Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber nicht begründet.
1. Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und § 147 VwGO zulässig.
Das Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 4 VwGO steht - anders als die Beklagte meint - der Zulässigkeit der Beschwerde nicht entgegen. Von dem Erfordernis, sich vor dem Verwaltungsgerichtshof durch einen Rechtsanwalt oder Hochschullehrer vertreten zu lassen, hat der Gesetzgeber Prozesskostenhilfeverfahren ausdrücklich ausgenommen (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO). Hierzu gehören auch Beschwerden gegen Beschlüsse in Verfahren der Prozesskostenhilfe (Czybulka in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 4. Aufl. 2014, § 67 Rn. 53). Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (B. v. 25.3.1997 - 1 S 599/97 - NVwZ 1997, 693), die die Beklagte zur Begründung ihrer Auffassung anführt, ist noch zu der durch Gesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840/2855) geänderten und bis 30. Juni 2008 geltenden Fassung des § 67 Abs. 1 VwGO ergangen. Sie ist insoweit überholt.
2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung hat nach der im Prozesskostenhilfeverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch unter Berücksichtigung seiner Ausführungen im Beschwerdeverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).
Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die beabsichtigte Klage des Klägers unzulässig ist. Der Kläger wendet sich gegen das Planvorhaben des Fachmarktzentrums „F.“. Das Vorhaben befindet sich jedoch erst im Stadium der Planaufstellung. Ein das Rechtssetzungsverfahren abschließender Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan (§ 10 BauGB) ist noch nicht gefasst. Vielmehr hat der Stadtrat der Beklagten am 27. Mai 2014 lediglich die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans (§ 2 Abs. 1 BauGB) beschlossen und - nach Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) und der Behörden (§ 4 Abs. 1 BauGB) - am 30. September 2014 den Entwurf des Bebauungsplans gebilligt sowie die erneute Auslegung (§ 4a Abs. 3 BauGB) beschlossen. Bei diesen Vorgängen handelt es sich um reine Vorbereitungshandlungen, die nach § 44a VwGO nicht isoliert angegriffen werden können (vgl. Ziekow in Sodan/Ziekow, a. a. O., § 44a Rn. 30). Ihre Rechtmäßigkeit kann gerichtlich grundsätzlich nur im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines als Satzung beschlossenen und durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft gesetzten Bebauungsplans überprüft werden. Da ein solcher Bebauungsplan (noch) nicht existiert und für das Vorhaben auch keine Baugenehmigung erteilt wurde, bestehen für den Kläger daher auch (noch) keine Rechtsschutzmöglichkeiten. Vorbeugender Rechtsschutz ist grundsätzlich ebenfalls nicht möglich (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Vor §§ 40 Rn. 25).
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Anders als das Prozesskostenhilfeverfahren erster Instanz ist das Beschwerdeverfahren in Prozesskostenhilfesachen kostenpflichtig (vgl. BayVGH vom 3.6.1986 - 7 C 84 A 996 - BayVBl 1987, 572). Eine Kostenerstattung findet nach § 166 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO im Prozesskostenhilfeverfahren nicht statt.
Eine Streitwertfestsetzung ist im Hinblick auf die nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG anfallende Festgebühr von 60 € entbehrlich.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).