vorgehend
Verwaltungsgericht Bayreuth, B 4 K 15.153, 10.03.2016

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage abgelehnt (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und eines Reiseausweises für Staatenlose unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides der Beklagten vom 24. Februar 2015 gerichtet ist.

Nach § 166 VwGO i.V. mit § 114 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO liegt dann vor, wenn bei summarischer Prüfung eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung spricht.

Der Beschwerdeführer trägt zur Begründung hinreichender Erfolgsaussichten seiner Klage unter weitgehender Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens und Vorlage vielfältiger ärztlicher Atteste vor, er sei staatenloser Flüchtling aus Usbekistan. Die ihm nach erfolglosem Betreiben von Asylverfahren (nach der Einreise am 27.12.1991) ausgestellten Duldungen seien mit einem Arbeitsverbot behaftet, weshalb er mittellos und nicht in der Lage sei, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Ausländerbehörde behindere seine Integration. Das rechtwidrige Verhalten der Behörden, insbesondere die von der Ausländerbehörde erzwungene Einbürgerung (in einen Nachfolgestaat der Sowjetunion), sei Auslöser für diverse psychische Erkrankungen. Die Unterbringung in einer privaten Unterkunft sei untersagt worden. Das Auswärtige Amt habe mit Schreiben vom 22. Juni 1998 bestätigt, dass er staatenlos sei. Dennoch würden ihm die Rechte eines Staatenlosen rechtwidrig verweigert. Einen Antrag auf Erwerb der ukrainischen Staatsangehörigkeit habe er zurückgenommen, da ihm die Behörden trotz des Antrags eine Verletzung der Mitwirkungspflicht unterstellt hätten.

Das Beschwerdevorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt, da ernst zu nehmende Bemühungen des Klägers, das Abschiebungshindernis der Staatenlosigkeit durch Stellung eines (Wieder-) Einbürgerungsantrags zu beseitigen, nach wie vor nicht ersichtlich sind. Nach der im Verfahren der Prozesskostenhilfe gebotenen und hinreichenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten ist wegen der (jahrelangen) unzureichenden Mitwirkung an der Klärung der Staatsangehörigkeit und an der Beseitigung der Pass- und Staatenlosigkeit weder ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis, insbesondere nach § 25 Abs. 5 AufenthG (1.), noch ein Anspruch auf Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose (2.) erkennbar.

1. Der Kläger hat voraussichtlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG, weil er gemäß § 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG nicht unverschuldet an der Ausreise gehindert ist.

Nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG).

Dem ausreisepflichtigen Ausländer obliegt es nach § 25 Abs. 5 AufenthG, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, damit etwaige Ausreisehindernisse überwunden werden. Welche Bemühungen ihm hierbei zumutbar sind, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden. Lediglich von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen dürfen dem Ausländer nicht abverlangt werden (BVerwG, B.v. 26.6.2014 – 1 B 5/14 – juris Rn. 7). Auch hinsichtlich der Beurteilung der Erfolgsaussichten einer bestimmten Mitwirkungshandlung ist den Eigenheiten des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Einem Ausländer darf die Verweigerung solcher Mitwirkungshandlungen nicht vorgehalten werden, die erkennbar ohne Einfluss auf die Möglichkeit der Ausreise sind (vgl. BVerwG, B.v. 10.3.2009 – 1 B 4/09 – juris Rn. 6).

Im Rahmen des § 25 Abs. 5 AufenthG sind die wechselseitigen Pflichten des betroffenen Ausländers und der zuständigen Ausländerbehörde zu beachten und zu werten. Dabei treffen den Ausländer eine Mitwirkungssowie eine Initiativpflicht hinsichtlich ihm bekannter und zumutbarer Aufklärungsmöglichkeiten. Der Behörde hingegen obliegt die Erfüllung einer Hinweissowie einer Anstoßpflicht. Sie muss den Ausländer auf diejenigen Möglichkeiten zur Beseitigung von Ausreisehindernissen hinweisen, die ihm bei objektiver Sichtweise nicht bekannt sein können.

Einem ausreisepflichtigen Ausländers ist es im Einzelfall zumutbar, alle möglichen Schritte zu unternehmen, die staatsangehörigkeitsrechtlichen Konsequenzen der Auflösung der Sowjetunion durch Erwerb einer der jeweiligen Volkszugehörigkeit entsprechenden Staatsangehörigkeit zu bewältigen und nicht die Stellung als Staatenloser im Bundesgebiet durch Untätigkeit oder Rücknahme von Einbürgerungsanträgen zu verfestigen (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.1997 – 1 B 223/97 – juris Rn. 6). Ebenso wie bei der Passbeschaffung kommt es auf einen eventuell entgegenstehenden inneren Willen des Ausländers insofern nicht an. Ohne Bedeutung ist auch, ob das Hindernis, insbesondere der Verlust der Staatsangehörigkeit, schuldhaft geschaffen worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.11.1998 – 1 C 8/98 – BVerwGE 108, 21 bis 30). Auch bei einem schuldlosen Verlust der Staatsangehörigkeit kann ein Ausländer verpflichtet sein, einen Wiedereinbürgerungsantrag zu stellen, um ein bestehendes Abschiebungshindernis zu beseitigen. Eine Unzumutbarkeit dessen kann sich allenfalls dann ergeben, wenn der Auslänger von seinem Heimatstaat verfolgt worden ist und deswegen die Bindung zu dem Staat unheilbar zerstört worden ist (vgl. Hailbronner, AuslG, Stand 11/2015, § 25 AufenthG Rn. 210).

Nach diesen Maßgaben ist es dem ausreisepflichtigen Kläger nach erfolgloser Durchführung von Asylverfahren zuzumuten gewesen und zuzumuten, an der Klärung seiner Staatsangehörigkeit nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion mitzuwirken. Mit der Rücknahme des Antrags auf Verleihung der ukrainischen Staatsangehörigkeit, den er mit Schreiben vom 25. Juni 2014 an das Ukrainische Generalkonsulat gestellt hätte, hat der Kläger ohne ersichtlichen Grund – offensichtlich in der Absicht, die gegenwärtige Staatenlosigkeit zu verfestigen – eine Klärung seines staatsangehörigkeitsrechtlichen Status verhindert und damit das Fortbestehen des Ausreisehindernisses verschuldet. Wie vom Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt, sind auch sonstige Bemühungen des Klägers zur Klärung seiner Staatsangehörigkeit nicht ersichtlich. Hinsichtlich der wiederholt geforderten Mitwirkungsbemühungen im Einzelnen wird auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheids der Beklagten vom 24. Februar 2015 verwiesen.

Die Kausalität der unzureichenden Mitwirkung an der Beseitigung des Ausreisehindernisses entfällt nicht deshalb, weil der Kläger aus rechtlichen Gründen (wegen fehlender Reisefähigkeit) an der Ausreise gehindert wäre. Die vom Kläger vorgelegten zahlreichen ärztlichen Atteste – überwiegend älteren Datums – sind für die Frage der Reisefähigkeit unergiebig und daher nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung nach § 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG zu wiederlegen.

Auch die langjährige Dauer des Aufenthalts des Klägers im Bundesgebiet lässt die Zumutbarkeit von Mitwirkungshandlungen an der Beseitigung eines Ausreisehindernisses nicht entfallen (vgl. BVerwG, B.v. 16.12.1998 – 1 B 10598 – BeckRS 1998, 31353164, beck-online).

Insbesondere wegen der Verurteilung des Klägers zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen wegen Diebstahls mit Waffen vom 18. Januar 2013 hat die Beklagte voraussichtlich zu Recht auch die anderen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, insbesondere nach Altfallregelungen, verneint.

2. Der Kläger kann nach summarischer Prüfung auch nicht die Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk beanspruchen.

Nach dieser Vorschrift steht es im Ermessen des Vertragsstaats, ob einem sich nicht rechtmäßig aufhaltenden Staatenlosen ein Reiseausweis erteilt wird. Gemäß Art. 28 S. 2, 2. Hs. StlÜbk werden die Vertragsstaaten insbesondere die Möglichkeit wohlwollend prüfen, solche Reiseausweise denjenigen in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Staatenlosen auszustellen, die von dem Land, in dem sie ihren rechtmäßigen Aufenthalt haben, keinen Reiseausweis erhalten können.

Die Ausführungen in der Beschwerdebegründung ergeben nicht, dass der Kläger einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose nach Art. 28 Abs. 2 StlÜbk hat.

Eine Ermessensreduzierung auf Null würde das Vorliegen besonderer konkreter Umstände voraussetzen, die zugunsten des Staatenlosen vom Normalfall abweichen und eine für ihn positive Entscheidung zwingend erfordern (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2009 – 10 C 09.202 – juris Rn. 9). Solche Umstände hat der Kläger in seinem Fall nicht vorgetragen. Eine Ermessensreduzierung auf Null lässt sich auch nicht aus der „Wohlwollensklausel“ in Art. 28 Satz 2 StlÜbk ableiten, wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Ermessensausübung ergibt.

Die Behörde übt ihr Ermessen nicht fehlerhaft aus, wenn sie dem Betreffenden solange keinen Reiseausweis ausstellt, wie er die Möglichkeit hat, in zumutbarer Weise seine Staatenlosigkeit zu beseitigen. Sie darf von einem Staatenlosen, der von seinem Heimatstaat ausgebürgert worden ist, im Rahmen des nach Art. 28 S. 2 StlÜbk eingeräumten Ermessens verlangen, dass er alle zumutbaren und möglichen Anstrengungen unternimmt, um seine Wiedereinbürgerung zu erreichen. An Staatenlose mit unrechtmäßigem Aufenthalt sind in dieser Hinsicht höhere Anforderungen zu stellen als an Staatenlose, deren Aufenthalt in dem Vertragsstaat rechtmäßig ist (vgl. BVerwG, B. v. 30.12.1997 – 1 B 223/97 – juris; OVG Bremen, B.v. 4.5.2010 – 1 S 3/10 – juris Rn. 5; BayVGH, B. v. 15.02.2001 – 24 ZB 00.515 – juris; Niedersächsisches OVG, B. v. 27.08.2002 – 11 PA 284/02 - juris). Von einem Staatenlosen können weitreichende Bemühungen um die Verleihung einer in Betracht kommenden Staatsangehörigkeit verlangt werden, wozu gehört, den förmlichen Anforderungen zu entsprechen, die das als Aufnahmestaat in Betracht kommende Land für Einbürgerungsanträge aufgestellt hat (vgl. BVerwG, B.v. 30.12.1997 – 1 B 223/97 – juris Rn. 7; OVG LSA, B.v. 20.4.2010 – 2 L 135/09 – juris Rn. 5).

Nach diesen Maßgaben ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Erteilung eines Reiseausweises für Staatenlose ablehnt, solange nicht der Kläger den Nachweis ernsthafter Bemühungen um die Erlangung einer Staatsangehörigkeit bzw. um die Klärung seiner Staatsangehörigkeit nach dem Zusammenbruch der ehemaligen Sowjetunion geführt hat. Wie bereits dargelegt, hat der Kläger nicht alle zumutbaren Maßnahmen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses ausgeschöpft, insbesondere sich nicht hinreichend um die Klärung oder den (Wieder-) Erwerb der Staatsangehörigkeit des Landes seines letzten (langjährigen) Aufenthalts und seiner Muttersprache oder seines Geburtslandes oder das seiner Eltern bemüht. Eine Antragstellung auf Verleihung der Staatsbürgerschaft ist für den Kläger auch dann nicht unzumutbar, wenn ein Nachfolgestaat der Sowjetunion erst nach der Ausreise des Klägers entstanden ist. Zwar kann im – hier nicht vorliegenden – Fall eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines Anspruches auf Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose nach Art. 28 Satz 1 StlÜbk nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Staatenloser nicht zur Beseitigung der Staatenlosigkeit verpflichtet werden (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.1996 – 1 C 30/93 – juris LS 3). Im Rahmen der Ermessensentscheidung nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk kann jedoch die Untätigkeit eines Ausländers hinsichtlich der Klärung seiner Staatsangehörigkeit zulässigerweise Berücksichtigung finden (vgl. BayVGH, B.v. 15.2.2001 – 24 ZB 00.515 – juris Rn. 43; Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, Teil I. Grundlagen des Staatsangehörigkeitsrechts, F. Staatenlosigkeit Rn. 32). Im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk ist der Gesichtspunkt, dass es dem Staatenlosen zuzumuten ist, sich um die Wiedereinbürgerung in sein Heimatland zu bemühen, ein sachgerechter Gesichtspunkt, auch wenn diese Verpflichtung im Übereinkommen nicht ausdrücklich niedergelegt ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 2 VwGO. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO). Einer Streitwertfestsetzung bedurfte es im Hinblick auf § 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG nicht.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 1 VwGO).

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 166


(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60a Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung)


(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

Zivilprozessordnung - ZPO | § 127 Entscheidungen


(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 25 Aufenthalt aus humanitären Gründen


(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlau

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Beteiligten streiten um den Bescheid vom 24.02.

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 26. März 2014 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2

Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt, setzt die hinreichende Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und sowohl für das Berufungsurteil als auch für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus und verlangt außerdem die Angabe, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr; vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 m.w.N.). Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer entscheidungserheblichen, bisher höchstrichterlich noch nicht beantworteten Rechtsfrage führen kann. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beschwerde nicht.

3

1. Die Beschwerde sieht rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf für die Frage,

„ob eine aus § 25 Abs. 2 AufenthG (gemeint wohl: § 25 Abs. 5 AufenthG) erteilte Aufenthaltserlaubnis gestützt wiederum auf § 25 Abs. 5 AufenthG verlängert werden kann oder ob eine Verlängerung nur auf einen der beiden Sätze aus § 25 Abs. 4 AufenthG gestützt werden muss" (Beschwerdebegründung S. 1).

4

Sie ist der Auffassung, § 25 Abs. 5 AufenthG sei auf Fälle wie den vorliegenden, in denen es um die Verlängerung einer erteilten Aufenthaltserlaubnis oder die Beantragung der Erteilung einer neuen Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf der alten gehe, nicht anwendbar. Denn in diesen Fällen sei der Ausländer nicht vollziehbar ausreisepflichtig. Deshalb sei § 25 Abs. 4 AufenthG anzuwenden. Eine nach dieser Vorschrift gebotene Ermessensausübung sei hier nicht erfolgt.

5

Mit diesem Vorbringen verfehlt die Beschwerde die Anforderungen an die Darlegung einer Grundsatzfrage gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn sie legt nicht dar, dass es auf die von ihr aufgeworfene Frage in dem erstrebten Revisionsverfahren in entscheidungserheblicher Weise ankommen könnte.

6

Das Berufungsgericht hat die Anwendbarkeit des § 25 Abs. 4 AufenthG im vorliegenden Fall aus zwei Gründen abgelehnt: Zum einen, weil die Vorschrift nur die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis für einen vorübergehenden Aufenthalt betreffe und zum anderen, weil sie nur auf nicht vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer anwendbar sei. Unabhängig von der zweiten, mit der Grundsatzrüge angegriffenen rechtlichen Voraussetzung hat die Vorinstanz zu der beabsichtigten Aufenthaltsdauer festgestellt, dass der Kläger einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet erstrebe (UA S. 8 Mitte). An diese tatsächliche Feststellung, die die Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffen hat, wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Ist ein Berufungsurteil - wie hier - auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, setzt die hinreichende Darlegung von Zulassungsgründen voraus, dass hinsichtlich jedes dieser Gründe ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird (vgl. z.B. Beschluss vom 15. Juni 1990 - BVerwG 1 B 92.90 - Buchholz 11 Art. 116 GG Nr. 20). Daran fehlt es hier. Überdies ist hier das vorläufige Aufenthaltsrecht des Klägers nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erloschen, und zwar mit der Ablehnung des Antrags durch die Ausländerbehörde (so bereits Beschluss vom 23. Januar 1987 - BVerwG 1 B 213.86 - InfAuslR 1987, 105 <107> zu einer Vorgängervorschrift des § 81 Abs. 4 AufenthG; zustimmend Hailbronner, Ausländerrecht-Kommentar, § 81 AufenthG, Stand: April 2014, Rn. 41; entsprechend auch die AVwV des BMI zum AufenthG, GMBl 2009, 877, Nr. 81.5.2). Nicht zu vertiefen ist daher, ob ein hiergegen gerichtetes vorläufiges Rechtsschutzgesuch bei Erfolg auch materiellrechtliche Bedeutung für die Verlängerung einer humanitären, auf der Grundlage des § 25 Abs. 5 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis gehabt hätte.

7

2. Soweit die Beschwerde sich darauf beruft, ein Revisionsverfahren biete auch „die Gelegenheit, Mitwirkungspflichten eines Ausländers weiter zu präzisieren, die ihm im Verletzungsfalle im Rahmen des § 25 Abs. 5 S. 3 AufenthG entgegengehalten werden können" (Beschwerdebegründung S. 1), ergibt sich auch hierfür kein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf. Denn der Senat hat bereits entschieden, dass es dem ausreisepflichtigen Ausländer nach § 25 Abs. 5 AufenthG obliegt, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, damit etwaige Ausreisehindernisse überwunden werden. Welche Bemühungen ihm hierbei zumutbar sind, ist nach der Rechtsprechung des Senats unter Berücksichtigung aller Umstände und Besonderheiten des Einzelfalls zu entscheiden. Über die Aussage hinaus, dass von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen dem Ausländer nicht abverlangt werden dürfen, entzieht sich die Frage einer abstrakt-generellen Klärung in einem Revisionsverfahren (vgl. Beschluss vom 10. März 2009 - BVerwG 1 B 4.09 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 11 Rn. 6; Beschluss vom 3. Juni 2006 - BVerwG 1 B 132.05 - Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 3). Neuen oder weitergehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde hierzu nicht auf.

8

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

9

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.

(1) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn er als Asylberechtigter anerkannt ist. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer unter den Voraussetzungen des § 53 Absatz 3a ausgewiesen worden ist. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gilt der Aufenthalt als erlaubt.

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 3 gilt entsprechend.

(3) Einem Ausländer soll eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt, wenn die Ausreise in einen anderen Staat möglich und zumutbar ist oder der Ausländer wiederholt oder gröblich gegen entsprechende Mitwirkungspflichten verstößt. Sie wird ferner nicht erteilt, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer

1.
ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne der internationalen Vertragswerke begangen hat, die ausgearbeitet worden sind, um Bestimmungen bezüglich dieser Verbrechen festzulegen,
2.
eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat,
3.
sich Handlungen zuschulden kommen ließ, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen, wie sie in der Präambel und den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen verankert sind, zuwiderlaufen, oder
4.
eine Gefahr für die Allgemeinheit oder eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellt.

(4) Einem nicht vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer kann für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, solange dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Eine Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 8 Abs. 1 und 2 verlängert werden, wenn auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets für den Ausländer eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4a) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach den §§ 232 bis 233a des Strafgesetzbuches wurde, soll, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
seine Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre,
2.
er jede Verbindung zu den Personen, die beschuldigt werden, die Straftat begangen zu haben, abgebrochen hat und
3.
er seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.

Nach Beendigung des Strafverfahrens soll die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden, wenn humanitäre oder persönliche Gründe oder öffentliche Interessen die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(4b) Einem Ausländer, der Opfer einer Straftat nach § 10 Absatz 1 oder § 11 Absatz 1 Nummer 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder nach § 15a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes wurde, kann, auch wenn er vollziehbar ausreisepflichtig ist, für einen vorübergehenden Aufenthalt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Die Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn

1.
die vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen dieser Straftat von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre, und
2.
der Ausländer seine Bereitschaft erklärt hat, in dem Strafverfahren wegen der Straftat als Zeuge auszusagen.
Die Aufenthaltserlaubnis kann verlängert werden, wenn dem Ausländer von Seiten des Arbeitgebers die zustehende Vergütung noch nicht vollständig geleistet wurde und es für den Ausländer eine besondere Härte darstellen würde, seinen Vergütungsanspruch aus dem Ausland zu verfolgen. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit; sie kann nach § 4a Absatz 1 erlaubt werden.

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, kann eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

Gründe

I.

1

Der am …1978 geborene Kläger, eigenen Angaben zufolge Staatenloser yezidischer Religionszugehörigkeit, reiste am … 2005 mit seiner Ehefrau und ihren drei gemeinsamen Kindern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihre Asylanträge lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheiden vom 26.08.2005 und 29.08.2005 ab. In der Folgezeit erhielten der Kläger und die übrigen Familienmitglieder fortlaufend Duldungen. Mit Bescheid vom 31.01.2007 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus, und mit weiterem Bescheid vom 25.07.2007 lehnte sie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen ab. Widerspruch und Klage hiergegen blieben ohne Erfolg.

II.

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind. Dies ist hier nicht der Fall.

4

Zu Unrecht wendet der Kläger ein, im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung hätten lediglich zwei strafrechtliche Erkenntnisse zu Buche gestanden, die mit Geldstrafen in Höhe von insgesamt 45 Tagessätzen geahndet worden seien. Bei der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ausweisung sind nicht nur die beiden am 13.09.2005 und 16.05.2006 begangenen Diebstahlsdelikte zu berücksichtigen, sondern auch der am 22.09.2007 während des Klageverfahrens in B. verübte weitere Diebstahl; wegen dieses Vergehens wurde der Kläger vom Amtsgericht Essen zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen verurteilt. Für die Beurteilung einer gerichtlich angefochtenen Ausweisung ist seit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.11.2007 (1 C 45/06 – BVerwGE 130, 20 [22]) generell auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen. Damit hat der Kläger den Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verwirklicht. Die beiden ersten Straftaten mögen – jeweils für sich betrachtet – (noch) geringfügig im Sinne dieser Regelung gewesen sein, da die in Nr. 55.2.2.3.1 der vorläufigen Anwendungshinweise zum AufenthG benannte Bagatellgrenze von 30 Tagessätzen jeweils nicht erreicht wurde (vgl. hierzu Beschl. d. Senats vom 22.06.2009 – 2 M 86/09 –, Juris, m. w. Nachw.). Für die zuletzt begangene Straftat gilt dies aber nicht mehr. Insgesamt können die Straftaten auch nicht mehr als nur vereinzelt betrachtet werden.

5

Entgegen der Annahme des Klägers ist die Ausweisungsverfügung auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil er aus tatsächlichen Gründen, nämlich wegen bislang ungeklärter Staatsangehörigkeit und demzufolge auch fehlender Reisepapiere, bis auf weiteres nicht abgeschoben werden kann. Solche Abschiebungshindernisse nach § 60a Abs. 2 AufenthG sind gemäß § 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG bei der Entscheidung über die Ausweisung nur „zu berücksichtigen“. Der Umstand, dass ein Ausländer wegen der von ihm begangenen Straftaten nicht in sein Heimatland abgeschoben werden kann, schließt eine Ausweisung nicht aus. Eine Ausweisung kann ihren ordnungsrechtlichen Zweck sowohl unter spezialpräventiven als auch unter generalpräventiven Gesichtspunkten auch dann erreichen, wenn sie nicht zu einer Abschiebung des Ausländers in sein Heimatland, sondern „nur" zu einer Verschlechterung seiner aufenthaltsrechtlichen Position im Bundesgebiet führt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.08.2004 – 1 C 25.03 –, BVerwGE 121, 356 [362]). Jedenfalls die Widerspruchsbehörde hat das derzeit bestehende tatsächliche Abschiebungshindernis in ihre Entscheidung vom 07.06.2007 einbezogen, im Ergebnis aber als nicht durchschlagend bewertet. Die dabei angestellte Erwägung, das Ausreisehindernis sei nicht dauerhafter Natur, vielmehr bestehe bei hinreichenden Bemühungen des Klägers, insbesondere bei Stellung eines Antrags auf Überprüfung seiner Staatsangehörigkeit, die Möglichkeit, das Ausreisehindernis zu beseitigen, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Behörde kann im Rahmen ihrer Ermessensausübung berücksichtigen, dass Bemühungen um Rücknahme des Staatenlosen durch seinen (ehemaligen) Heimatstaat noch Erfolg haben könnten (vgl. zur Erteilung eines Reiseausweises nach Art. 28 Satz 2 StlÜbk: BVerwG, Beschl. v. 30.12.1997 – 1 B 223/97 –, Buchholz 402.27 Art. StlÜbk Nr. 6). Vom Ausgangspunkt der Behörde ist es folgerichtig und rechtlich nicht zu beanstanden, von einem Staatenlosen weitreichende Bemühungen um die Verleihung der in Betracht kommenden Staatsangehörigkeit zu verlangen; dazu gehört u. a., den förmlichen Anforderungen zu entsprechen, die das als Aufnahmestaat in Betracht kommende Land für Einbürgerungsanträge aufgestellt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.1997, a. a. O.). Auch bei der Ermessensausübung nach § 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG darf berücksichtigt werden, ob der Ausländer bereits alles in seiner Kraft Stehende unternommen hat, um das tatsächliche Abschiebungshindernis auszuräumen.

6

Solche weitreichenden Bemühungen des Klägers lassen sich aber nicht feststellen. Da er nach seinen Angaben vor dem Bundesamt schon als Kind und bis zu seiner Reise nach Deutschland in der ehemaligen Sowjetunion bzw. Russischen Föderation gelebt hat und auch die russische Sprache beherrscht, lag es zunächst nahe, eine mögliche russische Staatsangehörigkeit zu klären oder sich um deren (Wieder-)Erwerb zu bemühen. Darauf wurde er im Bescheid des Bundesamts vom 29.08.2005 u. a. hingewiesen. Er hat zwar vorgetragen, er habe sich im Oktober 2006 bei der Russischen Botschaft erfolglos um eine Stellungnahme zur Frage seiner Staatsangehörigkeit bemüht und im Jahr 2007 – ebenfalls ohne Erfolg – die Konsularabteilung der Russischen Botschaft aufgesucht, um dort einen Reisepass zu beantragen. Dass er dort ernsthaft und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen die Überprüfung seiner Staatsangehörigkeit beantragt bzw. Möglichkeiten einer (Wieder-)Einbürgerung erfragt hat, ist indes nicht nachgewiesen. In der mündlichen Verhandlung vom 30.06.2009 wurde laut Sitzungsprotokoll festgestellt, dass der Besuch des Klägers bei der russischen Botschaft nicht behördlich vorbereitet war. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten. Mit dem Einwand, die schlichte Wiederholung derartiger Anträge sei nicht zielführend, vermag er deshalb nicht durchzudringen.

7

Da der Kläger in der Türkei geboren wurde, besteht ferner die Möglichkeit, dass er die türkische Staatsangehörigkeit noch besitzt oder (wieder) erwerben kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn seine (bereits verstorbenen) Eltern türkische Staatsangehörige gewesen sein sollten. Das türkische Staatsangehörigkeitsrecht folgt grundsätzlich dem Abstammungsprinzip, demzufolge die Staatsbürgerschaft grundsätzlich von Vater und Mutter abgeleitet wird (Art. 1 TürkStAG). Die Geburt auf türkischem Staatsgebiet verleiht die türkische Staatsangehörigkeit, sofern das geborene Kind keine Staatsangehörigkeit durch Abstammung erwerben kann (Art. 4 TürkStAG). Im Fall des Verlusts oder der Aberkennung der türkischen Staatsangehörigkeit (vgl. etwa Art. 25-28, 36, 37 TürkStAG) besteht für bestimmte Personengruppen die Möglichkeit, (wieder) eingebürgert zu werden (vgl. Art. 7, 8 TürkStAG). Auch auf diese Möglichkeit wurde der Kläger im Widerspruchsbescheid hingewiesen. Insoweit waren keinerlei Aktivitäten des Klägers zu verzeichnen. Seinen Einwand, solche Bemühungen seien von vorn herein nicht Erfolg versprechend, hat er nicht näher dargelegt. Er hat auch nicht dargetan, dass und aus welchen Gründen es für ihn unzumutbar sein könnte, den entsprechenden Antrag bei der türkischen Auslandsvertretung zu stellen.

8

Ohne Belang ist, ob die Beklagte auch wegen der Geburt des vierten Kindes am 27.06.2006 bislang von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abgesehen hat. Dass sich daraus ein dauerhaftes Abschiebungshindernis ergibt, das im Rahmen des § 55 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG zu berücksichtigen wäre, ist nicht ersichtlich. Eine Abschiebung eines Ausländers ohne die übrigen Familienmitglieder kann zwar Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK verletzen, wenn Hindernisse für ein gemeinsames Familienleben in einem „Heimatstaat“ vorliegen (vgl. NdsOVG, Beschl. 26.11.1996 – 12 M 6122/96 –, Juris, m. w. Nachw.). Da aber auch die Ehefrau des Klägers nach deren Angaben vor dem Bundesamt in der Türkei geboren wurde und im Kindesalter in die frühere Sowjetunion ausreiste, wo sie den Kläger heiratete, kann auch sie selbst einen Antrag auf Überprüfung ihrer Staatsangehörigkeit bzw. einen (Wieder-)Einbürgerungsantrag stellen. Auch für die gemeinsamen Kinder können die Eltern entsprechende Anträge stellen. Nicht anders als der Kläger selbst müssen auch die übrigen Familienmitglieder alles in ihrer Kraft Stehende unternehmen, um ein für sie bestehendes tatsächliches Abschiebungshindernis auszuräumen. Es spricht derzeit nichts dafür, dass über die Anträge der einzelnen Familienmitglieder abweichend entschieden werden könnte. Soweit der Kläger einwendet, das Standesamt habe sich geweigert, für die jüngste Tochter eine Geburtsurkunde auszustellen, so dass dieses Kind zumindest mittelfristig keine Reisedokumente erhalten könne, ist nicht ersichtlich, dass solche Dokumente für die Überprüfung bzw. für den Erwerb der russischen oder türkischen Staatsangehörigkeit erforderlich sind. Der Kläger und seine Ehefrau haben eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch erhalten, aus denen sich ihre Elternschaft ergibt.

9

Ohne Erfolg macht der Kläger weiter geltend, er habe einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Voraussetzung hierfür wäre, dass er ohne Verschulden an der Ausreise gehindert ist (§ 25 Abs. 5 Satz 3 AufenthG). Davon kann indes nicht ausgegangen werden. Nach § 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG liegt ein Verschulden des Ausländers u. a. vor, wenn er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung der Ausreisehindernisse nicht erfüllt. Danach obliegt es dem ausreisepflichtigen Ausländer, alles in seiner Kraft Stehende und ihm Zumutbare dazu beizutragen, damit etwaige Ausreisehindernisse überwunden werden; nur von vornherein erkennbar aussichtslose Handlungen dürfen dem Ausländer nicht abverlangt werden (BVerwG, Beschl. v. 10.03.2009 – 1 B 4.09 –, Buchholz 402.242 § 25 AufenthG Nr. 11).

10

Den Ausländer trifft nach § 82 Abs. 1 AufenthG eine Mitwirkungs- sowie eine Initiativpflicht hinsichtlich ihm bekannter und zumutbarer Aufklärungsmöglichkeiten. Auf der anderen Seite obliegt der Ausländerbehörde nach § 82 Abs. 3 Satz 1 AufenthG die Erfüllung von Hinweis- und Anstoßpflichten; sie muss den Ausländer auf diejenigen geeigneten Möglichkeiten zur Beseitigung von Ausreisehindernissen hinweisen, die ihm bei objektiver Sichtweise nicht bekannt sein können. Die dem Ausländer und der Behörde obliegenden Pflichten stehen in einem Verhältnis der Wechselseitigkeit. Je eher der eine Teil seinen Obliegenheiten nachkommt, desto weniger kann sich der andere Teil darauf berufen, das Bestehen eines Ausreisehindernisses werde nicht von ihm verschuldet, sondern sei von der anderen Seite zu vertreten oder zu verantworten. In der praktischen Anwendung bedeutet dies etwa, dass die Behörde von einem Verschulden des Ausländers ausgehen kann, wenn dieser Pflichten nicht erfüllt, die ihm konkret abverlangt wurden. Dies gilt jedoch dann nicht mehr, wenn der Ausländer sämtliche Anforderungen erfüllt hat und einerseits keine nahe liegenden Möglichkeiten mehr bestehen, Ausreisehindernisse zu beseitigen, andererseits eine Aufforderung zu weiteren Mitwirkungshandlungen der Behörde unterblieben ist. Der Ausländer muss nicht alles Menschenmögliche unternehmen, sondern nur sämtlichen Aufforderungen der Behörde nachkommen, soweit diese für ihn zumutbar sind. Daneben hat er diejenigen Schritte zu ergreifen, die ihm selbst bei objektiver Sichtweise geeignet erscheinen mussten, das Verfahren zielführend weiter zu betreiben. Zusätzliche Obliegenheiten treffen ihn nur, wenn die Behörde einen entsprechenden Anstoß in Richtung einer bestimmten Maßnahme gegeben hat (vgl. zum Ganzen: BayVGH, Beschl. v. 19.12.2005 – 24 C 05.2856 –, NVwZ 2006, 1311).

11

Bei Anlegung dieses Maßstabs hat der Kläger nicht alle zumutbaren Maßnahmen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses ausgeschöpft. Wie oben bereits dargelegt hat er sich nicht bzw. nicht nachweislich in weitreichendem Umfang um die Klärung oder den (Wieder-)Erwerb der Staatsangehörigkeit des Landes seines letzten (langjährigen) Aufenthalts und seiner Muttersprache oder seines Geburtslandes bemüht. Es bedarf keiner Vertiefung, ob er von sich aus initiativ werden und ohne behördliche Aufforderung (weitere) Ersuchen an die russische und die türkische Auslandsvertretung richten musste. Im Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts vom 07.06.2007 wurden ihm jedenfalls die in Betracht kommenden Möglichkeiten aufgezeigt, so dass er von Behördenseite einen möglicherweise erforderlichen Anstoß mittlerweile bekommen hat.

12

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.