Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Nov. 2014 - M 16 K 14.1870
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine Entscheidung der Beklagten zur Höhe des Benutzungsentgeltes bei Notfalleinsätzen des Werkrettungsdienstes der Klägerin.
Zwischen der Klägerin und den Mitgliedern der Beigeladenen wurde am ... Mai 1996 eine Vereinbarung über die Durchführung von Krankentransporten und Notfallrettung abgeschlossen. Die Klägerin war danach unter anderem berechtigt, Notfalleinsätze nach BOS-Funkvermittlung durch die öffentlich-rechtliche Rettungsleitstelle durchzuführen (Art. 1 Nr. 1 der Vereinbarung). Für diese Notfalleinsätze nach BOS-Funkvermittlung war zuletzt am 29. Oktober 2001 ein Entgelt in Höhe von jeweils 352,79 Euro vereinbart worden (vgl. Bl. 22 der Behördenakte - BA).
Mit Schreiben vom
Die Klägerin rief mit Schreiben vom
Mit Beschluss der Beklagten vom ... März 2014, der Klägerin am
In den Gründen wurde unter anderem ausgeführt, im Falle der Klägerin sei ein Verfahren vor der Entgeltschiedsstelle durchzuführen. Die Werkfeuerwehr oder der Werkrettungsdienst der Klägerin oder sie selbst seien zwar nicht Durchführender nach Art. 2 Abs. 12 Satz 2 BayRDG. Andererseits bewege sich die Klägerin bei den Einsätzen ihres Rettungstransportwagens innerhalb des durch das BayRDG festgelegten Systems des öffentlichen Rettungsdienstes. Die Festsetzung des einsatzbezogenen Benutzungsentgeltes durch die Schiedsstelle sei auch allein geeignet, rechtlich geordnete Verhältnisse herbeizuführen. Die Klägerin könne sich nicht auf die von ihr vorgelegte Kalkulation für die Kosten des Einsatzes des Rettungstransportwagens ihrer Werkfeuerwehr berufen. Aus dem Ausnahmecharakter des Einsatzes von Rettungsmitteln, die nicht Bestandteil der öffentlich-rechtlichen Vorhaltung seien, folge zwangsläufig, dass Vorhaltekosten für diese Rettungsmittel nicht zu vergüten seien. Das einsatzbezogene Benutzungsentgelt nach Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayRDG umfasse demnach nur die spezifischen Kosten, die der jeweilige Einsatz verursache. Werde das Rettungsmittel für andere Zwecke als den des Einsatzes im öffentlich-rechtlichen Rettungsdienst vorgehalten, so seien diese Kosten der Vorhaltung insgesamt den anderen Zwecken zuzuordnen und könnten nicht in das Entgelt für den ausnahmsweisen Einsatz im Rettungsdienst eingerechnet werden. Für den Rettungstransportwagen der Klägerin gelte insoweit nichts anders als für Rettungstransportwagen der Berufsfeuerwehren. Im Rahmen ihres Gestaltungsspielraumes gehe die Beklagte davon aus, dass der festgesetzte Kostenersatz noch angemessen sei, um die einsatzbezogenen Kosten abzudecken.
Am
Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, es fehlten bei der Behördenakte Vorgänge betreffend die Festsetzung des Benutzungsentgeltes für die Spitzenabdeckung durch die übrigen Durchführenden von Notfallrettung und qualifiziertem Krankentransport in Bayern. Mit diesen Durchführenden sollten die Sozialversicherungsträger teils deutlich höhere Entgelte als mit der Klägerin vereinbart haben. Die Klägerin werde mit dem Rettungswagen der Werkfeuerwehr zur Spitzenabdeckung von den Integrierten Leitstellen München und Fürstenfeldbruck in gleicher Weise herangezogen wie die Durchführenden des Rettungsdienstes. Die Durchführung dieser Einsätze könne wegen zivil- und strafrechtlichen Handlungspflichten nicht abgelehnt werden. Seit 1. August 2013 werde der Rettungswagen der Klägerin zu Notfalleinsätzen ohne Benutzungsentgelt herangezogen. Im Jahr 2013 seien je Notfalleinsatz 325,07 Euro angefallen. Insgesamt seien in diesem Jahr 1.226 Notfalleinsätze im Auftrag einer Integrierten Leitstelle durchgeführt worden. Es habe sich dadurch ein Fehlbetrag von 361.755,82 Euro ergeben. Täglich seien im Schnitt 2 Mitarbeiter über 6 Stunden für den öffentlichen Rettungsdienst tätig. Rechnerisch ergebe sich eine durchschnittliche tägliche Einsatzzahl von 3,36. Anders als den Berufsfeuerwehren stünden der Klägerin keine öffentlichen Gelder für die Vorhaltung des Rettungswagens oder für das eingesetzte Personal zu. Bereits der früheren Entgeltvereinbarung mit den Mitgliedern der Beigeladenen hätten die tatsächlichen Kosten der Auftragsdurchführung zugrunde gelegen, ohne Beteiligung an Vorhaltekosten für Fahrzeuge und Personal. Die Abrechnungsstelle ZAST erwirtschafte einen Gewinn, da die Einsätze der Werkfeuerwehr - wie sonstige Rettungsdiensteinsätze - mit 590,- Euro je Einsatz abgerechnet würden. In den Bedarfsstudien für den Rettungsdienst würden Werkrettungsdienste mitberücksichtigt. Die Beklagte habe keine einvernehmliche Lösung versucht. Das Urteil des VG München
Die Klägerin beantragt,
den Beschluss der Beklagten vom ... März 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über das einsatzbezogene Benutzungsentgelt für Notfalleinsätze durch den Werkrettungsdienst der Klägerin für das Jahr 2013 mit Wirkung ab dem 1. August 2013 sowie für das Jahr 2014 neu zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Unterlagen über die Entgeltfestsetzung für die Spitzenabdeckung mit Durchführenden des Rettungsdienstes seien bei der Beklagten nicht vorhanden. Die Klägerin sei zur Vorhaltung der Werkfeuerwehr gesetzlich verpflichtet. Die entsprechenden Vorhaltekosten würden auch ohne Heranziehung zur Spitzenabdeckung anfallen. Es sei davon auszugehen, dass in der Vergangenheit die betriebsnotwendige Vorhaltung von Rettungsmitteln wesentlich aus Mitteln der Sozialversicherung bestritten worden sei. Die Kosten für Leasingraten für das Fahrzeug, Versicherungskosten sowie Kosten für Bekleidung und Personal seien der Vorhaltung zuzurechnen. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, wie der betriebliche Rettungsdienst besetzt sei und wie die Schichteinteilung gestaltet werde. Bei durchschnittlich 6,72 Stunden/Tag Personaleinsatz zur Spitzenabdeckung würden täglich 17,28 Stunden/Tag für innerbetriebliche Tätigkeiten verbleiben.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am
Gründe
Die Klage ist zulässig, erweist sich jedoch als unbegründet.
1. Die Klage ist zulässig.
Die streitgegenständliche Entscheidung der Beklagten nach Art. 48 Abs. 1, 8 Satz 1 i. V. m. Art. 34 Abs. 2 Sätze 1 und 3, Abs. 6 BayRDG unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (Art. 48 Abs. 8 Satz 2 BayRDG). Die auf erneute Entscheidung der Beklagten gerichtete Verpflichtungsklage ist auch insoweit gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zulässig, als die Klägerin geltend machen kann, dass ihr möglicherweise ein Anspruch auf Zahlung eines höheren einsatzbezogenen Benutzungsentgeltes in entsprechender Anwendung des Art. 34 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BayRDG zusteht.
Bei der Klägerin handelt es sich zwar nicht um einen Durchführenden des Rettungsdienstes, der nach Art. 13 BayRDG mit Leistungen im öffentlichen Rettungsdienst beauftragt worden wäre (vgl. Art. 2 Abs. 13 Satz 2 BayRDG). Die Einsatzmittel der Klägerin werden jedoch nach § 4 Satz 3 der Verordnung zur Ausführung des BayRDG - AVBayRDG von Integrierten Leitstellen im Rahmen der so genannten Spitzenabdeckung zu Leistungen der Notfallrettung herangezogen. Daher ist es gerechtfertigt, der Klägerin in entsprechender Anwendung des Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayRDG grundsätzlich ein einsatzbezogenes Entgelt für die rettungsdienstliche Leistungserbringung mit Krankenkraftwagen zuzuerkennen (vgl. VG München, U. v. 19.3.2013 - M 16 K 12.2761 - juris Rn. 22 f.).
2. Die Klage ist jedoch unbegründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf eine erneute Entscheidung der Beklagten über die Festlegung eines Benutzungsentgeltes für Notfalleinsätze nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Soweit der Beschluss der Beklagten vom ... März 2014 der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, weist dieser keine Rechtsfehler auf.
a) Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs steht der Schiedsstelle für ihre Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen der unbestimmten Rechtsbegriffe eine Entscheidungsprärogative zu, die es gebietet, die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die Schiedsstelle die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet und den Sachverhalt vollständig ermittelt hat sowie in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gelangt ist (vgl. BayVGH, B. v. 9.1.2014 - 21 ZB 13.362 - Rn. 12).
b) Das hier durchgeführte Schiedsverfahren ist in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Da der Klägerin in analoger Anwendung des Art. 34 Abs. 2 Sätze 1 und 3 BayRDG ein Benutzungsentgelt zustehen kann, konnte sie diesbezüglich auch die Entgeltschiedsstelle nach Art. 34 Abs. 6 i. V. m. Art. 48 Abs. 1 BayRDG anrufen.
Das Schiedsverfahren ist nur in geringem Maße gesetzlich formalisiert. Inwieweit die Schiedsstelle den Versuch einer gütlichen Einigung unternimmt und ein Vergleich zustande kommen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der Kompromissbereitschaft der Beteiligten ab. Die diesbezügliche Verfahrensweise liegt im Ermessen der Schiedsstelle.
Nach § 47 Abs. 4 Satz 1 AVBayRDG bedient sich die Schiedsstelle aller Beweismittel, die sie für erforderlich hält. Eine unbedingte Verpflichtung zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG besteht dagegen nicht (vgl. BayVGH, B. v. 9.1.2014 - 21 ZB 13.362 - juris Rn. 23).
Die Klägerin hatte im Schiedsverfahren lediglich allgemein behauptet, dass für entsprechende Einsätze anderer Werkfeuerwehren im Rahmen der Spitzenabdeckung höhere Entgelte in Aussicht gestellt worden seien (vgl. Schriftsatz vom 12.3.2014, dort S. 5, Bl. 67 BA). Weiter hatte die Klägerin bei der Abrechnungsstelle ZAST nur um Übermittlung einer Vereinbarung gebeten, aus der die sogenannte Sonderfahrdienstpauschale von 17,90 Euro zzgl. Kilometererstattung ersichtlich sind (vgl. E-Mail vom 14.3.2014, Bl. 98 BA). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Schiedsstelle keine Veranlassung gesehen hat, zur Frage angeblich abweichender Entgeltregelungen weitere eigene Ermittlungen anzustellen.
Auch war die Beklagte nicht verpflichtet, im Schiedsverfahren eigene Nachforschungen zu Personalmehrkosten der Klägerin infolge der Einsätze im Rahmen der Spitzenabdeckung anzustellen. Es war vielmehr Aufgabe der Klägerin, die mit dem festzusetzenden Benutzungsentgelt zu vergütenden Aufwände darzulegen (vgl. BayVGH, B. v. 9.1.2014 - 21 ZB 13.362 - juris Rn. 14). Sie hat insoweit u. a. anteilige Personalkosten für die Einsatzzeiten im Rahmen der Spitzenabdeckung geltend gemacht.
c) Die Klägerin kann nicht beanspruchen, dass mit dem Benutzungsentgelt auch Vorhaltekosten der Werkfeuerwehr bzw. des Werkrettungsdienstes vergütet werden.
Eine Auslegung des Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayRDG ergibt, dass bei Einsätzen zur Spitzenabdeckung lediglich einsatzbezogene Entgelte zu gewähren sind. Hierfür spricht sowohl der Wortlaut dieser Vorschrift wie auch der Regelungszusammenhang mit den Vorschriften über die Kostenerstattung nach Art. 34 Abs. 2 Sätze 1 und 4 BayRDG und die Ausgestaltung der ersatzfähigen Kosten in § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 4 AVBayRDG i. V. m. der Anlage zur AVBayRDG, die - im Gegensatz zu Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayRDG - neben einsatzbezogenen Kosten auch ersatzfähige Vorhaltekosten vorsehen (vgl. hierzu im Einzelnen VG München, U. v. 19.3.2013 - M 16 K 12.2761 - juris Rn. 28).
Die hier entsprechend anwendbare Regelung in Art. 34 Abs. 2 Satz 3 BayRDG über die für Notfalleinsätze im Rahmen der Spitzenabdeckung zu gewährenden Entgelte ist abschließend, so dass die Klägerin bereits aus diesem Grund keinen Anspruch auf die Erstattung von Vorhaltekosten geltend machen kann. Es bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf die Angemessenheit dieser Regelung. Insbesondere greift der Hinweis der Klägerin nicht durch, wonach der Werkrettungsdienst - anders als Feuerwehren, welche ebenfalls zur Spitzenabdeckung herangezogen werden, ohne Durchführende des Rettungsdienstes zu sein - nicht mit öffentlichen Mitteln finanziert werde. Entscheidend ist vielmehr, dass die entsprechenden Vorhaltungen für die Werkfeuerwehr bzw. den Werkrettungsdienst auf einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung nach Art. 15 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes - BayFwG i. V. m. § 14 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Feuerwehrgesetzes - AVBayFwG bzw. auf § 10 Abs. 1 des Arbeitsschutzgesetzes - ArbSchG beruhen. Die Kosten für die Beschaffung des Rettungstransportwagens und grundsätzlich auch die Personalkosten für entsprechendes Fachpersonal würden auch dann anfallen, wenn keine Einsätze im Rahmen der Spitzenabdeckung erfolgen würden.
d) Der Beschluss der Beklagten vom ... März 2014 beruht auf einer nachvollziehbaren Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts und der widerstreitenden Interessen der Beteiligten.
Grundsätzlich ist es im Schiedsverfahren Aufgabe und Pflicht des jeweiligen Beteiligten, die aus seiner Sicht zur Berechnung eines angemessenen Entgeltes erforderlichen Kalkulationsgrundlagen konkret zu benennen bzw. vorzulegen (vgl. BayVGH, B. v. 9.1.2014 - 21 ZB 13.362 - juris Rn. 14). Die Klägerin hat insbesondere eine Kostenaufstellung zu dem von ihr im Rahmen der Spitzenabdeckung eingesetzten Rettungswagen für das Jahr 2013 vorgelegt (Anlage K 7, Bl. 98 der Gerichtsakte - GA). Aus dieser Aufstellung ergibt sich nicht, dass der Klägerin einsatzbezogene Kosten entstanden wären, die mit dem hier festgesetzten Benutzungsentgelt nicht angemessen abgegolten würden. Insbesondere ist bei den meisten Positionen der Kostenaufstellung nicht ersichtlich, dass es sich tatsächlich um nur einsatzbezogene Kosten handeln würde. Um ohne Bezug zu konkreten Einsätzen anfallende Kosten handelt es sich z. B. bei den Leasingraten und Versicherungskosten für das Fahrzeug sowie bei den Anschaffungskosten für Geräte. Bei den angesetzten Materialkosten sowie den Kosten für Bekleidung und Reinigung wurde nicht nachvollziehbar dargelegt, dass es sich ausschließlich um einsatzbezogene Kosten handeln würde. Bei dem Ansatz zu Personalkosten hat die Klägerin den Einsatz eines Brandmeisters und eines Oberbrandmeisters zugrunde gelegt. Weiter ergibt sich zwar aus der Statistik über die bei der Werksfeuerwehr anfallenden Tätigkeiten (Bl. 101 GA), dass die mit den Notfalleinsätzen befassten Mitarbeiter der Klägerin im Rahmen des Schichtbetriebes noch mit anderen feuerwehrspezifischen Tätigkeiten betraut sind. Die Klägerin hat jedoch nicht konkret dargelegt, dass diese Tätigkeiten gerade infolge der Notfalleinsätze im Rahmen der Spitzenabdeckung nicht während der regelmäßigen Arbeitszeit erbracht werden könnten. Es wurde auch nicht im Einzelnen ausgeführt, inwieweit der Klägerin tatsächlich erhöhte Personalkosten infolge dieser Einsätze entstehen. Die Klägerin hat lediglich allgemein vorgetragen, dass in der einsatzfreien Zeit regelmäßig anderweitige Dienstleistungen erbracht würden.
Würde dagegen im Schiedsverfahren konkret dargelegt und nachgewiesen, dass Personalmehrkosten unmittelbar und einsatzbezogen durch die Durchführung von Notfalleinsätzen im Rahmen der Spitzenabdeckung verursacht werden, so wären diese Kosten grundsätzlich für die Entgeltberechnung relevant. In einem weiteren Schritt müsste ggf. von den Beteiligten geprüft werden, ob im Ergebnis ein gegenüber der Entscheidung vom ... März 2014 höherer Entgeltsatz gerechtfertigt wäre.
e) Die im Beschluss vom ... März 2014 festgesetzte Entgelthöhe erscheint vertretbar. Dabei ist zu beachten, dass der ergehende Schiedsspruch naturgemäß den Interessenausgleich der Beteiligten bezweckt und nicht die einzig vertretbare Entscheidung sein muss (BayVGH, B. v. 9.1.2014 - 21 ZB 13.362 - juris Rn. 21).
Da es sich bei dem Entgelt für rettungsdienstliche Leistungen durch Krankenkraftwagen nach § 34 Abs. 2 Satz 3 BayRDG um vergleichsweise standardisierte Leistungen handelt, ist nachvollziehbar, dass für alle Durchführenden des Rettungsdienstes sowie sonstige Unternehmen einheitlich ein pauschales Entgelt festgesetzt wird. Die Vertreter der Beigeladenen haben in der mündlichen Verhandlung am 18. November 2014 glaubhaft dargelegt, dass es keine Sondervereinbarungen bezüglich der Spitzenabdeckung im Rettungsdienst gibt und alle früheren Verträge mit Trägern von Werkfeuerwehren - wie auch im Falle der Klägerin - gekündigt worden sind. Die Klägerin hat demgegenüber lediglich in pauschaler Form auf angeblich abweichende Vereinbarungen hingewiesen.
Soweit die Klägerin vorträgt, dass ihr gesonderte Kosten für die rettungsdienstliche Leistungserbringung - insbesondere durch den erforderlichen Abschluss einer Versicherung für Amtshaftungsansprüche und Kosten für Fehleinsätze - entstehen, ist anzumerken, dass hierdurch geltend gemachte Kosten nicht konkret beziffert und auch aus der Kostenaufstellung für das Jahr 2013 nicht ersichtlich sind. Die im Schiedsverfahren geltend gemachten Kosten je Einsatz in Höhe von 325,07 Euro haben diese speziellen Aufwände offensichtlich nicht beinhaltet. Bereits infolge der fehlenden konkreten Geltendmachung dieser Aufwände im Schiedsverfahren können sich hieraus keine ernstlichen Zweifel an der Vertretbarkeit der Entscheidung vom ... März 2014 ergeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Vorliegend entspräche es nicht der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.
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(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 226.141,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Der Arbeitgeber hat entsprechend der Art der Arbeitsstätte und der Tätigkeiten sowie der Zahl der Beschäftigten die Maßnahmen zu treffen, die zur Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten erforderlich sind. Dabei hat er der Anwesenheit anderer Personen Rechnung zu tragen. Er hat auch dafür zu sorgen, daß im Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere in den Bereichen der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung eingerichtet sind.
(2) Der Arbeitgeber hat diejenigen Beschäftigten zu benennen, die Aufgaben der Ersten Hilfe, Brandbekämpfung und Evakuierung der Beschäftigten übernehmen. Anzahl, Ausbildung und Ausrüstung der nach Satz 1 benannten Beschäftigten müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Beschäftigten und zu den bestehenden besonderen Gefahren stehen. Vor der Benennung hat der Arbeitgeber den Betriebs- oder Personalrat zu hören. Weitergehende Beteiligungsrechte bleiben unberührt. Der Arbeitgeber kann die in Satz 1 genannten Aufgaben auch selbst wahrnehmen, wenn er über die nach Satz 2 erforderliche Ausbildung und Ausrüstung verfügt.
Tenor
I.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 226.141,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
II.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.