Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2014 - 21 ZB 13.362

published on 09.01.2014 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2014 - 21 ZB 13.362
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Verwaltungsgericht Augsburg, 1 K 12.492, 04.12.2012

Gericht

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Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 226.141,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Beschluss der beklagten Entgeltschiedsstelle für den Rettungsdienst in Bayern vom 2. Februar 2012, mit dem das auf den Rettungsdienst entfallene Benutzungsentgelt für die von der Klägerin betriebene Integrierte Leitstelle Augsburg für das Jahr 2009 auf 2.079.413,- Euro, für das Jahr 2010 auf 2.131.204,- Euro und für das Jahr 2011 auf 2.403.817,- Euro festgesetzt wurde. Schuldner des Benutzungsentgelts ist die beigeladene Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern.

Diesem Beschluss der Entgeltschiedsstelle gingen Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen sowie eine mündliche Verhandlung vor der Entgeltschiedsstelle am 2. Februar 2012 voran. Im Verlauf dieser Verhandlungen, einschließlich der mündlichen Verhandlung, einigten sich die Klägerin und die Beigeladene zum Teil, insbesondere über die Höhe der Kosten für Geschäftsbedarf und Kommunikation der Integrierten Leitstelle Augsburg. Strittig blieben dagegen bestimmte Faktoren der Personalkosten und der Gebäudekosten. So ist im Bereich der Personalkosten streitig, wie viele Krankheitstage pro Jahr für jeden in der Integrierten Leitstelle arbeitenden Disponenten anzusetzen sind und welche Dienstbesetzzeiten für die Integrierte Leitstelle Augsburg notwendig sind. Im Bereich der Gebäudekosten wird um die Höhe der für das genutzte Gebäude anzunehmenden kalkulatorischen Miete und den Platzbedarf der Integrierten Leitstelle Augsburg gestritten.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage mit Urteil vom 4. Dezember 2012 abgewiesen.

Dagegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO liegen nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Bei diesem Zulassungsgrund, durch den die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet werden und der ermöglichen soll, unbillige oder grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei nur anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h. wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B. v. 10.3.2007 - 7 AV 403 - DVBl. 2004, 838).

Ausgehend davon bestehen die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Abänderung, hilfsweise Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, des durch die Beklagte erlassenen Schiedsstellenbeschlusses zur Festsetzung der Benutzungsentgelte für die Integrierte Rettungsleitstelle Augsburg im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Dazu hat es im Wesentlichen überzeugend und ohne Rechtsfehler ausgeführt, dass es sich bei dem Schiedsstellenverfahren nach Art. 48 BayRDG um ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Verfahren handle und im Rahmen der Überprüfbarkeit die Beurteilung auf der der Beklagten zur Verfügung stehenden Tatsachengrundlage korrekt gewesen sei, so dass der Klägerin für die Jahre 2009, 2010 und 2011 kein Anspruch auf ein höheres Benutzungsentgelt für Personal- und Gebäudekosten als von der Beklagten im Schiedsverfahren festgesetzt wurde zustehe. Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen überzeugenden Gründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. Dezember 2012 Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Zum Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren wird noch folgendes ausgeführt:

Soweit die Klägerin meint, es sei zweifelhaft, ob das Verwaltungsgericht eine ordnungsgemäße Überprüfung des gesetzlich vorgeschriebenen Schiedsstellenverfahrens vorgenommen habe, sind ernstliche Zweifel nicht ersichtlich.

Das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ausspruchs der Schiedsstelle den rechtlichen Prüfungsmaßstab zutreffend gesehen und angewandt. Das Schiedsstellenverfahren und der Geltungsanspruch der in ihm ergehenden Entscheidung lässt sich nicht als Ausdruck von Vertragsautonomie und einer freiwilligen Unterwerfung unter ein vertragliches Schlichtungsverfahren begreifen. Das Schiedsstellenverfahren beruht nicht auf einer vertragsautonomen Entscheidung der Verfahrensbeteiligten, sondern auf staatlicher Rechtssetzung. Der Gesetzgeber hat die Schiedsstelle im Bereich des Rettungsdienstes als weisungsfreies, mit Vertretern der Interessen der betroffenen Gruppen paritätisch besetztes Konfliktlösungs- und Schlichtungsgremium ausgestaltet. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er dieses Gremium als mit der zu regelnden Materie vertrautes und zu einer vermittelnden Zusammenführung potenziell gegenläufiger Interessen berufenes Entscheidungsorgan für geeignet hält, sach- und interessengerechte Lösungen zu finden.

Der Schiedsstelle steht deshalb für ihre Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen der unbestimmten Rechtsbegriffe, insbesondere Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit, eine Einschätzungsprärogative zu, die es gebietet, die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die Schiedsstelle die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet und den Sachverhalt vollständig ermittelt hat sowie in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gelangt ist (vgl. BVerwG, B. v. 28.2.2002 - 5 C 05/01 - juris).

Ausgehend von dieser Entschätzungsprärogative der Schiedsstelle hat sich das Gericht bei der Überprüfung der dem Schiedsstellenspruch zugrunde liegenden Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange darauf zu beschränken, festzustellen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben des Art. 48 BayRDG (a. F.) entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren inhaltlich orientiert an den materiell-rechtlichen Vorgaben des Rettungsdienstrechts vorgenommen hat (vgl. Sächs. OVG, B. v. 10.5.2006 - 5 B 575/04 - juris).

Unter Berücksichtigung dieser obergerichtlichen Rechtsprechung zum Prüfungsumfang von Schiedsstellenentscheidungen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es auch unter der Geltung des § 42 Abs. 3 Satz 1 AVBayRDG (a. F.), wonach sich die Beklagte aller Beweismittel bedienen muss, die sie für erforderlich hält, Aufgabe und Pflicht der Klägerin ist, nachvollziehbare Rechnungen vorzulegen, die die geltend gemachten Entgeltansprüche stützen könnten, und konkret anzugeben, welche Einzelposten aus ihrer Sicht zu niedrig angesetzt worden sind.

In diesem Zusammenhang ist zunächst anzumerken, dass ausweislich des Beschlusses vom 2. Februar 2012 zwischen den Beteiligten der Fachdienstschlüssel von 75 v. H. für den Rettungsdienst und 25 v. H. für die Feuerwehr unstreitig war, so dass dieser ohne weiteres den Schiedsstellensprüchen für die Jahre 2009, 2010 und 2011 zugrunde gelegt werden konnte.

Soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, führt dies ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Abgesehen davon, dass die Klägerin im Schiedsverfahren selbst nicht die Einholung eines Gutachtens beantragt hatte und auch im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung nicht im Einzelnen dargelegt hat, aus welchen Gründen sich der Beklagten eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, hat es die Klägerin unterlassen, durch Stellung von förmlichen Beweisanträgen im Klageverfahren diese weitere, von ihr für erforderlich gehaltene Beweiserhebung zu erreichen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin, dass ihr bis zum Zeitpunkt des Schiedsstellenbeschlusses nicht bewusst gewesen sei, dass die Einholung eines Gutachtens erforderlich gewesen wäre und dass ihr hinsichtlich der Mietkosten für die Räumlichkeiten der Integrierten Leitstelle Augsburg nach dem Schreiben der Beigeladenen vom 16. Januar 2012 wegen der kurz darauf stattfindenden Schiedsstellenverhandlung nicht ausreichend Zeit geblieben sei, hierauf zu reagieren.

Es wäre auch insoweit Sache der Klägerin gewesen, durch Stellung von entsprechenden Anträgen eine Aufhebung des Termins der Schiedsstellenverhandlung zu erreichen, um dann Weiteres vorzutragen. Nachdem die Klägerin auch dieses unterlassen hat, kann sie mit ihrem Einwand, die Beklagte habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, im Verfahren auf Zulassung der Berufung nicht mehr durchdringen.

Da somit die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen die Feststellungen des Sachverhalts durch die Beklagte nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führen, ergeben sich solche auch nicht aus ihrem übrigen Vorbringen dazu, dass das Verwaltungsgericht den von der Beklagten zugrunde gelegten Sachverhalt nicht hinreichend überprüft habe. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass der Betrag von 10,- Euro Kaltmiete für die Räumlichkeiten der Integrierten Leitstelle Augsburg zu niedrig angesetzt sei, sind ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ebenfalls nicht ersichtlich. Denn die Festlegung der Kaltmiete für die Räume der Integrierten Leitstelle Augsburg durch die Beklagte erweist sich jedenfalls im Rahmen der bei einer Schiedsstellenentscheidung gebotenen eingeschränkten Überprüfung im Ergebnis zumindest als vertretbar und nicht willkürlich und führt schon deshalb nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an dem verwaltungsgerichtlichen Urteil.

Abgesehen davon, dass die Klägerin, die das Schiedsverfahren auch hinsichtlich dieser Kosten eingeleitet hatte, schon angesichts des Schreibens der Beigeladenen vom 16. Februar 2012 nicht davon ausgehen konnte, die Höhe der Mietkosten sei zwischen ihr und der Beigeladenen unstreitig, bestand für die Beklagte in diesem Zusammenhang auch keine Veranlassung, den Sachverhalt weiter aufzuklären, nachdem die Klägerin ihre Forderung nicht näher plausibel gemacht hatte.

Soweit die Klägerin vorträgt, das Verwaltungsgericht habe sich im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung nicht an die von ihm selbst gesteckten Grenzen gehalten, ist der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel schon nicht ausreichend dargelegt. Insbesondere sind keine konkrete Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass das Verwaltungsgericht - wie die Klägerin meint - in unzulässiger Weise in den der Beklagten vorbehaltenen Beurteilungsspielraum eingedrungen sei.

Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Vertretbarkeit des in der Schiedsstellenverhandlung gefundenen Ergebnisses nicht ausreichend geprüft hätte. Dabei verkennt die Klägerin bereits, dass der aufgrund des Schiedsstellenverfahrens ergehende Schiedsspruch seiner Natur nach in erster Linie den Interessenausgleich der Beteiligten bezweckt. Die Schiedsstellenentscheidung muss demnach nicht die einzig vertretbare Entscheidung sein und weist in der Regel vor allem Kompromisscharakter auf (vgl. u. a. BSG, U. v. 29.1.2009 - 8 B 3 P 8/07 - juris; U. v. 25.11.2010 - B 3 Kr 1/10 - juris).

Im Hinblick darauf, dass in den Jahren 2009 und 2010 die Differenz zwischen der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen bei der Frage der Tischbesetzungszeiten unter 0,5 v. H. lag und es daher naheliegend ist, dass die Klägerin und die Beigeladene bei dieser Frage von derselben Methodik ausgegangen sind, ist es im Ergebnis mindestens vertretbar, dass die Beklagte für die Jahre 2009 bis 2011 jeweils den Mittelwert aus den von der Klägerin oder Beigeladenen vorgetragenen notwendigen Besetzungsstunden der Integrierten Leitstelle Augsburg festgelegt hat. Das verwaltungsgerichtliche Urteil begegnet daher auch in diesem Punkt keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, sie habe ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Wirtschaftlichkeit ihrer Personalplanung angeboten, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass weder im Schiedsstellenverfahren selbst noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechende Beweisanträge gestellt worden sind. Abgesehen davon muss sich die Schiedsstelle im Zeitpunkt der Schiedsstellenentscheidung nach § 42 Abs. 3 Satz 1 AVBayRDG (a. F.) aller Beweismittel bedienen, die sie für erforderlich hält. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut und Sinn beinhaltet diese Regelung gerade keine unbedingte Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären als es Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG fordert. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Schiedsstelle nach Art. 47 Abs. 5 Satz 1 BayRDG, § 42 Abs. 4 Satz 1 AVBayRDG (a. F.) verspätetes Vorbringen zurückweisen kann. Zudem fordert das Gesetz, dass die Schiedsstelle spätestens bis 31. Januar des laufenden Wirtschaftsjahres eine Entscheidung trifft. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob diese gesetzlichen Vorgaben überhaupt zu erfüllen sind. Jedenfalls ist diese Anforderung des Gesetzgebers ein Indiz dafür, dass langwierige und umständliche Sachverhaltsermittlungen mittels Sachverständigengutachten nicht von Amts wegen erforderlich sind, soweit - wie vorliegend - keine entsprechenden Anträge der Beteiligten gestellt werden.

Abgesehen davon zeigt die Klägerin mit ihrem gesamten Vorbringen im Zulassungsverfahren nicht konkret auf, welcher weiteren Beweismittel sich die Beklagte nach deren materiell-rechtlichen Auffassung hätte bedienen müssen. Das Vorbringen der Klägerin erschöpft sich vielmehr in weiten Teilen in einer Kritik an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und an dem Schiedsspruch der Beklagten sowie in einer in der Art einer Berufungsbegründung gehaltenen Wiedergabe ihrer eigenen Rechtsauffassung dazu, welche Entscheidung die Beklagte hätte treffen sollen. Angesichts der gesetzlichen Vorgaben, dass die ansatzfähigen Kosten zugrunde zu legen sind, die der wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung sowie einer leistungsfähigen Organisation entsprechen, begegnet es aber keinen ernstlichen Zweifeln, dass die Klägerin mit ihrer Forderung, alle von ihr geltend gemachten Kosten für die Integrierte Leitstelle Augsburg bei der Schiedsstellenentscheidung zu berücksichtigen, nicht durchdringen konnte. Die Beklagte hat bei der Festsetzung der Entgelte für die Jahre 2009, 2010 und 2011, bei der Festsetzung der Personalkosten und der Mietkosten für die Integrierte Leitstelle Augsburg vielmehr jeweils auf Mittelwerte zurückgegriffen. Denn wie oben im Einzelnen ausgeführt, soll der Schiedsausspruch die widerstreitenden Interessen ausgleichen. Soweit dies im vorliegenden Verfahren von der Klägerin in Frage gestellt wird, führt dies nicht zu den von ihr geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zukommt und die Schiedsstellenentscheidung im Ergebnis gerichtlich nicht zu beanstanden ist.

Soweit die Klägerin meint, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt unzureichend ermittelt habe, legt sie den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel schon nicht in einer § 124 a Abs. 4 VwGO genügenden Weise konkret dar. Denn zum einen hat es die Klägerin unterlassen, die aus ihrer Sicht erforderlichen förmlichen Beweisanträge zu stellen. Das Berufungszulassungsverfahren ist aber jedenfalls nicht dazu da, dieses Unterlassen der Klägerin zu beheben. Darüber hinaus wird von der Klägerin auch nicht konkret dargelegt, dass sich nach der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts diesem eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Denn aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts geht ohne Weiteres hervor, dass sich die Beklagte im Rahmen des ihr eingeräumten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums bewegt hat, so dass sich schon deshalb dem Verwaltungsgericht keine weitere Beweisaufnahme aufdrängen musste.

Die Rechtssache weist auch nicht die von der Klägerin geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf. Soweit die Klägerin meint, ein erhöhtes Maß rechtlicher Schwierigkeiten ergebe sich hier schon daraus, weil das Verwaltungsgericht erheblichen Aufwand betrieben habe, um seine Entscheidung zu begründen und der Umfang des Urteils 30 Seiten überschreite, sind besondere rechtliche Schwierigkeiten schon nicht dargelegt.

Bei diesem Zulassungsgrund ist nämlich darauf abzustellen, ob die Schwierigkeiten „besonders“ also überdurchschnittlich sind und das normale Maß nicht unerheblich überschreiten. Dies ist hier nicht der Fall.

Allein der Umfang der gerichtlichen Entscheidung spricht im vorliegenden Fall nicht für besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, nachdem das Verwaltungsgericht den Schiedsausspruch der Beklagten für die Jahre 2009, 2010 und 2011 überprüft hat, was von vornherein umfangreichere Ausführungen erforderlich macht. Abgesehen davon beschränkt sich die eigentliche Subsumtion durch das Verwaltungsgericht auf 14 Seiten, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Kammer einen überdurchschnittlichen Begründungsaufwand betrieben habe, der besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten indizieren könnte.

Auch die weiteren von der Klägerin aufgeworfenen Fragen führen nicht zu besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache. Der Sachverhalt war zum einen von der Schiedsstelle umfassend aufbereitet worden. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind zum anderen ohne weiteres durch die zu dem Verfahren vor den Schiedsstellen ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beantworten. Soweit die Klägerin meint, besondere rechtliche Schwierigkeiten ergäben sich vor dem Hintergrund des § 42 Abs. 3 AVBayRDG (a. F.), nämlich dem Verhältnis zwischen Untersuchungssatz und Beibringungssatz, liegt dieser Zulassungsgrund ebenfalls nicht vor. Denn - wie oben bereits dargelegt - war der Sachverhalt von der Schiedsstelle umfassend aufbereitet und eine weitere Beweiserhebung von der Klägerin weder im Schiedsstellenverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragt worden. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass ein schlichter Rückgriff auf Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG ausscheidet.

Die Frage nach der Zulässigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Mittelwertbildung bei der Berechnung der Tischbesetzzeiten für das Jahr 2011 beinhaltet keine rechtlichen Schwierigkeiten. Denn - wie oben bereits im einzelnen dargelegt - entspricht eine solche Mittelwertbildung gerade dem Interessenausgleich, der Sinn und Zweck des Schiedsstellenverfahrens ist.

Die Zielsetzung des Schiedsstellenverfahrens liegt auf der Hand und hat sich an Art. 32 Abs. 2 RDG (a. F.) zu orientieren. Es liegt auf der Hand, dass die Frage, wie die gegenläufigen Forderungen nach wirtschaftlicher und sparsamer Betriebsführung einerseits und ordnungsgemäßer Leistungserbringung andererseits zu vereinbaren sind, eine Frage des konkreten Einzelfalls ist. Soweit die Klägerin die Frage nach der Zulässigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Mittelwertbildung bei der Berechnung der Tischbesetzzeiten für das Jahr 2011 aufwirft, bestehen ebenfalls nicht die von ihr geltend gemachten rechtlichen Schwierigkeiten. Denn die Klägerin übersieht auch in diesem Zusammenhang, dass Sinn und Zweck einer Schiedsstellenentscheidung der Interessenausgleich zwischen den Beteiligten ist. Diesen Interessenausgleich hat die Beklagte, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative vorgenommen, was nicht zu beanstanden ist. Da es um die Erstattung der Kosten für die Integrierte Leitstelle Augsburg geht, liegt es auf der Hand, dass ein wirtschaftlich orientierter Interessenausgleich zwischen den Beteiligten im Vordergrund steht, der im Wege eines Kompromisses erzielt werden soll und nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls widerspiegeln muss. Dass es dabei auf das Verhandlungsgeschick der Beteiligten ankommt, ist offenkundig und muss nicht in einem Berufungsverfahren geklärt werden.

Abgesehen davon hat die Klägerin nicht dargelegt, dass in Folge des Schiedsspruchs der Beklagten die Integrierte Leitstelle Augsburg nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung in der Lage wäre. Im Übrigen führt der Schiedsausspruch dazu, dass auf Seiten der Beigeladenen in gewissem Umfang Mehrkosten in Kauf zu nehmen sind, die zwar einer wirtschaftlichen Optimierung nicht zu hundert Prozent entsprechen mögen, jedoch im Interesse einer bestmöglichen Funktion der Leitstelle und damit der Versorgung der Notfallpatienten liegt. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass sie ausreichend Unterlagen vorgelegt habe, die geeignet gewesen seien, eine tatsächliche Berechnung der Krankheitszeiten vorzunehmen, sind besondere tatsächliche Schwierigkeiten schon nicht dargelegt.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Denn die von der Klägerin allein aufgeworfene Gefahr der Rechtszersplitterung besteht nicht. Seit Inbetriebnahme der 26 Integrierten Leitstellen in Bayern werden jährlich Nutzungsentgelte vereinbart. Die dabei aufgeworfenen grundsätzlichen Probleme sind im Wesentlichen im Wege von Schiedsstellenverfahren geklärt worden. Allein wegen des Einzelfalls der Klägerin besteht kein Bedürfnis nach einer obergerichtlichen Klärung von nicht näher dargelegten Rechtsfragen.

Ein Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin keinen förmlichen Beweisantrag im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gestellt hat und auch im Antrag auf Zulassung der Berufung nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt aus Billigkeitsgründen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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published on 18.11.2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar
published on 18.11.2014 00:00

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig volls
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(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.