Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg, weil die dargelegten Gründe keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigen (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO).

Der Senat sieht nach einer einem Eilverfahren wie diesem angemessenen summarischen Prüfung (vgl. BVerfG, B.v. 24.2.2009 – 1 BvR 165/09 – NVwZ 2009, 581) im Rahmen der von ihm eigenständig zu treffenden Ermessensentscheidung keine Notwendigkeit für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage der Antragsteller gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Antragsteller als Nachbarn können eine Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch ihrem Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klage der Antragsteller wird aller Voraussicht nach erfolglos bleiben, weil die angefochtene Baugenehmigung vom 7. März 2018 zur Errichtung einer Tagespflege sowie von Betriebsräumen für einen ambulanten Pflegedienst mit Tiefgarage nicht an einem derartigen Mangel leidet.

1. Die Antragsteller machen geltend, dass sie in ihrem Gebietserhaltungsanspruch verletzt seien, da das Bauvorhaben aufgrund des überregionalen Einzugsbereichs und insbesondere durch den neu hinzukommenden, erheblichen An- und Abfahrtsverkehr gebietsunverträglich sei.

Eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs ist aller Voraussicht nach nicht gegeben.

a) Der Gebietserhaltungsanspruch gewährt dem Eigentümer eines Grundstücks hinsichtlich der durch einen Bebauungsplan festgesetzten Nutzungsart einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines Bauvorhabens im Plangebiet, das von der zulässigen Nutzungsart abweicht und damit eine schleichende Umwandlung des Gebiets einleitet, unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung des Nachbarn selbst (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55.07 – NVwZ 2008, 427; B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – BauR 2013, 2011). Wie vom Verwaltungsgericht darlegt, entspricht das Bauvorhaben der Beigeladenen nach der maßgeblichen Regelung des § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO 1968 den in einem allgemeinen Wohngebiet zulässigen Nutzungsarten für soziale und gesundheitliche Zwecke. Dies wird von den Antragstellern auch nicht in Frage gestellt.

b) Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens im Hinblick auf die Art der Nutzung rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Ein Vorhaben in einem Baugebiet nach §§ 2 - 9 BauNVO ist, auch wenn es nach dem Nutzungskatalog des jeweiligen Baugebiets an sich allgemein oder ausnahmsweise zulässig wäre, mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht vereinbar und damit unzulässig, wenn es – bezogen auf den jeweiligen Charakter des Gebiets – aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten ausgehen (vgl. BVerwG, U.v. 21.3.2002 – 4 C 1.02 – BVerwGE 116, 155; B.v. 28.2.2008 – 4 B 60.07 – ZfBR 2008, 379; U.v. 18.11.2010 – 4 C 10.09 – BVerwGE 138, 166).

Gemessen an diesen Grundsätzen spricht viel für die Gebietsverträglichkeit des Bauvorhabens. Die Baubeschreibung der Beigeladenen – maßgeblich ist insoweit der nach der Baugenehmigung zulässige Betriebsumfang und nicht der tatsächliche Betrieb – sieht für die Tagespflege einen Betrieb von Montag bis Samstag von 7.00 bis 18.00 Uhr bei 26 Patientenplätzen und einer Betreuung durch fünf Pflegekräfte vor. Der Betrieb des ambulanten Pflegedienstes soll täglich bei einer Kernzeit von 6.00 bis 14.00 Uhr mit bis zu 40 Mitarbeitern und bei einer Höchstzahl von 17 Dienstfahrzeugen erfolgen, so dass ein Einsatz von höchstens 17 Mitarbeitern und der Leitung zeitgleich anzunehmen ist. Danach kann sich für die Tagespflege bei einer überschlägigen Betrachtung die Anzahl von bis zu 114 Fahrbewegungen ergeben (26 Patienten für Bringen und Abholen á 4 Fahrbewegungen und 5 Mitarbeiter á 2 Fahrbewegungen), davon ausgehend, dass jeder Patient einzeln zur Tagespflege gebracht wird. Die Anzahl der Fahrbewegungen verringert sich entsprechend bei einer Sammelbeförderung. Für den ambulanten Pflegedienst ist eine Mindestanzahl von ungefähr 70 Fahrbewegungen (18 Mitarbeiter à 2 Fahrbewegungen sowie 17 á 2 Fahrbewegungen für die Pflegetouren mittels Dienstfahrzeug) anzusetzen, die sich bei mehreren Schichten entsprechend erhöht. Aber selbst wenn man die von den Antragstellern vorgetragene Größenordnung von 260 Fahrbewegungen täglich (zumindest von Montag bis Samstag) unterstellt, stellt sich das Vorhaben aufgrund seiner besonderen Lage am Rand des Baugebiets voraussichtlich nicht als gebietsunverträglich dar. Denn der Zugang zum Tagespflegeheim, die Zufahrt für die Tiefgarage, in der die Dienstwägen der ambulanten Pflege untergebracht werden, sowie acht der 17 Stellplätze für die Mitarbeiter befinden sich an der C* …straße. Der wesentliche An- und Abfahrtsverkehr ist daher über die C* …straße und andere außerhalb des Baugebiets liegende Straßen zu erwarten. Lediglich neun Stellplätze für Mitarbeiter des ambulanten Pflegedienstes sowie der Eingang zu den Räumen des Pflegedienstes sind an der P* …straße angeordnet. Mit den damit einhergehenden Fahrbewegungen und von diesen bewirkten Immissionen sind aber keine störenden Auswirkungen auf das Plangebiet zu erwarten, weil sie sich im Wesentlichen auf das An- und Abfahren von neun Mitarbeitern beschränken. Selbst wenn ein Schichtwechsel stattfinden und sich dadurch die Anzahl der Fahrbewegungen erhöhen sollte, bewegen sich die verursachten Immissionen noch in einem zumutbaren Rahmen. Insbesondere ist hierbei in den Blick zu nehmen, dass anstatt des Bauvorhabens eine Wohnnutzung mit einer Anzahl von mindestens acht Wohneinheiten – entsprechend den bereits genehmigten Reihenhäusern an der P* …straße – zulässig wäre, die zu einem ähnlichen Ausmaß an An- und Abfahrtsverkehr führen würde. Auch die Verteilung der Fahrzeugbewegungen lässt keine andere Beurteilung zu, weil sich diese im Rahmen dessen bewegt, die auch bei einer Wohnnutzung gegeben wäre. So findet der wesentliche An- und Abfahrtsverkehr in der Tageszeit statt, zu Beginn und Ende der jeweiligen Arbeitszeit der Mitarbeiter, vorwiegend in der Kernzeit des ambulanten Pflegedienstes.

Soweit die Antragsteller die Gebietsunverträglichkeit auch unter dem Gesichtspunkt des überörtlichen Einzugsbereichs des Betriebs rügen, ist dieser gesondert betrachtet, nicht aussagekräftig. Zwar ist für die Frage, ob sich ein Vorhaben nach seinen Auswirkungen mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets verträgt, auch die Größe des betrieblichen Einzugsbereichs zu berücksichtigen. Aber nicht jedes Vorhaben, das einen über das betreffende Baugebiet hinausgehenden Einzugsbereich erwarten lässt, ist gebietsunverträglich. Vielmehr ist eine Gesamtschau aller mit dem Vorhaben typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung maßgebend (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2016 – 15 ZB 13.1759 – juris). Zwar kann sich grundsätzlich die Größe des Einzugsbereichs auf die zu erwartenden Fahrzeugbewegungen auswirken. Diese werden hier aber tatsächlich durch die Anzahl der Mitarbeiter und Dienstfahrzeuge für den ambulanten Pflegedienst sowie der Anzahl der Tagespflegepatienten bestimmt.

2. Ungeachtet der Frage, ob ein Anspruch auf Beibehaltung der typischen Prägung eines Baugebiets aus § 15 Abs. 1 BauNVO abgeleitet werden kann (vgl. Decker, JA 2007, 55/56; Stühler, BauR 2011, 1576/1580), ist hier ein solcher Anspruch zumindest nicht berührt. Denn auch bei Zulassung des strittigen Vorhabens ist eine Umstrukturierung des Baugebiets, wie von den Antragstellern unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. B.v. 4.11.2009 – 9 CS 09.2422 – juris) vorgebracht, nicht zu befürchten. Zwar kommt durch das Vorhaben eine weitere Einrichtung zum bereits bestehenden Seniorenwohnheim hinzu, die nicht dem Wohnen dient. Angesichts der im übrigen Bereich des allgemeinen Wohngebiets vorhandenen massiven Wohnbebauung mit Reihenhäusern ist aber der typische Charakter des allgemeinen Wohngebiets nicht gefährdet.

Auch der Vortrag der Antragsteller, dass die vier erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans (hinsichtlich der Überschreitung der überbaubaren Flächen, der Grundflächenzahl, der Dachform und des Standorts der Stellplätze) in ihrer Gesamtheit die Grundzüge der Planung berührten und damit ihr Anspruch auf die typische Prägung des Baugebiets verletzt werde, führt zu keiner anderen Beurteilung, weil auch hierdurch zumindest der typische Charakter des vorliegenden allgemeinen Wohngebiets nicht verloren geht.

3. Das Bauvorhaben verletzt aller Voraussicht nach auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) zu Lasten der Antragsteller. Das Gebot der Rücksichtnahme ist verletzt, wenn von dem geplanten Vorhaben Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1983 – 4 C 21.83 – BVerwGE 68, 213; U.v. 25.1.2007 – 4 C 1.06 – BVerwGE 128, 118). Hierbei hängt das Maß der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gebotenen Rücksichtnahme von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Es sind die Schutzwürdigkeit der Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen (vgl. BayVGH, U.v. 13.12.2017 – 2 B 17.1741 – juris; B.v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – BayVBl 2009, 751). Danach ist keine unzumutbare Belastung des Grundstücks der Antragsteller anzunehmen, insbesondere nicht durch den An- und Abfahrtsverkehr. Vorliegend ist lediglich auf die neun, an der P* …straße genehmigten Stellplätze abzustellen, weil die Antragsteller nur hiervon individuell betroffen sein dürften. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Nicht hingegen dürfte sich der vom Bauvorhaben im Übrigen ausgelöste An- und Abfahrtsverkehr, der über die C* …straße erfolgt, auf das Grundstück der Antragsteller auswirken. Wie schon das Verwaltungsgericht festgestellt hat, sind die geplante Tiefgarage und die Stellplätze an der C* …straße vom Grundstück der Antragsteller abgewandt. Zudem dürfte ein großer Teil der Lärmimmissionen von dem zu errichtenden Gebäude abgeschirmt werden.

Aber auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch einen „Einmauerungseffekt“ mit erdrückender Wirkung durch das Bauvorhaben ist nicht ersichtlich. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Einhaltung der landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften regelmäßig dazu führt, dass aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt ist. Davon ist das Verwaltungsgericht zutreffenderweise ausgegangen. Auch sonst wird durch das geplante Vorhaben nicht der Eindruck des „Eingemauertseins“ vermittelt, wie das Verwaltungsgericht mit Blick auf die Abmessungen der auf die zur Seite der Antragsteller hin gewandten, höhenmäßig geteilten Seite des Bauvorhabens hingewiesen hat. Soweit sich die Antragsteller im Übrigen auf die westliche Wand des Vorhabens mit einer Höhe von 8,35 m beziehen, tragen sie schon selbst vor, dass sich diese in einer Entfernung von 22 m befindet. In Anbetracht der Wandhöhe von 8,35 m, der Entfernung von mindestens 22 m zur Grundstücksgrenze bzw. von mindestens 26 m zum Wohnhaus der Antragsteller und des Verhältnisses zur eigenen Gebäudehöhe von 9,47 m Firsthöhe (nach unbestrittener Angabe der Antragsgegnerin im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht) kann insoweit von einem Einmauerungseffekt keine Rede sein. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsteller, dass das geplante Bauvorhaben in der Gesamtwirkung mit dem bereits bestehenden Seniorenwohnheim zu einer erdrückenden Wirkung führe. Denn das vier-, teilweise fünfgeschossige Gebäude, das im Süden an das Grundstück der Antragsteller angrenzt, liegt mit seiner Nordostseite 25 m, mit seiner Westostseite sogar mindestens 45 m entfernt. Daher ist auch von einer ausreichenden Besonnung und Belichtung für das Grundstück der Antragsteller auszugehen.

4. Ebenso wenig können die Antragsteller eine Verletzung von nachbarschützenden Rechten aus der Festsetzung „Abgrenzung unterschiedlicher Nutzung“ (sog. Perlschnur) für sich in Anspruch nehmen. Es spricht viel für die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass diese Regelung keinen Drittschutz vermittelt. Denn der Festsetzung in Verbindung mit der Legende und der Begründung zum Bebauungsplan ist nur der Wille des Plangebers zu entnehmen, dass in dem durch die Perlschnur umgrenzten Raum das damals geplante Schwesternwohnheim zu Liegen kommen sollte. Nachdem jenseits der Perlschnur auch ein allgemeines Wohngebiet bei gleicher Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl festgesetzt wurde, besteht kein Hinweis darauf, dass der Plangeber eine Einschränkung der Art der Nutzung für das übrige Plangebiet außerhalb der Grenzen der Perlschnur vornehmen wollte. Der Plangeber hat im Gegenteil von einem ausdrücklichen Ausschluss bestimmter Nutzungsarten für das verbleibende Plangebiet abgesehen. Daher kommt es auf das Vorliegen einer Befreiung von der sog. Perlschnur hier nicht an.

5. Schließlich führt auch der Vortrag der Antragsteller, dass hier gegen die Begründungspflicht nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO verstoßen worden sei, nicht zum Erfolg. Nach Art. 68 Abs. 2 Satz 2 BayBO ist die Baugenehmigung nur insoweit zu begründen, als ohne Zustimmung des Nachbarn von nachbarschützenden Vorschriften abgewichen wird oder der Nachbar gegen das Bauvorhaben schriftlich Einwendungen erhoben hat. Schriftliche Einwendungen der Antragsteller liegen unstreitig nicht vor. Ein von den Antragstellern vorgetragener Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) mit der Folge einer Gleichbehandlung mit einem Nachbarn, der schriftliche Einwendungen erhoben hat, ist hier nicht zu erkennen. Die von den Antragstellern angeführte Aktennotiz belegt zwar, dass sie in einem persönlichen Gespräch mit dem Stiftungsleiter und damit der Bauherrin (Fachbereichsleiter 25/ Stiftungen und Liegenschaften der Antragsgegnerin) gebeten wurden, zunächst von einer Kontaktaufnahme mit dem Bauamt bzw. der Stadtplanung abzusehen. Es liegt aber einzig und allein in der Entscheidungshoheit des Nachbarn, ob er von der Möglichkeit, schriftliche Einwendungen gegen das Bauvorhaben zu erheben, Gebrauch macht. Insbesondere war den Antragstellern bekannt, dass ihr Gesprächspartner die Bauherrin (Beigeladene) vertritt. Zudem steht auch nicht fest, dass die Antragsteller tatsächlich schriftliche Einwendungen bei der Baugenehmigungsbehörde erhoben hätten oder es zum Beispiel ebenfalls nur bei einer Kontaktaufnahme in mündlicher Form belassen hätten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Beigeladene hat aus Billigkeitsgründen ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (§ 162 Abs. 3 VwGO), weil sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 53 Einstweiliger Rechtsschutz und Verfahren nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes


(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltun

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Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 4 Allgemeine Wohngebiete


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Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

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(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Dez. 2017 - 2 B 17.1741

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(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen.

(2) Zulässig sind

1.
Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten, landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen und Gartenbaubetriebe,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
sonstige Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
2.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
3.
Tankstellen,
4.
nicht störende Gewerbebetriebe.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 € festgesetzt.

Gründe

Die Kläger wenden sich als Nachbarn und Eigentümer des Grundstücks FlNr. .../15 gegen die dem Beigeladenen mit Bescheid vom 21. Januar 2013 erteilte Baugenehmigung für den Neubau einer Tagesstätte für Menschen mit Behinderung und zur Nutzungsänderung bestehender Gebäude auf dem östlich angrenzenden, aus den Grundstücken FlNr. .../16 (alt), .../17 (alt) und .../18 (alt) hervorgegangenen Grundstück FlNr. .../18 Gemarkung K. Der Beigeladene ist ein gemeinnütziger Verein mit dem Zweck der Förderung von Maßnahmen und Einrichtungen der Lebenshilfe für behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen. Die Grundstücke liegen im unbeplanten Innenbereich südlich der I. Straße. Nach den genehmigten Bauunterlagen sollen im nördlichen, zu dieser Straße gerichteten Teil des Baugrundstücks neun Stellplätze errichtet werden. Der Neubau im Westen des Baugrundstücks soll nach der dem Bauantrag beigefügten Nutzungsbeschreibung der Unterbringung einer Tagesstätte für ca. 27 bis 36 Kinder und Jugendliche dienen. Die Bestandsgebäude im Osten sollen als Frühförderstelle genutzt werden. Südlich des Baugrundstücks und des Grundstücks der Kläger befinden sich auf dem Grundstück FlNr. .../22 bereits eine Tagesstätte und ein Kindergarten des Beigeladenen. An dieses schließt sich im Westen ein Kirchengrundstück (FlNr. .../2) und im Süden - durch eine Stichstraße (FlNr. .../23) getrennt - das mit Schulgebäuden bebaute Grundstück FlNr. .../25 an.

Die Klage der Kläger gegen die Baugenehmigung hat das Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom 17. Juli 2013 abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. Sie machen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sowie die Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts geltend.

II.

Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

A. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Kläger durch die angegriffene Baugenehmigung nicht in ihren Rechten verletzt werden, weil das Vorhaben keinen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die auch ihrem (Nachbar-)Schutz dienen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1, Art. 60 Abs. 1 Satz 1 BayBO i. V. m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist nicht ernstlich zweifelhaft.

1. Entgegen der Auffassung der Kläger sind ihre Nachbarrechte nicht deswegen verletzt, weil aus der Baugenehmigung nicht hinreichend bestimmt zu entnehmen wäre, wie viele Gruppenförderungen pro Tag in der Frühförderung stattfinden.

Ein Baugenehmigungsbescheid muss als Verwaltungsakt (Art. 35 BayVwVfG) inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Diesem Erfordernis ist genügt, wenn die mit dem Bescheid getroffenen Regelungen für die Verfahrensbeteiligten (Art. 13 BayVwVfG) - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und damit einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sind (vgl. BVerwG, B. v. 27.7.1982 - 7 B 122.81 - Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 1; U. v. 22.1.1993 - 8 C 57.91 - NJW 1993, 1667 = juris Rn. 15). Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft und infolge des Mangels nicht beurteilt werden kann, ob das Vorhaben den geprüften nachbarschützenden Vorschriften entspricht (vgl. BayVGH‚ U. v. 16.10.2013 - 15 B 12.1808 - juris Rn. 13 m. w. N.; B. v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 7 m. w. N.).

Gemessen daran liegt keine Rechtsverletzung vor. Denn zum einen kann der bei der Beklagten am 27. September 2012 eingegangenen Nutzungsbeschreibung zur Frühförderstelle (vgl. Blatt 71 der Behördenakte) sowie der schalltechnischen Untersuchung der I.-GmbH vom 23. Oktober 2012 (vgl. Blatt 99 ff., 104 der Behördenakte), die in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. Juli 2013 zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt wurden (vgl. Blatt 306 f. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts), mit noch hinreichender Bestimmtheit entnommen werden, dass Gruppenförderungen mit einer Dauer von jeweils 1,5 Stunden und unter Beteiligung von zwei Mitarbeitern und sechs bis acht Kindern zweimal wöchentlich stattfinden. Gleiches gilt hinsichtlich der Betriebszeiten der Förderstelle, die nach der (ergänzenden) Beschreibung in der schalltechnischen Untersuchung der I.-GmbH vom 23. Oktober 2012 auf die Zeit von 8 Uhr bis ca. 17 Uhr beschränkt ist (vgl. Blatt 103 der Behördenakte). Zum anderen ist nicht ersichtlich, inwieweit durch eine fehlende Festlegung der Gruppenangebote Nachbarrechte der Kläger verletzt sein könnten, zumal die Frühförderung in den vom Grundstück der Kläger abgewandten östlichen Gebäudeteilen stattfinden soll. Auch ist angesichts der prognostizierten und von den Klägern nicht infrage gestellten deutlichen Unterschreitung der Lärmrichtwerte beim ihrem Anwesen um 11 dB(A) nicht erkennbar, dass sich auch bei einer Erhöhung der Anzahl der Gruppensitzungen nachbarliche Abwehransprüche ergeben könnten.

2. Aus dem Vorbringen der Kläger ergeben sich auch keine ernstlichen Zweifel hinsichtlich der Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Bauvorhaben nicht den Gebietserhaltungsanspruch der Kläger verletzt, der durch die Zulassung eines mit der Gebietsfestsetzung unvereinbaren Vorhabens ausgelöst wird, durch das das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird (vgl. zum Gebietserhaltungsanspruch BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55.07 - NVwZ 2008, 427 = juris Rn. 5; B. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 4).

Die Ausführungen der Kläger im Zulassungsantrag stellen weder die Wertung des Verwaltungsgerichts infrage, dass die nähere Umgebung des Bauvorhabens als (faktisches) allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren ist (vgl. dazu unten a), noch, dass das Vorhaben im allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich ist (vgl. dazu unten b).

a) Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Qualifizierung der näheren Umgebung im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB als (faktisches) allgemeines und nicht - wie die Kläger meinen - als reines Wohngebiet begegnet nicht deswegen Bedenken, weil das Gericht bei der Bestimmung der nach der Art der baulichen Nutzung maßgeblichen näheren Umgebung auch die Bebauung auf dem Baugrundstück FlNr. .../18 sowie auf dem Grundstück FlNr. .../22 einbezogen hat, obwohl die Gebäude auf diesen Grundstücken offenbar teilweise ohne die erforderliche Baugenehmigung und damit formell illegal genutzt wurden oder noch werden.

Nähere Umgebung im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der Teil der zusammenhängenden Bebauung in der Nachbarschaft des Baugrundstücks, auf die sich das geplante Vorhaben in städtebaulicher Hinsicht auswirken kann und die ihrerseits das Baugrundstück prägt (vgl. BVerwG, U. v. 26.5.1978 - 4 C 9.77 - BVerwGE 55, 369/380 = juris Rn. 33). Wieweit diese wechselseitige Prägung reicht, ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2). Zu berücksichtigen ist die im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt vorhandene Bebauung einschließlich einer solchen auf dem Baugrundstück selbst (vgl. BVerwG, B. v. 21.6.2007 - 4 B 8.07 - BauR 2007, 1691 = juris Rn. 4). Da bereits nach dem Wortlaut des § 34 Abs. 1 BauGB die tatsächlich vorhandene Bebauung entscheidend ist, kommt es auf die Genehmigung der Bebauung und ihre Nutzung grundsätzlich nicht an. Dies gilt nicht nur für die Frage, ob ein Grundstück zum Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 BauGB gehört, sondern auch für die Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung (vgl. BVerwG, B. v. 23.11.1998 - 4 B 29.98 - BRS 60 Nr. 82 = juris Rn. 6). Tatsächlich vorhandene Baulichkeiten und Nutzungen haben nur dann außer Betracht zu bleiben, wenn - wie namentlich durch den Erlass einer Beseitigungsverfügung - das Verhalten der zuständigen Behörde hinreichend klar ergibt, dass ihre Beseitigung im Hinblick auf die formelle und materielle Baurechtswidrigkeit absehbar ist, also kein Zweifel daran besteht, dass sich die zuständige Behörde mit dem Vorhandensein der Baulichkeit bzw. Nutzung nicht abgefunden hat (vgl. BVerwG, U. v. 6.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22/26 = juris Rn. 22; BVerwG, U. v. 14.9.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985 = juris Rn. 15; U. v. 17.5.2002 - 4 C 6.01 - NVwZ 2003, 211 = juris Rn. 35; OVG Saarl, B. v. 19.10.2008 - 2 B 347/08 - BauR 2009, 854 = juris Rn. 17; OVG Berlin-Bbg, B. v. 25.4.2013 - 10 N 21.10 - juris Leitsatz und Rn. 8).

Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, haben die Kläger nicht aufgezeigt. Selbst wenn es zutrifft, dass sich in den Gebäuden auf den Grundstücken FlNr. .../18 (I. Straße Nr. 1 und 3) und .../22 in den letzten Jahren ohne entsprechende Nutzungsänderungsgenehmigung Büroräume und Therapiepraxen bzw. ein Kindergarten befunden haben und die Beklagte hiervon keine Kenntnis hatte, so kann daraus noch nicht zwingend der Schluss gezogen werden, dass sich die zuständige Behörde bei Kenntnis mit dem Vorhandensein der tatsächlichen Nutzungen nicht abgefunden hätte und in absehbarer Zeit entsprechende Beseitigungsanordnungen erlassen hätte. Im Übrigen hat sich das Verwaltungsgericht für seine Beurteilung, dass die nähere Umgebung des Baugrundstücks einem allgemeinen Wohngebiet entspricht, nicht nur auf die Bebauung auf den Grundstücken FlNr. .../18 und .../22 berufen, sondern auch auf die Nutzungen auf den Grundstücken FlNr. .../2 (Kirchengrundstück) und FlNr. .../2 (Reinigungsannahme mit Heißmangel) abgestellt, die in einem reinen Wohngebiet nach § 3 BauNVO nicht oder nur ausnahmsweise zulässig wären. Die tatsächlichen Nutzungen in den Gebäuden dieser Grundstücke haben die Kläger nicht infrage gestellt.

Auf die von den Klägern aufgeworfene Frage, wie lange die Nutzung auf dem Grundstück FlNr. .../18 (I. Straße Nr. 5) ihre prägende Wirkung behalten hätte, wenn dort seit 2009 tatsächlich ein Leerstand vorhanden gewesen ist, kommt es nicht mehr an.

Mit dem weiteren Einwand der Kläger, die maßgebliche Umgebungsbebauung sei als (faktisches) reines und nicht als allgemeines Wohngebiet zu qualifizieren, „wenn und soweit man die Bebauung auf dem Grundstück FlNr. .../22 wegen ihres anderweitigen Charakters sowie der deutlich größeren Kubatur der Gebäude als eigenen städtebaulichen Bereich qualifiziert, der in klarer Zäsur zur nördlich angrenzenden (überwiegenden) Bebauung steht“, werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung ebenfalls nicht aufgezeigt. Zwar kann eine Bebauung aufgrund ihrer andersartigen Bau- und Nutzungsstruktur ein Kriterium für die räumliche Abgrenzung der näheren Umgebung darstellen (vgl. BVerwG, B. v. 29.4.1997 - 4 B 67.97 - BRS 59 Nr. 80; B. v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich jedoch nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts im Einzelfall zu bestimmen. Allein der Hinweis auf die Andersartigkeit des Charakters sowie die größere Kubatur der Gebäude reicht daher für die Annahme einer Begrenzung der prägenden Wirkung der Bebauung südlich des Baugrundstücks nicht aus, zumal es hier um die Bestimmung der maßgeblichen näheren Umgebung des Bauvorhabens hinsichtlich des Merkmals der Art der baulichen Nutzung geht und diese unabhängig von den übrigen in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezeichneten Kriterien, insbesondere auch der überbaubaren Grundstücksfläche, zu bewerten ist (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38.13 - ZfBR 2014, 574 = juris Leitsatz und Rn. 7).

b) Keinen ernstlichen Zweifeln begegnet auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass das Bauvorhaben im faktischen allgemeinen Wohngebiet gebietsverträglich ist.

Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der „Gebietsverträglichkeit“ eines Vorhabens im Hinblick auf die Art der Nutzung rechtfertigt sich aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften der Baunutzungsverordnung. Ein Vorhaben in einem Baugebiet nach §§ 2 bis 9 BauNVO ist, auch wenn es nach dem Nutzungskatalog des jeweiligen Baugebiets an sich allgemein oder ausnahmsweise zulässig wäre, mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht vereinbar und damit unzulässig, wenn es - bezogen auf den jeweiligen Charakter des Gebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (vgl. BVerwG, U. v. 21.3.2002 - 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155/158 = juris Rn. 11 ff. [Unzulässigkeit eines Zustellstützpunkts der Deutschen Post im allgemeinen Wohngebiet]; B. v. 28.2.2008 - 4 B 60.07 - ZfBR 2008, 379 = juris Rn. 6 [Unzulässigkeit eines Dialysezentrums mit 33 Behandlungsplätzen im allgemeinen Wohngebiet]); U. v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 = juris Rn. 11 ff. [Unzulässigkeit einer Krypta im Industriegebiet]; B. v. 31.7.2013 - 4 B 8.13 - BauR 2013, 1996 = juris Rn. 7 f. [Unzulässigkeit eines Stundenhotels im allgemeinen Wohngebiet]). Bei der Prüfung sind - anders als bei § 15 BauNVO - nicht die konkreten Verhältnisse an Ort und Stelle maßgebend, sondern alle mit dem Vorhaben typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung.

Nach diesem Maßstab bestehen an der Gebietsverträglichkeit keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat unter Zugrundelegung der angeführten Rechtsprechung angenommen, dass die geplante Einrichtung mit einem Betreuungsumfang von 27 bis 36 Kindern und Jugendlichen in der Tagesstätte sowie von weiteren vier Kindern in Einzeltherapien und sechs bis acht Kindern in Gruppentherapien in der Frühförderung den Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets nicht gefährde. Es hat die Gebietsunverträglichkeit im Hinblick auf den Einzugsbereich, die Art und Weise der Betriebsvorgänge, den vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie die zeitliche Dauer dieser Auswirkungen und ihre Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten maßgeblich deswegen verneint, weil die Frühförderung zu ca. 65 v. H. in mobiler Weise außerhalb des Gebäudes erfolgt und der Nutzungsumfang zeitlich und zahlenmäßig beschränkt sei (vgl. Urteilsabdruck Rn. 81). Hiergegen haben die Kläger Einwendungen nicht erhoben (§124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Soweit sie geltend machen, das Vorhaben sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts schon wegen seines überörtlichen Einzugsbereichs gebietsunverträglich, und meinen, Gebietsverträglichkeit bedeute, dass Anlagen im allgemeinen Wohngebiet „unter dem Vorbehalt der Gebietsversorgung“ stehen müssen, allen Nutzungen im allgemeinen Wohngebiet eine „dem Wohnen zu- und untergeordnete, dienende (Versorgungs-)Funktion für das konkrete Wohngebiet“ zukommen müsse und „Vorhaben mit einem überregionalen Einzugsbereich demnach im allgemeinen Wohngebiet unzulässig seien“, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Ein Zulässigkeitskriterium der „Unterordnung“, wie es etwa in § 14 Abs. 1 und 3 BauNVO normiert ist, ist von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Gebietsverträglichkeit nicht entwickelt worden. Dass für die Frage, ob sich ein Vorhaben nach seinen Auswirkungen, die typischerweise von ihm ausgehen, mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets verträgt oder zu einer das Wohngebiet prägenden Beeinträchtigung der Wohnruhe führt, auch die Größe des betrieblichen Einzugsbereichs zu berücksichtigen ist, besagt noch nicht, dass jedes Vorhaben, welches einen über das betreffende Baugebiet hinausgehenden Einzugsbereich erwarten lässt, gebietsunverträglich ist. Maßgeblich ist vielmehr eine Gesamtschau aller mit dem Vorhaben typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht hier dem von dem Vorhaben betroffenen Einzugsbereich im Hinblick auf den Umstand, dass die Betreuung der Kinder in der Frühförderung zum überwiegenden Teil nicht auf dem Baugrundstück stattfindet und im Übrigen der Nutzungsumfang der Betreuung zeitlich und zahlenmäßig begrenzt ist, geringe Bedeutung beigemessen hat.

3. Es ist auch nicht fraglich, dass das Bauvorhaben nicht zulasten der Kläger gegen das im Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879/880; B. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - juris Rn. 21) Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

Das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme wird verletzt, wenn durch das geplante Vorhaben die Nutzung des Nachbargrundstücks unzumutbar beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, B. v. 20.9.1984 - 4 B 181.84 - NVwZ 1985, 37/38; U. v. 19.9.1986 - 4 C 8.84 - NVwZ 1987, 409/410; B. v. 6.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516; B. v. 8.7.1998 - 4 B 64.98 - NVwZ-RR 1999, 8), also unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was der Nachbar billigerweise hinnehmen muss, überschritten wird (vgl. BayVGH, B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - BayVBl 2009, 751 = juris Rn. 21 m. w. N.). Dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, wird im Zulassungsantrag nicht aufgezeigt.

a) Das Vorbringen der Kläger lässt nicht den Schluss zu, dass die vom An- und Abfahrtsverkehr auf dem mit dem Vorhaben genehmigten Parkplatz mit neun Stellplätzen ausgehende Immissionsbelastung so erheblich ist, dass für die Kläger die Grenze des Zumutbaren überschritten wird.

Nach § 12 Abs. 2 BauNVO sind in Wohngebieten Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig. Die Vorschrift begründet für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Der Grundstücksnachbar hat deshalb die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Bauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen der zu- und abfahrenden Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BVerwG, B. v. 20.3.2003 - 4 B 59.02 - NVwZ 2003, 1516 = juris Rn. 6 ff.; BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 34 ff. m. w. N.). Davon ist auch das Verwaltungsgericht ausgegangen (vgl. Urteilsabdruck Rn. 88). Besondere Umstände, die die Anordnung der Stellplätze hier ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen, wie etwa eine unmittelbare Nähe von schutzwürdigen Aufenthaltsräumen in ihrem Wohngebäude, werden von den Klägern nicht geltend gemacht.

Ihr Einwand, das Verwaltungsgericht habe seine Argumentation fehlerhaft darauf gestützt, dass „nach den unwiderlegten Angaben der Beigeladenen insgesamt keine Intensivierung der Nutzung des Vorhabensgrundstücks und der südlichen Flächen erfolgen (werde)“, obwohl dies von den Klägern in der mündlichen Verhandlung bestritten worden sei, begründet schon deswegen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, weil für die Frage, ob der von dem Vorhaben ausgehende An- und Abfahrtsverkehr gegenüber den Klägern rücksichtslos ist, allein das streitgegenständliche Vorhaben, nicht aber auch die Vornutzung auf dem Baugrundstück zu beurteilen ist. Ob diese formell genehmigt wurde und mit dem genehmigten Vorhaben eine „Intensivierung der Nutzung des Vorhabensgrundstücks“ verbunden ist, kann allenfalls für die - hier nicht zu entscheidende - Frage von Bedeutung sein, inwieweit die Schutzwürdigkeit der Kläger infolge bestehender Lärmvorbelastungen gemindert ist.

Soweit die Kläger befürchten, dass die der Baugenehmigung zugrunde gelegten „mindestens 120 Fahrbewegungen täglich sich in der Zeit zwischen 12.30 Uhr und 16.00 Uhr bzw. freitags 15.00 Uhr ballen“ würden, so dass sie „in den Nachmittagsstunden, in welche gerade der Aufenthalt im Garten bzw. die Konzentration der Kinder im Viertel auf die Hausaufgaben falle, massiven Lärmimmissionen ausgesetzt (wären)“, verkennen sie, dass sie bereits durch die immissionsschutzrechtlichen Auflagen in Ziff. II. Nr. 7. des streitgegenständlichen Genehmigungsbescheids gegen eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte von 55 dB(A) tags ausreichend geschützt sind. Dass die Einhaltung dieser Richtwerte auf dem Grundstück der Kläger in den Nachmittagsstunden nicht möglich wäre, machen die Kläger nicht geltend (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Soweit ihre Rüge dahin gehend zu verstehen sein sollte, dass sie meinen, der Beigeladene werde sich an die Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz nicht halten, hätte dies auf die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung keinen Einfluss (vgl. BayVGH, B. v. 27.11.2008 - 1 ZB 06.594 - juris Rn. 24; VGH BW, U. v. 21.4.1995 - 3 S 2514/94 - VBlBW 1995, 481).

Schließlich führt auch der Einwand, das der Baugenehmigung zugrunde gelegte Gutachten habe die Geräuschvorbelastung des Grundstücks der Kläger durch den An- und Abfahrtsverkehr benachbarter Einrichtungen (Sonderschule etc.) nicht berücksichtigt, nicht zur Zulassung der Berufung. Denn bei der Beurteilung von Ge- räuschimmissionen aus Anlagen, die wie hier nach der von den Klägern nicht angegriffenen Annahme des Verwaltungsgerichts in den Anwendungsbereich der 18. BImSchV fallen, sind Vorbelastungen aus anderen Anlagen nicht zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, U. v. 16.5.2001 - 7 C 16.00 - NVwZ 2001, 1167 = juris Rn. 17). Die von den Klägern angeführte Bestimmung der Nr. 4.2 TA Lärm ist nicht einschlägig, weil dieses Regelungswerk nach Nr. 1 Abs. 2 Buchst. a) und h) TA Lärm auf Anlagen, die der 18. BImSchV unterliegen, sowie auf Anlagen für soziale Zwecke nicht anwendbar ist. Im Übrigen ist der von Schulen ausgehende Lärm im Rahmen des Üblichen auch in Wohngebieten grundsätzlich als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BVerwG, U. v. 24.4.1991 - 7 C 12.90 - BVerwGE 88, 143 = juris Rn. 6).

b) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots wegen der geltend gemachten „deutlichen Verdichtung“ des Baugebiets und des „Einmauerungseffekts“ durch das Bauvorhaben und das Bestandsgebäude auf dem Grundstück FlNr. .../22 kann ebenfalls nicht angenommen werden.

Zwar ist den Klägern darin zu folgen, dass das Rücksichtnahmegebot auch dann verletzt sein kann, wenn die landesrechtlichen Abstandsvorschriften eingehalten sind (vgl. BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - NVwZ 1999, 879 = juris Leitsatz und Rn. 3). Da das Abstandsflächenrecht im Hinblick auf die Belichtung, Belüftung und Besonnung von Nachbargrundstücken aber zumindest indizielle Bedeutung auch für die Einhaltung des Rücksichtnahmegebots hat, kommen für seine Verletzung nur seltene Ausnahmefälle in Betracht. Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme unter dem Aspekt der „Einmauerung“ setzt nach allgemeiner Rechtsprechung voraus, dass die genehmigte Anlage das Nachbargrundstück regelrecht abriegelt, d. h. dort ein Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Gefängnishofsituation“ hervorruft (vgl. BayVGH, U. v. 11.4.2011 - 9 N 10.1373 - juris Rn. 56; B. v. 22.8.2012 - 14 CS 12.1031 - juris Rn. 13; OVG RhPf, B. v. 27.4.2015 - 8 B 10304/15 - juris Rn. 6; OVG Berlin-Bbg, B. v. 27.2.2012 - OVG 10 S 39.11 - juris Rn. 4).

Davon kann hier, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, angesichts eines Abstands des Wohngebäudes der Kläger von über 8 m zu dem (einschließlich Dachfirst) 9,84 m hohen Gebäude auf dem Baugrundstück und von mindestens 20 m zu dem Gebäude auf dem südlich angrenzenden Grundstück FlNr. .../22 nicht gesprochen werden. Dass aufgrund besonderer Umstände, wie etwa speziellen Geländeverhältnissen, eine andere Beurteilung geboten sein könnte, ergibt sich weder aus dem Vorbringen im Zulassungsantrag noch aus den beim Augenschein des Verwaltungsgerichts erstellten Fotografien (Bl. 86 ff. der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts). Allein die nachteilige Veränderung der Situation für die Kläger und der Umstand einer deutlichen Verdichtung des Baugebiets reichen für die Annahme einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht aus.

4. Ebenso wenig ist nach dem Vorbringen der Kläger zweifelhaft, dass das Bauvorhaben zu ihren Lasten keine Abstandsflächenvorschriften verletzt.

Die Rüge, die 3,7 m hohe Fluchttreppe auf der Westseite des Gebäudes auf dem Baugrundstück halte entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts angesichts des tatsächlichen Abstands zur Grundstücksgrenze die volle Abstandsfläche von 1 H nicht ein, greift schon deswegen nicht durch, weil das Verwaltungsgericht seine Annahme, dass durch diese Treppe (selbst wenn sie einer gesonderten abstandsflächenrechtlichen Beurteilung unterliegen sollte) Rechte der Kläger nicht verletzt werden, nicht allein auf die Annahme gestützt hat, dass diese die volle Abstandsfläche einhalte. Vielmehr hat es maßgeblich auch darauf abgestellt, dass für sie das sog. 16-m-Privileg des Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO gelte und die danach erforderliche Abstandsfläche von H/2 eingehalten sei. Hiergegen haben die Kläger Einwendungen nicht vorgebracht. Ist aber das angefochtene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt (Mehrfachbegründung), kann die Berufung nur zugelassen werden, wenn im Hinblick auf jede dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht ist und vorliegt (BVerwG, B. v. 27.8.2013 - 4 B 39.13 - BauR 2013, 2011 = juris Rn. 2; BayVGH, U. v. 22.10.2015 - 22 ZB 15.1584 - juris Rn. 11 m. w. N.).

B. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten Abweichung von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2002 - 4 C 1.02 - (BVerwGE 116, 155/158 = juris Rn. 11 ff.) und vom 28. Februar 2008 - 4 B 60.07 - (ZfBR 2008, 379 = juris Rn. 6) zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO setzt voraus, dass das verwal-tungsgerichtliche Urteil von einer Entscheidung eines in der Vorschrift genannten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine Abweichung liegt vor, wenn das Verwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben oder einer inhaltsgleichen Rechtsvorschrift ausdrücklich oder konkludent abrückt. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (vgl. BVerwG, B. v. 27.10.2014 - 2 B 52.14 - juris Rn. 5 ff.; B. v. 12.9.2014 - 5 PB 8.14 - juris). Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet werden und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenüber gestellt werden. Diese Anforderungen erfüllt der Zulassungsantrag nicht.

Die Kläger behaupten, das Verwaltungsgericht sei „mit seiner Einschätzung, dass die Gebietsverträglichkeit nach dem jeweiligen konkreten Baugebiet zu bestimmen sei und es auf den räumlichen Einzugsbereich und damit einen Gebietsbezug nicht ankomme, weil der Lärm der Anlage gering sei und zudem sozialverträglich“ von den vom Bundesverwaltungsgericht in den genannten Entscheidungen aufgestellten Rechtssätzen abgewichen, dass „nicht auf das konkrete Baugebiet abzustellen ist, sondern eine typisierende Betrachtung zu erfolgen hat“, „dass die sonstigen Vorhaben im WA eine dienende Funktion zum Wohnen haben müssen, welche sich auch bei Anlagen für gesundheitliche Zwecke auf eine Versorgung der,kurzen Wege‘ beschränke“ und „dass auf die konkreten Lärmauswirkungen des Vorhabens in keinem Fall abzustellen ist, hier (vielmehr) eine typisierende Betrachtungsweise gelte“.

Unabhängig von der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht derartige Rechtssätze überhaupt formuliert hat, zeigen die Kläger damit schon deswegen keine Divergenz auf, weil das Verwaltungsgericht weder den Rechtssatz aufgestellt hat, dass „die Gebietsverträglichkeit nach dem jeweiligen konkreten Baugebiet zu bestimmen sei“, noch den, dass es bei der Beurteilung der Gebietsverträglichkeit einer Anlage „auf den räumlichen Einzugsbereich und damit einen Gebietsbezug nicht ankomme“. Vielmehr hat es - wie oben ausgeführt (vgl. oben 2. b) - unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Gebietsunverträglichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens im Hinblick darauf verneint, dass die Frühförderung zu ca. 65 v. H. in mobiler Weise außerhalb des Gebäudes erfolgt und der Nutzungsumfang zeitlich und zahlenmäßig beschränkt ist. Soweit die Kläger rügen wollten, das Verwaltungsgericht habe damit einen der angeführten abstrakten Rechtssätze des Bundesverwaltungsgerichts fehlerhaft angewendet, genügt dies den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge ebenfalls nicht (vgl. BVerwG, B. v. 27.10.2014 - 2 B 52.14 - juris Rn. 5; B. v. 22.10.2014 - 8 B 2.14 - juris Rn. 23).

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, erscheint billig, weil er keinen Antrag gestellt und sich somit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I. Unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2015 wird die Klage abgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen in zweiter Instanz. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten in erster Instanz selbst. Die ausgeschiedene Klägerin … Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Eins KG trägt ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen selbst.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Aufhebung einer dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von einem Büro zu einem Bordell in dem Anwesen M* …straße 24, FlNr. 271/14 der Gemarkung F* …

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 270/2, S* …straße 2 - 8, das mit einem drei-bis fünfgeschossigen Gebäudekomplex bebaut ist. Die Gebäude der Klägerin liegen dem strittigen Gebäude des Beigeladenen schräg gegenüber und sind durch die ca. 12 m breite M* …straße von dem Vorhabensgrundstück getrennt. Die Klägerin vermietet ihre Räumlichkeiten hauptsächlich an verschiedene Konzerne aus dem Biotech- und Pharmabereich. Ferner befinden sich in den Gebäuden ein Fitnessstudio, die deutsche Niederlassung eines Konzerns aus dem Bereich der Kaffeeproduktion sowie der Sitz eines Werbeanlagenbetreibers. In der unmittelbaren Nähe des Vorhabensgrundstücks befinden sich Bürogebäude, zahlreiche Autohäuser und sonstige Gewerbebetriebe.

1. Mit Bescheid vom 25. Februar 2015 erteilte die Beklagte auf den Antrag des Beigeladenen vom 5. September 2014 hin die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung von Bürozur Bordellnutzung in den Obergeschossen 1 bis 3 des Anwesens M* …straße 24. Die Baugenehmigung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs, insbesondere für den Fall, dass die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch den genehmigten Bordellbetrieb gefährdet werde. Sie enthält Auflagen hinsichtlich der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder, des vorbeugenden Brandschutzes sowie naturschutzrechtliche Auflagen.

Im Mai 2015 wurde die genehmigte Nutzung aufgenommen und das Gebäude des Beigeladenen mit zahlreichen und auffälligen Werbeanlagen für den sich darin befindenden Bordellbetrieb versehen. Vom Grundstück des Beigeladenen besteht eine Sichtbeziehung zu dem weiter südlich gelegenen Anwesen M* …straße 39, in dem sich ein genehmigter Bordellbetrieb befindet.

Mit Schriftsatz vom 18. Juni 2015 erhob die Klägerin eine Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 25. Februar 2015, die sie mit Schriftsatz vom 26. August 2015 begründete. Sie führte im Wesentlichen aus, das strittige Vorhaben sei in seiner konkreten Ausgestaltung und seiner Lage ihr gegenüber rücksichtslos. Aufgrund der Tatsache, dass das Gebäude der Klägerin überwiegend von international tätigen Unternehmen angemietet worden sei, sei es auch auf eine entsprechend hochwertige Lage angewiesen. Die Räumlichkeiten, in dem sich ein Unternehmenssitz befinde, repräsentierten das jeweilige Unternehmen nach außen hin. Als das Gebäude der Klägerin errichtet worden sei, hätte das Gebiet schon die entsprechende Aufwertung erfahren. Die Lage sei von den sehr anspruchsvollen Mietern des Biotechzentrums der Klägerin als repräsentativ akzeptiert worden. Nunmehr befinde sich schräg gegenüber dem Eingangsbereich des Gebäudes S* …straße 2 eine Bordelleinrichtung mit Milieubezug, die anders als beispielsweise ein wohnähnliches Bordell massiv mit Fensterbeklebungen in jedem Fenster, mit einer Werbetafel im Eingangsbereich, mit einer großflächigen Werbung an der südlichen Stirnseite und mit einem Werbebanner an der Dachterrassenbrüstung nach außen hin beworben werde. Die im Gebäudeinneren stattfindende Bordellnutzung trete durch die Werbung nach außen hin deutlich erkennbar in Erscheinung. Gerade dieser massive Außenauftritt führe bei einem internationalen Kundenverkehr dazu, dass der Standort die dort ansässigen Unternehmen nicht mehr repräsentiere, sondern vielmehr geeignet sei, den Ruf des Unternehmens im Hinblick auf dessen Seriosität zu schädigen. Der Unterschied zu einem wohnmäßig betriebenen Bordell, welches aufgrund seiner eher untergeordneten Zimmerzahl und seines meist harmlosen äußeren Erscheinungsbilds auch anders beurteilt werden könne, sei offensichtlich. Die Bordellnutzung der unmittelbaren Nachbarschaft zum Anwesen der Klägerin rufe derartige Spannungen und Störungen hervor, dass sie ihr als Rücksichtnahmebegünstigter nicht mehr zuzumuten seien. Einzelne Mieter hätten bereits angedeutet, bei Bestehenbleiben des Bordells die gewerblichen Mietverträge nicht zu verlängern, sondern sich nach anderen Räumlichkeiten umzusehen.

Nach Einschätzung der Beklagten verletzt das Vorhaben weder den Gebietserhaltungsanspruch noch das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Bordellbetrieb ein Gewerbebetrieb aller Art und als solcher im Gewerbegebiet nach der Baunutzungsverordnung von 1968 allgemein zulässig.

Der Beigeladene ließ ausführen, sein Vorhaben entspreche der im Bebauungsplan Nr. 71 g festgesetzten Art der Nutzung. Durch die Nutzungsänderung würden ansonsten wesentliche Gesichtspunkte wie die Geschossflächenzahl nicht geändert. Das Vorhaben sei der Klägerin gegenüber nicht rücksichtslos. Da die Nutzung als Bordell eine gewerbliche Nutzung sei, müsse in einem Gewerbegebiet grundsätzlich mit einer solchen Nutzung gerechnet werden.

Mit Urteil vom 16. November 2015 hob das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung vom 25. Februar 2015 auf. Das strittige Vorhaben verstoße gegen das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme. Von dem Bordellbetrieb gingen in seiner konkreten Ausgestaltung Beeinträchtigungen aus, die der Klägerin billigerweise nicht mehr zugemutet werden könnten. Die streitgegenständliche Baugenehmigung enthalte keine Einschränkungen im Hinblick auf die Anlagen der Außenwerbung, obwohl Betriebe dieser Art üblicherweise mit zahlreichen, teilweise sehr auffälligen und aufdringlichen Anlagen der Außenwerbung versehen würden, um auf den Betrieb aufmerksam zu machen. Sie gestatte den Betrieb eines Bordells ohne die Problematik der für die Betriebe dieser Art üblichen, sehr auffälligen Gestaltung der Fassade mit Werbeanlagen zu regeln, weshalb die Baugenehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße und aufzuheben sei.

2. Mit Beschluss vom 4. September 2017 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung des Beigeladenen zugelassen.

Zur Begründung seiner Berufung lässt der Beigeladene vortragen, das Verwaltungsgericht gehe bereits von einem unzutreffenden Sachverhalt aus, indem es angebe, dass in der unmittelbaren Nähe des strittigen Bordellbetriebs keine weiteren Betriebe dieser Art vorhanden seien und damit eine erstmalige Belastung der Umgebung im Raum stehe. Dabei sei aus den Feststellungen bei der Ortsbesichtigung zu ersehen, dass es in der M* …straße neben dem Betrieb im Anwesen des Beigeladenen eine ganze Reihe von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben (Erotikbetriebe, Massagestudios) gebe. Auch bestehe vom Anwesen des Beigeladenen eine Sichtverbindung zum Anwesen M* …straße 39, in dem sich ebenfalls ein Bordellbetrieb mit einer sehr auffälligen und sehr großen Außenwerbung befinde. Im Hinblick darauf könne nicht davon ausgegangen werden, dass es sich hier um eine besonders repräsentative, gediegene Umgebung handle.

Aus der Tatsache, dass Bordelle in einem Gewerbegebiet grundsätzlich zulässig seien, folge auch, dass sich diese Betriebe im Gewerbegebiet nicht verstecken müssten, sondern auch beworben werden dürften. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könne nicht gefolgert werden, dass ein solcher Betrieb nur am Rand eines Gewerbegebiets zulässig sei.

Die negativen Auswirkungen, die von der Klägerin befürchtet würden, bestünden auch nicht in den vom Verwaltungsgericht in Anlehnung an das Bundesverwaltungsgericht aufgeführten Unzuträglichkeiten. Es gehe allein darum, ob es den umliegenden Grundstückseigentümern zumutbar sei, dass die tatsächliche Nutzung des Gebäudes des Beigeladenen durch Werbung nach außen erkennbar werde. Die Außenwerbung am Anwesen des Beigeladenen sei bereits wenige Tage nach der Ortsbesichtigung durch das Verwaltungsgericht in Absprache mit der Beklagten minimiert worden, insbesondere sei das große Plakat an der Südwand entfernt worden. Es könne dem Beigeladenen jedoch nicht verwehrt werden, auf die zulässige Nutzung seines Anwesens durch entsprechende Außenwerbung hinzuweisen. Gerade in einem Gewerbegebiet sei es üblich, dass die dort ansässigen Gewerbebetriebe durch Werbung auf sich aufmerksam machten.

In der näheren Umgebung des Bauvorhabens und des Grundstücks der Klägerin seien eine ganze Reihe ähnlicher Betriebe vorhanden, die auch zum Teil massiv nach außen beworben würden. Selbst wenn die Werbung auf dem Grundstück des Beigeladenen durch entsprechende Auflagen in einer Baugenehmigung entscheidend beschnitten würde, würde dies an der Situation des klägerischen Grundstücks wenig ändern, da die anderen Betriebe weiter vorhanden wären, die ebenfalls deutlich Werbung für ihre Betriebe machten. Für Kunden und Besucher der Gewerbebetriebe im Haus der Klägerin sei also bei der Anfahrt ohnehin ersichtlich, dass es in der Umgebung entsprechende Betriebe gebe.

Im Bereich der M* …straße existierten mehrere Bebauungspläne, die jeweils Gewerbegebiete festsetzten. Diese Gewerbegebiete seien als ein einheitliches Gebiet zu betrachten. Insofern könne nicht davon ausgegangen werden, das Anwesen der Klägerin befinde sich in einem Gebiet, das nicht mit Bordellbetrieben vorbelastet sei. Im Übrigen sei zwischen der Genehmigung eines Gebäudes und der Genehmigung von Werbeanlagen zu unterscheiden, da es sich insoweit um zwei separate bauliche Anlagen handle. Die für ein Gebäude erteilte Baugenehmigung dürfe daher nicht im Hinblick auf die gesondert zu beurteilende Werbung für rechtswidrig erklärt werden.

Auch aus dem von der Klägerin befürchteten Trading-Down-Effekt ergebe sich keine Rechtswidrigkeit des Vorhabens des Beigeladenen. Tatsächlich sei in unmittelbarer Nachbarschaft zum Grundstück des Beigeladenen und dem Grundstück der Klägerin bisher kein Bordellbetrieb vorhanden. Allerdings gebe es mehrere solcher Betriebe in der M* …straße, wenn auch weiter südlich gelegen. Es treffe nicht zu, dass es mit der Genehmigung eines Bordellbetriebs auf dem Grundstück des Beigeladenen zu einer Massierung solcher Betriebe im Bereich des Grundstücks der Klägerin kommen würde. Vielmehr handle es sich in diesem Bereich um den einzigen Betrieb dieser Art. Es sei in den letzten gut zwei Jahren seit der Nutzungsänderung auch nicht zu irgendwelchen Nachteilen oder Belästigungen der Nachbarschaft gekommen. Die Klägerin befürchte offensichtlich, dass zwischen den im südlichen Bereich der M* …straße vorhandenen Betrieben und dem Betrieb auf dem Grundstück des Beigeladenen weitere Betriebe genehmigt würden. Dieser Gesichtspunkt könne im vorliegenden Verfahren jedoch keine Rolle spielen. Ob es künftig andere Grundstückseigentümer in diesem Bereich geben werde, die eine entsprechende Nutzungsänderung beantragen, sei zurzeit nicht feststellbar.

Der Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. November 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die durch das erstinstanzliche Urteil aufgehobene Baugenehmigung der Beklagten lasse keine Auseinandersetzung mit der Gefährdungseinschätzung des Polizeipräsidiums München vom 4. Dezember 2014 erkennen. Die Beklagte habe es im Baugenehmigungsverfahren insofern versäumt, Beschränkungen der Betriebszeiten des Bordells auf dem Grundstück des Beigeladenen als Maßnahmen zur Erreichung einer besseren Vereinbarkeit des Bordellbetriebs mit dem Rücksichtnahmegebot zu verfügen oder nur in Erwägung zu ziehen. Das verfahrensgegenständliche Bordell bilde in der näheren Umgebung des klägerischen Grundbesitzes einen Fremdkörper. Diese „Insellage“ verstärke sich seit Beginn des ersten Rechtszugs noch dadurch, dass die Sichtverbindung zu der Liegenschaft M* …straße 39 noch weniger als damals eine vorbelastende Wirkung auf den engeren Umkreis des klägerischen Grundbesitzes habe. Am südlich gelegenen Ende der M* …straße finde sich eine ganze Ansammlung von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben. Sowohl die fehlende Vorbelastung der näheren Umgebung des klägerischen Anwesens als auch die Häufung von Bordellen und bordellähnlichen Betrieben am Ende der M* …straße sprächen gegen eine Zulässigkeit des Betriebs auf dem Grundstück des Beigeladenen. Die vom Beigeladenen vorgelegte Nachbareinlassung spreche nicht gegen den klägerseits dargelegten Trading-Down-Effekt. Die Bordelle an der M* …straße lägen mit Ausnahme des hier strittigen Betriebs im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 71n und nicht innerhalb desjenigen des Bebauungsplans Nr. 71g. Weshalb die Beklagte der Auffassung sei, Spielhallen auf dem Grundstück M* …straße 19 seien mit öffentlichen Belangen unvereinbar, wenige Jahre später aber davon ausgehe, ein Bordellbetrieb auf dem Grundbesitz des Beigeladenen störe nicht, könne nur sie erklären. Indem die Beklagte in der neuen Baugenehmigung wörtlich aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts zitiere, räume sie die Rechtswidrigkeit der hier strittigen Baugenehmigung und die Richtigkeit des hierauf erkennenden erstinstanzlichen Urteils ein. Ebenso verhalte es sich mit dem Beigeladenen, der gleichsam mit einer „Salamitaktik“ dafür Sorge getragen habe, die Außenwerbung für den Bordellbetrieb in seinem Gebäude sukzessive zu reduzieren. Die Prozessbevollmächtigte des Beigeladenen habe im Übrigen gegenüber der Beklagten im Übersendungsschreiben vom 7. April 2016 zum Antrag auf Erteilung der neuen Baugenehmigung angekündigt, das vorliegende zweitinstanzliche Verfahren zu beenden.

Mit Schriftsätzen vom 29. November 2017 haben die frühere Klägerin und die jetzige Klägerin erklärt, dass das Grundstück FlNr. 270/2 der Gemarkung F* … veräußert worden sei. Die neue Eigentümerin werde das laufende Berufungsverfahren fortführen. Die Beklagte und der Beigeladene haben gegen den Klägerwechsel keine Einwände erhoben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenakten und die Niederschriften über die Einnahme eines Augenscheins vom 5. Dezember 2017 sowie die mündliche Verhandlung vom 13. Dezember 2017 verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beigeladenen (§ 124 Abs. 1 VwGO) ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht die Baugenehmigung vom 25. Februar 2015 aufgehoben, denn die Klägerin wird durch diese nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

1. Die ursprüngliche Klägerin … Grundstücksverwaltungsgesellschaft mbH & Co. Objekt Eins KG ist aus dem vorliegenden Verfahren ausgeschieden. Die neue Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 270/2 der Gemarkung F* … ist für sie in das laufende Berufungsverfahren eingetreten. Hierbei handelt es sich um eine Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO (vgl. BVerwG, U.v. 3.7.1987 – 4 C 12.84 – NJW 1988, 1228), in die die Beklagte und der Beigeladene eingewilligt haben. Im Übrigen ist die Klageänderung auch sachdienlich.

2. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für die Berufung des Beigeladenen ist nicht dadurch entfallen, dass er eine weitere Baugenehmigung vom 24. August 2016 für das Grundstück FlNr. 271/14 der Gemarkung F* … erhalten hat. Denn die beiden Baugenehmigungen unterscheiden sich in wesentlichen Punkten. Die Baugenehmigung vom 24. August 2016 enthält keine erkennbaren Einschränkungen hinsichtlich der Betriebszeiten, dagegen werden erhebliche Beschränkungen hinsichtlich der Anbringung von Werbeanlagen beauflagt. Ferner ist auch die neue Baugenehmigung vor dem Verwaltungsgericht angefochten worden. Damit darf der Beigeladene davon ausgehen, dass er in dem vorliegenden Berufungsverfahren schneller zu einer bestandskräftigen Baugenehmigung gelangen kann.

II.

1. Die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung vom 25. Februar 2015 ist zulässig. Die Klägerin kann sich zumindest auf die von ihr behauptete Verletzung des Rücksichtnahmegebots berufen (§ 42 Abs. 2 VwGO).

2. Die Anfechtungsklage ist jedoch nicht begründet. Durch die Baugenehmigung vom 25. Februar 2015 wird weder der Gebietserhaltungsanspruch noch das Rücksichtnahmegebot zulasten der Klägerin verletzt.

2.1. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung in einem bestimmten Baugebiet sind nachbarschützend. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151/155). Dieser Gebietserhaltungsanspruch besteht jedoch nicht, wenn die betreffenden Grundstücke in verschiedenen Baugebieten eines Bebauungsplans liegen (vgl. VGH BW, B.v. 23.8.1996 – 10 S 1492.96 – BRS Nr. 160; OVG Münster, B.v. 28.11.2002 – 10 B 1618.02 – BRS 66 Nr. 168; BayVGH, U.v. 14.7.2006 – 1 BV 03.2179 – BayVBl 2007, 334; U.v. 28.6.2012 – 2 B 10.788 –juris). Im vorliegenden Fall liegen das Grundstück der Klägerin und das Baugrundstück zwar im selben Bebauungsplan Nr. 71g der Beklagten, die Grundstücke FlNr. 270/2 und FlNr. 271/14 liegen aber in unterschiedlichen Baugebieten, die durch die M* …straße voneinander getrennt sind. Die Klägerin und der Beigeladene werden demnach im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke nicht zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft im oben genannten Sind verbunden. Selbst bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 71g lägen die beiden Grundstücke in unterschiedlichen durch die M* …straße voneinander getrennten Baugebieten. Die M* …straße ist in diesem Bereich so breit angelegt, dass nicht von einem einheitlichen Gewerbegebiet ausgegangen werden kann.

Im Übrigen wäre hier eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs auch nicht gegeben. Ein Bordell ist als Gewerbebetrieb aller Art im Sinn von § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO (vgl. BVerwG, B.v. 5.6.2014 – 4 BN 8.14 – BRS 82 Nr. 18; B.v. 2.11.2015 – 4 B 32.15 – BauR 2016, 477) in einem Gewerbegebiet allgemein zulässig. Eine Wohnnutzung ist im vorliegenden Fall nicht beabsichtigt. Hierzu wurde bereits in der Betriebsbeschreibung vom 4. September 2014 erklärt, dass eine solche durch eine entsprechende Klausel in den Mietverträgen ausgeschlossen werde. Die in den einzelnen Obergeschossen vorgesehenen Duschbäder/WC‘s sind nach Auffassung des Senats aus hygienischen Gründen erforderlich. Ebenso wenig ist die Mitarbeiterküche im ersten Obergeschoss angesichts der Tatsache zu beanstanden, dass sich dort weitere Einrichtungen befinden wie Büro, Videoüberwachung, Hausmeister, Matratzen-/Bettenlager und Lagern/Waschen/Bügeln. Insoweit ist keine Vergleichbarkeit mit dem Sachverhalt gegeben, der dem Beschluss des Senats vom 2. Mai 2006 (2 BV 05.1739 – juris) zugrunde lag. Dort war den Mieterinnen ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet, in den von ihnen angemieteten Appartments zu nächtigen, die zudem über ein eigenes Bad verfügten. Ferner wurde den Mieterinnen ausdrücklich die Möglichkeit geboten, in einer gemeinschaftlichen Küche und einem gemeinschaftlichen Aufenthaltsraum Essen zuzubereiten und dieses zu verzehren.

Bei dem hier umstrittenen Bordell handelt es sich nicht nur um die einzige derartige Nutzung im Baugebiet, sondern im gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 71g. Die beim Augenschein des Senats in einer Entfernung von ca. 270 m zum Vorhaben in den Blick genommenen bestehenden bzw. bereits untersagten Bordellnutzungen im südlichen Verlauf der M* …straße liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 71n bzw. sind bei Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans separat nach § 34 BauGB zu beurteilen, da sie zu weit von den Grundstücken des Beigeladenen sowie der Klägerin entfernt liegen. Dass hier gleichsam ein Sondergebiet für Bordellbetriebe entstünde (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1983 – 4 C 21.83 – BVerwGE 68, 213/218), kann mithin nicht angenommen werden.

2.2. Die von der Klägerin behauptete Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu ihren Lasten ist ebenso wenig gegeben. Ein in einem Gewerbegebiet allgemein nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO zulässiges Bordell oder eine sonstige bauliche Anlage kann im Einzelfall zulasten der Nachbarn und übrigen Anwohner gegen das in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme verstoßen, wenn von ihm Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1983 – 4 C 21.83 – BVerwGE 68, 213/217; U.v. 25.1.2007 – 4 C 1.06 – BVerwGE 128, 118). Hierbei hängt das Maß der nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO gebotenen Rücksichtnahme von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Es sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen. Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (vgl. BVerwG, B.v. 3.3.1992 – 4 B 70.91 – BayVBl 1992, 411).

Zunächst ist auch in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Klägerin mit ihrem Grundstück FlNr. 270/2 nicht direkt Nachbarin des Bauvorhabens auf dem Grundstück FlNr. 271/14 ist und auch nicht im selben Baugebiet des Bebauungsplans Nr. 71g liegt. Zwischen dem Anwesen der Klägerin und dem Bauvorhaben liegt zudem die in diesem Bereich breit angelegte M* …straße. Irgendwelche möglichen negativen Auswirkungen des Bordellbetriebs im Anwesen M* …straße 24 werden sich deshalb nicht direkt vor dem Anwesen S* …straße 2 bis 8 abspielen, das sich ohnehin im Osten bis zum Ende der S* …straße erstreckt.

Unabhängig davon und abgesehen von der vom Erstgericht beanstandeten, aber in diesem Umfang nicht mehr vorhandenen Werbung für die Bordellnutzung, sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass von dem Gewerbegebiet Belästigungen oder Störungen ausgehen könnten, die für die Nachbarn oder in der näheren Umgebung des Vorhabens unzumutbar sein könnten.

Das Verwaltungsgericht ist vorliegend davon ausgegangen, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung den Betrieb eines Bordells zulasse, ohne die Problematik der für die Betriebe dieser Art üblichen, sehr auffälligen Gestaltung der Fassade mit Werbeanlagen zu regeln, weshalb die Baugenehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße und aufzuheben sei. Diese Entscheidung ist aufgrund der Erkenntnisse aus einem Augenschein des Erstgerichts am 16. November 2015 ergangen, wobei eine sehr auffällige Gestaltung des Betriebsgebäudes mit Anlagen der Eigenwerbung festgestellt wurde. Bei der Ortseinsicht durch den Senat am 5. Dezember 2017 war dagegen festzustellen, dass sich dort sowohl an der Zufahrt als auch in Höhe des ersten Obergeschosses in lila Schrift lediglich jeweils ein Werbeschild M* …straße 24 findet. Das Werbeschild in Höhe des ersten Obergeschosses wird durch zwei weiße Strahler beleuchtet. Außerdem besitzen einige Fenster eine lila Folie. Am ca. 270 m entfernten Anwesen M* …straße 39 ist mit Blick vom Anwesen M* …straße 24 aus keine Werbung oder ein sonstiger Hinweis auf die Bordellnutzung mehr zu erkennen. Für die seitens des Erstgerichts dringlich geforderte Regelung der Werbeanlagen bereits in der strittigen Baugenehmigung für die Bordellnutzung finden sich damit keine zwingenden Anhaltspunkte mehr. Im Übrigen hat die Beklagte bereits im Zulassungsverfahren zu Recht darauf hingewiesen, dass zwischen der Genehmigung von Gebäuden und der Genehmigung von Werbeanlagen im Sinn von Art. 2 BayBO zu unterscheiden ist. Beides sind separate bauliche Anlagen nach Art. 2 Abs. 1 BayBO. Wenn eine bauliche Anlage wie eine Werbetafel an einer baulichen Anlage wie einem Gebäude errichtet werden soll, ist – da es sich nicht um die gleiche bauliche Anlage handelt – beispielsweise die Frage einer Verunstaltung im Sinn von Art. 8 BayBO nach unterschiedlichen Maßstäben zu prüfen (vgl. BayVGH, B.v. 6.2.2016 – 2 ZB 15.2503 – BayVBl 2016, 597). Demnach wird die Bauaufsichtsbehörde gehalten sein, bei einer verunstaltenden Wirkung oder einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch die Anbringung einer Werbeanlage gegen die Errichtung der Werbeanlage vorzugehen. Ein bauaufsichtliches Einschreiten im Hinblick auf das Gebäude, an dem die Werbeanlage angebracht ist, dürfte regelmäßig gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen. Ebenso scheitert die Aufhebung der Baugenehmigung für ein Gebäude wegen der dort angebrachten Werbeanlagen an diesem Grundsatz.

Soweit sich die Klägerin für die von ihr behauptete Verletzung des Rücksichtnahmegebots auf die Stellungnahme des Polizeipräsidiums München vom 4. Dezember 2014 stützen will, ist festzustellen, dass diese Stellungnahme überholt ist. Nach den Feststellungen des Senats beim Augenscheinstermin am 5. Dezember 2017 sowie nach der von Beklagtenseite in der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2017 übergebenen Aufstellung wurde bei der überwiegenden Zahl der im südlichen Bereich der M* …straße vorhandenen Bordellnutzungen die Nutzung untersagt und auch vom Betreiber aufgegeben. Zudem ist das Vorhaben des Beigeladenen entgegen der Stellungnahme des Polizeipräsidiums München vom 4. Dezember 2014 nicht mit 18 Zimmern, sondern nur mit zwölf Zimmern verwirklicht worden.

Die Baugenehmigung vom 25. Februar 2015 verstößt auch nicht deshalb zulasten der Klägerin gegen das Rücksichtnahmegebot, weil ein quasi Rund-um-die-Uhr-Betrieb des Bordells zugelassen würde. Wie in der ergänzenden Betriebsbeschreibung vom 16. Januar 2015 dargelegt wird, ist es vielmehr beabsichtigt, eine sogenannte Putzstunde von 4.00 Uhr morgens bis 6.00 Uhr morgens zu fixieren. Mithin wird ein Dauerbetrieb des Bordells ausgeschlossen. Damit wird zusätzlich sichergestellt, dass keine Wohnnutzung in den Arbeitszimmern erfolgen kann. Zudem ist sich auch die Klägerin darüber im Klaren, dass mögliche Ausstrahlungen der Bordellnutzung in der Nacht sich kaum auf die Büronutzung sowie das Fitnessstudio in ihrem Anwesen auswirken werden. Deshalb hat sie auch in der mündlichen Verhandlung des Senats erklären lassen, dass sich unter Tags die negativen Auswirkungen der Bordellnutzung über die M* …straße hin auf ihr Anwesen erstrecken würden. Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass sich die am Anwesen des Beigeladenen noch vorhandenen Werbeanlagen bei Tageslicht noch weniger stark auswirken und eine entsprechend geringere Anreizwirkung haben werden. Auch ansonsten sind keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass sich mögliche negative Auswirkungen des Bordellbetriebs insbesondere am Tag zeigen werden.

Soweit die Klägerin eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu ihren Lasten durch den Eintritt eines sogenannten Trading-Down-Effekts behauptet, kann dem nicht gefolgt werden. Der sozioökonomische Begriff des Trading-Down-Effekts kennzeichnet eine Entwicklung, die auf der Beobachtung wirtschaftlicher Aktivitäten und ihrer Auswirkungen auf gesellschaftliche Prozesse beruht. Ihre Erfassung und Bewertung ist der Ebene der Sachverhaltsermittlung zuzuordnen und obliegt den Tatsachengerichten (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013 – 4 B 48.12 – BauR 2013, 934). Fragen im Zusammenhang mit der Entstehung eines sog. Trading-Down-Effekts wurden vom Bundesverwaltungsgericht bislang insbesondere im Zusammenhang mit den besonderen städtebaulichen Gründen für Festsetzungen in einem Bebauungsplan (vgl. B.v. 21.12.1992 – 4 B 182.92 – BRS 55 Nr. 42) und im Rahmen einer Verpflichtungsklage des Bauherrn bei der Frage des objektiven Einfügens eines Vorhabens nach § 34 Abs. 1 BauGB geprüft (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1994 – 4 C 13.33 – BauR 1995, 361; B.v. 4.9.2008 – 4 BN 9.08 – BRS 73 Nr. 26). Auch bei den klägerseits angeführten Entscheidungen (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 – 9 ZB 12.1912 – juris; B.v. 14.5.2014 – 1 ZB 13.886 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, U.v. 23.6.2015 – 10 B 7.13 – juris) handelte es sich nicht um Klagen von Nachbarn, die sich zur subjektivrechtlichen Seite des Rücksichtnahmegebots auf das Eintreten eines sogenannten Trading-Down-Effekts berufen hätten.

In jedem Fall könnte der sogenannte Trading-Down-Effekt nur innerhalb eines bestimmten Baugebiets relevant werden (vgl. BayVGH, U.v. 15.4.2010 – 2 B 09.2419 – BauR 2011, 1143; U.v. 12.7.2012 – 2 B 12.1211 – BayVBl 2013, 51; U.v. 20.12. 2012 – 2 B 12.1977 – BayVBl 2013, 275). Denn für die Bejahung eines Trading-Down-Effekts müsste sich das geplante Vorhaben so negativ auswirken, dass das Baugebiet mit seiner Zulassung seinen Charakter verlöre. Ein solcher extremer Ausnahmefall (vgl. BayVGH, U.v. 15.12.2010 – 2 B 09.2419 – BauR 2011, 1143; Stange, Baunutzungsverordnung, 3. Aufl. 2015, § 8 Rn. 59) kann hier nicht angenommen werden.

Wie jedoch bereits oben festgestellt wurde, liegen das Bauvorhaben und das Anwesen der Klägerin nicht im selben Baugebiet des Bebauungsplans 71g. Selbst wenn der Bebauungsplan Nr. 71g unwirksam sein sollte, lägen sie wegen der trennenden Wirkung der in diesem Bereich breit ausgebauten M* …straße nicht im selben Baugebiet, wozu unten noch auszuführen sein wird.

Selbst bei einer Unwirksamkeit der Bebauungspläne Nr. 71g und 71n wäre auch keine Wechselwirkung mit der ca. 270 m entfernten Bordellnutzung im südlichen Bereich der M* …straße gegeben. Weder das Bauvorhaben noch das Anwesen der Klägerin lägen im selben Baugebiet wie das Bordell im Anwesen M* …straße 39.

Unabhängig davon handelt es sich hier um die einzige Bordellnutzung im Baugebiet, im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 71g bzw. in der näheren Umgebung des klägerischen Anwesens. Auch ein Verstoß gegen § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO kann damit ausgeschlossen werden. Ebenso wenig handelt es sich vom Baukörper oder von der Nutzung her um einen Fremdkörper im maßgeblichen Gebiet. Es handelt sich vielmehr um eine allgemein zulässige Nutzung in einem festgesetzten bzw. faktischen Gewerbegebiet. Der Beigeladene weist zu Recht darauf hin, dass sich aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 25.11.1983 – 4 C 21.83 – BVerwGE 68, 213/215; B.v. 2.11.2015 – 4 B 32.15 – BauR 2016, 477) nicht ergibt, dass Bordelle nur an einem Standort zulässig sind, der außerhalb oder allenfalls am Rand des „Blickfelds“ und der Treffpunkte einer größeren und allgemeinen Öffentlichkeit bzw. vorliegend am Rand eines Gewerbegebiets liegt. Vielmehr ist auch hier eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen erforderlich (vgl. BVerwG, U.v. 5.8.1983 – 4 C 96.79 – BVerwGE 67, 334/339; B.v. 3.3.1992 – 4 B 70.91 – BayVBl 1992, 411).

Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich auch nicht um ein Gebiet mit hochwertigen Gewerbebetrieben, das durch das Vorhaben des Beigeladenen eine deutliche Abwertung erfahren könnte. Auf der westlichen Seite der M* …straße in der näheren Umgebung des Vorhabensgrundstücks findet sich ein fünfgeschossiges Gebäude, in dem zukünftig Büronutzung stattfinden soll, sowie ein weiteres fünfgeschossiges Gebäude, in dem bereits Büronutzung vorhanden ist. Im zweigeschossigen Anbau sind ein Beschriftungswerk sowie sonstiges Kleingewerbe untergebracht. Weiter Richtung Norden finden sich Warenlager, Autohändler sowie ein Discounter und Richtung Süden sind mehrere Autohäuser sowie eine zweigeschossige Lagerhalle und ein kleiner Imbiss vorhanden. Auf der östlichen Seite der M* …straße findet sich in einem fünfgeschossigen Gebäude überwiegend Nutzung durch ein Fitnessstudio sowie Büronutzung. Ferner besteht in einem Keller eine „Eventlocation“. Weiter Richtung Norden sind ein Reifen- und Autoservice, ein Geschäft für Wassersportartikel sowie das Bürogebäude einer Krankenkasse vorhanden. Damit stellt sich die Umgebung des Bauvorhabens als die für ein durchschnittliches Gewerbegebiet typische Mischung unterschiedlichster Gewerbe- und Büronutzungen dar. Auf dem Anwesen der Klägerin besteht ein fünfgeschossiger Gebäudekomplex, in dem Büronutzung sowie ein Fitnessstudio untergebracht sind. Sofern die Klägerin darauf hinweist, dass sie über mehrere Mieter mit einer gewerblichen Tätigkeit im gehobenen Segment verfüge, reicht auch dies nicht aus, um eine weitgehende Prägung des Gebiets durch hochwertige Gewerbebetriebe zu belegen. Denn südlich des Anwesens der Klägerin folgen ein Gartencenter, ein Baumarkt sowie ein Discounter. Unabhängig davon, auf welche Weise und wie weit man den Umgriff um das Bauvorhaben zieht, sind damit keine Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass es sich um ein durch hochwertige Gewerbebetriebe geprägtes Gebiet handeln könnte. Zudem weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass östlich der M* …straße bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 71g aufgrund der vorhandenen großflächigen Einzelhandelsbetriebe kein Gewerbegebiet im Sinn von § 8 BauNVO mehr angenommen werden könnten. Damit würde jedoch im Umfeld des klägerischen Anwesens auf der östlichen Seite der M* …straße bereits eine Gemengelage bestehen. Demgegenüber wäre auf der westlichen Seite der M* …straße im Umfeld des Bauvorhabens ein faktisches Gewerbegebiet gegeben. Selbst wenn man jedoch nicht von einer trennenden Wirkung der M* …straße in diesem Bereich ausginge, würde durch das relativ kleine Bauvorhaben mit einer Bordellnutzung in zwölf Arbeitszimmern entgegen der Auffassung der Klägerin kein Übergewicht dieser Nutzung entstehen. Wie bereits ausgeführt, kann die in einer Entfernung von ca. 270 m im Süden der M* …straße bestehende Bordellnutzung insoweit nicht miteinbezogen werden. Insoweit würde sich die Bordellnutzung mit zwölf Zimmern selbst im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB einfügen und folglich keine bodenrechtlichen Spannungen begründen.

Soweit in dem nicht nachgelassenen, von einem nicht näher bezeichneten Rechtsanwalt im Auftrag unterzeichneten Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 auf eine Stellungnahme des Referats für Stadtplanung und Bauordnung der Beklagten vom 14. November 2014 verwiesen wird, ist hervorzuheben, dass es im vorliegenden Rechtsstreit nicht darauf ankommt, ob das Gebiet im Gewerbeflächen- und Siedlungsprogramm der Beklagten als B-Fläche für höherwertiges Gewerbe ausgewiesen ist, sondern darauf, welche Arten von Gewerbeansiedlungen im maßgeblichen Gebiet tatsächlich vorhanden sind. Ebenso wenig kommt es vorliegend darauf an, ob in den von der Klägerin mittels Ausführungen der Beklagten in Bezug genommenen weiteren Verfahren die Zunahme einer Gesamtsituation mit den typischen Begleiterscheinungen eines Rotlichtviertels zu befürchten ist. Wie bereits oben ausgeführt wurde, ist im vorliegenden Fall die Entstehung einer solchen kritischen Gesamtsituation allein durch die Zulassung des begrenzten Einzelvorhabens des Beigeladenen in der Nähe des klägerischen Anwesens nicht zu erwarten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht vorliegend der Billigkeit, der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen, da er dort einen Antrag gestellt hat, während er in der ersten Instanz keinen Antrag gestellt hat. Über die außergerichtlichen Kosten der ausgeschiedenen früheren Klägerin ist nach § 161 Abs. 1 VwGO ebenfalls im Endurteil zu entscheiden (vgl. BayVGH, B.v. 11.2.1999 – 4 C 99.227 – NVwZ-RR 1999, 695).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinn von § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.