Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Nov. 2015 - M 1 K 15.2657
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht München
Aktenzeichen: M 1 K 15.2657
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
1. Kammer
Sachgebiets-Nr. 920
Hauptpunkte:
Nachbarklage gegen Vorbescheid und Geländehöhenfestsetzung;
Einfügen nach Maß der baulichen Nutzung;
Gebot der Rücksichtnahme;
Grenzanbau des Nachbarn auf aufgeschüttetem Grundstück;
Drittschutz von Vorschriften zur Nachbarbeteiligung (verneint)
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
1) ...
2) ...
3) ...
- Kläger -
zu 1) bis 3) bevollmächtigt: Rechtsanwältin ...
gegen
Stadt Rosenheim Königstr. 24, 83022 Rosenheim
- Beklagte -
beigeladen: ...
bevollmächtigt: ... Rechtsanwälte ...
wegen Baugenehmigung für Mehrfamilienhaus - Nachbarklage -
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht München, 1. Kammer,
durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts ..., die Richterin am Verwaltungsgericht ..., den Richter am Verwaltungsgericht ..., die ehrenamtliche Richterin ..., den ehrenamtlichen Richter ... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. November 2015 am 24. November 2015 folgendes Urteil:
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Kläger wenden sich gegen einen Vorbescheid, den die Beklagte dem Beigeladenen für den Neubau eines Wohnhauses mit Tiefgarage erteilt hat.
Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 1651/9 der Gemarkung ..., das nordöstlich an die Straße ... angrenzt. Im vorderen Grundstücksteil steht ein Bestandsgebäude (Wohnhaus); der hintere Bereich ist unbebaut. Südwestlich (FlNr. 1650), nordwestlich (FlNr. 1651/11) und nordöstlich (FlNr. 1651/13, 1651/14 und 1651) ist das Grundstück von Wohngebäuden umgeben, die in der Regel zwei Stockwerke aufweisen. Auf dem nordwestlich an das Grundstück FlNr. 1650 angrenzendem Grundstück FlNr. 1650/7 steht ein längliches Mehrfamilienwohnhaus mit drei Vollgeschossen. Das im südlichen Bereich des Grundstücks FlNr. 1650 stehende Wohngebäude (Hausnr. ...) weist eine Grundfläche von ca. 25 m Länge und 20 m Breite auf. Der Kläger zu 1) ist Eigentümer des Grundstücks FlNr. 1651/13; der Klägerin zu 2) gehört das Grundstück FlNr. 1651/11, dem Kläger zu 3) das Grundstück FlNr. 1650. Um dieses Geviert herum bilden die Straßen ..., ...straße, ...straße und ...straße ein Rechteck. Das Gelände nördlich der Straße ... fällt zunächst steil und im weiteren Verlauf mäßig nach Nord-Westen ab. An der nordwestlichen Grundstücksgrenze des Beigeladenen fällt das Gelände zudem leicht nach Nord-Osten ab. Das Grundstück FlNr. 1650 weist an der Grundstücksgrenze zum Beigeladenen Grenzbebauung auf, im südlichen Teil durch eine Mauer, im nördlichen Teil durch ein Wohnhaus mit einer Firsthöhe von 12,11 m. Ferner besteht zwischen diesem Grundstück und dem Vorhabensgrundstück ein Geländesprung von etwa 3 m. Vor Jahrzehnten war das Grundstück FlNr. 1650 bis auf das Straßenniveau der Straße ... aufgefüllt worden.
Unter dem ... März 2015 beantragte der Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung eines Vorbescheids zum Neubau eines Wohngebäudes mit bis zu sechs Wohneinheiten und einer Tiefgarage im nordwestlichen Teil des Grundstücks FlNr. 1691/9. Im Gebäude sollen Erd- und Obergeschoss als Vollgeschoss sowie ein Dachgeschoss als Teilgeschoss ausgeführt werden, die Firsthöhe soll 11,54 m betragen. Der Kläger fragte die Beklagte unter Nr. 1 des Vorbescheidsantrags, ob sich das Bauvorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Unter Nr. 2 bat er um Auskunft zur Festlegung der Geländeoberfläche. Es sei beabsichtigt, das vorhandene Gelände des westlichen Nachbarn als Geländeoberfläche, die zur Bemessung der Abstandsflächen herangezogen werde, aufzunehmen. Als Folge bezögen sich die Abstandsflächen nach Westen und Süden (Straßenseite) auf die neue Tiefgaragendecke. Der Vorbescheidsantrag enthält die Frage, ob das so genehmigungsfähig sei („Ja/Nein?“). Unter Nr. 3 ist eine Frage zur Zulässigkeit der geplanten Dachform enthalten.
Die Beklagte erteilte dem Beigeladenen mit Bescheid vom ... Mai 2015 den beantragten Vorbescheid und beantwortete die gestellten Fragen folgendermaßen: „Das Bauvorhaben ist bauplanungsrechtlich zulässig (Frage 1 des Vorbescheids). Die Geländehöhe zur Bemessung der Abstandsflächen nach Westen gegenüber der FlNr. 1650 sowie nach Süden gegenüber dem bestehenden Wohnhaus auf dem Baugrundstück wird auf 450,90 m ü. NN festgesetzt (Frage 2 des Vorbescheids). Die beantragte Dachform ist bauplanungsrechtlich zulässig (Frage 3 des Vorbescheids)“. Zur Begründung wird im Bescheid ausgeführt, Frage Nr. 1 habe bejaht werden können, da das Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liege und sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge. Zudem sei die Erschließung gesichert. Die Antwort zu Frage Nr. 2 beruhe darauf, dass unterer Bezugspunkt für die Ermittlung der Wandhöhe die Geländeoberfläche und dabei grundsätzlich die natürliche Geländeoberfläche sei. Dies sei die gewachsene und nicht durch Aufschüttungen oder Abgrabungen veränderte Geländeoberfläche. Bei dem Baugrundstück führe die Bemessung der Abstandsflächen auf das gewachsene Gelände gegenüber der Westgrenze zur FlNr. 1650 jedoch zu einem Missverhältnis. Zum einen bestehe ein in etwa 3 m hoher Geländesprung, zum anderen stehe dort eine - gemessen von der aufgeschütteten Geländehöhe - ca. 4 m hohe und ca. 30 m lange Stützmauer sowie ein grenzständiges Wohngebäude mit einer - ebenfalls ab dieser Geländehöhe gemessen - Wandhöhe von 8,37 m und einer Länge von ca. 11 m. Der starke Höhenversatz zwischen den Grundstücken entspreche keinem natürlichen Geländeverlauf und erzeuge eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte atypische Konstellation. Die Bemessung der Wandhöhe durch das natürliche Gelände des Baugrundstücks würde durch den Höhenversatz eine unbillige Härte darstellen, da die Nutzung des Grundstücks deutlich eingeschränkt und die Belichtung durch die grenzständige Stützmauer sowie das Nachbargebäude beeinträchtigt werde. Dem Antrag des Bauherrn, ein Tiefgaragendeck grenzständig zu errichten sowie die fertige Oberkante von dessen Decke als Geländehöhe zur Bemessung der westlichen und südlichen Abstandsfläche des Wohnhauses festzusetzen, habe stattgegeben werden können. Das westliche Grundstück FlNr. 1650 werde hierdurch nicht beeinträchtigt, da die festgelegte Geländehöhe 48 cm unter der Geländehöhe des aufgeschütteten Nachbargrundstücks bleibe. Die übrigen Nachbargrundstücke würden nicht beeinträchtigt, da die Bemessung der restlichen Abstandsflächen gegenüber den Nachbarn auf das vorhandene natürliche Gelände erfolge und nicht auf das festgelegte Gelände. Die Bemessung der südlichen Abstandsflächen auf das festgesetzte Gelände betreffe lediglich die Abstände zwischen den Gebäuden auf dem Baugrundstück und habe keine Wirkung auf die Nachbargrundstücke. Zur Frage Nr. 3 wird ausgeführt, die Zulässigkeit der beantragten Dachform gehe mit den äußeren Dachabmessungen in der Beurteilung des zulässigen Maßes der Nutzung in Frage Nr. 1 auf. Der Bescheid ist den Klägern am ... Mai 2015 übermittelt worden.
Die Kläger haben am ... Juni 2015 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und beantragen,
den Vorbescheid der Beklagten vom ... Mai 2015 aufzuheben.
Zur Begründung wird im Wesentlichen vorgetragen, der Beigeladene habe gegen die Pflicht verstoßen, ihnen die Bauzeichnung zur Unterschrift vorzulegen. Von der Beklagten seien sie vor Bescheidserlass nicht angehört wurden. Einen Antrag auf Absehen von der Nachbarbeteiligung habe der Beigeladene nicht gestellt. Der Vorbescheidsantrag sei unvollständig gewesen, weshalb der Beigeladene ordnungswidrig gehandelt habe. In der Baumbestandserklärung fehle ein Laubbaum. Im Antrag sei nicht vermerkt worden, dass das Bauvorhaben einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis bedurft hätte, denn es grenze im Westen an einen dreigeschossigen Gewölbekeller aus dem 19. Jahrhundert an. Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit werde dieses Denkmal durch Abgrabungs- und Bauarbeiten in Mitleidenschaft gezogen. Das Bauvorhaben füge sich nicht nach Art und Maß in die benachbarte Umgebung ein. Diese sei von zweigeschossigen und kleinen Gebäuden und von Gebäudehöhen von deutlich unter 10 m geprägt, was der Neubau als faktisch viergeschossiges Gebäude mit einer Giebelhöhe von 15,07 m weit überschreite. Bei einer Wandhöhe von 8,86 m aus Sicht der Kläger zu 1) und 2) erhebe sich das Dach darüber hinaus um weitere 6,94 m und damit um mehr als 5 m über die durchschnittliche Dachhöhe der sich in unmittelbarer Nähe befindlichen Nachbarbebauung. Die bisherige Bebauung der Grundstücke weise einen sehr großen Gartenanteil auf. Auf dem Baugrundstück des Beigeladenen wäre das aber nicht mehr der Fall. Durch alle diese Umstände würde das Gebot der Rücksichtnahme den Klägern gegenüber verletzt. Optisch werde das Gelände - insbesondere aus Sicht der Kläger zu 1) und 2) - aufgefüllt, was deren Wohnqualität beeinträchtige und in seiner Gesamtheit eine erdrückende Wirkung auf die Umgebung entfalte. Bei dem Wohnhaus des Klägers zu 3) sei bei einem grenzständigen Abstand des Bauvorhabens von nur 5,95 m eine ausreichende Belichtung nicht mehr gewährleistet, weshalb das Bauvorhaben durch seine Ausmaße geeignet sei, bodenrechtliche Spannungen zu begründen.
Auch die Festlegung der Geländeoberfläche sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten. Deren Interessen als Nachbarn seien nicht ausreichend berücksichtigt worden. Der natürliche Geländeverlauf sei entscheidend, der hier von Süden nach Norden abfalle. Die Grenzbebauung sei vor mehr als 50 Jahren rechtmäßig errichtet worden und stelle für den Beigeladenen keine unbillige Härte dar. Das Geländeniveau bei den Klägern zu 1) und 2) sei niedriger als auf dem Grundstück des Beigeladenen. Eine Benachteiligung des Beigeladenen bei Zugrundelegung dieses niedrigeren Geländeniveaus sei nicht erkennbar. Durch die Geländehöhenfestlegung erreiche der Beigeladene eine Abstandsflächenverkürzung bezüglich der umliegenden Grundstücke und eine Grenzbebauung, die ohne diese Festlegung gegen Abstandsflächenrecht verstoßen würde. Das Bauvorhaben sei nicht als Grenzgarage abstandsflächenrechtlich privilegiert. Die Festsetzung der Geländeoberfläche für nur zwei Seiten sei ermessensfehlerhaft. Zudem gefährde die Grenzbebauung den denkmalgeschützen Keller des Klägers zu 3). Die Annahme, die Kläger zu 1) und 2) seien durch die Festlegung der Geländehöhe nicht in ihren Rechten verletzt, sei unzutreffend. Auch ihnen gegenüber würden die Abstandsflächen indirekt rechtswidrig verkürzt. Das so genannte „Schmalseitenprivileg“ könne der Beigeladene nur aufgrund einer zufälligen kleinen Ausbuchtung in den Grundstücksausmaßen für sich in Anspruch nehmen. Eine weitere Verkürzung von Abstandsflächen sei dann aber nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ausgeschlossen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Ergänzend zu den Gründen im angefochtenen Bescheid führt sie insbesondere aus, ohne Verletzung materiellen Rechts lasse allein eine unterbliebene Nachbarbeteiligung einen Vorbescheid nicht rechtswidrig werden. Eine denkmalschutzrechtliche Erlaubnis werde im Vorbescheidsverfahren nicht erteilt. Das beantragte Vorhaben habe gegenüber den Klägern keine erdrückende Wirkung und sei deshalb ihnen gegenüber nicht rücksichtslos. Die Gebäude der Kläger zu 1) und 2) seien mindestens 20 m vom Bauvorhaben entfernt. Der Kläger zu 3) besitze ein grenzständiges Wohngebäude ohne gesicherte Fensterrechte. Diese Grenzbebauung sei nach heutigen Maßstäben gegenüber dem Beigeladenen rücksichtslos. Die Geländefestlegung sei sachgerecht, da sie auf das westlich vorhandene, künstlich durch Auffüllung geschaffene Niveau abstelle. Damit würden die mit der vor Jahrzehnten durch Auffüllung geschaffenen Missstände bereinigt. Der Geländeverlauf zwischen dem Baugrundstück und dem 1925 aufgefüllten Nachbargrundstück sei nicht natürlicher Art. Die dort vorhandene rücksichtslose Grenzbebauung lasse sogar einen Grenzanbau des Beigeladenen zu, ohne den Kläger zu 3) in rechtswidriger Weise zu belasten. Es sei zulässig, eine Höhenfestsetzung nur an einzelnen Gebäudeseiten vorzunehmen. Die Höhenfestsetzung sei unter Berücksichtigung pflichtgemäßen Ermessens sachgerecht vorgenommen worden. Die Kläger seien hierdurch nicht beeinträchtigt, da die Abstandsflächen eingehalten seien.
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass die Kläger durch den angefochtenen Vorbescheid nicht in ihren Rechten verletzt seien, weder durch etwaige Verfahrensfehler noch inhaltlich. Der Vorbescheid verstoße ihnen gegenüber nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme, insbesondere habe das Bauvorhaben keine erdrückende Wirkung. Die Festsetzung der Geländehöhe sei ermessensgerecht.
In der mündlichen Verhandlung legte die Beklagte Luftaufnahmen von den Grundstücken der Kläger und des Beigeladenen sowie der Umgebung vor. Auf diese wird Bezug genommen.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom ... Mai 2015 verletzt die Kläger nicht in ihnen Drittschutz verleihenden Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
In dem angefochtenen Bescheid sind insgesamt vier Regelungen enthalten. Drei Regelungen beziehen sich als Antworten auf die vom Beigeladenen gestellten Fragen im Rahmen seines Vorbescheidsantrags, während die Festsetzung der Geländeoberfläche eine eigene bauordnungsrechtliche Verfügung der Beklagten darstellt.
1. Gemäß Art. 71 Satz 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) ist vor Einreichung des Bauantrags auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen.
1.1 Da gemäß Art. 71 Satz 4 Halbs. 1 BayBO im Vorbescheidsverfahren Art. 68 Abs. 1 BayBO entsprechend gilt, war zur Beantwortung der gestellten Fragen mangels Vorliegens eines Sonderbaus (vgl. Art. 2 Abs. 4 BayBO) das Prüfprogramm des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 Satz 1 BayBO heranzuziehen. Da kein Antrag auf Abweichung nach Art. 63 BayBO inmitten steht (vgl. Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) und der Vorbescheid keine denkmalschutzrechtliche Beurteilung erfordert, verbleibt als Prüfprogramm gemäß Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO das Bauplanungsrecht, hier im Besonderen § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zum unstreitig gegebenen unbeplanten Innenbereich.
1.2 Da § 34 BauGB als Vorschrift des öffentlichen Baurechts selbst nicht nachbarschützend ist, kann eine Verletzung von drittschützenden Rechten der Kläger allenfalls in einem Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegen, welches im Begriff des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB aufgeht (BVerwG, B. v. 11.1.1999 - 4 B 128.98 - BauR 1999, 615 - juris Rn. 6). Dagegen scheidet ein auf die Art der baulichen Nutzung bezogener Gebietserhaltungsanspruch der Kläger deshalb aus, weil das Bauvorhaben des Beigeladenen - ebenso wie die Gebäude der Kläger selbst und in der Umgebung - dem Wohnen dienen.
Die Anforderungen, die das Rücksichtnahmegebot im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1.04 - BauR 2005, 1138 - juris Rn. 11). Entscheidend ist letztlich, ob eine für den Rücksichtnahmebegünstigten unzumutbare Beeinträchtigung besteht. Fügt sich ein Vorhaben jedoch objektiv-rechtlich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise oder nach seiner überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart der näheren Umgebung ein, ist das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt (BVerwG, U. v. 13.3.1981 - 4 C 1.78 - BauR 1981, 354 - juris Rn. 35 ff.;
1.3 Das ist hier der Fall. Die im Verfahren vorgelegten Pläne und Bauvorlagen sowie die in der mündlichen Verhandlung übergebenen Fotoaufnahmen zur Umgebung der betroffenen Grundstücke belegen, dass sich das Vorhaben des Beigeladenen in die nähere Umgebung, also den von den vier umliegenden Straßen eingerahmten Bereich einfügt. Das Vorhabengrundstück ist weitgehend von - teils dreigeschossiger (vgl. das Gebäude auf FlNr. 1650/7) - Wohnbebauung umgeben. Das rechteckige Gebäude auf dem südlichen Teil des Grundstücks FlNr. 1650 des Klägers zu 3) weist eine Grundfläche auf, die von dem Bauvorhaben des Beigeladenen nicht überschritten wird. Das grenzständige Wohnhaus des Klägers zu 3) (Hausnr. ...) erreicht eine Firsthöhe von 12,11 m. Ausgehend von der (rechtmäßig festgesetzten, vgl. hierzu unten) Geländeoberfläche, die 2,97 m über dem natürlichen Gelände auf dem Grundstück des Beigeladenen liegt, weist das Bauvorhaben mit 11,54 m eine Firsthöhe auf, die unter der Firsthöhe des Wohnhauses des Klägers zu 3) liegt.
1.4 Auch eine Überschreitung der überbaubaren Grundstücksflächen liegt nicht vor. Eine etwa im Inneren des Wohnviertels zu beachtende „faktische Baugrenze“ ist nicht erkennbar. Mit dem Begriff der „Grundstücksfläche, die überbaut werden soll“ im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die konkrete Größe der Grundstücksfläche der baulichen Anlage und ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung der näheren Umgebung gemeint. Lässt sich aus dieser vorhandenen Bebauung eine faktische Baugrenze ablesen, so fügt sich ein Bauvorhaben hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein, wenn diese faktische Baugrenze überschritten und bei der Realisierung des Bauvorhabens städtebauliche Spannungen ausgelöst würden (BayVGH, B. v. 25.2.2014 - 1 ZB 11.1739 - juris Rn. 2; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.8.2015, § 34 Rn. 47). Das ist hier nicht der Fall. Zwar tragen die Kläger zu 1) und 2) vor, bislang würden die von der Straße abgewandten Teile der umliegenden Grundstücke größere Gartenanteile aufweisen, doch trifft das jedenfalls nicht auf das westlich vom Grundstück des Beigeladenen liegende Grundstück FlNr. 1651/14 zu. Das hierauf gelegene Gebäude hält keine von den Grundstücken der Kläger zu 1) und 2) etwaig zu beachtende faktische Baugrenze innerhalb des Wohnviertels ein.
1.5 Das Vorbringen der Kläger im Übrigen führt ebenfalls nicht dazu, ein Einfügen des Bauvorhabens des Beigeladenen gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zu verneinen. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot scheidet aus. Der Maßstab der Geschossigkeit - soweit diese für die Frage des Maßes der baulichen Nutzung eine Rolle spielt (vgl. hierzu BayVGH, U. v. 6.10.2015 - 1 BV 14.1795 - juris Rn. 24) - richtet sich nicht allein nach der Anzahl der Wohngeschosse der Gebäude der Kläger zu 1) und 2), sondern auch nach der im Übrigen in der näheren Umgebung vorhandenen Bebauung. Auf FlNr. 1650/7 befindet sich eine dreigeschossige Bebauung. Das streitige Vorhaben entspricht dem unabhängig davon, ob man das gegenüber den Klägern zu 1) und 2) hervortretende Untergeschoss mit Tiefgarage als eigenes Vollgeschoss wertet, wogegen die als „Dachgeschoss“ bezeichnete Ebene bereits zum Dachbereich zu zählen ist und deshalb nicht als Vollgeschoss im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB zählt.
Im Übrigen läge eine Verletzung der gegenüber den Klägern gebotenen Rücksichtnahme auch dann nicht vor, wenn sich das Bauvorhaben des Beigeladenen lediglich nicht gemäß § 34 Abs. 1 BauGB in die nähere Umgebung einfügen sollte. Hinzu kommen müsste eine erdrückende oder abriegelnde Wirkung den Klägern gegenüber. Bei den Klägern zu 1) und 2) scheidet die Annahme eines solchen Verstoßes aufgrund einer erdrückenden bzw. abriegelnden Wirkung (hierzu BayVGH, B. v. 6.9.2011 - 1 ZB 10.1301 - juris Rn. 6; Geiger in Birkl, Praxishandbuch des Bauplanungs- und Immissionsschutzrechtes, Stand 1.9.2015, Rn. E 53), schon aufgrund der Entfernung ihrer Wohngebäude zum Bauvorhaben (ca. 20 m bei der Klägerin zu 2) bzw. 23 m beim Kläger zu 1)). Aus diesem Grund führt auch der Umstand des leichten Geländeabfalls vom Grundstück des Beigeladenen in Richtung der Grundstücke der Kläger zu 1) und 2) nicht zur Annahme eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Bei dem Kläger zu 3) kommt ein solcher Verstoß schon deshalb nicht in Betracht, weil sein Wohnhaus selbst grenzständig zum Grundstück des Beigeladenen liegt und eine Sicherung etwaiger Fensterrechte in Richtung zum Bauvorhaben des Beigeladenen nicht belegt ist (vgl. hierzu BayVGH, B. v. 24.4.2015 - 9 ZB 12.1318 - juris Rn. 7;
2. Auch die Festsetzung der Geländeoberfläche auf 450,90 m üNN verstößt jedenfalls nicht gegen Nachbarrechte der Kläger.
2.1 Neben der (konkludenten) Bejahung der Frage des Beigeladenen im Vorbescheidsverfahren, ob die Festlegung der Geländeoberfläche so wie beschrieben genehmigungsfähig sei, hat die Beklagte die Mitteilung des Beigeladenen zur Absicht, das vorhandene Gelände am Grundstück des Klägers zu 3) als Geländeoberfläche, welche zur Bemessung der Abstandsflächen herangezogen werde, aufzunehmen, zum Anlass genommen, eine bauordnungsrechtliche Maßnahme auf der Rechtsgrundlage des Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BayBO zu treffen. Nach dieser Bestimmung können die Bauaufsichtsbehörden in Wahrnehmung der in Art. 54 Abs. 2 Satz 1 BayBO genannten Aufgaben „die erforderlichen Maßnahmen treffen“. In Anbetracht des vor Jahrzehnten durch Aufschüttung entstandenen Geländeverlaufs auf dem Grundstück des Klägers zu 3) bis an die Grundstücksgrenze zum Grundstück des Beigeladenen konnte die Beklagte auf dessen Grundstück die Geländeoberfläche neu festsetzen (vgl. hierzu Rauscher in Simon/Busse, BayBO, Stand 1.9.2015, Art. 6 Rn. 171). Unerheblich ist hierbei, dass die Geländeoberfläche auf dem Grundstück des Klägers zu 3) mittlerweile als natürliche Geländeoberfläche anzusehen ist (vgl. BayVGH, B. v. 17.4.2015 - 15 CS 14.2612 - juris Rn. 7, wonach ein Rückgriff auf das ursprüngliche Geländeniveau ausgeschlossen ist, wenn eine Aufschüttung älter als 30 Jahre ist). Den durch die damalige Aufschüttung geschaffenen Zustand auf dem Grundstück des Klägers zu 3) konnte die Beklagte jedenfalls in Hinblick auf das Vorhabengrundstück als städtebaulichen Missstand ansehen, besonders unter Berücksichtigung des Umstands, dass nahezu auf der gesamten Länge der Grundstücksgrenze zwischen dem Kläger zu 3) und dem Beigeladenen Grenzbebauung auf dem Grundstück des Klägers zu 3) vorhanden ist, die diesen Missstand nach Auffassung des Gerichts noch hervorhebt. Von den mit Grenzbebauung versehenen 40 Metern der Grundstücksgrenze sind ca. ein Viertel mit den Wohnanwesen des Klägers zu 3) (mit einer ab Höhe der Aufschüttung bestehenden Firsthöhe von 12,11 m) belegt, drei Viertel hingegen mit einer Mauer, deren Oberkante mehr als 4 m über die damals neue Geländehöhe auf dem Grundstück des Klägers zu 3) hinausragt. Das Grundstück des Beigeladenen wird im nördlichen - noch unbebauten - Teil durch die an der Grundstücksgrenze vorherrschende Summenwirkung von einem 2,50 m bis 3 m hohen Geländesprung und einer hinzutretenden, über 4 m hohen Mauer bzw. über 8 m hohen Wandhöhe des Wohnhauses des Klägers zu 3) in städtebaulicher Hinsicht erheblich belastet. Für die Kammer ist das Ziel der Beklagten nachvollziehbar, diese Spannungen durch die Festlegung einer neuen Geländehöhe zu reduzieren. Sie hat dies in gegenüber dem Kläger zu 3) verhältnismäßiger Weise dadurch vorgenommen, dass sie bei der Festlegung des Höhenwertes 450,90 m üNN beim Beigeladenen knapp einen halben Meter unter der Geländehöhe beim Kläger zu 3) geblieben ist und damit auch sein Interesse ausreichend gewürdigt hat. Gegenüber den Klägern zu 1) und 2) konnte sie schon im Hinblick auf die oben genannte jeweilige Entfernung der Wohngebäude vom Bauvorhaben diese Festsetzung vornehmen. Dass die Beklagte fälschlicherweise davon ausgegangen war, die Festsetzung der Geländehöhe auf einzelne Hausseiten beschränken zu können, ändert nichts daran, dass eine Beeinträchtigung drittgeschützter Rechtspositionen auch bei den Klägern zu 1) und 2) durch die Festsetzung der Geländehöhe nicht erfolgt ist.
Die auf Art. 54 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 BayBO gestützte Regelung stellt keine Abweichung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 BayBO dar. Sie bedarf daher keines Antrags des Bauherrn und unterliegt nicht den Einschränkungen, die die obergerichtliche, von den Klägern zitierte Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des so genannten „Schmalseitenprivilegs“ (vgl. Art. 6 Abs. 6 Satz 1 BayBO) bei einer Abweichungserteilung von der Pflicht zur Einhaltung vorgegebener Abstandsflächen aufgestellt hat. Mit der Festlegung der Geländehöhe allein ist entgegen der Auffassung des Klägers zu 3) eine unmittelbare Gefährdung der Standsicherheit seines angrenzenden Gewölbekellers nicht verbunden. Gemäß Art. 10 Satz 3 BayBO darf die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen sowie die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks nicht gefährdet werden. Sollte das im Rahmen der Ausführung des Bauvorhabens auf dem Grundstück des Beigeladenen hinsichtlich der vom Kläger zu 3) benannten Kellerbauten der Fall sein, wird es Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde sein, durch den Erlass geeigneter Anordnungen gegenüber dem Bauherrn die Standsicherheit dort zu gewährleisten.
3. Die weiteren von den Klägern vorgebrachten Einwände gegen den Bescheid der Beklagten vom ... Mai 2015 führen ebenfalls nicht zum Erfolg ihrer Klage. Zwar ist vor Erlass des angefochtenen Bescheids keine Nachbarbeteiligung hinsichtlich der Kläger durchgeführt worden, obwohl dies im Vorbescheidsverfahren gemäß Art. 71 Satz 4 i. V. m. Art. 66 BayBO vorgesehen ist, doch sind nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in einem solchen Fall die Grund-sätze über die unterbliebene Nachbarbeteiligung im Baugenehmigungsverfahren anzuwenden Das bedeutet, dass der Nachbar die Aufhebung des Vorbescheids nicht deshalb erreichen kann, weil dieser unter Verstoß gegen Art. 71 Satz 4 i. V. m. Art. 66 BayBO erteilt worden ist, da Art. 66 als solches nicht nachbarschützend ist (BayVGH, B. v. 12.7.2010 - 14 CS 10.327 - juris Rn. 27). Da die Kläger ferner keine Ansprüche darauf haben, dass die Bauvorlagen des Beigeladenen zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei der Behörde vollständig sind, können sie ihre Klage auch nicht auf das Fehlen eines Baumes in der Baumbestandserklärung oder eines Vermerks zur (vom Kläger zu 3) zu Unrecht angenommenen) Erforderlichkeit einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis stützen. Die Bestimmungen zur Möglichkeit von Gemeinden und Bauaufsichtsbehörden, bei unvollständigen Bauanträgen Ergänzungen bzw. Nachreichungen zu fordern (vgl. Art. 64 Abs. 1 Satz 3, Art. 65 Abs. 2 Satz 1 BayBO), dienen allein dem öffentlichen Interesse und sind deshalb nicht geeignet, Nachbarn einen Drittschutz zu gewähren (VG Saarland, U. v. 14.1.2015 - 5 K 809/13 - juris Rn. 47).
4. Aus diesen Gründen war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Da der Beigeladene einen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, erscheint es angemessen, dass die Kläger auch dessen außergerichtliche Kosten zu tragen haben (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO).
Rechtsmittelbelehrung:
Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder
Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München
Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach
einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.
Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 22.500,- festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - i. V. m. Nr. 1.1.1 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,
Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder
Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
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einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
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städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
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die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
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sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) Die Beteiligten können vor dem Verwaltungsgericht den Rechtsstreit selbst führen.
(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Verwaltungsgericht vertretungsbefugt nur
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Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen, - 2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht, - 3.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Abgabenangelegenheiten, - 3a.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie, wenn und soweit diese Hilfsprogramme eine Einbeziehung der Genannten als prüfende Dritte vorsehen, - 4.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder, - 5.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, - 6.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder in Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit im Zusammenhang stehenden Angelegenheiten, - 7.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 und 6 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.
(4) Vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind nur die in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Organisationen einschließlich der von ihnen gebildeten juristischen Personen gemäß Absatz 2 Satz 2 Nr. 7 als Bevollmächtigte zugelassen, jedoch nur in Angelegenheiten, die Rechtsverhältnisse im Sinne des § 52 Nr. 4 betreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im Sinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten. Die in Satz 5 genannten Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. Vor dem Oberverwaltungsgericht sind auch die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 bezeichneten Personen und Organisationen als Bevollmächtigte zugelassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe der Sätze 3, 5 und 7 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.
(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten.
(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.
(1) Kammerrechtsbeistände stehen in den nachfolgenden Vorschriften einem Rechtsanwalt gleich:
- 1.
§ 79 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1, § 88 Absatz 2, § 121 Absatz 2 bis 4, § 122 Absatz 1, den §§ 126, 130d und 133 Absatz 2, den §§ 135, 157 und 169 Absatz 2, den §§ 174, 195 und 317 Absatz 5 Satz 2, § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe d, § 397 Absatz 2 und § 702 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung, - 2.
§ 10 Absatz 2 Satz 1, § 11 Satz 4, § 13 Absatz 4, den §§ 14b und 78 Absatz 2 bis 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 3.
§ 11 Absatz 2 Satz 1 und § 46g des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 4.
den §§ 65d und 73 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 5 des Sozialgerichtsgesetzes, wenn nicht die Erlaubnis das Sozial- und Sozialversicherungsrecht ausschließt, - 5.
den §§ 55d und 67 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 6.
den §§ 52d und 62 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, wenn die Erlaubnis die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen umfasst.
(2) Registrierte Erlaubnisinhaber stehen im Sinn von § 79 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung, § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 11 Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 73 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes, § 67 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und § 62 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung einem Rechtsanwalt gleich, soweit ihnen die gerichtliche Vertretung oder das Auftreten in der Verhandlung
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nach dem Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis, - 2.
als Prozessagent durch Anordnung der Justizverwaltung nach § 157 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung, - 3.
durch eine für die Erteilung der Erlaubnis zum mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten zuständige Stelle, - 4.
nach § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung oder - 5.
nach § 13 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der bis zum 30. Juni 2008 geltenden Fassung
(3) Das Gericht weist registrierte Erlaubnisinhaber, soweit sie nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann registrierten Erlaubnisinhabern durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung oder das weitere Auftreten in der Verhandlung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.§ 335 Abs. 1 Nr. 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
Personen, die bis zum 9. September 1996 die fachlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 des Rechtsanwaltsgesetzes vom 13. September 1990 (GBl. I Nr. 61 S. 1504) erfüllt haben, stehen in den nachfolgenden Vorschriften einer Person mit Befähigung zum Richteramt gleich:
- 1.
§ 6 Abs. 2 Satz 1 und § 7 Abs. 2 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes, - 2.
§ 78 Absatz 2 und § 79 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung, - 3.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, - 4.
§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes, - 5.
§ 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes, - 6.
§ 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 7.
§ 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, Abs. 4 Satz 4 der Finanzgerichtsordnung, - 8.
§ 97 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Patentgesetzes, - 9.
§ 81 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 des Markengesetzes.