Tenor

I.

Der Beiladungsbeschluss vom 23. Mai 2016 wird aufgehoben.

II.

Das Antragsverfahren wird eingestellt.

III.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

IV.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 500.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1. Der Beiladungsbeschluss vom 23. Mai 2016 war aufzuheben, da sich die Beteiligtenstellung im vorliegenden Verfahren nach § 80b Abs. 2 VwGO anders als im Verfahren auf Zulassung der Berufung nicht nach einem vorherigen erstinstanzlichen Verfahren, sondern nach den prozessualen Verhältnissen dieses Verfahrens richtet. Dementsprechend war die Antragstellerin, die den Antrag nach § 80b Abs. 2 VwGO gestellt hat, bereits als solche am Verfahren beteiligt. Für eine Beiladung war daher kein Raum mehr. Eine Beiladung der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Würzburg (Az. W 6 K 14.324), gegen das die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt hat (Az. 20 ZB 16.182), war ungeachtet der Voraussetzungen des § 65 VwGO nicht mehr möglich, da durch die hier vorliegenden übereinstimmenden Erledigungserklärungen rückwirkend die Rechtshängigkeit entfallen ist (s.u.).

2. Das vorliegende Verfahren ist durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Hauptbeteiligten vom 31. Mai 2016 und vom 24. Juni 2016 erledigt worden, die Rechtshängigkeit ist rückwirkend entfallen. Analog § 92 Abs. 3 VwGO war das Verfahren nur noch deklaratorisch einzustellen und nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden, § 161 Abs. 2 VwGO.

3. Im vorliegenden Fall entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens gegeneinander aufzuheben (§ 155 Abs. 1 Satz 1 u. 2 VwGO). Hierzu ist einerseits zu berücksichtigten, dass der Beklagte sich durch die Aussetzung der Vollziehung der Anordnung bis zu deren Unanfechtbarkeit im Schreiben des Landratsamts Würzburg vom 24. Mai 2016 selbst in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Andererseits besteht zwar im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gemäß § 80b VwGO anders etwa als bei dem hier nicht einschlägigen § 80 Abs. 6 VwGO keine gesetzliche Pflicht, vor Antragstellung beim allein zuständigen Verwaltungsgerichtshof bei der zuständigen Behörde um Aussetzung der Vollziehung nachzusuchen. Allerdings wäre es hier, wie auch das Sächsische Oberverwaltungsgericht in einem ähnlich gelagerten Verfahren mit Beschluss vom 13. Januar 2015 (Az. 3 B 256/14, juris) entschieden hat, zur Vermeidung unnötiger Prozesskosten der Antragstellerin zumutbar gewesen, beim Antragsgegner vorher durch eine entsprechende Anfrage in Erfahrung zu bringen, ob dieser zu einer Aussetzung der Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit, wie sie hier letztlich auch erklärt wurde, bereit sei. Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als anlässlich des gestellten Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. November 2015 bereits von dem Bevollmächtigten der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren Schriftsätze gefertigt wurden. Das vorgebrachte Argument, dass der Beklagte die Antragstellung oder Begründung des Berufungszulassungsantrags zum Anlass für eine Aussetzungsentscheidung hätte nehmen können, vermag nicht zu überzeugen. Denn ein entsprechender Hinweis war diesen Schriftsätzen eben gerade nicht zu entnehmen. Die Kostenaufhebung entspricht daher auch unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 156 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl. 2014, § 156, Rn. 2) der Billigkeit.

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dabei legte das erkennende Gericht wie bereits das Verwaltungsgericht Würzburg im Beschluss vom 14. Juli 2014 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren (Az. W 6 S 14.485) die von der Antragstellerin im dortigen Verfahren geschätzten voraussichtlichen Kosten für die einzelnen Anordnungen im streitgegenständlichen Bescheid zugrunde. Diese belaufen sich für die hier allein streitgegenständliche Ziffer I.3.1 auf 1.000.000,00 Euro, der Streitwert war damit in Höhe des hälftigen Betrages festzusetzen (vgl. Schriftsatz v. 19.5.2014, Bl. 5 der Akte des VG Würzburg im Verfahren W 6 S 14.485).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 25. Nov. 2015 - W 6 K 14.324

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Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 6 K 14.324 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. November 2015 6. Kammer Sachgebiets-Nr: 540 Hauptpunkte: Vollzug des Infektionsschutzgese

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(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg

Aktenzeichen: W 6 K 14.324

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 25. November 2015

6. Kammer

Sachgebiets-Nr: 540

Hauptpunkte:

Vollzug des Infektionsschutzgesetzes;

Trinkwasserversorgungsanlage (ständige Wasserverteilung);

Gefährdungsanalyse;

Anordnungen wegen wiederholter (erhöhter) Legionellenbelastungen;

Anordnung der Sanierung der mit Epoxidharz innenbeschichteten Trinkwasserrohre (DN < 80 mm);

allgemein anerkannte Regeln der Technik nicht eingehalten;

Vorsorgegrundsatz/Minimierungsgebot,

vermeidbarer Belastungen des Trinkwassers mit Bisphenol A und

Epichlorhydrin;

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

... vertreten durch: ...

- Klägerin -

bevollmächtigt: ...

gegen

..., vertreten durch: Landratsamt ...

- Beklagter -

beigeladen: ...

vertreten durch: ...

bevollmächtigt: ...

wegen Anordnung nach dem Infektionsschutzgesetz und der Trinkwasserverordnung,

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Würzburg, 6. Kammer,

durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Dr. Weinmann, die Richterin am Verwaltungsgericht Jeßberger-Martin, den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Müller, die ehrenamtliche Richterin M., die ehrenamtliche Richterin S. aufgrund mündlicher Verhandlung am 25. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.

III.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Kostengläubigerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen Anordnungen des Landratsamts Würzburg zur Sanierung ihrer Trinkwasseranlage nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) wegen wiederholter (erhöhter) Belastung mit Legionellen und einer Innenbeschichtung der Trinkwasserrohrleitungen mit Epoxidharz.

1.

Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohngebäude ...Straße 179, 181, und 183 (insgesamt 51 Wohneinheiten) im Markt H.. Die Hausverwaltung und Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft ist der H. Hausverwaltung KG (künftig: Hausverwaltung) übertragen. Die Versorgung der Bewohner mit Trinkwasser in den genannten Gebäuden erfolgt durch eine gemeinsame Trinkwassererwärmungs- und -leitungsanlage (Versorgung der Wohneinheiten in Haus Nr. 181 und 183 durch die Zentralanlage in Haus Nr. 179). Die Beigeladene, ein bundesweit tätiges Installationsunternehmen, hat entsprechend einer vertraglichen Vereinbarung mit der Wohnungseigentümergemeinschaft die Trinkwasseranlage in den Wohngebäuden der Klägerin im Zeitraum 2011 bis Februar 2013 saniert, durch Innenbeschichtung korrodierter Kupferleitungen mit einem Nennwert (innerer Durchmesser) kleiner 80 mm (DN < 80 mm) oberhalb der Kellerdecke mit Epoxidharz.

2.

Ein zunächst eingeleitetes Verwaltungsverfahren des Landratsamts Würzburg - Gesundheitsamt - (künftig: Landratsamt) zur Untersagung der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz (Anhörungsschreiben v. 30.5.2012) wurde mit der Begründung eingestellt (Schreiben v. 20.11.2012), die Methode habe sich in der Praxis bewährt und nach derzeitigem Rechts- und Kenntnisstand stünden keine wissenschaftlichen Kenntnisse entgegen. Nach Einholung einer fachlichen Stellungnahme der Regierung von Unterfranken (deren Schreiben v. 23.4.2013) auf die Beschwerde einer Bewohnerin hin, teilte das Landratsamt der Klägerin mit Schreiben vom 23. Mai 2013 mit, die zuvor geäußerte Rechtsansicht werde nicht mehr aufrechterhalten. In der Beschichtungsleitlinie des Umweltbundesamtes, das die Anforderungen an die hygienische Eignung von Beschichtungen benenne, sei in der Anlage keine Beschichtung auf Epoxidharzbasis für Rohre mit DN < 80 mm derzeit gelistet.

Nach einem dem Landratsamt übermittelten Prüfbericht des Chemischen Labors Dr. G., S., vom 29. Oktober 2012 (Nr. ...) zur Feststellung der Wasserqualität in der Hausinstallation (Probenahme am 16.10.2012) in den Anwesen der Klägerin wurden im Haus Nr. 179, Wohnung S., 6. OG, Legionellen mit einem KBE (Koloniebildende Einheiten)/Volumen (100 ml) von 100/100 ml im Warmwasser, sowie in Haus Nr. 181, Wohnung J., 5. OG, von 200/100 ml und in der Wohnung E., 4. OG, von 1400/100 ml jeweils im Warmwasser festgestellt. Die Trinkwassererwärmungs- und Trinkwasserleitungsanlage erfülle nicht die Anforderungen der Trinkwasserverordnung.

Mit Schreiben vom 30. Oktober 2012 forderte das Landratsamt die Hausverwaltung auf, weitere Untersuchungen durchzuführen und eine Gefährdungsanalyse vorzulegen.

In einem weiteren Prüfbericht des ... vom 19. November 2012 (Nr. ..., Probenahme am 8.11.2012) wurden noch in Haus Nr. 183, Wohnung F., 4. OG, Legionellen mit einem KBE-Volumen von 133/100 ml im Kaltwasser festgestellt. Auf den weiteren Schriftverkehr (E-Mails vom 21.11.2012, 29.11.2012, 4.12.2012) wird verwiesen.

Mit Schreiben vom 15. April 2013 legte die Hausverwaltung eine Gefährdungsanalyse (Konvolut 1) der Fachfirma ..., Sanitär und Heizung, T. (erstellt im Zeitraum 27.12.2012 bis 9.4.2013), vor. Darin werden Sanierungsmaßnahmen für die Trinkwasserinstallation vorgeschlagen, die zur Abwehr einer möglichen Legionellengefahr (Sofortmaßnahmen gem. Ziffer 8.1) bzw. zum Schutz des Trinkwassers nach DIN EN 1717 und DIN 1988-100 als unumgänglich (mittelfristige Maßnahmen gem. Ziffer 8.2) bzw. als zur Optimierung des gesamten Trinkwassersystems beitragend (langfristige Maßnahme gem. Ziffer 8.3) bezeichnet werden. Nach Umsetzung der unter Ziffer 8.1 aufgezeigten Sofortmaßnahmen entspreche die Trinkwasserinstallation dann den anerkannten Regeln der Technik, ausgenommen die mit Epoxidharz beschichteten Steigstränge. Diesbezüglich werde auf die Leitlinie des Umweltbundesamtes verwiesen, die den derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik, nicht jedoch den Status der anerkannten Regeln der Technik darstelle. Auf die Gefährdungsanalyse wird im Übrigen verwiesen.

Mit Schreiben vom 10. Juni 2013 forderte das Landratsamt die Hausverwaltung auf, die vorgeschlagenen Maßnahmen umzusetzen und forderte mit E-Mail vom 19. Juni 2013 eine weitere Nachbeprobung gemäß Arbeitsblatt W 551 des DVGW bis 1. Juli 2013. Mit Schreiben vom 21. Juni 2013 wies die Hausverwaltung darauf hin, dass eine Nachprobe erst nach Sanierung erforderlich sei und das bisherige Vorgehen der Hausverwaltung dem Arbeitsblatt W 551 entspreche. Es fehle eine eindeutige Rückmeldung des Gesundheitsamtes bezüglich der erforderlichen Maßnahmen. Der vormals Bevollmächtigte der Hausverwaltung forderte zum Zwecke der Klärung erforderlicher Maßnahmen den Erlass eines förmlichen Bescheids (Schriftsatz vom 10.6.2013).

Eine erneute Probenahme durch das ... am 27. November 2013 (Prüfbericht vom 17.12.2013, Nr. ...) ergab in Haus Nr. 181, Wohnung L., 2. OG, eine Belastung mit Legionellen mit einem KBE-Volumen von 200/100 ml im Kaltwasser und in Haus Nr. 183, Wohnung F., 4. OG, eine Belastung von 1400/100 ml jeweils in Kalt- und Warmwasser. Des Weiteren wurden in Haus Nr. 179 in der Wohnung J., 6. OG (Entnahmehahn am Waschbecken Warmwasser), Bisphenol A in einer Konzentration von 0,000047 mg/l und Epichlorhydrin in einer Konzentration von < 0,00005 mg/l festgestellt.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 3. Februar 2014 bat die Beigeladene um Hinzuziehung zum Verfahren.

3.

Mit Bescheid vom 10. März 2014 (adressiert an die Hausverwaltung) ordnete das Landratsamt nachfolgende Maßnahmen an:

„I. Die Eigentümergemeinschaften der Objekte mit den Wohnadressen ...Straße Nr. 179 + Nr. 181 + Nr. 183 im Markt H. werden als Betreiber ihrer gemeinsamen Trinkwassererwärmungs- und -leitungsanlage verpflichtet, folgende Maßnahmen bis zu den genannten Zeitpunkten durchzuführen:

1. Bis spätestens 25.05.2014 als Sofortmaßnahmen:

1.1. Rückbau der stagnierenden Rohrleitungen an den einzelnen Strangbelüftern, Ausbau der Sammelsicherungen.

1.2. Information aller Bewohner über die vorliegenden Untersu- chungsergebnisse und über die getroffenen und zu treffenden Maßnahmen sowie über die notwendigen Verhaltensweisen zur Vermeidung von Stagnationswasser.

1.3. Austausch der nicht zugelassenen Geräteventile in den Wasch- und Trockenräumen.

1.4. Erstellen eines Wartungsplanes, insbesondere eines Spülpla- nes für Wasserfilter und schwach frequentierte Anschlüsse.

1.5. Dämmung der Trinkwasserarmaturen und Leitungen im Heiz- raum.

1.6. Kennzeichnung der Rohrleitungen und Absperrventile nach DIN 2403.

1.7. Führung eines Betriebsbuches für die Trinkwasserinstallation nach VDI 6023.

1.8. Es sollte ein Wartungsvertrag abgeschlossen und der Haus-

betreuer in kleine Wartungsarbeiten eingewiesen werden.

2. Trennung des unmittelbaren Anschlusses der Löschwasseranlage an das Trinkwassersystem nach Rücksprache mit dem Kreis- brandrat, Herrn ..., bis spätestens 30.09.2014.

3. Bis spätestens 31.03.2015 als mittelfristige Maßnahmen:

3.1. Sanierung aller mit Epoxidharz beschichteten Leitungsab- schnitte.

3.2. Dämmung der Zuleitungen zu den Strangabsperrventilen an den einzelnen Abgängen.

3.3. Einbau eines Rückflussverhinderers nach der Zirkulations- pumpe im PWH-C Rohr.

3.4. Beschaffung der fehlenden technischen Unterlagen zur Trink- wasserinstallation und Dokumentation.

3.5. Erneuerung der Armaturen in allen Wohnungen, an denen keine DVGW-Zulassung vorhanden ist.

4. Erneuerung der Warmwasserspeicher und Auslegung des Warm- wasserspeicherinhalts nach DIN 1988-200 bzw. nach DIN 4708-1 bis spätestens 31.03.2016.

5. Der Abschluss der Sanierungsmaßnahmen ist dem Landratsamt Würzburg, Gesundheitsamt, unverzüglich anzuzeigen.

6. Trinkwasseruntersuchungen:

6.1. Das Trinkwasser ist bis zum Abschluss aller Sanierungsmaß- nahmen vierteljährlich, erstmals zum 01.04.2014, durch ein zugelassenes Labor auf Bisphenol A und Epichlorhydrin zu untersuchen. Des Weiteren sind diese Stoffe jeweils nach thermischer und chemischer Desinfektion im Warmwasser zu bestimmen.

Die Befunde sind dem Landratsamt Würzburg, Fachbereich Gesundheitsamt, unverzüglich und unaufgefordert vorzulegen.

6.2. Sodann ist das Trinkwasser eine Woche nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen und 3 Monate danach erneut auf das Vorkommen der in Ziffer 6.1 genannten Krankheitserreger zu untersuchen. Die regelmäßige Untersuchungspflicht nach § 14 Abs. 3 TrinkwV 2001 i. V. m. Anlage 3 Teil II bleibt hiervon un- berührt.

II. Die sofortige Vollziehung der Ziffer I. dieses Bescheides wird angeordnet.

III. Für den Fall der Nicht-, nicht vollständigen oder nicht fristgerechten Erfüllung der unter Ziffer I genannten Verfügungen werden folgende Zwangsgelder angedroht:

a) Bezüglich der Ziffern 1.2, 1.4, 1.6, 1.7, 3.4, 5, 6.1 und 6.2 jeweils

100,00 €.

b) Bezüglich der Ziffern 1.5, 3.2 und 3.5 jeweils 300,00 €.

c) Bezüglich der Ziffern 1.1, 1.3, 2, 3.1, 3.3 und Ziffer 4 je 1.000,00 €.

Die angedrohten Zwangsgelder können im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden.“

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Wohnobjekte ...Straße 179, 181 und 183 würden mit einer gemeinsamen Wasserversorgungsanlage i. S. d. § 3 Ziffer 2 Buchst. e TrinkwV 2001 versorgt. Diese werde von der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG betrieben. Die WEG sei daher auch Adressat dieser Anordnung. Da ein Verwalter bestellt sei, sei dieser primär Ansprechpartner der Behörden und Adressat der Anordnung (§§ 26, 27 WEG). Nach § 4 Abs. 1 TrinkwV 2001 sei der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage verpflichtet, Trinkwasser so bereitzustellen, dass durch dessen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen sei. Werde der in Anlage 3 Teil II TrinkwV 2001 festgelegte technische Maßnahmewert für Legionellen spec. in einer Trinkwasserinstallation überschritten, so seien davon ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdungen zu besorgen (§ 3 Ziffer 9 TrinkwV 2001). Anlage 3 Teil II TrinkwV 2001 gebe einen speziellen Indikatorparameter (technischer Maßnahmenwert) vor, der nicht überschritten werden dürfe. Dieser betrage für Legionellen spec. 100 KBE/100 ml. Die hygienischmikrobiologischen Untersuchungen hätten ergeben, dass dieser technische Maßnahmenwert teilweise deutlich überschritten worden sei. Die Prüfberichte vom 29. Oktober 2012 und 19. November 2012 sowie vom 17. Januar 2014 stellten zutreffend fest, dass die Anforderungen der Trinkwasserverordnung nicht erfüllt seien. Die Bewertung der Befunde der gesamten Anlage und die daraus folgenden Maßnahmen und deren zeitliche Priorität richteten sich nach dem ungünstigsten Befund (Nr. 9.5 des DVGW-Arbeitsblatts W 551). Der Unternehmer oder sonstige Inhaber einer Wasserversorgungsanlage habe unverzüglich die in § 16 Abs. 7 TrinkwV 2001 genannten Maßnahmen zu ergreifen, ansonsten das Gesundheitsamt diesen aufzufordern habe, seinen Pflichten in Bezug auf die Bereitstellung einwandfreien Trinkwassers im Vollzug der gesetzlichen Vorgaben nachzukommen (§ 9 Abs. 8 Satz 1 TrinkwV 2001). Die förmliche Anordnung von Maßnahmen finde ihre Rechtsgrundlage in § 9 Abs. 8 Satz 2 TrinkwV 2001, wonach das Gesundheitsamt Maßnahmen zum Gesundheitsschutz anordne. Fachliche Hilfestellung für die anzuordnenden und durchzuführenden Einzelmaßnahmen böten dabei, soweit nicht gesetzlich geregelt, auch die technischen Regeln, die im DVGW Arbeitsblatt W 551 vom April 2004 der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfaches e.V. (kurz: W 551) niedergelegt seien. Die angeordneten Maßnahmen seien erforderlich, da nur in Kombination mit bautechnischen Maßnahmen ein dauerhafter Sanierungserfolg erzielt werden könne (W 551 Ziffer 8.2). Die tenorierten Auflagen seien nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und technischen Regelwerken (DVGW Arbeitsblatt W 551, DIN EN 1717, DIN 1988-100, DIN EN 806-5, DIN 1988-200, DIN 2403 und VDI 6023) erforderlich.

Die Innensanierung der Kupferleitungen mittels Epoxidharzbeschichtung entspreche nicht den Anforderungen des § 17 TrinkwV 2001. Das Umweltbundesamt habe die Beschichtungsmaterialien in Abhängigkeit vom Rohrdurchmesser gelistet, bei denen die erforderlichen hygienischen Voraussetzungen eingehalten seien. Für Rohre DN < 80 mm, welche in den hier betroffenen Gebäuden verbaut seien, sei derzeit keine Beschichtung auf Epoxidharzbasis gelistet. Das Lenkungskomitee Wasserverwendung des DVGW habe auf seiner Sitzung am 24. Mai 2011 das Regelwerk zur Epoxidharzinnensanierung in der Trinkwasserinstallation mit sofortiger Wirkung zurückgezogen. Damit entspreche eine Innensanierung mit Epoxidharz bei Rohren mit DN < 80 mm nicht den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik. Es bestehe die Gefahr, dass aus dem Epoxidharz Bisphenol A und Epichlorhydrin ausgeschwemmt würden. Bei einer Beprobung am 27. November 2013 sei Bisphenol A nachgewiesen worden. Von den genannten Stoffen gehe das Risiko gesundheitlicher Gefahren aus. Die derart beschichteten Leitungsabschnitte seien deshalb zu sanieren. Zum Schutz der Verbraucher sei eine regelmäßige vierteljährliche Beprobung auf Bisphenol A und Epichlorhydrin erforderlich, bis die Sanierungsmaßnahmen abgeschlossen seien. Da es vom Willen der Eigentümergemeinschaft abhänge, die Forderungen aus dem Bescheid zu erfüllen, seien gemäß Art. 29 ff. BayVwZVG Zwangsgelder anzuordnen, die den Umfang der angeordneten Maßnahmen und den damit verbundenen zeitlichen Aufwand berücksichtigten. Die Firma ... sei antragsgemäß zum Verfahren hinzugezogen worden (Art. 13 Abs. 2 BayVwVfG), da deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt sein könnten. Der Bescheid wurde der Klägerin am 11. März 2014 zugestellt und eine Ausfertigung des Bescheides dem Bevollmächtigten der Beigeladenen übermittelt.

II.

1.

Am 7. April 2014 ließ die Klägerin gegen die Anordnungen vom 10. März 2014 Klage erheben mit dem Antrag:

Die Anordnung des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 wird aufgehoben.

Zur Begründung wurde bezüglich der Rohrinnenbeschichtung ausgeführt:

In der Zeit von 2011 bis Februar 2013 sei eine Sanierung der Trinkwasseranlage in den Gebäuden der Klägerin durch die Beigeladene erfolgt. Hierbei seien u. a. für Teile der Trinkwasserleitungen, nämlich weitgehend alle Leitungen oberhalb der Kellerdecke einschließlich der Steigleitungen, eine Rohrinnensanierung im DonPro®-Verfahren durchgeführt worden. Hierbei handele es sich um eine Innenbeschichtung korrodierter Kupferleitungen mit einem Epoxidharz, welches für die Beigeladene patentiert sei. Auf die Information einer Hausbewohnerin hin, habe das Landratsamt bezüglich der Sanierung der Rohrleitungen mit Epoxidharz zunächst keine Bedenken gehabt und das Verfahren zu einer beabsichtigten Untersagung eingestellt (Schreiben des Landratsamtes vom 20.11.2012). Die Regierung von Unterfranken als vorgesetzte Behörde habe dann jedoch in einer Stellungnahme vom 23. April 2013 unter Berufung auf eine vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) eingeholten Stellungnahme die Auffassung vertreten, dass die Sanierung mittels Epoxidharzbeschichtungsverfahren nicht dem derzeitigen Stand des Wissens und dem technischen Regelwerk entspreche. Die Hausverwaltung habe am 27. November 2013 nochmals eine Nachbeprobung der Trinkwasseranlage durch das Labor Dr. ... durchführen lassen, wobei auch eine Beprobung des Trinkwassers auf eine Belastung mit Bisphenol A und Epichlorhydrin erfolgt sei. Der Prüfbericht sei dem Landratsamt am 23. Dezember 2013 vorgelegt worden und habe für die Wohnung J. im 6. OG des Gebäudes Nr. 179 im Warmwasser eine Belastung mit Bisphenol A von 0,000047 mg/l festgestellt. Die übrigen Beprobungen seien für Bisphenol A und Epichlorhydrin jeweils unter der Nachweisgrenze geblieben. Die Belastung des Trinkwassers mit Bisphenol A und Epichlorhydrin habe sich nach einer durch die Hausverwaltung veranlassten Nachbeprobung (Prüfbericht des ... vom 24.4.2014, Nr. ...) halbiert und nur noch 0,000020 mg/l betragen. Für die Belastung des Trinkwassers mit Bisphenol A bestehe kein normierter Grenzwert oder Richtwert. Bisphenol A diene als Ausgangsstoff zur Synthese polymerer Kunststoffe. Die Freisetzung dieses Stoffes aus polymeren Kunststoffen könne gesundheitliche Schäden verursachen. Am 17. Januar 2014 habe die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) den Entwurf zur Neubewertung der Expositionsschätzung für Bisphenol A veröffentlicht. Die wesentliche Änderung gegenüber den früheren Bewertungen lägen im Vorschlag einer Absenkung der tolerierbaren täglichen Aufnahmemenge (TDI) an Bisphenol A von 50 µg/kg Körpergewicht (KG) auf 5 µg/kg, außerdem werde der TDI als „vorläufig“ bezeichnet. Bezogen auf die zuletzt am 24. April 2014 in der Wohnung J. ermittelte Belastung mit Bisphenol A von 0,000020mg/l (= 0,02 µg/l) im Trinkwasser müsse ein Kleinkind mit 10 kg Körpergewicht mithin 25 l Leitungswasser am Tag trinken, um den neuen vorgeschlagen TDI-Wert überhaupt zu erreichen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) sehe unter Berücksichtigung der Daten aus den vorliegenden Studien keinen Anlass, die bisherige Risikobewertung für Bisphenol A zu ändern. Es werde deshalb nach wie vor die noch in 2007 von der EFSA festgesetzte tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) für Bisphenol A von 50 µg/kg KG als gesundheitlich risikolos angesehen (Information Nr. 36/2008 des BfR vom 19.9.2008). Auch werde sich nach Einschätzung der Beigeladenen und des ... eine etwaige Belastung des Trinkwassers in der Trinkwasseranlage der Klägerin fortwährend erniedrigen, wie sich auch die Belastung im Zeitraum zwischen den beiden Beprobungen (5 Monate) mehr als halbiert habe.

Im Jahr 2012 sei im Rahmen regelmäßig durchgeführter Überprüfungen der Trinkwasseranlage eine Belastung mit Legionellen festgestellt worden. In Absprache mit dem Landratsamt habe die Hausverwaltung durch das ... eine Untersuchung des Trinkwassers vornehmen lassen. Nach dem Prüfbericht vom 29. Oktober 2012 sei in 3 Wohnungen der technische Maßnahmewert von 100/100 ml gemäß Anlage 3 Teil II zur Trinkwasserverordnung erreicht bzw. überschritten worden. Die übrigen untersuchten Proben seien unbelastet bzw. deutlich unterhalb des o. g. Maßnahmewertes gewesen. Die Hausverwaltung habe die Eigentümer und Bewohner der Wohnanlage mit Schreiben vom 30.10.2012 über weitere nötige Untersuchungen informiert, die dann in Abstimmung mit dem Landratsamt durch das beauftragte Labor am 8. November 2012 durchgeführt worden seien. Der am 19. Dezember 2012 erstellte Prüfbericht habe lediglich für die Wohnung F. im 4. OG des Gebäudes Nr. 183 eine Legionellenbelastung im Trinkwasser von 133/100 ml festgestellt. Die übrigen untersuchten Proben seien unbelastet gewesen. Die Wohnung F. werde jedoch nur sporadisch genutzt und es finde wiederkehrend über längere Zeit keine Wasserentnahme statt. Auf Veranlassung des Landratsamts habe die Hausverwaltung dann eine Gefährdungsanalyse vom 9. April 2013 durch die Firma .../T. erstellen lassen. Es sei zunächst unklar geblieben, ob das Landratsamt die dort dargestellten Maßnahmen als ausreichend erachte. Erst mit Schreiben des Landratsamts vom 10. Juni 2013 sei erkennbar gewesen, dass das Landratsamt die Maßnahmevorschläge der Gefährdungsanalyse für geeignet erachte und es seien ungefähre Zeitvorgaben für die Umsetzung genannt worden. Wenige Tage später habe das Landratsamt mit E-Mail vom 19. Juni 2013 eine Nachbeprobung des Trinkwassers gefordert. Aus Sicht der Hausverwaltung sei es nicht zweckmäßig gewesen, vor den Änderungen weitere Nachbeprobungen durchzuführen. Es sei deshalb durch den damaligen Bevollmächtigten der Erlass eines rechtsbehelfsfähigen Bescheides gefordert worden. Am 27. November 2013 habe die Hausverwaltung nochmals eine Nachbeprobung der Trinkwasseranlage durchführen lassen. Diese habe für die Wohnung L. im 2. OG des Gebäudes Nr. 181 eine Legionellenbelastung im Trinkwasser von 200/100 ml und für die Wohnung F. im 4. OG des Gebäudes Nr. 183 eine Legionellenbelastung im Trinkwasser in 2 Proben von jeweils 1400/100 ml festgestellt. Die übrigen untersuchten Proben seien im Prüfbericht vom 29. Oktober 2012 als unbelastet bzw. deutlich unterhalb des Maßnahmewertes festgestellt worden. Zu keinem Zeitpunkt seien Erkrankungen von Bewohnern des Anwesens aufgetreten, die in einem Zusammenhang mit der festgestellten Keimbelastung gestanden hätten. Am 10. März 2014 sei dann der streitgegenständliche Bescheid ergangen, der jedoch rechtswidrig sei.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft sei beteiligtenfähig. Sie sei verwaltungs- und entscheidungsbefugt jedoch nur bezüglich der im Gemeinschaftseigentum stehenden Teile der Gesamtanlage. Nur insoweit habe sie eine Stellung, die als „Unternehmer“ bzw. „Inhaber“ i. S. d. § 9 Abs. 8 Satz 2 TrinkwV bezeichnet werden könne. Der Bescheid vom 10. März 2014 sei deshalb an den falschen Adressaten gerichtet, sofern Teile der Trinkwasseranlage im Sondereigentum der Wohnungseigentümer stünden (Trinkwasserleitungen, die von den Hauptsteigleitungen zu den jeweils im Sondereigentum stehenden Wohnungen führen). Mangels Verfügungsbefugnis der Klägerin hätte das Landratsamt die Anordnung bei Wasserleitungen im Sondereigentum an die jeweiligen Sondereigentümer richten müssen.

Der technische Maßnahmenwert für Legionellen stelle keinen Grenzwert dar, der ständig eingehalten werden müsse (§ 7 Abs. 1 Satz 2 TrinkwV 2001). Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 8 Satz 2 TrinkwV seien nicht gegeben. Eine hinreichend eindeutige Aufforderung des Landratsamts, welche Maßnahmen erfolgen müssten, sei nicht erfolgt. Das Schreiben des Landratsamts vom 10. Juni 2013 stelle keine geeignete Aufforderung nach § 9 Abs. 8 Satz 1 TrinkwV dar, weil es weder hinreichend deutlich auf die Pflichten nach § 16 Abs. 7 TrinkwV 2001 verweise noch die jeweils umzusetzenden Maßnahmen benenne. Die Maßnahmenvorschläge in Ziffer 8.3 der Gefährdungsanalyse seien zu unbestimmt, weil sie von unklaren Vorbedingungen (keine erneute Verkeimung) abhängig gemacht worden seien. Auch sei die Umsetzung von Maßnahmen gegenüber den Eigentümern des jeweils betroffenen Sondereigentums nicht unmittelbar durch die Klägerin möglich. Im Übrigen sei die Klägerin ihren Verpflichtungen aus § 16 Abs. 7 TrinkwV 2001 nachgekommen. Sie habe unverzüglich Untersuchungen veranlasst, eine Gefährdungsanalyse zur Aufklärung veranlasst und erforderliche Maßnahmen getroffen, insbesondere die Wohnungseigentümer und alle Bewohner über notwendige Vorsorgemaßnahmen unterrichtet. Ein konkretes Versäumnis sei vom Landratsamt auch nicht gerügt worden. Die vorgeschlagenen Maßnahmen der Fa. ... seien nicht zwingend, sondern ergäben sich aus den allgemeinen Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher, soweit diese zur Unterschreitung des Maßnahmenwertes für Legionellen erforderlich seien. Das sei für die Mehrheit der in der Gefährdungsanalyse vom 14. April 2013 vorgeschlagenen Maßnahmen nicht der Fall. Nach § 9 Abs. 8 Satz 2 TrinkwV 2001 könne nicht die Änderung einer Trinkwasseranlage angeordnet werden, soweit dies nur zur Erfüllung sonstiger Normen und Standards diene. Die nicht normgerechten Geräteventile in Wasch- und Trockenräumen stellten keine Gefährdung für die Belastung des Trinkwassers mit Legionellen dar. Ebenso sei dies bei einer ungenügenden Dämmung bzw. der Kennzeichnung von Rohrleitungen und Absperrventilen zu sehen bzw. bei der Erneuerung von Armaturen in den Wohnungen. Des Weiteren sei bezüglich der Anordnungen, die sich auf die Legionellenbelastung stützten, von einem nicht heilbaren Ermessensausfall (§ 114 Satz 2 VwGO) auszugehen. Weder das Entschließungsermessen noch das Auswahlermessen seien erkennbar. Es fehlten Ausführungen zur Eignung der Anordnungen im Hinblick auf den Normzweck und deren Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit) sowie die Auseinandersetzung mit den Interessen der Klägerin.

Es fehle an einer Rechtsgrundlage für die Anordnungen betreffend die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz. Die allgemeinen Betreiberpflichten aus § 4 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 TrinkwV stellten keine Befugnisnormen dar. § 9 Abs. 8 TrinkwV meine nur die Verhinderung von Legionellenbelastungen und stelle keine Befugnisnorm für Anordnungen für anderen Zwecke (z. B. Vorsorge hinsichtlich Belastungen des Trinkwassers mit Bisphenol A) dar. Auch bezüglich der Anordnungen unter Nr. 3.1 und 6.1 seien keine Befugnisnormen genannt. Auch insofern liege ein Ermessensausfall vor, da alle in Betracht kommenden Befugnisnormen Anordnungen stets nur im pflichtgemäßen Ermessen erlaubten. Auch sei die Anordnung zur Sanierung der mit Epoxidharz ausgekleideten Leitungen unverhältnismäßig. Sie erfordere einen nahezu vollständigen Austausch sämtlicher Wasserleitungen in allen drei Wohngebäuden und einen finanziellen Aufwand von ca. 1,5 Millionen Euro. Dies sei ruinös und unwirtschaftlich, zumal keine konkreten Gesundheitsgefahren vorlägen. Es sei strittig, ob die Leitungssanierung mit Epoxidharz zu langfristigen Belastungen mit Bisphenol A und zu gesundheitlichen Risiken führe. Strittig sei auch, ob die Rohrinnensanierung ein dem Stand der Technik entsprechendes Verfahren sei oder ob technische Normen und Regelwerke entgegenstünden. Eine Gefährdungsbeurteilung durch das EFSA vom 17. Januar 2014 habe eine tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) an Bisphenol A von 5 mg/kg Körpergewicht (KG) als Vorsorgewert festgesetzt. Dies sei die aktuellste fachbehördliche Bewertung, neuere wissenschaftliche Erkenntnisse existierten nicht. Die Risikobewertung sei Sache des Normgebers und binde auch das Gericht. Die Risikobewertungen der Fachbehörden (EFSA und BfR) könnten nur durch neuere wissenschaftliche Erkenntnisse in Zweifel gezogen werden, die in der amtlichen Risikobewertung noch nicht berücksichtigt seien und eine andere Bewertung gebieten würden. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, da die aktuelle Risikobewertung der EFSA vom 17. Januar 2014 stamme und somit aktuell sei. Im Übrigen sei der TDI ein Vorsorgewert und nicht der Schwellenwert für konkrete Gesundheitsgefährdungen. Auch die Stellungnahme des LGL stehe nicht entgegen. Ein Umkehrschluss aus der Beschichtungsleitlinie, wonach bei Rohren DN < 80 mm eine Auskleidung mit Epoxidharz gesundheitlich bedenklich sei, sei nicht zulässig. Wiederkehrende Trinkwasseruntersuchungen auf Bisphenol A und Epichlorhydrin bis zum Abschluss der Sanierungsarbeiten seien nicht geboten. Bereits jetzt seien die Belastungen gesundheitlich unbedenklich. Zudem werde der Epoxidharz in Zukunft weiter aushärten und damit die chemischphysikalische Möglichkeit der Auslösung von Bisphenol A mit der endgültigen Aushärtung der Epoxidharz-Rohrinnenbeschichtung praktisch enden. Das gelte auch für warmwasserführende Leitungen. Ob bei Leitungsquerschnitten < 80 mm die technische Aufbringung der Rohrinnenbeschichtung so einwandfrei erfolgen könne, dass etwaige Korrosionsschäden zuverlässig dauerhaft versiegelt seien, sei eine technische Frage, die vorrangig die zivilrechtliche Gewährleistung gegenüber der beauftragten Firma betreffe. Sollte dies nicht ausreichend zuverlässig erfolgt sein, führe das jedoch nicht zur Auslösung von Bisphenol A, selbst wenn sich Beschichtungsteile wieder lösen sollten. Vielmehr drohten in einem solchen Fall Leitungsverschlüsse oder Leitungsbrüche. Die technische Funktionsfähigkeit der Anlage sei dann langfristig in Frage gestellt, nicht jedoch die gesundheitliche Unbedenklichkeit im Hinblick auf Bisphenol A. Der Leitungsquerschnitt von < 80 mm habe somit keinen Einfluss auf die Auslösung von Bisphenol A. Auch die weiteren Regelungen, nämlich die Anzeige des Abschlusses der Sanierung sowie die geforderten Trinkwasseruntersuchungen und die Zwangsgeldandrohungen seien rechtswidrig. Auf den Schriftsatz und die beigefügten Anlagen (DonPro®-Verfahren und Prüfbericht des ... vom 24.4.2014) wird im Übrigen verwiesen.

2.

Das Landratsamt beantragte für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde ausgeführt (Schriftsatz vom 19.10.2015), in der Gefährdungsanalyse der Fa. ..., Sanitär und Heizung, die im April 2013 vorgelegt wurde, sei u. a. festgestellt worden, dass die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche. Darüber hinaus habe die vorgelegte Gefährdungsanalyse eine Vielzahl von Vorschlägen für Sanierungsmaßnahmen und erweiterte Untersuchungen enthalten. Das Landratsamt habe daraufhin mit Schreiben vom 10. Juni 2013 aufgefordert, die vorgeschlagenen Sofortmaßnahmen umgehend und die mittelfristigen Maßnahmen bis Ende des Kalenderjahres durchzuführen. Die Hausverwaltung habe jedoch trotz telefonischer Beratungsgespräche von sich aus nichts unternommen. Auch in einer persönlichen Besprechung am 28. Januar 2014 im Landratsamt habe die Hausverwaltung erklärt, dass sie von sich aus keine weiteren Maßnahmen ergreifen werde. Das Landratsamt sei daher gezwungen gewesen, mittels Bescheid vom 10. März 2014 eine Reihe von Anordnungen, sowohl den Legionellenbefall wie auch die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz betreffend, zu verfügen, geändert mit Bescheid vom 7. Mai 2015 (Ziffer I.3.5, Erneuerung der Armaturen) und vom 18. März 2015 (Ziffer I.6.1, Beprobung auf Epichlorhydrin). Letztlich habe der Beklagte am 3. Februar 2015 im Rahmen einer Ortseinsicht eine Kontrolle vorgenommen und dabei festgestellt, dass die seinerzeit zu beachtenden Auflagen der Ziffer I.1, I.2 und I.6.1 als erfüllt zu betrachten seien. Unzutreffend sei die Behauptung der Klägerin, die Voraussetzungen der Sanierung von Trinkwasserleitungen mittels Epoxidharzbeschichtung seien in der fachlichen und juristischen Literatur ebenso strittig wie die Frage, ob dieses Verfahren dem Stand der Technik entspreche oder ob technische Normen und Regelwerke entgegen stünden. Die Beklagte habe bereits in ihrer Stellungnahme vom 12. Juni 2014 im vorangegangenen Eilverfahren (W 6 S 14.485) vorgetragen, dass die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser mindestens nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben sei. Die Beschichtungsleitlinie des Umweltbundesamtes benenne Anforderungen an die hygienische Eignung von Beschichtungen und führe in der Anlage V die organischen Beschichtungen mit bestandener Prüfung entsprechend der UBA-Leitlinie auf Epoxidharzbasis auf. Durch die Listung werde bestätigt, dass die nach dieser Leitlinie erforderlichen hygienischen Voraussetzungen eingehalten seien. Nicht gelistete Beschichtungsmaterialien, wie dies bei Epoxidharz der Fall sei, erfüllten somit die hygienischen Voraussetzungen nach den gesetzlichen Vorschriften nicht. Nach einer Entscheidung des LG Mannheim vom 23.10.2014 und des LG Frankfurt a. M. vom 13.2.2015 entspreche eine Rohrinnensanierung von Trinkwasserleitungen derzeit nicht den anerkannten Regeln der Technik. Im Übrigen werde auf die Stellungnahmen und Beschlüsse im vorausgegangenen Eilverfahren verwiesen.

Im dortigen Verfahren (W 6 S 14.485) hatte das Landratsamt im Wesentlichen ausgeführt (Schriftsatz vom 12.6.2014), die Klägerin sei richtige Adressatin der Anordnungen. Der Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sei für die gesetzlich vorgegebene Qualität des Trinkwassers verantwortlich (§ 4 Abs. 1 TrinkwV 2001). Deshalb müsse gemäß § 9 Abs. 8 TrinkwV 2001 das Gesundheitsamt den Unternehmer oder Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlagen zur Erfüllung seiner Pflichten anhalten. Die Hausverwaltung als rechtliche Vertreterin der Eigentümergemeinschaft sei deshalb zu Recht zur Durchführung aller notwendigen Maßnahmen verpflichtet worden. Seit Erhalt der Gefährdungsanalyse sei ausreichend Zeit gewesen, notwendige Maßnahmen zu ergreifen. Diese seien unaufgefordert nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher durchzuführen, wie dies § 16 Abs. 7 TrinkwV 2001 verbindlich vorschreibe. Bei Legionellen handele es sich um meldepflichtige Krankheiten nach dem IfSG. Die Erreger seien potentiell humanpathogen und daher geeignet, die menschliche Gesundheit zu gefährden. Dies gelte insbesondere für Personen mit gesundheitlichen Vorschäden. Gemäß § 39 Abs. 2 IfSG habe die Behörde Maßnahmen zu ergreifen, um Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden. Dabei genüge ein durch Tatsachen erhärteter Verdacht, der eine Gesundheitsgefahr wahrscheinlich erscheinen lasse. Eine bisher fehlende Konkretisierung der Gefahr rechtfertige den Schluss nicht, dass dies auch so bleibe. Nicht gelistete Beschichtungsmaterialien, wie dies bei Epoxidharz der Fall sei, erfüllten die hygienischen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001 nicht. Die durchgeführte Sanierung sei damit unzulässig, so dass es in rechtlicher Hinsicht auf eine konkrete Gesundheitsgefährdung für die Nutzer nicht ankomme. Auch werde bestritten, dass die Hausverwaltung die Kontroll- und Überwachungspflichten in Bezug auf die Trinkwasseranlage stets zuverlässig durchgeführt habe. So sei die Warmwassertemperatur bei den Probenahmen teilweise deutlich unter der vorgeschriebenen Temperatur gewesen oder die Differenz habe mehr als 5 Grad betragen (siehe DVGW Arbeitsblatt 551 Nr. 5.2 und 5.4). Zwar könne das Auftreten von Legionellen durch falsches Nutzungsverhalten bedingt gewesen sein. Die Gefährdungsanalyse ergebe jedoch auch zweifelsfrei, dass auch das System selbst Mängel aufweise. Diese seien umfassend dokumentiert und in ihrer Dringlichkeit gestaffelt. Es handle sich um eine einheitliche, in sich zusammenhängende Trinkwasserinstallation, was bedeute, dass Legionellen, die sich an einer Stelle im System befänden, durch Zirkulation in andere Bereiche ausbreiten könnten. Die geforderte Trennung der Löschwasseranlage von der sonstigen Trinkwasseranlage sei rechtens. Dies beruhe auf DIN 1988-600. Nach Nr. 4.1.2 seien die Anforderungen bei Neuinstallationen und bei bestehenden Anlagen unbedingt einzuhalten. Unter anderem sei das Trinkwasser, insbesondere bei Nassleitungen, zu schützen, indem das Löschwasser an der Löschwasserübergabestelle sicher von der Trinkwasserversorgungsanlage ferngehalten und die Anschlussleitung ausreichend mit Trinkwasser durchströmt werde. Die Anordnung zur Verkleinerung des Warmwasserspeichers beruhe auf DIN 1988-200 und DIN 4708-1. Durch die Überdimensionierung des Warmwasserspeichers verlangsame sich die Zirkulation. Werde weniger Wasser entnommen, entstehe in den Leitungen eine Stagnation, die das Entstehen von Legionellen in bestimmten Leitungssystemen begünstige. Es gelte das Gleiche, was bereits zur geforderten Trennung der Löschwasseranlage ausgeführt worden sei.

3.

Mit Beschluss vom 20. Mai 2014 wurde die ... zum Verfahren beigeladen. Zudem hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 21. Juli 2015 (vorsorglich zugestellt am 4.8.2015) der Beigeladenen den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beizutreten.

4.

Die Beigeladene beantragte,

den Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 aufzuheben, soweit er noch nicht erledigt ist.

Mit Schriftsatz vom 24. November 2015 ließ die Beigeladene vortragen, das Landratsamt Würzburg habe die Rohrinnensanierung zur Ausführung des letzten Bauabschnitts ausdrücklich akzeptiert (Bescheid vom 20. November 2012) und ein Verwaltungsverfahren zur Untersagung der Maßnahme aus sachlichen Gründen eingestellt, da die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz eine bewährte Methode der Rohrsanierung darstelle. Dies stehe einem infektionsrechtlichen Einschreiten, soweit nicht neue Tatsachen vorlägen, entgegen. Die fachliche Stellungnahme der Regierung von Unterfranken habe keine neuen Tatsachen enthalten, sondern nur Umstände referiert, die dem Landratsamt bereits bei seiner Einstellung bekannt waren bzw. gewesen sein mussten. Die ermittelten Bisphenol A-Werte lägen weit vor dem Vorsorgewert der Beschichtungsleitlinie, der aktuell mit 12 µg/l angegeben werde. Die Trinkwasserverordnung enthalte selbst keine Grenz-, Prüf- oder Vorsorgewerte für Bisphenol A. Die Messung vom 27. November 2013 habe eine Konzentration von 0,000047 mg/l = 0,047 µg/l ergeben und habe damit um den Faktor größer 200 unter dem Vorsorgewert gelegen. Ermittlungen vom 24. April 2014 hätten eine Konzentration von 0,002 µg/Liter ergeben und lägen damit noch weiter von dem Vorsorgewert entfernt. Selbst die vermeintlich hohen Werte vom 3. Juni 2014 von bis zu 0,00013 mg/l = 0,13 µg/l lägen um den Faktor 100 unter dem Vorsorgewert. Auch seien keine Vergleichswerte für das Trinkwasser am Übergabepunkt an die Hausinstallation ermittelt worden, so dass nicht einmal feststehe, dass diese Konzentration in der Hausinstallation und somit durch die Innenbeschichtung in der Hausinstallation verursacht worden sei. Andere Übertragungspfade von Bisphenol A in das Wasser in den Leitungen seien damit keinesfalls ausgeschlossen. Auch sei selbst bei kurzfristiger Überschreitung der Vorsorgewerte nicht von einer Gesundheitsgefahr auszugehen. Der Vorsorgewert basiere auf der Annahme lebenslangen Konsums von Wasser mit der genannten Konzentration an Bisphenol A. Hierauf weise auch das Umweltbundesamt in der Broschüre „Rund um das Trinkwasser“ hin. Die Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 IfSG lägen somit nicht vor, Gefahren für die menschliche Gesundheit würden durch die Innenbeschichtung offensichtlich nicht verursacht. Auch halte das Umweltbundesamt in einem Schreiben vom 5. Januar 2015 (Az.: II 3.4/26190-3/9) eine Rohrinnensanierung mit Epoxidharz für zulässig, solange sichergestellt sei, dass keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit anzunehmen seien. Eine Listung von Epoxidharz nach Anlage 5 zur Beschichtungsleitlinie sei nicht mehr möglich, da das Umweltbundesamt eine Bewertungsgrundlage nach § 17 Abs. 3 TrinkwV vorbereite, die nicht mit einer Produktlistung verbunden werden solle. Maßgebliche Stelle zur Beurteilung, ob Verfahren und Stoffe im Umgang mit Trinkwasser zulässig seien, sei nach § 17 Abs. 3 TrinkwV allein das Umweltbundesamt und nicht eine Landesbehörde. Die Beigeladene arbeite als Mitglied des Verbandes der Rohrinnensanierer nach den „Technischen Regeln zur Innensanierung von Trinkwasserrohren“. Danach würden entgegen der Befürchtung des Umweltbundesamtes nur Harze verwendet, die der Positivliste der Beschichtungsleitlinie des Umweltbundesamtes entsprächen, die unter anderem Bisphenol A aufführe. Das Umweltbundesamt halte somit Materialien, zu deren Formulierung Bisphenol A verwendet werde, im Kontakt mit Trinkwasser für grundsätzlich zulässig. Auch werde die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt, da dem begründeten Terminsverlegungsantrag bezüglich der Problematik der Rohrinnensanierung nicht entsprochen worden sei.

Mit Schriftsatz vom 18. November 2015 (dem Gericht per E-Mail am 20.11.2015 übermittelt) hatte der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragt, den Termin der mündlichen Verhandlung zu verlegen unter Hinweis darauf, dass es am 16. November 2015 im Gebäude des Kanzleisitzes zu einer Zerstörung der Elektroversorgung (Brand) gekommen und deshalb eine hinreichende Vorbereitung des Termins nicht möglich sei. Dieser Antrag wurde abgelehnt, was dem Bevollmächtigten der Beigeladenen am 23. November 2015 telefonisch mitgeteilt wurde (Aktenvermerke v. 20. und 23.11.2015).

5.

Mit Beschluss vom 14. Juli 2014 hat das Gericht im vorangegangenen Eilverfahren (W 6 S 14.485) die aufschiebende Wirkung der Klage bezüglich der Anordnung in Ziffer I.3.1 angeordnet, im Übrigen den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt; bezüglich der Anordnungen unter Ziffer I.1.1 - 1.7 und Nr. I.2 mit der Maßgabe, dass die Frist zur Durchführung der Anordnungen bis zum 30. Oktober 2014 verlängert wird. Im Beschwerdeverfahren hat der BayVGH mit Beschluss vom 29. September 2014 (20 CS 14.1663) den Beschluss vom 14. Juli 2014 insoweit abgeändert, als auch die aufschiebende Wirkung der Klage gegenüber der Anordnung in Ziffer I.3.5 des Bescheides vom 10. März 2014 angeordnet wurde. Auf die Begründung der Beschlüsse wird jeweils verwiesen.

6.

Mit Änderungsbescheid vom 7. Mai 2015 hob das Landratsamt die Anordnung unter Ziffer I.3.5 des Bescheides vom 10. März 2014 (Erneuerung der Armaturen in allen Wohnungen, an denen keine DVGW-Zulassung vorhanden ist) unter Hinweis auf den Beschluss des BayVGH vom 29. September 2014 auf.

Auf Antrag der Klägerin hin (Schriftsatz vom 18.3.2015), erklärte das Landratsamt mit (formlosem) Bescheid vom 28. Mai 2015, die in Ziffer I.6.1 des Bescheides vom 10. März 2014 getroffene Anordnung, Epichlorhydrin vierteljährlich zu beproben, für nicht mehr gültig. Auf eine Auskunft des LGL (vom 28.5.2015), dass der Parameter Epichlorhydrin nur noch alle 5 Jahre zu beproben sei, sofern keine Umbauten oder erheblichen Änderungen an dem Trinkwassersystem stattfinden, wurde hingewiesen.

Die Beteiligten haben daraufhin den Rechtsstreit bezüglich Ziffern I.3.5 und I.6.1 für erledigt erklärt (Schriftsätze vom 19.5., 2.6., 16.6., und 17.6.2015).

7.

In der mündlichen Verhandlung am 25. November 2015 waren die Beteiligten durch ihre Bevollmächtigte vertreten. Auf Bitte des Gerichts zog der Beklagte Herrn Dipl.-Ing. Dr. K. vom Bayerischen Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) bei. Der Bevollmächtigte der Beigeladenen rügte die Verletzung rechtlichen Gehörs. Von den Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärte Verfahrensteile (Ziffer I.3.5, I.1.2 und I.1.4 sowie Ziffer III. Buchst. a), soweit sich diese auf Ziffern I.1.2 und I.1.4 beziehen) wurden vom Verfahren abgetrennt, unter den Verfahrensnummern W 6 K 15.1209 und W 6 K 15.1210 weitergeführt und jeweils eingestellt. Die Sach- und Rechtslage wurde mit den Erschienenen erörtert. Der Klägerbevollmächtigte beantragte,

den Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 mit Ausnahme der Regelungen in Ziffer I.1.2, I.1.4 und I.3.5 und der Ziffer III. Buchst. a), soweit sich diese auf die Ziffern I.1.2 und I.1.4, sowie der Ziffer III. Buchst. b), soweit sich diese auf die Ziffer I.3.5 bezieht, aufzuheben.

Der Beklagtenvertreter beantragte,

die Klage abzuweisen.

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen beantragte,

den Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 mit Ausnahme der Regelungen in Ziffer I.1.2, I.1.4 und I.3.5 und der Ziffer III. Buchst. a), soweit sich diese auf die Ziffern I.1.2 und I.1.4, sowie der Ziffer III. Buchst. b), soweit sich diese auf die Ziffer I.3.5 bezieht, aufzuheben.

Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird verwiesen.

8.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakte, die Verfahrensakte W 6 S 14.485, die vom Landratsamt übermittelten technischen Regelwerte (DVGW Arbeitsblatt W 551, DIN EN 1717, DIN EN 806-5, DIN 1988-100, DIN 1988-200, DIN 1988-600, DIN 4708-1, DIN 2403, VDI-RL 6023), die von der Klägerin vorgelegten Prüfberichte des ... (vom 24.4., 19.8., 23.10., 16.12. und vom 18.12.2014 sowie vom 23.1., 11.2. und 16.4.2015) sowie auf die beigezogenen Verfahrensakten W 6 K 14.372/W 6 S 14.419 (Klage und Eilantrag der Beigeladenen gegen die Beklagte) verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1.

Das Gericht konnte über die Klage entscheiden, da alle Beteiligten zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß geladen (und erschienen) waren und dem Antrag des Beigeladenen auf Verlegung des Termins zur mündlichen Verhandlung mangels Vorliegen eines wichtigen Grundes (§ 173 VwGO i. V. m. § 227 ZPO) nicht hatte stattgegeben werden müssen und kein Anlass zur Vertagung der mündlichen Verhandlung bestand.

Nach § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind am Beschleunigungs- und Konzentrationsgebot sowie am rechtlichen Gehör zu orientieren (Thomas/Putzo, ZPO, 33. A., § 227 Rn. 4). Erhebliche Gründe sind nicht die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt (§ 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO).

Der Bevollmächtigte der Beigeladenen hat mit Schriftsatz vom 18. November 2015 (bei Gericht per E-Mail eingegangen am 20.11.2015) Gründe für eine Verlegung des Termins der mündlichen Verhandlung geltend gemacht (Brand der Elektroversorgung im Haus des Bevollmächtigten der Beigeladenen am 16.11.2015, dadurch verursachte Zerstörung der Stromversorgung, eingeschränkte Zugänglichkeit der Räume bis zu deren Wiederherstellung, fast fertig gestellter Schriftsatz auf dem Kanzlei-Server) und auch in der mündlichen Verhandlung nochmals die Verletzung rechtlichen Gehörs gerügt. Der Terminsverlegungsantrag wurde abgelehnt (Aktenvermerk vom 23.11.2015 über ein Telefonat der Berichterstatterin mit dem Bevollmächtigten der Beigeladenen) und auch Anlass für eine Vertagung der mündlichen Verhandlung bestand nicht. Bei Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung aller Umstände konnte ein wichtiger Grund, der zu einer Verlegung des Termins bzw. einer Vertagung der mündlichen Verhandlung hätte führen müssen, nicht gesehen werden, insbesondere ein Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Die Beigeladene hatte ausreichend Gelegenheit ihre Einwendungen geltend zu machen. Maßgebliche Umstände für die Verneinung eines erheblichen Grundes i. S. d. § 227 ZPO waren der lange Zeitraum der Anhängigkeit des gerichtlichen Verfahrens (bei bereits erfolgter kurzfristiger Verlegung des zunächst anberaumten Termins im Oktober 2015), die Beiziehung der Beigeladenen bereits im Verwaltungsverfahren mit erfolgter Akteneinsicht und detaillierter Stellungnahme durch den Bevollmächtigten (Schriftsatz vom 29.6.2012), Ausfall der Stromversorgung bereits am 16. Oktober 2015 (Montag) mit vorläufiger Wiederherstellung am 20. Oktober 2015 (Freitag) laut telefonischer Mitteilung des Bevollmächtigten und insoweit fehlendem Nachweis, dass keine Gelegenheit bestand, den fast fertig gestellten Schriftsatz noch vor dem 25. November 2015 anderweitig fertig stellen zu können, der Umstand, dass der Bevollmächtigte der Beigeladenen angab, bundesweit Rohrinnensanierer zu vertreten und sich als „in der Materie“ befindend bezeichnete (Telefonate mit der Berichterstatterin am 20. und 23.11.2015), die (vorab mitgeteilte) Möglichkeit, Einwendungen in der mündlichen Verhandlung auch zur Niederschrift zu erheben, die (vorsorgliche) Beiziehung der Akten W 6 K 14.372/W 6 S 14.419 (Klage bzw. Eilantrag der Beigeladenen gegen den streitgegenständlichen Bescheid) mit den dortigen Stellungnahmen des Bevollmächtigten (Schriftsätze vom 14.4. und 25.4.2014), die Übermittlung des fertiggestellten Schriftsatzes vom 24. November 2015 am gleichen Tag per Telefax, der in der mündlichen Verhandlung und der sich anschließenden Entscheidung des Gerichts Berücksichtigung fand und schließlich der Umstand, dass der Bevollmächtigte der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung anwesend war und Gelegenheit hatte, über sein schriftsätzliches Vorbringen hinaus noch - wie tatsächlich auch geschehen - Einwendungen zu erheben. Auch wenn der Bevollmächtigte der Beigeladenen zu Beginn der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf Ziffer 5. seines Schriftsatzes vom 24. November 2015 die Verletzung rechtlichen Gehörs noch gerügt hat, so war nach Erörterung der Sach- und Rechtslage nicht erkennbar, welche aus Sicht der Beigeladenen noch für die Beurteilung des Falles maßgeblichen Aspekte nicht angesprochen worden wären. Bei Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung aller Umstände sah das Gericht deshalb bzgl. der Beilgeladenen keinen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs, so dass der Termin der mündlichen Verhandlung weder im Vorfeld verlegt werden musste noch eine Vertagung der mündlichen Verhandlung veranlasst war.

2.

Die Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes Würzburg vom 10. März 2014 ist im noch streitgegenständlichen Umfang zulässig.

Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 mit Ausnahme der Regelungen in Ziffer I.1.2, I.1.4, I.3.5 und Ziffer III. Buchst. a), soweit diese sich auf die Ziffern I.1.2 und 1.1.4 beziehen, sowie der Ziffer III. Buchst. b) soweit sich dieser auf Ziffer I.3.5 bezieht.

Die vom Klageantrag ausgenommenen Anordnungen waren bereits im Rechtssinne erledigt. Die Anordnung unter Ziffer I.3.5 (Erneuerung der Armaturen in allen Wohnungen, in denen keine DVGW-Zulassung vorhanden ist) hat das Landratsamt mit Änderungsbescheid vom 7. Mai 2015 aufgehoben. Die Beteiligten haben diesen Verfahrensteil übereinstimmend für erledigt erklärt. In der mündlichen Verhandlung wurde der diesbezügliche Teil des Verfahrens durch Beschluss abgetrennt, unter der Verfahrensnummer W 6 K 15.1209 fortgeführt und (kostenpflichtig) eingestellt. Auch bezüglich der Ziffer I.1.2 (Information der Bewohner) und I.1.4 (Erstellung eines Wartungsplans) und Ziffer III. Buchst. a) (Zwangsgeldandrohungen), soweit sich diese auf die Ziffern I.1 2 und I.1.4 beziehen, haben die Beteiligten nach rechtlichem Hinweis des Gerichts das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Der hierauf bezogenen Verfahrensteil wurde mit Beschluss abgetrennt, unter dem Aktenzeichen W 6 K 15.1210 fortgeführt und (nach Einigung der Beteiligten bezüglich der Kosten) eingestellt.

Bezüglich Ziffer I.6.1 (Beprobungen auf Bisphenol A und Epichlorhydrin) war nicht von einer Erledigung im Rechtssinne auszugehen, da dort eine Anordnung mit Wirkung auch für die Zukunft getroffen geworden war bzw. ist. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage erläutert, dass mit (formlosem) Bescheid vom 28. Mai 2015 eine Änderung der Anordnung unter Ziffer I.6.1 des Bescheides insoweit erfolgt ist, als nunmehr der Beprobungszeitraum hinsichtlich Epichlorhydrin von vierteljährlich auf „alle 5 Jahre,… es sei denn, es fänden Umbauten oder erhebliche Änderungen an dem Trinkwassersystem statt,“ geändert wurde. Bei den von den Beteiligten abgegebenen Erledigungserklärungen (Schriftsätze vom 19. 5., 2. 6., 16. 6. und 17.6.2015) bestand deshalb ein Dissens, da die Klägerin von der unzutreffenden Annahme einer vollständigen Aufhebung ausgegangen war, weshalb die bereits schriftsätzlich abgegebenen Erledigungserklärungen als nicht wirksam zu betrachten waren. Der Beklagtenvertreter hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass er bei der oben dargestellten Änderung der Ziffer I.6.1 keine Erledigungserklärung abgeben werde. Da die Anordnung der Untersuchungspflichten „bis zum Abschluss aller Sanierungsmaßnahmen“ Regelungen auch für die Zukunft im Sinne eines Dauerverwaltungsaktes enthalten und es insofern auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung ankommt, war es sachdienlich Ziffer I.6.1 des Bescheides in der geänderten Fassung in das Verfahren einzubeziehen (§ 91 Abs.1 und 2 VwGO).

Keiner Entscheidung bedurften Ziffer I.1.8 (Wartungsvertrag „sollte“ abgeschlossen werden) und I.6.2 Satz 2 (Hinweis auf die regelmäßige Untersuchungspflicht), da es sich insoweit nicht um verbindliche Anordnungen, sondern bei Ziffer I.1.8 um eine Empfehlung und bei Ziffer I.6.2 Satz 2 um einen bloßen Hinweis auf die Rechtslage handelt.

Noch keine Erledigung im Rechtssinne war - trotz zwischenzeitlicher überwiegender (technischer bzw. tatsächlicher) Erfüllung - bezüglich der Anordnungen im Bescheid vom 10. März 2014 unter den Ziffern I.1.1 (Rückbau der stagnierenden Rohrleitungen), I.1.3 (Austausch nicht zugelassener Geräteventile), I.1.5 (Dämmung der Trinkwasserarmaturen), I.1.6 (Kennzeichnung der Rohrleitungen), I.1.7 (Führung eines Betriebsbuches), I.2 (Trennung des unmittelbaren Anschlusses der Löschwasseranlage), I.3.1 (Sanierung aller mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitte), I.3.2 (Dämmung der Zuleitungen), I.3.3 (Einbau eines Rückflussverhinderers), I.3.4 (Beschaffung fehlender technischer Unterlagen), I.4 (Erneuerung des Warmwasserspeichers), I.5 (Anzeige des Abschlusses der Sanierungsmaßnahmen), I.6.1 (Beprobung auf Bisphenol A und Epichlorhydrin, in der Fassung des formlosen Änderungsbescheids vom 28.5.2015), I.6.2 Satz 1 (Untersuchung nach Abschluss der Sanierungsmaßnahmen), III. (Zwangsgeldandrohungen, soweit sich diese auf die noch nicht erledigten Anordnungen beziehen) sowie Ziffer IV. (Kostenentscheidung) und Ziffer V. (Gebührenfestsetzung), eingetreten, da insoweit noch eine Rückgängigmachung möglich war und der Klägerin ein Rechtsschutzinteresse an einer Entscheidung nicht abgesprochen werden konnte. Diese Anordnungen im Bescheid vom 10. März 2014 waren damit noch streitgegenständlich.

3.

Die Klage im noch streitgegenständlichen Umfang ist jedoch nicht begründet. Der Bescheid des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 ist insoweit rechtmäßig und verletzt weder die Klägerin noch die Beigeladene (die Vorschriften der Streitverkündung gemäß § 72 ff. ZPO sind neben der Beiladung gemäß § 65 VwGO im Verwaltungsprozess nicht anwendbar, Eyermann, VwGO, 13. A., § 65 Rn. 4) in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Landratsamt hat zu Recht in Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) i. V. m. der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) Anordnungen zur Bekämpfung bzw. (künftigen) Vermeidung einer den technischen Maßnahmewert überschreitenden Belastung des Trinkwassers mit Legionellen (hierzu unter Nr. 3.1) sowie zur Minimierung der Belastung des Trinkwassers mit den chemischen Parametern Bisphenol A und Epichlorhydrin getroffen. Die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz in Leitungsrohren DN < 80 mm entsprach weder im Zeitpunkt der durchgeführten Sanierung noch im hier maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt des Bescheiderlasses den allgemein anerkannten Regeln der Technik und widersprach damit dem Vorsorgegrundsatz und dem Minimierungsgebot (§ 17 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 3 TrinkwV 2001). Die Anordnung der Sanierung aller mit Epoxidharz sanierten Leitungsabschnitte war deshalb erforderlich (hierzu unter Nr. 3.2). Auch die Anordnung der Beprobung in Ziffer I.6.2 Satz 1 (in der ursprünglichen und in der mit formlosem Bescheid vom 28.5.2015 geänderten Fassung) ist nicht zu beanstanden (hierzu unter Nr. 3.3).

3.1

Die Anordnungen im Bescheid vom 10. März 2015 zur Reduzierung bzw. künftigen Vermeidung der wiederholt in der Vergangenheit den technischen Maßnahmewert überschreitenden Belastung der von der Klägerin betriebenen Trinkwasseranlage mit Legionellen (Ziffer I.1.1, I.1.3, I.1.5, I.1.6, I.1.7, I.2, I.3.2, I.3.3, I.3.4, I.4 und I.5 sowie Ziffer III. (soweit sich die Zwangsgeldandrohungen auf die genannten Ziffern beziehen) sind rechtmäßig.

3.1.1

Rechtsgrundlage der angeordneten Maßnahmen ist § 39 Abs. 2, § 37 Abs. 1, § 38 Nr. 1 - 3 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) i. V. m. § 4, § 7, § 9 Abs. 1 Satz 5, Abs. 7 bzw. 8 der Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 - (i. d. F. d. Bek. v. 2.8.2013, BGBl. I, 2977, zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 22 des Gesetzes v. 7.8.2013, BGBl. I, 3154).

Zweck des Infektionsschutzgesetzes ist es, übertragbare Krankheiten bei Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (§ 1 Abs. 1 IfSG). Werden Krankheitserreger (z. B. Legionella spec., § 7 Abs. 1 Nr. 27 IfSG) festgestellt, hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zur Abwehr hierdurch drohender Gefahren zu treffen (§ 16 I IfSG). Im Falle der Betroffenheit von Wasser für den menschlichen Gebrauch gelten die speziellen Regelungen des 7. Abschnitts (§§ 37 bis 41) des IfSG. Nach § 37 Abs. 1 IfSG muss Wasser für den menschlichen Gebrauch so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist. Anforderungen im Einzelnen ergeben sich aus der auf der Ermächtigungsgrundlage des § 38 IfSG erlassenen TrinkwV 2001. Nach § 39 Abs. 2 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 Abs. 1 und von Rechtsverordnungen nach § 38 Abs. 1 sicherzustellen und um Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch i. S. d. § 37 Abs. 1 ausgehen können, insbesondere um das Auftreten oder die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhindern. Nach § 4 TrinkwV 2001 muss Trinkwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist. Es muss rein und genusstauglich sein. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7 (Grenzwerte für mikrobiologische und chemische Parameter nach Anlagen 1 und 2) entspricht.

Gemäß § 7 TrinkwV 2001 müssen die in Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen für Indikatorparameter (stets) eingehalten sein, was nicht für den technischen Maßnahmewert in Anlage 3 Teil II gilt. Anlage 3 Teil II enthält einen speziellen Indikatorparameter für Anlagen der Trinkwasserinstallation betreffend Legionella spec. Der technische Maßnahmewert beträgt demnach 100 KBE (Koloniebildende Einheiten)/100 ml (Volumen). Gemäß § 3 Nr. 9 TrinkwV 2001 ist ein „technischer Maßnahmewert“ der Wert, bei dessen Überschreitung eine von der Trinkwasserinstallation ausgehende vermeidbare Gesundheitsgefährdung zu besorgen ist und Maßnahmen zur hygienischtechnischen Überprüfung der Trinkwasserinstallation im Sinne einer Gefährdungsanalyse eingeleitet werden. Im Falle der Überschreitung des in Anlage 3 Teil II festgelegten technischen Maßnahmewerts hat der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage gem. § 16 TrinkwV 2001 unverzügliche Anzeige- und Handlungspflichten. So hat nach § 16 Abs. 7 Nrn. 1 bis 3 TrinkwV 2001 der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage nach § 3 Nr. 2 Buchst. e) (Anlagen der Trinkwasser-Installation, aus der Trinkwasser aus einer Anlage nach Buchst. a) an Verbraucher abgegeben wird - ständige Wasserverteilung) im Falle der Überschreitung des in Anlage 3 Teil II festgelegten technischen Maßnahmewerts unverzüglich Untersuchungen zur Aufklärung der Ursachen durchzuführen oder durchführen zu lassen, eine Gefährdungsanalyse zu erstellen oder erstellen zu lassen und die Maßnahmen durchzuführen oder durchführen zu lassen, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zum Schutz der Gesundheit und Verbraucher erforderlich sind. Die ergriffenen Maßnahmen sind dem Gesundheitsamt unverzüglich mitzuteilen und über die Maßnahmen sind Aufzeichnungen zu führen. Die Empfehlungen des Umweltbundesamtes sind zu beachten und über das Ergebnis der Gefährdungsanalyse und sich hieraus ergebende mögliche Einschränkungen der Verwendung des Trinkwassers sind die betroffenen Verbraucher unverzüglich zu informieren (§ 16 Abs. 7 Satz 2 bis 6 TrinkwV 2001).

Maßnahmen des Gesundheitsamtes bei Nichteinhaltung der Grenzwerte und Anforderungen und einer dadurch erforderlichen Abwehr einer hierdurch bedingten Gefahr für die menschliche Gesundheit regelt § 9 TrinkwV 2001. Nach § 9 Abs. 1 Satz 5 TrinkwV 2001 ordnet das Gesundheitsamt bei Bekanntwerden von Tatsachen, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasser-Installation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, an, dass geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen und zu verringern. Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchst. e), die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben werden, kann das Gesundheitsamt dies anordnen (§ 9 Abs. 1 Satz 5, Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 TrinkwV 2001). Wird dem Gesundheitsamt bekannt, dass der in Anlage 3 Teil II festgelegte technische Maßnahmewert in einer Trinkwasserinstallation überschritten wird, und kommt der Inhaber der verursachenden Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten nach § 16 Abs. 7 nicht nach, fordert das Gesundheitsamt diesen auf, diese Pflichten zu erfüllen (§ 9 Abs. 8 Satz 1 TrinkwV 2001). Kommt der Unternehmer oder sonstige Inhaber der Wasserversorgungsanlage seinen Pflichten auch nach der Aufforderung durch das Gesundheitsamt nicht fristgemäß oder vollständig nach, prüft das Gesundheitsamt, ob und in welchem Zeitraum Maßnahmen zum Gesundheitsschutz erforderlich sind, und ordnet diese gegebenenfalls an. Weitergehende Befugnisse des Gesundheitsamtes aus § 20 bleiben unberührt (§ 9 Abs. 8 Satz 2 TrinkwV 2001). Nach § 20 TrinkwV 2001 kann das Gesundheitsamt u. a. anordnen, dass über § 14 (hier: Abs. 3) hinausgehende Untersuchungen durchzuführen sind (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 und 3 TrinkwV 2001) oder dass der Inhaber einer Wasserversorgungsanlage Maßnahmen zu treffen hat, die erforderlich sind, um eine Verunreinigung zu beseitigen, auf die die Überschreitung der in § 7 i. V. m. Anlage 3 festgelegten Grenzwerte und Anforderungen oder ein anderer Umstand hindeutet, um zukünftige Verunreinigungen vorzubeugen, wenn dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Sicherstellung einer einwandfreien Beschaffenheit des Trinkwassers erforderlich ist (§ 20 Abs. 1 Nr. 5 TrinkwV 2001).

3.1.2

Ausgehend vom hohen Gut der menschlichen Gesundheit und der damit verbundenen Notwendigkeit reinen Trinkwassers ist der in den obigen Vorschriften genannte Begriff „nicht zu besorgen“ (§ 37 Abs. 1 IfSG, § 4 TrinkwV 2001) eng auszulegen. Dies deckt sich mit der amtlichen Begründung zu § 11 Bundesseuchengesetz als Vorgängernorm zu §§ 37 und 39 IfSG, wonach dieser Begriff bedeuten soll, dass eine Schädigung der menschlichen Gesundheit unwahrscheinlich ist (BT-Drs. Nr. 8/2468). Demnach ist eine Gesundheitsgefährdung zu besorgen und ein behördliches Einschreiten geboten, wenn die Möglichkeit des Schadenseintritts aufgrund von Erkenntnissen und Erfahrungen, sei es auch bei außergewöhnlichen Umständen, nach der menschlichen Erfahrung nicht als unwahrscheinlich anzusehen ist (BVerwG, U. v. 16.7.1965 - IV C 90/69 - DVBl. 66, 469 zu § 34 WHG). Eine Schädigung der menschlichen Gesundheit ist entsprechend dem Präventionsgedanken des Infektionsschutzgesetzes nur dann nicht i. S. d. § 4 Satz 1 Satz 1 TrinkwV 2001 zu besorgen, wenn hierfür keine, auch noch so wenig naheliegende Wahrscheinlichkeit besteht, eine Gesundheitsschädigung also nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich ist (BVerwG, U. v. 26.6.1970 - IV C 90.69 - juris, Rn. 9). § 39 Abs. 2 IfSG sowie die oben genannten Vorschriften der TrinkwV 2001 sehen für Maßnahmen der Behörde kein Ermessen vor. Die Anordnungen sind zwingend („hat anzuordnen“ bzw. „hat sicherzustellen“), lediglich bezüglich der Erforderlichkeit einzelner Maßnahmen ist der Behörde u. U. ein bestimmtes Auswahlermessen zuzubilligen.

3.1.3

Im vorliegenden Fall sind die o. g. gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnungen im Bescheid vom 10. März 2014 bezüglich der Reduzierung bzw. künftigen weitgehenden Vermeidung der Überschreitung des Indikatorparameters (technischen Maßnahmewerts) hinsichtlich Legionellen erfüllt. Die Wohnungseigentümergemeinschaft der Wohnobjekte ...-Str. 179, 181 und 183, Markt H. (insgesamt 51 Wohneinheiten), sind Inhaber einer Wasserversorgungsanlage gemäß § 3 Nr. 2 Buchst. e) TrinkwV 2001 (ständige Wasserverteilung), aus der Trinkwasser an Verbraucher abgegeben wird. In der Vergangenheit war der technische Maßnahmewert nach § 7 Anlage 3 Teil II TrinkwV 2001 (100 KBE/100 ml) für Legionellen mehrfach und teils erheblich überschritten worden. Auf die Prüfberichte des Chemischen Labors Dr. ... (...) vom 29. Oktober 2012, vom 19. November 2012 und vom 17. Dezember 2013 wird verwiesen. Die daraufhin gemäß § 3 Nr. 9 TrinkwV 2001 erforderliche und vom Landratsamt geforderte Gefährdungsanalyse wurde durch die Fachfirma... erstellt und von der Klägerin vorgelegt. Die im Bescheid vom 10. März 2014 angeordneten Maßnahmen betreffend die (erhöhte) Legionellenbelastung entsprechen den im Rahmen der Gefährdungsanalyse vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen, unterteilt in Sofortmaßnahmen, mittel- und langfristige Maßnahmen. In der Gefährdungsanalyse der Fa. ... (Ziffer 8) werden unter Sofortmaßnahmen die Maßnahmen verstanden, die den anerkannten Regeln der Technik geschuldet sind und eine mögliche Legionellengefahr abwehren. Unter mittelfristigen Maßnahmen werden dort Maßnahmen verstanden, die zwar nicht unmittelbar mit einer Legionellenkontamination in Zusammenhang zu bringen sind, jedoch nach DIN-EN 1717 und nach DIN 1988-100 zum Schutz des Trinkwassers unumgänglich ausgeführt werden müssen. Unter langfristigen Maßnahmen werden in der Gefährdungsanalyse die Maßnahmen verstanden, die zur Optimierung des gesamten Trinkwassersystems beitragen, jedoch akut nicht mit Legionellenkontamination in Zusammenhang zu bringen sind.

Die in der Gefährdungsanalyse vorgeschlagenen und im Bescheid angeordneten Sanierungsmaßnahmen betreffend die Abwehr der erhöhten Legionellenbelastung sind angesichts der vorgefundenen Befunde (siehe die o.g. Prüfberichte), der einschlägigen technischen Regelwerke, die zur Begründung der einzelnen Maßnahmen herangezogen wurden (siehe hierzu die zitierten technischen Regelwerke zur Begründung der einzelnen Maßnahmen im Bescheid vom 10.3.2014) und des im Infektionsschutzgesetzes bzw. der Trinkwasserverordnung geltenden Vorsorgegrundsatzes im Sinne eines vorbeugenden Gesundheitsschutzes, nicht zu beanstanden. Zu lange stehendes Wasser stellt ein allgemein anerkanntes erhöhtes Risiko für die Entstehung und Vermehrung von Legionellen dar. Die angeordneten (noch streitgegenständlich) Maßnahmen sind geeignet und erforderlich, um die Anforderungen der im Bescheid zitierten technischen Regelwerke, auf die verwiesen wird (§ 117 Abs. 5 VwGO), zu erfüllen. Zutreffend ist auch, dass nach dem DVWG-Arbeitsblatt W 551 vom April 2014 unter Ziffer 8.2 darauf hingewiesen wird, dass ein dauerhafter Sanierungserfolg häufig nur in Kombination mit bautechnischen Maßnahmen zu erwarten ist. Auch die unter Ziffer I.4 geforderte Erneuerung des überdimensionierten Warmwasserspeichers als langfristig umzusetzende Maßnahme (bis zum 31.3.2016) ist deshalb unter Berücksichtigung der zitierten technischen Regelungen und des im Infektionsschutzrecht und der Trinkwasserverordnung herrschenden Präventionsgedankens i. S. d. vorbeugenden Gesundheitsschutzes (s. § 4, § 3 Nr. 9 TrinkwV 2001, § 37 Abs. 1, § 39 Abs. 2 IfSG) nicht zu beanstanden. Im Interesse des vorbeugenden Gesundheitsschutzes ist es auch zumutbar, dass die Klägerin zur Sanierung der Trinkwasserinstallation erhebliche finanzielle Mittel aufwenden muss (z. B. für Erneuerung des Warmwasserspeichers). Die Gesundheit der von einer Trinkwasseranlage versorgten Menschen ist ein besonderes hohes Gut, so dass eine Gefährdung jederzeit ausgeschlossen werden muss. Legionellen gelten als potentiell humanpathogen und sind daher grundsätzlich geeignet, die Gesundheit - insbesondere von Risikogruppen - zu gefährden. Auch wenn das Auftreten von Legionellen im Einzelfall auch durch falsches Nutzerverhalten einzelner Bewohner der Wohnanlage (mit-)verursacht worden sein mag, was nie gänzlich auszuschließen ist, so hindert dies jedoch nicht die Anordnung von Maßnahmen gegenüber der Klägerin als Inhaberin der Trinkwasserversorgungsanlage, das ihr Mögliche zu tun, um die Gefahr von Legionellen im Sinne des Präventionsgedankens zu mindern bzw. auszuschließen. Der Gesetzgeber hat bei den Regelungen zum Trinkwasser durch das Prinzip der Gefahrenvorsorge ein hohes Schutzniveau vorgesehen. Auch Anordnungen zur nachhaltigen Ertüchtigung der Trinkwasseranlage, wie die Erneuerung des überdimensionierten Warmwasserspeichers, können deshalb als geeignete, erforderliche und auch verhältnismäßige Maßnahme betrachtet werden.

Ob die Klägerin nach Erstellen der Gefährdungsanalyse alle von ihr eigenständig gemäß § 16 TrinkwV 2001 (unverzügliche Anzeige und Handlungspflichten) erforderlichen Maßnahmen durchgeführt hat und es somit der Anordnungen „geeigneter“ Maßnahmen i. S. d. § 9 Abs. 7 Satz 1 bzw. des § 9 Abs. 8 Satz 1 TrinkwV 2001 im Bescheid nicht bedurft hätte, bedarf bereits deshalb keiner Entscheidung, da vom vormals Bevollmächtigten der Klägerin zum Zwecke der Klärung erforderlicher Maßnahmen der Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheides gefordert wurde (Schriftsatz vom 10.6.2013). Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankäme, zeigt jedoch zur Überzeugung des Gerichts der in der Behördenakte vorliegende Schriftverkehr zwischen dem Landratsamt und der Hausverwaltung vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides (Schreiben bzw. E-Mails vom 21.11., 29. 11. und 4.12.2012 sowie vom 10.6., 13.6., 19.6. und 21.6.2013), dass die Anordnungen erforderlich waren, da die Klägerin von sich aus die nach der Gefährdungsanalyse erforderlichen Maßnahmen hätte umsetzen müssen und dies nicht, nur unzureichend oder verspätet getan hat.

3.2

Auch die Anordnung unter Ziffer I.3.1 des Bescheides, wonach als mittelfristige Maßnahme auch alle mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitte - somit alle oberhalb der Kellerdecke in den Wohngebäuden der Klägerin verlaufenden Trinkwasserleitungen mit einem Nennwert DN < 80 mm - zu sanieren sind, ist rechtmäßig. Die Innenbeschichtung dieser Trinkwasserleitungen mit Epoxidharz entsprach weder im Zeitraum ihrer Durchführung (2011 bis Februar 2013) noch im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses den allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 4 Abs. 1, § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001) und widersprach damit dem im Infektionsschutzgesetz und der Trinkwasserverordnung geltenden Vorsorgegrundsatz in der Ausprägung des in § 6 Abs. 3 und § 17 Abs. 2 Nr. 3 TrinkwV 2001 enthaltenen „Minimierungsgebotes“ von Schadstoffen im Trinkwasser. Die Anordnung war deshalb auch erforderlich.

3.2.1

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Sanierung der mit Epoxidharz beschichteten Leitungen ist § 39 Abs. 2 IfSG i. V. m. § 9 Abs. 1 Satz 5, Abs. 7, § 4 Abs.1, § 6 Abs. 1 bis 3, § 17 Abs. 1 und 2 Nr. 3 TrinkwV 2001.

Wie bereits oben dargestellt hat nach § 39 Abs. 2 IfSG die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften der Trinkwasser-Verordnung sicherzustellen und nach § 9 Abs. 7 TrinkwV 2001 ordnet das Gesundheitsamt an, dass geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in §§ 5 bis 7 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen oder wegen unzulängliche Instandhaltung einer Wasserversorgungsanlage möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern. Zweck der Trinkwasserverordnung 2001 ist es, für den menschlichen Gebrauch einwandfreies Trinkwasser durch Gewährleistung seiner Genusstauglichkeit und Reinheit (§ 1 TrinkwV 2001) zur Verfügung zu stellen, somit Trinkwasser, das frei von unnötigen und unerwünschten Belastungen chemischer und sonstiger Art ist (Zipfel/Rathke/Sosnitza, Lebensmittelrecht, Stand: März 2015, § 1 TrinkwV 2001 Rn. 1). Die in § 4 TrinkwV 2001 enthaltenen allgemeinen Anforderungen an die Beschaffenheit von Trinkwasser, nämlich, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist (Vorsorgegrundsatz), gelten als erfüllt, wenn bei der Wasseraufbereitung und der Wasserverteilung mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden und das Trinkwasser den Anforderungen der §§ 5 bis 7 entspricht. Die in § 4 TrinkwV 2001 formulierten allgemeinen Anforderungen an Trinkwasser erlangen im Zusammenhang mit der vorgenommenen Rohrinnensanierung Relevanz durch Verweis auf § 6 TrinkwV 2001 (chemische Anforderungen) und insbesondere im Hinblick auf die in § 17 Abs. 1 und 2 TrinkwV 2001 formulierten Anforderungen an Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser (Zipfel/Rathke/Sosnitza, a. a. O., § 4 TrinkwV 2001 Rn. 9).

Nach § 6 TrinkwV 2001 dürfen im Trinkwasser chemische Stoffe nicht in Konzentrationen erhalten sein, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen lässt. Erforderlich für die „Besorgnis“ einer Schädigung der menschlichen Gesundheit ist eine nach dem Stand der Wissenschaft hinreichende Wahrscheinlichkeit (Zipfel/Rathke/Sosnitza, a. a. O., § 6 TrinkwV 2001 Rn. 1). Es dürfen insbesondere die in Anlage 2 festgesetzten Grenzwerte für chemische Parameter nicht überschritten werden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV). Konzentrationen von chemischen Stoffen, die das Trinkwasser verunreinigen und seine Beschaffenheit nachteilig beeinflussen können, sollen gemäß § 6 Abs. 3 TrinkwV 2001 so niedrig gehalten werden, wie dies nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand unter Berücksichtigung von Einzelfällen möglich ist („Minimierungsgebot“). Von dieser Vorschrift umfasst sind auch andere als die in Anlage 2 enthaltenen chemischen Parameter (Zipfel/Rathke/Sosnitza, a. a. O., § 6 TrinkwV 2001 Rn. 1; relevant hier für den in Anlage 2 zur TrinkwV 2001 nicht erwähnten chemischen Stoff Bisphenol A). Das in § 6 Abs. 3 TrinkwV 2001 enthaltenen „Minimierungsgebot“ stellt eine Konkretisierung des in § 4 Abs. 1 TrinkwV 2001 enthaltenen Vorsorgegrundsatzes dar. Chemische Stoffe, insbesondere solche anthropogener (von Menschen verursachter) Art, sollen so gering wie möglich gehalten werden. Gegen das „Minimierungsgebot“ wird somit verstoßen, wenn Wasser Konzentrationen von chemischen Stoffen enthält, die nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik mit vertretbarem Aufwand ganz oder teilweise vermieden werden können. Dieser Grundsatz finden auch in § 17 Abs. 1 bis 3 TrinkwV 2001 für die dort genannten Wasserversorgunganlagen Ausdruck.

Nach § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001 sind Anlagen für die Gewinnung, Aufbereitung oder Verteilung von Trinkwasser mindestens nach den allgemeinen Regeln der Technik zu planen, zu bauen und zu betreiben. Nach § 17 Abs. 2 dürfen Werkstoffe und Materialien, die Kontakt mit Trinkwasser haben, nicht den nach dieser Verordnung vorgesehenen Schutz der menschlichen Gesundheit unmittelbar oder mittelbar mindern, den Geruch oder den Geschmack des Wassers nachteilig verändern oder Stoffe in Mengen in Trinkwasser abgeben, die größer sind als dies bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik unvermeidbar ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 TrinkwV 2001). Der Inhaber von Anlagen für die Verteilung von Trinkwasser hat sicherzustellen, dass bei der Instandhaltung nur Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die den in Satz 1 genannten Anforderungen entsprechen (§ 17 Abs. 2 Satz 2 TrinkwV 2001). Nach § 17 Abs. 3 TrinkwV (in der seit 14.12.2012 gültigen Fassung) legt das Umweltbundesamt zur Konkretisierung der Anforderungen nach Abs. 2 Satz 1 TrinkwV 2001 Bewertungsgrundlagen fest. Diese Bewertungsgrundlagen können nach § 17 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 TrinkwV 2001 insbesondere Prüfvorschriften mit Parametern, Prüfkriterien und methodische Vorgaben zur Bewertung der hygienischen Eignung der verwendeten Werkstoffe und Materialen und daraus gefertigter Produkte, Positivlisten der Ausgangsstoffe, die zur Herstellung von Werkstoffen und Materialien hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz der Ausgangsstoffe sowie Positivlisten von Werkstoffen und Materialien, deren Prüfung ergeben hat, dass sie für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind, einschließlich Beschränkungen für den Einsatz dieser Werkstoffe und Materialien in bestimmten Produkten oder mit bestimmten Trinkwässern, enthalten. Das Umweltbundesamt entscheidet, für welche Werkstoff- oder Materialgruppen es Bewertungsgrundlagen festlegt (§ 17 Abs. 3 Satz 3 TrinkwV 2001). Hat es Bewertungsgrundlagen für eine Werkstoff oder Materialgruppe festgelegt, so gelten sie nach Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Veröffentlichung verbindlich (§ 17 Abs. 3 Satz 4 TrinkwV 2001). Enthalten die Bewertungsgrundlagen Positivlisten nach Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3, dürfen für die Neuerrichtung oder die Instandhaltung von Anlagen nach Abs. 2 nur solche Ausgangsstoffe, Werkstoffe und Materialien verwendet werden, die auf den Positivlisten geführt sind (§ 17 Abs. 3 Satz 5 TrinkwV 2001). Nach § 17 Abs. 5 TrinkwV 2001 wird vermutet, dass Produkte und Verfahren die Anforderungen nach den Abs. 1 bis 3 erfüllen, wenn dies von einem für den Trinkwasserbereich akkreditierten Zertifizierer durch ein Zertifikat bestätigt wurde.

3.2.2

Die in § 17 TrinkwV 2001 genannten Voraussetzungen liegen nicht vor. Weder im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses noch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichtes lagen bzw. liegen verbindliche Bewertungsgrundlagen bzw. Positivlisten von Werkstoffen und Materialien für die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz für Leitungsrohre mit einem Nennwert DN < 80 mm vor, die für den Kontakt mit Trinkwasser hygienisch geeignet sind. Die Vermutungsregelung der Geeignetheit des eingesetzten Epoxidharzes gemäß § 17 Abs. 5 TrinkwV 2001 greift nicht und die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz entsprach auch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001. Bei den aus der Rohrinnenbeschichtung stammenden chemischen Stoffen Bisphenol A und Epichlorhydrin handelte es sich somit um bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermeidbare - weil unnötige - Belastungen des Trinkwassers im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 3 TrinkwV, die nach dem Minimierungsgebot (§ 6 Abs. 3 TrinkwV 2001) so gering wie möglich - bis hin zur völligen Eliminierung - zu halten sind. Die Anordnung der Sanierung aller mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitte (somit die Ersetzung aller oberhalb der Kellerdecke in den Wohngebäuden der Klägerin verlaufenden Leitungsabschnitte, die einen inneren Rohrdurchmesser von DN < 80 mm aufweisen) war somit - mangels geeigneter alternativer Maßnahmen und auch unter Berücksichtigung des damit verbundenen Aufwandes - im Hinblick auf den in § 1 TrinkwV 2001 formulierten Zweck der Trinkwasserverordnung 2001 (einwandfreies Trinkwasser) und des hohen Schutzgutes der menschlichen Gesundheit erforderlich. Im Einzelnen:

Zur Überzeugung des Gerichts stammen die in der Wasserversorgungsanlage der Klägerin festgestellten chemischen Stoffe Bisphenol A und Epichlorhydrin aus der Innenbeschichtung der Rohrleitungen mit Epoxidharz. Im Zeitraum 2011 bis Februar 2013 führte die Beigeladene in den Wohngebäuden ...Straße 179, 181 und 183 im Auftrage der Klägerin die Sanierung korrodierter Kupferleitungen mittels einer Innenbeschichtung mit Epoxidharz durch, aus der die festgestellten chemischen Parameter - insbesondere bei nicht fachgerechter Ausführung und bei thermischer oder chemischer Desinfektion - ausgeschwemmt werden können. Nach dem Prüfbericht des ... vom 17. Dezember 2013 wurde in Haus Nr. 179, Wohnung J., 6. OG am Entnahmehahn am Waschbecken Warmwasser die chemischen Stoffe Bisphenol A in einer Konzentration von 0,000047 mg/l (in späteren Prüfberichten in dieser und anderen Wohnungen teils in niedrigerer teils in höheren Konzentrationen; siehe die in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin übergebene Aufstellung für den Zeitraum November 2013 bis Juli 2015) und Epichlorhydrin in einer Konzentration von < 0,00005 mg/l festgestellt. Der Einwand, diese Stoffe könnten auch aus anderen Quellen stammen, greift nicht durch. Dass die festgestellten chemischen Stoffen aus der Beschichtung der Trinkwasserrohre stammen, hat der zum Verfahren hinzugezogene sachkundige Mitarbeiter des LGL in der mündlichen Verhandlung anhand eines Prüfberichtes des ... (vom 24.4.2014) nachvollziehbar erläutert, indem er darauf hingewiesen hat, dass sich hieraus erkennen lässt, dass eine Probeentnahme in Haus Nr. 179 am Eingang des Kaltwasserverteilers und damit vor der eingebrachten Beschichtungen mit Epoxidharz erfolgt ist (dortige Konzentration von Bisphenol A < 0,000005 mg/l) und bei Entnahme in der Wohnung J., 6. OG (Warmwasser), eine Konzentration von 0,000020 mg/l festzustellen war, somit die Konzentration im System angestiegen ist. Vergleichbares lässt sich auch aus dem vor Bescheiderlass vorgelegten Prüfbericht des ... vom 17. November 2013 entnehmen. Bezüglich Bisphenol A war auch dort in Haus Nr. 179, Wohnung J., 6. OG, eine Vergleichsprobe am Eingang des Kaltwasserverteilers entnommen worden (Konzentration < 0,000005 mg/l) und bei Probeentnahme in der Wohnung J. (Warmwasser) wurde dann eine Konzentration von 0,000047 mg/l gemessen, womit ebenfalls ein Ansteigen im System festzustellen ist. Die Klägerseite hat angegeben, dass im Keller der Wohngebäude die Rohrleitungen „klassisch“ saniert worden sind, somit ausgetauscht wurden. Der Mitarbeiter des LGL hat weiterhin ausgeführt, dass ihm kein metallischer Werkstoff bekannt ist, der Bisphenol A in das Trinkwasser abgibt und er das Ausschwemmen von Bisphenol A aus Dichtungen für nicht relevant hält, da die Kontaktfläche einer Dichtung zum Wasser zu gering ist. Der von ihm gezogene Schluss, das Ansteigen der Konzentration im (Leitungs-)System zeige, dass Bisphenol A zumindest auch aus der Hausverteilung stammen müsse, ist deshalb nachvollziehbar und plausibel. Weder die Klägerin noch die Beigeladene haben substantiiert Umstände vorgetragen, die einen ernsthaften Hinweis auf die Widerlegung dieses Schlusses bzw. der zugrundeliegenden Umstände geben konnten. Gleiches ist mangels eines Hinweises auf andere Ursachen für die in den Prüfberichten festgestellten Konzentrationen von Epichlorhydrin anzunehmen.

Verbindliche Bewertungsgrundlagen und Positivlisten gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 und 4 TrinkwV 2001 existierten bzw. existieren für die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz (DN < 80 mm) nicht. Die Beschichtungsleitlinie des Umweltbundesamtes vom 30. November 2010 führte im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt in der Anlage 5 (aktualisiert am 3.6.2013) organische Beschichtungen mit bestandener Prüfung entsprechend der Leitlinie auf, unter Hinweis darauf, dass das Umweltbundesamt die Überführung der Beschichtungsleitlinie in eine Bewertungsgrundlage nach § 17 Abs. 3 TrinkwV plant, die Bewertungsgrundlage allerdings dann keine Listung von Produkten mehr vorsehen wird (so auch eine später im Internet - Homepage - abrufbare Stellungnahme des Umweltbundesamtes vom 19.6.2014). Bezüglich der Beschichtungen auf Epoxidharzbasis führte die Anlage 5 Produkte verschiedener Firmen für einen Einsatzbereich bei Rohren DN > 80 mm auf, nicht jedoch für Rohre DN < 80 mm. Eine aktuelle Überprüfung anhand der Veröffentlichungen im Internet hat keine diesbezüglichen neueren Erkenntnisse ergeben. Auch der beigezogene Mitarbeiter des LGL konnte in der mündlichen Verhandlung keine verbindlichen Bewertungsgrundlagen benennen.

Die Vermutungsregelung in § 17 Abs. 5 TrinkwV greift nicht. Eine Zertifizierung nach § 17 Abs. 5 TrinkwV für das von der Beigeladenen verwendeten Epoxidharz (Tubeprotect D der Fa. L.) und das durchgeführte Verfahren zur Innensanierung von Rohrleitungen (DN < 80 mm) im Trinkwasserbereich konnte weder von der Klägerseite noch von der Beigeladenen vorgelegt werden. Die Beigeladene hat hierzu ausgeführt, dass eine solche Zertifizierung (derzeit) nicht erteilt wird. Bei dem von der Klägerin vorgelegten Prüfzeugnis des Hygiene-Instituts des Ruhrgebiets vom 30. September 2006 für den Werkstoff Tubeprotect D (Bl. 42 der Behördenakte; zwischenzeitlich nicht mehr gültig) handelt es sich um ein Prüfverfahren zur Bestimmung des mikrobiellen Wachstums auf nichtmetallischen Werkstoffen im Kontakt mit Trinkwasser nach DVGW Arbeitsblatt W 270, nicht um eine Zertifizierung der Eignung des eingesetzten Werkstoffes i. S. d. § 17 Abs. 5 TrinkwV. Bei dem patentierten DonPro®-Verfahren bei der Rohrinnensanierung (siehe die vorgelegte Broschüre, Seite 98 der Gerichtsakte), das nach DIN-EN ISO 9001 zertifiziert ist, handelt es sich nicht um eine Zertifizierung bzw. Zulassung des eingesetzten Epoxidharzes i. S. d. § 17 Abs. 5 TrinkwV 2001. Die DIN-EN ISO 9001 dient dem Qualitätsmanagement, bewertet Effektivität in Dienstleistung und Produktion. Es wird somit eine Zertifizierung des kaufmännischen und technischen Ablaufs des Beschichtungsverfahrens nicht jedoch eine Zertifizierung des Beschichtungsmaterials/Werkstoffes und des Verfahrens im Hinblick auf deren hygienische Eignung im Trinkwasserbereich vorgenommen.

Schließlich entsprach der Betrieb der Wasserversorgungsanlage der Klägerin mit der durchgeführten Sanierung durch Innenbeschichtung der Rohrleitungen (DN < 80 mm) mit Epoxidharz auch nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik gemäß § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001. Auch wenn die Vermutungsregelung des § 17 Abs. 5 TrinkwV 2001 nicht greift, da eingesetzte Materialien (und Verfahren) für den Trinkwasserbereich nicht im Sinne dieser Vorschrift zertifiziert sind, lässt sich daraus nicht im Umkehrschluss entnehmen, dass diese generell ungeeignet sind. Diese müssen jedoch dann mindestens die allgemein anerkannten Regeln der Technik einhalten (§ 17 Abs. 1 TrinkwV 2001).

Unter den allgemein anerkannten Regeln der Technik versteht man dabei Regeln, welche die herrschende Auffassung unter den einschlägigen technischen Praktikern wiedergeben (BVerfG, B. v. 8.8.1978 - 2 BvL 8/77 - BVerfGE 49, 89, 135). Derartige Regeln müssen nach Ansicht der Mehrheit der Praktiker in der Praxis erprobt sein und müssen sich aufgrund fortdauernder praktischer Erfahrungen bewährt haben; es dürfen auch keine wissenschaftlichen Erkenntnisse entgegenstehen (BVerfG, U. v. 14. 3. 1997 - Buchholz 445.4 § 18b WHG Nr.1; Laubinger, ZMR 2012, 413 ff., 419). Geboten ist also eine Anerkennung in Theorie und Praxis. Die Regel muss in der Wissenschaft anerkannt und damit theoretisch richtig sein. Sie muss sich auch in der Praxis (weitgehend) durchgesetzt haben.

Ausdruck gefunden haben die anerkannten Regeln der Technik im Trinkwasserbereich in den Regelwerken einschlägiger Fachkreise, hier insbesondere im Regelwerk des Deutschen Verbandes für das Gas- und Wasserfach -Technischwissenschaftlicher Verein (DVGW), einem Fachverband der Praktiker. Daneben kann - aus wissenschaftlicher Sicht - die Epoxidharzleitlinie des Umweltbundesamtes, die mittlerweile in den Empfehlungen der Beschichtungsleitlinie - vorliegend in der Fassung vom 30. November 2010 (abzurufen im Internet unter www.umweltbundesamt.de/wasser/themen/download/trinkwasser/beschichtungsleitlinie/pdf) - aufgegangen ist, zur Beurteilung von Beschichtungen im Kontakt mit Trinkwasser herangezogen werden. In der Beschichtungsleitlinie wird ausgeführt, dass sie den derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik hinsichtlich der hygienischen Anforderungen an Beschichtungen im Kontakt mit Trinkwasser im Sinne der Trinkwasserverordnung darstellt (Ziffer 1.1 der Beschichtungsleitlinie). Dort wird auch darauf hingewiesen, dass das Regelwerk des DVGW die allgemein anerkannten Regeln der Technik enthält (Ziffer 1.2 der Beschichtungsleitlinie). In Anlage 5 der Beschichtungsleitlinie sind jedoch - wie oben dargestellt - im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt für Rohre DN < 80 mm keine Beschichtungen auf Epoxidharzbasis mehr gelistet, die die Anforderungen an die hygienische Eignung von Beschichtungen im Trinkwasserbereich erfüllen. Das Lenkungskomitee Wasserverwendung des DVGW hat unter Hinweis auf die Regelungen der Beschichtungsleitlinie auf seiner Sitzung am 24. Mai 2011 beschlossen, sein Regelwerk zur Epoxidharzinnensanierung der Trinkwasserinstallation mit sofortiger Wirkung zurückzuziehen, unter Hinweis darauf, dass aus trinkwasserhygienischer und technischer Sicht relevante Datengrundlagen und Voraussetzungen fehlen bzw. nicht bekannt sind. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass ein Forschungsvorhaben mit Beteiligung der Industrie und der ausführenden Firmen initiiert werden soll, damit grundlegende Daten und Voraussetzungen für dieses Verfahren eruiert werden können. Auf der Grundlage dieses Forschungsvorhabens soll dann das zuständige DVGW-Fachgremium entscheiden, ob ein neues Regelwerk erarbeitet wird (Schreiben des DVGW vom 16.2.2012 mit der Einschätzung, derzeit liegen keine allgemein anerkannten Regeln der Technik für die Innenrohrsanierung vor; ersatzlose Zurückziehung der DVGW-Arbeitsblätter W 545, W 548, VP 548 Mitte des Jahres 2011; Auskunft der D.-GmbH vom 15.2.2011 an eine Bewohnerin der Wohnanlage mit Angabe der zurückgezogenen Regelwerke, Bl. 2 - 4 der Behördenakte/Epoxidharz; Dr. W. ... „Zulassung fehlt noch immer“ in Sanitär- und Heizungstechnik 2007, 52 ff.). Ein neues Regelwerk des DVGW ist seitdem nicht erlassen worden, wie sich aus der Homepage des DVGW im Internet ergibt (www.dvgw.de/wasser/trinkwasserinstallation/werkstoffe; Abruf am 20.11.2015). In der Folgezeit haben unter Hinweis auf die Beschichtungsleitlinie des Umweltbundesamtes und die Rückziehung des Regelwerks für Beschichtungen des DVGW eine Vielzahl von Trinkwasserversorger vor einer Rohrinnensanierung mit Epoxidharz gewarnt. So hat etwa die M. GmbH (Trinkwasserversorger für den Raum F. und ...) im September 2011 bereits auf die fehlende Unbedenklichkeit von Epoxidharzbeschichtungen hingewiesen und ausgeführt, dass die Sanierungsmethode derzeit weder dem Stand von Wissenschaft und Technik noch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und hat Rohrinnensanierungen für ihren Einzugsbereich für unzulässig erklärt. In der im Internet abrufbaren Broschüre der M. („Ergänzungen (Planungshilfen) zur DVGW-TRWI für den Anschluss an das Wasserversorgungsnetz der Netzdienste R.) Netzgebiet F.“, Stand 9/2013, Seite 9; Abruf am 24.11.2015) wird darauf hingewiesen, dass die Sanierung häuslicher Trinkwasserleitungen durch Epoxidharz-Beschichtungen derzeit weder dem Stand der Wissenschaft und Technik noch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. Auch der Berufsverband der Hygieneinspektoren Baden Württemberg e. V. berichtet in seinem Newsletter Nr. 06 vom 15.6.2012 (Seite 3, 4) über die Problematik (Abruf im Internet am 20.11.2015). Die MVV Energie AG Mannheim, weist in einem Schreiben vom 20. November 2013 die Anschlussnehmer und Vertragsinstallationsunternehmen nach § 12 Abs. 2 AVBWasserV darauf hin, dass das Verfahren der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz nach ihrer Auffassung nicht mehr als Bestandteil der anerkannten Regeln der Technik angesehen werden kann und die Anschlussnehmer und Vertragsinstallationsunternehmen vertraglich verpflichtet sind, dieses Sanierungsverfahren im Versorgungsgebiet der MVV Energie zu unterlassen, unter Hinweis darauf, dass insbesondere für eine chemische oder thermische Desinfektion im Warmwasserbereich derzeit keine belastbaren Daten hinsichtlich der Trinkwasserbeschaffenheit existieren; in diesem Sinne warnt auch die Rhein Energie AG (Wasserversorgung für den Raum Köln) ihre Anschlussnehmer (www.rheinenergie.com/media/portale/downloads 4/rheinenergie_1/marktpartner_3/Regelungen_für_die_Hausinstallation_Wasser.pdf). Der BUND setzt sich in einem Hintergrundpapier (Stand: 9.1.2012 „Bisphenol A in Trinkwasserleitungen - BUND fordert Verzicht auf Sanierung von Trinkwasserrohren mit Epoxidharzen“; abrufbar im Internet auf der Homepage des BUND) mit der Problematik auseinander und kommt zu dem Ergebnis, dass das Verfahren derzeit nicht dem Stand von Wissenschaft und Technik entspricht. In der Zeitschrift „Haus und Grund“ (Eric Lindner „Warnung vor Rohrinnensanierung mittels Epoxidharzbeschichtung“ wird unter Hinweis auf einen Aufsatz von Herrlein „Aus für Rohrinnensanierung mittels Epoxidharzbeschichtungen“, NZM 2011,741 - abrufbar unter beckonline) ebenfalls darauf hingewiesen, dass die Sanierungsmethode derzeit weder dem Stand von Wissenschaft und Technik, noch den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht (abrufbar im Internet unter www.hausundgrundsachsen.net/aktuell.html?newsid=&title=warnung+vo.; Abruf am 20.11. 2015). Das Gesundheitsamt Frankfurt am Main rät, von Rohrinnensanierungen von Trinkwasserleitungen mittels Epoxidharz Abstand zu nehmen, da aktuell keine technischen Regeln hierfür bestehen (www.frankfurt.de/sexcms/detail.php?id=2839&_ffmpar%5B_id_inhalt%5D=17.; Abruf am 20.11.2015). Kritisch auch Rechtsanwalt Radziwill zur Rohrinnensanierung mittels Epoxidharzbeschichtungen in Bau-News vom 15.4.2014 (www.radziwill.info/5-Teilzur-Rohrinnensanierungunkritische Verwalterköe; Abruf am 24.11.2014); ebenso ein Bericht des regioWasser e.V.-Freiburger Arbeitskreis Wasser im Bundesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz e. V. (BBU), veröffentlicht in der Zeitschrift „Schattenblick“, BBU-Wasser-Rundbrief Nr. 1031 vom 7. Februar 2014, („Mieteranspruch auf Rückabwicklung einer Epoxidharzbeschichtung“; Abruf im Internet unter www.schattenblick.de/infopool/umwelt/wasser/uware.053.html am 4.11.2015). In der Zeitung „Die Welt“ wird in einem Artikel vom 16. Februar 2012 („Bisphenol A - Experten warnen vor Chemikalien im Trinkwasser“) die Problematik einer Rohrinnensanierung mit Epoxidharz dargestellt (Abruf im Internet unter www.welt.de/wissenschaft/article13871662-Expertenwarnenvor-Chemikalie am 20.11.2015). Auch in der von der Klägerin vorgelegten Gefährdungsanalyse der Firma ..., Sanitär und Heizung, wird darauf hingewiesen (Konvolut 1, Seite 65), dass es für die Innenbeschichtung von Trinkwasserinstallationen unter Verwendung von Epoxidharz für Rohrinnensanierungen im Bereich der Hausinstallation zur Zeit an technischen Regeln, die sich in der Praxis bewährt haben, fehlt. Auch der beigezogene fachkundige Mitarbeiter des LGL gab in der mündlichen Verhandlung an, dass aus seiner Sicht derzeit keine anerkannten Regeln der Technik für die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz bestehen (ebenso bereits das LGL zitiert in einer Stellungnahme der Regierung von Unterfranken vom 3.4.2013, Blatt 84 der Behördenakte). In den Prüfberichten des beauftragten chemischen Labors ... (z. B. v. 24.4.2014) wird jeweils darauf hingewiesen, dass die Risikobewertung von Bisphenol A bereits seit Jahren Gegenstand kontroverser wissenschaftlicher Diskussionen ist und die tolerierbare tägliche Aufnahme (TDI) bei 0,05 mg je kg Körpergewicht liegt und sich Bisphenol A derzeit im Verfahren der Stoffbewertung innerhalb der REACH-Verordnung der Europäischen Chemikalienagentur sowie des Umweltbundesamtes befindet (siehe auch die Pressemitteilung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit - EFSA - vom 17.1.2014, mit der Empfehlung, die tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) für Bisphenol A (BPA) von 50 µg/Kilogramm Körpergewicht und Tag auf 5 µg abzusenken; nach einer Pressemitteilung der EFSA vom 21.7.2015 wurde dieser Wert für Bisphenol A mittlerweile auf 4 µg/kg Körpergewicht pro Tag abgesenkt und der TDI im Hinblick auf noch nicht vorliegende Ergebnisse einer Langzeitstudie als vorläufig betrachtet (abrufbar im Internet unter www.efsa.europa.eu/de/press/news/150121).

Soweit die Beigeladene auf den „Verband der Rohrinnensanierer e.V.“ und die von diesem herausgegebenen „Technischen Regeln zur Innensanierung von Trinkwasserrohren“ verweist, ist festzustellen, dass dort keine eigenen Aussagen zur Geeignetheit der Beschichtungsmaterialien formuliert werden, sondern lediglich auf die Beschichtungsleitlinie des Umweltbundesamtes verwiesen wird. Auch aus dem von der Beigeladenen vorgelegten Schreiben des Umweltbundesamtes vom 5. Januar 2015 zur Frage der Zulässigkeit der Innenbeschichtung von Trinkwasserleitungen kann nichts zugunsten der Klägerin bzw. der Beigeladenen abgeleitet werden. Zwar wird dort die Ansicht vertreten, dass Innenbeschichtungen derzeit verbaut werden dürfen, solange sichergestellt ist, dass entsprechend § 17 Abs. 2 TrinkwV 2001 keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit anzunehmen sind. Allerdings wird an anderer Stelle auch darauf hingewiesen, dass der bisherige DWPLL (Migrationsgrenzwert) von 30 µg/l auf 12 µg/l Bisphenol A verringert wird und es möglich ist, dass Epoxidharzbeschichtungen im erwärmten Trinkwasser diese Anforderungen nicht mehr erfüllen werden. Auf die Frage des Minimierungsgebotes und das Fehlen der allgemein anerkannten Regeln der Technik wird dort nicht eingegangen.

Bei Gesamtbewertung der dargestellten Stellungnahmen, Diskussionen und Reaktionen in Fachkreisen (Praktiker und Wissenschaft) ist das Gericht der Überzeugung, dass das Verfahren der Rohrinnensanierung mit Epoxidharz im Trinkwasserbereich bei Leitungsrohren DN < 80 mm im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses (ebenso im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung) nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach (bzw. entspricht) und deshalb die Wasserversorgungsanlage der Klägerin den in § 17 Abs. 1 TrinkwV 2001 genannten (Mindest-)Voraussetzungen nicht genügt (so auch LG Mannheim, U. v. 23.10.2015 - 3 O 17/14; LG Frankfurt, U. v. 13.2.2015 - 2-31 O 205/12 - jeweils juris; zu § 12 Abs. 2 auf AVBWasserV, das LG Frankfurt nach Beweisaufnahme durch einen Sachverständigen). Bei den festgestellten Belastungen mit Bisphenol A und Epichlorhydrin handelt es sich deshalb um chemische Stoffe, die bei Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik vermeidbar wären und damit das Trinkwasser in den Gebäuden der Klägerin in unnötiger Weise belasten (§ 6 Abs. 3, § 17 Abs. 2 Nr. 3 TrinkwV 2001). Vor dem Hintergrund des als Ausdruck des Vorsorgegrundsatzes in den o. g. Vorschriften vorgegebenen Minimierungsgebots, nämlich Belastungen des Trinkwassers - insbesondere Belastungen anthropogener Herkunft - so gering wie möglich zu halten - bis hin zur völligen Eliminierung - war die Anordnung der Sanierung der mit Epoxidharz sanierten Leitungsrohre (DN <80 mm), somit deren Auswechseln, veranlasst und erforderlich. Da zum Austausch der beschichteten Rohrleitungen keine Alternative ersichtlich ist, war dies auch die geeignete Maßnahme und der hierfür erforderliche Aufwand (von der Klägerin veranschlagte Kosten von ca. 1.000.000,00 EUR für drei Wohngebäude mit insgesamt 51 Wohneinheiten) erscheint unter Berücksichtigung der Haltbarkeit erneuerter Rohrleitungen und des (vorbeugend) zu schützenden hohen Gutes der Gesundheit der Bewohner vertretbar (§ 6 Abs. 3 TrinkwV 2001).

Ob sich durch die festgestellten Konzentrationen von Bisphenol A und Epichlorhydrin im Trinkwasser eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen ließ (§ 6 Abs. 1 TrinkwV 2001), somit aus wissenschaftlicher Sicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für einen Schadenseintritt bestand, bedurfte vorliegend keiner Entscheidung, da entscheidungserheblich auf das Fehlen der allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem damit in Zusammenhang zu sehenden Minimierungsgebot (§ 6 Abs. 3, § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 TrinkwV) abzustellen ist. Der im Prüfbericht des ... vom 17. Dezember 2013 festgestellte Wert für Epichlorhydrin (0,00005 mg/l) liegt unterhalb des in der Anlage 2 Teil II Nr. 6 der TrinkwV 2001 festgesetzten Grenzwertes (0,00010 mg/l), der bereits den Vorsorgegrundsatz berücksichtigt. Ein Grenzwert für Bisphenol A existiert nach der Trinkwasserverordnung 2001 (Anlage 2) nicht. Die Risikobewertung von Bisphenol A ist allerdings - worauf auch das beauftragte Labor (...) in seinen Prüfberichten hingewiesen hat - bereits seit Jahren Gegenstand kontroverser wissenschaftlicher Diskussionen und dieser chemische Stoff befindet sich derzeit im Verfahren der Stoffbewertung innerhalb der sog. REACH-Verordnung der Europäischen Chemikalienagentur sowie des Umweltbundesamtes. Die tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) wurde zwischenzeitlich von 50 µg/kg Körpergewicht/Tag auf 4 µg/kg/KG/Tag durch die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) herabgesetzt und das Umweltbundesamt, das sich bei der Festlegung von gesundheitlich begründeten Höchstwerten im Trinkwasser (DWPLL-Werten) auf die Bewertungen der EFSA beruft, hat in der Beschichtungsleitlinie (Ziffer 6.2) den für Bisphenol A bisher angegebenen DWPLL-Wert von 30 µg/l aufgrund der Neubewertung durch die EFSA in einer überarbeiteten Bewertung auf 12 µg/l verringert (Information des Umweltbundesamtes „Neubewertung von Bisphenol A - Konsequenzen für Materialien im Kontakt mit Trinkwasser“, Stand: März 2015; abrufbar im Internet auf der Homepage des UBA). Auch wenn sich angesichts der festgestellten Konzentrationen von Bisphenol A und Epichlorhydrin in der Trinkwasseranlage der Klägerin keine Gesundheitsgefahren für die Verbraucher erkennen ließen, so waren diese Stoffe im Hinblick auf das Minimierungsgebot und dem Umstand, dass die Innenbeschichtung mit Epoxidharz nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprach, doch als vermeidbare und unnötige Belastungen des Trinkwassers anzusehen, was die angeordnete Maßnahme rechtfertigte. Insoweit kam es auch nicht darauf an, ob das durchgeführte patentierte Beschichtungsverfahren der Beigeladenen (DonPro®-Verfahren) ordnungsgemäß durchgeführt worden war, was nach fachlicher Einschätzung des LGL (siehe E-Mail Prof. Dr. ... v. 27.3.2013 an die Regierung von Unterfranken) ein wesentlicher Umstand für die Gefahr der Ausschwemmung von Bisphenol A bei einer Epoxidharzauskleidung sein kann (neben thermischer und chemischer Desinfektion und noch fehlenden Erkenntnissen zum Langzeitverhalten der Beschichtung). Auch der Frage, ob es sich bei den festgestellten Konzentrationen von Bisphenol A bereits um den ungünstigsten Wert handelte, was in Abhängigkeit von jeweils angewendeten Probeentnahmeverfahren zu sehen ist, worauf der Mitarbeiter des LGL in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, musste deshalb nicht weiter nachgegangen werden.

3.3

Nicht zu beanstanden ist deshalb auch Ziffer I.6.1 des Bescheides in der ursprünglichen wie auch in der mit (formlosen) Bescheid vom 28. Mai 2015 geänderten Fassung, welcher im Hinblick auf den maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung (Dauerverwaltungsakt) in das Verfahren einbezogen werden konnte. Die ursprünglich angeordnete vierteljährliche (erstmals zum 1.4.2014) angeordnete Untersuchung des Trinkwassers durch ein zugelassenes Labor auf Bisphenol A und Epichlorhydrin sowie nach thermischer und chemischer Desinfektion im Warmwasser, war im Hinblick auf die festgestellte Belastung des Trinkwassers mit diesen Stoffen und der nach fachkundiger Aussage möglichen verstärkten Ausschwemmung bei Erwärmung und Desinfektion veranlasst. Anlässlich einer erneuten Probenahme durch das ... am 27. November 2013 (Prüfbericht vom 17.12.2013) war in Haus Nr. 179, Wohnung J., 6. OG, im Warmwasser Bisphenol A in einer Konzentration von 0,000047 mg/l und von Epichlorhydrin in einer Konzentration von < 0,00005 mg/l festgestellt worden, chemische Parameter, die im Zusammenhang mit der bis Februar 2013 durchgeführten Rohrinnensanierung mit Epoxidharz gesehen werden konnten und - bei Anwendung des Vorsorgegrundsatzes - Anlass gaben, eine Untersuchung in größerer Anzahl und auf andere (hier: Bisphenol A) als die nach den Anlagen 2 und 3 zu untersuchenden Parameter, die eine Schädigung der menschlichen Gesundheit besorgen ließen, auszudehnen (§ 20 Abs. 1 Nr. 3b, Nr. 4b und Nr. 5 TrinkwV 2001). Der chemische Parameter Bisphenol A ist in den Anlagen 2 und 3 zur TrinkwV 2001 nicht enthalten, bezüglich Epichlorhydrin enthält Anlage 2 Teil II Nr. 6 einen Grenzwert von 0,00010 mg/l. Die dem Gericht vorliegenden, nach Bescheiderlass erstellten Prüfberichte des ... (vom 24. 4., 23.10. und 16.12.2014 sowie vom 11.2., 23.1. und 16.4.2015) zeigten im Warmwasser dreier verschiedener Wohnungen (jeweils in den Wohngebäuden Nrn. 179, 181 und 183) jeweils das Vorkommen von Bisphenol A - in schwankenden Konzentrationen (teils erniedrigt bis 0,000019 mg/l, teils erhöht bis 0,000078 mg/l) - an, was sich auch aus der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Tabelle („Bisphenol A in mg/l“, Zeitraum November 2013 bis Juli 2015) ablesen lässt. Die Risikobewertung von Bisphenol A ist - wie oben dargestellt - bereits seit Jahren Gegenstand kontroverser wissenschaftlicher Diskussionen und die wissenschaftlichen Erkenntnisse befinden sich noch in der Entwicklung, worauf die oben dargestellte Herabsetzung der täglich tolerierbaren Aufnahmemenge dieses Stoffes hinweist. Auch wenn sich hieraus nach derzeitiger Erkenntnis keine Gesundheitsgefährdung ableiten lässt, so handelt es sich doch um einen unerwünschten Stoff, dessen Beobachtung engmaschige Untersuchungspflichten rechtfertigt. Im Hinblick auf die zuletzt weitgehend unauffälligen Befunde (Prüfberichte des ... vom 24.4.2014 und 16.4.2015), wonach sich der Parameter Epichlorhydrin jeweils unterhalb des Grenzwertes der Anlage 2 Teil II Nr. 6 zur TrinkwV 2001 befand (< 0,00005 mg/l) und den fachkundigen Stellungnahmen des LGL (E-Mails vom 15.8.2014 und 16.6.2015) war es gerechtfertigt, auf Antrag der Klägerin die Untersuchung auf Epichlorhydrin auf einen weiteren Untersuchungsabstand - vorliegend alle 5 Jahre, es sei denn, es fänden Umbauten oder erhebliche Änderungen am Trinkwasserssystem statt (was eine erhöhte Ausschwemmung dieses Parameters besorgen lässt) - auszudehnen, insbesondere da noch Unsicherheiten bei der Bewertung der Langzeitfolgen der Beschichtung bestehen. Wie vom LGL in den genannten Stellungnahmen ausgeführt wird, haben Untersuchungen im erwärmten Trinkwasser gezeigt, dass bereits nach 5 Jahren Betriebsdauer merkliche Ablösungen der eingebrachten Beschichtungen zu beobachten sind. Die in Ziffer I.6.1 geregelten Untersuchungspflichten waren bzw. sind deshalb in der ursprünglichen wie in der geänderten Fassung nicht zu beanstanden.

3.4

Die Klägerin (Wohnungseigentümergemeinschaft) ist auch die richtige (Inhalts-)Adressatin der streitgegenständlichen Anordnungen. Ihr fehlt insbesondere nicht die erforderliche Beschlusskompetenz, was sich aus § 10 Abs. 6 Satz 2 - 4, § 14 Abs. 1 Nr. 1 - 3 und § 15 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ergibt. Dies wurde auch in der Entscheidung des BayVGH vom 29. September 2014 (Az. 20 CS 14.663) im vorangegangenen Beschwerdeverfahren - worauf insoweit verwiesen wird - dem Grunde nach so gesehen (die aufschiebende Wirkung bezüglich der zwischenzeitlich erledigten Anordnung unter Ziffer I.3.5 des Bescheides wurde wegen Unbestimmtheit der Anordnung angeordnet; ebenso OVG Münster, B. v. 25.6.2015 - 13 B 452/15 - NJW 2015, 3528). Der Hinweis der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass auch Leitungsrohre von im Sondereigentum stehenden Wohnungen von der Anordnung betroffen sind und sich deshalb die Frage stelle, ob diese wegen der Unterscheidung in Sonder-, Gemeinschafts- und Eigentümerbruchteilsgemeinschaftseigentum richtig adressiert seien, trägt deshalb nicht, zumal auch die Klägerseite eingeräumt hat, dass die Entscheidung zur Durchführung der Beschichtung auch von im Sondereigentum stehender Leitungsrohre ebenfalls aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer erfolgt ist.

4.

Die Festsetzung der Zwangsgelder in Ziffer III. (soweit noch streitgegenständlich), die Kostenregelung (Ziffer 5.) und Gebührenfestsetzung (Ziffer 6.) des Bescheides lassen keine Fehler erkennen. Die Beteiligten haben diesbezüglich auch keine Einwendungen geltend gemacht.

Die Klage konnte daher keinen Erfolg haben.

5.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat sich mit ihren Klageantrag auf die Seite der Klägerin gestellt und nimmt damit am Kostenrisiko teil. Die Klägerin und die Beigeladene haben deshalb die Kosten des Verfahrens gesamtschuldnerisch zu tragen. Da die Beigeladene im Verfahren unterlegen ist, muss sie auch ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich zu beantragen. Hierfür besteht Vertretungszwang.

Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postfachanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München,

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach,

einzureichen.

Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte, Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder die in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

Der Antragsschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Beschluss:

Der Streitwert wird vor Abtrennung der Verfahren W 6 K 15.1209 und W 6 K 15.1210 auf 1.099.500,00 EUR und nach Abtrennung auf 1.068.900,00 EUR festgesetzt.

Der Streitwert im Verfahren W 6 K 15.1209 wird nach Abtrennung auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Der Streitwert im Verfahren W 6 K 15.1210 wird nach Abtrennung auf 600,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Der Streitwert ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG und beruht auf den unwidersprochenen Angaben der Klägerin. Diese hat im Schriftsatz vom 19. Mai 2014 (im vorangegangenen Sofortverfahren W 6 S 14.485) den wirtschaftlichen Wert der Anordnungen im Bescheid vom 10. März 2014 wie folgt beziffert:

Nr. I.1.1 14.000,00 EUR

Nr. I.1.2 500,00 EUR

Nr. I.1.3 300,00 EUR

Nr. I.1.4 100,00 EUR

Nr. I.1.5 1.800,00 EUR

Nr. I.1.6 1.000,00 EUR

Nr. I.1.7 100,00 EUR

Nr. I.1.8 0,00 EUR

Nr. I.2 12.000,00 EUR

Nr. I.3.1 1.000.000,00 EUR

Nr. I.3.2 2.200,00 EUR

Nr. I.3.3 500,00 EUR

Nr. I.3.4 0,00 EUR

Nr. I.3.5 30.000,00 EUR

Nr. I.4 7.000,00 EUR

Nr. I.5 0,00 EUR

Nr. I.6.1 20.000,00 EUR

Im zugrunde liegenden Verfahren und in der mündlichen Verhandlung wurden diesbezüglich keine Änderungen angegeben. Dies ergab zusammen einen Streitwert vor Abtrennung der Verfahren W 6 K 15.1209 und W 6 K 15.1210 in Höhe von 1.099.500,00 EUR und nach Abtrennung von 1.068.900,00 EUR.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.

Für die Streitwertbeschwerde besteht kein Vertretungszwang.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg,

Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg, oder

Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg,

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht.

Der Beschwerdeschrift sollen 4 Abschriften beigefügt werden.

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. November 2015 wird zugelassen, soweit damit die Anfechtungsklage gegen die Ziffern I.3.1, I.6.1 und III. Buchst. a) und c), soweit sie sich auf die Ziffern I.3.1 und I.6.1 beziehen, des Bescheids des Landratsamts Würzburg vom 10. März 2014 in der Fassung des Bescheids vom 28. Mai 2015 abgewiesen wurde. Denn insoweit bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

II. Der Streitwert wird vorläufig auf 1.020.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Beigeladene hatte zwar dem Wortlaut des Zulassungsantrags nach die Zulassung der Berufung gegen das vollständige Urteil des Verwaltungsgerichts beantragt. Aus der Begründung des Zulassungsantrags und dem in diesem bereits formulierten Antrag für das Berufungsverfahren geht aber hervor, dass sie sich allein gegen die in den Ziffern I.3.1 und I.6.1 des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Anordnungen und die in Ziffer III verfügte Zwangsgeldandrohung bezüglich dieser Anordnungen wendet. In diesem Umfang ist der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 25. November 2015 zulässig und begründet.

1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere ist die Beigeladene durch das verwaltungsgerichtliche Urteil materiell beschwert.

Die Zulässigkeit des von einem erstinstanzlich Beigeladenen erhobenen Rechtsmittels erfordert, dass dieser materiell durch die verwaltungsgerichtliche Entscheidung beschwert ist. Eine solche materielle Beschwer liegt nur dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung zu einer Verletzung subjektiver Rechte des Beigeladenen im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO führen kann. Ob dies der Fall ist, ist nach der Rechtskraftwirkung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu beurteilen (BVerwG, U.v. 12.3.1987 – 3 C-2/86 – BVerwGE 77, 102, zitiert nach juris, Rn. 35 ff.; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, vor § 124, Rn. 30). Der Beigeladene muss geltend machen können, aufgrund der Bindungswirkung des Urteils möglicherweise präjudiziell in eigenen Rechten verletzt zu sein (BVerwG, U.v. 24.8.2016 – 9 B 54.15 –; NVwZ 2017, 568 Rn. 6).

Dies ist hier aus zwei Gründen der Fall. Einerseits hat das Verwaltungsgericht hier in seinem Urteil die Entscheidung tragend festgestellt, dass die Rohrinnensanierung mit Epoxidharz, wie sie von der Beigeladenen vorgenommen wurde, bei Rohren mit einem Durchmesser von weniger als 80 Millimetern nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspreche (S. 41 ff. des Urteils). Wäre dies tatsächlich der Fall, so wäre die von der Beigeladenen erbrachte Werkleistung möglicherweise (vorbehaltlich einer zwischen der Klägerin und der Beigeladenen getroffenen vertraglichen Regelung) mangelhaft und die Beigeladene wäre der Klägerin gegenüber möglicherweise schadensersatzpflichtig. Die diesbezügliche Feststellung im verwaltungsgerichtlichen Urteil wäre für einen anschließenden zivilrechtlichen Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der Beigeladenen wohl auch bindend, da bei einer Anfechtungsklage erst die tragenden Gründe Aufschluss darüber geben, weshalb der geltend gemachte Aufhebungsanspruch durchgreift. Deshalb nehmen diese im Sinne von § 121 VwGO auch an der Rechtskraft des Urteils teil (BVerwG, B.v. 24.8.2016 – 9 B 54.15 – a.a.O. Rn. 7 m.w.N.). Darüber hinaus liegt hier aber auch ein Fall einer „streitgenössischen Beiladung“ (so BVerwG, U.v. 12.3.1987 – 3 C-2/86 – BVerwGE 77, 102, Rn. 36) vor. Denn die Klägerin hatte beim Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 15. April 2014 die Beiladung der Beigeladenen, hilfsweise die Streitverkündung gegenüber dieser gemäß § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 72 Abs. 1 ZPO beantragt. Das Verwaltungsgericht hat daraufhin die Beigeladene mit Beschluss vom 16. April 2014 zum Verfahren beigeladen. Zweck der beantragten Beiladung wie auch der hilfsweise beantragten Streitverkündung war ausweislich des Antragsschriftsatzes die Frage, ob der Klägerin gegen die Beigeladene ein zivilrechtlicher Regressanspruch zustehe. Daher bedürfe es der Rechtskrafterstreckung. Das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts hätte präjudizierende Wirkung auf die Rechtsbeziehungen der Klägerin und der Beigeladenen, da damit rechtskräftig festgestellt wäre, dass das von der Beigeladenen angewandte Verfahren nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht. In einem folgenden Zivilprozess wäre damit die Rechtsverteidigung der Beigeladenen insoweit eingeschränkt. Dies rechtfertigt die Annahme einer materiellen Beschwer.

2. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, soweit dieses Gegenstand des Zulassungsantrags ist. Die Richtigkeit des Urteils ist nach dem Sachausspruch der Urteilsformel, also nur nach dem Ergebnis und nicht nach den Entscheidungsgründen zu beurteilen (h.M., vgl. nur Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 12 m.w.N.). Ernstliche Zweifel an einer Gerichtsentscheidung bestehen dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, B.v. 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 – NVwZ 2000, 1163).

Das Verwaltungsgericht hat als Rechtsgrundlage für die im Zulassungsverfahren noch streitige Anordnung, die bereits durchgeführte Rohrinnensanierung mit Epoxidharz wieder rückgängig zu machen u.a. § 9 Abs. 1 Satz 5, Abs. 7 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) herangezogen. Danach ordnet das Gesundheitsamt, wenn Tatsachen bekannt werden, wonach eine Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den §§ 5 bis 7 TrinkwV festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen auf die Trinkwasserinstallation oder deren unzulängliche Instandhaltung zurückzuführen ist, an, dass geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um die aus der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung möglicherweise resultierenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen oder zu verringern. Nach § 9 Abs. 7 Satz 2 TrinkwV steht eine solche Anordnung bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2e TrinkwV, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit betrieben wurden (wie im vorliegenden Fall) im Ermessen des Gesundheitsamtes (vgl. Rathke in Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Loseblattsammlung, Bd. V, C 430, § 9 TrinkwV, Rn. 19). Ein Rückgriff auf die allgemeine Befugnisnorm des § 39 Abs. 2 Nr. 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG), die das Verwaltungsgericht in seinem Urteil ebenfalls zitiert hat, dürfte aufgrund der Spezialität des § 9 Abs. 7 TrinkwV nicht zulässig sein.

Im vorliegenden Fall dürfte zwar ein Verstoß gegen die Anforderung des § 6 Abs. 3 TrinkwV aufgrund der Belastung des Trinkwassers in der Trinkwasserversorgungsanlage der Klägerin mit Bisphenol A vorgelegen haben. Allerdings ist zweifelhaft, ob die festgestellten Konzentrationen von Bisphenol A eine gesundheitliche Gefahr im Sinne von § 9 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 TrinkwV begründen konnten. Denn nach der Empfehlung des Umweltbundesamtes vom 13. Mai 2014, „Beurteilung materialbürtiger Kontaminationen des Trinkwassers“ (zu finden unter https://www.umwelt bundesamt.de/sites/default/files/medien/374/dokumente/140514_wwpll_empfehlung.pdf) können für die Beurteilung, ob eine Kontamination des Trinkwassers eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nach § 6 Abs. 1 TrinkwV besorgen lässt, die DWPLL-Werte der Leitlinien des Umweltbundesamtes berücksichtigt werden. Dieser Wert beträgt für Bisphenol A aber nach der Beschichtungsleitlinie des Umweltbundesamtes (dort Tabelle 1) 12 Mikrogramm/Liter. In der Wasserversorgungsanlage der klägerischen Wohnanlage wurden laut dem verwaltungsgerichtlichen Urteil (dort S. 39) aber lediglich 0,047 µg/l festgestellt. Auch in der mit der Antragsbegründung vorgelegten Messung vom 24. September 2015 wurde der Wert nach der Beschichtungsleitlinie nicht erreicht. Damit ist zweifelhaft, ob eine gesundheitliche Gefahr im Sinne des § 9 Abs. 7 TrinkwV aufgrund der Belastung mit Bisphenol A vorgelegen hat und damit die Tatbestandsvoraussetzungen für ein Einschreiten des Gesundheitsamtes vorlagen.

Der Streitwert wird nach §§ 52, 63 Abs. 1 GKG in Höhe von 1.020.000 Euro (1.000.000 Euro für die in Ziff. I.3.1 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete Sanierung der mit Epoxidharz beschichteten Leitungsabschnitte und 20.000 EUR für die in Ziff. I.6.1 angeordneten Wasseruntersuchungen bis zum Abschluss aller Sanierungsmaßnahmen) vorläufig festgesetzt. Insoweit wird auf die Ausführungen im Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts verwiesen.

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).

(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(1) Der Kläger kann bis zur Rechtskraft des Urteils seine Klage zurücknehmen. Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge hinzuweisen.

(2) Die Klage gilt als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der Kläger ist in der Aufforderung auf die sich aus Satz 1 und § 155 Abs. 2 ergebenden Rechtsfolgen hinzuweisen. Das Gericht stellt durch Beschluß fest, daß die Klage als zurückgenommen gilt.

(3) Ist die Klage zurückgenommen oder gilt sie als zurückgenommen, so stellt das Gericht das Verfahren durch Beschluß ein und spricht die sich nach diesem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen der Zurücknahme aus. Der Beschluß ist unanfechtbar.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage endet mit der Unanfechtbarkeit oder, wenn die Anfechtungsklage im ersten Rechtszug abgewiesen worden ist, drei Monate nach Ablauf der gesetzlichen Begründungsfrist des gegen die abweisende Entscheidung gegebenen Rechtsmittels. Dies gilt auch, wenn die Vollziehung durch die Behörde ausgesetzt oder die aufschiebende Wirkung durch das Gericht wiederhergestellt oder angeordnet worden ist, es sei denn, die Behörde hat die Vollziehung bis zur Unanfechtbarkeit ausgesetzt.

(2) Das Rechtsmittelgericht kann auf Antrag anordnen, daß die aufschiebende Wirkung fortdauert.

(3) § 80 Abs. 5 bis 8 und die §§ 80a und 80c gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Hat der Beklagte durch sein Verhalten keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger die Prozeßkosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.