Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Nov. 2014 - M 16 K 14.1870

bei uns veröffentlicht am18.11.2014

Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine Entscheidung der Beklagten zur Höhe des Benutzungsentgeltes bei Notfalleinsätzen des Werkrettungsdienstes der Klägerin.

Zwischen der Klägerin und den Mitgliedern der Beigeladenen wurde am ... Mai 1996 eine Vereinbarung über die Durchführung von Krankentransporten und Notfallrettung abgeschlossen. Die Klägerin war danach unter anderem berechtigt, Notfalleinsätze nach BOS-Funkvermittlung durch die öffentlich-rechtliche Rettungsleitstelle durchzuführen (Art. 1 Nr. 1 der Vereinbarung). Für diese Notfalleinsätze nach BOS-Funkvermittlung war zuletzt am 29. Oktober 2001 ein Entgelt in Höhe von jeweils 352,79 Euro vereinbart worden (vgl. Bl. 22 der Behördenakte - BA).

Mit Schreiben vom 26. Juni 2012 kündigte die Beigeladene die vorgenannte Vereinbarung zum 31. Dezember 2012 unter Hinweis darauf, dass das Bayerische Rettungsdienstgesetz - BayRDG vom 22. Juli 2008 eine Fortführung des Vertrages nicht zulasse.

Die Klägerin rief mit Schreiben vom 27. Juli 2013 die Beklagte an und beantragte, ein Benutzungsentgelt zur einheitlichen Vergütung von Notfalleinsätzen in Höhe von zumindest 318,06 Euro festzusetzen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass in Verhandlungen mit der Beigeladenen keine Einigung über ein Benutzungsentgelt für Notfalleinsätze im Rahmen des öffentlichen Rettungsdienstes zustande gekommen sei.

Mit Beschluss der Beklagten vom ... März 2014, der Klägerin am 3. April 2014 zugestellt, wurde der Antrag der Klägerin abgewiesen. Das Benutzungsentgelt wurde „hilfsweise“ ab 1. August 2013 auf 17,90 Euro je Einsatz und 0,92 Euro je gefahrenen Kilometer festgesetzt.

In den Gründen wurde unter anderem ausgeführt, im Falle der Klägerin sei ein Verfahren vor der Entgeltschiedsstelle durchzuführen. Die Werkfeuerwehr oder der Werkrettungsdienst der Klägerin oder sie selbst seien zwar nicht Durchführender nach Art. 2 Abs. 12 Satz 2 BayRDG. Andererseits bewege sich die Klägerin bei den Einsätzen ihres Rettungstransportwagens innerhalb des durch das BayRDG festgelegten Systems des öffentlichen Rettungsdienstes. Die Festsetzung des einsatzbezogenen Benutzungsentgeltes durch die Schiedsstelle sei auch allein geeignet, rechtlich geordnete Verhältnisse herbeizuführen. Die Klägerin könne sich nicht auf die von ihr vorgelegte Kalkulation für die Kosten des Einsatzes des Rettungstransportwagens ihrer Werkfeuerwehr berufen. Aus dem Ausnahmecharakter des Einsatzes von Rettungsmitteln, die nicht Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Vorhaltung seien, folge zwangsläufig, dass Vorhaltekosten für diese Rettungsmittel nicht zu vergüten seien. Das einsatzbezogene Benutzungsentgelt nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayRDG umfasse demnach nur die spezifischen Kosten, die der jeweilige Einsatz verursache. Werde das Rettungsmittel für andere Zwecke als den des Einsatzes im öffentlich-rechtlichen Rettungsdienst vorgehalten, so seien diese Kosten der Vorhaltung insgesamt den anderen Zwecken zuzuordnen und könnten nicht in das Entgelt für den ausnahmsweisen Einsatz im Rettungsdienst eingerechnet werden. Für den Rettungstransportwagen der Klägerin gelte insoweit nichts anders als für Rettungstransportwagen der Berufsfeuerwehren. Im Rahmen ihres Gestaltungsspielraumes gehe die Beklagte davon aus, dass der festgesetzte Kostenersatz noch angemessen sei, um die einsatzbezogenen Kosten abzudecken.

Am 2. Mai 2014 erhob die Klägerin Klage gegen den Beschluss der Beklagten vom ... März 2014.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, es fehlten bei der Behördenakte Vorgänge betreffend die Festsetzung des Benutzungsentgeltes für die Spitzenabdeckung durch die übrigen Durchführenden von Notfallrettung und qualifiziertem Krankentransport in Bayern. Mit diesen Durchführenden sollten die Sozialversicherungsträger teils deutlich höhere Entgelte als mit der Klägerin vereinbart haben. Die Klägerin werde mit dem Rettungswagen der Werkfeuerwehr zur Spitzenabdeckung von den Integrierten Leitstellen München und Fürstenfeldbruck in gleicher Weise herangezogen wie die Durchführenden des Rettungsdienstes. Die Durchführung dieser Einsätze könne wegen zivil- und strafrechtlichen Handlungspflichten nicht abgelehnt werden. Seit 1. August 2013 werde der Rettungswagen der Klägerin zu Notfalleinsätzen ohne Benutzungsentgelt herangezogen. Im Jahr 2013 seien je Notfalleinsatz 325,07 Euro angefallen. Insgesamt seien in diesem Jahr 1.226 Notfalleinsätze im Auftrag einer Integrierten Leitstelle durchgeführt worden. Es habe sich dadurch ein Fehlbetrag von 361.755,82 Euro ergeben. Täglich seien im Schnitt 2 Mitarbeiter über 6 Stunden für den öffentlichen Rettungsdienst tätig. Rechnerisch ergebe sich eine durchschnittliche tägliche Einsatzzahl von 3,36. Anders als den Berufsfeuerwehren stünden der Klägerin keine öffentlichen Gelder für die Vorhaltung des Rettungswagens oder für das eingesetzte Personal zu. Bereits der früheren Entgeltvereinbarung mit den Mitgliedern der Beigeladenen hätten die tatsächlichen Kosten der Auftragsdurchführung zugrunde gelegen, ohne Beteiligung an Vorhaltekosten für Fahrzeuge und Personal. Die Abrechnungsstelle ZAST erwirtschafte einen Gewinn, da die Einsätze der Werkfeuerwehr - wie sonstige Rettungsdiensteinsätze - mit 590,- Euro je Einsatz abgerechnet würden. In den Bedarfsstudien für den Rettungsdienst würden Werkrettungsdienste mitberücksichtigt. Die Beklagte habe keine einvernehmliche Lösung versucht. Das Urteil des VG München vom 19. März 2013, Az. M 16 K 12.2761, zu dem Entgelt bei Notfalleinsätzen einer Berufsfeuerwehr sei auf den Fall der Klägerin nicht zu übertragen. Die Werkfeuerwehr der Klägerin treffe keine allgemeine Hilfeleistungspflicht und das eingesetzte Personal falle an anderer Stelle im Betrieb aus. Anders als Berufsfeuerwehren würden Werkfeuerwehren ausschließlich durch die Betriebe finanziert, so dass so genannte „Eh-da-Kosten“ bei der Entgeltberechnung nicht unberücksichtigt bleiben dürften. Dem Unternehmen könne nicht auferlegt werden, Personalkosten zu tragen, die im Rahmen der Abwicklung von Einsätzen für den öffentlichen Rettungsdienst entstünden. Auch beim Einsatz des ehrenamtlichen Personals durch Durchführende des Rettungsdienstes bestehe ein Lohnersatzanspruch des Arbeitgebers nach Art. 33 a BayRDG. Die für die Notfalleinsätze erforderlichen Sachmittel der Klägerin würden nicht aus Mitteln des Rettungsdienstes finanziert. Bei der Entgeltberechnung müssten der erforderliche Nachweis einer Amtshaftpflichtversicherung und Kosten für Fehlfahrten - d. h. etwa 10% aller Einsätze - berücksichtigt werden, die nicht vergütet würden. Weiter bestünden Zweifel an der Neutralität des Vorsitzenden der Beklagten. Dieser habe auch den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt, z. B. hinsichtlich sonstiger Entgeltvereinbarungen betreffend Notfalleinsätze zur Spitzenabdeckung.

Die Klägerin beantragt,

den Beschluss der Beklagten vom ... März 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über das einsatzbezogene Benutzungsentgelt für Notfalleinsätze durch den Werkrettungsdienst der Klägerin für das Jahr 2013 mit Wirkung ab dem 1. August 2013 sowie für das Jahr 2014 neu zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

Unterlagen über die Entgeltfestsetzung für die Spitzenabdeckung mit Durchführenden des Rettungsdienstes seien bei der Beklagten nicht vorhanden. Die Klägerin sei zur Vorhaltung der Werkfeuerwehr gesetzlich verpflichtet. Die entsprechenden Vorhaltekosten würden auch ohne Heranziehung zur Spitzenabdeckung anfallen. Es sei davon auszugehen, dass in der Vergangenheit die betriebsnotwendige Vorhaltung von Rettungsmitteln wesentlich aus Mitteln der Sozialversicherung bestritten worden sei. Die Kosten für Leasingraten für das Fahrzeug, Versicherungskosten sowie Kosten für Bekleidung und Personal seien der Vorhaltung zuzurechnen. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, wie der betriebliche Rettungsdienst besetzt sei und wie die Schichteinteilung gestaltet werde. Bei durchschnittlich 6,72 Stunden/Tag Personaleinsatz zur Spitzenabdeckung würden täglich 17,28 Stunden/Tag für innerbetriebliche Tätigkeiten verbleiben.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 18. November 2014, die Gerichts- sowie die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.

1. Die Klage ist zulässig.

Die streitgegenständliche Entscheidung der Beklagten nach Art. 48 Abs. 1, 8 Satz 1 i. V. m. Art. 34 Abs. 2 Sätze 1 und 3, Abs. 6 BayRDG unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (Art. 48 Abs. 8 Satz 2 BayRDG). Die auf erneute Entscheidung der Beklagten gerichtete Verpflichtungsklage ist auch insoweit gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zulässig, als die Klägerin geltend machen kann, dass ihr möglicherweise ein Anspruch auf Zahlung eines höheren einsatzbezogenen Benutzungsentgeltes in entsprechender Anwendung des Art. 34 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BayRDG zusteht.

Bei der Klägerin handelt es sich zwar nicht um einen Durchführenden des Rettungsdienstes, der nach Art. 13 BayRDG mit Leistungen im öffentlichen Rettungsdienst beauftragt worden wäre (vgl. Art. 2 Abs. 13 Satz 2 BayRDG). Die Einsatzmittel der Klägerin werden jedoch nach § 4 Satz 3 der Verordnung zur Ausführung des BayRDG - AVBayRDG von Integrierten Leitstellen im Rahmen der so genannten Spitzenabdeckung zu Leistungen der Notfallrettung herangezogen. Daher ist es gerechtfertigt, der Klägerin in entsprechender Anwendung des Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayRDG grundsätzlich ein einsatzbezogenes Entgelt für die rettungsdienstliche Leistungserbringung mit Krankenkraftwagen zuzuerkennen (vgl. VG München, U. v. 19.3.2013 - M 16 K 12.2761 - juris Rn. 22 f.).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet.

Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf eine erneute Entscheidung der Beklagten über die Festlegung eines Benutzungsentgeltes für Notfalleinsätze nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Soweit der Beschluss der Beklagten vom ... März 2014 der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, weist dieser keine Rechtsfehler auf.

a) Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs steht der Schiedsstelle für ihre Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen der unbestimmten Rechtsbegriffe eine Entscheidungsprärogative zu, die es gebietet, die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die Schiedsstelle die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet und den Sachverhalt vollständig ermittelt hat sowie in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gelangt ist (vgl. BayVGH, B. v. 9.1.2014 - 21 ZB 13.362 - Rn. 12).

b) Das hier durchgeführte Schiedsverfahren ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Da der Klägerin in analoger Anwendung des Art. 34 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BayRDG ein Benutzungsentgelt zustehen kann, konnte sie diesbezüglich auch die Entgeltschiedsstelle nach Art. 34 Abs. 6 i. V. m. Art. 48 Abs. 1 BayRDG anrufen.

Das Schiedsverfahren ist nur in geringem Maße gesetzlich formalisiert. Inwieweit die Schiedsstelle den Versuch einer gütlichen Einigung unternimmt und ein Vergleich zustande kommen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Kompromissbereitschaft der Beteiligten ab. Die diesbezügliche Verfahrensweise liegt im Ermessen der Schiedsstelle.

Nach § 47 Abs. 4 Satz 1 AVBayRDG bedient sich die Schiedsstelle aller Beweismittel, die sie für erforderlich hält. Eine unbedingte Verpflichtung zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG besteht dagegen nicht (vgl. BayVGH, B. v. 9.1.2014 - 21 ZB 13.362 - juris Rn. 23).

Die Klägerin hatte im Schiedsverfahren lediglich allgemein behauptet, dass für entsprechende Einsätze anderer Werkfeuerwehren im Rahmen der Spitzenabdeckung höhere Entgelte in Aussicht gestellt worden seien (vgl. Schriftsatz vom 12.3.2014, dort S. 5, Bl. 67 BA). Weiter hatte die Klägerin bei der Abrechnungsstelle ZAST nur um Übermittlung einer Vereinbarung gebeten, aus der die sogenannte Sonderfahrdienstpauschale von 17,90 Euro zzgl. Kilometererstattung ersichtlich sind (vgl. E-Mail vom 14.3.2014, Bl. 98 BA). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Schiedsstelle keine Veranlassung gesehen hat, zur Frage angeblich abweichender Entgeltregelungen weitere eigene Ermittlungen anzustellen.

Auch war die Beklagte nicht verpflichtet, im Schiedsverfahren eigene Nachforschungen zu Personalmehrkosten der Klägerin infolge der Einsätze im Rahmen der Spitzenabdeckung anzustellen. Es war vielmehr Aufgabe der Klägerin, die mit dem festzusetzenden Benutzungsentgelt zu vergütenden Aufwände darzulegen (vgl. BayVGH, B. v. 9.1.2014 - 21 ZB 13.362 - juris Rn. 14). Sie hat insoweit u. a. anteilige Personalkosten für die Einsatzzeiten im Rahmen der Spitzenabdeckung geltend gemacht.

c) Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass mit dem Benutzungsentgelt auch Vorhaltekosten der Werkfeuerwehr bzw. des Werkrettungsdienstes vergütet werden.

Eine Auslegung des Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayRDG ergibt, dass bei Einsätzen zur Spitzenabdeckung lediglich einsatzbezogene Entgelte zu gewähren sind. Hierfür spricht sowohl der Wortlaut dieser Vorschrift wie auch der Regelungszusammenhang mit den Vorschriften über die Kostenerstattung nach Art. 34 Abs. 2 Sätze 1 und 4 BayRDG und die Ausgestaltung der ersatzfähigen Kosten in § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 4 AVBayRDG i. V. m. der Anlage zur AVBayRDG, die - im Gegensatz zu Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayRDG - neben einsatzbezogenen Kosten auch ersatzfähige Vorhaltekosten vorsehen (vgl. hierzu im Einzelnen VG München, U. v. 19.3.2013 - M 16 K 12.2761 - juris Rn. 28).

Die hier entsprechend anwendbare Regelung in Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayRDG über die für Notfalleinsätze im Rahmen der Spitzenabdeckung zu gewährenden Entgelte ist abschließend, so dass die Klägerin bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf die Erstattung von Vorhaltekosten geltend machen kann. Es bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf die Angemessenheit dieser Regelung. Insbesondere greift der Hinweis der Klägerin nicht durch, wonach der Werkrettungsdienst - anders als Feuerwehren, welche ebenfalls zur Spitzenabdeckung herangezogen werden, ohne Durchführende des Rettungsdienstes zu sein - nicht mit öffentlichen Mitteln finanziert werde. Entscheidend ist vielmehr, dass die entsprechenden Vorhaltungen für die Werkfeuerwehr bzw. den Werkrettungsdienst auf einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach Art. 15 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes - BayFwG i. V. m. § 14 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes - AVBayFwG bzw. auf § 10 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes - ArbSchG beruhen. Die Kosten für die Beschaffung des Rettungstransportwagens und grundsätzlich auch die Personalkosten für entsprechendes Fachpersonal würden auch dann anfallen, wenn keine Einsätze im Rahmen der Spitzenabdeckung erfolgen würden.

d) Der Beschluss der Beklagten vom ... März 2014 beruht auf einer nachvollziehbaren Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und der widerstreitenden Interessen der Beteiligten.

Grundsätzlich ist es im Schiedsverfahren Aufgabe und Pflicht des jeweiligen Beteiligten, die aus seiner Sicht zur Berechnung eines angemessenen Entgeltes erforderlichen Kalkulationsgrundlagen konkret zu benennen bzw. vorzulegen (vgl. BayVGH, B. v. 9.1.2014 - 21 ZB 13.362 - juris Rn. 14). Die Klägerin hat insbesondere eine Kostenaufstellung zu dem von ihr im Rahmen der Spitzenabdeckung eingesetzten Rettungswagen für das Jahr 2013 vorgelegt (Anlage K 7, Bl. 98 der Gerichtsakte - GA). Aus dieser Aufstellung ergibt sich nicht, dass der Klägerin einsatzbezogene Kosten entstanden wären, die mit dem hier festgesetzten Benutzungsentgelt nicht angemessen abgegolten würden. Insbesondere ist bei den meisten Positionen der Kostenaufstellung nicht ersichtlich, dass es sich tatsächlich um nur einsatzbezogene Kosten handeln würde. Um ohne Bezug zu konkreten Einsätzen anfallende Kosten handelt es sich z. B. bei den Leasingraten und Versicherungskosten für das Fahrzeug sowie bei den Anschaffungskosten für Geräte. Bei den angesetzten Materialkosten sowie den Kosten für Bekleidung und Reinigung wurde nicht nachvollziehbar dargelegt, dass es sich ausschließlich um einsatzbezogene Kosten handeln würde. Bei dem Ansatz zu Personalkosten hat die Klägerin den Einsatz eines Brandmeisters und eines Oberbrandmeisters zugrunde gelegt. Weiter ergibt sich zwar aus der Statistik über die bei der Werksfeuerwehr anfallenden Tätigkeiten (Bl. 101 GA), dass die mit den Notfalleinsätzen befassten Mitarbeiter der Klägerin im Rahmen des Schichtbetriebes noch mit anderen feuerwehrspezifischen Tätigkeiten betraut sind. Die Klägerin hat jedoch nicht konkret dargelegt, dass diese Tätigkeiten gerade infolge der Notfalleinsätze im Rahmen der Spitzenabdeckung nicht während der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht werden könnten. Es wurde auch nicht im Einzelnen ausgeführt, inwieweit der Klägerin tatsächlich erhöhte Personalkosten infolge dieser Einsätze entstehen. Die Klägerin hat lediglich allgemein vorgetragen, dass in der einsatzfreien Zeit regelmäßig anderweitige Dienstleistungen erbracht würden.

Würde dagegen im Schiedsverfahren konkret dargelegt und nachgewiesen, dass Personalmehrkosten unmittelbar und einsatzbezogen durch die Durchführung von Notfalleinsätzen im Rahmen der Spitzenabdeckung verursacht werden, so wären diese Kosten grundsätzlich für die Entgeltberechnung relevant. In einem weiteren Schritt müsste ggf. von den Beteiligten geprüft werden, ob im Ergebnis ein gegenüber der Entscheidung vom ... März 2014 höherer Entgeltsatz gerechtfertigt wäre.

e) Die im Beschluss vom ... März 2014 festgesetzte Entgelthöhe erscheint vertretbar. Dabei ist zu beachten, dass der ergehende Schiedsspruch naturgemäß den Interessenausgleich der Beteiligten bezweckt und nicht die einzig vertretbare Entscheidung sein muss (BayVGH, B. v. 9.1.2014 - 21 ZB 13.362 - juris Rn. 21).

Da es sich bei dem Entgelt für rettungsdienstliche Leistungen durch Krankenkraftwagen nach § 34 Abs. 2 Satz 3 BayRDG um vergleichsweise standardisierte Leistungen handelt, ist nachvollziehbar, dass für alle Durchführenden des Rettungsdienstes sowie sonstige Unternehmen einheitlich ein pauschales Entgelt festgesetzt wird. Die Vertreter der Beigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung am 18. November 2014 glaubhaft dargelegt, dass es keine Sondervereinbarungen bezüglich der Spitzenabdeckung im Rettungsdienst gibt und alle früheren Verträge mit Trägern von Werkfeuerwehren - wie auch im Falle der Klägerin - gekündigt worden sind. Die Klägerin hat demgegenüber lediglich in pauschaler Form auf angeblich abweichende Vereinbarungen hingewiesen.

Soweit die Klägerin vorträgt, dass ihr gesonderte Kosten für die rettungsdienstliche Leistungserbringung - insbesondere durch den erforderlichen Abschluss einer Versicherung für Amtshaftungsansprüche und Kosten für Fehleinsätze - entstehen, ist anzumerken, dass hierdurch geltend gemachte Kosten nicht konkret beziffert und auch aus der Kostenaufstellung für das Jahr 2013 nicht ersichtlich sind. Die im Schiedsverfahren geltend gemachten Kosten je Einsatz in Höhe von 325,07 Euro haben diese speziellen Aufwände offensichtlich nicht beinhaltet. Bereits infolge der fehlenden konkreten Geltendmachung dieser Aufwände im Schiedsverfahren können sich hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Vertretbarkeit der Entscheidung vom ... März 2014 ergeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Vorliegend entspräche es nicht der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Jan. 2014 - 21 ZB 13.362

bei uns veröffentlicht am 09.01.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 226.141,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Beschluss der beklagten Entgeltschiedsstelle für den Rettungsdienst in Bayern vom 2. Februar 2012, mit dem das auf den Rettungsdienst entfallene Benutzungsentgelt für die von der Klägerin betriebene Integrierte Leitstelle Augsburg für das Jahr 2009 auf 2.079.413,- Euro, für das Jahr 2010 auf 2.131.204,- Euro und für das Jahr 2011 auf 2.403.817,- Euro festgesetzt wurde. Schuldner des Benutzungsentgelts ist die beigeladene Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern.

Diesem Beschluss der Entgeltschiedsstelle gingen Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen sowie eine mündliche Verhandlung vor der Entgeltschiedsstelle am 2. Februar 2012 voran. Im Verlauf dieser Verhandlungen, einschließlich der mündlichen Verhandlung, einigten sich die Klägerin und die Beigeladene zum Teil, insbesondere über die Höhe der Kosten für Geschäftsbedarf und Kommunikation der Integrierten Leitstelle Augsburg. Strittig blieben dagegen bestimmte Faktoren der Personalkosten und der Gebäudekosten. So ist im Bereich der Personalkosten streitig, wie viele Krankheitstage pro Jahr für jeden in der Integrierten Leitstelle arbeitenden Disponenten anzusetzen sind und welche Dienstbesetzzeiten für die Integrierte Leitstelle Augsburg notwendig sind. Im Bereich der Gebäudekosten wird um die Höhe der für das genutzte Gebäude anzunehmenden kalkulatorischen Miete und den Platzbedarf der Integrierten Leitstelle Augsburg gestritten.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage mit Urteil vom 4. Dezember 2012 abgewiesen.

Dagegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO liegen nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Bei diesem Zulassungsgrund, durch den die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet werden und der ermöglichen soll, unbillige oder grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei nur anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h. wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B. v. 10.3.2007 - 7 AV 403 - DVBl. 2004, 838).

Ausgehend davon bestehen die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Abänderung, hilfsweise Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, des durch die Beklagte erlassenen Schiedsstellenbeschlusses zur Festsetzung der Benutzungsentgelte für die Integrierte Rettungsleitstelle Augsburg im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Dazu hat es im Wesentlichen überzeugend und ohne Rechtsfehler ausgeführt, dass es sich bei dem Schiedsstellenverfahren nach Art. 48 BayRDG um ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Verfahren handle und im Rahmen der Überprüfbarkeit die Beurteilung auf der der Beklagten zur Verfügung stehenden Tatsachengrundlage korrekt gewesen sei, so dass der Klägerin für die Jahre 2009, 2010 und 2011 kein Anspruch auf ein höheres Benutzungsentgelt für Personal- und Gebäudekosten als von der Beklagten im Schiedsverfahren festgesetzt wurde zustehe. Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen überzeugenden Gründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. Dezember 2012 Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Zum Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren wird noch folgendes ausgeführt:

Soweit die Klägerin meint, es sei zweifelhaft, ob das Verwaltungsgericht eine ordnungsgemäße Überprüfung des gesetzlich vorgeschriebenen Schiedsstellenverfahrens vorgenommen habe, sind ernstliche Zweifel nicht ersichtlich.

Das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ausspruchs der Schiedsstelle den rechtlichen Prüfungsmaßstab zutreffend gesehen und angewandt. Das Schiedsstellenverfahren und der Geltungsanspruch der in ihm ergehenden Entscheidung lässt sich nicht als Ausdruck von Vertragsautonomie und einer freiwilligen Unterwerfung unter ein vertragliches Schlichtungsverfahren begreifen. Das Schiedsstellenverfahren beruht nicht auf einer vertragsautonomen Entscheidung der Verfahrensbeteiligten, sondern auf staatlicher Rechtssetzung. Der Gesetzgeber hat die Schiedsstelle im Bereich des Rettungsdienstes als weisungsfreies, mit Vertretern der Interessen der betroffenen Gruppen paritätisch besetztes Konfliktlösungs- und Schlichtungsgremium ausgestaltet. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er dieses Gremium als mit der zu regelnden Materie vertrautes und zu einer vermittelnden Zusammenführung potenziell gegenläufiger Interessen berufenes Entscheidungsorgan für geeignet hält, sach- und interessengerechte Lösungen zu finden.

Der Schiedsstelle steht deshalb für ihre Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen der unbestimmten Rechtsbegriffe, insbesondere Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit, eine Einschätzungsprärogative zu, die es gebietet, die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die Schiedsstelle die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet und den Sachverhalt vollständig ermittelt hat sowie in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gelangt ist (vgl. BVerwG, B. v. 28.2.2002 - 5 C 05/01 - juris).

Ausgehend von dieser Entschätzungsprärogative der Schiedsstelle hat sich das Gericht bei der Überprüfung der dem Schiedsstellenspruch zugrunde liegenden Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange darauf zu beschränken, festzustellen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben des Art. 48 BayRDG (a. F.) entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren inhaltlich orientiert an den materiell-rechtlichen Vorgaben des Rettungsdienstrechts vorgenommen hat (vgl. Sächs. OVG, B. v. 10.5.2006 - 5 B 575/04 - juris).

Unter Berücksichtigung dieser obergerichtlichen Rechtsprechung zum Prüfungsumfang von Schiedsstellenentscheidungen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es auch unter der Geltung des § 42 Abs. 3 Satz 1 AVBayRDG (a. F.), wonach sich die Beklagte aller Beweismittel bedienen muss, die sie für erforderlich hält, Aufgabe und Pflicht der Klägerin ist, nachvollziehbare Rechnungen vorzulegen, die die geltend gemachten Entgeltansprüche stützen könnten, und konkret anzugeben, welche Einzelposten aus ihrer Sicht zu niedrig angesetzt worden sind.

In diesem Zusammenhang ist zunächst anzumerken, dass ausweislich des Beschlusses vom 2. Februar 2012 zwischen den Beteiligten der Fachdienstschlüssel von 75 v. H. für den Rettungsdienst und 25 v. H. für die Feuerwehr unstreitig war, so dass dieser ohne weiteres den Schiedsstellensprüchen für die Jahre 2009, 2010 und 2011 zugrunde gelegt werden konnte.

Soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, führt dies ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Abgesehen davon, dass die Klägerin im Schiedsverfahren selbst nicht die Einholung eines Gutachtens beantragt hatte und auch im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung nicht im Einzelnen dargelegt hat, aus welchen Gründen sich der Beklagten eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, hat es die Klägerin unterlassen, durch Stellung von förmlichen Beweisanträgen im Klageverfahren diese weitere, von ihr für erforderlich gehaltene Beweiserhebung zu erreichen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin, dass ihr bis zum Zeitpunkt des Schiedsstellenbeschlusses nicht bewusst gewesen sei, dass die Einholung eines Gutachtens erforderlich gewesen wäre und dass ihr hinsichtlich der Mietkosten für die Räumlichkeiten der Integrierten Leitstelle Augsburg nach dem Schreiben der Beigeladenen vom 16. Januar 2012 wegen der kurz darauf stattfindenden Schiedsstellenverhandlung nicht ausreichend Zeit geblieben sei, hierauf zu reagieren.

Es wäre auch insoweit Sache der Klägerin gewesen, durch Stellung von entsprechenden Anträgen eine Aufhebung des Termins der Schiedsstellenverhandlung zu erreichen, um dann Weiteres vorzutragen. Nachdem die Klägerin auch dieses unterlassen hat, kann sie mit ihrem Einwand, die Beklagte habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, im Verfahren auf Zulassung der Berufung nicht mehr durchdringen.

Da somit die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen die Feststellungen des Sachverhalts durch die Beklagte nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führen, ergeben sich solche auch nicht aus ihrem übrigen Vorbringen dazu, dass das Verwaltungsgericht den von der Beklagten zugrunde gelegten Sachverhalt nicht hinreichend überprüft habe. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass der Betrag von 10,- Euro Kaltmiete für die Räumlichkeiten der Integrierten Leitstelle Augsburg zu niedrig angesetzt sei, sind ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ebenfalls nicht ersichtlich. Denn die Festlegung der Kaltmiete für die Räume der Integrierten Leitstelle Augsburg durch die Beklagte erweist sich jedenfalls im Rahmen der bei einer Schiedsstellenentscheidung gebotenen eingeschränkten Überprüfung im Ergebnis zumindest als vertretbar und nicht willkürlich und führt schon deshalb nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an dem verwaltungsgerichtlichen Urteil.

Abgesehen davon, dass die Klägerin, die das Schiedsverfahren auch hinsichtlich dieser Kosten eingeleitet hatte, schon angesichts des Schreibens der Beigeladenen vom 16. Februar 2012 nicht davon ausgehen konnte, die Höhe der Mietkosten sei zwischen ihr und der Beigeladenen unstreitig, bestand für die Beklagte in diesem Zusammenhang auch keine Veranlassung, den Sachverhalt weiter aufzuklären, nachdem die Klägerin ihre Forderung nicht näher plausibel gemacht hatte.

Soweit die Klägerin vorträgt, das Verwaltungsgericht habe sich im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung nicht an die von ihm selbst gesteckten Grenzen gehalten, ist der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel schon nicht ausreichend dargelegt. Insbesondere sind keine konkrete Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass das Verwaltungsgericht - wie die Klägerin meint - in unzulässiger Weise in den der Beklagten vorbehaltenen Beurteilungsspielraum eingedrungen sei.

Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Vertretbarkeit des in der Schiedsstellenverhandlung gefundenen Ergebnisses nicht ausreichend geprüft hätte. Dabei verkennt die Klägerin bereits, dass der aufgrund des Schiedsstellenverfahrens ergehende Schiedsspruch seiner Natur nach in erster Linie den Interessenausgleich der Beteiligten bezweckt. Die Schiedsstellenentscheidung muss demnach nicht die einzig vertretbare Entscheidung sein und weist in der Regel vor allem Kompromisscharakter auf (vgl. u. a. BSG, U. v. 29.1.2009 - 8 B 3 P 8/07 - juris; U. v. 25.11.2010 - B 3 Kr 1/10 - juris).

Im Hinblick darauf, dass in den Jahren 2009 und 2010 die Differenz zwischen der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen bei der Frage der Tischbesetzungszeiten unter 0,5 v. H. lag und es daher naheliegend ist, dass die Klägerin und die Beigeladene bei dieser Frage von derselben Methodik ausgegangen sind, ist es im Ergebnis mindestens vertretbar, dass die Beklagte für die Jahre 2009 bis 2011 jeweils den Mittelwert aus den von der Klägerin oder Beigeladenen vorgetragenen notwendigen Besetzungsstunden der Integrierten Leitstelle Augsburg festgelegt hat. Das verwaltungsgerichtliche Urteil begegnet daher auch in diesem Punkt keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, sie habe ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Wirtschaftlichkeit ihrer Personalplanung angeboten, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass weder im Schiedsstellenverfahren selbst noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechende Beweisanträge gestellt worden sind. Abgesehen davon muss sich die Schiedsstelle im Zeitpunkt der Schiedsstellenentscheidung nach § 42 Abs. 3 Satz 1 AVBayRDG (a. F.) aller Beweismittel bedienen, die sie für erforderlich hält. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut und Sinn beinhaltet diese Regelung gerade keine unbedingte Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären als es Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG fordert. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Schiedsstelle nach Art. 47 Abs. 5 Satz 1 BayRDG, § 42 Abs. 4 Satz 1 AVBayRDG (a. F.) verspätetes Vorbringen zurückweisen kann. Zudem fordert das Gesetz, dass die Schiedsstelle spätestens bis 31. Januar des laufenden Wirtschaftsjahres eine Entscheidung trifft. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob diese gesetzlichen Vorgaben überhaupt zu erfüllen sind. Jedenfalls ist diese Anforderung des Gesetzgebers ein Indiz dafür, dass langwierige und umständliche Sachverhaltsermittlungen mittels Sachverständigengutachten nicht von Amts wegen erforderlich sind, soweit - wie vorliegend - keine entsprechenden Anträge der Beteiligten gestellt werden.

Abgesehen davon zeigt die Klägerin mit ihrem gesamten Vorbringen im Zulassungsverfahren nicht konkret auf, welcher weiteren Beweismittel sich die Beklagte nach deren materiell-rechtlichen Auffassung hätte bedienen müssen. Das Vorbringen der Klägerin erschöpft sich vielmehr in weiten Teilen in einer Kritik an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und an dem Schiedsspruch der Beklagten sowie in einer in der Art einer Berufungsbegründung gehaltenen Wiedergabe ihrer eigenen Rechtsauffassung dazu, welche Entscheidung die Beklagte hätte treffen sollen. Angesichts der gesetzlichen Vorgaben, dass die ansatzfähigen Kosten zugrunde zu legen sind, die der wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung sowie einer leistungsfähigen Organisation entsprechen, begegnet es aber keinen ernstlichen Zweifeln, dass die Klägerin mit ihrer Forderung, alle von ihr geltend gemachten Kosten für die Integrierte Leitstelle Augsburg bei der Schiedsstellenentscheidung zu berücksichtigen, nicht durchdringen konnte. Die Beklagte hat bei der Festsetzung der Entgelte für die Jahre 2009, 2010 und 2011, bei der Festsetzung der Personalkosten und der Mietkosten für die Integrierte Leitstelle Augsburg vielmehr jeweils auf Mittelwerte zurückgegriffen. Denn wie oben im Einzelnen ausgeführt, soll der Schiedsausspruch die widerstreitenden Interessen ausgleichen. Soweit dies im vorliegenden Verfahren von der Klägerin in Frage gestellt wird, führt dies nicht zu den von ihr geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zukommt und die Schiedsstellenentscheidung im Ergebnis gerichtlich nicht zu beanstanden ist.

Soweit die Klägerin meint, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt unzureichend ermittelt habe, legt sie den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel schon nicht in einer § 124 a Abs. 4 VwGO genügenden Weise konkret dar. Denn zum einen hat es die Klägerin unterlassen, die aus ihrer Sicht erforderlichen förmlichen Beweisanträge zu stellen. Das Berufungszulassungsverfahren ist aber jedenfalls nicht dazu da, dieses Unterlassen der Klägerin zu beheben. Darüber hinaus wird von der Klägerin auch nicht konkret dargelegt, dass sich nach der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts diesem eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Denn aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts geht ohne Weiteres hervor, dass sich die Beklagte im Rahmen des ihr eingeräumten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums bewegt hat, so dass sich schon deshalb dem Verwaltungsgericht keine weitere Beweisaufnahme aufdrängen musste.

Die Rechtssache weist auch nicht die von der Klägerin geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf. Soweit die Klägerin meint, ein erhöhtes Maß rechtlicher Schwierigkeiten ergebe sich hier schon daraus, weil das Verwaltungsgericht erheblichen Aufwand betrieben habe, um seine Entscheidung zu begründen und der Umfang des Urteils 30 Seiten überschreite, sind besondere rechtliche Schwierigkeiten schon nicht dargelegt.

Bei diesem Zulassungsgrund ist nämlich darauf abzustellen, ob die Schwierigkeiten „besonders“ also überdurchschnittlich sind und das normale Maß nicht unerheblich überschreiten. Dies ist hier nicht der Fall.

Allein der Umfang der gerichtlichen Entscheidung spricht im vorliegenden Fall nicht für besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, nachdem das Verwaltungsgericht den Schiedsausspruch der Beklagten für die Jahre 2009, 2010 und 2011 überprüft hat, was von vornherein umfangreichere Ausführungen erforderlich macht. Abgesehen davon beschränkt sich die eigentliche Subsumtion durch das Verwaltungsgericht auf 14 Seiten, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Kammer einen überdurchschnittlichen Begründungsaufwand betrieben habe, der besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten indizieren könnte.

Auch die weiteren von der Klägerin aufgeworfenen Fragen führen nicht zu besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache. Der Sachverhalt war zum einen von der Schiedsstelle umfassend aufbereitet worden. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind zum anderen ohne weiteres durch die zu dem Verfahren vor den Schiedsstellen ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beantworten. Soweit die Klägerin meint, besondere rechtliche Schwierigkeiten ergäben sich vor dem Hintergrund des § 42 Abs. 3 AVBayRDG (a. F.), nämlich dem Verhältnis zwischen Untersuchungssatz und Beibringungssatz, liegt dieser Zulassungsgrund ebenfalls nicht vor. Denn - wie oben bereits dargelegt - war der Sachverhalt von der Schiedsstelle umfassend aufbereitet und eine weitere Beweiserhebung von der Klägerin weder im Schiedsstellenverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragt worden. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass ein schlichter Rückgriff auf Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG ausscheidet.

Die Frage nach der Zulässigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Mittelwertbildung bei der Berechnung der Tischbesetzzeiten für das Jahr 2011 beinhaltet keine rechtlichen Schwierigkeiten. Denn - wie oben bereits im einzelnen dargelegt - entspricht eine solche Mittelwertbildung gerade dem Interessenausgleich, der Sinn und Zweck des Schiedsstellenverfahrens ist.

Die Zielsetzung des Schiedsstellenverfahrens liegt auf der Hand und hat sich an Art. 32 Abs. 2 RDG (a. F.) zu orientieren. Es liegt auf der Hand, dass die Frage, wie die gegenläufigen Forderungen nach wirtschaftlicher und sparsamer Betriebsführung einerseits und ordnungsgemäßer Leistungserbringung andererseits zu vereinbaren sind, eine Frage des konkreten Einzelfalls ist. Soweit die Klägerin die Frage nach der Zulässigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Mittelwertbildung bei der Berechnung der Tischbesetzzeiten für das Jahr 2011 aufwirft, bestehen ebenfalls nicht die von ihr geltend gemachten rechtlichen Schwierigkeiten. Denn die Klägerin übersieht auch in diesem Zusammenhang, dass Sinn und Zweck einer Schiedsstellenentscheidung der Interessenausgleich zwischen den Beteiligten ist. Diesen Interessenausgleich hat die Beklagte, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative vorgenommen, was nicht zu beanstanden ist. Da es um die Erstattung der Kosten für die Integrierte Leitstelle Augsburg geht, liegt es auf der Hand, dass ein wirtschaftlich orientierter Interessenausgleich zwischen den Beteiligten im Vordergrund steht, der im Wege eines Kompromisses erzielt werden soll und nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls widerspiegeln muss. Dass es dabei auf das Verhandlungsgeschick der Beteiligten ankommt, ist offenkundig und muss nicht in einem Berufungsverfahren geklärt werden.

Abgesehen davon hat die Klägerin nicht dargelegt, dass in Folge des Schiedsspruchs der Beklagten die Integrierte Leitstelle Augsburg nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung in der Lage wäre. Im Übrigen führt der Schiedsausspruch dazu, dass auf Seiten der Beigeladenen in gewissem Umfang Mehrkosten in Kauf zu nehmen sind, die zwar einer wirtschaftlichen Optimierung nicht zu hundert Prozent entsprechen mögen, jedoch im Interesse einer bestmöglichen Funktion der Leitstelle und damit der Versorgung der Notfallpatienten liegt. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass sie ausreichend Unterlagen vorgelegt habe, die geeignet gewesen seien, eine tatsächliche Berechnung der Krankheitszeiten vorzunehmen, sind besondere tatsächliche Schwierigkeiten schon nicht dargelegt.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Denn die von der Klägerin allein aufgeworfene Gefahr der Rechtszersplitterung besteht nicht. Seit Inbetriebnahme der 26 Integrierten Leitstellen in Bayern werden jährlich Nutzungsentgelte vereinbart. Die dabei aufgeworfenen grundsätzlichen Probleme sind im Wesentlichen im Wege von Schiedsstellenverfahren geklärt worden. Allein wegen des Einzelfalls der Klägerin besteht kein Bedürfnis nach einer obergerichtlichen Klärung von nicht näher dargelegten Rechtsfragen.

Ein Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin keinen förmlichen Beweisantrag im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gestellt hat und auch im Antrag auf Zulassung der Berufung nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt aus Billigkeitsgründen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.

(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 226.141,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen den Beschluss der beklagten Entgeltschiedsstelle für den Rettungsdienst in Bayern vom 2. Februar 2012, mit dem das auf den Rettungsdienst entfallene Benutzungsentgelt für die von der Klägerin betriebene Integrierte Leitstelle Augsburg für das Jahr 2009 auf 2.079.413,- Euro, für das Jahr 2010 auf 2.131.204,- Euro und für das Jahr 2011 auf 2.403.817,- Euro festgesetzt wurde. Schuldner des Benutzungsentgelts ist die beigeladene Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassenverbände in Bayern.

Diesem Beschluss der Entgeltschiedsstelle gingen Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Beigeladenen sowie eine mündliche Verhandlung vor der Entgeltschiedsstelle am 2. Februar 2012 voran. Im Verlauf dieser Verhandlungen, einschließlich der mündlichen Verhandlung, einigten sich die Klägerin und die Beigeladene zum Teil, insbesondere über die Höhe der Kosten für Geschäftsbedarf und Kommunikation der Integrierten Leitstelle Augsburg. Strittig blieben dagegen bestimmte Faktoren der Personalkosten und der Gebäudekosten. So ist im Bereich der Personalkosten streitig, wie viele Krankheitstage pro Jahr für jeden in der Integrierten Leitstelle arbeitenden Disponenten anzusetzen sind und welche Dienstbesetzzeiten für die Integrierte Leitstelle Augsburg notwendig sind. Im Bereich der Gebäudekosten wird um die Höhe der für das genutzte Gebäude anzunehmenden kalkulatorischen Miete und den Platzbedarf der Integrierten Leitstelle Augsburg gestritten.

Das Verwaltungsgericht Augsburg hat die Klage mit Urteil vom 4. Dezember 2012 abgewiesen.

Dagegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO liegen nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Bei diesem Zulassungsgrund, durch den die Einzelfallgerechtigkeit gewährleistet werden und der ermöglichen soll, unbillige oder grob ungerechte Entscheidungen zu korrigieren, kommt es nicht darauf an, ob die angefochtene Entscheidung in allen Punkten der Begründung richtig ist, sondern nur darauf, ob ernstliche Zweifel im Hinblick auf das Ergebnis der Entscheidung bestehen. Ernstliche Zweifel sind dabei nur anzunehmen, wenn gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, d. h. wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung in der angefochtenen Gerichtsentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerwG, B. v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B. v. 10.3.2007 - 7 AV 403 - DVBl. 2004, 838).

Ausgehend davon bestehen die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage auf Abänderung, hilfsweise Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, des durch die Beklagte erlassenen Schiedsstellenbeschlusses zur Festsetzung der Benutzungsentgelte für die Integrierte Rettungsleitstelle Augsburg im Ergebnis zutreffend abgewiesen. Dazu hat es im Wesentlichen überzeugend und ohne Rechtsfehler ausgeführt, dass es sich bei dem Schiedsstellenverfahren nach Art. 48 BayRDG um ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbares Verfahren handle und im Rahmen der Überprüfbarkeit die Beurteilung auf der der Beklagten zur Verfügung stehenden Tatsachengrundlage korrekt gewesen sei, so dass der Klägerin für die Jahre 2009, 2010 und 2011 kein Anspruch auf ein höheres Benutzungsentgelt für Personal- und Gebäudekosten als von der Beklagten im Schiedsverfahren festgesetzt wurde zustehe. Der Senat nimmt zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen überzeugenden Gründe des Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 4. Dezember 2012 Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO).

Zum Vorbringen der Klägerin im Zulassungsverfahren wird noch folgendes ausgeführt:

Soweit die Klägerin meint, es sei zweifelhaft, ob das Verwaltungsgericht eine ordnungsgemäße Überprüfung des gesetzlich vorgeschriebenen Schiedsstellenverfahrens vorgenommen habe, sind ernstliche Zweifel nicht ersichtlich.

Das Verwaltungsgericht hat bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Ausspruchs der Schiedsstelle den rechtlichen Prüfungsmaßstab zutreffend gesehen und angewandt. Das Schiedsstellenverfahren und der Geltungsanspruch der in ihm ergehenden Entscheidung lässt sich nicht als Ausdruck von Vertragsautonomie und einer freiwilligen Unterwerfung unter ein vertragliches Schlichtungsverfahren begreifen. Das Schiedsstellenverfahren beruht nicht auf einer vertragsautonomen Entscheidung der Verfahrensbeteiligten, sondern auf staatlicher Rechtssetzung. Der Gesetzgeber hat die Schiedsstelle im Bereich des Rettungsdienstes als weisungsfreies, mit Vertretern der Interessen der betroffenen Gruppen paritätisch besetztes Konfliktlösungs- und Schlichtungsgremium ausgestaltet. Er hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er dieses Gremium als mit der zu regelnden Materie vertrautes und zu einer vermittelnden Zusammenführung potenziell gegenläufiger Interessen berufenes Entscheidungsorgan für geeignet hält, sach- und interessengerechte Lösungen zu finden.

Der Schiedsstelle steht deshalb für ihre Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen der unbestimmten Rechtsbegriffe, insbesondere Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit, eine Einschätzungsprärogative zu, die es gebietet, die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die Schiedsstelle die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet und den Sachverhalt vollständig ermittelt hat sowie in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gelangt ist (vgl. BVerwG, B. v. 28.2.2002 - 5 C 05/01 - juris).

Ausgehend von dieser Entschätzungsprärogative der Schiedsstelle hat sich das Gericht bei der Überprüfung der dem Schiedsstellenspruch zugrunde liegenden Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange darauf zu beschränken, festzustellen, ob die Schiedsstelle die widerstreitenden Interessen der Vertragsparteien ermittelt, alle für die Abwägung erforderlichen tatsächlichen Erkenntnisse gewonnen und die Abwägung frei von Einseitigkeit in einem den gesetzlichen Vorgaben des Art. 48 BayRDG (a. F.) entsprechenden fairen und willkürfreien Verfahren inhaltlich orientiert an den materiell-rechtlichen Vorgaben des Rettungsdienstrechts vorgenommen hat (vgl. Sächs. OVG, B. v. 10.5.2006 - 5 B 575/04 - juris).

Unter Berücksichtigung dieser obergerichtlichen Rechtsprechung zum Prüfungsumfang von Schiedsstellenentscheidungen ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass es auch unter der Geltung des § 42 Abs. 3 Satz 1 AVBayRDG (a. F.), wonach sich die Beklagte aller Beweismittel bedienen muss, die sie für erforderlich hält, Aufgabe und Pflicht der Klägerin ist, nachvollziehbare Rechnungen vorzulegen, die die geltend gemachten Entgeltansprüche stützen könnten, und konkret anzugeben, welche Einzelposten aus ihrer Sicht zu niedrig angesetzt worden sind.

In diesem Zusammenhang ist zunächst anzumerken, dass ausweislich des Beschlusses vom 2. Februar 2012 zwischen den Beteiligten der Fachdienstschlüssel von 75 v. H. für den Rettungsdienst und 25 v. H. für die Feuerwehr unstreitig war, so dass dieser ohne weiteres den Schiedsstellensprüchen für die Jahre 2009, 2010 und 2011 zugrunde gelegt werden konnte.

Soweit die Klägerin meint, die Beklagte habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, führt dies ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Abgesehen davon, dass die Klägerin im Schiedsverfahren selbst nicht die Einholung eines Gutachtens beantragt hatte und auch im Antragsverfahren auf Zulassung der Berufung nicht im Einzelnen dargelegt hat, aus welchen Gründen sich der Beklagten eine weitere Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, hat es die Klägerin unterlassen, durch Stellung von förmlichen Beweisanträgen im Klageverfahren diese weitere, von ihr für erforderlich gehaltene Beweiserhebung zu erreichen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin, dass ihr bis zum Zeitpunkt des Schiedsstellenbeschlusses nicht bewusst gewesen sei, dass die Einholung eines Gutachtens erforderlich gewesen wäre und dass ihr hinsichtlich der Mietkosten für die Räumlichkeiten der Integrierten Leitstelle Augsburg nach dem Schreiben der Beigeladenen vom 16. Januar 2012 wegen der kurz darauf stattfindenden Schiedsstellenverhandlung nicht ausreichend Zeit geblieben sei, hierauf zu reagieren.

Es wäre auch insoweit Sache der Klägerin gewesen, durch Stellung von entsprechenden Anträgen eine Aufhebung des Termins der Schiedsstellenverhandlung zu erreichen, um dann Weiteres vorzutragen. Nachdem die Klägerin auch dieses unterlassen hat, kann sie mit ihrem Einwand, die Beklagte habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, im Verfahren auf Zulassung der Berufung nicht mehr durchdringen.

Da somit die von der Klägerin vorgebrachten Einwände gegen die Feststellungen des Sachverhalts durch die Beklagte nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führen, ergeben sich solche auch nicht aus ihrem übrigen Vorbringen dazu, dass das Verwaltungsgericht den von der Beklagten zugrunde gelegten Sachverhalt nicht hinreichend überprüft habe. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass der Betrag von 10,- Euro Kaltmiete für die Räumlichkeiten der Integrierten Leitstelle Augsburg zu niedrig angesetzt sei, sind ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ebenfalls nicht ersichtlich. Denn die Festlegung der Kaltmiete für die Räume der Integrierten Leitstelle Augsburg durch die Beklagte erweist sich jedenfalls im Rahmen der bei einer Schiedsstellenentscheidung gebotenen eingeschränkten Überprüfung im Ergebnis zumindest als vertretbar und nicht willkürlich und führt schon deshalb nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an dem verwaltungsgerichtlichen Urteil.

Abgesehen davon, dass die Klägerin, die das Schiedsverfahren auch hinsichtlich dieser Kosten eingeleitet hatte, schon angesichts des Schreibens der Beigeladenen vom 16. Februar 2012 nicht davon ausgehen konnte, die Höhe der Mietkosten sei zwischen ihr und der Beigeladenen unstreitig, bestand für die Beklagte in diesem Zusammenhang auch keine Veranlassung, den Sachverhalt weiter aufzuklären, nachdem die Klägerin ihre Forderung nicht näher plausibel gemacht hatte.

Soweit die Klägerin vorträgt, das Verwaltungsgericht habe sich im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung nicht an die von ihm selbst gesteckten Grenzen gehalten, ist der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel schon nicht ausreichend dargelegt. Insbesondere sind keine konkrete Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass das Verwaltungsgericht - wie die Klägerin meint - in unzulässiger Weise in den der Beklagten vorbehaltenen Beurteilungsspielraum eingedrungen sei.

Ernstliche Zweifel ergeben sich auch nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht die Vertretbarkeit des in der Schiedsstellenverhandlung gefundenen Ergebnisses nicht ausreichend geprüft hätte. Dabei verkennt die Klägerin bereits, dass der aufgrund des Schiedsstellenverfahrens ergehende Schiedsspruch seiner Natur nach in erster Linie den Interessenausgleich der Beteiligten bezweckt. Die Schiedsstellenentscheidung muss demnach nicht die einzig vertretbare Entscheidung sein und weist in der Regel vor allem Kompromisscharakter auf (vgl. u. a. BSG, U. v. 29.1.2009 - 8 B 3 P 8/07 - juris; U. v. 25.11.2010 - B 3 Kr 1/10 - juris).

Im Hinblick darauf, dass in den Jahren 2009 und 2010 die Differenz zwischen der Auffassung der Klägerin und der Beigeladenen bei der Frage der Tischbesetzungszeiten unter 0,5 v. H. lag und es daher naheliegend ist, dass die Klägerin und die Beigeladene bei dieser Frage von derselben Methodik ausgegangen sind, ist es im Ergebnis mindestens vertretbar, dass die Beklagte für die Jahre 2009 bis 2011 jeweils den Mittelwert aus den von der Klägerin oder Beigeladenen vorgetragenen notwendigen Besetzungsstunden der Integrierten Leitstelle Augsburg festgelegt hat. Das verwaltungsgerichtliche Urteil begegnet daher auch in diesem Punkt keinen ernstlichen Zweifeln an seiner Richtigkeit.

Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang vorträgt, sie habe ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Wirtschaftlichkeit ihrer Personalplanung angeboten, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass weder im Schiedsstellenverfahren selbst noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entsprechende Beweisanträge gestellt worden sind. Abgesehen davon muss sich die Schiedsstelle im Zeitpunkt der Schiedsstellenentscheidung nach § 42 Abs. 3 Satz 1 AVBayRDG (a. F.) aller Beweismittel bedienen, die sie für erforderlich hält. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut und Sinn beinhaltet diese Regelung gerade keine unbedingte Verpflichtung, den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufzuklären als es Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG fordert. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Schiedsstelle nach Art. 47 Abs. 5 Satz 1 BayRDG, § 42 Abs. 4 Satz 1 AVBayRDG (a. F.) verspätetes Vorbringen zurückweisen kann. Zudem fordert das Gesetz, dass die Schiedsstelle spätestens bis 31. Januar des laufenden Wirtschaftsjahres eine Entscheidung trifft. Es kann in diesem Zusammenhang offen bleiben, ob diese gesetzlichen Vorgaben überhaupt zu erfüllen sind. Jedenfalls ist diese Anforderung des Gesetzgebers ein Indiz dafür, dass langwierige und umständliche Sachverhaltsermittlungen mittels Sachverständigengutachten nicht von Amts wegen erforderlich sind, soweit - wie vorliegend - keine entsprechenden Anträge der Beteiligten gestellt werden.

Abgesehen davon zeigt die Klägerin mit ihrem gesamten Vorbringen im Zulassungsverfahren nicht konkret auf, welcher weiteren Beweismittel sich die Beklagte nach deren materiell-rechtlichen Auffassung hätte bedienen müssen. Das Vorbringen der Klägerin erschöpft sich vielmehr in weiten Teilen in einer Kritik an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung und an dem Schiedsspruch der Beklagten sowie in einer in der Art einer Berufungsbegründung gehaltenen Wiedergabe ihrer eigenen Rechtsauffassung dazu, welche Entscheidung die Beklagte hätte treffen sollen. Angesichts der gesetzlichen Vorgaben, dass die ansatzfähigen Kosten zugrunde zu legen sind, die der wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung sowie einer leistungsfähigen Organisation entsprechen, begegnet es aber keinen ernstlichen Zweifeln, dass die Klägerin mit ihrer Forderung, alle von ihr geltend gemachten Kosten für die Integrierte Leitstelle Augsburg bei der Schiedsstellenentscheidung zu berücksichtigen, nicht durchdringen konnte. Die Beklagte hat bei der Festsetzung der Entgelte für die Jahre 2009, 2010 und 2011, bei der Festsetzung der Personalkosten und der Mietkosten für die Integrierte Leitstelle Augsburg vielmehr jeweils auf Mittelwerte zurückgegriffen. Denn wie oben im Einzelnen ausgeführt, soll der Schiedsausspruch die widerstreitenden Interessen ausgleichen. Soweit dies im vorliegenden Verfahren von der Klägerin in Frage gestellt wird, führt dies nicht zu den von ihr geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass der Beklagten ein Beurteilungsspielraum zukommt und die Schiedsstellenentscheidung im Ergebnis gerichtlich nicht zu beanstanden ist.

Soweit die Klägerin meint, dass das Verwaltungsgericht den Sachverhalt unzureichend ermittelt habe, legt sie den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel schon nicht in einer § 124 a Abs. 4 VwGO genügenden Weise konkret dar. Denn zum einen hat es die Klägerin unterlassen, die aus ihrer Sicht erforderlichen förmlichen Beweisanträge zu stellen. Das Berufungszulassungsverfahren ist aber jedenfalls nicht dazu da, dieses Unterlassen der Klägerin zu beheben. Darüber hinaus wird von der Klägerin auch nicht konkret dargelegt, dass sich nach der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts diesem eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Denn aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts geht ohne Weiteres hervor, dass sich die Beklagte im Rahmen des ihr eingeräumten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums bewegt hat, so dass sich schon deshalb dem Verwaltungsgericht keine weitere Beweisaufnahme aufdrängen musste.

Die Rechtssache weist auch nicht die von der Klägerin geltend gemachten besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf. Soweit die Klägerin meint, ein erhöhtes Maß rechtlicher Schwierigkeiten ergebe sich hier schon daraus, weil das Verwaltungsgericht erheblichen Aufwand betrieben habe, um seine Entscheidung zu begründen und der Umfang des Urteils 30 Seiten überschreite, sind besondere rechtliche Schwierigkeiten schon nicht dargelegt.

Bei diesem Zulassungsgrund ist nämlich darauf abzustellen, ob die Schwierigkeiten „besonders“ also überdurchschnittlich sind und das normale Maß nicht unerheblich überschreiten. Dies ist hier nicht der Fall.

Allein der Umfang der gerichtlichen Entscheidung spricht im vorliegenden Fall nicht für besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten, nachdem das Verwaltungsgericht den Schiedsausspruch der Beklagten für die Jahre 2009, 2010 und 2011 überprüft hat, was von vornherein umfangreichere Ausführungen erforderlich macht. Abgesehen davon beschränkt sich die eigentliche Subsumtion durch das Verwaltungsgericht auf 14 Seiten, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Kammer einen überdurchschnittlichen Begründungsaufwand betrieben habe, der besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten indizieren könnte.

Auch die weiteren von der Klägerin aufgeworfenen Fragen führen nicht zu besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten der Rechtssache. Der Sachverhalt war zum einen von der Schiedsstelle umfassend aufbereitet worden. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind zum anderen ohne weiteres durch die zu dem Verfahren vor den Schiedsstellen ergangene Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beantworten. Soweit die Klägerin meint, besondere rechtliche Schwierigkeiten ergäben sich vor dem Hintergrund des § 42 Abs. 3 AVBayRDG (a. F.), nämlich dem Verhältnis zwischen Untersuchungssatz und Beibringungssatz, liegt dieser Zulassungsgrund ebenfalls nicht vor. Denn - wie oben bereits dargelegt - war der Sachverhalt von der Schiedsstelle umfassend aufbereitet und eine weitere Beweiserhebung von der Klägerin weder im Schiedsstellenverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beantragt worden. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass ein schlichter Rückgriff auf Art. 24 Abs. 1 BayVwVfG ausscheidet.

Die Frage nach der Zulässigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Mittelwertbildung bei der Berechnung der Tischbesetzzeiten für das Jahr 2011 beinhaltet keine rechtlichen Schwierigkeiten. Denn - wie oben bereits im einzelnen dargelegt - entspricht eine solche Mittelwertbildung gerade dem Interessenausgleich, der Sinn und Zweck des Schiedsstellenverfahrens ist.

Die Zielsetzung des Schiedsstellenverfahrens liegt auf der Hand und hat sich an Art. 32 Abs. 2 RDG (a. F.) zu orientieren. Es liegt auf der Hand, dass die Frage, wie die gegenläufigen Forderungen nach wirtschaftlicher und sparsamer Betriebsführung einerseits und ordnungsgemäßer Leistungserbringung andererseits zu vereinbaren sind, eine Frage des konkreten Einzelfalls ist. Soweit die Klägerin die Frage nach der Zulässigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Mittelwertbildung bei der Berechnung der Tischbesetzzeiten für das Jahr 2011 aufwirft, bestehen ebenfalls nicht die von ihr geltend gemachten rechtlichen Schwierigkeiten. Denn die Klägerin übersieht auch in diesem Zusammenhang, dass Sinn und Zweck einer Schiedsstellenentscheidung der Interessenausgleich zwischen den Beteiligten ist. Diesen Interessenausgleich hat die Beklagte, wovon auch das Verwaltungsgericht ausgegangen ist, im Rahmen ihrer Einschätzungsprärogative vorgenommen, was nicht zu beanstanden ist. Da es um die Erstattung der Kosten für die Integrierte Leitstelle Augsburg geht, liegt es auf der Hand, dass ein wirtschaftlich orientierter Interessenausgleich zwischen den Beteiligten im Vordergrund steht, der im Wege eines Kompromisses erzielt werden soll und nicht alle tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls widerspiegeln muss. Dass es dabei auf das Verhandlungsgeschick der Beteiligten ankommt, ist offenkundig und muss nicht in einem Berufungsverfahren geklärt werden.

Abgesehen davon hat die Klägerin nicht dargelegt, dass in Folge des Schiedsspruchs der Beklagten die Integrierte Leitstelle Augsburg nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Leistungserbringung in der Lage wäre. Im Übrigen führt der Schiedsausspruch dazu, dass auf Seiten der Beigeladenen in gewissem Umfang Mehrkosten in Kauf zu nehmen sind, die zwar einer wirtschaftlichen Optimierung nicht zu hundert Prozent entsprechen mögen, jedoch im Interesse einer bestmöglichen Funktion der Leitstelle und damit der Versorgung der Notfallpatienten liegt. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass sie ausreichend Unterlagen vorgelegt habe, die geeignet gewesen seien, eine tatsächliche Berechnung der Krankheitszeiten vorzunehmen, sind besondere tatsächliche Schwierigkeiten schon nicht dargelegt.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Denn die von der Klägerin allein aufgeworfene Gefahr der Rechtszersplitterung besteht nicht. Seit Inbetriebnahme der 26 Integrierten Leitstellen in Bayern werden jährlich Nutzungsentgelte vereinbart. Die dabei aufgeworfenen grundsätzlichen Probleme sind im Wesentlichen im Wege von Schiedsstellenverfahren geklärt worden. Allein wegen des Einzelfalls der Klägerin besteht kein Bedürfnis nach einer obergerichtlichen Klärung von nicht näher dargelegten Rechtsfragen.

Ein Verfahrensmangel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO liegt schon deshalb nicht vor, weil die Klägerin keinen förmlichen Beweisantrag im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gestellt hat und auch im Antrag auf Zulassung der Berufung nicht dargelegt hat, aus welchen Gründen sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt aus Billigkeitsgründen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.