Verwaltungsgericht München Urteil, 18. Nov. 2014 - M 16 K 14.915


Gericht
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der erstattungsfähigen Investitionskosten für eine provisorische Rettungshubschrauberstation.
Mit Vertrag vom ... Juli/... August 2008 übertrug der Beigeladene zu 2. die Durchführung des Luftrettungsdienstes in seinem Zuständigkeitsbereich auf die Klägerin. In § 2 Abs. 1 dieses Vertrages war vorgesehen, dass die Klägerin eine im Eigentum des Beigeladenen zu 2. stehende Rettungshubschrauberstation an einer Klinik in ... betreibt.
Mit E-Mail vom
Die Klägerin beauftragte in der Folgezeit Firmen mit der Planung und Errichtung einer Luftrettungsstation als Interims-Lösung in ...-... Am
Mit Schreiben vom
Mit Schreiben vom
Mit Beschluss vom ... November 2013, der Klägerin am
Am 15. Januar 2014 erhob die Klägerin Klage gegen den Beschluss vom ... November 2013 zum Verwaltungsgericht Augsburg. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, bereits bei Vertragsschluss im Jahr 2008 sei bekannt gewesen, dass die Rettungshubschrauberstation durch einen Neubau ersetzt werden solle. Im Januar 2010 habe der Klinikbetreiber überraschend mitgeteilt, dass die Errichtung einer solchen Station nicht übernommen werden könne. Die Planungszeit von zwei Jahren sei sehr knapp gewesen. Die Eignung eines Standortes auf dem Kasernengelände ... sei vom Luftamt ... erst im September 2011 endgültig verneint worden. Ab September 2011 habe eine Übergangslösung geschaffen werden müssen. Nur die Klägerin habe diese zeitgerecht herstellen können. Es liege kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum der Beklagten vor. Es gebe Hinweise auf eine tendenziell einseitige Verhandlungsführung des Vorsitzenden der Schiedsstelle, z. B. wegen E-Mails im Vorfeld der Sitzung der Entgeltschiedsstelle am ... November 2013. Die Klägerin sei in der Verhandlung nicht ausreichend gehört worden. Der angeblich bestehende Beurteilungsspielraum der Klägerin sei überschritten worden. Die Investitionskosten der Klägerin seien grundsätzlich ansatzfähig gemäß Art. 34 Abs. 1 AVBayRDG. Zwischen dauerhaften und vorübergehenden Einrichtungen werde nicht unterschieden. Die Kosten seien auch gemäß Art. 34 Abs. 2 AVBayRDG im Rahmen einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung angefallen. Maßgeblich sei nur das wirtschaftliche Verhalten des Durchführenden des Rettungsdienstes, nicht des Beigeladenen zu 2. Es komme nur auf die Wirtschaftlichkeit in der konkreten Situation, nicht dagegen unter hypothetischen Rahmenbedingungen an. Von September 2011 bis April 2012 sei keine wirtschaftlichere Lösung mehr möglich gewesen. Der angefochtene Schiedsspruch habe nicht dem Interessenausgleich, sondern einer Sanktionierung einer angeblichen Fehlplanung des Beigeladenen zu 2. gedient.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Beschlusses vom ... November 2013 zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über den Antrag der Klägerin auf Festsetzung der durch die Beigeladene zu 1. zu tragenden Investitionskosten für eine Rettungshubschrauberstation zu entscheiden, soweit der Antrag der Klägerin auf Festsetzung dieser Kosten jenseits des Betrages von 280.000,- Euro abgelehnt wurde.
Die Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Zur Begründung wurden u. a. die Gründe der Entscheidung vom ... November 2013 vertieft. Der Versuch, im Vorfeld den Beigeladenen zu 2. in eine einvernehmliche Lösung einzubinden, werde nicht für verwerflich gehalten. Die Dauer der Schiedsstellensitzung sei mit eineinhalb Stunden völlig ausreichend gewesen. Der Sachverhalt sei weitgehend unstreitig gewesen, die rechtliche Würdigung habe sich auf einen Gesichtspunkt konzentriert. Die Zwangslage der Klägerin sei von der Beklagten ausdrücklich anerkannt worden. Nur sei diese Zwangslage durch verzögerte Planungen, Planungsänderungen und die Verwerfung konkreter Planungen durch die kommunale Seite entstanden. Die Beklagte habe auch nicht im Sinne eines „Alles oder Nichts“ entschieden. Der im Beschluss vom ... November 2013 festgesetzte Betrag von 280.000,- Euro entspreche 38,7 v. H. der begehrten Kostenfestsetzung.
Die Beigeladenen zu 1. und 2. stellen keinen Antrag.
Mit Beschluss vom 24. Februar 2014 erklärte sich das Verwaltungsgericht Augsburg für örtlich nicht zuständig und verwies das Verfahren an das Verwaltungsgericht München (Az.: Au 1 K 14.67).
Zu weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf eine erneute Entscheidung der Beklagten über die Höhe der zu erstattenden Investitionskosten für die Errichtung des Hubschrauberlandesplatzes ... nicht zu (§ 113 Abs. 5 VwGO). Soweit der Beschluss der Beklagten vom ... November 2013 der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, weist er keine Rechtsfehler auf.
1. Der Beklagten steht bei ihrer Entscheidung nach Art. 48 Abs. 8 BayRDG über die Kosten der Leistungserbringung der Durchführenden der Luftrettung gemäß Art. 34 Abs. 5, 6 Satz 4, Abs. 9 Satz 1 i. V. m. Art. 48 Abs. 1, Abs. 8 Satz 1 BayRDG ein Beurteilungsspielraum zu. Die Beklagte verfügt bei ihren Bewertungen und Beurteilungen im Rahmen unbestimmter Rechtsbegriffe - insbesondere der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit - über eine Einschätzungsprärogative. Diese gebietet es, die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken, ob die Schiedsstelle die ihr gesetzten rechtlichen Vorgaben beachtet und den Sachverhalt vollständig ermittelt hat sowie in einem fairen und willkürfreien Verfahren zu vertretbaren Bewertungen gelangt ist (vgl. BayVGH, B. v. 9.1.2014 - 21 ZB 13.362 - juris Rn. 12).
2. Ein Verstoß gegen den Grundsatz eines fairen und willkürfreien Verfahrens kann nicht festgestellt werden.
Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Vorsitzende der Beklagten den Beteiligten im Vorfeld der Verhandlung seine vorläufige Rechtsmeinung mitgeteilt hat. Diese Mitteilung erfolgte im Zusammenhang mit Bemühungen des Vorsitzenden, bereits in einem frühen Stadium des Schiedsverfahrens eine gütliche Einigung herbeizuführen. Die hierzu geführte Korrespondenz wurde den Beteiligten mitgeteilt, so dass die Transparenz des Verfahrens gewahrt wurde. Im Übrigen ist anzumerken, dass das Verfahren nach Art. 48 BayRDG kaum gesetzlich formalisiert wurde. In Art. 48 Abs. 6 Satz 1 BayRDG ist allerdings ausdrücklich ein vorbereitender Schriftverkehr vorgesehen. Der Versuch einer vergleichsweisen Erledigung der Streitigkeit bereits vor einer mündlichen Verhandlung entspricht in besonderer Weise dem Kompromisscharakter des Schiedsstellenverfahrens.Auch die Ausführlichkeit der Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ... November 2013 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Rüge der Klägerin, bestimmte Fragen seien nicht hinreichend zur Sprache gekommen, greift nicht durch. Es liegt in der Natur einer solchen Verhandlung, dass sich die Erörterung im Schwerpunkt auf Fragen konzentriert, die von der Schiedsstelle für entscheidungserheblich angesehen werden. Auch ist der Niederschrift über die Sitzung am ... November zu entnehmen, dass die Klägerin Gelegenheit zur Darlegung ihres Standpunktes hatte.
3. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. zu einer höheren Beteiligung an den Investitionskosten für den Hubschrauber-Landeplatz ...-... zu.
Bei demjenigen Investitionskostenanteil, für den bislang keine Kostenbeteiligung der Beigeladenen zu 1. festgestellt wurde, handelt es sich nicht um berücksichtigungsfähige Kosten der Leistungserbringung nach Art. 32 Satz 2 i. V. m. Art. 34 Abs. 5 Satz 1, Abs. 9 Satz 1 BayRDG. Diese Kosten entsprechen insbesondere nicht dem Erfordernis einer wirtschaftlichen und sparsamen Betriebsführung.
Bei dieser Bewertung ist ohne Bedeutung, ob Mitwirkungshandlungen Dritter - hier etwa des Beigeladenen zu 2. - die Art und Weise der Leistungserbringung durch den Durchführenden des Rettungsdienstes beeinflusst haben. Nur eine dahingehende Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung über ansatzfähige Kosten nach Art. 32 Satz 2 BayRDG. Andernfalls könnten Durchführende des Rettungsdienstes das Erfordernis der Beachtung betriebswirtschaftlicher Grundsätze dadurch umgehen, dass Teilleistungen von Dritten erbracht werden und deren Kosten voraussetzungslos ansatzfähig wären. Kostenrisiken, die durch die Art und Weise der Leistungserbringung - einschließlich vertraglich geschuldeter Leistungen Dritter - beeinflusst werden können, müssen bei dem betreffenden Durchführenden des Rettungsdienstes verbleiben. Eine Risikoverlagerung auf Mitglieder der Beigeladenen zu 1. würde den wesentlichen Anreiz für eine wirtschaftliche und sparsame Betriebsführung gefährden. Dieses Verständnis des Art. 32 Satz 2 BayRDG führt auch im vorliegenden Fall nicht zu einem für die Klägerin unbilligen Ergebnis. Diese ist nicht daran gehindert, ggf. Ansprüche gegenüber Vertragspartnern geltend zu machen.
Auch die Frage, ob eine nicht den genannten Maßstäben entsprechende Betriebsführung auf einem individuellen Verschulden von Mitarbeitern der Klägerin oder des Beigeladenen zu 2. beruht, ist für die Ansatzfähigkeit nach Art. 32 Satz 2 BayRDG ohne Bedeutung.
Vorliegend ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass für einen Hubschrauber-Landeplatz ein Abschreibungszeitraum von 25 Jahren angenommen werden kann. Bereits hieraus folgt, dass die Schaffung einer Übergangslösung für höchstens sieben Jahre grundsätzlich nicht wirtschaftlich ist.
Anderes kann ausnahmsweise auch nicht deshalb gelten, weil die Klägerin geltend macht, dass bei Beauftragung durch den Beigeladenen zu 2. im Jahr 2011 die Planung und Herstellung eines endgültigen Hubschrauber-Landeplatzes nicht mehr möglich gewesen sei. Im Rahmen der Leistungserbringung ist es Aufgabe des jeweiligen Durchführenden des Rettungsdienstes - ggf. im Zusammenwirken mit anderen Aufgabenträgern -, rechtzeitig ausreichende Planungs- und Realisierungszeiträume einzukalkulieren und dabei erkennbare Risiken zu berücksichtigen. Aus dem Schreiben des Beigeladenen zu 2. vom 25. Oktober 2012 (Bl. 15 ff. der Behördenakte) ergibt sich, dass jedenfalls seit dem Jahr 2007 feststand, dass „in absehbarer Zeit eine neue Luftrettungsstation an anderer Stelle“ entstehen musste. Dem weiteren Schreiben des Beigeladenen zu 2. vom 8. Oktober 2013 zufolge (Bl. 60 ff. der Behördenakte) wurde erst im Jahr 2010 eine eigene Planung für die Neuerrichtung des Hubschrauber-Landeplatzes begonnen. Angesichts der bekanntermaßen langen Planungs- und Genehmigungszeiträume und des Wegfalls des bisherigen Standorts Anfang 2012 ist der Beginn konkreter Planungstätigkeiten im Jahr 2010 nicht ausreichend. Es ist schon fraglich, ob es - selbst unter Annahme optimalen Rahmenbedingungen - hätte gelingen können, innerhalb von rund zwei Jahren einen geeigneten Standort festzulegen, diesen zu überplanen, Genehmigungsunterlagen zu erstellen, erforderliche Genehmigungen einzuholen und die Anlage zu errichten. Die Klägerin weist selbst darauf hin (vgl. S. 5 des Schriftsatzes vom 17.4.2014, Bl. 106 der Gerichtsakte), dass selbst bei optimalem Verlauf das Vorhaben eine „erhebliche organisatorische Herausforderung für alle Beteiligten bedeutet“ hätte. Jedenfalls sind offensichtlich keinerlei Zeitpuffer eingeplant worden, wie sie - z. B. hinsichtlich der Zeitdauer kommunaler Entscheidungsprozesse bei der Standortfestlegung - erforderlich gewesen wären.
Zuvor war wohl damit gerechnet worden, das Klinikum ... werde im Zuge seiner Umstrukturierung einen Ersatzstandort schaffen. Das Vertrauen hierauf gründete jedoch nicht auf eine konkrete Planung, welche die rechtlichen und finanziellen Rahmenbedingungen berücksichtigt hätte. Weiter ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin oder der Beigeladene zu 2. die Schaffung eines Ersatzstandortes durch das Klinikum vertraglich abgesichert hätten.
Spätestens mit Beginn der Umstrukturierung des Klinikums ... im Jahr 1997 (vgl. Sachverhaltsdarstellung im Schreiben der Beigeladenen zu 1.
Grund für das Erfordernis einer Interimslösung für den Hubschrauber-Standort war demnach, dass sich Planungs- und Realisierungsrisiken verwirklicht haben, welche die Klägerin bzw. der Beigeladene zu 2. mit dem späten Beginn konkreter Planungen erst im Jahr 2010 eingegangen sind und die in ihrer Risikosphäre liegen.
4. Die Festlegung der erstattungsfähigen Kosten im Beschluss vom ... November 2013 erfolgte im Rahmen des der Beklagten eingeräumten Beurteilungsspielraums. Die Schiedsstellenentscheidung ist naturgemäß nicht die einzig vertretbare Entscheidung und weist in der Regel vor allem Kompromisscharakter auf (BayVGH, B. v. 9.1.2014 - 21 ZB 13.362 - juris Rn. 21).
Die Kalkulation der Beklagten zu den anzusetzenden Abschreibungskosten ausgehend von einer siebenjährigen Nutzungsdauer und kalkulatorischen Kosten von rund 40.000,- Euro jährlich bei einer 25-jährigen Abschreibung ist nachvollziehbar. Die Klägerin hat diese Kalkulation auch nicht in konkreter und substantiierter Weise in Frage gestellt. Die Sozialversicherungsträger müssen sich damit im Ergebnis in derjenigen Höhe an den Investitionskosten beteiligen, wie sie auch bei Schaffung eines langfristig nutzbaren Standorts anfallen würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Vorliegend entspräche es nicht der Billigkeit nach § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko aus § 154 Abs. 3 VwGO nicht ausgesetzt.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.
(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.
(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.
(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.
(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.
(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.
(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.