Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Sept. 2018 - 21 CE 18.1100

bei uns veröffentlicht am18.09.2018
vorgehend
Verwaltungsgericht München, M 27 E 18.1578, 14.05.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. In Abänderung der Nr. III des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 14. Mai 2018 wird der Streitwert für beide Rechtszüge jeweils auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die im Jahr 1991 geborene Antragstellerin ist ukrainische Staatsangehörige. Sie begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die (vorläufige) Verlängerung der Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs.

Sie beantragte am 6. Oktober 2015 bei der Regierung von Oberbayern (Approbationsbehörde) die Erteilung der Approbation als Arzt. Dem Antrag waren lediglich die „Erklärungen im Approbationsverfahren“ sowie ein nicht unterzeichneter Lebenslauf beigefügt.

Am 2. März 2016 legte die Antragstellerin der Approbationsbehörde folgende jeweils von einem öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer in die deutsche Sprache übertragene Dokumente in amtlich bzw. notariell beglaubigter Kopie vor: Eine Geburtsurkunde, ein ärztliches „Diplom des Spezialisten KB No 45187839“, einen „Nachtrag“ zu diesem Diplom und ein „Zertifikat No D 1508087 der Fachärztin“ vom 14. August 2015.

Die Approbationsbehörde wies die Antragstellerin mit Schreiben vom 8. März 2016 darauf hin, dass für eine Weiterbearbeitung des Approbationsantrags noch vorzulegen seien: Ein unterschriebener Lebenslauf, ein Identitätsnachweis, ein Strafregisterauszug aus der Ukraine, ein ärztliches Attest sowie ein Nachweis ausreichender Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 des europäischen Referenzrahmens mit Erfolgsbewertung. Des Weiteren sei auch ein „Certificate of good Standing“ (Unbedenklichkeitsbescheinigung) aus der Ukraine vorzulegen, weil die Antragstellerin ausweislich ihres eingereichten, nicht unterschriebenen Lebenslaufs seit Juli 2015 als „Facharzt für Allgemeinmedizin an einer staatlichen Klinik in K* …“ tätig sei.

Am 20. April 2016 reichte die Antragstellerin einen korrigierten Lebenslauf nach, weil sie nach ihrer Internatur die Stelle als Familienärztin nicht angetreten habe, sondern als Übersetzerin selbständig tätig gewesen sei. Seitens der ukrainischen Behörden werde ein „Certificate of good standing“ nicht ausgestellt, weil sie in der Ukraine als Ärztin weder in abhängiger Stellung noch selbständig tätig gewesen sei. Zudem legte sie ein ärztliches Attest zur gesundheitlichen Eignung als Arzt vor.

Die Approbationsbehörde erhielt am 12. Mai 2016 eine beglaubigte Kopie des Reisepasses der Antragstellerin, ein „Goethe-Zertifikat B2“ vom 3. Mai 2016 sowie die beglaubigte Übersetzung einer „Bescheinigung“ der „Verwaltung für Informationsversorgung der Hauptverwaltung der Nationalpolizei in K* …“, mit der bestätigt wird, dass die Antragstellerin „zum Zeitpunkt vom 07.03.2016 auf dem Gebiet der Ukraine niemals vorbestraft war (Strafsachen) und keine Fahndung nach ihrer Person läuft.“

Mit Bescheid vom 17. Mai 2016 erteilte die Approbationsbehörde der Antragstellerin die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs befristet bis zum 31. Mai 2018.

Am 18. Juli 2016 überließ die Antragstellerin der Approbationsbehörde unter anderem einen vom Ukrainian Medical Council ausgestellten „Nachweis über den Internaturabschluss“ vom 9. Juni 2016. Damit wird der Antragstellerin bescheinigt, dass sie im einzelnen bezeichnete Rotationspraktika im Laufe von zwölf Monaten (1.7.2012 bis 21.6.2013) erfolgreich abgeleistet hat.

Der mit Einverständnis der Antragstellerin beauftragte Sachverständige Dr. med. M* … kam im Rahmen der gutachterlichen Gesamtbeurteilung/Empfehlung seines Gutachtens vom 25. August 2016 zu dem Ergebnis, es seien keine Anhaltspunkte für ein Fehlen der klinischen-ärztlichen Fertigkeiten erkennbar, so dass in der Gesamtschau die Erteilung der Approbation befürwortet werde. Der Sachverständige stützte sich insoweit auch auf den vom Ukrainian Medical Council ausgestellten „Nachweis über den Internaturabschluss“ vom 9. Juni 2016.

Die Approbationsbehörde teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 20. September 2016 mit, dass nach Auskunft der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen erhebliche Zweifel an der Gültigkeit von Bescheinigungen des Ukrainian Medical Council bestünden, bei dem es sich lediglich um einen privaten, vom ukrainischen Gesundheitsministerium nicht anerkannten Interessenverband handele. Die Antragstellerin wurde überdies unter Verweis auf erhebliche Abweichungen in den vorgelegten Unterlagen zu ihrem Lebenslauf darauf hingewiesen, dass auf eine Vorlage des „Certificate of good standing“ nicht verzichtet werden könne.

In einer Nachbegutachtung vom 20. März 2017 kam der Sachverständige Dr. med. M* … zu dem Ergebnis, dass die in der Erstbeurteilung ausgesprochene Empfehlung, welche auf Basis der gutachterlichen Beurteilung eine Gleichwertigkeit konstatiert habe, nicht aufrechterhalten werden können. Es sei ein erneuter und entsprechend beglaubigter Nachweis, insbesondere des Absolvierens der klinisch praktischen Tätigkeiten sowie der Gesamtbescheinigung in Bezug auf den Abschluss als Ärztin im Heimatland zu fordern.

Mit Schreiben vom 29. März 2017 übermittelte die Antragstellerin der Approbationsbehörde unter anderem folgende weitere Dokumente: Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung der Bayerischen Landesärztekammer vom 21. März 2017, ein Arbeitsbuch (Original und beglaubigte Übersetzung) und einen „Auszug aus dem Curriculum der Spezialisierung (Internatur) der Fachrichtung „Allgemeinmedizin-Hausarztmedizin“ (Original und beglaubigte Übersetzung).

Die Approbationsbehörde bat den Sachverständigen Dr. med. M* … mit Schreiben vom 13. April 2017, unter Zugrundelegung der nachgereichten Dokumente die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes der Antragstellerin erneut zu begutachten. Im Gutachten vom 20. April 2017 wird zusammenfassend festgestellt: Es lägen nunmehr notariell beglaubigte Auszüge insbesondere aus dem Studiencurriculum mit erneutem erheblichen Stundennachweis in Bezug auf die theoretischen und praktischen Abschnitte des Studiums im Heimatland vor, die unter der Annahme der Echtheit begutachtet worden seien. Es sei bei der Antragstellerin von einer ganz erheblichen absolvierten klinischen, praktischen sowie theoretischen Wissensvermittlung im Rahmen der Internatur auszugehen. In der Gesamtschau werde nunmehr, nachdem sich entsprechende Anhaltspunkte für eine fehlende Authentizität nicht mehr fänden und die curricularen Inhalte der verschiedenen theoretischen und praktischen Abschnitte gleichwertig erschienen, die Erteilung der Approbation abschließend befürwortet.

Die Approbationsbehörde ließ das Gutachten intern auf seine Schlüssigkeit hin überprüfen und legte gegenüber der Antragstellerin mit Schreiben vom 22. Mai 2017 im Einzelnen dar, aus welchen Gründen auf der Grundlage der bislang eingereichten Dokumente eine Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht nachgewiesen sei. Die Antragstellerin wurde auf eine mögliche Teilnahme an einer Kenntnisprüfung hingewiesen und für den Fall ein negativer Feststellungsbescheid angekündigt, dass bis 20. Juni 2017 keine Anmeldung zur Kenntnisprüfung vorliege.

Die Antragstellerin erhob daraufhin im Verfahren M 27 K 17.2590 Klage zum Verwaltungsgericht München mit dem Begehren, den Antragsgegner zur Erteilung der Approbation zu verpflichten.

Am 16. Januar 2018 beantragte die Antragstellerin bei der Regierung von Oberbayern, die ihr erteilte Berufserlaubnis bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verlängern. Die Regierung von Oberbayern kündigte mit Schreiben vom 23. März 2018 für den Fall, dass der Antrag nicht zurückgenommen werde, einen ablehnenden Bescheid an.

Die Antragstellerin hat am 3. April 2018 Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben (M 27 K 18.1577) und den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, die darauf gerichtet ist, die Berufserlaubnis bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens bis zur Entscheidung über die auf Erteilung der Approbation gerichteten Klage zu verlängern. Das Verwaltungsgericht München hat den Eilantrag mit Beschluss vom 14. Mai 2018 abgelehnt.

Dagegen richtet sich die Beschwerde.

II.

1. Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO) gegen die Ablehnung des Eilantrags hat keinen Erfolg. Die zur Begründung der Beschwerde fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im Grundsatz beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem Antragsgegner unter Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs zu verlängern.

1.1 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Das setzt gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO voraus, dass die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch (ein subjektiv-öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln) und einen Anordnungsgrund (die Eilbedürftigkeit) glaubhaft macht. Ist der Antrag - wie hier - auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, sind an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann grundsätzlich nur in Betracht, wenn ein Obsiegen in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und der Antragstellerin ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten (vgl. BayVGH, B.v. 27.11.2015 - 21 CE 15.2183 - juris Rn. 13 und 16 m.w.N.).

1.2 Bei Anwendung dieses Maßstabs wendet sich die Beschwerde ohne Erfolg gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 BÄO darf eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ausnahmsweise über den der Antragstellerin eingeräumten Zeitraum von zwei Jahren verlängert werden, wenn eine Approbation mangels einer in Deutschland erfolgreich abgelegten ärztlichen Prüfung nicht erteilt werden kann und ein besonderer Einzelfall vorliegt oder Gründe der ärztlichen Versorgung bestehen und in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist.

1.2.1 Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts liegt unter anderem die Annahme zugrunde, dass die Antragstellerin das Vorliegen eines besonderen Einzelfalles nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht hat. Dazu hat es ausgeführt: Ein besonderer Einzelfall könne nach dem Willen des Gesetzgebers in Abwägung der betroffenen Rechtsgüter ausnahmsweise auch dann vorliegen, wenn die Gleichwertigkeitsprüfung nicht innerhalb der nach § 10 Abs. 2 Satz 2 BÄO auf höchstens zwei Jahre befristeten (Berufs-)Erlaubnis habe abgeschlossen werden können. Aus dem Normzusammenhang ergebe sich, dass insoweit eine Verlängerung nur dann infrage komme, wenn das zugrunde liegende Approbationsverfahren aus Gründen andauere, die nicht oder nicht überwiegend aus der Sphäre eines Antragstellers herrührten. Ein Antragsteller müsse alle erforderlichen Unterlagen im Sinn von § 3 Abs. 2 Satz 8 BÄO vorlegen. Dazu gehöre, dass die vorgelegten Unterlagen ordnungsgemäß, insbesondere von den jeweils zuständigen Institutionen, im Herkunftsland ausgestellt worden seien und dass eingangs vorgelegte Unterlagen mit nachträglich vorgelegten Unterlagen übereinstimmten. All das sei hier nicht der Fall. Die Antragstellerin habe erst nach und nach und auf mehrfache Aufforderung des Antragsgegners hin Unterlagen vorgelegt, die jedoch, was im angegriffenen Beschluss im Einzelnen dargelegt ist (vgl. BA S. 16 f.), augenscheinlich teils nicht vollständig seien, teils nicht von den zuständigen Behörden im Herkunftsland stammten und teils widersprüchlich seien.

Die Beschwerde setzt sich damit nicht substantiiert auseinander. Insbesondere verhält sie sich weder zu den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten widersprüchlichen Angaben bezüglich der beruflichen Tätigkeit der Antragstellerin im Zeitraum von Juli 2015 bis Februar 2016 noch zu den die Nichtvorlage eines „Certificate of good standing“ sowie von für die Gleichwertigkeit der Ausbildung erforderlichen Nachweisen betreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Stattdessen wird im Wesentlichen lediglich allgemein und damit unbehelflich vorgebracht, die Antragstellerin habe die zur Erteilung der Approbation notwendigen Unterlagen eingereicht; es könne der Antragstellerin nicht zum Nachteil gereichen, dass diese Unterlagen immer wieder zu ergänzen gewesen seien, weil nicht stets auf Anhieb ersichtlich sei, welche Schriftstücke in letzter Konsequenz solche seien, die zur Entscheidungsfindung benötigt würden.

1.2.2 Die Beschwerde wendet ein, die Antragstellerin habe darauf vertrauen dürfen, dass eine zweimalige positive Entscheidung zur Gleichwertigkeit der Ausbildung durch einen externen und damit unabhängigen Gutachter Bestand haben würde.

Ein besonderer Einzelfall im Sinn des § 10 Abs. 3 Satz 1 BÄO als Voraussetzung für die begehrte Verlängerung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt sich daraus schon deshalb nicht, weil ein etwaiges Vertrauen der Antragstellerin in die Richtigkeit der für sie günstigen Gutachten des Sachverständigen Dr. med. M* … nicht schutzwürdig wäre. Denn die Approbationsbehörde ist nach dem Untersuchungsgrundsatz verpflichtet, den für die begehrte Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (Art. 24 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG). Soweit sie dazu einen Dritten, wie etwa hier einen Sachverständigen, einsetzt, darf sie das von diesem ermittelte Ergebnis nicht „blindlings“ übernehmen, sondern muss es sich zu eigen machen, was zumindest eine Plausibilitätsprüfung voraussetzt (vgl. Engel/Pfau in Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Aufl. 2014, § 24 Rn. 12).

1.2.3 Die Beschwerde meint, der Antragstellerin hätte die Approbation erteilt werden müssen, weil die von der Antragsgegnerin bezeichneten Defizite als nicht wesentlich anzusehen seien und auch in der deutschen Ausbildung nicht oder zumindest nicht in dieser Art vorkämen. Insbesondere die Geriatrie, die psychosomatische Medizin/Psychotherapie, die Palliativmedizin und die Schmerzmedizin seien in Deutschland nicht Gegenstand des Medizinstudiums.

Das führt schon deshalb nicht weiter, weil das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 27 Abs. 1 Satz 4 Nr. 19 ÄApprO seien - vor dem zweiten Abschnitt der ärztlichen Prüfung - Leistungsnachweise in dem Fach psychosomatische Medizin und Psychotherapie und gemäß § 27 Abs. 1 Satz 5 Nr. 7, 13 und 14 ÄApprO in den Querschnittsbereichen „Medizin des Alterns und des alten Menschen“ (Geriatrie), „Palliativmedizin“ und „Schmerzmedizin“ zu erbringen. Das spricht entschieden dafür, dass es sich insoweit um wesentliche Studieninhalte handelt.

1.2.4 Soweit das Verwaltungsgericht einen Anordnungsanspruch selbständig tragend auch mit der nachvollziehbaren Begründung verneint hat, die Antragstellerin habe nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass Gründe der ärztlichen Versorgung die Erteilung einer Erlaubnis rechtfertigen (vgl. BA S. 12 ff.), fehlt es bereits an einer konkreten Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung.

1.3 Nachdem auch das Beschwerdevorbringen nicht erkennen lässt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 BÄO glaubhaft gemacht sind, kommt es nicht mehr darauf an, ob ein Anspruch auf die begehrte Erlaubnis jedenfalls deshalb nicht besteht, weil das der Approbationsbehörde eingeräumte Ermessen („darf … verlängert werden“) nicht auf eine für die Antragstellerin positive Entscheidung reduziert ist. Das Verwaltungsgericht hat dazu die Ablehnung des Eilantrags wiederum selbständig tragend überzeugend ausgeführt, solches sei weder dargetan noch anderweitig ersichtlich (vgl. BA S. 19 f.)

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).

3. Die Streitwertänderung und -festsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nrn. 50.2 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. v. 18. Juli 2013 (abgedr. in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, Anhang zu § 164 Rn. 14 - Streitwertkatalog 2013).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

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(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

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(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller 1. (weggefallen)2. sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,3. n

Bundesärzteordnung - BÄO | § 10


(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbi

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Tenor I. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin eine bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache (Az.: W 10 K 19.83) gültige vorübergehende Berufserlaubnis nach § 2 Abs.

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Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller begehrt im Wege

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

Tenor

I.

Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt, soweit die Beschwerde auf Verpflichtung zur vorläufigen Erteilung einer Approbation zurückgenommen wurde.

II.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

III.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 15.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der am 20. Januar ... geborene Antragsteller ist promovierter Arzt und Osteopath. Er begehrt im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach Einschränkung seines Antrags im Beschwerdeverfahren nur noch die vorläufige Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 BÄO.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2010 widerrief die zuständige Bezirksregierung die ihm erteilte Approbation als Arzt sowohl wegen Unwürdigkeit als auch wegen Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel des Antragstellers waren erfolglos, wobei tragend auf den Gesichtspunkt der Unwürdigkeit abgestellt wurde (klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16.11.2010 Az.: M 16 K 10.3784, die Berufung zurückweisendes Urteil des Senats vom 19.10.2011 Az.: 21 BV 11.55, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisender Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.2.2014 Az.: 3 B 68.13 und die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung annehmender Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.3.2014 Az.: 1 BvR 795/14).

Anlass des Widerrufs war eine seit dem 29. Dezember 2009 rechtskräftige Verurteilung des Antragstellers durch das Amtsgericht M. wegen Betrugs in 6.643 tatmehrheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung und einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 500 Tagessätzen zu je 100,- EUR. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Antragsteller im Zeitraum vom 3. Januar 2000 bis 22. Mai 2003 gegenüber zahlreichen privat versicherten Personen osteopathische Leistungen in Rechnung gestellt hatte, die er tatsächlich nicht erbracht hatte. Dadurch sei ein Schaden in Höhe von 150.255,85 EUR entstanden.

Mit Schriftsatz seiner früheren Bevollmächtigten vom 21. April 2015 ließ der Antragsteller nach Rücknahme eines entsprechenden Antrags vom 7. April 2014 erneut die Wiedererteilung der Approbation als Arzt beantragen.

Mit Bescheid vom 22. Juli 2015 lehnte die zuständige Bezirksregierung diesen Antrag ab.

Hiergegen hat der Antragsteller durch seine früheren Bevollmächtigten Klage erheben lassen, über die noch nicht entschieden ist.

Gleichzeitig hat er mit Schriftsatz seiner früheren Bevollmächtigten vom 18. August 2015 den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO dahingehend beantragen lassen, den Antragsgegner zu verpflichten, dem Antragsteller vorläufig die Approbation als Arzt wiederzuerteilen.

Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 14. September 2015 abgelehnt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der zuletzt beantragt wurde, den Antragsgegner unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 14. September 2015 zu verpflichten, dem Antragsteller vorübergehend die Ausübung des ärztlichen Berufs, beschränkt auf eine nicht selbstständige und nicht leitende Tätigkeit zu erlauben.

II.

1. Das Beschwerdeverfahren wird in entsprechender Anwendung von § 126 VwGO (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 146 Rn. 2) wegen teilweiser Beschwerderücknahme eingestellt, soweit der Antragsteller das ursprüngliche Beschwerdegehren auf Wiedererteilung einer Approbation im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 29. September 2015 mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2015 auf die Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 BÄO hat beschränken lassen.

2. Im Übrigen ist die erhobene Beschwerde gemäß § 146 Abs. 1 und 4, § 147 VwGO statthaft und zulässig. Insbesondere fehlt ihr auch nicht die Beschwer für das nunmehrige Eilbegehren, weil der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 14. September 2015 ausgehend vom zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren zu erkennen gegeben hat, dass auch eine vorläufige Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO jedenfalls derzeit nicht erteilt werden könne.

Sie bleibt in der Sache ohne Erfolg, wobei die Prüfung nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich auf die dargelegten Gründe beschränkt ist. Der Antragsteller hat weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch auf eine vorläufige Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

2.1 Ein Anordnungsgrund folgt regelmäßig aus der besonderen Dringlichkeit der begehrten einstweiligen Anordnung. Eine besondere Maßgabe gilt, wenn das Eilverfahren die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorwegnimmt (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 123 Rn. 53 und 66a f.). In einem solchen Fall kann einem Eilbegehren ausnahmsweise nur dann stattgegeben werden, wenn durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BayVGH, B.v. 26.2.2015 - 14 CE 14.2821 - juris m. w. N.).

Der im Beschwerdeverfahren zuletzt gestellte Antrag ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet. Das Ziel der begehrten einstweiligen Anordnung ist mit dem insoweit umrissenen Ziel des Hauptsacheverfahrens identisch.

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm schwere und unzumutbare Nachteile drohen, wenn eine Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO nicht vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache erteilt würde. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass ansonsten die Schließung seiner Praxis und damit ein nicht wieder gut zumachender Nachteil drohe, wäre dieser Umstand nicht unmittelbar durch die Nichterteilung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 BÄO verursacht. Er würde vielmehr aus dem rechtskräftigen Widerruf der Approbation des Antragstellers folgen (vgl. NdsOVG, B.v. 29.7.2015 - 8 ME 33/15 - juris Rn. 13). Worin ein solcher Nachteil liegen sollte, wurde im Übrigen nicht substantiiert dargelegt.

2.2 Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht, wobei im Fall der Vorwegnahme der Hauptsache eine hohe Wahrscheinlichkeit des Obsiegens bestehen muss (Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 123 Rn. 26).

Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nur mehr begehrte Erlaubnis ist § 8 Abs. 1 BÄO. Danach kann bei einer Person, deren Approbation u. a. wegen späteren Wegfalls einer der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 widerrufen worden ist und die einen Antrag auf Wiedererteilung der Approbation gestellt hat, die Entscheidung über diesen Antrag zurückgestellt und zunächst eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden. Dabei wird davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BÄO, nämlich hier die Wiederherstellung der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs, im Zeitpunkt der Entscheidung hierüber noch nicht erfüllt sind, jedoch im Verlauf der Zweijahresfrist des § 8 Abs. 1 BÄO vorliegen werden (vgl. NdsOVG, B.v 29.7.2015 - 8 ME 33/15 - juris Rn. 16 und 17; im Sinne einer „Bewährungserlaubnis“ auch Spickhoff, Medizinrecht, 2. Aufl. 2014, § 8 BÄO Rn. 4).

Umstände, die eine Wiederherstellung der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs innerhalb der maßgeblichen Frist erkennen ließen, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Das Beschwerdevorbringen geht im Wesentlichen dahin, durch die Vorlage des vom Antragsteller in Auftrag gegebenen Gutachtens eines Strafrechtsprofessors vom 9. April 2015 sei nachgewiesen, dass mangels Vorliegens eines Schadens im strafrechtlichen Sinn das Strafurteil des Amtsgerichts M. vom 29. Dezember 2009 fehlerhaft sei und nicht zum Widerruf der Approbation des Antragstellers hätte führen dürfen, weshalb dem Antragsteller die Approbation wiederzuerteilen sei.

Damit ist zur nunmehrigen Würdigkeit des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs nichts dargetan. Unwürdig in diesem Sinne ist ein Arzt, wenn er durch sein Verhalten nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung seines Berufs unabdingbar nötig ist. Diese Voraussetzung für den Widerruf der Approbation (§ 5 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 BÄO) hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 16. November 2010 - M 16 K 10.3784 - rechtskräftig festgestellt und damit den Widerrufsbescheid der Regierung vom 30. Juni 2010 bestätigt. Erst wenn bezüglich dieser Sachlage nachweislich eine hinreichende Entwicklung „zum Guten hin“ eingetreten ist, stellt sich die Frage der Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 BÄO (vgl. BVerwG, B.v. 23.7.1996 - 3 PKH 4.96 - juris zur Wiedererteilung der Approbation). Eine solche Entwicklung ergibt sich hier nicht allein daraus, dass seit der Rückgabe der Approbation durch den Antragsteller (31.3.2014) etwa 20 Monate vergangen sind. Ein bloßer Zeitablauf ist für die Wiedererlangung der Würdigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs nicht ausreichend (vgl. BVerwG, B.v. 15.11.2012 - 3 B 36.12 - juris).

Unabhängig davon ist das vom Antragsteller vorgelegte Rechtsgutachten nicht geeignet, die Richtigkeit des Strafurteils vom 9. Dezember 2009 in Zweifel zu ziehen.

Der Gutachter legt seiner rechtlichen Würdigung einen anderen Sachverhalt zugrunde als das Amtsgericht. Er geht davon aus, dass der auf zwei Behandlungstage verteilte Gesamtbetrag in der Höhe nicht über dem aufgrund der tatsächlich durchgeführten Behandlung bei ordnungsgemäßer mehrfacher analoger Anwendung der GOÄ-Nummer 3306 beanspruchbaren Summe gelegen habe. Das Amtsgericht traf aber ausweislich der Nr. I. des Urteils vom 9. Dezember 2009 unter anderem folgende Feststellungen: Eine Mitarbeiterin des Antragstellers habe gemäß dessen Weisung jeweils diejenigen GOÄ-Nummern analog in Rechnung gestellt, die nach den Erkenntnissen des Antragstellers von den jeweiligen privaten Krankenversicherungen seiner Patienten für die von ihm erbrachte Leistung auch erstattet würden. Darüber hinaus habe die Mitarbeiterin wiederum auf Weisung des Antragstellers für jeden Termin, an dem für Privatpatienten osteopathische Leistungen erbracht worden waren, die identischen Leistungen ein zweites Mal für einen weiteren, fiktiven Termin in Rechnung gestellt, obgleich an diesem fiktiven Termin keinerlei Leistungen erbracht worden seien. Der Antragsteller habe gewusst, dass die jeweiligen privaten Versicherer für die von ihm in einem Termin erbrachten Leistungen nur das Entgelt für die von ihm für eben diesen Termin in Rechnung gestellten GOÄ-Nummern zu erstatten bereit gewesen seien.

Selbst wenn aber das Rechtsgutachten keinen anderen Sachverhalt beurteilen würde, ergäben sich daraus keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Strafurteils. Die von dem Gutachter geäußerte Auffassung beruht letztlich auf der Annahme, der Antragsteller habe keine nicht erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt, sondern hinsichtlich eines Teils der Leistung lediglich ein unrichtiges Behandlungsdatum angegeben. Damit hat sich bereits das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 13. Februar 2014 befasst, mit dem es die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Senats vom 19. Oktober 2011 zurückgewiesen hat. Es hat dazu ausgeführt: Der Antragsteller habe sich in gleicher Weise schon im Strafverfahren eingelassen und es spreche deshalb nichts dafür, dass das Strafgericht diese Gesichtspunkte bei seiner tatsächlichen und rechtlichen Würdigung unberücksichtigt gelassen habe. Es habe aus ihnen nur andere rechtliche Wertungen gezogen als der Antragsteller. Dass diese schlechterdings unvertretbar wären, lasse sich ebenfalls nicht feststellen. Im Gegenteil liege der Betrugsvorwurf mehr als nahe. Der Antragsteller habe ausweislich der Beschuldigtenvernehmung vom 7. April 2008 ausdrücklich eingeräumt, seine Abrechnungsmethode bei denjenigen Krankenversicherern angewendet zu haben, die den von ihm als angemessen erachteten Gebührenansatz bei der Abrechnung nur eines Termins nicht anerkannt hätten (vgl. BA S. 5 f.).

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 und § 154 Abs. 2 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nrn. 16.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 8 bleibt unberührt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.

(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.

(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die Erteilung oder Verlängerung aus Gründen der ärztlichen Versorgung ist nur zulässig, wenn in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist. Die Erlaubnis ist in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung.

(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.

(5) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn

1.
der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und
2.
die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Ausbildung erforderlich ist.

(6) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach den vorstehenden Vorschriften erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Die Approbation als Arzt ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Antragsteller

1.
(weggefallen)
2.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergibt,
3.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist,
4.
nach einem Studium der Medizin an einer wissenschaftlichen Hochschule von mindestens 5 500 Stunden und einer Dauer von mindestens sechs Jahren, von denen mindestens acht, höchstens zwölf Monate auf eine praktische Ausbildung in Krankenhäusern oder geeigneten Einrichtungen der ärztlichen Krankenversorgung entfallen müssen, die ärztliche Prüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes bestanden hat,
5.
über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine in einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abgeschlossene ärztliche Ausbildung gilt als Ausbildung im Sinne der Nummer 4, wenn sie durch Vorlage eines Europäischen Berufsausweises, eines nach dem 20. Dezember 1976 ausgestellten, in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten, nach dem 31. Dezember 1992 ausgestellten ärztlichen Ausbildungsnachweises eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nachgewiesen wird. Bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen von nach dem 20. Dezember 1976 der Europäischen Union beigetretenen Mitgliedstaaten wird auf eine Ausbildung abgestellt, die nach dem entsprechenden Datum begonnen wurde; hierfür gilt das Datum des Beitritts oder, bei abweichender Vereinbarung, das hiernach maßgebende Datum, bei ärztlichen Ausbildungsnachweisen eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, mit dem eine besondere Vereinbarung zum Zeitpunkt der Geltung der Verpflichtungen aus den Richtlinien 75/362/EWG und 75/363/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 (ABl. EG Nr. L 167 S. 1 und S. 14) getroffen worden ist, das hiernach maßgebende Datum. Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für Ausbildungsnachweise von Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ab dem hierfür maßgebenden Zeitpunkt. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Anlage zu diesem Gesetz späteren Änderungen von Anhang V Nummer 5.1.1 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18) anzupassen. Gleichwertig den in Satz 2 genannten ärztlichen Ausbildungsnachweisen sind nach dem in Satz 2, 3 oder 4 genannten Zeitpunkt von einem der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise, die den in der Anlage zu Satz 2 für den betreffenden Staat aufgeführten Bezeichnungen nicht entsprechen, aber mit einer Bescheinigung der zuständigen Behörde oder Stelle des Staates darüber vorgelegt werden, daß sie eine Ausbildung abschließen, die den Mindestanforderungen des Artikels 24 der Richtlinie 2005/36/EG entspricht, und daß sie den für diesen Staat in der Anlage zu Satz 2 aufgeführten Nachweisen gleichstehen. Eine Approbation wird nicht erteilt, wenn eine ärztliche Prüfung oder ein Abschnitt der ärztlichen Prüfung nach der Rechtsverordnung gemäß § 4 Abs. 1 endgültig nicht bestanden wurde. Satz 7 findet keine Anwendung, wenn der Antragsteller einen nach der Richtlinie 2005/36/EG anzuerkennenden Ausbildungsnachweis besitzt.

(1a) Die zuständigen Behörden des Landes, in dem der ärztliche Beruf ausgeübt wird oder zuletzt ausgeübt worden ist, unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Approbation oder Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten einzuhalten. Erhalten die zuständigen Behörden Auskünfte der zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, die sich auf die Ausübung des ärztlichen Berufs auswirken könnten, so prüfen sie die Richtigkeit der Sachverhalte, befinden über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichten den Aufnahmemitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften ziehen. Die Länder benennen die Behörden und Stellen, die für die Ausstellung oder Entgegennahme der in der Richtlinie 2005/36/EG genannten Ausbildungsnachweise und sonstigen Unterlagen oder Informationen zuständig sind, sowie die Behörden und Stellen, die die Anträge annehmen und die Entscheidungen treffen können, die im Zusammenhang mit dieser Richtlinie stehen. Sie sorgen dafür, dass das Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich unterrichtet wird. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt die Informationen unverzüglich den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission. Die Länder können zur Wahrnehmung der Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 gemeinsame Stellen bestimmen. Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt nach entsprechender Mitteilung der Länder statistische Aufstellungen über die getroffenen Entscheidungen, die die Europäische Kommission für den nach Artikel 60 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG erforderlichen Bericht benötigt.

(2) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die ihre ärztliche Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz abgeschlossen haben und nicht unter Absatz 1 oder § 14b fallen, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Der Ausbildungsstand ist als gleichwertig anzusehen, wenn die Ausbildung des Antragstellers keine wesentlichen Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist. Wesentliche Unterschiede nach Satz 2 liegen vor, wenn

1.
die Ausbildung der Antragsteller sich hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der deutschen Ausbildung unterscheiden, oder
2.
der Beruf des Arztes eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die in dem Staat, der den Ausbildungsnachweis ausgestellt hat, nicht Bestandteil des Berufs des Arztes sind, und sich die deutsche Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Ausbildungsnachweis der Antragsteller abgedeckt werden.
Fächer unterscheiden sich wesentlich, bei denen Kenntnis und Fähigkeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die Ausbildung der Antragsteller gegenüber der deutschen Ausbildung wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts aufweist. Wesentliche Unterschiede können ganz oder teilweise durch Kenntnisse und Fähigkeiten ausgeglichen werden, die die Antragsteller im Rahmen ihrer ärztlichen Berufspraxis in Voll- oder Teilzeit oder durch lebenslanges Lernen erworben haben, sofern die durch lebenslanges Lernen erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten von einer dafür in dem jeweiligen Staat zuständigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden; dabei ist nicht entscheidend, in welchem Staat diese Kenntnisse und Fähigkeiten erworben worden sind. Liegen wesentliche Unterschiede nach den Sätzen 3 bis 5 vor, müssen die Antragsteller nachweisen, dass sie über die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung des Berufs des Arztes erforderlich sind. Dieser Nachweis ist durch eine Eignungsprüfung zu erbringen, die sich auf die festgestellten wesentlichen Unterschiede bezieht. Über die Feststellung der wesentlichen Unterschiede, die zur Auferlegung einer Eignungsprüfung führt, ist den Antragstellern spätestens vier Monate, nachdem der zuständigen Behörde alle erforderlichen Unterlagen vorliegen, ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. Im Fall des § 81a des Aufenthaltsgesetzes soll der Bescheid innerhalb von zwei Monaten erteilt werden. Die Sätze 2 bis 9 gelten auch für Antragsteller, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist und den ein anderer der in Satz 1 genannten Staaten anerkannt hat.

(3) Ist die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 nicht erfüllt, so ist Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Staaten (Drittstaat) ausgestellt ist, die Approbation zu erteilen, wenn die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes gegeben ist. Für die Prüfung der Gleichwertigkeit gilt Absatz 2 Satz 2 bis 6 sowie 8 und 9 entsprechend. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten wird durch das Ablegen einer Prüfung erbracht, die sich auf den Inhalt der staatlichen Abschlussprüfung bezieht. Die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sind nach Satz 3 auch nachzuweisen, wenn die Prüfung des Antrags nur mit unangemessenem zeitlichen oder sachlichen Aufwand möglich ist, weil die erforderlichen Unterlagen und Nachweise aus Gründen, die nicht in der Person der Antragsteller liegen, von diesen nicht vorgelegt werden können.

(3a) Wird die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 auf eine Ausbildung gestützt, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossen worden ist, sollen die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation nach den Absätzen 2 oder 3 vor den Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 geprüft werden. Auf Antrag ist dem Antragsteller ein gesonderter Bescheid über die Feststellung der Gleichwertigkeit seiner Berufsqualifikation zu erteilen.

(4) Soll die Erteilung der Approbation wegen Fehlens einer der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 abgelehnt werden, so ist der Antragsteller oder sein gesetzlicher Vertreter vorher zu hören.

(5) Ist gegen den Antragsteller wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet, so kann die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Approbation bis zur Beendigung des Verfahrens ausgesetzt werden.

(6) Wenn ein Antragsteller die Approbation auf Grund einer außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes abgeschlossenen Ausbildung für die Ausübung des ärztlichen Berufs beantragt, sind folgende Unterlagen und Bescheinigungen vorzulegen:

1.
ein Identitätsnachweis,
1a.
eine tabellarische Aufstellung der absolvierten Ausbildungsgänge und der ausgeübten Erwerbstätigkeiten,
2.
eine amtlich beglaubigte Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufs berechtigt sowie gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von der betreffenden Person erworbene Berufserfahrung,
2a.
im Fall von Absatz 3 eine Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Herkunftsstaat und Unterlagen, die geeignet sind darzulegen, im Inland den ärztlichen Beruf ausüben zu wollen,
3.
die Unterlagen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats ausgestellt wurden und belegen, dass die Erfordernisse nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 erfüllt werden oder, wenn im Herkunftsstaat die vorgenannten Unterlagen nicht ausgestellt werden, eine eidesstattliche Erklärung oder – in den Staaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt – eine feierliche Erklärung, die die betreffende Person vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Herkunftsstaats, der eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellt, abgegeben hat,
4.
der Nachweis nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, wobei ein entsprechender Nachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, anerkannt wird oder, wenn im Herkunftsmitgliedstaat kein derartiger Nachweis verlangt wird, eine von einer zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung,
5.
eine Bescheinigung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, aus der hervorgeht, dass die Nachweise über die geforderten Ausbildungsvoraussetzungen den in der Richtlinie verlangten Nachweisen entsprechen,
6.
in Fällen des Absatzes 2 oder 3 zusätzliche Nachweise, um feststellen zu können, ob die Ausbildung wesentliche Unterschiede gegenüber der Ausbildung aufweist, die in diesem Gesetz und in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 geregelt ist,
7.
für den Fall, dass sich Ausbildungsnachweise nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines Vertragsstaates, dem Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung beziehen, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen der oben genannten Staaten niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, Unterlagen darüber,
a)
ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaats offiziell bescheinigt worden ist,
b)
ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, und
c)
ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaats dieselben beruflichen Rechte verliehen werden.
Die Nachweise nach Satz 1 Nr. 3 und 4 dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität dieser Bescheinigungen und Nachweise sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in Artikel 24 der Richtlinie 2005/36/EG verlangt werden.
Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Berechtigung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs, können sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates eine Bestätigung verlangen, aus der sich ergibt, dass dem Antragsteller die Ausübung des ärztlichen Berufs nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen dauerhaft oder vorübergehend untersagt worden ist.

(7) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(8) Die Bundesregierung überprüft die Regelungen zu den Anerkennungsverfahren nach diesem Gesetz und berichtet nach Ablauf von drei Jahren dem Deutschen Bundestag.

(1) Die Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs kann auf Antrag Personen erteilt werden, die eine abgeschlossene Ausbildung für den ärztlichen Beruf nachweisen. Eine Erlaubnis nach Satz 1 wird Antragstellern, die über einen Ausbildungsnachweis als Arzt verfügen, der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurde, nicht erteilt. Eine Erlaubnis wird auch nicht in den Fällen des § 3 Absatz 2 Satz 10 erteilt. § 8 bleibt unberührt.

(1a) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 und 3 kann auf Antrag eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs erteilt werden, wenn mit dem Antrag dargelegt wird, dass im Hinblick auf die beabsichtigte ärztliche Tätigkeit ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis besteht. Die Erlaubnis steht der Erteilung einer Approbation nicht entgegen.

(2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden. Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der ärztlichen Tätigkeit von höchstens zwei Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes erteilt oder verlängert werden.

(3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über den in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus im besonderen Einzelfall oder aus Gründen der ärztlichen Versorgung erteilt oder verlängert werden, wenn eine Approbation wegen Fehlens der Voraussetzungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 nicht erteilt werden kann. Die Erteilung oder Verlängerung aus Gründen der ärztlichen Versorgung ist nur zulässig, wenn in dem Gebiet, in dem die ärztliche Tätigkeit ausgeübt werden soll, ein gleichwertiger Ausbildungsstand nachgewiesen ist. Die Erlaubnis ist in diesem Fall auf das Gebiet zu beschränken. Die §§ 5, 6, 8, 9 und 13 finden entsprechende Anwendung.

(4) Erlaubnisse nach Absatz 1 Satz 1, die vor dem 1. April 2012 erteilt wurden, bleiben wirksam. Für sie ist Absatz 3 in seiner bis dahin geltenden Fassung bis zum 1. April 2014 für solche Inhaber der Erlaubnis weiter anzuwenden, die bis zum 1. Juli 2012 einen Antrag auf Erteilung der Approbation nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gestellt haben. Satz 2 findet auf Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die über einen Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Satz 2 oder Satz 3 verfügen, sowie auf Drittstaatsangehörige, soweit sich nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft eine Gleichstellung ergibt, keine Anwendung.

(5) In Ausnahmefällen kann eine Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs auf Antrag auch Personen erteilt werden, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes eine ärztliche Ausbildung erworben, diese Ausbildung aber noch nicht abgeschlossen haben, wenn

1.
der Antragsteller auf Grund einer das Hochschulstudium abschließenden Prüfung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes die Berechtigung zur beschränkten Ausübung des ärztlichen Berufs erworben hat und
2.
die auf Grund der Erlaubnis auszuübende Tätigkeit zum Abschluß einer ärztlichen Ausbildung erforderlich ist.

(6) Personen, denen eine Erlaubnis zur Ausübung des ärztlichen Berufs nach den vorstehenden Vorschriften erteilt worden ist, haben im übrigen die Rechte und Pflichten eines Arztes.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.