamten bayerischen Rettungsdienstbereich beantragt habe.

Zu der hilfsweise beantragten vollen Genehmigung führe das Verwaltungsgericht lediglich aus, dass eine solche Genehmigung am fehlenden Bedarf nach Art. 24 Abs. 4 BayRDG scheitere. Allerdings sehe diese Bestimmung keine Bedarfsprüfung vor. Der Gebrauch der Genehmigung dürfe lediglich das öffentliche Interesse an einer Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes nicht beeinträchtigen. Das sei vorliegend aber nicht der Fall. Die Verträglichkeitsgrenze sei im Falle eines Klageerfolgs nicht überschritten. Deshalb habe die Klägerin bezogen auf dieses eine Fahrzeug einen Anspruch auf Erteilung der Genehmigung, ohne dass der Beklagten insoweit ein Ermessensspielraum eröffnet sei. Die Parteien würden über eine Auslastung im Rettungsdienstbereich Allgäu von weniger als drei Transporten pro Monat streiten. Ausweislich der „Übersicht über Krankentransporte heimbeatmeter Patienten im Jahr 2015“ habe der Bayerische Rettungsdienst im gesamten Zeitraum des Jahres 2015 im Rettungsdienstbereich Allgäu lediglich 35 Patienten transportiert – im Durchschnitt also weniger als drei Transporte pro Monat. Demnach ergebe sich eine tägliche Auslastung im Rettungsdienstbereich Allgäu von 0,09 Transporte. Eine solche Auslastung im Rettungsdienstbereich Allgäu sei kaum messbar. Die gesamte Auslastung sämtlicher Rettungsdienstbereiche im Freistaat Bayern betrage weniger als 5 Transporte täglich (1.792 / 365 Tage = 4,91 Transporte täglich). Dem Antrag auf Genehmigung von der Ausnahme des Einsatzbereichs nach Art. 39 Abs. 4 BayRDG stehe demnach ebenfalls nichts entgegen.

Die Beklagte habe im Übrigen keine hinreichende Verträglichkeitsprüfung vorgenommen. Der Bescheid sei bereits aus diesem Grund rechtsfehlerhaft. Lediglich vorsorglich habe die Klägerin bereits mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2015 die Vorlage des vollständigen aktuellen Trendreports für den Rettungsdienstbereich Allgäu zum Zwecke der Verträglichkeitsprüfung beantragt.

Die Klägerin beantragt,

Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 28. Juni 2016 und Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 6. Mai 2015 wird die Beklagte verpflichtet, der Klägerin die beantragte Genehmigung auf Durchführung des Krankentransports außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes zu erteilen, hilfsweise über den Antrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bescheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Erteilung einer beschränkten Genehmigung sei vor dem Hintergrund des übergeordneten Interesses an einem funktionsfähigen Rettungsdienstes nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz weder möglich noch sinnvoll. Der öffentliche Rettungsdienst müsse grundsätzlich so organisiert sein, dass er alle Patienten angemessen transportieren könne. Sofern das nicht möglich sein sollte, könnten diese Mängel nicht durch die Erteilung einer beschränkten Genehmigung außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes für einen besonders ausgestatteten Krankenkraftwagen eines privaten Anbieters behoben werden. Vielmehr müsse flächendeckend nachgebessert werden. Der Hinweis der Klägerin auf Art. 37 Abs. 2 BayRDG gebe für die Zulässigkeit der Erteilung einer beschränkten Genehmigung nichts her. Es handele sich dabei ausschließlich um eine Notfallregelung für einen Betrieb, der die erforderliche Leistung nicht mehr erbringen könne. Das stütze vielmehr die Auffassung, dass es grundsätzlich nicht gewollt sei, Genehmigungen mit beschränktem Inhalt zu erteilen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der Gesetzesbegründung der Staatsregierung zur Neufassung des bayerischen Rettungsdienstgesetzes nicht zu entnehmen, dass „spezielle Leistungen Dritter“ zu berücksichtigen seien. Vielmehr seien nach dem diesbezüglichen eindeutigen Wortlaut spezielle Leistungsanforderungen grundsätzlich in die Bedarfsprüfung einzubeziehen. Dass auch außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes tätige Unternehmen in die Planungen zur Bedarfsdeckung einzubeziehen seien, stehe mit der Berücksichtigung spezieller Leistungsanforderungen in keinem Zusammenhang und entspreche lediglich dem Inhalt des Art. 13 Abs. 1 Satz 1 BayRDG.

Nach Überprüfung durch die oberste Rettungsdienstbehörde sei der öffentliche Rettungsdienst in der Lage, Krankentransporte für heimbeatmete Patienten durchzuführen (vgl. Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14.4.2016). Unverständlich sei die Auffassung der Klägerin, dass in diesem Zusammenhang die Stellungnahme des BRK nicht herangezogen werden dürfe.

Die Erteilung einer vollen Genehmigung könne der Klägerin aufgrund der durchgeführten Verträglichkeitsprüfung derzeit nicht in Aussicht gestellt werden. Selbst wenn eine in nächster Zeit erneut durchgeführte Verträglichkeitsprüfung ergeben würde, dass das Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst durch die Erteilung einer Genehmigung für Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes nicht beeinträchtigt sei, wären andere Bewerber aufgrund des zeitlichen Eingangs ihrer Anträge vorrangig zu berücksichtigen.

3. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

I.

Der Senat stimmt mit dem Verwaltungsgericht in der Auslegung des Rechtsschutzbegehrens der Klägerin überein, die sich aus einer Gesamtbetrachtung der im Verwaltungsverfahren und im Klageverfahren gestellten Anträge ergibt, und der die Beteiligten im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten sind. Danach möchte die Klägerin in erster Linie erreichen, dass die Beklagte verpflichtet wird, ihr eine Genehmigung zur Durchführung von bodengebundenem (qualifiziertem) Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes für eine tägliche Betriebszeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr zu erteilen, die auf den Transport von intensivpflegebedürftigen und heimbeatmeten Patienten beschränkt ist. Hilfsweise erstrebt die Beklagte eine bezüglich der Patienten unbeschränkte Genehmigung.

Für den Fall des Obsiegens mit dem Haupt- oder Hilfsantrag begehrt die Beklagte die Erteilung einer Ausnahme nach Art. 39 Abs. 4 Satz 1 BayRDG von den Beschränkungen des Art. 39 Abs. 3 BayRDG und damit das Recht, Krankentransporte uneingeschränkt außerhalb des Einsatzbereiches des (beschränkt oder unbeschränkt) genehmigten Krankentransportwagens durchzuführen.

II.

Die zulässige Berufung hat nur zum Teil Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Hauptantrag zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihr eine Genehmigung zur Durchführung des bodengebundenen Krankentransports für die Betriebszeit montags bis freitags von 08:00 bis 18:00 Uhr erteilt, die auf die Beförderung intensivpflegebedürftiger und heimbeatmeter Patienten beschränkt ist (1.). Soweit die Klägerin hilfsweise begehrt, ihr für die genannte Betriebszeit eine hinsichtlich der zu befördernden Patienten unbeschränkte Erlaubnis zu erteilen, führt die Klage lediglich zur Verpflichtung der Beklagten, insoweit unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden (2.).

1. Die Berufung ist zurückzuweisen, soweit die Klägerin eine Genehmigung zur Durchführung des bodengebundenen Krankentransports außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes begehrt, die auf intensivpflegebdürftige und heimbeatmete Patienten beschränkt ist. Eine solche Leistung ist nicht genehmigungsfähig. Nach dem Wortlaut, dem Regelungszusammenhang sowie der Entstehungsgeschichte des Art. 22 BayRDG, der den Gegenstand einer rettungsdienstlichen Genehmigung näher bestimmt, und unter Berücksichtigung des Ziels des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes kann eine Genehmigung nur für die Leistung „Krankentransport“ in ihrer Gesamtheit erteilt werden.

1.1 Dafür spricht zunächst der Wortlaut der die Genehmigungspflicht und den Gegenstand der Genehmigung regelnden Bestimmungen. Nach Art. 21 Abs. 1 BayRDG bedarf der Genehmigung, wer Notfallrettung, arztbegleiteten Patiententransport, Krankentransport und Patientenrückholung betreibt. Die Genehmigung wird nur für eine einzelne Genehmigungsleistung mithin nur für eine der in Art. 21 Abs. 1 genannten rettungsdienstlichen Leistungen - hier die Leistung Krankentransport - erteilt (Art. 22 Abs. 1 Satz 3 BayRDG). Zur Bestimmung des Genehmigungsinhalts ist auf Art. 2 BayRDG zuzugreifen, denn diese Norm enthält die für alle Vorschriften des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes maßgebenden Begriffsbestimmungen (vgl. dazu LT-Drs. 11/16437 S. 10 f.). „Krankentransport“ und damit Gegenstand der darauf gerichteten Genehmigung ist nach der Definition des Art. 2 Abs. 5 Satz 1 BayRDG der Transport von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen, die keine Notfallpatienten sind, aber während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung durch nichtärztliches medizinisches Fachpersonal oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen solches aufgrund ihres Zustandes zu erwarten ist. Die übrigen Genehmigungsleistungen sind in Art. 2 Abs. 2 (Notfallrettung), Abs. 4 (arztbegleiteter Krankentransport) und Abs. 6 (Patientenrückholung) näher bestimmt. Mit der Definition der einzelnen Genehmigungsleistungen ist der jeweilige Genehmigungsinhalt vorgegeben. Dass der Gesetzgeber von einem solchermaßen typisierten Genehmigungsinhalt ausgeht, der einer Beschränkung nicht zugänglich sein soll, zeigt die Bestimmung des Art. 22 Abs. 2 BayRDG. Danach berechtigt die Genehmigung für die Durchführung der Notfallrettung auch zur Durchführung von arztbegleitetem Patiententransport und Krankentransport, die Genehmigung für die Durchführung des arztbegleiteten Patiententransports auch zur Durchführung von Krankentransport. Es liegt in der Natur der Sache, dass einer solchen allgemein geregelten „Abwärtskompatibilität“ der Genehmigungen deren gesetzlich vorgegebener Inhalt zugrunde gelegt ist.

1.2 Darin fügt sich ein, dass der Antrag auf Erteilung der Genehmigung die jeweilige Genehmigungsleistung enthalten muss (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 BayRDG), der Begriff der Genehmigungsleistung aber - wie dargelegt - zur entsprechenden Definition des Art. 2 BayRDG und damit zum allgemein vorgegebenen Genehmigungsinhalt führt. Folgerichtig sieht Art. 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BayRDG als zwingenden Inhalt der Genehmigungsurkunde lediglich die Beförderungsart vor, für welche die Genehmigung erteilt wird.

1.3 Nichts anderes ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes. Der Bundesgesetzgeber hat mit dem 6. Gesetz zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Juli 1989 (BGBl I S. 1547) den Verkehr mit Krankenkraftwagen aus dem Personenbeförderungsgesetz herausgenommen und so für diesen Gegenstand die Gesetzgebung der Länder eröffnet. Das Land Bayern hat mit dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz vom 10. August 1990 (BayRDG 1990) die Notfallrettung und den Krankentransport erstmals umfassend in eigener Zuständigkeit geregelt. Zum Inhalt der Genehmigung bestimmte Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayRDG 1990, dass dem Unternehmer die Genehmigung für seine Person und für die Ausübung von Notfallrettung oder Krankentransport erteilt wird. Der Genehmigungsumfang wurde dabei anknüpfend an die in Art. 2 BayRDG 1990 enthaltene Legaldefinition geregelt (vgl. LT-Drs. 11/16437 S. 10).

1.4 Das nach dem Wortlaut, dem Regelungszusammenhang und der Entstehungsgeschichte des Art. 22 Abs. 1 BayRDG gebotene Verständnis vom Inhalt einer rettungsdienstlichen Genehmigung entspricht auch dem Ziel des bayerischen Rettungsdienstgesetzes, das darin besteht, eine flächendeckende, effektive und wirtschaftliche Versorgung im öffentlichen Rettungsdienst in Bayern sicherzustellen (vgl. BayVerfGH, E.v. 24.5.2012 – Vf. 1-VII-10; LT-Drs. 16/14915 S. 9). Eine inhaltliche Beschränkung der Erlaubnis auf eine bestimmte Gruppe von kranken, verletzten oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen entzöge die so genehmigten Krankenkraftwagen (Art. 22 Abs. 1 Satz 1 BayRDG) einem darüber hinausgehenden Einsatz, obgleich sie dafür geeignet wären. Das widerspräche dem Ziel einer effektiven und wirtschaftlichen Versorgung mit rettungsdienstlichen Leistungen. Zwar besteht bezüglich der Anzahl und/oder der Standorte von Krankentransportwagen wegen des weniger kritischen Zeitmoments ein größerer Spielraum. Denn Krankentransportwagen werden im Grundsatz für disponierbare und zeitunkritische Einsätze im Rettungsdienst vorgehalten, bei denen es in der Regel nicht um eine vitale Gefährdung des Patienten geht (vgl. Oehler/Schulz/Schnelzer, Rettungsdienst in Bayern, Stand Juli 2011, Art. 7 Rn. 19). Dennoch ist bei der im Rahmen der Gesetzesinterpretation gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise (vgl. dazu BVerwG, B.v. 21.10.2014 - 5 B 30.14 - juris) davon auszugehen, dass Krankentransportwagen die lediglich für einen (eng) beschränkten Patientenkreis genehmigt sind, in einem Flächenstaat innerhalb der Rettungsdienstbereiche nicht in wirtschaftlich vertretbarer Weise so eingesetzt werden können, dass sie hinreichend ausgelastet sind und dennoch die Versorgung der betroffenen Patienten im Bedarfsfall innerhalb eines angemessenen Zeitraums sichergestellt ist. Das wird letztlich auch durch das Vorbringen der Klägerin bestätigt. Danach hat der Bayerische Rettungsdienst im Rettungsdienstbereich Allgäu im Jahr 2015“ lediglich 35 Patienten transportiert, mithin weniger als drei Transporte im Monat.

Es ist für die Bestimmung des nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz zulässigen Genehmigungsgegenstands ohne Bedeutung, dass die Klägerin eine gegenständlich beschränkte Genehmigung für den Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes begehrt. Das Bayerische Rettungsdienstgesetz unterscheidet bezüglich der Genehmigungspflicht und des Genehmigungsgegenstands nicht danach, für welchen Bereich die Genehmigung zur Durchführung des Krankentransports erteilt wird. Das entspricht der Intention des Gesetzgebers, in das Bayerische Rettungsdienstgesetz Unternehmer und Organisationen einzubeziehen, die außerhalb des öffentlichen Versorgungssystems „vergleichbare Leistungen“ erbringen wollen (vgl. LT-Drs. 11/16437 S.9). Zudem liefe es dem Ziel eines effektiven und wirtschaftlichen öffentlichen Rettungsdienstes zuwider, wenn dem konkurrierenden privaten Unternehmer die Möglichkeit eingeräumt wäre, seine Leistungspflicht (Art. 38 BayRDG) von vornherein auf ein ihm lukrativ erscheinendes Segment zu beschränken, während der öffentliche Rettungsdienst Krankentransporte flächendeckend uneingeschränkt durchzuführen hat.

1.5 Eine Differenzierung mit der Folge, dass eine Genehmigung außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes gegebenenfalls gegenständlich auf eine bestimmte Patientengruppe beschränkt zu erteilen ist, wäre auch nicht dann gerechtfertigt, wenn der öffentliche Rettungsdienst (noch) nicht in der Lage sein sollte, Krankentransporte für diese Patientengruppe ordnungsgemäß durchzuführen.

Nach dem Bayerischen Rettungsdienstgesetz obliegt den Trägern des öffentlichen Rettungsdienstes (Landkreise und kreisfreie Gemeinden – Art. 4 Abs. 1 BayRDG) unter anderem die flächendeckende Versorgung mit der rettungsdienstlichen Leistung „Krankentransport“ (Art. 1 Satz 1 und 2 BayRDG), wobei alle Einsatzfahrzeuge für ihren Einsatzzweck in geeigneter Weise entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem maßgeblichen Stand der Medizin ausgestattet und eingerichtet sein müssen (Art. 41 Abs. 1 BayRDG). Von dieser Verpflichtung ist der öffentliche Rettungsdienst nicht dadurch befreit, dass der bodengebundene Krankentransport gemäß Art. 1 Satz 3 BayRDG auch privat erfolgen kann, soweit das durch das Bayerische Rettungsdienstgesetz zugelassen ist. Geht mithin das Gesetz davon aus, dass der öffentliche Rettungsdienst die gesamte Leistung „Krankentransport“ flächendeckend sicherstellt, wäre es systemwidrig, einem privaten Unternehmer die begehrte beschränkte Erlaubnis dann zu erteilen, wenn der öffentliche Rettungsdienst die konkrete Leistung (hier: Transport von intensivpflegebedürftigen und heimbeatmeten Patienten) nicht erbringen kann. Vielmehr haben die Rettungsdienstbehörden in einem solchen Fall im Rahmen der Aufsicht (Art. 50 BayRDG) sicherzustellen, dass der öffentliche Rettungsdienst in der Lage ist, die ihm übertragene Aufgabe in ihrer Gesamtheit ordnungsgemäß zu erbringen. Andernfalls könnte er sich durch eine sukzessive Erteilung beschränkter Erlaubnisse an Private nach und nach der Aufgabenerfüllung entziehen.

1.6 Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus Art. 37 BayRDG nichts für ihre Auffassung, eine nach Art. 21 Abs. 1 erforderliche Genehmigung könne gegenständlich beschränkt erteilt werden. Nach Art. 37 Abs. 1 BayRDG ist der Unternehmer verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und während der Dauer der Genehmigung entsprechend aufrechtzuerhalten. Von dieser Betriebspflicht kann die untere Rettungsdienstbehörde den Unternehmer für den gesamten oder einen Teil der von ihm betriebenen Beförderungen vorübergehend oder dauernd entbinden (Art. 37 Abs. 2 Satz 3 BayRDG). Das erlaubt es lediglich, die Betriebspflicht zu beschränken, lässt aber die dem Betrieb zugrunde liegende Genehmigung unberührt.

Entsprechend verhält es sich mit dem Verweis der Klägerin darauf, dass die nach Art. 21 Abs. 1 BayRDG erforderliche Genehmigung unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden kann (Art. 27 Abs. 2 BayRDG). Das befugt die Genehmigungsbehörde nur dazu, einer rettungsdienstlichen Genehmigung die genannten Nebenbestimmungen beizufügen. Das Recht, den Inhalt einer rettungsdienstlichen Genehmigung abweichend von den in Art. 2 BayRDG enthaltenen Definitionen einschränkend zu bestimmen, ergibt sich daraus gerade nicht.

Ebenso wenig lässt sich der Bestimmung des Art. 7 Abs. 2 Satz 6 BayRDG etwas dafür entnehmen, dass die Genehmigung zur Durchführung von Krankentransport auf einen bestimmten Patientenkreis beschränkt werden kann. Danach sind bei der Fahrzeugvorhaltung auch spezielle Bedarfsanforderungen (z.B. Infekttransporte, Transporte schwergewichtiger Patienten) zu berücksichtigen. Diese Regelung betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut lediglich die Bedarfsermittlungen und besagt nichts über den Inhalt einer rettungsdienstlichen Genehmigung. Die gesetzlichen Beispiele „Infekttransport“ und „Transporte schwergewichtiger Patienten“ geben überdies keinen Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber von einem bedarfsbezogenen Inhalt der Genehmigung ausgeht. Für Beförderungen dieser Art verwendete Krankentransportfahrzeuge sind „allgemeinen“ Transporten nicht notwendig entzogen und können damit Gegenstand einer unbeschränkten Genehmigung sein.

Die Klägerin verweist zutreffend darauf, dass der Rettungszweckverband nach der Gesetzesbegründung der Staatsregierung zur Neufassung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes bei der Bedarfsprüfung im Krankentransport auch die Bedarfsabdeckung durch außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes tätige Unternehmen zu berücksichtigen hat (vgl. LT-Drs. 15/10391 S. 40). Damit ist die Vermeidung von Überkapazitäten im Bereich des öffentlichen Rettungsdienstes angesprochen, nicht aber die Frage, ob die rettungsdienstliche Leistung „Krankentransport“ dem Umfang nach beschränkt genehmigungsfähig ist.

1.6 Die Vorschrift des Art. 22 BayRDG steht in der Auslegung durch den Senat im Einklang mit der grundrechtlich verbürgten Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Sie ist wie dargelegt durch das Ziel des Rettungsdienstgesetzes gerechtfertigt, zu Gunsten der Allgemeinheit eine flächendeckende, effektive und wirtschaftliche Versorgung mit rettungsdienstlichen Leistungen durch einen öffentlichen Rettungsdienst sicherzustellen, und verfolgt damit ein wichtiges öffentliches Anliegen, dessen Verfehlung die sachgerechte Funktion des Gesundheitswesens insgesamt schädigen würde.

2. Die Berufung hat bezüglich des Hilfsantrags teilweise Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage insoweit zu Unrecht vollständig abgewiesen. Die Klägerin hat in dem für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch darauf, dass ihr Antrag vom 16. Dezember 2014 auf eine gegenständlich unbeschränkte Genehmigung zur Durchführung von Krankentransporten von der Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut beschieden wird (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die von der Beklagten auf der Grundlage des Art. 24 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 BayRDG durchgeführte Verträglichkeitsprüfung ist rechtsfehlerhaft und trägt deshalb nicht die Ablehnung der beantragten Genehmigung.

2.1 Nach Art. 24 Abs. 4 Satz 1 BayRDG ist die Genehmigung für Krankentransport außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes zu versagen, wenn zu erwarten ist, dass durch ihren Gebrauch das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst im Sinn des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes beeinträchtigt wird. Die Funktionsfähigkeit ist insbesondere dann beeinträchtigt, wenn das für eine effektive und wirtschaftliche Auslastung notwendige Einsatzaufkommen des im öffentlichen Rettungsdienst durchgeführten Krankentransports unterschritten wird (Art. 24 Abs. 4 Satz 3 BayRDG). Hierbei sind nach Art. 24 Abs. 4 Satz 2 BayRDG die flächendeckende Vorhaltung und die Auslastung innerhalb des Rettungsdienstbereichs, insbesondere das Einsatzaufkommen, dessen Verteilung im Rettungsdienstbereich, die Anzahl der betriebsbereit vorgehaltenen Krankenkraftwagen sowie die Entwicklung der Kosten zu berücksichtigen. Bei dieser Verträglichkeitsprüfung handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, die gerichtlich nur eingeschränkt daraufhin zu überprüfen ist, ob die Genehmigungsbehörde den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt, die maßgeblichen Gesichtspunkte erkannt und den möglichen Verlauf der Entwicklung nicht offensichtlich fehlerhaft eingeschätzt hat (vgl. BayVGH, U.v. 18.5.2005 – 21 B 99.1017 – juris; BVerwG, U.v. 17.6.1999 – 3 C 20.98 – juris). Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die auf der Prognose beruhende Entscheidung fehlerhaft. Die Ersetzung der fehlerhaften durch eine gerichtliche Prognose kommt nicht in Betracht (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 114 Rn. 83).

Die Prognoseentscheidung der Beklagten hält einer solchermaßen eingeschränkten Überprüfung nicht stand, weil der ihr zugrunde liegende entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht zutreffend ermittelt wurde.

2.1.1 Die in den vorgelegten Behördenakten enthaltene Verträglichkeitsprüfung geht bezüglich der Betriebszeit von einem unzutreffenden Zeitintervall aus. Die „Kernzeit“ von zehn Stunden beginnt danach um 07:00 Uhr und endet um 17:00 Uhr. Demgegenüber soll der Krankentransportwagen nach dem Inhalt des Genehmigungsantrags (montags bis freitags) im Zeitraum von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr eingesetzt werden. Für die Entscheidung kommt es auch auf die konkrete Betriebszeit des Krankentransportwagens an, für den die Genehmigung beantragt ist. Denn nach Art. 24 Abs. 4 Satz 1 BayRDG ist darauf abzustellen ist, ob durch den Gebrauch der Genehmigung eine Funktionsbeeinträchtigung des öffentlichen Rettungsdienstes zu erwarten ist.

2.1.2 Unabhängig davon ist die Verträglichkeitsprüfung auch deshalb rechtlich zu beanstanden, weil sie auf einem vom Gesetz abweichenden Erhebungszeitraum beruht. Ein „Aktenvermerk Verträglichkeitsprüfung 2015“ der Beklagten vom 16. April 2015 bezeichnet als maßgeblichen „Beobachtungszeitraum“ für die Beurteilung der Verträglichkeit zusätzlicher Krankentransportkapazitäten außerhalb des öffentlichen Rettungsdienstes die „zuletzt statistisch erfassten 12 Monate der Vergangenheit“. Die Prüfung der Funktionsbeeinträchtigung basiert damit ausweislich des genannten Aktenvermerks auf Daten, die für den Zeitraum vom 1. April 2013 bis 31. März 2014 statistisch erfasst worden sind. Das widerspricht der Regelung des § 31 Abs. 1 AVBayRDG. Danach ist eine Funktionsbeeinträchtigung im Genehmigungsverfahren gemäß Art. 24 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 BayRDG anhand der Zahl und Dauer der öffentlichen Krankentransporte während der letzten zwölf Monate festzustellen. Dieser Zwölfmonatszeitraum endet frühestens mit dem Eingang des gegenständlich unbeschränkten Genehmigungsantrags bei der Beklagten am 9. Februar 2015 und beginnt am 9. Februar 2014. Denn mit Antragseingang beginnt das Genehmigungsverfahren (vgl. Sennekamp in Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 1. Aufl. 2014, § 9 Rn. 29), das die Ermittlungspflicht der Behörde auslöst und das dementsprechend nach dem Wortlaut des Art. 31 Abs. 1 AVBayRDG Bezugspunkt für das Ende des Erhebungszeitraum ist („im Genehmigungsverfahren“ … „letzten zwölf Monate“). Das wird durch die Regelung des Art. 24 Abs. 4 Satz 4 BayRDG bestätigt, wonach die im Rettungsdienst beteiligten Stellen zur Weitergabe der erforderlichen Daten an die Genehmigungsbehörde verpflichtet sind. Damit ist verdeutlicht, dass die Genehmigungsbehörde nicht darauf beschränkt ist, die Verträglichkeitsprüfung lediglich auf der Grundlage solcher Daten vorzunehmen, die von dritter Seite bereits statistisch erfasst wurden. Der Gesetzgeber geht vielmehr davon aus, dass die Genehmigungsbehörde die erforderlichen Daten im Bedarfsfall bei den im Rettungsdienst beteiligten Stellen erhebt, das können neben den Zweckverbänden für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung auch die Sozialversicherungsträger sowie die zentrale Abrechnungsstelle für den Rechnungsdienst sein (vgl. Oehler/Schulz/Schnelzer, Rettungsdienst in Bayern, Stand Juli 2011, Art. 24 Rn. 44).

2.1.3 Unbedenklich ist demgegenüber, dass die Beklagte bei der Verträglichkeitsprüfung lediglich die zum Rettungsdienstbereich Allgäu zählenden Bedarfsregionen berücksichtigt hat. Das entspricht der Regelung des Art. 24 Abs. 4 Satz 2 BayRDG, der zufolge die Verträglichkeitsprüfung die flächendeckende Vorhaltung und die Auslastung innerhalb des Rettungsdienstbereichs zu berücksichtigen hat. Maßgebend ist hier der Rettungsdienstbereich Allgäu. Standort des streitgegenständlichen Krankentransportwagens soll nach dem Inhalt des Genehmigungsantrags die Stadt Kempten sein, die innerhalb des genannten Rettungsdienstbereichs liegt (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a AVBayRDG), der Einsatzbereich des Krankenkraftwagens ist (Art. 39 Abs. 1 BayRDG).

Die seitens der Klägerin für „ganz Bayern“ beantragte Ausnahme von den räumlichen Beschränkungen des Art. 39 Abs. 3 BayRDG rechtfertigt es nicht, die im Rahmen der Genehmigungserteilung nach Art. 24 Abs. 4 Satz 1 BayRDG erforderliche Verträglichkeitsprüfung bezogen auf das gesamte Gebiet des Freistaats Bayern durchzuführen. Die Erteilung einer Ausnahme von der durch den Einsatzbereich vorgegebenen räumlichen Beschränkung kommt nur infrage, wenn die Voraussetzungen für die begehrte Genehmigung vorliegen. Mithin ist zunächst bezogen auf den durch den Standort des verfahrensgegenständlichen Krankentransportwagens vorgegebenen Rettungsdienstbereich Allgäu zu prüfen, ob durch den Gebrauch der begehrten Genehmigung das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Rettungsdienst beeinträchtigt wird. Hinzu kommt, dass die Klägerin die Erteilung einer Ausnahme nur für den Fall der Genehmigung beantragt hat.

2.2 Gegenstand der Verträglichkeitsprüfung ist hier entgegen der Auffassung der Klägerin nicht, ob der öffentliche Rettungsdienst die Anforderungen an den Transport intensivpflegebedürftiger und heimbeatmeter Patienten erfüllt.

2.2.1 Eine Verträglichkeitsprüfung nach Art. 24 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 BayRDG ist durchzuführen, ohne dass vorab zu fragen ist, ob überhaupt ein (voll) funktionsfähiger Rettungsdienst vorliegt, der beeinträchtigt werden kann (vgl. BayVGH, U.v. 18.10.2005 – 21 B 99.1017 – juris; OVG NW, U.v. 7.3.2007 – 13 A 3700/04 – juris zur vergleichbaren Bestimmung des § 19 Abs. 4 RettG NRW). Das folgt aus dem Zweck der Funktionsschutzklausel des Art. 24 Abs. 4 Satz 1 BayRDG. Sie soll die Existenzfähigkeit und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Rettungsdienstes gewährleisten und damit ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut sichern (vgl. LT-Drs. 11/16437 S. 13 f.). Dieses Ziel ist auch dann gefährdet, wenn ein (noch) nicht vollkommen funktionsfähiger öffentlicher Rettungsdienst betroffen wird. Die ungehinderte Zulassung von privaten Unternehmern ließe gerade im Fall einer ohnehin geminderten Funktionsfähigkeit deren (weitere) Beeinträchtigung befürchten (vgl. OVG NW, U.v. 7.3.2007 – 13 A 3700/04 – juris).

2.2.2 Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn der öffentliche Rettungsdienst im betroffenen Rettungsdienstbereich Allgäu offensichtlich nicht in der Lage ist, die Nachfrage im Bereich der Leistung „Krankentransport“ zu decken (vgl. EuGH, U.v. 25.10.2001 – C-475/99 – juris). Davon ist hier schon deshalb nicht auszugehen, weil die in den öffentlichen Rettungsdienst eingebundenen Unternehmer den Transport heimbeatmeter und intensivpflegebedürftiger Patienten durchführen und auch insoweit die Leistung „Krankentransport“ erbringen. Sollte es dabei im Einzelfall Grund zu berechtigten Beanstandungen geben, ist es Aufgabe der Rettungsdienstbehörde im Rahmen der Aufsicht sicherzustellen, dass die Vorschriften des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes sowie der dazu erlassenen Rechtsverordnungen beachtet werden (Art. 50 Abs. 1 BayRDG). Das Verwaltungsgericht hat dazu im Übrigen ausgeführt, dass heimbeatmete Patienten bislang im hier maßgebenden Rettungsdienstbereich Allgäu befördert wurden, ohne dass es jemals zu aktenkundigen Beschwerden von Patienten oder strafrechtlich relevanten Vorfällen gekommen sei.

Die von der Klägerin im Rahmen der Berufungsbegründung angeführten zwei Sachverhalte sind nicht geeignet, das zu widerlegen. In dem der Bestätigung BK 1 zugrunde liegenden Fall konnte der Krankentransport einer Patientin des Mutterunternehmens der Klägerin durchgeführt werden, nachdem durch das Mutterunternehmen eine Begleitung organisiert worden war. Dementsprechend besagt die Bestätigung der Transportführerin des eingesetzten BRK-Krankenkraftwagens lediglich, dass die Fahrzeugbesatzung nicht in der Lage sei, die heimbeatmete Patientin ohne Begleitung einer Pflegekraft der K. I. GmbH zu verlegen. Das bestätigt aber für den konkreten Fall lediglich das Konzept, das der öffentliche Rettungsdienst für die Beförderung heimbeatmeter Patienten entwickelt hat. Zudem betraf dieser Fall keine Krankenkraftwagen des maßgebenden Rettungsdienstbereichs Allgäu. Letzteres trifft auch auf den in der Bestätigung BK 2 wiedergegebenen Fall zu.

Ebenso wenig lässt sich dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten des Sachverständigen K … vom August 2015 entnehmen, dass der öffentliche Rettungsdienst im Rettungsdienstbereich Allgäu offensichtlich nicht in der Lage ist, intensivpflegebedürftige und heimbeatmete Patienten ordnungsgemäß zu befördern. Die dem Gutachten als Anlagen 1 und 2 beigefügten Transportdokumentationen betreffen eine Patientenbeförderung die am 11. Juli 2014 im Rettungsdienstbereich Allgäu stattfand. Aus ihnen ergibt sich insbesondere, dass eine Ladungssicherung gemäß § 22 StVO nicht erfolgte. Allerdings fanden die Beförderungen in einem Zeitraum statt, in dem ausweislich eines Schreibens des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr vom 25. April 2014 das für den öffentlichen Rettungsdienst entwickelte Konzept für den Transport heimbeatmeter und intensivpflegebedürftiger Patienten in den Rettungsdienstbereichen eingeführt wurde. Für den in der Anlage 3 des Gutachtens vom Geschäftsführer der Klägerin geschilderten „Zwischenfall“ vom 19. Juli 2014 gilt das entsprechend. Im Übrigen beruht die darin geschilderte Verzögerung im Kern darauf, dass eine nach dem für den öffentlichen Rettungsdienst entwickelten Beförderungskonzept erforderliche Begleitperson (Pflegeperson) nicht sogleich zur Verfügung stand. Der in der Anlage 12 geschilderte Vorgang betrifft einen Patiententransport im Rettungsdienstbereich Nürnberg und besagt deshalb nichts für den in diesem Verfahren betroffenen Rettungsdienstbereich.

Vor diesem Hintergrund kommt es nicht mehr auf die umfangreichen Ausführungen der Klägerin dazu an, dass der öffentliche Rettungsdienst nicht in der Lage sei, den hier inmitten stehenden Patientenkreis zu befördern.

3. Über den weiteren Hilfsantrag der Klägerin, mit dem sie eine Ausnahme von den räumlichen Beschränkungen des Art. 39 Abs. 3 BayRDG anstrebt, ist mangels Verpflichtung der Beklagten zum Erlass der begehrten Genehmigung nicht zu entscheiden.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Ausspruch über deren vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO.

5. Gründe für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 bestehen nicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Gründe

I.

1

Der Kläger, ein emeritierter Hochschullehrer, begehrt von dem beklagten Institut, ihm Einsicht in die Liste (Vor- und Nachnamen, Anschrift und e-mail-Adresse) der gegenwärtig und künftig Studierenden des Studiengangs Regionalwissenschaft/Regionalplanung fortlaufend ab dem Sommersemester 2004 zu gewähren.

2

Nachdem das beklagte Institut sich geweigert hatte, dem Kläger die gewünschten Listen zu überlassen, hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er unter anderem geltend gemacht hat: Als emeritierter Hochschullehrer sei er weiterhin berechtigt, Lehrveranstaltungen anzubieten und abzuhalten. Ein reibungsloser und effektiver Ablauf der Lehrveranstaltungen und auch die Kontrolle des Lernerfolgs seien nur möglich, wenn ihm die gewünschten Angaben über die eingeschriebenen Studierenden vor Beginn des Semesters zur Verfügung stünden. Es entspreche der ständigen Praxis des beklagten Instituts, jedem Hochschullehrer eine Kopie der fraglichen Listen zu überlassen oder jedenfalls auf Wunsch in sie Einsicht zu gewähren. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat in der mündlichen Verhandlung den Leiter des Studienbüros und die Leiterin der Dienstleistungseinheit Studium und Lehre des beklagten Instituts als Zeugen zur Behandlung von Daten und Listen der Studierenden vernommen. Er hat sodann die Berufung des Klägers durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II.

3

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.

4

1. Die Rechtssache hat nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

5

Der Kläger wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf,

ob für einen (emeritierten) Professor das Recht besteht, zur Vorbereitung seiner Lehrveranstaltungen und zur Beteiligung an Prüfungsverfahren jeweils zu Semesterbeginn von der Universität, an welcher er lehrt, Name, Anschrift und Fachsemesterzahl der immatrikulierten Studierenden durch Einsichtnahme in die Studierendenlisten in Erfahrung zu bringen.

6

Ob ein solcher Anspruch aus § 49 Abs. 4 Satz 4 des Landeshochschulgesetzes (LHG) in Verbindung mit § 12 Abs. 1 LHG hergeleitet werden kann, mag in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein. Zwar gehört § 49 Abs. 4 LHG dem grundsätzlich irrevisiblen Landesrecht an (§ 137 Abs. 1 VwGO). Jedoch kann sich die Revisibilität des § 49 Abs. 4 Satz 4 LHG aus dem fortgeltenden § 127 Nr. 2 BRRG ergeben. Nach dieser Vorschrift kann bei einer Klage aus dem Beamtenverhältnis die Revision auch auf die Verletzung von Landesrecht gestützt werden. Eine Klage aus dem Beamtenverhältnis im Sinne dieser Vorschrift setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch im Beamtenrecht seine Grundlage hat, also über eine Klage mit einer dem Beamtenrecht zuzuordnenden Anspruchsgrundlage zu entscheiden ist (Beschluss vom 4. Oktober 2006 - BVerwG 6 B 41.06 - Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 130 S. 2). § 49 LHG regelt die dienstrechtliche Stellung der Professoren und ist damit materiell dem Beamtenrecht zuzuordnen.

7

Jedoch ist die aufgeworfene Frage nicht klärungsbedürftig. Es liegt auf der Hand und bedarf deshalb nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass weder allein aus § 49 Abs. 4 Satz 4 LHG noch aus dieser Vorschrift in Verbindung mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ein Anspruch des (emeritierten) Hochschullehrers folgt, ihm vor Beginn des Semesters namentlich in Form einer Liste Namen, Anschriften und Fachsemester aller eingeschriebenen Studierenden zur Verfügung zu stellen.

8

Nach § 49 Abs. 4 Satz 4 LHG können Professoren auch nach ihrem Eintritt in den Ruhestand Lehrveranstaltungen abhalten und an Prüfungsverfahren mitwirken. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet die Freiheit der Lehre. Insoweit ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass dieses Grundrecht als Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe schützt und dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschützten Freiraum gewährt. Zugleich enthält Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG eine Wertentscheidung. Diese hat nicht nur zur Folge, dass der Staat zur Pflege der freien Wissenschaft und ihrer Vermittlung an die nachfolgende Generation personelle, finanzielle und organisatorische Mittel bereitstellen muss. Er hat vielmehr im Bereich des mit öffentlichen Mitteln eingerichteten und unterhaltenen Wissenschaftsbetriebs dafür zu sorgen, dass das Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist. Diese Grundsatzentscheidung des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verstärkt dessen Geltungskraft in Richtung auf eine Teilhabeberechtigung. Soweit der einzelne Träger des Grundrechts der Korporation einer Hochschule angehört, erwächst ihm ein Recht auf solche staatlichen Maßnahmen auch organisatorischer Art, die zum Schutze seines grundrechtlich gesicherten Freiheitsraums unerlässlich sind (BVerfG, Beschluss vom 3. März 1993 - 1 BvR 557/88, 1551/88 - BVerfGE 88, 129 <136 f.>). Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1995 - 1 BvR 1379/94, 1413/94 - BVerfGE 93, 85 <95>).

9

Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich bereits unmittelbar auch ohne eine weitere Klärung im Revisionsverfahren, dass ein Hochschullehrer von der Hochschule nicht jede ihm jeweils genehme organisatorische Unterstützung zur Abhaltung seiner Lehrveranstaltungen und zur Mitwirkung an Prüfungen verlangen kann. Er muss sich vielmehr auf andere zur Verfügung stehende Möglichkeiten verweisen lassen, solange diese nur geeignet sind, Lehrveranstaltungen anzubieten und abzuhalten. Insoweit hat der Verwaltungsgerichtshof aber in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass die freie wissenschaftliche Betätigung des Klägers nicht von der Möglichkeit abhängt, in die Liste der Studierenden Einsicht zu nehmen. Sowohl für das Angebot von Lehrveranstaltungen als auch für die Bereitschaft, an Prüfungen mitzuwirken, reiche es aus, wenn der Kläger entsprechende Hinweise in geeigneter Form, etwa durch Anschläge am Schwarzen Brett, das Vorlesungsverzeichnis oder das Internet, so gebe, dass sie jeder geeignete Studierende zur Kenntnis nehmen könne. Diese tatsächlichen Feststellungen, die im Übrigen auch unmittelbar einleuchten, hat der Kläger nicht mit Zulassungsgründen angegriffen, so dass der Senat an sie in dem angestrebten Revisionsverfahren gebunden wäre.

10

2. Der geltend gemachte Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Der Verwaltungsgerichtshof hat nicht seine Pflicht verletzt, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären.

11

a) Der Verwaltungsgerichtshof musste nicht über die von ihm vernommenen Zeugen hinaus weitere Zeugen zu der Frage hören, ob es eine allgemeine Praxis des beklagten Instituts gab, interessierten Hochschullehrern Listen mit den hier in Rede stehenden Angaben zu überlassen oder ihnen Einsicht in solche Listen zu gewähren. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof keinen hierauf gerichteten Beweisantrag gestellt, obwohl ihm klar sein musste, dass der Verwaltungsgerichtshof die Beweisfrage aufgrund der Zeugenvernehmungen für geklärt hielt, nachdem der Verwaltungsgerichtshof die Beweisaufnahme geschlossen hatte.

12

Ein Gericht verletzt seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter in der mündlichen Verhandlung nicht ausdrücklich beantragt hat. Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter zumutbarerweise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat. Dass ein Beweisantrag nicht gestellt wurde, ist nur dann unerheblich, wenn sich dem Gericht auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag eine weitere Ermittlung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen. Eine Aufklärungsrüge ist jedoch nur dann erfolgreich, wenn sie schlüssig aufzeigt, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung hätte sehen müssen. Mit der Beschwerde muss ferner dargelegt werden, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (Beschluss vom 14. September 2007 - BVerwG 4 B 37.07 -).

13

Der Verwaltungsgerichtshof hatte mit dem Leiter des Studienbüros und der Leiterin der Dienstleistungseinheit Studium und Lehre diejenigen Bediensteten als Zeugen vernommen, die nach ihrer Funktion am besten Auskunft über die Praxis im Umgang mit den in Rede stehenden Listen geben konnten. Eine Vernehmung anderer Personen musste sich dem Verwaltungsgerichtshof nicht aufdrängen. Wenn der Kläger die Beweisaufnahme nicht für ausreichend hielt, hätte er deshalb förmlich die Vernehmung weiterer Zeugen beantragen müssen. Er hat in der Beschwerde im Übrigen nicht dargelegt, warum die Zeugen, deren Vernehmung er wünscht, eine bessere Kenntnis der Praxis hatten als die vernommenen Zeugen, die dem Beweisthema am nächsten standen, und warum sich dies dem Verwaltungsgerichtshof auch ohne förmlichen Beweisantrag hätte aufdrängen müssen.

14

b) Der Verwaltungsgerichtshof musste nicht von sich aus den Beschluss des Senats der Hochschule aus dem Jahre 1979 beiziehen, auf den nach der Aussage der Zeugen die von ihnen geschilderte Praxis im Umgang mit den Listen der Studierenden zurückging.

15

Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof nicht den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme verletzt. Sein Beweisthema war nicht die Existenz eines Beschlusses des Senats der Hochschule und dessen Inhalt, sondern die tatsächlich geübte Praxis, die aus seiner Sicht für die Frage eines Anspruchs auf Gleichbehandlung allein entscheidungserheblich war. Wenn die Zeugen in diesem Zusammenhang die von ihnen geschilderte Praxis auf einen Beschluss des zuständigen Hochschulgremiums zurückführten, mag das für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage von Bedeutung sein, zwang aber den Verwaltungsgerichtshof nicht, aus Gründen der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme diesen Beschluss beizuziehen.

16

Insoweit musste sich dem Verwaltungsgerichtshof ohne einen hierauf gerichteten Beweisantrag des Klägers nicht von Amts wegen eine Beiziehung des erwähnten Beschlusses aufdrängen, wenn ihm die Existenz dieses Beschlusses und namentlich die auf ihm fußende tatsächliche Handhabung durch die Aussagen der Zeugen ausreichend nachgewiesen schienen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.