Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Nov. 2015 - M 1 K 15.2657

bei uns veröffentlicht am24.11.2015

Gericht

Verwaltungsgericht München

Gründe

Bayerisches Verwaltungsgericht München

Aktenzeichen: M 1 K 15.2657

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 24. November 2015

1. Kammer

Sachgebiets-Nr. 920

Hauptpunkte:

Nachbarklage gegen Vorbescheid und Geländehöhenfestsetzung;

Einfügen nach Maß der baulichen Nutzung;

Gebot der Rücksichtnahme;

Grenzanbau des Nachbarn auf aufgeschüttetem Grundstück;

Drittschutz von Vorschriften zur Nachbarbeteiligung (verneint)

Rechtsquellen:

In der Verwaltungsstreitsache

1) ...

2) ...

3) ...

- Kläger -

zu 1) bis 3) bevollmächtigt: Rechtsanwältin ...

gegen

Stadt Rosenheim Königstr. 24, 83022 Rosenheim

- Beklagte -

beigeladen: ...

bevollmächtigt: ... Rechtsanwälte ...

wegen Baugenehmigung für Mehrfamilienhaus - Nachbarklage -

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer,

durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2015 am 24. November 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich gegen einen Vorbescheid, den die Beklagte dem Beigeladenen für den Neubau eines Wohnhauses mit Tiefgarage erteilt hat.

Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 1651/9 der Gemarkung ..., das nordöstlich an die Straße ... angrenzt. Im vorderen Grundstücksteil steht ein Bestandsgebäude (Wohnhaus); der hintere Bereich ist unbebaut. Südwestlich (FlNr. 1650), nordwestlich (FlNr. 1651/11) und nordöstlich (FlNr. 1651/13, 1651/14 und 1651) ist das Grundstück von Wohngebäuden umgeben, die in der Regel zwei Stockwerke aufweisen. Auf dem nordwestlich an das Grundstück FlNr. 1650 angrenzendem Grundstück FlNr. 1650/7 steht ein längliches Mehrfamilienwohnhaus mit drei Vollgeschossen. Das im südlichen Bereich des Grundstücks FlNr. 1650 stehende Wohngebäude (Hausnr. ...) weist eine Grundfläche von ca. 25 m Länge und 20 m Breite auf. Der Kläger zu 1) ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 1651/13; der Klägerin zu 2) gehört das Grundstück FlNr. 1651/11, dem Kläger zu 3) das Grundstück FlNr. 1650. Um dieses Geviert herum bilden die Straßen ..., ...straße, ...straße und ...straße ein Rechteck. Das Gelände nördlich der Straße ... fällt zunächst steil und im weiteren Verlauf mäßig nach Nord-Westen ab. An der nordwestlichen Grundstücksgrenze des Beigeladenen fällt das Gelände zudem leicht nach Nord-Osten ab. Das Grundstück FlNr. 1650 weist an der Grundstücksgrenze zum Beigeladenen Grenzbebauung auf, im südlichen Teil durch eine Mauer, im nördlichen Teil durch ein Wohnhaus mit einer Firsthöhe von 12,11 m. Ferner besteht zwischen diesem Grundstück und dem Vorhabensgrundstück ein Geländesprung von etwa 3 m. Vor Jahrzehnten war das Grundstück FlNr. 1650 bis auf das Straßenniveau der Straße ... aufgefüllt worden.

Unter dem ... März 2015 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung eines Vorbescheids zum Neubau eines Wohngebäudes mit bis zu sechs Wohneinheiten und einer Tiefgarage im nordwestlichen Teil des Grundstücks FlNr. 1691/9. Im Gebäude sollen Erd- und Obergeschoss als Vollgeschoss sowie ein Dachgeschoss als Teilgeschoss ausgeführt werden, die Firsthöhe soll 11,54 m betragen. Der Kläger fragte die Beklagte unter Nr. 1 des Vorbescheidsantrags, ob sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Unter Nr. 2 bat er um Auskunft zur Festlegung der Geländeoberfläche. Es sei beabsichtigt, das vorhandene Gelände des westlichen Nachbarn als Geländeoberfläche, die zur Bemessung der Abstandsflächen herangezogen werde, aufzunehmen. Als Folge bezögen sich die Abstandsflächen nach Westen und Süden (Straßenseite) auf die neue Tiefgaragendecke. Der Vorbescheidsantrag enthält die Frage, ob das so genehmigungsfähig sei („Ja/Nein?“). Unter Nr. 3 ist eine Frage zur Zulässigkeit der geplanten Dachform enthalten.

Die Beklagte erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom ... Mai 2015 den beantragten Vorbescheid und beantwortete die gestellten Fragen folgendermaßen: „Das Bauvorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig (Frage 1 des Vorbescheids). Die Geländehöhe zur Bemessung der Abstandsflächen nach Westen gegenüber der FlNr. 1650 sowie nach Süden gegenüber dem bestehenden Wohnhaus auf dem Baugrundstück wird auf 450,90 m ü. NN festgesetzt (Frage 2 des Vorbescheids). Die beantragte Dachform ist bauplanungsrechtlich zulässig (Frage 3 des Vorbescheids)“. Zur Begründung wird im Bescheid ausgeführt, Frage Nr. 1 habe bejaht werden können, da das Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liege und sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Zudem sei die Erschließung gesichert. Die Antwort zu Frage Nr. 2 beruhe darauf, dass unterer Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe die Geländeoberfläche und dabei grundsätzlich die natürliche Geländeoberfläche sei. Dies sei die gewachsene und nicht durch Aufschüttungen oder Abgrabungen veränderte Geländeoberfläche. Bei dem Baugrundstück führe die Bemessung der Abstandsflächen auf das gewachsene Gelände gegenüber der Westgrenze zur FlNr. 1650 jedoch zu einem Missverhältnis. Zum einen bestehe ein in etwa 3 m hoher Geländesprung, zum anderen stehe dort eine - gemessen von der aufgeschütteten Geländehöhe - ca. 4 m hohe und ca. 30 m lange Stützmauer sowie ein grenzständiges Wohngebäude mit einer - ebenfalls ab dieser Geländehöhe gemessen - Wandhöhe von 8,37 m und einer Länge von ca. 11 m. Der starke Höhenversatz zwischen den Grundstücken entspreche keinem natürlichen Geländeverlauf und erzeuge eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte atypische Konstellation. Die Bemessung der Wandhöhe durch das natürliche Gelände des Baugrundstücks würde durch den Höhenversatz eine unbillige Härte darstellen, da die Nutzung des Grundstücks deutlich eingeschränkt und die Belichtung durch die grenzständige Stützmauer sowie das Nachbargebäude beeinträchtigt werde. Dem Antrag des Bauherrn, ein Tiefgaragendeck grenzständig zu errichten sowie die fertige Oberkante von dessen Decke als Geländehöhe zur Bemessung der westlichen und südlichen Abstandsfläche des Wohnhauses festzusetzen, habe stattgegeben werden können. Das westliche Grundstück FlNr. 1650 werde hierdurch nicht beeinträchtigt, da die festgelegte Geländehöhe 48 cm unter der Geländehöhe des aufgeschütteten Nachbargrundstücks bleibe. Die übrigen Nachbargrundstücke würden nicht beeinträchtigt, da die Bemessung der restlichen Abstandsflächen gegenüber den Nachbarn auf das vorhandene natürliche Gelände erfolge und nicht auf das festgelegte Gelände. Die Bemessung der südlichen Abstandsflächen auf das festgesetzte Gelände betreffe lediglich die Abstände zwischen den Gebäuden auf dem Baugrundstück und habe keine Wirkung auf die Nachbargrundstücke. Zur Frage Nr. 3 wird ausgeführt, die Zulässigkeit der beantragten Dachform gehe mit den äußeren Dachabmessungen in der Beurteilung des zulässigen Maßes der Nutzung in Frage Nr. 1 auf. Der Bescheid ist den Klägern am ... Mai 2015 übermittelt worden.

Die Kläger haben am ... Juni 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragen,

den Vorbescheid der Beklagten vom ... Mai 2015 aufzuheben.

Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der Beigeladene habe gegen die Pflicht verstoßen, ihnen die Bauzeichnung zur Unterschrift vorzulegen. Von der Beklagten seien sie vor Bescheidserlass nicht angehört wurden. Einen Antrag auf Absehen von der Nachbarbeteiligung habe der Beigeladene nicht gestellt. Der Vorbescheidsantrag sei unvollständig gewesen, weshalb der Beigeladene ordnungswidrig gehandelt habe. In der Baumbestandserklärung fehle ein Laubbaum. Im Antrag sei nicht vermerkt worden, dass das Bauvorhaben einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis bedurft hätte, denn es grenze im Westen an einen dreigeschossigen Gewölbekeller aus dem 19. Jahrhundert an. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit werde dieses Denkmal durch Abgrabungs- und Bauarbeiten in Mitleidenschaft gezogen. Das Bauvorhaben füge sich nicht nach Art und Maß in die benachbarte Umgebung ein. Diese sei von zweigeschossigen und kleinen Gebäuden und von Gebäudehöhen von deutlich unter 10 m geprägt, was der Neubau als faktisch viergeschossiges Gebäude mit einer Giebelhöhe von 15,07 m weit überschreite. Bei einer Wandhöhe von 8,86 m aus Sicht der Kläger zu 1) und 2) erhebe sich das Dach darüber hinaus um weitere 6,94 m und damit um mehr als 5 m über die durchschnittliche Dachhöhe der sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Nachbarbebauung. Die bisherige Bebauung der Grundstücke weise einen sehr großen Gartenanteil auf. Auf dem Baugrundstück des Beigeladenen wäre das aber nicht mehr der Fall. Durch alle diese Umstände würde das Gebot der Rücksichtnahme den Klägern gegenüber verletzt. Optisch werde das Gelände - insbesondere aus Sicht der Kläger zu 1) und 2) - aufgefüllt, was deren Wohnqualität beeinträchtige und in seiner Gesamtheit eine erdrückende Wirkung auf die Umgebung entfalte. Bei dem Wohnhaus des Klägers zu 3) sei bei einem grenzständigen Abstand des Bauvorhabens von nur 5,95 m eine ausreichende Belichtung nicht mehr gewährleistet, weshalb das Bauvorhaben durch seine Ausmaße geeignet sei, bodenrechtliche Spannungen zu begründen.

Auch die Festlegung der Geländeoberfläche sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Deren Interessen als Nachbarn seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der natürliche Geländeverlauf sei entscheidend, der hier von Süden nach Norden abfalle. Die Grenzbebauung sei vor mehr als 50 Jahren rechtmäßig errichtet worden und stelle für den Beigeladenen keine unbillige Härte dar. Das Geländeniveau bei den Klägern zu 1) und 2) sei niedriger als auf dem Grundstück des Beigeladenen. Eine Benachteiligung des Beigeladenen bei Zugrundelegung dieses niedrigeren Geländeniveaus sei nicht erkennbar. Durch die Geländehöhenfestlegung erreiche der Beigeladene eine Abstandsflächenverkürzung bezüglich der umliegenden Grundstücke und eine Grenzbebauung, die ohne diese Festlegung gegen Abstandsflächenrecht verstoßen würde. Das Bauvorhaben sei nicht als Grenzgarage abstandsflächenrechtlich privilegiert. Die Festsetzung der Geländeoberfläche für nur zwei Seiten sei ermessensfehlerhaft. Zudem gefährde die Grenzbebauung den denkmalgeschützen Keller des Klägers zu 3). Die Annahme, die Kläger zu 1) und 2) seien durch die Festlegung der Geländehöhe nicht in ihren Rechten verletzt, sei unzutreffend. Auch ihnen gegenüber würden die Abstandsflächen indirekt rechtswidrig verkürzt. Das so genannte „Schmalseitenprivileg“ könne der Beigeladene nur aufgrund einer zufälligen kleinen Ausbuchtung in den Grundstücksausmaßen für sich in Anspruch nehmen. Eine weitere Verkürzung von Abstandsflächen sei dann aber nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Ergänzend zu den Gründen im angefochtenen Bescheid führt sie insbesondere aus, ohne Verletzung materiellen Rechts lasse allein eine unterbliebene Nachbarbeteiligung einen Vorbescheid nicht rechtswidrig werden. Eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis werde im Vorbescheidsverfahren nicht erteilt. Das beantragte Vorhaben habe gegenüber den Klägern keine erdrückende Wirkung und sei deshalb ihnen gegenüber nicht rücksichtslos. Die Gebäude der Kläger zu 1) und 2) seien mindestens 20 m vom Bauvorhaben entfernt. Der Kläger zu 3) besitze ein grenzständiges Wohngebäude ohne gesicherte Fensterrechte. Diese Grenzbebauung sei nach heutigen Maßstäben gegenüber dem Beigeladenen rücksichtslos. Die Geländefestlegung sei sachgerecht, da sie auf das westlich vorhandene, künstlich durch Auffüllung geschaffene Niveau abstelle. Damit würden die mit der vor Jahrzehnten durch Auffüllung geschaffenen Missstände bereinigt. Der Geländeverlauf zwischen dem Baugrundstück und dem 1925 aufgefüllten Nachbargrundstück sei nicht natürlicher Art. Die dort vorhandene rücksichtslose Grenzbebauung lasse sogar einen Grenzanbau des Beigeladenen zu, ohne den Kläger zu 3) in rechtswidriger Weise zu belasten. Es sei zulässig, eine Höhenfestsetzung nur an einzelnen Gebäudeseiten vorzunehmen. Die Höhenfestsetzung sei unter Berücksichtigung pflichtgemäßen Ermessens sachgerecht vorgenommen worden. Die Kläger seien hierdurch nicht beeinträchtigt, da die Abstandsflächen eingehalten seien.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Kläger durch den angefochtenen Vorbescheid nicht in ihren Rechten verletzt seien, weder durch etwaige Verfahrensfehler noch inhaltlich. Der Vorbescheid verstoße ihnen gegenüber nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, insbesondere habe das Bauvorhaben keine erdrückende Wirkung. Die Festsetzung der Geländehöhe sei ermessensgerecht.

In der mündlichen Verhandlung legte die Beklagte Luftaufnahmen von den Grundstücken der Kläger und des Beigeladenen sowie der Umgebung vor. Auf diese wird Bezug genommen.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom ... Mai 2015 verletzt die Kläger nicht in ihnen Drittschutz verleihenden Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

In dem angefochtenen Bescheid sind insgesamt vier Regelungen enthalten. Drei Regelungen beziehen sich als Antworten auf die vom Beigeladenen gestellten Fragen im Rahmen seines Vorbescheidsantrags, während die Festsetzung der Geländeoberfläche eine eigene bauordnungsrechtliche Verfügung der Beklagten darstellt.

1. Gemäß Art. 71 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen.

1.1 Da gemäß Art. 71 Satz 4 Halbs. 1 BayBO im Vorbescheidsverfahren Art. 68 Abs. 1 BayBO entsprechend gilt, war zur Beantwortung der gestellten Fragen mangels Vorliegens eines Sonderbaus (vgl. Art. 2 Abs. 4 BayBO) das Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 Satz 1 BayBO heranzuziehen. Da kein Antrag auf Abweichung nach Art. 63 BayBO inmitten steht (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) und der Vorbescheid keine denkmalschutzrechtliche Beurteilung erfordert, verbleibt als Prüfprogramm gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO das Bauplanungsrecht, hier im Besonderen § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zum unstreitig gegebenen unbeplanten Innenbereich.

1.2 Da § 34 BauGB als Vorschrift des öffentlichen Baurechts selbst nicht nachbarschützend ist, kann eine Verletzung von drittschützenden Rechten der Kläger allenfalls in einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegen, welches im Begriff des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeht (BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - BauR 1999, 615 - juris Rn. 6). Dagegen scheidet ein auf die Art der baulichen Nutzung bezogener Gebietserhaltungsanspruch der Kläger deshalb aus, weil das Bauvorhaben des Beigeladenen - ebenso wie die Gebäude der Kläger selbst und in der Umgebung - dem Wohnen dienen.

Die Anforderungen, die das Rücksichtnahmegebot im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - BauR 2005, 1138 - juris Rn. 11). Entscheidend ist letztlich, ob eine für den Rücksichtnahmebegünstigten unzumutbare Beeinträchtigung besteht. Fügt sich ein Vorhaben jedoch objektiv-rechtlich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein, ist das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354 - juris Rn. 35 ff.; B. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - BauR 1999, 615 - juris Rn. 6).

1.3 Das ist hier der Fall. Die im Verfahren vorgelegten Pläne und Bauvorlagen sowie die in der mündlichen Verhandlung übergebenen Fotoaufnahmen zur Umgebung der betroffenen Grundstücke belegen, dass sich das Vorhaben des Beigeladenen in die nähere Umgebung, also den von den vier umliegenden Straßen eingerahmten Bereich einfügt. Das Vorhabengrundstück ist weitgehend von - teils dreigeschossiger (vgl. das Gebäude auf FlNr. 1650/7) - Wohnbebauung umgeben. Das rechteckige Gebäude auf dem südlichen Teil des Grundstücks FlNr. 1650 des Klägers zu 3) weist eine Grundfläche auf, die von dem Bauvorhaben des Beigeladenen nicht überschritten wird. Das grenzständige Wohnhaus des Klägers zu 3) (Hausnr. ...) erreicht eine Firsthöhe von 12,11 m. Ausgehend von der (rechtmäßig festgesetzten, vgl. hierzu unten) Geländeoberfläche, die 2,97 m über dem natürlichen Gelände auf dem Grundstück des Beigeladenen liegt, weist das Bauvorhaben mit 11,54 m eine Firsthöhe auf, die unter der Firsthöhe des Wohnhauses des Klägers zu 3) liegt.

1.4 Auch eine Überschreitung der überbaubaren Grundstücksflächen liegt nicht vor. Eine etwa im Inneren des Wohnviertels zu beachtende „faktische Baugrenze“ ist nicht erkennbar. Mit dem Begriff der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die konkrete Größe der Grundstücksfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung der näheren Umgebung gemeint. Lässt sich aus dieser vorhandenen Bebauung eine faktische Baugrenze ablesen, so fügt sich ein Bauvorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn diese faktische Baugrenze überschritten und bei der Realisierung des Bauvorhabens städtebauliche Spannungen ausgelöst würden (BayVGH, B. v. 25.2.2014 - 1 ZB 11.1739 - juris Rn. 2; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.8.2015, § 34 Rn. 47). Das ist hier nicht der Fall. Zwar tragen die Kläger zu 1) und 2) vor, bislang würden die von der Straße abgewandten Teile der umliegenden Grundstücke größere Gartenanteile aufweisen, doch trifft das jedenfalls nicht auf das westlich vom Grundstück des Beigeladenen liegende Grundstück FlNr. 1651/14 zu. Das hierauf gelegene Gebäude hält keine von den Grundstücken der Kläger zu 1) und 2) etwaig zu beachtende faktische Baugrenze innerhalb des Wohnviertels ein.

1.5 Das Vorbringen der Kläger im Übrigen führt ebenfalls nicht dazu, ein Einfügen des Bauvorhabens des Beigeladenen gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zu verneinen. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot scheidet aus. Der Maßstab der Geschossigkeit - soweit diese für die Frage des Maßes der baulichen Nutzung eine Rolle spielt (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 6.10.2015 - 1 BV 14.1795 - juris Rn. 24) - richtet sich nicht allein nach der Anzahl der Wohngeschosse der Gebäude der Kläger zu 1) und 2), sondern auch nach der im Übrigen in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung. Auf FlNr. 1650/7 befindet sich eine dreigeschossige Bebauung. Das streitige Vorhaben entspricht dem unabhängig davon, ob man das gegenüber den Klägern zu 1) und 2) hervortretende Untergeschoss mit Tiefgarage als eigenes Vollgeschoss wertet, wogegen die als „Dachgeschoss“ bezeichnete Ebene bereits zum Dachbereich zu zählen ist und deshalb nicht als Vollgeschoss im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zählt.

Im Übrigen läge eine Verletzung der gegenüber den Klägern gebotenen Rücksichtnahme auch dann nicht vor, wenn sich das Bauvorhaben des Beigeladenen lediglich nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügen sollte. Hinzu kommen müsste eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung den Klägern gegenüber. Bei den Klägern zu 1) und 2) scheidet die Annahme eines solchen Verstoßes aufgrund einer erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung (hierzu BayVGH, B. v. 6.9.2011 - 1 ZB 10.1301 - juris Rn. 6; Geiger in Birkl, Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechtes, Stand 1.9.2015, Rn. E 53), schon aufgrund der Entfernung ihrer Wohngebäude zum Bauvorhaben (ca. 20 m bei der Klägerin zu 2) bzw. 23 m beim Kläger zu 1)). Aus diesem Grund führt auch der Umstand des leichten Geländeabfalls vom Grundstück des Beigeladenen in Richtung der Grundstücke der Kläger zu 1) und 2) nicht zur Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Bei dem Kläger zu 3) kommt ein solcher Verstoß schon deshalb nicht in Betracht, weil sein Wohnhaus selbst grenzständig zum Grundstück des Beigeladenen liegt und eine Sicherung etwaiger Fensterrechte in Richtung zum Bauvorhaben des Beigeladenen nicht belegt ist (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 24.4.2015 - 9 ZB 12.1318 - juris Rn. 7; B. v. 5.11.2012 - 9 CS 12.1945 - juris Rn. 20).

2. Auch die Festsetzung der Geländeoberfläche auf 450,90 m üNN verstößt jedenfalls nicht gegen Nachbarrechte der Kläger.

2.1 Neben der (konkludenten) Bejahung der Frage des Beigeladenen im Vorbescheidsverfahren, ob die Festlegung der Geländeoberfläche so wie beschrieben genehmigungsfähig sei, hat die Beklagte die Mitteilung des Beigeladenen zur Absicht, das vorhandene Gelände am Grundstück des Klägers zu 3) als Geländeoberfläche, welche zur Bemessung der Abstandsflächen herangezogen werde, aufzunehmen, zum Anlass genommen, eine bauordnungsrechtliche Maßnahme auf der Rechtsgrundlage des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BayBO zu treffen. Nach dieser Bestimmung können die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung der in Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO genannten Aufgaben „die erforderlichen Maßnahmen treffen“. In Anbetracht des vor Jahrzehnten durch Aufschüttung entstandenen Geländeverlaufs auf dem Grundstück des Klägers zu 3) bis an die Grundstücksgrenze zum Grundstück des Beigeladenen konnte die Beklagte auf dessen Grundstück die Geländeoberfläche neu festsetzen (vgl. hierzu Rauscher in Simon/Busse, BayBO, Stand 1.9.2015, Art. 6 Rn. 171). Unerheblich ist hierbei, dass die Geländeoberfläche auf dem Grundstück des Klägers zu 3) mittlerweile als natürliche Geländeoberfläche anzusehen ist (vgl. BayVGH, B. v. 17.4.2015 - 15 CS 14.2612 - juris Rn. 7, wonach ein Rückgriff auf das ursprüngliche Geländeniveau ausgeschlossen ist, wenn eine Aufschüttung älter als 30 Jahre ist). Den durch die damalige Aufschüttung geschaffenen Zustand auf dem Grundstück des Klägers zu 3) konnte die Beklagte jedenfalls in Hinblick auf das Vorhabengrundstück als städtebaulichen Missstand ansehen, besonders unter Berücksichtigung des Umstands, dass nahezu auf der gesamten Länge der Grundstücksgrenze zwischen dem Kläger zu 3) und dem Beigeladenen Grenzbebauung auf dem Grundstück des Klägers zu 3) vorhanden ist, die diesen Missstand nach Auffassung des Gerichts noch hervorhebt. Von den mit Grenzbebauung versehenen 40 Metern der Grundstücksgrenze sind ca. ein Viertel mit den Wohnanwesen des Klägers zu 3) (mit einer ab Höhe der Aufschüttung bestehenden Firsthöhe von 12,11 m) belegt, drei Viertel hingegen mit einer Mauer, deren Oberkante mehr als 4 m über die damals neue Geländehöhe auf dem Grundstück des Klägers zu 3) hinausragt. Das Grundstück des Beigeladenen wird im nördlichen - noch unbebauten - Teil durch die an der Grundstücksgrenze vorherrschende Summenwirkung von einem 2,50 m bis 3 m hohen Geländesprung und einer hinzutretenden, über 4 m hohen Mauer bzw. über 8 m hohen Wandhöhe des Wohnhauses des Klägers zu 3) in städtebaulicher Hinsicht erheblich belastet. Für die Kammer ist das Ziel der Beklagten nachvollziehbar, diese Spannungen durch die Festlegung einer neuen Geländehöhe zu reduzieren. Sie hat dies in gegenüber dem Kläger zu 3) verhältnismäßiger Weise dadurch vorgenommen, dass sie bei der Festlegung des Höhenwertes 450,90 m üNN beim Beigeladenen knapp einen halben Meter unter der Geländehöhe beim Kläger zu 3) geblieben ist und damit auch sein Interesse ausreichend gewürdigt hat. Gegenüber den Klägern zu 1) und 2) konnte sie schon im Hinblick auf die oben genannte jeweilige Entfernung der Wohngebäude vom Bauvorhaben diese Festsetzung vornehmen. Dass die Beklagte fälschlicherweise davon ausgegangen war, die Festsetzung der Geländehöhe auf einzelne Hausseiten beschränken zu können, ändert nichts daran, dass eine Beeinträchtigung drittgeschützter Rechtspositionen auch bei den Klägern zu 1) und 2) durch die Festsetzung der Geländehöhe nicht erfolgt ist.

Die auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BayBO gestützte Regelung stellt keine Abweichung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 BayBO dar. Sie bedarf daher keines Antrags des Bauherrn und unterliegt nicht den Einschränkungen, die die obergerichtliche, von den Klägern zitierte Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des so genannten „Schmalseitenprivilegs“ (vgl. Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO) bei einer Abweichungserteilung von der Pflicht zur Einhaltung vorgegebener Abstandsflächen aufgestellt hat. Mit der Festlegung der Geländehöhe allein ist entgegen der Auffassung des Klägers zu 3) eine unmittelbare Gefährdung der Standsicherheit seines angrenzenden Gewölbekellers nicht verbunden. Gemäß Art. 10 Satz 3 BayBO darf die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen sowie die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks nicht gefährdet werden. Sollte das im Rahmen der Ausführung des Bauvorhabens auf dem Grundstück des Beigeladenen hinsichtlich der vom Kläger zu 3) benannten Kellerbauten der Fall sein, wird es Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde sein, durch den Erlass geeigneter Anordnungen gegenüber dem Bauherrn die Standsicherheit dort zu gewährleisten.

3. Die weiteren von den Klägern vorgebrachten Einwände gegen den Bescheid der Beklagten vom ... Mai 2015 führen ebenfalls nicht zum Erfolg ihrer Klage. Zwar ist vor Erlass des angefochtenen Bescheids keine Nachbarbeteiligung hinsichtlich der Kläger durchgeführt worden, obwohl dies im Vorbescheidsverfahren gemäß Art. 71 Satz 4 i. V. m. Art. 66 BayBO vorgesehen ist, doch sind nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in einem solchen Fall die Grund-sätze über die unterbliebene Nachbarbeteiligung im Baugenehmigungsverfahren anzuwenden Das bedeutet, dass der Nachbar die Aufhebung des Vorbescheids nicht deshalb erreichen kann, weil dieser unter Verstoß gegen Art. 71 Satz 4 i. V. m. Art. 66 BayBO erteilt worden ist, da Art. 66 als solches nicht nachbarschützend ist (BayVGH, B. v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 27). Da die Kläger ferner keine Ansprüche darauf haben, dass die Bauvorlagen des Beigeladenen zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Behörde vollständig sind, können sie ihre Klage auch nicht auf das Fehlen eines Baumes in der Baumbestandserklärung oder eines Vermerks zur (vom Kläger zu 3) zu Unrecht angenommenen) Erforderlichkeit einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis stützen. Die Bestimmungen zur Möglichkeit von Gemeinden und Bauaufsichtsbehörden, bei unvollständigen Bauanträgen Ergänzungen bzw. Nachreichungen zu fordern (vgl. Art. 64 Abs. 1 Satz 3, Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBO), dienen allein dem öffentlichen Interesse und sind deshalb nicht geeignet, Nachbarn einen Drittschutz zu gewähren (VG Saarland, U. v. 14.1.2015 - 5 K 809/13 - juris Rn. 47).

4. Aus diesen Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, erscheint es angemessen, dass die Kläger auch dessen außergerichtliche Kosten zu tragen haben (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 22.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 1.1.1 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 67


(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaate

Baugesetzbuch - BBauG | § 34 Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile


(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 3 Gerichtliche Vertretung


(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich: 1. § 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG | § 5 Diplom-Juristen aus dem Beitrittsgebiet


Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 17. Apr. 2015 - 15 CS 14.2612

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert für das Beschwe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 24. Apr. 2015 - 9 ZB 12.1318

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für d

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Nov. 2015 - M 1 K 15.2657

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 08. Okt. 2015 - 1 BV 14.1795

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 25. Feb. 2014 - 1 ZB 11.1739

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungs-verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beige-ladenen. III. Der
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Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Nov. 2015 - M 1 K 15.2657

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungs-verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beige-ladenen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000‚- Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt‚ dass sich das Bauvorhaben der Kläger hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt‚ weil es eine aus der prägenden Umgebungsbebauung zu entnehmende faktische Baugrenze überschreitet und bei einer Realisierung städtebauliche Spannungen auslösen würde.

Dabei hat sich das Verwaltungsgericht zu Recht an dem Urteil des Senats vom 7. März 2011 (Az. 1 B 10.3042) orientiert‚ indem es seiner Entscheidung die dort enthaltenen grundsätzlichen Ausführungen zugrunde gelegt hat (vgl. UA S. 8 f.). Es ist höchstrichterlich geklärt‚ dass die nähere Umgebung für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeführten Zulässigkeitsmerkmale gesondert zu ermitteln ist‚ weil die prägende Wirkung der jeweils maßgebenden Umstände unterschiedlich weit reichen kann (vgl. BVerwG‚ B. v. 6.11.1997 - 4 B 172.97 - NVwZ-RR 1998‚ 539). Dabei entspricht es ständiger Rechtsprechung des Senats‚ dass bei der überbaubaren Grundstücksfläche der maßgebliche Bereich in der Regel (deutlich) enger zu begrenzen ist als bei der Art der baulichen Nutzung‚ weil die Prägung‚ die von der für die Bestimmung der überbaubaren Grundstücksflächen maßgeblichen Stellung der Gebäude auf den Grundstücken ausgeht‚ im Allgemeinen (deutlich) weniger weit reicht als die Wirkungen der Art der baulichen Nutzung (vgl. BayVGH‚ B. v. 25.4.2005 - 1 CS 04.3461 - juris; B. v. 19.12.2006 - 1 ZB 05.1371 - juris; so schon VGH BW, U. v. 23.9.1993 - 8 S 1281/93 - juris Rn. 22). Eine Ausnahme hiervon ist im vorliegenden Fall nicht deshalb angebracht‚ weil der Hangfuß entlang des L-wegs eine topografische Besonderheit darstellt‚ so dass „natürlich innerhalb des gleichen Gevierts der Rahmen größer gezogen werden (müsse)‚ um dieser Besonderheit gerecht zu werden.“ Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts stellt der Stichweg mit der FlNr. 660/7 eine Zäsur dar‚ so dass das Baugrundstück von der südlich davon gelegenen Bebauung hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht mehr geprägt wird. Es kommt hinzu‚ dass die beiden von den Klägern angeführten Wohngebäude vom Baugrundstück aus nicht sichtbar sind und in einem Bereich stehen‚ in dem der Hang deutlich flacher zum L-weg hin abfällt.

Soweit die Kläger unter Vorlage einer Skizze geltend machen‚ das Baugrundstück werde auch durch die durchgängige Bebauung entlang des B-wegs geprägt‚ bei der es eine schlichte Lücke bilde‚ setzen sie sich bereits nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander. Dieses hat festgestellt‚ dass die Situation der Grundstücke südlich (genauer: südwestlich) des L-wegs einschließlich des auch am B-weg gelegenen Eckgrundstücks FlNr. 658 grundlegend anders ist‚ weil diese Grundstücke kein nennenswertes Gefälle aufweisen. Im Verhältnis zu der nordöstlich des L-wegs am B-weg gelegenen Bebauung bildet der auf dem Baugrundstück verlaufende steile Hang eine klare Zäsur. Zudem ist das Bauvorhaben nicht auf den B-weg‚ sondern auf den L-weg hin ausgerichtet. Das ihm gegenüber liegende‚ mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück FlNr. 656 ist kein Eckgrundstück‚ sondern ausschließlich durch den L-weg erschlossen. Dementsprechend haben die Kläger als Bauort nur den L-weg angegeben und dem Bauvorhaben eine durch eine gestrichelte Linie gekennzeichnete Fläche zugeordnet‚ die nur an den L-weg‚ nicht aber an den B-weg grenzt. Insoweit ist anerkannt‚ dass es für die Frage‚ ob sich ein Vorhaben nach der Grundstücksfläche‚ die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt‚ nicht auf die (derzeitigen) Grenzen des Baugrundstücks ankommt‚ zumal bei einer Realisierung des Vorhabens mit einer Grundstücksteilung gerechnet werden müsste (vgl. BVerwG‚ B. v. 28.9.1988 - 4 B 175.88 - ZfBR 1989‚ 39). Auch die von Nordwesten nach Südosten verlaufende Ausrichtung des geplanten Einfamilienhauses orientiert sich am L-weg und unterscheidet sich damit von den am B-weg gelegenen Nachbargebäuden‚ die durch eine Nordost-Südwest-Anordnung gekennzeichnet sind (vgl. BVerwG‚ B. v. 15.4.1987 - 4 B 60.87 - ZfBR 1987‚ 258).

2. Wie sich aus den Ausführungen unter 1. ergibt‚ weist die Rechtssache keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3. Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen‚ weil ihr Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2‚ § 159 Satz 2 VwGO). Es entspricht der Billigkeit‚ dass sie auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen‚ weil sich diese substanziiert zu dem Zulassungsantrag geäußert hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 1 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof München

1 BV 14.1795

Im Namen des Volkes

Urteil

vom 8. Oktober 2015

(VG München, Entscheidung vom 10. April 2014, Az.: M 11 K 13.3830)

1. Senat

Sachgebietsschlüssel: 920

Hauptpunkte: Baugenehmigung für Umbau des Ober- und Dachgeschosses des Wirtschaftsteils einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle (Einfirsthof); Nutzung zu Wohnzwecken; Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung; maßstabsbildendes Gebäude; angemessene Fortentwicklung der Bebauung; faktisches Dorfgebiet

Rechtsquellen:

Leitsätze:

In der Verwaltungsstreitsache

...,

gegen

Freistaat Bayern,

vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern, Ludwigstr. 23, München,

- Beklagter -

wegen Erteilung einer Baugenehmigung für den Umbau eines Stallgebäudes (Fl. Nr. 45/4 Gemarkung ...);

hier: Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. April 2014,

erlässt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, 1. Senat, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgerichtshof Dhom, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dihm, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Bergmüller aufgrund mündlicher Verhandlung vom 6. Oktober 2015 am 8. Oktober 2015 folgendes Urteil:

I.

Die Berufung wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten‚ die für das Grundstück Fl. Nr. 45/4 Gemarkung P. beantragte Baugenehmigung für den Ausbau des Ober- und Dachgeschosses eines ehemaligen landwirtschaftlichen Stallgebäudes mit zwei Wohneinheiten und einer gewerblichen Einheit (zwei Büroräume) zu erteilen.

Das ehemalige Stallgebäude (ca. 19 m x 13 m)‚ für dessen Erdgeschoss 1992 eine gewerbliche Nutzung als Lager mit Büro/Aufenthaltsraum und Sozialräumen genehmigt worden war‚ bildet ein Gebäude mit dem im Westen angebauten Wohnhaus (ca. 11 m x 13 m), das ehemals als Wohnhaus des landwirtschaftlichen Betriebsleiters diente. An der nordöstlichen Ecke des ehemaligen Stallgebäudes schließt sich rechtwinklig ein weiteres ehemals landwirtschaftlich genutztes Gebäude (ca. 26 m x 10 m) an. Wegen der Situation im Einzelnen wird auf die vom Beklagten am 8. Mai 2013 angefertigten Fotografien (Bl. 3 bis 7 der Fotodokumentation) Bezug genommen. Der Kläger plant, nach entsprechendem Rückbau des Daches - auf die Decke und Wände des Erdgeschoss aufsetzend - die Neuerrichtung von Ober- und Dachgeschoss mit leicht veränderter Dachform bei etwas verringerter Firsthöhe. Das neue, nun symetrische Satteldach soll vier jeweils 2‚5 m breite Dachgauben sowie zwei weitere, jeweils etwa 1‚5 m breite Gauben erhalten. Im Ober- und Dachgeschoss des Gebäudes sollen zwei Maisonettewohnungen und zwei Büroräume eingerichtet werden.

Nachdem die Gemeinde ihr Einvernehmen zu dem Vorhaben erteilt hatte‚ lehnte das Landratsamt D. mit Bescheid vom 2. August 2013 die beantragte Baugenehmigung ab. Das Vorhaben füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht in den vorhandenen Rahmen ein‚ denn es entstehe damit ein zusammenhängender Wohnbaukörper von mehr als 30 m Länge‚ der lediglich durch einen etwa 4 m breiten Bürobereich im ersten Obergeschoss und einen Lagerbereich im Dachgeschoss unterbrochen sei. Ein Wohnbaukörper dieser Länge sei in der näheren Umgebung nicht vorzufinden. Zudem übersteige die Grundfläche des Baukörpers von mehr als 400 m² deutlich das in der Umgebung vorhandene Maß. Die umgebende Bebauung bestehe vor allem aus zweigeschossigen Baukörpern mit ruhigen Dachflächen ohne Dachaufbauten. Das Vorhaben widerspreche auch der vorhandenen dörflichen Struktur. Die Nachverdichtung überschreite den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise. Das Gebäude bleibe auch in seinen äußeren Ausmaßen nicht unverändert‚ insbesondere werde die Wandhöhe an der Südseite von 5‚4 m auf 6‚8 m erhöht und die südliche Dachfläche mit einer steileren Neigung versehen. Damit liege im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung eine erhebliche Änderung vor.

Mit Urteil vom 10. April 2014 hat das Verwaltungsgericht München den Beklagten zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet. Das in einem faktischen Dorfgebiet liegende Vorhaben füge sich auch nach dem Maß der baulichen Nutzung ein. Entscheidende Kriterien seien das von außen wahrnehmbare Gebäudevolumen, seine Höhe sowie die Geschosszahl. Das Vorhaben nehme ohne wesentliche äußere Veränderungen den Platz des Bestandsgebäudes ein. Die Gebäude auf den Grundstücken Fl. Nr. 42 sowie 332/2‚ letzteres ebenfalls ein ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen‚ seien mit dem streitgegenständlichen Vorhaben vergleichbar. Zur maßstäblichen Bebauung gehöre auch das vorhandene Gebäude selbst. Die Änderungen seien so geringfügig‚ dass sie unterhalb der Schwelle der Wesentlichkeit bleiben und daher der vom Bestand gebildete Rahmen nicht verlassen werde. So solle aus dem bisher asymmetrischen Satteldach nach dem Vorbild des angrenzenden Betriebsleiterwohnhauses ein symmetrisches Satteldach werden‚ womit zwangsläufig eine höhere Wandhöhe der südlichen Außenwand einhergehe. Zugleich werde die Firsthöhe sogar etwas niedriger als die des Bestandsgebäudes. Auch die Auffassung des Beklagten‚ das Vorhaben füge sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht ein‚ weil aus dem bisherigen „Nebengebäude“ nunmehr ein Gebäude mit Hauptnutzung, nämlich ein 32 m langes Wohngebäude werde‚ sei schon deshalb unzutreffend, weil die vier Kriterien des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB jeweils unabhängig voneinander zu prüfen seien. Gefragt werden dürfe also nur‚ ob bereits ein ca. 30 m lange Baukörper vorhanden sei‚ und nicht‚ ob es sich dabei um einen Wohnbaukörper handele. Auch die Auffassung‚ dass für die Rahmenbildung nur Hauptgebäude heranzuziehen seien‚ nicht dagegen nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienende Nebengebäude‚ treffe nicht zu. Durch das Abstellen auf Haupt- bzw. Nebennutzungen werde „durch die Hintertür“ im Rahmen der Frage des Einfügens nach dem Maß der baulichen Nutzung zugleich die Art der baulichen Nutzung geprüft. Außerdem sei es unzulässig‚ in einem faktischen Dorfgebiet‚ in dem u. a. Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe und die dazugehörigen Wohnungen allgemein zulässig seien‚ im Falle von Stallgebäuden‚ Scheunen etc. von Nebennutzungen oder Nebengebäuden zu sprechen‚ weil diese Gebäude im Dorfgebiet eine Hauptnutzung ausmachten. Das Ausbauvorhaben begründe keine städtebaulichen Spannungen, da es in seiner Kubatur nahezu dem derzeitigen Gebäude entspreche. Auch die Dachgauben fänden ausreichende Vorbilder in der Umgebung.

Der Beklagte begründet seine vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung damit, dass sich das streitgegenständliche Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Ein landwirtschaftliches Nebengebäude könne nicht für das Maß der baulichen Nutzung eines künftigen Wohngebäudes rahmenbildend sein. Wolle man die großzügige Kubatur landwirtschaftlicher Nutzgebäude einschränkungslos als maßstabsbildend betrachten‚ kämen nach Aufgabe der Landwirtschaft im Umgriff der ehemaligen Hofstellen Wohn- und Gewerbebauten in einer Größenordnung in Betracht‚ die sich deutlich von den bisher gewachsenen dörflichen Strukturen unterscheide. Den Charakter eines Dorfgebiets machten landwirtschaftliche Wirtschaftsstellen als solche aus‚ nicht aber Nebengebäude. Die landwirtschaftlichen Nebengebäude auf dem Baugrundstück und den östlich und nordöstlich gelegenen landwirtschaftlichen Hofstellen prägten die Eigenart der näheren Umgebung ebenso wenig wie sonstige, nicht zum ständigen Aufenthalt von Menschen bestimmte Anlagen. Hierzu seien lediglich die Hauptnutzungen‚ denen sie zugeordnet seien‚ in der Lage. Dies folge auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich‚ nach der Gebäude‚ die für eine angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung nicht maßstabsbildend seien‚ auch keinen Bebauungszusammenhang begründen könnten; diese Rechtsprechung sei auf das Einfügensgebot des § 34 Abs. 1 BauGB zu übertragen. Auf die aktuelle Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2015 (4 C 5.14) werde verwiesen. Auch in seinem Urteil vom 6. November 1997 (4 B 172.97) mache das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die Unzulässigkeit einer rückwärtigen Bebauung deutlich‚ dass in diesem Bereich vorhandene Nebenanlagen nicht zur Bildung des Maßstabs herangezogen werden könnten. Auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts‚ nach der Anlagen aus der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszuscheiden seien‚ die nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst anzutreffenden Bebauung fielen und damit Fremdkörper seien‚ zeige‚ dass eine rein quantitative Betrachtung nicht jedem Fall gerecht werde. Eine massierte Wohnbebauung führe nicht nur zu erhöhtem Verkehrsaufkommen‚ sondern auch zu einer schleichenden Veränderung des bisher überwiegend bäuerlich geprägten Ortsteils; die vorhandenen aktiven landwirtschaftlichen Betriebe stünden in einem Spannungsverhältnis zur zunehmenden Wohnbebauung. Die äußere Gestalt des Gebäudes ändere sich grundlegend; die südliche Wand solle von ursprünglich 5‚3 m auf 6‚81 m erhöht und der Dachstuhl ausgetauscht werden, im Ober- und Dachgeschoss würden erstmals Fenster und sechs Dachgauben eingebaut, vier davon mit einer Breite von 2‚7 m‚ für die sich in der Umgebung kein Vorbild finde. Die vorhandenen Baukörper auf den östlich angrenzenden Grundstücken Fl. Nr. 42 sowie 322/2 wiesen gerade keine Haupt- oder Wohnnutzung auf eine Länge von über 30 m auf. Ein vergleichbares Gebäude mit drei Geschossen und sechs großen Dachaufbauten lasse sich im gesamten Quartier nicht finden. Lediglich auf dem Grundstück Fl. Nr. 326/1 seien nach außen drei Geschosse wahrnehmbar‚ wobei allerdings hier der Baukörper nur eine Länge von 18 m erreiche. Schließlich beeinträchtige das Vorhaben auch das gewachsene dörfliche Ortsbild in ästhetischer Hinsicht grob unangemessen. Im Übrigen ergebe sich unter Berücksichtigung der Bestandsnutzungen nach der gemeindlichen Stellplatzsatzung ein Bedarf von elf Stellplätzen‚ während im Bauantrag lediglich sechs nachgewiesen seien.

Der Beklagte beantragt‚

das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 10. April 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt‚

die Berufung zurückzuweisen.

Zwischenzeitlich sei auf dem südlich an das Baugrundstück angrenzenden Grundstück Fl. Nr. 45/3 mit Baugenehmigung des Beklagten ein Gebäude mit drei Wohnungen, einem Büro und mehreren Dachgauben neu errichtet worden‚ das eine Länge von ca. 20 m und eine Breite von ca. 13 m aufweise. Unmittelbar gegenüber dem Baugrundstück im Osten befinde sich auf Fl. Nr. 322/2 ein großer Baukörper mit vergleichbarer Kubatur und Grundfläche (ca. 30 m x 11 m). Auch südöstlich des Bauvorhabens befinde sich auf Fl. Nr. 326/1 ein Mehrfamilienhaus mit drei Geschossen‚ auf dessen nördlicher Dachfläche zwei Dachgauben errichtet seien‚ auf der südlichen Dachfläche sogar drei. Das Vorhaben des Klägers füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung schon deshalb in die nähere Umgebung ein, weil das Gebäude in seinen Ausmaßen im Wesentlichen unverändert und ohne größere‚ von außen erkennbare Abweichungen erhalten bleibe (BVerwG‚ U. v. 21.6.2007 - 4 B 8.07). Die Änderung des bisher asymetrischen in ein nunmehr symetrisches Satteldach in Fortführung der bereits vorhandenen Dachform des angrenzenden ehemaligen Betriebsleiterwohnhauses bedeute ebenso eine nur geringfügige Änderung der von außen erkennbaren Gestalt wie die Änderung in der Dachneigung und die geringfügig erhöhte südliche Wand. Die künftige Wohnnutzung entfalte keine negative Vorbildwirkung. Der Beklagte verkenne auch‚ dass es einem Grundeigentümer bei Aufgabe einer landwirtschaftlichen Nutzung andernfalls unmöglich sei‚ das Gebäude zu erhalten. Eine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebengebäude‚ wie sie der Beklagte vornehme‚ widerspreche der Maßgeblichkeit des äußeren Erscheinungsbilds für die Umgebungsbebauung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegte Behördenakte sowie die Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht zur Erteilung der begehrten Baugenehmigung verpflichtet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO‚ Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO).

Das Vorhaben ist nach § 34 Abs. 1 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig (1). Der Erteilung einer Baugenehmigung stehen auch keine sonstigen öffentlich-rechtlichen‚ im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfenden Vorschriften entgegen (2).

1. Der Gebäudeteil, den der Kläger über dem Erdgeschoss zu Wohnungen und Büroräumen umbauen will, liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, der sich wegen der vorhandenen landwirtschaftlichen Hofstellen, der Gewerbebetriebe sowie der Wohnbebauung als Dorfgebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 5 BauNVO darstellt. Der Wirtschaftsteil der ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle, der an den an der Straße errichteten Wohnteil anschließt, nimmt jedenfalls nach Errichtung des Wohngebäudes auf dem Grundstück Fl. Nr. 45/3 auch am Bebauungszusammenhang teil; offensichtlich ist der Beklagte schon zuvor bei der Genehmigung des letztgenannten Gebäudes davon ausgegangen, dass der ehemalige Wirtschaftsteil den Bebauungszusammenhang für die südlich angrenzenden Flächen herstellt.

Der geplante Umbau fügt sich, wovon die Beteiligten übereinstimmend ausgehen, nach der Art der baulichen Nutzung, nach der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Entgegen der Auffassung des Beklagten gilt dies auch für das Maß der baulichen Nutzung (1.1). Anhaltspunkte dafür, dass das Ortsbild im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB beeinträchtigt wird, sind nicht ersichtlich (1.2).

1.1 Zur Beantwortung der Frage, ob sich ein Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist auf die vorhandene Bebauung abzustellen (vgl. BVerwG, U. v. 3.12.1998 - 4 C 7.98 - NVwZ 1999, 527), die den Maßstab für die angemessene bauliche Fortentwicklung bildet (vgl. BVerwG, U. v. 6.11.1968 - IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22). Unter den Begriff der Bebauung fallen allerdings nur bauliche Anlagen, die optisch wahrnehmbar sind und ein gewisses Gewicht haben, so dass sie geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten Charakter mitzuprägen (vgl. BVerwG, U. v. 14.9.1992 - 4 C 15.90 - NVwZ 1993, 985). Bauliche Anlagen, die nur vorübergehend genutzt werden oder in einem weiteren Sinn Nebenanlagen zu einer Hauptnutzung sind, stellen in aller Regel keine Bauten dar, die für sich genommen die Siedlungsstruktur prägen können (vgl. BVerwG, U. v. 17.2.1984 - 4 C 55.81 - NJW 1984, 1576; U. v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris). Außer Acht zu lassen sind auch bauliche Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen oder in der vorhandenen Bebauung als Fremdkörper erscheinen (vgl. BVerwG, U. v. 15.2.1990 - 4 C 23.86 - BVerwGE 84, 322).

Bei der Beurteilung, ob sich ein Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist daher die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Bauvorhabens in Beziehung zu setzen zu der in der Nachbarschaft vorhandenen Bebauung, die das Baugrundstück beeinflusst. Dabei ist auch der bestehende Baukörper, um dessen Umbau und Umnutzung gestritten wird, in die Betrachtung einzubeziehen, sofern er seine Umgebung prägt. Im Rahmen der vergleichenden Betrachtung ist auf die wahrnehmbaren und besonders prägenden Maßkriterien abzustellen, also auf die flächenmäßige Ausdehnung‚ die Geschosszahl und die Höhe der den Rahmen bildenden Gebäude (BVerwG‚ B. v. 21.6.2007 - 4 B 8.07 - BauR 2007‚ 1691; Söfker in Ernst-Zinkahn-Bielenberg‚ BauGB, Stand: Mai 2015‚ § 34 Rn. 40). Ungeachtet der Tatsache, dass der aus der vorhandenen Bebauung zu gewinnende Maßstab zwangsläufig ungenau ist‚ sind andere relative Maßfaktoren wie die Grund- oder die Geschossflächenzahl von allenfalls untergeordneter Bedeutung, weil sie in der Örtlichkeit nur schwer ablesbar sind und erst errechnet werden müssen. Auf die Feinheiten der Berechnungsregelungen der Baunutzungsverordnung kommt es im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht entscheidend an (BVerwG‚ U. v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95‚ 277). Keine Rolle spielen grundsätzlich die Dachform und -gestaltung, auch wenn dabei Dachgauben verwendet werden. Denn insoweit handelt es sich im Regelfall ausschließlich um gestalterische Merkmale‚ die für den Maßstab des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB nicht von Bedeutung sind (Gänslmayer/Hauth in Rixner/Biedermann/Steger‚ Praxiskommentar BauGB/BauNVO‚ 2. Aufl. 2014‚ § 34 Rn. 54). Unter Beachtung dieser Kriterien hält sich das Vorhaben des Klägers hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung innerhalb des sich aus der näheren Umgebung ergebenden Rahmens.

1.1.1 Allerdings fügt sich das Vorhaben entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht schon deshalb im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein‚ weil es „ohne wesentliche äußere Veränderungen den Platz des Bestandsgebäudes“ (UA, S. 12) einnehmen und „ohne größere von außen erkennbare Veränderungen“ (UA, S. 13) dem bisherigen Wirtschaftsteil der ehemaligen Hofstelle entsprechen würde. Hiervon kann schon deswegen keine Rede sein‚ weil sich das Vorhaben gegenüber dem Bestand dadurch unterscheidet‚ dass es erstmals als dreigeschossig in Erscheinung treten wird‚ während der ehemalige Wirtschaftsteil nur zwei Geschosse aufweist (vgl. die vom Beklagten gefertigte Fotodokumentation, insbes. Bl. 4 und 6). Der Kläger plant nämlich‚ das Ober- und das Dachgeschoss nach Abtragung der entsprechenden Bauteile neu aufzubauen, um in das Gebäude eine weitere nutzbare Ebene einzuziehen. Damit erhält der Gebäudeteil eine neue Geschossigkeit. Die Herstellung einer Zwischendecke über dem Obergeschoss, der Einbau von Fenstern im ersten Obergeschoss und schließlich der Einbau von sechs Dachgauben wird - ungeachtet der im Wesentlichen unverändert bleibenden Kubatur - zu einem auch von außen auf den ersten Blick erkennbaren, nunmehr dreigeschossigen Aufbau des Gebäudeteils führen. Damit wird es aber nicht nur geringfügig verändert‚ wie dies etwa im Falle des Ausbaus eines bereits bestehenden Dachgeschosses zu Wohnzwecken der Fall sein mag (vgl. BVerwG‚ B. v. 21.6.2007 - 4 B 8.07 - BauR 2007, 1691).

1.1.2 Das Vorhaben fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung gleichwohl in die Eigenart der näheren Umgebung ein, weil sowohl die Kubatur des umzubauenden Gebäudeteils als auch in der unmittelbaren Nachbarschaft anzutreffende vergleichbare, über 30 m lange und ähnlich hohe Baukörper den Rahmen vorgeben. Unmittelbar gegenüber dem Gebäude des Klägers befindet sich auf dem östlich gelegenen Grundstück Fl. Nr. 322/2 ein in etwa gleich langer ehemaliger Einfirsthof; nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wird der Wirtschaftsteil inzwischen ebenfalls gewerblich genutzt und ist zusammen mit dem Wohnteil mit dem Gebäude des Klägers vergleichbar und „vorbildhaft“. Das gesamte einheitlich zu betrachtende Gebäude des Klägers stellt daher keinen „Fremdkörper“ im bestehenden Dorfgebiet dar‚ sondern eine für ein Dorfgebiet geradezu typische bauliche Anlage.

Die Auffassung des Beklagten‚ zumindest der Wirtschaftsteil des Gebäudes sei nach Aufgabe der Landwirtschaft „funktionslos“ geworden und könne damit ähnlich einem „Fremdkörper“ nicht mehr für das Maß der baulichen Nutzung rahmenbildend wirken‚ ist unzutreffend. Sie verkennt, dass - anders als im Außenbereich, wo die Errichtung baulich privilegierter Vorhaben an eine spezifische Nutzung anknüpft mit der Folge, dass bei Nutzungsaufgabe die Privilegierung der baulichen Anlage entfällt und sich damit der Belang, den Außenbereich von Bebauung freizuhalten, in der Regel wieder durchzusetzen vermag - im Innenbereich, der einer Bebauung und Nutzung im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB grundsätzlich offensteht, die bloße Nutzungsaufgabe nicht dazu führt, dass das Gebäude seine das Maß der baulichen Nutzung prägende Kraft verliert, solange die Verkehrsauffassung damit rechnet, dass das Gebäude oder ein an seiner Stelle zu errichtender Ersatzbau einer der Eigenart der näheren Umgebung entsprechenden Nutzung zugeführt wird. Daran vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass aufgegebene Nutzungen nicht mehr in der Lage sind, die Eigenart der näheren Umgebung im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung zu prägen (vgl. BVerwG, U. v. 18.5.1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235). Denn die maßstabsbildende Kraft der vorhandenen Bebauung ist für jedes einzelne der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten rahmenbildenden Kriterien gesondert zu prüfen (vgl. BVerwG, B. v. 13.5.2014 - 4 B 38.13 - ZfBR 2014, 574; U. v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris)

Vorliegend kann nicht die Rede davon sein‚ dass sich die Verkehrsauffassung darauf eingestellt hat‚ dass nach Aufgabe der Landwirtschaft auf dem ehemaligen Hofgrundstück des Klägers keinerlei andere Nutzung mehr stattfinden werde; vielmehr hat sich in der ehemaligen Hofstelle seit langen Jahren im Wohnteil nach Bildung von zwei Wohneinheiten eine allgemeine Wohnnutzung und im Wirtschaftsteil eine gewerbliche Nutzung des Erdgeschosses - jeweils mit grundsätzlicher Zustimmung des Beklagten - etabliert (BVerwG‚ B. v. 7.5.1991 - 4 B 52.91 - NVwZ 1991‚ 1075). Auch wenn der Bestandschutz der früheren (landwirtschaftlichen) Nutzung erloschen ist‚ so dass sie keine prägende Wirkung mehr besitzt‚ sind in dem Gebäude dauerhaft neue Nutzungen lange vor den hier streitgegenständlichen Nutzungen aufgenommen worden. Das Vorbringen des Beklagten, ein Teil des Gebäudes werde nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung nunmehr einer Wohnnutzung zugeführt, blendet die dargestellten und längst erfolgten Nutzungsänderungen aus. Im Übrigen würde das hier gefundene Ergebnis auch dann nicht anders ausfallen‚ wäre die Nutzung als landwirtschaftliches Wohn- und Stallgebäude erst aktuell aufgegeben worden, weil auch in diesem Fall die Verkehrsauffassung nicht davon ausgeht, dass Betriebsgebäude, die zu landwirtschaftlichen Hofstellen im Innenbereich gehörten, nach Beendigung der landwirtschaftlichen Nutzung keiner Nachfolgenutzung zugeführt werden.

Zu keinem anderen Ergebnis vermag auch die vom Beklagten angeregte „Aufspaltung“ des Gebäudes in zwei Teile zu führen‚ einen „Wohnteil‚ der prägt‚ und einen nicht rahmenbildenden Wirtschaftsteil“‚ der sich über den ehemaligen Wirtschaftsteil erstrecken soll. Dieser Gedanke übersieht bereits den Umstand‚ dass es sich um ein eine bauliche Einheit bildendes Gebäude handelt‚ das nicht wie zwei unabhängig voneinander bestehende Gebäude behandelt werden kann‚ deren prägende Wirkungen grundsätzlich unterschiedlich beurteilt werden können.

Ebenso wenig führt die Einstufung des ehemaligen Wirtschaftsteils als Gebäude, das nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dient, oder als „landwirtschaftliches Nebengebäude“, das schon wegen einer lediglich der Hauptnutzung dienenden Hilfsfunktion keine prägende Kraft haben könne (vgl. BVerwG‚ U. v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris), zu einem sachgerechten Ergebnis. Zum einen handelt es sich - wie dargestellt - um ein nunmehr gewerblich genutztes Gebäude. Zum anderen stehen zumindest bei einem unmittelbar an den landwirtschaftlichen Wohnteil angebauten Wirtschaftsteil (sog. Einfirsthof) nicht nur der Umbau und die Nutzungsänderung einer „Nebenanlage“ in Rede. Landwirtschaftliche Ställe, Maschinen- oder Lagerhallen sind grundsätzlich ungeachtet ihrer Größe‚ die diejenige von Wohngebäuden naturgemäß und teilweise erheblich übersteigt‚ bei enger räumlicher und funktionaler Verbindung der Betriebsgebäude „als Teil der landwirtschaftlichen Hofstellen für eine organische dörfliche Siedlungsstruktur kennzeichnend“ (vgl. BayVGH, U. v. 29.7.2015 - 1 N 12.1189 - juris)‚ obwohl diese Betriebsgebäude für sich genommen kein ausreichendes siedlungsstrukturelles Gewicht beanspruchen können. Es erscheint sachfremd‚ im Rahmen einer landwirtschaftlichen Betätigung im Innenbereich‚ die gerade den Bestand von „Wirtschaftsstellen“ (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO) landwirtschaftlicher Betriebe und der dazugehörigen Wohnungen und Wohngebäude voraussetzt‚ ausschließlich die letzteren als Hauptnutzung und damit rahmenbildend für das Maß der baulichen Nutzung anzusehen‚ obwohl das Wohnen dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen muss, ihm also „folgt“ und nicht unabhängig von ihm stattfindet. Der Ansatz des Beklagten verkennt, dass mit der Einordnung eines Bauwerks als „Nebenanlage im weiteren Sinn“ ebenso wie mit dem Abstellen auf eine vorübergehende Nutzung nur Hilfskriterien formuliert werden, anhand derer die maßstabsbildende Kraft eines Bauwerks in aller Regel beurteilt werden kann, letztmaßgeblich aber die Umstände des Einzelfalls bleiben (vgl. BVerwG, U. v. 30.6.2015 a. a. O. Rn. 20‚ 21). Da Hofstellen auch nach der Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs mit ihren vergleichsweise großen Gebäudevolumina für den Betrachter optisch präsent bleiben, verliert die im faktischen Dorfgebiet anzutreffende Siedlungsstruktur nicht jede Kontur, wenn Wirtschaftsteile von ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstellen den städtebaulichen Charakter des Gebiets mitbestimmen.

Ist der ehemalige Einfirsthof im Rahmen der Eigenart der näheren Umgebung zu berücksichtigen, so fügt sich das Bauvorhaben des Klägers nach der (unverändert gebliebenen) Grundfläche‚ der (etwas verringerten) Firsthöhe und der (um ein Geschoss erhöhten) Geschossigkeit ohne weiteres in die nähere Umgebung ein. Der Vortrag des Beklagten‚ es gebe in der näheren Umgebung kein derartig langes Wohngebäude‚ widerspricht dem Grundsatz‚ dass im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB Art und Maß der baulichen Nutzung ebenso wie das Merkmal der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche jeweils unabhängig voneinander zu prüfen sind und daher nicht ein artspezifisches Nutzungsmaß zu ermitteln ist (vgl. BVerwG‚ U. v. 15.12.1994 - 4 C 19.93 - NVwZ 1995, 897). Fügt sich ein Vorhaben -wie hier - seiner Art nach ein‚ so kommt es im Rahmen der Prüfung‚ ob es sich auch dem Maß nach einfügt‚ nicht darauf an‚ welches Maß von anderen baulichen Anlagen gleicher Art in der näheren Umgebung bereits verwirklicht ist. Im Übrigen trifft der Vorwurf des Beklagten‚ es entstehe ein über 30 m langes Wohnhaus‚ nicht zu‚ weil bereits 1992 im Erdgeschoss des Wirtschaftsteils eine gewerbliche Nutzung genehmigt wurde‚ die sich über ca. 60% der Grundfläche des gesamten Gebäudes erstreckt und damit in etwa den Verhältnissen auf den benachbarten Grundstück Fl. Nr. 322/2 entspricht. Zudem sieht das Vorhaben die Einrichtung von zwei Büroräumen im ersten Obergeschoss vor‚ so dass schon im Hinblick auf die gewerbliche Nutzung nicht von einem (einheitlich) zu Wohnzwecken genutzten‚ über 30 m langen Gebäude gesprochen werden kann. Keine Rolle spielt in diesem Zusammenhang‚ ob die jeweilige Nutzungsart auch äußerlich ablesbar ist oder nicht.

Durch den Einbau einer weiteren Geschossdecke für das Dachgeschoss erhöht sich zwar die Geschossfläche. Allerdings tritt diese Größe hinter die anderen Maßfaktoren zurück (BVerwG‚ U. v. 23.3.1994 - 4 C 18.92 - BVerwGE 95‚ 277). Da im unbeplanten Innenbereich konkrete Maßfestsetzungen zur Geschossfläche fehlen‚ an denen das Vorhaben gemessen werden könnte‚ ist auch der aus der vorhandenen Bebauung ableitbare Maßstab notwendigerweise ungenau; daher ist - wie bereits dargestellt - entscheidend auf die nach außen wahrnehmbar in Erscheinung tretenden Maße abzustellen‚ denn sie prägen das Bild der maßgeblichen Umgebung und bieten sich daher als Bezugsgrößen an. Die absolute Größe der Geschossfläche bleibt hier ohne Bedeutung‚ weil sie bereits durch das Kriterium der Anzahl der Geschosse erfasst wird. Der Beklagte räumt selbst ein‚ dass sich im maßgeblichen Baugebiet auf Grundstück Fl. Nr. 326/1 bereits ein dreigeschossiges Gebäude befindet, wobei der Umstand, dass es eine Länge von nur etwa 18 m aufweist‚ im Hinblick auf das Merkmal der Geschossigkeit unerheblich ist. Im Rahmen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB werden die einzelnen Kriterien der Grundfläche, der Höhe und der Geschossigkeit‚ die das Maß der baulichen Nutzung konkretisieren‚ nicht nur durch einzelne Gebäude in ihrer konkreten Ausgestaltung, sondern durch alle, die Eigenart der näheren Umgebung prägenden Gebäude in ihrer Gesamtheit bestimmt. Daraus folgt, dass sich ein dreigeschossiges Gebäude auch dann einfügt, wenn es eine größere Grundfläche aufweist als ein ansonsten maßstabsbildendes dreigeschossiges Gebäude.

Wenn der Beklagte darauf hinweist‚ durch die Zulassung des Vorhabens entstünden städtebauliche Spannungen, weil nunmehr auch an anderen ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstellen im verstärkten Maße Wohnungen eingerichtet würden‚ ein erhöhtes Verkehrsaufkommen entstehe‚ die vorhandenen aktiven landwirtschaftlichen Betriebe bedrängt würden und es insgesamt zu einer „schleichenden Veränderung des bisherigen Charakters eines Dorfgebiets“ komme‚ verkennt diese Argumentation die mit § 34 Abs. 1 BauGB für den unbeplanten Innenbereich vorfolgte Zielsetzung. Sein Ziel ist es nicht, der langsamen Veränderung des Charakters eines faktischen Baugebiets entgegenzuwirken oder Veränderungen in der Siedlungsstruktur vor dem Hintergrund gesellschaftlicher Entwicklungen, wie dem Strukturwandel der Landwirtschaft zu verhindern. Die Vorschrift bietet keine Handhabe‚ überkommene Strukturen zu perpetuieren (Gänslmayer/Hauth, a. a. O. § 34 Rn. 65). § 34 BauGB vermag auch nicht das Funktionsloswerden eines Dorfgebietes aufzuhalten. Der innere Grund für die Rechtsfolge des § 34 BauGB liegt allein darin‚ eine nach der tatsächlich vorhandenen Siedlungsstruktur angemessene Fortentwicklung der Bebauung eines Bereichs zuzulassen (vgl. BVerwG‚ U. v. 30.5.2015‚ a. a. O.; U. v. 14.9.1992 - 4 C 15.90 - juris). Im unbeplanten Innenbereich wird ein maßgeblich von der Umgebungsbebauung abhängiges Baurecht eingeräumt und damit den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen des Art. 14 GG entsprochen (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a. a. O., § 34 Rn. 7‚ 8). Die Vorschrift befasst sich also mit der Frage‚ welche konkreten Vorhaben im bestimmten Baugebieten bauplanungsrechtlich zulässig sind, und gewährleistet dort siedlungsstrukturell angemessene Verhältnisse‚ wo eine Gemeinde ihre Planungshoheit nicht ausgeübt hat. Eine darüber hinausgehende Funktion etwa in dem Sinn‚ gewisse städtebaulich als wünschenswert angesehene dörfliche Strukturen zu erhalten‚ kommt ihr nicht zu.

Die Befürchtung des Beklagten‚ mit der bauplanungsrechtlichen Zulassung des Vorhabens würde künftig der Einbau von großen Wohn- oder Gewerbeeinheiten in (ehemalige) Scheunen und Ställe nach Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung im Dorfgebiet möglich, weil sie sich als rahmenbildende Gebäude darstellen und sich die neuen Nutzungen nach dem Maß der baulichen Nutzung einfügen würden‚ trifft nicht zu. Vielmehr kommt es nach wie vor auf die jeweiligen Verhältnisse des konkreten Einzelfalles an‚ der im hier zu entscheidenden Fall durch die einheitliche Betrachtung des nach Art eines Einfirsthofs aufgebauten Gebäudes gekennzeichnet ist. Es ist damit auch in Zukunft nicht ausgeschlossen‚ Ställe, Scheunen oder sonstige Bauwerke mit aus dem Rahmen fallender Kubatur im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung als nicht rahmenbildend auszuschließen‚ wenn dies die konkreten Verhältnisse nahe legen. So hat das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 30.6.2015‚ a. a. O. juris Rn. 21) in dem von ihm entschiedenen Fall‚ in dem es um die rahmenbildende Wirkung von bis zu 95 m langen Gewächshäusern ging‚ die Gefahr gesehen‚ dass die Siedlungsstruktur der näheren Umgebung hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung „jede Kontur verlöre“‚ wenn die Gewächshäuser für den städtebaulichen Charakter des Gebiets als prägend angesehen würden und daher für die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit künftiger Bauvorhaben maßstabsbildend wären. Im vorliegenden Fall vermag der Senat eine vom Vorhaben des Klägers für den Ortsteil P. ausgehende entsprechende Gefahr nicht zu erkennen. Im Übrigen verbleibt dem Träger der Planungshoheit nach wie vor die Möglichkeit‚ im Wege der Bauleitplanung die jeweils gewünschte städtebauliche Entwicklung abzusichern.

1.2 Das Vorhaben beeinträchtigt entgegen der Annahme des Beklagten das Ortsbild nicht (§ 34 Abs. 1 Satz 2‚ 2. Halbs. BauGB). Dies folgt schon aus dem Umstand‚ dass der ehemalige Wirtschaftsteil in seiner Kubatur nahezu unverändert bleibt, während seine Grundfläche - infolge des geplanten Abbruchs dreier kleinerer Anbauten - und seine Höhe sogar etwas reduziert wird. Lediglich der erstmalige Aufbau eines Dachgeschosses mit den fünf, vom Beklagten als „übermäßig“ kritisierten Dachgauben und die von außen erkennbare Nutzung als dreigeschossiges Gebäude kommt neu hinzu. Zwar sind die Dachgauben grundsätzlich für das Ortsbild relevant; im vorliegenden Fall vermögen sie allerdings ein wie auch immer definiertes Ortsbild schon deswegen nicht zu beeinträchtigen‚ weil sich in der näheren Umgebung auf den Grundstücken Fl. Nr. 45/3 und 326/1 bereits Gebäude mit vergleichbar auffälligen Dachaufbauten befinden. In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte außerdem bestätigt, dass das mit Vorbescheid gebilligte Wohnbauvorhaben auf dem unmittelbar benachbarten Grundstück Fl. Nr. 45/2 ebenfalls Dachgauben erhalten soll. Von einer in „ästhetischer Hinsicht grob unangemessenen“ Belastung des gewachsenen dörflichen Ortsbilds durch das streitgegenständliche Vorhaben kann nicht die Rede sein. Es kann daher offenbleiben, ob der Ortsteil P. überhaupt ein bauplanungsrechtlich beachtliches besonderes Ortsbild besitzt und worin seine Wertigkeit für die Allgemeinheit‚ d. h. der besondere Charakter‚ der dem Ort eine aus dem üblichen herausragende Prägung verleiht, bestehen soll (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg‚ a. a. O. § 34 Rn. 68).

2. Es sind auch keine sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erkennbar‚ die dem Bauvorhaben entgegenstehen würden und die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO).

Insbesondere löst das streitgegenständliche Vorhaben nicht den vom Beklagten behaupteten Stellplatzbedarf in Höhe von elf Stellplätzen aus; vielmehr reichen die im Bauantrag nachgewiesenen sechs Stellplätze aus. Ungeachtet des Umstands‚ dass der Kläger den Stellplatzbedarf für die weiteren Nutzungen im Gebäude -insbesondere für die zwei bestehenden Wohnungen (im ehemaligen landwirtschaftlichen Wohnteil) und die gewerbliche Lagernutzung im Erdgeschoss (des ehemaligen Stallteils) - offenbar im Rahmen der in den vergangenen Jahren erteilten Baugenehmigungen nachgewiesen hat‚ bliebe die Nichterfüllung der aus früher genehmigten Nutzungen ausgelösten Stellplatzpflicht unbeachtlich. Maßgeblich nach Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO ist nämlich nicht der absolute Bedarf‚ der für das gesamte Gebäude festzustellen ist‚ sondern nur der durch die hier streitgegenständliche Änderung ausgelöste Mehrbedarf mit der Folge‚ dass der bisherige Bedarf‚ auch wenn er nicht erfüllt worden sein sollte‚ als Folge des den bisherigen Nutzungen zukommenden Bestandsschutz außer Betracht zu bleiben hat (vgl. BayVGH‚ B. v. 22.4.2004 - 20 B 03.2531 - juris Rn. 19; Würfel in Simon/Busse‚ Stand: Mai 2015‚ Art. 47 Rn. 71).

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte‚ dessen Rechtsmittel ohne Erfolg geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Der Ausspruch über die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 706 ff. ZPO.

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen‚ weil die Frage grundsätzliche Bedeutung hat‚ in welchem Umfang ehemals landwirtschaftlich genutzte Gebäude mit großer Kubatur‚ die nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, gleichwohl den maßstabsbildenden Rahmen für das Maß der baulichen Nutzung abgeben können. In diesem Zusammenhang erscheint außerdem die Abgrenzung zwischen Hauptnutzungen einerseits und Nebennutzungen im weiteren Sinne andererseits fortentwicklungsbedürftig (vgl. BVerwG‚ U. v. 30.6.2015 - 4 C 5.14 - juris).

Rechtsmittelbelehrung

Nach § 139 VwGO kann die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (in München Hausanschrift: Ludwigstraße 23, 80539 München; Postfachanschrift: Postfach 34 01 48, 80098 München; in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach) eingelegt werden. Die Revision muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Sie ist spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieser Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Postfachanschrift: Postfach 10 08 54, 04008 Leipzig), einzureichen. Die Revisionsbegründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer in Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und Rechtslehrern an den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Hochschulen mit Befähigung zum Richteramt nur die in § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen. Für die in § 67 Abs. 4 Satz 5 VwGO genannten Angelegenheiten (u. a. Verfahren mit Bezügen zu Dienst- und Arbeitsverhältnissen) sind auch die dort bezeichneten Organisationen und juristischen Personen als Bevollmächtigte zugelassen. Sie müssen in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.

Beschluss:

Unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 10. April 2014 wird der Streitwert für beide Rechtzüge auf jeweils 30.000 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1‚ § 47 Abs. 4 Satz 1‚ § 39 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. Beilage 2/2013 zu NVwZ 23/2013). Weil nicht nur das Baurecht für zwei Wohnungen‚ sondern darüber hinaus auch die Genehmigung für zwei Büroräume eingeklagt wird‚ war der Streitwert gegenüber dem vom Verwaltungsgericht festgesetzten Streitwert um 10.000‚- Euro zu erhöhen. Die Abänderungsbefugnis des Rechtsmittelgerichts ergibt sich dabei aus § 63 Abs. 3 GKG.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich als Eigentümerin des Grundstücks FlNr. 299 Gemarkung D. gegen die Baugenehmigung der Beklagten vom 27. Oktober 2011, mit der dem Beigeladenen die Erweiterung seines bestehenden Wohnhauses auf dem südöstlich angrenzenden Grundstück FlNr. 292 (Baugrundstück) genehmigt wurde.

Das Grundstück der Klägerin ist in seiner Südecke mit einem Wohnhaus bebaut, dessen Giebelwand direkt auf der Grenze zum Baugrundstück steht. In der Giebelwand befinden sich auf Höhe des Obergeschosses ein größeres, auf Höhe des Dachgeschosses ein kleineres und unter dem First ein bullaugenartiges Fenster. Das Baugrundstück ist in der Südecke mit einer Doppelhaushälfte bebaut, die zum Grundstück der Klägerin einen Abstand von ca. 4,40 m einhält. Das Bauvorhaben soll in der Lücke zwischen den Häusern des Beigeladenen und der Klägerin ausgeführt werden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17. April 2012 abgewiesen. Hiergegen richtet sich das Rechtsmittel der Klägerin.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg.

Die Klägerin beruft sich auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das geplante Bauvorhaben nicht zulasten der Klägerin gegen das im Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Bei der im Rahmen des Rücksichtnahmegebots vorzunehmenden Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass mit der Erweiterung des Wohnhauses zwar für das Anwesen der Klägerin eine Verschlechterung der baulichen Situation verbunden ist, weil sie dann im Treppenhaus kein Tageslicht mehr hat, aber dadurch die Zumutbarkeitsschwelle zulasten der Klägerin nicht überschritten wird. Das Verwaltungsgericht hat dabei insbesondere zu Recht darauf hingewiesen, dass die Fenster allein der Belichtung und Belüftung eines Treppenhauses dienen, nicht hingegen von Aufenthaltsräumen, und eine Belichtung und Belüftung des Treppenhauses auch durch die Haustür im Erdgeschoss möglich ist. Insoweit ist das Verwaltungsgericht entgegen dem Zulassungsvorbringen auch nicht von einem teilweise falschen Sachverhalt ausgegangen. Zwar findet sich in der Niederschrift über den Augenschein des Verwaltungsgerichts vom 14. März 2012 über die Besichtigung des Hauses der Klägerin die Aussage, dass die „beiden Fenster die Belüftung des gesamten Treppenhauses“ bilden. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass nicht zusätzlich auch eine Belichtung und Belüftung des Treppenhauses durch die Haustür im Erdgeschoss möglich ist. Im Zulassungsantrag wird nicht dargelegt, dass eine Belichtung und Belüftung durch die Haustür oder in sonstiger Weise für die Klägerin nicht möglich oder unzumutbar wäre.

Das Rücksichtnahmegebot verpflichtet auch nicht generell dazu, eine grenzständige Bebauung auf dem Nachbargrundstück zu unterlassen. Derjenige, der selbst an die Grenze gebaut hat, muss - vorbehaltlich anderslautender planungsrechtlicher Festsetzungen oder Vorschriften - einen entsprechenden Grenzanbau seines Nachbarn grundsätzlich dulden (vgl. BayVGH, B. v. 5.11.2012 - 9 CS 12.1945 - juris Rn. 20). Wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht ausgeführt hat, vermittelt allein der Umstand, dass die Fensteröffnungen vermutlich bereits seit „unvordenklicher Zeit“ existieren, für sich genommen keinen Vertrauensschutz der Klägerin dahingehend, dass diese Öffnungen vom Nachbarn nicht zugebaut werden (vgl. BayVGH, B. v. 2.7.1998 - 15 ZS 98.1333 - juris Rn. 2). Auch mit der Annahme eines etwaigen Bestandsschutzes des Wohnhauses der Klägerin geht nicht notwendig ein öffentlich-rechtlicher Anspruch der Klägerin auf Freihaltung der Grenzwand einher. Der Bestandsschutz bezieht sich nur auf die betreffende bauliche Anlage; eine Aussage darüber, inwieweit auf den Nachbargrundstücken künftig bauliche Anlagen unzulässig sind, lässt sich hieraus aber nicht unmittelbar ableiten (vgl. BayVGH, U. v. 27.1.1996 - 14 B 84 A.3022 - BayVBl. 1987, 52/53; VGH BW, B. v. 14.6.1999 - 3 S 1357/99 - juris Rn. 3). Ein unabweisbares Bedürfnis des Beigeladenen für die Erweiterung seines Wohnhauses ist nicht erforderlich. Der Beigeladene hat vielmehr ein schutzwürdiges Interesse daran, mit der Ausübung seines Baurechts von seinem Eigentum Gebrauch zu machen und sein Grundstück entsprechend den planungsrechtlichen Vorgaben ebenso wie die Klägerin zu nutzen (vgl. BayVGH, U. v. 20.5.1985 - 14 B 84 A.593 - BRS 44 Nr. 104).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die Genehmigung für die Sanierung eines bestehenden und die Neuerrichtung eines weiteren Wohngebäudes auf der im Süden mit einer Länge von rund 20 m an sein im rückwärtigen Bereich angrenzendes, unbebautes und insgesamt 1.548 m² großes Grundstück FlNr. ... Gemarkung R. Er hat gegen die ihm am 15. April bzw. 6. Mai 2014 zugestellten Genehmigungsbescheide der Antragsgegnerin am 12. Mai 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Regensburg erhoben (RO 2 K 14.832) und am 8. August 2014 Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Anfechtungsklage gestellt. Gegen den am 13. November 2014 zugestellten, ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. November 2014 richtet sich die am 26. November 2014 erhobene und am Montag, den 15. Dezember 2014 begründete Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die statthafte (§ 146 Abs. 1 VwGO) und zulässige (§ 146 Abs. 4 Satz 1 bis 3 VwGO) Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen die beantragte Abänderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht.

1. Der Antragsteller rügt unter III. 1. und 2. a) bis d) auf den Seiten 1 bis 5 des Schriftsatzes seiner Bevollmächtigten vom 15. Dezember 2014 im Wesentlichen, dass sich das Verwaltungsgericht nicht näher damit auseinandergesetzt habe, dass von einer „Abstandsflächenvorschriftenverletzung und damit auch von einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme auszugehen“ sei. In diesem Zusammenhang sei auch der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör in mehrfacher Hinsicht verletzt worden, der beantragte gerichtliche Augenschein sei ebenfalls nicht erfolgt.

1.1 Im Gegensatz zu der zitierten Darstellung setzt sich die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 9 bis 13 ausführlich mit den angesprochenen Fragen auseinander und stellt ausdrücklich fest, dass die - im vorliegenden Zusammenhang allein entscheidungsrelevante - Nordwand des Neubaus die Abstandsflächen auf dem Baugrundstück einhält und hier auch nicht ausnahmsweise von einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme trotz Einhaltung der Abstandsflächen auszugehen sei. Auf diese Ausführungen, die insoweit in keiner Hinsicht einer Ergänzung bedürfen, wird zur Vermeidung überflüssiger Wiederholungen verwiesen.

1.2 Der in der Beschwerde wiederholte Einwand, das für die Berechnung der Abstandsflächen maßgebliche „Urgelände“ sei auf der tieferen Ebene des Antragstellergrundstücks zu suchen, wurde in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts gleichfalls behandelt und - zutreffend - als nicht berechtigt angesehen.

Den unteren Bezugspunkt für die Berechnung der Wandhöhe eines Vorhabens bildet nach Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO die Geländeoberfläche. Dass es sich dabei um das Niveau des Bodens auf dem Baugrundstück am Fuß der fraglichen Wand handelt, welches anhand der Eintragungen in den Eingabeplänen (vgl. Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO, § 3 Nr. 1 und 2, § 7 Abs. 3 Nr. 11, § 8 Abs. 2 Nr. 2 b) und g), Nr. 3 BauVorlV) nach der Fertigstellung des gesamten zur Prüfung stehenden Vorhabens erreicht werden soll, folgt aus dem Kontext der Abstandsvorschriften. Anhaltspunkte für Manipulationen, die dazu dienen könnten, die Wandhöhe so verkürzt darzustellen, dass die auf dem Baugrundstück zur Verfügung stehenden Flächen (vgl. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO) ausreichen, um die jeweils erforderlichen Tiefen der gesetzlichen Abstandsflächen (vgl. Art. 6 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 BayBO) aufnehmen zu können, sind weder erkennbar noch wurde dafür etwas vorgetragen. Ob das Gelände in früheren Plänen exakt oder in Übereinstimmung mit den verfahrensgegenständlichen Bauvorlagen wiedergegeben wurde, spielt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der aktuellen, streitigen Bauerlaubnis für die Errichtung eines neuen Wohngebäudes auf dem Baugrundstück keine Rolle. Schließlich ist auch zu dem Gesichtspunkt, dass das Baugrundstück mehr als nur geringfügig höher liege als jenes des Antragstellers, auf die richtigen Ausführungen im Beschluss des Erstgerichts zu verweisen.

Regelmäßig bildet das vorhandene, „natürliche“ Gelände die Geländeoberfläche im Sinn von Art. 6 Abs. 4 Satz 2 BayBO. Neben den bereits angesprochenen, die Wandhöhe verringernden Aufschüttungen oder Geländemodellierungen unmittelbar am Vorhaben selbst können zur Vermeidung als unbefriedigend empfundener und dem Grundstücksnachbarn nicht zumutbar erscheinender Ergebnisse auch künstlich herbeigeführte Niveauveränderungen auf dem gesamten Baugrundstück zulasten eines Vorhabens gewertet werden, wenn die Höhenlage der Oberfläche auf diesem Grundstück infolgedessen nicht als „natürlich“ im Sinn von „seit jeher so vorhanden“ zu bewerten ist. Als zeitliche Grenze für die Feststellung, dass auch eine auf menschliche Einwirkungen zurückzuführende, gegenüber einem Nachbargrundstück erhöhte Geländeoberfläche als für die Abstandsflächenberechnung maßgebliche „vorhandene“ Geländeoberfläche angesehen werden kann, bietet es sich an, auf die am Zweck der Herstellung bzw. Wahrung des Rechtsfriedens orientierte dreißigjährige (Verjährungs-)Frist (vgl. § 195 BGB a. F., § 197 Abs. 1 BGB n. F., § 900 BGB) zurückzugreifen (ebenso: OVG RhPf, B.v. 28.9.2005 - 8 A 10424/05 - juris Rn. 19 bis 22 unter Hinweis auf BayVGH, B.v. 14.1.1991 - 14 CS 90.3270 m. w. N.; BayVGH, B.v. 17.3.2003 - 2 CS 03.98 - juris Rn. 13; vgl. auch BayVGH, B.v. 2.3.1998 - 20 B 97.912 - juris Rn. 13 m. w. N.: mehr als 25 Jahre). Wie die Antragsgegnerin in ihrer Replik vom 10. März 2015 bereits festgehalten hat, lassen sich entsprechende Veränderungen des Geländeniveaus auf dem Baugrundstück für die zurückliegenden Jahrzehnte nicht feststellen, sie ergeben sich insbesondere auch nicht aus den von ihr mit Schreiben vom 4. November 2014 an das Verwaltungsgericht übermittelten weiteren Unterlagen (1 Bestandsakte zum Anwesen G-str. ...), von denen der Antragsteller erst zusammen mit dem ablehnenden Beschluss Kenntnis erhalten hat. Ungeachtet dessen spricht auch der Umstand, dass die Oberfläche des im Westen ca. 47,5 m und im Osten rund 49 m tiefen Baugrundstücks - unwidersprochen - im Wesentlichen auf dem Niveau der dieses seit langem erschließenden öffentlichen Verkehrsfläche (335,15 m üNN) liegt, gegen die Annahme einer in einem überschaubar zurückliegenden Zeitraum willkürlich zum Nachteil der Nachbarschaft vorgenommenen Geländeveränderung.

1.3 Für die Richtigkeit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden Erwägung, dass eine wesentliche Veränderung der Geländeoberfläche des Baugrundstücks jedenfalls über Jahrzehnte hinweg nicht feststellbar ist, kam es auf den Inhalt der Anfang November 2014 zugeleiteten „Bestandsakten“ ersichtlich nicht an, hierauf beruht die angegriffene Entscheidung nicht. Insoweit hätte auch der als fehlerhaft unterlassen gerügte Augenschein durch das Erstgericht keine verwertbaren neuen Erkenntnisse verschaffen können.

2. In Bezug auf die bestehen bleibende „Grenzmauer“ rügt die Beschwerde eine weitere Unbestimmtheit der Planung, die nicht zulasten des Antragstellers gehen dürfe. Diese Mauer hätte als Teil eines einheitlichen Gesamtvorhabens mitgenehmigt werden müssen. Sie ermögliche eine Nutzung, die das Gebot der Rücksichtnahme verletze. Auch diese Erwägungen können dem Rechtsmittel nicht zum (Teil-)Erfolg verhelfen, weil die Verneinung der Rücksichtslosigkeit der von dieser baulichen Anlage ausgehenden Wirkungen oder der damit für das höher gelegene Baugrundstück verbundenen Nutzungsmöglichkeiten seitens des Verwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden ist.

2.1 Die von der Antragsgegnerin und - ihr folgend - dem Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, die verbleibende Grenzmauer sei nicht Gegenstand der streitigen Baugenehmigung, begegnet allerdings Zweifeln. Aus den Akten geht hervor, dass die Oberfläche des Grundstücks des Antragstellers in seinem hinteren Bereich zwischen 1,60 m und 1,70 m tiefer liegt als das dort angrenzende Baugrundstück. Direkt an der Nordgrenze (vgl. dazu erstmals den Plan vom Februar 1907, vom Stadtbauamt geprüft am 5.3.1907) des Baugrundstücks steht hier seit einem nicht näher bekannten Zeitpunkt eine Mauer, die ursprünglich nicht nur das (wohl schon immer, vgl. den „Situationsplan Nord 1:500“ vom 15.1.1896) höher gelegene Gelände des Baugrundstücks abstützte, sondern zugleich Bestandteil einer bis zu ihrem Abriss anlässlich der Verwirklichung des streitigen Vorhabens dort über die gesamte Breite des Baugrundstücks angeordneten, eingeschossigen Halle mit einem in West-Ost-Richtung verlaufenden First war (ehemals „Baumagazin“ bzw. „Baustadel“ oder „Lagerhalle“).

Auf dem mittels eines unterschriebenen Stempelaufdrucks „Genehmigt mit Bescheid vom 11.04.14“ zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärten „Freiflächengestaltungsplan“ (diese Bezeichnung dürfte noch auf § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 11 BauVorlV a. F. zurückgehen) im Maßstab 1:100 wird neben zahlreichen weiteren baulichen Anlagen (Stellplätze, überdachter Abfallcontainerplatz, Hoffläche, mit einem Bodenbelag versehener Spielbereich für Kinder, mit verschiedenen Betonpflastern angelegte Zugänge und Hofflächen, vgl. dazu auch § 7 Abs. 3 Nr. 12, Abs. 4 BauVorlV n. F.) in dem gleichen Grauton wie der Wohnhausneubau, zusätzlich jedoch mit einer einfachen Schraffur versehen, eine entlang der gesamten westlichen, nördlichen und östlichen Grenzen des Baugrundstücks verlaufende Mauer dargestellt. Deren Oberkante („geplante Höhe“) wird mit verschiedenen, jeweils mit „MOK“ bezeichneten und auf das Höhenbezugssystem (0,00 = 335,58 m üNN) der Eingabepläne abgestimmten, Zahlen zwischen „plus 1,65“ an der Westgrenze, „plus 0,87“ an der Nordgrenze und in weiten Teilen der Ostgrenze sowie „plus 0,80“ in einem daran anschließenden, 10,22 m langen Teilbereich bzw. „plus 2,48“ am Südosteck des Baugrundstücks im Bereich des Mülltonnenhäuschens angegeben. Zwar taucht diese Grenzbebauung nur teilweise auf dem „Grundriss Kellergeschoss“ als östliche Seitenwand der Tiefgaragenzufahrt und - ähnlich bruchstückhaft - auf der rechten Seite des „Schnittes D-D Neubau“ auf und fehlt auf den übrigen Grundrissen und sämtlichen Ansichten, auf denen ihre zeichnerische Übernahme zumindest schemenhaft zu erwarten (gewesen) wäre, ganz. Andererseits wäre es lebensfremd anzunehmen, dass die zuvor als Teile einer umfangreichen Grenzbebauung in der Nordhälfte des Baugrundstücks vorhandenen Mauern aus Anlass der Sanierung des alten und der Neuerrichtung eines weiteren Wohnhauses vollständig beseitigt werden oder - vor allem etwa an der Nordgrenze - komplett neu errichtet werden sollten. Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch den nachgereichten „Ergänzungsplan“ vom 14. August 2014 bestätigt, der - in einer Mischung aus „Ansicht Ost“ (des Bestandsbaus) und „Schnitt C-C“ (des Neubaus) - den Höhenverlauf des Baugrundstücks von der G-straße im Süden bis zum rückwärtigen Grenzbereich im Anschluss an das Antragstellergrundstück abbildet. Darauf findet sich die ursprünglich einen Teil der nördlichen Seitenwand des „Baumagazins“ bildende bauliche Anlage als mit dunkelgrauer Farbe gekennzeichnete (damit wohl gemeint: Bestand) „Mauer“ mit „OK plus 0,90“ wieder. Diese bauliche Anlage soll demnach, wie es sich auch aus den Eintragungen im „Freiflächengestaltungsplan“ ergibt, 0,90 m über das daran auf dem Baugrundstück anschließende Gelände hinausreichen; sie bildet in diesem Bereich zugleich eine notwendige Umwehrung im Sinn von Art. 36 Abs. 1 Nr. 1 BayBO.

2.2 Die Genehmigung dieser Mauer, die vom Nachbargrundstück aus betrachtet eine Höhe von insgesamt etwas über 2,50 m erreicht, verletzt bei der vorliegenden Fallgestaltung keine subjektiv-öffentlichen Rechte des Antragstellers.

Soweit diese bauliche Anlage das circa 1,70 m höher liegende Gelände des Baugrundstücks gegenüber dem tieferen Bodenniveau auf dem Antragstellergrundstück abstützt, übernimmt sie diese Funktion nicht erst aus Anlass oder im Zusammenhang mit den übrigen auf dem Baugrundstück zuletzt genehmigten Maßnahmen. Es besteht keine Veranlassung, dieses Bauwerk anders zu beurteilen als das auf dem Baugrundstück seit Jahrzehnten unverändert vorhandene, für die rechtliche Bewertung der übrigen Vorhaben als maßgeblich zugrunde zu legende Bodenniveau auf dem Baugrundstück (vgl. oben 1.2); die Mauer schließt - wie bisher - dieses Gelände in nördlicher Richtung ab. Die Genehmigung der Mauer bildet daher in dem bis zur Höhe des Baugrundstücks reichenden Teil nicht die öffentlich-rechtliche Grundlage für die erstmalige Schaffung neuer Verhältnisse, sondern schreibt lediglich den vorhandenen und vom Antragsteller bereits bisher hinzunehmenden Unterschied in den Höhen der aneinandergrenzenden Grundstücke auch für die Zukunft fest.

Die über das Bodenniveau auf dem Baugrundstück hinausgehenden 0,90 m der Mauer dienen, wie unter 2.1 am Ende bereits erwähnt, als Absturzsicherung. Da es keinem Zweifel unterliegt, dass die grenznahen Flächen auf dem Baugrundstück auch nach der Beseitigung der früher dort befindlichen Halle im Allgemeinen, insbesondere jedenfalls im Zusammenhang mit der Nutzung der Erdgeschosswohnungen des neuen Rückgebäudes und damit „an“ dieser baulichen Anlage, zum Begehen bestimmt sind, ist eine ausreichend hohe und feste Umwehrung gemäß Art. 36 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 BayBO bauordnungsrechtlich geboten. Diesen Vorgaben entspricht die bauliche Anlage.

2.3 Inwiefern die verbleibende Grenzmauer im Hinblick auf die damit ermöglichte Nutzung gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoßen soll, ist nicht ersichtlich. Eine nähere Begründung für diese Annahme enthält die Beschwerdebegründung nicht. Unabhängig davon besteht die Besonderheit dieses Falles darin, dass die Lageunterschiede der benachbarten Grundstücke seit sehr langer Zeit vorgegeben sind und diese Situation vom „Unterlieger“ hinzunehmen ist. Weder § 34 Abs. 1 BauGB, wonach das Verwaltungsgericht das Vorhaben als zulässig beurteilt hat und wogegen die Beschwerde als solches keine Einwände erhebt, noch die Vorschriften des Art. 6 BayBO über Abstandsflächen und Abstände vermitteln im Allgemeinen einen Schutz vor Einblicken in benachbarte Grundstücke (vgl. zu § 34 BauGB: BayVGH, B.v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 13 m. w. N.; für Art. 6 BayBO folgt das unter anderem jedenfalls aus der regelhaften Zulässigkeit von Balkonen und Erkern, die auf bis zu 2 m an die Nachbargrenze heranrücken dürfen, vgl. Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO). Soweit in vereinzelten Erkenntnissen (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 - 14 CE 13.928 - juris Rn. 14 und ThürOVG, U.v. 14.3.2012 - 1 KO 261/07 - BauR 2012, 1929 = juris Rn. 40, dort allerdings offen gelassen) auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen verwiesen wird (B.v. 22.2.2005 - 7 A 1408/04 - juris Rn. 6), wonach ab 1 m Höhenunterschied einer Terrasse in Grenznähe von nachteiligen und nicht hinzunehmenden Wirkungen für das Nachbargrundstück auszugehen sei, wird übersehen, dass § 6 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 BauO NRW für solche Anlagen ausdrücklich die entsprechende Geltung der Abstandsvorschriften anordnet und vergleichbare, spezielle Regelungen in der Bayerischen oder der Thüringer Bauordnung fehlen. Im Übrigen kommt nach gefestigter Rechtsprechung (vgl. statt aller: BayVGH, U.v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris Rn. 30 m. w. N.) unter dem Gesichtspunkt der Art der Nutzung beim Zusammentreffen von Wohnnutzungen untereinander ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen in Betracht. Auch das Rücksichtnahmegebot gibt dem Nachbarn insbesondere nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung, speziell vor jeglichen Einblicken verschont zu bleiben. Gegenseitige Einsichtsmöglichkeiten sind im dicht bebauten innerstädtischen Bereich - so auch hier - unvermeidlich.

3. Soweit der Antragsteller es als „durchaus plausibel“ ansieht, dass „er und seine Familie durch Abgase und Geräusche (Quietschen!) aus der Tiefgarage belästigt werden“, weil ein etwa 0,50 m von der Grenze entfernt gelegener Lüftungsschacht unmittelbar gegenüber dem zu Erholungszwecken genutzten Garten vorgesehen ist, ist sein Vortrag schon nicht ausreichend schlüssig. Denn einerseits wird dieser Schacht von der 0,90 m hohen Grenzmauer vom Grundstück des Antragstellers abgeschirmt. Andererseits sind die mit einer zulässigen Wohnnutzung in der Nachbarschaft regelmäßig verbunden Geräusche des an- und abfahrenden Kraftfahrzeugverkehrs als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. dazu bereits VGH BW, B.v. 20.7.1995 - 3 S 3538/94 - NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8).

4. Die unter der Überschrift „h) Denkmalrecht“ lediglich enthaltene Verweisung auf einen Beitrag in der Zeitschrift Baurecht (BauR 2009, 1536 ff.) und das Zitat eines Urteils des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 21.4.2009 - 4 C 3.08) stellt auch in Verbindung mit dem Vorhalt, das Verwaltungsgericht hätte auch diese Frage nicht entscheiden dürfen, ohne den mehrfach beantragten Augenschein einzunehmen, keine ausreichende Darlegung von Beschwerdegründen dar.

5. Kosten: § 154 Abs. 2, Abs. 3 Halbs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Streitwert: § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (BayVBl-Beilage 1/2014), wie Verwaltungsgericht.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten,
3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen,
4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten,
7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:

1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung,
2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes,
4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt,
5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung,
6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.

(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung

1.
nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis,
2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung,
3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle,
4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder
5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
gestattet war. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 ist der Umfang der Befugnis zu registrieren und im Rechtsdienstleistungsregister bekanntzumachen.

(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.