Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. Apr. 2019 - 2 N 17.1967

bei uns veröffentlicht am11.04.2019

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird auf 20.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans Ortskern - Quartier II (S...weg) des Antragsgegners, die am 8. Oktober 2016 und nochmals am 9. Dezember 2017 bekannt gemacht wurde. Sowohl in der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2016 als auch in der Bekanntmachung vom 9. Dezember 2017 wurde auf § 215 Abs. 1 BauGB und seine Rechtsfolgen hingewiesen.

Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. ... Gemarkung H... Das Grundstück liegt im Plangebiet.

Zur Begründung seines Normenkontrollantrags lässt der Antragsteller ausführen, im Bebauungsplan würden die komplette Gebäudeseite des Wohnhauses des Antragstellers zur H**straße hin und ein Teil der zur L...straße hin gewandten Gebäudeseite als Baulinie festgesetzt. An der Grenze zur FlNr. ... sei eine Baugrenze eingezeichnet mit einer Giebelseite in Richtung der Straße. Auch direkt angrenzend im Nachbargrundstück FlNr. ... sei eine Baugrenze vorgegeben. Da die Firstrichtung beider angrenzender Bereiche nicht auf einer Linie verlaufe, werde das Grundstück des Antragstellers und damit der Platz eines möglichen Neubaus verschattet. Der Antragsgegner habe die Einwände des Antragstellers zur Kenntnis genommen, dies jedoch bei der ihm obliegenden Abwägungsentscheidung nicht in einem ausreichenden Maß berücksichtigt. Die dem Antragsteller hier drohende Verschattung sei nicht mehr zu tolerieren. Dies stelle einen massiven Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot dar, insbesondere mit Blick auf die bauliche Umgebung. Vom Antragsteller werde ein Sonderopfer verlangt, welches sachlich nicht zu begründen sei. Durch die erwartbare verminderte Nutzungsmöglichkeit trete eine Wertminderung des Grundstücks des Antragstellers ein.

Ein Rügeschreiben nach § 215 BauGB sei im vorliegenden Fall entbehrlich. Durch Erhebung der Normenkontrollklage habe der Antragsteller in ausreichender Form gegenüber dem Antragsgegner und dem Gericht deutlich gemacht, dass er die Unwirksamkeit des Bebauungsplans rüge. Ein zusätzliches Rügeschreiben hätte hier zu unnötigen Doppelungen geführt. Das Vorgehen sei auch vom Antragsgegner nicht gerügt worden. In der Bebauungsplansatzung zur „1. Änderung des Bebauungsplans Ortskern - Quartier II (S...weg)“ vom 11. Oktober 2016 finde sich kein Hinweis auf eine Ausschlussfrist, die an den Antragsteller gerichtet gewesen sei. Hinzu komme, dass die Norm des § 215 BauGB aufgrund eines Verstoßes gegen geltendes EU-Recht unwirksam sei.

Der Antragsteller beantragt,

die 1. Änderung des Bebauungsplans Ortskern - Quartier II (S...weg) des Antragsgegners für unwirksam zu erklären.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Mit Schreiben vom 5. März 2017 hörte das Gericht die Beteiligten zu der Absicht an, ohne mündliche Verhandlung entscheiden zu wollen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Der Normenkontrollantrag des Antragstellers bleibt ohne Erfolg.

Der Senat kann durch Beschluss entscheiden, da er eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Beteiligten wurden insofern gehört. Eines Einverständnisses der Beteiligten bedarf es nicht (vgl. BVerwG, B.v. 2.1.2001 - 4 BN 13.00 - BauR 2001, 1888). Sie haben aber zugestimmt.

Der Normenkontrollantrag nach § 47 Abs. 1 VwGO ist unbegründet. Die vom Antragsteller erhobenen Einwendungen zum Abwägungsvorgang sind bereits unbeachtlich, weil die Rügen nicht rechtzeitig erfolgten.

Der Antragsteller beruft sich auf Mängel der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB, die nur dann erheblich sind, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB werden im Sinn von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erhebliche Abwägungsfehler unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Ausweislich der Verfahrensvermerke wurde der Bebauungsplan am 8. Oktober 2016 ortsüblich bekannt gemacht. Die Bekanntmachung enthielt den nach § 215 Abs. 2 BauGB erforderlichen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Rechtsverletzungen und ihre Rechtsfolgen. Die Jahresfrist endete somit am Montag, den 9. Oktober 2017 (Art. 31 Abs. 1 BayVwVfG, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2, § 193 BGB). Der Normenkontrollantrag vom 27. September 2017 ging am 5. Oktober 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof per Telefax ein. Dieser wurde dem Antragsgegner ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 12. Oktober 2017 zugestellt. Damit hat die schriftliche Geltendmachung der Rügen den Antragsgegner nicht mehr rechtzeitig, d.h. innerhalb der gesetzlich vorgeschrieben Jahresfrist erreicht. Der Eingang des Schriftsatzes bei Gericht erfüllt diese Anforderung aufgrund des eindeutigen Wortlauts des Gesetzes, der eine Geltendmachung gegenüber der Gemeinde fordert, nicht (vgl. BVerwG, U.v. 14.6.2012 - 4 CN 5.10 - BVerwGE 143, 192 Rn. 27; BayVGH, U.v. 19.7.2018 - 2 N 16.1882 - n.v.; VGH BW U.v. 11.12.2014 - 8 S 1400/12 - BauR 2015, 1089; Stock in Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Mai 2018, § 215 Rn. 37).

Ebenso wenig liegt mit den Schreiben des Antragstellers vom 11. März 2016 und 17. August 2016 ein fristgerechtes Rügeschreiben vor. Denn diese sind dem Antragsgegner vor der Bekanntmachung des Bebauungsplans zugegangen. Eine vor Bekanntmachung des Bebauungsplans erhobene Rüge entbindet nicht von einer Geltendmachung nach § 215 Abs. 1 BauGB (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand Mai 2018, § 215 Rn. 38; Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 3. Aufl. 2018, § 215 Rn. 26).

Die Frist des § 215 Abs. 1 BauGB wurde durch die erneute Bekanntmachung des Bebauungsplans am 9. Dezember 2017 nicht neu in Lauf gesetzt. Denn die zweite Bekanntmachung erfolgte lediglich zur Behebung eines Ausfertigungsmangels gemäß § 214 Abs. 4 BauGB. Die Annahme, dass der Gesetzgeber mit einer zur Behebung formeller Mängel zulässigen neuen Bekanntmachung etwa auch eine erneute Prüfung der Abwägung ermöglichen wollte, wäre mit dem Zweck der §§ 214f. BauGB, den Bestand der gemeindlichen Bauleitplanung zu sichern, nicht vereinbar (vgl. BVerwG, B.v. 25.2.1997 - 4 NB 40.96 - BauR 1997, 590; OVG NW, U.v. 2.3.2007 - 7 D 53.06.NE - BauR 2007, 2016). Im vorliegenden Fall ist aus den Verfahrensvermerken zur 1. Änderung des Bebauungsplans erkennbar, dass die erste Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses am 8. Oktober 2016 erfolgte und damit vor der Ausfertigung des Bebauungsplans am 11. Oktober 2017 durch den ersten Bürgermeister. Anhaltspunkte dafür, dass mit der erneuten Bekanntmachung der Satzung Rechtsänderungen verbunden waren, oder sonstige Verfahrens- oder Formfehler behoben wurden, wurden seitens des Antragstellers nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich.

Soweit der Antragsteller behauptet, dass die Norm des § 215 BauGB aufgrund eines Verstoßes gegen geltendes EU-Recht unwirksam sei, wird dies in keiner Weise dargelegt. Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof kommt damit nicht in Betracht. Auch der Antragsteller hat eine solche Vorlage nicht beantragt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1 und 8 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Baugesetzbuch - BBauG | § 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung


(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten. (2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und d

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(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit 1. von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 de

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(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. (2) Ist der Beginn

Baugesetzbuch - BBauG | § 214 Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Satzungen; ergänzendes Verfahren


(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn1.entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Bela

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(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist. (2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Fa

Baugesetzbuch - BBauG | § 215 Frist für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften


(1) Unbeachtlich werden 1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 193 Sonn- und Feiertag; Sonnabend


Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerk

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Dez. 2014 - 8 S 1400/12

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tenor Der Antrag wird abgewiesen.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Oberer Hasenberg/Nordhang (Stg

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(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit

1.
von Satzungen, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs erlassen worden sind, sowie von Rechtsverordnungen auf Grund des § 246 Abs. 2 des Baugesetzbuchs
2.
von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt.

(2) Den Antrag kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. § 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.

(2a) (weggefallen)

(3) Das Oberverwaltungsgericht prüft die Vereinbarkeit der Rechtsvorschrift mit Landesrecht nicht, soweit gesetzlich vorgesehen ist, daß die Rechtsvorschrift ausschließlich durch das Verfassungsgericht eines Landes nachprüfbar ist.

(4) Ist ein Verfahren zur Überprüfung der Gültigkeit der Rechtsvorschrift bei einem Verfassungsgericht anhängig, so kann das Oberverwaltungsgericht anordnen, daß die Verhandlung bis zur Erledigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgericht auszusetzen sei.

(5) Das Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch Beschluß. Kommt das Oberverwaltungsgericht zu der Überzeugung, daß die Rechtsvorschrift ungültig ist, so erklärt es sie für unwirksam; in diesem Fall ist die Entscheidung allgemein verbindlich und die Entscheidungsformel vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Für die Wirkung der Entscheidung gilt § 183 entsprechend.

(6) Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

(1) Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde nach Maßgabe dieses Gesetzbuchs vorzubereiten und zu leiten.

(2) Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan).

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist; die Aufstellung kann insbesondere bei der Ausweisung von Flächen für den Wohnungsbau in Betracht kommen. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(4) Die Bauleitpläne sind den Zielen der Raumordnung anzupassen.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(6) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung,
2.
die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere auch von Familien mit mehreren Kindern, die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung und die Anforderungen kostensparenden Bauens sowie die Bevölkerungsentwicklung,
3.
die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse der Familien, der jungen, alten und behinderten Menschen, unterschiedliche Auswirkungen auf Frauen und Männer sowie die Belange des Bildungswesens und von Sport, Freizeit und Erholung,
4.
die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,
5.
die Belange der Baukultur, des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege, die erhaltenswerten Ortsteile, Straßen und Plätze von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung und die Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes,
6.
die von den Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts festgestellten Erfordernisse für Gottesdienst und Seelsorge,
7.
die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege, insbesondere
a)
die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b)
die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes,
c)
umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt,
d)
umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e)
die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern,
f)
die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie,
g)
die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h)
die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i)
die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den Buchstaben a bis d,
j)
unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den Buchstaben a bis d und i,
8.
die Belange
a)
der Wirtschaft, auch ihrer mittelständischen Struktur im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung,
b)
der Land- und Forstwirtschaft,
c)
der Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen,
d)
des Post- und Telekommunikationswesens, insbesondere des Mobilfunkausbaus,
e)
der Versorgung, insbesondere mit Energie und Wasser, einschließlich der Versorgungssicherheit,
f)
der Sicherung von Rohstoffvorkommen,
9.
die Belange des Personen- und Güterverkehrs und der Mobilität der Bevölkerung, auch im Hinblick auf die Entwicklungen beim Betrieb von Kraftfahrzeugen, etwa der Elektromobilität, einschließlich des öffentlichen Personennahverkehrs und des nicht motorisierten Verkehrs, unter besonderer Berücksichtigung einer auf Vermeidung und Verringerung von Verkehr ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung,
10.
die Belange der Verteidigung und des Zivilschutzes sowie der zivilen Anschlussnutzung von Militärliegenschaften,
11.
die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung,
12.
die Belange des Küsten- oder Hochwasserschutzes und der Hochwasservorsorge, insbesondere die Vermeidung und Verringerung von Hochwasserschäden,
13.
die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung,
14.
die ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(8) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs über die Aufstellung von Bauleitplänen gelten auch für ihre Änderung, Ergänzung und Aufhebung.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Ist an einem bestimmten Tage oder innerhalb einer Frist eine Willenserklärung abzugeben oder eine Leistung zu bewirken und fällt der bestimmte Tag oder der letzte Tag der Frist auf einen Sonntag, einen am Erklärungs- oder Leistungsort staatlich anerkannten allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so tritt an die Stelle eines solchen Tages der nächste Werktag.

Tenor

Der Antrag wird abgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragstellerin wendet sich gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans „Oberer Hasenberg/Nordhang (Stgt. 230)“ der Antragsgegnerin vom 07.07.2011.
Die Antragstellerin, eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung, betreibt eine staatlich anerkannte Schule in freier Trägerschaft. Sie gibt an, Eigentümerin des Grundstücks mit der Flurstücknummer ... in Stuttgart zu sein, das sich im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans befindet. Im Grundbuch ist sie nicht als Eigentümerin eingetragen. Dort sind, je zu ein halb, Herr K. R. und Frau H. R. als Eigentümer eingetragen. Weiter war die Antragstellerin Eigentümerin des Grundstücks mit der Flst. Nr. ...), das sich ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet. Aus dem Grundbuch ergibt sich eine gerötete Eintragung der Antragstellerin als Eigentümerin „aufgrund Erbfolge vom 21.03.1990 nach K. R. und vom 04.09.2000 nach S. J. R.", eingetragen am 14.05.2014. Am 14.07.2014 ist Frau C. M. ... als Eigentümerin eingetragen worden. Der Antragstellerin wurde mit Beschluss des Notariats ... - Nachlassgericht - vom 26.03.2001 ein Erbschein ausgestellt, der ihre Alleinerbenstellung nach S. J. R. ausweist.
Der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans wird nördlich im Wesentlichen von der ...- und der ... sowie dem Geltungsbereich des Bebauungsplans „... zwischen Westbahnhof und Bismarckeiche“, im Westen durch das Flurstück ... und dem Waldgebiet „...“, im Süden von der ... und im Osten von dem im Plangebiet liegenden Fußweg, Flurstück Nr. ..., begrenzt. Die an der ...-... und der ... liegenden Grundstücke sind überwiegend mit Ein- oder Zweifamilienhäusern bebaut. Vereinzelt sind Gebäude auch zurückgesetzt inmitten des ansonsten begrünten, zur Innenstadt hängigen Geländes errichtet.
Mit dem Bebauungsplan wird bezogen auf die im Wesentlichen bereits bebauten Grundstücke entlang der ... und der ... als zulässige Art der baulichen Nutzung ein reines Wohngebiet nach § 3 BauNVO festgesetzt. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung sind eine Grundflächenzahl von 0,3 - für die Grundstücke Flst.Nr. ... und ... von 0,4 - sowie die maximale Anzahl von zwei Vollgeschossen - für die Grundstücke Flst.Nr. ... und ... von drei Vollgeschossen und für die Grundstücke mit den Flst. Nr. ... und ... von einem Vollgeschoss - festgesetzt. Für die Grundstücke mit den Flst. Nrn. ..., ... und ... ist weiter festgesetzt, dass die zulässige Grundflächenzahl um bis zu 0,1 überschritten werden darf (§ 16 Abs. 6 BauNVO). Für die Grundstücke mit den Flst. Nrn. ..., ... und ... ist weiter festgesetzt, dass die zulässige Grundflächenzahl um bis zu 0,1 überschritten werden darf (§ 16 Abs. 6 BauNVO). Hinsichtlich der zulässigen Höhe baulicher Anlagen ist für das Grundstück Osianderstraße … eine Traufhöhe von maximal 396,0 m üNN und eine Firsthöhe von bis zu 400,5 m üNN. festgesetzt. Für das nördlich angrenzende Grundstück (Osianderstr. …) ist eine Traufhöhe von maximal 391,0 m üNN und eine Firsthöhe von bis zu 395,0 m üNN. festgesetzt.
Für die weit überwiegende Anzahl der unbebauten Grundstücke nördlich der Bebauung entlang der ... - und auch für das Grundstück mit der Flst. Nr. ... - setzt der Bebauungsplan private Grünflächen fest. Teilweise ist auf dem Grundstück der Antragstellerin auch eine Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) festgesetzt. Im Textteil des Bebauungsplans heißt es dazu, dass die auf dem Flurstück ... vorhandenen Steinmauern als typische, historische Strukturelemente sowie als Lebensraum zu schützen und dauerhaft zu erhalten seien. Die vorhandenen Sukzessionsgehölze seien zu entnehmen.
Vor Inkrafttreten des angegriffenen Bebauungsplans bestimmte sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben im Wesentlichen nach verschiedenen Stadtbauplänen der Antragsgegnerin aus den Jahren 1902 bis 1928 und der Ortsbausatzung vom 25.06.1935. Danach war für das Plangebiet die Baustaffel 9 „Landhausgebiet“ mit einer überbaubaren Grundfläche von 10 v.H. festgesetzt.
In der Begründung zum Bebauungsplan heißt es unter anderem, dass es vorgesehen sei, unter Berücksichtigung der bestehenden, genehmigten Gebäude eine städtebauliche Situation zu schaffen, die den Anforderungen des Umweltschutzes, insbesondere des Stadtklimas und der Grünordnung genüge. Die vorhandene, genehmigte Baustruktur solle erhalten und planungsrechtlich gesichert werden. Diese sei im Wesentlichen nach Maßgabe der Baustaffel 9 entstanden. Weiterer Bebauung im Bereich der Buchenhofstaffel, der Rotenwaldstraße und im mittleren Hangbereich werde aus klimatologischen Gründen und zur Sicherung der zusammenhängen Grünflächen sowie zum Schutz des Stadt- und Landschaftsbildes und aus Gründen des Artenschutzes vorgebeugt. Die Baumöglichkeiten auf den bereits bebauten Grundstücken blieben erhalten und würden in ihrer jetzigen Dimension festgesetzt. In den Bereichen, in denen klimatologische und ökologische Gründe nicht entgegenstünden, würden bauliche Entwicklungsmöglichkeiten zugelassen. Das Maß der baulichen Nutzung werde dabei so beschränkt, dass eine landschafts- und stadtbildverträgliche Entwicklung gesichert werde. Zur Sicherung des Gebäudebestandes werde das Maß der Bebauung durch eine Grundflächenzahl von 0,3 sowie durch die Festlegung eines Baufensters festgesetzt. Die sich daraus ergebenden Werte zur Bebaubarkeit orientierten sich an der bestehenden Bebauung. Auf Flurstück ... würden die bereits vorhandenen, für das Gebiet untypisch großen Baumassen in ihrer jetzigen Dimension nicht vollständig eingefangen. Zukünftig werde hier eine Baumasse zulässig sein, die in ihrer Dimension und Ausdehnung der Umgebungsbebauung entspreche. Für die Flurstücke ... und ... werde eine Grundflächenzahl von 0,40 festgesetzt, die sich ebenfalls an den bestehenden Gebäuden und Flurstückgrößen orientiere. Auf den Flurstücken ..., ... und ... könne die zulässige Grundflächenzahl von 0,3 um bis zu 0,1 überschritten werden, um das bereits bestehende, realisierte Maß der baulichen Nutzung im neuen Planrecht zu sichern. Die rückwärtigen Grundstücksbereiche würden als private Grünflächen festgesetzt und seien daher nicht zur maßgeblichen Grundstücksfläche hinzuzurechnen.
Die überbaubaren Grundstücksflächen seien durch Baugrenzen festgelegt. Aufgrund der klimatologischen Vorgaben seien die überbaubaren Grundstücksflächen im reinen Wohngebiet weitgehend entsprechend den Bestandsgebäuden begrenzt. Bei Neubebauungen sei zu prüfen, inwieweit geringfügige Überschreitungen z.B. durch kleine Anbauten zugelassen werden könnten. Die Beschränkung der Baufenster insbesondere entlang der Straßen solle die bisher unüberbauten Flächen als Frischluftschneisen und die Aussicht durch die aufgelockerte Bebauung sichern. Es solle eine geschlossene, riegelartige Bebauung verhindert werden, die den für den Stuttgarter Westen wichtigen Luftaustausch erschweren würde.
Zu Gunsten der Sicherung der Durchgrünung des Hangs und gemäß den Empfehlungen des Rahmenplans „Halbhöhenlagen“ würden die noch nicht genutzten Baumöglichkeiten auf den Flurstücken ..., ..., ..., ..., ..., ...,..., ... und ... durch die Festsetzung der Grünfläche aufgehoben. Dies diene der Sicherung der Belange des Umweltschutzes, insbesondere der Frischluftzufuhr und der Verbesserung des Kleinklimas, zur Sicherung der ökologisch hochwertigen Freiflächen, zur Vermeidung unverhältnismäßiger Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes sowie zur Wahrung der Belange des Artenschutzes. Diesen öffentlichen Belangen sei der Vorrang vor den Interessen der Eigentümer auf eine weitere Bebauung einzuräumen. Es sei nicht auszuschließen, dass hierdurch Entschädigungsforderungen entstünden.
10 
Die Darstellung der allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung nehme Bezug auf den Rahmenplan „Halbhöhenlagen“, der den Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans dem „Qualitätsbereich 1“ zuordne, weshalb u.a. der Stadtklimatologie bei der Beurteilung von Neubauvorhaben und baulichen Erweiterungen a priori eine große Bedeutung beizumessen sei. Die Darstellungen des Rahmenplans trügen den stadträumlichen Zusammenhängen Rechnung, wie sie sich gemäß den Erkenntnissen eines seit 70 Jahren in der Stadtverwaltung betriebenen Arbeitsgebietes ergeben würden. Gleichzeitig werde damit dem Umstand Rechnung getragen, dass die stadtklimatische Begutachtung kleinerer Einzelbauvorhaben auf Probleme der Maßstabsgröße stoße, wenn die durch das Bauvorhaben zu erwartenden Veränderungen quantitativ beschrieben werden sollten. Die Standortfläche des Planes sei dem Kalt- und Frischluftreservoir des Waldgebietes Hasenberg/Birkenkopf zugeordnet, das als Höhenzug den Westkessel im Südwesten begrenze. Die baulich nicht genutzten klimaaktiven Vegetationsflächen der Hanglage unterstützten den bodennahen thermisch induzierten Luftaustausch. Bauliche Erweiterungen im Bereich des Nordhanges würden sich sowohl aus winddynamischen als auch aus thermischen Gründen auf den nächtlichen Kaltluftabfluss nachteilig auswirken. Der Stuttgarter Westkessel gehöre zu den am schlechtesten durchlüfteten Stadtteilen der klimageographisch ohnehin austauscharmen Stadt Stuttgart. Dabei verfüge der Siedlungsraum des Stuttgarter Westens über einen nur geringen Grünflächenanteil. Im Interesse eines gesunden Stadtklimas sollten daher städtebauliche Planungen auf die Schaffung und Erhaltung von Grün- und Freiflächen gerichtet sein, insbesondere wenn die Frischluftversorgung durch korrespondierende Straßenzüge wie die Reinsburgstraße als Belüftungsachse unterstützt werde.
11 
Im Umweltbericht zum Bebauungsplan heißt es unter anderem:
12 
„3. Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung (Status-quo-Prognose) …
13 
Gemäß des Rahmenplanes Halbhöhenlage liegen im Bereich des Bebauungsplanes keine ausreichenden Festsetzungen vor, die eine dauerhafte Sicherung der hochwertigen Grünbereiche gewährleisten würden. Es ist folglich davon auszugehen, dass sich die derzeitige Bedeutung des Gebiets (auf Grundlage des noch bestehenden Bauplanungsrechts) für den Naturhaushalt, insbesondere mit der Ausnutzung der derzeit zulässigen zusätzlichen Baumöglichkeiten deutlich verschlechtern würden.
14 
Für das Schutzgut Tiere und Pflanzen würde mit einer Überbauung der noch vorhandenen hochwertigen Freiflächen wichtiger Lebensraum für zahlreiche Tier- und Pflanzenarten verloren gehen. Hochwertige Biotopstrukturen und großflächige, zusammenhängende Freiflächen würden beeinträchtigt.
15 
Bei einer Ausnutzung des derzeitigen Bauplanungsrechtes würden die hochwertigen, für die Kalt- und Frischluftproduktion sehr wichtigen Freiflächen wesentlich beeinträchtigt. Ein Verlust dieser Flächen wirkt sich nicht nur auf das Geländeklima innerhalb des Plangebietes aus, sondern auch auf die Frischluftzufuhr der stark bebauten Stuttgarter Tallagen, welche auf die klimawirksamen Freiflächen der Halbhöhenlagen angewiesen sind.
16 
6.1.4 Schutzgut Klima / Luft
17 
Die Freiflächen im Plangebiet sind von bedeutender Klimaaktivität. Randlich treten Belastungen durch den Kfz-Verkehr in der Rotenwaldstraße auf. Die südlich verlaufende Hasenbergsteige sowie die Osianderstraße weisen deutlich weniger Verkehrsbelastung auf. Da keine Erweiterung der bebaubaren Flächen geplant ist, und die größeren zusammenhängenden Flächen als solche erhalten werden ist keine Zunahme der Belastungen für Klima und Luft zu erwarten.
18 
Es ist nicht zu erwarten, dass die Planung negative Auswirkungen auf das Klima haben wird. Sie dient vielmehr der Sicherung von für das Stadtklima, insbesondere des Stuttgarter Westens, bedeutsamer Flächen.
…“
19 
Im Rahmenplan „Halbhöhenlagen“ der Antragsgegnerin vom 02.10.2007 finden sich u.a. Aussagen zum Fließverhalten von Kalt- und Warmluft, zu Hangabwinden in Stuttgart, zur Bedeutung vom Temperaturunterschieden, zum Einfluss von Hangbebauung auf die Lufttemperatur sowie - insbesondere auch in Kartenform - Aussagen zu vorhandenen Kaltluftbahnen und klimarelevanten Flächen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Plan und seine Begründung verwiesen. Ausweislich der Karte 5.02 des Rahmenplans befindet sich das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans in einer klimabedeutenden Freifläche, der Bereich nördlich der Buchenhofstaffel ist weit überwiegend Teil einer Kaltluftbahn.
20 
Der Bebauungsplanentwurf wurde vom 08.04.2011 bis zum 09.05.2011 öffentlich ausgelegt. Am 09.05.2011 erhob die Antragstellerin Einwendungen gegen den Planentwurf. Sie machte unter anderem geltend, dass ihr Grundstück mit der Flst. Nr. ... eines von drei Grundstücken sei, das mit einer privaten Grünfläche überplant werde. Sowohl westlich als auch östlich schlössen sich Bauflächen in zweiter Baureihe an. Es werde lediglich eine zufällig vorhandene, genehmigte Baustruktur erhalten und gesichert. Eine Bebauung der Baulücken in dem Gebiet würde weder das Stadtklima noch stadtbildbezogene Aspekte beeinträchtigen. Vielmehr käme es zu einer Nachverdichtung. Der Wechsel zwischen bebaubaren Grundstücksflächen - in zweiter Reihe - und privaten Grünflächen entspräche keiner städtebaulichen Konzeption.
21 
Das Baufenster des Grundstücks mit der Flst. Nr. ... werde in Form einer „Flasche“ vorgeschlagen. Die Antragstellerin bat, dieses Baufenster nach Westen zu vergrößern, um im Falle einer Neubebauung die bisher nicht eingehaltenen Grenzabstände zum Flurstück ... einhalten zu können und andererseits ein neues Gebäude nicht in Form einer „Dreiviertelflasche“ bauen zu müssen. Im Übrigen sei auch bei anderen Baufenstern eine Vergrößerung gegenüber dem Bestand zugelassen worden.
22 
Der Gemeinderat der Antragsgegnerin beschloss den Bebauungsplan in seiner Sitzung vom 07.07.2011 und entschied, dass die eingegangenen Anregungen der Beteiligten nicht berücksichtigt werden. Ausweislich der Anlage 4a zur Beschlussvorlage für den Satzungsbeschluss des Gemeinderats führte die Verwaltung der Antragsgegnerin zum Vortrag der Antragstellerin u.a. aus, dass in der Tat nur der vorhandene, baurechtlich genehmigte Bestand gesichert werden solle. In der Abwägung würden die Belange des Umweltschutzes stärker bewertet als mögliche positive Auswirkungen auf die Innenentwicklung. Eine weitere Bebauung hätte für den gesamten mittleren Hangbereich Präzedenzwirkung. Auf dem Flurstück ... seien hochwertige Biotope zu sichern. Die vorhandenen Steinmauern seien als typische Strukturelemente sowie als Lebensraum zu sichern und dauerhaft zu erhalten. Das Grundstück sei Teil der baulich nicht genutzten klimaaktive Vegetationsflächen der Hanglage und unterstütze den bodennahen thermisch induzierten Luftaustausch, der in Form nächtlicher Hangabwinde zur Verbesserung der lufthygienischen Verhältnisse im Westkessel beitrage. Bauliche Erweiterungen im Bereich des Hasenbergnordhanges würden sich sowohl aus winddynamischen als auch aus thermischen Gründen auf den nächtlichen Kaltluftabfluss nachteilig auswirken.
23 
Zum Flurstück Nr. ... heißt es hier u.a., dass sich das Baufenster in einer Freifläche mit bedeutender Klimaaktivität befinde. Es sei eine hohe Empfindlichkeit gegenüber nutzungsändernden Eingriffen gegeben. Eine weitere Nutzungsintensivierung sei unter Berücksichtigung der klimatologischen Belange und aufgrund der besonderen ökologischen Wertigkeit nicht gewünscht. Das Baufenster lege nicht zwingend die Form der Bebauung fest, sondern lediglich die Position der Bebauung auf dem Grundstück. Bauliche Erweiterungen, in Form weiterer Höhenentwicklungen oder erweiterter überbaubarer Grundstücksflächen würden sich sowohl aus winddynamischen als auch aus thermischen Gründen auf den nächtlichen Kaltluftabfluss nachteilig auswirken.
24 
Der Satzungsbeschluss wurde am 14.07.2011 öffentlich bekanntgemacht. In der Bekanntmachung heißt es u.a.
25 
„Gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen: Unbeachtlich werden: 1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, 2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und 3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist darzulegen.
26 
Die Verletzungen sind schriftlich gegenüber der Landeshauptstadt Stuttgart …geltend zu machen.“
27 
Die Antragstellerin hat am 05.07.2012 das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt sie unter anderem vor, dass sie sich zusammengefasst vor allem gegen die Entziehung bislang bestehender Baumöglichkeiten wende. Bereits ein Blick auf die räumliche Lage des Baugebiets zeige, dass es sich in einer Randlage zum dicht besiedelten Westen befinde und sich westlich bis zum Bärensee große zusammenhängende Frei- und Waldflächen anschlössen. Betrachte man die Baufenster in der Relation zu den nach dem früheren Bebauungsplan weiteren Baumöglichkeiten, so werde offensichtlich deutlich, dass eine maßvolle Nachverdichtung klimatologische Belange jedenfalls nicht relevant beeinträchtigen könne. Darüber hinaus fehle bei der Neubestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche die städtebauliche Konzeption. Die Festschreibung von privaten Grünflächen zwischen den Flurstücken ... und ... sowie zwischen den Flurstücken ... und ... führe dazu, dass wenige Baumöglichkeiten in der mittleren und unteren Gebäudereihe entlang der Rotenwaldstraße - es gehe um 1.900 m2 bis 2.400 m2 - nicht mehr bebaubar seien, ohne dass es hierfür gewichte, nachvollziehbare Gründe gebe. Vielmehr würde mit pauschalen Argumenten aus klimatischen Bedingungen argumentiert, ohne dass dies für den relevanten Bereich nachvollziehbar wäre.
28 
Der Rahmenplan Halbhöhenlage habe die Bau- und Grünstruktur von ca. 811 ha des Gemeindegebiets der Antragsgegnerin untersucht. In der Karte 10.6 des Rahmenplans würden verschiedene Qualitätsbereiche der Zielsetzung eines Freihaltebelangs für eine Kaltluftbahn und eine Grünzäsur zusammenhängend dargestellt. Aus der Karte ergebe sich, dass das Plangebiet des hier angegriffenen Plans eine von zehn kleinen Flächen sei, bei dem durch die Änderungen Baumöglichkeiten beschnitten werden sollen. Das hier betroffene Baugebiet sei mit ca. 5 ha relativ klein.
29 
Ein Vergleich der Baufenster - in Relation zur Grundflächenzahl von 0,3 - ergebe keine schlüssige Konzeption. Der Bestand könne entgegen der Zielrichtung damit nicht erneut realisiert werden. Dies betreffe das Grundstück der Antragstellerin ... (...) sowie die Grundstücke ...-..., ... und ..., ..., ...-..., ... und ... Weiter werde nicht mitgeteilt, weshalb die Überschreitung der Grundflächenzahl nicht nur bei den Grundstücken ..., ... und ...-... zugelassen werde. Die Differenzierung sei daher willkürlich. Es handele sich um einen Ermittlungsfehler, dass entgegen der Begründung Gebäude nicht mehr so wie bisher bestehend gebaut werden könnten.
30 
Des Weiteren fielen die unterschiedlichen Baugrenzen-Größen auf, die nicht vom Bestand geprägt seien. So seien in der ... Entwicklungsmöglichkeiten von 71,5 m2 und in der Hasenbergstraße 70 von 36 m2 geschaffen worden. Auch sei in der ... die Nachverdichtung zulässig. Soweit im Rahmenplan angestrebt werde, die überwiegend nicht bebauten und als Grünflächen genutzten Bereiche planungsrechtlich zu sichern, zeige der angegriffene Bebauungsplan, dass es der Antragsgegnerin darum gehe, zugelassene Wohnbebauung künftig zu verhindern. Es werde hinsichtlich der klimatologischen Gegebenheiten allein auf den Westen des Talkessels abgehoben und ausgeführt, dass einige wenige Belüftungsachsen zu den schlecht durchlüfteten Teilen der Antragsgegnerin gehörten. Es hätte eine konkrete Klimauntersuchung für den Planbereich erfolgen müssen, um gegebenenfalls Feststellungen zu treffen, wie sich wenige Baumöglichkeiten auf das Klima auswirkten. Dass dies unterblieben sei, sei ein Ermittlungsfehler.
31 
Die Geringfügigkeit der von der Antragstellerin begehrten Erweiterungsmöglichkeit für das Klima (Kaltluftschneise) ergebe sich u.a. aus dem Umweltbericht, wonach es um eine Reduzierung der bebaubaren Fläche um 1.900 m2 bis 2.400 m2 in Relation zu einem Plangebiet von rund 48.900 m2 gehe. In der Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz werde die Planung im Sinne der Stadtklimatologie auch nur begrüßt. Weiter werde im Schreiben vom 04.02.2009 allein ausgeführt, dass sich eine Erweiterung der Bebauungsmöglichkeiten nachteilig auswirken könnte. Offen bleibe, welches Gewicht diese Auswirkungen hätten. Im Grünordnungsplan werde allein einer klimaaktiven Freifläche eine hohe Empfindlichkeit gegenüber nutzungsändernden Eingriffen zugeschrieben. Das Grundstück mit der Flurstück Nr. ... liege nur zu einem Drittel in diesem Bereich. Das bebaute Grundstück der Antragstellerin liege ebenso wie die restlichen zwei Drittel des unbebauten Grundstücks in einem Bereich, in dem allein eine Empfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierungen angenommen werde.
32 
Im Abwägungskatalog würden die nachteiligen Auswirkungen auf das Klima nur behauptet. Sie seien mit Blick auf das angrenzende Waldgebiet auch nicht plausibel und nachvollziehbar. Es sei nicht untersucht worden, ob die wenigen bestehenden Baumöglichkeiten sich tatsächlich nachteilig auf die Verhältnisse im dicht bebauten Westkessel Stuttgarts auswirkten.
33 
Aus dem Gesagten folge, dass der Bebauungsplan gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstoße. Er sei nicht erforderlich, da ihm im Hinblick auf die überbaubare Grundstücksfläche und das Maß der baulichen Nutzung eine städtebauliche Konzeption fehle. Die unterschiedlichen Baufenster mit völlig unterschiedlichen Erweiterungsmöglichkeiten ließen keine Konzeption erkennen. Bei der Beschränkung der Bebauung sei daran zu erinnern, dass im Bebauungsplan Grundstücksgrenzen nicht festgesetzt würden. Die unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Grundstücke sei hier willkürlich.
34 
Weiter stelle die Zielsetzung des Bebauungsplans - allein basierend auf Grundlage des Rahmenplans - eine unzulässige - da durch unzulässige Vorbindung geprägte - rechtswidrige Planung da. Eine Umsetzung der Ziele des Rahmenplans hätte zur Folge, dass eine Bebauung in Stuttgarter Hanglagen bis auf wenige Ausnahmen generell nicht mehr zulässig wäre. Dies habe enteignende Wirkung. Der Antragsgegnerin gehe es allein um die Umsetzung der Ziele des Rahmenplans. Dieser gebe abschließend die Inhalte der zukünftigen Bebauungspläne wieder. Es bestehe kein Raum für den Ausgleich widerstreitender Belange. Eine Vorabbindung müsse dann an den Maßstäben der Flachglasentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemessen werden. Es dürfe zu keiner sachlichen Verkürzung des abschließenden Abwägungsvorgangs kommen. Zwar binde der Rahmenplan den Gemeinderat nicht rechtlich. Allerdings gehe es auch um faktische Bindungen.
35 
Es gehe bei der Planung um die Verhinderung jeder Bebauung in Halbhöhenlage. Dies sei auch unter Berücksichtigung der für die Allgemeinheit bedeutsamen Klimafunktion nicht gerechtfertigt, zumal völlig pauschal jedes unbebautes Grundstück zukünftig zur Grünfläche erklärt wird.
36 
Der Satzungsgeber habe den erheblichen, eigentumsrechtlichen Belang der bisher bebaubaren Grundstücke im Verhältnis zu der klimatischen Bedeutung der Flächen verkannt. Die in Rede stehenden Flächen seien so klein, dass die Wirkungen einer Bebauung auf das Klima so gering seien, dass deren Bebaubarkeit nicht ohne Weiteres rechtmäßigerweise aufgehoben werden könne. Sollte man seitens der Antragsgegnerin davon ausgehen, dass eine weitergehende klimatische Bedeutung bestehen könnte, so hätte es einer gutachterlichen Überprüfung bedurft.
37 
Der Fehler bestehe im Abwägungsergebnis, weil die Planung unverhältnismäßig sei. Wenn es ein reiner Vorgangsfehler sei, wäre er auf das Ergebnis aber auch von Einfluss gewesen.
38 
Darüber hinaus sei die festgesetzte Erhaltungspflicht auf Flurstück ... unbestimmt und nicht erforderlich.
39 
Die Antragstellerin beantragt,
40 
den Bebauungsplan „Oberer Hasenberg/Nord (Stgt 230)“ vom 7. Juli 2011 für unwirksam zu erklären.
41 
Die Antragsgegnerin beantragt,
42 
den Antrag abzuweisen.
43 
Zur Begründung macht sie geltend, die dem Bebauungsplan zugrunde liegende städtebauliche Konzeption erkenne die städtebaulichen Strukturen im Hinblick auf die Zielsetzung der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge und der Einfügung ins Stadtbild als vorwiegend intakt an. Dementsprechend solle die vorhandene, genehmigte Struktur planungsrechtlich gesichert werden. Es werde darüber hinaus differenziert zwischen Bereichen, in denen aus klimatologischen, ökologischen und stadtbildrelevanten Gründen einer Nachverdichtung vorgebeugt werden solle und Bereichen, in denen bauliche Entwicklungen zugelassen werden könnten. Gleichzeitig sollten die vorhandenen Grünflächen planungsrechtlich gesichert werden. Der Plan verstoße auch nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot. Die unterschiedlichen Baumöglichkeiten seien planerisch hinreichend begründet.
44 
Der - auch zum Zeitpunkt der Planaufstellung - geltende Flächennutzungsplan stelle dort, wo Baumöglichkeiten entzogen würden, Flächen für die Landwirtschaft mit Ergänzungsfunktionen, z.B. Erholung, Klima, Wasser, Boden, Flora/Fauna dar. Für die Bereiche, in denen geringfügige Erweiterungen des Bestands ermöglicht würden, stelle der Flächennutzungsplan Wohnbauflächen bzw. sonstige Grünflächen dar. Bereits diese Differenzierung verdeutliche, dass bezogen auf Nutzung und Überbaubarkeit verschiedene Bereiche zu unterscheiden seien. Im Geltungsbereich des Bebauungsplans liege der von aufgelockerter Bebauung gekennzeichnete Siedlungsrand unterhalb des Hasenbergs sowie der Übergangsbereich zum zusammenhängenden Waldgebiet des Rot- und Schwarzwildparks. Die östlichen Teilbereiche an der Osianderstraße sowie die straßenbegleitende Bebauung entlang der Hasenbergsteige seien dem zusammenhängenden Siedlungsraum am Rand des Stuttgarter Westens zuzurechnen, während der westliche Teilbereich den von Grünflächen geprägten Übergangsbereich darstelle. Auch der Landschaftsplan treffe solche differenzierenden Aussagen. Ebenso unterscheide der Klimaatlas Stuttgart bebaute Gebiete mit bedeutender klimarelevanter Funktion und Freiflächen mit bedeutender Klimaaktivität.
45 
Ebenso wenig sei die Differenzierung in den Festsetzungen der Grundflächenzahl willkürlich. Das zulässige Maß der baulichen Nutzung ergebe sich aus dem Zusammenspiel der Festsetzungen der Grundflächenzahl, der Baufenster, der Gebäudehöhen und der Geschosszahlen. Hintergrund sei gewesen, Baumassen und Körnung im Hinblick auf die übergeordneten Zielsetzungen städtebaulich verträglich zu definieren. Für den in Baumasse und Körnung als städtebaulich verträglich eingestuften Gebäudebestand ...-... und ... sei daher der Wert der Grundflächenzahl auf 0,4 festgesetzt. In Verbindung mit dem Baufenster und den Gebäudehöhen sei die städtebauliche Zielsetzung dennoch sichergestellt. Die Möglichkeit der Überschreitung der Grundflächenzahl sei für drei Flurstücke situationsbezogen festgesetzt, da es sich hier um sehr schmale Baugrundstücke handele. Zudem werde das Ziel der Bestandssicherung grundsätzlich erreicht, selbst wenn in Einzelfällen der Bestand nicht vollständig gesichert werde. Denn die Festsetzung von privater Grünfläche werde in der Berechnung der Grundflächenzahl nicht als Bezugsgröße mitgerechnet.
46 
Ziel der Planung sei eine Sicherung des Status quo. Im Einzelfall seien Gebäude in ihrer Dimension aber als für das Gebiet untypisch einzustufen. In diesen Fällen, etwa bei Flst. Nr. ..., sei der Bestand nicht vollständig über die Festsetzungen abgesichert. In anderen Fällen ergäben sich geringfügige Erweiterungsmöglichkeiten, ohne dass hierbei Baumassen entstünden, die sich städtebaulich nicht integrierten. Den Festsetzungen lägen detaillierte Berechnungen zum Maß der baulichen Nutzung zugrunde. Es sei für den Bestand das jeweilige Maß der tatsächlich vorhandenen Nutzung gesondert ermittelt worden. Zugleich sei ermittelt worden, welche Grundfläche nach bisher geltendem Planungsrecht realisierbar gewesen wäre. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin könne auf den von ihr angeführten Grundstücken der Bestand erneut realisiert werden. Das gelte auch für das bebaute Grundstück der Antragstellerin. Es sei zu berücksichtigen, dass der Antragstellerin auf diesem Grundstück 1893 ein Gartenhaus in kleinerem Umfang zum nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen genehmigt worden sei. Der 1961 gestellte Antrag zur nachträglichen Genehmigung des bereits vorgenommenen Um- und Erweiterungsbaus - so wie sich das Gebäude heute darstelle - sei abgelehnt worden. Abgesehen davon lasse das geltende Recht der Baustaffel 9 mit 10% zulässiger Flächenausnutzung deutlich weniger zu, als dies mit dem angefochtenen Bebauungsplan der Fall sei.
47 
Der Rahmenplan Halbhöhenlage habe das Bebauungsplanverfahren nicht unzulässig vorgeprägt. Dieser Plan sei eine sonstige städtebauliche Planung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB. Er sei in die Abwägung mit einbezogen worden. Er formuliere eine generelle Zielsetzung, die Konkretisierung und Umsetzung sei aber den Bebauungsplänen und damit der Abwägung im konkreten Fall überlassen. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass das Plangebiet im Qualitätsbereich 1 des Rahmenplans liege, wonach aus Gründen der Klimaverträglichkeit, der Durchgrünung der Hänge und der Einfügung ins Stadtbild besonders hohe Anforderungen an Neubauvorhaben und Erweiterungen zu stellen seien. Im östlichen Bereich des Plangebiets, der klimatologisch als weniger sensibel eingestuft worden sei, würden bauliche Entwicklungen auch im geringfügigen Umfang zugelassen.
48 
Es fehle auch keine konkrete Klimauntersuchung. Denn der sich auf Untersuchungen des Amts für Umweltschutz der Antragsgegnerin stützende Umweltbericht enthalte unter Nr. 3 eine Prognose des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der Planung. Danach sei davon auszugehen, dass bei einer Ausnutzung der bislang bestehenden Baumöglichkeiten sich die Bedeutung des Gebiets für den Naturhaushalt deutlich verschlechtern dürfte. Bei einer Ausnutzung der Baumöglichkeiten würden die für die Kalt- und Frischluftproduktion wichtigen Freiflächen wesentlich beeinträchtigt. Ein Verlust der Flächen wirke sich nicht nur auf das Geländeklima im Plangebiet, sondern auch auf die Frischluftzufuhr der stark bebauten Tallagen aus, die auf die Freiflächen der Halbhöhenlagen angewiesen seien. Es sei auch nicht richtig, dass die Randlage des Plangebiets im Westen nicht angemessen berücksichtigt worden sei. Die Antragstellerin verkenne, dass den Flächen, die am Rand des dicht bebauten Siedlungsgebiets lägen, besondere Bedeutung als Teil einer großen zusammenhängenden klimabedeutsamen Freifläche mit Bezug zum Siedlungsraum zukomme. Zudem sei es nicht richtig, dass den eigentumsrechtlichen Belangen nicht angemessen Rechnung getragen worden sei. Vielmehr sei es so, dass der Gemeinderat den öffentlichen Interessen den Vorrang eingeräumt habe.
49 
Auch gehe die Antragstellerin fehl, wenn sie meine, dass die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu unbestimmt seien.
50 
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 03.12.2014 ein Tabelle (Seite 133 der Gerichtsakten) vorgelegt, aus der im Einzelnen ersichtlich ist, wie viel Grundfläche ohne die Neuregelungen durch den angegriffenen Bebauungsplan überbaubar sind, wie groß die überbaute Grundfläche tatsächlich ist, wie groß das geplante Baufenster ist und welche Fläche aufgrund der festgesetzten Grundflächenzahl überbaubar wäre. Der Vertreter der Antragsgegnerin hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass dem Gemeinderat diese Tabelle nicht vorgelegen habe.
51 
In dem Verfahren 8 S 1445/12, das ebenfalls einen Normenkontrollantrag gegen den angegriffenen Bebauungsplan zum Gegenstand hat und das mit diesem Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden ist, haben die dortigen Antragsteller am 12.07.2012 das Normenkontrollverfahren eingeleitet und den Antrag auch am selben Tag begründet. Dieser Begründungsschriftsatz ist der Antragsgegnerin am 17.07.2012, einem Dienstag, zugestellt worden. Diese Antragsteller machen geltend, dass sie beim Erwerb ihres - ebenfalls im Plangebiet liegenden - Grundstücks 1989 nicht davon ausgegangen seien, dass das benachbarte Haus ... in der Grundfläche und der Höhe vergrößert werden könne. Dem habe damals die Ortsbausatzung aus dem Jahr 1935 entgegengestanden. Das Grundstück sei schon damals weit über das zulässige Maß - nach Baustaffel 9 - überbaut gewesen. Durch die Festsetzungen im angegriffenen Bebauungsplan würden die Baumöglichkeiten nun beträchtlich erweitert. Das verletzte sie in Art. 14 GG. Durch den neuen Bebauungsplan würden die gegenwärtigen und zukünftigen Eigentümer des Grundstücks ... in die Lage versetzt, ein oder sogar zwei Gebäude zu errichten. Damit geriete ihr Grundstück in eine Hinterhaussituation, was unerträglich sei und den Wert des Grundstücks in krasser Weise mindere. In Stuttgart sei die Lage eines Grundstücks nebst Aussicht auf Stadt und Umgebung für die Bemessung des Grundstückswertes ganz besonders bedeutsam. Durch die Festsetzungen in dem beanstandeten Bebauungsplan steige der Wert des Grundstücks ... erheblich, wogegen ihr Grundstück erheblich im Wert sinke. Diese Situation sei im Plangebiet einzigartig, weil nur das Grundstück der Antragsteller in der zweiten Baureihe dicht hinter dem Vorderhaus liege. Es sei städtebaulich nicht erforderlich, dass das Haus ... größer errichtet werden dürfe als das bisher bestehende. Es gehe nicht an, die Grundstückseigentümer entlang der Osianderstraße zu Lasten des in zweiter Reihe liegenden Grundstücks gleich zu behandeln. Die Festlegungen des Bebauungsplans seien auch widersprüchlich. Denn als Planungsziel sei festgehalten, dass die Baumöglichkeiten entsprechend ihrer jetzigen Dimension festgesetzt würden. Durch den neuen Bebauungsplan werde aber tatsächlich eine neue Situation geschaffen. Der von der Antragsgegnerin erwähnte Landhausstil werde zerstört und die Frischluftzufuhr in die Stadt verhindert oder erschwert. Hingegen führe das Baufenster auf dem Grundstück der Antragsteller dazu, dass die GRZ von 0,3 nicht erreicht werden könne. Das Baufenster auf diesem Grundstück habe keinen Wert, da niemand ein Gebäude einreiße, um es in unsinniger Weise zu vergrößern. Städtebauliche Maßnahmen könnten nicht zu Lasten eines einzigen Betroffenen gehen.
52 
Dem Senat liegen die einschlägigen Akten der Antragsgegnerin, die Baugenehmigungsakten für das Grundstück der Antragsteller und der Rahmenplan Halbhöhenlage der Antragsgegnerin einschließlich seiner Begründung vor. Auf deren Inhalt wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ebenso Bezug genommen wie auf die Gerichtsverfahrensakten.

Entscheidungsgründe

 
53 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) aber nicht begründet (II.)
I.
54 
Der form- und fristgerecht erhobene Antrag ist auch ansonsten zulässig.
55 
1. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt.
56 
a) Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Recht verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung grundsätzlich zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123 und Beschluss vom 25.09.2013 - 4 BN 15.13 - ZfBR 2014, 60 Rn. 2; Senatsurteil vom 01.08.2013 - 8 S 2965/11 - VBlBW 2014, 65).
57 
b) Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt der Antragstellung Eigentümerin des Grundstücks mit der Flst. Nr. ... (...), für das der angegriffene Bebauungsplan Festsetzungen trifft. Das Eigentum hat sie am 04.09.2000 als Alleinerbin des damaligen, zum Zeitpunkt des Erbfalls im Grundbuch eingetragenen Eigentümers erworben (vgl. § 1922 Abs. 1 BGB); ihre Stellung als Erbin hat sie durch Vorlage des ihr erteilten Erbscheins nachgewiesen (vgl. § 2365 BGB). Unerheblich für die Antragsbefugnis ist, dass sie ihr Eigentum zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Grundbuchauszugs wieder verloren hatte. Denn die Veräußerung des Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, wenn der Rechtsnachfolger mit der Fortführung des Prozesses durch den Antragsteller einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis des früheren Eigentümers, jedenfalls solange der Rechtsnachfolger den Prozess nicht selbst fortführen will (BVerwG, Beschluss vom 01.08.2001 - 4 BN 43.01 - NVwZ 2001, 1282 m.w.N.; Senatsurteil vom 15.11.2011 - 8 S 1044/09 - BauR 2012, 628). Eine solche Erklärung der neuen Eigentümerin, den Prozess selbst fortführen zu wollen, gibt es nicht.
58 
2. Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs umfangreiche Einwendungen erhoben hat, die sie auch teilweise im Normenkontrollverfahren geltend macht.
II.
59 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan ist nicht wegen beachtlicher Verletzung formeller oder materieller Rechtsvorschriften unwirksam.
60 
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der angegriffene Bebauungsplan im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung.
61 
a) Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen; der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 (60) m.w.N.). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 (146 f.) m.w.N.). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, strikt bindende Schranke, die allerdings lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 9 m.w.N.). Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 (147)), das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 9).
62 
b) Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der angegriffene Bebauungsplan als städtebaulich erforderlich. Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan eine positive Planungskonzeption, indem sie aus klimatologischen Gründen zur Sicherung der zusammenhängenden Grünflächen sowie zum Schutz des Stadt- und Landschaftsbildes Baumöglichkeiten auf bereits bebauten Grundstücken erhalten, in ihrer realisierten Dimension festsetzen und bauliche Entwicklungsmöglichkeiten im Wesentlichen im östlichen Plangebiet zulassen will. Mit dieser an ihrem Rahmenplan „Halbhöhenlagen“ vom 02.10.2007 (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) orientierten Planung verfolgt sie städtebauliche Gründe (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1, 5 und 7 Buchstaben a), c) und i) BauGB), wobei die Planung auch vollzugsfähig ist. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die verschiedenen, völlig unterschiedlichen Erweiterungsmöglichkeiten für bereits überbaute Grundstücke im Plangebiet ließen jede Konzeption vermissen und erwiesen sich als willkürlich, was dazu führe, dass die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung zu verneinen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar mag es sein, dass ein Nebeneinander einer Vielzahl von verschiedenen Festsetzungen, für die eine nachvollziehbare Konzeption nicht zu erkennen ist und die also willkürlich sind, dazu führt, dass insoweit bereits die Erforderlichkeit der Planung zu verneinen ist (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.1994 - 5 S 2839/93 - UPR 1995, 149). Jedoch sind die von der Antragstellerin kritisierten unterschiedlichen Festsetzungen hier von der grundlegenden Konzeption getragen, dass dort, wo die Antragsgegnerin im Umsetzung ihres Rahmenplans „Halbhöhenlagen“ Flächen zukünftig von Bebauung frei halten will, kaum oder keine Erweiterungsmöglichkeiten für bestehende bauliche Anlagen geschaffen werden sollen und in den Bereichen, in denen klimatologische und ökologische Gründe nicht entgegenstehen, bauliche Entwicklungsmöglichkeiten entstehen sollen (vgl. im Einzelnen Nr. 3.1 der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans, dort S. 5 f.). Dieser planerische Ansatz ist weder willkürlich noch sonst konzeptionslos. Die von der Antragstellerin im Detail aufgeführten unterschiedlichen Festsetzungen wie etwa die Festsetzung einer Grundflächenzahl vom 0,4 für drei Grundstücke im Unterschied zu der im restlichen Plangebiet festgesetzten Grundflächenzahl von 0,3 führen unter keinen Umständen zur Verneinung der Erforderlichkeit der gesamten Planung. Diese betreffen - entsprechend den oben dargelegten Maßstäben - die konkrete planerische Lösung der Einzelheiten, nicht die planerische (Gesamt-)konzeption und also nicht die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
63 
2. Der Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Verfahrensmangel. Soweit die Antragstellerin - erstmals - mit Schriftsatz vom 09.12.2014 rügt, die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung habe den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB nicht entsprochen, trifft dies zwar möglicherweise zu. Jedoch wäre dieser Mangel nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden (a)). Der Antragsgegnerin sind auch keine beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsfehler (§§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB) unterlaufen (b)).
64 
a) Ob die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB (dazu: BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206) entsprochen hat, mag zweifelhaft sein, weil eine Reihe umweltbezogener Stellungnahmen - im Umweltbericht sind auch umweltbezogene Stellungnahmen zu den Schutzgütern Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser und Landschaft enthalten - in der Bekanntmachung der Auslegung nicht benannt werden. Ebenso mag es zweifelhaft sein, ob damit mehr als nur einzelne Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen in der Bekanntmachung gefehlt haben, was die Beachtlichkeit des möglichen Verfahrensfehlers zur Folge hätte (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Denn jedenfalls wäre dieser mögliche Verfahrensfehler, nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da er nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Antragstellerin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
65 
aa) Der angegriffene Bebauungsplan ist am 14.07.2011 öffentlich bekannt gemacht worden, die Rüge der Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist hingegen erstmals am 09.12.2014 und damit nach Ablauf der Jahresfrist gegenüber der Antragsgegnerin erhoben worden. Der mögliche Verfahrensfehler ist damit unbeachtlich geworden, da bei der Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen im Sinne von § 215 Abs. 2 BauGB zutreffend hingewiesen worden ist.
66 
bb) Unionsrecht schließt die Anwendung von § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf beachtliche Verstöße gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht aus.
67 
Der Gesetzgeber hat mit § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) vom 25. Juni 1998 (Zustimmungsgesetz vom 9. Dezember 2006, BGBl II S. 1251) sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (sog. Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie, ABl EU Nr. L 156 S. 17) umgesetzt (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 15/2250 S. 44). Dem entsprechend sind auch Planerhaltungs- und Fehlerfolgenvorschriften, welche die Unbeachtlichkeit von Verstößen gegen Verfahrensvorschriften regeln, die auf Unionsrecht beruhen, an den diesbezüglichen Vorgaben des Unionsrechts zu messen. Diese stehen hier einer Anwendung von § 215 BauGB nicht im Weg. Im Grundsatz sind nationale Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Rechten durch das Unionsrecht anerkannt (vgl. EuGH, Urteil vom 16.03.2006 - C-234/04 - ECLI:EU:C:2006:178 - Kapferer). In Ermangelung unionsrechtlicher Vorgaben zum Verwaltungsverfahren beim Erlass eines Bebauungsplans ist zunächst allein das nationale Verfahrensrecht maßgeblich. Dieses darf - soweit wie hier Unionsrecht betroffen ist - nicht ungünstiger ausgestaltet sein als in Konstellationen, die allein nationale Vorgaben betreffen (Grundsatz der Äquivalenz). Es darf weiter die Durchsetzung von Rechten, die durch die Unionsrechtsordnung verliehen werden, auch nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. EuGH, Urteil vom 15.04.2010 - C-542/08 - ECLI:EU:C:2010:193 - Barth Rn. 16 ff. zu Verjährungsregelungen).
68 
Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Anwendung des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als unionsrechtskonform. Die Vorschrift findet ausnahms- und unterschiedslos auf Vorschriften ohne und mit Bezug zum Recht der Europäischen Union Anwendung und genügt damit dem Äquivalenzgrundsatz. Sie genügt auch dem Effektivitätsgrundsatz. Denn die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB treten nur bei einer zutreffenden Belehrung über die Folgen einer unterbliebenen Rüge ein, so dass sichergestellt ist, dass die Betroffenen - auch ohne Blick in das Gesetz - von der Rügeobliegenheit erfahren können. Auch ist der Fristlauf - über die entsprechende Anwendung der §§ 187 ff. BGB (Senatsurteil vom 07.11.2014 - 8 S 1353/12 - juris) - klar bestimmt und keinen Unsicherheiten unterworfen (vgl. zu diesen Voraussetzungen des Effektivitätsgrundsatzes: EuGH, Urteil vom 28.01.2010 - C-406/08 - ECLI:EU:C:2010:45 Rn. 40 ff. - Uniplex). Schließlich ist die Frist mit einem Jahr hinreichend lang bemessen, um dem Grundsatz der Effektivität zu genügen.
69 
b) Die von der Antragstellerin erhobenen Rügen gegen die Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen Belange durch die Antragsgegnerin greifen sämtlich nicht durch.
70 
aa) Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Das Bewerten bezieht sich auf das Gewicht der einzelnen Belange, das für ihre sachgerechte Behandlung von Bedeutung ist. Die Bewertung bedeutet daher die Feststellung des jeweiligen Gewichts der Abwägungsbeachtlichkeit, also Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs und des Gewichts des Belangs und seines Berührtseins durch die betreffende Bauleitplanung (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: April 2013, § 2 BauGB Rn. 147). Für die Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a BauGB) konkretisiert § 2 Abs. 4 BauGB diese allgemeine Verfahrensnorm als integralen Bestandteil des Aufstellungsverfahrens in Gestalt der Umweltprüfung. Bei dieser handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Vorabprüfung der in der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigenden Umweltbelange (Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 2 Rn. 6).
71 
bb) (1) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Bedeutung der nunmehr als private Grünflächen festgesetzten Flächen für die Entwicklung des Stadtklimas in ausreichender Weise ermittelt worden. Die Antragsgegnerin war nicht gehalten, die konkreten Auswirkungen der möglichen zukünftigen Errichtung baulicher Anlagen im Plangebiet einzeln und detailliert für jedes (potenzielle) Baugrundstück zu prognostizieren.
72 
Die Antragsgegnerin hat in dem Umweltbericht als Ergebnis der Umweltprüfung eine Aussage zur prognostizierten Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der - die Umweltbelange durch Verhinderung weiterer Bebauung erkennbar verbessernden - Planung getroffen. Der Umweltbericht geht davon aus, dass bei einer Realisierung der ursprünglich zulässigen Baumöglichkeiten die für die Kalt- und Frischluftproduktion sehr wichtigen Freiflächen wesentlich beeinträchtigt würden (siehe Nr. 3 des Umweltberichts). Aus dem Rahmenplan „Halbhöhenlagen“ ergibt sich, dass der überplante Bereich innerhalb einer klimabedeutsamen Freifläche und einer Kaltluftbahn liegt (vgl. Karte 5.02, S. 32). Weiter enthält der Rahmenplan, der auf dem Sachverstand des Umweltamts der Antragsgegnerin sowie der Auswertung wissenschaftlicher Literatur (vgl. S. 68 des Rahmenplans) - auch speziell zum Stadtklima der Landeshauptstadt (Fenn, Die Bedeutung der Hanglagen für das Stadtklima in Stuttgart unter besonderer Berücksichtigung der Hangbebauung, Weihenstephan 2005) - beruht, die Aussage, dass die Argumentation der Stadtklimatologie in der Regel nicht beim Einzelgebäude, sondern auf der Ebene größerer städtebaulicher Muster der Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung ansetze (S. 31). Weiter heißt es dort, dass bereits ein zweigeschossiges Einzelhaus an der Stelle einer bisherigen Freifläche eine messbar nachteilige Wirkung habe (S. 31). Die im Termin zur mündlichen Verhandlung angehörte Sachbearbeiterin Dipl.-Ing. D. hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es einerseits auf die großen Linien der Planung für die Zielerreichung ankomme und insbesondere die bestehenden wenigen Kaltluftbahnen hin zum Westen des Stuttgarter Kessels bereits jetzt sehr sensibel für jeden weiteren baulichen Eingriff seien. Insbesondere dürfe man wegen der unterschiedlichen Höhenlagen nicht den gesamten, sich westlich an das Plangebiet anschließenden bewaldeten Hangrücken als für den Westen des Stuttgarter Kessels relevante klimaaktive Fläche in den Blick nehmen. Vielmehr würde hier ein Großteil der Fläche zum Nesenbachtal orientiert wirken. Ausgehend von diesen von der Antragsgegnerin herangezogenen, wissenschaftlich fundierten Aussagen bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen zu den konkreten Auswirkungen von möglichen Bebauungen einzelner Grundstücke. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vortrag der Antragstellerin, angesichts des Verhältnisses von nunmehr überbaubarer Fläche zur Gesamtgröße des Plangebiets (1.900:48.900) sei erkennbar, dass die überbaubare Fläche allenfalls geringfügig bzw. ohne Bedeutung sei, als eine ins Blaue hinein aufgestellte, unsubstantiierte Behauptung. Die von der Antragstellerin vertretene Auffassung, die nachteiligen Auswirkungen, deren Gewicht völlig offen bleibe, würden von der Antragsgegnerin nur behauptet, entbehrt jeder Grundlage. Angesichts der wissenschaftlichen Fundierung des Rahmenplans „Halbhöhenlagen“ ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin vom Gegenteil ausgegangen ist und der Freihaltung der fraglichen Flächen hohe Bedeutung zugemessen hat. Eine weitere gutachterliche Überprüfung war entgegen der Auffassung der Antragstellerin nach § 2 Abs. 3 und 4 BauGB nicht angezeigt. Die Antragstellerin hat an keinem Punkt über ihre bloße Behauptung, die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auf ihren Grundstücken könne keine relevante Auswirkung auf das Stadtklima haben, aufgezeigt, weshalb die dem Rahmenplan „Halbhöhenlagen“ zugrunde liegenden Erwägungen unzutreffend sein könnten und die Antragsgegnerin deshalb gehalten gewesen sein könnte, hier deshalb die Auswirkungen einzelner möglicher Bauvorhaben zu ermitteln.
73 
(2) Es stellt ebenfalls keinen Ermittlungsfehler dar, dass dem Gemeinderat der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan die im Gerichtsverfahren vorgelegte Tabelle, aus der im Einzelnen ersichtlich ist, wie viel Grundfläche ohne die Neuregelungen durch den angegriffenen Bebauungsplan überbaubar sind, wie groß die überbaute Grundfläche tatsächlich ist, wie groß das geplante Baufenster ist und welche Fläche aufgrund der festgesetzten Grundflächenzahl überbaubar wäre, nicht vorgelegen hat. Bei dieser Tabelle handelt es sich allein um eine Arbeitshilfe, die ausgehend von den im zeichnerischen Teil des Bebauungsplan erkenntlichen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verdeutlicht, welche Änderungen durch die Neuplanung eintreten. Diese sind aber - wenn auch mit deutlich mehr Arbeitsaufwand - mit Hilfe des zeichnerischen Teils des angegriffenen Bebauungsplans ebenfalls zu ermitteln. Die Aussagen der Tabelle lagen dem Gemeinderat damit - wenn auch in anderer Form - vor. Ein Ermittlungsfehler scheidet daher aus.
74 
(3) Die Bewertung der Antragsgegnerin, ihr Rahmenplan „Halbhöhenlagen“ sei ein herausragender Belang für die Abwägung, der ausschlaggebend für die Bestimmung der Planungsziele der Bebauungsplanung ist (siehe Nr. 2.1 der Planbegründung), ist rechtlich nicht zu beanstanden.
75 
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen Entwicklungskonzepts oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Mit dieser Vorschrift anerkennt das Baugesetzbuch, dass die so genannte informelle Planung für Planungsprozesse eine besondere Bedeutung hat (vgl. BT-Drs. 13/6392 S. 43). Der Rahmenplan „Halbhöhenlagen“ als sonstiger städtebaulicher Plan entfaltet für nachfolgende Bebauungspläne weder eine materielle Bindungswirkung im Sinne eines Entwicklungsgebots, noch löst er auch nur formelle Bindungen aus. Die Wirkung solcher Rahmenpläne ist vielmehr eine nur mittelbare dergestalt, dass ihre Leitvorstellungen als Teil des notwendigen „Abwägungsmaterials“ in das Planungsermessen beim Bebauungsplan einzustellen sind (Senatsurteil vom 15.11.2011 - 8 S 1044/09 - BauR 2012, 628). Es liegt daher auf der Hand, dass der Gemeinderat seinen in einem Rahmenplan niedergelegten städtebaulichen Leitvorstellungen bei der Bewertung als abwägungsbeachtlicher Belang (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) regelmäßig - und so auch hier - ein hohes Gewicht beimessen darf, ohne dadurch gegen gesetzliche Vorgaben zu verstoßen. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil sich aus dem wissenschaftlich fundierten Rahmenplan (vgl. dazu oben) eine besondere Bedeutung der Grünflächen in den Halbhöhenlagen zur Sicherung der Qualität des Stadtklimas ergibt (siehe nur Rahmenplan Nr. 1.2 S.11), das aufgrund der Kessellage der Innenstadt der Antragsgegnerin besonders sensibel ist.
76 
(4) Die Antragsgegnerin hat schließlich die privaten Belange der Eigentümer erkannt und ihrem wahren Gewicht, wie es von Art. 14 GG geprägt wird, entsprechend bewertet. Das Eigentum an bislang bereits bebaubaren und teils bereits überbauten Grundstücken gehört aufgrund der grundrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (BVerwG, Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 - ZfBR 2013, 573 Rn. 17 m.w.N.; Senatsurteil vom 04.04.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391). Die zutreffend hohe Gewichtigkeit, die die Antragsgegnerin diesem Belang zugemessen hat, zeigt sich schon daran, dass die Planung dem Grundsatz der Erhaltung von - zukünftigen - Baumöglichkeiten bereits mit Wohnbebauung bebauter Grundstücke folgt und etwa dort, wo aufgrund des Zuschnitts der Baugrundstücke eine Grundflächenzahl von 0,3 - entsprechend der regemäßigen Festsetzung im Plangebiet - zu unangemessen kleinen, zukünftig zulässigen Grundflächen führten, eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt worden ist. Auch ist der Planbegründung deutlich zu entnehmen, dass dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst gewesen ist, dass die überplanten Grundstücke fast durchweg bebaubar gewesen sind.
77 
Die Frage schließlich, ob sich die zutreffend bewerteten Eigentumsbelange gegen andere Belange durchsetzen, ist keine Frage der richtigen Bewertung der abwägungserheblichen Belange (§ 2 Abs. 3 BauGB), sondern Gegenstand von Vorgang und Ergebnis der Abwägung. Denn es gibt keinen strikten Rechtssatz, wonach sich die privaten Eigentumsbelange gegenüber anderen Belangen durchsetzen müssen. Vielmehr können auch diese Belange - wenn gewichtige Gründe dies rechtfertigen - im Wege der Abwägung überwunden werden.
78 
3. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Rügen gegen den Vorgang und das Ergebnis der Abwägung greifen nicht durch.
79 
a) aa) Das Abwägungsgebot verlangt in materieller Hinsicht, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden. Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich - im Rahmen der Planerhaltungsvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) - auf die Nachprüfung, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht (Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - ZfBR 2014, 264 m.w.N.). Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 22; Senatsurteil vom 04.06.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2014 - 3 S 1505/13 - juris). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
80 
bb) Bei einer Überplanung bereits beplanter und bebauter Grundstücke ist das Interesse an der Erhaltung des bestehenden Baurechts in die Abwägung einzubeziehen und entsprechend zu gewichten (BVerfG, Beschluss vom 22.02.1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979). Das private Interesse am Erhalt dieses Rechts muss mit dem öffentlichen Interesse an einer Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727). Zwar darf die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben; einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41 und Beschluss vom 20.08.2009 - 4 BN 35.09 - juris). Für eine Einschränkung bestehenden Baurechts müssen aber gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange sprechen. Diese müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002, a.a.O.). Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 350 und BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 - BVerwGE 93, 143 sowie Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 - ZfBR 2013, 573 Rn. 17; zu alledem auch Senatsurteil vom 04.04.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391).
81 
b) Gemessen hieran sind Vorgang und Ergebnis der Abwägung, die entgegen der Auffassung der Antragstellerin frei von unzulässigen Vorabbindungen sind, sowohl hinsichtlich der Behandlung der bereits überbauten als auch hinsichtlich der noch nicht mit Wohngebäuden überbauten Grundstücke rechtmäßig.
82 
aa) Der von der Antragstellerin behauptete Abwägungsausfall wegen einer angeblich angenommenen zwingenden Bindung an die Vorgaben des Rahmenplans „Halbhöhenlagen“ liegt nicht vor. Die umfangreiche Auseinandersetzung mit den verschiedenen Anregungen und Einwendungen, wie sie aus der von der Verwaltung erstellten und vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Abwägungstabelle ersichtlich werden, belegt, dass sich der Gemeinderat nicht rechtlich oder faktisch zwingend an die Aussagen des Rahmenplans „Halbhöhenlagen“ gebunden gefühlt hat, sondern diesen als einen Belang der Abwägung angesehen hat. Die Abwägungsvorschläge gehen jeweils von dem Ziel des Bebauungsplanes aus, wenn Anregungen und Wünsche von Eigentümern auf eine großzügigere Nutzungsmöglichkeit abgelehnt werden. Dies belegt, dass erst die planerische Abwägung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Bebauungsplan und nicht eine vorgezogene Entscheidung bei der Rahmenplanung die Entscheidung des Gemeinderats geleitet hat. Er hat sich also nicht fälschlich gebunden gefühlt. Der Umstand, dass der Gemeinderat in weiten Teilen die Ergebnisse des Rahmenplans „Halbhöhenlagen“ entscheidend berücksichtigt und die privaten Belange - insbesondere auch der Antragstellerin - im Rahmen der Abwägung zurückgestellt hat, belegt keinen Abwägungsausfall. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die Abwägung bei einem Festhalten an einer bereits vom Gemeinderat beschlossenen städtebaulichen Rahmenplanung geringer sind als bei einem - zulässigen - Abweichen. Denn wenn die Gemeinde von der Rahmenplanung abweichen will, um veränderten Konzepten, Bedürfnissen und tatsächlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, dass sich der Gemeinderat dieser Abweichung bewusst ist, dass er die maßgeblichen „neuen“ Zielvorstellungen in die Abwägung einstellt und dass diese geänderten Vorstellungen auch im Ergebnis abwägungsfehlerfrei sind (Senatsurteil vom 15.11.2011 - 8 S 1044/09 - BauR 2012, 628).
83 
bb) Die jedenfalls der Sache nach erhobene Rüge, dass der Gemeinderat den Aussagen und Ergebnissen des Rahmenplans „Halbhöhenlagen“ bei der Abwägung mit den privaten Interessen der Eigentümer ein im Verhältnis untereinander zu hohes Gewicht beigemessen habe, vermag nicht zu verfangen. Gerade weil ein wesentliches Ziel des Rahmenplans die Sicherstellung der weiteren Freihaltung klimabedeutsamer Freiflächen und Kaltluftbahnen ist und weil das Stuttgarter Stadtklima - auch ausweislich dieses Rahmenplans - aufgrund des so genannten Talkessels besonders sensibel ist, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Gemeinderat den privaten Interessen an weiterer Bebauung ein im Verhältnis zu der Freihaltung dieser Flächen geringeres Gewicht beigemessen hat.
84 
cc) Der Abwägungsvorgang und auch das Abwägungsergebnis werden auch den Vorgaben der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gerecht.
85 
Die für die Einschränkung der nach bisherigem Planungsrecht bestehenden Baumöglichkeiten - insbesondere durch die Festsetzung privater Grünflächen - erforderlichen gewichtigen städtebaulichen Gründe des Allgemeinwohls liegen hier vor. Das sich aus dem Rahmenplan „Halbhöhenlagen“ ergebende und in der mündlichen Verhandlung von der Antragsgegnerin durch ihre Beschäftigte Dipl.Ing. D. noch einmal nachvollziehbar erläuterte Stadtklima, das durch Windarmut und eine damit verbundene mangelnde Durchlüftung des Talkessels geprägt wird, durfte insbesondere auch vor dem Hintergrund bereits eingetretener Beeinträchtigungen durch eine zunehmende Bebauung in den Hanglagen als in hohem Maße schützenswert angesehen werden. Die von der Antragsgegnerin gesehenen gesunden Wohnverhältnisse in der Innenstadt und die Belange des Umweltschutzes rechtfertigen es, die Interessen der Eigentümer an der Beibehaltung der bisherigen bauplanungsrechtlichen Situation in der Abwägung zu überwinden. Sie rechtfertigt für sich genommen die Zurückdrängung der bisherigen - nicht ausgenutzten - Befugnisse der Eigentümer hinsichtlich der Bebauung der betroffenen Grundstücke. Insbesondere gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es nicht, dass in den Randlagen bezogen auf die bisherige, realisierte Bebauung weitere Bebauung zugelassen und nur in einem angenommenen Kernbereich der Kaltluftbahnen eine zukünftige Bebauung ausgeschlossen wird. Denn es ist in dem - fundierten - Rahmenplan schlüssig und nachvollziehbar dargetan, dass der Schutz des Stadtklimas nicht beim Einzelgebäude, sondern auf der Ebene größerer städtebaulicher Muster der Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung anzusetzen hat (Rahmenplan S. 31), was Dipl.Ing. D. in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt hat. Darüber hinaus ist angesichts der Bedeutung und der Sensibilität des Stadtklimas eine weitgehende Einbeziehung von Flächen in die Festsetzung privater Grünflächen und damit auch der von der Antragstellerin als Randlagen bezeichneten Fläche geeignet, geboten und erforderlich. Das gleiche gilt für eine Beschränkung der Erweiterungsmöglichkeiten auf bereits bebauten Grundstücken. Dies folgt auch aus den im Rahmenplan vorgenommenen, auf sachverständige Äußerungen in der Literatur zurückzuführenden Abschätzungen, wonach je 10 % Versiegelungsgrad mit einer Zunahme des langfristigen Mittelwerts der Lufttemperatur im jeweiligen Baugebiet um 0,2 Grad zu rechnen sei.
86 
dd) Die weitere Rüge der Antragstellerin gegen Abwägungsvorgang und -ergebnis, die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,3 führe entgegen der Grundannahme der Antragsgegnerin dazu, dass bestehende Gebäude nicht im gleichen Umfang wieder errichtet werden könnten, greift zu kurz. Insoweit weist die Antragsgegnerin zunächst zu Recht darauf hin, dass sich mit den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans bei der weit überwiegenden Anzahl von Grundstücken die Bebaubarkeit gegenüber dem bisherigen Planungsrecht erweitert. Dies ergibt sich aus der mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 03.12.2014 vorgelegten Tabelle. Es folgt auch daraus, dass durch die bisherige Festsetzung der Baustaffel 9 für das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans ausweislich von § 3 Abs. 1 der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin vom 25.06.1935 - OBS - eine Überbauung von nur 10. v.H. der Grundstücksfläche zulässig gewesen ist. Im Übrigen wird mit der angegriffenen Planung in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle auch eine zukünftige Errichtung von Gebäuden ermöglicht, die hinsichtlich ihrer Grundfläche den derzeit bestehenden Wohngebäuden jedenfalls ähnlich sind und in weiten Teilen auch - leichte - Erweiterungen ermöglichen. Da es keinen Planungsgrundsatz gibt, dass die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, ist diese Planung, die die bestehende Bebauung erkennbar in den Blick nimmt und typisierend - über die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,3 - deren erneute Realisierung ermöglichen will, weder im Vorgang noch im Ergebnis der Abwägung rechtlich zu beanstanden. Dies gilt auch mit Blick auf das Grundstück mit der Flst. Nr. ..., dessen Eigentümerin die Antragstellerin gewesen ist. Hier kommt es zwar aufgrund des Zuschnitts des Grundstücks zu der Besonderheit, dass einerseits nach den Vorgaben der Ortsbausatzung allein eine Grundfläche von 13 m2 zulässig gewesen ist, tatsächlich aber 55 m2 realisiert waren und planungsrechtlich in Zukunft 40 m2 Grundfläche zulässig sind. Damit liegen hier anteilig betrachtet besonders hohe Abweichungen zwischen bisher und zukünftig Zulässigem einerseits und dem bisher Realisierten und dem zukünftig Zulässigen andererseits vor. Jedenfalls deshalb aber, weil auf dem Grundstück bislang allein ein Gartenhaus zum vorübergehenden Aufenthalt genehmigt ist und nachträgliche Genehmigungen hinsichtlich der begehrten Wohnnutzung bestandskräftig abgelehnt worden sind (siehe Gerichtsaktenseite 69 ff.), ist diese Behandlung der Belange der Eigentümer dieses Grundstücks rechtmäßig. Denn die Antragsgegnerin ist immerhin davon ausgegangen, dass hier eine für die Planung beachtliche Wohnnutzung ausgeübt wird, was nach dem eigenen Planungskonzept möglicherweise nicht zwingend geboten gewesen wäre. Ein Abwägungsfehler kann insbesondere aufgrund der erheblichen Überschreitung der bislang zulässigen Grundfläche durch das zu Wohnzwecken genutzte Gebäude bei der Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,3 jedenfalls nicht erkannt werden. Bei den weiteren von der Antragsgegnerin angeführten Grundstücken ergibt sich häufig eine annähernd die bisherige Grundfläche wiedergebende planungsrechtliche Zulässigkeit für zukünftige Bebauungen. Dort, wo dies nicht der Fall ist (etwa beim Grundstück Flst. Nr. ...), liegt die bisherige Ausnutzung weit über dem planungsrechtlich bislang Zulässigen. Darin allein ist - auch vor dem Hintergrund jeder Hangbebauung auf das Stadtklima - ein rechtfertigender Grund zu sehen, den Umfang zukünftiger, neuer Bebauung wieder zurückzuführen.
87 
ee) Es kann weiter - entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin - keinen Fehler im Abwägungsvorgang oder -ergebnis darstellen, dass der Entzug des Baurechts auf dem Grundstück mit der Flst. Nr. ... entschädigungslos erfolgt. Denn die Frage der Entschädigung ist in den §§ 39 ff. BauGB gesetzlich geregelt.
88 
ff) Unzutreffend ist die Rüge, das Abwägungsergebnis sei willkürlich, weil für einige Grundstücke die Möglichkeit der Überschreitung der Grundflächenzahl um 0,1 geschaffen werde und für andere nicht. Insoweit ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin, dass diese Unterscheidung aufgrund des Zuschnitts der Grundstücke erfolgte, um eine sinnvolle Bebauung zu ermöglichten. Darin liegt ein sachlicher Grund für die Unterscheidung, der die Annahme willkürlichen Handelns ausschließt. Ebenso wenig erweisen sich Vorgang und Ergebnis der Abwägung hinsichtlich der erheblichen Erweiterung der zulässigen überbaubaren Fläche - sowohl im Vergleich des alten sowie neuen Planungsrechts als auch im Vergleich zwischen tatsächlich überbauter und zukünftig zulässigerweise zu überbauender Fläche - für die Grundstücke mit den Flst. Nr. ... (...) oder ... (...) als willkürlich. Diese Grundstücke befinden sich im für das Stadtklima nach dem Planungskonzept nicht besonders relevanten Ostteil des Plangebiets, in dem dieses ohnehin Erweiterungen vorsieht. Die in absoluten Zahlen erhebliche Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche resultiert bei den beiden von der Antragstellerin genannten Grundstücken aus derem großen Zuschnitt und der - rechtlich nicht zu beanstandenden - Planungsentscheidung der Antragsgegnerin, die überbaubare Grundstücksfläche durchgängig mittels Grundflächenzahlen und damit absolut abhängig von der Fläche des Baugrundstücks (§ 19 Abs. 3 BauNVO) festzusetzen und zu bestimmen. Dies führt weder zu willkürlichen Ergebnissen noch zu einem so erheblichen Abweichen vom Planungskonzept, das dieses selbst in Frage stellen könnte.
89 
gg) Schließlich ist die Festsetzung eines Baufensters in der Form einer "Milchflasche" - orientiert am Grundriss der Bestandsbebauung - auf dem ehemaligen Grundstück der Antragstellerin (Flst. Nr. ...) auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn vor dem Hintergrund, dass bislang auf dem Grundstück keine Wohnnutzung genehmigt ist - was der Gemeinderat bei seiner Abwägung erkannt hat (S. 19 der Abwägungstabelle) - und sich das Grundstück in einer klimaaktiven Vegetationsfläche der Hanglage befindet, ist die Orientierung des Baufensters an der Bestandsbebauung - mit der gleichzeitigen Möglichkeit der Wohnnutzung - ebenso hinsichtlich des Ergebnisses des Interessenausgleichs unbedenklich wie die nur geringe zulässige Gesamtgrundfläche von 40 m2. Insbesondere wird hier bereits zugunsten der Eigentümerin dieses Grundstücks vom Plankonzept, nur bestehende Wohnbebauung aktiv in ihrem „Bestand“ zu sichern, abgewichen. Denn bislang war die Nutzung des Gebäudes mit einer Grundfläche von 55 m2 als Wohngebäude weder formell noch materiell mit dem geltenden Baurecht in Einklang zu bringen (vgl. dazu auch oben). Daher verfängt die in der Antragsbegründung enthaltene Rüge, die Baugrenzen in Form einer Milchflasche machten wenig Sinn, nicht. Vielmehr ist diese - auf den ersten Blick in der Tat zunächst kurios anmutende Festsetzung - durch sachliche Gründe - Bestandsbebauung in klimaaktiver Vegetationsfläche - erkennbar gerechtfertigt.
90 
4. Ob die von den Antragstellern im Verfahren 8 S 1445/12 gerügten Verstöße gegen Verfahrensvorschriften und Mängel des Abwägungsvorgangs vorliegen und beachtlich wären, kann offen bleiben. Denn sie sie wären jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB unbeachtlich geworden.
91 
a) Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Geltendmachung gegenüber der Gemeinde kann auch dadurch erfolgen, dass dieser ein in einem gerichtlichen Verfahren - also auch im Normenkontrollverfahren selbst - übermittelt wird (Senatsbeschluss vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95 - VBlBW 1997, 137 und Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - ZfBR 2014, 264, OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.07.2014 - 1 KN 3/14 - juris Rn.36; Stock, in: Ernst/Zinkhan/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand: März 2007 § 215 Rn. 33)
92 
b) Die Antragsbegründung im Verfahren 8 S 1445/12 ist der Antragsgegnerin am 17.07.2014 und damit nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB zugestellt worden. Diese begann mit der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses des angegriffenen Bebauungsplanes am 14.07.2011 zu laufen und endete in Anwendung der §§ 187 ff. BGB (Senatsurteil vom 07.11.2014 - 8 S 1353/12 - juris Rn. 32) mit Ablauf des 16.07.2012, einem Montag. Unerheblich ist, dass die Antragsbegründung am 12.07.2012 und damit vor Ablauf der Jahresfrist beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist. § 167 ZPO, der anordnet, dass dann, wenn durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 BGB gehemmt werden, diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung eintritt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, findet auf die Jahresfrist des § 215 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.01.2012 - 2 D 141/09.NE. - AbfallR 2012, 139; Bayerischer VGH, Urteil vom 19.06.2009 - 1 N 07.1552 - BRS 74 Nr. 41; a.A. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Oktober 2011, § 215 Rn. 11).
93 
§ 167 ZPO als eine in den zivilprozessualen Vorschriften über die Zustellungen von Amts wegen verortete Norm bezieht sich auf der Fristwahrung dienende Zustellungen. Sie soll verhindern, dass die Verfahrensbeteiligten durch Verzögerungen in dem ihrem Einfluss weitgehend entzogenen Zustellungsverfahren belastet werden. Eine entsprechende Verfahrenslage besteht beim Geltendmachen von Mängeln gemäß § 215 BauGB indessen nicht. Denn der Betroffene kann seine Einwände unmittelbar an die Gemeinde richten; dies ist der regelmäßige und eigentlich vom Baugesetzbuch vorgesehene Weg (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.01.2012 - 2 D 141/09.NE. - juris Rn. 200). Auch wenn § 167 ZPO grundsätzlich auch in Fällen anwendbar ist, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann (BGH, Urteile vom 17.07.2007 - I ZR 109/05 - BGHZ 177, 319 Rn. 23 ff. und vom 25.06.2014 - VIII ZR 10/14 - NJW 2014, 2568 Rn. 29; BAG, Urteil vom 22.05.2014 - 8 AZR 662/13 - NZA 2014, 924 Rn. 9), gilt dies nicht für die Jahresfrist des § 215 BauGB. Denn Gründe der Rechtssicherheit sprechen hier gegen die entsprechende Anwendung der Norm. Die nicht nur zwischen den Beteiligten eines Rechtsstreits, sondern gegenüber jedermann wirkende Rechtsfolge des § 215 BauGB, also der Eintritt der Unbeachtlichkeit von beachtlichen, der Planung anhaftenden Fehlern, darf nicht durch die Ungewissheit belastet werden, ob die Zustellung noch „demnächst“ erfolgt. Es muss für jedermann - gegebenenfalls auch nach Ablauf von Jahren - anhand der Behördenakten der planenden Gemeinde erkennbar sein, ob die entsprechende Rüge rechtzeitig erhoben worden ist oder nicht, was beim Abstellen auf eine in einem gerichtlichen Verfahren „demnächst“ erfolgende Zustellung nicht der Fall ist. Dieser Ansatz steht auch mit höchstrichterlicher Rechtsprechung im Einklang. So geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die Schaffung eines Systems aufeinander abgestimmter Stichtage und Fristen - im entschiedenen Fall durch § 16 BetrAVG -, bei dem der Fristablauf eine unmittelbare Bedeutung für das weitere Handeln hat - im Falle des § 16 BetrAVG die zuverlässige Beurteilung der Gesamtbelastung aus den Versorgungsverpflichtungen durch den Arbeitgeber zum Stichtag selbst - einer Anwendung des § 167 ZPO entgegenstehen kann (BAG, Urteil vom 21.10.2014 - 3 AZR 937/12 - juris Rn. 17 ff.).
94 
c) Die weitere, aus § 215 Abs. 2 BauGB folgende Voraussetzung der zutreffenden Belehrung über die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB ist hier erfüllt. Die Belehrung orientiert sich am Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB und enthält auch alle formellen Hinweise.
95 
d) Auch das Abwägungsergebnis ist entgegen der Auffassung der Antragsteller im Verfahren 8 S 1445/12 bezogen auf die Erweiterungen des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung im östlichen Plangebiet rechtmäßig. Dem abwägungserheblichen Belang der Beibehaltung der den Wert des Grundstücks dieser Antragsteller erheblich mitbestimmenden Aussichtslage kommt unter keinen Umständen ein so hohes Gewicht zu, dass die von der Antragsgegnerin zugunsten der Erweiterung der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke herangezogenen Erwägungen - insbesondere die Möglichkeit der sehr maßvollen Verdichtung im Ostteil des Plangebiets als Ausgleich zu dem Entfallen von Bau- und Erweiterungsmöglichkeiten im Westteil des Plangebiets - zwingend der Vorrang einzuräumen wäre. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil bei vollständiger Ausnutzung des planungsrechtlich Zulässigen die Traufhöhe des Gebäudes auf dem Grundstück dieser Antragsteller die Firsthöhe des Grundstücks Osianderstraße … weiterhin um einen Meter überragte.
96 
5. Entgegen der von der Antragstellerin schriftsätzlich geäußerten Auffassung ist die Festsetzung zum Schutz und Erhalt der auf dem Flurstück Nr. ... vorhandenen Steinmauern und zur Entnahmepflicht vorhandener Sukzessionsgehölze hinreichend bestimmt. Diese auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gestützten Regelungen lassen Inhalt und Reichweite eindeutig erkennen. Auch inhaltlich bestehen keine Bedenken gegen die Festsetzung. Die im Bebauungsplan gegebene Begründung zu den typischen Strukturelementen der Landschaft und zur Notwendigkeit der Biotope für die Klimaentwicklung ist nicht substantiiert in Frage gestellt. Zu berücksichtigen ist - auch bei der Prüfung der Bestimmtheit der Norm -, dass aus der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB keine unmittelbare Handlungspflicht des Grundstückseigentümers folgt (BVerwG, Urteil vom 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - BVerwGE 115, 77).
III.
97 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
98 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
99 
Beschluss vom 11. Dezember 2014
100 
Der Streitwert für das Verfahren wird endgültig auf 50.000,--EUR festgesetzt.
101 
Gründe
102 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57). Dabei berücksichtigt der Senat insbesondere, dass die Antragstellerin sich insbesondere auf den Entzug bestehender Bebauungsmöglichkeiten und damit ein erhebliches, finanziell messbares Interesse geltend machen kann.
103 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
53 
Der Normenkontrollantrag ist zulässig (I.) aber nicht begründet (II.)
I.
54 
Der form- und fristgerecht erhobene Antrag ist auch ansonsten zulässig.
55 
1. Insbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt.
56 
a) Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann jede natürliche oder juristische Person einen Normenkontrollantrag stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Recht verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist die Antragsbefugnis wegen einer möglichen Eigentumsverletzung grundsätzlich zu bejahen, wenn sich ein Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (BVerwG, Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 123 und Beschluss vom 25.09.2013 - 4 BN 15.13 - ZfBR 2014, 60 Rn. 2; Senatsurteil vom 01.08.2013 - 8 S 2965/11 - VBlBW 2014, 65).
57 
b) Die Antragstellerin war zum Zeitpunkt der Antragstellung Eigentümerin des Grundstücks mit der Flst. Nr. ... (...), für das der angegriffene Bebauungsplan Festsetzungen trifft. Das Eigentum hat sie am 04.09.2000 als Alleinerbin des damaligen, zum Zeitpunkt des Erbfalls im Grundbuch eingetragenen Eigentümers erworben (vgl. § 1922 Abs. 1 BGB); ihre Stellung als Erbin hat sie durch Vorlage des ihr erteilten Erbscheins nachgewiesen (vgl. § 2365 BGB). Unerheblich für die Antragsbefugnis ist, dass sie ihr Eigentum zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ausweislich des von der Antragsgegnerin vorgelegten Grundbuchauszugs wieder verloren hatte. Denn die Veräußerung des Grundstücks nach Einleitung des Normenkontrollverfahrens hat gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO auf das Verfahren keinen Einfluss, wenn der Rechtsnachfolger mit der Fortführung des Prozesses durch den Antragsteller einverstanden ist. Es bleibt bei der Prozessführungsbefugnis des früheren Eigentümers, jedenfalls solange der Rechtsnachfolger den Prozess nicht selbst fortführen will (BVerwG, Beschluss vom 01.08.2001 - 4 BN 43.01 - NVwZ 2001, 1282 m.w.N.; Senatsurteil vom 15.11.2011 - 8 S 1044/09 - BauR 2012, 628). Eine solche Erklärung der neuen Eigentümerin, den Prozess selbst fortführen zu wollen, gibt es nicht.
58 
2. Der Zulässigkeit des Antrags steht auch § 47 Abs. 2a VwGO nicht entgegen, da die Antragstellerin im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs umfangreiche Einwendungen erhoben hat, die sie auch teilweise im Normenkontrollverfahren geltend macht.
II.
59 
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bebauungsplan ist nicht wegen beachtlicher Verletzung formeller oder materieller Rechtsvorschriften unwirksam.
60 
1. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist der angegriffene Bebauungsplan im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung.
61 
a) Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1971 - 4 C 76.68 - Buchholz 406.11 § 2 BBauG Nr. 7; Beschluss vom 17.05.1995 - 4 NB 30.94 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 82). Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen; der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.08.1995 - 4 NB 21.95 - Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 86). Dem Kriterium der städtebaulichen Rechtfertigung kommt dieselbe Funktion zu wie demjenigen der Planrechtfertigung im Planfeststellungsrecht, nämlich die Planung, die ihre Rechtfertigung nicht in sich selbst trägt, im Hinblick auf die damit verbundenen Rechtseinwirkungen in Einklang mit den gesetzlich zulässigen Planungszielen zu bringen und auf diese Weise grundsätzlich zu rechtfertigen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 - 4 C 21.74 - BVerwGE 48, 56 (60) m.w.N.). Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind danach Pläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind; § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 (146 f.) m.w.N.). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, strikt bindende Schranke, die allerdings lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 9 m.w.N.). Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 CN 14.00 - BVerwGE 116, 144 (147)), das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden (BVerwG, Urteil vom 27.03.2013 - 4 C 13.11 - BVerwGE 146, 137 Rn. 9).
62 
b) Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der angegriffene Bebauungsplan als städtebaulich erforderlich. Die Antragsgegnerin verfolgt mit dem Bebauungsplan eine positive Planungskonzeption, indem sie aus klimatologischen Gründen zur Sicherung der zusammenhängenden Grünflächen sowie zum Schutz des Stadt- und Landschaftsbildes Baumöglichkeiten auf bereits bebauten Grundstücken erhalten, in ihrer realisierten Dimension festsetzen und bauliche Entwicklungsmöglichkeiten im Wesentlichen im östlichen Plangebiet zulassen will. Mit dieser an ihrem Rahmenplan „Halbhöhenlagen“ vom 02.10.2007 (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) orientierten Planung verfolgt sie städtebauliche Gründe (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 1, 5 und 7 Buchstaben a), c) und i) BauGB), wobei die Planung auch vollzugsfähig ist. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die verschiedenen, völlig unterschiedlichen Erweiterungsmöglichkeiten für bereits überbaute Grundstücke im Plangebiet ließen jede Konzeption vermissen und erwiesen sich als willkürlich, was dazu führe, dass die städtebauliche Erforderlichkeit der Planung zu verneinen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar mag es sein, dass ein Nebeneinander einer Vielzahl von verschiedenen Festsetzungen, für die eine nachvollziehbare Konzeption nicht zu erkennen ist und die also willkürlich sind, dazu führt, dass insoweit bereits die Erforderlichkeit der Planung zu verneinen ist (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 30.05.1994 - 5 S 2839/93 - UPR 1995, 149). Jedoch sind die von der Antragstellerin kritisierten unterschiedlichen Festsetzungen hier von der grundlegenden Konzeption getragen, dass dort, wo die Antragsgegnerin im Umsetzung ihres Rahmenplans „Halbhöhenlagen“ Flächen zukünftig von Bebauung frei halten will, kaum oder keine Erweiterungsmöglichkeiten für bestehende bauliche Anlagen geschaffen werden sollen und in den Bereichen, in denen klimatologische und ökologische Gründe nicht entgegenstehen, bauliche Entwicklungsmöglichkeiten entstehen sollen (vgl. im Einzelnen Nr. 3.1 der Begründung des angegriffenen Bebauungsplans, dort S. 5 f.). Dieser planerische Ansatz ist weder willkürlich noch sonst konzeptionslos. Die von der Antragstellerin im Detail aufgeführten unterschiedlichen Festsetzungen wie etwa die Festsetzung einer Grundflächenzahl vom 0,4 für drei Grundstücke im Unterschied zu der im restlichen Plangebiet festgesetzten Grundflächenzahl von 0,3 führen unter keinen Umständen zur Verneinung der Erforderlichkeit der gesamten Planung. Diese betreffen - entsprechend den oben dargelegten Maßstäben - die konkrete planerische Lösung der Einzelheiten, nicht die planerische (Gesamt-)konzeption und also nicht die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.
63 
2. Der Bebauungsplan leidet an keinem beachtlichen Verfahrensmangel. Soweit die Antragstellerin - erstmals - mit Schriftsatz vom 09.12.2014 rügt, die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung habe den Anforderungen des § 3 Abs. 2 BauGB nicht entsprochen, trifft dies zwar möglicherweise zu. Jedoch wäre dieser Mangel nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden (a)). Der Antragsgegnerin sind auch keine beachtlichen Ermittlungs- und Bewertungsfehler (§§ 1 Abs. 7, 2 Abs. 3 BauGB) unterlaufen (b)).
64 
a) Ob die Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung des Bebauungsplanentwurfs den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB (dazu: BVerwG, Urteil vom 18.07.2013 - 4 CN 3.12 - BVerwGE 147, 206) entsprochen hat, mag zweifelhaft sein, weil eine Reihe umweltbezogener Stellungnahmen - im Umweltbericht sind auch umweltbezogene Stellungnahmen zu den Schutzgütern Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser und Landschaft enthalten - in der Bekanntmachung der Auslegung nicht benannt werden. Ebenso mag es zweifelhaft sein, ob damit mehr als nur einzelne Angaben zu den Arten umweltbezogener Informationen in der Bekanntmachung gefehlt haben, was die Beachtlichkeit des möglichen Verfahrensfehlers zur Folge hätte (vgl. § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Denn jedenfalls wäre dieser mögliche Verfahrensfehler, nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB unbeachtlich geworden, da er nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Bebauungsplans gegenüber der Antragstellerin unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
65 
aa) Der angegriffene Bebauungsplan ist am 14.07.2011 öffentlich bekannt gemacht worden, die Rüge der Verletzung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist hingegen erstmals am 09.12.2014 und damit nach Ablauf der Jahresfrist gegenüber der Antragsgegnerin erhoben worden. Der mögliche Verfahrensfehler ist damit unbeachtlich geworden, da bei der Inkraftsetzung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen im Sinne von § 215 Abs. 2 BauGB zutreffend hingewiesen worden ist.
66 
bb) Unionsrecht schließt die Anwendung von § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB auf beachtliche Verstöße gegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht aus.
67 
Der Gesetzgeber hat mit § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Vorgaben des Art. 6 Abs. 2 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (Aarhus-Konvention) vom 25. Juni 1998 (Zustimmungsgesetz vom 9. Dezember 2006, BGBl II S. 1251) sowie des Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme (sog. Öffentlichkeitsbeteiligungs-Richtlinie, ABl EU Nr. L 156 S. 17) umgesetzt (Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BTDrucks 15/2250 S. 44). Dem entsprechend sind auch Planerhaltungs- und Fehlerfolgenvorschriften, welche die Unbeachtlichkeit von Verstößen gegen Verfahrensvorschriften regeln, die auf Unionsrecht beruhen, an den diesbezüglichen Vorgaben des Unionsrechts zu messen. Diese stehen hier einer Anwendung von § 215 BauGB nicht im Weg. Im Grundsatz sind nationale Ausschlussfristen für die Geltendmachung von Rechten durch das Unionsrecht anerkannt (vgl. EuGH, Urteil vom 16.03.2006 - C-234/04 - ECLI:EU:C:2006:178 - Kapferer). In Ermangelung unionsrechtlicher Vorgaben zum Verwaltungsverfahren beim Erlass eines Bebauungsplans ist zunächst allein das nationale Verfahrensrecht maßgeblich. Dieses darf - soweit wie hier Unionsrecht betroffen ist - nicht ungünstiger ausgestaltet sein als in Konstellationen, die allein nationale Vorgaben betreffen (Grundsatz der Äquivalenz). Es darf weiter die Durchsetzung von Rechten, die durch die Unionsrechtsordnung verliehen werden, auch nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. EuGH, Urteil vom 15.04.2010 - C-542/08 - ECLI:EU:C:2010:193 - Barth Rn. 16 ff. zu Verjährungsregelungen).
68 
Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich die Anwendung des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB als unionsrechtskonform. Die Vorschrift findet ausnahms- und unterschiedslos auf Vorschriften ohne und mit Bezug zum Recht der Europäischen Union Anwendung und genügt damit dem Äquivalenzgrundsatz. Sie genügt auch dem Effektivitätsgrundsatz. Denn die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB treten nur bei einer zutreffenden Belehrung über die Folgen einer unterbliebenen Rüge ein, so dass sichergestellt ist, dass die Betroffenen - auch ohne Blick in das Gesetz - von der Rügeobliegenheit erfahren können. Auch ist der Fristlauf - über die entsprechende Anwendung der §§ 187 ff. BGB (Senatsurteil vom 07.11.2014 - 8 S 1353/12 - juris) - klar bestimmt und keinen Unsicherheiten unterworfen (vgl. zu diesen Voraussetzungen des Effektivitätsgrundsatzes: EuGH, Urteil vom 28.01.2010 - C-406/08 - ECLI:EU:C:2010:45 Rn. 40 ff. - Uniplex). Schließlich ist die Frist mit einem Jahr hinreichend lang bemessen, um dem Grundsatz der Effektivität zu genügen.
69 
b) Die von der Antragstellerin erhobenen Rügen gegen die Ermittlung und Bewertung der abwägungserheblichen Belange durch die Antragsgegnerin greifen sämtlich nicht durch.
70 
aa) Nach § 2 Abs. 3 BauGB sind bei der Aufstellung der Bauleitpläne die Belange, die für die Abwägung von Bedeutung sind, zu ermitteln und zu bewerten. Das Bewerten bezieht sich auf das Gewicht der einzelnen Belange, das für ihre sachgerechte Behandlung von Bedeutung ist. Die Bewertung bedeutet daher die Feststellung des jeweiligen Gewichts der Abwägungsbeachtlichkeit, also Art und Ausmaß des Berührtseins des Belangs und des Gewichts des Belangs und seines Berührtseins durch die betreffende Bauleitplanung (Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand: April 2013, § 2 BauGB Rn. 147). Für die Umweltbelange (§ 1 Abs. 6 Nr. 7, § 1a BauGB) konkretisiert § 2 Abs. 4 BauGB diese allgemeine Verfahrensnorm als integralen Bestandteil des Aufstellungsverfahrens in Gestalt der Umweltprüfung. Bei dieser handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Vorabprüfung der in der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigenden Umweltbelange (Battis, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 2 Rn. 6).
71 
bb) (1) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Bedeutung der nunmehr als private Grünflächen festgesetzten Flächen für die Entwicklung des Stadtklimas in ausreichender Weise ermittelt worden. Die Antragsgegnerin war nicht gehalten, die konkreten Auswirkungen der möglichen zukünftigen Errichtung baulicher Anlagen im Plangebiet einzeln und detailliert für jedes (potenzielle) Baugrundstück zu prognostizieren.
72 
Die Antragsgegnerin hat in dem Umweltbericht als Ergebnis der Umweltprüfung eine Aussage zur prognostizierten Entwicklung des Umweltzustandes bei Nichtdurchführung der - die Umweltbelange durch Verhinderung weiterer Bebauung erkennbar verbessernden - Planung getroffen. Der Umweltbericht geht davon aus, dass bei einer Realisierung der ursprünglich zulässigen Baumöglichkeiten die für die Kalt- und Frischluftproduktion sehr wichtigen Freiflächen wesentlich beeinträchtigt würden (siehe Nr. 3 des Umweltberichts). Aus dem Rahmenplan „Halbhöhenlagen“ ergibt sich, dass der überplante Bereich innerhalb einer klimabedeutsamen Freifläche und einer Kaltluftbahn liegt (vgl. Karte 5.02, S. 32). Weiter enthält der Rahmenplan, der auf dem Sachverstand des Umweltamts der Antragsgegnerin sowie der Auswertung wissenschaftlicher Literatur (vgl. S. 68 des Rahmenplans) - auch speziell zum Stadtklima der Landeshauptstadt (Fenn, Die Bedeutung der Hanglagen für das Stadtklima in Stuttgart unter besonderer Berücksichtigung der Hangbebauung, Weihenstephan 2005) - beruht, die Aussage, dass die Argumentation der Stadtklimatologie in der Regel nicht beim Einzelgebäude, sondern auf der Ebene größerer städtebaulicher Muster der Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung ansetze (S. 31). Weiter heißt es dort, dass bereits ein zweigeschossiges Einzelhaus an der Stelle einer bisherigen Freifläche eine messbar nachteilige Wirkung habe (S. 31). Die im Termin zur mündlichen Verhandlung angehörte Sachbearbeiterin Dipl.-Ing. D. hat schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass es einerseits auf die großen Linien der Planung für die Zielerreichung ankomme und insbesondere die bestehenden wenigen Kaltluftbahnen hin zum Westen des Stuttgarter Kessels bereits jetzt sehr sensibel für jeden weiteren baulichen Eingriff seien. Insbesondere dürfe man wegen der unterschiedlichen Höhenlagen nicht den gesamten, sich westlich an das Plangebiet anschließenden bewaldeten Hangrücken als für den Westen des Stuttgarter Kessels relevante klimaaktive Fläche in den Blick nehmen. Vielmehr würde hier ein Großteil der Fläche zum Nesenbachtal orientiert wirken. Ausgehend von diesen von der Antragsgegnerin herangezogenen, wissenschaftlich fundierten Aussagen bedurfte es keiner weiteren Ermittlungen zu den konkreten Auswirkungen von möglichen Bebauungen einzelner Grundstücke. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Vortrag der Antragstellerin, angesichts des Verhältnisses von nunmehr überbaubarer Fläche zur Gesamtgröße des Plangebiets (1.900:48.900) sei erkennbar, dass die überbaubare Fläche allenfalls geringfügig bzw. ohne Bedeutung sei, als eine ins Blaue hinein aufgestellte, unsubstantiierte Behauptung. Die von der Antragstellerin vertretene Auffassung, die nachteiligen Auswirkungen, deren Gewicht völlig offen bleibe, würden von der Antragsgegnerin nur behauptet, entbehrt jeder Grundlage. Angesichts der wissenschaftlichen Fundierung des Rahmenplans „Halbhöhenlagen“ ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin vom Gegenteil ausgegangen ist und der Freihaltung der fraglichen Flächen hohe Bedeutung zugemessen hat. Eine weitere gutachterliche Überprüfung war entgegen der Auffassung der Antragstellerin nach § 2 Abs. 3 und 4 BauGB nicht angezeigt. Die Antragstellerin hat an keinem Punkt über ihre bloße Behauptung, die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen auf ihren Grundstücken könne keine relevante Auswirkung auf das Stadtklima haben, aufgezeigt, weshalb die dem Rahmenplan „Halbhöhenlagen“ zugrunde liegenden Erwägungen unzutreffend sein könnten und die Antragsgegnerin deshalb gehalten gewesen sein könnte, hier deshalb die Auswirkungen einzelner möglicher Bauvorhaben zu ermitteln.
73 
(2) Es stellt ebenfalls keinen Ermittlungsfehler dar, dass dem Gemeinderat der Antragsgegnerin im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan die im Gerichtsverfahren vorgelegte Tabelle, aus der im Einzelnen ersichtlich ist, wie viel Grundfläche ohne die Neuregelungen durch den angegriffenen Bebauungsplan überbaubar sind, wie groß die überbaute Grundfläche tatsächlich ist, wie groß das geplante Baufenster ist und welche Fläche aufgrund der festgesetzten Grundflächenzahl überbaubar wäre, nicht vorgelegen hat. Bei dieser Tabelle handelt es sich allein um eine Arbeitshilfe, die ausgehend von den im zeichnerischen Teil des Bebauungsplan erkenntlichen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung verdeutlicht, welche Änderungen durch die Neuplanung eintreten. Diese sind aber - wenn auch mit deutlich mehr Arbeitsaufwand - mit Hilfe des zeichnerischen Teils des angegriffenen Bebauungsplans ebenfalls zu ermitteln. Die Aussagen der Tabelle lagen dem Gemeinderat damit - wenn auch in anderer Form - vor. Ein Ermittlungsfehler scheidet daher aus.
74 
(3) Die Bewertung der Antragsgegnerin, ihr Rahmenplan „Halbhöhenlagen“ sei ein herausragender Belang für die Abwägung, der ausschlaggebend für die Bestimmung der Planungsziele der Bebauungsplanung ist (siehe Nr. 2.1 der Planbegründung), ist rechtlich nicht zu beanstanden.
75 
Nach § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB sind die Ergebnisse eines von der Gemeinde beschlossenen Entwicklungskonzepts oder einer von ihr beschlossenen sonstigen städtebaulichen Planung bei der Aufstellung von Bauleitplänen zu berücksichtigen. Mit dieser Vorschrift anerkennt das Baugesetzbuch, dass die so genannte informelle Planung für Planungsprozesse eine besondere Bedeutung hat (vgl. BT-Drs. 13/6392 S. 43). Der Rahmenplan „Halbhöhenlagen“ als sonstiger städtebaulicher Plan entfaltet für nachfolgende Bebauungspläne weder eine materielle Bindungswirkung im Sinne eines Entwicklungsgebots, noch löst er auch nur formelle Bindungen aus. Die Wirkung solcher Rahmenpläne ist vielmehr eine nur mittelbare dergestalt, dass ihre Leitvorstellungen als Teil des notwendigen „Abwägungsmaterials“ in das Planungsermessen beim Bebauungsplan einzustellen sind (Senatsurteil vom 15.11.2011 - 8 S 1044/09 - BauR 2012, 628). Es liegt daher auf der Hand, dass der Gemeinderat seinen in einem Rahmenplan niedergelegten städtebaulichen Leitvorstellungen bei der Bewertung als abwägungsbeachtlicher Belang (§ 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB) regelmäßig - und so auch hier - ein hohes Gewicht beimessen darf, ohne dadurch gegen gesetzliche Vorgaben zu verstoßen. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil sich aus dem wissenschaftlich fundierten Rahmenplan (vgl. dazu oben) eine besondere Bedeutung der Grünflächen in den Halbhöhenlagen zur Sicherung der Qualität des Stadtklimas ergibt (siehe nur Rahmenplan Nr. 1.2 S.11), das aufgrund der Kessellage der Innenstadt der Antragsgegnerin besonders sensibel ist.
76 
(4) Die Antragsgegnerin hat schließlich die privaten Belange der Eigentümer erkannt und ihrem wahren Gewicht, wie es von Art. 14 GG geprägt wird, entsprechend bewertet. Das Eigentum an bislang bereits bebaubaren und teils bereits überbauten Grundstücken gehört aufgrund der grundrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (BVerwG, Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 - ZfBR 2013, 573 Rn. 17 m.w.N.; Senatsurteil vom 04.04.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391). Die zutreffend hohe Gewichtigkeit, die die Antragsgegnerin diesem Belang zugemessen hat, zeigt sich schon daran, dass die Planung dem Grundsatz der Erhaltung von - zukünftigen - Baumöglichkeiten bereits mit Wohnbebauung bebauter Grundstücke folgt und etwa dort, wo aufgrund des Zuschnitts der Baugrundstücke eine Grundflächenzahl von 0,3 - entsprechend der regemäßigen Festsetzung im Plangebiet - zu unangemessen kleinen, zukünftig zulässigen Grundflächen führten, eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt worden ist. Auch ist der Planbegründung deutlich zu entnehmen, dass dem Gemeinderat der Antragsgegnerin bewusst gewesen ist, dass die überplanten Grundstücke fast durchweg bebaubar gewesen sind.
77 
Die Frage schließlich, ob sich die zutreffend bewerteten Eigentumsbelange gegen andere Belange durchsetzen, ist keine Frage der richtigen Bewertung der abwägungserheblichen Belange (§ 2 Abs. 3 BauGB), sondern Gegenstand von Vorgang und Ergebnis der Abwägung. Denn es gibt keinen strikten Rechtssatz, wonach sich die privaten Eigentumsbelange gegenüber anderen Belangen durchsetzen müssen. Vielmehr können auch diese Belange - wenn gewichtige Gründe dies rechtfertigen - im Wege der Abwägung überwunden werden.
78 
3. Die von der Antragstellerin vorgebrachten Rügen gegen den Vorgang und das Ergebnis der Abwägung greifen nicht durch.
79 
a) aa) Das Abwägungsgebot verlangt in materieller Hinsicht, dass bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden. Die gerichtliche Kontrolle der Abwägung beschränkt sich - im Rahmen der Planerhaltungsvorschriften (§§ 214, 215 BauGB) - auf die Nachprüfung, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat, ob an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge eingestellt werden muss, ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, der ihrer objektiven Gewichtigkeit entspricht (Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - ZfBR 2014, 264 m.w.N.). Das Ergebnis der planerischen Abwägung ist allein dann zu beanstanden, wenn eine fehlerfreie Nachholung der erforderlichen Abwägung schlechterdings nicht zum selben Ergebnis führen könnte, weil andernfalls der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen würde, der zur ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht und deshalb die Grenzen der planerischen Gestaltungsfreiheit überschritten sind (BVerwG, Urteil vom 22.09.2010 - 4 CN 2.10 - BVerwGE 138, 12 Rn. 22; Senatsurteil vom 04.06.2013 - 8 S 574/11 - VBlBW 2014, 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.10.2014 - 3 S 1505/13 - juris). Dabei ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan maßgebend (§ 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB).
80 
bb) Bei einer Überplanung bereits beplanter und bebauter Grundstücke ist das Interesse an der Erhaltung des bestehenden Baurechts in die Abwägung einzubeziehen und entsprechend zu gewichten (BVerfG, Beschluss vom 22.02.1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979). Das private Interesse am Erhalt dieses Rechts muss mit dem öffentlichen Interesse an einer Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 727). Zwar darf die Gemeinde durch ihre Bauleitplanung die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken verändern, einschränken oder sogar aufheben; einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, gibt es nicht (BVerwG, Urteil vom 31.08.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41 und Beschluss vom 20.08.2009 - 4 BN 35.09 - juris). Für eine Einschränkung bestehenden Baurechts müssen aber gewichtige, städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange sprechen. Diese müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers einschränken oder Grundstücke von einer Bebauung ganz ausschließen. Denn das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002, a.a.O.). Es umfasst neben der Substanz des Eigentums auch die Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 - NVwZ 2003, 350 und BVerwG, Urteil vom 24.11.1994 - 7 C 25.93 - BVerwGE 93, 143 sowie Beschluss vom 15.05.2013 - 4 BN 1.13 - ZfBR 2013, 573 Rn. 17; zu alledem auch Senatsurteil vom 04.04.2012 - 8 S 1300/09 - VBlBW 2012, 391).
81 
b) Gemessen hieran sind Vorgang und Ergebnis der Abwägung, die entgegen der Auffassung der Antragstellerin frei von unzulässigen Vorabbindungen sind, sowohl hinsichtlich der Behandlung der bereits überbauten als auch hinsichtlich der noch nicht mit Wohngebäuden überbauten Grundstücke rechtmäßig.
82 
aa) Der von der Antragstellerin behauptete Abwägungsausfall wegen einer angeblich angenommenen zwingenden Bindung an die Vorgaben des Rahmenplans „Halbhöhenlagen“ liegt nicht vor. Die umfangreiche Auseinandersetzung mit den verschiedenen Anregungen und Einwendungen, wie sie aus der von der Verwaltung erstellten und vom Gemeinderat der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Abwägungstabelle ersichtlich werden, belegt, dass sich der Gemeinderat nicht rechtlich oder faktisch zwingend an die Aussagen des Rahmenplans „Halbhöhenlagen“ gebunden gefühlt hat, sondern diesen als einen Belang der Abwägung angesehen hat. Die Abwägungsvorschläge gehen jeweils von dem Ziel des Bebauungsplanes aus, wenn Anregungen und Wünsche von Eigentümern auf eine großzügigere Nutzungsmöglichkeit abgelehnt werden. Dies belegt, dass erst die planerische Abwägung im Zeitpunkt der Entscheidung über den Bebauungsplan und nicht eine vorgezogene Entscheidung bei der Rahmenplanung die Entscheidung des Gemeinderats geleitet hat. Er hat sich also nicht fälschlich gebunden gefühlt. Der Umstand, dass der Gemeinderat in weiten Teilen die Ergebnisse des Rahmenplans „Halbhöhenlagen“ entscheidend berücksichtigt und die privaten Belange - insbesondere auch der Antragstellerin - im Rahmen der Abwägung zurückgestellt hat, belegt keinen Abwägungsausfall. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Anforderungen an die Abwägung bei einem Festhalten an einer bereits vom Gemeinderat beschlossenen städtebaulichen Rahmenplanung geringer sind als bei einem - zulässigen - Abweichen. Denn wenn die Gemeinde von der Rahmenplanung abweichen will, um veränderten Konzepten, Bedürfnissen und tatsächlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen, ist es erforderlich, dass sich der Gemeinderat dieser Abweichung bewusst ist, dass er die maßgeblichen „neuen“ Zielvorstellungen in die Abwägung einstellt und dass diese geänderten Vorstellungen auch im Ergebnis abwägungsfehlerfrei sind (Senatsurteil vom 15.11.2011 - 8 S 1044/09 - BauR 2012, 628).
83 
bb) Die jedenfalls der Sache nach erhobene Rüge, dass der Gemeinderat den Aussagen und Ergebnissen des Rahmenplans „Halbhöhenlagen“ bei der Abwägung mit den privaten Interessen der Eigentümer ein im Verhältnis untereinander zu hohes Gewicht beigemessen habe, vermag nicht zu verfangen. Gerade weil ein wesentliches Ziel des Rahmenplans die Sicherstellung der weiteren Freihaltung klimabedeutsamer Freiflächen und Kaltluftbahnen ist und weil das Stuttgarter Stadtklima - auch ausweislich dieses Rahmenplans - aufgrund des so genannten Talkessels besonders sensibel ist, begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass der Gemeinderat den privaten Interessen an weiterer Bebauung ein im Verhältnis zu der Freihaltung dieser Flächen geringeres Gewicht beigemessen hat.
84 
cc) Der Abwägungsvorgang und auch das Abwägungsergebnis werden auch den Vorgaben der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG gerecht.
85 
Die für die Einschränkung der nach bisherigem Planungsrecht bestehenden Baumöglichkeiten - insbesondere durch die Festsetzung privater Grünflächen - erforderlichen gewichtigen städtebaulichen Gründe des Allgemeinwohls liegen hier vor. Das sich aus dem Rahmenplan „Halbhöhenlagen“ ergebende und in der mündlichen Verhandlung von der Antragsgegnerin durch ihre Beschäftigte Dipl.Ing. D. noch einmal nachvollziehbar erläuterte Stadtklima, das durch Windarmut und eine damit verbundene mangelnde Durchlüftung des Talkessels geprägt wird, durfte insbesondere auch vor dem Hintergrund bereits eingetretener Beeinträchtigungen durch eine zunehmende Bebauung in den Hanglagen als in hohem Maße schützenswert angesehen werden. Die von der Antragsgegnerin gesehenen gesunden Wohnverhältnisse in der Innenstadt und die Belange des Umweltschutzes rechtfertigen es, die Interessen der Eigentümer an der Beibehaltung der bisherigen bauplanungsrechtlichen Situation in der Abwägung zu überwinden. Sie rechtfertigt für sich genommen die Zurückdrängung der bisherigen - nicht ausgenutzten - Befugnisse der Eigentümer hinsichtlich der Bebauung der betroffenen Grundstücke. Insbesondere gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit es nicht, dass in den Randlagen bezogen auf die bisherige, realisierte Bebauung weitere Bebauung zugelassen und nur in einem angenommenen Kernbereich der Kaltluftbahnen eine zukünftige Bebauung ausgeschlossen wird. Denn es ist in dem - fundierten - Rahmenplan schlüssig und nachvollziehbar dargetan, dass der Schutz des Stadtklimas nicht beim Einzelgebäude, sondern auf der Ebene größerer städtebaulicher Muster der Flächennutzungsplanung und Bebauungsplanung anzusetzen hat (Rahmenplan S. 31), was Dipl.Ing. D. in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt hat. Darüber hinaus ist angesichts der Bedeutung und der Sensibilität des Stadtklimas eine weitgehende Einbeziehung von Flächen in die Festsetzung privater Grünflächen und damit auch der von der Antragstellerin als Randlagen bezeichneten Fläche geeignet, geboten und erforderlich. Das gleiche gilt für eine Beschränkung der Erweiterungsmöglichkeiten auf bereits bebauten Grundstücken. Dies folgt auch aus den im Rahmenplan vorgenommenen, auf sachverständige Äußerungen in der Literatur zurückzuführenden Abschätzungen, wonach je 10 % Versiegelungsgrad mit einer Zunahme des langfristigen Mittelwerts der Lufttemperatur im jeweiligen Baugebiet um 0,2 Grad zu rechnen sei.
86 
dd) Die weitere Rüge der Antragstellerin gegen Abwägungsvorgang und -ergebnis, die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,3 führe entgegen der Grundannahme der Antragsgegnerin dazu, dass bestehende Gebäude nicht im gleichen Umfang wieder errichtet werden könnten, greift zu kurz. Insoweit weist die Antragsgegnerin zunächst zu Recht darauf hin, dass sich mit den Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans bei der weit überwiegenden Anzahl von Grundstücken die Bebaubarkeit gegenüber dem bisherigen Planungsrecht erweitert. Dies ergibt sich aus der mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 03.12.2014 vorgelegten Tabelle. Es folgt auch daraus, dass durch die bisherige Festsetzung der Baustaffel 9 für das Plangebiet des angegriffenen Bebauungsplans ausweislich von § 3 Abs. 1 der Ortsbausatzung der Antragsgegnerin vom 25.06.1935 - OBS - eine Überbauung von nur 10. v.H. der Grundstücksfläche zulässig gewesen ist. Im Übrigen wird mit der angegriffenen Planung in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle auch eine zukünftige Errichtung von Gebäuden ermöglicht, die hinsichtlich ihrer Grundfläche den derzeit bestehenden Wohngebäuden jedenfalls ähnlich sind und in weiten Teilen auch - leichte - Erweiterungen ermöglichen. Da es keinen Planungsgrundsatz gibt, dass die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß auch bei einer Überplanung weiterhin zugelassen werden muss, ist diese Planung, die die bestehende Bebauung erkennbar in den Blick nimmt und typisierend - über die Festsetzung einer Grundflächenzahl von 0,3 - deren erneute Realisierung ermöglichen will, weder im Vorgang noch im Ergebnis der Abwägung rechtlich zu beanstanden. Dies gilt auch mit Blick auf das Grundstück mit der Flst. Nr. ..., dessen Eigentümerin die Antragstellerin gewesen ist. Hier kommt es zwar aufgrund des Zuschnitts des Grundstücks zu der Besonderheit, dass einerseits nach den Vorgaben der Ortsbausatzung allein eine Grundfläche von 13 m2 zulässig gewesen ist, tatsächlich aber 55 m2 realisiert waren und planungsrechtlich in Zukunft 40 m2 Grundfläche zulässig sind. Damit liegen hier anteilig betrachtet besonders hohe Abweichungen zwischen bisher und zukünftig Zulässigem einerseits und dem bisher Realisierten und dem zukünftig Zulässigen andererseits vor. Jedenfalls deshalb aber, weil auf dem Grundstück bislang allein ein Gartenhaus zum vorübergehenden Aufenthalt genehmigt ist und nachträgliche Genehmigungen hinsichtlich der begehrten Wohnnutzung bestandskräftig abgelehnt worden sind (siehe Gerichtsaktenseite 69 ff.), ist diese Behandlung der Belange der Eigentümer dieses Grundstücks rechtmäßig. Denn die Antragsgegnerin ist immerhin davon ausgegangen, dass hier eine für die Planung beachtliche Wohnnutzung ausgeübt wird, was nach dem eigenen Planungskonzept möglicherweise nicht zwingend geboten gewesen wäre. Ein Abwägungsfehler kann insbesondere aufgrund der erheblichen Überschreitung der bislang zulässigen Grundfläche durch das zu Wohnzwecken genutzte Gebäude bei der Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,3 jedenfalls nicht erkannt werden. Bei den weiteren von der Antragsgegnerin angeführten Grundstücken ergibt sich häufig eine annähernd die bisherige Grundfläche wiedergebende planungsrechtliche Zulässigkeit für zukünftige Bebauungen. Dort, wo dies nicht der Fall ist (etwa beim Grundstück Flst. Nr. ...), liegt die bisherige Ausnutzung weit über dem planungsrechtlich bislang Zulässigen. Darin allein ist - auch vor dem Hintergrund jeder Hangbebauung auf das Stadtklima - ein rechtfertigender Grund zu sehen, den Umfang zukünftiger, neuer Bebauung wieder zurückzuführen.
87 
ee) Es kann weiter - entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin - keinen Fehler im Abwägungsvorgang oder -ergebnis darstellen, dass der Entzug des Baurechts auf dem Grundstück mit der Flst. Nr. ... entschädigungslos erfolgt. Denn die Frage der Entschädigung ist in den §§ 39 ff. BauGB gesetzlich geregelt.
88 
ff) Unzutreffend ist die Rüge, das Abwägungsergebnis sei willkürlich, weil für einige Grundstücke die Möglichkeit der Überschreitung der Grundflächenzahl um 0,1 geschaffen werde und für andere nicht. Insoweit ergibt sich aus dem Vorbringen der Antragsgegnerin, dass diese Unterscheidung aufgrund des Zuschnitts der Grundstücke erfolgte, um eine sinnvolle Bebauung zu ermöglichten. Darin liegt ein sachlicher Grund für die Unterscheidung, der die Annahme willkürlichen Handelns ausschließt. Ebenso wenig erweisen sich Vorgang und Ergebnis der Abwägung hinsichtlich der erheblichen Erweiterung der zulässigen überbaubaren Fläche - sowohl im Vergleich des alten sowie neuen Planungsrechts als auch im Vergleich zwischen tatsächlich überbauter und zukünftig zulässigerweise zu überbauender Fläche - für die Grundstücke mit den Flst. Nr. ... (...) oder ... (...) als willkürlich. Diese Grundstücke befinden sich im für das Stadtklima nach dem Planungskonzept nicht besonders relevanten Ostteil des Plangebiets, in dem dieses ohnehin Erweiterungen vorsieht. Die in absoluten Zahlen erhebliche Vergrößerung der überbaubaren Grundstücksfläche resultiert bei den beiden von der Antragstellerin genannten Grundstücken aus derem großen Zuschnitt und der - rechtlich nicht zu beanstandenden - Planungsentscheidung der Antragsgegnerin, die überbaubare Grundstücksfläche durchgängig mittels Grundflächenzahlen und damit absolut abhängig von der Fläche des Baugrundstücks (§ 19 Abs. 3 BauNVO) festzusetzen und zu bestimmen. Dies führt weder zu willkürlichen Ergebnissen noch zu einem so erheblichen Abweichen vom Planungskonzept, das dieses selbst in Frage stellen könnte.
89 
gg) Schließlich ist die Festsetzung eines Baufensters in der Form einer "Milchflasche" - orientiert am Grundriss der Bestandsbebauung - auf dem ehemaligen Grundstück der Antragstellerin (Flst. Nr. ...) auch im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn vor dem Hintergrund, dass bislang auf dem Grundstück keine Wohnnutzung genehmigt ist - was der Gemeinderat bei seiner Abwägung erkannt hat (S. 19 der Abwägungstabelle) - und sich das Grundstück in einer klimaaktiven Vegetationsfläche der Hanglage befindet, ist die Orientierung des Baufensters an der Bestandsbebauung - mit der gleichzeitigen Möglichkeit der Wohnnutzung - ebenso hinsichtlich des Ergebnisses des Interessenausgleichs unbedenklich wie die nur geringe zulässige Gesamtgrundfläche von 40 m2. Insbesondere wird hier bereits zugunsten der Eigentümerin dieses Grundstücks vom Plankonzept, nur bestehende Wohnbebauung aktiv in ihrem „Bestand“ zu sichern, abgewichen. Denn bislang war die Nutzung des Gebäudes mit einer Grundfläche von 55 m2 als Wohngebäude weder formell noch materiell mit dem geltenden Baurecht in Einklang zu bringen (vgl. dazu auch oben). Daher verfängt die in der Antragsbegründung enthaltene Rüge, die Baugrenzen in Form einer Milchflasche machten wenig Sinn, nicht. Vielmehr ist diese - auf den ersten Blick in der Tat zunächst kurios anmutende Festsetzung - durch sachliche Gründe - Bestandsbebauung in klimaaktiver Vegetationsfläche - erkennbar gerechtfertigt.
90 
4. Ob die von den Antragstellern im Verfahren 8 S 1445/12 gerügten Verstöße gegen Verfahrensvorschriften und Mängel des Abwägungsvorgangs vorliegen und beachtlich wären, kann offen bleiben. Denn sie sie wären jedenfalls nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB unbeachtlich geworden.
91 
a) Nach § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB werden eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Die Geltendmachung gegenüber der Gemeinde kann auch dadurch erfolgen, dass dieser ein in einem gerichtlichen Verfahren - also auch im Normenkontrollverfahren selbst - übermittelt wird (Senatsbeschluss vom 24.10.1996 - 8 S 3336/95 - VBlBW 1997, 137 und Senatsurteil vom 04.11.2013 - 8 S 1694/11 - ZfBR 2014, 264, OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 17.07.2014 - 1 KN 3/14 - juris Rn.36; Stock, in: Ernst/Zinkhan/Bielen-berg/Krautzberger, BauGB, Stand: März 2007 § 215 Rn. 33)
92 
b) Die Antragsbegründung im Verfahren 8 S 1445/12 ist der Antragsgegnerin am 17.07.2014 und damit nach Ablauf der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 BauGB zugestellt worden. Diese begann mit der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses des angegriffenen Bebauungsplanes am 14.07.2011 zu laufen und endete in Anwendung der §§ 187 ff. BGB (Senatsurteil vom 07.11.2014 - 8 S 1353/12 - juris Rn. 32) mit Ablauf des 16.07.2012, einem Montag. Unerheblich ist, dass die Antragsbegründung am 12.07.2012 und damit vor Ablauf der Jahresfrist beim Verwaltungsgerichtshof eingegangen ist. § 167 ZPO, der anordnet, dass dann, wenn durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 BGB gehemmt werden, diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung eintritt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt, findet auf die Jahresfrist des § 215 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.01.2012 - 2 D 141/09.NE. - AbfallR 2012, 139; Bayerischer VGH, Urteil vom 19.06.2009 - 1 N 07.1552 - BRS 74 Nr. 41; a.A. Dürr, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Oktober 2011, § 215 Rn. 11).
93 
§ 167 ZPO als eine in den zivilprozessualen Vorschriften über die Zustellungen von Amts wegen verortete Norm bezieht sich auf der Fristwahrung dienende Zustellungen. Sie soll verhindern, dass die Verfahrensbeteiligten durch Verzögerungen in dem ihrem Einfluss weitgehend entzogenen Zustellungsverfahren belastet werden. Eine entsprechende Verfahrenslage besteht beim Geltendmachen von Mängeln gemäß § 215 BauGB indessen nicht. Denn der Betroffene kann seine Einwände unmittelbar an die Gemeinde richten; dies ist der regelmäßige und eigentlich vom Baugesetzbuch vorgesehene Weg (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.01.2012 - 2 D 141/09.NE. - juris Rn. 200). Auch wenn § 167 ZPO grundsätzlich auch in Fällen anwendbar ist, in denen durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden soll, die auch durch außergerichtliche Geltendmachung gewahrt werden kann (BGH, Urteile vom 17.07.2007 - I ZR 109/05 - BGHZ 177, 319 Rn. 23 ff. und vom 25.06.2014 - VIII ZR 10/14 - NJW 2014, 2568 Rn. 29; BAG, Urteil vom 22.05.2014 - 8 AZR 662/13 - NZA 2014, 924 Rn. 9), gilt dies nicht für die Jahresfrist des § 215 BauGB. Denn Gründe der Rechtssicherheit sprechen hier gegen die entsprechende Anwendung der Norm. Die nicht nur zwischen den Beteiligten eines Rechtsstreits, sondern gegenüber jedermann wirkende Rechtsfolge des § 215 BauGB, also der Eintritt der Unbeachtlichkeit von beachtlichen, der Planung anhaftenden Fehlern, darf nicht durch die Ungewissheit belastet werden, ob die Zustellung noch „demnächst“ erfolgt. Es muss für jedermann - gegebenenfalls auch nach Ablauf von Jahren - anhand der Behördenakten der planenden Gemeinde erkennbar sein, ob die entsprechende Rüge rechtzeitig erhoben worden ist oder nicht, was beim Abstellen auf eine in einem gerichtlichen Verfahren „demnächst“ erfolgende Zustellung nicht der Fall ist. Dieser Ansatz steht auch mit höchstrichterlicher Rechtsprechung im Einklang. So geht das Bundesarbeitsgericht davon aus, dass die Schaffung eines Systems aufeinander abgestimmter Stichtage und Fristen - im entschiedenen Fall durch § 16 BetrAVG -, bei dem der Fristablauf eine unmittelbare Bedeutung für das weitere Handeln hat - im Falle des § 16 BetrAVG die zuverlässige Beurteilung der Gesamtbelastung aus den Versorgungsverpflichtungen durch den Arbeitgeber zum Stichtag selbst - einer Anwendung des § 167 ZPO entgegenstehen kann (BAG, Urteil vom 21.10.2014 - 3 AZR 937/12 - juris Rn. 17 ff.).
94 
c) Die weitere, aus § 215 Abs. 2 BauGB folgende Voraussetzung der zutreffenden Belehrung über die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB ist hier erfüllt. Die Belehrung orientiert sich am Wortlaut des § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB und enthält auch alle formellen Hinweise.
95 
d) Auch das Abwägungsergebnis ist entgegen der Auffassung der Antragsteller im Verfahren 8 S 1445/12 bezogen auf die Erweiterungen des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung im östlichen Plangebiet rechtmäßig. Dem abwägungserheblichen Belang der Beibehaltung der den Wert des Grundstücks dieser Antragsteller erheblich mitbestimmenden Aussichtslage kommt unter keinen Umständen ein so hohes Gewicht zu, dass die von der Antragsgegnerin zugunsten der Erweiterung der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke herangezogenen Erwägungen - insbesondere die Möglichkeit der sehr maßvollen Verdichtung im Ostteil des Plangebiets als Ausgleich zu dem Entfallen von Bau- und Erweiterungsmöglichkeiten im Westteil des Plangebiets - zwingend der Vorrang einzuräumen wäre. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil bei vollständiger Ausnutzung des planungsrechtlich Zulässigen die Traufhöhe des Gebäudes auf dem Grundstück dieser Antragsteller die Firsthöhe des Grundstücks Osianderstraße … weiterhin um einen Meter überragte.
96 
5. Entgegen der von der Antragstellerin schriftsätzlich geäußerten Auffassung ist die Festsetzung zum Schutz und Erhalt der auf dem Flurstück Nr. ... vorhandenen Steinmauern und zur Entnahmepflicht vorhandener Sukzessionsgehölze hinreichend bestimmt. Diese auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB gestützten Regelungen lassen Inhalt und Reichweite eindeutig erkennen. Auch inhaltlich bestehen keine Bedenken gegen die Festsetzung. Die im Bebauungsplan gegebene Begründung zu den typischen Strukturelementen der Landschaft und zur Notwendigkeit der Biotope für die Klimaentwicklung ist nicht substantiiert in Frage gestellt. Zu berücksichtigen ist - auch bei der Prüfung der Bestimmtheit der Norm -, dass aus der Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB keine unmittelbare Handlungspflicht des Grundstückseigentümers folgt (BVerwG, Urteil vom 30.08.2001 - 4 CN 9.00 - BVerwGE 115, 77).
III.
97 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
98 
Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.
99 
Beschluss vom 11. Dezember 2014
100 
Der Streitwert für das Verfahren wird endgültig auf 50.000,--EUR festgesetzt.
101 
Gründe
102 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57). Dabei berücksichtigt der Senat insbesondere, dass die Antragstellerin sich insbesondere auf den Entzug bestehender Bebauungsmöglichkeiten und damit ein erhebliches, finanziell messbares Interesse geltend machen kann.
103 
Der Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften dieses Gesetzbuchs ist für die Rechtswirksamkeit des Flächennutzungsplans und der Satzungen nach diesem Gesetzbuch nur beachtlich, wenn

1.
entgegen § 2 Absatz 3 die von der Planung berührten Belange, die der Gemeinde bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, in wesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden sind und wenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss gewesen ist;
2.
die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 3 Absatz 2, § 4 Absatz 2, § 4a Absatz 3, Absatz 4 Satz 2, nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, nach § 22 Absatz 9 Satz 2, § 34 Absatz 6 Satz 1 sowie § 35 Absatz 6 Satz 5 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn
a)
bei Anwendung der Vorschriften einzelne Personen, Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind, die entsprechenden Belange jedoch unerheblich waren oder in der Entscheidung berücksichtigt worden sind,
b)
einzelne Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, gefehlt haben,
c)
(weggefallen)
d)
bei Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 3 Absatz 2 Satz 1 nicht für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet veröffentlicht worden ist und die Begründung für die Annahme des Nichtvorliegens eines wichtigen Grundes nachvollziehbar ist,
e)
bei Anwendung des § 3 Absatz 2 Satz 5 der Inhalt der Bekanntmachung zwar in das Internet eingestellt wurde, aber die Bekanntmachung und die nach § 3 Absatz 2 Satz 1 zu veröffentlichenden Unterlagen nicht über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich gemacht wurden,
f)
bei Anwendung des § 13 Absatz 3 Satz 2 die Angabe darüber, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird, unterlassen wurde oder
g)
bei Anwendung des § 4a Absatz 3 Satz 4 oder des § 13, auch in Verbindung mit § 13a Absatz 2 Nummer 1 und § 13b, die Voraussetzungen für die Durchführung der Beteiligung nach diesen Vorschriften verkannt worden sind;
3.
die Vorschriften über die Begründung des Flächennutzungsplans und der Satzungen sowie ihrer Entwürfe nach §§ 2a, 3 Absatz 2, § 5 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2 und Absatz 5, § 9 Absatz 8 und § 22 Absatz 10 verletzt worden sind; dabei ist unbeachtlich, wenn die Begründung des Flächennutzungsplans oder der Satzung oder ihr Entwurf unvollständig ist; abweichend von Halbsatz 2 ist eine Verletzung von Vorschriften in Bezug auf den Umweltbericht unbeachtlich, wenn die Begründung hierzu nur in unwesentlichen Punkten unvollständig ist;
4.
ein Beschluss der Gemeinde über den Flächennutzungsplan oder die Satzung nicht gefasst, eine Genehmigung nicht erteilt oder der mit der Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung verfolgte Hinweiszweck nicht erreicht worden ist.
Soweit in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 die Begründung in wesentlichen Punkten unvollständig ist, hat die Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen, wenn ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

(2) Für die Rechtswirksamkeit der Bauleitpläne ist auch unbeachtlich, wenn

1.
die Anforderungen an die Aufstellung eines selbständigen Bebauungsplans (§ 8 Absatz 2 Satz 2) oder an die in § 8 Absatz 4 bezeichneten dringenden Gründe für die Aufstellung eines vorzeitigen Bebauungsplans nicht richtig beurteilt worden sind;
2.
§ 8 Absatz 2 Satz 1 hinsichtlich des Entwickelns des Bebauungsplans aus dem Flächennutzungsplan verletzt worden ist, ohne dass hierbei die sich aus dem Flächennutzungsplan ergebende geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist;
3.
der Bebauungsplan aus einem Flächennutzungsplan entwickelt worden ist, dessen Unwirksamkeit sich wegen Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften einschließlich des § 6 nach Bekanntmachung des Bebauungsplans herausstellt;
4.
im Parallelverfahren gegen § 8 Absatz 3 verstoßen worden ist, ohne dass die geordnete städtebauliche Entwicklung beeinträchtigt worden ist.

(2a) Für Bebauungspläne, die im beschleunigten Verfahren nach § 13a, auch in Verbindung mit § 13b, aufgestellt worden sind, gilt ergänzend zu den Absätzen 1 und 2 Folgendes:

1.
(weggefallen)
2.
Das Unterbleiben der Hinweise nach § 13a Absatz 3 ist für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans unbeachtlich.
3.
Beruht die Feststellung, dass eine Umweltprüfung unterbleiben soll, auf einer Vorprüfung des Einzelfalls nach § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, gilt die Vorprüfung als ordnungsgemäß durchgeführt, wenn sie entsprechend den Vorgaben von § 13a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durchgeführt worden ist und ihr Ergebnis nachvollziehbar ist; dabei ist unbeachtlich, wenn einzelne Behörden oder sonstige Träger öffentlicher Belange nicht beteiligt worden sind; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.
4.
Die Beurteilung, dass der Ausschlussgrund nach § 13a Absatz 1 Satz 4 nicht vorliegt, gilt als zutreffend, wenn das Ergebnis nachvollziehbar ist und durch den Bebauungsplan nicht die Zulässigkeit von Vorhaben nach Spalte 1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung begründet wird; andernfalls besteht ein für die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans beachtlicher Mangel.

(3) Für die Abwägung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Flächennutzungsplan oder die Satzung maßgebend. Mängel, die Gegenstand der Regelung in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind, können nicht als Mängel der Abwägung geltend gemacht werden; im Übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind.

(4) Der Flächennutzungsplan oder die Satzung können durch ein ergänzendes Verfahren zur Behebung von Fehlern auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(1) Unbeachtlich werden

1.
eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2.
eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3.
nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplans oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a beachtlich sind.

(2) Bei Inkraftsetzung des Flächennutzungsplans oder der Satzung ist auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Vorschriften sowie auf die Rechtsfolgen hinzuweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.